Väternotruf informiert zum Thema
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
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21335 Lüneburg
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Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2024 - https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/gericht/geschaeftsverteilung/geschaeftsverteilungsplan-des-niedersaechsischen-oberverwaltungsgerichts-101018.html
Bundesland Niedersachsen
Präsident am Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht: Dr. Thomas Smollich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht / Präsident am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 01.04.2017, ..., 2022) - ab 1993 bis 1997 Richter am Verwaltungsgericht Hannover, unterbrochen durch eine gut zweijährigen Abordnung an das Nds. Justizministerium. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 16.02.1996 als Richter am Verwaltungsgericht Hannover aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 28.03.2000 als Ministerialrat im Justizministerium Niedersachsen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 16.06.2003 als Leitender Ministerialrat im Justizministerium Niedersachsen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 19.11.2007 als Präsident am Verwaltungsgericht Göttingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2017 als Präsident am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgeführt. Namensgleichheit mit: Anke Smollich (geb. ....) - Richterin am Sozialgericht Hannover (ab 03.08.2001, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2000 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.04.1998 als Richterin auf Probe im Bezirk des Landessozialgerichts Niedersachen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 und 2016 ohne Angabe Geburtsdatum ab 03.08.2001 als Richterin am Sozialgericht Hannover aufgeführt.
Vizepräsidentin am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht: Andrea Blomenkamp (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzende Richterin am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht / Vizepräsidentin am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.04.1999 als Richterin am Thüringer Oberverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 01.04.1999 als Richterin am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 31.07.2014 als Vorsitzende Richterin am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgeführt.
Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ist für Beschwerden und Berufungen gegen Entscheidungen der folgenden Verwaltungsgerichte zuständig:
Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschwerdegericht für Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist das
Bundesverwaltungsgericht - in Leipzig
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Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht
Geschäftsverteilungsplan 01.01.2021:
13. Senat
Vorsitzender: VRiOVG Dr. Weichbrodt
Beisitzer: RiOVG Dr.
Schütz,
zugleich stellvertretender Vorsitzender
RiOVG Rädke
Ri‘inVG
Brauschke (3/4) (abgeordnet 1.9.2021 bis 28.2.2022)
Siehe unten.
Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht - alphabetisch:
Andrea Blomenkamp (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzende Richterin am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht / Vizepräsidentin am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.04.1999 als Richterin am Thüringer Oberverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 01.04.1999 als Richterin am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 31.07.2014 als Vorsitzende Richterin am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgeführt.
Heike Bremer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richterin am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 24.02.1999, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 24.02.1999 als Richterin am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht - beurlaubt - aufgeführt. Namensgleichheit mit: Wolfgang Bremer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 11.04.1994, ..., 2012)
Björn Clausen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Oberverwaltungsgericht Lüneburg (ab 21.10.2008, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 26.10.2005 als Richter am Verwaltungsgericht Lüneburg - abgeordnet - aufgeführt. 2011, 2012: Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht / 4. Senat.
Jörg Malinowski (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Oberverwaltungsgericht Lüneburg (ab 09.11.2005, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.12.1993 als Richter am Verwaltungsgericht Lüneburg aufgeführt. 2011, 2012: Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht / 4. Senat. OVG (Oberverwaltungsgericht) Lüneburg, Beschluß vom 23.7.2002 - 4 ME 336/02 - siehe unten.
Anette Ohrmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Oberverwaltungsgericht Lüneburg (ab , ..., 2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 16.06.1995 als Richterin am Verwaltungsgericht Bremen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.05.2004 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Bremen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 05.05.2004 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Lüneburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 24.04.2019: "Die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Anette Ohrmann erhielt am heutigen 24. April 2019 aus den Händen des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts Dr. Thomas Smollich ihre Ernennungsurkunde zur Richterin am Oberverwaltungsgericht. Frau Ohrmann wurde im Jahr 1963 in Hamm/Westfalen geboren. Nach ihrem Abitur begann sie zum Wintersemester 1984/1985 die einphasige Juristenausbildung an der Universität Bremen mit einer Schwerpunktsetzung im öffentlichen Recht, die sie im Dezember 1991 abschloss. Im Mai 1992 wurde Frau Ohrmann in das Richterverhältnis auf Probe der Freien Hansestadt Bremen berufen und dem Verwaltungsgericht Bremen zugewiesen. Im Juni 1995 erfolgte ihre Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit. Nach zweijähriger Abordnung an das Bundesverwaltungsgericht in dem Zeitraum von Juni 2000 bis Mai 2002 wurde Frau Ohrmann im Mai 2004 zur Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht Bremen ernannt. Seit Dezember 2002 war sie zudem als Prüferin für das öffentliche Recht im Zweiten Staatsexamen beim Gemeinsamen Prüfungsamt der Länder Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein tätig. Zum September 2018 wurde Frau Ohrmann an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht abgeordnet, wo sie dem 10. Senat zugewiesen wurde, dem sie auch nach ihrer Ernennung zur Richterin am Oberverwaltungsgericht weiter angehören wird. Der 10. Senat ist insbesondere für das Kommunalrecht, das Landwirtschaftsrecht, das Jagdrecht, das Presse- und Rundfunkrecht, das Kinder- und Jugendhilferecht sowie das Asylrecht zuständig." - https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/neue-richterin-am-niedersaechsischen-oberverwaltungsgericht-176255.html
Dr. Thomas Smollich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht / Präsident am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 01.04.2017, ..., 2022) - ab 1993 bis 1997 Richter am Verwaltungsgericht Hannover, unterbrochen durch eine gut zweijährigen Abordnung an das Nds. Justizministerium. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 16.02.1996 als Richter am Verwaltungsgericht Hannover aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 28.03.2000 als Ministerialrat im Justizministerium Niedersachsen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 16.06.2003 als Leitender Ministerialrat im Justizministerium Niedersachsen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 19.11.2007 als Präsident am Verwaltungsgericht Göttingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2017 als Präsident am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgeführt. Namensgleichheit mit: Anke Smollich (geb. ....) - Richterin am Sozialgericht Hannover (ab 03.08.2001, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2000 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.04.1998 als Richterin auf Probe im Bezirk des Landessozialgerichts Niedersachen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 und 2016 ohne Angabe Geburtsdatum ab 03.08.2001 als Richterin am Sozialgericht Hannover aufgeführt.
Silke Tröster (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Oberverwaltungsgericht Lüneburg (ab 22.12.2004 , ..., 2014) - OVG (Oberverwaltungsgericht) Lüneburg, Beschluß vom 23.7.2002 - 4 ME 336/02 - siehe unten. 2013:/ 4. Senat.
Dr. Alexander Weichbrodt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 17.12.2009 als Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgeführt. 16.12.2021: "Gericht kippt 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen" - https://www.welt.de/wirtschaft/article235705872/OVG-Lueneburg-Gericht-kippt-2G-Regel-im-Einzelhandel-in-Niedersachsen.html. Siehe unten.
Dr. Axel Berthold
Dr. Hans Christian Bock
Gerd Klay
Thomas Reisner
Dr. Hans-Joachim Jenke
Hubert Radke
Dr. Jens Thiedemann
Dr. Heiko Faber
Gerfried Schwermer
Dr. Karsten Uffhausen
Karl-Christian Nelle
Hans Winzer
Hildburg Graefe-Hunke
Dr. Volkert Petersen
Klaus Willikonsky
Bernd Schiller
Richter auf Probe:
Nicht mehr als Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht tätig:
Bernhard Atzler (Jg. 1942) - Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 19.11.1992, ..., 2002)
Wolfgang Ballhausen (geb. 24.02.1950 in Hilkerode, Landkreis Göttingen - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht / Vizepräsident am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 26.05.2009, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 24.08.2001 als Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgeführt. Namensgleichheit mit: Angelika Ballhausen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richterin am Amtsgericht Mainz (ab 05.10.1987, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 05.10.1987 als Richterin am Amtsgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 unter dem Namen Angelika Ballhausen nicht aufgeführt. Amtsgericht Mainz - GVP 01.07.2013. aufgeführt.
Almut Berner-Peschau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richterin am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 04.05.1993, ..., 2016) - Namensgleichheit mit: Dr. Hans-Hermann Peschau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 27.01.2006, ..., 2016)
Dr. Friedhelm Berkenbusch (Jg. 1940) - Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 28.06.1977, ..., 2002)
Prof. Dr. Uwe-Dietmar Berlit (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 02.05.2011, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.08.1994 als Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 29.07.2002 als Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 02.05.2011 als Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht und als Berufsrichter am Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen aufgeführt. EDV-Gerichtstag 2008.
Prof. Dr. Edmund Brandt (Jg. 1947) - Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 09.01.2002, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 09.01.2002 als Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht und Universitätsprofessor im 2. Hauptamt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 nicht aufgeführt.
Dr. Günter Burmeister (Jg. 1960) - Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 13.03.2008, ..., 2009) - ab 1992 bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg. Ab 30.04.1993 Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg. Nach einer zweijährigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht Rückkehr an das Verwaltungsgericht Oldenburg. Anfang 2004 an das Niedersächsische Justizministerium in Hannover abgeordnet. Ende 2004 zum Richter am Oberverwaltungsgericht Lüneburg ernannt. Nach dieser Ernennung im Wege der Abordnung im Justizministerium. Dort als Referatsleiter für Öffentliches Recht und Zivilrecht tätig. Siehe Pressemitteilung unten
Wolfgang Bremer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 11.04.1994, ..., 2012) - 2011: abgeordnet an das Oberlandesgericht Oldenburg - 7. Zivilsenat. Namensgleichheit mit: Heike Bremer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richterin am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 24.02.1999, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 24.02.1999 als Richterin am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht - beurlaubt - aufgeführt.
Dr. Max-Peter Claaßen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 07.05.2004, ..., 2016)
Sören Claus (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 24.01.2008, ..., 2016)
Dr. Eckart Dembowski (Jg. 1937) - Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 12.06.1980, ..., 2002)
Eugen Dugend (* 30. September 1879 in Oldenburg; † 19. Mai 1946 ebenda)
war ein deutscher Verwaltungsjurist und ab 1933 Präsident des
Oberverwaltungsgerichts Oldenburg.
Dugend stammte aus einer seit dem 17.
Jahrhundert in Oldenburg ansässigen Apothekerfamilie. Er war der Sohn des
oldenburgischen Landesverwaltungsgerichtspräsidenten Karl Dugend (1847–1919) und
dessen Ehefrau Helene Hermanna Sophie geborene Heumann (1857–1919). Er besuchte
das Gymnasium in Oldenburg und studierte Rechtswissenschaft an den Universitäten
Freiburg, München und Göttingen. 1902 folgte er seinem Vater in den
oldenburgischen Staatsdienst.
Zunächst war er als Assessor bei den Ämtern
Rüstringen und Brake sowie bei der Regierung des zu Oldenburg gehörigen
Fürstentums Lübeck in Eutin beschäftigt. 1913 wurde er in das Ministerium des
Innern versetzt und 1917 zum Regierungsrat. Zwei Jahre später wurde er
Oberregierungsrat. 1924 kam er als Richter an das Oberverwaltungsgericht
Oldenburg, an dem er bereits seit einigen Jahren nebenamtlich tätig gewesen war.
Am 9. Dezember 1933 wurde Dugend zum Präsidenten des Gerichts ernannt.
In der
Folgezeit hatte er die undankbare Aufgabe, die von der nationalsozialistischen
Regierung angeordnete Liquidation der Verwaltungsgerichtsbarkeit durchzuführen.
Er blieb formal allerdings auch weiterhin in seiner bedeutungslos gewordenen
Amtsstellung. Nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches setzte er sich bei der
Britischen Militärverwaltung für die Wiedererrichtung der
Verwaltungsgerichtsbarkeit ein, die er jedoch nicht mehr erlebte.
Dugend
heiratete am 10. Mai 1907 Erna Margarete geb. Jaspers (* 14. Mai 1885; † 7.
Dezember 1974), der Tochter des Bankdirektors Carl Jaspers (1850–1940) und
Schwester des Philosophen Karl Jaspers (1883–1969). Das Ehepaar hatte zwei
Söhne, von denen Enno (1915–1980) als Musiker und Komponist hervortrat. -
https://de.wikipedia.org/wiki/Eugen_Dugend
Prof. Dr. Evelyn Haas (geb. 07.04.1949) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 14.09.1994, ..., 02.10.2006) - ab 28.05.1986 bis 1990 Richterin am Oberverwaltungsgericht Lüneburg. 1990 bis 1994 Richterin am Bundesverwaltungsgericht - Evelyn Haas wirkte mit am dem väterdiskriminierenden Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01
Helga Heeren (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richterin am Bundesverwaltungsgericht (ab 01.08.1991, ..., 1998) - im Handbuch der Justiz 1990 ab 25.09.1985 als Richterin am Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein aufgeführt. im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.08.1991 als Richterin am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Helga Heeren nicht aufgeführt.
Dr. Dieter Heidelmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 14.12.1992, ..., 2010)
Wolfgang Kalz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 05.06.2003, ..., 2012)
Ilsemarie Meyer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Bremen / Präsidentin am Oberverwaltungsgericht Bremen (ab 01.08.2008, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 22.08.2005 als Vizepräsidentin am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.2008 als Präsidentin am Oberverwaltungsgericht Bremen aufgeführt. 2012: Präsidentin des Staatsgerichtshofs Bremen.
Jürgen Meyer-Lang (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 28.09.2006, ..., 2013) - 2011, 2012: Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht / 4. Senat. OVG (Oberverwaltungsgericht) Lüneburg, Beschluß vom 23.7.2002 - 4 ME 336/02 - siehe unten.
Dr. Knut Möller (Jg. 1960) - Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 13.03.2008, ..., 2009) - seit 1992 bei den Verwaltungsgerichten Hannover und Göttingen tätig. Ab 03.08.1995 Richter am Verwaltungsgericht Göttingen. 2002 zum Richter am Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ernannt. - siehe Pressemitteilung unten.
Dieter Muhsmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 01.08.2011, ..., 2012)
Michael Munk (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 02.02.2004, ..., 2012)
Dr. Gert-Armin Neuhäuser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Osnabrück / Vizepräsident am Verwaltungsgericht Osnabrück (ab 07.04.2009, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 unter dem Vornamen Gert Armin ab 29.08.1997 als Richter am Verwaltungsgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Vornamen Gert Armin ab 11.10.2006 als Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Vornamen Gert Armin ab 07.04.2009 als Vizepräsident am Verwaltungsgericht Osnabrück aufgeführt. 24.11.2020: Vorsitzender Richter 3. Kammer - Urteil des Verwaltungsgericht Osnabrück - 3 A 45/18 - vom 24.11.2018 - siehe unten. "1985 - 1990 Studium der Rechtswissenschaften an der Leibniz-Universität Hannover, 1990 Erstes Juristisches Staatsexamen, Vorbereitungsdienst im Bezirk des OLG Celle mit Stationen unter anderem beim Niedersächsischen Innenministerium und beim Bundesverfassungsgericht, 1994 Zweites Juristisches Staatsexamen, 1994 Richter auf Probe in der Niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1997 Richter auf Lebenszeit bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück, 1997 - 1998 Abordnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter in den Niedersächsischen Landtag, seit 1997 Mitglied des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamtes, seit 2008 Vorsitzender einer Prüfungskommission im Ersten Juristischen Staatsexamen, seit 1999 Lehrbeauftragter an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, 2000 - 2001 Abordnung als Hauptamtlicher Prüfer an das Niedersächsische Justizministerium, Landesjustizprüfungsamt, 2006 - 2009 Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, 2011 Promotion an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, seit 2009 Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Osnabrück, 2020 Ernennung zum Honorar-Professor an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover" - https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/gericht/behoerdenleitung/behoerdenleitung-des-verwaltungsgerichts-osnabrueck-72344.html
Dr. Herwig van Nieuwland (geb. 25.03.1952 Hardegsen, Landkreis Northeim - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht / Präsident am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 09.03.2000, ..., 2016) - 1981 Verwaltungsrichter am Verwaltungsgericht Braunschweig. 1991 Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Braunschweig. 1993 Präsident des Verwaltungsgerichts Göttingen. 2010: Vizepräsident des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs. Ab 05.05.2013: Präsident des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs. http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=22016&article_id=79818&_psmand=134
Dr. Hans-Hermann Peschau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 27.01.2006, ..., 2016) - Namensgleichheit mit: Almut Berner-Peschau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richterin am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 04.05.1993, ..., 2016)
Dr. Jürgen Rettberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 14.10.2009, ..., 2012)
Hans-Karsten Schmaltz (Jg. 1939) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Lüneburg / Vizepräsident des Oberverwaltungsgericht Lüneburg (ab 03.05.1999, ..., 2002)
Hans-Jochen Schmidt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 24.01.2008, ..., 2012)
Ulrich Schwenke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Osnabrück / Präsident am Verwaltungsgericht Osnabrück (ab 16.09.2002, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.09.2002 als Präsident am Verwaltungsgericht Osnabrück aufgeführt. "1977-1980 Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst, 1980-1985 Studium der Rechtswissenschaften in Erlangen und Göttingen, 1985-1988 Referendariat im Bezirk des OLG Celle, 1988-1989 Rechtsanwalt in Hildesheim, 1989-1991 Richter auf Probe in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit; Staatsanwalt, 1991-1999 Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, bei den aufgelösten auswärtigen Kammern Hildesheim und dem Verwaltungsgericht Hannover mit Abordnungen als Dezernent zur Stadt Lehrte und zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, 1999-2000 Richter am Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, 2000-2001 Referent für Landtags-, Bundesrats- und Kabinettsangelegenheiten im Niedersächsischen Justizministerium, 2001-2003 Referent für Verfassungsrecht, Justizkoordinierung und Justitiariat in der Niedersächsischen Staatskanzlei seit 2003 Präsident des Verwaltungsgerichts Osnabrück" - https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/gericht/behoerdenleitung/behoerdenleitung-des-verwaltungsgerichts-osnabrueck-72344.html
Sven-Marcus Süllow (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Hannover (ab , ..., 2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.06.2004 als Richter am Verwaltungsgericht Hannover - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 10.12.2007 als Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 10.12.2007 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Hannover aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Birgitt Vogel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richterin am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab 07.04.1993, ..., 2012)
Rechtsanwälte:
Hans-Joachim Berrer
Rechtsanwalt und Notar
Buchholzer Str. 6
21271 Hanstedt
Telefon: 04184 / 1071
E-Mail: info@ra-berrer.de
E-Mail RA.Berrer@t-online.de
Sonstige:
Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.04.2022 - 7 LB 22/19
Fundstelle
openJur 2022, 9474
Rechtskraft:
Verfahrensgang
vorher: Az. 7 A
5432/16
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer - vom 1. November 2017 geändert und die
Klage des Klägers abgewiesen, soweit ihm mit Bescheid vom 31. August 2016 in der
Gestalt der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 1.
November 2017 die Beseitigung von Schmutz, Laub sowie Un- und Wildkräutern auf
dem an sein Flurstück grenzenden Gehweg entlang der Straße E. aufgegeben worden
ist.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer - vom 1. November 2017 zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens
tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist
hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die ihm mit
Bescheid vom 31. August 2016 u.a. auferlegte Pflicht zur Straßenreinigung von
Teilen des E. in F. sowie einen damit einhergehenden Kostenfestsetzungsbescheid.
Er ist Eigentümer des Eckgrundstücks Flurstück ... der Flur ... Gemarkung F.
auf dem Gemeindegebiet der Beklagten, welches an das - im Eigentum der Beklagten
stehende - Flurstück ... grenzt. Dieses Flurstück der Beklagten - auf dem sich
ein Gehweg und ein ca. 3,53 m breiter Grünstreifen befindet - grenzt seinerseits
an das Flurstück ..., auf dem der für den Fahrzeugverkehr zugelassene
Straßenbestandteil des E. belegen ist. Am Ende des E. liegen der Zugang zur
Badeinsel des G. und eine Hotelanlage.
Durch Satzung der Beklagten vom 5.
Mai 1999 ist die Straßenreinigungspflicht mit Ausnahme des Winterdienstes auf
den Fahrbahnen auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der anliegenden bebauten
und unbebauten Grundstücke übertragen worden, soweit die jeweilige Straße nicht
in einem der Satzung anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführt ist. In den in
dem anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen führt die Stadt G. die
Reinigung der Fahrbahnen einschließlich ihrer Bestandteile als öffentliche
Einrichtung durch. Der E. ist in dem benannten Straßenverzeichnis nicht
aufgeführt. Als anliegende Grundstücke im Sinne der Satzung gelten auch solche
Grundstücke, die durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Stützmauer, eine
Böschung, einen Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise
von der Straße getrennt sind. Dies gilt nicht, wenn das Grundstück durch einen
Geländestreifen getrennt ist, der weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch
Bestandteil der Straße ist. Art und Umfang der Straßenreinigung sollen sich nach
den Bestimmungen der Satzung nach der Straßenreinigungsverordnung der Beklagten,
ebenfalls vom 5. Mai 1999, richten.
Unter dem 25. Juli 2016 forderte die
Beklagte den Kläger auf, den an sein Grundstück grenzenden Gehweg, die Gosse und
die für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Flächen unter anderem im Bereich des E.
zu reinigen. Nach telefonischer Mitteilung des Klägers, dass er die Reinigung
nicht durchführen wolle, forderte die Beklagte den Kläger mit Grundverfügung vom
31. August 2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, Androhung eines
Zwangsgeldes und Auferlegung der Kosten auf, die Straßenreinigung entlang der
Flurstücksgrenze ... wie folgt durchzuführen: Beseitigung von Schmutz, Laub
sowie Un- und Wildkräutern auf dem an das Flurstück angrenzenden Gehweg, der
Gosse und den für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Flächen der Straße H. sowie
des E. und des I.. Dem Bescheid war eine Planzeichnung beigefügt, in der von der
Beklagten Teile der Grundstücksgrenze rot gekennzeichnet waren. Mit
Kostenfestsetzungsbescheid ebenfalls vom 31. August 2016 setzte die Beklagte
Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 66,45 EUR fest.
Mit seiner beim
Verwaltungsgericht Hannover erhobenen Klage hat der Kläger ursprünglich die
Aufhebung dieser beiden Bescheide begehrt.
Er hat geltend gemacht, er sei
aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die Straßenreinigung selbst
vorzunehmen. Diese sei aufgrund des Verkehrs auch zu gefährlich. Zudem befahre
die Stadt G. regelmäßig mit einem Kehrwagen den E.. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb dies nicht auch im I. geschehe. Zudem befinde sich
zwischen dem E. und seinem Grundstück ein im Eigentum der Beklagten stehendes
weiteres Grundstück, so dass er, der Kläger, nicht Anlieger der Straße sei.
Nach gerichtlichem Hinweis, dass zwischen der Bezeichnung der zu reinigenden
Fläche in der Grundverfügung und der dieser beigefügten Zeichnung nach
Auffassung des Verwaltungsgerichts Divergenzen bestehen dürften, stellte die
Beklagte klar, dass sich die Reinigungspflicht nur bis in den Einmündungsbereich
des I., nicht hingegen auf diesen selbst beziehe und sich die Straßenreinigung
jeweils nur bis zur Straßenmitte erstrecke. Hinsichtlich der Reinigungspflicht
des I. haben die Beteiligten nachfolgend den Rechtsstreit übereinstimmend für
erledigt erklärt, ebenso, soweit es die Straße H. betrifft, nachdem der Kläger
im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass diese Straße nicht mehr
streitbefangen sein solle.
Der Kläger hat beantragt,
den
Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 31. August 2016 insgesamt sowie den
Bescheid der Beklagten vom 31. August 2016 (Grundverfügung) in der Gestalt der
Erklärungen der Beklagten zu Protokoll der mündlichen Verhandlung insoweit
aufzuheben, als ihm die Reinigung des E. aufgegeben worden ist.
Die
Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im
Wesentlichen geltend gemacht, die Verkehrsbelastung sei zwar in den
Sommermonaten - je nach Witterungslage - bisweilen überdurchschnittlich, dafür
jedoch in den außerhalb der Hauptsaison liegenden Monaten ausgesprochen niedrig.
Es sei zwar zutreffend, dass ein städtischer Reinigungswagen auch den E.
reinige, jedoch erfolge dies ausschließlich im touristischen Interesse der
Besucher der Badeinsel und zeitlich beschränkt für die Dauer von ca. 10 Wochen
ohne jegliches Präjudiz oder Anerkennung einer Rechtspflicht.
Eine durch
das Verwaltungsgericht eingeholte Auskunft über die von der Beklagten
veranlassten Reinigungsvorgänge der Straße E. im Jahr 2016 wies eine
wöchentliche Kehrung über 16 Wochen von Mai bis August sowie eine zusätzliche
dreimalige Kehrung von Laub in den Herbstmonaten aus.
Das
Verwaltungsgericht hat nach Durchführung eines Ortstermins mit Urteil vom 1.
November 2017 das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und im Übrigen die Grundverfügung
insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Straßenreinigung von Teilen des E.
auferlegt worden ist. Es hat zudem den Kostenfestsetzungsbescheid gänzlich
aufgehoben.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das
Grundstück des Klägers liege nicht im Sinne des § 52 NStrG am E. an, weil
zunächst das Flurstück ... der Beklagten unmittelbar an das klägerische
Grundstück grenze und erst dem nachfolgend das Flurstück ... mit der Straße E..
Allein dieses, nicht hingegen das Flurstück ... sei dem öffentlichen Verkehr
gewidmet. Letzteres sei in der von der Beklagten vorgelegten Widmungskarteikarte
nicht ausdrücklich bezeichnet und in der Planunterlage - anders als das
Flurstück ... - auch nicht farblich markiert. Im Übrigen sei die
Reinigungspflicht dem Kläger nicht zumutbar. Die Inaugenscheinnahme der
Örtlichkeiten habe ergeben, dass die Reinigungspflicht für den Kläger ein
Sonderopfer darstelle. Die exponierte Lage aufgrund der hohen Verkehrsbelastung
infolge der Lage des Straßenstücks als Hauptzugangsstrecke zur touristischen
Badeinsel und zur zentralen Zufahrt der Hotelanlage führe dazu, dass von dem
Kläger weit überdurchschnittliche Anstrengungen verlangt würden.Auf Antrag der
Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 13. Mai 2019 (Az.: 7 LA 10/18) die
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen des Vorliegens von
ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts
zugelassen.
Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung im
Wesentlichen geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei auch das
Flurstück ... öffentlich-rechtlich gewidmet, so dass die
Straßenreinigungspflicht in zulässiger Weise auf den Kläger übertragen worden
sei. Diese sei dem Kläger auch zumutbar. Die Straße E. sei ausschließlich
während der Badesaison und auch dann nur bei entsprechender Wetterlage deutlich
stärker frequentiert als in den restlichen Monaten des Jahres. In dieser
Zeitspanne werde einmal wöchentlich die Straße durch ein Reinigungsfahrzeug der
Beklagten selbst gereinigt, um das touristische Erscheinungsbild des staatlich
anerkannten Erholungsortes zu optimieren. Der Kläger werde dadurch faktisch
temporär von der ihm obliegenden Reinigungspflicht - kostenfrei - entlastet und
sei insoweit bessergestellt als Grundstückseigentümer, denen die
Straßenreinigungspflicht nicht übertragen worden ist und die stattdessen zur
Zahlung von Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden.
Die Beklagte
beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1. November
2017 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht zuvor von
den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Der
Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der
Auffassung, das Flurstück ... sei nicht Bestandteil des E. und in Folge dessen
nicht gewidmet, so dass gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 der Straßenreinigungssatzung der
Beklagten das klägerische Grundstück nicht anliege. Dies zeige sich daran, dass
das Flurstück ... kein Streifen sei, sondern um die Ecke in den I. laufe. Die
Straßen trügen jeweils eigene Flurstücksbezeichnungen. Es sei denkbar, dass auf
dem Flurstück ... einst eine Telefonzelle gestanden habe und deshalb dieses
Flurstück nicht als Straße gewidmet worden sei. Zudem sei ihm die
Straßenreinigungspflicht nicht zumutbar. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer
Berufungsbegründung die Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich negiert,
ohne sich mit dessen entgegenstehender Auffassung, welche auf die Eindrücke
eines Ortstermins gründeten, auseinanderzusetzen. Das G. sei ein ganzjährig
frequentiertes Erholungsziel, welches nicht nur im Sommer Besucherströme
anziehe. Zudem biete das am Ende der Straße liegende Hotel mit über 20 Zimmern
Tagungs- und Seminarräume sowie ein Restaurant und einen Cafe-Garten an, woraus
jeweils eine erhöhte Anzahl von An- und Abfahrten resultiere. Der Einsatz von
Reinigungsfahrzeugen durch die Beklagte im Sommer zeige, dass die Auferlegung
der Reinigungspflicht auf die Grundstückeigentümer gerade nicht zumutbar sei. Im
Übrigen nimmt der Kläger Bezug auf sein Vorbringen im
Berufungszulassungsverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Vorbringens der Beteiligten und des Sachver-halts wird auf die Gerichtsakte und
die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Gründe
Die vom Senat zugelassene und auch sonst statthafte Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover hat in der Sache nur
in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Grundverfügung
der Beklagten vom 31. August 2016 in der Gestalt der Erklärung der Beklagten in
der mündlichen Verhandlung vom 1. November 2017 vor dem Verwaltungsgericht ist -
soweit sie mit Blick auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der
Beteiligten noch zur Überprüfung durch den Senat steht - rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit ihm
darin die Reinigung der Gosse und der für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen
Fläche in der Straße E. aufgegeben worden ist.
Zwar kann sich der Kläger,
wie der Senat bereits in dem die Berufung zulassenden Beschluss vom 13. Mai 2019
(Az.: 7 LA 10/18) ausgeführt hat, nicht darauf berufen, dass sein Grundstück
Flurstück ... nicht im Sinne von § 52 Abs. 4 NStrG am E. anliege. Nach dem
Beschluss des Rates der Beklagten vom 8. Juni 1983 wurde die Straße E. in das
Straßenbestandsverzeichnis der Stadt G. eingetragen und damit gemäß § 63 Abs. 5
NStrG (in der Fassung vom 24.09.1980, Nds. GVBl. S. 359) fiktiv gewidmet. Mit
der unanfechtbaren Eintragung der Straße in dieses Bestandverzeichnis galt die
Widmung als vollzogen (vgl. Beschluss des Senats vom 16.09.2013 - 7 OB 69/13 -,
juris). Auch wenn die Widmungsunterlagen zum E. in der Tat das Flurstück ...
nicht ausdrücklich bezeichnen, ist dies gleichwohl ebenfalls gewidmet. Nach § 5
der Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen und sonstige
öffentliche Straßen vom 29. August 1966 (Nds. GVBl. S. 181, in der Fassung der
Verordnung vom 17.03.1972, Nds. GVBl. S. 170) waren lediglich die Anfangs- und
Endpunkte der Straße knapp, aber eindeutig zu vermerken (Beschluss des Senats
vom 04.11.2014 - 7 LA 68/13 -, juris). Dies setzt hingegen nicht voraus, dass
die Flurstücksbezeichnungen der Wegegrundstücke ebenfalls mit in die Eintragung
aufgenommen werden mussten (Beschluss des Senats vom 04.11.2014, a.a.O.).
Maßgeblich ist danach vielmehr, ob der Straßenverlauf in der Natur aufgrund der
Angaben in der Karteikarte sowie der bei ihrer Anlegung bekannten Umstände
zweifelsfrei feststeht (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.01.2004 - 12 LA
537/03 -, juris). Dies ist vorliegend der Fall.In der für den E. erstellten
Karteikarte des Bestandsverzeichnisses ist zum Zeitpunkt der Erstellung am 13.
April 1983 der Verlauf der Straße beschrieben anhand des Anfangspunkts
(Einmündung I.), des Anfangspunkts nach dem Liegenschaftskataster (F. - -
südliche Grenze), des Endpunkts (Einmündung J.), des Endpunkts nach dem
Liegenschaftskataster (F. - - nördliche Grenze) und einer Längenangabe. Der
Verlauf der Straße ist danach eindeutig. Die in den Karteikarten vom 11. Januar
2005 - im Vergleich zur Karteikarte vom 13. April 1983 - abweichende
Längenangabe hinsichtlich des E. steht der Eindeutigkeit nicht entgegen. Der
Längenzuwachs erklärt sich zwanglos dadurch, dass in der Karteikarte vom 11.
Januar 2005 die zwischenzeitlich erfolgte Widmung des Parkplatzes vor der Brücke
zur Badeinsel in die Längenberechnung mit einbezogen wurde. Dass das Flurstück
... in den Karteikarten nicht explizit erwähnt wird, schadet dessen (fiktiver)
Widmung nicht. Zu berücksichtigen ist insofern, dass Gegenstand der Widmung
einer Straße grundsätzlich alle Straßenbestandteile sind, mithin der gesamte
Straßenkörper gewidmet wird (vgl. Sauthoff in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl., §
2 Rn. 17). Bestandteil einer öffentlichen Straße sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1
NStrG auch Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Rad- und
Gehwege. Bei dem Flurstück ... handelt es sich im Wesentlichen um einen schmalen
Geländestreifen, auf dem sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im
Ortstermin und ausweislich der gefertigten Lichtbilder - unmittelbar an das
klägerische Grundstück angrenzend - Straßenbestandteile, nämlich ein 2 m breiter
Gehweg sowie zwischen Gehweg und Straßenfläche ein ca. 3,53 m breiter
Trennstreifen, befinden. Vor diesem Hintergrund verfängt die Argumentation des
Klägers, das Flurstück ... sei in den Widmungsunterlagen nicht genannt,
bezeichnet oder farblich markiert, nicht, denn sowohl Gehweg als auch
Trennstreifen sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 NStrG Bestandteil einer öffentlichen
Straße und demgemäß von der (fiktiven) Widmung der Straßenfläche mitumfasst.
Auch der Hinweis des Klägers auf § 37 Abs. 1 VwVfG geht vor diesem Hintergrund
ins Leere. Die Vermutungen des Klägers zur etwaigen Lage einer - ehemaligen -
Telefonzelle auf dem Flurstück ... sind unsubstantiiert und bedurften deshalb
keiner näheren Untersuchung, ungeachtet dessen, dass auch weder vorgetragen noch
nachvollziehbar ist, weshalb dies Einfluss auf eine etwaige (fiktive) Widmung
gehabt haben sollte. Auf dem Trennstreifen befinden sich im Übrigen mit
Laternenmast, Verkehrszeichen und Straßenbeschilderungen Aufbauten, die
üblicherweise ebenfalls unmittelbar der Straße zuzuordnen sind. Schließlich
weicht auch das Erscheinungsbild im weiteren Verlauf des E. - in dem Gehweg und
Trennstreifen sich auf dem Flurstück ... befinden - mit durchgehend unmittelbar
an den Grundstücksgrenzen verlaufendem Gehweg und sich daran anschließendem
Grünstreifen mit Baumbestand nicht von dem Erscheinungsbild vor dem klägerischen
Grundstück ab. Dies stellt sich vielmehr durchgehend sowohl vor dem klägerischen
Grundstück als auch daran anschließend - unabhängig von dem zugrundeliegenden
Flurstück - als einheitliches Straßengesamtbild dar. Die vom Kläger aufgeworfene
Frage, ob das Flurstück sich als Streifen darstellt oder - wie der Kläger es
vertritt - um die Ecke in den I. verläuft, ist unerheblich. Die Widmung richtet
sich - wie dargelegt - nicht nach Flurstücken, sondern nach Straßenverläufen.
Insofern verfängt auch die Argumentation der Prozessbevollmächtigten des Klägers
im Rahmen der mündlichen Verhandlung, der Vergleich mit dem Kurvenverlauf der
Einmündung des I. in den E. auf der gegenüberliegenden Straßenseite - bei dem
kein gesondertes Flurstück vorliege - zeige, dass im Kurvenbereich vor dem
klägerischen Grundstück aufgrund des Bestehens eines gesonderten Flurstücks
keine Widmung beabsichtigt sei, nicht. Auf den Schnitt und die Lage der
Flurstücke kommt es nach § 5 der Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für
Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen nicht an. Die vom
Verwaltungsgericht zitierte - zum Straßenreinigungsgebührenrecht ergangene -
Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2017
(Az.: 9 LB 216/16) schließlich ist bereits deshalb nicht mit der vorliegenden
Konstellation vergleichbar, weil in der dortigen Entscheidung der Gehweg
unmittelbar an die Straße angrenzte und sich - erst daran anschließend - auf
einem weiteren Buchgrundstück ein bepflanzter Lärmschutzwall mit einer
Mindesthöhe von 2 m und darauf befindlichem dichtem Bewuchs befand, der dem
dortigen klägerischen Grundstück angrenzte. Das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht hat in der dortigen Entscheidung zur Begründung
ausgeführt: "Ein objektiver Betrachter ordnet den Lärmschutzwall in Anbetracht
dieser Gegebenheiten nicht der Straße zu". Dies ist in der vorliegenden
Fallkonstellation, bei der Straßenfläche, Trennstreifen und Gehweg auch für
einen objektiven Betrachter ein einheitliches Straßenbild ergeben, anders zu
beurteilen. Soweit der Kläger auf den vom Verwaltungsgericht zur Argumentation
herangezogenen farblichen Ausdruck bei der Karteikarte des
Straßenbestandverzeichnisses, nach dem u.a. das Flurstück ... nicht farblich
mitumfasst ist, abstellt, kann es darauf - wie bereits im Beschluss vom 13. Mai
2019 (Az.: 7 LA 10/18) ausgeführt - nicht ankommen. Dieser Ausdruck gibt keine
Auskunft über den allein maßgeblichen Widmungsakt bzw. dessen Umfang im Jahr
1983. Dieser farbliche Ausdruck wurde nicht zum Zeitpunkt des Widmungsaktes
erstellt. Dagegen spricht schon die auf dem Ausdruck befindliche Datumsangabe
(13.01.2017). Dies zeigt sich überdies aber auch daran, dass auch bei den
weiteren übersandten Straßenkarteikarten hinsichtlich des I. und der H.
entsprechende Ausdrucke gerade nicht Bestandteil der Karteikarte und damit des
Bestandsverzeichnisses sind. Im Übrigen waren auch dem Ratsbeschluss der
Beklagten vom 8. Juni 1983 ausweislich der dem Beschluss zugrundeliegenden
Vorlage keine (farblichen) Ausdrucke der jeweiligen Straßenverläufe beigefügt.
Allerdings hat die Berufung der Beklagten gleichwohl keinen Erfolg, soweit
in der angefochtenen Grundverfügung dem Kläger die Reinigung der Gosse und der
für den Fahrzeugverkehr vorgesehene Fläche in der Straße E. auferlegt worden
ist, weil sich schon nach der eigenen Argumentation der Beklagten im
Berufungsverfahren nicht hinreichend feststellen lässt, dass dem Kläger die
Straßenreinigung insoweit zumutbar ist. Die Beklagte, der es obliegt die
berufungsbegründenden Voraussetzungen und damit auch die Zumutbarkeit der
auferlegten Reinigungspflichten darzulegen, ist den Feststellungen des
Verwaltungsgerichts zur Frage der Zumutbarkeit der Straßenreinigung im Rahmen
der Berufungsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Sie führt vielmehr
selbst an, dass sie in den Frühlings- und Sommermonaten - im Interesse eines
touristisch positiven Erscheinungsbildes - wöchentlich ein Reinigungsfahrzeug
durch die Straße E. fahren lässt. Soweit die Beklagte diesbezüglich
erstinstanzlich ausgeführt hat, dies geschehe ohne jegliches Präjudiz, ist dies
nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass - jedenfalls in
diesem Zeitraum - die Beklagte selbst von einer wöchentlichen Notwendigkeit der
Straßenreinigung mit Hilfe eines Kehrfahrzeugs ausgeht, um ein "touristisch
positives Erscheinungsbild" zu ermöglichen.
Gemäß § 52 Abs. 4 Satz 3
NStrG können die Reinigungspflichten nicht übertragen werden, wenn sie den
Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind.Das ist nicht
nur dann der Fall, wenn die Straßenanlieger die Reinigungsverpflichtung wegen
der Verkehrsverhältnisse nur unter Gefahren für Leib und Leben erfüllen könnten
(vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.12.1992 - 12 K 113/92 -, n.v.).
Die insoweit den Gemeinden eingeräumte Befugnis zur Übertragung der
Fahrbahnreinigung ist wie jedes staatliche Handeln an den allgemeinen Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit gebunden; eine Übertragung ist demnach auch dann
unzulässig - und damit unzumutbar -, wenn sie für die durch die Regelung
betroffenen Anlieger eine unverhältnismäßige Belastung darstellt (OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.11.1996 - 9 A 5984/94 -, NRWE-Datenbank). Die
Frage nach der Zulässigkeit der Übertragung findet ihre Grenze (allgemein) dort,
wo die Erfüllung der Reinigungspflichten mit überobligationsmäßigen,
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb dem Anlieger nicht
zuzumuten ist. Insofern ist die gesetzliche Regelung in § 52 Abs. 4 Satz 3 NStrG
Ausdruck eines weitergehenden Rechtsgedankens, der allgemeine Geltung
beanspruchen kann und besagt, dass die Erfüllung einer Verpflichtung dann nicht
mehr verlangt werden kann, wenn der Verpflichtete dadurch zu Opfern genötigt
würde, die über die seiner Verpflichtung nach ihrem Sinne innewohnende
Belastungsgrenze hinausgehen(vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14.02.2007 -
12 KN 399/05 -, KommJur 2007, 302 m.w.N.). Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung
können sowohl die Verkehrsbedeutung der Straße als auch deren sachliche
Besonderheiten berücksichtigt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
23.02.2022 - 5 S 947/21 -, juris m.w.V. auf die verwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung zur vergleichbaren Rechtslage in anderen Bundesländern). Eine
Unzumutbarkeit kann deshalb auch dann gegeben sein, wenn der Umfang der
Reinigungspflicht maßgeblich durch Umstände geprägt wird, die mit der "normalen"
Erschließungsfunktion der Straße und dem daraus resultierenden Verkehr nichts zu
tun haben. In diesem Fall ist die Durchführung der Straßenreinigung eine
vorwiegend im Allgemeininteresse liegende Aufgabe, hinter der die
grundstücksbezogenen Interessen der Anlieger zurücktreten (OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2012 - 9 A 282/10 -, juris; OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.11.1996 - 9 A 5984/94 -, NRWE-Datenbank). Ist
aber im vorliegenden Einzelfall, wie die Beklagte selbst ausführt, im Interesse
eines touristisch positiven Erscheinungsbildes der wöchentliche Einsatz eines
Reinigungsfahrzeugs erforderlich, geht dies über die aus der normalen
Erschließungsfunktion der Straße resultierende Verpflichtung des Anliegers
hinaus. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragenen
Erwägungen und dem Senat von der Beklagten dazu vorgelegten Erhebungen zur
zeitlichen Verteilung der Fahrzeugfrequenz im E. sind dem folgend ebenso ohne
Belang wie die von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung dazu
aufgeworfene Argumentation, der Kläger könne die Reinigung auch früh morgens
oder spät abends - nach Beendigung des touristischen Verkehrs - vornehmen. Nicht
allein die "Gefährlichkeit" des Verkehrs, sondern ebenso die sachliche
Besonderheit des über die Erschließungsfunktion hinausgehenden touristischen
Verkehrsaufkommens und des - von der Beklagten angeführten - touristischen
Erscheinungsbildes ist im vorliegenden Einzelfall prägend. Zu berücksichtigen
ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beklagte selbst mit ihrem Projekt "K."
bereits nach Lösungen sucht, um die in der Nähe der Badeinsel wohnenden Anwohner
von den aufgrund des Besucheraufkommens ausgehenden Beeinträchtigungen zu
entlasten. Nach im Internet veröffentlichten eigenen Erhebungen der Beklagten im
Rahmen dieses Projekts steuern bei gutem Wetter weit über 3000 Besucher aufgrund
der anliegenden Badeinsel täglich den E. an, davon 40 % mit dem KFZ. Auch an
weniger schönen Tagen lag die Besucherzahl zwischen 1.000 und 1.500 Personen
(vgl.: ...). Infolge dessen hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können,
dass dem Kläger eine Reinigung der Gosse und der Fahrbahn im Sinne von § 52 Abs.
4 Satz 3 NStrG zuzumuten ist. Dies geht zu Lasten der Beklagten.Auf die von der
Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Belastung durch das touristische Geschehen
zu jeder Jahreszeit so zu beurteilen ist, kommt es in diesem Zusammenhang schon
deshalb nicht an, weil in dem angefochtenen Bescheid nicht zwischen
unterschiedlichen Jahreszeiten unterschieden wird, dieser vielmehr selbst am 31.
August, mithin in der Hochsommerzeit, ergangen ist und eine Straßenreinigung zu
diesem Zeitpunkt erforderte.
2. Die Berufung hat allerdings Erfolg,
soweit das Verwaltungsgericht die angefochtene Grundverfügung der Beklagten auch
hinsichtlich der dem Kläger auferlegten Reinigungspflicht des Gehwegs aufgehoben
hat. Der Kläger selbst hat mit persönlicher Erklärung vom 5. Oktober 2016
erstinstanzlich erklärt, hinsichtlich des E. für den "Bürgersteig" zuständig zu
sein, hingegen allein eine Reinigungspflicht für die Straße abgelehnt,
gleichwohl mit seinem Klagebegehren die Reinigungsverpflichtung sowohl
hinsichtlich der Straße als auch hinsichtlich des Gehwegs angegriffen.
Ausweislich des Protokolls des Ortstermins des Verwaltungsgerichts vom 1.
November 2017 erklärte der Kläger in diesem Rahmen nochmals eine Bereitschaft
zur Reinigung des Gehwegs. Anhaltspunkte, die gegen eine Zumutbarkeit der
Reinigung allein des an das Flurstück angrenzenden Gehwegs sprechen, hat der
Kläger nicht vorgetragen, sind in der erstinstanzlichen Entscheidung nicht
dargelegt und lassen sich auch nicht anderweitig feststellen. Die dem Kläger
insoweit aufgegebene Entfernung des Bewuchses von Un- und Wildkräutern sowie des
Laubs auf dem Gehweg ist bereits nicht durch die touristische Lage des E.
bedingt, sondern typische Ausprägung der Anliegerposition, dessen Beseitigung
Anliegern regelmäßig auferlegt werden kann. Auch im Übrigen lässt sich nicht
feststellen, dass die Reinigung des Gehwegs für den Kläger unzumutbar wäre. Die
durch das Reinigungsfahrzeug zu touristischen Zwecken vorgenommene Reinigung
erfolgt, soweit nach den Angaben der Beklagten im Termin zur mündlichen
Verhandlung feststellbar und von dem Kläger erstinstanzlich vorgetragen,
ebenfalls allein auf dem für den Fahrzeugverkehr vorbehaltenen
Straßenbestandteil, so dass sich auch nicht ein besonderes - über das zumutbare
Maß hinausgehendes - Reinigungsbedürfnis aus touristischen Zwecken feststellen
lässt.
3. In Folge der teilweisen Rechtswidrigkeit der sich aus Ziffer 1.
der Grundverfügung ergebenden Reinigungsverpflichtung waren auch die darauf
basierenden Ziffern 2.- 4. (Zwangsgeldandrohung, Anordnung der sofortigen
Vollziehbarkeit) des angefochtenen Bescheides sowie der darauf gründende
Kostenbescheid vom 31. August 2016 rechtswidrig und die Berufung - ungeachtet
dessen, dass es insofern zudem an jeglicher Berufungsbegründung fehlt - auch
insoweit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1
VwGO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2
VwGO liegen nicht vor.
Permalink: https://openjur.de/u/2395713.html
(https://oj.is/2395713)
https://openjur.de/u/2395713.html
Gericht kippt 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen
Stand: 16.12.2021
Nur Geimpften oder Genesenen Zutritt zu Geschäften zu gewähren, ist laut
Rechtssprechung nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren.
Deshalb hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die 2G-Regel im
niedersächsischen Einzelhandel gekippt.
Das Oberverwaltungsgericht in
Lüneburg hat die erst seit kurzem geltende 2G-Regel im Einzelhandel in
Niedersachsen gekippt. Die Maßnahme sei zur weiteren Eindämmung des Coronavirus
nicht notwendig und auch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
vereinbar, entschied das Gericht am Donnerstag laut Mitteilung.
Seit
Montag galt in Niedersachsen im Einzelhandel die Regel, dass diejenigen, die
nicht gegen Corona geimpft oder von dem Virus genesen waren, seitdem nur noch in
Geschäften des täglichen Bedarfs einkaufen konnten.
Der 13. Senat des
Gerichts entschied nun, diese Regelung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Geklagt hatte ein Unternehmen, das auch in Niedersachsen Einzelhandel im
Filialbetrieb mit einem Mischsortiment betreibt.
Das Gericht begründete
seine Entscheidung unter anderem damit, dass eine schlichte Übertragung von
Forschungserkenntnissen aus geschlossenen Räumen im Sport- und Freizeitbereich
auf den Handel nicht möglich sei. Zudem könnten die Kunden auch im Einzelhandel
verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen. Außerdem sei nicht ersichtlich,
dass das Land seine Forschung zu Infektionswegen erhöht habe, um die
Zielgenauigkeit seiner Schutzmaßnahmen zu erhöhen.
Der Handelsverband
hatte die Regel bereits im Vorfeld scharf kritisiert und erklärt, mit der
Einführung der 2G-Regel sei damit zu rechnen, dass das Weihnachtsgeschäft in den
Innenstädten weitgehend zum Erliegen komme.
Nach der Gerichtsentscheidung
in Niedersachsen forderte der Hessischen Industrie- und Handelskammertag ein
Ende der Regelung auch in Hessen. „Die Landesregierung sollte 2G auch im
hessischen Einzelhandel beenden“, sagte Präsidentin Kirsten Schoder-Steinmüller
am Donnerstag. „Es sollten schnellstmöglich wieder alle Läden uneingeschränkt
öffnen dürfen – natürlich mit Abstand, Masken und Hygienekonzept.“
Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht
Geschäftsverteilungsplan 01.01.2021:
13. Senat
Vorsitzender: VRiOVG Dr. Weichbrodt
Beisitzer: RiOVG Dr.
Schütz,
zugleich stellvertretender Vorsitzender
RiOVG Rädke
Ri‘inVG
Brauschke (3/4) (abgeordnet 1.9.2021 bis 28.2.2022)
Weltärztepräsident Montgomery
„Stoße mich daran, dass kleine Richterlein sich hinstellen und 2G im Einzelhandel kippen“
Stand: 26.12.2021
Thomas Sebastian Vitzthum
Weltärztepräsident Frank Ulrich Montgomery
kritisiert Richter wegen ihren Corona-Urteilen – und verteidigt seine teils
zugespitzte Wortwahl in der Pandemie. Derzeit müssten Freiheitsrechte hinten
anstehen, trotz des „Freiheitsgesäusels der FDP“.
WELT: Steht Freiheit
dem Gesundheitsschutz in jedem Fall hintan?
Montgomery: Ich stoße mich
daran, dass kleine Richterlein sich hinstellen und wie gerade in Niedersachsen,
2G im Einzelhandel kippen, weil sie es nicht für verhältnismäßig halten. Da maßt
sich ein Gericht an, etwas, das sich wissenschaftliche und politische Gremien
mühsam abgerungen haben, mit Verweis auf die Verhältnismäßigkeit zu verwerfen.
Da habe ich große Probleme. Es gibt Situationen, in denen es richtig ist, die
Freiheitsrechte hinter das Recht auf körperliche Gesundheit – nicht nur der
eigenen Person, sondern Aller – einzureihen. Und eine solche Situation haben
wir.
WELT: Aber ist das nicht auch eine Anmaßung? Sie setzen eine
bestimmte Wissenschaft absolut, die vorgibt, wir sollen alle zu Hause bleiben
und niemand mehr treffen.
...
Kommentar Väternotruf:
Möchtegern Oberrichter und sogenannter "Weltärztepräsident" Frank Ulrich Montgomery ist drauf und dran, es sich bei allen Verwaltungsrichtern - bis hin zum Bundesverwaltungsgericht unbeliebt zu machen. Das kann nur gut sein, denn nur dadurch wachen die Verwaltungsrichter hoffentlich langsam aus ihrem Dauertiefschlaf auf, wenn sie sehen, dass selbsternannte Wahrsager drauf und dran sind, den Rechtsstaat zu demontieren, wenn man die - auch mit den Mitteln des Rechtsstaates - nicht energisch stoppt. Vom Bundesverfassungsgericht, der verlängerten Verlaubarungsstelle von Karl Lauterbach ist da leider nichts zu erwarten.
OVerwG Niedersachsen
Pressemitteilung vom 14.03.2008
Zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zu Richtern am Bundesverwaltungsgericht gewählt
Der Richterwahlausschuss des Bundes und der Länder hat am gestrigen Tag die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Knut Möller und Dr. Günter Burmeister zu Richtern am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gewählt.
Der 48 Jahre alte Richter Dr. Knut Möller war seit 1992 zunächst bei den Verwaltungsgerichten Hannover und Göttingen tätig und wurde 2002 zum Richter am Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ernannt. Im Oberverwaltungsgericht lag der Schwerpunkt seiner richterlichen Tätigkeit im Bereich des Sozial-, Verkehrs- und Immissionsschutzrechts. Seit Januar dieses Jahres ist Dr. Möller Personal- und Präsidialreferent und im Senat des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts tätig. Dr. Möller ist seit mehreren Jahren Mitglied des Präsidiums des Oberverwaltungsgerichts und war außerdem langjähriges Mitglied des Richterrates des Oberverwaltungsgerichts. Er ist verheiratet, hat eine Tochter und wohnt in Lüneburg.
Der 47 Jahre alte Richter Dr. Günter Burmeister begann seine Laufbahn 1992 bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg. Nach einer zweijährigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht kehrte er zunächst an das Verwaltungsgericht Oldenburg zurück und wurde Anfang 2004 an das Niedersächsische Justizministerium in Hannover abgeordnet. Ende 2004 wurde Dr. Burmeister zum Richter am Oberverwaltungsgericht ernannt. Auch nach dieser Ernennung blieb er im Wege der Abordnung im Justizministerium. Dort ist er in der für Öffentliches Recht und Zivilrecht zuständigen Abteilung als Referatsleiter tätig.
Präsident Dr. van Nieuwland war über die Wahl äußerst erfreut und erklärte dazu:
"Dass zwei der neun gewählten Richter des Bundesverwaltungsgerichts Richter des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg sind, ist nicht nur eine besondere persönliche Auszeichnung für unsere Kollegen, sondern bestätigt gleichzeitig den hohen Leistungsstand der Richterschaft in der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit."
Quelle: OVerwG Niedersachsen (OVerwG Niedersachsen), www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de
Amtsgericht in Bonn schützt zwei Mädchen vor Genitalverstümmelung im Heimatland des Vaters
Die TaskForce für effektive Prävention von Genitalverstümmelung begrüßt das konsequente Handeln des Jugendamtes und die Entscheidung des Amtsgerichtes Bonn. Nur so kann die Gefahr einer Verstümmelung für zwei kleine Mädchen abgewendet werden. Das Amtsgericht Bonn wertet in seiner Beschlussbegründung die Genitalverstümmelung an Mädchen als „eine der schwersten Verletzungen der Menschenwürde und… einen der abscheulichsten Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit eines Menschen. Derartige Eingriffe und Verletzungen sind durch keine Religion, Sitte oder Brauchtum zu rechtfertigen..."
Mit seinem Beschluss unterbindet das Gericht die Möglichkeit, die zwei und sechs Jahre alten Mädchen nach Burkina Faso zu verbringen – ein Land, in dem trotz gesetzlichen Verbotes bis zu 75 Prozent der weiblichen Bevölkerung an den Genitalien verstümmelt wird und schätzungsweise 5 Millionen Verstümmelungsopfer leben. Der Richter erkennt das hohe Maß der Gefahr für die Mädchen, „Opfer von Genitalverstümmelung zu werden, wenn sie in Länder dieses Kulturkreises verbracht werden" und hält „auch einschneidende Maßnahmen für erforderlich, um diese drohende Gefahr zu verhindern."
Das Amtsgericht Bonn teilt somit die Auffassung des OLG Dresden und des BGH, sowie des Amtsgerichtes Bremen, die schon 2004, bzw. 2007 die Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes der Eltern als gebotene Maßnahme bestätigten, um von minderjährigen Mädchen die hohe Gefährdung einer Genitalverstümmelung im afrikanischen Heimatland der Eltern abzuwenden.
Mit diesem Beschluss schließt sich das Amtsgericht Bonn in vollem Umfang dem Antrag des Jugendamtes Bonn an, das die Gefahr von Genitalverstümmelung für die zwei Mädchen als enorme Kindeswohlgefährdung angesehen und mit dem Antrag auf Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes reagiert hatte. Weniger konsequente Maßnahmen, wie z. B. die Anordnung, die Mädchen nach Auslandsaufenthalten ärztlich untersuchen zu lassen, scheitern per se an fehlenden Kontrollmöglichkeiten, schließlich muss sich niemand in Deutschland bei einer Behörde in den Urlaub ab- oder anmelden. Das kann unter Umständen für die Kinder tödlich enden.
„Die tatsächliche Gefährdung für Mädchen, während Urlaubsreisen auch gegen den Willen der Eltern von Mitgliedern der Familie verstümmelt zu werden, muss als unkalkulierbar groß eingeschätzt werden", meint das TaskForce-Mitglied Sanja Stankovic. „Und wenn die Eltern dann entscheiden, aus Angst vor Repression das Kind in Afrika zurück zu lassen, ist dem Kind irreparabler Schaden zugefügt worden und die Täter(innen) können aufgrund der fehlenden Nachweisbarkeit der Tat nicht einmal bestraft werden. Uns sind Fälle aus Deutschland, England, Schweden und Frankreich bekannt, in denen die verstümmelten Mädchen einfach in Afrika zurückgelassen wurden. Dieses Szenario muss im Rahmen echter Prävention von vornherein verhindert werden."
Vor diesem Hintergrund fordert die TaskForce: Die Bundesregierung soll die im Februar 2007 vorgeschlagenen Präventionsmaßnahmen endlich einführen! Nur so kann kurzfristig ein mess- und nachweisbarer Schutz für alle ca. 30.000 in Deutschland lebenden, gefährdeten Mädchen gewährt werden.
Quelle: Pressemitteilung der TaskForce FGM vom 5.3.2008
Kommentar Väternotruf:
Den gleichen Schutz den Mädchen vor Genitalverstümmelung in Deutschland erfahren wünscht man sich auch für Jungen. Leider ist das nicht so. Im Gegenteil, wird mit dem Geld der deutschen Steuerzahler/innen und per richterlichen Beschluss auch noch die genitale Verstümmelung von Jungen in Deutschland abgesichert.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg verurteilt Sozialamt zur Übernahme der Kosten für genitale Verstümmelung eines Jungen
Ein hilfebedürftiges Kind muslimischen Glaubens hat Anspruch darauf, dass ihm der Sozialhilfeträger eine einmalige Leistung aus besonderem Anlass durch Übernahme der Kosten für die Beschneidung durch einen Arzt gewährt.
Leitsatz der Redaktion "Neue Juristische Wochenschrift", 2003, Heft 45, S. 3290
OVG (Oberverwaltungsgericht) Lüneburg, Beschluß vom 23.7.2002 - 4 ME 336/02
"Zum Sachverhalt: Das VG (Verwaltungsgericht) lehnte den Antrag der Ast. (Antragsteller) ab, den Ag. (Antragsgegner - Sozialamt) durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, die Kosten für ihre Beschneidung zu übernehmen. Das OVG gab der Beschwerde der Ast. statt.
Aus den Gründen: Die gem. § 146 IV VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Ast. haben gem. § 123 III VwGO i. V. mit § 920 II ZPO hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie gern. §§ 12, 211 a Nr. 7 BSHG beanspruchen können, dass der Ag. ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt durch Übernahme der Kosten ihrer (ambulanten, medizinisch fachgerechten) Beschneidung durch einen Arzt gewährt, und dass eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist.
Die Beschneidung der Ast., die (wie alle Mitglieder ihrer Familie) muslimischen Glaubens sind, ist — entgegen der Auffassung des Ag. - nicht als medizinische Behandlung zu beurteilen, so dass - weil sie zur Besserung von Krankheitsfolgen nicht erforderlich ist - Krankenhilfe gem. § 37 BSHG nicht zu gewähren ist. Sie hat vielmehr im muslimischen Kulturkreis eine der Taufe im christlichen Kulturkreis vergleichbare religiöse und gesellschaftliche Bedeutung (vgl. Senat, FEVS 44, 465). Wie diese ist sie deshalb als besonderer Anlass i. S. des § 21 I a Nr. 7 BSHG zu werten, für den die im Einzelfall notwendigen einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt gewährt werden. Diese umfassen nicht nur eine private Feier aus Anlass der Beschneidung nach islamischem Glauben (vgl. dazu Senat, FEVS 44, 465), sondern auch den notwendigen Aufwand für die Beschneidung (-soperation) als solche. Die Kosten derselben - die einer Phimoseoperation (Nr. 1741 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen, Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ -, Stand: 1.1.2002) vergleichbar ist - schätzt der Senat für den vorliegenden Fall auf insgesamt höchstens 100 Euro je Ast. (s. die von ihnen vorgelegte Auskunft des Chirurgen vom 22.7.2002).
Auch die Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Regelung <Anordnungsgrund> Ist hinreichend glaubhaft gemacht. Dabei sieht der Senat den Vortrag der Ast. im Gerichtsverfahren, dass die Gäste auf den 25.7.2002 zu der Familienfeier geladen sind, die Beschneidung selbst vor der Feier vollzogen sein muss und eine etwaige Ausladung der geladenen Gäste für die ganze Familie gesellschaftliche Nachteile von erheblichem Gewicht nach sich ziehen würde, als glaubhaft an."
Schauen wir doch mal ins Strafgesetzbuch, was Täterinnen und Täter die eine Körperverletzung begehen oder Beihilfe dazu leisten droht:
§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Nun, da können die verantwortlichen Richter und Richterinnen vom Oberverwaltungsgericht aber froh sein, dass noch niemand eine Strafanzeige gegen sie gestellt hat. Man stelle sich nur mal vor, dem betreffenden Richter würde die Vorhaut seines Penis weggeschnitten werden oder der Richterin die Schamlippen. Das fänden die Herren und Damen wahrscheinlich nicht gut. Aber ein Kind muss dass über sich ergehen lassen und die Steuerzahler in Deutschland werden für diese Kindesmisshandlung auch noch zur Kasse gebeten.
Zulässigkeit der Verwendung der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker für
Psychotherapie"
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Feststellung, der Inhaber einer auf das Gebiet der
Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis verstoße mit der Verwendung
der Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" gegen § 1 Abs. 3 Halbsatz 2
HeilprG.
OVG Lüneburg 8. Senat, Beschluss vom 07.02.2011, 8 LA 71/10,
ECLI:DE:OVGNI:2011:0207.8LA71.10.0A
§ 1 Abs 3 HeilprG, § 11 SOG ND, § 1
Abs 1 Nr 2 HeilMWerbG
Verfahrensgang
vorgehend VG Braunschweig, 18.
Februar 2010, Az: 1 A 16/09, Urteil
Gründe
1
Der unter
anderem auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag des Klägers, die Berufung
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 1. Kammer - vom 18.
Februar 2010 zuzulassen, soweit damit seine Klage auf Aufhebung des Bescheides
der Beklagten vom 17. Dezember 2008 abgewiesen worden ist, hat Erfolg. Aus den
vom Kläger dargelegten Gründen bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
des die Klage abweisenden Urteils. Dieses erweist sich voraussichtlich auch
nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig.
2
Das
Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.
Dezember 2008 abgewiesen, soweit damit dem Kläger aufgegeben wird, auf seiner
Internetseite C. und damit verlinkten Seiten sämtliche Berufsbezeichnungen als
"Heilpraktiker für Psychotherapie" zu entfernen. Diese Untersagungsverfügung sei
rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 11 Nds. SOG i.V.m. § 1 Abs. 3
HeilprG, wonach notwendige Maßnahmen zur Verhinderung gegenwärtiger oder
zukünftiger Gesetzesverstöße durch die Ausübung der Heilkunde unter einer
unzulässigen Berufsbezeichnung getroffen werden könnten. Die hier vom Kläger
verwendete Berufsbezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" sei unzulässig
und verstoße gegen § 1 Abs. 3 HeilPrG. Denn sie mache nicht hinreichend
deutlich, dass dem Kläger nur eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte
Heilpraktikererlaubnis erteilt worden sei. Sie deute vielmehr wahrheitswidrig
darauf hin, dass der Kläger auch die allgemeine Heilpraktikererlaubnis innehabe
und auf das Gebiet der Psychotherapie nur spezialisiert sei.
3
Diese Feststellungen begegnen erheblichen Richtigkeitszweifeln.
4
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob das Führen einer unzulässigen
Berufsbezeichnung stets auf der Grundlage des § 11 Nds. SOG untersagt werden
kann. Der Senat hat in seiner auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen
Entscheidung vom 20. Juli 2006 (- 8 LC 185/04 -, juris Rn. 22) lediglich
ausgeführt, dass weder das Heilpraktikergesetz selbst noch die dazu ergangenen
Durchführungsverordnungen eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer
Untersagungsverfügung im Falle einer unzulässigen Heilkundeausübung enthalten
und zur Verhinderung von gegenwärtigen oder zukünftigen Gesetzesverstößen durch
die Ausübung der Heilkunde ohne entsprechende Erlaubnis eine
Untersagungsverfügung auf die gefahrenabwehrrechtliche Generalklausel gestützt
werden kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.11.1993 - 3 C 45.91 -, BVerwGE 94,
269, 278; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.4.2006 - 13 A 2495/03 -, juris
Rn. 15). Ein solcher Fall einer unzulässigen Heilkundeausübung und eines sich
daraus ergebenden Gesetzesverstoßes liegt hier indes nicht vor. Der Kläger ist
Inhaber einer von der Beklagten am 11. März 1996 erteilten "Erlaubnis …, die
Heilkunde ohne Bestallung beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
auszuüben". Dass der Kläger eine heilkundliche Betätigung über den Rahmen dieser
Erlaubnis hinaus ausübt oder auch nur anbietet, wird von dem Verwaltungsgericht
und der Beklagten nicht angenommen. Hierfür bestehen derzeit auch keine
tatsächlichen Anhaltspunkte.
5
Die für eine auf § 11 Nds. SOG
gestützte Untersagungsverfügung erforderliche Gefahr müsste sich mithin schon
aus der bloßen Verwendung der Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie"
ergeben. Dies ist voraussichtlich zu verneinen. Denn gegen die Annahme des
Verwaltungsgerichts, der Kläger verstoße durch die Verwendung der Bezeichnung
"Heilpraktiker für Psychotherapie" gegen § 1 Abs. 3 Halbsatz 2 HeilprG, bestehen
aus der Sicht des Senats erhebliche Bedenken.
6
Es ist schon
fraglich, ob durch die Verwendung einer anderen als der in § 1 Abs. 3 Halbsatz 2
HeilprG enthaltenen Bezeichnung ("Heilpraktiker") überhaupt gegen diese
Bestimmung verstoßen werden kann. Denn § 1 Abs. 3 Halbsatz 2 HeilprG enthält
kein Verbot, abweichende Berufsbezeichnungen zu führen, sondern lediglich ein an
die Inhaber einer unbeschränkten Heilpraktikererlaubnis gerichtetes Gebot, die
Bezeichnung "Heilpraktiker" zu führen. Die Titelführungsvorschrift des § 1 Abs.
3 Halbsatz 2 HeilprG konzentriert sich bei verfassungskonformer Auslegung also
auf den Personenkreis der Heilpraktiker ohne spezielle heilkundliche
Berufsausbildung mit unbeschränkter Heilpraktikererlaubnis. Einen sachlichen
Grund, die Berufsbezeichnung ohne Ausnahme auf das gesamte Berufsfeld der nicht
approbierten Heilbehandler anzuwenden, gibt es nicht (so BVerfG, Beschl. v.
10.5.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, NJW 1988, 2290, 2291; BVerwG, Urt. v. 21.1.1993
- 3 C 34.90 - NJW 1993, 2395, 2396).
7
Selbst wenn gegen § 1 Abs.
3 Halbsatz 2 HeilprG durch die Verwendung einer anderen als der dort enthaltenen
Bezeichnung verstoßen werden könnte, ist zweifelhaft, ob ein solcher Verstoß
hier vorliegt.
8
Der Verstoß dürfte nicht schon darin liegen, dass
der Kläger als Inhaber einer nur beschränkten Heilpraktikererlaubnis überhaupt
die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" mit einem ergänzenden Zusatz verwendet.
Das in § 1 Abs. 3 Halbsatz 2 HeilprG enthaltene Titelführungsgebot konzentriert
sich, wie ausgeführt, zwar auf den Personenkreis der Heilpraktiker ohne
spezielle heilkundliche Berufsausbildung mit uneingeschränkter
Heilpraktikererlaubnis. Die Bestimmung enthält nach ihrem Wortlaut aber kein dem
gegenüberstehendes Titelführungsverbot gleichen Umfangs, das die Bezeichnung
"Heilpraktiker" auch als Bestandteil einer anderen Berufsbezeichnung nur von
Inhabern der unbeschränkten Heilpraktikererlaubnis geführt werden darf. Dieser
Schluss kann auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.
Januar 1993 (- 3 C 34.90 -, NJW 1993, 2395, 2396: "In bezug auf diesen Kreis,
dem die Ausübung der allgemeinen Heilkunde gar nicht gestattet ist, ist die
Bezeichnung "Heilpraktiker" nicht angemessen, sondern sachwidrig und damit
irreführend. … Der Zwang, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" zu führen, wäre
für diesen Kreis unverhältnismäßig belastend.") gezogen werden, denn dieses hat
ausschließlich die Grenzen des Titelführungsgebotes nach § 1 Abs. 3 Halbsatz 2
HeilprG bestimmt.
9
Wollte man in jeder sachwidrigen und damit
irreführenden Verwendung der Bezeichnung "Heilpraktiker" einen Verstoß gegen § 1
Abs. 3 Halbsatz 2 HeilPrG - und nicht nur eine wettbewerbsrechtlich nach §§ 3, 5
UWG relevante und daher auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgende Handlung - sehen,
wäre zweifelhaft, ob die vom Kläger verwendete Bezeichnung "Heilpraktiker für
Psychotherapie" eine solche Irreführung bewirkt.
10
Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der hierzu berufene Gesetzgeber für Inhaber einer auf das
Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis eine geschützte
Berufsbezeichnung nicht bestimmt hat. Inhaber einer solchen beschränkten
Heilpraktikererlaubnis müssen sich vielmehr - insbesondere im Spannungsfeld
zwischen dem "Heilpraktiker" (§ 1 Abs. 3 Satz 2 HeilPrG) als Inhaber der
uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis und dem approbierten "Psychologischen
Psychotherapeuten" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PsychThG) - selbst für eine im Rechts- und
Geschäftsverkehr zu verwendende Bezeichnung der von ihnen ausgeübten Tätigkeit
entscheiden. Dies bedingt, dass es nicht nur eine richtige Bezeichnung für die
von ihnen ausgeübte Tätigkeit gibt und die Erlaubnisinhaber auch nicht an
Empfehlungen der Verwaltung für als geeignet erachtete Bezeichnungen gebunden
sind (vgl. Protokoll der 22. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Obersten
Landesgesundheitsbehörden vom 20./21.11.2008, Bl. 118 Beiakte B:
"Heilpraktiker/in beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie";
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit,
Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach
dem Heilpraktikergesetz, Nds. MBl. 2007, S. 253, dort Nr. 8.2: "
"Heilpraktikerin beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie " bzw.
"Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie"). Der Rechts- und
Geschäftsverkehr muss sich vielmehr auf verschiedene, unter Umständen auch
zahlreiche verschiedene (zulässige) Bezeichnungen einstellen.
11
Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bezeichnung
"Heilpraktiker für Psychotherapie" sei geeignet, im Rechts- und Geschäftsverkehr
den irreführenden Eindruck zu erwecken, der die Bezeichnung Verwendende verfüge
über eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis und nur eine zusätzliche
Qualifikation im Bereich der Psychotherapie und er sei daher ein "Heilpraktiker
(auch) für Psychotherapie", nicht zwingend. Die verwendete Bezeichnung kann
vielmehr genauso den Eindruck erwecken, es handele sich um einen "Heilpraktiker
(nur) für Psychotherapie", dem nur eine auf das Gebiet der Psychotherapie
beschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt worden ist.
12
Auch der
vom Verwaltungsgericht gezogene Vergleich der vom Kläger verwendeten Bezeichnung
"Heilpraktiker für Psychotherapie" mit den Bezeichnungen "Fachanwalt für …" oder
"Facharzt für …" überzeugt nicht. Letztere Bezeichnungen nehmen offensichtlich
nicht nur die Bezeichnung des ausgeübten Berufs als "Rechtsanwalt" (vgl. § 12
Abs. 4 BRAO) oder "Arzt" (vgl. § 2 Abs. 5 BÄO) auf und ergänzen diese um einen
bloßen, die zusätzlich erworbene Qualifikation verdeutlichenden Zusatz. Vielmehr
modifizieren sie schon die grundlegende Berufsbezeichnung und schaffen für die
Bezeichnung der zusätzlichen Qualifikation eine neue, neben der die grundlegende
Berufsbezeichnung unverändert bestehen bleibt. Es heißt eben nicht "Rechtsanwalt
für …", sondern ("Rechtsanwalt" und) "Fachanwalt für …" (vgl. § 43c Abs. 1
BRAO), und - abgesehen von den Zusatzbezeichnungen nach §§ 1 Abs. 2 Satz 2
Halbsatz 2, 4 Abs. 3 WBO ÄKN - auch nicht "Arzt für …", sondern "Arzt" und
"Facharzt für …" (vgl. §§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nds. HKG §§ 3 ff. WBO ÄKN). Wer als
Arzt eine (Teil-)Gebietsbezeichnung führt, darf nach § 36 Abs. 2 Nds. HKG zudem
grundsätzlich nur in dem entsprechenden (Teil-)Gebiet tätig sein.
13
Gegen eine Irreführung durch die Verwendung der Bezeichnung "Heilpraktiker
für Psychotherapie" spricht auch, dass Inhabern einer Erlaubnis, die Heilkunde
ohne Bestallung beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie auszuüben, die
Verwendung der Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" oder nahezu
gleicher Bezeichnungen von Aufsichtsbehörden ausdrücklich empfohlen worden ist
(vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen
Rheinland-Pfalz, Schreiben v. Mai 2008, Bl. 32 Beiakte E ("Heilpraktiker -
Psychotherapie"); Regierungspräsidium Darmstadt, Schreiben v. 3.2.2009 - II 24
18 L 8/03-1/09 -, Bl. 109 Beiakte B ("Heilpraktiker für Psychotherapie"); Stadt
Krefeld v. 5.9.2006, Bl. 50 Beiakte D ("Heilpraktiker (Psychotherapie)"); Stadt
Dortmund v. 12.5.2006, Bl. 49 Beiakte D ("Heilpraktikerin (Psychotherapie)");
vgl. im Übrigen die Zusammenfassung im Protokoll der 22. Sitzung der
Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden vom 20./21.11.2008,
Bl. 116 Beiakte B). Auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist eine
Irreführung im Sinne des § 5 UWG wiederholt verneint worden (vgl. OLG Koblenz,
Beschl. v. 3.4.2007 - 4 U 115/07 -, Bl. 161 Beiakte D; LG Oldenburg (Oldenburg),
Urt. v. 23.10.2008 - 15 O 1295/08 -, juris Rn. 15; LG Mainz, Urt. v. 7.12.2006 -
12 HK.O 110/06 -, Bl. 74 Beiakte D).
14
Es ist schließlich nicht
ersichtlich, dass das angefochtene Urteil aus anderen Gründen zumindest im
Ergebnis richtig ist. Insbesondere verstößt die Verwendung der Bezeichnung
"Heilpraktiker für Psychotherapie" nicht gegen das Gesetz über die Werbung auf
dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz) - HWG - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 984).
15
Der
Anwendungsbereich des HWG ist bereits nicht eröffnet. Nach § 1 Abs. 1 HWG findet
das Gesetz "Anwendung auf die Werbung für 1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des
Arzneimittelgesetzes, 1a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des
Medizinproduktegesetzes, oder 2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und
Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder
Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden
bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe,
soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne
medizinische Notwendigkeit bezieht." Die Voraussetzungen des hier allein in
Betracht zu ziehenden § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG sind bei der bloßen Verwendung der
Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie", selbst wenn diese als unzulässig
angesehen werden sollte, nicht erfüllt. Denn diese Bezeichnung benennt schon
keine konkreten Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände, die
gesundheitlichen Zwecken dienen sollen. Die gewählte Bezeichnung dient, wenn sie
überhaupt Werbezwecke verfolgt, allenfalls der allgemeinen Imagewerbung.
Einbezogen in den Geltungsbereich des HWG ist aber nur die produktbezogene
Werbung (Produkt- und Absatzwerbung), nicht hingegen die allgemeine
Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), die ohne Bezugnahme auf
bestimmte Verfahren und Behandlungen für Ansehen und Leistungsfähigkeit des
Unternehmens allgemein wirbt (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2002 - I ZR 60/00 -, juris
Rn. 45; Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 18).
16
Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren unter dem neuen Aktenzeichen
17
8 LB 27 /11
18
fortgeführt; der Einlegung einer
Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
BESCHNEIDUNG VON JUNGEN UND MÄNNERN
Eine Problematisierung von Volker Handke
Für die Absicht, die männliche Beschneidung zu ergründen und ihren Stellenwert im Rahmen der modernen Geschlechterdebatte zu beschreiben, ist es hilfreich, einen größeren Kontext zu berücksichtigen. Der Kontext ist der alte, weitverbreitete und vielfältige Wille von Menschen, den eigenen Körper zu gestalten. Dieser Gestaltungswille ist Ausdrucksform des allgemeineren Willens, die Natur und ihre Erscheinungsformen zu gestalten und wird daher von mir als kulturell bezeichnet.
Betrachtet man die vielfältigen Formen in denen in den unterschiedlichen Regionen dieser Welt menschliche Körper gestaltet werden, so fällt der Wunsch auf, durch die Veränderung des Körpers soziale Rollen zu markieren, zu konstruieren und zu festigen. Die Gestaltungen reichen dabei von Harmlosigkeiten wie dem Haarschnitt, der die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe zeigen soll, über Bandentätowierungen, Traueramputationen, dem Burschenschmiß, der Fußverkrüppelung japanischer Geishas, dem Giraffenhals ostafrikanischer Frauen und der genitalen Beschneidung bis hin zu Strafamputationen sowie der finalen "Gestaltung" der menschlichen Physis durch Hinrichtungen und/oder in Kriegen.
Der Begriff von der Gestaltung des menschlichen Körpers erscheint angesichts dieser Tragweite schnell ungenügend. Daher ist der Ausdruck Verstümmelung angebracht. Mit dem Ziel eine pragmatische Eingrenzung vorzunehmen ist dann eine Verstümmelung jede anthropogene, beabsichtigte, irreversible, sichtbare Veränderung am menschlichen Körper, die von wesentlicher Natur ist. Da Verstümmelungen meist zur Markierung und Verstärkung von sozialen Rollen erfolgen, ist die sexuelle Verstümmelung mit dem Ziel, die geschlechtsspezifischen Rollen zu festigen, weit verbreitet. Unter den sexuellen Verstümmelungen nehmen dabei wiederum die Verstümmelungen der Genitalien eine besondere Rolle ein. Selbst eine ausschließliche Betrachtung der Verstümmelung der Genitalien bringt noch eine erstaunliche Vielfalt zu Tage. Da wird geschlitzt, gelocht, amputiert, implantiert, gedehnt was die handwerkliche oder chirurgische Kunst hergibt. Jede Praxis ist mehr oder wenig streng in einen kulturell-religiösen Kontext eingebettet und hat seine spezifische Bedeutung. Beispiel sind das längsseitige Öffnen der Harnröhre bei männlichen Aborigines um die Vulva zu imitieren und adoleszente homosexuelle Praktiken zu ermöglichen. Oder das Implantieren von Perlen und Ringen in den Penisschaft um die Penetrationseigenschaften indischer Lustknaben zu manipulieren. Interessant ist auch die polynesische Eigenart ein Hoden zu entfernen. und als Totem um den Hals zu tragen. Gemeinsam ist vielen dieser genitalen Verstümmelungen, daß sie im Rahmen eines Initiationsritus vollzogen werden. Dieses weist wiederum auf die Funktion der Verstümmelung hin, dem nun sexuell (oder religiös) aktiven Initianten seine Rolle zu vergegenwärtigen. Zu den Initiationsverstümmelungen zählen auch die sogenannten Beschneidungen bei Männer und bei Frauen in ihren verschiedenen Amputationstiefen.
Auffällig ist die Analogie zwischen dem, was physisch entfernt und dem, was fast sozial konstruiert wird. So lässt sich die Vulva geometrisch als konkav charakterisieren während der Phallus eine konvexe Form darstellt. Die weibliche Verstümmelung entfernt nun die verbliebenden konvexen Anatomien während beim Mann die konkaven Reste entfernt werden. Es geht also um die Reinheit der physischen Form als sichtbarer Ausdruck der Eindeutigkeit des sozialen Geschlechts. Während dem Mann keine weibliche, die Eichel umhüllende Körperform zugestanden wird, da dies Schutzbedürftigkeit signalisiert, darf die Frau keine männlichen, exponierten Formen ihr Eigen nennen. Männer werden auf eine herausragende, sichtbare und unverletzbare Rolle fixiert, und diese Rolle wird durch die Verstümmelung körperlich sichtbar manifestiert. Frauen werden dazu reziprok auf ihre innengerichtete und passive Rolle reduziert. Die Analogie zwischen körperlicher Form und sozialer Rolle ist frappierend. Auffällig ist auch die Reduzierung der Empfindungsfähigkeit als Ausdruck der sozialen Abwertung der sexuellen Lust.
Die Art und Weise wie die genitale Verstümmelung geschlechtliche Rollen markiert, festigt und mit anderen Konstruktionsmechanismen in Wechselwirkung tritt, ist wesentlich komplexer als sie hier beschrieben werden kann. Daher sollen einig Deutungsmuster der genitalen Verstümmelung von Männern zumindest aufgelistet werden: Der Schmerz und das Aushaltenkönnen von Schmerzen ist eine Fähigkeit die von vielen tradierten Männerbildern erwartet wird. Ähnlich verhält es sich mit dem Blut, das fließt und die Bereitschaft signalisiert, den männlichen Körper zu "höheren" Zwecken zu opfern. Unübersehbar ist die Konstruktion männlicher Sexualität. Hier wird die Empfindungsfähigkeit eingeschränkt und leistungsorientierte Erektionsfähigkeit auf Kosten von Orgasmusfähigkeit als männlich konstituiert.
Programmatisch sollte die Beschneidung von Männer als genitale Verstümmelung aufgefasst werden, deren Ziel es ist, eine männliche Geschlechterrolle zu konstruieren. Daher existiert kein Unterschied zwischen der genitalen Verstümmelung von Männern oder von Frauen. Die genitale Verstümmelung ist ebenso wie jede Form der körperlichen Verstümmelung ein Verstoß gegen das verbürgte Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit. Damit wird auch deutlich, daß es selbstverständlich jedem Menschen frei steht, seinen Körper zu "gestalten" wie es ihm beliebt. Aber bitte unter der Prämisse der Selbstbestimmung und der Freiwilligkeit. Dann wird auch sichtbar, was die genitale Verstümmelung von Kindern darstellt, nämlich eine Barbarei, die durch nichts zu legitimieren ist und deren Ächtung Aufgabe jeder am Menschenrecht orientierten Zivilisation sein sollte.
Dieser Text ist eine gekürzte Fassung. 9/2002
Der Mythos von der hohen Moral der Richter
Wolfang Neskovic
Der Tiefschlaf richterlicher Selbstzufriedenheit wird selten gestört. Kritik von Prozessparteien, Anwälten und Politikern prallt an einem Wall gutorganisierter und funktionierender Selbstimmunisierungsmechanismen ab. Die Kritik von Anwälten und Prozessparteien wird regelmäßig als einseitig zuruckgewiesen, die von Journalisten mangels Fachkompetenz nicht ernst genommen und die von Politikern als Angriff auf die richterliche Unabhängigkeit denunziert. Es ist ein Phänomen unserer Mediendemokratie, dass ein Berufsstand, der über eine so zentrale politische, soziale und wirtschaftliche Macht verfügt wie die Richterschaft, sich so erfolgreich dem Prüfstand öffentlicher Kritik entzogen hat. Dabei hat die Richterschaft allen Anlass, in eine kritische Auseinandersetzung mit sich selbst einzutreten.
Die Rechtsprechung ist schon seit langem konkursreif. Sie ist teuer, nicht kalkulierbar und zeitraubend. Nur noch 30 Prozent der Bevölkerung haben volles Vertrauen zur Justiz. Der Lotteriecharakter der Rechtsprechung, das autoritäre Gehabe, die unverständliche Sprache und die Arroganz vieler Richter(innen) im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger schaffen Misstrauen und Ablehnung. Darüber hinaus signalisieren viele Gerichtsentscheidungen eine Geisteshaltung, die tendenziell frauen-, gewerkschafts- und ausländerfeindlich ist. Das Sozialstaatsprinzip ist in der Rechtsprechung zur kleinen Schwester des großen Bruders Rechtsstaat verkümmert. Die Verwaltungsgerichte, insbesondere die Oberverwaltungsgerichte, entscheiden im Zweifel für den Staat und gegen den Bürger. Manche Oberverwaltungsgerichte (z. B. das Oberverwaltungsgericht Lüneburg) haben sich zu einer Wagenburg der Obrigkeit entwickelt. Für viele Strafrichter ist der Strafprozess noch immer ein „Gesundbrunnen" und das Eigentum wichtiger als Gesundheit und Leben. Das Fortbildungsinteresse von Richtern ist schwach ausgeprägt und nur dann zu fördern, wenn ein „anständiges" Beiprogramm die Mühseligkeit der Fortbildung versüßt. Insbesondere sozialwissenschaftlichen, psychologischen und kriminologischen Erkenntnissen begegnet die Richterschaft in ihrer überwiegenden Mehrheit mit erschreckender Ignoranz und greift statt dessen lieber auf Alltagsweisheiten und Stammtischwahrheiten zurück. Das berufliche Fortkommen hat einen hohen Stellenwert und prägt im Wege des voraus-eilenden Gehorsams die Inhalte der Entscheidungspraxis. Eine hohe Erledigungsziffer gilt im Kollegenkreis immer noch als Nachweis besonderer Befähigung.
Eine Kritik in einer Fachzeitschrift wird allemal ernster genommen als die von Prozessparteien. Die Aufhebung eines Urteils durch die höhere Instanz wird als tadelnde „Schulnote" missverstanden. Nicht wenige Richterkollegen beurteilen den Wert ihrer richterlichen Arbeit nach der Anzahl ihrer Aufhebungen. Politisch steht der Feind - insbesondere bei den Obergerichten - weiterhin links und nicht rechts. Es ist sicherlich kein Zufall, dass die erstinstanzlichen Zuständigkeiten in politischen Strafsachen und bei Großprojekten bei den Oberlandesgerichten beziehungsweise Oberverwaltungsgerichten angesiedelt worden sind. Bei den Obergerichten hat Bismarck bis heute gesiegt. Die Sonderrichter im Dritten Reich sind mit demselben Qualifikationsbegriff groß geworden wie die Richter von heute. In der Personalförderung wird immer noch der Rechtstechnokrat und Paragraphenreiter bevorzugt, der mit einem konservativen Staatsverständnis ausgestattet, wendig und anpassungsfähig, mit schwach ausgeprägtem Rückgrat an seiner Karriere bastelt. Der Richtertyp hingegen, der menschlich empfindsam und unabhängig sein Amt wahrnimmt, der sich sozial engagiert und sich dazu bekennt, hat in der Personalpolitik wenig Chancen.
Dies muss geändert werden. Neue Richterinnen und Richter braucht das Land. Es wird Zeit, daß hierüber eine öffentliche Diskussion einsetzt.
Wolfgang-Dragi Neskovic (Jg. 1948) - Vorsitzender Richter am Landgericht Lübeck
Erschienen in: Zeitschrift für anwaltliche Praxis (ZAP), Nr. 14, vom 25. 7. 1990, S. 625
Neskovic war vom 05.06.1990 bis zu seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof, Richter am Landgericht Lübeck.