Väternotruf informiert zum Thema

Sozialgericht Magdeburg


 

 

Sozialgericht Magdeburg

Breiter Weg 203 - 206

39104 Magdeburg

 

Telefon: 0391 / 606-0

Fax: 0391 /  606-5606

 

E-Mail: unbekannt

Internet: unbekannt

 

 

Internetauftritt des Sozialgerichts Magdeburg - offenbar nicht vorhanden (01/2014)

Informationsgehalt: null

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: null

 

 

Bundesland Sachsen-Anhalt

 

 

Direktor am Sozialgericht Magdeburg: Peter Stellmach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Sozialgericht Magdeburg / Direktor am Sozialgericht Magdeburg (ab 12.11.2007, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.03.1996 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Naumburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.08.1999 als Richter am Sozialgericht Magdeburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.12.2002 als Richter am Landessozialgericht Sachsen-Anhalt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 12.11.2007 als Direktor am Sozialgericht Magdeburg aufgeführt.

Stellvertretender Direktor am Sozialgericht Magdeburg:

 

 

 

In Sachsen-Anhalt gibt es vier Sozialgerichte und ein Landessozialgericht.

 

Sozialgericht Dessau-Roßlau

Sozialgericht Halle

Sozialgericht Magdeburg

Sozialgericht Stendal

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

 

Über die Revision im sozialgerichtlichen Verfahren entscheidet das Bundessozialgericht in Kassel. 

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Gerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter am Sozialgericht Magdeburg

Reiner Alexy (Jg. 1959) - Richter am Sozialgericht Magdeburg (ab 31.07.1997, ..., 2002)

Lück - Richterin am Sozialgericht Magdeburg (ab, ..., 2006) - siehe Kommentar unten

Marlies Sprung (Jg. 1958) - Richterin am Sozialgericht Magdeburg (ab 14.10.1994, ..., 2002) 

Burkhard Steiner (Jg. 1964) - Richter am Sozialgericht Magdeburg / 28. Kammer (ab 31.07.1997, ..., 2005) - S 28 AS 353/05 siehe unten

Peter Stellmach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Sozialgericht Magdeburg / Direktor am Sozialgericht Magdeburg (ab 12.11.2007, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.03.1996 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Naumburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.08.1999 als Richter am Sozialgericht Magdeburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.12.2002 als Richter am Landessozialgericht Sachsen-Anhalt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 12.11.2007 als Direktor am Sozialgericht Magdeburg aufgeführt.

Lothar Strieck (Jg. 1952) - Richter am Sozialgericht Magdeburg / 3. Kammer (ab 01.04.1993, ..., 2007) 

Michael Tegelbeckers (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Sozialgericht Magdeburg (ab 06.12.1993, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 06.12.1993 als Richter am Sozialgericht Magdeburg aufgeführt. Namensgleichheit mit: Kerstin Tegelbeckers (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Magdeburg (ab 01.02.1995, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.02.1995 als Richterin am Amtsgericht Magdeburg aufgeführt.

 

 

Nicht mehr als Richter am Sozialgericht Magdeburg tätig:

Dörthe Heinau-Leibner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1976) - Richterin am Sozialgericht Neuruppin (ab 01.11.2013, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2006 unter dem Namen Dörte Heinau ab 03.01.2002 als Richterin auf Probe im Bezirk des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Dörte Heinau-Leibner ab 23.05.2006 als Richterin am Sozialgericht Stendal aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Dörte Heinau-Leibner ab 23.05.2006 als Richterin am Sozialgericht Stendal aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 23.05.2006 als Richterin am Sozialgericht Magdeburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.11.2013 als Richterin am Sozialgericht Neuruppin aufgeführt. Sozialgericht Neuruppin - GVP 01.10.2021: 1. Kammer - Verfahren gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz, 9., 24. und 30. Kammer. 

Dr. Alexandra König (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Sachsen-Anhalt / Vizepräsidentin am Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (ab 05.09.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.11.2006 als Richterin am Sozialgericht Magdeburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 28.10.2010 als Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Sachsen-Anhalt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 05.09.2017 als Vizepräsidentin am Landessozialgericht Sachsen-Anhalt aufgeführt.

Melanie Schormann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richterin am Amtsgericht Goslar / Direktorin am Amtsgericht Goslar (ab , ..., 2023, 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Melanie Tiebe ab 21.06.1999 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Naumburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 unter dem Namen Melanie Tiebe ab 12.07.2002 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 und 2008 unter dem Namen Melanie Tiebe Schormann ab 12.07.2002 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 12.07.2002 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.01.2012 als Richterin am Sozialgericht Magdeburg und ab 12.07.2002 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.01.2014 als Richterin am Sozialgericht Magdeburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.09.2015 als Richterin am Amtsgericht Goslar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 29.03.2018 als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Braunschweig aufgeführt. "Am 19.09.2023 hat der Präsident des Landgerichts Braunschweig, Herr Ingo Michael Groß, Frau Melanie Schormann zur Direktorin des Amtsgerichts Goslar ernannt. Frau Melanie Schormann hat im Juni 1999 ihren Dienst in der Justiz zunächst in Sachsen-Anhalt mit Stationen bei den Staatsanwaltschaften in Dessau und Halberstadt sowie im Ministerium für Justiz und Gleichstellung und am Sozialgericht Magdeburg begonnen. Im Dezember 2014 wechselte Frau Schormann in die Justiz des Landes Niedersachsen und bearbeitete zunächst am Landgericht Braunschweig Straf- und Zivilsachen und wurde im Oktober 2015 zur Richterin am Amtsgericht Goslar ernannt. Nachdem Frau Schormann im März 2018 zur Richterin am Oberlandesgericht befördert wurde, wechselte sie im November 2019 zum Amtsgericht Braunschweig als Abteilungsleiterin. Danach erfolgte im März 2022 eine Abordnung an das Amtsgericht Goslar, wo Frau Schormann seitdem als stellvertretende Direktorin und in Nachlass-, Familien und Landwirtschaftssachen arbeitet. Bereits seit März 2023 leitete Frau Schormann kommissarisch das Amtsgericht Goslar. ..." - https://landgericht-braunschweig.niedersachsen.de/startseite/aktuelles_akkreditierungsverfahren_2_strafkammer_2_kls_15_22/frau-melanie-schormann-zur-direktorin-des-amtsgerichts-goslar-ernannt-225650.html. Namensgleichheit mit: Dr. Susann Batereau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richterin am Amtsgericht Dessau-Roßlau (ab 28.07.2011, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 02.01.2006 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Naumburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 unter dem Namen Susann Tiebe ab 28.07.2011 als Richterin am Amtsgericht Dessau-Roßlau aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Susann Batereau ab 28.07.2011 als Richterin am Amtsgericht Dessau-Roßlau - abgeordnet - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden.

 

 

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Gutachter:

 

  

 

Sonstige:

 

 

 


 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 005/08

Magdeburg, den 9. April 2008

(OVG LSA) Justiz des Landes Sachsen-Anhalt lädt zu einer öffentlichen Veranstaltung zum Thema "Justiz und Medien" ein

Die Justiz des Landes Sachsen-Anhalt (Gerichte und Staatsanwaltschaften, Rechtsanwaltskammer, LandesAnwaltVerein, Notarkammer, Notarbund) lädt zu einer öffentlichen Veranstaltung zum Thema „Justiz und Medien - Wie werden wir wahrgenommen ? -“ am Mittwoch, den 16. April 2008, 15.00 Uhr in das Justizzentrum Magdeburg, Breiter Weg 203 - 206, ein. Die Veranstaltung beginnt mit einem Vortrag von Herrn Bernhard Töpper (Leiter der ZDF-Redaktion Recht und Justiz) zum Thema „Justiz und Medien“. An den Vortrag schließt sich eine Podiumsdiskussion zum Thema „Justiz und Öffentlichkeit“ an. Teilnehmer der Diskussion sind: Prof. Dr. Angela Kolb (Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt), Bernhard Töpper, Dr. Michael Moeskes (Präsident der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt), Bernd Kaufholz (Chefreporter der Magdeburger Volksstimme) und Peter Stellmach (Direktor des Sozialgerichts Magdeburg). Moderatorin der Diskussion ist Frau Prof. Dr. Ilona Wuschig (Fachhochschule Magdeburg-Stendal).

 

Impressum:

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Breiter Weg 203 - 206

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 606-7075

Fax: (0391) 606-7029

Mail: pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

 

http://www.asp.sachsen-anhalt.de/presseapp/data/ovg/2008/005_2008.htm

 

 


 

 

Peter Stellmach Direktor des Sozialgerichts Magdeburg 

Peter Stellmach hat offiziell sein Amt als neuer Direktor des Sozialgerichts Magdeburg angetreten. Staatssekretär Burkhard Lischka lobte bei einer feierlichen Amtseinführung ” die fachliche und soziale Kompetenz, die Stellmach über Jahre bewiesen hat “. Der 43-Jährige stammt aus Bonn. Seine richterliche Laufbahn begann er nach dem Jura-Studium 1996 als Richter auf Probe in Sachsen-Anhalt. Seit 1999 war Stellmach als Richter in Stendal, Magdeburg und zuletzt am Landessozialgericht in Halle tätig.

02.03.2008

Quelle: Volksstimme

 

 


 

 

Freitag, Juli 28, 2006

Arbeitsagentur Halberstadt ./. Michael Knuth beim SG Magdeburg gewonnen

Ja, zum Dritten Mal habe ich jetzut beim Sozialgericht Magdeburg obsiegt. Das Verfahren stammte noch aus 2004, ist also bis gestern mit gegenseitigen Schriftsätzen so dahingeplätschert.

Es ging auch um die Thematik eheähnliche Gemeinschaft - zu der zeit war ich allerdings noch verheiratet und habe mich auf den Straftatbestand Bigamie eingeschossen. Die richterin fand die Argumentation recht drollig, meinte aber, dass auf dieser Schiene sich das verfahren wegen Begutachtungen und Zeugenbeschaffung noch über Jahre hinziehen könnte.

Ich kam dann mit der richterin überein, dass man das Verfahren über die Versicherungsschiene schnell beenden kann - zu meinen Gunsten wohlgemerkt, wenn ich in 2004 mehr Versicherungen bezahlt hätte, als die 42 Euro, welche man von meiner ALHI für die Lebenspartnerschaft abgezogen hatte.

Dies ist ein Leichtes, denn meine Freundin hat alle Kontoauszüge vom damals gemeinschaftlichen Konto, wir hatten durchschnittlich 196 Euro an Versicherungen zu zahlen.

Wenn dem so sei, sagte die Vertreterin der Arbeitsagentur, dann müsse sie meine Widersprüche und das urteil des gerichtes anerkennen und es käme zu der Auszahlung einer Nachzahlung von 42 Euro für die zwölf Monate, einschließlich meiner Außergerichtlichen und Widerspruchskosten.

Die Richterin, Frau Lück vom Sozialgericht Magdeburg hat es demnach geschafft, dass meine Achtung vor der deutschen Justiz wieder erheblich gestiegen ist.

MK(WA)

# posted by Michael Knuth @ Freitag, Juli 28, 2006

http://michael-knuth.blogspot.com/2006/07/arbeitsagentur-halberstadt-michael.html

 

 


 

 

 

Sozialgericht Magdeburg

Aktenzeichen: S 28 AS 353/05

Datum der Entscheidung: 28.10.05

Paragraph: § 22 Absatz 1 SGB II

Entscheidungsart: Urteil

Überschrift: Zur Angemessenheit der Unterkunftskosten im Landkreis Wernigerode.

Instanz 1: SG Magdeburg

Instanz 2:

Instanz 3:

Redaktioneller Leitsatz: Bei § 22 Absatz 1 SGB II sind bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten.

Die vom Umfang deutlich über gelegentliche Besuche hinausgehenden Aufenthalte der Kinder beim Kläger sind bei der Frage der Angemessenheit der Unterkunft zu berücksichtigen.

Entscheidung: SOZIALGERICHT MAGDEBURG

Aktenzeichen:

S 28 AS 353/05

Verkündet am: 28. Oktober 2005

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

xxxxxxxxxxxxxxxxxxx

- Kläger -

gegen

Landkreis Wernigerode

Eigenbetrieb Kommunale Beschäftigungsagentur,

Kurtsstraße 13, 38855 Wernigerode

- Beklagter –

Die 28. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Steiner, sowie die ehrenamtlichen Richter Ursula Hein und Marianne Kreutzer für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass für den Kläger - aufgrund der Besonderheiten dieses Einzelfalles

1. eine Wohnungsgröße Von 60 bis 65 qm angemessen ist und

2. die Unterkunftskosten entsprechend der Richtlinie des Beklagten für die oben genannte Wohnungsgröße angemessen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt 1/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten.

Die Kinder leben in der Woche bei der Kindesmutter. Sie leben dort in einer 4— Raum — Wohnung

(77 qm mit zwei Kinderzimmern). Die Kindesmutter bezieht Arbeitslosengeld II und für ihre Kinder

Sozialgeld. Die tatsächlichen Unterkunftskosten sind von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft als

angemessen anerkannt.

An vielen Wochenenden sind die Kinder (von Freitag Nachmittag bis Sonntag Abend) beim Kläger. Nach den Angaben des Klägers findet dies an dreiviertel aller Wochenenden statt, nach den Angaben der Kindesmutter ungefähr an der Hälfte der Wochenenden. Darüber hinaus sind die Kinder in den Ferien insgesamt ca. drei bis vier Wochen im Jahr beim Kläger, so jedenfalls im Jahr 2004, nach den Angaben des Klägers im Jahr 2005 länger.

Die Wohnung des Klägers ist 90,77 in groß und hat zwei Kinderzimmer.

Mit Schreiben vom 7.7.2005 kündigte der Beklagte an, er werde die tatsächlichen Unterkunftskosten (ohne Heizkosten) in Höhe von 413,35 € monatlich nur noch bis zum 31. 12.2005 übernehmen, da diese Kosten unangemessen seien. Die angemessene Wohnungsgröße für einen 1 — Personen — Haushalt liege bei 45 qm Damit würden sich angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 280 € monatlich ergeben. Nur in dieser Höhe würden die Unterkunftskosten nach dem 31.12.2005 berücksichtigt werden.

Am 18.7.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Er vertritt die Ansicht, dass bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten auch die drei Kinder zu berücksichtigen seien. Schließlich folge aus dem Sorgerecht auch eine Verpflichtung für ihn, sich um die Kinder zu kümmern.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass seine derzeitigen tatsächlichen Unterkunftskosten (ohne Heizkosten) in Höhe von 413,35 Euro angemessen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, es sei aufgrund der Aufenthalte der Kinder beim Kläger allenfalls denkbar, eine Wohnflache von circa 60 bis maximal 65 qm als angemessen zu akzeptieren, da grundsätzlich eine Wohnfläche von circa 45 qm für eine Person und für jede weitere Person circa 10 m zusätzlich angemessen sei. Der in der Richtlinie des Beklagten zur Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten festgelegter Höchstbetrag für eine Wohnung bis zu 65 m (2 Personen) sei jedoch noch zu reduzieren, da die Betriebskosten aufgrund der überwiegenden Abwesenheit der Kinder geringer seien.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Die umstrittene Ankündigung des Beklagten (Schreiben vom 7.7.2005), ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen, stellt keinen Verwaltungsakt dar. Das Schreiben enthält noch keine verbindliche Regelung. Es wird lediglich in Aussicht gestellt, dass demnächst ein entsprechender Verwaltungsakt erlassen wird. Von daher war dem Klageverfahren kein Widerspruchsverfahren voranzustellen.

Dennoch war dem Kläger nicht zuzumuten, bis zum Erlass des entsprechenden Verwaltungsaktes abzuwarten. Er hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die Frage der Angemessenheit seiner Unterkunftskosten frühzeitig geklärt wird, da es kaum möglich sein dürfte, kurzfristig die Wohnung zu wechseln.

Die Klage ist teilweise begründet.

Gemäß § 22 Absatz 1 SGB II gilt Folgendes: Leistungen für Unterkunft (und Heizung) werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Minate.

Die derzeitigen tatsächlichen Unterkunftskosten des Klägers sind nicht angemessen.

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten sind die drei Kinder beim Kläger nicht voll zu berücksichtigen. Die Kinder wohnen überwiegend bei der Kindesmutter. Sie haben dort angemessenen Wohnraum (der übrigens von einem SGB II – Leistungsträger finanziert wird).

Da die Träger der Grundsicherung ihre Mittel sparsam zu verwenden haben, erscheint es der Kammer nicht angemessen, wenn für die Kinder aus öffentlichen Mitteln ein Zweiter, genauso angemessener Wohnraum zur Verfügung gestellt werden müsse.

Andererseits sind nach § 22 Absatz 1 SGB II bei der Prüfung der Angemessenheit die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten, Insofern wäre es unbillig, hier nur von einem 1 — Personen Haushalt auszugehen. Bei einer Wohnungsgröße von 45 qm müssten die - vom Umfang deutlich über gelegentliche Besuche hinausgehenden - Aufenthalte der Kinder beim Kläger unter unzumutbaren Bedingungen stattfinden.

Unter Abwägung der Interessen der Steuerzahler mit denen des Klägers und der Kinder erscheint hier eine Wohnung mit einem Kinderzimmer angemessen. Dies dürfte bei einer Wohnungsgröße von 60 bis 65 qm zu realisieren sein.

Die für eine Wohnung dieser Größe angemessenen Unterkunftskosten ergeben sich aus der Richtlinie des Beklagten zur Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten. Einen Geldbetrag konnte die Kammer hierfür nicht festsetzen, da die Richtlinie nach dem Alter der jeweiligen Wohnung differenziert wird.

Abschläge von den in der Richtlinie angegebenen Werten zu machen, wie es die Beklagte im Gerichtsverfahren angeregt hat, hält die Kammer nicht für angebracht. Das Argument geringerer Betriebskosten aufgrund der nicht ständigen Anwesenheit der Kinder überzeugt nicht. Stromkosten sind ohnehin nicht in den Kosten der Unterkunft enthalten. Abgesehen von den .Wasserkosten dürften die Betriebskosten im wesentlichen unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit der Bewohner anfallen.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

im Justizzentrum Halle

Thuiringer Straße 16

06112 Halle (Postfach 10 02 57, 06141 Halle)

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem

Sozialgericht Magdeburg

Liebknechtstr. 65 - 91

39110 Magdeburg

(Postfach 39 11 25, 39135 Magdeburg)

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Steiner

Richter am Sozialgericht

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Schlagwort: angemessene Unterkunftskosten bei häufigen Besuchen der Kinder

Leistungssystem: SGB II

 

 

 

 


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