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Bundessozialgericht
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Graf-Bernadotte-Platz 5
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Fax: 0561 / 3107-474 - in Rechtssachen -475
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Internet: https://www.bsg.bund.de
Internetauftritt des Bundessozialgericht (07/2024)
Informationsgehalt: akzeptabel
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.07.2024 - https://www.bsg.bund.de/DE/Verfahren/Geschaeftsverteilung/geschaeftsverteilung_node.html
Medieninformationen zum Bundessozialgericht - http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bsg&Art=ps
Präsident am Bundessozialgericht:
- Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht / Vizepräsident am Bundessozialgericht (ab , ..., 2024) -
Vizepräsident am Bundessozialgericht: Andreas Heinz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht / Vizepräsident am Bundessozialgericht (ab , ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 31.03.19990 als Richter am Landessozialgericht Rheinland-Pfalz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.01.2008 als Richter am Bundessozialgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2020 als Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht aufgeführt.
Die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland beschäftigen beim Bundessozialgericht eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Sozialgerichte:
Landessozialgericht Baden-Württemberg - in Stuttgart
Bayerisches Landessozialgericht - in München
Sozialgericht Augsburg - in Schwaben
Sozialgericht Bayreuth - in Oberfranken
Sozialgericht Landshut - in Niederbayern
Sozialgericht Nürnberg - in Mittelfranken
Sozialgericht München - in Oberbayern
Sozialgericht Regensburg - in der Oberpfalz
Sozialgericht Würzburg - in Unterfranken
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - in Berlin
Sozialgericht Frankfurt (Oder)
Hessisches Landessozialgericht - in Darmstadt
Sozialgericht Frankfurt am Main
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - in Celle und Bremen
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - in Essen
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Landessozialgericht für das Saarland
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Sozialgericht Stendal - aufgelöst und dem Sozialgericht Magdeburg zugeschlagen
Sächsisches Landessozialgericht (Landessozialgericht Sachsen) - in Chemnitz
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - in Schleswig
Thüringer Landessozialgericht - in Erfurt
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse von Sozialgerichten zum Themenkreis Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Richter am Bundessozialgericht:
Dr. Peter Becker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Bundessozialgericht (ab 01.02.2003, ..., 2011) - ab 09.12.1993 Direktor am Sozialgericht Gießen.
Dr. Josef Berchtold (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht (ab , ..., 2010, 2011) - ab 28.07.1995 Richter am Bundessozialgericht Kassel.
Dr. Norbert Bernsdorff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Bundessozialgericht (ab 06.05.2004, ..., 2011) - ab 27.01.1993 Richter am Landesozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Prof. Dr. Thomas Clemens (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richter am Bundessozialgericht (ab 24.07.1997, ..., 2011)
Pablo Coseriu (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Bundessozialgericht (ab 01.07.2007, ..., 2011) - ab 01.10.1998 Vorsitzender Richter am Thüringer Landessozialgericht.
Wolfgang Eicher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht (ab 01.07.2007, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 28.07.1992 als Richter am Bundessozialgericht aufgeführt. GVP 01.01.2015: Vorsitzender Richter / 7. Senat.
Dr. Martin Estelmann (geb. 17.05.1961 in Landau /Pfalz - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richter am Bundessozialgericht (ab 01.06.2011, ..., 2016) - ab 01.01.2000 Richter am Sächsischen Landessozialgericht. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.05.2006 als Vizepräsident am Sächsischen Landessozialgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.06.2011 als Richter am Bundessozialgericht aufgeführt. Siehe auch Pressemitteilung unten.
Stefan Gasser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Bundessozialgericht (ab 01.11.2004, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 03.08.1998 als Präsident am Sozialgericht Dresden aufgeführt. http://de.wikipedia.org/wiki/Stefan_Gasser
Andreas Heinz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht / Vizepräsident am Bundessozialgericht (ab , ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 31.03.19990 als Richter am Landessozialgericht Rheinland-Pfalz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.01.2008 als Richter am Bundessozialgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2020 als Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht aufgeführt.
Sabine Knickrehm (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richterin am Bundessozialgericht (ab 01.04.2003, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 19.12.1991 als Richterin am Hessischen Landessozialgericht aufgeführt. Namensgleichheit mit: Vasco Knickrehm (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richterin am Sozialgericht Kassel / Direktor am Sozialgericht Kassel (ab 08.06.2006, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.01.1991 als Richter am Sozialgericht Darmstadt aufgeführt.
Uwe Söhngen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Bundessozialgericht (ab 01.09.2014, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 12.11.1993 als Richter am Sozialgericht Dortmund - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 08.09.2004 als Richter am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2014 als Richter am Bundessozialgericht aufgeführt. Namensgleichheit mit: Katrin Söhngen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Richterin am Amtsgericht Limburg (ab 11.07.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 02.01.2015 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 unter dem Namen Katrin Söhngen nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 11.07.2019 als Richterin am Amtsgericht Limburg aufgeführt.
Prof. Dr. Wolfgang Spellbrink (Jg. 1956) - Richter am Bundessozialgericht Kassel (ab 01.03.1998, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 nicht aufgeführt. "Kommentar zum Sozialrecht, Verlag C. H. Beck, München 2009.
No Name - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Kassel - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Dr. Ulrich Steinwedel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht (ab 01.11.2004, ..., 2014)
# Dr. Liselotte Günniker
# Dr. Ernst Hauck
# Manfred Husmann
# Susanne Hüttmann-Stroll
# Dr. Alexander Knörr
# Dr. Bernhard Koloczek
# Dr. Hans-Jürgen Kretschmer
# Michael Kruschinsky
# Dr. Klaus Friedrich Ladage
# Dr. Stephan Leitherer
# Wolfgang Mütze
# Dr. Elke Roos
# Dr. Neuhaus Rupert
# Andreas Schriever
# Dr. Franz Terdenge
# Thomas Voelzke
# Matthias von Wulffen
# Dr. Ulrich Wenner
Nicht mehr als Richter am Bundessozialgericht tätig:
Hartwig Balzer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht (ab 02.05.2002, ..., 2008) - ab 02.02.1990 Richter am Bundessozialgericht.
Dirk Hermann Dau (Jg. 1943) - Richter am Bundessozialgericht (ab 28.07.1992, ..., 2008)
Dr. Wolfgang Dreher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht (ab 01.11.2004, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 28.07.1992 als Richter am Bundessozialgericht aufgeführt.
Prof. Dr. Klaus Engelmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht (ab 26.06.1997, ..., 2008)
Dr. Wolfgang Fichte (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richter am Bundessozialgericht (ab 28.07.1995, ..., 2011)
Dr. Heinz-Ulrich Hambüchen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht (ab 01.06.2007, ..., 2014) - ab 19.05.1993 Richter am Bundessozialgericht. Pressemeldung: "Urteil: Dieter Bohlen ist ein Künstler" - siehe unten.
Dr. h.c. Renate Jaeger (geb. 30.12.1940 in Darmstadt - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (ab 28.04.2004, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1974 ab 27.12.1971 unter dem Namen Renate Jaeger, geborene Peters als Richterin am Sozialgericht Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1986 ab 01.01.1976 als Richterin am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 23.07.1987 als Richterin am Bundessozialgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 und 2002 ab 24.03.1994 als Richterin des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe aufgeführt. Ab 28.04.2004 Richterin beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg - Renate Jaeger wirkte mit am dem väterdiskriminierenden Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 96/2004 vom 29. Oktober 2004
Bundesverfassungsrichterin Jaeger aus dem Amt geschieden – Ernennung des neuen Verfassungsrichters
Der Bundespräsident hat heute Frau Richterin des Bundesverfassungsgerichts Dr. h.c. Renate Jaeger die Entlassungsurkunde ausgehändigt. Frau Jaeger scheidet nach einer Amtszeit von 10 1/2 Jahren aus dem Dienst aus, nachdem sie am 28. April 2004 von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zur Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gewählt worden ist.
Frau Renate Jaeger ist am 30. Dezember 1940 in Darmstadt geboren. Sie ist Mutter eines Sohnes und einer Tochter. Frau Jaeger studierte in Köln, München und Lausanne Rechtswissenschaften. Nach dem Zweiten Juristischen Staatsexamen begann sie 1968 ihre richterliche Tätigkeit am Sozialgericht Düsseldorf. Von dort wurde sie für zwei Jahre - 1970/1971 - als wissenschaftliche Mitarbeiterin zum Bundessozialgericht abgeordnet. Nachdem sie ab 1974 am Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Dienst getan hatte, war sie für 3 Jahre - von 1976 bis 1979 - als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesverfassungsgericht tätig. 1986 erfolgten ihre Ernennung zur Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht und ein Jahr später ihre Wahl zur Richterin am Bundessozialgericht. 1988 wurde sie - neben ihrer Tätigkeit beim Bundessozialgericht - zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen gewählt, 1992 wurde sie außerdem Mitglied der Verfassungs-Enquête-Kommission Rheinland-Pfalz. Daneben übernahm sie von 1991 bis 1994 einen Lehrauftrag der Universität Münster.
Am 24. März 1994 wurde Frau Jaeger zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts ernannt und Mitglied des Ersten Senats. Das Dezernat von Frau Jaeger umfasste zuletzt unter anderem das Recht der selbstständigen Berufe, das Ausbildungs- und Prüfungsrecht sowie wirtschaftliche Fragen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.
Karlsruhe, den 29. Oktober 2004
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg04-096.html
Kommentar Väternotruf: Mit dem Vater ihrer Kinder lebt Frau Jaeger offenbar nicht mehr zusammen. Vielleicht waren sie aber auch nie verheiratet und Frau Jäger nahm wie selbstverständlich das alleinige Sorgerecht in Anspruch, während der Vater sorgerechtlich ausgegrenzt war, wie sich das nach dem väterdiskriminierenden Urteil des 1. Senates beim Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2003 qua Naturrecht gehört.
Dr. h.c. Renate Jaeger wirkte mit am väterdiskriminierenden Urteil des 1. Senates beim Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2003.
Dr. Peters Karl (Jg. 1939) - Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht (ab 01.05.1996, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2006/7 nicht mehr aufgeführt.
Dr. Helge Loytved (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht (ab 28.06.2002, ..., 2012)
Peter Masuch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht / Präsident am Bundessozialgericht (ab 01.01.2008, ..., 2016) - ab 02.05.1996 Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.01.2008 als Präsident am Bundessozialgericht aufgeführt.
Miriam Meßling (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richterin am Bundesverfassungsgericht (ab 17.04.2023, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.08.2007 als Richterin am Sozialgericht Freiburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 28.11.2012 als Richterin am Landessozialgericht Baden-Württemberg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.10.2016 als Richterin am Bundessozialgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 17.01.2022 als Vizepräsidentin am Bundessozialgericht aufgeführt. "Miriam Meßling (* 4. Januar 1973 in Wuppertal) ist eine deutsche Juristin und Richterin des Bundesverfassungsgerichts. Meßling studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Trier und Münster. Nach ihren juristischen Staatsexamina wurde sie 2001 in Münster mit der europarechtlichen Arbeit „Die Lösung rechtsgeschäftlicher Bindungen im deutschen und italienischen Privatrecht“ zur Dr. iur. promoviert. Von 2002 bis 2005 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesverfassungsgericht tätig. 2004 trat sie in die baden-württembergische Justiz ein und wurde zunächst Richterin am Sozialgericht Karlsruhe, später wechselte sie an das Sozialgericht Freiburg, wo sie 2007 zur Richterin auf Lebenszeit ernannt wurde. Von 2009 bis 2011 war sie ans Bundessozialgericht abgeordnet. Im Herbst 2012 wurde Meßling zur Richterin am Landessozialgericht Baden-Württemberg ernannt. Allerdings war sie von Juli 2012 bis März 2013 als Berichterstatterin an den Dienstrechtssenat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abgeordnet. Im April 2013 wechselte sie in das baden-württembergische Justizministerium, wo sie ein Referat für Personalangelegenheiten leitete. Von Oktober 2016 bis April 2023 war Meßling Richterin am Bundessozialgericht. Sie wurde zunächst dem 7. und dem 8. Senat zugewiesen, die für Sozialhilfe und Asylbewerberleistungsrecht zuständig sind.[1] Wechsel in andere Senate folgten. Ab dem 1. September 2021 war Meßling Vorsitzende des 4. Senats.[2] Ab dem 17. Januar 2022 war sie Vizepräsidentin des Bundessozialgerichts.[3] Im Februar 2024 sollte sie eigentlich Präsidentin des Bundessozialgerichts werden.[4] Meßling wurde am 31. März 2023 einstimmig vom Bundesrat zur neuen Richterin des Bundesverfassungsgerichts gewählt.[5] Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier ernannte sie offiziell am 17. April 2023. Sie trat im Ersten Senat die Nachfolge von Gabriele Britz, die für Familien-, Umwelt- und Datenschutzrecht zuständig war, an.[6][7] Meßling soll dann zuständig für Steuerrecht und Berufsrecht sein. Meßling ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern. Sie ist die Schwester des Hochschullehrers und Kulturwissenschaftlers Markus Messling. ..." - https://de.wikipedia.org/wiki/Miriam_Me%C3%9Fling
Prof. Dr. Wolfgang Meyer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht (ab 01.05.1996, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz ab 01.03.1987 als Richter am Bundessozialgericht aufgeführt. "Klage gegen eigenes Gericht" - siehe Pressemeldung unten.
Prof. Dr. Rainer Schlegel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht / Vizepräsident am Bundessozialgericht (ab 01.10.2016, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 1996 ab 25.07.1994 als Richter am Landessozialgerich Baden-Württemberg - abgeordnet - aufgeführt. Bundessozialgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.01.1997 als Richter am Bundessozialgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.08.2008 als Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 09.07.2014 als Vizepräsident am Bundessozialgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2016 als Präsident am Bundessozialgericht aufgeführt. "Dr. Rainer Schlegel trat 1987 in die Sozialgerichtsbarkeit ein. 1997 wurde er zum Richter, 2008 zum Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht ernannt. Von 2010 bis Ende 2013 war er Leiter der Abteilung Arbeitsrecht und Arbeitsschutz im Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Nach Rückkehr an das Bundessozialgericht wurde er im Juli 2014 dessen Vizepräsident. Am 1. Oktober 2016 ist Dr. Rainer Schlegel zum Präsidenten des Bundessozialgerichts ernannt worden. Er ist Honorarprofessor an der Justus-Liebig-Universität Gießen. Seine Themen sind unter anderem Fragen zu den Grundlagen sozialer Sicherheit, ihre wirtschaftlichen, rechtlichen sowie gesellschaftlichen Voraussetzungen, zu Solidarität in der Gesellschaft und der Umgang des Staates mit seinen Bürgern." - https://www.bsg.bund.de/DE/Gericht/Praesident/praesident_aktuell.html. Voll die Untertanenideologie: "der Umgang des Staates mit seinen Bürgern", früher nannte man das Sklavenhalter, heute sind die Bürger Eigentum und Verfügungsmasse des Staates", so sieht man das offenbar am Bundessozialgericht, sonst würde man solch eine Wortwahl nicht verwenden. 31.07.2024: "Es gebe kein Recht auf staatliche Unterstützung ohne eigenen zumutbaren Beitrag, stellt der frühere Präsident des Bundessozialgerichts Rainer Schlegel fest. Besonders eine Gruppe fällt ihm als arbeitsunwillig auf – und die sollte kein Bürgergeld bekommen. Er schlägt eine Neuordnung des Systems vor. ..." - https://www.welt.de/politik/deutschland/plus252775702/Buergergeld-Deutschland-kann-es-sich-gar-nicht-leisten-Nichtarbeit-zu-alimentieren.html
Reinhard Steege (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht (ab 01.10.2003, ..., 2008)
Prof. Dr. Peter Udsching (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht (ab 01.10.2003 , ..., 2014) - ab 14.01.1992 Richter am Bundessozialgericht Kassel / Vorstandsmitglied des Deutschen Juristentages.
Dr. Ruth Wetzel-Steinwedel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzende Richterin am Bundessozialgericht / 11. Senat / Vizepräsidentin am Bundessozialgericht (ab 27.08.2003, ..., 2012) - ab 01.09.1998 bis zum Wechsel zum Bundessozialgericht Kassel als Vorsitzende Richterin am Bundessozialgericht tätig. Ab 27.08.2003 Vizepräsidentin am Bundessozialgericht.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
Tel. (0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax -474
e-mail: pressestelle@bsg.bund.de
Internet: http://www.bundessozialgericht.de
Kassel, den 1. Juni 2011
Medieninformation Nr. 15/11
Neuer Richter am Bundessozialgericht Dr. Martin E s t e l m a n n
Der Vizepräsident des Sächsischen Landessozialgerichts Dr. Martin Estelmann ist mit Wirkung vom 1. Juni 2011 zum Richter am Bundessozialgericht ernannt worden. Die Ernennungsurkunde wurde ihm am 27. Mai 2011 im Bundessozialgericht durch den Präsidenten Peter Masuch ausgehändigt.
Dr. Martin Estelmann, geboren am 17. Mai 1961 in Landau /Pfalz, wo er auch seine Kindheit und Jugend verbrachte, studierte nach Ablauf seiner zweijährigen Dienstzeit bei der Bundeswehr an der Universität Saarbrücken Rechtswissenschaft und leistete im Saarland auch seinen Referendardienst ab (erstes juristisches Staatsexamen 1988, zweites juristisches Staatsexamen 1991). Von September 1991 bis Januar 1993 war er als wissenschaftlicher Assistent an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg tätig und promovierte dort. Ab Februar 1993 war er Richter in Sachsen, zunächst beim Sozialgericht Dresden und dann beim Sozialgericht Leipzig, unterbrochen durch Abordnungen an das Bundessozialgericht (1994), das Sächsische Landessozialgericht (1996/97) und das Bundesverfassungsgericht (November 1997 bis Dezember 2000).
Nachdem er mit Beginn des Jahres 2000 zum Richter am Landessozialgericht und ab September 2004 zum Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht ernannt worden war, übte er ab Mai 2006 das Amt des Vizepräsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts aus.
Dr. Martin Estelmann ist verheiratet und hat zwei Söhne. Er arbeitet seit 1998 an einem Kommentar zum SGB III (Eicher/Schlegel, vormals Hennig) mit. Daneben ist er seit 2005 Herausgeber und Mitautor eines Kommentars zum SGB II.
Dr. Estelmann wird dem für Krankenversicherung zuständigen 1. Senat des Bundessozialgerichts angehören.
RTL
Urteil: Dieter Bohlen ist ein Künstler
Dieter Bohlens flotte bis verletzende Sprüche bei "Deutschland sucht den Superstar" (DSDS) sind Kunst. Für ihn und die anderen Juroren müsse der Sender RTL daher Künstlersozialabgabe zahlen, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Die Jury sei wesentlicher Teil des Unterhaltungskonzepts von DSDS, erklärte das BSG, „ohne sie würde die Sendung nicht funktionieren“ (Az: B 3 KS 4/08 R). Für die ersten beiden DSDS-Staffeln hatte RTL den Jurymitgliedern Honorare von vier Millionen Euro gezahlt. Laut Vertrag waren die Juroren zu „eigenschöpferischen, höchstpersönlichen Leistungen“ verpflichtet. Entsprechend lieferte der Musikproduzent Bohlen als bekanntester Juror in der TV-Show krachende Sprüche an die Adresse der Kandidaten wie „Aus einem verkniffenen Arsch kommt kein befreiter Furz“ oder „Du hast so viel Stimme wie ein Spatz Fleisch auf der Kniescheibe“.
Die Künstlersozialkasse, eine gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung für freie Künstler und Publizisten, forderte daher Beiträge in Höhe von 173 500 Euro für die Honorare. RTL weigerte sich zu zahlen. Die Jurymitglieder träten nicht als Künstler, sondern als Experten auf. Ihre Hauptarbeit sei die Bewertung der zigtausend Kandidaten. „Künstler sind die Sänger und Moderatoren. Die Juroren haben nur eine untergeordnete Funktion“, trug RTL-Anwalt Martin Reufels vor.
Die Sozialrichter sahen das anders. Die Jury agiere nicht als „Fachjury mit Expertenstatus“, sondern sei wesentlicher Teil des Unterhaltungskonzepts von DSDS. Dass Bohlens Sprüche teilweise „die Grenzen des guten Geschmacks übersteigen“, spiele keine Rolle, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Hambüchen. Auf die Qualität und „Gestaltungshöhe“ der unterhaltenden Kunst komme es bei der Künstlersozialabgabe nicht an. jbh
(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 02.10.2009)
http://www.tagesspiegel.de/medien-news/DSDS-Dieter-Bohlen-RTL;art15532,2913798
Kommentar Väternotruf:
Lieber auf Latten liegen, als unter Bohlen, titelte ein Berliner Möbelladen in einer Werbeanzeige. Nun belehrt und das Bundessozialgericht, dass Dieter Bohlen ein Künstler sei. Auch keine schlechte Idee, vielleicht ist auch der Präsident des Bundesverfassungsgerichtes Papier ein Künstler, dem in Teamarbeit mit seinen KollegInnen RichterInnen des Ersten Senats mit Urteil vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 immerhin das Kunststück gelang, das Grundgesetz so zu interpretieren, dass nichtverheiratete Väter in Deutschland als Eltern zweiter Klasse behandelt und diskriminiert werden dürfen. Von daher müssten sicher auch die urteilenden RichterInnen des Ersten Senates des Bundesverfassungsgericht noch Abgaben in nicht unbeträchtlicher Höhe an die Künstlersozialkasse leisten.
Anteiliges Hartz IV für Besuchstage der Kinder
BSG: Keine Verrechnung mit an Partner gezahltem Kindergeld
Arbeitslose und getrennt lebende Mütter und Väter, die nur an einzelnen Tagen Besuch von ihren Kindern bekommen, haben Anspruch auf entsprechend anteilige Hartz-IV-Leistungen. Wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied, darf die zuständige Arbeitsgemeinschaft (Arge) dies nicht mit dem Kindergeld aufrechnen, wenn dies an das andere Elternteil ausgezahlt wird. (Az: B 14 AS 75/08 R)
Im Streitfall lag das alleinige Sorgerecht beim Vater, der keine Sozialleistungen bezog, wohl aber das gesamte Kindergeld. Die drei Kinder besuchten ihre arbeitslose Mutter in Freiburg aber regelmäßig alle zwei Wochen und für einen Teil der Schulferien. Das Landessozialgericht Stuttgart sprach den Kindern daher sogenanntes Sozialgeld von jeweils 6,90 Euro je Tag zu, den sie bei ihrer Mutter verbringen. Die Arge meinte dagegen, die Mutter müsse diese Kosten von ihrem Anteil am Kindergeld bezahlen.
Das BSG bestätigte nun das Stuttgarter Urteil: Die Mutter habe keinen Zugriff auf das Kindergeld und könne daher die während der Besuche anfallenden Kosten ohne zusätzliche Unterstützung nicht aufbringen. Ob die Arge gegebenenfalls einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Vater haben könne, sei hier nicht zu entscheiden.
2. Juli 2009
www.123recht.net/article.asp?a=44979&ccheck=1
Klage gegen eigenes Gericht
Richter verliert
Ein Richter des Bundessozialgerichts ist mit seiner bislang einmaligen Klage gegen die eigene Dienststelle gescheitert. Das Kasseler Verwaltungsgericht wies die Klage des Senatsvorsitzenden Wolfgang Meyer wegen angeblicher politischer Einflussnahme auf das höchste deutsche Sozialgericht zurück. Meyers Versetzung in einen aus seiner Sicht weniger brisanten Senat beeinträchtige nicht die richterliche Unabhängigkeit, hieß es zur Begründung. Auch sei die Klage aus formalen Gründen nicht zulässig. Meyer hatte behauptet, dass er von den Rentenfällen abberufen worden sei, weil er für die Rentenversicherer "zu teure" Urteile gesprochen habe. Der Fall ist in der Geschichte der deutschen Bundesgerichte einmalig.
Meyers Senat hatte mehrfach für die Rentenversicherung kostspielige Urteile gefällt. So entschied er, dass Witwen- und Invalidenrenten für Betroffene unter 60 nicht mehr gekürzt werden dürften. Dieses Urteil sollte die Rentenversicherung nach deren Angaben fast zwei Milliarden Euro jährlich kosten. Es wurde später von einem anderen Senat revidiert. Meyers Kammer war zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr für Rentenversicherungen zuständig.
"Ich wurde so beschäftigt, dass ich nichts zu tun hatte", sagte der 61-Jährige, der nach eigenen Angaben ein Gehalt von knapp 10.000 Euro im Monat bezieht. "Hier wurde ein missliebiger Richter faktisch von der Rechtsprechung ausgeschlossen." Meyer warf dem Bundessozialgericht vor, ihn auf Druck von außen abgelöst zu haben. Mehrfach sei an ihn herangetragen worden, er werde "zu teuer". "Aufgrund unserer Rechtsprechung mussten einige Gesetze gekippt und zugegeben werden, dass der Bundestag falsch informiert wurde. Das passte einigen nicht."
Das Bundessozialgericht erklärte hingegen, Meyers Argumente seien "nicht nachvollziehbar und entbehren jeder Grundlage". Er habe selbst auf Entlastung gedrungen. Sein Senat habe jetzt auch genug zu tun, die Versetzung keine persönlichen Gründe. Druck von außen habe es nicht gegeben. "Das für die Umgruppierung zuständige Präsidium besteht aus acht Richtern. Dann hätten ja acht Bundesrichter der Rentenversicherung einen Gefallen tun müssen", sagte der BSG-Anwalt. Kritik an höchstrichterlichen Urteilen sei alltäglich. "Aber deshalb ändert doch ein Bundesgericht nicht seine Rechtsprechung."
Das sahen die Verwaltungsrichter ähnlich. Zum einen sei die Klage nicht zulässig, weil ein internes Vorverfahren, wie es zwingend vorgeschrieben ist, nicht vorausgegangen sei. "Aber die Klage ist auch unbegründet, weil die Entscheidung des Präsidiums in richterlicher Unabhängigkeit getroffen wurde. Etwas anderes ist nicht erkennbar."
Eine Revision werde nicht zugelassen. Meyer kündigte eine Nichtzulassungsbeschwerde an. "Wenn ich da keine neuen, überzeugenden Argumente höre, geht es zum Bundesverfassungsgericht."
dpa
Dienstag, 28. April 2009
http://www.n-tv.de/1145348.html
Bundesrichter klagt: Recht unabhängig
Erstmals klagt ein Bundesrichter gegen sein eigenes Gericht – und verliert. Er sei aus politischen Motiven kaltgestellt worden, sagt er.
Von Jost Müller-Neuhof
29.4.2009 0:00 Uhr
Berlin/Kassel - Richter sind unabhängig, heißt es im Grundgesetz. Was dort nicht steht: Dass diejenigen an den höchsten Gerichten am unabhängigsten sind. Denn sie müssen sich nicht mehr durch die Mühlen der Justizhierarchie zwingen. Sie haben es ganz nach oben geschafft.
So einer ist Wolfgang Meyer, Richter am Bundessozialgericht (BSG). Unabhängiger geht es kaum: Er hat sein eigenes Gericht verklagt, weil es ihm politisch brisante Verfahren entzogen haben soll. Einen solchen Rechtsstreit gibt es zum ersten Mal in der bundesdeutschen Justizgeschichte. Doch das Kasseler Verwaltungsgericht hat die Klage am Dienstag abgewiesen. Jetzt will Meyer weiterklagen, bis zum Bundesverfassungsgericht, wenn es sein muss.
Am BSG geht es nur scheinbar oft um Kleinigkeiten wie jüngst die Frage, ob die Krankenkassen gepolsterte Unterhosen für Hüftgeschädigte zahlen müssen. Tatsächlich können die Urteile dort sehr teuer werden. Hartz IV, Rentenversicherung, Krankenkassen – ein Einzelfall kann die Beklagten Millionen kosten. Eine Schlüsselstellung, die Richter auch mal politisch denken und reden lässt. So stellte Gerichtspräsident Peter Masuch öffentlich klar, dass auch Hartz-IV-Empfänger von der Abwrackprämie profitieren dürften, ohne dass ihnen die Leistungen zu kürzen seien. Es stehe so im Gesetz. Die Koalition hatte es sich anders gedacht.
Wolfgang Meyer und sein Vierter Senat haben jahrelang Rentenverfahren bearbeitet. Bahn- und Postbeschäftigten aus der DDR gestand der Senat ebenso höhere Renten zu wie Akademikern; Ostdeutsche würden zudem bei der Anrechnung von Unfallrenten benachteiligt. 2006 befand Meyers Richtergremium Abschläge bei jüngeren Invalidenrentnern für rechtswidrig. Die Rentenkassen ächzten, das koste sie bis zu zwei Milliarden Euro im Jahr. Zu ihrem Glück revidierte ein anderer Senat den Spruch.
Oder knickten die Richter ein? So sieht es Meyer, der per Geschäftsverteilung aus den Rentensachen herausbefördert wurde, zunächst tatsächlich fast nichts zu tun bekam und sich jetzt als Vorsitzender des Zweiten Senats um die Unfallversicherung kümmert. Er sei kaltgestellt worden, weil dem Präsidium seine Rentenurteile nicht passten. Nun habe sich das „im Sinne der Wünsche der vollziehenden Gewalt geändert“.
Wer an einem Gericht was zu tun bekommt, ist eine ebenso sensible wie rechtsstaatlich elementare Frage. Einzelne Spruchkörper oder Richter können das Recht auf Jahre prägen. Zugleich schützt das Grundgesetz das Prinzip des „gesetzlichen Richters“. Wann immer eine Klage eingereicht wird, muss zuvor feststehen, wer über sie entscheiden wird. Deshalb erstellen die Gerichtspräsidien jährlich einen neuen Plan, auch mit Rücksicht darauf, wer Expertise besitzt.
Meyer wirft den Rententrägern vor, sie hätten ihn im Zusammenspiel mit dem Präsidium aus seiner angestammten Zuständigkeit gemobbt. Das achtköpfige BSG-Präsidium betont, Meyer selbst habe gebeten, ihn zu entlasten, und weist den Vorwurf in schönster Juristensprache „einhellig als unsubstantiiert zurück“. Eine Ansicht, die das Kasseler Verwaltungsgericht teilt. Präsidiumsbeschlüsse eines Gerichts seien von anderen Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar; dass Meyers Unabhängigkeit verletzt werde, sei nicht deutlich geworden. Zudem hätte der Richter zunächst ein Vorverfahren gegen seinen Dienstherrn anstrengen müssen. Solche Dinge müssten intern geklärt werden, „bevor der Streit in die Öffentlichkeit gelangt“.
(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 29.04.2009)
http://www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/Wolfgang-Meyer;art122,2784994
Mehrbedarf wegen Alleinerziehung bei Ausübung des Umgangsrechts
Gericht und Gesetze
Der Mehrbedarf wird den Personen eingeräumt, die mit minderjährigen Kindern zusammenleben und “allein für deren Erziehung und Pflege sorgen”. So heißt es im zweiten Sozialgesetzbuch. Nach der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (Az.: L 8 AS 491/05) muss der Zuschlag auch dann gezahlt werden, wenn ein Elternteil “zur Ausübung des Umgangsrecht nur zeitweise” mit seinem Kind zusammenlebt. “Umfasst die zeitliche Betreuung mindestens ein Drittel des Jahres, ist der Mehrbedarf in vollem Umfang zu gewähren”, urteilten die LSG-Richter. Nur so könnten Eltern das “verfassungsrechtlich garantierte Umgangsrecht ausüben”.
Quelle: Biallo.de
www.biallo.de/finanzen/Soziales/alg_ii_alleinstehende.php?rub=star
Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21. Juni 2007 (L 8 AS 491/05) Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II müssen die Ausübung des verfassungsrechtlich garantierten Umgangsrechts ermöglichen. Hierzu ist dem Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 SGB II auch für die Kinder zuzubilligen, mit denen er bei Ausübung des Umgangsrechts nur zeitweise zusammenleben.
Umfasst die zeitliche Betreuung mindestens ein Drittel des Jahres, ist der Mehrbedarf in vollem Umfang zu gewähren.
Die Gewährung eines Darlehens ist bei ständig wiederkehrenden zusätzlichen Bedarfen nicht zulässig (Aufgabe der im Beschluss vom 28. April 2005, Breithaupt 2005, 960, vertretenen Auffassung; Anschluss an BSG vom 7. November 2006 , NZS 2007, 383).
Ein Sozialhilfeträger ist nicht bereits dann notwendig beizuladen, wenn für den gegen einen anderen Sozialleistungsträger geltend gemachten Anspruch auch § 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen könnte.
*Hinweise:*
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundessozialgericht eingelegt ( B 14 AS 51/07 R).
BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
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Tel. (0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax -474
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Internet: http://www.bundessozialgericht.de
Kassel, den 27. Oktober 2006
Termin-Vorschau Nr. 58/06
Der 7b. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 7. November 2006 über sechs Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") zu entscheiden. In vier Verfahren soll mündlich verhandelt werden.
A. Mit mündlicher Verhandlung
1) 10.00 Uhr - B 7b AS 14/06 R - P. ./. ARGE Duisburg
Der Kläger begehrt im Hinblick auf die mit der Ausübung des Umgangsrechts mit seinen beiden minderjährigen Kindern verbundenen Kosten für die Zeit ab 1.1.2005 höheres Arbeitslosengeld II (Alg II). Er ist seit 1998 geschieden und lebt allein in Duisburg. Seine beiden, jetzt 14 und 16 Jahre alten Töchter, für die der geschiedenen Ehefrau das alleinige Sorgerecht zugesprochen worden ist, leben bei ihrer Mutter in Rees/Niederrhein; sie erhielten ebenso wenig wie die frühere Ehefrau des Klägers Leistungen nach dem SGB II oder XII. Die beiden Töchter besuchen den Kläger regelmäßig an Wochenenden (die jüngere Tochter in einem 14-Tages-Rhythmus, die ältere einmal im Vierteljahr) und verbringen dabei jeweils zwei Tage beim Kläger. Darüber hinaus fallen auch Besuche über mehrere Tage während der Schulferien an.
Die Beklagte gewährte dem Kläger für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2005 Alg-II-Leistungen in Höhe von monatlich 753,90 € (Regelleistungen: 345 €, Kosten der Unterkunft und Heizung: 408,90 €). Zusätzliche Leistungen wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern lehnte sie jedoch ab, weil die Töchter mit dem Kläger keine Bedarfsgemeinschaft bildeten und die Fahrtkosten (eigene Kosten des Klägers zur Abholung der Kinder; Kosten der Kinder selbst) den pauschalierten Regelleistungen des SGB II unterfielen; eine Anspruchsgrundlage für die genannten Leistungen bestehe nicht. Das SG hat die Beklagte unter Einbeziehung der nachfolgenden Bescheide verurteilt, über die bewilligten Leistungen hinaus die Kosten für die 14-tägigen Besuchswochenenden sowie die Kosten für entsprechende Ferienaufenthalte seiner Töchter zu übernehmen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision.
SG Duisburg - S 2 (27) AS 97/05 -
Ausführlich siehe hier:
Siehe auch: Presse-Vorbericht Nr. 58/06 vom 27.10.2006, Presse-Sonderbericht Nr. 32/06 vom 7.11.2006, Presse-Mitteilung Nr. 58/06 vom 7.11.2006
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 14/06 R
Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen getrennt lebenden Kind - keine Erhöhung der Regelleistungen - ergänzende Leistungen nach § 73 SGB 12 -zeitweise Bedarfsgemeinschaft mit den Kindern - verfassungskonforme Auslegung - sozialgerichtliches Verfahren
Leitsätze
1. Die Regelungen des SGB 2 lassen eine Erhöhung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts über die gesetzliche Pauschale hinaus nur in den dort ausdrücklich geregelten Fällen zu.
2. Zur Frage, welche Leistungen bei Bedürftigkeit zu gewähren sind, um einem geschiedenen Elternteil den Umgang mit seinen minderjährigen Kindern zu ermöglichen.
Tatbestand
1
Im Streit ist die Zahlung höheren Arbeitslosengeldes II (Alg II) für die Zeit ab 1. Januar 2005 wegen der Kosten, die in Ausübung des Umgangsrechts des Klägers mit seinen minderjährigen Kindern entstanden sind.
2
Der 1963 geborene, allein lebende Kläger ist seit 1998 geschieden. Er ist Vater zweier Töchter (geboren am 14. November 1990 bzw 16. Mai 1992), für die der geschiedenen Ehefrau das alleinige Sorgerecht zugesprochen worden ist. Die Kinder leben bei ihrer Mutter in R. ; weder die Kinder noch die frühere Ehefrau des Klägers erhielten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Die beiden Töchter besuchten den Kläger regelmäßig an Wochenenden, die jüngere der Töchter in einem 14-Tages-Rhythmus, die ältere der Töchter einmal im Vierteljahr, und verbrachten dabei jeweils zwei Tage beim Kläger. Außerdem hielten sie sich während der Schulferien mehrere Tage beim Kläger auf.
3
Der Kläger beantragte im September 2004 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, einschließlich der Übernahme der Kosten des Umgangsrechts mit seinen Kindern; entsprechende Leistungen waren bis 31. Dezember 2004 vom Sozialhilfeträger nach den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erbracht worden. Die Beklagte bewilligte Alg-II-Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005 in Höhe von 753,90 EUR (345 EUR Regelleistungen; 408,90 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung), lehnte jedoch die Zahlung zusätzlicher Beträge ab, weil die Töchter mit dem Kläger keine Bedarfsgemeinschaft bildeten, die Fahrtkosten (eigene Kosten des Klägers zur Abholung der Kinder; Kosten der Kinder selbst) den pauschalierten Regelleistungen des SGB II unterfielen und eine Anspruchsgrundlage für darüber hinausgehende Leistungen nicht bestehe (Bescheid vom 2. November 2004; Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005). Für die Zeit ab 1. April 2005 hat die Beklagte mit weiteren Bescheiden abschnittsweise Leistungen nach dem SGB II in Höhe der Regelleistung von monatlich 345 EUR sowie für Kosten der Unterkunft und Heizung - ohne Übernahme zusätzlicher Kosten des Umgangsrechts - bewilligt.
4
Die Klage auf höhere Leistungen hatte beim Sozialgericht (SG) Erfolg (Urteil des SG vom 20. März 2006), wobei der Kläger mit Zustimmung der Beklagten Leistungen auch für die Zeit ab 1. April geltend machte. Das SG hat die Beklagte "unter teilweiser Aufhebung und Abänderung des Bescheides vom 02.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2005 unter Einbeziehung der nachfolgenden Bescheide verurteilt, dem Kläger über die bewilligten Leistungen hinaus die Kosten für die 14-tägigen Besuchswochenenden sowie die Kosten für entsprechende Ferienaufenthalte seiner Töchter durch Übernahme der Fahrtkosten in Höhe von jeweils 58,00 Euro pro Besuchswochenende bzw 29,00 Euro für jede Abholung der Kinder durch den Kläger und die nachfolgende Rückfahrt von drei Personen sowie durch Übernahme der Kosten in Höhe von 70 vH des jeweils geltenden Satzes nach § 3 Abs 2 der Regelsatzverordnung, bezogen auf den Tag pro Kind, für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.03.2006 zu gewähren." Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf höhere Leistungen unter verfassungskonformer Änderung des in § 20 SGB II vorgesehenen Regelsatzes; insoweit sei § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII entsprechend anzuwenden. Die Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern stelle einen verfassungsrechtlich anerkannten notwendigen Bedarf zum Lebensunterhalt dar (Art 6 Abs 2 Satz 1 Grundgesetz <GG>). Das SGB II selbst sehe für diese besondere Bedarfssituation, die durch die Regelsätze des § 20 SGB II nicht hinreichend abgedeckt sei, anders als das SGB XII keine Lösung vor. Diese Lücke könne nicht durch die Gewährung von Darlehen nach § 23 Abs 1 SGB II geschlossen werden, weil hieraus eine faktische Schuldenspirale resultiere, der auch durch den Erlass von Rückzahlungsansprüchen gemäß § 44 SGB II nicht hinreichend Rechnung getragen werden könne. § 73 SGB XII mit seinen Leistungen in sonstigen Lebenslagen auch für Alg-II-Empfänger sei nicht anwendbar, weil die Kosten des Umgangsrechts sozialhilferechtlich schon von § 28 SGB XII (enthalten in dessen dritten Kapitel) erfasst seien. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem dritten Kapitel des SGB XII seien jedoch durch § 5 Abs 2 Satz 1 SGB II ausgeschlossen; gleichzeitig verbiete sich damit ein Rückgriff auf § 73 SGB XII, weil dieser eine nicht von § 28 SGB XII erfasste Bedarfssituation voraussetze. Zur Schließung der Regelungslücke sei deshalb § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII bei der Anwendung des § 20 SGB II heranzuziehen. Die Beklagte habe dem Kläger zum einen die anfallenden Kosten für die Fahrten mit der Bahn (eigene Kosten des Klägers für die Abholung und Rückreise der Kinder, Fahrtkosten der Kinder selbst) zu erstatten; zum anderen erhöhe sich der Regelsatz wegen der höheren Lebenshaltungskosten während des Besuchs der Kinder um 70 vH des jeweils geltenden Satzes nach § 3 Abs 2 der Regelsatzverordnung zu § 28 SGB XII.
5
Mit der Sprungrevision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 20 SGB II. Sie ist der Ansicht, die Kosten des Umgangsrechts seien als persönliche Bedürfnisse des Klägers durch den Regelsatz des § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit abgegolten. Eine Aufstockung dieser Leistungen in entsprechender Anwendung des § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII sei durch § 5 Abs 2 SGB II ausgeschlossen. Nach der Systematik des SGB II sei allenfalls an die Gewährung eines Darlehens zur Deckung besonderer Bedarfe im Einzelfall gemäß § 23 Abs 1 SGB II zu denken. Dessen Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor, weil die dem Kläger entstandenen Kosten planbar seien und damit nicht als unabweisbar iS des § 23 Abs 1 SGB II angesehen werden könnten.
6
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
7
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8
Er ist der Ansicht, die Entscheidung des SG biete die "sauberste" Lösung zur Behebung eines ansonsten verfassungswidrigen Rechtszustandes. Denkbar sei jedoch auch eine Gewährung von Leistungen nach § 73 SGB XII durch den Sozialhilfeträger. Das SG hätte diesen deshalb beiladen müssen.
Entscheidungsgründe
9
1. Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig (§ 161 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) und iS der Aufhebung der Entscheidung des SG und der Zurückverweisung der Sache an das SG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 4 SGG). Die Zurückverweisung der Sache an das SG ist bereits deshalb erforderlich, weil ausreichende tatsächliche Feststellungen des SG dazu fehlen, ob dem Kläger über die bewilligten Leistungen hinaus die vom SG zugesprochenen Leistungen überhaupt zustehen. Das SG hat sich auf eine Überprüfung von Elementen des Alg-II-Anspruchs beschränkt, ohne dessen Voraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach insgesamt zu prüfen. Daher fehlen die tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem Senat ermöglichten, eine abschließende Entscheidung zu treffen. Das SG hat auch nicht festgestellt, ob der Kläger iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 - BGBl I 2014) erwerbsfähig ist. Darüber hinaus hat das SG die von ihm im Wege der Klageänderung nach § 99 Abs 1 SGG in das Verfahren einbezogenen Folgebescheide (hierzu unter 9) weder näher bezeichnet noch deren Inhalt festgestellt. Darüber hinaus leidet das Verfahren an dem in der Revisionsinstanz fortwirkenden Mangel, dass das SG den für eine mögliche Leistung nach § 73 SGB XII zuständigen Sozialleistungsträger nicht nach § 75 Abs 2 2. Alternative SGG analog - mit der Möglichkeit der Verurteilung nach § 75 Abs 5 SGG analog - beigeladen hat (hierzu unter 3).
10
2. Die Zulässigkeit der Revision scheitert insbesondere nicht daran, dass die Sprungrevision nicht von einem "Bediensteten" der Beklagten, sondern von einem bevollmächtigten Beamten der Stadt D., eingelegt und begründet worden ist. Dies verstößt nicht gegen § 166 SGG; denn für Behörden gilt der Vertretungszwang durch zugelassene Prozessbevollmächtigte nicht. Für Behörden handeln vielmehr ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte (§ 71 Abs 3 SGG), und zwar ohne dass regelmäßig eine Vollmacht vorgelegt und die Beauftragung nachgeprüft werden muss (BVerwG, Beschluss vom 16. März 1993 - 4 B 253/92 -, DVBl 1993, 884 f). Um eine Behörde iS dieser Vorschrift (zum Behördenbegriff § 1 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <SGB X>) handelt es sich bei der Beklagten, weil sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (Berlit, LPK-SGB II, § 44b RdNr 50; Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, K § 44b RdNr 5b, Stand Oktober 2005; Rixen in Eicher/Spellbrink, § 44b RdNr 15; Weiss in Estelmann, SGB II, § 44b Rz 35, Stand Dezember 2005; Hoehl, juris PraxisKommentar SGB II, § 44b RdNr 33). Nach § 71 Abs 3 SGG können nicht nur bei der Behörde selbst Beschäftigte beauftragt werden, sondern auch Personen, die eine gleiche Sachnähe zu den streitigen Rechtsfragen aufweisen wie diese Beschäftigten (BVerwGE 107, 156, 157). Diese Sachnähe weist der Beamte der Stadt D. (Rechtsamt) auf, weil die Arbeitsgemeinschaft - unabhängig davon, in welcher Rechtsform sie errichtet ist (dazu unter 10) - gebildet worden ist von der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der kreisfreien Stadt D. Unter diesen Voraussetzungen bestehen keine Bedenken, dass die Arbeitsgemeinschaften des § 44b SGB II Bedienstete einer der an ihr beteiligten juristischen Personen beauftragen. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ist hierin nicht zu sehen, weil es sich für den beauftragten Bediensteten nicht um eine fremde Angelegenheit handelt (§§ 1 Abs 1 S 1, 6 RBerG).
11
3. Vorliegend hätte das SG nach § 75 Abs 2 2. Alternative SGG den zuständigen Sozialhilfeträger notwendig beiladen müssen (so genannte unechte notwendige Beiladung). Nach dieser Vorschrift ist eine Beiladung dann notwendig - und der Beigeladene kann anschließend gemäß § 75 Abs 5 SGG verurteilt werden -, wenn sich im Verfahren ergibt, dass dieser bei der Ablehnung des (gegen die Beklagte) geltend gemachten Anspruchs als leistungspflichtig in Betracht kommt. Eine Beiladung ist dabei nicht erst erforderlich, wenn für das erkennende Gericht feststeht, dass die Beklagte selbst keine Leistungen zu erbringen hat, sondern bereits dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass an Stelle der Beklagten ein anderer Leistungsträger die Leistungen zu erbringen hat (BSG SozR 1500 § 75 Nr 74; Ulmer in Hennig, SGG, § 75 Rz 10, Stand November 2006; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, VI. Kap RdNr 19). Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Norm ("in Betracht kommt") als auch aus dem Sinn der Regelung. Die Frage der Notwendigkeit der Beiladung eines anderen Leistungsträgers kann nicht von der umfassenden Prüfung der Begründetheit der Klage abhängig gemacht und auf diese Weise durch das entscheidende Gericht für das Rechtsmittelgericht präjudiziert werden.
12
Dass § 75 Abs 2 SGG in der zum Zeitpunkt der SG-Entscheidung geltenden Fassung nicht ausdrücklich die notwendige Beiladung eines Sozialhilfeträgers vorsah, steht dem nicht entgegen. Die Norm ist vielmehr über ihren damaligen Wortlaut ("anderer Versicherungsträger") hinaus analog anwendbar, weil sie seit 1. Januar 2005 eine (ungewollte) Gesetzeslücke für eine vom Wortlaut der Norm nicht erfasste, aber gleich gelagerte Konstellation enthält. Mit dem 1. Januar 2005 wurde nämlich die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit durch Änderung des § 51 Abs 1 SGG (Einfügung der Nr 6a) auf Angelegenheiten der Sozialhilfe erstreckt und gleichzeitig um die Zuständigkeit für die (neuen) Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende erweitert (Nr 4a). Beide Systeme (SGB II und SGB XII) stellen Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums dar, wobei sich ihr Anwendungsbereich im Wesentlichen durch den Begriff der Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II) voneinander abgrenzt (vgl Rixen, info also 2006, 153 f); Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§§ 19 ff) schließen Leistungen nach dem dritten Kapitel des SGB XII aus (dazu unter 5). Der daraus resultierenden alternativen Leistungszuständigkeit muss aus Gründen der Prozessökonomie ebenso wie in Fällen alternativer Leistungszuständigkeit von Sozialversicherungsträgern im Rahmen des § 75 Abs 2 SGG Rechnung getragen werden; dies hat der Gesetzgeber bei der Einführung des SGB II und der Ersetzung des BSHG durch das SGB XII übersehen, wie sich insbesondere in der Änderung des § 75 Abs 2 SGG durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) mit Wirkung ab 1. August 2006 zeigt. Nach dem Wort "Versicherungsträger" wurden die Wörter "ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe" eingefügt. Begründet wurde die Ergänzung damit, dass es keine einheitliche Rechtsprechung zu der Frage gebe, ob § 75 Abs 2 und 5 SGG auf Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe Anwendung finde (BT-Drucks 16/1410 S 34 zu Art 9). Diese Formulierung lässt erkennen, dass auch der Gesetzgeber für die Zeit ab 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2006 von einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke ausgegangen ist.
13
Dabei stellt sich nicht das Problem, dass ein und derselbe Rechtsträger unzulässigerweise in zwei prozessualen Rollen auftritt (s dazu Ulmer in Hennig, SGG, § 75 Rz 29 mwN, Stand November 2006). Zum einen handelt es sich bei der Beklagten um eine Anstalt des öffentlichen Rechts (dazu unter 10). Zum anderen wäre eine Beiladung der an einer Arbeitsgemeinschaft (§ 44b SGB II) beteiligten juristischen Person, die gleichzeitig Träger der Sozialhilfe ist, ohnedies möglich, weil es sich um zwei unterschiedliche Behörden mit unterschiedlichen Funktionen ohne einheitliche gemeinsame vorgesetzte Behörde (s zum SGB II § 44b Abs 3 Satz 4, § 47) handelt (vgl Ulmer aaO).
14
Die sonstigen Voraussetzungen des § 75 Abs 2 2. Alternative SGG für die unechte notwendige Beiladung des zuständigen Sozialhilfeträgers lagen vor. Das SG hat in seiner Entscheidung die Anwendung des § 73 SGB XII selbst erörtert. Es bestand mithin sogar nach seiner eigenen Ansicht die ernsthafte Möglichkeit der Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers. Die Rechtslage betreffend die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den Kindern im Rahmen des SGB II ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte des Art 6 GG (vgl: BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 -, NJW 1995, 1342 f; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr 32; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13. Juni 2002 - 10 A 37/01 -, NJW 2003, 79) auch objektiv ungeklärt; in der Literatur und der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit wurde und wird mit gewichtigen Gründen eine Anwendung des § 73 SGB XII und damit eine Leistungszuständigkeit des Sozialhilfeträgers auch für SGB-II-Leistungsempfänger (trotz der Ausschlussregelung in § 5 Abs 2 SGB II) vertreten (Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, III.6 RdNr 12, Stand März 2006; Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht, S 441 RdNr 42; Berlit in LPK-SGB XII, 7. Aufl 2005, § 73 RdNr 6; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einführung RdNr 179c; Knickrehm, Sozialrecht aktuell 2006, 159 ff; zum Streitstand in der Rechtsprechung auch Geiger, Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 3. Aufl 2006, S 156 unter "Umgangsrecht", und Lauterbach, NJ 2006, 199, 200 f).
15
Zwar ist die unterbliebene unechte notwendige Beiladung in der Revisionsinstanz nur auf Rüge zu beachten (BSG, Urteil vom 7. Februar 2002 - B 7 AL 28/01 R -, ZfS 2002, 238; BSGE 61, 197, 199 = SozR 7323 § 9 Nr 1; BSGE 59, 284, 290 = SozR 2200 § 539 Nr 114; BSG SozR 1500 § 75 Nr 47); jedoch hat der Kläger als Revisionsbeklagter im Wege der Verfahrensgegenrüge die Nichtbeiladung durch das SG geltend gemacht. Diese Gegenrüge ist bis zum Schluss der Revisionsinstanz möglich (vgl nur: Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, IX. Kap RdNr 342; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl 2005, § 170 RdNr 4a mwN).
16
Der Erhebung der Verfahrensgegenrüge steht nicht § 161 Abs 4 SGG (Verbot, die Sprungrevision auf Verfahrensmängel zu stützen) entgegen, obwohl diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus nicht nur die vom Revisionsführer selbst geltend gemachten Verfahrensrügen erfasst (allgemeine Meinung; vgl nur Lüdtke in SGG-Handkommentar, 2. Aufl 2006, § 161 RdNr 11 mwN zur Rspr). Denn es bleiben jedenfalls Verstöße gegen das Prozessrecht rügbar, die sich nur als prozessuale Konsequenz aus fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts ergeben (Meyer-Ladewig, aaO, § 161 RdNr 10a; Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap RdNr 344), bzw die eine inzidente Beurteilung materiell-rechtlicher Fragen erfordern (BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 40 S 84; SozR 3-2500 § 101 Nr 4 S 22; Ulmer in Hennig, SGG, § 161 RdNr 45, Stand Februar 2004; Pietzner in Schoch/Schmidt-Assmann/Protzner, VwGO, § 134 RdNr 77, Stand März 1999). Dies ist vorliegend der Fall, weil das SG bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen ist, den Regelsatz des § 20 SGB II erhöhen zu dürfen und nur deshalb keine Notwendigkeit gesehen hat, eine Leistungszuständigkeit des Sozialhilfeträgers anzunehmen. Dem materiell-rechtlichen Ausgangspunkt des SG kann indes nicht gefolgt werden (dazu unter 5).
17
Von der nach § 168 Satz 2 SGG eröffneten Möglichkeit, den zuständigen Sozialhilfeträger mit seiner Zustimmung noch im Revisionsverfahren beizuladen, hat der Senat keinen Gebrauch gemacht, weil die tatsächlichen Feststellungen des SG ohnedies keine abschließende Entscheidung iS des § 130 SGG (Grundurteil) über höhere Leistungen insgesamt zulassen und bei der zu treffenden Entscheidung auch rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die im bisherigen Klageverfahren nicht bzw nicht ausreichend erörtert worden sind. Der Senat ist damit, bis auf die Frage der Zulässigkeit einer Erhöhung des Regelsatzes (unter Nr 5), gehindert, über den vorliegenden Rechtsstreit abschließend und damit für das SG bindend (§ 170 Abs 5 SGG) zu entscheiden, ohne das rechtliche Gehör (§ 62 SGG) des beizuladenden Sozialhilfeträgers zu verletzen (vgl BSG, Urteil vom 7. Februar 2002 - B 7 AL 28/01 R -, ZfS 2002, 238).
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4. Entgegen der im Revisionsverfahren geäußerten Ansicht des Klägers sind jedoch nicht die Kinder des Klägers gemäß § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen; sie sind am Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (so genannte echte notwendige Beiladung). Die Entscheidung kann nicht unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreifen (zu dieser Voraussetzung: Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig ua, SGG, 8. Aufl 2005, § 75 RdNr 10 mwN). Dies gilt selbst dann, wenn man die Kinder des Klägers als eigene Anspruchsberechtigte im Rahmen des SGB II neben dem Kläger ansehen würde und eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft mit diesen annimmt (hierzu unter 8). Jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft besitzt einen eigenen Leistungsanspruch (siehe dazu die Senatsentscheidung vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R), sodass allenfalls eine "Einbeziehung in das Verfahren" als weitere Kläger denkbar und auch im Interesse einer Bedarfsgemeinschaft in der Regel erforderlich (s dazu die Senatsentscheidung vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R), nicht aber eine notwendige Beiladung zulässig ist (dies übersieht Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 RdNr 33). Es genügt nicht die logische Notwendigkeit einer übereinstimmenden Entscheidung für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, sondern erforderlich ist, dass der Verfügungssatz des Bescheides, also der Verwaltungsakt, unmittelbar in die Rechtssphäre der Betreffenden eingreifen kann (s dazu: BSG SozR 1500 § 75 Nr 34 S 30; Ulmer in Hennig, SGG, § 75 Rz 8 mwN, Stand November 2006; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig ua, SGG, 8. Aufl 2005, § 75 RdNr 10 mwN). Eine notwendige Beiladung der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft scheidet selbst dann aus, wenn das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft als solcher bestritten wird. Allenfalls ist eine einfache Beiladung nach § 75 Abs 1 SGG möglich. Ohnedies würde eine Beiladung nicht dazu führen, dass die Beklagte zur Leistung an die Beigeladene verurteilt werden könnte.
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5. Ausgangspunkt der Entscheidung des SG und damit materiell-rechtliche Grundlage seines Urteils ist eine unzulässige Erhöhung des Regelsatzes des § 20 SGB II (in den jeweiligen Fassungen). Eine solche Erhöhung ist nach dem Konzept des SGB II (§ 5 Abs 2 S 1) ausgeschlossen (Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, K § 5 RdNr 100, Stand Juli 2006; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einführung RdNr 179c, Stand August 2006; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 5 RdNr 17; Knickrehm, Sozialrecht aktuell 2006, 159, 161; Lauterbach, NJ 2006, 199, 201); insoweit hat das SG die Grenzen einer zulässigen verfassungskonformen Auslegung überschritten. Bereits im Gesetzentwurf zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt hat der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II die Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen des SGB XII ausschließt (dazu: Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 21 RdNr 19 ff, Stand Juni 2006; Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, K § 5 RdNr 99 ff, Stand Juli 2006), und zwar sogar in Fällen der Absenkung bzw des Wegfalls des Alg II und des Sozialgelds (BT-Drucks 15/1516 S 51 zu § 5 Abs 2). Mit einer Anfügung der nachstehenden Passage an § 3 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat er diesen Gesichtspunkt im Gesetz noch einmal klargestellt: "die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung des Bedarfs ist ausgeschlossen." Zur Begründung dieser Klarstellung (BT-Drucks 16/1696 S 26 zu Nr 2) ist ausgeführt, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts würden mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft und der Heizung grundsätzlich in pauschalierter Form erbracht. Sie deckten den allgemeinen Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, abschließend. Unbeschadet der Regelungen des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels, die insbesondere die Möglichkeit der darlehensweisen Leistungsgewährung bei unabweisbarem Bedarf im Einzelfall beinhalteten, würden Leistungen für weiter gehende Bedarfe durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht erbracht. Gleichzeitig wurde in § 20 SGB II der Inhalt der Bedarfe näher spezifiziert; danach umfasst die Regelleistung ua die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, zu denen auch die Beziehung zur Umwelt und damit grundsätzlich der Umgang mit Familienangehörigen zu zählen ist.
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6. Auch die Anwendung des § 23 Abs 1 SGB II (in der jeweiligen Fassung) scheidet aus. Danach kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts durch die Gewährung eines Darlehens gedeckt werden. Allerdings handelt es sich bei den Umgangskosten um wiederkehrende Bedarfe, die nur schwer einer darlehensweisen Gewährung zugänglich sind (vgl Knickrehm, aaO, S 160), weil das Darlehen durch die in § 23 Abs 1 Satz 3 SGB II angeordnete Aufrechnung zu einer belastenden Hypothek für die Zukunft wird (Knickrehm, aaO, S 161; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einführung RdNr 179d, Stand August 2006; vgl zu diesem Gedanken allgemein auch Behrend, juris PraxisKommentar SGB II, § 23 RdNr 34). Zwar kann verfassungswidrigen Auswirkungen dieser Regelung ggf durch einen (nachträglichen) Erlass nach § 44 SGB II Rechnung getragen werden (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44 RdNr 12; Conradis in LPK-SGB II, § 44 RdNr 4); jedoch taugt dieser Gedanke wenig bei Dauerbedarfen wie den vorliegenden (so auch Knickrehm, aaO, S 161; aA Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 20 SGB II RdNr 20 mwN, Stand Dezember 2005). Der Erlass müsste dann mit der Darlehensgewährung verbunden werden; die Darlehensgewährung würde damit ad absurdum geführt. Eine solche Lösung wäre im Ergebnis eine Umgehung der vom Gesetzgeber ausgeschlossenen Erhöhung der Regelsätze.
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7. Ein dem Kläger selbst zustehender Anspruch kann sich allenfalls aus § 73 SGB XII ergeben (vgl Knickrehm, aaO, S 161 f; aA Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 73 RdNr 5, Stand Juni 2006, und Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 28 RdNr 13). Bereits unter Geltung des BSHG war anerkannt, dass die Kosten des Umgangsrechts zu den persönlichen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören, für die über die Regelsätze für laufende Leistungen hinaus einmalige oder laufende Leistungen zu erbringen waren (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 -, NJW 1995, 1342 f; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr 32). Dabei war im Hinblick auf Art 6 Abs 2 Satz 1 GG zu beachten, dass die Leistungen mehr als das Maß an Umgang ermöglichen mussten, das im Streitfall zwangsweise hätte durchgesetzt werden können (BVerfG aaO). Die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums müssen danach - und insoweit ist weder eine zeitliche Zäsur (1. Januar 2005: In-Kraft-Treten des SGB XII) noch eine strukturelle Unterscheidung zwischen SGB II und SGB XII gerechtfertigt - im Ergebnis die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit ermöglichen. Wie dies im Einzelnen zu erfolgen hat, ist abhängig von der einfachrechtlichen Ausgestaltung, die im Licht des Art 6 Abs 1 und 2 S 1 GG auszulegen ist.
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Vor diesem Hintergrund kann eine atypische Bedarfslage angenommen werden, die die Anwendung des § 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) rechtfertigt (vgl Knickrehm, Sozialrecht aktuell 2006, 159, 162; aA Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 73 SGB XII RdNr 11, Stand Februar 2006; vgl auch O'Sullivan, SGb 2005, 369, 371 f), ohne dass die Norm zur allgemeinen Auffangregelung für Leistungsempfänger des SGB II mutiert. Erforderlich ist nur das Vorliegen einer besonderen Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist (vgl Berlit, LPK-SGB XII, § 73 RdNr 5: "wertende Betrachtung mit anderen Bedarfslagen") und dadurch eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellt (Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, IV.7 RdNr 20, Stand März 2006). Eine derartige Bedarfslage, und nicht nur ein erhöhter Bedarf wie im Rahmen des § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII, ist - wie vorliegend - in der mit der Scheidung der Eltern verbundenen besonderen Schwierigkeit der Aufrechterhaltung des Umgangs der Kinder mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil bei unterschiedlichen, voneinander entfernt liegenden Wohnorten zu sehen (s auch BVerwG aaO). Dass diese besondere, atypische Situation eine Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem 9. Kapitel des SGB XII rechtfertigen kann (vgl auch Schellhorn, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 73 RdNr 7: Übernahme von Reisekosten), zeigt ein Blick auf die Altenhilfe nach § 71 SGB XII. Obwohl nach § 27 Abs 1 Satz 2 SGB XII die Beziehungen zur Umwelt zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören und damit vom Regelbedarf des § 28 SGB XII erfasst werden, können alte Menschen wegen deren besonderer Situation gleichwohl weitere Leistungen erhalten, die ihnen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglichen (§ 71 Abs 2 Nr 6 SGB XII).
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Das systematische Argument, das SGB XII biete nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII in seinem für SGB-II-Leistungsbezieher verschlossenen 3. Kapitel (§ 5 Abs 2 S 1 SGB II) bereits die Möglichkeit zur Erhöhung der Leistungssätze und schließe deshalb im Sozialhilferecht die Anwendung des § 73 SGB XII und in der Folge auch für SGB-II-Leistungsbezieher aus (s dazu nur Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, K § 5 RdNr 101, Stand Juli 2006), ist deshalb bereits in sich zweifelhaft und muss angesichts der besonderen Bedeutung des Elterngrundrechts in den Hintergrund treten. Eine Privilegierung der Empfänger von Sozialhilfeleistungen ist insoweit nicht zu rechtfertigen (Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, K § 5 RdNr 103, Stand Juli 2006; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einführung RdNr 179e, Stand August 2006).
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Dabei ist jedoch zu unterscheiden zwischen den Ansprüchen des Klägers und denen seiner Kinder. Nicht ausschlaggebend ist also, wem die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts unterhaltsrechtlich zuzuordnen sind (zu dieser Zuordnung BGH, Urteil vom 9. November 1994 - XII ZR 206/93 -, NJW 1995, 717; vgl auch Berlit in LPK-SGB XII, 7. Aufl 2005, § 73 RdNr 6). Anspruchsinhaber ist nicht generell der Unterhaltsverpflichtete, sondern der jeweils Bedürftige für seine Kosten (nicht problematisiert von BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr 32, und aA Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13. Juni 2002 - 10 A 37/01 -, NJW 2003, 79). Ohnedies ist bereits unterhaltsrechtlich davon auszugehen, dass der Kläger die Kosten der Kinder nicht zu tragen hat, wenn und soweit er selbst kein Einkommen besitzt, das sein eigenes Existenzminimum deckt. Darüber hinaus müssen die Regelungen des SGB XII ebenso wenig wie die des SGB II notwendigerweise den Kriterien des Unterhaltsrechts folgen. Sie substituieren keine Unterhaltsverpflichtung durch Leistungen an den Verpflichteten, sondern fehlende Unterhaltszahlungen durch Leistungen an den Unterhaltsberechtigten. Daraus folgt, dass § 73 SGB XII dem Kläger selbst allenfalls eine Übernahme seiner eigenen Fahrtkosten ermöglicht. Daneben sind Ansprüche der Kinder wegen deren Fahrtkosten denkbar. Insoweit wäre zu entscheiden, auf wessen Einkommen es für die Bestimmung der Einkommensgrenze ankommt (§ 85 Abs 2 SGB XII) und ob die Aufbringung von Mitteln zumutbar ist (§ 87 SGB XII). Die sonstigen Lebenshaltungskosten der Kinder während der Zeit der Besuche werden allerdings nicht von § 73 SGB XII, sondern von §§ 20 - 22 SGB II erfasst (hierzu unter 8).
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Allerdings ist bei der Ermessensleistung nach § 73 SGB XII auch zu beachten, ob bzw inwieweit die geltend gemachten Fahrtkosten überhaupt notwendigerweise anfallen. Dies gilt insbesondere für die Fahrtkosten, die dem Kläger selbst entstehen, um die Kinder abzuholen. Das SG wird zu prüfen haben, ob eine Abholung der im streitigen Zeitraum zwölf- bzw vierzehnjährigen Töchter in der vom Kläger praktizierten Form (noch) erforderlich war. In der Regel wird Kindern in dieser Lebensphase zugemutet, auch weitere Strecken, etwa beim Besuch weiterführender Schulen, eigenständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Ansonsten bewegen sich die Fahrtkosten in einem Bereich, der den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertigt. Etwas anderes würde bei außergewöhnlich hohen Kosten gelten. Auch hinsichtlich des Umgangsrechts mit den Kindern ist über § 73 SGB XII keine unbeschränkte Sozialisierung von Scheidungsfolgekosten möglich.
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Sollte das SG nach einer "Einbeziehung" der Kinder des Klägers in das Verfahren (s unter Nr 8) eine Verurteilung des zuständigen (§§ 97, 98 Abs 1 SGB XII; denkbar ist bei entsprechender Wertung der für den Aufenthalt beim Kläger zuständige Träger) Sozialhilfeträgers erwägen, ist jedoch darauf zu achten, ob bzw inwieweit die Leistungspflicht wegen zwischenzeitlicher Leistungen der Beklagten (zB als Folge des erstinstanzlichen Urteils) im Hinblick auf die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X bzw den Grundsatz, dass keine Hilfe für die Vergangenheit zu gewähren ist (s dazu nur Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Einleitung RdNr 112 ff), ausgeschlossen ist. Im Übrigen wird es § 18 SGB XII (Kenntnisgrundsatz) iVm § 16 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) zu berücksichtigen haben (vgl dazu etwa Armborst/Birk in LPK-SGB XII, § 18 RdNr 13 f; andererseits Grube, aaO, § 18 RdNr 48 ff). Einzuräumen ist, dass die vorgeschlagene Lösung der mit dem Umgangsrecht verbundenen Bedarfe wegen der Mehrfachzuständigkeiten nicht verwaltungsfreundlich ist. Eine praktikablere Lösung bedürfte jedoch einer Gesetzesänderung, die eine Berücksichtigung verfassungsrechtlich gebotener Bedarfe (allgemein hierzu: Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II § 20 RdNr 112 ff) ermöglicht (Lauterbach, NJ 2006, 199, 201). Auch der unter Nr 6 abgelehnte Lösungsweg über § 23 Abs 1 SGB II würde im Übrigen teilweise ähnliche und andere Fragen der Verwaltungspraktikabilität aufwerfen.
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8. Für die zusätzlichen Lebenshaltungskosten in den Zeiten, in denen die Töchter des Klägers bei diesem gewohnt haben, ist allerdings die Annahme einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II (in der jeweiligen Fassung) gerechtfertigt. Die Regelung verlangt schon nach ihrem Wortlaut ("dem Haushalt angehörend") kein dauerhaftes "Leben" im Haushalt wie etwa Abs 3 Nr 2 und 3. Es genügt vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass die Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wie vorliegend - bei dem Kläger länger als einen Tag wohnen, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen. Auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung kann bei minderjährigen Kindern eine getrennte und damit doppelte Bedarfsgemeinschaft sowohl mit dem einen als auch mit dem anderen Elternteil angenommen werden, etwa wenn sich die Eltern darauf einigen, die Kinder abwechselnd im Haushalt des einen und des anderen zu versorgen. Diese Situation unterscheidet sich jedenfalls qualitativ nicht von der vorliegenden Konstellation, dass die Kinder nur an wenigen Tagen außerhalb des Haushalts der Mutter dem Haushalt des Vaters angehören. Der rein quantitative Unterschied der Anzahl der Tage kann jedoch nicht bedeuten, dass die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft, die sowohl bei dem einen als auch bei dem anderen Elternteil besteht, ausgeschlossen ist. Auf diese Weise ergibt sich zumindest zum Teil eine SGB-II-immanente Lösung des Problems der Umgangskosten, die der Lösung des SGB XII in dessen § 28 Abs 1 Satz 2 nahe kommt und der besonderen Förderungspflicht des Staates nach Art 6 Abs 1 GG gerecht wird.
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Allerdings gewährt diese Lösung wiederum nicht dem Kläger einen Anspruch, sondern die Kinder selbst sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als Bedarfsgemeinschaftsmitglieder Anspruchsinhaber (vgl Senatsurteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R) für Teilzeiträume (s § 41 Abs 1 S 3 SGB II). Dies entspricht dem schon erwähnten Grundsatz, dass staatliche Leistungen zur Existenzsicherung im Rahmen familienrechtlicher Beziehungen nicht dazu bestimmt sind, die fehlende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu ersetzen. Das SG muss deshalb ggf die Kinder des Klägers "in das Verfahren einbeziehen" (vgl dazu das Senatsurteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R). Dass sich bei der Annahme einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft in der Praxis Umsetzungsprobleme ergeben werden, ist hinzunehmen und Folge der problematischen Rechtsfigur der Bedarfsgemeinschaft (vgl dazu das Senatsurteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R). In der hier gegebenen Mangelsituation als Folge einer scheidungsbedingten Trennung einer Familie gilt es vor allem, eine Benachteiligung derjenigen Mitglieder der früheren Familie zu vermeiden, die von deren Nachwirkungen ebenfalls betroffen sind. Dies ist hier unter Umständen die frühere Ehefrau des Klägers und Mutter der beiden Töchter. Ihre Rechtsposition würde jedoch auch bei eigenem Alg-II-Bezug nicht nachteilig betroffen. Einem bedürftigen sorgeberechtigten Elternteil wird durch die Existenz einer zeitweiligen Bedarfsgemeinschaft der Kinder mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nichts genommen, weil dessen eigene Leistungsansprüche aus §§ 20 - 22 SGB II nicht zu kürzen sind, sondern dessen individueller Anspruch aus § 23 SGB II während der Abwesenheit der Kinder ggf sogar erhöht werden kann, weil die Kosten insoweit nicht aufzuteilen sind. Zuständig für die Leistungen nach §§ 20 - 22 SGB II an die Kinder während deren Aufenthalts beim Vater ist dann die für diesen Aufenthalt nach § 36 SGB II zuständige Beklagte. Insoweit muss § 36 SGB II eine der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft gerecht werdende Auslegung erfahren. Grundsätzlich gilt die Vertretungsvermutung des § 38 SGB II. Probleme bei Leistungen "an zwei Bedarfsgemeinschaften" sind jedenfalls lösbar.
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Es ist zudem aber auch nicht Aufgabe des SGB II, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen. Der Gesetzgeber darf vielmehr typisierend davon ausgehen, dass Zuordnungsprobleme innerhalb familienhafter Beziehungen von den betroffenen Personen im Rahmen bestehender Bedarfsgemeinschaften gemeistert werden. Dabei darf er auch einen gegenseitigen Willen, füreinander einzustehen, voraussetzen, der über bestehende Unterhaltspflichten hinausgeht. Dies gilt insbesondere bei fortbestehenden Sorgerechtsbeziehungen zwischen geschiedenen Ehegatten. Ggf müssen auch die Kinder mit Teilen des Alg-II-Anspruchs zur Versorgung in der Bedarfsgemeinschaft beitragen. Soweit sie nicht bedürftig sind, besteht keine existenzielle Notwendigkeit zur staatlichen Unterstützung.
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9. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das SG zu berücksichtigen haben, dass die Klage gegen Folgebescheide - wie vom SG angenommen - in Anwendung des § 99 Abs 1 SGG (Klageänderung) grundsätzlich ein Vorverfahren voraussetzt (Leitherer in Meyer-Ladewig ua, SGG, 8. Aufl 2005, § 99 RdNr 13a mwN; Ulmer in Hennig, SGG, § 99 Rz 38, Stand April 1996). Der Anwendung des § 99 SGG durch das SG liegt die gerechtfertigte Annahme zu Grunde, dass im Rahmen des SGB XII die Rechtsprechung der für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate beim Bundessozialgericht zur analogen Anwendung des § 96 SGG auf Bescheide, die im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses nachfolgende Bewilligungszeiträume betreffen (dazu: Pawlak in Hennig, SGG, § 96 Rz 162 ff mwN, Stand März 1998; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 9 mwN), nicht übertragbar ist. Die für diese Rechtsprechung herangezogenen Gesichtspunkte der Prozessökonomie überzeugen im Rahmen des SGB II nicht. Die Leistungen des SGB II werden regelmäßig für kürzere Zeiträume bewilligt als nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Zudem müssen die Leistungsträger des SGB II nicht nur Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Rechnung tragen, sondern sie müssen diese auch bei der Ermittlung des normativen Bedarfs beachten, sodass Folgebescheide häufiger als im Arbeitsförderungsrecht neue, gegenüber dem Ausgangsbescheid besondere Tat- und Rechtsfragen aufwerfen. Schließlich ergehen im Rahmen des SGB II die Bewilligungsbescheide häufig nicht nur für eine einzige Person, sondern für mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Unter Berücksichtigung all dieser besonderen Umstände ist eine analoge Anwendung des § 96 Abs 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Wenn sich der Kläger allerdings gegen einen Bescheid wehrt, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens - je nach Klageantrag - die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit. Hat der Kläger zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und ist dieser Antrag wiederum abschlägig beschieden worden, ist diese (erneute) Ablehnung in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden; denn diese Ablehnung ersetzt für den späteren Zeitraum den früheren Ablehnungsbescheid.
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10. Von der Frage des Vorverfahrens für die Folgebescheide abgesehen, ist die Klage jedoch zulässig; insbesondere scheitert sie nicht an einer fehlenden Beteiligtenfähigkeit (§ 70 SGG) der Arbeitsgemeinschaft (vgl dazu das Senatsurteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R); dabei ist nicht entscheidungserheblich, dass es sich bei der Beklagten, wie in § 3 Abs 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB II für das Land Nordrhein-Westfalen (vom 16. Dezember 2004 - GV NW 821) vorgesehen, um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, und der Landesgesetzgeber berechtigt war, eine solche Regelung - ergänzend zum SGB II (Art 72 Abs 1, 74 Abs 1 Nr 7) - zu treffen (Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44b RdNr 9; Strobel, NVwZ 2004, 1195, 1198). Schließlich ist auch ansonsten von der Verfassungsmäßigkeit der im SGB II vorgesehenen Organisationsform der Beklagten auszugehen (vgl dazu das Senatsurteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R).
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Das SG wird allerdings bei seiner erneuten Entscheidung eine für die Vollstreckung verständliche Formulierung des Tenors unter genauer Bezeichnung aller betroffenen Bescheide iS eines Grundurteils (§ 130 SGG) über höhere Leistungen oder iS einer Entscheidung über bestimmte Leistungsbeträge zu wählen und auch den Bescheid vom 21. März 2005, mit dem die Beklagte unter Hinweis auf die Bewilligungsbescheide gesondert noch einmal weitere Leistungen abgelehnt hat, zu beachten haben. Außerdem ist § 41 Abs 2 SGB II über die Rundung der Leistung anzuwenden und ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden.
Inzestkinder
75% sexueller Missbrauchsfälle geschehen in der eigenen Familie. Dabei gezeugte und geborene Kinder haben das Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung. Das Bundessozialgericht Kassel hat in einem Präzedenzfall klargestellt, dass aus Inzest geborene Menschen als Gewaltopfer gelten.
Folglich steht ihnen das Recht auf Entschädigung nach dem OEG zu.
(Opferentschädigungsgesetz). Zum Trauma ihrer gewaltvollen Entstehung kommen nicht selten erbbiologische Auswirkungen wie angeborene Blindheit, Behinderungen und Deformierungen, unter denen sie lebenslänglich leiden.
Aus Anlass der aktuellen Gerichtsverhandlung zwecks Abstammungsklärung unseres blindgeborenen Mitgliedes Lutz R. stellt die Autorin und Vorsitzende Ulrike M. Dierkes die Arbeit ihres Vereines vor und berichtet über die Befindlichkeit von Inzestgeborenen, denen sie in den letzten Jahren begegnete. Die Rechtsanwältin Sabina Gärtner-Nitsche, die Lutz R. in der Gerichtsverhandlung vertritt und ebenfalls Mitgründerin unseres Vereines referiert über die rechtliche Situation der Betroffenen anhand dieses aktuellen Falles, aber auch anderer Fälle aus ihrer Praxis
- Eintritt frei -
(Wir bitten um Spenden zur Unterstützung der Arbeit unseres Vereines)
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Mi., 09. Febr.2005, 14 Uhr , Bürgerzentrum Prohlis
Finsterwalder Str. 39, 01239 Dresden,
Vortrag v. Ulrike M. Dierkes/Sabina Gärtner-Nitsche
"Inzestkinder, Abstammung & DNA, sowie ihre rechtliche Situation"
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IGC & M.E.L.I.N.A Inzestkinder e.V.
Paul-Lincke-Straße 28; 70195 Stuttgart
Tel.: 0711-3580571; Fax: 0711-3580572
e-Mail: IGCundMelina.eV@t-online.de
BSG, Urteil vom 12. 2. 2003 - B 9 VG 2/02 R (Lexetius.com/2003,445 [2003/4/323])
1
Tatbestand: Der Kläger beansprucht als (elterliches) Opfer einer Kindesentziehung Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
2
Dem Kläger stand zusammen mit seiner geschiedenen Ehefrau das Sorgerecht für die gemeinsame, 1993 geborene Tochter M. zu. Das Recht, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, lag beim Jugendamt D. Am 30. November 1996 brachte der Kläger das bei ihm in D. wohnende Kind nach Berlin zu einem Besuch bei der Mutter. Am nächsten Tag wollte der Kläger M. wie vereinbart - wieder abholen. Dem widersetzte sich die Mutter mit der Begründung, das Kind sei krank. Die Eltern stritten sich heftig. Die Mutter zerrte an dem Kläger und am Kind. Schließlich einigte man sich auf den 4. Dezember 1996 als neuen Abholtermin. An diesem Tage gelang es dem Kläger zwar, M. unter erneutem Gezerre - an sich zu nehmen und mit ihr bis auf die Straße zu gehen. Die Eltern stritten sich dort aber weiter über die Herausgabe des Kindes. Herbeigerufene Polizeibeamte trennten dann den Kläger von seinem Kind und übergaben es der Mutter. In deren Wohnung durfte sich der Kläger von M. noch verabschieden. Am 9. und am 12. Dezember 1996 scheiterten Versuche des Klägers, einen inzwischen erwirkten gerichtlichen Herausgabebeschluss vollstrecken zu lassen. Der Aufenthalt von Mutter und Kind ist seither unbekannt.
3
Im April 1997 beantragte der Kläger bei dem Beklagten zu 1. Entschädigung als Opfer einer Kindesentziehung, die bei ihm zu nicht beherrschbaren Erregungs- und Erschöpfungszuständen geführt habe. Der Beklagte zu 1. lehnte den Antrag ab, weil sich hier der in § 1 <http://dejure.org/gesetze/OEG/1.html> Abs 1 Satz 1 OEG geforderte rechtswidrige tätliche Angriff nicht feststellen lasse (Bescheid vom 25. Juni 1998; Widerspruchsbescheid vom 30. März 1999).
4
Im April 1999 beantragte der Kläger auch bei dem Beklagten zu 2., als Gewaltopfer entschädigt zu werden. Bei Wegnahme des Kindes durch Polizeibeamte habe er körperliche Verletzungen und daraus folgende schwerwiegende seelische Traumata erlitten. Der Beklagte zu 2. lehnte den Antrag mit der Begründung ab: Die bei der Wegnahme des Kindes erlittenen Körperverletzungen hätten keine dauernden Folgen gehabt. Psychische Folgen der Kindesentziehung seien nicht auf einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff zurückzuführen (Bescheid vom 4. Mai 1999; Widerspruchsbescheid vom 30. September 1999).
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Das Sozialgericht Dortmund hat die gegen die Entscheidungen beider Beklagten gerichteten Klagen verbunden und durch Urteil vom 23. Mai 2000 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 17. Januar 2002). Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei der Kläger Opfer einer strafbaren Kindesentziehung geworden, es lägen jedoch nicht die Voraussetzungen des § 1 <http://dejure.org/gesetze/OEG/1.html> Abs 1 Satz 1 OEG vor. Die Kindesmutter habe nicht mit Gewalt, sondern mit List und deshalb ohne den erforderlichen Eingriff in die körperliche Integrität des Klägers oder des Kindes gehandelt. Das gewaltsame Vorgehen der Polizisten sei schon nicht rechtswidrig gewesen, allenfalls hätten sich die Polizisten über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes geirrt, sodass nach § 1 <http://dejure.org/gesetze/OEG/1.html> Abs 1 Satz 2 OEG eine vorsätzliche Gewalttat nicht vorgelegen habe.
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Der Kläger macht mit der vom LSG zugelassenen Revision geltend: Das Berufungsurteil verletze § 1 <http://dejure.org/gesetze/OEG/1.html> Abs 1 OEG. Als tätlicher Angriff sei bereits das Gezerre an ihm und am Kind einzustufen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfasse § 1 <http://dejure.org/gesetze/OEG/1.html> Abs 1 Satz 1 OEG darüber hinaus auch den gewaltlos, aber mit List handelnden Angreifer (BSGE 77, 7 <http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE%2077,%207> , 9 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 6 <http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR%203-3800%20§%201%20Nr%206> ). Im Übrigen seien die gewaltsam gegen ihn vorgehenden Polizisten Werkzeug der Mutter gewesen.
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Der Kläger beantragt, das Urteil des Landesozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2002 sowie das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23. Mai 2000 aufzuheben und den Beklagten zu 1. unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 1999 - hilfsweise den Beklagten zu 2. unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1999 - zu verurteilen, ihm wegen der Folgen der Gewalttat vom 4. Dezember 1996 Beschädigtenrente nach den Vorschriften des OEG zu gewähren.
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Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen, die Revision zurückzuweisen.
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Nach Auffassung des Beklagten zu 1. liegt ein tätlicher Angriff iS des OEG nur vor, wenn der Täter in strafbarer Weise die Integrität eines anderen rechtswidrig verletze. Das habe die geschiedene Ehefrau des Klägers nicht getan. Ob in dem Vorgehen der Polizei ein nach § 1 <http://dejure.org/gesetze/OEG/1.html> Abs 1 Satz 2 OEG geschützter tätlicher Angriff auf den Kläger gelegen habe, sei im Berufungsurteil zwar offen geblieben. Dieses einmalige Ereignis vom 4. Dezember 1996 komme aber als wesentliche Ursache der beim Kläger jetzt vorliegenden psychischen Erkrankung nicht in Betracht.
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Der Beklagte zu 2. verteidigt das angegriffene Urteil.
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Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist nur zum Teil begründet.
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Mit seinem Hauptantrag, also soweit er einen Anspruch auf Beschädigtenrente gegen den Beklagten zu 1. geltend macht, kann der Kläger keinen Erfolg haben.
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Das Land Nordrhein-Westfalen ist nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht als Kostenträger passiv-legitimiert. Gemäß § 4 <http://dejure.org/gesetze/OEG/4.html> Abs 1 Satz 1 OEG ist zur Gewährung der Versorgung das Land verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist. Dieses Land soll den Anspruch dem Grunde wie der Höhe nach verwaltungsmäßig feststellen und den Berechtigten in den Genuss der festgestellten Leistungen bringen, und zwar zu eigenen Lasten (Schoreit/Düsseldorf, OEG, 1977, § 4 RdNr 6).
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Indem § 4 <http://dejure.org/gesetze/OEG/4.html> Abs 1 Satz 1 OEG auf den Eintritt der Schädigung abstellt, knüpft er an ein Tatbestandsmerkmal des § 1 <http://dejure.org/gesetze/OEG/1.html> Abs 1 Satz 1 OEG an, der bestimmt: Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Zwar kann sich die gesundheitliche Schädigung auch auf die Psyche des Opfers beziehen (vgl zB BSGE 49, 98, 99 = SozR 3800 § 1 Nr 1 S 1 f), sie muss jedoch unmittelbar durch einen tätlichen Angriff verursacht worden sein (vgl BSGE 88, 240 <http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE%2088,%20240> , 242 ff = SozR 3-3800 § 1 Nr 20 <http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR%203-3800%20§%201%20Nr%2020> S 85 ff). Danach kann die vom Kläger behauptete traumatische Schädigung - ausgehend von den berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen - nicht in Nordrhein-Westfalen, sondern nur in Berlin eingetreten sein, da sich der Kläger am 4. Dezember 1996 dort aufhielt. Das gilt für äußere Verletzungen durch den von der Polizei an diesem Tage angewendeten körperlichen Zwang (nach Darstellung des Klägers: multiple Verletzungen wie Blutergüsse und Platzwunden) ebenso wie für eine mögliche psychische Schädigung durch diesen Polizeieinsatz; sei es wegen eines tätlichen Angriffs gegen den Kläger selbst, sei es wegen des Miterlebens eines solchen Angriffs auf M. Für die Kostenträgerschaft und damit für die Passivlegitimation allein des Beklagten zu 2. kommt es hingegen nicht darauf an, dass sich weitere gesundheitliche Folgen eines am 4. Dezember 1996 in Berlin erfolgten schädigenden Psychotraumas erst entwickelt haben mögen, nachdem der Kläger an seinen Wohnort in Nordrhein-Westfalen zurückgekehrt war.
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Eine unter § 1 <http://dejure.org/gesetze/OEG/1.html> Abs 1 OEG fallende gesundheitliche Schädigung durch einen tätlichen Angriff hätte der Kläger auch dann nicht in Nordrhein-Westfalen erlitten, wenn seine Psyche erst dort infolge andauernder Ungewissheit über das Schicksal seines Kindes verletzt worden sein sollte. In diesem Fall wäre der tätliche Angriff in Berlin zwar als ein Tatmittel der Kindesentziehung - im naturwissenschaftlichen Sinne - notwendige Bedingung für den daraus folgenden Dauerzustand einer ohne weitere Tätlichkeit über Wochen, Monate und mittlerweile Jahre aufrecht erhaltenen Kindesentziehung gewesen. Das würde aber nicht genügen. Vielmehr müsste sich der durch den tätlichen Angriff in Gang gesetzte schädigende Vorgang selbst auf die Zeit des Aufenthaltes des Klägers in Nordrhein-Westfalen erstreckt haben. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Gewaltanwendung gegen den Kläger war beendet, als dieser durch die Polizei "erst mal" von seinem Kind getrennt und M. in die Wohnung der Mutter zurückgebracht worden war. Das gilt unabhängig davon, dass die strafbare Kindesentziehung bis heute andauert. Zwar mögen von dieser für sich genommen - allein schon wegen der langen Dauer und der damit verbundenen völligen Ungewissheit über das Schicksal des Kindes - erhebliche Gefahren für die psychische Gesundheit des Klägers ausgehen. Dessen Situation wird insoweit jedoch nicht derart durch die in Berlin erfolgte Gewaltanwendung geprägt, dass der tätliche Angriff als fortwirkend angesehen werden könnte. Dies zeigt sich schon daran, dass sich der Kläger einige Zeit nach den zuletzt auf der Straße erfolgten Tätlichkeiten in der Wohnung seiner geschiedenen Ehefrau von der Tochter verabschieden konnte. Nach den vom Kläger insoweit nicht mit zulässigen Rügen angegriffenen und damit für den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 <http://dejure.org/gesetze/SGG/163.html> SGG) hat die geschiedene Ehefrau des Klägers die Kindesentziehung im Wesentlichen durch List bewirkt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Fall, der dem Urteil des BSG vom 24. September 1992 - 9a RVg 5/91 <http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9a%20RVg%205/91> - (NJW 1993, 880 <http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201993,%20880> ) zu Grunde lag. Bei der dort gegebenen gewaltsamen Aussetzung eines behinderten Menschen in unwegsamem Gelände hat der Senat angenommen, dass der schädigende Vorgang bis zur Rettung des Opfers fortgedauert hat, weil in dieser Zeit ein Zustand der Hilflosigkeit mit Gesundheits- und Lebensgefahr bestand und dadurch die Bemühungen des Betroffenen, sich aus dieser Lage zu befreien, den Charakter einer Flucht erhielten.
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Zur Begründung eines andauernden schädigenden Vorganges iS des OEG kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Urteile des BSG vom 7. November 1979 (BSGE 49, 98 = SozR 3800 § 1 Nr 1) und vom 18. Oktober 1995 (BSGE 77, 7 <http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE%2077,%207> = SozR 3-3800 § 1 Nr 6 <http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR%203-3800%20§%201%20Nr%206> ) berufen. Die Aussagen dieser beiden Entscheidungen betreffen andere Sachverhalte, sie lassen sich nicht zu Gunsten des Klägers auf den vorliegenden Fall übertragen.
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In seinem Urteil vom 7. November 1979 ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass eine Mutter, die auf Grund der Nachricht von einem vorsätzlichen rechtswidrigen Angriff gegen ihr Kind (dort: von seiner Ermordung) einen Schockschaden in Gestalt einer dauernden psychischen Gesundheitsstörung erleidet, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Anspruch auf Versorgung nach dem OEG hat (vgl BSG aaO). Soweit darin ausgeführt worden ist, das schadenstiftende Geschehen sei gegenüber der Mutter für sich zu betrachten, und zwar unabhängig von dem Ende der Gewalttat gegenüber dem Kinde (BSGE 49, 98, 103 = SozR 3800 § 1 Nr 1 S 6), so folgt daraus nicht, dass jede aus dem Verhalten eines anderen herrührende psychische Einwirkung auf einen Menschen unabhängig von dem Vorliegen einer Gewalttat als Schädigung iS des OEG anzusehen wäre (vgl dazu BSGE 87, 276 <http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE%2087,%20276> = SozR 3-3800 § 1 Nr 18 <http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR%203-3800%20§%201%20Nr%2018> ). Vielmehr ist den betreffenden Ausführungen lediglich zu entnehmen, dass sich in Schockschadensfällen der schädigende Vorgang in Bezug auf den Angehörigen des Primäropfers solange fortsetzt, bis die Nachricht über die Gewalttat diesen erreicht und bei ihm unmittelbar beeinträchtigende Wirkungen entfaltet. Eine derartige zeitliche Erstreckung kommt hier nicht in Betracht, da der Kläger bei den im Berlin erfolgten Tätlichkeiten persönlich zugegen war und nach den Feststellungen des LSG hinsichtlich der Folgezeit keine Anhaltspunkte für ein gewaltsames Handeln der Kindesmutter gegenüber ihrer Tochter vorliegen.
18
Wenn der Kläger weiter darauf hinweist, nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. Oktober 1995, BSGE 77, 7 <http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE%2077,%207> = SozR 3-3800 § 1 Nr 6 <http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR%203-3800%20§%201%20Nr%206> ) schließe der Wortlaut des § 1 <http://dejure.org/gesetze/OEG/1.html> Abs 1 OEG die Entschädigung nicht in Fällen aus, in denen der Täter mit List vorgegangen sei, so verkennt er, dass daraus nicht der generelle Schluss gezogen werden kann, listiges Handeln stelle in jedem Fall einen schädigenden Vorgang iS des OEG dar. Vielmehr hat der Senat den Rechtsbegriff des tätlichen Angriffs speziell in Fällen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern aus Gründen des sozialen und psychischen Schutzes der Opfer (auch vor Gefahren einer sekundären Viktimisierung; vgl zu Konsequenzen dieses Schutzgedankens im OEG auch BMGS, Rundschreiben vom 26. November 2002, BArbBl 2003, Heft 1, 111) unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des OEG in der Weise ausgelegt, dass er auch ohne Gewaltanwendung die Ausübung des Geschlechtsverkehres eines erwachsenen Mannes mit einem Kind unter 14 Jahren erfasst (vgl dazu auch BSGE 77, 11 <http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE%2077,%2011> = SozR 3-3800 § 1 Nr 7 <http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR%203-3800%20§%201%20Nr%207> ). Die hier vorliegende Kindesentziehung gibt keine Veranlassung zu einer entsprechenden Begriffserweiterung, zumal eine solche Auslegung nicht zum Schutz des betroffenen Kindes geboten ist. Das an sich verständliche Entschädigungsbegehren des Klägers rechtfertigt dies nicht. Es würde zu einer Ausweitung der vom OEG erfassten Tatbestände führen, die mit der auf eine körperliche Gewaltanwendung abstellenden gesetzgeberischen Konzeption unvereinbar wäre (vgl BT-Drucks 7/2506 S 10).
19
Der gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Hilfsantrag des Klägers führt zu einer entsprechenden Aufhebung des angegriffenen Urteils und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das LSG (§ 170 <http://dejure.org/gesetze/SGG/170.html> Abs 2 Satz 2 SGG), weil sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden lässt, ob der Kläger - gegen diesen Beklagten - nach § 1 <http://dejure.org/gesetze/OEG/1.html> Abs 1 Satz 1 OEG einen Anspruch auf Beschädigtenrente wegen der Folgen einer durch vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff erlittenen Schädigung hat.
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Der angegriffenen Entscheidung lässt sich allerdings noch entnehmen, dass Polizisten am 4. Dezember 1996 in Berlin körperlichen Zwang gegen den Kläger angewendet haben. "Unter Berücksichtigung des vom Kläger geschilderten Geschehensablaufes" nimmt das LSG ferner eine Schädigung in Form "multipler Verletzungen wie Blutergüssen und Platzwunden" an. Auch die Frage der Rechtswidrigkeit beantwortet das LSG: Es verneint sie unter pauschalem Hinweis auf die vom Kläger geschilderte eskalierte Situation auf der Straße, auf Grund der die Beamten befugt gewesen seien, polizeiliche Gewalt anzuwenden. Der Senat kann nicht überprüfen, ob diese Beurteilung auf der Grundlage des Berliner Polizeirechts zutrifft. Dazu fehlen Einzelheiten über Kreis und Verhalten der beteiligten Personen und über den genauen Ablauf der Ereignisse. Tatsachenfeststellungen hierzu sind nicht etwa deshalb entbehrlich, weil das LSG einen Anspruch des Klägers - hilfsweise - jedenfalls am fehlenden Vorsatz der tätlich eingreifenden Polizisten hat scheitern lassen. Zwar trifft die Auffassung des LSG zu, bei einem Irrtum der Beamten über die polizeirechtliche Rechtfertigung ihres gewaltsamen Vorgehens fehle der Vorsatz. Wie das LSG unter Hinweis auf Rechtsprechung des Senats (SozR 3-3800 § 2 Nr 7 <http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR%203-3800%20§%202%20Nr%207> ) aber selbst ausführt, ist auch das Opfer eines im Erlaubnistatbestandsirrtum und damit nur fahrlässig handelnden Täters nach der besonderen Vorschrift des § 1 <http://dejure.org/gesetze/OEG/1.html> Abs 1 Satz 2 OEG in den Schutzbereich dieses Gesetzes einbezogen. Ein derartiger Irrtum des Täters steht mithin einer Entschädigung nicht entgegen.
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Sollte das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren zu dem Ergebnis kommen, die Polizisten hätten (vorsätzlich oder iS von § 1 <http://dejure.org/gesetze/OEG/1.html> Abs 1 Satz 2 OEG fahrlässig) rechtswidrig körperlichen Zwang gegen den Kläger angewendet, so wird weiter festzustellen sein, ob dieser an einer - von ihm allein als Schädigungsfolge geltend gemachten - psychischen Krankheit leidet. Ist auch das der Fall, so wird das LSG weiter zu prüfen haben, ob diese Krankheit wahrscheinliche Folge des Ereignisse vom 4. Dezember 1996 ist. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 74, 51 <http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE%2074,%2051> , 52 ff = SozR 3-3800 § 1 Nr 3 <http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR%203-3800%20§%201%20Nr%203> ; BSGE 77, 1 <http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE%2077,%201> , 2 ff = SozR 3-3800 § 1 Nr 4 <http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR%203-3800%20§%201%20Nr%204> ; BSG SozR 3-3800 § 2 Nr 11 <http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR%203-3800%20§%202%20Nr%2011> ) wird sich ein (wahrscheinlicher) Ursachenzusammenhang nur dann feststellen lassen, wenn der Kläger an einer psychischen Krankheit leidet, die nach allgemeinem medizinischen Erfahrungswissen im Anschluss an Vorgänge wie den von ihm erlebten (oder ein vergleichbar schweres psychisches Trauma) gehäuft auftritt.
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Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Offener Brief
An:
Dr. Roman Herzog
Träger des Leo Baeck Preises
Justiz und Behörden verhöhnen die Opfer der Shoah:
Deutsche Rentenzahlungen an SS-Veteranen in Lettland
Der Beschluss des Bundessozialgerichtes in Kassel vom Freitag den 18.12.98, der den lettischen SS-Veteranen eine Rente zusichert, ist der vorläufige Höhepunkt einer Kette von Ungeheuerlichkeiten.
Die Bundesregierung in Bonn weigerte sich jahrzehntelang, Renten an Opfer der Shoah in Osteuropa zu bezahlen. Erst im Vorjahr wurde mit der Jewish Claims Conference ein Kompromiss zur Rentenzahlung an Überlebende erzielt. Die nunmehrige Entscheidung, Freiwilligen der Waffen-SS aus Lettland Renten auszuzahlen, würde bedeuten, sie offiziell zum Bestandteil der deutschen Erinnerung erster Güte zu erklären. Die wenigen Überlebenden der Mordaktionen des Arajs Kommando und der Polizeibatallione im Baltikum (welche in die im Jahre 1943 gebildeten SS-Einheiten integriert wurden), als Fußnote der Geschichte weiterhin darben müssen.
Mehr als 94% der 70.000 Juden in Lettland wurden durch die Nazis und ihre Helfer ermordet. Aus ganz Europa wurden Juden nach Lettland gebracht und dort ermordet. Ähnlich war es in Litauen, von 220.000 Juden am Anfang des Krieges wurden mehr als 93% ermordet. Sowohl in Litauen, wie auch in Lettland, geschah dies oft bevor die Deutschen überhaupt eintrafen.
Unser Appell an Roman Herzog: Setzen Sie diesem unendlichen Skandal ein Ende!!! Keine Rente aus Deutschland für die Schergen der Nazis und ihren Mitläufern!!!
Die "Humanitären Gesten", die Deutschland bisher setzte, hatten mit den Opfern der Shoah nichts zu tun. Im Gegenteil: Ein Heim in Litauen wird in hoher Wahrscheinlichkeit eher den Tätern zugute kommen, die nunmehr "Helden im Kampf gegen das Sowjetsystem" werden (laut Diktion der gültigen Rechtsprechung in Litauen).
GENUG DAMIT!!!
Keine Rente für SS-Veteranen in Lettland
SLW aus Wien exklusiv für haGalil onLine
''Es besteht kein Anlaß, diese Rechtsprechung aufzugeben''
Das Bundessozialgericht hat ein Stuttgarter Urteil aufgehoben und SS-Männern aus Lettland grundsätzlich eine Rente zugebilligt
Das Bundessozialgericht hat lettischen Angehörigen der ehemaligen Waffen-SS grundsätzlich Anspruch auf eine Kriegsopferrente zugebilligt. Ein entgegengesetztes Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wurde kassiert.
Von Stefan Geiger
Noch immer werden Opfer des Nazi-Terrors schäbig behandelt, noch immer müssen beispielsweise ehemalige Zwangsarbeiter aus Osteuropa auf eine ohnehin nur symbolische Entschädigung warten. Derweil haben Osteuropäer, die damals mit den Deutschen gemeinsame Sache machten, beispielsweise als Angehörige der einstigen Waffen-SS, gute Chancen, von der Bundesrepublik noch eine Rente zu bekommen. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundessozialgerichts sogar mehr denn je.
Die Kasseler Richter haben jetzt entschieden: Wer als Angehöriger der Waffen-SS im Kriegseinsatz verletzt worden ist, muß nach dem Bundesversorgungsgesetz eine Entschädigung erhalten wie jeder Soldat der Wehrmacht auch. Das gelte gerade auch für Letten, die sich damals freiwillig zur Waffen-SS gemeldet hatten. Nur bei ausländischen Verbänden, die auf deutscher Seite gekämpft, aber ''andere, selbständige Ziele'' verfolgt hätten, gelte etwas anderes. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte das in den Jahren 1996 und 1997 noch anders gesehen. Offenkundig unter dem Eindruck der damals entbrannten öffentlichen Diskussion über die so unterschiedliche Behandlung von Opfern und Tätern hatten die Stuttgarter Richter zwei Letten eine Kriegsopferrente verweigert. Dabei sind die Stuttgarter, wie jetzt auch die Kasseler Richter, mit keinem Wort auf die verwerfliche Rolle der Waffen-SS eingegangen. Sie versuchten vielmehr, den Rentenanspruch mit einer sehr formalen Argumentation abzuweisen. Die SS-Truppen, so die Stuttgarter damals, seien kein Teil der Wehrmacht gewesen. Für einen ''militärähnlichen Dienst für eine (andere) deutsche Organisation'' gebe es aber nach dem Bundesversorgungsgesetz keine Entschädigung. So glaubten sie, die Zahlungen an SS-Angehörige begrenzen zu können, ohne allzutief in eine inhaltliche Diskussion einsteigen zu müssen.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts folgte dieser Argumentation jetzt nicht. Das oberste Sozialgericht verweist darauf, daß der Gesetzgeber seit Anfang 1998 sogar ausdrücklich die Angehörigen der Waffen-SS in den Kreis der Versorgungsempfänger einbezogen hat, die früher dort vorsichtshalber nicht namentlich aufgeführt waren. Vollzogen wurde diese Änderung ausgerechnet bei dem Versuch, dem einen oder anderen Übeltäter die Rente nachträglich streichen zu können. Dies kann jedoch nur geschehen, wenn dem einzelnen die Beteiligung an Verbrechen gegen die Menschlichkeit nachgewiesen werden kann - auch bei Angehörigen der Waffen-SS. Daß Mitglieder der Waffen-SS Anspruch auf eine Rente haben, ist ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gewesen. Und: ''Es besteht kein Anlaß, diese Rechtsprechung aufzugeben'', heißt es jetzt trotzig und ostentativ in der Urteilsbegründung des Kasseler Gerichts, das um die politischen Folgen seiner Entscheidung sehr wohl weiß.
In einer Presseerklärung des Stuttgarter Anwaltsbüros Schnabel und Heinz, das Kläger aus Lettland vertreten hat, steht denn auch: ''Darüber hinaus dürfte das Urteil in seinem sachlichen Gehalt auch zu einer erheblichen Versachlichung der Diskussion über die Rolle der Waffen-SS...beitragen.''
Die Gerichte hätten übrigens nicht zwingend so grundsätzlich über die Anträge der Kläger aus Lettland entscheiden müssen. In der ersten Instanz war einer der Kläger beispielsweise schon mit der Begründung abgelehnt worden, es sei keineswegs nachgewiesen, daß die Gesundheitsschädigungen, insbesondere eine erst Jahrzehnte später aufgetretene Epilepsie, überhaupt Folgen von Kriegsverletzungen seien. Die übergeordneten Instanzen wollten aber erkennbar ausgerechnet an diesem Beispiel zwei - einander nun widersprechende - Grundsatzentscheidungen fällen.
Was die aus der Ferne klagenden, lettischen SS-Männer damals genau gemacht haben, spielte in allen drei Instanzen übrigens keine Rolle; ihre persönliche Lebensgeschichte ist den anderen Verfahrensbeteiligten unbekannt. Die Fälle sind jetzt an das Stuttgarter Landessozialgericht zurückverwiesen worden. Es geht dabei nicht um weltbewegende Summen, um eine Rente von wenigen hundert Mark im Monat, was sich aber rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Antragstellung Anfang der neunziger Jahre auch jeweils zu einem Betrag von mehreren 10.000 Mark summieren würde. Das ist in Lettland viel Geld. Und es ist weit mehr, als irgendein Zwangsarbeiter, sofern er denn vor seinem Tod überhaupt noch eine Entschädigung erhält, je erhoffen dürfte.
Formaljuristisch mag man so argumentieren wie das Bundessozialgericht, und man kann auch darauf verweisen, daß die Leistungen im Sozialrecht nach formalen Kriterien ohne moralische Wertung zu gewähren sind. Bemerkenswert ist aber schon, welcher Menschen sich die deutsche Justiz nachhaltig und effektiv annimmt und welche Menschen sie zur selben Zeit - bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht - abweist oder aber auf den Sankt-Nimmerleins-Tag vertröstet. Die neue Diskussion um eine Entschädigung der Zwangsarbeiter jedenfalls ist erst angestoßen worden, nachdem die von der deutschen Justiz bitter enttäuschten Kläger begonnen haben, ihr Recht anderswo zu suchen. Die Justiz kann, wenn sie denn will, durchaus über den Einzelfall hinaus etwas bewirken.
(Hervorhebungen: haGalil onLine)
http://www.hagalil.com/archiv/98/12/ss-rente.htm
Ulrich Wenner
Günther Schroeder-Printzen gestorben
Vier Jahrzehnte hat er den sozialrechtlichen Teil dieser Zeitschrift geprägt. Mehr als zwei Jahrzehnte nach seinem Ausscheiden aus dem Amt als Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht (BSG) ist Günther Schroeder-Printzen am 27. Juni 2011 im Alter von 86 Jahren gestorben.
Nur noch zwei der 43 Richterinnen und Richter, die gegenwärtig am BSG tätig sind, waren am Tag seines Ausscheidens aus dem richterlichen Dienst (am 31. August 1990) dort schon tätig. Dennoch verbinden viele der heutigen Richter etwas mit seinem Namen. Schroeder-Printzen war eine der bekanntesten Richterpersönlichkeiten des BSG in den siebziger und achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts und darüber hinaus ein höchst aktiver und kreativer sozialrechtlicher Autor.
Er wurde 1924 in Hamburg geboren und war mit einer bis ins hohe Alter unverkennbar norddeutschen Stimmfärbung ausgestattet. Nach der Kriegsteilnahme (1943 bis 1945) bei der Marine begann er 1946 das Studium der Rechtswissenschaft. 1952 legte er seine zweite juristische Staatsprüfung ab und wurde anschließend Kammervorsitzender am Oberversicherungsamt Bremen. Mit dem Start der Sozialgerichtsbarkeit 1954 wechselte er als Richter zunächst zum Sozialgericht und ab 1964 zum Landessozialgericht in Bremen.
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Prof. Dr. Ulrich Wenner ist Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht und Fachautor für Recht bei der Sozialen Sicherheit
Kommentar Väternotruf:
"Kriegsteilnahme (1943 bis 1945) bei der Marine" - sich wahrscheinlich in dieser Zeit um den Schutz bedrohter Fischarten verdient gemacht, na wenn das keine Empfehlung für eine Tätigkeit in der bundesdeutschen Justiz ist.