Väternotruf informiert zum Thema
Stadtbezirksgericht Mitte
Stadtbezirksgericht Mitte
Deutsche Demokratische Republik
Bezirk Berlin
später dann angegliedert an die Bundesrepublik Deutschland
Bundesland Berlin
übergeordnetes Gericht:
Direktor am Stadtbezirksgericht Mitte:
Dr. Oehmke - Direktor des Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte (ab , .., 1979) - siehe unten
Stellvertretender Direktor am Stadtbezirksgericht Mitte:
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 99.06
VG 25 A 62.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe:
1Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden. Zu Unrecht rügt die Beschwerde als Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), dass das Verwaltungsgericht die als Beweismittel angebotene Akte des Stadtbezirksgerichts Mitte nicht beigezogen habe; hätte das Verwaltungsgericht die beantragte Beweisaufnahme durchgeführt, so hätte sich ergeben, dass zum Nachweis der persönlichen Unzuverlässigkeit des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin willkürliche politische Gründe herangezogen worden und damit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG gegeben seien.
2Insoweit ergibt die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin zwar mit Schriftsatz vom 23. März 2004 einen solchen Beweisantrag gestellt hat (S. 3 der Akte), jedoch in dem der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2006 vorangegangenen Hinweisschreiben vom 7. Juni 2006 (S. 38 der Akte) darauf hingewiesen worden ist, dass die dem Gericht vorliegenden Vorgänge nicht geeignet seien, den behaupteten politischen Hintergrund zu beweisen, und dass für die Behauptung der Klägerin keine weitere Aufklärungsmöglichkeit zur Verfügung stehe (S. 38 ff. der Akte); das den Rechtsvorgänger der Klägerin vom Vorwurf eines „Verstoßes gegen die WStVo und die VO zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs“ freisprechende Urteil des Stadtbezirksgerichts Mitte vom 26. Juli 1954 (BA III, S. 12 ff.) sei, da erst nach dem Widerruf der Gewerbeerlaubnis des Rechtsvorgängers der Klägerin durch den Rat des Stadtbezirks Mitte von Groß-Berlin am 29. März 1954 ergangen, nicht geeignet, den behaupteten politischen Hintergrund zu beweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2006 (S. 41 ff. der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts) ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass der rechtliche Hinweis der Berichterstatterin vom 7. Juni 2006 nach einer Beratung der Berufsrichter erfolgt sei und dass die dort genannten Argumente weiterhin nach Auffassung der Berufsrichter einen Erfolg der Klage zweifelhaft erscheinen ließen. Einen förmlichen Beweisantrag hat die Klägerin daraufhin nicht gestellt.
3Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), solange sich ihm aufgrund des Beteiligtenvortrages eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 BVerwG 9 B 38.04 NVwZ 2005, 447, 449 m.w.N.); in diesem Falle erfordert die prozessordnungsgemäße Bezeichnung des Verfahrensmangels die substantiierte Darlegung, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. neben dem o.g. Beschluss etwa BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 BVerwG 5 B 267.02 ). Die Aufklärungsrüge stellt insoweit kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1995 BVerwG 6 B 81.94 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; vom 10. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 2.01 NVwZ RR 2002, 140).
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und knüpft an die Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts an.
Dr. Säcker Dr. Franke Dr. Brunn
Dann sitzt man am runden Tisch in der Ecke des Wohnzimmers, S.H. und seine beiden Besucher: der Träger des Abzeichens ist Staatsanwalt, Tenner sein Name ...
Beschluss
In Strafverfahren
gegen Heym, Stefan, geb. am 10.4.1913
wegen Devisenvergehens,
wird der vom Staatsanwalt am 19.4.1979 über das Konto
6752 - 69 - 650268 bei der Sparkasse der Stadt
Berlin
vollzogene Arrestbefehl zur Sicherung zu erwartender Ansprüche
gemäß § 121 StPO richterlich bestätigt.
1026 Berlin, dem 20.4.1979
Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte
Dr. Oehmke
Direktor
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aus Stefan Heym: "Nachruf", C. Bertelsmann Verlag, 1988, 3. Auflage, Seite 824,825/
Stefan Heym (* 10. April 1913 in Chemnitz als Helmut Flieg; † 16. Dezember 2001 in En Bokek, Israel) war ein deutscher Schriftsteller und einer der bedeutendsten Schriftsteller der DDR. Von 1994 bis 1995 war er Abgeordneter der PDS im 13. Deutschen Bundestag. Er besaß zeitweise auch die US-amerikanische Staatsbürgerschaft.
...
In der DDR wurde Heym anfangs als heimgekehrter
antifaschistischer Emigrant privilegiert behandelt. Er arbeitete als freier
Schriftsteller und daneben publizistisch für Zeitungen und Zeitschriften. Seinen
Protest gegen die amerikanische Kriegführung im Koreakrieg verdeutlichte Heym
1953 durch ein öffentliches Schreiben an Präsident Eisenhower, verbunden mit dem
Verzicht auf sein Offizierspatent und die Rückgabe der ihm 1945 verliehenen
Militärauszeichnung Bronze Star. Von 1953 bis 1956 schrieb er, gemeinsam mit dem
Pfarrer Karl Kleinschmidt, die Kolumne Offen gesagt[4] für die Berliner Zeitung.
In den ersten Jahren seines DDR-Aufenthalts war der überzeugte Sozialist Heym
durchaus bereit, das DDR-Regime mit seinen dezidiert sozialistischen Romanen und
Erzählungen zu unterstützen. Heyms Werke, die er nach wie vor in englischer
Sprache verfasste, erschienen im List-Verlag. Seven Seas Publishers war eine
Reihe im Verlag Volk und Welt, in der englische Literatur von englischen und
amerikanischen Schriftstellern, aber nicht von Stefan Heym erschien. Die Reihe
wurde herausgegeben von Gertrude Heym, Stefan Heyms Ehefrau, und erreichte in
deutscher Übersetzung hohe Auflagen. Stefan Heym wurde 1959 mit dem
Nationalpreis der DDR für Kunst und Literatur ausgezeichnet.
Europäische
Schriftstellerkonferenz „Haagse Treffen“ in Scheveningen, Niederlande 1982;
Stefan Heym zusammen mit Günter Grass
Zu Konflikten mit der Staatsführung
der DDR kam es bereits ab 1956, als diese trotz Entstalinisierung die
Veröffentlichung von Der Tag X (späterer Titel Fünf Tage im Juni), Heyms Buch
über den Aufstand vom 17. Juni 1953, ablehnte. Die Spannungen verschärften sich
ab 1965, als Erich Honecker Heym während des 11. Plenums der SED heftig angriff.
Im gleichen Jahr wurde Heym ein Veröffentlichungsverbot auferlegt. 1969 wurde
Heym wegen der unerlaubt in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten
Veröffentlichung von Lassalle zu einer Geldstrafe verurteilt. Ab Anfang der
1970er Jahre erschienen Heyms Bücher, wenn auch in kleineren Auflagen, wieder in
der DDR. Seine Werke verfasste er nun nur noch in deutscher Sprache. Im Jahr
1971 heiratete Stefan Heym die Szenaristin und Drehbuchautorin Inge Wüste
(geborene Holm), die für ihn zu einer wichtigen literarischen Wegbegleiterin als
Lektorin und später Herausgeberin einiger Werke wurde.
Hintergrund der
kulturpolitischen Entspannung, die Heym ab 1971 wieder mit landeseigenen
Verlagen zusammenarbeiten ließ, war offensichtlich eine Rede von Erich Honecker.
Gut ein halbes Jahr, nachdem er im Mai 1971 an die Regierung gekommen war,
kündigte Honecker in einer Rede indirekt Lockerungen des starren dogmatischen
Literaturkonzepts des sozialistischen Realismus an. Die Ansprache vor hohen
SED-Funktionären des Zentralkomitees wurde unter dem Schlagwort „Keine Tabus“
bekannt.[5] Jedoch erschienen Erstveröffentlichungen Heyms von 1974 bis in die
Endphase der DDR nur noch in westlichen Verlagen. Im Jahr 1978 reiste Heym für
einige Vorträge in die USA.
Stefan Heym am 4. November 1989 nach der
Alexanderplatz-Demonstration auf dem Alexanderplatz
1976 gehörte Heym zu
den Unterzeichnern der Petition, mit der DDR-Autoren gegen die Ausbürgerung Wolf
Biermanns protestierten.[6] 1979 wurde er ein zweites Mal wegen unerlaubter
Veröffentlichung in der Bundesrepublik Deutschland verurteilt – diesmal wegen
Collin – und aus dem Schriftstellerverband der DDR ausgeschlossen.
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https://de.wikipedia.org/wiki/Stefan_Heym