Väternotruf informiert zum Thema
Verwaltungsgericht Mainz
Hier am Verwaltungsgericht Mainz - Az.: 1 L 98/24.MZ - residiert die Stromlinienform.
Verwaltungsgericht Mainz
Ernst-Ludwig-Str.9
55116 Mainz
Telefon: 06131 / 141-8780
Fax: 06131 / 141-8500
E-Mail: poststelle@vgmz.jm.rlp.de
Internet: https://vgmz.justiz.rlp.de
Internetauftritt des Verwaltungsgerichts Mainz (03/2024)
Informationsgehalt:
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2024 - https://vgmz.justiz.rlp.de/de/wir-ueber-uns/
Bundesland Rheinland-Pfalz
Präsidentin am Verwaltungsgericht Mainz: Dr. Bettina Freimund-Holler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz / Präsidentin am Verwaltungsgericht Mainz (ab 01.11.2005, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 30.11.1994 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.11.2005 als Präsidentin am Verwaltungsgericht Mainz aufgeführt. Verwaltungsgericht Mainz - GVP 01.01.2023: Vorsitz 4. Kammer.
Vizepräsidentin am Verwaltungsgericht Mainz: Andrea Neßeler-Hellmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz / Vizepräsidentin am Verwaltungsgericht Mainz (ab , ..., 2023, 2024) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - abgeordnet, 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014, 2016 und 2018 offenbar nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Andrea Nesseler-Hellmann ab 01.09.2019 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgeführt. Verwaltungsgericht Mainz - GVP 01.01.2023: Vorsitz 1. Kammer - sogenannte Masernpflichtimpfungskammer, siehe unten.
2020:
Pressesprecherin:
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht
Stefanie Lang
Vertreter Pressesprecher:
Richter am Verwaltungsgericht
Dr. Jens Milker
Beim Verwaltungsgericht in Mainz bestehen bis zum 30. April 2009 sieben Kammern, fünf Kammern für allgemeine Verwaltungsstreitsachen, eine Fachkammer für Rechtsstreitigkeiten nach dem Personalvertretungsgesetz / Land und eine Fachkammer für Rechtsstreitigkeiten nach dem Personalvertretungsgesetz / Bund. Ab dem 01. Mai 2009 bestehen noch sechs Kammern, davon vier Kammern für allgemeine Verwaltungsstreitsachen.
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Rheinland-Pfalz beschäftigen am Verwaltungsgericht Mainz eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
In Rheinland-Pfalz gibt es vier Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz als Beschwerdegericht:
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse von Verwaltungsgerichten zum Themenkreis Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Verwaltungsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Verwaltungsgericht Mainz - GVP 01.01.2024:
1. Kammer - sogenannte Masernimpfkammer:
Vorsitzender: Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Nesseler-Hellmann zu
0,5
Vertreter: Richter am Verwaltungsgericht Dr. Milker
Hauptamtliche
Beisitzer: Richter am Verwaltungsgericht Dr. Milker zu 0,85
Richterin am
Verwaltungsgericht Assion
Richterin am Verwaltungsgericht Anslinger
Richter am Verwaltungsgericht Mainz:
Dr. Bettina Freimund-Holler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz / Präsidentin am Verwaltungsgericht Mainz (ab 01.11.2005, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 30.11.1994 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.11.2005 als Präsidentin am Verwaltungsgericht Mainz aufgeführt. Verwaltungsgericht Mainz - GVP 01.01.2023: Vorsitz 4. Kammer.
Jörn Hildner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Verwaltungsgericht Mainz (ab , ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.09.2000 als Richter im Richterverhältnis auf Probe im OVG-Bezirk Rheinland-Pfalz aufgeführt. Landgericht Mainz - GVP 25.06.2010: nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 21.03.2005 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 21.03.2005 als Richter am Verwaltungsgericht Mainz - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft oder unvollständig.
Stefanie Lang (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz (ab 23.081.2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 30.11.1994 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 23.08.2010 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz aufgeführt.
01.08.2020: "Eine wichtige Klage gegen die Maskenpflicht wurde erwartungsgemäß abgeschmettert — was politisch nicht gewollt ist, darf vor Gericht nicht sein. Von David Jungbluth. ... In einem vom Verfasser anwaltlich geführten Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die durch das Land Rheinland-Pfalz angeordnete „Maskenpflicht“ anlässlich der sogenannten Covid-19-Pandemie, ist durch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz der Antrag des in einer rheinland-pfälzischen Stadt wohnenden Antragstellers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen, wenig überraschend, abgelehnt worden (1). ..." - https://www.rubikon.news/artikel/der-rechtsbruch
Richterin am Verwaltungsgericht Michalak - 01.08.2020: "Eine wichtige Klage gegen die Maskenpflicht wurde erwartungsgemäß abgeschmettert — was politisch nicht gewollt ist, darf vor Gericht nicht sein. Von David Jungbluth. ... In einem vom Verfasser anwaltlich geführten Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die durch das Land Rheinland-Pfalz angeordnete „Maskenpflicht“ anlässlich der sogenannten Covid-19-Pandemie, ist durch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz der Antrag des in einer rheinland-pfälzischen Stadt wohnenden Antragstellers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen, wenig überraschend, abgelehnt worden (1). ..." - https://www.rubikon.news/artikel/der-rechtsbruch
Richter Dr. Milker - 01.08.2020: "Eine wichtige Klage gegen die Maskenpflicht wurde erwartungsgemäß abgeschmettert — was politisch nicht gewollt ist, darf vor Gericht nicht sein. Von David Jungbluth. ... In einem vom Verfasser anwaltlich geführten Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die durch das Land Rheinland-Pfalz angeordnete „Maskenpflicht“ anlässlich der sogenannten Covid-19-Pandemie, ist durch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz der Antrag des in einer rheinland-pfälzischen Stadt wohnenden Antragstellers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen, wenig überraschend, abgelehnt worden (1). ..." - https://www.rubikon.news/artikel/der-rechtsbruch
Verwaltungsgericht Mainz - 2024: stellvertretender Pressesprecher.
Stefanie Lang
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab
als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz aufgeführt. Verwaltungsgericht Mainz - 2023, 2024: Pressesprecherin.
01.08.2020: "Der Rechtsbruch. Eine wichtige Klage gegen die Maskenpflicht
wurde erwartungsgemäß abgeschmettert — was politisch nicht gewollt ist, darf vor
Gericht nicht sein.
von David Jungbluth ..." -
https://www.rubikon.news/artikel/der-rechtsbruch
Andrea Neßeler-Hellmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz / Vizepräsidentin am Verwaltungsgericht Mainz (ab , ..., 2023, 2024) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - abgeordnet, 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014, 2016 und 2018 offenbar nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Andrea Nesseler-Hellmann ab 01.09.2019 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgeführt. Verwaltungsgericht Mainz - GVP 01.01.2023: Vorsitz 1. Kammer - sogenannte Masernpflichtimpfungskammer, siehe unten.
# Michael Ermlich
# Rüdiger Graf
# Richard-Joachim Meyer-Grünow
# Dr. Andreas Müller
# Angela Radtke
# Steffen Rehbein
# Dr. Thomas Reuscher
# Beate Riedel
# Heinz-Jürgen Scheppler
# Friedrich Schmitt
# Dorothea Zehgruber-Merz
Nicht mehr als Richter am Verwaltungsgericht Mainz tätig:
Dr. Karl Walter Bergmann (Jg. 1940) - Vizepräsident am Verwaltungsgericht Mainz (ab 17.02.1984, ..., 2002)
Dr. Horst Burandt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1942) - Richter am Verwaltungsgericht Mainz (ab , ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 1982 ab01.03.1979 als Richter am Verwaltungsgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988, 1994, 2000 und 2002 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Verwaltungsgericht Mainz aufgeführt.
Stefan Dany (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Mainz (ab 16.07.1984, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2008 ab16.07.1984 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Mainz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 nicht aufgeführt.
Dr. Jürgen De Felice (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzender Richter am Hessischen Landessozialgericht / Vizepräsident am Hessischen Landessozialgericht (ab 15.12.2010, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2004 und 2006 ab 14.04.2000 als Richter am Verwaltungsgericht Mainz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2007 als Richter am Hessischen Landessozialgericht - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.04.2008 als Leitender Ministerialrat im Hessisches Ministerium der Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 15.12.2010 als Vizepräsident am Hessischen Landessozialgericht aufgeführt.
Wilfried Eckert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Mainz / Vizepräsident am Verwaltungsgericht Mainz (ab 14.03.2006, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.1989 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Mainz aufgeführt.
Dr. Sigrid Emmenegger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richterin am Bundesverwaltungsgericht (ab 01.01.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 04.10.2010 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 22.04.2014 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - 0,2 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 22.04.2014 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - 3/5 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 05.07.2019 als Vizepräsidentin am Verwaltungsgericht Koblenz - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2021 als Richterin am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. 08.07.2019: "Die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Sigrid Emmenegger ist die neue Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Koblenz. Frau Dr. Emmenegger wurde am 5. Juli 2019 ernannt. Sie tritt damit die Nachfolge des langjährigen Vizepräsidenten Klaus Meier an, der mit Ablauf des Monats Juni 2019 in den Ruhestand getretenen ist (Pressemitteilung Nr. 24/2019). Frau Dr. Emmenegger nahm im Jahr 2007 ihren Dienst bei dem Verwaltungsgericht Koblenz als Richterin auf Probe auf. Danach erfolgten Verwendungen an den Verwaltungsgerichten Mainz und Neustadt an der Weinstraße sowie die Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit. Von 2009 bis 2013 war sie zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe abgeordnet. Daran schloss sich eine Abordnung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz an, nach deren Beendigung sie im Jahr 2014 zur Richterin am Oberverwaltungsgericht ernannt wurde. Neben ihrer richterlichen Tätigkeit ist Frau Dr. Emmenegger wissenschaftliche Mitarbeiterin am Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz. Zudem ist sie Autorin wissenschaftlicher Fachkommentare und Lehrbeauftragte der Universität Gießen." - https://vgko.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/dr-sigrid-emmenegger-neue-vizepraesidentin-des-verwaltungsgerichts-koblenz/
Elisabeth Faber-Kleinknecht (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße / Präsidentin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (ab 01.05.2010, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 28.01.1997 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.05.2010 als Präsidentin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt.
Dr. Peter Paul Fritz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Mainz / Vizepräsident am Verwaltungsgericht Mainz (ab 05.10.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 06.12.1994 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 05.10.2020 als Vizepräsident am Verwaltungsgericht Mainz aufgeführt.
Andrea Neßeler-Hellmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 197) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz / Vizepräsidentin am Verwaltungsgericht Mainz (ab , ..., 2023, 2024) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - abgeordnet, 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014, 2016 und 2018 offenbar nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Andrea Nesseler-Hellmann ab 01.09.2019 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgeführt. Verwaltungsgericht Mainz - GVP 01.01.2023: Vorsitz 1. Kammer.
Bernhard Wanwitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Mainz (ab 01.11.2005, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 02.01.1988 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Mainz aufgeführt. 2009: Mediendezernent.
Rechtsanwälte:
Sonstige:
Urteil in Rheinland-Pfalz
Kinder ohne Masernimpfung haben keinen Rechtsanspruch auf Kitaplatz
15.03.2024
...
Hat ein Kind in Rheinland-Pfalz keine Immunität gegen die Masern, hat
es auch keinen Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz. Dem Rechtsanspruch auf einen
Platz stehe ohne einen Masernschutz ein gesetzliches Betreuungsverbot entgegen,
teilte das Verwaltungsgericht Mainz am Freitag mit. Im vorliegenden eingereichte
Bescheinigungen waren demnach keine qualifizierten Zeugnisse. (Az.: 1 L
98/24.MZ)
Die Kita teilte den Eltern daraufhin mit, dass die Kinder ab Ende Februar
nicht mehr betreut werden könnten, weil ein gültiger Nachweis über medizinische
Gründe gegen eine Impfung fehle. Das Verwaltungsgericht lehnte einen Antrag der
Eltern auf Weiterbetreuung der Kinder ab.
...
Eltern müssten nachweisen,
dass Kinder geimpft wurden, eine Immunität bestehe oder sie aus medizinischen
Gründen nicht geimpft werden könnten, entschieden die Richter. ...
https://www.welt.de/vermischtes/article250585152/Rheinland-Pfalz-Kinder-ohne-Masernimpfung-haben-keinen-Rechtsanspruch-auf-Kitaplatz.html
Kommentar:
Nun, der staatliche Impfzwang aus der Coronapanikzeit lebt immer noch, in Gestalt des wabernden Gesetzgebers und der 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes Mainz unter dem Vorsitz von:
Andrea Neßeler-Hellmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz / Vizepräsidentin am Verwaltungsgericht Mainz (ab , ..., 2023, 2024) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 31.07.2000 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - abgeordnet, 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014, 2016 und 2018 offenbar nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Andrea Nesseler-Hellmann ab 01.09.2019 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgeführt. Verwaltungsgericht Mainz - GVP 01.01.2023: Vorsitz 1. Kammer - sogenannte Masernpflichtimpfungskammer.
Ohne Impfung - 2G Regel Ausschluss aus dem öffentlichen Leben, ohne Masernimpfung kein Kitaplatz. Steuern und GEZ Zwangsabgabe muss man trotzdem zahlen, um den staatlichen Irrsinn zu finanzieren.
Mann muss Beerdigung von Halbbruder bezahlen, von dessen Existenz er nichts wusste
27.07.2023
Ein Mann aus Hessen muss laut einem Urteil des Mainzer Verwaltungsgerichts
für die Beisetzung seines Halbbruders zahlen. Von seinem Halbbruder erfuhr er
erstmals durch den behördlichen Kostenbescheid für die Beerdigung.
Die
nächsten Angehörigen müssen auch dann eine Bestattung bezahlen, wenn sie den
Verstorbenen gar nicht kannten. Das Mainzer Verwaltungsgericht wies in einem am
Donnerstag veröffentlichten Urteil die Klage eines Mannes aus Hessen ab, der
nach dem Tod seines Halbbruders einen behördlichen Kostenbescheid erhalten hatte
(AZ: 3 K 425/22.MZ). Bis zum Eingang des Schreibens habe er von der Existenz des
Halbbruders nichts gewusst. Nach Angaben des Gerichts war der Verstorbene als
Jugendlicher von einem anderen Elternpaar adoptiert worden.
...
Eine wichtige Klage gegen die Maskenpflicht wurde erwartungsgemäß abgeschmettert — was politisch nicht gewollt ist, darf vor Gericht nicht sein.
von David Jungbluth
...
In einem vom Verfasser anwaltlich geführten Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die durch das Land Rheinland-Pfalz angeordnete „Maskenpflicht“ anlässlich der sogenannten Covid-19-Pandemie, ist durch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz der Antrag des in einer rheinland-pfälzischen Stadt wohnenden Antragstellers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen, wenig überraschend, abgelehnt worden (1).
...
(1) Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz (im Folgenden in den Fußnoten VG Mainz) vom 25. Mai 2020, Az. 1 L 349/20.MZ.
Beschluss abrufbar unter http://www.rajungbluth.de/wp-content/uploads/2020/07/Beschluss-25.05.2020.pdf
https://www.rubikon.news/artikel/der-rechtsbruch
1 L 349/20.MZ
VERWALTUNGSGERICHT MAINZ
BESCHLUSS
In dem
Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Marcus Klöckner, Am Hang 15, 67659
Kaiserslautern,
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Prof. Dr. David Jungbluth, Cunostraße 36, 60388 Frankfurt,
gegen
das Land
Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit
und Demografie, Bauhofstraße 9, 55116 Mainz,
- Antragsgegner -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Martini Mogg Vogt,
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 26, 56073 Koblenz,
wegen Streitigkeiten nach dem
Infektionsschutzgesetz
- 2 -
- 3 -
hat die 1. Kammer des
Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 25. Mai 2020, an der
teilgenommen haben
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Dr. Berthold
Richterin am Verwaltungsgericht Michalak Richter Dr. Milker
beschlossen:
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens
zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 €
festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Der in einer rheinland-pfälzischen Stadt
wohnhafte Antragsteller wendet sich im Wege eines einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens gegen die sogenannte „Masken-pflicht“ in Rheinland-Pfalz
anlässlich der COVID-19-Pandemie.
Die am 13. Mai 2020 in Kraft getretene
Sechste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz der Ministerin für
Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 8. Mai 2020 – 6. CoBeLVO – sah
eine generelle Pflicht zum Tragen einer „Mund-Nasen-Bedeckung“ u.a. an folgenden
Orten bzw. in folgenden Situationen vor:
- für Kunden bzw. Besucher von
Einrichtungen des Einzelhandels und der wei-teren in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten
Einrichtungen (z.B. Apotheken, Tank-stellen, Banken, Gedenkstätten); auch
während Wartesituationen zum Be-treten der Einrichtungen, selbst wenn dies
außerhalb der jeweiligen Einrich-tung stattfindet (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 der 6. CoBeLVO),
- für Patienten in
Einrichtungen des Gesundheitswesens in Wartesituationen gemeinsamen mit anderen
Personen; auch während Wartesituationen zum
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Betreten der
Einrichtungen, selbst wenn dies außerhalb der jeweiligen Ein-richtung
stattfindet (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3 der 6. CoBeLVO),
- für Gäste in gastronomischen Einrichtungen, soweit sie sich nicht unmittelbar
am Platz befinden; auch während Wartesituationen zum Betreten der jewei-ligen
Einrichtungen, selbst wenn dies außerhalb der jeweiligen Einrichtung stattfindet
(vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Satz 2 und Satz 3 i.V.m.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 der 6. CoBeLVO),
- für Gottesdienstteilnehmer (vgl. § 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 der 6. CoBeLVO) sowie
- bei der Nutzung von
Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs und der hierzu
gehörenden Einrichtungen (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 der 6. CoBeLVO) vor.
Ein
Verstoß gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung war in § 15 Satz
1 Nr. 6, 9, 17, 42, 44 und 61 der 6. CoBeLVO als Ordnungswidrigkeit
ausgestaltet.
Mit der Siebenten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
vom 15. Mai 2020 – 7. CoBeLVO – übernahm der Antragsgegner die vorbezeichneten
Regelun-gen im Wesentlichen (der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 1 wurde um eine
Ziffer ergänzt) unter Außerkraftsetzung der 6. CoBeLVO mit Ablauf des 17. Mai
2020 für einen Geltungszeitraum vom 18. bis 26. Mai 2020.
Am 13. Mai 2020 hat
der Antragsteller eine Klage und einen Antrag auf einstweilige Anordnung bei dem
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gestellt und einen Verstoß der
vorbezeichneten Regelungen der 6. CoBeLVO gegen höherran-giges Recht geltend
gemacht. Mit Beschluss vom 15. Mai 2020 hat das Verwal-tungsgericht Neustadt an
der Weinstraße die Verfahren an das Verwaltungsgericht Mainz verwiesen.
Der
Antragsteller trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die 6. CoBeLVO sei
bereits unwirksam, weil sie gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße. Das in den
angegriffenen Vorschriften der 6. CoBeLVO angeordnete Gebot, landesweit in be-
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stimmten Läden, öffentlichen Verkehrsmitteln, Arztpraxen etc.
Mundschutz zu tra-gen, finde keine Ermächtigungsgrundlage in § 28 Abs. 1 des
Infektionsschutzgeset-zes – IfSG –, da vorrangige Adressaten nach dem Wortlaut
und Telos der Vorschrift die in § 28 Abs. 1 IfSG genannten Personengruppen
seien. Darüber hinaus würden die angegriffenen Verordnungsbestimmungen gegen den
aus dem Rechtsstaats-prinzip resultierenden Grundsatz des Vorbehalts des
Gesetzes in seiner besonde-ren Ausprägung der Wesentlichkeitstheorie verstoßen.
Die angeordnete Masken-pflicht betreffe in erheblicher Art und Weise eine
Vielzahl von Grundrechten einer unabsehbaren Vielzahl von Grundrechtsträgern und
sei daher so grundlegend und wesentlich, dass allein dem unmittelbar
demokratisch legitimierten Parlamentsge-setzgeber hierfür eine
Regelungskompetenz zukommen könne. Ferner würden die angegriffenen Vorschriften
Grundrechte des Antragstellers, namentlich die Men-schenwürde (Art. 1 Abs. 1
GG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1
GG), das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG),
das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie den
strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 1 GG) ver-letzen. Die
Eingriffe in die vorbezeichneten Grundrechte seien insbesondere
ver-fassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, da es hierfür an einer
verfassungsrechtlich tragfähigen, hinreichend bestimmten und parlamentarisch
gedeckten gesetzlichen Regelung fehle. Darüber hinaus werde der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ver-letzt. Aus der angegriffenen Rechtsverordnung werde
bereits nicht ersichtlich, wel-chem genauen Zweck die angeordnete
Maskentragungspflicht überhaupt dienen solle. Darüber hinaus fehle es – selbst
wenn man eine legitime Zweckverfolgung unterstelle – an der Geeignetheit und
Erforderlichkeit der Maßnahme. Schließlich sei diese auch nicht angemessen.
Zur Begründung des Anordnungsgrundes trägt der Antragsteller vor, der Erlass der
einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile erforderlich, da die
an-gegriffene Maßnahme ganz erheblich in eine Vielzahl von Grundrechten des
An-tragstellers eingreife. Zudem stelle die Maskenpflicht ein erhebliches
Gesundheits-risiko dar. Zuletzt sei auch die enorme Visualisierungskraft der
Masken und die da-mit einhergehende Gefahr der Entstehung bzw. Perpetuierung
eines kollektiven Traumas zu berücksichtigen.
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Der
Antragsteller beantragt,
1. festzustellen, dass die in der Sechsten
Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (6. CoBeLVO) vom 8. Mai 2020
enthaltenen Bestimmun-gen, welche die Verpflichtung zum Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung beinhalten und den Kläger und Antragsteller betreffen,
insofern die Rege-lungen in
- § 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4 und Satz
3 der 6. CoBeLVO,
- § 1 Abs. 4 Satz 2 der 6. CoBeLVO,
- § 2 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. Satz 2 Nr. 7 Satz 2 und 3 Var. 1 der 6. CoBeLVO,
- § 3 Abs. 1 Nr. 1
i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 der 6. CoBeLVO,
- § 5 Abs. 4 Satz 1 der 6.
CoBeLVO,
- § 15 Satz 1 Nr. 6, 9, 14, 17, 42, 44, 61 der 6. CoBeLVO,
ihn in
seinen Rechten in Form der Grundrechte der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der
körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG), hilfsweise des
Rechts auf freie Entfaltung der Persön-lichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie in
seinem grundrechtsgleichem Recht auf Achtung des strafrechtlichen
Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 Abs. 2 GG verletzen und daher unwirksam sind,
2. hilfsweise festzustellen, dass die oben genannten Vorschriften der Sechsten
Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (6. CoBeLVO) vom 8. Mai 2020 den
Kläger und Antragsteller in den in Ziffer 1 aufgeführten Grundrechten und
grundrechtsgleichen Rechten ver-letzen und ihm gegenüber keine Wirksamkeit
entfalten.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur
Begründung trägt er vor, der Hauptantrag sei bereits unzulässig, weil er nicht
auf eine vorläufige Regelung hinsichtlich eines feststellungsfähigen
Rechtsverhält-nisses gerichtet sei, sondern die generelle Außerkraftsetzung
einer Rechtsnorm be-gehrt werde. Zudem seien Haupt- und Hilfsantrag unzulässig,
soweit sich die An-träge auf eine vorläufige Anordnung in Bezug auf den
Ordnungswidrigkeitentatbe-stand in § 15 Satz 1 Nr. 6, 9, 14, 17, 42, 44 und 61
der 6. bzw. 7 CoBeLVO richte, da insoweit der Verwaltungsrechtweg nicht eröffnet
sei. Darüber hinaus sei der An-trag jedenfalls unbegründet. Es fehle bereits an
einem Anordnungsgrund, da schwere und unzumutbare Nachteile, die dem
Antragsteller erwachsen und im Nachhinein nicht mehr zu beseitigen seien, nicht
hinreichend glaubhaft gemacht worden seien. Zudem sei auch ein
Anordnungsanspruch durch den Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht
worden. Insoweit verweist der Antragsgegner
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- 7 -
auf die
bisherigen Entscheidungen der Kammer zur sogenannten „Maskenpflicht“ und führt
ergänzend zu den Ausführungen des Antragstellers aus.
Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 13. Mai 2020 so-wie die
Antragserwiderung vom 20. Mai 2020 verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Ver-waltungsgerichtsordnung
– VwGO – hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.
Der Antrag des
Antragstellers war zunächst gemäß §§ 122, 88 VwGO sachgerecht dahingehend
auszulegen, dass er sich nunmehr gegen die – unter Abkürzung der Geltungsdauer
der 6. CoBeLVO – am 15. Mai 2020 erlassene 7. CoBeLVO bzw. die entsprechenden
(im Wesentlichen gleich gebliebenen) Vorschriften der 7. CoBeLVO richtet. Eine
solche Auslegung war schon aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19
Abs. 4 GG) geboten, weil der Antragsgegner die Geltungs-dauer der ursprünglich
maßgeblichen 6. CoBeLVO verkürzt (vgl. § 16 Abs. 2 der 7. CoBeLVO) und die
streitgegenständlichen Regelungen ohne (wesentliche) Än-derung in die neue
Verordnung (7. CoBeLVO) überführt hat. Eine entsprechende (ausdrückliche)
Antragsänderung wäre ferner in analoger Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO als
sachdienlich und damit zulässig anzusehen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 7. Mai
2020 – 1 B 129/20 –, BeckRS 2020, 8065 Rn. 8).
1. Der Hauptantrag, der darauf
gerichtet ist, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass bestimmte
Regelungen der 7. CoBeLVO den Antragsteller in sei-nen Grundrechten bzw.
grundrechtlichen Rechten verletzen und daher unwirksam sind, ist bereits
unstatthaft und daher unzulässig.
Im Gegensatz zum Hilfsantrag begehrt der
Antragsteller mit dem Hauptantrag die allgemeingültige Feststellung der
Unwirksamkeit der angegriffenen Vorschriften der 7. CoBeLVO. Dies ist jedoch
gemäß § 47 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 VwGO grundsätzlich allein im Wege
der prinzipalen (abstrakten) Normenkontrolle vor dem
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Oberverwaltungsgericht möglich. Im hier vorliegenden Fall kommt ein solches
Nor-menkontrollverfahren indes nicht in Betracht, da die 7. CoBeLVO durch die
Ministe-rin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie erlassen worden ist
und § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes zur
Ausfüh-rung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – ein
verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren bei Rechtsverordnungen, die von
einem Verfassungsor-gan erlassen worden sind, ausschließt (vgl. OVG RP,
Beschluss vom 16. April 2020 – 6 B 10497/20.OVG –, juris Rn. 4). Dies führt
allerdings nicht dazu, dass der An-tragsteller rechtsschutzlos gestellt ist. Da
sich die streitgegenständliche Verpflich-tung zum Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung unmittelbar aus der 7. CoBeLVO ergibt und eine Überprüfung
der Verordnung im Wege der abstrakten Normenkon-trolle in Rheinland-Pfalz nicht
vorgesehen ist, ist im Verfahren der Hauptsache eine negative Feststellungsklage
gemäß § 43 Abs. 1 VwGO, gerichtet gegen die indivi-duelle Verbindlichkeit des
angegriffenes Gebots, statthaft (BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR
712/20 –, juris Rn. 15; VerfGH RP, Beschluss vom 29. April 2020 – VGH B 26/20 –,
juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19/09 –, juris Rn. 30);
zur Gewährung effektiven Rechtschutzes kann eine solche Feststellung auch
vorläufig im Eilverfahren erfolgen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2003 –
1 BvR 2129/02 –, juris Rn. 14 f., sowie vom 31. März 2020, a.a.O.; VerfGH RP,
Beschluss vom 29. April 2020, a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 29. August 2018 – 6
B 10774/18.OVG –, NVwZ-RR 2019, 103 Rn. 6).
2. Der Hilfsantrag, der darauf
gerichtet ist, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass bestimmte
Regelungen der 7. CoBeLVO den Antragsteller in sei-nen Grundrechten bzw.
grundrechtlichen Rechten verletzen und ihm gegenüber keine Wirksamkeit
entfalten, ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen jeden-falls
unbegründet.
a) Der Hilfsantrag ist teilweise bereits unzulässig.
aa) Der
Hilfsantrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller sich gegen die rein
ord-nungswidrigkeitsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung – § 15 Satz 1 Nr. 6,
9, 17, 50, 52 und 70 der 7. CoBeLVO – richtet, da insoweit bereits der
Verwaltungs-rechtweg nicht eröffnet ist.
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Gemäß § 40 Abs. 1
Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen
Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die
Strei-tigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich
zugewie-sen sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, soweit der
Antragsteller einzelne Tatbestände des § 15 der 7. CoBeLVO angreift. § 15 der 7.
CoBeLVO regelt im Einzelnen, wer ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24
IfSGF handelt; gemäß § 73 Abs. 2 Halbs. 2 IfSG kann die Ordnungswidrigkeit mit
einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Gegen die
entsprechenden Bußgeldbescheide können jedoch gemäß § 68 des
Ordnungswidrigkeitengesetzes – OWiG – allein die ordentlichen Gerichte angerufen
werden; es besteht somit eine abdrängende Sonderzuweisung (vgl. Gertler, in:
BeckOK OWiG, 26. Edition, Stand: 1. April 2020, § 68 Rn. 72 ff.; vgl. auch OVG
LSA, Beschluss vom 31. März 2016 – 3 O 66/16 –, juris Rn. 6). Die Bestimmungen
rein ordnungswidrigkeitsrecht-lichen Inhalts der 7. CoBeLVO unterliegen damit
nicht der Prüfung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens (vgl. zur prinzipalen
Normenkontrolle: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 – 7 CN 6/04 –, juris Rn.
14; BayVGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 20 NE 20.955 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Da
ein Verfahren zur vorläufigen Feststel-lung der Unwirksamkeit eines
Ordnungswidrigkeitentatbestandes dem strafgericht-lichen Verfahren grundsätzlich
fremd ist, kam schließlich auch eine entsprechende Verweisung nicht in Betracht
(vgl. dazu Giesberts, in: BeckOK VwGO, 3. Edition, Stand: 1 Januar 2020, § 47
Rn. 13).
bb) Im Übrigen – d.h. soweit sich der Antragsteller nicht gegen die
rein ordnungs-widrigkeitsrechtlichen Bestimmungen der 7. CoBeLVO wendet – ist
der Verwal-tungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet und der Antrag
ist – wie sich aus den Ausführungen im Zusammenhang mit dem Hauptantrag ergibt –
auch statthaft. Ob auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind,
insbeson-dere ob der Antragssteller das erforderliche berechtigte Interesse an
der begehrten Feststellung (in dem beantragten Umfang) hat, kann dahinstehen, da
der Hilfsan-trag jedenfalls unbegründet ist.
b) Der Hilfsantrag ist, soweit
er nicht bereits infolge der fehlenden Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
unzulässig ist, unbegründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1
VwGO kann das Gericht auf Auftrag, auch schon vor Klageerhebung, eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder we-sentlich
erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2
VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Rege-lung, vor
allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile ab-zuwenden
oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint
(sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag-steller
einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3
VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Wird mit
der begehrten Anordnung – wie hier – die Hauptsache vorweg-genommen, gelten
gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungs-anspruchs, in dem
ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der
Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der
Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte An-ordnung schwere und
unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren
Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsa-che nicht mehr in der
Lage wäre (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 B 11007/18 –,
juris Rn. 5 m.w.N.).
Unter Anwendung des dargestellten Rechtsmaßstabs hat der
Antragsteller hier be-reits den Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft
gemacht (nachfolgend aa). Die Frage, ob ein Anordnungsanspruch besteht, braucht
daher im vorliegenden Ver-fahren nicht entschieden zu werden (nachfolgend bb).
aa) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Unter Anordnungsgrund ist die Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der
Rechtsschutz-gewährung zu verstehen. Notwendig ist ein spezifisches Interesse an
einer vorläu-figen Regelung, das sich von dem allgemeinen Interesse an einem
baldigen Ver-fahrensabschluss abhebt. Die Bejahung des Anordnungsgrundes
verlangt ein Be-dürfnis auf Gewährung gerade vorläufigen Rechtsschutzes (Schoch,
in:
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Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, §
123 Rn. 81). Ein besonde-res Dringlichkeitsinteresse besteht, wenn es dem
Antragsteller unter Berücksichti-gung seiner Interessen sowie der öffentlichen
Interessen und der Interessen Dritter nicht zumutbar ist, den Abschluss des
Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. etwa HessVGH, Beschluss vom 5. Februar
1993 – 7 TG 2479/92 –, juris Rn. 25; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123
Rn. 26). Eine Vorwegnahme der Hauptsache, wie sie hier geltend gemacht wird,
kommt – wie eingangs bereits aus-geführt – sogar nur dann in Betracht, wenn ohne
die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder
gutzumachende Nachteile entstünden, zu de-ren Beseitigung eine nachfolgende
Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Vorliegend hat
der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne den Erlass der
beantragten einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder
gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfol-gende
Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Die – hier
erforderlichen – qualifizierten Anforderungen an den Anordnungsgrund sind damit
nicht erfüllt.
(1) Soweit sich der Antragsteller zur Begründung des
Anordnungsgrundes darauf beruft, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
(hohe) gesundheitliche Ri-siken berge, dringt er damit nicht durch.
Anders
als der Antragsteller meint, ergeben sich insbesondere aus der Dissertation von
Frau Ulrike Butz mit dem Titel „Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von
Operationsmasken als hygienischer Mundschutz an Fachpersonal“ aus dem Jahr
2004/2005 (https://mediatum.ub.tum.de/doc/602557/602557.pdf) bei genauer und
aufmerksamer Durchsicht keine zuverlässigen Anhaltspunkte für allgemeine
Gesundheitsgefahren durch das Tragen von (Alltags-)Masken in den hier
maßgeb-lichen Situationen. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen der
Kam-mer im Beschluss vom 28. April 2020 – 1 L 276/20.MZ – (juris Rn. 17 f.)
verwiesen (zustimmend: OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 13 B 557/20.NE –,
juris Rn. 102; VG Hamburg, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 9 E 1919/20 –, juris Rn.
50). Darüber hinaus hat die Autorin mittlerweile selbst erklärt, dass aus ihrer
Arbeit in
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Bezug auf die hier maßgebliche Fragestellung
seriöserweise keine gesundheitli-chen Beeinträchtigungen abgeleitet werden
könnten (siehe: dpa-Faktencheck, Dok-torarbeit über OP-Masken von 2004 verneint
Atemnot und Sauerstoffmangel, 4. Mai 2020, abrufbar unter:
https://www.presseportal.de/pm/133833/4587771; hie-rauf verweisend auch OVG NRW,
Beschluss vom 19. Mai 2020, a.a.O.).
Soweit der Antragsteller darüber hinaus
geltend macht, dass es für Menschen mit eingeschränkter Lungenfunktion
gefährlich sei, Atemmasken zu tragen, und inso-fern auf einen Bericht im
Deutschen Ärzteblatt verweist, vermag das einen Anord-nungsgrund bereits deshalb
nicht zu begründen, weil der Antragsteller weder vor-getragen noch glaubhaft
gemacht hat, dass er selbst an einer solchen einge-schränkten Lungenfunktion
leide (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 11. Mai 2020, a.a.O.). Abgesehen davon
sieht die 7. CoBeLBO in § 1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 aus-drücklich vor, dass die
Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für Personen gilt,
denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumut-bar ist; erforderlich ist
insoweit lediglich eine ärztliche Bescheinigung.
Ohne Erfolg bleibt ferner
der Hinweis des Antragstellers auf die Ausführungen des Herrn Dr. med. Theo
Kaufmann (Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankhei-ten), wonach einfache
Masken zu einer „Luftdruckerhöhung in den Atemwegen mit erschwerter Ventilation“
sowie aufgrund des Rückstaus von Kohlenstoffdioxid sowie der Einatmung von
angesammeltem Feinstaub, Bakterien und anderen Schadstof-fen zu Erkrankungen
(z.B. Bronchitis) führen. Der Antragsteller, der seine Angaben im Verfahren nach
§ 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft zu machen hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.
3, 294 ZPO), hat insoweit nicht einmal die konkrete Fund-stelle für diese
Aussagen des Dr. Kaufmann angegeben; in dem Schreiben des Dr. Kaufmann an die
Ministerpräsidentin des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 8. April 2020
(abrufbar unter:
https://pflege-prisma.de/wp-content/uplo-ads/2020/04/05.Dr_.-T.-Kaufmann_Mundschutz.pdf)
finden sich diese vom Antrag-steller zitierten Passagen jeweils nicht. Dort
führt Dr. Kaufmann zwar ebenfalls aus, dass Atemschutzmasken, wie sie
massenwiese getragen würden, „eine Gefahr für das bronchopulmonale System“
darstellen und in ihrem Gewebe Feinstaub ansam-meln würden, „der bei
wiederholtem Gebrauch zu Atemwegserkrankungen“ führe. Diese Aussagen sind jedoch
zum einen sehr allgemein gehalten. Weder die konkret
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zu
befürchtenden Krankheiten werden genannt noch ist erkennbar, auf welcher
Grundlage – z.B. was die Häufigkeit und Dauer des Tragens der Masken anbe- langt
– Dr. Kaufmann zu dieser Annahme kommt. Zum anderen muss die Maske
(selbstverständlich) nach einer Durchfeuchtung gewechselt werden (vgl. insoweit
das Robert-Koch-Institut – RKI –, Ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in
der Öffentlichkeit zum Schutz vor SARS-CoV-2 sinnvoll?, Stand: 25. April 2020;
ab-rufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Na-
sen_Schutz.html).
Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht auf
mögliche Risiken und Gefah-ren infolge eines unsachgemäßen Gebrauchs der Masken
berufen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner sowie andere
öffentliche Stellen (z.B. das RKI oder die Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung – BZgA –) durch weit-gehende Informationen zur Maskenpflicht alles
Zumutbare getan haben, um einer fehlerhaften Handhabung vorzubeugen. Die falsche
Handhabung der Maske entge-gen allgemeiner Empfehlungen und Aufklärungskampagnen
ist dem allgemeinen Lebensrisiko bzw. dem persönlichen Verantwortungsbereich des
Einzelnen zuzu-ordnen (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 28. April 2020 – 1
L 276/20 –, juris Rn. 19). Anders als der Antragsteller ist die Kammer auch
nicht der Auffassung, dass die Empfehlungen bzw. Anleitungen zum Gebrauch der
Masken (dauerhaft) nicht eingehalten werden können. Dabei wird nicht in Abrede
gestellt, dass der sachgerechte Umgang mit einer Mund-Nasen-Bedeckung eine
gewisse Disziplin er-fordert. Von einer Unmöglichkeit eines sachgerechten
Umgangs im Alltag kann je-doch nicht gesprochen werden. Viele der vom
Antragsteller in dem „Alltagsbeispiel“ aufgezeigten Gefahren lassen sich nach
Auffassung der Kammer bereits dadurch vermeiden, dass nicht nur eine einzige
Maske verwendet bzw. mitgeführt, sondern diese bei Bedarf – also z.B. nach einer
Berührung – gegen eine saubere Maske ausgetauscht wird. Ferner übersieht der
Antragsteller, dass (jedenfalls) in Situatio-nen, in denen es keine Möglichkeit
zum Waschen der Hände gibt, auf Desinfekti-onsmittel zurückgegriffen werden
kann, die auch nach der Erfahrung der Kammer mittlerweile wieder erhältlich sind
und zudem derzeit in einer gewissen Anzahl von Einrichtungen für Kundinnen und
Kunden bzw. Besucherinnen und Besucher zur Verfügung gestellt werden.
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(2) Ein Anordnungsgrund folgt auch nicht aus dem Vortrag des
Antragstellers, wo-nach aus soziologischer Sicht zu berücksichtigen sei, dass
die Masken eine enorme Visualisierungskraft besäßen und davon auszugehen sei,
dass durch das Tragen der Masken die vermeintlich schweren Gefahren für alle
Bürger, die von dem Virus ausgehen, sich im kollektiven Bewusstsein
verfestigten, was die Gefahr der Entste-hung beziehungsweise Perpetuierung eines
kollektiven Traumas befürchten lasse. Es fehlt bereits – worauf der
Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 20. Mai 2020 zutreffend hinweist –
an der Glaubhaftmachung dieses Vortrags. Der Antragsteller hat keinerlei Belege
für seine (soziologische) Annahme vorgelegt und es ist auch nicht erkennbar,
dass er insoweit über ein entsprechendes Fachwissen verfügt. Darüber hinaus
verweist der Antragsteller insoweit selbst „insbesondere auf Kinder“, „die mit
ihrem Verstand noch nicht wirklich erfassen und sorgfältig kritisch abwägen
können, ob die verordneten Maßnahmen in Anbetracht des Virus ange-bracht“ seien
oder nicht. Dass er selbst tatsächlich durch ein solches Trauma ge-fährdet sei,
trägt er hingegen (zumindest ausdrücklich) nicht vor.
(3) Auch im Übrigen ist
nicht erkennbar, dass die angegriffene Verpflichtung zum Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Einrichtungen bzw. Situatio-nen zu schweren
und unzumutbaren, später nicht wieder gutzumachenden Nach-teilen beim
Antragsteller führen würde, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung
in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Insoweit muss zunächst
berücksichtigt werden, dass der Antragsteller vorliegend weder (ausdrücklich)
vorgetragen noch in geeigneter Form glaubhaft gemacht hat (§ 920 Abs. 3 VwGO
i.V.m. § 920 Abs. 3, 294 ZPO), dass er überhaupt Verkehrs-mittel des
Öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs nutzt bzw. auf diese ange-wiesen ist
und damit von der Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 1 der 7. CoBeLVO berührt wird.
Eine Nutzung des Öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs kann auch nicht ohne
Weiteres unterstellt werden, da es Personen gibt, die ausschließlich pri-vate
Kraftfahrzeuge nutzen oder aber (zusätzlich) mit dem Fahrrad bzw. zu Fuß
unterwegs sind. Ebenso wenig hat der Antragsteller (ausdrücklich) vorgetragen
und glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich an Gottesdiensten teilnimmt; auch
dies kann aus naheliegenden Gründen nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Die
Kammer kann daher mangels Glaubhaftmachung davon ausgehen, dass der
Antragsteller
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von der Pflicht zum Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung bei der Nutzung der Ver-kehrsmittel des Öffentlichen
Personennah- und Fernverkehrs (§ 5 Abs. 4 Satz 1 der 7. CoBeLVO) sowie während
eines Gottesdienstes (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 der 7. CoBeLVO) erst gar
nicht in tatsächlich erheblicher Weise berührt wird. Zwar hat der Antragsteller
auch keine Angaben dazu gemacht, dass er die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 13
der 7. CoBeLVO genannten Einrichtungen, gastronomische Ein-richtungen sowie
Einrichtungen des Gesundheitswesens nutzt. Da es sich insoweit jedoch
(hauptsächlich) um Situationen des täglichen Lebens handelt, die grundsätz-lich
jedermann betreffen (können), geht die Kammer zugunsten des Antragstellers davon
aus, dass auch dieser die entsprechenden Einrichtungen grundsätzlich
tat-sächlich nutzt bzw. aufsucht. Die Verpflichtung zum Tragen einer
Mund-Nasen-Be-deckung betrifft den Antragsteller damit aber lediglich während
weniger, grundsätz-lich jeweils kurzzeitiger Situationen des Alltags, die sich
zudem teilweise umgehen bzw. jedenfalls reduzieren lassen (z.B. durch
Online-Bestellungen). Was die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in
gastronomischen Einrichtungen be-trifft, ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass
diese gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Satz 2 der 7. CoBeLVO „unmittelbar am Platz
entbehrlich“ ist, so dass sich die Ver-pflichtung lediglich auf die kurzen
Momente des Passierens zum Sitzplatz, zur Toi-lette oder zum Ausgang der
Einrichtung beschränkt. Auch in Einrichtungen des Ge-sundheitswesens ist das
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur während der Wartesituation mit anderen
Personen vorgesehen (§ 1 Abs. 4 Satz 2 der 7. CoBeLVO). Hinzu kommt, dass die
angegriffene Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zeitlich
beschränkt ist; der Geltungszeitraum der 7. CoBeLVO ist auf den 26. Mai 2020
begrenzt. Auch die (derzeit noch zu erwar-tende) Verlängerung dürfte nur für
einen begrenzten Zeitraum erfolgen.
(4) Der Antragsteller kann sich
schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die beantragte einstweilige
Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile erforderlich, da „vorliegend ganz
erhebliche Eingriffe einer Vielzahl von Grundrechten einer un-absehbaren
Vielzahl von Grundrechtsträgern“ vorliegen würden, „nicht zuletzt der-jenigen
des Antragstellers“.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem
Beschluss vom 28. September 2009 – 1 BvR 1702/09 – (juris Rn. 24) entschieden,
dass in den Fällen, in denen mit der für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs.
1 Satz 2 VwGO hinreichenden
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...
Pressemitteilung 12/2007
Trotz Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz: Öffentlich bestellter Sachverständiger nur bis 68
Auch nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es nicht zu beanstanden, dass die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen grundsätzlich mit der Vollendung des 68. Lebensjahres erlischt. So die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall:
Der in Mainz ansässige Antragsteller wurde von der IHK Rheinhessen als Sachverständiger öffentlich bestellt. Nach der Sachverständigenordnung (SVO) der IHK erlischt die öffentliche Bestellung mit Vollendung des 68. Lebensjahres, wobei eine einmalige befristete Verlängerung zugelassen werden kann. Die öffentliche Bestellung des Antragstellers wurde nach Vollendung seines 68. Lebensjahres bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres verlängert. Seinen Antrag auf abermalige Verlängerung um weitere drei Jahre lehnte die IHK unter Hinweis auf ihre SVO ab.
Der Antragsteller wandte sich an das Verwaltungsgericht und machte geltend, nach dem neuen AGG könne ihm die erneute Verlängerung seiner Bestellung nicht allein wegen seines Alters versagt werden, zumal er sich körperlich und geistig fit fühle.
Die Richter der 6. Kammer haben einen Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung seiner Bestellung verneint. Die Festsetzung der Altersgrenze in der SVO sei auch im Hinblick auf das neue AGG nicht zu beanstanden. Es sei schon fraglich, ob das dort ausgesprochene Verbot von Benachteiligungen wegen des Alters beim Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit vorliegend greife. Denn die Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger sei schwerlich als eigenständige, selbstständige Erwerbstätigkeit anzusehen. Die öffentliche Bestellung schaffe keine neue, zusätzliche Betätigungsmöglichkeit gegenüber dem freien Sachverständigen, der dieselben Tätigkeiten verrichten könne wie der öffentlich bestellte. Die öffentliche Bestellung beinhalte lediglich eine Zusatzqualifikation, die der Aussage des öffentlich bestellten Sachverständigen einen erhöhten Wert verleihe. Aber selbst bei Anwendbarkeit des AGG wäre die Altersgrenze zulässig. Sie diene nämlich dem legitimen Ziel, die mit der öffentlichen Bestellung verbundene besondere Qualifikation denjenigen vorzubehalten, die körperlich und geistig in der Lage seien, den aus dieser Qualifikation resultierenden Anforderungen zu genügen und dem mit ihr verbundenen Vertrauen in die besondere Qualität der Gutachten gerecht zu werden. Da beim Durchschnitt der Berufstätigen die Leistungsfähigkeit im 7. Lebensjahrzehnt deutlich abnehme, sei die Altersgrenze von 68 Jahren angemessen, ohne dass es auf die individuelle Leistungsfähigkeit ankomme.
6 L 149/07.MZ
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts können, auch per E-Mail, angefordert werden (poststelle@vgmz.jm.rlp.de).
Im Internet finden Sie die Pressemitteilungen und Terminshinweise des Verwaltungsgerichts Mainz unter der Adresse www.VGMZ.justiz.rlp.de. Für den laufenden Bezug von Pressemitteilungen steht Ihnen ein Newsmailer unter der Adresse www.justiz.rlp.de zur Verfügung.
Datum: 17.04.2007
Herausgeber: Verwaltungsgericht Mainz
Pressemitteilung 1/2007
Eigene Kinder misshandelt - Ausweisung nach 17 Jahren Deutschland
Die von der Kreisverwaltung Alzey-Worms verfügte sofortige Ausweisung eines geschiedenen türkischen Familienvaters (Antragsteller) nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung – insbesondere wegen gravierender Vergehen gegenüber seinen Kindern – ist rechtens. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.
Der Antragsteller hält sich seit 1989 in Deutschland auf. Nach Rücknahme seines Asylantrages heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, von der er mittlerweile wieder geschieden ist. Auf sein Betreiben reisten in den 90er Jahren drei aus seiner früheren Ehe stammende Kinder aus der Türkei zu ihm nach Deutschland ein. Seit 1992 wurde er wegen Nötigung, Sachbeschädigung, Straßenverkehrsgefährdung, Beleidigung, Bedrohung, Anstiftung zur falschen Verdächtigung, Diebstahl, Betrug und Körperverletzung bestraft, und zwar jeweils mit Geldstrafen.
Mit Urteil des Landgerichts Mainz vom Mai 2004 erhielt er wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen, gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung, jeweils in mehreren Fällen, eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, die er zur Zeit verbüßt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er unter anderem die im Teenageralter befindliche Tochter an den Haaren durch die Luft geschleudert, wobei sie mit dem Kopf gegen die Wand schlug. Bei anderer Gelegenheit erhielt sie von ihm mit einem Metallbesenstiel so viele Schläge auf die Fußsohlen, dass sie längere Zeit kaum gehen konnte. Den zwei Jahre älteren Sohn schlug er mit einem Besenstiel solange auf den Rücken bis der Besenstiel zerbrach. Die älteste Tochter schlug er durch Faustschläge bewusstlos; sie hat dadurch an einem Auge an Sehkraft eingebüßt. Ein in der Nachbarschaft wohnendes deutsches Ehepaar, das sich vielfach der Kinder angenommen hatte, wurde mit dem Tod und dem Anzünden des Hauses bedroht. Einmal kam es sogar zu Tätlichkeiten gegen den deutschen Ehemann.
Die Kreisverwaltung Alzey-Worms verfügte die unbefristete Ausweisung des Antragstellers, nachdem sich die Staatsanwaltschaft mit dieser Maßnahme vor dem Ende der Haft einverstanden erklärt hatte. Zur Begründung wurde im wesentlichen auf die Taten abgestellt, die dem Urteil vom Mai 2004 zu Grunde liegen.
Mit seinem Widerspruch dagegen brachte der Antragsteller vor, dass die Kinder vor Gericht gelogen hätten. Er sei krank und habe in der Türkei keine Familie mehr. Außerdem werde er wegen der angeblichen Misshandlung der Kinder bei einer Rückkehr in die Türkei von Familienmitgliedern umgebracht. Er lebe seit mehr als fünfzehn Jahren in Deutschland.
Die Richter der 4. Kammer haben den von der Kreisverwaltung angeordneten sofortigen Vollzug der Ausweisung bestätigt. Der Antragsteller genieße zwar besonderen Ausweisungsschutz wegen seines langen erlaubten Aufenthalts in Deutschland. Gleichwohl sei die Ausweisung rechtmäßig, weil auch die gesteigerten Voraussetzungen für eine Ausweisung vorlägen. Insbesondere sei davon auszugehen, dass vom Antragsteller immer noch eine erhebliche Gefahr ausgehe. Dafür spreche die Verurteilung vom Mai 2004 sowie seine früheren Straftaten. Der Antragsteller habe sich in Haft nicht gebessert. Er zeige sich völlig uneinsichtig und habe auch Mitgefangene und JVA-Bedienstete massiv bedroht. Außerdem habe er aus der Haft heraus seine Kinder und das erwähnte deutsche Ehepaar bedroht, bis hin zum Tod. Ernstzunehmende Krankheiten lägen nach einem Attest des ärztlichen Dienstes der Justizvollzugsanstalt nicht vor. In jedem Fall könnten sie auch in der Türkei behandelt werden. Der Vortrag, dass er von Verwandten in der Türkei bedroht werde, sei schon nicht glaubhaft gemacht. In jedem Fall könne er sich schutzsuchend an die türkische Polizei wenden und auch abseits der genannten Verwandten seinen Wohnsitz nehmen. Auch in Deutschland gebe es für ihn keinen absoluten Schutz vor seinen Verwandten.
4 L 885/06.MZ
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Pressemitteilung 23/2006
Verfolgungsfahrt: Psychiatrisches Gutachten verweigert - Fahrerlaubnis entzogen
Weil sie sich nach einer PKW-Verfolgungsfahrt geweigert hat, ein ärztliches Gutachten über ihre geistig-psychische Kraftfahrereignung beizubringen oder sich diesbezüglich ärztlich untersuchen zu lassen, ist einer Endfünfzigerin aus Rheinhessen (Klägerin) zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen worden. So die 3. Kammer des Verwaltungsgericht Mainz in folgendem Fall:
Im Mai 2005 wurde gegen die Frau Strafanzeige erstattet. Der Anzeigeerstatter gab an, dass ihm die Klägerin mit ihrem PKW dicht hinterhergefahren sei. Zweimal sei sie ihm durch einen Kreisverkehr gefolgt, habe ihn schließlich überholt und ohne Grund stark abgebremst, so dass er ebenfalls stark habe abbremsen müssen. Dann habe sie ihn in seinem Wagen angesprochen und sinngemäß gesagt, dass sie ihn entlarvt habe; er gehöre zu der Organisation.
Die Fahrerlaubnisbehörde forderte die Klägerin auf, ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie beizubringen oder sich von einem Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung untersuchen zu lassen, weil sie eventuell auf Grund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr sicher zu führen. Nachdem die Klägerin der Aufforderung nicht nachkam, entzog ihr die Behörde die Fahrerlaubnis.
Die hiergegen gerichtete Klage der Frau hat die 3. Kammer abgewiesen. Die Behörde habe zu Recht die fachärztliche Begutachtung bzw. Untersuchung der Klägerin verlangt. Deren Verhalten begründe Bedenken gegen ihre Kraftfahrereignung in gesundheitlicher Hinsicht. Es deute auf eine abklärungsbedürftige mögliche psychische (geistige) Störung hin, die je nach Art und Schwere ihre Kraftfahrereignung ausschließen könne. Da die Klägerin ihre Begutachtung bzw. Untersuchung verweigert habe, sei ihr die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden.
3 K 443/06.MZ
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Datum: 04.10.2006
Herausgeber: Verwaltungsgericht Mainz