Väternotruf informiert zum Thema
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße
Robert-Stolz-Str. 20
67433 Neustadt an der Weinstraße
Telefon: 06321 / 401-0
Fax: 06321 / 401-266
E-Mail: poststelle@vgnw.jm.rlp.de
Internet: http://vgnw.justiz.rlp.de/de/startseite/
Internetauftritt des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (09/2023)
Informationsgehalt: akzeptabel
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 14.07.2023 - https://vgnw.justiz.rlp.de/de/wir-ueber-uns/
Bundesland Rheinland-Pfalz
Präsident am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße: Dr. Christof Berthold (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße / Präsident am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (ab 01.07.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.12.2000 als Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 24.06.2009 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.07.2020 als Präsident am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt. 21.04.2020: Dr. Christof Berthold folgt auf Elisabeth Faber-Kleinknecht als Präsident des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße. ... Dr. Christof Berthold trat 1998 in den richterlichen Dienst des Landes ein und war zunächst beim Verwaltungsgericht Koblenz und ab Juli 1999 beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße tätig. 2009 wurde er zum Richter am Oberverwaltungsgericht ernannt. Von Dezember 2013 bis Dezember 2015 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. Seit Januar 2016 war er Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Mainz. ..." - https://justiz.rlp.de/de/service-informationen/aktuelles/detail/news/News/detail/dr-christof-berthold-folgt-auf-elisabeth-faber-kleinknecht-als-praesident-des-verwaltungsgerichts-ne/. 01.08.2020: "Eine wichtige Klage gegen die Maskenpflicht wurde erwartungsgemäß abgeschmettert — was politisch nicht gewollt ist, darf vor Gericht nicht sein. Von David Jungbluth. ... In einem vom Verfasser anwaltlich geführten Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die durch das Land Rheinland-Pfalz angeordnete „Maskenpflicht“ anlässlich der sogenannten Covid-19-Pandemie, ist durch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz der Antrag des in einer rheinland-pfälzischen Stadt wohnenden Antragstellers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen, wenig überraschend, abgelehnt worden (1). ..." - https://www.rubikon.news/artikel/der-rechtsbruch
Vizepräsident am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße: Thomas Butzinger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Vizepräsident am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (ab 01.07.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 18.04.2001 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 1.07.2019 als Vizepräsident am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt. 2013, ..., 2017: Vorsitzender Richter - 4. Kammer. 22.05.2013 - 4 K 264/13.NW. 4 L 165/17.NW.
Am Verwaltungsgericht Koblenz sind 6 Kammern eingerichtet.
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Rheinland-Pfalz beschäftigen am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Der Bezirk des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße umfasst
die Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz,
Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße,
Pirmasens, Speyer und Zweibrücken sowie
die Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel,
Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz
und den Donnersbergkreis.
In Rheinland-Pfalz gibt es vier Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz als Beschwerdegericht:
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse von Verwaltungsgerichten zum Themenkreis Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Verwaltungsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße:
Peter Bender (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (ab 17.06.1996, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.06.1993 Richter auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 und 2010 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2022 ab 17.06.1996 als Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt. 22.05.2013 - 4 K 264/13.NW. 4 L 165/17.NW.
Dr. Christof Berthold (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße / Präsident am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (ab 01.07.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.12.2000 als Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 24.06.2009 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.07.2020 als Präsident am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt. 21.04.2020: Dr. Christof Berthold folgt auf Elisabeth Faber-Kleinknecht als Präsident des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße. ... Dr. Christof Berthold trat 1998 in den richterlichen Dienst des Landes ein und war zunächst beim Verwaltungsgericht Koblenz und ab Juli 1999 beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße tätig. 2009 wurde er zum Richter am Oberverwaltungsgericht ernannt. Von Dezember 2013 bis Dezember 2015 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. Seit Januar 2016 war er Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Mainz. ..." - https://justiz.rlp.de/de/service-informationen/aktuelles/detail/news/News/detail/dr-christof-berthold-folgt-auf-elisabeth-faber-kleinknecht-als-praesident-des-verwaltungsgerichts-ne/. 01.08.2020: "Eine wichtige Klage gegen die Maskenpflicht wurde erwartungsgemäß abgeschmettert — was politisch nicht gewollt ist, darf vor Gericht nicht sein. Von David Jungbluth. ... In einem vom Verfasser anwaltlich geführten Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die durch das Land Rheinland-Pfalz angeordnete „Maskenpflicht“ anlässlich der sogenannten Covid-19-Pandemie, ist durch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz der Antrag des in einer rheinland-pfälzischen Stadt wohnenden Antragstellers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen, wenig überraschend, abgelehnt worden (1). ..." - https://www.rubikon.news/artikel/der-rechtsbruch
Thomas Butzinger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Vizepräsident am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (ab 01.07.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 18.04.2001 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 1.07.2019 als Vizepräsident am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt. 2013, ..., 2017: Vorsitzender Richter - 4. Kammer. 22.05.2013 - 4 K 264/13.NW. 4 L 165/17.NW.
Dorothee Fahrbach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (ab 23.07.2008, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.01.2003 als Richterin auf Probe im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts Rheinland Pfalz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 23.07.2008 als Richterin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 23.07.2008 als Richterin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße - 3/10 Stelle - aufgeführt.
Sabine Jahn-Riehl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (ab 05.05.1993, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 05.05.1993 als Richterin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt. 2011, ..., 2013: stellvertretende Medienreferentin. 2017: Medienreferentin. 2021: stellvertretende Pressesprecherin. 4 L 165/17.NW.
Prof. Roland Kintz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (ab 01.08.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 06.08.1992 als Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.08.2017 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt. 2011, ..., 2013: stellvertretender Medienreferent. 2017: Medienreferent. 2021: Pressesprecher als Vorsitzender Richter. 22.05.2013 - 4 K 264/13.NW.
Helga Klingenmeier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (ab 01.09.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 07.09.1992 als Richterin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2017 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt. 2011, ..., 2017: Medienreferentin. 2021: Pressesprecherin als Vorsitzende Richterin.
Bernadette Meyer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richterin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (ab 01.09.1994, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.1994 als Richterin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt.
Hans-Martin Pirrung (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (ab 23.07.1998, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 23.07.1998 als Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt.
Martina Reitnauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (ab 05.05.1993, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 07.09.1992 als Richterin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt.
Klaus Scheurer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (ab 23.09.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 21.05.1993 als Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 23.09.2019 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt.
# Marianne Idelberger
# Burkhard Peters
# Dr. Helga Romberg
# Klaus Silberstein
# Hans-Jörg Wingerter
# Hildegard Wolfrum
Nicht mehr als Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße tätig:
Klaus Burkhart (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzender Richter am Finanzgericht Rheinland-Pfalz / Präsident am Finanzgericht Rheinland-Pfalz (ab 07.07.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 21.03.2000 als Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 25.06.2013 als Vorsitzender Richter am Finanzgericht Rheinland-Pfalz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 07.12.2006 als Richter am Finanzgericht Rheinland-Pfalz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 25.06.2013 als Vorsitzender Richter am Finanzgericht Rheinland-Pfalz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.07.2014 als Vizepräsident am Finanzgericht Rheinland-Pfalz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 07.07.2020 als Präsident am Finanzgericht Rheinland-Pfalz aufgeführt.
Dr. Annette Cambeis-Glenz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (ab 26.03.1996, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Annette Cambeis-Glenz ab 26.03.1996 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 unter dem Namen Annette Cambeis ab 26.03.1996 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. 2009: Medienreferentin.
Dr. Helmut Damian (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (ab , ..., 2004, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.05.2001 als Richter am Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2016 ab 10.05.2001 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Elisabeth Faber-Kleinknecht (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße / Präsidentin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (ab 01.05.2010, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 28.01.1997 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.05.2010 als Präsidentin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt.
Dr. Hans Herrmann Scheffler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße / Vizepräsident am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (ab 09.09.2002, ..., 2010) - ab 18.01.1990 Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße.
Georg Schmidt (Jg. 1956) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Koblenz / 1. und 3. Kammer / Präsident am Verwaltungsgericht Koblenz (ab , ..., 2009) - ab 10.11.2000 Vizepräsident am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße
Carmen Seiler-Dürr (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße / Vizepräsidentin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (ab 30.09.2010, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 26.03.1996 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 30.09.2010 als Vizepräsidentin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgeführt. 2009: Medienreferentin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße.
Dr. Charlotte Sünner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße / 6. Kammer / Präsidentin am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (ab 06.06.2000, ..., 2010)
Rechtsanwälte:
Sonstige:
16.03.2021
Keine Verkürzung der Absonderungszeit für
geimpftes Ärzteehepaar
Pressemitteilung Nr. 5/21
Ein mit dem
Impfstoff „Cormirnaty“ von BionTech/Pfizer geimpftes Ärzteehepaar aus der
Vorderpfalz hat keinen Anspruch auf Verkürzung der Absonderungszeit. Dies geht
aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 15. März 2021
hervor.
Die Antragsteller betreiben in der Vorderpfalz eine
allgemeinmedizinische Gemeinschaftspraxis. Beide wurden im Januar und Februar
2021 mit dem von der Kooperation BioNTech/Pfizer hergestellten Impfstoff
„Comirnaty“ gegen Corona geimpft. Anfang März 2021 wurde ihre Tochter, die
zusammen mit den Antragstellern in einem Haushalt lebt, positiv auf das
SARS-CoV-2- Virus per PCR-Test getestet. Unmittelbar nach Bekanntwerden ihrer
Infektion isolierte sie sich im Haus und lebt seither alleine in der oberen
Etage des Hausanwesens, das über ein eigenes Badezimmer verfügt.
Am 08.
März 2021 übersandte der Rhein-Pfalz-Kreis (im Folgenden: Antragsgegner) den
Antragstellern eine Bescheinigung über die Dauer der Absonderungszeit bis zum
18. März 2021.
Die Antragsteller wandten sich dagegen mit einem Antrag
auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz und machten geltend, die
Entscheidung, dass sie bis einschließlich 18. März 2021 in häuslicher Quarantäne
verbleiben müssten, sei rechtswidrig. Sie hätten am 02. März 2021 das letzte Mal
direkten Kontakt zu ihrer Tochter gehabt. Sie hätten sich am 04. März 2021 per
PCR-Test auf das Corona-Virus getestet. Der Test sei negativ ausgefallen. Ferner
hätten sie am 06. März 2021 und am 08. März 2021 einen Schnelltest vorgenommen,
der jeweils auch negativ ausgefallen sei. Vor diesem Hintergrund stelle sich die
Verfügung des Antragsgegners vom 08. März 2021 als rechtswidrig dar und verletze
sie in ihren Rechten. Sie könnten nicht als Ansteckungsverdächtigte im Sinne von
§ 2 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz – IfSG – angesehen werden. Denn sie seien gegen
das Coronavirus geimpft. Als geimpfte Personen könnten sie Krankheitserreger
nicht mehr aufnehmen und insbesondere nicht mehr übertragen. Insofern sei Bezug
zu nehmen auf die Studie vom Institute of Technology in Haifa, mit der
festgestellt worden sei, dass eine Coronaimpfung nicht nur vor der Krankheit
Covid 19 schütze, sondern Geimpfte im Falle einer Infektion auch nicht
ansteckend seien.
Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des
Antragstellers mit folgender Begründung abgelehnt:
Die Antragsteller
hätten nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anordnungsanspruch
auf Verkürzung der Absonderungszeit zustehe. Die Kammer teile nicht ihre
Auffassung, sie seien schon keine Ansteckungsverdächtigten im Sinne von § 2 Nr.
7 IfSG, weil sie bereits gegen das Coronavirus geimpft seien. Die Antragsteller
zählten als Personen aus demselben Haushalt zu den Kontaktpersonen der Kategorie
1. Für solche gehe das Robert-Koch-Institut (im Folgenden: RKI) von einem
höheren Infektionsrisiko aus. Es sei daher davon auszugehen, dass die
Antragsteller Krankheitserreger aufgenommen hätten. Die Absonderungszeit der
Antragsteller ende daher gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AbsonderungsVO am 18.
März 2021.
Die Einordnung der Antragsteller als Ansteckungsverdächtige
entfalle nicht dadurch, dass sie im Januar und Februar 2021 mit dem Impfstoff
Comirnaty geimpft worden seien. Bisher lägen keine ausreichenden Belege dafür
vor, dass Personen mit vollständigem Impfschutz nicht infektiös erkrankten.
Deshalb habe der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber in der erst mit Wirkung
vom gestrigen Tage aktualisierten Absonderungsverordnung davon abgesehen, darin
Sonderregelungen für Geimpfte vorzusehen. Kontaktpersonen der Kategorie 1
zählten daher trotz Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty zumindest vorerst weiter
zu den Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG.
Ein
Anordnungsanspruch der Antragsteller ergebe sich auch nicht aus dem Umstand,
dass sie Anfang März drei negative Tests vorgenommen hätten. Gegen eine
abweichende Einzelfallentscheidung zugunsten der Antragsteller spreche, dass das
RKI nach seinem gegenwärtigen Erkenntnisstand sich dagegen ausspreche, die
empfohlene 14-tägige häusliche Absonderung aufgrund der beobachteten Zunahme der
besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten mangels derzeit fehlender Daten,
mindestens so lange bis mehr Erfahrungen vorliegen, durch einen negativen
SARS-CoV-2-Test zu verkürzen. Dies gelte unabhängig vom Vorliegen eines
Hinweises auf oder dem Nachweis von besorgniserregenden Varianten beim
Quellfall.
Es dürfte auch nicht zu beanstanden sein, dass der
Antragsgegner die Antragsteller nicht zu den Schlüsselpersonen zähle, also
solchen Personen, die zu Berufsgruppen gehörten, deren Tätigkeit der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der
medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der
Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens diene. Die
Antragsteller gäben auf Ihrer Internetseite selbst neun Vertretungsärzte für die
Zeit der Schließung der Praxis in der näheren Umgebung an, sodass es keinerlei
Anhaltspunkte dafür gebe, dass die ärztliche Versorgung der Bevölkerung vor Ort
nicht sichergestellt sein könnte.
Gegen den Beschluss ist das
Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 15. März 2021 – 5 L 242/21.NW und
243/21.NW –
Die Entscheidung kann per E-Mail:
poststelle(at)vgnw.jm.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße
grundsätzlich kostenpflichtig angefordert werden. Gegebenenfalls kann die
Entscheidung demnächst auch unter „Service & Informationen“ → „Landesrecht und
Rechtsprechung Rheinland-Pfalz“ abgerufen werden.
Zwangsabgabe GEZ auch für Pastor einer freikirchlichen Gemeinde
5 K 145/15.NW Veröffentlichungsfassung!
VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn W.,
- Kläger -
gegen
den Südwestrundfunk, vertreten
durch den Intendanten - Referat Beitragsrecht -, Neckarstraße 230, 70190
Stuttgart,
- Beklagter -
wegen Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2016, an der teilgenommen
haben
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Cambeis
Richterin am Verwaltungsgericht Reitnauer
Richterin am Verwaltungsgericht Klingenmeier
ehrenamtliche Richterin Arztsekretärin Hoppe
ehrenamtliche Richterin Dozentin Dr. Jung-Klein
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
...
Wie kann das Verwaltungsgericht Neustadt "Im Namen des Volkes" urteilen, wenn die dortigen Richter gar nicht vom Volk gewählt oder eingesetzt wurden.
Das gab es zuletzt in der DDR, die Partei, die sich anmaßte für das Volk zu sprechen. Staatsfernsehen als Pflichtprogramm war da so wie heute in der BRD die logische Folge.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße - 5 K 145/15.NW
Gerichtsort
Neustadt/Wstr.
Datum
03.11.2010
Aktenzeichen
4 K 535/10.NW
Titel
Verwaltungsgericht
Neustadt/Wstr.
Urteil vom 03.11.2010 - 4 K 535/10.NW
Jugendhilferecht
Text
Verkündet am: 03.11.2010
Justizbeschäftigte als Urkunds-
beamtin der Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht
Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im
Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
1. der Frau S.,
2. des Herrn E.,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte zu
1-2: Rechtsanwälte Maisenbacher, Hort & Partner, Südring 6, 76829 Landau,
gegen
den Landkreis Südliche Weinstraße, vertreten
durch die Landrätin, An der Kreuzmühle 2, 76829 Landau,
- Beklagter -
wegen Jugendhilferechts, Tagespflege
hat die
4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 3. November 2010, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Butzinger
Richter am
Verwaltungsgericht Kintz
Richter am Verwaltungsgericht Bender
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Ziegler
ehrenamtlicher Richter
Schornsteinfegermeister Bauer
für Recht erkannt:
Der Bescheid vom
16. Dezember 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 23. April 2010 werden
aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der
Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich
gegen ihre Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.
Ihre am 12. März 2008 geborene Tochter L.... erhielt vom Beklagten seit Juni
2008 Leistungen der Jugendhilfe in Form der Betreuung des Kindes in
Kindertagespflege. Die Geldleistung wurde vom Beklagten unmittelbar an die
Pflegeperson überwiesen. Für diese Leistung zog der Beklagte die Kläger mit
Bescheid vom 12. Juni 2008 entsprechend den damals geltenden Richtlinien des
Beklagten zur Durchführung der Tagespflege nach § 23 SGB VIII zu einem
monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 117,90 Euro heran. Nachdem seit 01. Januar
2009 die Einkünfte der Tagespflegepersonen aus ihrer Tagespflegetätigkeit auch
dann uneingeschränkt der Einkommenssteuerpflicht unterliegen, wenn die
Tagespflegepersonen vom Jugendamt bezahlt werden, beschloss der Kreistag des
Beklagten am 15. Dezember 2008, ab 01. Januar 2009 das Pflegegeld für die
Tagespflegepersonen zum Ausgleich der Besteuerung zu erhöhen und die bestehenden
Richtlinien des Beklagten entsprechend zu ändern. Gleichzeitig beschloss der
Kreistag eine Neufassung der Beitragstabelle für die Erhebung einer
pauschalierten Kostenbeteiligung für die Kindertagespflege. Daraufhin setzte der
Beklagte mit Bescheid vom 16. Dezember 2008 ab 01. Januar 2009 den monatlichen
Kostenbeitrag der Kläger auf 182,25 Euro neu fest.
Am 18. Dezember 2008
ging beim Beklagten ein von der Klägerin zu 1) unterschriebener Schriftsatz ein.
In der Kopfzeile waren beide Kläger als Absender angegeben, der Betreff lautete
„Antrag auf einen teilweisen Erlass, Widerspruch gegen die Neuregelung“. Im Text
des Schreibens heißt es u.a. wie folgt: „Wir möchten auch hiermit einen
Einspruch zu der Neufestsetzung bzw. der Gesetzesänderung einlegen“.
Den
Erlassantrag lehnte der Beklagte mit an beide Kläger gerichtetem Bescheid vom
21. Juli 2009 ab. Dagegen legten die Kläger am 18. August 2009 Widerspruch ein.
Mit weiterem Schreiben an die Kläger vom 21. Juli 2009 teilte der Beklagte
diesen mit, dass dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2008 nicht
abgeholfen werde und er daher an den Kreisrechtsausschuss weitergeleitet werde.
Dieser wies die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 02. Februar 2010 darauf hin,
dass der Widerspruch nur von ihr unterschrieben sei und sie deshalb um Vorlage
einer Vollmacht des Klägers zu 2) gebeten werde, dass sie berechtigt gewesen
sei, Widerspruch einzulegen. Am 17. Februar 2010 legte der Kläger zu 2) die
geforderte Vollmacht vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2010,
den Klägern zugestellt am 27. April 2010, wies der Kreisrechtsausschuss des
Beklagten die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung führte der
Kreisrechtsausschuss u.a. aus, die Klägerin zu 1) werde durch den nur von ihr
angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 2008 nicht in ihren Rechten verletzt.
Zwar fehle dem Bescheid die inhaltliche Bestimmtheit. Der Kreisrechtsausschuss
übe das ihm bei der Konkretisierung des Bescheids eingeräumte Ermessen aber
dahin aus, dass der im Bescheid festgesetzte Gesamtbetrag in Höhe von 182,25
Euro zu 35,1% = 63,97 Euro auf die Klägerin zu 1) und zu 64,9% = 118,28 Euro auf
den Kläger zu 2) entfalle. Auch die Ablehnung des Erlassantrags der Kläger mit
Bescheid vom 21. Juli 2009 sei rechtmäßig, da die Kläger keinen Anspruch auf den
begehrten Beitragserlass hätten.
Die Kläger haben am 25. Mai 2010 Klage
erhoben. Sie führen aus, der Zulässigkeit der Klage stehe nicht entgegen, dass
nur die Klägerin zu 1) gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2008 Widerspruch
eingelegt habe. Bei einer Mehrheit von Klägern sei die Durchführung des
Vorverfahrens für den Kläger zu 2) entbehrlich, wenn das Vorverfahren durch
einen Kläger durchgeführt worden sei. Denn die Zwecke des Vorverfahrens sei
bereits durch diesen erreicht worden. Der Kostenbescheid vom 16. Dezember 2008
sei rechtswidrig, da es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für dessen Erlass
fehle. Die Richtlinien des Beklagten zur Durchführung der Tagespflege nach § 23
SGB VIII genügten nicht dem Erfordernis einer hinreichenden gesetzlichen
Grundlage. Um den Förderanspruch aus den §§ 23, 24 SGB VIII materiell-rechtlich
zulässig zu begrenzen, hätte es einer Satzung bedurft. Ungeachtet dessen sei die
Beitragserhöhung unverhältnismäßig. Sollte das Gericht den Kostenbescheid
dennoch als rechtmäßig ansehen, hätten sie jedenfalls einen Anspruch auf einen
Teilerlass der Beitragsforderung.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 16. Dezember 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 23. April
2010 aufzuheben,
hilfsweise
den Beklagten unter
Aufhebung des Bescheids vom 21. Juli 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 23.
April 2010 zu verpflichten, über den Teilerlassantrag vom 18. Dezember 2008
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er
hält die Klage des Klägers zu 2) teilweise für unzulässig, weil dieser keinen
Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2009 eingelegt habe. Im Übrigen
sei die Klage unbegründet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze und die von dem Beklagten vorgelegte Behördenakte verwiesen. Ihr
Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die im Wege des Hauptantrags verfolgte
Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid vom 16. Dezember 2008 ist zulässig
(I.) und begründet (II.). Über den Hilfsantrag der Kläger musste die Kammer
daher nicht mehr entscheiden (III.).
I. Der Zulässigkeit der
Klage gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2008 steht nicht entgegen, dass der
Kläger zu 2) kein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt hat.
Dabei braucht die Kammer nicht näher auf die von den Klägern aufgeworfene Frage
einzugehen, ob das Vorverfahren für den Kläger zu 2) entbehrlich war, weil die
Klägerin zu 1) das Widerspruchsverfahren durchgeführt hat (vgl. dazu BVerwG, NJW
1976, 1516). Denn der Kläger zu 2) hat nach Ansicht der Kammer wirksam
Widerspruch eingelegt. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch u.a.
„schriftlich“ einzulegen. Diesem Erfordernis wird bei bestimmenden Schriftsätzen
in der Regel zwar nur durch eine eigenhändige Unterschrift des dazu Berechtigten
genügt (vgl. BVerwG, IR 2010, 210). Daran fehlt es hier, denn das
Widerspruchsschreiben vom 18. Dezember 2008 ist nur von der Klägerin zu 1)
unterschrieben. Es bedarf keiner Entscheidung, ob im Hinblick auf den Umstand,
dass in der Kopfzeile auch der Kläger zu 2) als Absender angegeben ist und im
Text des Schreibens stets davon die Rede ist, dass sich beide Kläger gegen den
Kostenbescheid wenden, vom Schriftformerfordernis ausnahmsweise abgesehen werden
kann, weil seinem Sinn und Zweck auf anderem Wege genügt ist (vgl. BVerwG, IR
2010, 210). Denn der Kläger zu 2) wurde im Vorverfahren wirksam von der Klägerin
zu 1), die das Widerspruchsschreiben unterschrieben hat, vertreten. Gemäß § 1
LVwVfG i.V.m. 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann sich ein Beteiligter in einem
Verwaltungsverfahren - ein solches ist auch das Vorverfahren – durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Verlangen hat der Bevollmächtigte seine
Vollmacht schriftlich nachzuweisen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). Dem ist der
Kläger zu 2) hier nachgekommen. Die nach Widerspruchseinlegung und Ablauf der
Widerspruchsfrist auf Verlangen des Beklagten nachgereichte schriftliche
Vollmacht des Klägers zu 2) wirkte als Genehmigung entsprechend § 177 Abs. 2 §
180 Satz 2, § 184 BGB bis zur Einleitung des Vorverfahrens durch die Klägerin zu
1) als vormalige Vertreterin ohne Vertretungsmacht zurück (vgl. Kopp/Ramsauer,
VwVfG, 11. Auflage 2010, § 14 Rdnr. 20, 21; OVG Niedersachsen, AuAS 2007, 266).
II. Die Anfechtungsklage ist auch in der Sache begründet. Der
Bescheid vom 16. Dezember 2008, mit dem die Kläger ab dem 01. Januar 2009 zu
einem Beitrag von zusammen 182,25 Euro monatlich zu den Kosten der
Jugendhilfeleistung für ihre Tochter L.... herangezogen worden sind, und der
hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 23. April
2010 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
Der Beklagte konnte den Kostenbescheid vom 16.
Dezember 2008 nicht auf die Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII
stützen. Danach können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB
VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes
bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von
Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln (§
90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der ab dem 16. Dezember 2008 gültigen Fassung). Als
Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der
kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit
berücksichtigt werden (§ 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII).
Machen die Länder
von der bundesrechtlich vorgesehenen Ermächtigung zur Festsetzung der
Kostenbeiträge Gebrauch, so können auch sie im Hinblick auf die vom SGB VIII
vorgesehene soziale Staffelung die genannten Kriterien berücksichtigen. In der
landesrechtlichen Regelung kann die Staffelung selbst festgesetzt sein; sie kann
diese aber auch dem örtlichen Träger der Jugendhilfe und sonstigen Gemeinden
übertragen (Winkler in: Rolfs/Giesen/ Kreikebohm/Udsching, BeckOK SGB VIII,
Stand September 2010, § 90). Dem Landesgesetzgeber bzw. dem Satzungsgeber ist
dabei ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 173
und BVerwGE 107, 188; OVG Rheinland-Pfalz, AS 31, 102).
Von der
bundesrechtlich vorgesehenen Ermächtigung hat das Land Rheinland-Pfalz teilweise
Gebrauch gemacht. Das Kindertagesstättengesetz - KitaG - vom 15. März 1991
(GVBl. Seite 79) i.d.F. des Gesetzes vom 07. März 2008 (GVBl. Seite 52) sieht in
§ 13 vor, dass Elternbeiträge für den Besuch von Kindertagesstätten nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Sorgeberechtigten unter Berücksichtigung
der Zahl ihrer Kinder gestaffelt werden sollen (§ 13 Abs. 2 und 4 KitaG).
Eine entsprechende gesetzliche Regelung für den Bereich der
Kindertagespflege hat der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber hingegen bisher
nicht erlassen. Damit sind in Rheinland-Pfalz die kommunalen
Gebietskörperschaften als Träger der Kinder- und Jugendhilfe aufgerufen, für die
Elternbeiträge in Kindertagespflege Kostenbeiträge festzusetzen. Auch ihnen ist
bei der Gestaltung des Kostenbeitrages der Eltern in der Tagespflege ein
Gestaltungsfreiraum verblieben. Dieser ist jedoch gegenüber dem potenziellen
Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers erheblich eingeschränkt. Nach den
bundesrechtlichen Vorgaben sind nämlich in diesem Fall die Kostenbeiträge zu
staffeln. Der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft verbleibt damit
lediglich hinsichtlich der Art der Staffelung ein Spielraum. Wird die Höhe der
Kostenbeiträge von den Einkommensverhältnissen abhängig gemacht, so besteht bei
der Bestimmung des maßgeblichen Einkommensbegriffs ein weiter
Gestaltungsspielraum (VG Osnabrück, Urteil vom 27. Januar 2010 - 4 A 185/08 - ,
juris).
Der Beklagte hat für eine einheitliche Handhabung der
Kindertagespflege im Jahre 2001 die „Richtlinien zur Durchführung der
Tagespflege nach § 23 SGB VIII“ erlassen. Zum 01. Januar 2009 hat er die
Richtlinien im Hinblick auf den Umstand, dass ab diesem Zeitpunkt die
Geldleistungen an die Tagespflegepersonen zu versteuern sind, angepasst und das
Tagespflegegeld erhöht. Bei der Festsetzung des Kostenbeitrags wendet der
Beklagte die am 15. Dezember 2008 vom Kreistag beschlossene, ab 01. Januar 2009
gültige Beitragstabelle an. Diese Tabelle sieht eine Staffelung des
pauschalierten Kostenbeitrags für Kindertagespflege nach dem durchschnittlichen
wöchentlichen Betreuungsumfang, einem gemäß § 93 SGB VIII ermittelten
monatlichen Nettoeinkommen der Eltern sowie der Anzahl der Kinder in der Familie
vor. Dieses Vorgehen ist rechtlich zu beanstanden. Die Kammer schließt sich der
Auffassung des VG Osnabrück in seinem Urteil vom 27. Januar 2010 - 4 A 185/08 -
(juris) und des VG Göttingen in seinem Urteil vom 05. August 2010 - 2 A 118/09 -
(juris) an, wonach es für die Festsetzung von Kostenbeiträgen für die
Inanspruchnahme von Kindertagespflege einer gesetzlichen Grundlage - vorliegend
also einer Satzung des Beklagten - bedarf. Eine solche liegt jedoch nicht vor.
Zwar ist § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII die Ermächtigungsgrundlage für die
Festsetzung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen
und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII; eine zusätzliche
landesrechtliche Regelung ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 173).
Dies bedeutet nach Auffassung der Kammer jedoch, dass die Regelungszuständigkeit
an die örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe in ihrer Funktion als
kommunale Gesetzgeber weitergegeben wird und nicht durch Verwaltungsvorschriften
erfolgen kann. Die vom örtlichen Träger zu treffenden Regelungen haben
unmittelbare Außenwirkungen gegenüber Dritten und sind somit als materielle
Gesetze durch den kommunalen Gesetzgeber zu verabschieden und öffentlich bekannt
zu machen (VG Osnabrück, Urteil vom 27. Januar 2010, a.a.O.; VG Göttingen,
Urteil vom 05. August 2010, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, NVwZ 1995, 575 zu
kommunalen „Richtlinien für die Schülerbeförderung“).
Diese
Voraussetzungen erfüllen die „Richtlinien zur Durchführung der Tagespflege nach
§ 23 SGB VIII“ des Beklagten nicht. Sie sind zwar vom Kreistag des Beklagten
beschlossen worden, ihnen fehlt aber schon deshalb die Außenwirkung, weil sie
nicht in der gebotenen Form öffentlich bekannt gemacht worden sind. Aus den in
den Gerichtsakten befindlichen Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass sie die Formerfordernisse erfüllen, die gemäß § 20 der
Landkreisordnung für Satzungen des Kreises vorgeschrieben sind. Auch hat der
Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 03. November 2010 nichts
Gegenteiliges behauptet.
Die Richtlinien des Beklagten zur Durchführung
der Tagespflege nach § 23 SGB VIII sind somit nur Verwaltungsvorschriften.
Verwaltungsvorschriften sind nach Struktur und Inhalt im Allgemeinen generelle
und abstrakte Regelungen, die innerhalb der Verwaltungsorganisation von
übergeordneten Verwaltungsinstanzen oder Vorgesetzten an nachgeordnete Behörden
oder Bedienstete ergehen, und zwar zur einheitlichen Auslegung und Anwendung von
Gesetzen und Rechtsverordnungen (vgl. Bonk/Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs,
VwVfG, 7. Auflage 2008, § 1 Rdnr. 212). Sie wenden sich regelmäßig nur an die
damit befassten Behörden und sind für sie nur im Innenverhältnis verbindlich,
also „Innenrecht“. Im Außenverhältnis haben sie regelmäßig keine Bindungswirkung
wie Rechtsnormen; deshalb bedürfen sie keiner Verkündung in einem dafür
vorgesehenen Publikationsorgan. Verwaltungsvorschriften unterliegen aber dann
dem rechtsstaatlichen Publikationsgebot, wenn die Verwaltungsvorschriften
unmittelbare Außenwirkung gegenüber Dritten enthalten (vgl. BVerwG, NVwZ 1995,
602).
Vorliegend beinhalten die Richtlinien des Beklagten zur
Durchführung der Tagespflege nach § 23 SGB VIII jedoch nicht nur Anweisungen für
eine einheitliche Rechtsanwendung durch Bedienstete des Landkreises, sondern
entfalten auch eine rechtliche Außenwirkung gegenüber dem einzelnen Bürger,
indem sie mit den Regelungen über die Heranziehung zu den Kosten auf dessen
subjektiv-öffentliche Rechte unmittelbar einwirken. Die Bestimmungen des
Beklagten betreffend die Kostenbeiträge bei Inanspruchnahme von Tagespflege sind
somit nicht nur binnenrechtlich wirkende Ausführungsbestimmungen auf der
Grundlage der bundesrechtlichen Ermächtigung, sondern sie haben auch
Bindungswirkung für die Personensorgeberechtigten, die Tagespflege für ihre
Kinder in Anspruch nehmen. Sie geben der Höhe des zu leistenden Kostenbeitrags
die abschließende Gestalt (s. VG Osnabrück, Urteil vom 27. Januar 2010, a.a.O.;
VG Göttingen, Urteil vom 05. August 2010, a.a.O.). Der Beklagte wäre somit
gehalten gewesen, als Satzungsgeber tätig zu werden, die vom SGB VIII
vorgegebene Regelungsbefugnis in Form einer Satzung wahrzunehmen und diese in
einem dafür vorgesehenen amtlichen Medium zu veröffentlichen.
III. Da der
Kostenbescheid vom 16. Dezember 2008 aufgrund seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben
war, bedurfte es keiner Entscheidung mehr über den hilfsweise gestellten Antrag
der Kläger auf Teilerlass.
Die Kostenentscheidung folgt aus den
§§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V.
m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung ...
05.10.2011 VG
Beschluss
Der Gegenstandswert wird auf 1.029,60 € (Differenz des
Kostenbeitrags in Höhe von 117,90 Euro statt der geforderten 182,25 Euro im
Zeitraum Januar 2009 bis zur Zustellung des Widerspruchsbescheids im April 2010)
festgesetzt (§ 33 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung ...
Butzinger
Kintz
Bender
Pressemitteilung Landtagsfraktion
Kinderrechte ins Grundgesetz
[ PM 119 / 2011] Zum Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt, nach dem Kinder auf einem Spielplatz gewisse Dezibel-Werte nicht überschreiten dürfen, sagt Elisabeth Bröskamp, Kinder- und Familienpolitische Sprecherin BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Rheinland-Pfalz:
„Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hat klar gezeigt: Kinderrechte müssen ins Grundgesetz aufgenommen werden. Die jüngst vorgenommene Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes war ein Schritt in die richtige Richtung, ging aber, wie sich jetzt heraus stellt, nicht weit genug. Dass spielende Kinder auf eine Stufe mit Flugzeugen, Rasenmähern oder Partys gestellt werden sollen, ist nicht weiter hinnehmbar.
Kinder gehören in die Mitte unserer Gesellschaft. Wir können keine Spielplätze wollen, die von Lärmschutzwänden umgeben sind – ebenso wenig welche, die nur zwei Stunden am Tag belebt werden dürfen. Im Abwägen der verschiedenen Interessen muss das Kinderwohl mehr Gewicht erhalten. Das schaffen wir am sichersten, wenn wir Kinderrechte ins Grundgesetz aufnehmen. Wir GRÜNEN begrüßen daher ausdrücklich, dass das rheinland-pfälzische Familienministerium eine entsprechende Bundesratsinitiative unterstützt.“
Pressemitteilung Nr. 26/2008
Rückforderung des kindbezogenen Familienzuschlags erst ab Kenntnis von fehlender Vaterschaft
Der kindbezogene Familienzuschlag darf von einem Soldaten erst ab dem Zeitpunkt zurückverlangt werden, von dem an er von der fehlenden Abstammung des bisher für leiblich gehaltenen Kindes weiß. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Der Soldat wurde im Juli 2006 geschieden. Während der Ehe war im Jahr 2003 ein Sohn geboren worden. Im Mai 2005 trennten sich die Eheleute; seitdem lebt das Kind im Haushalt der Mutter.
Mitte des Jahres 2006 erfuhr der Betroffene, dass seine geschiedene Ehefrau während der Empfängniszeit ein Verhältnis mit einem anderen Mann gehabt haben sollte, von dem das Kind abstamme. Deshalb focht er seine Vaterschaft vor dem Amtsgericht an, welches ein Vaterschaftsgutachten in Auftrag gab. Dieses wurde im Januar 2007 vorgelegt und ergab die fehlende Abstammung des Kindes. Im Februar 2007 stellte das Amtsgericht dies durch Urteil fest.
Die Wehrbereichsverwaltung forderte daraufhin den bisher gezahlten kindbezogenen Familienzuschlag ab Juli 2006 zurück. Hiergegen erhob der Soldat nach erfolglosem Beschwerdeverfahren Klage beim Verwaltungsgericht und machte geltend, bis zur Entscheidung des Amtsgerichts fest davon ausgegangen zu sein, der leibliche Vater zu sein. Das Geld habe er für seinen Lebensunterhalt verbraucht.
Das Verwaltungsgericht hat den Rückforderungsbescheid für die Zeit von Juli 2006 bis Januar 2007 aufgehoben. Zwar habe dem Kläger für diese Zeit kein kindbezogener Familienzuschlag zugestanden, da das Kind kein leiblicher Sohn sei. Er könne sich aber darauf berufen, dass er den überzahlten Betrag von ca. 91,-- € monatlich für seinen Lebensunterhalt verwendet habe. Dem stehe nicht entgegen, dass er es bereits ab Sommer 2006 für möglich gehalten habe, nicht der leibliche Vater zu sein, denn tatsächliche Kenntnis hiervon habe er erst Ende Januar 2007 erhalten. Es sei ihm zudem nicht zumutbar gewesen, seinen Dienstherrn bereits von dem anhängigen Vaterschaftsprozess zu unterrichten, damit dieser die Zahlung unter den Vorbehalt der Rückforderung hätte stellen können. Solange die Untreue der Kindsmutter nicht festgestanden habe, habe er diesen Umstand, welcher dem innersten privaten Bereich zuzuordnen sei, nicht offenbaren müssen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 17. November 2008 - 3 K 666/08.NW -
Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle@vgnw.jm.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt angefordert werden.
Datum: 22.12.2008
Herausgeber: Verwaltungsgericht Neustadt