Väternotruf informiert zum Thema
Verwaltungsgericht Minden
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Bundesland Nordrhein-Westfalen
Präsident am Verwaltungsgericht Minden: Klaus Peter Frenzen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Minden / Präsident am Verwaltungsgericht Minden (ab 01.07.2007, ..., 2016) - seit 1990 Richter. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.02.1997 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2007 als Präsident am Verwaltungsgericht Minden aufgeführt. 2003 Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Vizepräsident am Verwaltungsgericht Minden: Dr. Hans-Jörg Korte (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Minden / Vizepräsident am Verwaltungsgericht Minden (ab 01.10.2007, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.07.2000 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2007 als Vízepräsident am Verwaltungsgericht Minden aufgeführt.
Das Verwaltungsgericht Minden ist zuständig für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn.
In Nordrhein-Westfalen gibt es insgesamt sieben Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen als Beschwerdegericht:.
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
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Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter am Verwaltungsgericht Minden :
Christine Borgert (Jg. 1973) - Richterin am Verwaltungsgericht Minden (ab 01.06.2001, ..., 2002)
Dr. Bernd Bringewat (geb. - geheim) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Minden (ab , ..., 2008, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1988 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 und 2002 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Verwaltungsgericht Minden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2016 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Minden aufgeführt. Namensgleichheit mit: Prof. Dr. Peter Bringewat (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Landgericht Lüneburg (ab 04.02.1993, ..., 2010) -
Klaus Peter Frenzen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Minden / Präsident am Verwaltungsgericht Minden (ab 01.07.2007, ..., 2016) - seit 1990 Richter. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.02.1997 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2007 als Präsident am Verwaltungsgericht Minden aufgeführt. 2003 Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Dr. Hans-Jörg Korte (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Minden / Vizepräsident am Verwaltungsgericht Minden (ab 01.10.2007, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.07.2000 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2007 als Vízepräsident am Verwaltungsgericht Minden aufgeführt.
Burkhard Ostermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Minden (ab 01.09.2007, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.09.2007 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Minden aufgeführt. Verwaltungsgericht Minden - GVP 01.01.2018: Vorsitz 8. Kammer.
# Bärbel Brinkmann
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Nicht mehr als Richter am Verwaltungsgericht Minden tätig:
Arnold Alberts (Jg. 1945) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Minden (ab 17.04.2000 , ..., 2002)
Kurt Hohndorf zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1945) - Vizepräsident am Verwaltungsgericht Potsdam (ab , ..., 2002, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 20.02.1978 als Richter am Verwaltungsgericht Minden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Verwaltungsgericht Minden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Vizepräsident am Verwaltungsgericht Potsdam aufgeführt.
Werner Neumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht / 6. Senat (ab , ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 12.08.1980 als Richter am Verwaltungsgericht Minden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 18.08.1983 als Richter am Verwaltungsgericht Münster aufgeführt. Gleichfalls im Handbuch der Justiz 1988 ab 14.09.1987 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Ab 04.07.2000 Richter am Bundesverwaltungsgericht
Holger Wöckel (geb. 24.08,1976 -
von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz"
nicht erfasst ) - Richter am Bundesverfassungsgericht /
Zweiter Senat (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2010 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.06.2011
als Richter am Verwaltungsgericht Minden - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch
der Justiz 2020 ab 14.09.2015 als Richter am Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab
01.02.2021 als Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. 1996-2001 Studium
der Rechtswissenschaft an der Technischen Universität Dresden und der
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, 2001 Erste Juristische Staatsprüfung in
Freiburg, 2001-2003 Rechtsreferendariat im Bezirk des Landgerichts Freiburg,
2003 Zweite Juristische Staatsprüfung in Stuttgart, 2003-2004 Freie Mitarbeiten
in Rechtsanwaltssozietäten, 2004-2010 Assistent am Institut für Öffentliches
Recht der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Lehrstuhl Prof. Dr. Dietrich
Murswiek, 2010-2012 Richter am Verwaltungsgericht Minden, 2013 Promotion an der
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Thema: „Festlegung von Flugverfahren.
Rechtliche Grundlagen und Rechtmäßigkeitsanforderungen.“, Auszeichnung mit dem
Werner-von-Simson-Preis der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. 2013-2016
Abordnung an das Bundesverwaltungsgericht (6. Revisionssenat) als
Wissenschaftlicher Mitarbeiter, 2016-2019 Richter am Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen, zugleich Wissenschaftlicher Mitarbeiter am
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 2019-2021
Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht, Dezernat Präsident
Prof. Dr. Harbarth, LL.M. (Yale)
2021-2023 Richter am
Bundesverwaltungsgericht (7. und 10. Revisionssenat), 2023 Präsidialrichter des
Bundesverwaltungsgerichts. -
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Richter/Zweiter-Senat/BVR-Dr-Woeckel/BVR-Dr-Woeckel_node.html.
Rechtsanwälte:
Sonstige:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 6268/16
Datum:
02.08.2017
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 6268/16
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2017:0802.7K6268.16.00
Tenor:
Die Klage wird
abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil
ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2
Der Kläger betreibt ein Ingenieurbüro für
elektronische Steuerungen in C. . Er ist Mitglied der Beklagten. In der Zeit vom
1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2016 bildete der Kläger Herrn Q. W. auf der
Grundlage eines Umschulungsvertrags zum Industrieelektriker für Geräte und
Systeme aus.
3
Im Februar 2016 kündigte der Kläger den mit Herrn W.
geschlossenen Umschulungsvertrag. Gegen die Kündigung erhob Herr W. Klage. Nach
Durchführung einer Güteverhandlung vor dem zuständigen Arbeitsgericht wurde das
Umschulungsverhältnis fortgesetzt.
4
Im Juni 2016 fand bei der
Beklagten die Abschlussprüfung des Herrn W. statt, die dieser erfolgreich
absolvierte. Die Abschlussprüfung beinhaltete unter anderem den Prüfungsbereich
„Elektrische Sicherheit“, im Rahmen dessen der Prüfling einen betrieblichen
Auftrag durchführte und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentierte. Diese
Unterlagen bildeten die Grundlage eines auftragsbezogenen Fachgesprächs mit dem
Prüfungsausschuss.
5
Mit Email vom 18. Juli 2016 wandte sich der
Kläger an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und bat diesen u.a. um
vollständige Übermittlung der Bewertung seines Umschülers, um Angaben dazu,
welcher betriebliche Auftrag zugrunde gelegt worden sei, um Übermittlung der von
Herrn W. abgegebenen Dokumentation sowie um Benennung der für die
Abschlussprüfung verantwortlichen Personen mit Angabe ihrer Funktion. Er machte
geltend, es handele sich bei der Entscheidung über das Bestehen der
Abschlussprüfung durch Herrn W. um eine „eklatante Fehlbewertung“.
6
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitete die Email des Klägers an die
Beklagte mit der Bitte um Beantwortung weiter. Mit Email vom 19. Juli 2016
teilte die Beklagte dem Kläger mit, seiner Bitte, Inhalte der Prüfungsleistungen
zu übermitteln, könne nicht entsprochen werden, da es sich hierbei um
personenbezogene Daten handele und von einem Einverständnis des Herrn W. nicht
auszugehen sei. Dies gelte entsprechend für die Übermittlung von Angaben zu den
beteiligten Prüfern. Mit Schreiben vom 5. August 2016 bat der Kläger die
Beklagte erneut um Übermittlung der bereits angeforderten Auskünfte und um
Durchführung eines „Revisionsverfahrens“ betreffend die Abschlussprüfung des
Herrn W. . Mit Email vom 12. September 2016 wies der Kläger darauf hin, dass er
„sicheres Wissen“ darüber habe, dass von Herrn W. „erhebliche Gefährdungen - bis
hin zur Lebensgefahr -“ ausgehen würden. Mit Email vom 13. September 2016 teilte
die Beklagte mit, dass ein förmliches „Revisionsverfahren“ nicht durchgeführt
werde. Das Prüfungsverfahren sei aber überprüft worden. Hierbei seien keinerlei
Unregelmäßigkeiten festgestellt worden. Mit Schreiben vom 9. November 2016
stellte der Kläger einen „Antrag auf Genehmigungsbescheid des betrieblichen
Auftrags“ und beanspruchte diesbezüglich die Verwendung eines von ihm selbst
gefertigten Formblatts.
7
Unter dem 22. November 2016 teilte Herr W.
auf Anfrage der Beklagten mit, dass er mit einer Offenbarung der vom Kläger
angeforderten Informationen nicht einverstanden sei.
8
Mit Bescheid
vom 28. November 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers „auf
Informationszugang“ vom 9. November 2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, dem
vom Kläger beigefügten Formblatt lasse sich entnehmen, dass er Zugang zu den
folgenden Informationen begehre: Datum des Antrags des betrieblichen Auftrags,
Titel des ersten und zweiten Teils des betrieblichen Auftrags, Datum der
Beschlussfassung des Gremiums über die Zulassung des betrieblichen Auftrags als
Teil der Abschlussprüfung. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zugang zu diesen
Informationen zu. Aus § 4 IFG NRW lasse sich ein Informationsanspruch nicht
herleiten, da es sich bei den fraglichen Informationen um personenbezogene Daten
handele. Herr W. habe dem Informationszugang widersprochen und es sei auch kein
rechtliches Interesse des Klägers an der Informationserteilung ersichtlich. Auch
aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW könne der Kläger keinen Anspruch herleiten. Das
Akteneinsichtsrecht erlösche mit Beendigung des Verwaltungsverfahrens. Dies sei
hier der Fall, da die Berufsausbildung des Herrn W. am 30. Juni 2016
abgeschlossen gewesen sei. Ein Anspruch auf Informationserteilung aus Treu und
Glauben gem. § 242 BGB (analog) scheitere an dem Bestehen einer Sonderverbindung
und am fehlenden berechtigten Interesse.
9
Am 14. Dezember 2016 hat
der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er könne nicht sicher
sein, welchen betrieblichen Auftrag der Prüfling und die Beklagte für das
Fachgespräch in der Abschlussprüfung verwendet hätten. Er habe ein berechtigtes
Interesse an dieser Information, da bereits verbrauchte betriebliche Aufträge
nicht noch einmal verwendet werden dürften. Er habe außerdem im
Verwaltungsverfahren bereits die Mitteilung der Bewertung bzw. Übersendung des
Zeugnisses verlangt, mithin die Mitteilung der Prüfungsergebnisse im Sinne von §
37 Abs. 2 Satz 2 BBiG. Dies habe die Beklagte bislang aber nicht getan, weshalb
er Untätigkeitsklage erhebe. Auf das IFG NRW stütze er seine Klage nicht, weil
das IFG NRW „gem. § 3 Abs. 2 IFG NRW“ vorliegend nicht anwendbar sei. Ihm stehe
die begehrte Auskunft aber aus § 242 BGB bzw. § 812 BGB zu. Eine
Sonderverbindung bestehe zwischen ihm und der Beklagten aufgrund des beidseitig
unterschriebenen Ausbildungsvertrages. Die Beklagte sei auch gem. § 99 Abs. 1
VwGO zur Vorlage der Prüfungsakte des Herrn W. im vorliegenden Verfahren
verpflichtet, weil nur diese Akte Auskunft über die Fragestellungen der ersten
beiden Klageanträge bringen könnte.
10
Mit Schreiben vom 6. April 2017
hat die Beklagte dem Kläger das Prüfungszeugnis des Herrn W. übermittelt und das
Verfahren insoweit für erledigt erklärt. Insoweit trägt der Kläger vor, er sei
der Auffassung, dass zu den ihm bekanntzugebenden „Ergebnissen der
Abschlussprüfung“ im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG nicht nur die
Endergebnisse zu verstehen seien, sondern auch die einzelnen Bewertungen
innerhalb der verschiedenen Prüfungsbereiche. Deshalb sei die erfolgte
Übermittlung der Prüfungsergebnisse durch die Beklagte unzureichend.
11
Am 27. März 2017 hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gestellt, der erfolglos geblieben ist (Beschluss vom 5. Mai 2017
- 7 L 925/17 -).
12
Unter Festhalten an seinen bisherigen
schriftsätzlichen Anträgen beantragt der Kläger ausdrücklich,
13
„Gemäß §§ 44, 75 VwGO wird auch darauf geklagt, die Beklagte zu verurteilen, dem
Kläger gemäß § 37 (2) Satz 2 BBiG die Ergebnisse der Abschlussprüfung des
Prüflings zu übermitteln!“
14
sowie
15
die Beklagte zu
verpflichten, das Prüfungsergebnis bezogen auf den Auszubildenden W. detailliert
mitzuteilen und nicht nur so, wie bereits geschehen im Wege der Übersendung des
Abschlusszeugnisses.
16
Die Beklagte beantragt,
17
die Klage
abzuweisen.
18
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre
Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, der Antrag
sei bereits unzulässig, weil der Kläger vor Erhebung der Klage keinen
entsprechenden Antrag bei ihr gestellt habe. In der unmittelbaren Korrespondenz
mit ihr habe der Kläger lediglich Informationen zu dem betrieblichen Auftrag
verlangt.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich
der Beiakten, der Gerichtsakte zum Verfahren 7 L 925/17 und des beigezogenen
Verwaltungsvorgangs der Beklagten.
20
Entscheidungsgründe:
21
Die Kammer kann über die Klage in ihrer geschäftsplanmäßigen Besetzung
entscheiden, denn die vom Kläger gestellten und noch nicht beschiedenen
Befangenheitsgesuche sind rechtmissbräuchlich und daher unbeachtlich.
22
Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein
Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu
rechtfertigen (§§ 54 Abs. 1 VwGO, 42 Abs. 2 ZPO). Insoweit ist eine tatsächliche
Voreingenommenheit nicht erforderlich, sondern es genügt der „böse Schein“, d.h.
der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Entscheidend ist, ob das
beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein
kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Für die
Ablehnung des Richters reicht somit nicht allein die rein subjektive Besorgnis
der Befangenheit. Es müssen vielmehr vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen
hinreichend gewichtige objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger
Würdigung aller Umstände Anlass geben können, an der Unparteilichkeit des
Richters zu zweifeln.
23
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2016 -
1 A 2569/15 -, juris, m.w.N.
24
Derartige Zweifel sind hier auf der
Grundlage der Befangenheitsrügen des Klägers nicht gerechtfertigt. Der Kläger
lehnt die zur Entscheidung berufenen Berufsrichter Vizepräsident des
Verwaltungsgerichts L. und Richter am Verwaltungsgericht N. ab, weil sie „Art.
97 (1) GG zuwider befürwortet [haben], einen mit der nicht unabhängigen, sondern
übernahmebesorgten Proberichterin E. besetzten Spruchkörper zu bilden“.
Proberichter seien nicht unabhängig, weil sie „in einem Dilemma stecken“. Das
Befangenheitsgesuch betreffend Richterin E. begründet der Kläger damit, dass er
„nun nicht mehr allein eine Besorgnis glaubhaft machen“ wolle, „sondern auch die
Erheblichkeit der grundgesetzlichen Gesetzeskraft.“ Richterin E. sei nicht
unabhängig, sondern eine „übernahmebesorgte Proberichterin“. Ferner hätten „die
betreffende[n] Person[en] im Beschluss vom 05.05.2017 in der Rechtssache
7L925/17 bewusst Gefahr im Verzug und die Gewissensfreiheit des Klägers als
unerwähnt zugelassen und somit ignoriert“ und seien „für zahlreiche
Gehörsverletzungen und Prozessverzögerungen mindestens mitverantwortlich“.
25
Er zeigt damit und auch im Weiteren keine ernsthaften Umstände auf, welche
auch nur im Entferntesten auf die Befangenheit der abgelehnten Richter schließen
lassen könnten. Für den erstgenannten „Ablehnungsgrund“ (Bildung eines
Spruchkörpers mit einer „übernahmebesorgten Proberichterin“) liegt das auf der
Hand. Es handelt sich um Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der
Befangenheit in Ansehung des Art. 97 GG gänzlich ungeeignet sind, also die
Ablehnung der Richter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können
und deswegen das Instrument der Richterablehnung erkennbar missbrauchen.
26
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2016 - 1 A 2569/15 -, juris, m.w.N.
27
Entsprechendes gilt für den gegen Richterin E. geltend gemachten
„Ablehnungsgrund“. Es ist schon nicht erkennbar, was der Kläger mit
„Erheblichkeit der grundgesetzlichen Gesetzeskraft“ in diesem Zusammenhang zum
Ausdruck bringen will. Auch der Proberichterstatus von Richterin E. ist
offensichtlich nicht geeignet, Zweifel an deren persönlicher
Unvoreingenommenheit zu begründen. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer
in ihrem Beschluss vom 18. Mai 2017 verwiesen, mit dem sie das erste gegen
Richterin E. gestellte Befangenheitsgesuch des Klägers abgelehnt hat.
28
Auch soweit sich der Kläger inhaltlich auf den Beschluss der Kammer vom 5.
Mai 2017 in dem Verfahren 7 L 925/17 bezieht, handelt es sich um Ausführungen,
die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Etwaige Rechts- oder Verfahrensfehler führen für sich genommen nicht zur
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit. Die Richterablehnung
dient nicht der Fehlerkontrolle; hierfür stehen vielmehr die von der
Prozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Individuelle Gründe,
die dafür sprechen könnten, dass etwaige (prozessuale oder materiell-rechtliche)
Fehler auf einer unsachlichen Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber dem
Kläger oder auf Willkür beruhen könnten,
29
vgl. hierzu
Czybulka/Kluckert, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 54 Rn. 68,
30
sind weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich.
31
Die
Klage hat keinen Erfolg.
32
Hinsichtlich des vom Kläger in der
mündlichen Verhandlung konkret zum Ausdruck gebrachten Klagebegehrens ist die
Klage jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf
Übermittlung weiterer Prüfungsergebnisse der Abschlussprüfung des Herrn W. ,
noch auf Akteneinsicht in den entsprechenden Prüfungsvorgang bzw. auf
Information darüber, welcher betriebliche Auftrag Gegenstand des Fachgesprächs
in der Abschlussprüfung des Herrn W. war.
33
Ein Anspruch auf
Übermittlung weiterer Prüfungsergebnisse der Abschlussprüfung des Herrn W. bzw.
Informationen zum Inhalt der Prüfung folgt zunächst nicht aus § 37 Abs. 2 Satz 2
BBiG. Danach werden die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden den
Ausbildenden auf deren Verlangen übermittelt. Dem entsprechenden
Übermittlungsbegehren des Klägers ist die Beklagte durch Übersendung des
Abschlusszeugnisses des Herrn W. mit Schreiben vom 6. April 2017 bereits
nachgekommen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm sind die „Ergebnisse der
Abschlussprüfung“ zu übermitteln. Die Abschlussprüfung besteht ausweislich des §
7 Abs. 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker vom
28. Mai 2009 aus den Prüfungsbereichen „Arbeitsauftrag“, „Elektrische
Sicherheit“, „Schaltungs- und Funktionsanalyse“ sowie „Wirtschafts- und
Sozialkunde“. Die in diesen Prüfungsbereichen erzielten Ergebnisse sowie das
sich daraus ergebende Gesamtergebnis stellen demnach die Ergebnisse der
Abschlussprüfung des Herrn W. dar. Diese Angaben sind dem Kläger mit Schreiben
der Beklagten vom 6. April 2017 mitgeteilt worden. Ein darüber hinausgehender
Anspruch lässt sich der Norm nicht entnehmen, insbesondere nicht mit Blick auf
die Bekanntgabe etwaiger Vor- bzw. Einzelbewertungen, die schon begrifflich
keine „Ergebnisse der Abschlussprüfung“ darstellen.
34
Ein etwaiger
Auskunfts- bzw. Informationsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 4
Abs. 1 IFG NRW. Insoweit ist schon der Anwendungsbereich des IFG NRW nicht
eröffnet. Gem. § 2 Abs. 3 IFG NRW gilt das Gesetz für Forschungseinrichtungen,
Hochschulen und Prüfungseinrichtungen nur, soweit sie nicht im Bereich von
Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden. Bei den vom
Kläger begehrten Informationen handelt es sich allerdings um solche, über die
die Beklagte in ihrer Funktion als Prüfungseinrichtung verfügt und die
Gegenstand ihrer Prüfungstätigkeit waren. Auch der Kläger behauptet nicht, dass
ihm ein Informationsanspruch aufgrund von § 4 Abs. 1 IFG NRW zustünde.
35
Aus § 29 Abs. 1 VwVfG NRW kann der Kläger ebenfalls keinen
Informationsanspruch bzw. Akteneinsichtsrecht in den Prüfungsvorgang betreffend
Herrn W. herleiten. Danach hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das
Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur
Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Dieser Anspruch besteht jedoch, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift („...
die das Verfahren betreffenden Akten...“) und ihrer systematischen Stellung im
Teil II des Gesetzes (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren)
ergibt, nur innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens. Das Einsichtsrecht
beginnt frühestens mit der Einleitung des Verfahrens nach § 22 VwVfG NRW und
endet mit seinem Abschluss gemäß § 9 VwVfG NRW.
36
Vgl. zu § 29 VwVfG
(Bund) BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1983 - 2 C 42.82 -, juris, Rn. 22;
Kopp/Ramsauer, VwGO, 17. Aufl. 2016, § 29 Rn. 4.
37
Das
Verwaltungsverfahren endet zwar grundsätzlich erst mit Unanfechtbarkeit des
erlassenen Verwaltungsakts, vorliegend also mit Unanfechtbarkeit der
Prüfungsentscheidung. Da vorliegend dem Kläger aber kein Anfechtungsrecht bzgl.
der Prüfungsentscheidung zustand, endete das Verwaltungsverfahren für ihn
bereits mit der Prüfungsentscheidung, spätestens jedoch mit Beendigung der
Berufsausbildung bzw. Umschulung des Herrn W. mit Ablauf des 30. Juni 2016.
Erstmalig geltend gemacht hat der Kläger sein Informationsbegehren gegenüber der
Beklagten allerdings erst im Juli 2016, sodass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt
kein Akteneinsichtsrecht mehr bestand. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen,
ob der Kläger überhaupt Beteiligter des Prüfungsverfahrens war und ihm deshalb
während des laufenden Prüfungsverfahrens überhaupt ein Akteneinsichtsrecht
zugestanden hätte.
38
Aus § 812 Abs. 1 BGB oder dem Rechtsinstitut des
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ergibt sich ebenfalls kein
Auskunftsanspruch des Klägers. Ungeachtet aller weiteren Fragen hat die Beklagte
bereits ersichtlich nicht ohne Rechtsgrund Kenntnis über die Prüfungsergebnisse,
den Inhalt des Prüfungsgesprächs bzw. den zugrunde gelegten betrieblichen
Auftrag erlangt, die nun durch sie „herauszugeben“ wäre.
39
Schließlich stehen dem Kläger die begehrten Informationen auch nicht aus § 242
BGB zu. Nach dieser Norm ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu
bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist keinerlei Anhaltspunkt dafür
ersichtlich, dass die Beklagte gegen Treu und Glauben verstößt, indem sie dem
Kläger die begehrten Informationen vorenthält, zumal es bei dem Ergebnis und
Inhalt des Prüfungsgesprächs um personenbezogene Daten geht, an deren
Geheimhaltung der Betroffene ein grundrechtlich geschütztes Interesse hat und
deren Offenbarung Herr W. vorliegend ausdrücklich widersprochen hat.
40
Soweit der Kläger darüber hinaus an seinen schriftsätzlich formulierten
Anträgen „Z01“ bis „Z33“ festhalten möchte, ist die Klage unzulässig, weil sie
nicht den Anforderungen an den notwendigen Inhalt der Klage gemäß § 82 Abs. 1
Satz 1 VwGO genügt. Danach muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Daran fehlt es. Es ist für die Kammer
auch nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar, was insoweit
der Gegenstand des Klagebegehrens sein soll.
41
Die Vielzahl, der
Inhalt sowie der gänzlich fehlende inhaltliche Zusammenhang der durch den Kläger
als Klageanträge bezeichneten Anträge lassen nicht ansatzweise erkennen, welches
Ziel er mit der gegen die beklagte J. - und I. gerichteten Klage verfolgt. Mit
dem Antrag „Z12“ etwa begehrt der Kläger die Abgabe einer
„Unterlassungserklärung“ durch die Kammer, „aus welcher hervorgeht, dass das
Gericht die Redigiervorgaben der Ansage07 zur Kenntnis genommen hat und dagegen
nicht verstoßen werde“, während er nach seinem Antrag „Z14“ unter der
Überschrift „Aufforderung zur Selbstbudgetierung“ „von der Richterschaft
verlangt, ihre grundgesetzlich geforderte Unabhängigkeit Art. 97(1) GG zur
pflichtgemäßen Erfüllung der anbefohlenen Aufgaben und Wahrung des in sie
gesetzten Vertrauens (Art. 92 GG) mit eigenen Händen zu ergreifen und zu
beschützen“. Zugleich strebt er die Durchführung zahlreicher
„Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG“ – u.a. bezogen auf §§ 55b, 152a VwGO,
§§ 43-47, 579 ZPO sowie „aller den Art. 97, 101 GG zuwider laufenden
einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften“ – an und begehrt die Abänderung der
gesetzlichen Regelung zur Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) durch die Kammer. Ein
gegen die Beklagte gerichtetes Begehren, das über das in der mündlichen
Verhandlung zum Ausdruck gebrachte und vorstehend gewürdigte Auskunftsbegehren
hinausginge, ist dem nicht zu entnehmen.
42
Auch der weitere Vortrag
des Klägers trägt nichts zur Erhellung seines Klagebegehrens bei. Mit
Schriftsatz vom 16. Mai 2017 wies der Kläger darauf hin, dass er am 9. November
2016 nicht „Informationszugang“ beantragt habe, sondern „(nur) die Erstellung
eines ordentlichen Genehmigungsbescheides“. Darüber hinaus gab er mit
Schriftsatz vom 13. Juni 2017 an, er „entscheide allein, worauf er klagt“. Dies
sei eine „Verwehrte Bescheidung der Genehmigung eines Betrieblichen Auftrags“.
Es ist allerdings nicht erkennbar, auf welchen betrieblichen Auftrag sich die
danach anscheinend begehrte Genehmigung beziehen soll, zumal das
Prüfungsverfahren des Herrn W. bereits abgeschlossen ist und insoweit kein
betrieblicher Auftrag mehr durchzuführen ist.
43
Die
Kostenentscheidung ergeht gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2017/7_K_6268_16_Urteil_20170802.html
07.05.2012 18:50 Uhr
Nach gewalttätigen Ausschreitungen in Bonn
"Pro NRW" darf Mohammed-Karikaturen zeigen
"Pro NRW" darf weiterhin Mohammed-Karikaturen zeigen, obwohl das am vergangenen Wochenende Ausschreitungen provoziert hatte. Das entschied das Verwaltungsgericht Minden. An diesem Beschluss entzündet sich Kritik.
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