Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer

Familiengericht

Das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer war bis Ende 2015 eines von zwei Amtsgerichten in der kreisfreien Stadt Gelsenkirchen. Es hatte seinen Sitz im Zentrum der bis 1928 selbstständigen Stadt Buer in Westfalen, dem heutigen Gelsenkirchen-Buer - https://de.wikipedia.org/wiki/Amtsgericht_Gelsenkirchen-Buer

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer

Goldbergstraße 89

45894 Gelsenkirchen-Buer

 

Telefon: 0209 / 36098-0

Fax: 0209 / 36098-90

 

E-Mail: poststelle@ag-gelsenkirchenbuer.nrw.de

Internet: www.ag-gelsenkirchenbuer.nrw.de

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer (01/2015)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2015 -  http://www.ag-gelsenkirchenbuer.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/index.php

 

Bundesland Nordrhein-Westfalen

Landgericht Essen

Oberlandesgericht Hamm

 

 

Direktorin am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer: Bernd Wedig (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer / Direktor am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer (ab 22.01.2010, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 22.12.1994 als Richter am Amtsgericht Marl aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 13.11.2001 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 22.01.2010 als Direktor am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt. 2014: Familiengericht - Abteilung 32.

Stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer: .

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen beschäftigen am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer 15 Richter/innen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

Das Gebiet des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer umfasst den nördlichen Teil von Gelsenkirchen. Die Grenze zum Amtsgericht Gelsenkirchen bildet der Rhein-Herne-Kanal. Das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer ist zuständig für die Stadtteile Gelsenkirchen-Buer und Gelsenkirchen-Horst, sowie für die Ortsteile Erle, Resse, Resser-Mark, Beckhausen, Hassel und Scholven.

Leicht zu erkennen ist die Zuständigkeit auch an den Postleitzahlen. Alle Postleitzahlen, bei denen als vorletzte Zahl eine "9" (4589_) steht, gehören zum Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen-Buer. Ausnahme ist die Straße "Sutumer Brücken" Nr. 2 - 4 und die "Wallstraße". Beide Straßen haben zwar eine Postleitzahl mit der Nr. 4589_ - gehören aber trotzdem zum Amtsgericht Gelsenkirchen. Die Straße "Sutumer Brücken" Nr. 6 - Ende gehört trotz Postleitzahl 45881 zum Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen-Buer.

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Gelsenkirchen - Kreisfreie Stadt

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de


Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de


Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

Richter: 

Dirk Albracht (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Amtgericht Gelsenkirchen-Buer (ab 04.04.2000, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 04.04.2000 als Richter am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt.

Melanie Büscher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richterin am Amtgericht Gelsenkirchen-Buer (ab 30.09.2013, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 15.03.2010 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 30.09.2013 als Richterin am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt. Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer - GVP 01.01.2013: Richterin auf Probe.

Eva Hahnemann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtgericht Gelsenkirchen-Buer (ab 18.03.1999, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 18.03.1999 als Richterin am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt.

Dr. Gabriele Locher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtgericht Gelsenkirchen-Buer (ab 05.09.2000, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 05.09.2000 als Richterin am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt. 2013: Familiengericht - Abteilung 15. Namensgleichheit mit: Dr. Matthias Locher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Oberlandesgericht Hamm (ab 17.11.2008, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 23.03.2001 als Richter am Amtsgericht Essen aufgeführt.

Ulrich Mertens (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richter am Amtgericht Gelsenkirchen-Buer (ab 03.05.1982, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 03.05.1982 als Richterin am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt. 2013: Familiengericht - Abteilung 18. GVP 01.01.2015: Familiengericht.

Dr. Barbara Monstadt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer (ab 30.12.2011, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 und 2010 ab 10.11.1992 als Richterin am Amtsgericht Hattingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 30.12.2011 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt.  

Kirsten Otto (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtgericht Gelsenkirchen-Buer (ab 21.11.2011, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Kirsten Pattberg ab 12.01.2009 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm  aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 unter dem Namen Kirsten Otto ab 21.11.2011 als Richterin am Amtgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer - ab 15.02.2010: Richterin auf Probe. Amtsgericht Gelsenkirchen - ab 05.07.2010: Richterin auf Probe - mit halber Arbeitskraft. GVP 01.01.2011: Richterin auf Probe / Familiengericht. Amtgericht Gelsenkirchen-Buer - GVP 01.01.2013: unter dem Namen Otto als Richterin am Amtgericht aufgeführt.

Dr. Christian Racz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richter am Amtgericht Gelsenkirchen-Buer (ab 18.03.2005, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 24.09.2001 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2014 ab 18.03.2005 als Richter am Amtgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt. Ab 15.04.2010 Abordnung an das Landgericht Essen. Amtgericht Gelsenkirchen-Buer - GVP 01.01.2015.

Monika Scheuschner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richterin am Amtgericht Gelsenkirchen-Buer (ab 22.05.2013, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 22.03.2010 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 22.05.2013 als Richterin am Amtgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt. Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer - GVP 01.01.2013: Richterin auf Probe.

Ursula Vollenberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtgericht Gelsenkirchen-Buer (ab 30.05.1996, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 30.05.1996 als Richterin am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt. Namensgleichheit mit: Magdalena Vollenberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richterin am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab 01.06.1993, ..., 2010)

Bernd Wedig (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Gladbeck / Direktor am Amtsgericht Gladbeck (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 22.12.1994 als Richter am Amtsgericht Marl aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 13.11.2001 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 22.01.2010 als Direktor am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 22.01.2010 als Direktor am Amtsgericht Gladbeck aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Gladbeck - 2014: Familiensachen - Abteilung 32.  

 

 

Richter auf Probe: 

Abteilungen am Familiengericht Gelsenkirchen-Buer:

15 F - Dr. Gabriele Locher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtgericht Gelsenkirchen-Buer (ab 05.09.2000, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 05.09.2000 als Richterin am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt. 2013: Familiengericht - Abteilung 15. Namensgleichheit mit: Dr. Matthias Locher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Oberlandesgericht Hamm (ab 17.11.2008, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 23.03.2001 als Richter am Amtsgericht Essen aufgeführt.

18 F -

20 F - Deutsches Familiengericht darf ausländische Sorgerechtsentscheidung abändern - Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer - 20 F 371/11 - Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 109/13 - Beschluss vom 15.09.2014 - siehe unten

32 F - Bernd Wedig (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer / Direktor am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer (ab 22.01.2010, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 22.12.1994 als Richter am Amtsgericht Marl aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 13.11.2001 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 22.01.2010 als Direktor am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt. 2014: Familiensachen - Abteilung 32.

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer tätig:

Markus Ausetz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richter am Amtsgericht Dortmund / Vizepräsident am Amtsgericht Dortmund (ab , ..., 2021, 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.08.2011 als Richter am Landgericht Essen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 30.11.2006 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 30.11.2006 als Direktor am Amtsgericht Essen-Steele aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 23.06.2014 als Direktor am Amtsgericht Marl aufgeführt. 15.06.2009 bis 30.06.2010 Abordnung an das Amtsgericht Marl / Familiensachen - Abteilung 10. 2011: Richter am Amtgericht Gelsenkirchen-Buer / Familiensachen - Abteilung 20. Amtsgericht Dortmund - GVP 01.01.2022: Familiensachen - Abteilung 15. 13.08.2015: "Führungswechsel im Amtsgericht Steele" - http://www.derwesten.de/staedte/essen/ost/fuehrungswechsel-im-amtsgericht-steele-id10982565.html. 29.03.2017: "Frank Waab wird neuer Direktor des Amtsgerichts Marl. Bislang war er in gleicher Funktion am Amtsgericht Hattingen tätig. In Marl folgt er auf Markus Ausetz, der schon seit November 2016 ein Referat im Justizministerium leitet. ..." - http://www.lg-essen.nrw.de/behoerde/presse/Presseerklaerungen/10_DAG-Waab/index.php. 15.12.2021: "Markus Ausetz ist neuer Vize-Präsident des Amtsgerichtes Dortmund. Von der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Hamm, Gudrun Schäpers, und dem Amtsgerichts-Präsidenten Jörg Heinrichs erhielt der erfahrene Jurist, der seit 1998 Richter ist, seine Ernennungsurkunde." - https://dortmund.lokalpresse24.de/2021/12/15/verstaerkung-fuer-das-amtsgericht/. Ausetz hat schon einige Stationen in seiner Laufbahn gemeistert. Er war an verschiedenen Gerichten im Bezirk Essen im Einsatz und arbeitete in der Staatskanzlei und dem Justizministerium. Als Präsident der Amtsgericht Essen-Steele und Marl hat er Erfahrung in der Leitung gesammelt. In Dortmund wird er sich vor allem um Familienrecht und Verwaltungsangelegenheiten kümmern. 03.02.2022: "Ich habe Jura studiert und arbeite seit 1998 als Richter und in der Justizverwaltung, derzeit am Amtsgericht in Dortmund. In meiner richterlichen Tätigkeit, in der ich überwiegend als Familien- aber auch als Strafrichter tätig war, erlebt man tagtäglich Menschen in extremen Lebens- und Konfliktsituationen. Hieraus erwächst bei mir ein großes Verständnis dafür, dass viele Menschen nicht dieselben Prioritäten und Anforderungen an Politik und Politiker*innen haben, wie sie objektiv gesehen (so das überhaupt möglich ist) vielleicht sinnvoll wären. Was ist Deine grüne Geschichte? Meine grüne Geschichte ist – abgesehen von meiner Begeisterung für die Partei seit ich politisch denken kann – noch recht jung. Ich bin erst seit wenigen Jahren Parteimitglied und habe sehr schnell Gefallen an den Menschen und der Begeisterung, die sie mitbringen, gefunden. So habe ich mich mehr und mehr eingebracht, bis ich im Februar 2021 zum Sprecher des Vorstandes des Essener Kreisverbandes gewählt wurde. ..." - https://gruene-essen.de/kreisverband/person/markus-ausetz/

Hermann-Josef Huda (geb. 03.04.1947 in Gelsenkirchen - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richter am Amtsgericht Bottrop / Direktor am Amtsgericht Bottrop (ab 04.04.2008, ..., ) - ab Februar 1976 im richterlichen Dienst. Von 1979 bis 1998 Richter am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, unterbrochen nur von einer Abordnung an das Landgericht Essen im Jahre 1997. Anfang 1999 Direktor des Amtsgerichts Essen-Borbeck. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.2002 als Direktor am Amtsgericht Dorsten aufgeführt.

Sabine Koch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtgericht Gelsenkirchen (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 09.10.1995 als Richterin am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 09.10.1995 als Richterin am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Rainer Kowalski (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Richter am Amtgericht Gelsenkirchen-Buer / Familiengericht - Abteilung 15 (ab 02.05.1978, ..., 2009)

Rolf Lackmann (Jg. 1949) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm / 9. Senat für Familiensachen (ab 05.12.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 13.01.1980 als Richter am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 26.09.1990 als Vorsitzender Richter am Landgericht Essen aufgeführt. Ab 05.12.2005 Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm.

Dr. Barbara Monstadt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Witten / Direktorin am Amtsgericht Witten (ab 24.11.2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 und 2010 ab 10.11.1992 als Richterin am Amtsgericht Hattingen aufgeführt (Familiensachen - Abteilung 9). Im Handbuch der Justiz 2014 ab 30.12.2011 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 24.11.2014 als Direktorin am Amtsgericht Witten aufgeführt. 31.03.2009: "Glückwünsche gab es auch von Dr. Barbara Monstadt. Die Straf- und Familienrichterin hatte seit Juni 2008 das Hattinger Amtsgericht kommissarisch geleitet. Anders lobte den Einsatz von Monstadt, die selbst lange Zeit als Favoritin für den Posten galt." - http://www.derwesten.de/staedte/hattingen/Der-Chef-sorgt-fuer-Recht-und-Ordnung-id567047.html.

Irene Rezori (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richterin am Amtsgericht Marl / Familiengericht - Abteilung 1 / Direktorin am Amtsgericht Marl (ab , ..., 2010, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 03.05.1978 als Richterin am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.06.2001 als Direktorin am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 01.06.2001 als Direktorin am Amtsgericht Marl aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Helmut Rottlaender (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richter am Amtgericht Gelsenkirchen-Buer (ab 26.11.1982, ..., 2013) 

Klaus Rumberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Richter am Amtgericht Gelsenkirchen-Buer (ab 30.11.1979, ..., 2011)

Julia Saal (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richterin am Amtgericht Gelsenkirchen-Buer (ab 10.04.2001, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 10.04.2001 als Richterin am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt. Amtgericht Gelsenkirchen-Buer - GVP 01.01.2013: nicht aufgeführt.

Bernd Stratmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Amtgericht Gelsenkirchen-Buer (ab 13.01.1982, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 13.01.1982 als Richter am Amtgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2012 ohne Nennung Geburtsdatum und  Dienstantritt ab 13.01.1982 als Richter am Amtgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt.

Frank Waab (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Marl / Direktor am Amtsgericht Marl (ab , ..., 2017) - richterliche Tätigkeit am Landgericht Essen. Ab 06.10.1995 bis Herbst 2005 als Richter bei den Amtsgerichten Gelsenkirchen-Buer und Gelsenkirchen tätig. Seit 2005 stellvertretender Leiter der Justizakademie in Recklinghausen. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 19.07.1991 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 und 2008 ab 06.10.1995 als Richter am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer aufgeführt. Ab Herbst 2008 weiterer aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Recklinghausen / Familiensachen - Abteilung 70. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 22.09.2008 als Direktor am Amtsgericht Hattingen aufgeführt.

 

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Bochum

überregionale Beratung

http://familienberatung-bochum.de

 

 

Familienberatung Bottrop

überregionale Beratung

http://familienberatung-bottrop.de

 

 

Familienberatung Essen

überregionale Beratung

http://familienberatung-essen.de

 

Familienberatung Gelsenkirchen

überregionale Beratung

http://familienberatung-gelsenkirchen.de 

 

Familienberatung Gladbeck

überregionale Beratung

http://familienberatung-gladbeck.de

 

Familienberatung Herne

überregionale Beratung

http://familienberatung-herne.de

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Deutscher Kinderschutzbund e.V.

Im Lörenkamp 26 

45879 Gelsenkirchen

Telefon: 0209 / 273050

E-Mail: kinderschutzbund@kinderschutzbund-gelsenkirchen.de

Internet: http://www.kinderschutzbund-gelsenkirchen.de

Träger:

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Beratung für Kinder und Jugendliche, Telefonische Beratung

Erziehungsberatungsstelle - Caritas

Kirchstr. 51 

45879 Gelsenkirchen

Telefon: 0209 / 1580650

E-Mail: erziehungsberatungsstelle@caritas-gelsenkirchen.de

Internet: http://www.caritas-gelsenkirchen.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Jugendberatung, Krisenintervention, Telefonische Beratung, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt, Online-Beratung (anonym und verschlüsselt)

Katholische Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen

Kirchstr. 51 

45879 Gelsenkirchen

Telefon: 0209 / 15806-50

E-Mail: ehe-familien-lebensberatung@caritas-gelsenkirchen.de

Internet: http://www.caritas-gelsenkirchen.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Partnerberatung, Telefonische Beratung, Krisenintervention, Online-Beratung (anonym und verschlüsselt)

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

Allgemeiner Städtischer Sozialdienst (ASD)

Kurt-Schumacher-Str. 2 

45881 Gelsenkirchen

Telefon: 0209 / 169-2147

E-Mail: info@erziehungundbildung-gelsenkirchen.de

Internet: http://www.gelsenkirchen.de

Träger:

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienberatung, Sozialberatung, Partnerberatung, Telefonische Beratung

 

Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern

Rotthauser Str. 48 

45879 Gelsenkirchen

Telefon: 0209 / 389486-0

E-Mail: beratungsstelle-fuer-kinder@gelsenkirchen.de

Internet: http://www.gelsenkirchen.de

Träger: Stadt

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Jugendberatung, Krisenintervention, Telefonische Beratung 

 

Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern

St.-Urbanus-Kirchplatz 5 

45894 Gelsenkirchen

Telefon: 0209 / 380684-0

E-Mail: beratungsstelle-fuer-kinder@gelsenkirchen.de

Internet: http://www.gelsenkirchen.de

Träger: Stadt

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Jugendberatung, Krisenintervention, Telefonische Beratung

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer (ab 01.09.2009, ..., )

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer (ab 01.09.2009, ..., )

Verfahrensbeistände:

Josefa Michaelowski

 

 

Rechtsanwälte:

Barbara Wiertner

Rechtsanwältin

Feldhauser Str. 210

45966 Gladbeck

Tel: 02043 / 94 67 76

E-Mail: barbara@wiertner-net.de

Gutachter:

Brigitta Eick

Diplom-Psychologin

GWG 

48145 Münster

Beauftragung am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, Amtsgericht Minden

Beauftragung am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer durch Richterin Rezori (2005)

Die Diplom-Psychologin Brigitta Eick wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Andreas Klein

sogenanntes "Psychologisches Sachverständigenbüro"

Andreas Klein und Marie-Louise Westernschröer

Kolpingstrasse 12

41462 Neuss

Beauftragung am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, Amtsgericht Köln, Amtsgericht Neuss

Beauftragung am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer durch Richter Wedig (2006)

 

Betreuer:

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

Sonstige:

Männerhaus Gelsenkirchen

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es in Gelsenkirchen noch nicht, da die politisch und fachlich Verantwortlichen der Stadt an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch die Stadt einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus Gelsenkirchen

Straße: 

45800 Gelsenkirchen

Telefon: 0209 / 201100

E-Mail: info@frauenhaus-gelsenkirchen.de

Internet: http://www.frauenhaus-gelsenkirchen.de

Träger: Frauen helfen Frauen e.V.

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention


 

 

Deutsches Familiengericht darf ausländische Sorgerechtsentscheidung abändern

Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer - 20 F 371/11

Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 109/13 - Beschluss vom 15.09.2014

 

Gericht: OLG Hamm

Datum: 15. September 2014

Aktenzeichen: 3 UF 109/13

Typ: Beschluss

Fundstelle: openJur 2014, 22845

Verfahrensgang:

 

1. Trotz des Grundsatzes in § 65 Abs. 4 FamFG, dass es im Beschwerdeverfahren unerheblich ist, ob das Familiengericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, hat das Beschwerdegericht seine und des erstinstanzlichen Gerichts internationale Zuständigkeit positiv festzustellen.

 

2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte für die Regelung der elterlichen Sorge folgt abschließend aus Art. 8 Abs. 1 Brüssel-IIa-Verordnung. Danach ist die Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes und der Eltern (hier: rumänisch) sowie unabhängig von dem früheren Aufenthalt der Familie im Ausland gegeben, wenn das betroffene Kind zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Ein Rückgriff auf Art. 21 EGBGB oder § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG kommt insoweit nicht in Betracht.

 

3. Ausländische Sorgerechtsentscheidungen, die im Inland anerkennungsfähig sind (hier ein Urteil eines rumänischen Gerichtshofs zur "Großerziehung und Belehrung" des Kindes), können in Deutschland am Maßstab des § 1696 BGB abgeändert werden, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist, da die Fürsorge für das Kind stets Vorrang hat.

 

4. Besteht bei dem betroffenen Kind und/oder einem Elternteil der Verdacht auf eine psychiatrische Erkrankung oder Störung, ist die Frage der Erziehungseignung des Elternteils, der krankheitsbedingten Beeinträchtigungen des Kindes und der Möglichkeit einer Trennung des Kindes von dem Elternteil bzw. Rückführung zu diesem am Maßstab der §§ 1666, 1666a BGB regelmäßig nicht allein mit einem familienpsychologischen Sachverständigengutachten, sondern ergänzend mit einem psychiatrischen Sachverständigengutachten zu klären.

Tenor

 

Die Beschwerde der Antragsgegnerin (Kindesmutter) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer vom 25.04.2013 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragsgegners (Kindesvaters) wird als unzulässig verworfen.

 

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Gründe

 

I.

 

Die 38-jährige Kindesmutter und der Kindesvater, Herr N, sind die Eltern des 13-jährigen nichtehelichen Kindes C N (*27.05.2001). Sowohl die Eltern als auch C besitzen die rumänische Staatsbürgerschaft und lebten zunächst auch in Rumänien.

 

Seit der Trennung der Eltern im Mai 2005 lebte die Kindesmutter mit C in Deutschland. Der Kindesvater blieb zunächst weiter in Rumänien, sein derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt, vermutlich lebt er in Norwegen. Die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter konnte keinen Kontakt zu ihm herstellen.

 

Durch Urteil des Gerichtshofes P (Rumänien) vom 28.09.2006 ist der Kindesmutter - mit Zustimmung des Kindesvaters - das Recht zur "Großerziehung und Belehrung" des Kindes C übertragen worden; im Übrigen verblieb es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

 

Die Kindesmutter ist seit April 2006 mit dem Kraftfahrer I (*...19...) verheiratet. Die Familie ist dem Jugendamt der Stadt Gelsenkirchen seit 2006 bekannt, weil von verschiedenen Stellen eine Überforderung der Kindesmutter mit der Erziehung Cs sowie massive, auch körperliche Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten einerseits und der Kindesmutter und C andererseits berichtet wurden. Im September 2010 wurden die Kindesmutter und C in einem Frauenhaus untergebracht, weil die Kindesmutter unter Alkoholeinfluss gegen ihren Ehemann randaliert und diesen mit einer Gabel bewaffnet körperlich angegriffen hatte; im Januar 2011 kehrte die Kindesmutter jedoch zu ihrem Ehemann zurück. Zu ihrer Unterstützung betreffend die Erziehung von C wurde eine niederschwellige Erziehungshilfe eingesetzt.

 

Ende September 2011 wurde C, der Spuren körperlicher Misshandlungen aufwies, zunächst mit Einverständnis der Kindesmutter seitens des Jugendamts in Obhut genommen. Er erklärte, von seiner Mutter geschlagen und eingesperrt worden zu sein. Das sodann seitens der Kindesmutter angestrengte Herausgabeverfahren (20 F 339/11 Amtsgericht-Familiengericht-Gelsenkirchen-Buer) wurde im Hinblick auf ihr erneut erklärtes Einverständnis hinsichtlich der Inobhutnahme in der Hauptsache für erledigt erklärt.

 

Die Kindesmutter befand sich sodann vom 14.10.2011 bis Ende Dezember 2011 in Strafvollstreckungshaft, weil sie wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

 

Mit Antrag vom 27.10.2011 hat das Jugendamt im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Kindesmutter die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge angeregt (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Gesundheitsfürsorge, Recht zur Beantragung von Hilfen), weil diese sich u.a. aufgrund von Misshandlungen in Form von Schlägen als ungeeignet zur Erziehung des Kindes C erwiesen habe und deshalb der begründete Verdacht der Kindeswohlgefährdung bestehe.

 

Am 28.10.2011 hat das Amtsgericht-Familiengericht-Gelsenkirchen-Buer der Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung (20 F 370/11) Teilbereiche des Sorgerechts entzogen. C wurde - mit Einverständnis der Kindeseltern - aus der Obhut des Jugendamts entlassen und lebte zunächst im Haushalt des Ehemannes der Kindesmutter.

 

Nach der Haftentlassung zog die Kindesmutter als Untermieterin in die Wohnung eines Herrn Q. Sie suchte einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie auf, der ihr bereits nach drei Sitzungen bescheinigte, dass keine psychische Erkrankung bei ihr vorliege.

 

Ab dem 13.07.2012 befand sich C mit Unterstützung einer Mitarbeiterin der SPFH (Frau E) im Haushalt der Kindesmutter. Im Dezember 2012 wurde er erneut - mit Einverständnis der Kindesmutter - seitens des Jugendamts in Obhut genommen, um ihn auf die weitere Strafvollstreckungshaft der Kindesmutter im Frühjahr 2013 vorzubereiten.

 

Der Ehemann der Kindesmutter teilte mit Schreiben vom 29.08.2013 (Bl.448) mit, dass er aus beruflichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, für C Verantwortung zu übernehmen.

 

Das Familiengericht hat das Kind C sowie die übrigen Beteiligten angehört, hat ein schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. L nebst mündlicher Erläuterung eingeholt, und hat sodann mit der angefochtenen Entscheidung dem Kindesvater vollständig und der Kindesmutter teilweise die elterliche Sorge entzogen und insoweit auf das Jugendamt der Stadt H(Herrn G) als Pfleger übertragen.

 

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lägen die Voraussetzungen des § 1666 BGB vor. Die Kindesmutter sei nicht in der Lage, für das Kind C - für das ein erhöhter Erziehungsbedarf bestünde - angemessen zu sorgen. Aufgrund des aktuellen Zustandes müsse von einer weiteren negativen Entwicklung des Kindes ausgegangen werden, so dass die Gefahr einer erheblichen Kindeswohlgefährdung bestehe.

 

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter. Sie macht unter Bezugnahme auf eine psychologische Stellungnahme des Dipl.-Psych. S vom 16.05.2013 im Wesentlichen geltend:

 

Das Gutachten der Sachverständigen L weise methodische Mängel und Unstimmigkeiten auf und habe deshalb die Beweisfrage nicht beantwortet; das Familiengericht habe sich folglich für seine Entscheidung auch nicht auf das Gutachten stützen dürfen. So habe die Sachverständige diverse Explorationstermine mit ihr durchgeführt, jedoch zu dem ersten Gespräch keinen Dolmetscher hinzugezogen, so dass ihre Angaben nicht verwertbar seien. Das Gutachten lasse auch nicht erkennen, ob sie seitens der Sachverständigen auf ihr Recht hingewiesen worden sei, einen Dolmetscher hinzuziehen zu können oder überhaupt die Aussage verweigern zu können.

 

Die Sachverständige habe fehlerhaft nur eine einzelne Interaktionsbeobachtung zwischen ihr und C durchgeführt, statt diese wiederholt durchzuführen, um so verlaufsdiagnostisch eine Entwicklung oder Veränderung der Beziehung analysieren zu können.

 

Statt einen neutralen Ort zu wählen, habe die Sachverständige die testpsychologischen Untersuchungen mit C am 19.09.2012 und 23.11.2012 in den Räumen der Schule durchgeführt. Hierdurch ergebe sich eine Verfälschung des Testergebnisses aufgrund der schulischen Atmosphäre, die auf die Situation eingewirkt haben könnte.

 

Die Sachverständige habe eine informatorische Anhörung der Leiterin der OGS (Frau C1) und der Klassenlehrerin von C (Frau T) durchgeführt, ohne zuvor von ihr - der Kindesmutter - die erforderliche Entbindung von der Schweigepflicht einzuholen. Aus diesem Grund sei die Sachverständige befangen, so dass ihr Gutachten nicht verwertbar sei.

 

Weil die Sachverständige einen Mittelschicht-Sprachcode benutzt habe, sei sie - die Kindesmutter - mit der Fragestellung überfordert gewesen und habe deswegen überhaupt nicht oder nur ausweichend geantwortet.

 

Die Erziehungshilfe Frau E habe eine positive Entwicklung der Kindesmutter geschildert; die Sachverständige habe dies aber weder hinreichend in die Interpretation der Untersuchungsergebnisse einfließen lassen noch habe sie erörtert, ob die langfristige Durchführung einer Familienhilfe - als milderes Mittel - zu einer umfassenden Veränderung ihres Erziehungsverhaltens gegenüber C führen könnte.

 

Die Kindesmutter beantragt,

 

den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer vom 25.04.2013 abzuändern und ihr die alleinige elterliche Sorge für das Kind C N zu übertragen.

 

Der Pfleger und das Jugendamt der Stadt Gelsenkirchen beantragen,

 

die Beschwerde der Kindesmutter zurückzuweisen.

 

Das Jugendamt hat im Rahmen der Beschwerde den Bericht vom 31.07.2013 vorgelegt. Danach wohne C seit dem 19.12.2012 in der "S-Gruppe" des Kinderheims St. F in H, in die er sich gut integriert habe. Aggressive Verhaltensweisen in Konfliktsituationen seien bei ihm bislang nicht beobachtet worden.

 

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

 

Der Senat hat am 29.11.2013 das beteiligte Kind, die Kindesmutter, den Verfahrensbeistand, den Pfleger des beteiligten Kindes und die Vertreterin des Jugendamtes ausführlich angehört und die Sachverständige Dipl.-Psych. L ergänzend vernommen. Wegen der Ergebnisse der Anhörungen und der Beweisaufnahme wird auf den Vermerk des Berichterstatters vom 24.01.2014 (Bl.473-477) Bezug genommen.

 

Der Senat hat sodann mit Beweisbeschluss vom 24.01.2014 die Einholung eines familienpsychiatrischen Gutachtens zu der Frage angeordnet, ob und - ggf. - unter welchen Voraussetzungen zum Wohle des Kindes C N eine Rückführung in den Haushalt der Kindesmutter möglich sei. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. I vom 23.06.2014 (Bl.503-558) Bezug genommen.

 

Der Verfahrensbeistand hat sich mit Schriftsatz vom 05.07.2014 den Empfehlungen des Sachverständigen uneingeschränkt angeschlossen. Die Kindesmutter hat mit Schriftsatz vom 22.07.2014 und das Jugendamt der Stadt H hat mit Schreiben vom 08.08.2014 zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen.

 

II.

 

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Gelsenkirchen-Buer vom 25.04.2013 gerichtete, zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin - Kindesmutter - hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde des Antragsgegners - Kindesvaters - ist unzulässig.

 

A.

 

Es findet gemäß Art. 111 Abs.1 FGG-RG das ab dem 01.09.2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung, weil das zu Grunde liegende Verfahren erst am 27.10.2011 von der Antragstellerin eingeleitet worden ist.

 

B.

 

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach den §§ 58 Abs.1, 59 Abs.1 FamFG statthaft und fristgerecht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 63 Abs.1 FamFG gemäß § 64 Abs.1 FamFG beim Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer eingelegt und begründet worden. Demgegenüber ist die Beschwerde des Antragsgegners nicht wirksam eingelegt worden. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass er die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin wirksam bevollmächtigt hat, auch in seinem Namen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer vom 25.04.2013 einzulegen. Die angebliche, der Unterschrift nach jedoch unleserliche Vollmacht des Antragsgegners vom 02.05.2013 liegt dem Senat lediglich in Kopie vor. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin ist durch entsprechende Verfügung des Senats sowohl unter dem 13.06.2013 als auch unter dem 21.06.2013 ergebnislos aufgefordert worden, die Vollmacht des Antragsgegners im Original vorzulegen. Hintergrund hierfür ist die

 

Erklärung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift vom 28.05.2013, der derzeitige Aufenthaltsort des Kindesvaters sei ihr unbekannt. Auf die erneute Aufforderung des Senats vom 25.07.2013 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin sodann mit Schriftsatz vom 26.09.2013 das Mandat für den Antragsgegner niedergelegt.

 

C.

 

Das Familiengericht und der Senat sind für die Entscheidung in dem Verfahren betreffend die elterliche Sorge für das Kind C international zuständig. Dies stellt der Senat vorliegend trotz des § 65 Abs.4 FamFG ausdrücklich positiv fest. Soweit nach dieser Regelung an sich eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden kann, das Gericht des ersten Rechtszuges habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen, gilt dieser Ausschluss der Zuständigkeitsprüfung entgegen dem weiten Wortlaut der Norm nicht für die internationale Zuständigkeit. Angesichts der Komplexität der Materie, insbesondere der Vielzahl der vorrangigen europäischen Vorschriften und staatsvertraglichen Bestimmungen, unterliegt die internationale Zuständigkeit vielmehr umfänglich der Prüfung des Beschwerdegerichts (Keidel/Sternal, FamFG, 18. A., § 65 Rn.18a).

 

Das Familiengericht hat sich in der Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar nicht ausdrücklich mit der Möglichkeit einer Entscheidung nach dem deutschen Verfahrensrecht befasst. Es ist jedoch wohl stillschweigend - und im Ergebnis zutreffend - von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen, obwohl unstreitig sowohl die Eltern als auch C die rumänische Staatsbürgerschaft besitzen und die Familie bis 2005 zunächst auch in Rumänien lebte. Ausweislich des Urteils des Gerichtshofes P (Rumänien) vom 28.09.2006 ist über die Berechtigung der Kindesmutter zur "Großerziehung und Belehrung" des Kindes C auch unzweifelhaft nach rumänischem Recht entschieden worden.

 

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Regelung der elterlichen Sorge beurteilt sich nach der Brüssel IIa-Verordnung vom 27.11.2003, welche die internationale Zuständigkeit im Verhältnis zwischen den EU-

 

Mitgliedstaaten für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung unabhängig von Trennung oder Scheidung für eheliche ebenso wie für nichteheliche Kinder regelt (Verordnung EG VO Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung).

 

International zuständig sind nach Brüssel IIa-Verordnung Art. 8 I grundsätzlich die Gerichte des EU-Mitgliedsstaats, in dem das Kind zurzeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt auch, wenn es die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt (Palandt/Thorn, BGB 73.A., Art.21 EGBGB Rn.7). Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat C bereits seit 2005 in Deutschland.

 

Weil die internationale Zuständigkeit sich bereits aus der Verordnung Brüssel IIa ergibt, kommt ein Rückgriff auf die deutschen Zuständigkeitsnormen des Art.21 EGBGB sowie des § 99 Abs.1 S.1 Nr.2 FamFG nicht mehr in Betracht. Sie führen indes zum selben Ergebnis.

 

D.

 

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

 

Das Familiengericht hat zutreffend das Vorliegen einer Gefährdung des Kindeswohls im Sinne der §§ 1666, 1666a BGB festgestellt. Aus diesem Grund war das Familiengericht auch zu einer Abänderung des Urteils des Gerichtshofes Oradea (Rumänien) vom 28.09.2006 gemäß § 1696 BGB berechtigt. Denn auch ausländische Sorgerechtsentscheidungen, die im Inland anerkennungsfähig sind, können grundsätzlich abgeändert werden, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Dies liegt bereits in der Natur der Sache, denn die Fürsorge für das Kind hat stets Vorrang, so dass es notwendig ist, auf eventuelle Änderungen reagieren zu können.

 

1.

 

Auch nach dem Ergebnis der ergänzend durch den Senat erfolgten Beweisaufnahme wäre derzeit eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 1666 BGB anzunehmen, wenn es zu einer Rückführung des Kindes C in die Obhut der Kindesmutter kommen würde.

 

Der Senat stützt sich insoweit auf die Erkenntnisse der Sachverständigen Dipl.-Psych. L in dem familienpsychologischen Gutachten vom 18.12.2012, die durch die Anhörung der Beteiligten und die ergänzende Vernehmung der Sachverständigen im Senatstermin vom 29.11.2013 bestätigt worden sind. Weiter stützt sich der Senat auf die Erkenntnisse des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. I in dem familienpsychiatrischen Gutachten vom 23.06.2014. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Fachkunde oder Objektivität des Sachverständigen wecken, haben die Beteiligten weder aufgezeigt noch sind sie sonst ersichtlich.

 

Eine Gefährdung des Kindeswohls i.S.v. § 1666 BGB ist vorliegend anzunehmen, denn es besteht die begründete gegenwärtige Besorgnis, dass bei Nichteingreifen des Gerichts das Wohl des Kindes C beeinträchtigt würde. Erforderlich ist insoweit der Eintritt eines sich mit einiger Sicherheit abzeichnenden Schadens, eine nur zukünftig drohende Gefahr genügt nicht (BGH FamRZ 2005,344; OLG Hamm FamRZ 2006,359).

 

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. I liegen solche gegenwärtigen Gefahren für C vor. Hiernach ist auch aus psychiatrischer Sicht das körperliche, geistige oder seelische Wohl des 13-jährigen Kindes bei einer Rückkehr in die Obhut der Kindesmutter gefährdet.

 

C sei ein hoch belastetes Kind, das in seinem bisherigen Leben häufig überfordert gewesen sei und dessen frühes Bedürfnis nach Schutz und Sicherheit weder von seiner Mutter noch von dritten Personen beantwortet worden sei. Bei C liege nicht

 

nur eine deutliche Bindungsunsicherheit vor, sondern die massiven Gewalterfahrungen durch seine engsten Bindungspersonen - seine Mutter und seinen Stiefvater - hätten bei ihm auch zu Traumatisierungen geführt. Deutliche Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung seien zunächst den Ergebnissen der durchgeführten Tests - hier insbesondere der CROPS - zu entnehmen. Weiter könnten als Symptome der Traumafolgestörung Cs ausgeprägte Müdigkeit, seine Konzentrationsstörungen, sein Abgleiten in Erinnerungen, ins Leere starren und Tagträumen gewertet werden.

 

Traumatisierte Kinder benötigten grundsätzlich viel Sicherheit und Vorhersehbarkeit, zudem einen sicheren Ort und sichere Beziehungen. Die angebotenen Beziehungen sollten deshalb langfristig, verlässlich, wertschätzend und wohlwollend sein. Sie sollten Schutz gewähren und diesen erlebbar machen. Vor diesem Hintergrund benötige C neben einem sicheren Ort und sicheren Beziehungen auch eine Therapie, die ihm helfe, seine Vergangenheit zu bearbeiten und zu bewältigen. Darüber hinaus benötige das Kind eine engmaschige Begleitung und Anleitung im Alltag, um zu lernen, den Alltagsanforderungen gerecht zu werden. Weil C in seinem bisherigen Leben wenig gelernt habe, die Regeln, Grenzen und Anforderungen angst- und konfliktfrei zu akzeptieren, sei zu vermuten, dass seine Akzeptanz für den - Halt und Struktur gebenden - engmaschig begleitenden Rahmen der Wohngruppe nur deutlich eingeschränkt vorhanden sei.

 

Die Kindesmutter habe sich nach den Ausführungen des Sachverständigen zwar im Verlauf des vergangenen Jahres stabilisiert und beruhigt; sie erlebe sich dabei auch handlungsfähiger als in der Vergangenheit. Dennoch sei bei ihr kein Zuwachs an erzieherischen Kompetenzen deutlich geworden. Auch ihre Konfliktfähigkeit und ihre Fähigkeit, mit Krisen umzugehen, hätten sich noch nicht grundsätzlich verbessert. Die Affektregulationsfähigkeit scheine ebenfalls eher gering. Es bleibe für ihn - den Sachverständigen - unklar, wie die Kindesmutter zukünftige Krisen bewältigen wolle. Aktuell habe es den Anschein, als wenn sie Konflikte eher durch Nachgiebigkeit zu vermeiden suche. Zudem neige die Kindesmutter dazu, die Verantwortung für

 

problematische Dinge stets Dritten zuzuschieben. Schließlich erschwere die konkrete Beziehungsgestaltung zu C - einerseits eine unsichere und vermeidende Kontaktaufnahme, andererseits impulsiv hochfahrende Reaktionsweisen - die Herstellung eines emotionalen Anschlusses an das Kind, was wiederum eine grundlegende Voraussetzung für die Lenk- und Leitarbeit der Kindesmutter sei. Dabei könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kindesmutter die Aufnahme einer Therapie für sich nicht in Betracht ziehe.

 

C benötige indes vorrangig - wie bereits oben ausgeführt - einen als sicher und vorhersagbar erlebten Lebensmittelpunkt mit der nötigen Balance zwischen den Anforderungen nach sozialer Anpassung und der Möglichkeit der Selbstentfaltung. Er benötige ein verlässliches und konstantes Beziehungsangebot nebst entsprechender Wertschätzung. Darüber hinaus benötige C eine Therapie, um durch Verarbeitung belastender Ereignisse zu einer verbesserten Konzentrationsfähigkeit zu gelangen, seine Müdigkeit zu verringern und mit seinen Gedanken mehr in der Gegenwart zu bleiben.

 

Weil die Kindesmutter sich aber dem verweigernden (oder auch langsamen) C gegenüber weiterhin hilflos und handlungsunfähig zeige, sei mit prognostisch sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es bei einer zeitnahen Rückkehr des Kindes in den mütterlichen Haushalt innerhalb kurzer Zeit wieder zu Eskalation und Destabilisierung kommen werde. Wenn sämtliche Konflikte, die aktuell auftreten, dann seitens der Kindesmutter geklärt und gelöst werden müssten, sei eine erneute Überforderung der Kindesmutter sehr wahrscheinlich und die Mutter-Sohn-Beziehung wäre durch ein Abgleiten in Negativkreisläufe nochmals gefährdeter. Damit wäre die Eingliederung Cs in die Gesellschaft gefährdet.

 

2.

 

Die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge auf Seiten der Kindesmutter ist für das Kindeswohl erforderlich, § 1666a BGB.

 

Das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorauszusetzende schwerwiegende - auch unverschuldete - Fehlverhalten und die daraus resultierende erhebliche Gefährdung des Kindeswohls liegen hier vor. Das elterliche Fehlverhalten der Kindesmutter hat hier ein solches Ausmaß erreicht, dass C bei einer Rückkehr in ihren Haushalt in seinem körperlichen, geistigen und seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Insoweit ist aufgrund der Defizite der Kindesmutter mit der Gefahr erheblicher Schäden für die weitere Entwicklung des Kindes zu rechnen. Denn diese ist nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so dass es zur Gefahrenabwehr geboten sei, der Kindesmutter die elterliche Sorge in Teilen zu entziehen.

 

Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. I hat im Gesamtergebnis die Empfehlung ausgesprochen, dass Cs Lebensmittelpunkt weiterhin und langfristig in einer Einrichtung der Jugendhilfe sein sollte. Er hat weiter empfohlen, C in die geplante tagesklinische kinderpsychiatrische Behandlung aufzunehmen und ihn möglichst langfristig therapeutisch zu begleiten. Hierdurch soll C die Möglichkeit erhalten, seine Traumatisierungen zu verarbeiten und seine Integration in einen altersentsprechenden Alltag zu verbessern.

 

Soweit der Sachverständige Prof. Dr. Dr. I es als sinnvoll erachtet hat, C in einen kleineren Gruppenrahmen mit tiergestützter Arbeit wechseln zu lassen, folgt der Senat dieser Empfehlung nicht. Vielmehr ergibt sich auf der Grundlage der ausführlich begründeten Stellungnahme des Jugendamts der Stadt H vom 08.08.2014 - die auch eine Auswertung des Kurzberichts des Kinder- und Jugendhauses St. F in H vom 22.07.2014 beinhaltet - die vorzugswürdige Vorgehensweise, C zunächst in der dortigen Gruppe "S" weiter wohnen zu lassen. Das Jugendamt hat zur Begründung seiner Empfehlung insbesondere ausgeführt, C habe sich in dieser Gruppe gut eingelebt und sei bereits Bindungen eingegangen. Die Gruppe beschreibe ihn u.a. als liebenswürdig und harmonisch. Insoweit würde ein Wechsel der Einrichtung für C einen Bindungsabbruch bedeuten. Zudem sei bei einem Verbleib in der jetzigen Einrichtung die notwendige therapeutische Anbindung gegeben, weil ab Mitte August Probesitzungen in einer ambulanten Kinder- und Jugendpsychotherapeutischen Praxis stattfänden, um die traumatischen Kindheitserfahrungen Cs aufzuarbeiten.

 

Die Möglichkeit des Einsatzes milderer Mittel ist derzeit nicht ersichtlich. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen erscheinen ambulante Hilfen derzeit nicht ausreichend, um den Erfordernissen Cs an Sicherheit und Stabilität gerecht zu werden. Auch aufgrund der Zustimmungen des Verfahrensbeistands, des Pflegers und des Jugendamts der Stadt B zu der Fremdunterbringung des Kindes C in einer Einrichtung der Jugendhilfe ist in der Beschwerdeinstanz - unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - davon auszugehen, dass kein milderes Mittel als die teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt der Stadt B als Pfleger zur Verfügung steht.

 

3.

 

Der Anregung der Kindesmutter auf erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei der auch die Umgangskontakte und eine Ferienregelung getroffen werden sollen, kann nicht entsprochen werden. Denn die Regelung der vorgenannten Umgangskontakte ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Andere Gesichtspunkte, die einen erneuten Eintritt in die mündliche Verhandlung geboten erscheinen lassen könnten, hat die Kindesmutter nicht vorgetragen.

 

E.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 I FamFG.

 

Permalink: http://openjur.de/u/743546.html

 

 


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