Väternotruf
Juli 2007
Führer befiehl - wir folgen Dir!
Kleine Anfrage zum gemeinsamen Sorgerecht nicht verheirateter Eltern
Nach dem gemeinsamen Sorgerecht für Kinder nicht verheirateter Eltern erkundigt sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im deutschen Bundestag in einer Kleinen Anfrage (16/5852).
Die Bundesregierung räumt ein, dass es im Gegensatz zu Deutschland in den meisten europäischen Ländern keine sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter gibt.
In Deutschland dem Land des österreichischen Muttersohnes und ehemaligen NS-Führer Adolf Hitler und seiner Gattin Eva Braun wird im Gegensatz zur europäischen Rechtspraxis dagegen die nichtverheiratet Mutter privilegiert, grad so, also ob wir noch immer im Tausendjährigen Reich lebten.
Außer blöden Sprüchen fällt der Bundesregierung für diese Rechtsbeugung vor dem Grundgesetz keine Rechtfertigung ein
Die Antwort der Bundesregierung vom 11.07.2007, Drucksache 16/6078:
heute im Bundestag Nr. 198 - Pressedienst des Deutschen Bundestages
Fr, 20. Juli 2007 Redaktionsschluss: 12:30 Uhr
5. Zahl der nichtehelich geborenen Kinder hat deutlich zugenommen
Recht/Antwort
Berlin: (hib/BOB) Das Bundesjustizministerium (BMJ) prüft derzeit, ob und gegebenenfalls wie die mit der Mutter nicht verheirateten Väter stärker an der elterlichen Sorge beteiligt werden können. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (16/6078) auf eine Kleine Anfrage der Grünen (16/5852) mit. Die Gründe, warum nicht miteinander verheiratete Eltern die gemeinsame Sorge ablehnten, untersuche unter anderem derzeit das BMJ. Erste Ergebnisse zeigten ein sehr unterschiedliches Spektrum der Motive für die Ablehnung einer Sorgeerklärung. Unter anderem seien folgende Beweggründe zu nennen: "eine Beziehung der Eltern hat nie bestanden", "eine friedlichen Verständigung der Eltern ist nicht möglich", "die Mutter will praktische Schwierigkeiten vermeiden" oder "hat Angst, im Falle der Trennung von Kindesvater selbst das Sorgerecht zu verlieren". Die Ergebnisse der Studie würden "demnächst vorliegen".
Insgesamt hat sich die Ziel der nichtehelich geborenen Kinder deutlich nach oben entwickelt: Betrug sie im Jahre 1998 noch mehr als 157.000, so waren es 2006 schon fast 202.000 Kinder. Der Regierung ist nach eigenen Angaben nicht bekannt, wie viele von diesen Eltern nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes geheiratet haben. Das Statistische Bundesamt erfasse die Zahl der Eheschließungen von Eltern mit gemeinsamen, vor der Ehe geborenen Kindern insgesamt. Betrug danach die Zahl der Ehen mit gemeinsamen vorehelichen Kindern 1998 fast 50.000 (und fast 60.000 gemeinsame Kinder), so war sie im Jahr 2005 auf mehr als 74.000 angestiegen (mit über 90.000 gemeinsamen Kindern).
Die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern hätte sich auch nach oben entwickelt. Laut Zahlen des Statistischen Bundesamtes hätte 1998 deren Zahl 553.000 betragen; im Jahr 2005 seien es schon 770.000 gewesen.
http://dip.bundestag.de/btd/16/060/1606078.pdf
heute im Bundestag Nr. 198 - Pressedienst des Deutschen Bundestages
Fr, 20. Juli 2007 Redaktionsschluss: 12:30 Uhr
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Zahl der nichtehelich geborenen Kinder hat deutlich zugenommen
5. Zahl der nichtehelich geborenen Kinder hat deutlich zugenommen
Recht/Antwort
Berlin: (hib/BOB) Das Bundesjustizministerium (BMJ) prüft derzeit, ob und gegebenenfalls wie die mit der Mutter nicht verheirateten Väter stärker an der elterlichen Sorge beteiligt werden können. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (16/6078) auf eine Kleine Anfrage der Grünen (16/5852) mit. Die Gründe, warum nicht miteinander verheiratete Eltern die gemeinsame Sorge ablehnten, untersuche unter anderem derzeit das BMJ. Erste Ergebnisse zeigten ein sehr unterschiedliches Spektrum der Motive für die Ablehnung einer Sorgeerklärung. Unter anderem seien folgende Beweggründe zu nennen: "eine Beziehung der Eltern hat nie bestanden", "eine friedlichen Verständigung der Eltern ist nicht möglich", "die Mutter will praktische Schwierigkeiten vermeiden" oder "hat Angst, im Falle der Trennung von Kindesvater selbst das Sorgerecht zu verlieren". Die Ergebnisse der Studie würden "demnächst vorliegen".
Insgesamt hat sich die Ziel der nichtehelich geborenen Kinder deutlich nach oben entwickelt: Betrug sie im Jahre 1998 noch mehr als 157.000, so waren es 2006 schon fast 202.000 Kinder. Der Regierung ist nach eigenen Angaben nicht bekannt, wie viele von diesen Eltern nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes geheiratet haben. Das Statistische Bundesamt erfasse die Zahl der Eheschließungen von Eltern mit gemeinsamen, vor der Ehe geborenen Kindern insgesamt. Betrug danach die Zahl der Ehen mit gemeinsamen vorehelichen Kindern 1998 fast 50.000 (und fast 60.000 gemeinsame Kinder), so war sie im Jahr 2005 auf mehr als 74.000 angestiegen (mit über 90.000 gemeinsamen Kindern). Die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern hätte sich auch nach oben entwickelt. Laut Zahlen des Statistischen Bundesamtes hätte 1998 deren Zahl 553.000 betragen; im Jahr 2005 seien es schon 770.000 gewesen.
Kommentar Väternotruf:
Man muss sich das mal vor Augen gehalten. Jedes Jahr werden in Deutschland ca. 200.000 Männer vom bundesdeutschen Staat und seinen Behörden als Menschen und Eltern zweiter Klasse behandelt. Sie müssen, um die elterliche Sorge für ihr Kind zu erlangen, eine Zustimmung der Mutter einholen. Wenn diese kein Interesse daran hat, dass der Vater gleichberechtigt das Sorgerecht wahrnimmt, dann bleibt ihm nach §1626a BGB die elterliche Sorge versperrt, obwohl Artikel 6 Grundgesetz den Vater ausdrücklich das Recht auf Betreuung und Erziehung seiner Kinder zu erkennt.
Das Bundesverfassungsgericht billigte im Jahr 2003 diese eklatante Grundrechtsverletzung und setzte sich so dem Vorwurf aus, geltendes Recht, nämlich das Grundgesetz selber zu beugen. Rechtsbeugung ist in der Bundesrepublik eine Straftat. Man stelle sich nur einmal vor, es erginge Strafanzeige gegen die urteilenden Richter am Bundesverfassungsgericht und auch gegen die noch amtierende Justizministerin Brigitte Zypries (SPD). Käme der Staatsanwalt zu der naheliegenden Schlussfolgerung, dass hier eine Rechtsbeugung vorliegt, riskierten alle 6 betroffenen Richter
Präsident Prof. Dr. Papier
BVR'in Jaeger
BVR'in Prof. Dr. Haas
BVR Dr. Hömig
BVR Prof. Dr. Steiner
BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt
BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem
BVR Prof. Dr. Bryde
und die Bundesjustizministerin Haftstrafen. Das kann aber keiner in Deutschland wollen, denn diese Richter und auch die Bundesjustizministerin sind uns nicht nur lieb, sondern auch teuer. Im Gefängnis könnten sie ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen und der Staat müsste sie dennoch bezahlen, da sie darauf Anspruch haben. Dann lieber in Freiheit und endlich ordentlich arbeiten. Wiedergutmachung ist das Gebot der Stunde. Millionen über Jahre entrechtete Väter haben einen Anspruch darauf.
Heute im Bundestag Nr. 184 - Sorgerecht für Kinder nicht verheirateter Eltern
27.06.2007
3. Im Bundestag notiert: Sorgerecht für Kinder nicht verheirateter Eltern
Recht/Kleine Anfrage
Berlin: (hib/BOB) Nach dem gemeinsamen Sorgerecht für Kinder nicht verheirateter Eltern erkundigt sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (16/5852).
Einzusehen auch unter
http://dip.bundestag.de/btd/16/058/1605852.pdf
Pressemitteilung: Kleine Anfrage zum gemeinsamen Sorgerecht nicht verheirateter Eltern
04.07.2007
Der Väteraufbruch für Kinder e.V. begrüßt, dass heute im Bundestag eine kleine Anfrage zum Thema "gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern" gestellt wurde und dankt der Fraktion von Bündnis90/Grüne dafür, dass dieses Thema nun auch auf parteipolitischer Ebene angegangen wird. Da inzwischen fast jedes dritte Kind in Deutschland außerehelich geboren wird, gehört das Thema "Sorgerecht" ganz oben auf die familienpolitische Tagesordnung.
Zum gleichen Thema führt der Väteraufbruch für Kinder seit Januar eine Internet-Befragung durch, an der betroffene Väter teilnehmen können. Der Fragebogen ist unter folgendem Link aufrufbar: http://vafk-berlin.de/modules/bmsurvey/survey.php?name=Sorgerecht_070116_ohne_reg
Hintergrund der Befragung und der kleinen Anfrage ist das höchst umstrittene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003. Darin wurden nach Meinung vieler Experten Väter von nichtehelichen Kindern eindeutig benachteiligt, denn diese können das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder nur erhalten, wenn die Mutter damit einverstanden ist. "Ungerecht", so war vielerorts zu hören.
Die Verfassungsrichter gingen in ihrer Urteilsbegründung davon aus, dass Mütter verantwortungsbewusst im Sinne ihrer Kinder entscheiden würden und dass es bei zusammenlebenden und nicht miteinander verheirateten Eltern regelmäßig zu gemeinsamen Sorgerechtserklärungen komme. Aus Beratungsgesprächen mit Vätern hat der Verein "Väteraufbruch für Kinder e.V." den Eindruck gewonnen, dass diese Annahme falsch ist. Demnach sind viele Mütter, die mit dem Vater ihres nichtehelichen Kindes zusammen leben, nicht bereit, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Bei Trennungen werden diese Väter dann auf einfache Weise "entsorgt".
Doch ganz sicher mit ihrer Entscheidung scheinen Deutschlands Verfassungsrichter nicht gewesen zu sein, denn sie haben den Gesetzgeber verpflichtet ,,die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird."
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat im Sommer 2006 eine Fragebogenaktion durchgeführt, um die Praxis bei der Abgabe der gemeinsamen Sorgerechtserklärungen zu beobachten. Allzu viel Engagement hat das BMJ bei der Erfüllung des verfassungsgerichtlichen Beobachtungsauftrages jedoch nicht entwickelt: So fallen Väter, die sich mit ihren Sorgerechtsproblemen nicht an Jugendämter oder Anwälte gewandt haben, aus den Untersuchungen heraus. Die Ergebnisse der Befragung lassen auf sich warten und sollten ursprünglich im Februar oder März dieses Jahres vorliegen - mehr als vier Jahre nach dem Urteil des höchsten deutschen Gerichts. Angesichts der Dauerdiskussion um den demographischen Wandel und des Anstiegs der nichtehelich geborenen Kinder auf knapp 30% eine kaum hinnehmbare Verzögerung.
Aus diesem Grund ist es nur zu begrüßen, das durch Bündnis 90 / Grüne nun auch parteipolitischer Druck auf das BMJ ausgeübt wird, damit die Zahlen endlich auf den Tisch kommen.
Herzliche Grüße
Rüdiger Meyer-Spelbrink
03691 - 88 09 74 + 0162 - 83 99 123
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Bundesgeschäftsstelle
Palmental 3, 99817 Eisenach
Tel. 0700-Vaterruf (bzw. 0700 - 82 83 77 83) oder 03691 - 7 33 90 67
Fax 0700-Vaterfax (bzw. 0700 - 82 83 73 29) oder 03691 - 7 33 90 77
eMail bgs@vafk.de
Wahlfälschung
FAMILIE. Mehr als die Hälfte der nichtehelichen Eltern lehnen gemeinsame Verantwortung für ihre Kinder ab. In NRW liegt Quote unter 40 Prozent.
BERLIN. Das Bundesjustizministerium stellt das Sorgerecht auf den Prüfstand: Mehr als die Hälfte der nichtehelichen Eltern lehnt das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder ab. In NRW liegt die Quote der Anträge für gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Kinder mit unter 40 Prozent besonders niedrig. Andererseits stieg im Jahr 2006 die Zahl der geborenen nichtehelichen Kinder mit 201 519 auf eine neue Rekordmarke. Das sind knapp 30 Prozent aller Geburten in Deutschland im gleichen Jahr. Seit 1998 hat sich damit die Zahl der pro Jahr geborenen nichtehelichen Kinder von 157 000 um 28 Prozent erhöht. In NRW wurden 2006 mit 34 869 die meisten nichtehelichen Kinder in Deutschland geboren, aber nur 13 499 Anträge auf gemeinsames Sorgerecht der Eltern gestellt.
Angesichts dieser Entwicklung prüft das Bundesministerium der Justiz, "ob und gegebenenfalls wie die mit der Mutter nicht verheirateten Väter stärker an der elterlichen Sorge beteiligt werden können", heißt es in einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Grünen. In Regierungskreisen hieß es dazu, dabei gehe es um die Stärkung der Position nichtehelicher Väter.
Derzeit fällt das alleinige Sorgerecht bei der Geburt nichtehelicher Kinder automatisch an die Mutter. Nur per gemeinsamer Erklärung mit der Mutter kann auch der nichteheliche Vater das Sorgerecht erhalten.
In einer Umfrage des Bundesjustizministeriums nennen die nichtehelichen Eltern als Hauptgrund für die Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts, dass "eine Beziehung der Eltern nie bestanden" habe. Als zweites Motiv wird genannt, dass "eine friedliche Verständigung der Eltern nicht möglich" sei. Nach Angaben des Bundesjustizministeriums wächst die weit überwiegende Zahl der nichtehelichen Kinder nur bei einem Elternteil auf. Nur ein Viertel lebt mit Mutter und Vater gemeinsam. Auch erweisen sich nichteheliche Partnerschaften als sehr brüchig. (NRZ)
24.07.2007 LOTHAR KLEIN
Kommentar Väternotruf:
Ich glaube nur der Statistik, die ich selber gefälscht habe, dieser Ausspruch wird dem DDR-Chefplaner Günter Mittag zugeschrieben, der es sich zur Aufgabe gestellt hatte, die Wirklichkeit in der DDR zu recht zu schönen.
Ende der 8ß-er Jahre soll der rumänische Diktator Nicolae Ceausescu das staatliche Fernsehen angewiesen haben, bei Wetterbericht die Temperaturen um einige Grad wärmer anzusagen, als sie tatsächlich waren, damit die Rumänen meinten, in ihren winterlich kalten Wohnungen bräuchte nicht so stark geheizt werden.
So ähnlich scheint man auch im Bundesjustizministerium der Bundesrepublik Deutschland zu zu gehen, wenn man der Meldung glauben darf: "Mehr als die Hälfte der nichtehelichen Eltern lehnt das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder ab."
Dabei wird aber nicht angegeben, wer hier das gemeinsame Sorgerecht ablehnt, die Mutter, der Vater oder beide zusammen.
Man darf bis zur Erbringung des Beweises des Gegenteils annehmen, dass es mehr als die Hälfte der nichtverheirateten Mütter sind, nicht aber die Väter, die überwiegend die gemeinsame Sorge anstreben, die ihnen nach Artikel 6 Grundgesetz ohnehin schon zu steht, während Hunderte von rechtsbeugenden Beamte bei diversen Gerichten und Ministerien das Gegenteil behaupten .
Armes Deutschland, würde meine Oma sagen, wenn sie wüsste, wie weit ist es in der Bundesrepublik Deutschland inzwischen schon gekommen ist. Man kann sich nur wundern, dass bisher nicht wie weiland beim Fenstersturz zu Prag, der eine oder andere betrügerische Beamte eines Bundesministeriums mit samt seinen vollgepupten Sessel aus dem Fenster geworfen worden ist.
Vorsicht! - Rasierpinseleinsatz beim Bundesverfassungsgericht. Karlsruhe bitte weiträumig umfahren.
Wer rettet uns vor wildgewordenen Barbieren aus Karlsruhe?
"Wer zu uns kommt, wird rasiert."
"`Wer zu uns kommt`, so soll sich ein früherer Präsident des Bundesverfassungsgerichts einmal eingelassen haben, ´wird rasiert`. Sollte er das wirklich gesagt haben, so hätte er ganz recht gehabt."
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Winfried Hassemer
Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtspsychologie
Johann Wolfgang Goethe-Universität
Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichtes
in: "Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit", 1/2007, S. 1
Kommentar:
Gelegentlich kommen renitente Männer und Väter zum Bundesverfassungsgericht, in der irrigen Annahme, das Bundesverfassungsgericht würde die staatliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder im Sorgerecht für verfassungswidrig erklären. Ausgerechnet auf Artikel 3 und und 6 stützen diese renitenten Väter dann ihre unverschämte Forderung nach Nichtdiskriminierung gegenüber nichtverheirateten Müttern beim Sorgerecht für das gemeinsame Kind.
Grundgesetz Artikel 3
Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)
Artikel 3 Satz 2: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."
Artikel 3 Satz 3: "Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden."
Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)
Artikel 6 Satz 2: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“
Doch da haben diese frechen und auf Gleichheit vor dem Gesetz bedachten Väter nicht mit dem 1. Senat des Bundesverfassungsgericht unter dem Vorsitzenden Hans-Jürgen Papier gerechnet. Der erklärt die Diskriminierung nichtverheirateter Väter schlichtweg als mit dem Grundgesetz vereinbar (Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder.)
"`Wer zu uns kommt`, so soll sich ein früherer Präsident des Bundesverfassungsgerichts einmal eingelassen haben, ´wird rasiert`. Das haben im Jahr 2003 auch die nichtverheirateten Väter erfahren, schnipp schnapp und schon waren ihre unverschämten am Grundgesetz ausgerichteten Erwartungen durch die Richterinnen und Richter des Ersten Senates abrasiert. Eine solche Rasur kann man auch Tonsur nennen, es wird einfach alles abgeschnitten, was stört. Und an Männern kann einem schon stören, dass es sie überhaupt gibt. Nicht genug, dass Männer in der Bundesrepublik geduldet werden, nein, sie wollen auch noch nicht diskriminiert werden, das geht nun wirklich zu weit. Doch Gott sei Dank gibt es da das Bundesverfassungsgericht unter ihrem Vorsitzenden Hans-Jürgen Papier, das den männlichen Anspruchsdenken die passende Bundesverfassungsgerichtsrasur verpasst.
Doch wie ist es nun mit dem Frauen, wenn die - was gelegentlich vorkommt - beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde einlegen. Bei Männern ist das einfach - Rasur und fertig. Doch wie werden denn Frauen am Bundesverfassungsgericht rasiert. Die meisten Frauen haben ja keinen Bartwuchs und da kann man dann auch schlecht was im Gesicht wegrasieren. Bleibt dann nur noch die Beinrasur, die Rasur unter den Achseln und last but not least die Rasur im Intimbereich der Damen. Doch wer soll diese Arbeit am Bundesverfassungsgericht leisten, doch sicher nicht Herr Winfried Hassemer oder Hans-Jürgen Papier. Das könnte leicht den Eindruck erwecken, sie würden ihre Machtstellung für erotische Abenteuer missbrauchen.
Zum Glück gibt es auch drei Richterinnen am Bundesverfassungsgericht, die könnten vielleicht die Damenrasur durchführen.
Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts (19.03.2007)
Erster Senat
Präsident Prof. Dr. Dres. h.c. Papier
BVR Prof. Dr. Steiner
BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt
BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem
BVR Prof. Dr. Bryde
BVR Dr. Gaier
BVR Prof. Dr. Eichberger
BVR Schluckebier
Zweiter Senat
Vizepräsident Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Hassemer
BVR Prof. Dr. Broß
BVR'in Prof. Dr. Osterloh
BVR Prof. Dr. Dr. Di Fabio
BVR Dr. h.c. Mellinghoff
BVR'in Prof. Dr. Lübbe-Wolff
BVR Dr. Gerhardt
BVR Prof. Landau
Kriminelle Vereinigung
Neulich fragte bei uns ein nichtverheirateter Vater an, ob es sich beim 1. Senat, 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichtes und der dieser angehörenden Richter des Bundesverfassungsgerichtes
Präsident Prof. Dr. Papier
BVR'in Jaeger
BVR'in Prof. Dr. Haas
BVR Dr. Hömig
BVR Prof. Dr. Steiner
BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt
BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem
BVR Prof. Dr. Bryde
um Mitglieder einer kriminellen Vereinigung handeln würde. Der Vater bezog sich dabei auf das Urteil des ersten Senat am Bundesverfassungsgericht vom vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder.
Wir waren ganz erstaunt, wie denn dieser Vater auf so eine Meinung kommen würde. Denn bis dahin war uns das Bundesverfassungsgericht geradezu als das Gegenteil einer kriminellen Vereinigung erschienen, nämlich dem obersten deutschen Gericht, das auf die Einhaltung des Grundgesetzes und damit die Grundrechte der Menschen in Deutschland achtet, in der immerhin so bedeutsame Rechtsgüter wie:
Artikel 1 Satz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)
Artikel 3 Satz 2: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."
Artikel 3 Satz 3: "Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden."
Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)
Artikel 6 Satz 2: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“
zu finden sind. Der Vater meinte darauf hin, dass der 1. Senat, 3. Kammer des Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 29.01.2003 zum Ausdruck gebracht habe, dass die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter nach §1626a BGB mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, obwohl jeder der lesen kann, doch in Artikel 3 und 6 Grundgesetz genau das Gegenteil feststellen würde.
Da wurden wir sehr nachdenklich und auch uns überkamen ernsthafte Zweifel an der Kompetenz der an dem Urteil vom 20.01.2003 beteiligten Richter. Doch eine strafrechtliche Relevanz konnten wir bei allem Zweifel an der richterlichen Kompetenz der Verfassungsrichter nicht erkennen. Wir teilen dem Vater daraufhin mit, dass wir davon überzeugt sind, dass beim Bundesverfassungsgericht nur kompetente Menschen als Richter tätig sind und von daher nur Urteile getroffen werden, die von Weisheit und Verstand zeugen. Über diesen Witz mussten wir beide herzlich lachen. auch der Vater hatte gleich verstanden, dass wir von einer Fiktion ausgegangen sind, so wie im Unterhaltsrecht das Gericht von einem fiktiven Einkommen des Unterhaltsschuldners ausgehen kann, dass es aber in Wirklichkeit gar nicht gibt.
Der Vater meinte darauf hin, es wäre doch eine Rechtsbeugung, wenn die urteilenden Richter sich mit ihrem Urteil über die, jedem halbwegs intelligenten und einsichtigen Leser verständlichen Vorgaben im Grundgesetz hinwegsetzen würden. Da wurden wir nachdenklich. Sollte hier tatsächlich eine Rechtsbeugung vorliegen? Doch wir informierten uns in der Folge und konnten feststellen, dass keiner der urteilenden Richter wegen Rechtsbeugung angeklagt, geschweige denn verurteilt sein soll. Lediglich gegen Richter des Oberlandesgerichtes Naumburg sollen staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes der Rechtsbeugung laufen. Wenn aber keine strafrechtlichen Ermittlungen laufen oder gar Verurteilungen wegen Rechtsbeugung ausgesprochen wurden, dann gibt es auch keine Rechtsbeugung. Gehen Sie doch mal in einen Laden und klauen eine Stange Zigaretten. Wenn das Verkaufspersonal dem offenen Auges zusieht und keine Strafanzeige stellt, so liegt hier auch keine Straftat vor, sondern sie helfen dem Verkaufspersonal lediglich, die Lagerbestände auf ein übersichtliches Maß zu reduzieren. So ähnlich ist das auch mit dem Bundesverfassungsgericht.
Wir konnten den Vater also mitteilen, dass gegen keinen der hier genannten, am Bundesverfassungsgericht tätigen Richter ein Verfahren wegen Rechtsbeugung anhängig ist (so weit uns das jedenfalls bekannt ist). Von daher könne auch keine Rechtsbeugung vorliegen, denn wie der Volksmund sagt, wo kein Kläger, da auch kein Richter. Im übrigen wäre es doch schon reichlich frech, überhaupt daran zu denken, gemeinschaftliche kriminelle Handlungen der obersten Verfassungsrichter könne es in Deutschland geben, denn was nicht sein darf, das nicht sein kann - so der Volksmund. Ein Glück, dass dieser Vater seine Meinung nicht als Tatsache in die Welt trompetet, er müsste sonst gewärtigen wegen Verleumdung in Konflikt mit dem Strafrecht zu kommen.
Auch hinsichtlich der fixen Idee des Vaters, die Richter könnten womöglich einer kriminellen Vereinigung angehörigen, wuschen wir dem Vater gründlich den Kopf. Denn beim Bundesverfassungsgericht handelt es sich ja nicht um eine in Gründung befindliche Vereinigung, wie vom Strafgesetzbuch beschrieben, sondern um eine Vereinigung, die schon lange existiert und schon von daher keine kriminelle Vereinigung im Sinne von §129 Strafgesetzbuch sein kann.
Strafgesetzbuch
§129 Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat.
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach dem §§ 84 bis 87 betreffen.
(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.
(4) ...
(5) ...
(6) ...
Wenn aber erst einmal eine Vereinigung, die nicht zu dem Zweck gegründet wurde, kriminelle Handlungen zu begehen - und davon kann man bei der Bildung des Bundesverfassungsgericht 1949 ja sicherlich ausgehen - existiert, dann ist §129 Strafgesetzbuch nicht mehr anwendbar. Denn §129 stellt ja nicht unter Strafe, wenn von einer legal gebildete Vereinigung später kriminelle Handlungen ausgehen.
Wenn man aber einmal unterstellen würde, von Richtern des Bundesverfassungsgericht würden Straftaten begangen - ein für uns völlig unvorstellbarer Vorgang, den wir uns nur für undemokratische Staaten wie der ehemalige DDR und der ehemaligen BRD vorstellen können - so würde dies noch lange nicht dazu führen, dass diese Richter nun einer kriminellen Vereinigung im Sinne des §129 Strafgesetzbuch angehören würden, denn dort wird als Ausschlussgrund für die Anwendung dieses Paragrafen angegeben:
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat.
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
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Das Bundesverfassungsgericht ist ja keine Partei und selbst wenn es eine wäre, müsste das Bundesverfassungsgericht über sich selbst urteilen, ob es verfassungswidrig sei. Das wäre so ähnlich wie bei Münchhausen, der sich am eigenen Schopf samt Pferd aus dem Wasser zieht, was physikalisch gesehen, ein Ding der Unmöglichkeit ist.
Selbst wenn die Begehung von Straftaten ein Zweck oder eine Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichtes wäre, läge so lange keine strafrechtlich zu verfolgende Bildung einer kriminellen Vereinigung vor, wie sich das Bundesverfassungsgericht nur in untergeordneter Weise mit der Begehung von Straftaten beschäftigen würde. Aber dies ist, wie jeder der schon einmal in der Kantine im Bundesverfassungsgericht gesessen hat, weiß, überhaupt nicht der Fall, denn wie er dort erfahren könnte, kümmern sich die Richter am Bundesverfassungsgericht - mehr oder weniger uneigennützig - von früh bis spät um die Rechtspflege in unserem Land und vergessen darüber hinaus auch oft, überhaupt das Mittagessen zu sich zu nehmen. Wenn die Richter am Bundesverfassungsgericht sich aber überwiegend um das Wohl der Menschen in unserem Land kümmern, so wären nebenbei verübte Straftaten - die natürlich nur mit einer enormen Phantasie hypothetisch vorstellbar sind - keinesfalls ausreichend, den Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung zu erheben.
Lieber Vater, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger. Der Väternotruf kann Ihnen aus diesen und aus vielen anderen guten Gründen versichern, dass Sie sich um die Rechtspflege in der Bundesrepublik Deutschland keine Sorgen machen müssen. Sie können ruhig weiterschlafen und alle ungeklärten Fragen dem Bundesverfassungsgericht überlassen. Dieses wird sich spätestens am Sankt-Nimmerleins Tag mit den offenen Rechtsfragen und der Beendigung der staatlichen Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern beschäftigen. Sie wissen ja, Rom wurde auch nicht an einem Tag erbaut und Karlsruhe bekanntlich auch nicht. Und es ist auch noch kein Meister und keine Meisterin vom Himmel gefallen, außer vielleicht der Gregor Gysi und der Jürgen Möllemann, aber beide sind ja weder in Rom noch in Karlsruhe vom Himmel gefallen und der Jürgen Möllemann ist auf Grund der schnellen Geschwindigkeit bei seinem Fall nun auch tot.
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen eine Gute Nacht und träumen Sie schön weiter vom Rechtsstaat.
12.07.2007
Kriminelle Vereinigung. Messer trifft Herz.
NRZ Essen:
Lebensgefährten im Streit mit Stich ins Herz getötet
KRIMINALITÄT. 21-Jährige aus Stoppenberg in Untersuchungshaft. Zwei Kinder kamen in Obhut.
Ein Streit mit seiner Lebensgefährtin endete für einen 29-Jährigen am späten Samstagabend tödlich: Die 21-jährige Mutter zweier Kinder griff in der gemeinsamen Stoppenberger Wohnung zu einem Fleischmesser und stach es dem Mann in die Brust. Die Klinge verletzte das Herz des Opfers. Dies habe eine Obduktion ergeben, nachdem der 29-Jährige kurz nach der Attacke im Krankenhaus gestorben war, so die Polizei gestern. Seine Lebensgefährtin wurde noch am Samstag in der Wohnung festgenommen und einem Richter vorgeführt, der Haftbefehl wegen Totschlags erließ. Die zwei und fünf Jahre alten Kinder des Paares kamen in die Obhut von Verwandten, berichtete die Polizei auf Nachfrage. Nach bisherigen Ermittlungen hatten die zwei Erwachsenen Alkohol getrunken, bevor der zunächst verbale Streit eskalierte. Der Mann fasste der Frau an den Hals. Als sie zum Messer griff, hatte er bereits wieder von ihr abgelassen, so die Kriminalpolizei, die eine Mordkommission einrichtete. (j.m.)
29.07.2007
„Papa liebt Mama und mich gewaltig"
Fachtagung "(K)ein Umgangsrecht für gewalttätige Väter?“
"Kinder erleben häusliche Gewalt, wenn die Mutter misshandelt wird, direkt oder indirekt mit. Die Misshandlung der Mutter ist der häufigste Kontext der Kindesmisshandlung.
Das 'Cochemer Modell', das zunehmend Eingang in die Beratungs- und Gerichtspraxis findet, soll kritisch hinterfragt werden, welche Antwort es für den Umgang bei häuslicher Gewalt gibt.'
mit
Diplompsychologe Klaus Fischer, Beratungsstellenleiter in Cochem
Rechtsanwältin Edith Schwab, Vorsitzende des VAMV
Psychotherapeut Heinz Rahn, Fachbereichsleiter des Jugendamtes des Hochtaunuskreises
Dr. Anita Heiliger und Jochen Kunz, Systemischer Therapeut und Mediator
Dienstag, 18. September 2007, 10 bis 17 Uhr, Stadthalle Oberursel
Veranstalter: ‚Frauen helfen Frauen‘ im Hochtaunuskreis
Siehe auch:
http://www.sozialnetz-hessen.de/ca/bek/bffe/
bzw.
http://www.sozialnetz-hessen.de/global/show_document.asp?id=aaaaaaaaaaayxno
fifty-fifty Grabflege bei gestorbenen Kindern
Mutter darf nur die untere Hälfte pflegen, Vater will die obere
Bizarrer Prozess um Grab des Sohnes
Von TANIA WINTERSTEIN
Mutter Angelika C. am Grab ihres Sohnes mit dem Maßband: Exakt 87,5 Zentimeter der Ruhestätte darf sie pflegen. Zu seinem Geburtstag setzte sie eine herzförmige Lampe in die Erde
Als das Paar noch glücklich war: Angelika C. und ihr Mann Georg
Bottrop – Wie sehr müssen sich geschiedene Eltern hassen, dass sie alles vergessen? Anstand, Würde – sogar den Respekt vor dem Grab ihres Kindes ...
Es ist ein unfassbarer Streit, über den jetzt das Amtsgericht Bottrop (NRW) entscheiden musste.
Weil sich ein Ex-Paar nicht einigen konnte, wie das Grab ihres toten Sohnes Marcel († 14) aussehen soll, entschied der Richter: Die Mutter pflegt die untere Hälfte, der Vater die obere.
Marcel († 14) wurde verschüttet, als er mit einem Freund in einer Kiesgrube spielte
Wie konnte es so weit kommen?
Vor neun Jahren trennte sich Angelika C. (39) von ihrem Mann Georg. Als ihr gemeinsamer Sohn vor zehn Monaten beim Spielen in einer Baugrube verschüttet wurde und erstickte (BILD berichtete), brach der erbitterte Streit aus.
Die Mutter: „Ich musste die Trauerfeier und das Grab allein organisieren und bezahlen. Mein Mann sagte nur, dass ich die 300 Euro vom Sparbuch meines Sohnes nehmen und seine Sachen verkaufen soll, dann könnte ich das schon bezahlen. Dann gefiel ihm der Grabstein nicht, er schmiss Kerzen um und riss Blumen heraus, die ich gepflanzt habe. Schließlich wollte er, dass das Grab geteilt wird.“
Damit endlich Frieden herrscht, schlug nun auch der Amtsrichter diese Regelung bei einem Vergleich vor – die Eltern stimmten zu: Nun kümmert sich der Vater um die oberen 87,5 Zentimeter der Ruhestätte, die Mutter um die unteren.
Damit keiner im Bereich des anderen harkt, pflanzt oder gießt, markiert ein Windlicht die Grabesmitte.
Angelika C.: „Ich bin sehr traurig, dass es so ist. Aber ich wollte doch nur, dass mein totes Kind endlich Ruhe findet.“
Ihr Ex-Mann: „Angelika wollte mir die Grabpflege verbieten. Es gab keine andere Möglichkeit, als vor Gericht zu gehen.“
Die kleinen Opfer des Scheidungskriegs
Ute Nardenbach (teleschau - der mediendienst)
(tsch) Die kleine Lizzy sitzt zwischen den Stühlen. Seit sechs Jahren streiten sich ihre Eltern um das Sorgerecht für das neunjährige Mädchen. Die innere Zerrissenheit hat Spuren auf der Kinderseele hinterlassen. "Wenn es mir gelingt, diese Eltern zu vertragen, kommt das einem Wunder gleich", sagt die psychologische Gutachterin Katharina Behrend. Zwölf Kilo Akten haben sich im Fall Schmidt gegen Schmidt bereits angehäuft. Behrends Mission ist es, das Leben für das Trennungskind erträglicher zu machen. Für ihre SWR-Reportage "Im Namen des Kindes - Letzte Hoffnung im Scheidungskrieg" hat Katharina Wolff die Gutachterin und Familie Schmidt mit der Kamera begleitet. Wichtig war ihr vor allem eines: die Perspektive des Kindes.
Katharina Behrend ist ständig unterwegs. Quer durch Deutschland fährt sie, um dort zu schlichten, wo eigentlich nichts mehr geht. Dabei arbeitet sie nach dem Ansatz ihres Kollegen und Teampartners, dem Bielefelder Psychologieprofessor Uwe Jopt. "In vielen Gesprächen versucht sie, die Eltern dazu zu bewegen, ihren Fokus auf die Bedürfnisse des Kindes zu legen und nicht auf ihren Konflikt miteinander", erklärt Katharina Wolff. In mehr als 300 Familien war Behrend bereits im Einsatz. In 60 Prozent der Fälle mit Erfolg: Die Eltern einigten sich ohne Gerichtsentscheidung.
Im Mittelpunkt der Reportage stehen die Gespräche Katharina Behrends mit der kleinen Lizzy. Einem Mädchen, das eigentlich alles hat: ein schönes Kinderzimmer, eine liebevolle Mama, einen tollen Papa, aber keine Eltern.
"Das sind die intensivsten Momente", sagt Katharina Wolf. "Denn die Kindperspektive ist das, worum es mir in dem Film geht."
Leicht war es für die Autorin nicht, eine Familie zu finden, die damit einverstanden war, sich in einer derart schwierigen und intimen Situation filmen zu lassen. "Bei den Schmidts war aber schnell eine Bereitschaft da", erinnert sie sich. "Ich habe ihnen versichert, dass ich den Film nicht mache, um die Konflikte der Eltern zu beschreiben, sondern die Gefühle des Kindes. Es geht mir nicht darum, irgendwen besser oder schlechter dastehen zu lassen." Nach sechs Jahren Streit herrschen bei den Eltern Ratlosigkeit, Wut und Unversöhnlichkeit. "Diese Verzweiflung wird sie wohl dazu bewogen haben, ihren Fall öffentlich zeigen zu lassen", vermutet Katharina Wolff.
"So können auch andere sehen, was alles passieren kann, und vor allem, wie es dem Kind dabei geht."
Titel Im Namen des Kindes
Sendedatum 23.07.2007
Sendezeit 21:00:00
Sender ARD
Produzent SWR
Menschenrechtsgericht verurteilt Deutschland in Familienstreit
Mutter kämpfte vergeblich um Besuchsrecht bei Tochter
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat einer deutschen Mutter Recht gegeben, die jahrelang vergeblich um ein Recht auf Umgang mit ihrer Tochter kämpfte. Deutschland habe damit gegen das Recht auf Schutz der Familie verstoßen, stellte das Straßburger Gericht am Donnerstag in einem Urteil fest. Zugleich gewährten die Richter der 46 Jahre alten Frau aus Düsseldorf 8000 Euro Schadenersatz. Das Urteil wurde von einer Kleinen Kammer gefällt. Beide Seiten können binnen von drei Monaten eine Überprüfung durch die Große Kammer des Menschenrechtsgerichtshofs beantragen.
Die Klägerin war 1987 mit ihrer damals drei Jahre alten Tochter zu einem befreundeten Paar und dessen vier Kindern gezogen. Vier Jahre später verließ sie die Wohngemeinschaft, ließ ihre Tochter jedoch zunächst bei ihren Freunden zurück, denen sie vertraglich einen Teil des Sorgerechts abtrat. Einige Monate später wollte die Frau ihre Tochter wieder zu sich holen, was die Pflegeeltern ablehnten. Diese unterbanden zugleich jegliche Kontakte des Mädchens zu seiner Mutter.
Die Frau prozessierte daraufhin jahrelang durch mehrere Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht um das Sorgerecht für ihre Tochter, forderte aber zumindest das Recht auf regelmäßigen Umgang. Ihre Anträge wurden alle abgelehnt. Die deutschen Gerichte begründeten dies vor allem mit dem Wunsch des Mädchens, bei der Pflegefamilie zu bleiben. Zudem weigerte sich die Tochter zunehmend, die Mutter zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde im Juli 2002 mit dem Hinweis ab, die Tochter werde in Kürze volljährig.
Der Gerichtshof für Menschenrechte rügte zum einen die lange Dauer der Verfahren. Gerade in Angelegenheiten von Sorge- oder Umgangsrecht müsse die Justiz schnell handeln, da die Möglichkeiten einer Wiederzusammenführung von Kindern mit ihren leiblichen Eltern immer geringer würden, je länger die Trennung andauere. Das Straßburger Gericht rügte zudem, dass sich die deutsche Justiz über ein Gutachten hinwegsetzte, wonach regelmäßige Kontakte mit der Mutter für die psychische Entwicklung der Tochter notwendig waren.
12. Juli 2007 - 17.10 Uhr
http://123recht.net/Menschenrechtsgericht-verurteilt-Deutschland-in-Familienstreit__a23997.html
Kommentar Väternotruf:
Drei mal dürfen Sie raten, wer der Mutter die 8000 Euro Schadensersatz zahlen muss, natürlich nicht der verfahrensführende Richter und auch nicht die Schlafmützen vom Jugendamt. Nein, zahlen müssen die Steuerzahler. Kein Wunder, wenn sich die Bundesregierung ständig neue Steuern ausdenkt oder vorhandene erhöht, weil man an die im Staatsdienst stehenden Pappnasen von jeglicher finanzieller Verantwortung freistellen will.
Was haben die Steuerzahler aber mit dem richterlichen und behördlichen Schlendrian zu tun. Nichts gibt es einen grund die vorhandenen Schnarchparteien zu wählen, die sobald sie and der Macht sind, sich in erster Linie um das Wohlergehen der auf Kosten der Steuerzahler lebenden behördlichen Schnarchnasen kümmern.
Was folgt daraus? 1. Keine Wählerstimme den Schnarchparteien. 2. Der Schadensersatz muss auf die Verursacher umgelegt werden, auf die richterlichen und behördlichen Schnarchtassen.
Hartz IV: Ende der Klagewelle nicht absehbar
Oft geht es im Sozialgericht um Untätigkeit der Jobcenter
Marlies Emmerich
Von Monat zu Monat klettert beim Sozialgericht die Zahl der Erwerbslosen, die gegen die Jobcenter klagen, weiter nach oben. Mit 1.405 neu eingereichten Klagen ist im Juni 2007 ein neuer Negativrekord erreicht worden - es sind fast doppelt so viel Klagen wie vor eineinhalb Jahren Anfang Januar 2006. Kein anderes Sozialgericht in der Bundesrepublik muss sich mit so vielen Fällen auseinandersetzen wie das Gericht in Berlin und das benachbarte Sozialgericht in Potsdam. "Ein trauriger Umstand. Darin zeigt sich auch die große Rechtsunsicherheit", sagte gestern Sozialrichter Michael Kanert. Alle Fragen rund um Hartz IV seien so kompliziert wie das Steuerrecht.
Gestern beispielsweise ging es um einen Erwerbslosen, dessen sechsjährige Tochter mit ihrer Mutter in Köln lebt. Das Jobcenter hatte zunächst nur ein einziges Mal eine Besuchsfahrt des Vaters kurzfristig bewilligt, später einen regelmäßigen Zuschuss für solche Reisen verweigert. Mitarbeiter des Jobcenters argumentierten, dass alle Auslagen mit der monatlichen Pauschale von 347 Euro abgegolten seien.
Doch der Richter verwies auf ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichtes von Ende vergangenen Jahres. Demnach muss das Umgangsrecht eines Erziehungsberechtigten berücksichtigt werden und in diesem Falle das zuständige Bezirksamt Pankow mit eingeschaltet werden.
Auch ohne Urteil konnten sich die Parteien einigen: Das Bezirksamt zahlt. Über die Höhe des Zuschusses wollen sich die Beteiligten außergerichtlich einigen - 83 Prozent aller Streitigkeiten enden mit ähnlichen Vergleichen. Oft geht es um Untätigkeit oder lange Bearbeitungszeit in den Jobcentern. In vielen anderen Fällen gibt es Streit um die von den Jobcentern zugebilligten Mietzuschüsse bei Arbeitslosengeld-II-Empfängern. Unter 25-Jährige ohne Job dürfen normalerweise nicht aus der Wohnung ihrer Eltern ausziehen und sich eine eigene Wohnung mieten. Ein 20-Jähriger aber konnte sich vor Gericht durchsetzen, weil sein Vater Alkoholiker ist.
Klassenfahrten werden bezahlt Eine 20-Jährige, die ebenfalls eine eigene Wohnung bezahlt haben wollte, verlor dagegen. Dem Argument, in der elterlichen kleinen Drei-Zimmer-Wohnung würde sie sich dauernd mit ihrer Schwester streiten, mochte das Gericht nicht folgen. Dank einem Urteil des Sozialgerichtes ist inzwischen aber klar, dass Behörden bei Kindern von Hartz-IV-Empfängern die Kosten von Klassenfahrten übernehmen müssen.
Beim Sozialgericht rechnet keiner der 83 Richter damit, dass die Klagen nachlassen. Im Gegenteil: Bis Jahresende werden vermutlich mehr als 2 000 Verfahren mehr auflaufen als im Vorjahr. Allein 60 Richter beschäftigen sich mit Hartz IV. Die Arbeitsmarktsituation, so Kanert, habe sich bei Langzeitarbeitslosen nicht gebessert. Und die vielen Billigjobs würden geradezu zwangsläufig zu neuen Rechtsstreitigkeiten führen. Eher selten geht es um Beschwerden der Jobcenter - etwa Rückzahlungsforderungen: Kanert: "Es gibt keinen Generalverdacht gegen sozial Schwache."
Berliner Zeitung, 18.07.2007
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/print/berlin/670726.html
Sozialgericht - Hartz-IV-Verfahren nehmen weiter zu
Im Berliner Sozialgericht ist in den ersten sechs Monaten dieses Jahres die Zahl der neuen Hartz-IV-Verfahren weiter gestiegen. Wir wollen inzwischen nicht mehr von einer Flut sprechen, denn da käme irgendwann auch einmal eine Ebbe. Die ist aber nicht in Sicht;, sagte gestern Sozialrichter und Gerichtssprecher Michael Kanert. Wir befürchten, dass die Zahlen weiter so hoch bleiben. Allein im vergangenen Monat seien 1405 Fälle eingegangen. Inzwischen machen die Hartz-IV-Verfahren mehr als 50 Prozent aller Streitfälle aus. Auch die sinkenden Arbeitslosenzahlen aufgrund der derzeitigen guten Konjunktur führten nicht dazu, dass weniger Menschen das Sozialgericht anriefen, sagte Kanert. Langzeitarbeitslose kämen oft im Niedriglohnsektor unter und bezögen weiterhin aufstockendes Arbeitslosengeld II, das mache die Berechnungen oft noch schwerer und fehleranfälliger.
Das Sozialgericht beschäftigt sich zudem mit Rentenfragen oder Problemen mit den Krankenkassen. Nach der Wiedervereinigung waren wir praktisch ein Rentengericht, dieser Bereich macht aber inzwischen nur noch einen kleinen Teil aus&;, sagte Kanert. Während es vor zwei Jahren, also kurz nach Inkrafttreten der Arbeitsmarktreform, vor Gericht hauptsächlich darum ging, von den Jobcentern überhaupt eine Entscheidung zu erhalten, machen diese Versäumnisse der Ämter inzwischen nur noch weniger als 20 Prozent der Hartz-IV-Fälle aus. Seit das Bundessozialgericht den Regelsatz in Höhe von derzeit 347 Euro für einen Alleinstehenden als verfassungsgemäß bezeichnet hat, wird auch darum nicht mehr gestritten. Neu ist hingegen, dass gegen Bescheide zur Mietkostenübernahme und Rückforderungen der Jobcenter vorgegangen wird. Gerade bei den Rückforderungen hätten viele Bescheide Formfehler. Zudem hätten die Jobcenter oftmals aus eigenem Verschulden zu viel gezahlt, weil sie beispielsweise noch Monate Leistungen überwiesen haben, obwohl der Betroffene angegeben hatte, eine Arbeit gefunden zu haben.
Der Gang zum Gericht macht sich für viele Bezieher von Arbeitslosengeld II bezahlt. In gut 45 Prozent der Fälle sind sie erfolgreich. Die allermeisten Hauptverfahren werden aber ohne ein richterliches Urteil abgeschlossen; in mehr als 83 Prozent der Fälle einigen sich die Prozessbeteiligten mithilfe des Richters. Weitere Probleme für die Zukunft befürchtet Kanert, wenn in nächster Zeit die Befristungen der Arbeitsverträge von etlichen Jobcenter-Mitarbeitern auslaufen und wieder neue Beschäftigte in die Materie eingearbeitet werden müssten. Hartz IV ist fast so komplex und kompliziert wie unser Steuerrecht, sagt Kanert. Laut Angaben der Regionaldirektion für Arbeit laufen in diesem Jahr rund 2000 Teilzeitverträge aus; lediglich 645 dieser Stellen können im Laufe des Jahres in unbefristete Stellen umgewandelt werden sowie 100 weitere zu Beginn des kommenden Jahres. Dass sich die Jobcenter-Sachbearbeiter immer wieder mit neuen Sachverhalten beschäftigen müssen, wurde gestern bei einer Verhandlung deutlich (siehe auch Kasten). Als Zeugin berichtete eine Arbeitsvermittlerin des Job-Centers Pankow, dass sie erst im Internet googeln musste, um bestimmte Begriffe zu klären. Der Sachverhalt sei ihr unbekannt gewesen. In diesem Fall ging es um das Umgangsrecht; eines Vaters, seinen Sohn regelmäßig zu sehen, und die Übernahme von Fahrtkosten zum Wohnort des Kindes.
In Berlin erhalten rund 325 000 Haushalte Leistungen nach Hartz IV. Der Gang zum Sozialgericht ist kostenfrei, wenn man gegen eine Entscheidung des Jobcenters vorgehen will. Allerdings muss man zuerst einen Widerspruchsbescheid erhalten haben.
Sigrid Kneist
Tagesspiegel vom 17.7.07
http://www.tagesspiegel.de/berlin/Hartz-IV-Sozialgericht;art270,2341380
Deutsche Liga für das Kind
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Newsletter Nr. 231 vom 20. Juli 2007
(1) Deutsche Liga für das Kind gegen Kürzung der Kindesunterhaltssätze
Die derzeit im Deutschen Bundestag verhandelte Unterhaltsrechtsreform nennt als ihr erstes Ziel die Stärkung des Kindeswohls. Zu diesem Ziel steht die geplante Kürzung des Kindesunterhalts in krassem Widerspruch. Bekanntlich sollen die Kinder nach der geplanten Reform künftig monatlich bis zu 37 Euro im Monat an Unterhalt verlieren. So sollen die jüngsten Kinder in der untersten Einkommensgruppe künftig statt 199 Euro nur noch 188 Euro monatlich erhalten, die Kinder der zweiten Altersgruppe statt 257 Euro nur noch 227 Euro und die Kinder der Altersgruppe zwölf bis18 Jahre statt bisher 316 Euro zukünftig nur noch 279 Euro. Diese Kinder, die ohnehin den geringsten Unterhalt bekommen, sollen also künftig mit 11 Euro bzw. 30 Euro bzw. 37 Euro monatlich weniger auskommen können.
Eine stichhaltige Begründung für diese Regelung enthält der Entwurf nicht, sieht man einmal davon ab, dass der Entwurf die Kindesunterhaltsbeträge nicht mehr an der bisher geltenden Regelbetragsverordnung messen will, sondern an dem so genannten Kinderfreibetrag aus dem Einkommensteuerrecht. Diese Anbindung des Kindesunterhalts ist jedoch nicht zwingend, zumal auch der Kinderfreibetrag keine feste Größe ist, sondern in gewissen zeitlichen Abständen an das allgemeine Einkommensniveau angepasst wird. Aber selbst wenn man den Kinderfreibetrag zur Grundlage machen will, ist es nicht zwingend, hierbei nicht auch den Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag gemäß § 32 Absatz 6 Satz 1 Einkommenssteuergesetz in Höhe von weiteren 1.080 Euro zugrunde zu legen. In diesem Falle würden die Unterhaltsbeträge für Kinder gegenüber dem jetzigen Zustand nicht sinken, sondern sich – je nach Einbeziehung des Ausbildungsfreibetrages – sogar leicht erhöhen können.
Die Deutsche Liga für das Kind appelliert an den Deutschen Bundestag, sich seiner besonderen Verantwortung gegenüber den jüngsten Mitgliedern unserer Gesellschaft bewusst zu werden und die von der Bundesregierung vorgeschlagene drastische Kürzung der Kindesunterhaltssätze, für die eine volkswirtschaftliche Notwendigkeit nicht besteht, abzulehnen. Jede andere Regelung verschlechtert die Situation der Kinder und würde alle Bemühungen von Bundesregierung und Bundestag, die Situation der Kinder zu verbessern, zunichte machen.
Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Liga für das Kind vom 20.7.2007.
Kommentar Väternotruf:
So ist das mit der Deutschen Liga für das Kind - den Blick aufs Kind fixiert, da kommt man denn auch in Zeiten sinkender Reallöhne barunterhaltspflichtiger Eltern, insbesondere Väter, leicht zu der Auffassung allen darf es schlechter gehen, nur dem Kind nicht.
Dass die Deutsche Liga für das Kind sich auch mal für die Belange von Vätern - insbesondere auch einmal gegen die jahrzehntelange umgangsrechtliche und sorgerechtliche Diskriminierung, ausgesprochen hätte, kann von uns nicht gesehen werden. Gut möglich, dass sich die Deutschen Liga für das Kind demnächst umbenennt in Deutschen Liga für die deutsche Mutter. Dann wäre der Name dem Inhalt besser angepasst.
Wenn dann Bundesjustizministerin Zypries (SPD) noch die Würdigung mit dem Deutschen Mutterkreuz einführen würde, wäre die Welt - wenigstens in Deutschland - sicher wieder in Ordnung.
21.07.2007
BVerfG: Umgangsregelung ohne Übernachtungen und Ferienaufenthalte
NJOZ 2007 Heft 23 2411
Umgangsregelung ohne Übernachtungen und Ferienaufenthalte
GG Art. 6 II 1; BGB § 1686
Eine Umgangsregelung trägt dem Elternrecht nicht ausreichend Rechnung, wenn der Ausschluss von Übernachtungs- und Ferienumgängen für ein Elternteil - unter Bezugnahme auf eine Zitatstelle in einem Kommentar, in der einige Gerichtsentscheidungen benannt werden - allein auf das geringe Alter des Kindes (hier: ca. dreieinhalb Jahre) gestützt wird. Denn ein Ausschluss von Übernachtungs- und Ferienumgängen bis zur Einschulung des Kindes beschränkt das Elternrecht des betroffenen Elternteils gravierend.
BVerfG, Beschluß vom 23. 3. 2007 - 1 BvR 156/07
Zum Sachverhalt:
Der Bf. wendet sich gegen eine Umgangsregelung, die weder Übernachtungen noch Ferienaufenthalte seines dreijährigen Kindes bei ihm vorsieht, und gegen die Zurückweisung seines Antrags, die Ag. des Ausgangsverfahrens (Kindesmutter) zur Information des Bf. über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verpflichten.
Der Bf., ein schweizerischer Staatsangehöriger, ist der Vater einer im Mai 2003 geborenen Tochter, die aus seiner im Oktober 2002 geschlossenen Ehe mit der Kindesmutter hervorgegangen ist. Während noch intakter Ehe lebten die Kindeseltern in Deutschland, führten aber wegen einer auswärtigen Erwerbstätigkeit des Bf. eine so genannte „Wochenendehe“. Seit der im Januar 2006 erfolgten Trennung der Kindeseltern lebt das Kind im Haushalt der Kindesmutter, der ca. 550 km von dem in der Schweiz befindlichen des Bf. entfernt liegt. Die elterliche Sorge für das Kind üben die Kindeseltern weiterhin gemeinsam aus.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. 7. 2006 räumte das AG dem Bf. nach Anhörung der Kindeseltern und Beteiligung des Jugendamts ein Umgangsrecht alle zwei Wochenenden samstags und sonntags jeweils von 12:00 bis 18:00 Uhr und an den zweiten Feiertagen von Weihnachten, Ostern und Pfingsten jeweils von 12:00 bis 18:00 Uhr sowie das Recht ein, mit seinem Kind jeden Sonntag um 12:00 Uhr zu telefonieren. Das eingeräumte zweiwöchige Umgangsrecht sei angemessen und entspreche der st. Rspr. des Gerichts in vergleichbaren Fällen, insbesondere bei dem gegebenen Alter des Kindes von drei Jahren. Zu den regelmäßigen zweiwöchigen wochenendlichen Umgangsterminen seien Umgangskontakte wie an den zweiten Feiertagen der hohen kirchlichen Feste zu verfügen; diese Feiertagsregelung sei regelmäßig Inhalt des verfügten Umgangsrahmens. Wegen des geringen Alters des Kindes kämen im gegenwärtigen Zeitpunkt Übernachtungen des Kindes beim Bf. nicht in Betracht. Nach Auffassung des Gerichts gelte das „bis zur Schulreife des Kindes (vgl. Palandt/Diedrichsen, BGB, 64. Aufl., § 1684 Rdnr. 15 m.w. Nachw.)“. Aus demselben Grund könne im gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine Ferienregelung verfügt werden. Der Auskunftsanspruch des Bf. sei unbegründet, weil ein allgemeiner, periodisch und wiederholt zu erfüllender Auskunftsanspruch ohne konkreten Anlass abzulehnen sei.
Die hiergegen vom Bf. eingelegte Beschwerde wies das OLG mit dem angegriffenen Beschluss vom 6. 12. 2006 im Bürowege zurück. Das AG habe sich bei seiner ausschließlich am Maßstab des Kindeswohls orientierten Entscheidung nach § 1684 III BGB ausführlich mit den möglichen Folgen eines länger ausgedehnten Umgangs für das Kind - sei es durch Übernachtungen, sei es durch Ferienregelungen - auseinandergesetzt und dabei insbesondere auf die hierzu ergangene Rspr. hingewiesen, nach der derartige Umgangskontakte bis zur Schulreife vermieden werden sollten. Das sei nicht zu beanstanden, zumal die Kindeseltern über die Reaktionen des Kindes auf die derzeitigen Besuchskontakte durchaus stritten und eine Überforderung des Kindes zu vermeiden sei; insoweit bedürfe es auch der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht, weil allein dies eine nicht unerhebliche Belastung für das Kind bedeuten könne. Das berechtigte Interesse des Bf. an einer allgemein gefassten Auskunftsregelung (§ 1686 BGB) habe das AG mit zutreffender Begründung verneint.
Gegen die Entscheidungen des Amts- und des OLG wendet sich der Bf. mit seiner Verfassungsbeschwerde, mit der er unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 6 II 1 GG rügt.
Die Verfassungsbeschwerde wurde der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Kindesmutter zugestellt. Die Kindesmutter verteidigt die angegriffenen Entscheidungen. Die Bet. hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gegenstandswert; der Bf. beantragt insoweit, den Gegenstandswert auf mindestens 10000 Euro festzusetzen.
Die Verfassungsbeschwerde hatte teilweise Erfolg.
Aus den Gründen:
II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit der Bf. die Zurückweisung seines Antrags auf Verpflichtung der Kindesmutter zur Auskunftserteilung angreift; denn insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Bf. sie nicht substanziiert begründet hat (§ 92 BVerfGG). Er hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass ihm die Gerichte das von § 1686 BGB vorausgesetzte berechtigte Interesse an der von ihm begehrten Auskunft abgesprochen haben.
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Übernachtungs- und Ferienumgängen richtet, ist sie zulässig und wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Bf. geboten ist (§ 93a II lit. b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das BVerfG bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c I BVerfGG).
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Bf. in seinem Grundrecht aus Art. 6 II 1 GG.
a) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 II 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 [206] = NJW 1971, 1447; BVerfGE 64, 180 [187]). Können sich Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 [206] = NJW 1971, 1447; BVerfGE 64, 180 [188]). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, NJW 1993, 2671 = FamRZ 1993, 662 [663]; NJW 2002, 1863 = FamRZ 2002, 809; FPR 2004, 611 = FamRZ 2004, 1166 [1167]). Die Umstände des Einzelfalls werden nicht hinreichend berücksichtigt, wenn die Gerichte, ohne konkrete Feststellungen zu treffen, eine bestimmte Umgangsregelung mit ihrer Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen begründen (vgl. BVerfG, NJW 1993, 2671 = FamRZ 1993, 662 [663]).
Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das BVerfG nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92] = NJW 1964, 1715). Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 [145] = NJW 1991, 1471 m.w. Nachw.).
Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 [182]); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 [49] = NJW 1991, 2005). Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 [210] = NJW 1971, 1447). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 [182]).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hält die angegriffene Umgangsregelung nicht stand. Soweit die Gerichte dem Bf. Übernachtungs- und Ferienumgänge mit seiner Tochter versagt haben, haben sie weder die materielle Bedeutung des Elternrechts des Bf. hinreichend berücksichtigt (aa) noch ein Verfahren gewählt, das dazu geeignet war, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu schaffen (bb).
aa) Dem Elternrecht des Bf. trägt es nicht ausreichend Rechnung, wenn das AG den Ausschluss von Übernachtungs- und Ferienumgängen - unter Bezugnahme auf eine Zitatstelle in einem BGB-Kommentar, in der einige Gerichtsentscheidungen benannt werden - allein auf das geringe Alter des Kindes stützt. Denn ein Ausschluss von Übernachtungs- und Ferienumgängen bis zur Einschulung des Kindes beschränkt den Bf. in seinem Elternrecht gravierend. Hätte dieser Ausschluss Bestand, so wäre er noch für mehrere Jahre nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 1696 I BGB und damit nur dann abänderbar, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, welchen erheblichen Aufwand der Bf. betreiben muss, um den Umgang mit seinem Kind zu pflegen, da er für jedes Umgangswochenende weite Wegstrecken zurücklegen muss. Gerade solche Fahrtzeiten können ergänzend nicht nur für einen Umgang mit Übernachtung (vgl. BVerfG, NJW 2007, 1266 = FamRZ 2007, 105 [106]), sondern vorliegend vor allem für eine Ferienregelung sprechen. Diese würde es dem Bf. erlauben, den Umgang nicht nur in seiner Mietwohnung am Wohnort der Kindesmutter auszuüben, sondern das Kind auch zu sich in die Schweiz mitzunehmen. Gerade die Möglichkeit eines Zusammenlebens im Rahmen eines Urlaubs kann wesentlich dazu beitragen, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum Bf. aufrechtzuerhalten und zu festigen (vgl. BVerfG, BeckRS 2005, 24595 = FamRZ 2005, 871), ferner könnte die Durchführung von Übernachtungs- und Ferienumgängen auch zur Entspannung der Situation und damit zur Entlastung des Kindes beitragen (vgl. BVerfG, FPR 2004, 611 = FamRZ 2004, 1166 [1167]).
Soweit das OLG den Ausschluss von Übernachtungs- und Ferienumgängen ergänzend damit begründet hat, dass die Kindeseltern über die Reaktionen des Kindes auf die derzeitigen Besuchskontakte durchaus stritten und eine Überforderung des Kindes zu vermeiden sei, genügt auch dies den Anforderungen, die das Elternrecht an die im Rahmen der Regelung des Umgangsrechts nach § 1684 I BGB erforderliche Interessenabwägung stellt, nicht, weil offen bleibt, wie das Kind tatsächlich auf die Übernachtungs- und Ferienkontakte reagiert und ob das Kind durch diese wirklich überfordert wird.
Diesen Fragen wäre weiter nachzugehen gewesen, zumal der Bf. mit seiner Beschwerde unter Antritt von Sachverständigenbeweis vorgebracht hatte, dass sich die Umgangsdurchführung seit der amtsgerichtlichen Entscheidung - die einvernehmlich praktiziert worden sei - positiv entwickelt habe.
bb) Die Gerichte haben ein Verfahren gewählt, das nicht dazu geeignet war, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu schaffen.
Die Frage, ob Übernachtungs- und Ferienumgänge eines kleinen Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil mit dem Kindeswohl vereinbar sind oder nicht, erfordert eine möglichst zuverlässige Ermittlung des Willens des Kindes. Dieser ist zwar bei einem Kleinkind schwer zu ergründen und hat ein eher geringes Gewicht bei der Bestimmung der konkreten Ausgestaltung seines Umgangs mit dem umgangsberechtigten Elternteil. Jedoch könnte ein etwaiger vom Kind ausdrücklich oder indirekt geäußerter Wunsch nach Übernachtungen oder Ferienumgängen Ausdruck von Bindungen zum Bf. sein, die es geboten erscheinen lassen können, solche Übernachtungen und Ferienumgänge anzuordnen. Dieser Wille hätte zunächst durch eine richterliche Anhörung des bereits bei Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung drei Jahre alten Kindes in Erfahrung gebracht werden müssen; denn nach § 50b FGG hat das Gericht in einem Verfahren über die Umgangsregelung das Kind persönlich zu hören (vgl. BVerfGE 64, 180 [191] und - zum Sorgerecht - BVerfGE 55, 171 [180, 182]), auch um sich so einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen (vgl. BVerfGE 55, 171 [180]). Falls hiernach aus Sicht der Gerichte noch Fragen offen geblieben wären, hätten sie dem Kind nach § 50 I FGG einen Verfahrenspfleger bestellen (vgl. hierzu BVerfG, NJW-RR 2005, 801 = FamRZ 2005, 1057 [1058]; NJW 2007, 1266 = FamRZ 2007, 105 [107]) oder ein Sachverständigengutachten einholen können.
c) Beide angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte bei gebotener Ermittlung des Sachverhalts und hinreichender Berücksichtigung der Bedeutung des Elternrechts des Bf. ein weiter reichendes Umgangsrecht angeordnet hätten.
d) Es erscheint angezeigt, nur den Beschluss des OLG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückzuverweisen (§ 95 II BVerfGG), weil dem Bf. damit besser gedient ist; denn es liegt in seinem Interesse, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung über sein Umgangsrecht zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 [5] = NJW 1991, 1879; BVerfGE 94, 372 [400] = NJW 1996, 3067).
3. Es entspricht trotz der teilweisen Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde der Billigkeit, anzuordnen, dass das Land Nordrhein-Westfalen dem Bf. die gesamten notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde zu erstatten hat (§ 34a II BVerfGG), weil der Bf. sein wesentliches Verfahrensziel erreicht hat und der erfolglose Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 32, 1 [39]; BVerfGE 53, 366 [407] = NJW 1980, 1448; BVerfGE 79, 372 [378] = NJW 1989, 1147).
Was Scheidungsväter von anderen Vätern unterscheidet
Gerhard Amendt beschreibt anhand von fünfzehn aufschlussreichen Fallbeispielen, wie Männer die Trennung von ihren Kindern erleben
Das Buch ist aus einer "Vaterstudie am Institut für Geschlechter- und Generationenforschung der Universität Bremen" entstanden und handelt von Ehe- und Partnerschaftsscheidungen, vom Leiden der Scheidungskinder und - in bewusster Einseitigkeit - vom Kampf der Scheidungsväter um ihre Kinder. Den Rezensenten störten zunächst der Väterblick und die häufige undifferenzierte Bezugnahme auf "die Gesellschaft". Aber nach eingehender Lektüre hat er sich zu einem eindeutigen Urteil durchgerungen: Das Buch ist gut. Wenn man es gelesen hat, kann man Scheidungen - auch die eigene - besser beurteilen und gegebenenfalls zu dem doppelten Schluss kommen, dass die Nachteile die Vorteile überwiegen mögen, dass diese Einsicht aber eine abstrakte bleibt, weil sie in der Regel nichts an den Verhältnissen ändert.
Die Einleitung wirbt für den Versuch, Scheidungsfolgenprobleme aus der Perspektive der Väter zu erörtern. Die zentrale Begründung: Frauen würden immer noch für "das schwache Geschlecht" gehalten. Ihnen zu "helfen" führe dazu, die Männer zu benachteiligen. Das ist empörend plausibel, kann aber nicht verdecken, dass der Verfasser nicht versucht, die Benachteiligung der Scheidungsväter im Vergleich zu den Scheidungsmüttern statistisch zu untermauern. Stattdessen breitet er fünfzehn Fallbeispiele aus.
Diese Scheidungsgeschichten, die etwa die Hälfte des Buches umfassen, sind ausgezeichnet erzählte, anschauliche Berichte, die nicht durch ihre Masse, sondern dadurch wirken, dass sie typische Situationen treffen, in denen sich jeder wiederfinden kann. Vor allem kommen nicht nur die geschiedenen Paare und ihre Kinder vor, sondern auch Gerichte, Jugendämter, Gutachter, Arbeitsplätze, Ärzte, Freunde und Verwandte, Nachbarn, Presse, Familien- und Psychotherapeuten, ganz wie im richtigen Leben. Diesen Grad an Komplexität können Statistiken nicht darstellen.
Bemerkenswerterweise haben die Sozial- und Jugendämter besonders bei den weniger gut ausgebildeten Männern einen miserablen Ruf. Diese Männer setzen auf die Behörden, finden aber bei den Ämtern wenig Verständnis, wenn sie sich von ihren Frauen ungerecht behandelt fühlen. Der Verfasser führt das darauf zurück, dass die Sozial- und Jugendämter vielfach mit Frauen besetzt sind, die den Müttern "helfen" wollen, bis hin zum Bündnis mit der Mutter gegen Vater und Gericht.
Frauenpolitik spielt auch hinein. Eine Mutter wollte verhindern, dass der Vater Umgang mit der gemeinsamen Tochter hatte. Sie behauptete deshalb, der Vater habe das Kind sexuell missbraucht. Aber dann wurde sie ihrerseits missbraucht: "Sie wurde zum Spielball einer feministischen Interessengruppe, die sie für ihre eigene politische Agitation instrumentalisierte, nämlich die vermeintliche Allgegenwart von sexuell übergriffigen Vätern öffentlichkeitswirksam zu beweisen." Es fand sich sogar ein Journalist, der die Mär anreicherte und in seiner Zeitung publizierte. Als die Staatsanwaltschaft daraufhin den Fall aufgriff, musste die Mutter zugeben, dass sie den Missbrauch erfunden hatte. Es ist ihr aber nichts geschehen. Weder zweifelten die Gerichte an ihrer Eignung, die Tochter zu erziehen, noch wurde sie wegen der Verleumdungen zur Rechenschaft gezogen.
Die andere Hälfte des Buches ist Einzelfragen gewidmet, deren Auswahl und Gewichtung die tiefe Vertrautheit des Verfassers mit den Problemen belegen. "Wie Väter die Besuchszeiten mit ihren Kindern verbringen" umschreibt in der Tat eine außerordentliche Schwierigkeit. Der Ausnahmecharakter des Besuches; der Umstand, dass das Kind faktisch die Wahl hat, ob es mehr zum Vater oder mehr zur Mutter geht; die damit verbundene Konkurrenzerfahrung des Vaters gegenüber der Mutter; der unterschiedliche Alltag und die Belastung der Kinder, beständig in zwei Welten zu leben - all das muss ausgeglichen werden. "Was Väter dazu bringt, den Kontakt zu ihren Kindern abzubrechen", kann zum Beispiel der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs sein.
Ein besonderes Glanzlicht ist der Abschnitt "Handgreiflichkeiten". Zu Handgreiflichkeiten kommt es laut Amendts Recherchen in einem knappen Drittel der gescheiterten Beziehungen. Heute verletzen Prügel die Persönlichkeit so schwer, dass sie die Wiederherstellung guter persönlicher Beziehungen kaum noch zulassen. Der Verfasser schließt denn auch mit dem reichlich abstrakten Trost, viele Konflikte seien lösbar.
Insgesamt ist das Bild, das Amendt zeichnet, traurig, aber wohl realistisch. Möglichkeiten, es aufzuhellen, gibt es nicht. Es ist nun einmal selbstverständlich, dass Eltern ihre persönliche Freiheit auch dann in Anspruch nehmen dürfen, wenn sie ihren Kindern dadurch Schmerz zufügen. Eine Aussage, die nicht etwa nur auf die Scheidung gemünzt ist, sondern eben auch auf ein zerstrittenes Ehe-Miteinander, das im unüberwindlich empfundenen Konfliktfall den späteren Anlass zur Scheidung gibt. Kinder sind hier wie da die Leidtragenden. Davon weiß in diesem empfehlenswerten Buch jeder geschiedene Mann ein Lied zu singen.
Gerd Roellecke
Gerhard Amendt: "Scheidungsväter". Wie Männer die Trennung von ihren Kindern erleben. Campus Verlag, Frankfurt am Main 2006. 308 S., br., 24,90 [Euro].
Text: F.A.Z., 20.07.2007, Nr. 166 / Seite 39
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Samstag, 21. Juli 2007 17:14
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: (Kein Thema)
Guten Tag!
Wo ist denn die Seite für die Mütter die von den armen gequälten"Vätern" um die es bei ihrem Notruf geht seit Jahren, trotz eines gültigen Urteils, keinen Unterhalt für die"gemeinsamen" Kinder erhalten.
Gerichte und Staatsanwaltschaften setzen die Rechte der Kinder nicht durch aber Sie sorgen sich um die Männer die ihre Familien im Suff geschlagen, gedemütigt, missbraucht und vergewaltigt haben.
Die Mütter die jetzt nicht wissen wie sie den Kindern in den Ferien etwas Urlaub bieten können, die nicht wissen wo sie das Geld für die Schulsachen nach den Ferien hernehmen sollen, die immer von einem zu anderen Tag planen müssen weil diese feinen Herren lieber von Hartz IV leben ehe sie Unterhalt zahlen, sind diesem deutschen Staat und gerade Ihnen völlig egal!
Wenn eine Minderheit von Männern die völlig unverschuldet in eine solche Situation kommt unten durchfällt ist das Pech wie so vieles im Leben! Diese sind aber erwachsen und selbst für ihr Leben verantwortlich!
Es geht um die Kinder die durch die anfangs erwähnten Männer,welche mit Sicherheit 75% der von Ihnen vertretenen sind, schon viel zu früh mit Armut und Verzicht leben müssen!
Schämen Sie sich das Sie so etwas tun!
Mit freundlichem Gruß
Thorsten ...
Düsseldorfer Tabelle 2007
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat seine neue Düsseldorfer Tabelle vorgestellt. Da die Unterhaltsreform sich verzögert, war die Bundesregierung gezwungen die Regelbetragsverordnung anzupassen. Erstmals in Deutschland steht minderjährigen Kindern dadurch weniger Unterhalt zu. Die Mindestsätze für den Unterhalt sinken vom 01.07.2007 an um etwa ein Prozent als Zahl sind das 3 bzw. 4 Euro.
Ursache sei der Rückgang der Nettolöhne, die der Berechnung zugrunde liegen. Erstmals in Deutschland steht minderjährigen Kindern weniger Unterhalt zu. "Wenn die Eltern weniger Einkommen haben, müssen sie irgendwo kürzen und dann sind auch die Kinder betroffen, sagte Vorsitzende Richter des OLG Düsseldorf Soyka." Die Selbstbehalte sind angehoben worden auf 900,00 Euro der Erwerbstätige und 790,00 Euro der Nichterwerbstätige.
Hier der Link und im Anhang die Düsseldorfer Tabelle im pdf.format
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/ddorftab7/20070701ddorftab.pdf
Bitte beachten, für die Ostkolonien der Bundesrepublik Deutschland (sogenannte Neue Bundesländer) gibt es gesonderte Leitlinien, die im Einzelfall von den Leitlinien des Oberlandesgericht Düsseldorf abweichen.
Unsichere Väter/Kuckucksväter
Rosenheim, den 23.07.07
Als "erster großer Sieg der deutschen Männerbewegung" bezeichnet Wolfgang Wenger, der Geschäftsführer der Männerpartei und Pressesprecher des Arbeitskreises "Unsichere Väter/Kuckucksväter" das Einlenken von Brigitte Zypries im Kampf um die Rechte von Kuckucksväter und -kindern.
"Begrüßenswert ist besonders, dass Väter die leibliche Vaterschaft überprüfen können, ohne die Soziale aufs Spiel zu setzen", so Wenger weiter.
Mit großer Enttäuschung wurden aber die Äußerungen von Zypries aufgenommen, weiterhin an der Strafbarkeit von anonymen Tests festzuhalten.
"Vielen Vätern ist mit der neuen Gesetzesvorlage geholfen", so Wenger.
"Gerade die bestehende Ehe oder Partnerschaft darf aber keine Grundlage für Benachteiligung sein."
Väter, die in einer Partnerschaft leben und diese nicht gefährden wollen, dürfen nicht benachteiligt werden, sondern müssen die Möglichkeit haben, in einem anonymen Test - ohne Wissen der Mutter - die Vaterschaft zu überprüfen. Eine unsichere Vaterschaft beeinflusst das Verhältnis Vater/Kind nachteilig - oft auch unbewusst.
Die Männerpartei erinnert daran, dass es nicht beides geben kann: Der Wunsch nach mehr Beteiligung von Vätern an der Erziehung und die dauernde Nachrangigkeit von Väterinteressen hinter Mütterinteressen.
Die Arbeitsgruppe "Unsichere Väter/Kuckucksväter" (www.kuckucksvater.de) bei der Männerpartei fordert daher:
1) Das Recht auf einen anonymen Test ohne Informationspflicht gegenüber der Mutter. Dazu das Recht und die Möglichkeit Hilfe und Beratung in Anspruch zu nehmen. Diese Beratung ist bei Organisationen zu ermöglichen, die sich auf Männeranliegen spezialisiert haben.
2) Die Abschaffung der Anfechtungsfrist von 2 Jahren. Die Begründung für diese Frist, eine stabile familiäre Bindung des Kindes nicht zu gefährden, ist in den meisten Fällen sachlich unzutreffend, da in der Regel dieser Schritt der Anfechtung der Vaterschaft erst vollzogen wird, wenn die Familie auseinander gebrochen ist. Es geht hier offensichtlich nur darum, die Geldzahlungen nicht zu gefährden, also rein um eine Maßnahme zur Unterstützung der Frau.
3) Das Ende der Zahlungsverpflichtung für den vermeintlichen Vater, falls er die Vaterschaft anzweifelt, aber der Test wegen sog. Härtefalls (seitens des Kindes) nicht gemacht werden kann. Das Risiko eines "Härtefalls" darf nicht allein beim Vater liegen, sondern hat die ganze Familie zu tragen. Es geht nicht, den Vater indirekt zu Zahlungen zu verurteilen, weil
eine Krise beim Kind diagnostiziert wird. Die Möglichkeit des Missbrauchs ist hier zu hoch und das Risiko einseitig.
4) Ein Ende mit der Begründung "informationelles Selbstbestimmungsrecht des Kindes". Jeder weiß inzwischen, dass es hier allein um das Recht der Mutter geht. Die Männerpartei wäre hier dankbar für ein wenig Mut, dies auch so zu äußern, anstatt eigene Anliegen hinter den Kindern zu "verstecken".
Das Kind hat schlicht kein informationelles Selbstbestimmungsrecht den Eltern gegenüber.
Die Arbeitsgruppe "Unsichere Väter/Kuckucksväter" arbeitet derzeit an einem Online-fragebogen, um die Akzeptanz der Gesetzesvorlage bei den Betroffenen zu erfragen. Außerdem ist an ein Buch mit Interviews betroffener Väter
gedacht, um ihr Schicksal anschaulich zu machen.
Desweiteren wird im Moment ein Flyer erstellt, der an Genlabors geschickt wird, um betroffenen Personen, die gerade einen Test machen, Hilfe anzubieten - besonders im Falle eines negativen Tests, um die Belastungen für die Familie möglichst gering zu halten.
Eine "Aktion Selbstanzeige", falls Frau Zypries an ihren Plänen einer Strafbarkeit anonymer Tests festhält, ist in Vorbereitung.
Die Arbeitsgruppe finanziert sich allein durch Spenden
Wolfgang Wenger
Geschäftsführer Männerpartei
Pressesprecher "Unsichere Väter/Kuckucksväter"
(Arbeitsgruppe/Selbsthilfegruppe bei der Männerpartei), www.kuckucksvater.de
Samerstr. 18
83022 Rosenheim
0700 62589333
TV-Produktionsfirma ... spendiert Vaterschaftstest
Die Kölner Film- und Fernsehproduktion ... sucht für eine Dokumentation Menschen, die einen Vaterschaftstest machen wollen. Wir wollen bei dieser Dokumentation die beteiligten Personen bis zum Ergebnis des Vaterschaftstests begleiten. Sie sollten bereit sein, vor der Kamera über die Vaterschaft und die damit einhergehenden Probleme zu sprechen.
Bei Fragen, für weitere Auskünfte oder bei Interesse schicken Sie bitte eine Mail an ... oder melden sich direkt unter ...
Posteingang 20.07.2007
Ich bin dann mal weg
Wie eine allein erziehende Mutter seit Jahren um den Unterhalt für ihre drei Kinder kämpft
MARION KAUFMANN
KÖNIGS WUSTERHAUSEN Gabriele F. hatte einen Traum. Als junges Mädchen wollte sie heiraten und zwei Kinder kriegen, einen Jungen und ein Mädchen. Sie wollte in ein schönes Haus auf dem Land ziehen, mit Garten und weißem Zaun drumrum und mit ihrem Mann gemeinsam auf der Gartenbank sitzen, während die Kinder auf dem Rasen toben. Von ihrem Traum ist nicht viel geblieben.
Kein Garten, kein weißer Zaun, kein Mann. Die 44-Jährige wohnt in einem Plattenbau in Königs Wusterhausen (Dahme-Spreewald). Einzig das mit den Kindern hat sich erfüllt. Inzwischen hat sie sogar drei, einen Jungen und zwei Mädchen. Jedes von einem anderen Mann. "Das klassische Vater-Mutter-Kind-Schema hat bei mir leider nicht funktioniert", sagt sie.
So wie ihr geht es vielen. 147 200 allein Erziehende leben in Brandenburg, die meisten davon sind Frauen. Viele von ihnen machen dabei eine bittere Erfahrung: Die Väter haben nicht nur kein Interesse an ihren Kindern, sie zahlen auch keinen Unterhalt. Immer öfter muss deshalb das Land in die Bresche springen. Mehr als 28 Millionen Euro Unterhalt hat das Land im Jahr 2006 anstelle der Väter gezahlt. Die Zahl der Kinder in Brandenburg, die wegen zahlungsunfähiger oder -unwilliger Väter Unterhaltsvorschuss bekommen, steigt. 2006 waren es rund 19 400 Kinder, 2005 noch etwa 18 600. "Mehr als die Hälfte der allein Erziehenden, die wir betreuen, bekommt kein oder nur unregelmäßig Geld von den Vätern", sagt Birgit Uhlworm, Geschäftsführerin des Landesverbands der Selbsthilfegruppen Alleinerziehender (Shia) in Königs Wusterhausen. Viele allein Erziehende kämpfen jahrelang um das Geld für ihre Kinder.
So wie Gabriele F. Bei jedem ihrer drei Kinder ist die Lage dabei eine andere. Ihr Ältester ist gerade 18 geworden. Seinen Vater hat er noch nie gesehen. Dabei fing alles so vielversprechend an. Gabriele F. hatte jung geheiratet, mit 24, doch die Ehe ging in die Brüche. Die hübsche Frau mit den dichten dunklen Locken lernte einen anderen Mann kennen – und wurde schwanger. "Mein damaliger Freund hat sich riesig gefreut, wollte das Kind unbedingt", erzählt sie. Doch als der Kleine auf der Welt war, wollte der Erzeuger vom Nachwuchs plötzlich nichts mehr wissen und stritt die Vaterschaft ab. Das Problem: Zum Zeitpunkt der Geburt war sie noch verheiratet, der Sohn galt automatisch als Kind der Ehe. Bis die Vaterschaft bewiesen und der tatsächliche Vater zur Verantwortung gezogen werden konnte, gingen fünf Jahre ins Land. Doch selbst dann war für Gabriele F. der Stress nicht vorbei. "Erst hat er gezahlt, dann wieder nicht, dann unregelmäßig", sagt sie.
Neuer Mann, neues Glück
Beim zweiten Kind sollte alles anders werden. Gabriele F. glaubte fest daran. Neuer Mann, neues Glück. Doch das Glück währte nicht lange. Die Beziehung ging auseinander. Was blieb, war eine gemeinsame, heute 15-jährige Tochter. "Am Anfang gab es keine Probleme", sagt Gabriele F. "Der Vater hat sich gekümmert und uns auch finanziell unterstützt." Bis zu dem Tag, als er arbeitslos wurde. Per Brief teilte er mit, dass er nicht mehr zahlen könne.
Den Fall erlebt Birgit Uhlworm oft. "Viele Väter, die ihren Job verlieren, lehnen sich zurück und denken, sie könnten sich ab sofort vor der Verantwortung drücken", sagt sie. Der Unterhalt für F.s Tochter wurde dem Vater nach langem Hickhack schließlich direkt vom Arbeitslosengeld abgezogen. Doch als der Vater wieder in Lohn und Brot war, blieben die Zahlungen erneut aus. "Beim Jugendamt wurde mir gesagt, man könne mir nur helfen, wenn ich den neuen Arbeitgeber meines Ex-Freundes kenne", erinnert sich Gabriele F. Doch den kannte sie nicht. Durch Zufall erfuhr sie irgendwann, wo ihr Ex inzwischen beschäftigt war. Seitdem bekommt die Tochter wieder Unterhalt.
Doch die Geldprobleme sind nicht alles, sagt Gabriele F. "Kinder haben ein Recht auf ihren Vater", sagt sie. Im Falle ihres Sohnes aber hat der Vater überhaupt keinen Kontakt zum Kind. Er hat weder erlebt, wie er seine ersten Schritte gemacht hat, noch war er bei der Einschulung dabei, noch hat er sich je zum Geburtstag gemeldet. Der Sohn hat das nicht verstanden. Was ist eigentlich mit Papa? Hat er mich nicht lieb? Es sind diese Fragen, die viel mehr belasten als die Sorgen ums Geld.
Beim dritten Kind, dachte Gabriele F., müsste sie sich keine Sorgen mehr machen. Diesmal sah alles nach Happy End aus. Ihr neuer Freund wollte eine Familie. Gabriele F. wurde schwanger. Ein Wunschkind. Die Familie zog in ein Häuschen im Grünen, so wie es sich Gabriele F. immer erträumt hatte. "Er war ein liebevoller Vater", sagt sie. Er habe sich sehr um die gemeinsame Tochter und die beiden größeren Kinder gekümmert. Doch als die Kleine eineinhalb Jahre alt war, trennten sich die Eltern. "Im gegenseitigen Einvernehmen", wie sie sagt. Am Anfang habe der Vater seine Tochter noch regelmäßig besucht. Dann kam er immer seltener. Irgendwann gar nicht mehr. "Von einem Tag auf den anderen hat das Interesse vollkommen aufgehört", sagt sie. "Er wollte nichts mehr von uns wissen." Unter der Adresse, die sie von ihm hatte, war niemand mehr zu erreichen. Die Tochter ist inzwischen elf Jahre alt. Sie kann sich an ihren Vater nicht mehr erinnern. Bezahlt hat er für sie bisher keinen einzigen Cent. Seit acht Jahren versucht Gabriele F. ihren Ex ausfindig zu machen – ohne Erfolg. Acht Jahre lang hat das Land Unterhaltsvorschuss gezahlt, doch dann war laut Gesetz auch damit Schluss.
"Das Geld ist immer knapp bei uns", sagt Gabriele F. Ihren Job als Sekretärin hatte sie wegen der Kinder aufgegeben – und später als allein erziehende Mutter von drei Kindern keine Arbeit mehr gefunden. Die Familie lebt von Hartz IV, Kindergeld und dem Unterhalt der beiden Väter, der mal kommt und mal nicht. "Wir leben von einem Tag auf den anderen", sagt Gabriele F. Sie weiß nie genau, wann wie viel auf dem Konto sein wird. Aber garantiert fehlt das Geld immer dann, wenn eines der Kinder neue Schuhe braucht. "Erklären Sie dann mal einem Kind, warum was an welchem Tag nicht geht", sagt sie. "Ich hätte meinen Kindern wirklich eine unbeschwertere Kindheit gewünscht."
Das Land wird das Geld, das es vorgestreckt hat, wahrscheinlich nicht wiedersehen. Die Chance, dass der Vater des jüngsten Kindes irgendwann ausfindig gemacht wird, ist gar nicht so schlecht. "Irgendwann haben wir sie alle", sagt Heiko Plinsch, Sachgebietsleiter des Jugendamtes Dahme-Spreewald. Doch meist nutzt das nicht viel. "Die Einkommenssituation der Schuldner ist oft sehr schlecht", sagt er. Dementsprechend gering ist die Rückholquote. Lediglich 13 Prozent des Unterhaltsvorschusses können im Landesschnitt wieder eingetrieben werden. Von den 28 468 000 Euro Unterhaltsvorschuss im Jahr 2006 hat das Land gerade mal 19 400 Euro wiedergesehen. Hinzu kommt, dass die Jugendämter oft mit den Suchaufträgen überlastet sind, weil das Personal fehlt. "Das ist ein Problem", gibt Plinsch zu. "Oft bleibt den allein Erziehenden dann gar nichts anderes übrig, als parallel selbst zu ermitteln", sagt Birgit Uhlworm.
Abschätzige Blicke im Supermarkt
Doch das kostet Kraft, die die Eltern eigentlich für den Alltag brauchen. "Es ist verdammt schwer, alles allein auf die Reihe zu kriegen. Zumal man von der Gesellschaft als allein Erziehende nicht akzeptiert wird", sagt Gabriele F. Sie kennt sie zur Genüge, die abschätzigen Blicke, wenn die Kleinen an der Supermarktkasse quengeln oder man das Kind fünf Minuten zu spät aus der Kita holt. Und dann auch noch jedes Kind von einem anderen – "da ist man bei vielen unten durch", sagt sie. Wenn es One-Night-Stands gewesen wären, könnte sie das vielleicht sogar verstehen. Aber alle ihre Ex-Männer hätten zunächst den treu sorgenden Familienvater gemimt, sich Kinder gewünscht. Und sich dann, als es ernst wurde, aus dem Staub gemacht.
"Nach solchen Erfahrungen wird man vorsichtig", sagt Gabriele F. Seit über zehn Jahren ist sie nun Single. Was bleibt ist ein schwacher Trost: Es sind nicht nur die Männer, auf die oft kein Verlass ist. "Auch Mütter, die ihre Familien verlassen, kümmern sich oft nicht um ihre Kinder", sagt Birgit Uhlworm.
16.07.2007
www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/10975594/62249/0
Kommentar Väternotruf:
Tja, so ist det mit die Männer in Berlin-Brandenburg. Haste nich jesehen, sind se auch schon weg. Benutzen arme unschuldige Frauen als Wichsvorlage und scheren sich nicht um die Folgen, so sindse eben, die Kerle. Sollte man alle kastrieren, dann gäbe es weniger Elend auf die Welt.
Am besten mal jleich mit die männlichen Politiker im Bundestag anfangen. Die wichsen eh den janzen Tach nur rum, haben von tuten und blasen keene Ahnung und blasen sich trotzdem auf. Auf die Pfeifen und Erdnuckel können wir verzichten.
Frauen an die Macht, macht nichts. Bald jibts ja och die neue Clowntechnik, da braucht man das bissel Sperma von die Kerle eh nicht mehr. Die männlichen Föten können dann gleich abgetrieben werden. Sind eh bloss potentielle Kinderschänder, Gewalttäter und flüchtige Zahlväter.
----- Weitergeleitete Mail ----
Von: "Renner, Yvonne (Justizministerium)" <RennerY@jum.bwl.de>
Gesendet: Mittwoch, den 18. Juli 2007, 12:42:31 Uhr
Betreff: PM/Justiz - 150 Jahre Badische Amtsgerichte
MEDIENINFORMATION 18. Juli 2007
Justiz feiert 150 Jahre Badische Amtsgerichte
Goll: "Keine Schließung von kleinen Amtsgerichten"
Die Badischen Amtsgerichte feiern ihren 150. Geburtstag. Mit mehreren Veranstaltungen in Karlsruhe, Freiburg und Mannheim macht die Justiz in den nächsten Tagen vor allem auf das hohe Gut ihrer Unabhängigkeit als elementaren Bestandteil der Gewaltenteilung im Staatsgefüge aufmerksam. "Die richterliche Unabhängigkeit ist die wichtigste Voraussetzung für die Akzeptanz von Urteilen. Die Beteiligten müssen sich darauf verlassen können, dass Richterinnen und Richter nur Recht und Gesetz verpflichtet sind und keine anderen Interessen vertreten. Dies ist bei uns gewährleistet", sagte Baden-Württembergs Justizminister Prof. Dr. Ulrich Goll (FDP) am Mittwoch (18. Juli) in Karlsruhe. Gemeinsam mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Dr. Werner Münchbach, stellte der Minister das Festprogramm der mitwirkenden großen badischen Präsidialgerichte vor.
"Die Rechtspflege der Ämter wird mit dem 1. September des Jahres 1857 von selbständigen Amtsgerichten ausgeübt", lautete der entscheidende Artikel der Verordnung Großherzogs Friedrich I. vom 18. Juli 1857. Weiter hieß es: "Die mit der Verwaltung der Justiz bisher beauftragten Beamten haben von dem bezeichneten Tage an den Titel Amtsrichter zu führen." Diese beiden Artikel waren die Geburtsstunde der Amtsgerichte und Amtsrichter in Baden. Nach jahrelangem Ringen waren damit endgültig liberale und bürgerlich-demokratische Werte in die Justiz eingezogen. Der Richter war nicht mehr in erster Linie Staatsdiener oder bevormundender Sittenrichter, sondern stand eigenständig neben den gesellschaftlichen Gruppen. "Auf den Tag genau vor 150 Jahren wurde hier in Baden der Untertan zum Bürger! Er war nun nicht mehr nur Objekt, sondern vor den Amtsgerichten in einem Rechtstreit nach festen Regeln mit eigenen Rechten ausgestattet", sagte Münchbach.
Seit ihrem Bestehen hätten die badischen Amtsgerichte die wechselvolle Geschichte des Landes begleitet, so Goll und Münchbach. Dabei sei vor allem in Zeiten der Schreckensherrschaft durch die Nationalsozialisten im Namen des Rechts viel Unrecht geschehen - sowohl durch Richter, aber auch an Richtern. "Wir wollen bewusst auch an diesen dunklen Teil der 150 jährigen Geschichte der badischen Amtsgerichte erinnern", sagten der Minister und der Oberlandesgerichtspräsident. Zu viele Richter seien dem Unrechtsystem dienstbar gewesen und hätten unermessliches Leid über die Opfer und deren Familien, Verwandte und Freunde gebracht. Um an das Schicksal dieser Menschen zu erinnern und vor dem Vergessen zu bewahren, habe die Justiz bereits im Jahre 2002 ein Mahnmal am Amtsgericht Mannheim errichtet. Eine weitere Gedenktafel für die Opfer des Nationalsozialistischen Sondergerichts sei am Amtsgericht Freiburg im Jahr 2004 eingeweiht worden. Die Feier des Amtsgerichts Karlsruhe am 19. Juli im Bürgersaal des Rathauses stehe nun auch im Zeichen des Gedenkens an sieben jüdische Richter in Baden, welche als Amtsrichter in der Zeit zwischen 1933 bis 1935 allein auf Grund ihres Glaubens entlassen und in existentielle Not gestürzt worden seien.
Weitere Veranstaltungen fänden ebenfalls am 19. Juli ab 14.00 Uhr in den Räumen des Amtsgerichts Mannheim und am 20. Juli ab 18.00 Uhr bei der "Justiznacht" im Amtsgericht Freiburg statt, teilten Goll und Münchbach mit.
Baden-Württemberg hat insgesamt 108 Amtsgerichte, davon 52 in Baden. Dort erledigten im Jahr 2006 über 270 Richterinnen und Richter mehr als 143.000 Verfahren in Zivil-, Straf-, Bußgeld- und Familiensachen. Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für die Bearbeitung von Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsverfahren, Vormundschafts-, Betreuungs- und Unterbringungssachen sowie Registerangelegenheiten. Auch bei Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz sind die Amtsgerichte die richtige Anlaufstelle. Schließlich leisten die Amtsgerichte über ihre Rechtsantragsstellen den Bürgern Beratungshilfe. "In einem Flächenland wie Baden-Württemberg hat sich die bürgernahe Struktur von vielen kleinen Amtsgerichten, die für die Menschen vor Ort schnell erreichbar sind, bestens bewährt", betonte der Minister. Zwar werde sich die Justiz auch künftig noch mehr als bisher auf ihre Kernaufgaben konzentrieren müssen. "Eine Schließung der vielen kleinen Amtsgerichte ist allerdings nicht in der Planung", beendete Goll hin und wieder aufkeimende Spekulationen, die Amtsgerichte sollten zusammengelegt werden.
Stefan Wirz
Pressesprecher
Anlagen:
Programm des OLG Karlsruhe
sowie
der Amtsgerichte Karlsruhe, Freiburg und Mannheim
Kommentar Väternotruf:
Immerhin hat man - ungefähr 60 Jahre nach dem Untergang des nationalsozialistischen Terrorregimes - am Amtsgericht Freiburg und am Amtsgericht Mannheim eine Gedenktafel für Opfer der nationalsozialistischen Justiz angebracht. Beim Amtsgericht Flensburg und Landgericht Flensburg ist man davon aber offenbar noch meilenweit entfernt und würdigt statt dessen ungeniert die Täter aus den Reihen der Justiz. Gott bewahre und vor einer solchen unreflektierten bundesdeutschen Justiz.
Wenn ein Kind zur Waffe wird ..... 1. Selbsthilfegruppe bei ZYPRIES in Berlin
11.07.07 - RHÖN - Die erste Selbsthilfegruppe der Rhön-Region
(Eltern - Kind - Entfremdung) war kürzlich zum Gespräch bei Bundesjustizministerin Brigitte Zypries im Bundesministerium in Berlin. Ihr wurde ein Ordner mit über 80 von Entfremdung betroffener Fälle und persönlicher Briefe von Menschen, die den Schritt wagten, ihre Geschichte nieder zu schreiben, übergeben.
Ab 2009 soll ein neues Familienrechtsgesetz greifen, welches Verfahren bei Ehestreitigkeiten vereinfachen und beschleunigen soll. Dieser vorgelegte Referentenentwurf umfasst 800 Seiten und wird derzeit überarbeitet.
Betroffenheit zeigte sich bei allen Beteiligten, denn es kann jeder Mutter, Vater oder gar Großeltern passieren, leben betroffene Parteien in Trennung oder Scheidung. Waren es bisher meist die Männer, die nach einer Trennung oder Scheidung bewusst von ihren Kindern ferngehalten wurden, leiden zunehmend immer mehr Frauen unter der manipulierten Kind-Entfremdung (PAS, Parental Alienation Syndrome, so der englische Fachbegriff).
Eine Mutter, deren Kontakt zur Tochter vom Ex-Partner systematisch boykottiert wurde, gründete in Würzburg die erste Selbsthilfegruppe „ELKE“. Es ist die erste dieser Art in der Region. Zwischenzeitlich suchen auch viele Betroffenen aus dem Landkreis Bad Kissingen und Bad Neustadt Hilfe in der Gruppe, denn die wenigsten entfremdeten Kinder schaffen den Weg zurück zum anderen Elternteil, weil sich über Jahre die Manipulation verfestigt hat. Auch die Folgeschäden für die Kinder im späteren Leben sind enorm. Diese äußern sich in Bulimie, Persönlichkeitsstörungen, Selbstzerstörung bis hin zum Selbstmord.
Seit Jahren erlebt Maria Buch (Name geändert) einen Albtraum, denn sie hat keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter, weil ihr Ex-Mann dies unterbindet. Bis heute kämpft sie um ihr Umgangsrecht und versucht verzweifelt, mit Hilfe ihres Anwalts, Kontakt zur gemeinsamen Tochter zu halten. Von der Justiz sei sie schwer enttäuscht. Längst wisse sie von über 40 vergleichbaren Fällen.
Neben Frau Dr. Zypries waren beim Treffen in Berlin auch Dr. Susanne Kastner, Vizepräsidentin des deutschen Bundestages, Eberhard Carl, Richter im Bundesministerium und Pressevertreter namhafter Frauenzeitschriften anwesend. Eine betroffene Mutter erklärte sich bereit ihren Fall; von massiver Entfremdung zu schildern. Zudem bestätigte Renate Lang (Rhön-Grabfeld, Bad Kissingen) Vertreterin der SHG ELKE, viele der Ministerin vorgelegten Fälle.
Im Gesprächsverlauf wurde der große, politische Handlungsbedarf deutlich. Im besonderen müssten die Werkzeuge zur Durchsetzung umgangsrechtlicher Belange; verbessert werden. Wenn selbst Juristen offen äußerten, das deutsche Kindschafts- und Familienrecht sei ein zahnloser Tiger oder das Papier nicht wert, auf das es gedruckt sei, so spräche dies Bände. Die größte Lücke siedele darin, Umgangsboykott und Umgangsvereitelung definitiv zum Strafdelikt zu erklären.
So ist der vorgelegte Referentenentwurf ein schmaler Hoffnungsstreifen am Horizont, da er die Waffen schärft , mit denen der Staat kindesmisshandelnden Eltern in den Weg treten kann.
Selbsthilfegruppe ;ELKE, Postfach 1230, 97764 Bad Brückenau
Tel: Renate Lang 0971/6 51 48 oder 09746/930788
http://www.osthessen-news.de/beitrag_A.php?id=1138053
Zypries besteht auf Strafen für heimliche Vaterschaftstests
12.07.2007 17:16 Uhr
Berlin - Trotz der am Mittwoch im Kabinett beschlossenen neuen Regeln zur Vaterschaftsfeststellung will das Bundesjustizministerium heimliche Tests weiterhin unter Strafe stellen. „Heimliche Vaterschaftstests verstoßen gegen das Selbstbestimmungsrecht des Kindes und müssen sanktioniert werden“, sagte eine Sprecherin von Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) am Donnerstag.
Der jetzt beschlossene Regierungsentwurf erleichtert es zweifelnden Vätern, die Abstammung eines Kindes in einem gerichtlichen Verfahren zu prüfen. Er sieht jedoch keine Strafen für sie vor, wenn sie die Untersuchung in Labors heimlich vornehmen lassen. Die Entnahme und Analyse etwa von Haaren oder Speichel des Kindes ohne Kenntnis der Mutter bleibt danach grundsätzlich weiter möglich. Allerdings werden die Ergebnisse solcher Tests nach Urteilen von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof nicht als Beweis vor Gericht anerkannt.
Nach dem Karlsruher Urteil Anfang des Jahres hatte Zypries erneut eine Debatte mit der Forderung ausgelöst, heimlichen Tests mit bis zu einem Jahr Gefängnis zu bestrafen. Eine entsprechende Bestimmung soll das so genannte Gendiagnostikgesetz enthalten. Der Entwurf hierfür liegt seit dem Antritt der großen Koalition im Gesundheitsministerium vor, ohne dass sich das Kabinett damit befasst hat. Die Reform der Pflegeversicherung habe Vorrang, heißt es aus dem Gesundheitsministerium. Auch die Grünen dringen auf Sanktionen. Ende Mai hat die Fraktion einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Die nächste Anhörung erwartet die gesundheitspolitische Sprecherin der Grünen, Birgitt Bender, jedoch erst im Oktober. „In dem Gesetz muss es ein klares Signal geben, dass solche Tests illegal sind“, so Bender. pv
http://www.tagesspiegel.de/politik/;art771,2338338
Kommentar Väternotruf:
Das steht Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und die grüne gesundheitspolitische Sprecherin Birgitt (Biggi) Bender wieder mal auf einer Linie. Wenn es nach den beiden Damen geht, soll die Kriminalisierung von Vätern weiter vorangetrieben werden. Irgend wie muss das eine Art Hobby der beiden Damen sein. Warum das so ist, verraten uns die beiden leider nicht. Vielleicht sind sie sich ihrer eigenen Abstammung so unsicher, dass sie ihre eigene Unsicherheit nach außen projizieren und dort bekämpfen.
Die Psychoanalyse hat sich von je her mit Projektionsmechanismen beschäftigt. Vielleicht nehmen beide Damen einfach mal gemeinsam eine Analysestunde bei der jetzt 90 Jahre alt gewordenen Margarete Mitscherlich, deren verstorbener Mann Alexander Mitscherlich das Buch "Die vaterlose Gesellschaft" geschrieben hat. Gut möglich, dass beide Damen dann endlich von ihrer fixen und mittlerweile auch neurotisch erscheinenden Männerbestrafungsmanie ablassen.
12.07.2007
Feststellung der Vaterschaft wird erleichtert - behauptet die Bundesregierung
----- Weitergeleitete Mail ----
Von: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung <breg_de_artikel_html@abo.bundesregierung.de>
An: Breg_de_artikel_html@abo.bundesregierung.de
Gesendet: Mittwoch, den 11. Juli 2007, 19:25:37 Uhr
Betreff: BPA Artikel: Feststellung der Vaterschaft wird erleichtert
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
"REGIERUNGonline" - Wissen aus erster Hand
Familienrecht
Feststellung der Vaterschaft wird erleichtert
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Für Kinder, Väter und Mütter kann es wichtig sein, zu überprüfen, ob der rechtliche Vater auch der leibliche Vater ist. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung möchte daher jetzt die Feststellung der Vaterschaft erleichtern.
Künftig sollen Vater, Mutter und Kind einen gesetzlichen Anspruch darauf haben, die Abstammung des Kindes zu klären. Willigt eine Angehörige oder ein Angehöriger nicht ein, kann das Familiengericht die Einwilligung ersetzen.
Nur wenn das Wohl des Kindes in Ausnahmesituationen durch die Überprüfung gefährdet erscheint, kann das Verfahren ausgesetzt werden.
Das neue Verfahren stelle sicher, dass die Rechte aller Betroffenen gewahrt bleiben, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Bisher gilt: Die Vaterschaft kann jederzeit durch ein privates Gutachten geklärt werden, wenn alle Beteiligten hiermit einverstanden sind. Verweigert jedoch zum Beispiel die Mutter die Überprüfung, bleibt dem Vater nur der Weg, die Vaterschaft anzufechten. Dies hat zur Folge, dass nach einer erfolgreichen Anfechtungsklage auch die rechtliche Bindung zwischen Vater und Kind beendet ist.
Mit der neuen Regelung können alle Betroffenen die Vaterschaft überprüfen, ohne dass hieraus gleich schwerwiegende rechtliche Konsequenzen erwachsen. Heimliche Vaterschaftstests bleiben verboten.
Zwei Verfahren - besserer Rechtsschutz
Künftig soll es zwei verschiedene Verfahren geben, die die Klärung der Vaterschaft betreffen. Neben die schon existierende Anfechtung der Vaterschaft tritt das neue Verfahren auf Klärung der Abstammung. Vorteil dieses Verfahrens ist, dass der Abstammungsnachweis in verfassungskonformer Weise geführt werden kann. Gleichzeitig ändert sich auch im Fall der Nicht-Vaterschaft an der rechtlichen Situation der Familie nichts.
Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2007 um.
In seinem Urteil hatte das Gericht die Klärung der Vaterschaft als verfassungsrechtlich schutzwürdiges Interesse anerkannt. Gleichzeitig hatte es aber festgestellt, dass heimliche Vaterschaftstests im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen: Hierdurch wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Kindes verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber auf, bis zum 31. März 2008 ein geeignetes Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft zu schaffen.
Neuer Klärungsanspruch
Das neue Verfahren sieht einen Anspruch auf Klärung der Abstammung vor. Diesen Anspruch haben sowohl Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen. Die Betroffenen müssen also in die genetische Abstammungsuntersuchung und die Entnahme der erforderlichen Proben einwilligen. Dieser Anspruch ist an keine Frist gebunden. Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden.
Um dem Kindeswohl Rechnung zu tragen, kann allerdings in außergewöhnlichen Fällen das Verfahren ausgesetzt werden. Dies gilt etwa in besonderen Lebenslagen und Entwicklungsphasen des Kindes. Das Verfahren kann dann später wieder aufgenommen werden, wenn ein günstigerer Zeitpunkt für ein Abstammungsgutachten gegeben ist.
Anfechtungsmöglichkeit bleibt bestehen
Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, also zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will. Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch in Zukunft grundsätzlich eine Frist von zwei Jahren. Die Frist beginnt, wenn der Betroffene von Umständen erfährt, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen.
Von der Zwei-Jahres-Frist gibt es allerdings Ausnahmen: So etwa, um ein Zusammenhalten der sozialen Familie zu fördern, oder wenn Kindeswohlgründe entgegenstehen.
Kontext
Pressemitteilung des Justizministeriums
Presse- und Informationsamt der
Bundesregierung
E-Mail: InternetPost@bundesregierung.de
Internet: http://www.bundesregierung.de/
Dorotheenstr. 84
D-10117 Berlin
Telefon: 01888 / 272 - 0
Telefax: 01888 / 272 - 2555
Kommentar Väternotruf:
Ob Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) ihr bisheriges Vorhaben der Männerkriminalisierung nun aufgehoben hat, geht aus dieser Pressemitteilung nicht hervor. Wenn es nach den bisherigen Wünschen von Bundeskriminalministerin Zypries gehen würde, würden alle Männer bestraft werden, die als rechtlicher Vater des Kindes ein sogenanntes heimliches Abstammungsgutachten einholen würden. Angeblich so die Kriminalitätsministerin, würde damit das Kind des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung des Kindes verletzt - was natürlich völliger Unsinn ist, denn jeder Elternteil hat Kraft gesellschaftlichen Übereinkommen auch das Recht und auch die Pflicht, sich über persönliche Belange seines Kindes zu informieren, sei es das Schulzeugnis des Kindes, den gepackten Schulranzen oder ob der werte Herr Sohn in seinem Kinderzimmerschrank eine Schreckschusspistole aufbewahrt.
Bei der SPD scheinen die Nerven derzeit ziemlich blank zu liegen, dass man sich in Sachen Elternkriminalisierung stärker noch als die CDU profiliert. Es wird Zeit, Justizministerin Zypries in den Ruhestand zu verabschieden. Sie mag dort ihre Memoiren unter dem Titel "Wie ich die SPD in ihre nächste Wahlniederlage führte" schreiben.
12.07.2007
30. Juli 2007
FAMILIENPOLITIK
CSU-Politiker attackieren von der Leyen
Schwere Kritik an Familienministerin von der Leyen aus den eigenen Reihen: Edmund Stoiber wirft der CDU-Politikerin vor, das von der CSU gewünschte Betreuungsgeld "ideologisch zu diffamieren". Die Ministerin brauche "endlich eine positive Haltung", fordert Familienpolitiker Singhammer.
Berlin - Die Union steht vor einer neuen Kontroverse in der Familienpolitik: CSU-Chef Edmund Stoiber wirft Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen (CDU) vor, das Betreuungsgeld "ideologisch zu diffamieren". Darüber werde es "eine intensive Diskussion mit unserer Schwesterpartei" geben, sagte der bayerische Ministerpräsident der "Süddeutschen Zeitung".
Auslöser für Stoibers Ärger ist ein SPIEGEL-Streitgespräch Leyens mit Christa Müller, der Ehefrau des Linke-Vorsitzenden Oskar Lafontaine. Die Ministerin kritisiert darin das Betreuungsgeld, das die CSU an Eltern auszahlen möchte, die ihre Kinder zu Hause betreuen und nicht in eine Kinderkrippe geben.
Auch der CSU-Familienpolitiker Johannes Singhammer kritisierte die Ministerin: "Frau von der Leyen sollte endlich zu einer positiven Haltung zum Betreuungsgeld kommen", forderte Singhammer. "Das Ergebnis des Koalitionsgipfels von 14. Mai ist eindeutig: Das Betreuungsgeld kommt", sagte Singhammer.
Singhammer betonte die Wichtigkeit des Betreuungsgeldes. Für die Wahlfreiheit von Eltern sei es unverzichtbar. Eltern seien sehr wohl in der Lage, ihre Kinder Zuhause zu betreuen. "Es ist mir unverständlich, wenn die Erziehungskompetenz der Eltern für die bis Dreijährigen in Zweifel gezogen wird", sagte der CSU-Politiker.
Bereits in der Vergangenheit hatte es heftige Kritik in der Union an den Plänen von der Leyens gegeben - so hatten zahlreiche Unionspolitiker von der Leyens Vorstoß, die Zahl der Krippenplätze deutlich auszubauen, in Frage gestellt.
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,497245,00.html
Richter am Oberlandesgericht Köln fordern 48-Stundenwoche für Väter
Die Richter des 4. Zivilsenates beim Oberlandesgericht Köln halten eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 48 Stunden für einen Vater für zumutbar. Beschluss vom 26.9.2006 - 4 UF 70/06, veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" 13/2007.
Nun kann ja jeder in Deutschland meinen, was er will, schließlich gibt es zur Zeit noch das Recht auf freie Meinungsäußerung. Zur Zeit darf auch noch jeder arbeiten so lange er will, die rot-schwarze Bundesregierung in ihrem derzeitigen Strafrechts- und Kriminalisierungsrausch (vergleiche dazu z.B. die aktuellen Bemühungen von Justizministerin Brigitte Zypries (SPD), heimlich eingeholte Vaterschaftstests unter Strafe zu stellen), wird aber sicher früher oder später das länger Arbeiten und die freie Meinungsäußerung auch noch unter Strafe stellen. Dann ist es vorbei mit Lustig und der größte Teil der Richter an den Oberlandesgerichten und auch die Justizministerin werden vor dem Staatsanwalt landen, weil sie länger als die erlaubten 40 Stunden arbeiten. Auch die Staatsanwälte werden verhaftet, denn diese arbeiten meistens auch länger als 40 Stunden die Woche. Schließlich sitzen in Deutschland alle, die länger als 40 Stunden arbeiten hinter Schloss und Riegel und es gibt auch keine Arbeitslosen mehr, da alle Arbeitsfähigen einen 1-Euro Job im Strafvollzug bekommen um die Arbeitswütigen zu bewachen.
Man kann sich nun fragen, warum die Richter des 4. Zivilsenates beim Oberlandesgericht Köln eine Arbeitszeit von 48 Stunden für zumutbar halten. Sicher deswegen, weil sie mangels anderer sinnvoller Alternativen selber mehr als 40 Stunden arbeiten und von sich auf andere schließen.
Eine ähnliche Einstellung hat vielleicht auch Jürgen-Heinz Held, der Präsident des Amtsgerichtes Dortmund. Auf eine Überlastungsanzeige des am Amtsgericht Dortmund tätigen Richters Walter Schramm gab Präsident Jürgen-Heinz Held die überzeugende Antwort: "Niemand zwingt uns Richter zu bleiben" (vergleiche hierzu den veröffentlichten Briefwechsel in. "Betrifft Justiz", 6/2007, S. 84-86
Der Richterrat des Amtsgerichtes Dortmund, vertreten durch den Vorsitzenden Schulte Eversum, intervenierte zugunsten des Richters Walter Schramm, doch ob das den Präsidenten überzeugt hat, ist sicher fraglich.
Arbeit, Arbeit, Arbeit, so eine typisch sozialdemokratisch-neurotische Wahlkampfparole der 90-er Jahre, die sich bis heute nicht nur am Oberlandesgericht Köln zu halten scheint.
Väternotruf
12.07.2007
Keine Scheidung, aber weiterhin Ehefrau + Freundin
Seehofer ist zu intelligent, um sich von der Scheidungsindustrie abzocken zu lassen.
www.abendblatt.de/daten/2007/07/10/768210.html
"Die Familie Seehofer bleibt zusammen"
Ein Zeichen, wie seine Entscheidung ausfallen könnte, setzte Verbraucherminister Horst Seehofer schon im Mai. Damals begleitete ihn seine langjährige Ehefrau Karin zu einem informellen Treffen der EU Landwirtschaftsminister in Mainz. Es war der erste gemeinsame Auftritt seit dem Bekanntwerden der außerehelichen Affäre Seehofers.
BERLIN -
Das sich über Monate hinziehende Rätselraten um die private Zukunft von Bundesverbraucherminister Horst Seehofer (58) hat ein Ende. Der CSU-Politiker wird bei seiner Ehefrau Karin (48) und seinen drei ehelichen Kindern bleiben. "Ja, das entspricht der Tatsache", sagte Seehofer gestern in Berlin. Mehr wolle er dazu nicht sagen, erklärte der CSU-Vize. Zuvor hatte er bestätigt, dass er am Wochenende bei einer Parteiveranstaltung seines CSU-Heimatverbandes Ingolstadt gesagt hatte: "Die Familie Seehofer bleibt zusammen."
Die außereheliche Beziehung zu einer Mitarbeiterin von CDU-Wirtschaftspolitiker Laurenz Meyer war vor einem halben Jahr öffentlich geworden. Seehofers 33-jährige Geliebte Anette F. brachte Mitte Juni die gemeinsame Tochter zur Welt. Seehofer bekannte sich im Anschluss zu der Vaterschaft. Er betonte, er stehe zu der Verantwortung für sein Kind und dessen Mutter. Er wolle dafür sorgen, dass sie ein gutes Leben führen könnten. "Ich liebe alle meine vier Kinder", sagte Seehofer damals. Nur entscheiden, wo sein privater Lebensmittelpunkt künftig liegen sollte, wollte er sich zu diesem Zeitpunkt eben noch nicht.
In politischen Kreisen wurde vermutet, dass die Nachricht von Seehofers Affäre von innerparteilichen Gegnern lanciert worden war, um Seehofers Chancen auf eine mögliche Nachfolge des damals unter starkem innerparteilichen Druck stehenden CSU-Chefs Stoiber zunichte zu machen. Seehofer kündigte dennoch kurz nach Stoibers Sturz für den Ende September stattfindenden CSU-Parteitag eine Kampfkandidatur gegen den bayerischen Wirtschaftsminister Erwin Huber um die Nachfolge Stoibers als Parteichef an. Gleichzeitig wehrte er sich in Interviews gegen die "Schmutzkampagne".
mkü erschienen am 10. Juli 2007
TV am 9.7. 21:45 Report auf ARD
Ein Beitrag der Sendung beschäftigt sich mit den traurigen Zuständen an deutschen Familiengerichten. Neben Richter Rudolph, Cochem, und Ursula Kodjoe kommt auch Vater Ingo zu Wort. Er hat nach jahrelangem Kontaktabbruch zu seinem Sohn Sascha eine Klage am Europäischen Gerichtshof eingereicht.
Dieser "Fall" ist Teil der paPPa.com Aktion "Wir wollen unser Menschenrecht"
http://www.pappa.com/aktion/EGMR/WirwollenMenschenrechte.html
- siehe dort "Der Fall Sascha"
http://www.pappa.com/aktion/EGMR/Menschenrechte-Fall-Sascha.html
"Du bist mein Kind"
Bayerischer Rundfunk | report München
http://www.br-online.de/daserste/report/archiv/2007/00398/info.html
Ergänzend zur Sendung heute abend hier ein Link des BR auf eine Neuerscheinung im September 2007 von Richter Rudolph - Amtsgericht Cochem: "Du bist mein Kind".
http://www.schwarzkopf-schwarzkopf.de/sachbuch/dubistmeinkind.php
Gesendet: Montag, 9. Juli 2007 13:46
Für alle, die den Beitrag verpasst haben, hier ist der Beitrag online zu sehen:
http://www.br-online.de/daserste/report/
Ludwig Salgo
Geboren am 24. November 1946 in Budapest. Er war zehn, als seine Mutter nach dem Volksaufstand in Ungarn mit ihm in die Bundesrepublik floh.
Nach dem Studium der Rechts- und Gesellschaftswissenschaften in Tübingen und Frankfurt am Main arbeitete er von 1977 bis 1982 als Rechtsanwalt, und ging dann zurück an die Goethe-Universität Frankfurt.
Eine erste Professur trat Ludwig Salgo 1988 an, heute lehrt er Rechtswissenschaft an der Goethe-Universität sowie Familien- und Jugendrecht an der Fachhochschule Frankfurt am Main.
Schwerpunkte seiner Forschung und Lehre sind das Verhältnis Eltern-Kind-Staat: Dazu zählen Kindeswohlgefährdung, Sorge und Umgang nach Elterntrennung, geschlechtsspezifische Diskriminierung in der Eltern-Kind-Beziehung, die Interessenvertretung Minderjähriger vor Gericht ("Anwalt des Kindes").
Berliner Zeitung, 30.06.2007
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/print/magazin/666365.html
Kommentar Väternotruf:
Hat Herr Salgo auch einen Vater? Wenn ja, warum wird der in der Biografie nicht genannt. Man nehme seine Finger und zähle bis zehn. Und wenn das auch nicht hilft, haue man sich auf den eigenen Kopf und bestelle die Berliner Zeitung, die sich als Plattform für die Ideen des Herrn Salgo anbietet, umgehend ab.
06.07.2007
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von:
Gesendet: Montag, 2. Juli 2007 16:49
An:
Betreff: Re:
Hier mein Leserbrief-Beitrag aus Sicht eines "erwachsenen Scheidungskindes" zu dem Interview aus der Berliner Zeitung:
Ich bin ein sog. "erwachsenes Scheidungskind" (42) und habe auch die in diesem Bericht erwähnte Entfremdung von einem Elternteil miterlebt und möchte hierzu gerne meine persönlichen Erfahrungen mitteilen.
Es gibt erst seit wenigen Jahren Langzeitstudien über die Spätfolgen von Scheidungskindern und welche Auswirkungen eine Elternentfremdung haben kann. Mir fehlt in diesem Interview mit Hr. Salgo eben diese wichtige Komponente und ich frage mich nun, warum auch diese Erkenntnisse hier nicht eingeflossen sind? Auch ist die Fragestellung "Zu wem gehört das Kind?" nicht wirklich relevant, weil ein Kind, egal ob aus einer heile-Welt-Familie oder einer Scheidungsfamilie....zu niemanden gehören sollte. Die Frage müßte richtigerweise lauten: "Wen braucht das Kind?".
Ich denke, meine persönliche Geschichte gibt deutlich Aufschluß darüber:
Meine Eltern trennten sich 1968, als ich 4 Jahre alt war. Anfangs bemühte sich mein Vater den Kontakt zu uns Kindern aufrechtzuerhalten. Da meine Mutter 2 Jahre später nochmals heiratete und mit uns in eine andere Stadt zog, fanden die Treffen kaum mehr statt. Hinzu kam, dass ich aufgrund der andauernden Streitigkeiten meiner Eltern den Kontakt zu meinem Vater gänzlich abbrach. Als Kind spürte ich den Hass meiner Mutter deutlich, auch wenn sie nicht darüber offen sprach. Mit 15 Jahren erlebte ich die 2. Scheidung und stand auch dieser Situation hilflos gegenüber. Als Kind oder später als Jungendlicher wurde ich nicht über die Trennungsgründe aufgeklärt. Ein Jahr später unternahm ich einen Selbstmordversuch, der wohl eher als eine Art Hilferuf zu werten war. Ich kann nicht genau sagen, inwieweit meine damals starken Migräne-Attacken eine Rolle spielten, jedenfalls empfand ich eine starke Ohnmacht, als ich nach einem 1-tägigen Klinikaufenthalt wieder nach Hause entlassen wurde, weil meine Mutter massivst die Klinik mit einem Gang an die Öffentlichkeit unter Druck setzte. Als ich zu Hause ankam, kam es mir vor, als hätte sich nichts verändert. Auch über diese Sache wurde in der Familie nicht gesprochen oder ernst genommen. Hierzu muß ich sagen, dass meine Mutter selbst so erzogen wurde, dass es keine Krankheiten geben darf und dass man zu „funktionieren“ hat, egal wie schlecht es einem geht. Auch schottete sie Hilfe von außen vehement ab. Eine psychologische Hilfe kam für mich deshalb zu dieser Zeit nicht in Frage, obwohl ich diese Hilfe sehr gebraucht hätte...
Lange Jahre verdrängte ich dann meine doch sehr prägenden Erlebnisse und funktionierte im beruflichen wie im privaten problemlos. Dies erlebe ich sehr häufig auch bei anderen Scheidungskindern.
Ich lernte meine damalige Frau kennen und mir kam in den Sinn meinen Vater zu meiner Hochzeit einzuladen. Als meine Mutter dies erfuhr, und mitteilte, dass sie nicht teilnehmen würde, wenn mein Vater käme, lud ich ihn wieder aus. Es war für mich sehr beschämend, als er verständlicherweise mir seine Enttäuschung darüber offen zeigte.
Als Jugendlicher und später Erwachsener traf ich meinen Vater insgesamt vielleicht 4 oder 5 mal für ein Wochenende. Es gab somit wenig Möglichkeiten der Annäherung oder des Kennenlernens. Auch waren diese Treffen sehr zerbrechlich. Nachdem ich meinen Vater nach 10 Jahren das erste Mal wiedersah und erfuhr, dass auch seine 2. Ehe aufgrund Fremdgehens gescheitert war, wurde ich wütend, verurteilte ihn erneut, und ging für die nächsten Jahre wieder auf Abstand.
Erst mit 36 Jahren setzte bei mir ein Wandel ein. Mir wurde klar, dass auch ich meinen Vater verurteilt hatte, wie es meine Mutter tat, obwohl er im Grunde genommen für sein Leben, so wie er es führte, selbst verantwortlich war. Ein halbes Jahr vor seinem Tod traf ich mich mit ihm und entschuldigte mich, dass ich ihn verurteilt hatte und den Kontakt abbrach. Er fing an zu weinen. Ich versprach ihm, ihn baldmöglichst wieder zu besuchen. Leider fand dieses mit Freude erwartete weitere Treffen nicht mehr wie geplant statt. Ich fand ihn an diesem Tag tot in seiner Wohnung vor.
Zur Beerdigung traf ich meine Verwandten väterlicherseits, mit denen ebenfalls lange Zeit kein Kontakt bestand. Sie erzählten mir, wie sehr er darunter gelitten hätte, dass ihn seine Kinder nicht sehen wollten und er immer wieder versucht hat, den Kontakt aufrecht zu erhalten. Nun offenbarte sich mir ein ganz anderes Bild meines Vaters. Sie berichteten mir sehr viel aus seinem Leben und gaben mir dadurch eine neue Sichtweise. Ich empfand das erste Mal in meinem Leben ein Gefühl von Stolz, der Sohn dieses Mannes gewesen zu sein. Und zugleich empfand ich es als beschämend, nicht bereits viel früher, mir selbst ein objektives Bild von meinem Vater gemacht zu haben. Schlimm für mich war die Erfahrung, kaum dass ich ihn kennenlernen konnte, kurz darauf für immer verlor.
Mag mein Vater ein schlechter Ehemann gewesen sein, so hielt er zeit seines Lebens an der Liebe zu seinen Kindern fest. Ich muss gestehen, dass aufgrund dieser Erfahrung ich mich erst ab diesem Zeitpunkt... GANZ fühlte, weil ich endlich, wenn auch sehr spät, diese verleugnete Seite in mir, also einen wichtigen Teil von mir selbst, mehr annehmen konnte.
Kurze Zeit später kündigte ich meine Arbeit nach 19 Jahren fester Betriebszugehörigkeit und löste auch meine damalige Beziehung. Wenn man so will, war es ein Rundumschlag, oder besser gesagt, ein kompletter Zusammenbruch meines bisherigen Lebens.
Sie werden sich vielleicht nun fragen, warum dieser Zusammenbruch? bzw. welchen Einfluß hatte die Scheidung meiner Eltern auf mein Leben?
Ich denke folgende Aspekte spielten in meinem Fall eine besondere Rolle:
--> Identitätskrise (das Gefühl "fremd" zu sein, auch das Infragestellen meines bisherigen Lebens)
--> schwere Depressionen (häufige Suizid-Gedanken, meist in meiner Jugend)
--> Beziehungsprobleme (Schutzraum, Rückzug in sich selbst, besonders in Konfliktsituationen, Gefühlskälte)
--> Verdrängungsmechanismus (um "funktionieren" zu können)
Nach diesem Zusammenbruch verging einige Zeit bis ich mich endlich entschließen konnte, therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierbei wurde mir klar, dass viele meiner vermeintlichen „Eigenheiten“ nicht aus meinem Selbst heraus entstanden sind, sondern durch meine prägenden Erlebnisse. Seit ich mich bewusster mit dieser Thematik auseinandersetzte, war es mir möglich, neue Wege zu gehen und negative Verhaltensweisen schrittweise abzubauen. Erst dadurch wurde es mir möglich, zu meiner Geschichte, auch öffentlich, Stellung zu beziehen.
Wichtig ist mir, dass meine Geschichte nicht als Abrechnung verstanden wird. Ich will damit nicht meine Eltern anprangern oder verurteilen. Das liegt mir fern. Es geht mir vielmehr darum, Zusammenhänge zu verstehen, Dinge beim Namen zu nennen und positive Veränderungen für mein weiteres Leben herbeizuführen.
Auch heute noch wird viel verdrängt zu Ungunsten der Kinder. Mögen Mütter wie Väter sehr zum Wohle ihrer Kinder handeln, so erlebe ich immer wieder, dass destruktive Gefühle wie Hass bei den Eltern immer noch sehr verbreitet sind und durch diese ausgrenzende Haltung die Kinder nachhaltig darunter leiden.
Somit gibt es die von Hr. Salgo seltsamerweise zurückgewiesene Elternentfremdung in Deutschland und ich würde mich sehr freuen, wenn mein Beitrag aufzeigen wird, dass ich kein Einzelfall bin.
emuc
Betreiber des Selbsthilfeforums für "erwachsene Scheidungskinder"
Das Kind zwischen Mutter und Vater
Leserinnen und Leser zu einem brisanten Thema
In der vergangenen Woche veröffentlichten wir an dieser Stelle unter dem Titel "Zu wem gehört das Kind?" ein Interview mit dem Juristen Prof. Ludwig Salgo. Vorausgegangen war ein Magazin-Text über einen Sorge- und Umgangsrechtsstreit ("Und bist du nicht willig ." von Birgit Walter, 10. Februar 2007). Zum Interview mit Ludwig Salgo haben uns mehr als 80 Zuschriften erreicht. Betroffene Mütter und Väter, Experten, die sich mit dem brisanten Thema beschäftigen, berichten darin aus eigener Erfahrung. Einige der Zuschriften veröffentlichen wir, teilweise gekürzt, im Folgenden.
Berliner Zeitung, 7./8.07.2007, Magazin, S.4/5, Leserbriefe zu: "Das Kind zwischen Mutter und Vater"
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/print/magazin/668215-1.html
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/print/magazin/668215-2.html
Der Teil von mir, der mir fehlte
Meine Eltern trennten sich, als ich vier war. Anfangs bemühte sich mein Vater, den Kontakt zu uns Kindern aufrechtzuerhalten. Da meine Mutter zwei Jahre später nochmals heiratete und mit uns in eine andere Stadt zog, fanden die Treffen kaum mehr statt. Hinzu kam, dass ich auf Grund der Streitigkeiten meiner Eltern den Kontakt zu meinem Vater gänzlich abbrach. Als Kind spürte ich den Hass meiner Mutter deutlich, auch wenn sie nicht darüber offen sprach. Mit 15 Jahren erlebte ich die zweite Scheidung und stand auch dieser Situation hilflos gegenüber. Ich wurde nicht über die Trennungsgründe aufgeklärt. Ein Jahr später unternahm ich einen Selbstmordversuch, der eher als eine Art Hilferuf zu werten war.
Lange Jahre verdrängte ich meine Erlebnisse und funktionierte im Beruflichen wie im Privaten problemlos. Als ich meine damalige Frau kennen lernte, kam mir in den Sinn, meinen Vater zu meiner Hochzeit einzuladen. Meine Mutter teilte mir mit, dass sie dann nicht teilnehmen würde, ich lud ihn wieder aus.
Als Jugendlicher und später Erwachsener traf ich meinen Vater insgesamt vielleicht vier oder fünf Mal für ein Wochenende. Es gab wenig Möglichkeiten der Annäherung oder des Kennenlernens, diese Treffen waren sehr zerbrechlich. Nachdem ich meinen Vater nach zehn Jahren das erste Mal wiedersah und erfuhr, dass auch seine zweite Ehe auf Grund Fremdgehens gescheitert war, wurde ich wütend und ging für die nächsten Jahre wieder auf Abstand.
Erst mit 36 Jahren setzte bei mir ein Wandel ein. Mir wurde klar, dass auch ich meinen Vater verurteilt hatte, wie es meine Mutter tat, obwohl er im Grunde genommen für sein Leben, so wie er es führte, selbst verantwortlich war. Ein halbes Jahr vor seinem Tod traf ich mich mit ihm und entschuldigte mich, dass ich ihn verurteilt und den Kontakt abgebrochen hatte. Ich versprach, ihn baldmöglichst wieder zu besuchen. Leider fand dieses Treffen nicht mehr statt. Ich fand ihn an diesem Tag tot in seiner Wohnung vor.
Zur Beerdigung traf ich meine Verwandten väterlicherseits. Sie erzählten mir, wie sehr er darunter gelitten hätte, dass ihn seine Kinder nicht sehen wollten und er immer wieder versucht hat, den Kontakt aufrecht zu erhalten. Sie berichteten mir sehr viel aus seinem Leben und gaben mir dadurch eine neue Sichtweise. Ich empfand das erste Mal in meinem Leben ein Gefühl von Stolz, der Sohn dieses Mannes gewesen zu sein. Und zugleich empfand ich es als beschämend, mir nicht bereits viel früher ein objektives Bild von ihm gemacht zu haben.
Ich muss gestehen, dass ich mich erst ab diesem Zeitpunkt "Ganz" fühlte, weil ich endlich, wenn auch sehr spät, diesen wichtigen Teil von mir selbst, annehmen konnte.
X. Y (vom Väternotruf anonymisiert), München
Die Vorzüge des Wechselmodells
Herr Salgo bezeichnet das Pendelmodell, oft auch als Wechselmodell bezeichnet, als Zumutung für Kinder. Er spricht von ständigen Umzügen und beruft sich auch auf einen Einzelfall.
Beim Wechselmodell leben beide Eltern nahe am selben Ort. Die Kinder können von beiden Eltern aus die Schule, den Verein, Freunde etc. ohne Probleme erreichen. Beide Eltern können am Leben ihrer Kinder teilhaben, gleichzeitig haben sie auch Zeit für sich. Was ist daran Zumutung? Ich praktiziere mit meiner Exfrau seit Jahren erfolgreich das Wechselmodell und kenne Dutzende anderer Eltern, die so leben.
Stefan Heinrich
Keine Chance vor dem Gericht
Ich berichte Ihnen gerne von meinem Gespräch heute morgen beim Jugendamt. Ich habe nach vier Wochen meine Tochter heute per Zufall gesehen. Ich habe sie gefragt, ob sie mich in den Arm nimmt. Ihre Antwort: "Papa, nimm du mich bitte in den Arm!" Sie hatte Tränen in den Augen. Eine Chance vor dem Schwelmer Familiengericht? Tendenziell gegen Null. Die Mutter sagt, die Kinder wollen nicht zum Vater. Die Tochter (13) sagt, sie will nicht zu ihrem Vater (aber bittet den Vater, in den Arm genommen zu werden?!). Der Sohn (16) sagt, er will nicht zu seinem Vater. Dass der Vater seine Kinder nicht regelmäßig sieht, nicht weil er nicht will, sondern ... Aber was soll's ... PAS ist Realität. Deutsche Rechtsprechung ist irreal!
Michael Jeschak,Iserlohn
Alfred Döblin
"Als der Schriftsteller Alfred Döblin (`Berlin Alexanderplatz`) zehn Jahre alt war, ergriff sein Vater die Flucht. Der Schneidermeister hatte sich in eine Angestellte verliebt und brannte mit dieser Mamsell Zander nach Amerika durch. Döblin hat nie wieder von seinem Vater gehört; ein Luftikus sei er gewesen und ein Windhund."
Berliner Zeitung, 04.07.2007, S. 26
Kommentar Väternotruf:
Eigenartig wie sich Herr Ludwig Salgo und Alfred Döblin auf eine gewisse Art gleichen. Der kleine Ludwig wird mit 10 Jahren von seiner Mutter mit auf ihre Flucht aus Ungarn genommen. Der Vater des kleinen Ludwig bleibt unbenannt. Vielleicht war er ein stalinistischer Sympathisant und hielt zum kommunistischen System in Ungarn. Vielleicht war er der Mutter schon ins Ausland vorausgegangen und hatte sich dort in eine andere Frau verliebt, so dass der kleine Ludwig fortan mit einer verlassenen Mutter aufwachsen musste, die den kleinen Jungen als Partnerersatz brauchte. Was wirklich war, wir wissen es nicht, aber wir wären verdammt gespannt die wirklich wahre Geschichte des Muttersohns Ludwig zu erfahren.
Von Alfred Döblin, er war zehn Jahre alt, als sein Vater nach Amerika auswanderte, ist uns nicht bekannt geworden, dass er fortan Problem mit Männern gehabt haben soll. Döblin war ab 1931 als Neurologe und Psychiater in Berlin tätig. Kaum vorstellbar, dass er diese Tätigkeit mit einem ausgeprägtem Vaterkomplex hätte ausüben können. Döblin emigrierte 1940 in die USA. Gut möglich, dass er dort auch nach seinem1888 dorthin ausgewanderten Vater gesucht hat.
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Zu wem gehört das Kind?
Wenn Eltern sich trennen: Über Rechte und Ansprüche von Müttern und Vätern, über Zumutungen von Richtern und Leiden von Kindern ein Gespräch mit dem Juristen Ludwig Salgo
Interview: Birgit Walter
Zwölf Jahre lang tobte in einer deutschen Großstadt ein bizarrer Umgangs- und Sorgerechtsprozess, der im April 2007 sein vorläufiges Ende fand. Erbittert gekämpft wurde um heute 14-jährige Zwillinge, die Gerichtsprozessen und Begutachtungen ausgesetzt sind, seit sie denken können. Sie waren zwei Jahre alt, als sich ihre Eltern trennten. Ihren Vater, einen Amerikaner, der sich nur gelegentlich in Deutschland aufhält und kein Deutsch spricht, kennen sie fast gar nicht. Dennoch lehnen sie ihn rundweg ab. Dazu dürften sie von ihrer Mutter stark beeinflusst worden sein. Sie versuchte, jeden Kontakt der Kinder zu ihrem Vater zu verhindern.
Berliner Zeitung, 30.06.2007
mehr...
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/print/magazin/666364.html
Kommentar Väternotruf:
Die Berliner Zeitung gibt der Journalistin Birgit Walter in der Ausgabe vom 30.06.2007 viel Platz, damit diese die Ansichten des Mütterrechtlers Ludwig Salgo, über dessen persönlichen Werdegang zu erfahren ist, dass er am 24. November 1946 in Budapest geboren wurde und zehn Jahre als war, als seine Mutter nach dem Volksaufstand in Ungarn mit ihm in die Bundesrepublik floh, sein Vater dagegen mit keinem Wort erwähnt wird. Wenn man sich die zur Schau gestellte Haltung Salgo`s bezüglich der Trennungsväter so anschaut, dann kann man sich vorstellen, was er für eine Beziehung zu seinem eigenen Vater haben muss.
Dass dieser Mann mit seinen Ansichten der 60-er Jahre überhaupt noch in großen Tageszeitung zu Wort kommen darf, lässt einige Rückschlüsse auf die neurotische Muttergebundenheit zu, die nicht nur vielen Bundestagsabgeordneten und auch Bundesverfassungsrichter/innen eigen ist, sondern auch vielen Redakteuren und Journalisten, die Väter und Männer als das Übel der Welt schlechthin erscheinen lässt.
Ob Herr Salgo selber Vater ist, darüber ist in der Öffentlichkeit bisher noch nichts bekannt geworden. Man kann aber sicher annehmen, dass er kein Vater ist, denn sonst wäre es in seiner veröffentlichten Vita sicherlich schon benannt ist. Vielleicht ist Salgo aber ein Pflegevater, das würde sein starkes Engagement - nicht nur für Mütter - sondern auch für Pflegeeltern erklären.
Auf dem Deutschen Familiengerichtstag 2005 machte Ludwig Salgo keinen besonders schillernden Eindruck. Gut möglich, dass dafür auch der vom Plenum mit großen Beifall bedachte Rechtsanwalt Rixe aus Bielefeld mit seiner Rede zu verschiedenen Verfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dafür gesorgt hatte, dass Herr Salgo sich vom Plenum zurückgesetzt sah. Anderswo, so etwa bei mütterlastigen Veranstaltungen der PDS hatte es Herr Salgo in der Vergangenheit wesentlich kuscheliger. Dafür sorgte z.B. die PDS Bundestagsabgeordnete Christina Schenk, die sich inzwischen zum Mann mit Namen Christian Schenk hat umwandeln lassen. Vielleicht wäre das ja auch für Ludwig Salgo ein Alternative, aus der Männerrolle in die Frauenrolle schlüpfen, dann passt das Geschlecht und die juristische Auffassung wenigstens komplikationslos zueinander.
Vielleicht kann die in "Die Linke" umbenannte PDS beim nächsten Familiengerichtstag auch mal ein paar bereitwillige Claquere bestellen, genügend Erfahrungen aus SED Zeiten liegen ja vor, die Herrn Salgo "langanhaltenden, stürmischen Beifall, die Delegierten erheben sich von ihren Plätzen und stoßen Hochrufe auf die SED und ihren Generalsekretär Erich Honecker aus) spenden oder als mutterlastige kleinbürgerliche Protestpartei Herrn Salgo zu ihrem frauenpolitischen Sprecher ernennen..
Schule
7.07.07
Hausschul-Eltern vor Gericht erfolgreich
E s c h w e g e (idea) – Eine christliche Familie, die seit acht Jahren vier ihrer sechs schulpflichtigen Kinder aus Glaubens- und Gewissensgründen zu Hause unterrichtet, hat jetzt vor Gericht erstmals einen Erfolg erzielt. Ein Familiengericht in Eschwege sieht in der Familie von Rosemarie und Jürgen Dudek (Herleshausen) das Kindeswohl nicht gefährdet. Familienrichter Helmuth von Moltke stellte das Verfahren ein und will auch keine weiteren Maßnahmen veranlassen.
Das Jugendamt war in Sorge, dass die Kinder durch den anhaltenden Hausunterricht gesellschaftlich isoliert würden. Um die Eltern dazu zu bewegen, ihre Kinder wieder auf eine Schule zu schicken, wollte das Jugendamt ein psychologisches Gutachten einholen lassen. In der nichtöffentlichen Verhandlung hatte der Richter die Kinder Jonathan (14), Lukas (13), Daniel (10) und Jeremia (7) ohne Eltern ausgiebig befragt. Dabei stellte er fest, dass sie „gut geraten“ seien, sagte Vater Jürgen Dudek auf idea-Anfrage. Er begrüßte das Urteil: „Wir sind erleichtert.“
Staatsanwaltschaft für dreimonatige Haftstrafe
Dennoch muss sich die Familie weiter vor Gericht verantworten. In einem anderen Verfahren Anfang Mai waren der Vater und die Mutter zu Geldstrafen von 600 Euro bzw. 300 Euro verurteilt worden, weil sie gegen die Schulpflicht verstoßen hätten. Amtsrichter Peter Höbbel (Eschwege) übte in seiner Urteilsbegründung aber auch Kritik am Schulamt. Statt den Antrag der Familie auf Zulassung ihrer Hausschule zu bearbeiten, hatte es Strafantrag gestellt. Das Schulamt habe die Eltern nie besucht, um ein Urteil über den Hausunterricht fällen zu können. Zugleich räumte der Richter ein, dass der Vorstoß der Eltern wohl kaum eine Chance auf Zulassung habe. Das Gericht sei aber „der verkehrteste Ort, solch ein Problem lösen zu wollen“. Die zuständige Staatsanwaltschaft hält das Urteil für zu milde und hat Berufung eingelegt. Sie hatte vor Gericht eine dreimonatige Haftstrafe ohne Bewährung für jedes Elternteil gefordert. Ein neuer Verhandlungstermin steht noch nicht fest.
Ausweg: Freie Christliche Schule Heidelberg
Jürgen Dudek sieht sich trotzdem im Recht. Dass Eltern in Deutschland gezwungen werden, bei der Kindererziehung gegen ihr Gewissen zu handeln, verstoße gegen die Menschenrechte. Er ist in Sorge, dass der Unterricht an einer öffentlichen Schule den christlichen Glauben seiner Kinder gefährde oder sogar zerstöre. Allerdings komme die Familie nun an die Grenzen ihrer Kraft. Deshalb wolle man die Kinder nach den Ferien an der Freien Christlichen Schule in Heidelberg anmelden. Für Jonathan sucht die Familie noch eine Lösung, damit er eine 10. Klasse besuchen kann. Die Schule in Heidelberg endet derzeit bei der 9. Klasse. Dass die Familie dadurch vorübergehend auseinander gerissen werde, hält Dudek für bedauerlich: „Aber die Behörden interessiert das Wohl der Kinder und der Familie nicht wirklich.“ Wie die Familie das Schulgeld aufbringen soll, weiß er noch nicht. Der studierte Politologe verdient rund 500 Euro im Monat durch Nachhilfeunterricht. Ansonsten hat die Familie nur das Kindergeld. Weitere ihnen zustehende staatliche Leistungen wie das Arbeitslosengeld II lehnt die Familie ab: „Wir wollen und können für uns selbst sorgen.“ Bereits 2005 waren die Eltern zu einem Bußgeld in Höhe von 150 Euro pro Person verurteilt worden. Das Geld hatten sie bezahlt, ohne allerdings ihre Kinder auf einer öffentlichen Schule anzumelden. Daraufhin wurde erneut ein Verfahren gegen sie angestrengt. Nach Angaben der Initiative Schulunterricht zu Hause (SchuzH) mit Sitz in Dreieich bei Frankfurt am Main erteilen rund 500 Familien ihren Kindern Hausunterricht.
Interview
"Sanfter Zwang ist der Trend"
In Düsseldorf will Edgar Schulz prügelnde Männer nach kanadischem Vorbild lehren, verantwortungsvolle Väter zu sein.
*taz: Herr Schulz, Sie wollen demnächst in Düsseldorf ein Pilotprojekt starten, dass aus prügelnden Männern einfühlsame Väter machen soll. Gibt es nicht längst genug Hilfsangebote - die nur häufiger genutzt werden müssten?*
*Edgar Schulz:* In der Tat gibt es auch jetzt schon Kurse für Männer, die häusliche Gewalt ausgeübt haben. Dort aber ist die Vaterrolle nur ein Punkt unter vielen. Bei uns steht das Vatersein im Fokus - 17 mehrstündige Sitzungen lang.
*Lässt sich etwas so Komplexes wie die Vaterrolle überhaupt in einem Kurs trainieren? *
Ein solcher Kurs ist immerhin ein Anfang. Zunächst sollen die Männer ihr Verhältnis zum eigenen Vater und Großvater analysieren. In einem zweiten Block widmen sie sich dann dem Blick auf die Kinder. Oft wissen die Männer nicht mal, welche Augenfarbe ihr Kind hat. Und sie verstehen nicht, dass Kinder anders ticken als Erwachsene. Häufig hilft es, wenn wir den Männern sagen: Was willst du, dass dein Sohn in zwanzig Jahren von dir denkt? Die Männer müssen begreifen, dass das Kind, dass sie jetzt nervt, sie ein Leben lang begleiten wird. Oft glauben sie auch, ein gutes Verhältnis zu den Kindern zu haben. Sie meinen: Dass ich die Mutter schlage, hat doch mit dem Kind nichts zu tun. Erst im Kurs wird ihnen dann klar, dass ihr Kind viel weint und ihnen ausweicht. Im dritten Block lernen sie dann Verhaltensregeln.
*Gibt es Vorbilder, an denen Sie sich orientieren? *
Wir übernehmen das Programm aus Kanada. Beim Thema häusliche Gewalt sind Theorie und Praxis im angelsächsische Raum, insbesondere in den USA, Großbritannien und Kanada viel weiter als wir. Dort haben die Diskussionen, die wir jetzt führen, schon in den Neunzigern stattgefunden. In Kanada hat dieses Projekt 2005 begonnen.
*Ist es da nicht noch zu früh, um einzuschätzen, ob sich das Programm bewährt hat? *
Ja. Aber die kurzfristigen Daten, die wir haben, stimmen optimistisch. Zwar blieben nur 60 Prozent der Teilnehmer bis zum Ende dabei. Diese aber zeigen ein messbar verändertes Verhalten. Das berichten die Mütter und Ehefrauen in Kanada, zu denen die Forscher, soweit möglich, Kontakt hielten.
*Ist es nicht zu eng, den Fokus alleine auf Väter zu richten? Schließlich wurden in der letzten Zeit viele Fälle gewalttätiger Mütter bekannt. *
Natürlich gibt es auch Frauen, die ihre Kinder verprügeln. Es ist gut, dass diese alte Vorstellung - eine Mutter ist per se liebevoll - einem realistischeren Bild weicht. Aber wir können nicht die ganze Welt auf einmal retten.
*Wie wahrscheinlich ist es denn, dass die Männer freiwillig in Ihren Kurs kommen? *
Alle Erfahrung zeigt, dass Männer viel seltener als Frauen Therapieangebote aufsuchen. Wir setzen daher auf sanften Druck, etwa durch Jugendämter und Familiengerichte. Ein Richter könnte zum Beispiel einem Vater sagen: Besuche zunächst diesen Kurs. Dann wird entschieden, ob du ein Umgangsrecht für deine Kinder erhältst. Sanfter Zwang ist der Trend der Zeit. Die vielen Fälle misshandelter Kinder haben das Bewusstsein verändert. Die Tendenz geht dahin, dass der Staat sich mehr einmischt und Eltern mehr Auflagen erhalten. Davon zeugen auch die Pläne, die diese Woche im Kabinett diskutiert wurden.
*Besteht bei von oben verordneten Maßnahmen nicht die Gefahr, dass die Männer sie nur absitzen - in Wahrheit ihr Verhalten aber gar nicht ändern wollen? *
Es wird immer Männer geben, die nachdenklich werden. Eine Zauberformel aber, die alle Gewalttäter bekehrt, gibt es nicht. Andererseits sind prügelnde Männer nicht alle Monster. Wir können sie nicht nur von den Kindern fernhalten, wir müssen ihnen auch einen Weg weisen. Wenn wenigstens drei von zehn ihr Verhalten ändern - dann haben wir viel für den Kinderschutz getan.
INTERVIEW: COSIMA SCHMITT
http://www.taz.de/index.php?id=start&art=1850&id=493&cHash=612ede8a5e
Posteingang 12.07.2007
Caring Dad - Diakonie startet Projekt für Prügel-Väter
erstellt am: 06.07.2007
"Caring Dad"
Diakonie startet Projekt für Prügel-Väter
(RPO) Kinder leiden unter häuslicher Gewalt, auch wenn sie nicht direkt betroffen sind. Kinder, die mitansehen müssen, wie der Vater die Mutter schlägt, sind verstört und traumatisiert. Ein normales Verhältnis zum Vater ist kaum noch möglich. Für Männer, die wieder eine stabile Beziehung zu ihrem Kind wollen, hat die Diakonie in Düsseldorf jetzt das deutschlandweit einmalige Projekt "Caring Dads" ins Leben gerufen.
„Caring Dads – Fürsorgliche Väter“ ist ein Projekt nach kanadischem Vorbild, das ab Oktober acht bis zehn Vätern die Chance geben soll, wieder verantwortungsvoll mit ihren Kindern umzugehen.
In dem 17-wöchigen Programm müssen die Väter sich ihrer Gewalttätigkeit stellen. Schritt für Schritt lernen sie, was sie tun müssen, um ein guter Vater zu sein: zuhören, Kinder loben, die kindliche Entwicklung verstehen. „All das sind Dinge, die für viele dieser Väter völlig neu sind“, sagt Diakonie-Mitarbeiter Edgar Schulz, der das Projekt mit seiner Kollegin Marion Römer begleiten wird. „Wir werden versuchen, ihnen in diesem Kurs die Grundlagen des Vater-Seins zu vermitteln“. 17 Wochen seien nicht lang, aber ausreichend, damit die Väter grundlegende Verhaltensweisen ändern, sagt Edgar Schulz. Die ersten Erfolge in Kanada zeigten das.
Das Projekt „Caring Dads – fürsorgliche Väter“ führt die erfolgreiche Arbeit der Diakonie mit gewalttätigen Männern weiter. Neben einer speziellen Therapie für sexuell übergriffige Jugendliche gibt es seit einem Jahr ein soziales Trainingsprogramm für Männer, die durch häusliche Gewalt aufgefallen sind. Mit diesem Programm wie auch mit "Caring Dad" können Väter auch eine mögliche Strafe vor Gericht verringern oder ihre Chancen in einem Sorgerechtsprozess verbessern.
http://www.rp-online.de/public/article/regional/duesseldorf/duesseldorf-stadt/nachrichten/455897
Kommentar Väternotruf:
Gut dass in Düsseldorf jetzt Hilfen für Väter die zu Gewalttätigkeit neigen, angeboten werden. Allerdings sollte man nicht vergessen auch für prügelnde Mütter einen solchen Kurs ins Leben zu rufen, denn bekanntermaßen werden Kinder ebenso häufig von ihren Müttern wie von ihren Vätern geschlagen.
Bei alleinerziehenden Eltern sind es sogar fast ausschließlich Mütter, die ihre Kinder schlagen. Logisch, wenn die Kinder ihren Vater nur aller zwei bis vier Wochen sehen können.
07.07.2007
Menschenrechtsgericht verurteilt Deutschland in Familienstreit
Mutter kämpfte vergeblich um Besuchsrecht bei Tochter
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat einer deutschen Mutter Recht gegeben, die jahrelang vergeblich um ein Recht auf Umgang mit ihrer Tochter kämpfte. Deutschland habe damit gegen das Recht auf Schutz der Familie verstoßen, stellte das Straßburger Gericht am Donnerstag in einem Urteil fest. Zugleich gewährten die Richter der 46 Jahre alten Frau aus Düsseldorf 8000 Euro Schadenersatz. Das Urteil wurde von einer Kleinen Kammer gefällt. Beide Seiten können binnen von drei Monaten eine Überprüfung durch die Große Kammer des Menschenrechtsgerichtshofs beantragen.
Die Klägerin war 1987 mit ihrer damals drei Jahre alten Tochter zu einem befreundeten Paar und dessen vier Kindern gezogen. Vier Jahre später verließ sie die Wohngemeinschaft, ließ ihre Tochter jedoch zunächst bei ihren Freunden zurück, denen sie vertraglich einen Teil des Sorgerechts abtrat. Einige Monate später wollte die Frau ihre Tochter wieder zu sich holen, was die Pflegeeltern ablehnten. Diese unterbanden zugleich jegliche Kontakte des Mädchens zu seiner Mutter.
Die Frau prozessierte daraufhin jahrelang durch mehrere Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht um das Sorgerecht für ihre Tochter, forderte aber zumindest das Recht auf regelmäßigen Umgang. Ihre Anträge wurden alle abgelehnt. Die deutschen Gerichte begründeten dies vor allem mit dem Wunsch des Mädchens, bei der Pflegefamilie zu bleiben. Zudem weigerte sich die Tochter zunehmend, die Mutter zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde im Juli 2002 mit dem Hinweis ab, die Tochter werde in Kürze volljährig.
Der Gerichtshof für Menschenrechte rügte zum einen die lange Dauer der Verfahren. Gerade in Angelegenheiten von Sorge- oder Umgangsrecht müsse die Justiz schnell handeln, da die Möglichkeiten einer Wiederzusammenführung von Kindern mit ihren leiblichen Eltern immer geringer würden, je länger die Trennung andauere. Das Straßburger Gericht rügte zudem, dass sich die deutsche Justiz über ein Gutachten hinwegsetzte, wonach regelmäßige Kontakte mit der Mutter für die psychische Entwicklung der Tochter notwendig waren.
12. Juli 2007 - 17.10 Uhr
http://123recht.net/Menschenrechtsgericht-verurteilt-Deutschland-in-Familienstreit__a23997.html
Sehnsucht nach der Tochter
Leiblicher Vater kämpft um Umgangsrecht - Vereine und Selbsthilfegruppen helfen
Peter Witkowski bleiben nur Bilder auf seinem Computer, wenn er seine Tochter sehen will. Bis Ende 2008 hat ihm ein Gericht den Umgang mit dem Mädchen untersagt. In dieser Situation hilft der Verein "Väteraufbruch für Kinder".
Foto: kre
kre Rohstorf. "Annabell* ist die beste Tochter der Welt", sagt Peter Witkowski und schaut liebevoll auf das Foto eines Mädchens, das fröhlich in die Kamera lacht. Gerne würde der 39-Jährige der Siebenjährigen sagen, wie stolz er auf sie ist. Doch das darf er nicht. Ein Gericht hat ihm bis Ende 2008 den Umgang mit seiner Tochter untersagt. Witkowski ist verzweifelt, will sich damit nicht abfinden.
Das Schicksal des Rohstorfers ist kein Einzelfall. Immer öfter kommt es zwischen Eltern zum Streit um Umgangs- und Sorgerechte - bundesweit. Nicht nur Väter sind betroffen, sondern zunehmend auch Mütter. Vielerorts gründen sich deshalb Selbsthilfegruppen und Vereine für Eltern, die um ihr Kind kämpfen.
Auch Witkowski hat sich dem Verein "Väteraufbruch für Kinder" angeschlossen. Der bundesweite Zusammenschluss zählt rund 2600 Mitglieder und setzt sich für Mütter und Väter ohne Trauschein ein, die um das Recht kämpfen, den Kontakt zu ihren Kindern aufrecht zu erhalten.
"Der Verein war das Beste, was mit seit Jahren passiert ist", sagt der 39-Jährige heute. "Hier habe ich erfahren, dass auch andere Eltern diese Hölle durchleben." Denn ein Rabenvater oder gewalttätig ist der Rohstorfer nicht. Nur hat Annabells Mutter inzwischen einen neuen Mann kennen gelernt und geheiratet. Die Siebenjährige hat eine neue Familie. Und Witkowski schlechte Karten. Er ist zwar der leibliche Vater des Mädchens, war mit dessen Mutter aber nie verheiratet. Nun fühlt er sich ausgegrenzt, "wie ein Störfaktor eben", schildert er seine Sicht der Dinge.
Aufgeben will er aber nicht. Die größte Angst, die Wikowski plagt, ist: "Dass meine Tochter das Gefühl bekommt, ich hätte mich als Vater nie um sie bemüht." Um das Umgangsrecht zu erstreiten, schließt Witkowski auch einen Gang vor den Europäischen Gerichtshof nicht aus, setzt dabei natürlich auf die Hilfe des Vereins "Väteraufbruch".
Auch in Lüneburg hat sich unterdessen eine Selbsthilfegruppe für Eltern gegründet, die sich in der gleichen Situation befinden, wie Peter Witkoswki: PAS-Eltern e.V. heißt der Verein und zählt inzwischen ein knappes Dutzend Mitglieder. "Männer wie Frauen", betont die Vorsitzende Janice Pinnow. Sie bestätigt dem Trend, dass mittlerweile auch immer mehr Frauen in die Situation kommen, um ihre Kinder kämpfen zu müssen.
Weitere Infos zu der Selbsthilfegruppe und zu deren Treffen gibt die Vorsitzende Janice Pinnow unter Tel.: 60 68 00 oder sind im Internet zu finden: www.pas-eltern.de
Informationen zum Verein "Väteraufbruch für Kinder" gibt es im Netz: www.vafk-hh.de oder auch unter Tel.: 0 18 05 / 82 35 4412 (gebührenpflichtig, Anruf kostet 12 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz).*Name geändert
30.06.2007
Landeszeitung für die Lüneburger Heide
http://www.landeszeitung.de/start.phtml?fdat=result&idx=422309&tid=5&ir=lok
Sieg Heil - Der Präsident des Oberlandesgericht Nürnberg
"Der Präsident des Oberlandesgericht Nürnberg, Burghardt, brachte mit herzlichen und überzeugenden Worten auf die glückhafte Zukunft des neuen deutschen Reiches ein dreifaches Sieg-Heil aus, in das die Versammlung begeistert einstimmte."
Scheppler, Deutsche Richterzeitung, DRiZ 1933, 19
zitiert nach: "Der Bayerische Richterverein im Jahre 1933", Dr. jur. utr. Heinz Ponnath, Vorsitzender Richter am Landgericht Bayreuth in: "Deutsche Richterzeitung", Mai 2007, S. 150
Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 56/2007 vom 23. Mai 2007
Zum Beschluss vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 9/04 –
Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig
Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Elternteil von dem früheren Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Übereinstimmend geht die Rechtsprechung davon aus, dass bis zum Alter eines Kindes von acht Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit für den betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit besteht. Demgegenüber ist der in § 1615 l BGB normierte Anspruch eines Elternteils, der ein nichteheliches Kind betreut und deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, deutlich schwächer ausgestaltet. Die Verpflichtung des anderen Elternteils zur Gewährung von Unterhalt an den betreuenden Elternteil endet gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB im Regelfall spätestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
Diese unterschiedliche Regelung der Dauer des Unterhaltsanspruchs eines kinderbetreuenden Elternteils ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Sie verstößt gegen das in Art. 6 Abs. 5 GG an den Gesetzgeber gerichtete Gebot, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung kommen die bestehenden Regelungen weiter zu Anwendung.
Die Entscheidung ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
I. Der Gesetzgeber hat dem in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltenen Verbot einer Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern zuwidergehandelt. Art. 6 Abs. 5 verbietet, mit zweierlei Maß zu messen und bei ehelichen Kindern eine erheblich längere persönliche Betreuung für angezeigt zu halten als bei nichtehelichen Kindern. Denn wie viel ein Kind an persönlicher elterlicher Betreuung und Zuwendung bedarf, richtet sich nicht danach, ob es ehelich oder nichtehelich geboren ist. Durch die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung von Kindern wird das nichteheliche Kind gegenüber dem ehelichen Kind zurückgesetzt, weil ihm die Möglichkeit genommen wird, ebenso lang wie ein eheliches Kind im Mittelpunkt elterlicher Sorge zu stehen.
Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht gerechtfertigt.
1. Sie rechtfertigt sich nicht durch unterschiedliche soziale Situationen, in denen sich die Kinder befinden. Die tatsächlichen Lebensbedingungen von ehelichen Kindern geschiedener Eltern und nichtehelichen Kindern unterscheiden sich prinzipiell nur unwesentlich. In beiden Fällen ist der betreuende Elternteil auf die Sicherstellung seines Unterhalts angewiesen, wenn er das Kind persönlich betreuen und deshalb keiner Erwerbsarbeit nachgehen will.
2. Auch die im Gesetzgebungsverfahren angeführte große Bandbreite unterschiedlicher Lebensgestaltungen, die im Gegensatz zu verheirateten Eltern bei nichtverheirateten Eltern anzutreffen sei, vermag die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche kinderbetreuender Elternteile nicht zu rechtfertigen. Art. 6 Abs. 5 GG bezweckt gerade die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern keine Verantwortung füreinander übernommen haben, mit solchen Kindern, deren Eltern in ehelicher Verbundenheit füreinander und für ihr Kind Sorge tragen. Auf die Art der elterlichen Beziehung kommt es hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs, der wegen der Pflege oder Erziehung eines Kindes gewährt wird, nicht an. Der Unterhaltspflichtige wird vom Gesetz nicht um des anderen Elternteils willen, sondern wegen des Kindes in Anspruch genommen, damit dieses persönlich von einem Elternteil betreut werden kann. Auch führt die Vielgestaltigkeit nichtehelicher Beziehungen nicht zu unterschiedlicher Elternverantwortung gegenüber dem Kind.
3. Die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche rechtfertigt sich auch nicht dadurch, dass bei geschiedenen Ehegatten im Gegensatz zu nicht miteinander verheirateten Eltern die eheliche Solidarität nachwirkt und Ansprüche begründen kann, die Nichtverheirateten nicht zustehen. Zwar ist es wegen des Schutzes, den die eheliche Verbindung durch Art. 6 Abs. 1 GG erfährt, nicht ausgeschlossen, einen geschiedenen Elternteil unterhaltsrechtlich besser zustellen als einen unverheirateten Elternteil, was sich mittelbar auch auf die Lebenssituation der mit diesen Elternteilen zusammenlebenden Kinder auswirken kann. So etwa hat ein geschiedener Elternteil ungeachtet des Alters des von ihm betreuten Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil, wenn er eine angemessene Erwerbsarbeit nicht findet. Räumt der Gesetzgeber aber dem geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch allein wegen der persönlichen Betreuung des gemeinsamen Kindes ein, dann verbietet es ihm Art. 6 Abs. 5 GG, die Dauer der für notwendig erachteten persönlichen Betreuung beim ehelichen Kind anders zu bemessen als bei einem nichtehelichen Kind.
Weder dem Wortlaut des § 1570 BGB noch seiner Entstehungsgeschichte ist eine über die Kinderbetreuung hinausgehende Ausrichtung des Unterhaltsanspruchs zu entnehmen. Für den vom Gesetzgeber erst später nachgeschobenen Hinweis, dass der Betreuungsunterhalt auch durch den zusätzlichen Schutzzweck der nachehelichen Solidarität begründet sei, finden sich keine Anhaltspunkte. Die ausschließlich nach dem Kindesalter bemessene Dauer des Unterhaltsanspruchs aus § 1570 BGB spricht vielmehr gegen die Annahme und Berücksichtigung eines solchen weiteren, die Dauer des Anspruchs bestimmenden Grundes. Auch die Rechtsprechung richtet die Unterhaltsdauer ausschließlich am Alter der Kinder aus. Das Alter eines Kindes ist sicherlich ein geeigneter Anknüpfungspunkt, um den Bedarf eines Kindes an persönlicher Betreuung durch einen Elternteil zu bestimmen. Das Alter ist aber kein tauglicher Maßstab dafür, zeitlich zu bestimmen, wie lange einem Elternteil nicht wegen der Kinderbetreuung, sondern wegen seines Vertrauens auf die während der Ehe eingenommene Rolle als Betreuer des Kindes Unterhalt gewährt werden sollte. Aufgrund der Anknüpfung ausschließlich an das Alter des Kindes beruht die unterschiedliche Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt allein auf einer unterschiedlichen Einschätzung des Betreuungsbedarfs von nichtehelichen und ehelichen Kindern. Dies aber verbietet Art. 6 Abs. 5 GG.
II. § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB verletzt dagegen nicht das von Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht. Die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf in der Regel drei Jahre ist im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Zum einen liegt es in der Einschätzungskompetenz des Gesetzgebers, für wie lange er es aus Kindeswohlgesichtspunkten für erforderlich und dem unterhaltspflichtigen Elternteil zumutbar erachtet, die persönliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil durch Gewährung eines Unterhaltsanspruchs an diesen zu ermöglichen. Zum anderen hat er jedem Kind ab dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz eingeräumt. Damit hat er sichergestellt, dass ein Kind ab diesem Alter in der Regel eine außerhäusliche Betreuung erfahren kann. Es ist eine vertretbare Einschätzung des Gesetzgebers, wenn er es deshalb nicht für notwendig erachtet hat, den betreuenden Elternteil länger von seiner Erwerbsobliegenheit zu entbinden, vielmehr unter Auswertung wissenschaftlicher Studien davon ausgegangen ist, eine Betreuung des Kindes im Kindergarten sei diesem nicht abträglich, sondern fördere wichtige Kompetenzen des Kindes.
III. Für die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er eine Gleichbehandlung der Regelungssachverhalte durch eine Änderung des § 1615 l BGB, durch eine Änderung von § 1570 BGB oder durch eine Neuregelung beider Sachverhalte vornehmen. Dabei hat er nur in jedem Fall einen gleichen Maßstab hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhalts bei nichtehelichen und ehelichen Kindern zugrunde zu legen.
aus: http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg07-056.html
Kommentar Väternotruf:
Die Entscheidung und Begründung des Bundesverfassungsgerichtes zeigt, dass man dort das Grundgesetz so auslegt, wie man es gerade für richtig hält. Heute so und morgen so. Das gab es früher nur bei Diktatoren und Königen, heute kommt die Willkür aus der verschlafenen Residenzstadt Karlsruhe,
Einerseits argumentieren die Richter der 3. Kammer bezüglich des Betreuungsunterhaltes für nichteheliche und eheliche Kinder
"Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht gerechtfertigt.
1. Sie rechtfertigt sich nicht durch unterschiedliche soziale Situationen, in denen sich die Kinder befinden. Die tatsächlichen Lebensbedingungen von ehelichen Kindern geschiedener Eltern und nichtehelichen Kindern unterscheiden sich prinzipiell nur unwesentlich. In beiden Fällen ist der betreuende Elternteil auf die Sicherstellung seines Unterhalts angewiesen, wenn er das Kind persönlich betreuen und deshalb keiner Erwerbsarbeit nachgehen will."
Andererseits meinen die gleichen Richter, dass eine Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder beim Sorgerecht (Ausgrenzung des nichtverheirateten Vaters aus der elterlichen Sorge auf Grund eines eingeräumten Müttervetos - §1626a BGB) stünde im Einklang mit dem Grundgesetz. Gott schütze uns vor solchen Verfassungsrichtern.
Karlsruhe: Im Unterhaltsrecht alle Kinder gleichstellen
Das Bundesverfassungsgericht hat die Benachteiligung unverheirateter Mütter bei Unterhaltszahlungen als verfassungswidrig verurteilt. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) ließ am 23. Mai 2007 offen, ob die Reform des Unterhaltsrechts damit wie geplant an diesem Freitag im Bundestag verabschiedet werden und am 1. Juli in Kraft treten kann: „Das kann ich noch nicht sagen.“ Der Rechtsausschuss des Bundestags wird in einer Sondersitzung an diesem Donnerstag über mögliche Konsequenzen aus dem Richterspruch beraten. Eigentlich wollte das Gremium den nach langem Streit ausgehandelten Koalitionskompromiss am Mittwoch beschließen. Frau Zypries sagte, sie sei zuversichtlich, dass mögliche Korrekturen an dem neuen Gesetz sehr schnell gemacht werden könnten. Zumindest die neue Unterhaltstabelle solle zum 1. Juli gelten. Die Ministerin äußerte sich erfreut darüber, dass das Verfassungsgericht die Position der SPD bestätigt habe, wonach es bei der Betreuung von Kindern nicht darauf ankomme, ob sie ehelich oder unehelich geboren seien.
Nach Ansicht der Richter ist die Benachteiligung unverheirateter Eltern bei Unterhaltszahlungen für die Betreuung ihrer Kinder verfassungswidrig. Die unterschiedliche Dauer des Unterhaltsanspruchs verstoße gegen das Grundgesetz. Geschiedene Mütter oder Väter, die für ihre Kinder sorgen, haben bisher mindestens bis zum achten Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Unterhalt, ohne selbst arbeiten zu müssen. Bei Unverheirateten endet die Verpflichtung des anderen Elternteils zur Gewährung von Unterhalt schon nach drei Jahren. Das verstößt nach Ansicht des Ersten Senats gegen das verfassungsrechtliche Gebot, nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Der Gesetzgeber muss nun bis Ende 2008 eine Neuregelung treffen. Die Entscheidung fiel mit sieben zu einer Richterstimmen nach einer Vorlage durch das Oberlandesgericht Hamm.
Das Grundgesetz verbietet es nach Ansicht der Karlsruher Richter, mit zweierlei Maß zu messen: „Wie viel ein Kind an persönlicher elterlicher Betreuung und Zuwendung bedarf, richtet sich nicht danach, ob es ehelich oder nichtehelich geboren ist.“ Durch die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung von Kindern werde das nichteheliche Kind gegenüber dem ehelichen zurückgesetzt. Denn es werde ihm die Möglichkeit genommen, „ebenso lang wie ein eheliches Kind im Mittelpunkt elterlicher Sorge zu stehen“. Die Lebensbedingungen von ehelichen Kindern geschiedener Eltern und von nichtehelichen Kindern unterschieden sich nur unwesentlich.
In beiden Fällen sei der betreuende Elternteil auf Unterhalt angewiesen, wenn er das Kind selbst betreuen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen wolle. Auf die Art der elterlichen Beziehung komme es nicht an. Mit der „nachehelichen Solidarität“ könne ein Unterschied beim Unterhaltsanspruch nicht begründet werden. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, einen geschiedenen Ehegatten unterhaltsrechtlich besserzustellen. Gehe es jedoch um einen Unterhaltsanspruch allein wegen der persönlichen Betreuung des Kindes, dann sei ihm eine Differenzierung untersagt. Die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf in der Regel drei Jahre für die Betreuung nichtehelicher Kinder verletze dagegen nicht das in der Verfassung verankerte Elternrecht. Es liege in der Einschätzungskompetenz des Gesetzgebers, zu entscheiden, wie lange ein betreuender Elternteil Unterhalt bekommen solle. Zudem habe er jedem Kind vom dritten Lebensjahr an einen Kindergartenplatz zugestanden und damit sichergestellt, dass es außerhalb des Hauses betreut werden könne.
Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 24.5.2007
Kommentar Väternotruf.
Wenn einer über seine eigene Beine stolpert, dann können das am besten die Richter beim 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes. So behaupten diese jetzt, das es ihnen darauf ankäme, keine rechtlichen Unterschiede zwischen ehelich geborenen und nichtehelich geborenen Kindern zuzulassen, dabei war es der selbe Senat des Bundesverfassungsgerichtes, der in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - für verfassungskonform hielt, dass nichteheliche Kinder nur dann die elterliche Sorge ihres Vaters erfahren dürfen, wenn dies die Mutter der Kinder will.
Nun ist der sogenannte Gesetzgeber gefragt. Die typisch sozialdemokratische Muttivariante dürfte lauten, nichtverheiratete Väter werden nun auch acht Jahre lang für den Unterhalt der nichtverheirateten arbeitsunwilligen Mütter herangezogen. Selbstverständlich bleiben nichtverheiratete Väter weiterhin ohne eigenes Sorgerecht. Wer so eine männerfeindliche Partei wie die SPD noch wählt, der muss sich nicht wundern, wenn der alte August Bebel aus seinem Grab aufsteigt und ihm oder ihr links (Die Linke) und rechts (CDU) eine kräftige Ohrfeige haut.
Familienurteil aus Karlsruhe
Kinder sind Kinder
Gelegentlich muss man dankbar sein, dass es das Bundesverfassungsgericht gibt. Beseitigt doch das gestrige Urteil zum Betreuungsunterhalt eine derart offensichtliche Ungerechtigkeit, dass sich die Fachjuristen im Justizministerium schon fragen lassen müssen, wie es dazu je kommen konnte. Mit welchem Grund, fragte das Gericht, sollten Kinder nichtehelicher Eltern gegenüber Kindern verheirateter Paare benachteiligt werden – und statt acht Jahre lediglich drei Jahre Betreuungsunterhalt in Anspruch nehmen dürfen? Man muss sich den Begründungsversuch der Bundesregierung dazu ganz genau anschauen: Weil Eheleute auch im Falle des Scheiterns ihrer Ehe zu „nachehelicher Solidarität“ verpflichtet seien – bei nicht verheirateten Eltern, deren Lebensentwürfe „von der flüchtigen Affäre bis zur langdauernden Partnerschaft“ reichten, sei das dagegen anders. Wer so argumentiert, kann uneheliche Kinder eigentlich gleich zur Zwangsadoption freigeben.
Die Entscheidung aus Karlsruhe behandelt alle Kinder gleich – und kommt zum richtigen Zeitpunkt: In die anstehende Reform des Unterhaltsrechts gehört eine generelle Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder. SB
http://www.tagesspiegel.de/meinung/archiv/24.05.2007/3285412.asp
Kommentar Väternotruf:
Wer da glaubt, im Bundesjustizministerium würde geballter Sachverstand sitzen, der irrt ganz offensichtlich. Dort sitzen hoch bezahlte Beamte, die abwarten, was ihnen das träge Bundesverfassungsgericht oder die ebenso träge Bundesregierung, bzw. die mütterlastige und väterfeindliche Schwatzbude, genannt Bundestag in Auftrag gibt. Ein Beamter im Bundesjustizministerium ist doch kein Reformer oder gar ein Revolutionär, sonst wäre er auch gar nicht in einen der vielen ausgepupten Sessel im Bundesjustizministerium gekommen.
Der ideologisch motivierte Entzug des elterlichen Sorgerechts in der Zeit des Nationalsozialismus
Miriam Liebler-Fechner
Reihe: Juristische Schriftenreihe
Bd. 159, 2001, 312 S., ISBN 3-8258-5366-7
VI. AG Berlin-Lichterfelde, Beschluß vom 15. April 1935 [FN 775]: Kommunistische und atheistische Erziehung
a) Dem Gericht lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Der kommunistische Vater eines siebenjährigen Sohnes gehörte bis 1932 der KPD an. Auch nach 1932 hat er sich im kommunistischen Sinne betätigt, so daß er von der Geheimen Staatspolizei verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Bei der Anhörung hat der Vater erklärt, daß er Dissident sei und seinen Sohn nicht habe taufen lassen.
Das Amtsgericht entzog dem Vater das Sorgerecht gem. § 1666 I BGB mit der Begründung, eine kommunistische Erziehung stelle einen Mißbrauch gem. §1666 I BGB dar. Der Grundsatz, daß deutsche Kinder im nationalsozialistischen Sinne zu erziehen seien, bedeute nicht nur, daß deutsche Kinder in der deutschen Sprache und in deutschen Umgangsformen unterwiesen werden müssen, Hauptziel der deutschen Erziehung sei vielmehr, diese auch mit den Grundfragen der deutschen Geschichte vertraut zu machen, in ihnen ein unverrückbares Vaterlandsgefühl zu wecken und sie an deutsche Sitten und Anschauungen zu gewöhnen. Eine politische Gesinnung wie die kommunistische, welche die Weltrevolution auf ihre Fahnen geschrieben habe und die bestehenden Grundlagen nationalgegliederter Staaten erschüttern wolle, sei nicht geeignet, deutschen Kindern eine Erziehung im deutschen Sinne zu geben.
Das Gericht nahm einen weiteren schweren Verstoß gegen die Erziehungspflichten an, indem der Vater seinen Sohn nicht taufen ließ, da es als allgemeiner Grundsatz gelte, daß der Gewalthaber nicht das Recht habe, das Kind ohne jede religiöse Anweisung und Erziehung zu lassen.
Eine dringende Gefährdung für das Kindes wohl liege vor, da das Kind, das bereits von seinem Vater in Folge dessen kommunistischer Anschauung in sittlich gefährdender Weise erzogen wurde, im Zusammensein mit dem Vater nach dessen Rückkehr aus der Strafhaft in staatsfeindlicher Weise und somit zu seinem Nachteile beeinflußt und erzogen werde:
"Die Gefahr wird heraufbeschworen, daß das Kind seinem Vaterland entfremdet wird und ihm sogar feindlich gegenübertritt. "
Zur Abwendung dieser Gefahr hielt das Gericht den Entzug des Sorgerechts für geeignet und erforderlich.
b) Das Gericht konkretisierte in seiner Entscheidung die Hauptziele der deutschen Erziehung:
"Die Kinder sind mit den Grundfragen der deutschen Geschichte vertraut zu machen, in ihnen ist ein unverrückbares Vaterlandsgefühl zu wecken und sie sind an deutsche Sitten und Anschauungen zu gewöhnen."
Obwohl die Erziehungsziele bereits 1933 von der Rechtsliteratur formuliert worden waren [FN 776], ist der vorliegende Beschluß der erste veröffentlichte, in dem diese Forderungen von einem Vormundschaftsrichter derart präzise umgesetzt wurden. Das Gericht vertrat die Ansicht, daß die Erziehung in staatsfeindlicher Weise das Kind zu seinem eigenen Nachteil beeinflussen werde. Die "Entfremdung vom Vaterland" wurde jedoch als. eine für beide Seiten - Kind und Volksgemeinschaft - negative Entwicklung erkannt. Mit der geäußerten Befürchtung, das Kind werde dem Vaterland einst feindlich gegenübertreten, subsumierte das Gericht unter dem Tatbestandsmerkmal der Gefährdung des Kindeswohls auch das Interesse des Staates. Auf diese Weise gaben die Richter der Vorschrift des § 1666 I BGB einen Schutzzweck, der vom Wortlaut der Norm zweifelsfrei nicht gedeckt war. Die Vorschrift stellte nämlich allein auf das "körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes" ab und erwähnte Drittinteressen - weder elterliche noch staatliche - mit keinem Wort.
Beachtlich ist die historische Komponente des Urteils: Der Senat zitierte in einem Beschluß teilweise die vom Kammergericht in seinen Entscheidungen vom 31. März 1911 [FN 777] und 27. April 1917 [FN 778] vertretene Auffassung. Das Gericht hatte bereits damals argumentiert, daß das Kind in den Sitten und Anschauungen des deutschen Volkes aufwachsen müsse und hatte in der Möglichkeit, "daß das Kind seinem Vaterland entfremdet wird und ihm sogar feindlich gegenübertritt" schon 1917 eine Gefährdung des Kindeswohls erkannt. In seinen Erörterungen zu der Entscheidung vom 27. April 1917 hatte v. Lilienthal befürchtet, daß die Argumentation des Gerichts lediglich darauf abziele, eine "linientreue Erziehung" des Kindes sicherzustellen [FN 779].
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775 ZblJJ 27, 1936, 232.
773 ZblJJ 27, 1936, 309 f.
774 Vgl. Hirsch, Entzug und Beschränkung des elterlichen Sorgerechts, 59.
776 Vgl. §41, §51.
777 Fn. 207.
778 Fn.212.
779 Lilienthal, Fürsorgeerziehung und Politik, DStrZ 1917, (251) 253.
Titelgeschichte
Mama-Tage und Papa-Tage
Bilden Sie den Plural von Zuhause! Das geht nicht? Doch, das geht. Manche Scheidungskinder haben eins bei Papa und eins bei Mama
(Lesen Sie auch das Interview mit dem Familientherapeuten Ingo Spitczok von Brisinski zum Thema)
Alle drei Tage zieht eine kleine Karawane die Straße entlang. Mittwochs nach der Schule zieht sie zum Papa, samstags oder sonntags zurück zur Mama. Jon, neun Jahre alt, sitzt am wackelnden Holztisch in der Küche seines Vaters und erzählt, wie er und sein kleiner Bruder Antonin dann Blockflöte, Fußballschuhe und Schultasche packen. Antonin, sieben, will auch mitreden. Er will vom Donnerstag reden: Da muss er schon um viertel nach sieben in der Schule sein: Schwimmunterricht! Das ist doch wirklich aufregender als die Tatsache, dass er zwei parallele Zuhause hat, einen Küchentisch in jeder Wohnung, der eine wackelt, der andere nicht, zweimal Hosen und Pullover, zweimal Spielsachen und zweimal genau gleichwertige Erziehungsberechtigte - ein Doppelleben.
Was Antonin als "das Normalste der Welt" empfindet, betrifft eine kleine, aber wachsende Avantgarde und ist als gesellschaftliches Phänomen so neu, dass es nicht einmal eine allgemeingültige Bezeichnung für diese Form von Kindheit gibt. Pendel-kinder, Teilzeitkinder, Mittwochskinder - Kinder, die von getrennt lebenden Eltern gemeinsam erzogen werden.
Was für eine Zumutung, könnte man meinen. Da werden Kinder für Tage oder Wochen hin- und hergeschoben - eine Lebensweise, die schon erwachsene Berufs-pendler extrem strapaziert. Und das passiert überdies nach einer Trennung der Eltern, die - selbst in den seltenen friedlichen Fällen - immer einen Riss, ein frühes Leid bedeutet. Mehr als 200 000 Paare lassen sich hierzulande jährlich scheiden, die Hälfte davon hat Kinder unter 18 Jahren. In gut 90 Prozent der Fälle bleiben die Kinder bei der Mutter. Nach ein bis zwei Jahren hat sich bereits die Hälfte der Väter aus dem Leben ihrer Kinder verabschiedet. Das ist die Normalität. Und die kam für Ralph Amann nicht in Frage.
Als Jon und Antonin noch ganz klein waren, teilten sich ihre Eltern die Erziehungsarbeit. Ralph Amann und Helga Lutz schrieben an ihrer jeweiligen Dissertation. Morgens arbeitete Ralph Amann an seiner philosophischen Doktorarbeit "Über die Zerbrechlichkeit der Welt", während seine Lebensgefährtin sich um die Kinder kümmerte, dann gab es ein gemeinsames Mittagessen, am Nachmittag ging Helga Lutz an den Schreibtisch, und abends kamen öfter mal Freunde vorbei. Eine innige Zeit, ein Zusammenwachsen vom Beginn des neuen Kinderlebens an. Wenn Eltern den Alltag mit ihren Kindern von Anfang an teilen, meint Ralph Amann, "dann erlebt wohl fast jeder, dass zwischen Eltern und Kind so viel und auf eine so unhinterfragbare Weise erwächst wie selten zwischen Menschen". Aber dann zerbrach die Liebe zwischen Mann und Frau. Amann spricht davon, wie ihre Leben immer noch miteinander verflochten sind, und er versucht, eine Liebe zu beschreiben, die jenseits von Job- und Partnerwechsel unbegrenzt gilt. Seine Kinder nach der Trennung nur jedes zweite Wochenende zu sehen, wäre ihm falsch vorgekommen und auch keineswegs im Sinne von Helga Lutz gewesen, die damals eine Stelle an der Universität in Erfurt annahm.
© Fotos: Eva Häberle
Ein statistischer Vater beschäftigt sich 20 Minuten am Tag mit seinen Kindern. Manchmal kommt er von der Arbeit, wenn die Kinder schon schlafen, und manchmal hat er auch am Wochenende zu tun. Manchmal wird er bloß als Gast im Familienalltag erlebt. Dann kann es passieren, dass das Kind es nach einer Trennung seltsam findet, wenn es jedes zweite Wochen-ende quasi mit einem Fremden verbringen soll. Ralph Amann ist nicht so ein statistischer Vater. Jo Terbach auch nicht.
Jo Terbach teilte sich mit Vio Mütter häufig Kinder und Arbeit in den ersten Jahren nach der Geburt. Er, selbstständiger Bauunternehmer, übernahm immer mal wieder das Wickeln und Kochen, während sie ihre ersten Bilderbücher illustrierte. Statistisch wahrscheinlich wäre es gewesen, wenn sie nach der Trennung die Kinder übernommen hätte.
Damals war Mabel drei Jahre alt und Silvester fünf, und die Eltern entschlossen sich zu einer paritätischen Lösung. "Es geht doch gar nicht anders", sagt Jo Terbach. "Wie sollte ich das den Kinder später erklären: Ich habe nicht mehr so viel mit euch zu tun gehabt, weil eure Mutter und ich nicht mehr miteinander konnten? Das ist doch keine Entschuldigung."
Die Scheidungsforschung in den USA und in Deutschland kommt zu dem Ergebnis, dass Trennungen nicht unbedingt ein lebenslanges Trauma bedeuten. Die meisten Scheidungskinder wachsen zu ganz normalen, mehr oder weniger zufriedenen Erwachsenen heran - und am besten scheint das dann zu funktionieren, wenn Mutter und Vater für die Kinder weiterhin verfügbar bleiben. Und: Väter haben nach einer Trennung wohl nur dann eine Chance, wenn sie vorher viel Zeit mit ihren Kindern verbracht haben.
Robert Hagen leitet seit vielen Jahren sogenannte Scheidungskindergruppen und berät seit der Modernisierung des Scheidungsrechts 1998 immer mehr Trennungspaare, die ihre Kinder paritätisch erziehen wollen. "Dieses Modell stellt die höchsten Anforderungen an beide Elternteile", erklärt der Familientherapeut. "Schließlich müssen viele Dinge abgesprochen werden, und zwar gerade zwischen zwei Menschen, die - zumeist schweren Herzens - beschlossen haben, sich voneinander zu lösen."
Vio Mütter, Silvester und Mabel sitzen beim Frühstück, und plötzlich erinnert sich Mabel: Das Federmäppchen ist noch beim Papa. Der erste Anruf beim Vater, vier oder fünf weitere wird der Tag noch erfordern. Der Vater hat das Gefühl: Immer soll ich das Federmäppchen bringen. Und die Mutter ist der Meinung: Ich habe schon so oft das Federmäppchen oder die Turnschuhe oder das Kuscheltier abgeholt, jetzt bist du dran. Erster Streit vor acht Uhr am Morgen, anschließend kann sich Mabel in der Schule nicht konzentrieren, weil das Geschrei der Eltern am Telefon noch nachklingt in ihrem Kopf.
Vio Mütter hat unendlich viel darüber nachgedacht, wie der Alltag friedlicher ablaufen könnte - zumal der Streit der Eltern sich auf die Kinder überträgt. Wenn Silvester seine "Ärgertage" hat, bringt er seine Schwester zur Weißglut. Verzweifelt weigert sie sich beim Sonntagsausflug, neben ihm auf der Rückbank des Autos Platz zu nehmen, und läuft stattdessen blindlings die Straße entlang. In solchen Situationen fühlt sich ihre Mutter völlig hilflos. "Es gibt ja keine Muster, wie man als getrenntes Paar zu agieren hat. Es ist ja keine Mathematik, keine Wissenschaft, sondern Zusammenspiel. Man kann sich Erfahrungswerte raussuchen. Wie machen es andere? Wie lassen sich Dinge übertragen, wo sind die Grenzen?"
Am Anfang wechselten Vio Mütter und Jo Terbach sich alle zwei Tage ab. Zu viel Unruhe, stellten beide nach einigen Monaten fest. Mabel, heute neun, fand das auch. "Dann war ich bei Mama und dann bei Papa und dann bei Mama und wusste gar nicht, wo meine Anziehsachen waren und was ich da machen sollte." Die Eltern suchten sich eine Familienberatung. Dort bekamen sie zu hören: Kinder brauchen einen Lebensmittelpunkt. Also beschlossen sie, die Kinder sollten in der Regel in der großen Wohnung von Jo Terbach bleiben, in der vor der Trennung alle zusammengelebt hatten. Vio Mütter sollte das Pendeln übernehmen, kam am Nachmittag und brachte nach dem Abendbrot die Kinder mit ins Bett. "Wenn alles abgewickelt war, bin ich in meine Wohnung gegangen. Das haben wir ungefähr ein Dreivierteljahr durchgezogen, dann ist mir die Puste ausgegangen. Es gab so viel Spannungen. Wenn der Vater meiner Kinder sauer war, wenn er mich anrief und sagte: ,Du brauchst heute nicht zu kommen' - das war furchtbar."
Also wechseln die Kinder nun wochenweise. Silvester findet das ganz gut so. Wenn er beim Papa zwanzig Minuten fernsehen darf und bei der Mama dreißig, dann ist das insgesamt mehr Fernsehen, als wenn es nur eine Regel gäbe. Zugleich legt er großen Wert darauf, beide Eltern gleichermaßen um sich zu haben. "Ich glaube, wenn die Eltern sich trennen und wenn man bei dem einen weniger ist, kriegt man Fantasien, dass der einen nicht so mag. Man kriegt so Ideen."
Silvesters Schwester Mabel ist anderer Meinung. Ihr gefallen weder das Hin und Her zwischen den Elternhäusern noch die Trennung der Eltern überhaupt. Eigentlich hat sie immer Sehnsucht nach genau dem, der gerade nicht da ist. Was sollen die Eltern da tun? Wie soll sich Jo Terbach verhalten, wenn Mabel zu ihrer Mutter will, die am Nachmittag gerade zu Hause ist und sich vielleicht freuen würde, wenn die Tochter bei ihr auftauchte. Warum soll das Kind nicht zu seiner Mutter dürfen? Wegen der Absprachen, Prinzipien, Kontinuität? Aber ist das wichtiger als die Bedürfnisse des Kindes, hier und jetzt?
Das neue Scheidungsrecht verteilt die Erziehungsverantwortung grundsätzlich auch nach der Trennung auf die Schultern beider Eltern. Viele Väter wollen keine Wochenendpapas mehr sein, viele Mütter wollen nicht mehr Kinder und Job allein stemmen müssen, und überhaupt beginnt sich die Erkenntnis durchzusetzen, dass Kinder anwesende Väter brauchen - das neue Elterngeld wird diese Entwicklung unterstützen.
Doch der gesellschaftliche Umbruch muss sich in jeder einzelnen Familie vollziehen, jede einzelne Familie sucht nach Lösungen für den eigenen, einzelnen Fall - das ist oft ein schmerzhafter Prozess. Es gibt Vorbilder, ebenfalls Einzelfälle, empirische Forschung gibt es noch nicht, dafür ist das Modell noch zu neu. Die paritätisch erzogenen Kinder müssen erst mal älter werden, damit sich die Folgen einer Pendelkindheit untersuchen lassen. Bis dahin gibt es auch für Helga Lutz immer mal wieder Anlässe, sich Gedanken zu machen über die Entwicklung ihrer Kinder. Manchmal befürchtet sie, Jon und Antonin könnten sich zu konfliktunfähigen Autisten entwickeln. Schließlich fehlen all die Streitigkeiten mit gelungenen Versöhnungen am Abendbrottisch einer klassischen Familie, die den zuschauenden Kindern vermitteln, wie anstrengend und zugleich glücklich die gewöhnliche Alltagsliebe sein kann. "Was wir hier haben", beschreibt Helga Lutz ihr Leben mit Jon und Antonin, in dem sie allein die Struktur vorgibt, "ist eine sehr intime Dreierbeziehung."
Früher, in den Zeiten vor ihrer Trennung, gab es zwischen Helga Lutz und Ralph Amann auch Zoff - obwohl sie sich alle Aufgaben gut aufgeteilt hatten, blieb bei beiden das Gefühl, mehr Zeit für sich zu brauchen. Eine Hochschullehrerin, die der Kinder wegen drei Tage fehlt, fühlt sich schnell im Nachteil gegenüber ihren Konkurrenten. Wer bekommt die Professorenstelle - sie oder der komplett flexible Normalakademiker mit Hausfrau zu Hause? Das ist struktureller Stress, der sich, so erinnert sich Ralph Amann, vehement im Alltag niederschlägt: "Wann immer man den anderen vergnügt Zeitung lesen sieht oder das Gefühl hat, der war jetzt zu lang im Café, denkt man: Ich hätte die freie Zeit so gut nutzen können. Wenn die Zeitnot so ein Thema wird, geht es gar nicht anders, als die Arbeit paritätisch zu trennen. Wir hätten uns sonst die Augen ausgekratzt."
Seit Helga Lutz jeden Mittwoch bis zum Wochenende nach Erfurt pendelt, ist der Wochenrhythmus für Antonin und Jon klar und einfach geworden. Jon freut sich auf die schrammelige Küche beim Vater, die über und über mit Kinderzeichnungen gespickt ist, und Antonin freut sich auf die Kammer bei Mama, wo er aus dem Fenster sehen kann, wer gerade im großen Hofgarten spielt.
Hin und wieder gibt es gerade bei der Übergabe der Kinder noch heikle Momente. Dann kommt schon mal eine pampige Bemerkung über dunkle Augenringe bei den Kindern, wenn Helga Lutz vermutet, sie hätten bei ihrem Vater zu viel unternommen und seien deswegen jetzt zu müde. "Aber mittlerweile sind wir beide verantwortlich genug, um dann drei Schritte zurückzugehen und zu sagen: Okay, das ist so, das war immer so, das wird sich nie ändern - und den Kindern geht's gut. Sie fühlen sich an beiden Orten wohl, und das ist das Wichtigste."
Lange Zeit haben Helga Lutz und Ralph Amann auf den direkten Kontakt miteinander weitgehend verzichtet. Der Therapeut Robert Hagen rät Eltern in der ersten Zeit der Trennung manchmal, Telefonate und Treffen zu vermeiden und lieber eine E-Mail zu schreiben, das mildert die Brisanz. Erst jetzt, nach knapp vier Jahren Trennung, enden die unangenehmen Übergabesituationen auf den Treppenstufen manchmal mit einer beiläufigen Einladung. "Willst du noch etwas mitessen", fragt Helga Lutz dann den Vater ihrer Kinder. "Ich habe sehr lange gebraucht, um dafür bereit zu sein. Aber an den Punkt muss man irgendwann mal kommen." Auch Ralph Amann findet das Verhältnis deutlich entspannter. "So, wie wir das aufgeteilt haben, finde ich es wunderbar. Ich habe wieder drei Junggesellentage, an denen ich mental weit wegrücke. Der Kampf um Zeit und um Arbeitsmöglichkeit kann unheimlich schmerzlich sein und viel kaputt machen - das ist jedenfalls besser geworden mit der Trennung."
Die Eltern von Jon und Antonin befürchteten nach der Trennung einen Riss, deutliche Verhaltensauffälligkeiten, Wut oder andere Gefühlsausbrüche. Aber beide Jungen blieben weiterhin die freundlichen, aufgeweckten, einander sehr zugetanen Kinder, die sie zuvor gewesen waren. Irgendwann im Sommer letzten Jahres gab es sogar einen gemeinsamen Ausflug. Die Eltern dachten, das sei sicher eine ganz besondere Situation für Jon und Antonin. Die beiden aber spielten im Sand am Ufer des Sees, ohne ihren ausnahmsweise vereinten Eltern mehr Aufmerksamkeit als sonst zu schenken. "Viel spannender ist ja auch die Frage, wie sie in zwanzig, dreißig Jahren über ihre Kindheit denken", meint ihr Vater.
Anja Kretschmer
http://www.chrismon.de/1766.php
*chrismon
das evangelische Magazin, erscheint monatlich als Beilage in "Die Zeit", "Frankfurter Rundschau", "Sächsische Zeitung", "Süddeutsche Zeitung" und "Der Tagesspiegel" mit "Potsdamer Neueste Nachrichten"
**http://www.chrismon.de/1777.php
Eine Woche hier, eine da "Das geht. Aber Regelmäßigkeit muss sein"
Dr. Ingo Spitczok von Brisinski ist Familientherapeut und Fachbereichsarzt in einer der größten Kinder- und
Jugendpsychiatrieeinrichtungen Deutschlands in Viersen.
Titelgeschichte
Eine Woche hier, eine da "Das geht. Aber Regelmäßigkeit muss sein"
Dr. Ingo Spitczok von Brisinski ist Familientherapeut und Fachbereichsarzt in einer der größten Kinder- und Jugendpsychiatrieeinrichtungen Deutschlands in Viersen.
chrismon: Brauchen Kinder ein Nest?
Ingo Spitczok von Brisinski: Es können auch zwei Nester sein. Manche Menschen kommen mit solchen Lebensformen zurecht, andere nicht. Das hängt von der Persönlichkeit, der Qualität der zwischenmenschlichen Beziehungen und den konkreten Umständen ab. Es ist zum Beispiel wichtig, dass die Kinder von beiden Elternhäusern aus unkompliziert den Kontakt zu Gleichaltrigen auch außerhalb der Schule halten können.
Beide Eltern kümmern sich gleichmäßig um die Kinder - da gibt es immerhin "mehr Papa" als in vielen normalen Familien.
Das stimmt. Aber das ist nicht zwangsläufig besser. Es muss nicht immer eine Katastrophe sein, wenn der Vater - oder die Mutter - nicht präsent ist. Manchmal ist es vielleicht besser so: wenn ein Elternteil nicht kindgerecht erzieht oder wenn die Eltern ständig streiten...
"Eine Woche Mama, eine Woche Papa" ist also nur ein Modell für einen bestimmten Familientyp?
Es ist ein Modell für Paare, die ihre Angelegenheiten geklärt haben, die sich immer wieder über Regelungen einigen und sich ihre Zeit einteilen und gut strukturieren können. Anscheinend einigen sich Akademiker häufiger auf eine Pendelregelung. Ich würde aber nicht sagen, dass es eine Geldfrage ist: Kinder brauchen nicht unbedingt ein eigenes Zimmer, um sich zu Hause zu fühlen.
Welche Risiken birgt diese Lebensform - und welche Chancen?
Wenn es gut läuft, lernen die Kinder, organisiert, flexibel und offen für andere und für andere Lebensstile zu handeln. Das ist eine große Chance. Andererseits gibt es Risikogruppen, die mit dieser Art der Erziehung nicht so gut zurechtkommen. Für Kinder, denen es schwerfällt, Freundschaften zu knüpfen und zu pflegen, kann das ständige Hin und Her schwierig sein. Expartnern, die mit ihren Streitigkeiten noch nicht durch sind, ist das Modell auch nicht zu empfehlen. Es ist doch so: Kinder erleben eine Trennung ihrer Eltern als großen Konflikt, dann trauern sie, und irgendwann ist die Angelegenheit erledigt - wenn es gut geht. Dauern aber die Konflikte an, bestimmen sie auch nach der Trennung den Alltag, dann finden die Kinder keinen Abschluss. Das kann depressive Belastungsstörungen hervorrufen.
Was empfindet ein Kind, was steckt dahinter, wenn es droht, "für immer" zum anderen Elternteil zu ziehen?
Kann sein, dass dann nur eine ganz normale Wut auf die Mutter oder den Vater dahintersteckt, die Art von Wut oder Hilflosigkeit, die alle Kinder mal erleben. Bei getrennten Eltern liegt es dann nahe, eine solche Drohung auszusprechen. Auch möglich, dass ein Streit zwischen den Eltern der Auslöser ist. Ein Streit, der vielleicht noch das Kind in einen Loyalitätskonflikt stürzt: Es glaubt, es müsse sich entscheiden für einen der beiden, und wenn es sich für die Mama entscheidet, muss es den Papa verdammen. Es kann gar nicht anders - das ist ein Schutzreflex des Kindes. Möglich ist natürlich auch, dass der andere Elternteil etwas wirklich Schlimmes getan hat. Dass er geschlagen hat, das Kind bedroht oder immer wieder durch Unzuverlässigkeit enttäuscht.
Woran merken Eltern, die sich ja selbst erst zurechtfinden müssen, dass ihre Kinder mit der Situation nicht klarkommen?
Wenn ihre Kinder die übliche Gelassenheit und Fröhlichkeit verlieren, wenn sie mehr zu Hause hocken, wenn es einen Leistungsknick gibt oder die Dialogbereitschaft nachlässt. Schon klar: Kinder wollen nicht, dass Eltern streiten und sich trennen. Ein gewisses Maß an Leiden gehört zum Leben dazu. Nach einem Tief kommt ein Hoch - aus dieser Erfahrung können Kinder gestärkt hervorgehen. Länger als ein halbes Jahr darf das Tief aber nicht anhalten.
Wenn die Kinder älter werden, wollen sie auch mal selbst entscheiden, wo sie diese Woche wohnen. Soll man da nachgeben?
"Ich wohne jetzt, wo es mir passt" - da klingt das ganz normale Autonomiebestreben in der Pubertät an. Es wäre gefährlich, wenn die Eltern jetzt alles mit sich machen ließen. Eltern dürfen nicht jede Unsicherheit von Pubertierenden mitmachen, sie müssen eher der Fels in der Brandung sein. Jugendliche brauchen Vorbilder und ein gewisses Maß an Ordnung. Sonst wird auch alles andere nach Belieben gehandhabt.
Was hilft Eltern und Kindern beim Nestwechsel?
Rituale sind sicher gut. Vor allem aber Klarheit, Verlässlichkeit, Regelmäßigkeit. Regelmäßigkeit ist wichtig, sozusagen als Kompensation für die Belastung, die mit dem ständigen Wechsel verbunden ist. Vorsicht, wenn die Großeltern das dritte Zuhause sein sollen: Eine Woche Mama, eine Woche Papa und dazwischen noch zwei Tage Oma - das kann schnell zu viel Abwechslung sein. Die Freundschaft mit Gleichaltrigen ist auch eine Ressource. Ebenfalls wichtig: eine gute Bindung zu den Eltern!
Was sollte man unbedingt weiter zusammen machen: Weih-nachten feiern? Urlaub?
Alles was einmalig ist, sollte man zusammen feiern: Konfirmation zum Beispiel, oder die Einschulung. Aber Weihnachten? Das ist ein Fest, das hohe Ansprüche an die Harmoniefähigkeit stellt - da feiert man vielleicht besser getrennt. Und was die Geburtstage betrifft: Die kann man doch ruhig zweimal feiern. Dann hat das Kind doch auch mal was davon, dass die Eltern getrennt sind!
Herr Spitczok, hätten Sie eine solche Kindheit gut überstanden?
Es kommt ja auch darauf an, wie üblich solche Lebensstile in der Gesellschaft sind. Ich bin 46, damals gab es bei uns auf dem Land noch nicht viele Leute, die sich scheiden ließen. Das ist heute anders. Ich habe es als Kind sehr genossen, dass immer jemand da war, in unserem gemeinsamen Haus: Mutter, Vater, Oma, Opa - da war immer einer, der mir Trost oder etwas zu essen geben konnte.
Die Fragen stellte Anne Buhrfeind
http://www.chrismon.de/1777.php
07/2007
Vermisste Kinder
Bundesweit gelten nach Angaben des Bundeskriminalamtes rund 1.000 Kinder in Deutschland als Langzeit vermisst. Dabei handelt es sich um Kinder, die von zu Hause ,,ausreißen", die Opfer eines Unfalls oder Verbrechens werden, aber auch Kinder, die von einem Elternteil entführt werden, oftmals ins Ausland.
Am Freitag, den 25. Mai 2007, wird weltweit wieder der „Internationale Tag der vermissten Kinder“ begangen. Etwa 100000 Personen registriert die Polizei jährlich allein in Deutschland als vermisst, davon rund 45.000 Kinder und Jugendliche. Ob Kleinkind, Teenager oder Erwachsener, eines ist bei allen Vermisstenfällen gleich: Von einer Minute auf die andere stehen die Angehörigen vor einem seelischen und organisatorischen Chaos. In der Regel leistet einzig und allein die Polizei im Einzelfall im wahrsten Wortsinn „Erste Hilfe“, danach sind die Angehörigen auf sich allein gestellt.
Um diese Missstände weiß der Autor Peter Jamin, der sich seit Jahren intensiv mit dem Thema beschäftigt und gerade mit seinem Buch „Vermisst – und manchmal Mord“ eine aktuelle Bestandsaufnahme und einen Ratgeber für Betroffene und Helfer veröffentlicht hat: „Der Tsunami Ende 2004 brachte die Wahrheit an den Tag: Die deutschen Sozial- und Familienpolitiker wissen um die großen Probleme der Angehörigen von Vermissten. Sie ignorieren trotzdem seit Jahrzehnten die Schicksale von jährlich etwa 500.000 Menschen, die von einer Stunde zur anderen vor einer der größten Katastrophen ihres Lebens stehen - dem spurlosen Verschwinden eines Angehörigen.“
Seinen Ursprung hatte der „Internationale Tag der vermissten Kinder“ in den 1980er Jahren in den USA. Seit 2003 wird auch in Deutschland jährlich mit bundesweiten Veranstaltungen unter der Federführung der „Elterninitiative vermisster Kinder“ dieser Tag begangen. Unter anderem werden dieses Jahr Veranstaltungen in Berlin, Dresden, Heidelberg, Magdeburg und Hamburg stattfinden. Damit gerät ein Thema ins Blickfeld, dessen Dimension in der Öffentlichkeit weithin unbekannt ist: Die Vermissten-Problematik und das Schicksal der Angehörigen vermisster Personen.
Nationaler Vermisst-Verband dringend notwendig
Jedes Jahr sind rund 500.000 Angehörige von Vermissten direkt betroffen. Es fehlt bereits an einfachen Dingen wie etwa Informationsbroschüren, die im Falle eines Falles schnell zur Hand sind und Betroffene mit Tipps versorgen. Weiterhin mangelt es an ernsthaften Hilfestellungen via Internet. So existiert beispielsweise keine zentrale nationale Homepage, die sich der Hilfe für Angehörige widmet. Peter Jamin kann einzig auf www.vermisste-kinder.de als seriöses Angebot verweisen, deren Betreiber die schon erwähnte „Elterninitiative vermisster Kinder“ zusammen mit dem Opferverband „Weißer Ring“ ist. Darüber hinaus sind aber auch kompetente Ansprechpartner in den Städten und Gemeinden von Nöten. Diese Vermisst-Berater in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen könnten die Lücke der meist mangelhaften Unterstützung in den Kommunen entscheidend schließen.
Doch bis es zu einem flächendeckenden bundesweiten Hilfsangebot kommt, scheint es noch ein weiter und steiniger Weg. Das ließ Peter Jamin nicht länger ruhen. Über seine Homepage startete er im letzten Monat den Aufruf für einen Vermisst-Verband, um auf diese Art und Weise ein Netzwerk aufzubauen, aber vor allem eine erste Anlaufstelle für Betroffene im Internet zu schaffen – damit sie mit ihrem Schicksal nicht gänzlich allein gelassen werden. www.jamin.de
Homepage der „Elterninitiative vermisster Kinder“, dort auch weitere Informationen zu den Veranstaltungen am 25.07.2007:
Kommentar Väternotruf:
Jährlich erleben einige Hundert, wenn nicht sogar Tausend Väter, von einen Tag auf den anderen das spurlose Verschwinden ihrer Kinder. Manchmal handelt es sich nur um Stunden, manchmal um Tage und manchmal auch um Monate. Die Kinder sind nicht etwa von einem bösen Triebtäter gekidnappt worden, wie sich das der brave BILD-Leser so vorstellt, sondern von der Mutter der Kinder. Siehe hier etwa den Fall des Vaters Paul Fels, der im Jahr 1995 drei Monate nicht wusste, wo die unter Mitnahme der beiden Töchtern untergetauchte Mutter sich mit diesen aufhielt. Statt dem Vater zu helfen, seine Kinder wiederzusehen, wurde durch die Behörden in Flensburg, wohin die Mutter mit den Kindern untergetaucht war, über Jahre hinweg größtmögliche Toleranz gegenüber der Mutter gezeigt, mit der Folge, dass der Kontakt zwischen dem Vater und seinen Kindern schließlich gänzlich abbrach. 10 und 11 Jahre später, verbringt die gleiche Mutter beide Töchter ins Ausland. Der Vater erfährt über die Auslandsverbringung lediglich aus beiläufigen Behördenschreiben. Der Vater wählte diesmal zu Recht den Weg der Strafanzeige gegen die Mutter.
Von staatlicher Seite wird gegen die Verschleppung von Kindern durch ihre Mütter fast nichts unternommen. Der Aufsatz "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?" von Werner Gutdeutsch, Richter am OLG München und Rechtsanwalt Jürgen Rieck, München in: "FamRZ" H 23 / 1998, S. 1488-1491, ist heute neun Jahre nach seinem Erscheinen noch so aktuell wie damals. Zaghafte Änderungen in der Behandlung solcher Fälle durch die Behörden sind zwar zu registrieren, aber von einem wirksamen Schutz der Väter vor Entführung ihrer Kinder durch die Mütter sind wir noch lange entfernt. Strafanzeigen gehen die Staatsanwaltschaften nur schleppend nach und nicht selten kommt es vor, dass diese mit der Begründung zurückgewiesen wird, es läge kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung vor . Wenn eine Mutter mit dem gemeinsamen Kind verschwindet, dann hätte sie beachtenswerte Gründe. Der Vater wäre gewalttätig oder in sonstiger Weise ein übler Bursche, vor dem sich die Mutter samt Kindern zu recht verstecken dürfte.
Donnerstag, 5. Juli 2007
Kinder geschlagen und misshandelt
Hunderttausende betroffen
Hunderttausende Kinder in Deutschland werden nach einer Studie von ihren Eltern brutal geschlagen, misshandelt oder vernachlässigt. "Das sind mindestens 30.000 Jungen und Mädchen eines Jahrgangs", sagte der Leiter der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universitätsklinik Ulm, Jörg Fegert. Dies gehe aus Zahlen einer bundesweiten Kindergesundheitsuntersuchung des Robert Koch Instituts hervor.
Nur selten dringt das Leiden der Kleinen an die Öffentlichkeit. "Frühe Misshandlung und Vernachlässigung von Kindern beschränkt sich nicht auf spektakuläre Einzelfälle wie etwa im Fall "Kevin"", mahnte Fegert. Gewalt gegen Kinder sei vielmehr "eine gesellschaftliche Herausforderung". Mit dem Modellprojekt "Guter Start ins Kinderleben" wollen Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Thüringen nun verstärkt dagegen angehen.
Viele Mütter seien einfach überfordert. "Probleme kann es vor allem geben, wenn sie sehr jung, psychisch krank, drogen- oder alkoholabhängig sind", sagte Fegert. Hilfsangebote werden nicht oft angenommen. Aus Angst vor Konsequenzen scheuten psychisch kranke Eltern den Kontakt zu Jugendämtern. Nach Ansicht des Experten müssten Behörden künftig in gezielten Untersuchungen Risikogruppen ermitteln. "Ein Problem in Deutschland ist, dass wir in der Praxis wissenschaftlich fundierte Checklisten oder Kriterienkataloge nicht mögen." Derzeit beruhten Diagnosen oft ausschließlich auf dem Gefühl des Mitarbeiters beim Jugendamt.
"Auch Jugendhilfe und Gesundheitswesen oder andere Partner wie Polizei und Familiengerichte sind nicht ausreichend vernetzt", sagte Fegert. Das sei wichtig, um Vernachlässigungen frühzeitig zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken.
Quelle: http://www.n-tv.de/823414.html
Kommentar Väternotruf:
Warum in der Meldung nicht auch davon gesprochen wird, dass auch viele Väter überfordert seien, wird nicht deutlich. Möglicherweise hat Herr Fegert darauf nicht hingewiesen oder der Sender hat es einfach weggelassen, weil es nicht in das gesellschaftlich herrschende Klischee von den überforderten und damit nicht verantwortlichen Müttern und von den gewalttätigen und zu bestrafenden Vätern passt.
Der finanziell öffentlich geförderte Berliner Kindernotdienst - www.kindernotdienst.de macht es in seiner Werbung vor. Väter werden hier als schlagende Täter präsentiert, Mütter dagegen als Opfer, die Tabletten schlucken und vom Kind getröstet werden.
Landesregierung will mehr für Scheidungs-Kinder tun
"Cochemer Modell" soll Konflikte vor Gericht entschärfen
WIESBADEN (lhe). Die Landesregierung setzt sich bei Scheidungsverfahren für das so genannte Cochemer Modell ein, mit dem betroffene Kinder besonders geschont werden.
Es wäre erfreulich, wenn häufiger als bisher Familienrichter, Mitarbeiter von Jugendämtern und Familienberatungsstellen sowie Anwälte entsprechend zusammenarbeiten würden, erklärten Sozialministerin Silke Lautenschläger und Justizminister Jürgen Banzer zum Auftakt einer Fortbildungsreihe ihrer Ministerien in Kassel.
Das "Cochemer Modell" wurde vor zwölf Jahren in der Stadt an der Mosel erarbeitet. Mit der Zusammenarbeit der zuständigen Stellen soll erreicht werden, dass Eltern ihre Scheidungskonflikte nicht auf dem Rücken der Kinder austragen. Die Landesregierung plant bis Ende Oktober dazu insgesamt drei Fortbildungsveranstaltungen.
Die Scheidungsquote hat sich nach Darstellung der Ministerien in den vergangenen Jahren vervielfacht und damit auch die Zahl der betroffenen Kinder. Sie litten besonders darunter, dass ihre Familien zerbrächen. Die Minister plädierten dafür, dass sich in Hessen möglichst viele Richter, Anwälte und Beratungsstellen in Arbeitskreisen zusammenfinden, um Eltern darin zu unterstützen, sich im Interesse der Kinder zu einigen. Auch die FDP-Landtagsabgeordnete Nicola Beer plädierte für das Modell.
10.07.2007