Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Buxtehude

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Amtsgericht Buxtehude

Bahnhofstraße 4

21614 Buxtehude

 

Telefon: 04161 / 5069-0

Fax: 04161 / 5069-11

 

E-Mail: AGBUX-Poststelle@justiz.niedersachsen.de

Internet: www.amtsgericht-buxtehude.niedersachsen.de

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Buxtehude (08/2017)

Informationsgehalt: mangelhaft

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt. Wozu zahlen die Leute in Niedersachsen eigentlich Steuern, wenn die Niedersächsische Staatsbürokratie nicht einmal ihrer Informationspflicht nachkommt.

Kein richterlicher Geschäftsverteilungsplan im Internet, aber namentliche Angabe der Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk. Offenbar sind die Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk wichtiger als die Richter. Armes Deutschland.

26.04.2012: Steuern. Abgabenlast in Deutschland am zweithöchsten. 49,8 Prozent des Gehalts sind für den Staat - http://www.morgenpost.de/printarchiv/wirtschaft/article106228352/Spitze-in-der-Steuerwelt.html

 

 

Amtsgericht Buxtehude - Geschäftsverteilungsplan

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

wir bitten um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplanes. Diesen konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden, dafür aber seltsamer Weise eine namentliche Aufzählung der Gerichtsvollzieher/innen, was vermutlich viel weniger Leute interessiert als die Namen der rechtsprechenden Richter.

Bitte teilen Sie uns auch mit, wer an Ihrem Gericht als Datenschutzbeauftragter zuständig ist, auch hierzu konnten wir Ihrer Internetseite keine Information entnehmen. Gibt es an Ihrem Gericht auch einen Informationsfreiheitsbeauftragten?

Eine laufend aktualisierte Übersicht über die Veröffentlichung der Geschäftsverteilungspläne der deutschen Gerichte finden Sie unter www.vaeternotruf.de/geschaeftsverteilungsplan.htm.

Sie finden dort auch Informationen über den Stand der Informationsfreiheit an Ihrem Gericht. Der aktueller Informationsfreiheitsstand am Amtsgericht Buxtedhude wird von uns zur Zeit mit dem Zertifikat "ungenügend" eingestuft.

Falls Sie noch unsicher sind, wie Sie die Informationsfreiheit zu Gunsten der steuerzahlenden Bürger/innen verbessern können, wenden Sie sich einfach an:

Mehr Demokratie e.V.

E-Mail: info@mehr-demokratie.de

Internet: https://www.mehr-demokratie.de

Dort hilft man Ihnen in Sachen Informationsfreiheit gerne weiter, so dass auch am Amtsgericht Buxtehude das Informationszeitalter beginnen kann.

Sicher hilft Ihnen auch das Justizministerium Niedersachen weiter. Dort gibt es viele kompetente Ansprechpartner, die nur darauf warten, dass sich am Amtsgericht Buxtehude in Richtung Informationsfreiheit bewegt.

Mit freundlichen Grüßen

Anton

www.vaeternotruf.de

Erste Anfrage am 06.01.2014, offenbar keine Antwort. Erneue Anfrage am 19.07.2017.

 

 

Bundesland Niedersachsen

Landgericht Stade

Oberlandesgericht Celle

 

 

Direktor am Amtsgericht Buxtehude:

Dr. Norbert Aping (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Amtsgericht Buxtehude / Direktor am Amtsgericht Buxtehude (ab 04.01.1999, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 03.05.1982 als Richter am Amtsgericht Buxtehude aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 04.01.1999 als Direktor am Amtsgericht Buxtehude aufgeführt. 2012: Familiensachen. Namensgleichheit mit: Gabriele Scheel-Aping (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richterin am Amtsgericht Stade / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Stade (ab 18.03.2002, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 02.01.1981 unter den Namen Scheel als Richterin am Amtsgericht Buxtehude aufgeführt (Familiengericht). Im Handbuch der Justiz 1998 ab 02.01.1981 unter den Namen Scheel-Aping als Richterin am Amtsgericht Buxtehude - halbe Stelle - aufgeführt ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 18.03.2002 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Stade aufgeführt.

Stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Buxtehude: Nadine Romer-Moje (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richterin am Amtsgericht Buxtehude / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Buxtehude (ab 19.05.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 unter dem Namen Nadine Romer-Moje ab 03.06.2002 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Celle aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Nadine Romer-Maje ab 23.05.2006 als Richterin am Amtsgericht Stade - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 unter dem Namen Nadine Romer-Moje ab 23.05.2006 als Richterin am Amtsgericht Stade - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 23.05.2006 als Richterin am Amtsgericht Stade - 5/8 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ab 23.05.2006 als Richterin am Amtsgericht Stade aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 19.05.2021 als Richterin am Amtsgericht Stade aufgeführt.

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Niedersachsen beschäftigen am Amtsgericht Buxtehude eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Buxtehude - Stadtjugendamt

Jugendamt Landkreis Stade

 

 

Väternotruf Hamburg

Rainer Leiner

Funk: 0160 99894643

E-Mail: leiner.rainer@web.de

Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner bitte an info@vaeternotruf.de.

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? Dann können Sie uns darüber gerne informieren.

Teilen Sie uns bitte auch das Aktenzeichen mit, unter dem das Verfahren beim Gericht geführt wird. Gibt es Beschlüsse des Gerichts? Dann können Sie uns diese gerne zusenden. Der Datenschutz wird von uns beachtet.

Möchten Sie hier auf dieser Seite von uns als regionaler Ansprechpartner genannt werden? Dann melden Sie sich bei uns und teilen uns Ihre Kontaktdaten mit, unter denen wir Sie aufführen können.

Post bitte an: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter:      

Dr. Norbert Aping (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Amtsgericht Buxtehude / Direktor am Amtsgericht Buxtehude (ab 04.01.1999, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 03.05.1982 als Richter am Amtsgericht Buxtehude aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 04.01.1999 als Direktor am Amtsgericht Buxtehude aufgeführt. 2012: Familiensachen. Namensgleichheit mit: Gabriele Scheel-Aping (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richterin am Amtsgericht Stade / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Stade (ab 18.03.2002, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 02.01.1981 unter den Namen Scheel als Richterin am Amtsgericht Buxtehude aufgeführt (Familiengericht). Im Handbuch der Justiz 1998 ab 02.01.1981 unter den Namen Scheel-Aping als Richterin am Amtsgericht Buxtehude - halbe Stelle - aufgeführt ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 18.03.2002 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Stade aufgeführt.

Dr. Anne-Kathrin Fenner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richterin am Amtsgericht Buxtehude(ab 20.03.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.05.2006 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Celle - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 20.03.2013 als Richterin am Amtsgericht Buxtehude - halbe Stelle - aufgeführt. 2016: Amtsgericht Buxtehude / Familiensachen - Abteilung 8. 

Ralf Kerfack (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Amtsgericht Buxtehude (ab , ..., 2004, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 05.02.2001 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Stade aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2016 ab 05.02.2001 als Richter am Amtsgericht Buxtehude aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2012: Familiensachen - Abteilung 8. Amtsgericht Buxtehude - 8F 167/09 S - Beschluss vom 18.02.2010 Sorgerechtsentzug bei einer Mutter nach §1671 BGB.

Wolfgang Lindemann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Buxtehude (ab 02.09.1994, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.09.1994 als Richter am Amtsgericht Buxtehude - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 02.09.1994 als Richter am Amtsgericht Buxtehude aufgeführt.

Nadine Romer-Moje (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richterin am Amtsgericht Buxtehude / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Buxtehude (ab 19.05.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 unter dem Namen Nadine Romer-Moje ab 03.06.2002 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Celle aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Nadine Romer-Maje ab 23.05.2006 als Richterin am Amtsgericht Stade - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 unter dem Namen Nadine Romer-Moje ab 23.05.2006 als Richterin am Amtsgericht Stade - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 23.05.2006 als Richterin am Amtsgericht Stade - 5/8 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ab 23.05.2006 als Richterin am Amtsgericht Stade aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 19.05.2021 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Buxtehude aufgeführt.

Julia Thelen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richterin am Amtsgericht Buxtehude (ab 24.05.2005, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.2000 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Celle aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 24.05.2005 als Richterin am Amtsgericht Buxtehude - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ab 24.05.2005 als Richterin am Amtsgericht Buxtehude - halbe Stelle - aufgeführt.

 

 

Richter auf Probe:

 

 

Abteilungen am Familiengericht Buxtehude:

8 F - Dr. Anne-Kathrin Fenner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richterin am Amtsgericht Buxtehude(ab 20.03.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.05.2006 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Celle - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 20.03.2013 als Richterin am Amtsgericht Buxtehude - halbe Stelle - aufgeführt. 2016: Amtsgericht Buxtehude / Familiensachen - Abteilung 8. 

Ralf Kerfack (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Amtsgericht Buxtehude (ab , ..., 2004, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 05.02.2001 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Stade aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2016 ab 05.02.2001 als Richter am Amtsgericht Buxtehude aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2012: Familiensachen - Abteilung 8. Amtsgericht Buxtehude - 8F 167/09 S - Beschluss vom 18.02.2010 Sorgerechtsentzug bei einer Mutter nach §1671 BGB.

 

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Buxtehude tätig:

Matthias Bähre (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Amtsgericht Stade / Direktor am Amtsgericht Stade (ab , ..., 2022, 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 04.01.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Celle aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 30.06.2003 als Richter am Landgericht Stade aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 31.03.2010 als Vorsitzender Richter am Landgericht Stade aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 20.02.2018 als Direktor am Amtsgericht Buxtehude aufgeführt. 26.08.2022: "Matthias Bähre ist neuer Direktor des Amtsgerichts Stade. Der 53-Jährige erhielt jetzt von Landgerichtspräsidentin Ingrid Stellung die Ernennungsurkunde. Bähre leitete zuvor das Amtsgericht Buxtehude. Nach seinem Jurastudium in Konstanz schloss er 1998 das Referendariat mit dem zweiten Staatsexamen ab. Anschließend war er als Rechtsanwalt tätig, danach trat er in den niedersächsischen Justizdienst ein. 2003 kam Bähre an das Landgericht Stade. Zum Vorsitzenden Richter wurde er 2010 ernannt und übernahm den Vorsitz einer Großen Strafkammer. Im Februar 2018 wurde er zum Direktor des Amtsgerichts Buxtehude ernannt." - https://www.kreiszeitung-wochenblatt.de/stade/c-panorama/matthias-baehre-ist-neuer-direktor-des-amtsgerichts-stade_a254946 

Volker Jäkel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Amtsgericht Tostedt / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Tostedt (ab 18.07.1994, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 02.04.1980 als Richter am Amtsgericht Buxtehude aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 18.07.1994 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Tostedt - Altersteilzeit - aufgeführt.

Michael Köppe (Jg. 1962) - Richter am Amtsgericht Buxtehude (ab 19.08.1994, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 19.08.1994 als Richter am Amtsgericht Buxtehude aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008, 2010, 2012, 2014 und und 2016 unter dem Namen Michael Köppe nicht aufgeführt. Namensgleichheit mit: Maja Brommann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Landgericht Kiel (ab 16.01.2003, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Maja Köppe ab 16.01.2003 als Richterin am Landgericht Kiel aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.01.2003 als Richterin am Landgericht Kiel aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Bis 30.06.2014: abgeordnet an das Oberlandesgericht Schleswig.

Erik Paarmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richter am Amtsgericht Geestland / Direktor am Amtsgericht Geestland (ab 16.10.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.04.2009 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Celle aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 25.06.2014 als Richter am Amtsgericht Buxtehude aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 25.06.2014 als Richter am Amtsgericht Buxtehude - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.10.2020 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Geestland aufgeführt.

Gabriele Scheel-Aping (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richterin am Amtsgericht Stade (ab 18.03.2002, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 02.01.1981 unter den Namen Scheel als Richterin am Amtsgericht Buxtehude aufgeführt (Familiengericht). ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Namensgleichheit mit: Dr. Norbert Aping (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Amtsgericht Buxtehude / Familiengericht / Direktor am Amtsgericht Buxtehude (ab 04.01.1999, ..., 2011)

Gunhild Schneider (Jg. 1942) - Richterin am Amtsgericht Buxtehude (ab 19.03.1973, ..., 2002)

Nora Sielbeck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richterin am Amtsgericht Buxtehude / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Buxtehude (ab 23.07.2015, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 17.09.1987 als Richterin am Amtsgericht Buxtehude - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 23.07.2015 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Buxtehude - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 23.07.2015 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Buxtehude aufgeführt.

 

 

Rechtspfleger:

 

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Bremervörde

überregionale Beratung

http://familienberatung-bremervoerde.de

 

 

Familienberatung Buxtehude

überregionale Beratung

http://familienberatung-buxtehude.de

 

 

Familienberatung Harburg

überregionale Beratung 

http://familienberatung-harburg.de

 

 

Familienberatung Seevetal

überregionale Beratung

http://familienberatung-seevetal.de

 

 

Familienberatung Stade

überregionale Beratung

http://familien-beratung-stade.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern - Außenstelle von Stade -

Harburger Str. 2 

21614 Buxtehude

Telefon: über 04141 / 5214-0

E-Mail: info@diakonieverband-buxtehude-stade.de

Internet: http://www.diakonieverband-buxtehude-stade.de

Träger: Diakonieverband

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Familienberatung

 

 

Diakonieverband Beratungsstelle Buxtehude

Harburger Str. 2

21614 Buxtehude

Telefon: 04161 / 644446

E-Mail: diakonieverband.buxtehude@evlka.de

Internet: http://www.diakonieverband-buxtehude-stade.de

Träger:

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Krisenintervention, Partnerberatung, Jugendberatung, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sozialberatung, Schuldner- und Insolvenzberatung, Suchtberatung 

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Fachgruppe Jugend, Soziales und Familie - Allgemeiner Sozialdienst

Breite Str. 4/6 

21614 Buxtehude

Telefon: 04161 / 501-257

E-Mail: fg24@stadt.buxtehude.de

Internet: http://www.buxtehude.de

Träger: Stadt

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Telefonische Beratung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienberatung, Sozialberatung

 

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Buxtehude (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Buxtehude für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Buxtehude (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Daniela Böhmker

Rechtsanwältin

Moorstr. 36

21261 Welle

Internet: http://daniela-boehmker.de

Bestellung am Amtsgericht Buxtehude, Amtsgericht Tostedt

Bestellung am Amtsgericht Buxtehude durch Richterin Hupka (2016)

 

 

Rechtsanwälte:

 

Hans-Joachim Berrer

Rechtsanwalt und Notar 

Buchholzer Str. 6 

21271 Hanstedt

Telefon: 04184 / 1071

E-Mail: info@ra-berrer.de

E-Mail RA.Berrer@t-online.de

 

 

Monika Goering

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Mediatorin BAFM

Streitkultur Stade

Hauptstr. 82

21717 Fredenbeck

Tel: 04149 / 93 48 12

E-Mail: info@streitkultur-stade.de

Homepage: www.streitkultur-stade.de

 


Corinna Scherzer

Rechtsanwältin

Kanzlei an der Este

Bahnhofstraße 48-50

21614 Buxtehude

Tel: 04161 / 52343

Suizid der gegnerischen Partei (Vater) kann bei Beauftragung vom Frau Scherzer nicht vollständig ausgeschlossen werden - siehe unten.


 

Gutachter: 

 

Dr. Christine Lamertz

sogenanntes "Institut für Rechtspsychologie" - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"

Holzdamm 22

20099 Hamburg

oder auch: Blankeneser Hauptstr. 162, 22587 Hamburg

Beauftragung am Amtsgericht Buxtehude, Amtsgericht Stade

Frau Lamertz wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 

Betreuer:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus Landkreis Stade

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus Stade

Frauenhaus

21680 Stade

Telefon: 04141 / 44123

E-Mail: frauenhaus@landkreis-stade.de

Internet: http://www.landkreis-stade.de

Träger: Landkreis

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Krisenintervention, Telefonische Beratung

 

 

 


 

 

Suizid von Martin Sprinzl

Umgangs- und Sorgerrechtsstreit Martin Sprinzl/AG Buxtehude; Suizid von Martin Sprinzl, geb. 31.10.1970, wh. gewesen 20359 Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 105


Betr.: Suizid unseres Sohnes Martin Sprinzl wegen der ... Richterin Dr. Hupka vom Amtsgericht Buxtehude hinsichtlich seiner Tochter S..., geb. ... .2008


Sehr geehrter Herr Dr. Aping und Leiter des Amtsgerichtes Buxtehude,

wir mußten fürchterliches Leid erfahren. Unser Sohn Martin Sprinzl beging Suizid durch Einatmen von ... und wurde am 29.5.17, in seiner 3-Zimmer-Wohnung in Hamburg tot von der Polizei nach dem Aufbrechen der Türe aufgefunden. Innerhalb der Wohnung hatte er sich in seinem Zimmer eingeschlossen. Neben ihm lagen auf seinem Bett 4 Abschiedsbriefe, in denen er sich verzweifelt wegen den ... der Richterin Dr. Hupka und der Justiz zeigte. Der nichtnatürliche Tod wurde vom Polizeipräsidium Hamburg, LKA 41, bearbeitet.

Zermürbt von den 5-jährigen Rechtsstreitigkeiten mit der Justiz und den unten geschildertenen ... der Richterin Dr. Hupka wählte er den Freitod. Er hatte extrem hohe Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, allein 2014 ca. 16 000 EUR, während die Kindesmutter nach unserer und Martins Einschätzung ungerechtfertigt kostenlos die gerichtliche Verfahrensbeihilfe bekam. Ein Anruf genügte und ihre gerichtlich bezahlte Rechtsanwältin Scherzer verfaßte schon einen Schriftsatz. Wir wollen auch dagegen vorgehen und wollen vom AG Buxtehude den Weg genannt bekommen.

...

Auf dem Bett lag noch das Gutachten v. 16.5.17 von Prof. Dr. Heubrock aus Bremen. Wir gehen davon aus, daß Martin am 25.5.17 (Vatertag) sich das Leben nahm.

Prof. Dr.Heubrock aus Bremen hatte als Gutachter u.a. die Unterlagen von der Klinik Buchholz des Jahres 2012 geprüft und einen von der Kindesmuttern angedeuteten sexuellen Mißbrauch seiner Tochter S.... durch Martin ausgeschlossen und ihn nach den ungerechtfertigten Unterstellungen der Kindesmutter N.... voll rehabilitiert.

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Das Az. des AG Buxteshude lautet wie folgt: NZS 8 F 98/16 UG.

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Weitere Personalien:

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Die Kontaktdaten des Vaters von Martin Sprinzl liegen dem Väternotruf vor. Mails an ihn leiten wir gerne weiter.

 

 

 


 

 

 

Kein Beschwerderecht der vormals alleinsorgeberechtigten Mutter, wenn das Familiengericht das Sorgerecht in einem neuen Verfahren nunmehr vom Amtsvormund auf den leiblichen Vater des Kindes überträgt.

OLG Oldenburg (Oldenburg) 2. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 15.06.2012, 3 UF 37/12

§ 1680 Abs 2 S 2 BGB, § 1696 Abs 1 BGB, § 59 Abs 1 FamFG

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 28. Februar 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Das Verfahren betrifft die elterliche Sorge für das Kind J…S…, geboren am … 2003. Das Kind wurde nichtehelich geboren. Der Kindesvater hat seine Vaterschaft anerkannt.

2

J…wuchs zunächst bei der Kindesmutter auf. Der Kindesvater übte anfänglich ein monatliches Umgangsrecht aus. Später unterband die Kindesmutter diesen Kontakt. J… war zu diesem Zeitpunkt ungefähr drei Jahre alt. Daraufhin setzte der Kindesvater sein Umgangsrecht gerichtlich durch. Seinen ebenfalls anhängig gemachten Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge zog er auf anwaltlichen Rat hin wieder zurück.

3

Seitens des Jugendamtes des Landkreises S… wurde im Jahr 2010 beim Amtsgericht Buxtehude ein Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge (Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen 8 F 412/10 SO) der Kindesmutter anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 25. Januar 2011 entzog das Amtsgericht Buxtehude im Wege der einstweiligen Anordnung (Az. 8 F 42/11 EASO) antragsgemäß wesentliche Bereiche der elterlichen Sorge. Der Landkreis S… wurde zum Amtsvormund bestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde (u. a.) der Kindesmutter wies das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 11. April 2011 zurück. Mit Beschluss vom 14. April 2011 entzog das Amtsgericht Buxtehude der Kindesmutter in der Hauptsache die elterliche Sorge vollständig. In dem rechtskräftig gewordenen Beschluss wurde hervorgehoben, dass es wünschenswert sei, die elterliche Sorge auf den Kindesvater zu übertragen, was aber wegen dessen Weigerungshaltung derzeit nicht in Betracht komme. Der Kindesvater lehnte es wegen der massiven Entwicklungsverzögerungen und psychischen Belastungen des Kindes“ ab, J… zu sich und seiner Familie zu nehmen.

4

Der Senat nimmt auf die genannten Beschlüsse wie auch auf das seinerzeit eingeholte Gutachten des Instituts für Rechtspsychologie und Mediation Hamburg Bezug.

5

In dem psychologischen Gutachten wurde die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter verneint, die des Kindesvaters hingegen bejaht. Die Sachverständige stellte bei dem Kind autistische Züge“ fest, die in erster Linie auf eine häusliche Verwahrlosung und eine emotionale Vernachlässigung durch die Kindesmutter in kindeswohlgefährdendem Ausmaß zurückzuführen seien.

6

J… befindet sich derzeit in einer Wohngruppe einer Jugendhilfeeinrichtung des L… e.V. in U… im Landkreis L…. Die Unterbringung ist auf Dauer angelegt.

7

Anlass für das jetzt anhängig gemachte Verfahren ist die - nunmehr erklärte - Bereitschaft des Kindesvaters gewesen, die elterliche Sorge bei gleichzeitigem Verbleib von J… in der genannten Einrichtung zu übernehmen.

8

Der Amtsvormund hat im Hinblick darauf beim Amtsgericht beantragt, die elterliche Sorge auf den Kindesvater, hilfsweise aber die Vormundschaft auf den Landkreis Leer zu übertragen.

9

Die Kindesmutter hat erklärt, mit dem Verbleib von J… in der Einrichtung und gegebenenfalls auch der Übertragung der Vormundschaft auf den Landkreis L…einverstanden zu sein. Es sei jedoch keine Veränderung der Situation seit dem Erlass der Entscheidung des Amtsgerichts Buxtehude eingetreten, weshalb eine Übertragung der Sorge auf den Kindesvater nicht erfolgen könne.

10

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die elterliche Sorge antragsgemäß auf den Kindesvater übertragen. Auf die Gründe der Entscheidung nimmt der Senat Bezug.

11

Mit ihrer Beschwerde macht die Kindesmutter zunächst die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Amtsgericht geltend. Der Beschluss sei aber auch in der Sache unrichtig. Der angefochtene Beschluss gehe über die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts Buxtehude hinaus, da ihr seinerzeit nur Teilbereiche der Sorge entzogen worden seien. Im Übrigen wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

12

Sie beantragt,

13

den angefochtenen Beschluss aufzuheben, hilfsweise die entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge auf den Landkreis L…als Amtsvormund zu übertragen.

14

Der Amtsvormund beantragt,

15

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

16

Die Beschwerde der Kindesmutter ist unzulässig, da sie nicht beschwerdeberechtigt ist.

17

1.) Entsprechend der mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 29. Mai 2012 zwecks Gelegenheit zur Stellungnahme mitgeteilten Rechtsauffassung des Senats gilt Folgendes:

18

Die Ausführungen des Kreisjugendamtes S… im Schreiben vom 24. April 2012 treffen zu. An der mit Verfügung vom 26. April 2012 geäußerten, vorläufigen Ansicht des Senats wird nach erneuter Beratung nicht festgehalten.

19

Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG ist beschwerdeberechtigt, wer durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Unerheblich ist insoweit der Aspekt, dass die Kindesmutter in I. Instanz beteiligt worden ist. Entscheidend ist allein die materielle Rechtsbeeinträchtigung, auf die formelle Beteiligtenstellung kommt es dagegen nicht an (vgl. Feskorn, in: Zöller, 29. Aufl., § 59 Rn. 7 m. w. N.).

20

Zu verlangen ist eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung (BGH FamRZ 2009, 220, Rn. 13; vgl. auch aktuell zum FamFG ebenso: OLG Celle, FamRZ 2011, 121 und Feskorn, a. a. O. sowie Meyer-Holz, in: Keidel, 17. Aufl., § 59 Rn. 70 ff., jeweils mit Beispielen aus der Rechtsprechung). Dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung haben mag, genügt hingegen genauso wenig wie der allgemeine Umstand, dass er (ebenfalls) Träger des Elternrechts gemäß Art. 6 Abs. 2 GG ist (BGH, a. a. O.).

21

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem nie sorgeberechtigt gewesenen Vater gegen die Ablehnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB gegen die Kindesmutter mangels einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung kein Beschwerderecht zusteht (ebenda). Die Frage, wie der Fall zu entscheiden wäre, wenn dem Beschwerdeführer wie hier - die ihm zunächst zustehende Sorge später entzogen wurde, hat der BGH dagegen ausdrücklich offengelassen (ebenda, Juris Rn. 15; gleichfalls offengelassen von OLGR Saarbrücken 2008, 169).

22

Der Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls in der vorliegende Fallgestaltung keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung der früher sorgeberechtigten Mutter anzunehmen ist. Es geht ausschließlich um das quasi ideelle“ Interesse der Kindesmutter, auch den Kindesvater von dem Sorgerecht auszuschließen. Da ihr in der Vergangenheit die elterliche Sorge rechtskräftig vollständig entzogen wurde, kann sie durch die angefochtene Entscheidung nicht in einem ihr gar nicht mehr zustehenden - Recht beeinträchtigt werden. Sie ist darauf zu verweisen, gegebenenfalls eine Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Buxtehude in einem neuen Verfahren zu beantragen.

23

Gegenstand des jetzigen Verfahrens ist nur noch die Umsetzung der vorangegangenen Entscheidung über die Entziehung der elterlichen Sorge der Kindesmutter. Diese Folgeentscheidung ist von geringerem Gewicht als die Frage, ob entsprechend dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt Maßnahmen nach § 1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung gegen den aktuell sorgeberechtigten Elternteil ergriffen werden sollen. Insoweit mag man ein Beschwerderecht des früher einmal Sorgeberechtigten im Gegensatz zu dem Fall des nie sorgeberechtigt gewesenen Elternteils in Erwägung ziehen. Darum geht es hier aber nicht. Die Kindesmutter behauptet zudem nicht, dass durch die Übertragung der Sorge von dem Amtsvormund auf den Kindesvater das Wohl von J… gefährdet würde.

24

Die Argumentation der Beschwerdeführerin in der Sache beschränkt sich vielmehr auf die Aussage, ihr könne die Ausübung des Sorgerechts in der derzeitig vorgesehenen Art und Weise (Verbleib des Kindes in der Jugendhilfeeinrichtung) genauso wie dem Vater anvertraut werden.

25

Die mangelnde Eignung der Kindesmutter zur Ausübung der elterlichen Sorge ist aber bereits im Ausgangsverfahren rechtskräftig verneint worden. Ihre (erneute) gegenteilige Meinung kann kein Beschwerderecht gegen die Entscheidung zur Übertragung der Sorge von dem Amtsvormund auf den Kindesvater begründen.

26

Der vorliegende Fall ist vergleichbar der Entscheidung des Familiengerichts über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers für das Kind. Insoweit wird ebenfalls ein Beschwerderecht der nicht mehr sorgeberechtigten Eltern verneint (vgl. Keidel, a. a. O., Rn. 70 m. w. N.).

27

Auch die Verletzung von Anhörungspflichten durch das Familiengericht, insbesondere die unterbliebene Anhörung des Kindes, begründet kein Beschwerderecht. Eine zwar verfahrenswidrig ergangene, in ihrer Form dem Gesetz nicht entsprechende Entscheidung kann ohne materielle Beschwer kein Rechtsmittel eröffnen (Keidel, ebenda, Rn. 7 m. w. N).

28

b) An dieser Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Kindesmutter in ihrem Schriftsatz vom 6. Juni 2012 fest.

29

Soweit darin ein fehlendes Antragsrecht des Jugendamtes des Landkreises S… moniert wird, wird bereits verkannt, dass im vorliegenden Fall der Amtsvormund im Sinne von § 55 SGB VIII, eine Mitarbeiterin des Jugendamtes S… (Frau K…), Antragsteller ist. Das ergibt sich aus der Antragsschrift wie auch aus dem Protokoll der Anhörung vor dem Amtsgericht. Warum der Amtsvormund als gesetzlicher Vertreter von J… nicht antragsbefugt sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Abgesehen davon begründen vermeintliche Verfahrensfehler ohnehin kein Beschwerderecht, solange keine materielle Rechtsbeeinträchtigung geltend gemacht wird bzw. werden kann (s.o.).

30

Es kommt auch nicht darauf an, ob das Amtsgericht irrig angenommen hat, im vorangegangenen Verfahren sei die elterliche Sorge nur teilweise entzogen worden. Entscheidend ist allein, dass die Sorge der Kindesmutter bereits seinerzeit durch das Amtsgericht Buxtehude tatsächlich vollständig entzogen wurde. Im Übrigen mag der Tatbestand der angefochtenen Entscheidung insoweit zwar missverständlich sein. Aus der rechtliche Würdigung (Ziffer II.) des Beschlusses ergibt sich aber durch die Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts Buxtehude in der Hauptsache, dass auch das Familiengericht richtig von einer erfolgten vollständigen Entziehung der Sorge ausgegangen ist.

31

Wenn die Kindesmutter meint, durch die Übertragung der elterlichen Sorge verschlechtere sich ihre Situation im Hinblick auf eine Unterstützung durch das Amt“, trifft das nicht zu. Denn die hier in Frage stehenden Leistungen der Jugendhilfe gemäß §§ 34, 36 ff. SGB VIII sehen in jedem Fall eine Einbeziehung der leiblichen Eltern vor (§ 37 SGB VIII). § 36 SGB VIII beinhaltet demgegenüber zwar nur eine Mitwirkung des Personensorgeberechtigten künftig also des Kindesvaters - bei der Aufstellung des Hilfeplanes und schließt die Kindesmutter folglich insoweit aus. Das beruht aber auf der Entziehung der elterlichen Sorge und folgt nicht erst aus der angefochtenen Entscheidung. Es handelt sich zudem nur um eine mittelbare Rechtsfolge der Entscheidung des Amtsgerichts Buxtehude und nicht um eine unmittelbare Beeinträchtigung von materiellen Rechten im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG.

32

Was das Umgangsrecht der Kindesmutter angeht, folgt aus § 18 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, dass der Staat insoweit unabhängig davon Unterstützung zu gewähren hat, wer Inhaber der elterlichen Sorge ist.

33

Aus der bereits zitierten Bestimmung des § 37 Abs. 1 SGB VIII ergibt sich zudem, dass der Kindesmutter auch künftig Unterstützung für ihre weitere Fortentwicklung“ zu gewähren ist. Auch insoweit ist eine nachteilige Auswirkung der Übertragung der Sorge auf den Kindesvater zu verneinen.

34

In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass eine Rückkehr des Kindes zu der Mutter in der Zukunft von Rechts wegen möglich bleibt und auch vom Amtsgericht Buxtehude für möglich gehalten wurde.

35

Eine Rückkehr zu der Mutter würde gemäß § 1696 Abs. 1 BGB allerdings triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe erfordern. Mit zunehmendem Zeitablauf wird zudem eine Rückführung des Kindes unabhängig von den weiteren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten unter dem Aspekt der Kontinuität unwahrscheinlicher. Das gilt aber unabhängig davon, ob sich das Kind wie derzeit in einem Heim, in einer Pflegefamilie oder bei seinem Vater aufhält. Auch insoweit ist mit der angefochtenen Entscheidung eine Verschlechterung der rechtlichen Situation der Kindesmutter nach Auffassung des Senats nicht verbunden.

36

Faktisch ist das auch deshalb nicht der Fall, weil die Unterbringung von J…in der Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 34 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII auf Dauer angelegt ist. Das ergibt sich aus dem Hilfeplan. Es steht zudem außer Streit, dass der Kindesvater den dortigen Aufenthalt von J… nicht nur hinnimmt, sondern sogar positiv unterstützt, so dass eine Veränderung dieses Sachverhalts in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten sein wird.

37

Die im vorliegenden Verfahren zu Recht unterbliebene erneute Prüfung der Erziehungseignung der Kindesmutter beruht darauf, dass ihr die elterliche Sorge bereits rechtskräftig entzogen worden ist. Der Senat wiederholt, dass es ihr unbenommen bleibt, eine Änderung der Entscheidung über die Entziehung der Sorge in einem neuen Verfahren zu beantragen.

38

Dass der Beschluss des Amtsgerichts Buxtehude eine Überprüfung der Sorgerechtsentziehung von Amts wegen erst im Jahr 2014 vorsieht, steht einem Abänderungsantrag der Kindesmutter zu einem früheren Zeitpunkt nicht entgegen. Sie wird durch die angefochtene Entscheidung daher auch insoweit nicht rechtlos gestellt.

39

c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

III.

40

Da die Frage der Beschwerdeberechtigung in der vorliegenden Konstellation noch nicht höchstrichterlich entschieden ist und grundsätzliche Bedeutung hat, lässt der Senat gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu.

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE218542012&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true

 

 

 


 

 

 

Bayerischer Rundfunk

report MÜNCHEN

Sendung vom 14.04.2008

Drohen statt vermitteln –

Die unsensible Vorgehensweise deutscher Familiengerichte

Autoren: Katrin Pötzsch, Stefan Meining

Bernd Schnardthorst aus Niedersachsen wünscht sich nichts sehnlicher als seinen behinderten Sohn, der unter Betreuung steht, endlich wieder zu sehen. Seit über vier Jahren kämpft der geschiedene Geschäftsmann um sein Kind. Nicht einmal Briefe darf er ihm schreiben. Wir begleiten ihn zum Gericht, wo er mal wieder einen neuen Antrag auf Besuchsrecht einreichen will.

Bernd Schnardthorst: „Über vier Jahre lang Briefe geschrieben und Anträge geschrieben, man hört von den Gerichten nur man solle keine Anträge stellen, sie werden nicht beschienen.“

Bernd Schnardthorst reicht beim Familiengericht einen Antrag nach dem anderen ein, eine Dienstaufsichtsbeschwerde folgt der nächsten. Oft nicht gerade sehr freundlich formuliert. Auf Antrag der gegnerischen Anwältin leitet das Amtsgericht Buxtehude ein Entmündigungsverfahren gegen den Ingenieur ein.

Bernd Schnardthorst: „Das Verfahren läuft so, man hat mir mitgeteilt in einem trockenen Dreizeiler, dass also die Anwältin meiner Frau dieses Verfahren angeregt hätte und ich musste mich dann einer psychiatrischen Begutachtung im Elbeklinikum in Stade stellen, das habe ich gemacht, sonst hätte das Gericht ohne mich entschieden.“

Ein Interview lehnt das zuständige Amtsgericht ab. Schriftlich wird report MÜNCHEN jedoch bestätigt: der zuständige Amtsrichter hat einen internen Vermerk über Herrn Schnardthorst angefertigt. Darin spricht der zuständige Richter Zitat „von Querulantentum und dies könne einen Krankheitswert aufweisen.“

Ein Mitglied des Rechtsausschusses im Bundestag warnt:

Mechthild Dyckmans, Bundestagsabgeordnete, FDP: „Familiengerichtsverfahren sind oft mit ganz großen Emotionen betroffen. Und da darf der Richter nicht seine eigenen Emotionen reinbringen. Ich weiß aus meiner Erfahrung, dass Querulanten unangenehm sind. Aber nicht jeder Querulant ist, weil er Querulant ist, prozessunfähig. Und auch ein Querulant hat seinen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes rechtstaatliches Verfahren.“

Der Hamburger Rechtsprofessor Sonnen bemüht sich im Fall Schnardthorst um eine außergerichtliche Einigung. Für ihn ist das Vorgehen des Buxtehuder Amtsgerichtes schlichtweg unverständlich.

Prof. Bernd-Rüdeger Sonnen, Universität Hamburg: „Wenn es in einem Sorgerechtsstreit hoch hergeht auf beiden Seiten. Dann kann man nicht sagen, hier ist jemand, der wirklich kämpft Querulant und deswegen müssen wir ihn unter Betreuung stellen, das ist voll daneben würden wir heute sagen.“

Schnardthorst muss sich einer psychiatrischen Untersuchung unterziehen. Der Gutachter erklärt: Schnardthorst sei selbstverständlich geistig normal. Eine rechtliche Betreuung sei derzeit entbehrlich.

Der Kampf ums Kind: er geht in die nächste Runde.

Bernd Schnardthorst: „Ja mein Junge hat damals sehr gerne mit mir zusammen Schiffe gebaut und er ist dafür sehr begabt.“

Bernd Schnardthorst ist kein Einzelfall. Seit sechs Jahren streitet Karin Kelly um ein Umgangsrecht mit ihrem Enkel.

Karin Kelly: „Hier stehen die ganzen Geschenke seit letztem Jahr. Von zwei Geburtstagen, von Ostern, von Weihnachten.“

Knapp 10.000 Euro Gerichts- und Anwaltskosten hat Karin Kelly bislang bezahlt, ohne ihren Enkel auch nur einmal in die Arme nehmen zu dürfen. Dabei hat der Bub jahrelang in diesem Zimmer in ihrem Haus gelebt. Als 2007 weitere Zahlungen anstehen, weigert sie sich zu zahlen. Lieber gehe sie ins Gefängnis:

Karin Kelly: „Ich werde weiter kämpfen, erst recht jetzt, weil die Mürbemachung immer weiter geht und ich lass mich nicht mürbe machen, das sag ich immer wieder.“

Mehrmals kommt der Gerichtsvollzieher, um das Geld einzutreiben. Jedes Mal weist ihm Karin Kelly die Tür. Doch dann, im Dezember letzten Jahres wird den Kellys von dritter Seite ein Protokoll sowie ein Beschluss des Amtsgerichtes Rockenhausen zugespielt. Danach hat das Gericht Zitat: „Zweifel an der Verfahrensfähigkeit der Schuldnerin.“ Im Klartext: Auch hier stellt ein Gericht die Zurechnungsfähigkeit in Frage.

Karin Kelly: „Dass jetzt meine Verfahrensfähigkeit in Frage gestellt ist und ein Richter so etwas beschließt, der mich nicht kennt, und ohne Anhörung.“

Der Gerichtsvollzieher hält sogar, Zitat: „eine Überprüfung, ob vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen angebracht sind“, für sinnvoll. Karin Kelly droht im schlimmsten Fall ein Entmündigungsverfahren.

Rudolf Kelly: „Es war ein riesig großer Schock, ich habe es dann auch weitergeleitet und hab es dann meiner Frau gegeben und die hat es auch dann gelesen und die war dann auch genauso schockiert wie ich auch.“

Im Amtsgericht Rockenhausen wiegelt man ab. Noch sei ja nichts passiert. Im Übrigen sei alles juristisch korrekt gelaufen.

Thomas Edinger, Direktor Amtsgericht Rockenhausen: „Sicher in dem Fall ist das völlig unglücklich, dass Frau Kelly dann auf diesem Weg davon erfahren hat. Wobei und noch mal, das ist das ganz Wichtige, für Sie hat das zunächst keine Auswirkungen, keine negativen Auswirkungen. Und insofern ja, sicher ist das natürlich unglücklich, aber es war vom Verfahren her nicht zu beanstanden.“

Mit anderen Worten: Frau Kelly droht nach wie vor ein Entmündigungverfahren. Für den Familienrichter Jürgen Rudolph ist der Fall Kelly ein Musterbeispiel, wie es nicht ablaufen sollte. Der Experte weiß um die weit reichenden Konsequenzen solcher Beschlüsse.

Jürgen Rudolph, Familienrichter: „Dass ihr jetzt obendrein noch attestiert wird, dass sie nicht verfahrensfähig also mit anderen Worten nicht zurechnungsfähig sei, dass habe ich im ersten Moment als unrealistisch empfunden und als Satire und im zweiten Moment habe ich gedacht, hier passiert ja doch was ganz realistisches und hier ist eine ganz große Gefahr, die in so einem System entstehen kann und wenn hier nicht sofort interveniert wird und niemand intervenieren würde, könnte es tatsächlich sein, dass Frau Kelly eines Tages für unzurechnungsfähig erklärt wird und ihr möglicherweise auch noch eine Betreuung angediehen wird.“

report MÜNCHEN hakt beim Bundesjustizministerium nach, aber die Justizministerin Zypries sieht keinen Handlungsbedarf. Menschen mit Entmündigung zu drohen ist also weiterhin möglich. Geistig völlig gesunden Menschen, die einfach nur um ihr Recht kämpfen, droht damit weiterhin die Gefahr für unzurechnungsfähig erklärt zu werden.

Quelle: http://www.br-online.de/daserste/report/archiv/2008/00444/

 

Film: http://www.waschke.ws/Drohen_statt_vermitteln.wmv

 

 

 


 

 

 

Amtsgericht Buxtehude auf dem Boden des Grundgesetzes

In einer dem Väternotruf vorliegenden, bisher nicht bekannt gewordenen Entscheidung hat das Amtsgericht Buxtehude auf einen Antrag eines nichtverheirateten Vater hin, beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht übertragen. Aktenzeichen 8 F 267/01 (SO) Beschluss vom 27.8.2001.

Das Amtsgericht Buxtehude ist damit eines der wenigen Amtsgerichte in Deutschland, dass sich hinsichtlich der Rechte nichtverheirateter Väter auf dem Boden des Grundgesetzes bewegt.

An den meisten deutschen Amtsgerichten ist es dagegen noch immer übliche Praxis, offensichtlich verfassungswidrige Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (1626a BGB) unhinterfragt zur Arbeitsgrundlage zu machen und sich damit dem wohl nicht unberechtigten Vorwurf der Rechtsbeugung auszusetzen.

 

 

 


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