Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Hersbruck

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Amtsgericht Hersbruck

Schloßplatz 3

91217 Hersbruck

 

Telefon: 09151 / 733-0

Fax: 09151 / 733-300

 

E-Mail: poststelle@ag-heb.bayern.de

Internet: http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/heb/

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Hersbruck (02/2021)

Informationsgehalt: mangelhaft

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt. Wozu zahlen die Leute in Bayern eigentlich Steuern, wenn die bayerische Staatsbürokratie nicht einmal ihrer Informationspflicht nachkommt.

26.04.2012: Steuern. Abgabenlast in Deutschland am zweithöchsten. 49,8 Prozent des Gehalts sind für den Staat - http://www.morgenpost.de/printarchiv/wirtschaft/article106228352/Spitze-in-der-Steuerwelt.html

Kein richterlicher Geschäftsverteilungsplan im Internet, aber eine Information über die "Geschichte der Gerichtsgebäude", gerade so als ob es sich bei den Rechtsuchenden um Museumsbesucher handelt.

 

 

Amtsgericht Hersbruck - Geschäftsverteilungsplan

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplanes. Diesen konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden.

Mit freundlichen Grüßen

Anton

www.vaeternotruf.de

21.10.2014. Abwehrende Antwort vom Amtsgericht Herbruck am 21.10.2014 - siehe unten.

 

 

Bundesland Bayern

Landgericht Nürnberg-Fürth

Oberlandesgericht Nürnberg

 

 

Direktor am Amtsgericht Hersbruck: Thomas Bartsch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Amtsgericht Hersbruck / Direktor am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.02.2010, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.12.1987 als Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.2005 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.02.2010 als Direktor am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. https://www.verkuendung-bayern.de/jmbl/jahrgang:2009/heftnummer:8/seite:114

Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Hersbruck: Stefan Sauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Hersbruck / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Hersbruck (ab , ..., 2016, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.1992 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.03.2006 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.03.2006 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 16.03.2006 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Oberlandesgericht Nürnberg - GVP 01.01.2011: 1. Strafsenat und 2. Zivilsenat.  

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Bayern beschäftigen am Amtsgericht Hersbruck eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Nürnberger-Land

 

 

Väternotruf Hersbruck

Väterhilfe Mittelfranken

(Röthenbach a.d.P. / Ansbach / Nürnberg)

Dieter Lößlein

90552 Röthenbach

Tannenstr. 1

Mobil: 0162-9544443

E-Mail:

Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Thomas Bartsch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Amtsgericht Hersbruck / Direktor am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.02.2010, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.12.1987 als Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.2005 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.02.2010 als Direktor am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. https://www.verkuendung-bayern.de/jmbl/jahrgang:2009/heftnummer:8/seite:114

Dr. Andrea Engelhardt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.01.2017, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.1992 als Richterin am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008, 2010, 2012 und 2014 ab 01.07.1992 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.1992 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.01.2017 als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Namensgleichheit mit: Gerd Engelhardt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1956) - Richter am Amtsgericht Fürth (ab , ..., 2000, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.01.1987 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.01.1987 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000, 2008 und 2010 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Fürth aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Andre Gläßl geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.06.2006, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.2001 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.06.2006 als Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. 

Anja Grammel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richterin am Amtsgericht Hersbruck (ab , ..., 2008, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.08.2002 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.08.2005 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2018 ab 01.08.2005 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Dr. Isabel Hörtreiter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin am Amtsgericht Hersbruck (ab , ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 01.01.2009 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 01.01.2009 als Richterin am Landgericht Nürnberg-Fürth - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.01.2009 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck - 3/4 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Susanne Lederer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.06.2011, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Susanne Opppel ab 01.06.2008 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2018 unter dem Namen Susanne Lederer ab 01.06.2011 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. 2016: Familiensachen.

Waldemar Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.04.1991, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.04.1991 als Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt.

Dr. Barbara Reim (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richterin am Amtsgericht Hersbruck (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.01.20101 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.01.2010 als Richterin am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.01.2010 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2016: Familiensachen - Abteilung 4.

Sonja Reuter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richterin am Amtsgericht Hersbruck (ab , ..., 2016, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Sonja Denk ab 01.10.2008 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Bamberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Sonja Denk ab 01.10.2011 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Bayreuth - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Sonja Reuter ab 01.10.2011 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth - beurlaubt - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2011 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2011 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck - halbe Stelle - aufgeführt. 2016: Familiensachen. Namensgleichheit mit: Nils Reuter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth (ab , ..., 2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.10.2008 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Bamberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.05.2011 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Bayreuth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 01.05.2011 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 

Dr. Edmund Sandermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.06.1996, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.06.1996 als Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt.

Stefan Sauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Hersbruck / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Hersbruck (ab , ..., 2016, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.1992 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.03.2006 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.03.2006 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 16.03.2006 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Oberlandesgericht Nürnberg - GVP 01.01.2011: 1. Strafsenat und 2. Zivilsenat. 

Klaus Schuberth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Hersbruck (ab , ..., 2018, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 02.10.2002 als Richter auf Probe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2016 ab 01.10.2004 als Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2004 als Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2020: Familiensachen.

Ludwig Thron (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.03.1992, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab  01.03.1992 als Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt.

 

 

 

Abteilungen am Familiengericht Hersbruck:

1 F - Zuweisung von Haustieren durch entsprechende Anwendung der Regelung über Haushaltsgegenstände - AG Hersbruck, Beschluss vom 26.08.2016 – 01 F 303/16 - OLG Nürnberg, Beschluss v. 07.12.2016 – 10 UF 1249/16

2 F -

3 F -

4 F - Dr. Barbara Reim (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richterin am Amtsgericht Hersbruck (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.01.20101 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.01.2010 als Richterin am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.01.2010 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2016: Familiensachen - Abteilung 4.

8 F -  

Amtsgericht  Hersbruck - Beschluss vom 23.04.2020 - 8 F 83/19 - Verschuldete Umgangspflichtverletzung, wenn nur ein allgemeines Infektionsrisiko bei Umgangsberechtigten besteht, auch wenn ein einmaliger Verstoß gegen Vorschriften zum Infektionsschutz belegt. https://www.isuv.de/informationen/urteile/urteil/post/detail/News/umgangsrecht-ag-hersbruck-23042020/



 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Hersbruck tätig: 

Peter-Jürgen Anders (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richter am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.03.2009, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.1979 als Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 01.03.2009 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. 

Alexander Bauer (Jg. 1961) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 16.08.2005, ..., ) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 15.10.1992 als Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt.

Werner Diroll (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.09.2011, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 15.06.1981 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Bamberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.05.1987 als Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.09.2011 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. 04 F 654/10. 2012: Familiensachen - Abteilung 4. Richter Diroll wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Dr. Ludwig Dorner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Richter am Amtsgericht Hersbruck / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.01.1994, ..., 2008)

Charlotte Düker-Wara (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richterin am Amtsgericht Hersbruck (ab 05.10.1980, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2010, 2012 und 2014 ab 05.10.1980 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck - halbe Stelle - aufgeführt. 2010: Familiensachen - Abteilung 3.

Rudolf Heindl (Jg. 1942) - Richter am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.07.1975, ..., 1988) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.07.1975 als Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1990, 1994, 2000, 2002 und 2004 nicht aufgeführt. 04.03.2010: "Ich bin in meiner Berufstätigkeit als Richter mit der Organisierten Kriminalität kollidiert, die es in der Justiz gibt. Ich habe mich aber weder beugen noch in die kriminellen Konzepte mittelbar einspannen lassen. Ich kenne aus der Schulzeit, dem Studium und der Berufstätigkeit eine Reihe von Menschen, die Juristen sind und die in verschiedenen Bereichen der Verwaltung und Gerichtsbarkeit in Bayern tätig sind bzw. waren. Von diesen Kollegen erhalte ich über meine aktive Dienstzeit hinaus Informationen über die im Staatsapparat im Freistaat Bayern vorhandene Organisierte Kriminalität. Ich bin in der Evangelisch - Lutherischen Kirche von Bayern ehrenamtlich in der Sozial- und Integrationsarbeit tätig geworden. Ich sollte philosophische Grundsatzfragen zur Sozial- und Integrationspolitik klären. Dadurch habe ich Einblick in die Politik der Bayerischen Staatsregierung bekommen und daraus Kenntnisse gewonnen, die für die Beurteilung des Falles des Maschinenbauingenieurs Mollath von Bedeutung sind.". Rudolf Heindl soll im Jahr 2014 gestorben sein. Sein Leben war Kampf - ruhe nun sanft.

Dr. Hilmar Hoefler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg (ab 01.05.2005, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.1994 als Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 16.07.2003 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt.

Marion Hüttl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin am Amtsgericht Schwabach (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 07.11.2011 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 07.11.2012 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 07.11.2012 als Richterin am Amtsgericht Schwabach aufgeführt. Angaben zum Dienstantritt im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Schwabach - GVP 01.01.2016: Familiensachen - Abteilung 1.

Dr. Gerhard Karl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Landgericht Ansbach / Präsident am Landgericht Ansbach (ab ..., 2016,..., 2019) - 1984 Eintritt in den bayerischen Justizdienst. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.07.1987 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Ansbach aufgeführt. Nach seiner Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft München und danach Ansbach Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth in Zivilsachen. Dann Abordnung an das Amtsgericht Hersbruck und anschließend an das Amtsgericht Leipzig. Von Februar 1996 an im sächsischen Staatsministerium der Justiz. Ab Oktober 1998 leitetet er als Richter das sächsische Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal sowie das sächsische Amtsgericht Annaberg. Von Februar 2002 bis September 2005 Leitung des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay.. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.2005 als Direktor am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.11.2009 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Ansbach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.11.2009 als Präsident am Landgericht Ansbach aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 

Hans-Jürgen Koch (geb. 08.10.1938) - Richter am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.07.1971, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 als Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 nicht mehr eingetragen.

Karin Kreil (geb. 26.03.1940) - Richterin am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.10.1972, ..., 2004) - im Handbuch der Justiz 2004 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006/7 nicht mehr eingetragen.

Reinhard Lubitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth (ab 01.09.2008, ..., 2009) - ab 01.11.1976 Richter auf Probe beim Landgericht Nürnberg-Fürth. Anschließend Richter in Jugend- und Erwachsenenstrafsachen beim Amtsgericht Hersbruck. Im Jahr 1978 wurde Reinhard Lubitz zum Staatsanwalt ernannt und trat als Mitglied der Jugendabteilung in die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ein. Am 01. Dezember 1983 übernahm Reinhard Lubitz wieder ein Richteramt und war in der Folgezeit als Ermittlungsrichter, Strafrichter und Familienrichter beim Amtsgericht Nürnberg tätig. Nach einem ersten Wechsel als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth und als Richter am Amtsgericht Nürnberg, Rückkehr 1991 als Gruppenleiter an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth - ab 01.09.1995 als Oberstaatsanwalt und ab 01. Januar 2000 ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwaltes bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth . Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.03.2007 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg aufgeführt.. Ab 01.09.2008 Leiter der Staatsanwaltschaft Nürnberg Fürth.

Hans Jürgen Pillhofer (Jg. 1941) - Richter am Amtsgericht Hersbruck / Direktor am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.01.1994, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2006 nicht mehr eingetragen.

Rita Schmalzbauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Nürnberg (ab 01.07.2013, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 17.12.1987 als Richterin am Amtsgericht Amberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 17.12.1987 als Richterin am Landgericht Amberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 17.12.1987 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.07.2013 als weitere aufsichtsführende Richterin am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. 

Matthias Thürauf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.08.2003, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.2001 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.08.2003 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt sind offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Matthias Thürauf nicht aufgeführt.

Peter Zaunseder (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth (ab 01.06.2002, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.1979 als Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt.

Bernd Zuber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth (ab 01.02.2001, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.2001 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Anschließend offenbar Richter am Amtsgericht Hersbruck. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.2001 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft.

 

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Erlangen

überregionale Beratung

http://familienberatung-erlangen.de

 

 

Familienberatung Lauf an der Pegnitz

überregionale Beratung

http://familienberatung-lauf.de

 

 

Familienberatung Nürnberg

überregionale Beratung

http://familienberatung-in-nuernberg.de

 

 

Familienberatung Schwabach

überregionale Beratung

http://familienberatung-schwabach.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen 

 

Erziehungs- und Jugendberatung - Außenstelle von Lauf -

 Nikolaus-Selnecker-Platz 2

91217 Hersbruck

Telefon: 09123 /  13838

E-Mail: eb@diakonie-ahn.de

Internet: http://www.diakonie-ahn.de

Träger: Diakonisches Werk

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Gruppenarbeit, Krisenintervention

 

 

Erziehungs- und Jugendberatungsstelle im Landkreis Nürnberger Land

Hauptstelle:

Weigmannstraße 53

91207 Lauf a. d. Pegnitz

Telefon (0 91 23) 1 38 38

E-Mail: eb-lauf@cv-dw-nbgland.de

Internet: www.caritas-nuernberger-land.de

www.diakonisches-werk-ahn.de

Träger: Caritasverband und Diakonisches Werk

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Gruppenarbeit, Krisenintervention

Mitarbeiter/innen: Meinrad Schlund - Diplom-Psychologe (2021) - wird vom Väternotruf nicht empfohlen. 

Bei den drei Beratungsstellen des Caritasverbandes und des Diakonischen Werks arbeiten 8 Mitarbeiter/innen und 3 Sekretärinnen (02/2008).

Nebenstelle:

Träger: Caritasverband im Landkreis Nürnberger Land e.V. und Diakonisches Werk Altdorf-Hersbruck-Neumarkt e.V.

Treuturmgasse 2, 90518 Altdorf

Tel.: 09187/1737

E-Mail: eb-altdorf@cv-dw-nbgland.de

Außenstelle:

Amberger Straße 27 (Emil-Held-Haus)

91217 Hersbruck

(Anmeldung über Hauptstelle)

 

 

Psychologische Beratungsstelle bei Ehe- und Partnerschafts-, Familien- und Lebensfragen

Marktplatz 51

91207 Lauf

Telefon: 09123 / 963488

E-Mail: efl.lauf@erzbistum-bamberg.de

Internet: http://www.psychologische-beratung.erzbistum-bamberg.de

Träger: Erzdiözese Bamberg

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschließlich Beratung bei Trennung und Scheidung), Partnerschaftsberatung

Mitarbeiter/innen: Ursula Zeh - Psychologin (M.A.), Theologin / Gesamtleitung und Diözesanfachreferentin für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung im Erzbistum Bamberg (ab , ..., 2013, ..., 2022) - zuständig für die Standorte Ansbach, Bamberg, Bayreuth, Erlangen, Forchheim, Hof, Kronach, Kulmbach, Lauf, Lichtenfelds - https://www.psychologische-beratung.erzbistum-bamberg.de/kontakt/index.html

 

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen 

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Amt für Familie und Jugend

Waldluststraße 1

91207 Lauf

Telefon: 09123 950-6444

E-Mail: familie@nuernberger-land.de

Internet: http://www.nuernberger-land.de

Träger: Landkreis

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Familienberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Krisenintervention, Sozialberatung 

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Hersbruck für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Elke Post

Rechtsanwältin

Bahnhofstraße 22

91220 Schnaittach

Bestellung am Amtsgericht Hersbruck

(ab , ..., 2012)

 

 

Heike Riedlmeier

Rechtsanwältin

Markplatz 18

91207 Lauf an der Pegnitz 

Bestellung am Amtsgericht Hersbruck

Bestellung am Amtsgericht Hersbruck durch Richterin Düker-Wara (ab , ..., 2012)

 

 

Rechtsanwälte:

 

Gesa Schmid-Bertram

Fachanwältin für Familienrecht

Braugasse 2 

91217 Hersbruck

Tel 09151 / 83 95 08

E-Mail gesaSB@aol.com

Homepage: www.anwaeltin-sb.de

 

 

Barbara Sieben

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin

Mediatorin BAFM

Kaiserstr. 23

90403 Nürnberg

Tel: 0911 / 333530

E-Mail: anwaltsbuero@kuth-sieben.de

Homepage: www.kuth-sieben.de

 

 

Johannes Hildebrandt

Fachanwalt für Familienrecht

Dipl.-Päd Univ.

Bahnhofstraße 31

91126 Schwabach

Tel. 09122 / 8375-0

Internet: http://www.hausmann-sandreuther.de/rechtsanwaelte/ra_hildebrandt.php

 

 

Stefanie Barkwitz

Rechtsanwältin

Kiesstr. 16

67434 Neustadt

Telefon: (06321) 3850410

E-Mail: Kanzlei.Barkwitz@t-online.de

 

 

Gutachter:

 

Irmgard Bräutigam

Diplom-Psychologin

postalisch zu erreichen über die sogenannte "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie"

GWG Nürnberg

Lerchenstraße 46

90425 Nürnberg

Beauftragung am Amtsgericht Fürth, Amtsgericht Hersbruck, Amtsgericht Schwabach, Amtsgericht Wunsiedel

Beauftragung am Amtsgericht Hersbruck durch Richter Diroll (2006)

Frau Irmgard Bräutigam wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 

Brigitte Dittrich

Diplom-Psychologin

90559 Burgthann

Tritt auch auf unter "Praxis für Psychologische Gutachtenerstellung und Beratung" - Mariane Schwabe-Höllein

Hernauerstraße 6

93047 Regensburg

Internet: www.pgb-praxis.de

http://www.pgb-praxis.de/index.html?url=http://www.pgb-praxis.de/content/team.html

1989-1998 Mitarbeiterin des sogenannten "Instituts für Gerichtspsychologie" - Dr. Arntzen in Bochum.

Beauftragung am Amtsgericht Hersbruck, Amtsgericht Nürnberg

Frau Brigitte Dittrich wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Beauftragung am Amtsgericht Hersbruck durch Richter Diroll.

 

 

Ines Porst-Bernau

Diplom-Psychologin und Pädagogin

von der sogenannten GWG Nürnberg - eine Depandance der sogenannten GWG München

Meuschelstraße 1

90408 Nürnberg

Internet: http://www.gwg-institut.com/in-deutschland.html

Beauftragung am Amtsgericht Hersbruck, Amtsgericht Schwabach

Grundgesetz Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Dieser Satz ist bei Frau Ines Porst-Bernau hoffentlich angekommen.

Beauftragung am Amtsgericht Hersbruck durch Richter Diroll.

 

 

Helene Ruppert

Diplom-Psychologin

Krelingstr. 4

90408 Nürnberg

Beauftragung am Amtsgericht Amberg, Amtsgericht Bamberg, Amtsgericht Bayreuth, Amtsgericht Fürth, Amtsgericht Hersbruck, Amtsgericht Nördlingen, Amtsgericht Nürnberg, Oberlandesgericht Nürnberg

Beauftragung am Amtsgericht Hersbruck durch Richterin Düker-Wara, Richter Diroll.

Die Diplom-Psychologin Helene Ruppert wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 

Dr. Siegfried Schanda

Ambulanzarzt

Facharzt für Psychotherapeutische Medizin

Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie

Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter

Klinikum Nürnberg Nord

Prof.-Ernst-Nathan-Str. 1, 90419 Nürnberg

Internet: http://www.klinikum-nuernberg.de/DE/ueber_uns/Fachabteilungen_KN/kliniken/kinderpsych/Z_Ambulanz_KNN/Schanda.html

Oder auch: Barthelmeßstr. 18, 91056 Erlangen

Beauftragung am Amtsgericht Erlangen, Amtsgericht Hersbruck

 

 

Prof. Dr. Dr. habil Thomas Schott

Mozartstr. 4b

95448 Bayreuth

Diplom-Sozialpädagoge (FH) - Abschluss 1991

laut Eigendarstellung 2012: Hochschullehrer Universität Bayreuth / FU Bozen

laut einer Darstellung: 1997 Promotion als Dr. phil an der Universität Bayreuth, 2003 Habilitation in "Allgemeiner Erziehungs- und Bildungswissenschaft" an der Universität Bayreuth

soll ab April 2011 als Professor an der SRH Fachhochschule für Gesundheit Gera tätig gewesen sein. Januar 2013 aber dort nicht aufgeführt - http://www.gesundheitshochschule.de/de

Beauftragung am Amtsgericht Auerbach, Amtsgericht Hersbruck, Amtsgericht Nürnberg, Amtsgericht Wunsiedel, Amtsgericht Zwickau 

Beauftragung am Amtsgericht Hersburck durch Richter Diroll (ab , ..., 2016) 

Herr Thomas Schott wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Siehe auch Pressemeldung vom 20.08.2013 "Mutter flüchtet mit ihrem Sohn vor den Behörden" - siehe unten. Dazu auch TV Beitrag am 11.09.2013 in MDR Exakt - http://www.mdr.de/tv/programm/sendung301426.html

Frontal 21

Mängel bei psychologischen Gutachten

Video

18.03.2014

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2115366/Maengel-bei-psychologischen-Gutachten#/beitrag/video/2115366/Maengel-bei-psychologischen-Gutachten

 

 

Lutz Wallisch 

Sozialpädagoge (FH), Diplom-Pädagoge, Diplom-Psychologe

Moststr. 29

90762 Fürth

oder auch: Meuschelstr. 1, 90408 Nürnberg

Sogenannte GWG Nürnberg - Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie - http://www.gwg-institut.com/sachverstaendige/in-deutschland/ - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"

zeitweilig Mitarbeit an der Fakultät für Humanwissenschaften Lehrstuhl für Sozialpädagogik der Otto-Friedrich-Universität Bamberg - https://www.uni-bamberg.de/sozpaed/weitere-mitarbeiterinnen/ehemalige-mitarbeiter/

Beauftragung am Amtsgericht Bayreuth, Amtsgericht Coburg, Amtsgericht Hersbruck, Amtsgericht Schwabach

Beauftragung am Amtsgericht Hersbruck durch Richterin Düker-Wara (2012)

 

 

Betreuer:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Landkreis Nürnberger Land

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus im Landkreis Nürnberger Land

 

  

 

 


 

 

 

 

OLG Nürnberg, Beschluss v. 07.12.2016 – 10 UF 1249/16
Titel:
Zuweisung von Haustieren durch entsprechende Anwendung der Regelung über Haushaltsgegenstände
Normenkette:
BGB § 90a, § 1568b Abs. 2, § 1361a Abs. 1
Leitsätze:
1. Als Haustiere gehaltene Hunde sind Haushaltsgegenstände im Sinne von § 1361a BGB. Die Einordnung als Haushaltsgegenstände schließt eine Berücksichtigung, dass Tiere nach § 90a BGB keine Sachen im Rechtssinne sind, nicht aus. (amtlicher Leitsatz)
2. Bei der Entscheidung über die Zuweisung von Haustieren im Rahmen des § 1361a BGB sind das Affektionsinteresse der Beteiligten, die praktizierte Sorge für das Tier und Gesichtspunkte des Tierschutzes - insbesondere die Versorgung und Betreuung des Tieres, aber auch das Zusammenleben mehrerer Tiere in einem Rudel - zu berücksichtigen. (amtlicher Leitsatz)
Schlagworte:
Haushaltsgegenstände, Zuweisung
Vorinstanz:
AG Hersbruck, Beschluss vom 26.08.2016 – 01 F 303/16
Fundstellen:
MDR 2017, 342
RÜ 2017, 354
FamRZ 2017, 513
NJW-RR 2017, 387
LSK 2016, 112008
NZFam 2017, 158

Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck - Abteilung für Familiensachen - vom 26.8.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2000.- € festgesetzt.
Gründe
1
I. Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute. Die Antragstellerin ist in Vollzeit berufstätig, der Antragsgegner ist Rentner. Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden.
2
Die Antragstellerin ist Mitte Januar 2016 aus dem ehelichen Anwesen ausgezogen, der Antragsgegner ist dort verblieben. Ende Januar hat die Antragstellerin die damals sechs Hunde der Beteiligten, die zunächst in der Ehewohnung verblieben waren, zu sich geholt. Alle Tiere waren während der Zeit des Zusammenlebens der Beteiligten angeschafft worden, die Hunde „Ch.“ und „Bu.“ jedoch vor der Eheschließung.
3
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 10.3.2016, eingegangen beim Amtsgericht Hersbruck am 11.3.2016 beantragt, festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet sei, ein Kraftfahrzeug Marke Ford Mondeo an den Antragsgegner herauszugeben. Sie begründete diesen Antrag damit, dass sich die Beteiligten anlässlich der Trennung im Dezember 2015 darauf geeinigt hätten, dass sie dieses Fahrzeug weiter nutzen solle, da sie sich vereinbarungsgemäß um die Hunde der Beteiligten kümmere, während der Antragsgegner den PKW Ford Ka - einen Kleinwagen - nutzen solle.
4
Mit Schriftsatz vom 20.4.2016 beantragte der Antragsgegner die Abweisung dieses Antrags und beantragte, die Antragstellerin zu verpflichten, den streitgegenständlichen Ford Mondeo an ihn herauszugeben, hilfsweise die Antragstellerin zu verpflichten, ab Rechtshängigkeit für die Nutzung des Ford Mondeo an den Antragsgegner eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 400.- € monatlich zu bezahlen.
5
Der Antragsgegner trug bezüglich dieses Fahrzeugs vor, es stehe in seinem Alleineigentum, sei grundsätzlich nur von ihm genutzt worden und sei kein Hausratsgegenstand. Darüber hinaus benötige die Antragstellerin das Fahrzeug nicht, insbesondere auch nicht für den Transport der Hunde, da sie am Waldrand wohne und direkt von ihrem Haus aus mit den Hunden spazieren gehen könne. Zudem sei eine endgültige Einigung über den Verbleib der Hunde noch nicht erfolgt.
6
Mit Schriftsatz vom 26.4.2016 erweiterte die Antragstellerin ihren Antrag und beantragte die Zuweisung einer Reihe von Haushaltsgegenständen, die in einer dem Schriftsatz beigefügten Liste enthalten waren, zur alleinigen Nutzung während der Trennungszeit. Als letzter Punkt auf dieser Liste waren „6 Hunde“ verzeichnet, allerdings mit dem Zusatz “erhalten: ja“, woraus sich nach dem schriftsätzlichen Vortrag ergeben sollte, dass bezüglich so gekennzeichneter Gegenstände eine Einigung der Beteiligten stattgefunden habe, dass diese Gegenstände der Antragstellerin zugewiesen worden seien und die Antragstellerin sie auch bereits erhalten habe.
7
Mit Schriftsatz vom 9.5.2016 änderte die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag vom 10.3.2016 und begehrte nunmehr die Zuweisung des Ford Mondeo zur alleinigen Nutzung während der Trennungszeit sowie die Feststellung, dass die Antragstellerin hinsichtlich dieses Fahrzeugs keine Nutzungsentschädigung schulde.
8
Mit Schriftsatz vom 1.6.2016 übersandte der Antragsgegnervertreter eine durch den Antragsgegner ergänzte Liste, auf der die Position „Tiere - bereits erhalten“ mit „unter Vorbehalt“ kommentiert war, sowie außergerichtlichen Schriftverkehr zwischen den Beteiligtenvertretern, um das Bemühen der Beteiligten um eine außergerichtliche Einigung zu belegen.
9
Mit am 21.6. 2016 beim Amtsgericht Hersbruck eingegangenen Schriftsatz beantragte der Antragsgegner die Zurückweisung der Anträge aus dem Schriftsatz vom 26.4.2016 und begehrte zusätzlich zur Zuweisung des Ford Mondeo nunmehr auch die Zuweisung von drei Hunden, nämlich des Golden Retriever „Br.“, des Yorkshire-Terriers „E.“ und des Yorkshire-Terriers „K.“, sowie die Verpflichtung der Antragstellerin, diese Hunde nebst Zubehör an ihn herauszugeben. Zur Begründung des Antrags auf Zuweisung der Hunde trug er vor, er habe sich in den letzten Jahren, vor allem seit seinem Eintritt in den Ruhestand, überwiegend um die Hunde gekümmert und sei mehrmals täglich mit ihnen spazieren gegangen. Er habe eine starke emotionale Bindung an die Tiere, die ihm im Laufe des Verfahrens bewusst geworden sei. Er befürchte zudem, dass sich die Antragsgegnerin wegen ihrer Berufstätigkeit nicht so intensiv wie erforderlich um die Hunde kümmern könne.
10
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Hersbruck am 10.8.2016 schlossen die Beteiligten einen Teilvergleich, in dem sie alle Aspekte der Hausratsteilung, einschließlich des Schicksals der Fahrzeuge, endgültig regelten, mit Ausnahme der Zuweisung der streitgegenständlichen Hunde.
11
Diesbezüglich erklärte die Antragstellerin, es seien noch die Hunde „Ch.“, „Bu.“, „E.“ und „Br.“ vorhanden. Zwei weitere Hunde, darunter der streitgegenständliche Yorkshire-Terrier „K.“ seien vor Kurzem verstorben.
12
Der Antragsgegner verfolgte seinen Antrag auf Zuweisung wie im Antrag vom 17.6.2016 hinsichtlich der überlebenden Hunde „E.“ und „Br.“ weiter.
13
Die Antragstellerin beantragte die Abweisung des Antrags des Antragsgegners und Zuweisung „der Hunde“ an sie. Zur Begründung trägt sie vor, der Antragsgegner habe zu den Hunden niemals eine gute Beziehung gehabt. Es sei hingegen ihr Traum gewesen, eine große Hundefamilie zu haben. Sie sei nicht bereit, diese „Familie“ auseinander zu reißen. Die Betreuung der Hunde sei durch ihren Lebensgefährten und ihre Mutter sichergestellt, soweit sie sich wegen ihrer Berufstätigkeit nicht selbst um die Tiere kümmern könne.
14
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 26.8.2016 den Antrag des Antragsgegners abgewiesen und die Hunde „ Ch.“, „Br.“, „E.“ und „Bu.“ der Antragstellerin zugewiesen.
15
Die Kosten des Verfahrens hat es gegeneinander aufgehoben.
16
Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, § 1361a BGB sei für die Zuweisung der Hunde entsprechend anzuwenden. Die Miteigentumsvermutung des § 1568b Abs. 2 BGB gelte auch während der Trennungszeit.
17
Es entspreche jedoch der Billigkeit, alle Hunde bei der Antragstellerin zu belassen. Die Antragstellerin sei dem Antragsgegner bei der Verteilung der übrigen Haushaltsgegenstände schon sehr entgegengekommen. Die beiden Hunde „Bu.“ und „Ch.“ seien bereits vor der Ehezeit angeschafft worden, so dass für diese die Miteigentumsvermutung nicht gelte. Der Antragsgegner verlange damit alle Hunde heraus, für die die Miteigentumsvermutung greife, da sie in der Ehezeit angeschafft wurden.
18
Das Gericht hielt es für erwiesen, dass sich während der Ehezeit überwiegend die Antragstellerin um die Hunde gekümmert habe und auch eine stärkere Bindung an diese habe. Der Antragsgegner habe der Mitnahme der Hunde nicht widersprochen. Auch im Laufe des Verfahrens sei über die Hunde zunächst nicht gestritten worden. Im ebenfalls beim Amtsgericht Hersbruck anhängigen Wohnungszuweisungsverfahren habe der Antragsgegner selbst vorgetragen, die Antragstellerin habe im Januar 2016 zweimal täglich die Ehewohnung betreten, um die Hunde zu füttern. Außerdem zahle die Antragstellerin die Hundesteuer. Das Gericht halte auch eine Trennung der Hunde nicht für angemessen, da diese seit vielen Jahren aneinander gewöhnt seien. Die Versorgung der Hunde bei der Antragstellerin sei nicht gefährdet. Die Hunde lebten seit acht Monaten bei der Antragstellerin, ohne dass sich der Antragsgegner um Kontakt zu den Hunden bemüht habe, so dass die Hunde eine ununterbrochene Bindung (nur) zur Antragstellerin hätten. Auch sei nicht geklärt, ob der Antragsgegner tatsächlich auf Dauer im ehelichen Anwesen verbleiben werde und in einer neuen Unterkunft gegebenenfalls Hunde halten könnte.
19
Gegen den dem Antragsgegnervertreter am 31.8.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 20.9.2016 beim Amtsgericht Hersbruck eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und im selben Schriftsatz begründet.
20
Er verfolgt mit der Beschwerde sein Begehren auf Zuweisung der Hunde „Br.“ und „E.“ für die Dauer des Getrenntlebens weiter.
21
Der Antragsgegner rügt, das Amtsgericht habe Vorbringen der Antragstellerin zu Unrecht als „unstreitig“ unterstellt. So laute der Kaufvertrag für den Hund „Ch.“ auf den Antragsgegner alleine, ursprünglich seien auch die Hundesteuerbescheide an beide Beteiligte gerichtet gewesen. Dies habe die Antragstellerin einseitig ändern lassen, was auch folgerichtig sei, da sie derzeit im Besitz der Hunde sei. Ein Nachgeben der Antragstellerin bei der Teilung des sonstigen Hausrates habe tatsächlich nicht vorgelegen, da die Antragstellerin bereits vor Rechtshängigkeit des Verfahrens Hausratsgegenstände ohne Absprache mitgenommen habe. Zudem habe das Gericht keinerlei Feststellungen zum Zeitwert der Tiere getroffen. Der fehlende Widerspruch des Antragsgegners gegen die Mitnahme der Tiere beim Auszug der Antragstellerin sei rechtlich nicht relevant. Der Antragsgegner habe erst nach dem „Auszug“ der Hunde bemerkt, wie sehr er an diesen hänge und dass er sich ohne die Hunde einsam fühle. Bereits im April 2016 seien die Hunde in außergerichtlichen Schreiben zum Thema geworden. Das Amtsgericht habe zu Unrecht auf eine „Bindung“ der Hunde zur Antragstellerin und die Gewöhnung der Hunde aneinander abgestellt und dabei verkannt, dass diese Argumentation allenfalls in Verfahren um den Aufenthalt von Kindern angebracht sei.
22
Es bestehe zudem die Befürchtung, dass die Mutter der Antragstellerin und die Mutter des Lebensgefährten der Antragstellerin aufgrund ihres Alters zumindest mit dem Golden Retriever „Br.“ beim Spazieren gehen überfordert seien und die Hunde daher tagsüber (nur) im Garten gehalten würden.
23
Der Antragsgegner habe sich in weit höherem Umfang um die Hunde gekümmert, sei regelmäßig lange Strecken mit ihnen spazieren gegangen und habe insbesondere die Hunde „Br.“ und „E.“ erzogen.
24
Die Antragstellerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
25
Sie trägt vor, dem Antragsgegner sei tatsächlich nicht an den Hunden gelegen. Er wolle lediglich der Antragstellerin schaden, weil er wisse, wie sehr sie an den Hunden hänge.
26
Die Änderung der Hundesteuerbescheide sei erforderlich gewesen, weil der Antragsgegner dem Einzug der Hundesteuer vom Gemeinschaftskonto der Beteiligten widersprochen habe. Auch damit habe er gezeigt, dass er mit den Hunden nichts mehr zu tun haben wolle.
27
Das Amtsgericht habe zu Recht die Aufteilung des sonstigen Hausrats berücksichtigt. Die Antragstellerin habe vorgerichtlich lediglich einzelne Gegenstände mit einem Gesamtwert von ca. 100.- € mitgenommen, Den „Löwenanteil“ am Hausrat habe insgesamt der Antragsgegner erhalten.
28
Im Rahmen der Auseinandersetzungen vor der Trennung der Beteiligten habe der Antragsgegner erklärt, sich um die Hunde zukünftig nicht mehr kümmern zu wollen und habe die Hunde auch nicht mehr versorgt. Auch zuvor habe er die Hunde nur einmal täglich für höchstens 15 Minuten spazieren geführt. Im ebenfalls anhängigen Unterhaltsverfahren lasse er eine Herzkrankheit vortragen. Es stehe daher zu befürchten, dass er seinerseits mit den Hunden überfordert sei. Die Hunde seien von der Antragstellerin gut trainiert worden und hörten zuverlässig auch auf die Mutter der Antragstellerin und die Mutter ihres Lebensgefährten, die im Übrigen nicht wesentlich älter seien als der Antragsgegner selbst.
29
Nachdem der Antragsgegner im Unterhaltsverfahren Bedürftigkeit vortragen lasse, stehe zu befürchten, dass er die Kosten für Futter und tierärztliche Betreuung der Hunde nicht werde aufbringen können.
30
Der Hund „Ch.“ ist im September 2016 verstorben, so dass sich nunmehr bei der Antragstellerin noch die beiden in der Beschwerdeinstanz streitgegenständlichen Hunde und ein weiterer Hund befinden.
31
Zum übrigen Vorbringen der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
32
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
33
Der Antragsgegner hat zwar formal die Beschwerde nicht auf einzelne Punkte der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts Hersbruck beschränkt, aus der Formulierung des Antrags ergibt sich jedoch, dass der Antragsgegner nicht die Zuweisung des überlebenden Hundes „Bu.“ an die Antragstellerin angreifen will, sondern (nur) die Zuweisung der Hunde „E.“ und „Br.“ an die Antragstellerin und die Abweisung seines eigenen diesbezüglichen Antrags.
34
Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag des Antragsgegners auf Zuweisung der streitgegenständlichen Hunde „Br.“ und „E.“ abgewiesen und diese Hunde der Antragstellerin zugewiesen.
35
Grundlage des Zuweisungsanspruchs ist § 1361 a BGB.
36
Die Hunde sind, auch wenn es sich um Lebewesen handelt, Haushaltsgegenstände im Sinne dieser Vorschrift, da sie nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten nach deren konkreten Lebensverhältnissen als „Haustiere“ für ihr Zusammenleben bestimmt waren und sie nicht einem Erwerbszweck - wie z. B. Hütehunde - dienen, und auch nicht ersichtlich nur dem Gebrauch eines der Ehegatten zugeordnet sind, wie z. B. ein Blindenhund (Voppel in Staudinger, BGB, 2012, Rd.-Nr. 14 zu § 1361 a BGB, mit weiteren Nachweisen).
37
Die Einordnung als Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361 a BGB schließt eine Berücksichtigung der Tatsache, dass Tiere nach § 90 a BGB keine Sachen im Rechtssinne sind, nicht aus; sie kann dazu führen, dass die Kriterien der Zuweisungsentscheidung gemäß den Erfordernissen des § 90 a BGB modifiziert werden müssen.
38
§ 1361a BGB unterscheidet zunächst grundsätzlich nach Haushaltsgegenständen, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen (§ 1361 a Abs. 1 BGB) und solchen im Miteigentum der Ehegatten (§ 1361 a Abs. 2 BGB).
39
Der Senat geht vorliegend davon aus, dass die beiden streitgegenständlichen Hunde im Miteigentum der Beteiligten stehen, so dass die Zuweisung gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB nach Billigkeit zu erfolgen hat.
40
Die Miteigentumsvermutung des § 1568 b Abs. 2 BGB gilt bei Getrenntleben analog (z. B. OLG Koblenz FamRZ 2016,1770).
41
Beide streitgegenständlichen Hunde wurden während der Ehezeit angeschafft. Sie wurden von beiden Beteiligten versorgt und betreut, wenn auch streitig bleibt, wie die Betreuung der Hunde in der Zeit des Zusammenlebens im Detail ausgestaltet war. Der Senat geht daher davon aus, dass sie für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden. Die Frage, wer die Hundesteuer bezahlt, ist nicht konstituierend für die Annahme des Allein- oder Miteigentums.
42
Bei der Entscheidung über die Zuweisung von Haushaltsgegenständen nach Billigkeit gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB sind als Kriterien allgemein die Erforderlichkeit der beanspruchten Gegenstände zur Führung eines eigenständigen Haushalts und spiegelbildlich die Entbehrlichkeit der Gegenstände für den anderen Ehepartner zu beachten, auch die Schwierigkeit einer Ersatzbeschaffung kann zu berücksichtigen sein (Voppel in Staudinger a. a. O., Rdnr. 40). Diese Kriterien helfen allerdings bei der Verteilung von Haustieren nicht weiter, da eine faktische Notwendigkeit für die Haltung von Haustieren aus Liebhaberei grundsätzlich nicht besteht.
43
Es ist jedoch anerkannt, dass auch berechtigte Affektionsinteressen bei der Verteilung nach billigem Ermessen eine Rolle spielen können, wobei diese im Allgemeinen anderen Kriterien untergeordnet sind (Voppel in Staudinger, BGB, a. a. O., Rdnr. 40). Nachdem bei der Haltung von Haustieren aus Liebhaberei jedoch sonst vorrangige Kriterien, wie Erforderlichkeit nicht vorhanden sind, gewinnt das Affektionsinteresse, also der „Liebhaberwert“, ein nicht wirtschaftlich messbares Interesse einer Person an einem Gegenstand, einen höheren Stellenwert.
44
Auch die Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes führt jedoch nicht zu dem Ergebnis, dass die Hunde einem der beiden Beteiligten zugewiesen werden müssten.
45
Bei der Abwägung, bei welchem der beiden Beteiligten das Affektionsinteresse an den Hunden größer ist, kann zum einen die während der Ehezeit bereits tatsächlich gelebte Sorge für die Hunde berücksichtigt werden.
46
Wie die Betreuung der Hunde während der Zeit des Zusammenlebens tatsächlich ausgestaltet war, ist jedoch streitig, und es ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner zuletzt berentet war, während die Antragstellerin etwa zeitgleich ihre Berufstätigkeit auf den Umfang einer Vollzeittätigkeit ausgeweitet hat. Aus der unterschiedlichen Zeit, die die Beteiligten bereits deswegen jeweils mit den Tieren verbringen konnten, konnte also durchaus ein faktisches Ungleichgewicht hinsichtlich der Betreuung (insbesondere durch zeitaufwendige Spaziergänge) entstehen, das aber nicht zwangsläufig auf ein bei einem der Beteiligten überwiegendes Liebhaberinteresse an den Hunden hindeuten muss. Des Weiteren wurde unbestritten vorgetragen, dass die Antragstellerin noch im Januar 2016, also nach ihrem Auszug, mehrmals täglich in die Ehewohnung gekommen sei, um die Hunde zu füttern, so dass von einer alleinigen Versorgung durch den Antragsgegner auch in diesem Zeitraum nicht ausgegangen werden kann.
47
Weiter berücksichtigt werden kann vorliegend die Rolle, die die Frage der Aufteilung der Hunde im Verlauf des vorliegenden Verfahrens für die Beteiligten gespielt hat.
48
Das Verfahren begann mit einem Antrag der Antragstellerin auf Herausgabe des Pkw Ford Mondeo, eines relativ großen Kombi. Die Antragstellerin hatte ihren Antrag vor allem darauf gestützt, dass sich die Beteiligten darauf geeinigt hätten, dass sie die (damals noch sechs) Hunde weiterhin versorgen sollte.
49
Die Antragserwiderung stützte sich im wesentlichen auf den Vortrag des Alleineigentums des Antragsgegners und der praktisch ausschließlich alleinigen Nutzung dieses Fahrzeugs durch den Antragsgegner während der Zeit des Zusammenlebens. Auf die Argumentation der Antragstellerin hinsichtlich der Hunde wurde nur relativ knapp dahingehend eingegangen, es sei auch nicht ansatzweise erkennbar, welche Rolle „irgendwelche Hunde“ spielen sollten; im Übrigen könne die Antragstellerin direkt von ihrem Haus aus mit den Hunden spazieren gehen und müsse nicht alle Hunde auf einmal transportieren. Der Vortrag, dass die Antragstellerin sich vereinbarungsgemäß weiter um die Hunde kümmern werde, wurde nicht explizit in Frage gestellt, vorgetragen wurde lediglich, dass eine abschließende Regelung über die Hunde noch nicht erfolgt sei und sich auch der Antragsgegner um die Tiere gekümmert habe. Ein besonderes Interesse des Antragsgegners an den Tieren kann der Senat in diesem Schriftsatz, der immerhin schon vom 20.4.2016 stammt, also ca. ein Vierteljahr, nachdem die Antragstellerin mit den Hunden aus dem ehelichen Anwesen ausgezogen war, verfasst wurde, nicht erkennen.
50
Auch in einem von der Antragsgegnerseite als Anlage zum Schriftsatz vom 1.6.2016 vorgelegten Schreiben des Antragsgegnervertreters an den Antragstellervertreter, ebenfalls auf den 1.6.2016 datiert, in dem eine außergerichtliche Regelung zur Hausratverteilung vorgeschlagen wird, werden die Hunde mit keinem Wort erwähnt. Erst nachdem offenbar eine außergerichtliche Einigung innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht erzielt werden konnte, begehrte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17.6.2016 sowohl die Zuweisung und Herausgabe des Ford Mondeo als auch die Zuweisung der Hunde „Br.“, „E.“ und „K.“; dies mit der Begründung, er habe erst im Laufe der letzten Monate entdeckt, dass er doch eine starke emotionale Bindung an die Hunde habe und diese ihm fehlen würden.
51
Aus dem Gesamtzusammenhang der vorliegenden Schriftsätze, außergerichtlichen Schreiben und Anlagen und dem großen zeitlichen Abstand zwischen dem Auszug der Antragstellerin mit den Hunden und dem erstmaligen Verlangen des Antragsgegners nach Zuweisung von drei der ursprünglich sechs Hunde kann der Senat nicht den Rückschluss ziehen, dass das Affektionsinteresse des Antragsgegners an den Hunden tatsächlich das der Antragstellerin übersteigt. Mindestens mit genauso hoher Wahrscheinlichkeit wurden die Hunde von Seiten des Antragsgegners als zusätzliche Verhandlungsmasse im vorliegenden und weiter zwischen den Beteiligten anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eingeführt.
52
Nicht entscheidend ist die sonstige Aufteilung des Hausrats, da das Interesse an den Tieren von beiden Beteiligten nicht mit deren Sachwert bzw. den Kosten einer Neuanschaffung, sondern fast ausschließlich mit ihrem Affektionsinteresse an den Tieren begründet wird.
53
Der Senat wertet bei der ansonsten nicht eindeutig zu beurteilenden Sachlage in Anbetracht der Besonderheiten von Tieren als „Haushaltsgegenständen“ Gesichtspunkte des Tierschutzes als letztendlich ausschlaggebend für die Ausübung des gerichtlichen Ermessens.
54
Die Berücksichtigung des § 90a BGB bei der Entscheidung über die Verteilung von Haustieren hält der Senat bereits aus grundsätzlichen Erwägungen für erforderlich.
55
Auch wenn § 90a BGB in der konkreten Form teilweise als gesetzgeberisch missglückt angesehen und insbesondere § 90a Satz 2 BGB ein eigener Regelungsgehalt abgesprochen wird (so z.B Stieper in Staudinger, BGB, 2017, Rdnrn. 2, 8 zu § 90a BGB), so liegt darin jedenfalls ein „Bekenntnis des Gesetzgebers zum ethisch fundierten Tierschutz“ (Bundestagsdrucksache 11/5463 S. 5), das sich auch in Art. 20a GG niederschlägt, und dessen Intention bei Entscheidungen über Tiere zu berücksichtigen ist.
56
Dies führt nicht dazu, dass, wie der Antragsgegner im Hinblick auf die erstinstanzliche Entscheidung rügt, Erwägungen, wie sie in Kindschaftssachen, also Verfahren über die elterliche Sorge für und Umgang mit Kindern, anzustellen sind, ebenso in Verfahren, in denen über das Schicksal von Tieren zu entscheiden ist, direkt oder entsprechend angewendet werden müssten oder dürften. Es führt aber dazu, dass tierschutzrechtliche Gesichtspunkte und Besonderheiten, die sich daraus ergeben, dass Hunde eine Bindung untereinander und zu der oder den sie betreuenden Personen aufbauen und unter dem Verlust von Bindungen leiden können, durchaus berücksichtigt werden können, insbesondere wenn - wie hier - keine stärker zu gewichtenden Umstände vorliegen.
57
Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einem der Beteiligten das rein „körperliche Wohl“ der Tiere, also die Versorgung mit Futter, die medizinische Versorgung und die Befriedigung des Bewegungsdranges der Tiere gefährdet wäre. Der Antragsgegner verfügt als Rentner über genügend Zeit für die Tiere, die Antragstellerin muss sich für Spaziergänge an Wochentagen zwar dafür der Unterstützung ihres Lebensgefährten, ihrer Mutter und wohl auch der Mutter ihres Lebensgefährten bedienen, darin kann aber keine Gefährdung der Tiere gesehen werden. Offensichtlich funktioniert diese Versorgung seit inzwischen bereits ca. neun Monaten. Kindschaftsrechtliche Erwägungen über „Fremdbetreuung“ von Kindern können hier nicht, auch nicht analog, angewandt werden.
58
Gesichtspunkte des Tierschutzes lassen vorliegend die Kontinuität des Zusammenlebens aller drei verbliebenen Hunde und die weitere Hauptbetreuung durch die Antragstellerin als ausschlaggebend erscheinen.
59
Es ist allgemein bekannt, dass Hunde Rudeltiere sind, wobei unter Rudel eine geschlossene und individualisierte Gruppe von Tieren zu verstehen ist, deren Mitglieder sich untereinander erkennen und nicht beliebig austauschbar sind, insbesondere, weil sich innerhalb des Rudels eine Rangordnung etabliert (Stichwort „Rudel“ in Herder-Lexikon der Biologie, Heidelberg 2003). Auch der Mensch, der das Tier oder die Tiere betreut, hat einen Platz in dieser Hierarchie inne. Das ursprünglich aus sechs Hunden und zwei menschlichen Mitgliedern bestehende Rudel wurde zunächst dadurch verändert, dass die Antragstellerin mit den Hunden auszog, die Tiere also den Antragsgegner als „Rudelmitglied“ verloren haben. Dann wurden die Mutter der Antragstellerin, ihr Lebensgefährte und dessen Mutter in die Betreuung der Tiere mit einbezogen, im gleichen Zeitraum starben nacheinander drei der Hunde. Die Struktur und Hierarchie des Rudels wurde also in den letzten neun Monaten mehrfach belastet bzw. grundlegend verändert, zudem mussten die Tiere ihre gewohnte Umgebung verlassen. Die Konstanz für die Tiere besteht nunmehr im Zusammenleben der drei verbliebenen Tiere mit der Antragstellerin bei gleichzeitiger Gewöhnung an die neue Umgebung und den Lebensgefährten der Antragstellerin als neuem „Rudelmitglied“.
60
Unter diesen Umständen hält es der Senat aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten für geboten, die Tiere nicht voneinander und von der seit nunmehr neun Monaten hauptsächlichen Betreuungsperson zu trennen und ihnen zusätzlich einen erneuten Umgebungswechsel zuzumuten, zumal stärker zu wertende Umstände nicht festzustellen sind.
61
Diese Bewertung wird auch nicht dadurch grundsätzlich in Frage gestellt, dass die Antragstellerin hinsichtlich des zuletzt verstorbenen Hundes zunächst falsche Angaben gemacht hatte.
62
Die Antragsstellerin hatte mit Schriftsatz vom 20.10.2016 vortragen lassen, es sei mittlerweile „ein Hund“ verstorben. Mit dem Schriftsatz vorgelegt wurde die Kopie einer Bescheinigung, ausgestellt von einem Tierarzt Dr. H. A. Meyer in Nürnberg, wonach ein Hund „Br.“, geboren am 1.4.2011, am 5.9.2016 eingeschläfert worden sei.
63
Auf mehrfache Nachfrage, auch von Seiten des Senats, und dem Insistieren des Antragsgegners darauf, den Hund „Br.“ noch vor kurzer Zeit gesehen zu haben, räumte die Antragstellerin im Termin am 24.11.2016 ein, eingeschläfert worden sei tatsächlich der 2002 geborene Golden Retriever „Ch.“. Es habe sich um eine Namensverwechslung in der Tierarztpraxis gehandelt. Den Irrtum habe man zu gegebener Zeit aufklären wollen.
64
Der Senat hat zwar erhebliche Zweifel daran, dass die Bescheinigung tatsächlich irrtümlich ausgestellt wurde und der Antragstellerin selbst dieser Irrtum, so es ihn denn gegeben haben mag, auch nicht aufgefallen ist, als sie diese Bescheinigung ihrem Verfahrensbevollmächtigten zur Weiterleitung an das Gericht übergeben hat. Unabhängig von der Frage strafrechtlicher Implikationen dieses Sachverhalts beeinflusst dies die oben dargelegten tierschutzrechtlichen Erwägungen nicht derart, dass sich daraus eine Umkehrung der Wertung mit der Folge des Auseinanderreißens des Rudels rechtfertigen ließe.
65
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
66
Die Entscheidung über den Verfahrenswert hat ihre Grundlage in § 48 Abs. 2 FamGKG.
67
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Gegen die Entscheidung ist somit ein Rechtsmittel nicht gegeben.
68
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Übergabe an die Geschäftsstelle am 20.12.2016.

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-112008?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

 

 

 

 


 

 

Amtsgericht Hersbruck

Schloßplatz 3

91217 Hersbruck

 

Telefon: 09151 / 733-0

Fax: 09151 / 733-300

 

E-Mail: poststelle@ag-heb.bayern.de

Internet: http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/heb/

 

 

Amtsgericht Hersbruck - Geschäftsverteilungsplan

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplanes. Diesen konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden.

Mit freundlichen Grüßen

Anton

www.vaeternotruf.de

21.10.2014

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Poststelle, AG Hersbruck [mailto:POSTSTELLE@ag-heb.bayern.de]
Gesendet: Dienstag, 21. Oktober 2014 11:42
An: info@vaeternotruf.de
Cc: Bartsch, Thomas
Betreff: AW: Amtsgericht Hersbruck - Geschäftsverteilungsplan

 

Sehr geehrte Damen und Herren,  

eine Zusendung des richterlichen Geschäftsverteilungsplans per E-Mail  ist nicht üblich.  

Bitte senden Sie einen entsprechenden schriftlichen Antrag unter Angabe Ihrer Kontaktadresse an das hiesige Gericht mit folgender Anschrift:

 

Amtsgericht Hersbruck

- Verwaltungsabteilung -

Schloßplatz 1

91217 Hersbruck.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Manfred Loos

Rechtspflegerat

Geschäftsleiter des Amtsgerichts Hersbruck

Tel.: ...

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Väternotruf [mailto:info@vaeternotruf.de]
Gesendet: Dienstag, 21. Oktober 2014 21:46
An: 'Poststelle, AG Hersbruck'
Cc: 'Bartsch, Thomas'
Betreff: AW: Amtsgericht Hersbruck - Geschäftsverteilungsplan
 

Lieber Herr Loos,

  es ist überhaupt kein Problem, wenn die Übersendung des Geschäftsverteilungsplanes per Mail bei Ihnen nicht üblich ist, Sie können uns unbeschadet der Unüblichkeit diesen dennoch per Mail zu senden. Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer.  

Möglich wäre auch, dass Sie den Geschäftsverteilungsplan auf die Website Ihres Amtsgerichtes stellen, so wie das bei vielen deutschen Gerichten übliche und kostensparende Praxis ist.

So z.B. beim Amtsgericht Dillingen  

http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/dlg/daten/

 

Da es sicher einige Wochen dauern wird, bis Sie den Geschäftsverteilungsplan online auf der Website des Amtsgerichtes haben, bitten wir aktuell um Zusendung per Mail. Sollten Sie dazu keine Vollmacht des Direktors des Amtsgerichtes Herrn Bartsch haben, so legen Sie ihm unsere Bitte einfach vor. Er wird dann sicher unbürokratisch eine Übersendung per Mail veranlassen.

 

Mit freundlichen Grüßen  

Anton

 

 

 

 


 

 

 

Der Kampf um das eigene Kind

Röthenbacher Vater hatte nach einer Trennung 79 Tage keinen Kontakt zum Sohn

RÖTHENBACH— Gibt es nach einer Trennung Streit um die Kinder, haben Väter oft das Nachsehen. Nur zögerlich geht die Justiz gegen Mütter vor, die den Umgang mit ihren Ex-Männern boykottieren. Ein Fall aus Röthenbach macht das deutlich: Monatelang hatte Paul Häberlein keinen Kontakt zu seinem Sohn. Seit fünf Jahren kämpft er darum, ihn regel­mäßig zu sehen.

Fast drei Monate hat es gedauert, bis er den kleinen Niklas wieder in den Armen halten konnte. „Die erste Zeit konnte ich kaum schlafen“, erzählt Paul Häberlein (alle Namen geändert). Er hat jeden der 79 Tage gezählt, hat die Polizei informiert und Suchplakate aufgehängt. Ohne Erfolg. Erst ein Eilverfahren verhalf ihm vor fünf Jahren zu einem Wiedersehen mit seinem Sohn – doch ausgestanden ist der juristische Streit um das Kind noch lange nicht.

An einem Freitag im Juli 2006 beginnt Häberleins Geschichte: Johanna, seine Lebensgefährtin, verlässt ohne jede Vorwarnung das gemeinsa­men Haus und nimmt den elf Monate alten Sohn mit. „Das Essen stand noch auf dem Tisch“, sagt der heute 52-Jährige aus Röthenbach. Häberlein spricht von einer „Schneeschmelze“, wenn er über die letzten Wochen mit Johanna nachdenkt. Er hat nicht bemerkt, dass die Beziehung langsam auf ihr Ende zugesteuert ist. Deshalb fällt er aus allen Wolken, als Frau und Kind verschwunden sind. Als Häberlein am Abend aus der Arbeit kommt, denkt er an einen Unfall, macht sich Sorgen. Keine Woche später kommt ein Brief von einem Anwalt: Johanna, jetzt an einem unbekannten Ort, will Unterhalt.

Für die Polizei, das Jugendamt und die Gerichte hat Häberlein nur noch sarkastische Bemerkungen übrig. „In Deutschland sind Kinder Eigentum der Mutter“, sagt er zum Beispiel. Das liegt an den Erfahrungen, die er in der Zeit ohne Niklas gemacht hat. Auf der Laufer Polizeiinspektion habe man sich lange geweigert, eine Anzeige wegen Kindesentziehung aufzunehmen, erinnert sich der 52-Jährige. Auch die Kriminalpolizei in Nürnberg sei nicht tätig geworden.

Geburtstag ohne den Vater

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth will kein Verfahren einleiten, auch nicht nach einer Beschwerde beim Generalstaatsanwalt. Und das Amtsgericht in Hersbruck, das den Umgang regeln soll, liefert sich mit den Kollegen in Ansbach – die Mutter ist nach Westmittelfranken gezogen – zunächst eine Auseinanderset­zung über die Frage, wer aus welchen Gründen für den Fall nicht zuständig ist. Niklas muss in jenem Sommer den ersten Geburtstag ohne seinen Vater feiern. Dieser weiß noch nicht einmal, wo der Einjährige jetzt wohnt.

Dabei hat Häberlein eigentlich gute Karten: Auch wenn er mit Johanna nicht verheiratet ist, teilen sich die Eltern doch das Sorgerecht für Niklas. Dafür mussten sie kurz nach dessen Geburt im Kreisjugendamt eine entsprechende Erklärung abgeben. Denn bisher war es in Deutschland geltendes Recht, dass eine ledige Mutter automatisch die alleinige Sorge bekommt und damit zum Beispiel auch über den Aufenthaltsort des Kindes entscheiden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Praxis beanstandet und eine Reform gefordert. Doch Häberlein winkt ab: „Das gemeinsame Sorgerecht würde ich nicht so hoch bewerten.“ Das Hersbrucker Gericht beschließt zwar im September 2006, dass er seinen Sohn zweimal pro Woche für wenigen Stunden in den Räumen eines Mütterzentrums oder auf einer Diakoniestation in Westmittelfranken sehen darf, mit nach Röthenbach darf er Niklas aber nicht nehmen. Für den 52-Jährigen eine schwer zu ertragen­de Situation. Einmal, sagt er, habe er das Mütterzentrum verlassen, um mit seinem Sohn an der frischen Luft zu spielen. Prompt hätten Mitarbeiter, die eine Entführung fürchteten, die Polizei alarmiert. Schon nach wenigen Treffen habe die Mutter selbst diese „bewachten“ Umgangstermine ausfallen lassen.

Zur gleichen Zeit beantragt Johanna – die immer wieder argumentiert, dass sie sich von ihrem früheren Lebensgefährten bedroht fühle – das alleinige Sorgerecht. Auch wenn ihr Antrag zurückgewiesen wird, sieht der Vater sein Kind nach eigenen Angaben kaum noch. Ein Umgangstermin nach dem anderen, erinnert er sich, sei im Frühjahr und im Sommer 2007 geplatzt. Häberlein ruft mehrfach die Polizei, um Niklas zu holen. Die Situation ist verfahren: Bei jeder Begegnung streiten sich die Eltern. Die Mutter, sagt der 52-Jährige, habe sich Gesprächen verschlossen.

„Das Gericht muss von Anfang an hart und schnell durchgreifen“, sagt Johannes Hildebrandt. Er ist Fachanwalt für Familienrecht und Diplom-Pädagoge, arbeitet in einer Kanzlei in Schwabach. Aus seiner Erfahrung weiß er: Oft hängt es vom Richter ab, ob Mütter, die ihr Kind dem Ex-Part­ner vorenthalten, mit Konsequenzen rechnen müssen. Dabei sieht das Gesetz sogar ein Ordnungsgeld von bis zu 25000 Euro oder Ordnungshaft vor. Allerdings wird kein Gericht aus eigener Initiative tätig, wenn einer der Partner den Umgang boykottiert. Die andere Seite muss dafür jedes Mal ei­nen Antrag stellen.

Im Familienrecht, sagt der Experte, würden Sachverhalte oft nicht so genau geprüft wie zum Beispiel im Mietrecht. Zeugenanhörungen seien nur selten an der Tagesordnung, das schaffe Raum für Mutmaßungen. Wer will schon nachweisen, warum ein Umgangstermin tatsächlich ausgefallen ist?

Hildebrandt stört sich daneben an der Rolle, die viele Gutachter spielen. Häufigwürden diese nicht genau zwischen Beobachtung und Schlussfolgerung trennen. Das Resultat seien „fal­sche und unfundierte Theorien“ über die Familiensituation. Der Rechtsanwalt fordert deshalb unter anderem eine regelmäßige Weiterbildung für Richter.

Nicht jeder Fall wird angeklagt

Was kann ein Elternteil aber unternehmen, wenn der Sohn oder die Tochter plötzlich ganz verschwunden ist? Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gibt zu, dass es „durchaus möglich“ sei, dass bei Kindesentziehungen innerhalb der Bundesrepublik einige Fälle nicht angeklagt würden. Das, so deren Sprecherin Antje Gabriels-Gorsolke, sei darauf zurückzuführen, dass der Tatbestand nicht immer nachgewiesen werden könne. Laut Paragraf 235 des Strafgesetzbuchs macht sich strafbar, wer eine Person unter 18 Jahren einem Elternteil vorenthält. Voraussetzung ist allerdings, dass derjenige Gewalt anwendet, Drohungen ausspricht oder mit List handelt.

Zur Frage, wann List vorliegt, „gibt es Rechtsprechung ohne Ende“, sagt die Oberstaatsanwältin. In Häberleins Fall sind die Merkmale wohl nicht er­füllt – zumindest lehnten ihre Kollegen es vor fünf Jahren mit dieser Begründung ab, in der Sache aktiv zu werden. Eine Anzeige hätte die Polizei laut Gabriels-Gorsolke aber auf jeden Fall aufnehmen müssen. Zu den Gründen, warum dies zunächst nicht geschehen ist, kann sie nach so langer Zeit nichts sagen. Ähnlich äußert sich der Leiter der Laufer Polizeiinspektion.

Vielen Vätern – denn fast immer ist es nach einer Trennung die Mutter, die sich um den Nachwuchs kümmert – bleibe angesichts dieser Tatsachen nur durch Briefe und Geschenke präsent zu sein, sagt eine erfahrene Anwältin im Gespräch mit der PZ. Als Erwachsene würden Scheidungskinder oft den Kontakt von selbst wie­der suchen. Hildebrandt will sich damit nicht abfinden. Die Trennung von einem Elternteil „brennt sich sehr schnell ein“, sagt er. Der Diplom-Pädagoge glaubt trotz seiner Kritik an den Einfluss der Gerichte, die in den ver­gangenen Jahren immer konsequenter gegen Umgangsboykott vorgingen. Als Niklas eine Mandeloperation hat, erfährt Häberlein selbst auf Nachfrage nicht, wie es seinem Sohn geht. Einmal, berichtet der 52-Jähri­ge, habe sein Sohn beim Spielen ge­sagt, dass die Mama wolle, dass er sie beide in Ruhe lasse. Einen „Doldi“ nannte er den Vater dabei.

Seit knapp vier Jahren darf er den inzwischen Fünfjährigen einmal in der Woche mit nach Hause nehmen, allerdings nur für acht Stunden. Bis heute ist es ihm nicht erlaubt, Niklas bei sich übernachten zu lassen. Mehrere Versuche, eine Ausweitung des Umgangsrechts zu erreichen – zuletzt beim Nürnberger Oberlandesgericht – sind gescheitert. Begründung: Das sei mit dem Wohl des Kindes nicht zu vereinbaren. Häberlein meint dazu: „Gründlicher kann man jemandem die Lebensfreude nicht nehmen.“ Er will nicht lockerlassen.

ANDREAS SICHELSTIEL

Pegnitzzeitung - Landkreis Nürnberger Land

 

 

 


 

 

05. November 2009 - Pressemitteilung 29/09

Dr. Gerhard Karl wird Leitender Oberstaatsanwalt in Ansbach

Die Bayerische Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Beate Merk hat den Direktor des Amtsgerichts Hersbruck

Dr. Gerhard Karl (52)

mit Wirkung vom 16. November 2009 zum Leitenden Oberstaatsanwalt in Ansbach ernannt. Er wird damit Nachfolger von Dr. Ernst Metzger (59), der zum 1. September 2009 zum Präsidenten des Landgerichts Ansbach ernannt worden war.

Im Juli 1984 trat Gerhard Karl in den bayerischen Justizdienst ein. Nach seiner Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft München und danach Ansbach wirkte er am Landgericht Nürnberg-Fürth in Zivilsachen. Dann erfolgte eine Abordnung an das Amtsgericht Hersbruck und anschließend an das Amtsgericht Leipzig. Von Februar 1996 an arbeitete Dr. Karl im sächsischen Staatsministerium der Justiz und ab Oktober 1998 leitetet er als Richter das sächsische Amtsgericht Hohenstein-Ernstahl sowie das sächsische Amtsgericht Annaberg. Von Februar 2002 bis September 2005 übernahm er die Leitung des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay.. Am 1. Oktober 2005 war er zum Direktor des Amtsgerichts Hersbruck ernannt worden.

Thomas Koch

Richter am Oberlandesgericht

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2009/02273/index.php

 

 


 

 

09. Juni 2008 - Pressemitteilung 08/08

Amtsgericht Hersbruck erlässt gegen den früheren Vorsitzenden des Vorstands der Rummelsberger Anstalten einen Strafbefehl

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat das Amtsgericht Hersbruck am 04. Juni 2008 gegen den früheren Rektor der Rummelsberger Bruderschaft und Vorsitzenden des Vorstands der Rummelsberger Anstalten Dr. Karl Heinz Bierlein einen Strafbefehl erlassen. Darin wird dem 56-jährigen Seelsorger gefährliche Körperverletzung in sechs Fällen vorgeworfen und gegen ihn deswegen eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten festgesetzt. Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig. 

In dem Strafbefehl wird Dr. Karl Heinz Bierlein zur Last gelegt, in der Zeit von Februar 2006 bis August 2007 mehrere junge Diakone zur Teilnahme an Experimenten für ein psychologisches Buchprojekt veranlasst zu haben, bei denen den jungen Männern von ihm körperliche Schmerzen zugefügt wurden. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass es sich bei dem Buchprojekt und den dazu durchgeführten Experimenten nur um einen Vorwand gehandelt hat, um von den Diakonen eine Einwilligung in die zu ihrem Nachteil vorgenommenen körperlichen Übergriffe zu erschleichen. Eine durch Täuschung herbeigeführte Einwilligung ist unwirksam. Ohne eine wirksame Einwilligung vorgenommene körperliche Misshandlungen sind als Körperverletzung strafbar. Da bei den vermeintlichen Experimenten zur Schmerzzufügung auch Metallklammern eingesetzt wurden und es zu Schlägen mit einem Stock und einem Gürtel kam, geht die Ermittlungsbehörde in allen Fällen von gefährlichen Körperverletzungen aus. Das Amtsgericht Hersbruck ist nach vorläufiger Bewertung der Einschätzung der Staatsanwaltschaft beigetreten und hat den beantragten Strafbefehl erlassen.

Die Gefährliche Körperverletzung ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bedroht. Staatsanwaltschaft und Gericht halten in dem Strafbefehl eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten für gerechtfertigt. Als Bewährungsauflage ist eine Geldbuße in Höhe von 10.000,- Euro vorgesehen.

Dr. Karl Heinz Bierlein hat nun zwei Wochen Zeit um gegen diesen Strafbefehl Einspruch einzulegen. Wird von ihm kein Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Strafurteil gleich. Andernfalls wäre ein Termin zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht – Strafrichter – Hersbruck zu bestimmen. In diesem Termin hätte das Gericht über die in dem Strafbefehl erhobenen Vorwürfe wie nach der Erhebung einer Anklage durch Urteil zu entscheiden. Dabei wäre das Gericht weder an die rechtliche Wertung, noch an die Straffestsetzung in dem Strafbefehl gebunden. Auch ein Freispruch wäre möglich.

 

Dr. Andreas Quentin

Richter am Oberlandesgericht

www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2008/01446/index.php

 

 


 

 

 

Erlanger Baby (1992)

Im Fall des Erlanger Babys wurde bei den Vorbereitungen zur Organentnahme einer hirntoten Frau eine Schwangerschaft in der 15. Woche festgestellt. Daraufhin wurde die Organentnahme abgesagt und entschieden, die Schwangerschaft auszutragen. Die Frau wurde intensivmedizinisch mit Beatmung, Kreislauftherapie und Hormonersatz weiterbehandelt, so dass ihr Körper und damit auch der Uterus in seiner Grundfunktion erhalten blieben. Der Fetus wuchs normal, bis es durch eine Infektion in der 20. Schwangerschaftswoche zu einer Frühgeburt kam, die das Kind nicht überlebte. Am Tag der Geburt wurden die lebenserhaltenden Maßnahmen für die hirntote Mutter abgestellt, zu diesem Zeitpunkt war eine Organentnahme nicht mehr möglich.

Der hirntoten Schwangeren war ein rechtlicher Betreuer bestellt worden, um über die weitere medizinische Behandlung zu entscheiden. In dem Beschluss des Amtsgerichtes Hersbruck[75] heißt es:

„Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers für die genannten Aufgabenkreise erschien erforderlich, ungeachtet der Tatsache, daß die Betroffene tot im Sinne des Gesetzes ist… Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des vorläufigen Betreuers über das Abschalten der funktionserhaltenden Apparate vor Entbindung oder Tod der Leibesfrucht im Mutterleib einer Genehmigung durch das Gericht bedarf. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Genehmigung nicht mehr erforderlich.“

Es stellte sich die Frage, ob es ethisch gerechtfertigt werden kann, die hirntote Mutter solange künstlich zu beatmen und zu ernähren, bis der Fetus per Kaiserschnitt auf die Welt geholt werden kann, und ob es ethisch gerechtfertigt werden kann, einen Fetus in einer hirntoten Mutter bis zur Geburt wachsen zu lassen.

...

Amtsgerichts Hersbruck, Beschluss vom 16. Oktober 1992, Az. XVII 1556/92, Leitsatz = NJW 1992, 3245 = FamRZ 1992, 1471.

https://de.wikipedia.org/wiki/Hirntod

 

 

 


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