Väternotruf informiert zum Thema
Amtsgericht Hersbruck
Familiengericht
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.
Amtsgericht Hersbruck
Schloßplatz 3
91217 Hersbruck
Telefon: 09151 / 733-0
Fax: 09151 / 733-300
E-Mail: poststelle@ag-heb.bayern.de
Internet: http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/heb/
Internetauftritt des Amtsgerichts Hersbruck (02/2021)
Informationsgehalt: mangelhaft
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt. Wozu zahlen die Leute in Bayern eigentlich Steuern, wenn die bayerische Staatsbürokratie nicht einmal ihrer Informationspflicht nachkommt.
26.04.2012: Steuern. Abgabenlast in Deutschland am zweithöchsten. 49,8 Prozent des Gehalts sind für den Staat - http://www.morgenpost.de/printarchiv/wirtschaft/article106228352/Spitze-in-der-Steuerwelt.html
Kein richterlicher Geschäftsverteilungsplan im Internet, aber eine Information über die "Geschichte der Gerichtsgebäude", gerade so als ob es sich bei den Rechtsuchenden um Museumsbesucher handelt.
Amtsgericht Hersbruck - Geschäftsverteilungsplan
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplanes. Diesen konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
21.10.2014. Abwehrende Antwort vom Amtsgericht Herbruck am 21.10.2014 - siehe unten.
Bundesland Bayern
Direktor am Amtsgericht Hersbruck: Thomas Bartsch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Amtsgericht Hersbruck / Direktor am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.02.2010, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.12.1987 als Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.2005 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.02.2010 als Direktor am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. https://www.verkuendung-bayern.de/jmbl/jahrgang:2009/heftnummer:8/seite:114
Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Hersbruck: Stefan Sauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Hersbruck / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Hersbruck (ab , ..., 2016, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.1992 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.03.2006 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.03.2006 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 16.03.2006 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Oberlandesgericht Nürnberg - GVP 01.01.2011: 1. Strafsenat und 2. Zivilsenat.
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Bayern beschäftigen am Amtsgericht Hersbruck eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:
Väternotruf Hersbruck
Väterhilfe Mittelfranken
(Röthenbach a.d.P. / Ansbach / Nürnberg)
Dieter Lößlein
90552 Röthenbach
Tannenstr. 1
Mobil: 0162-9544443
E-Mail:
Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Thomas Bartsch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Amtsgericht Hersbruck / Direktor am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.02.2010, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.12.1987 als Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.2005 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.02.2010 als Direktor am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. https://www.verkuendung-bayern.de/jmbl/jahrgang:2009/heftnummer:8/seite:114
Dr. Andrea Engelhardt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.01.2017, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.1992 als Richterin am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008, 2010, 2012 und 2014 ab 01.07.1992 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.1992 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.01.2017 als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Namensgleichheit mit: Gerd Engelhardt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1956) - Richter am Amtsgericht Fürth (ab , ..., 2000, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.01.1987 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.01.1987 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000, 2008 und 2010 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Fürth aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Andre Gläßl geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.06.2006, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.2001 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.06.2006 als Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt.
Anja Grammel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richterin am Amtsgericht Hersbruck (ab , ..., 2008, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.08.2002 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.08.2005 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2018 ab 01.08.2005 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Dr. Isabel Hörtreiter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin am Amtsgericht Hersbruck (ab , ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 01.01.2009 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 01.01.2009 als Richterin am Landgericht Nürnberg-Fürth - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.01.2009 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck - 3/4 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Susanne Lederer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.06.2011, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Susanne Opppel ab 01.06.2008 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2018 unter dem Namen Susanne Lederer ab 01.06.2011 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. 2016: Familiensachen.
Waldemar Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.04.1991, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.04.1991 als Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt.
Dr. Barbara Reim (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richterin am Amtsgericht Hersbruck (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.01.20101 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.01.2010 als Richterin am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.01.2010 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2016: Familiensachen - Abteilung 4.
Sonja Reuter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richterin am Amtsgericht Hersbruck (ab , ..., 2016, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Sonja Denk ab 01.10.2008 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Bamberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Sonja Denk ab 01.10.2011 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Bayreuth - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Sonja Reuter ab 01.10.2011 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth - beurlaubt - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2011 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2011 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck - halbe Stelle - aufgeführt. 2016: Familiensachen. Namensgleichheit mit: Nils Reuter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth (ab , ..., 2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.10.2008 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Bamberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.05.2011 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Bayreuth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 01.05.2011 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Dr. Edmund Sandermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.06.1996, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.06.1996 als Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt.
Stefan Sauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Hersbruck / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Hersbruck (ab , ..., 2016, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.1992 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.03.2006 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.03.2006 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 16.03.2006 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Oberlandesgericht Nürnberg - GVP 01.01.2011: 1. Strafsenat und 2. Zivilsenat.
Klaus Schuberth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Hersbruck (ab , ..., 2018, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 02.10.2002 als Richter auf Probe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2016 ab 01.10.2004 als Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2004 als Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2020: Familiensachen.
Ludwig Thron (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.03.1992, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.03.1992 als Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt.
Abteilungen am Familiengericht Hersbruck:
1 F - Zuweisung von Haustieren durch entsprechende Anwendung der Regelung über Haushaltsgegenstände - AG Hersbruck, Beschluss vom 26.08.2016 – 01 F 303/16 - OLG Nürnberg, Beschluss v. 07.12.2016 – 10 UF 1249/16
2 F -
3 F -
4 F - Dr. Barbara Reim (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richterin am Amtsgericht Hersbruck (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.01.20101 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.01.2010 als Richterin am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.01.2010 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2016: Familiensachen - Abteilung 4.
8 F -
Amtsgericht Hersbruck - Beschluss vom 23.04.2020 - 8 F 83/19 - Verschuldete Umgangspflichtverletzung, wenn nur ein allgemeines Infektionsrisiko bei Umgangsberechtigten besteht, auch wenn ein einmaliger Verstoß gegen Vorschriften zum Infektionsschutz belegt. https://www.isuv.de/informationen/urteile/urteil/post/detail/News/umgangsrecht-ag-hersbruck-23042020/
Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Hersbruck tätig:
Peter-Jürgen Anders (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richter am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.03.2009, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.1979 als Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 01.03.2009 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt.
Alexander Bauer (Jg. 1961) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 16.08.2005, ..., ) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 15.10.1992 als Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt.
Werner Diroll (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.09.2011, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 15.06.1981 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Bamberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.05.1987 als Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.09.2011 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. 04 F 654/10. 2012: Familiensachen - Abteilung 4. Richter Diroll wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Dr. Ludwig Dorner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Richter am Amtsgericht Hersbruck / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.01.1994, ..., 2008)
Charlotte Düker-Wara (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richterin am Amtsgericht Hersbruck (ab 05.10.1980, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2010, 2012 und 2014 ab 05.10.1980 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck - halbe Stelle - aufgeführt. 2010: Familiensachen - Abteilung 3.
Rudolf Heindl (Jg. 1942) - Richter am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.07.1975, ..., 1988) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.07.1975 als Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1990, 1994, 2000, 2002 und 2004 nicht aufgeführt. 04.03.2010: "Ich bin in meiner Berufstätigkeit als Richter mit der Organisierten Kriminalität kollidiert, die es in der Justiz gibt. Ich habe mich aber weder beugen noch in die kriminellen Konzepte mittelbar einspannen lassen. Ich kenne aus der Schulzeit, dem Studium und der Berufstätigkeit eine Reihe von Menschen, die Juristen sind und die in verschiedenen Bereichen der Verwaltung und Gerichtsbarkeit in Bayern tätig sind bzw. waren. Von diesen Kollegen erhalte ich über meine aktive Dienstzeit hinaus Informationen über die im Staatsapparat im Freistaat Bayern vorhandene Organisierte Kriminalität. Ich bin in der Evangelisch - Lutherischen Kirche von Bayern ehrenamtlich in der Sozial- und Integrationsarbeit tätig geworden. Ich sollte philosophische Grundsatzfragen zur Sozial- und Integrationspolitik klären. Dadurch habe ich Einblick in die Politik der Bayerischen Staatsregierung bekommen und daraus Kenntnisse gewonnen, die für die Beurteilung des Falles des Maschinenbauingenieurs Mollath von Bedeutung sind.". Rudolf Heindl soll im Jahr 2014 gestorben sein. Sein Leben war Kampf - ruhe nun sanft.
Dr. Hilmar Hoefler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg (ab 01.05.2005, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.1994 als Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 16.07.2003 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt.
Marion Hüttl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin am Amtsgericht Schwabach (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 07.11.2011 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 07.11.2012 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 07.11.2012 als Richterin am Amtsgericht Schwabach aufgeführt. Angaben zum Dienstantritt im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Schwabach - GVP 01.01.2016: Familiensachen - Abteilung 1.
Dr. Gerhard Karl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Landgericht Ansbach / Präsident am Landgericht Ansbach (ab ..., 2016,..., 2019) - 1984 Eintritt in den bayerischen Justizdienst. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.07.1987 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Ansbach aufgeführt. Nach seiner Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft München und danach Ansbach Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth in Zivilsachen. Dann Abordnung an das Amtsgericht Hersbruck und anschließend an das Amtsgericht Leipzig. Von Februar 1996 an im sächsischen Staatsministerium der Justiz. Ab Oktober 1998 leitetet er als Richter das sächsische Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal sowie das sächsische Amtsgericht Annaberg. Von Februar 2002 bis September 2005 Leitung des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay.. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.2005 als Direktor am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.11.2009 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Ansbach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.11.2009 als Präsident am Landgericht Ansbach aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Hans-Jürgen Koch (geb. 08.10.1938) - Richter am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.07.1971, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 als Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 nicht mehr eingetragen.
Karin Kreil (geb. 26.03.1940) - Richterin am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.10.1972, ..., 2004) - im Handbuch der Justiz 2004 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006/7 nicht mehr eingetragen.
Reinhard Lubitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth (ab 01.09.2008, ..., 2009) - ab 01.11.1976 Richter auf Probe beim Landgericht Nürnberg-Fürth. Anschließend Richter in Jugend- und Erwachsenenstrafsachen beim Amtsgericht Hersbruck. Im Jahr 1978 wurde Reinhard Lubitz zum Staatsanwalt ernannt und trat als Mitglied der Jugendabteilung in die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ein. Am 01. Dezember 1983 übernahm Reinhard Lubitz wieder ein Richteramt und war in der Folgezeit als Ermittlungsrichter, Strafrichter und Familienrichter beim Amtsgericht Nürnberg tätig. Nach einem ersten Wechsel als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth und als Richter am Amtsgericht Nürnberg, Rückkehr 1991 als Gruppenleiter an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth - ab 01.09.1995 als Oberstaatsanwalt und ab 01. Januar 2000 ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwaltes bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth . Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.03.2007 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg aufgeführt.. Ab 01.09.2008 Leiter der Staatsanwaltschaft Nürnberg Fürth.
Hans Jürgen Pillhofer (Jg. 1941) - Richter am Amtsgericht Hersbruck / Direktor am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.01.1994, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2006 nicht mehr eingetragen.
Rita Schmalzbauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Nürnberg (ab 01.07.2013, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 17.12.1987 als Richterin am Amtsgericht Amberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 17.12.1987 als Richterin am Landgericht Amberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 17.12.1987 als Richterin am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.07.2013 als weitere aufsichtsführende Richterin am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt.
Matthias Thürauf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.08.2003, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.2001 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.08.2003 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt sind offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Matthias Thürauf nicht aufgeführt.
Peter Zaunseder (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth (ab 01.06.2002, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.1979 als Richter am Amtsgericht Hersbruck aufgeführt.
Bernd Zuber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth (ab 01.02.2001, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.2001 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth aufgeführt. Anschließend offenbar Richter am Amtsgericht Hersbruck. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.2001 als Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft.
Rechtspfleger:
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Familienberatung Erlangen
überregionale Beratung
http://familienberatung-erlangen.de
Familienberatung Lauf an der Pegnitz
überregionale Beratung
http://familienberatung-lauf.de
Familienberatung Nürnberg
überregionale Beratung
http://familienberatung-in-nuernberg.de
Familienberatung Schwabach
überregionale Beratung
http://familienberatung-schwabach.de
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen
Erziehungs- und Jugendberatung - Außenstelle von Lauf -
Nikolaus-Selnecker-Platz 2
91217 Hersbruck
Telefon: 09123 / 13838
E-Mail: eb@diakonie-ahn.de
Internet: http://www.diakonie-ahn.de
Träger: Diakonisches Werk
Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Gruppenarbeit, Krisenintervention
Erziehungs- und Jugendberatungsstelle im Landkreis Nürnberger Land
Hauptstelle:
Weigmannstraße 53
91207 Lauf a. d. Pegnitz
Telefon (0 91 23) 1 38 38
E-Mail: eb-lauf@cv-dw-nbgland.de
Internet: www.caritas-nuernberger-land.de
www.diakonisches-werk-ahn.de
Träger: Caritasverband und Diakonisches Werk
Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Gruppenarbeit, Krisenintervention
Mitarbeiter/innen: Meinrad Schlund - Diplom-Psychologe (2021) - wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Bei den drei Beratungsstellen des Caritasverbandes und des Diakonischen Werks arbeiten 8 Mitarbeiter/innen und 3 Sekretärinnen (02/2008).
Nebenstelle:
Träger: Caritasverband im Landkreis Nürnberger Land e.V. und Diakonisches Werk Altdorf-Hersbruck-Neumarkt e.V.
Treuturmgasse 2, 90518 Altdorf
Tel.: 09187/1737
E-Mail: eb-altdorf@cv-dw-nbgland.de
Außenstelle:
Amberger Straße 27 (Emil-Held-Haus)
91217 Hersbruck
(Anmeldung über Hauptstelle)
Psychologische Beratungsstelle bei Ehe- und Partnerschafts-, Familien- und Lebensfragen
Marktplatz 51
91207 Lauf
Telefon: 09123 / 963488
E-Mail: efl.lauf@erzbistum-bamberg.de
Internet: http://www.psychologische-beratung.erzbistum-bamberg.de
Träger: Erzdiözese Bamberg
Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschließlich Beratung bei Trennung und Scheidung), Partnerschaftsberatung
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Amt für Familie und Jugend
Waldluststraße 1
91207 Lauf
Telefon: 09123 950-6444
E-Mail: familie@nuernberger-land.de
Internet: http://www.nuernberger-land.de
Träger: Landkreis
Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Familienberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Krisenintervention, Sozialberatung
Umgangspfleger:
Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de
No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.09.2009, ..., )
Ergänzungspfleger:
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Hersbruck für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Hersbruck (ab 01.09.2009, ..., )
Verfahrensbeistände:
Elke Post
Rechtsanwältin
Bahnhofstraße 22
91220 Schnaittach
Bestellung am Amtsgericht Hersbruck
(ab , ..., 2012)
Heike Riedlmeier
Rechtsanwältin
Markplatz 18
91207 Lauf an der Pegnitz
Bestellung am Amtsgericht Hersbruck
Bestellung am Amtsgericht Hersbruck durch Richterin Düker-Wara (ab , ..., 2012)
Rechtsanwälte:
Gesa Schmid-Bertram
Fachanwältin für Familienrecht
Braugasse 2
91217 Hersbruck
Tel 09151 / 83 95 08
E-Mail gesaSB@aol.com
Homepage: www.anwaeltin-sb.de
Barbara Sieben
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin
Mediatorin BAFM
Kaiserstr. 23
90403 Nürnberg
Tel: 0911 / 333530
E-Mail: anwaltsbuero@kuth-sieben.de
Homepage: www.kuth-sieben.de
Johannes Hildebrandt
Fachanwalt für Familienrecht
Dipl.-Päd Univ.
Bahnhofstraße 31
91126 Schwabach
Tel. 09122 / 8375-0
Internet: http://www.hausmann-sandreuther.de/rechtsanwaelte/ra_hildebrandt.php
Stefanie Barkwitz
Rechtsanwältin
Kiesstr. 16
67434 Neustadt
Telefon: (06321) 3850410
E-Mail: Kanzlei.Barkwitz@t-online.de
Gutachter:
Irmgard Bräutigam
Diplom-Psychologin
postalisch zu erreichen über die sogenannte "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts und Rechtspsychologie"
GWG Nürnberg
Lerchenstraße 46
90425 Nürnberg
Beauftragung am Amtsgericht Fürth, Amtsgericht Hersbruck, Amtsgericht Schwabach, Amtsgericht Wunsiedel
Beauftragung am Amtsgericht Hersbruck durch Richter Diroll (2006)
Frau Irmgard Bräutigam wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Brigitte Dittrich
Diplom-Psychologin
90559 Burgthann
Tritt auch auf unter "Praxis für Psychologische Gutachtenerstellung und Beratung" - Mariane Schwabe-Höllein
Hernauerstraße 6
93047 Regensburg
Internet: www.pgb-praxis.de
http://www.pgb-praxis.de/index.html?url=http://www.pgb-praxis.de/content/team.html
1989-1998 Mitarbeiterin des sogenannten "Instituts für Gerichtspsychologie" - Dr. Arntzen in Bochum.
Beauftragung am Amtsgericht Hersbruck, Amtsgericht Nürnberg
Frau Brigitte Dittrich wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Beauftragung am Amtsgericht Hersbruck durch Richter Diroll.
Ines Porst-Bernau
Diplom-Psychologin und Pädagogin
von der sogenannten GWG Nürnberg - eine Depandance der sogenannten GWG München
Meuschelstraße 1
90408 Nürnberg
Internet: http://www.gwg-institut.com/in-deutschland.html
Beauftragung am Amtsgericht Hersbruck, Amtsgericht Schwabach
Grundgesetz Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Dieser Satz ist bei Frau Ines Porst-Bernau hoffentlich angekommen.
Beauftragung am Amtsgericht Hersbruck durch Richter Diroll.
Helene Ruppert
Diplom-Psychologin
Krelingstr. 4
90408 Nürnberg
Beauftragung am Amtsgericht Amberg, Amtsgericht Bamberg, Amtsgericht Bayreuth, Amtsgericht Fürth, Amtsgericht Hersbruck, Amtsgericht Nördlingen, Amtsgericht Nürnberg, Oberlandesgericht Nürnberg
Beauftragung am Amtsgericht Hersbruck durch Richterin Düker-Wara, Richter Diroll.
Die Diplom-Psychologin Helene Ruppert wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Dr. Siegfried Schanda
Ambulanzarzt
Facharzt für Psychotherapeutische Medizin
Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie
Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter
Klinikum Nürnberg Nord
Prof.-Ernst-Nathan-Str. 1, 90419 Nürnberg
Internet: http://www.klinikum-nuernberg.de/DE/ueber_uns/Fachabteilungen_KN/kliniken/kinderpsych/Z_Ambulanz_KNN/Schanda.html
Oder auch: Barthelmeßstr. 18, 91056 Erlangen
Beauftragung am Amtsgericht Erlangen, Amtsgericht Hersbruck
Prof. Dr. Dr. habil Thomas Schott
Mozartstr. 4b
95448 Bayreuth
Diplom-Sozialpädagoge (FH) - Abschluss 1991
laut Eigendarstellung 2012: Hochschullehrer Universität Bayreuth / FU Bozen
laut einer Darstellung: 1997 Promotion als Dr. phil an der Universität Bayreuth, 2003 Habilitation in "Allgemeiner Erziehungs- und Bildungswissenschaft" an der Universität Bayreuth
soll ab April 2011 als Professor an der SRH Fachhochschule für Gesundheit Gera tätig gewesen sein. Januar 2013 aber dort nicht aufgeführt - http://www.gesundheitshochschule.de/de
Beauftragung am Amtsgericht Auerbach, Amtsgericht Hersbruck, Amtsgericht Nürnberg, Amtsgericht Wunsiedel, Amtsgericht Zwickau
Beauftragung am Amtsgericht Hersburck durch Richter Diroll (ab , ..., 2016)
Herr Thomas Schott wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Siehe auch Pressemeldung vom 20.08.2013 "Mutter flüchtet mit ihrem Sohn vor den Behörden" - siehe unten. Dazu auch TV Beitrag am 11.09.2013 in MDR Exakt - http://www.mdr.de/tv/programm/sendung301426.html
Frontal 21
Mängel bei psychologischen Gutachten
Video
18.03.2014
Lutz Wallisch
Moststr. 29
90762 Fürth
oder auch: Meuschelstr. 1, 90408 Nürnberg
Sogenannte GWG Nürnberg - Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie - http://www.gwg-institut.com/sachverstaendige/in-deutschland/ - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"
zeitweilig Mitarbeit an der Fakultät für Humanwissenschaften Lehrstuhl für Sozialpädagogik der Otto-Friedrich-Universität Bamberg - https://www.uni-bamberg.de/sozpaed/weitere-mitarbeiterinnen/ehemalige-mitarbeiter/
Beauftragung am Amtsgericht Bayreuth, Amtsgericht Coburg, Amtsgericht Hersbruck, Amtsgericht Schwabach
Beauftragung am Amtsgericht Hersbruck durch Richterin Düker-Wara (2012)
Betreuer:
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Männerhaus im Landkreis Nürnberger Land
Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?
Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.
Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.
Was sollten Sie mit bringen?
Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch
Krankenkassenkarte
Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein
Wohnungsschlüssel
Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder
Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.
Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de
Frauenhaus im Landkreis Nürnberger Land
OLG Nürnberg, Beschluss v. 07.12.2016 – 10 UF 1249/16
Titel:
Zuweisung von Haustieren durch entsprechende Anwendung der Regelung über
Haushaltsgegenstände
Normenkette:
BGB § 90a, § 1568b Abs. 2, §
1361a Abs. 1
Leitsätze:
1. Als Haustiere gehaltene Hunde sind
Haushaltsgegenstände im Sinne von § 1361a BGB. Die Einordnung als
Haushaltsgegenstände schließt eine Berücksichtigung, dass Tiere nach § 90a BGB
keine Sachen im Rechtssinne sind, nicht aus. (amtlicher Leitsatz)
2. Bei der
Entscheidung über die Zuweisung von Haustieren im Rahmen des § 1361a BGB sind
das Affektionsinteresse der Beteiligten, die praktizierte Sorge für das Tier und
Gesichtspunkte des Tierschutzes - insbesondere die Versorgung und Betreuung des
Tieres, aber auch das Zusammenleben mehrerer Tiere in einem Rudel - zu
berücksichtigen. (amtlicher Leitsatz)
Schlagworte:
Haushaltsgegenstände,
Zuweisung
Vorinstanz:
AG Hersbruck, Beschluss vom 26.08.2016 – 01 F 303/16
Fundstellen:
MDR 2017, 342
RÜ 2017, 354
FamRZ 2017, 513
NJW-RR 2017,
387
LSK 2016, 112008
NZFam 2017, 158
Tenor
1. Die Beschwerde
des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck - Abteilung
für Familiensachen - vom 26.8.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Verfahrenswert für das
Beschwerdeverfahren wird auf 2000.- € festgesetzt.
Gründe
1
I. Die
Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute. Die Antragstellerin ist in Vollzeit
berufstätig, der Antragsgegner ist Rentner. Gemeinsame Kinder sind nicht
vorhanden.
2
Die Antragstellerin ist Mitte Januar 2016 aus dem ehelichen
Anwesen ausgezogen, der Antragsgegner ist dort verblieben. Ende Januar hat die
Antragstellerin die damals sechs Hunde der Beteiligten, die zunächst in der
Ehewohnung verblieben waren, zu sich geholt. Alle Tiere waren während der Zeit
des Zusammenlebens der Beteiligten angeschafft worden, die Hunde „Ch.“ und „Bu.“
jedoch vor der Eheschließung.
3
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz
vom 10.3.2016, eingegangen beim Amtsgericht Hersbruck am 11.3.2016 beantragt,
festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet sei, ein
Kraftfahrzeug Marke Ford Mondeo an den Antragsgegner herauszugeben. Sie
begründete diesen Antrag damit, dass sich die Beteiligten anlässlich der
Trennung im Dezember 2015 darauf geeinigt hätten, dass sie dieses Fahrzeug
weiter nutzen solle, da sie sich vereinbarungsgemäß um die Hunde der Beteiligten
kümmere, während der Antragsgegner den PKW Ford Ka - einen Kleinwagen - nutzen
solle.
4
Mit Schriftsatz vom 20.4.2016 beantragte der Antragsgegner die
Abweisung dieses Antrags und beantragte, die Antragstellerin zu verpflichten,
den streitgegenständlichen Ford Mondeo an ihn herauszugeben, hilfsweise die
Antragstellerin zu verpflichten, ab Rechtshängigkeit für die Nutzung des Ford
Mondeo an den Antragsgegner eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von
400.- € monatlich zu bezahlen.
5
Der Antragsgegner trug bezüglich dieses
Fahrzeugs vor, es stehe in seinem Alleineigentum, sei grundsätzlich nur von ihm
genutzt worden und sei kein Hausratsgegenstand. Darüber hinaus benötige die
Antragstellerin das Fahrzeug nicht, insbesondere auch nicht für den Transport
der Hunde, da sie am Waldrand wohne und direkt von ihrem Haus aus mit den Hunden
spazieren gehen könne. Zudem sei eine endgültige Einigung über den Verbleib der
Hunde noch nicht erfolgt.
6
Mit Schriftsatz vom 26.4.2016 erweiterte die
Antragstellerin ihren Antrag und beantragte die Zuweisung einer Reihe von
Haushaltsgegenständen, die in einer dem Schriftsatz beigefügten Liste enthalten
waren, zur alleinigen Nutzung während der Trennungszeit. Als letzter Punkt auf
dieser Liste waren „6 Hunde“ verzeichnet, allerdings mit dem Zusatz “erhalten:
ja“, woraus sich nach dem schriftsätzlichen Vortrag ergeben sollte, dass
bezüglich so gekennzeichneter Gegenstände eine Einigung der Beteiligten
stattgefunden habe, dass diese Gegenstände der Antragstellerin zugewiesen worden
seien und die Antragstellerin sie auch bereits erhalten habe.
7
Mit
Schriftsatz vom 9.5.2016 änderte die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag
vom 10.3.2016 und begehrte nunmehr die Zuweisung des Ford Mondeo zur alleinigen
Nutzung während der Trennungszeit sowie die Feststellung, dass die
Antragstellerin hinsichtlich dieses Fahrzeugs keine Nutzungsentschädigung
schulde.
8
Mit Schriftsatz vom 1.6.2016 übersandte der
Antragsgegnervertreter eine durch den Antragsgegner ergänzte Liste, auf der die
Position „Tiere - bereits erhalten“ mit „unter Vorbehalt“ kommentiert war, sowie
außergerichtlichen Schriftverkehr zwischen den Beteiligtenvertretern, um das
Bemühen der Beteiligten um eine außergerichtliche Einigung zu belegen.
9
Mit am 21.6. 2016 beim Amtsgericht Hersbruck eingegangenen Schriftsatz
beantragte der Antragsgegner die Zurückweisung der Anträge aus dem Schriftsatz
vom 26.4.2016 und begehrte zusätzlich zur Zuweisung des Ford Mondeo nunmehr auch
die Zuweisung von drei Hunden, nämlich des Golden Retriever „Br.“, des
Yorkshire-Terriers „E.“ und des Yorkshire-Terriers „K.“, sowie die Verpflichtung
der Antragstellerin, diese Hunde nebst Zubehör an ihn herauszugeben. Zur
Begründung des Antrags auf Zuweisung der Hunde trug er vor, er habe sich in den
letzten Jahren, vor allem seit seinem Eintritt in den Ruhestand, überwiegend um
die Hunde gekümmert und sei mehrmals täglich mit ihnen spazieren gegangen. Er
habe eine starke emotionale Bindung an die Tiere, die ihm im Laufe des
Verfahrens bewusst geworden sei. Er befürchte zudem, dass sich die
Antragsgegnerin wegen ihrer Berufstätigkeit nicht so intensiv wie erforderlich
um die Hunde kümmern könne.
10
In der mündlichen Verhandlung vor dem
Amtsgericht Hersbruck am 10.8.2016 schlossen die Beteiligten einen
Teilvergleich, in dem sie alle Aspekte der Hausratsteilung, einschließlich des
Schicksals der Fahrzeuge, endgültig regelten, mit Ausnahme der Zuweisung der
streitgegenständlichen Hunde.
11
Diesbezüglich erklärte die
Antragstellerin, es seien noch die Hunde „Ch.“, „Bu.“, „E.“ und „Br.“ vorhanden.
Zwei weitere Hunde, darunter der streitgegenständliche Yorkshire-Terrier „K.“
seien vor Kurzem verstorben.
12
Der Antragsgegner verfolgte seinen Antrag
auf Zuweisung wie im Antrag vom 17.6.2016 hinsichtlich der überlebenden Hunde
„E.“ und „Br.“ weiter.
13
Die Antragstellerin beantragte die Abweisung des
Antrags des Antragsgegners und Zuweisung „der Hunde“ an sie. Zur Begründung
trägt sie vor, der Antragsgegner habe zu den Hunden niemals eine gute Beziehung
gehabt. Es sei hingegen ihr Traum gewesen, eine große Hundefamilie zu haben. Sie
sei nicht bereit, diese „Familie“ auseinander zu reißen. Die Betreuung der Hunde
sei durch ihren Lebensgefährten und ihre Mutter sichergestellt, soweit sie sich
wegen ihrer Berufstätigkeit nicht selbst um die Tiere kümmern könne.
14
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 26.8.2016 den Antrag des Antragsgegners
abgewiesen und die Hunde „ Ch.“, „Br.“, „E.“ und „Bu.“ der Antragstellerin
zugewiesen.
15
Die Kosten des Verfahrens hat es gegeneinander aufgehoben.
16
Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, § 1361a BGB sei für die
Zuweisung der Hunde entsprechend anzuwenden. Die Miteigentumsvermutung des §
1568b Abs. 2 BGB gelte auch während der Trennungszeit.
17
Es entspreche
jedoch der Billigkeit, alle Hunde bei der Antragstellerin zu belassen. Die
Antragstellerin sei dem Antragsgegner bei der Verteilung der übrigen
Haushaltsgegenstände schon sehr entgegengekommen. Die beiden Hunde „Bu.“ und
„Ch.“ seien bereits vor der Ehezeit angeschafft worden, so dass für diese die
Miteigentumsvermutung nicht gelte. Der Antragsgegner verlange damit alle Hunde
heraus, für die die Miteigentumsvermutung greife, da sie in der Ehezeit
angeschafft wurden.
18
Das Gericht hielt es für erwiesen, dass sich
während der Ehezeit überwiegend die Antragstellerin um die Hunde gekümmert habe
und auch eine stärkere Bindung an diese habe. Der Antragsgegner habe der
Mitnahme der Hunde nicht widersprochen. Auch im Laufe des Verfahrens sei über
die Hunde zunächst nicht gestritten worden. Im ebenfalls beim Amtsgericht
Hersbruck anhängigen Wohnungszuweisungsverfahren habe der Antragsgegner selbst
vorgetragen, die Antragstellerin habe im Januar 2016 zweimal täglich die
Ehewohnung betreten, um die Hunde zu füttern. Außerdem zahle die Antragstellerin
die Hundesteuer. Das Gericht halte auch eine Trennung der Hunde nicht für
angemessen, da diese seit vielen Jahren aneinander gewöhnt seien. Die Versorgung
der Hunde bei der Antragstellerin sei nicht gefährdet. Die Hunde lebten seit
acht Monaten bei der Antragstellerin, ohne dass sich der Antragsgegner um
Kontakt zu den Hunden bemüht habe, so dass die Hunde eine ununterbrochene
Bindung (nur) zur Antragstellerin hätten. Auch sei nicht geklärt, ob der
Antragsgegner tatsächlich auf Dauer im ehelichen Anwesen verbleiben werde und in
einer neuen Unterkunft gegebenenfalls Hunde halten könnte.
19
Gegen den
dem Antragsgegnervertreter am 31.8.2016 zugestellten Beschluss hat der
Antragsgegner mit am 20.9.2016 beim Amtsgericht Hersbruck eingegangenem
Schriftsatz Beschwerde eingelegt und im selben Schriftsatz begründet.
20
Er verfolgt mit der Beschwerde sein Begehren auf Zuweisung der Hunde „Br.“ und
„E.“ für die Dauer des Getrenntlebens weiter.
21
Der Antragsgegner rügt,
das Amtsgericht habe Vorbringen der Antragstellerin zu Unrecht als „unstreitig“
unterstellt. So laute der Kaufvertrag für den Hund „Ch.“ auf den Antragsgegner
alleine, ursprünglich seien auch die Hundesteuerbescheide an beide Beteiligte
gerichtet gewesen. Dies habe die Antragstellerin einseitig ändern lassen, was
auch folgerichtig sei, da sie derzeit im Besitz der Hunde sei. Ein Nachgeben der
Antragstellerin bei der Teilung des sonstigen Hausrates habe tatsächlich nicht
vorgelegen, da die Antragstellerin bereits vor Rechtshängigkeit des Verfahrens
Hausratsgegenstände ohne Absprache mitgenommen habe. Zudem habe das Gericht
keinerlei Feststellungen zum Zeitwert der Tiere getroffen. Der fehlende
Widerspruch des Antragsgegners gegen die Mitnahme der Tiere beim Auszug der
Antragstellerin sei rechtlich nicht relevant. Der Antragsgegner habe erst nach
dem „Auszug“ der Hunde bemerkt, wie sehr er an diesen hänge und dass er sich
ohne die Hunde einsam fühle. Bereits im April 2016 seien die Hunde in
außergerichtlichen Schreiben zum Thema geworden. Das Amtsgericht habe zu Unrecht
auf eine „Bindung“ der Hunde zur Antragstellerin und die Gewöhnung der Hunde
aneinander abgestellt und dabei verkannt, dass diese Argumentation allenfalls in
Verfahren um den Aufenthalt von Kindern angebracht sei.
22
Es bestehe
zudem die Befürchtung, dass die Mutter der Antragstellerin und die Mutter des
Lebensgefährten der Antragstellerin aufgrund ihres Alters zumindest mit dem
Golden Retriever „Br.“ beim Spazieren gehen überfordert seien und die Hunde
daher tagsüber (nur) im Garten gehalten würden.
23
Der Antragsgegner habe
sich in weit höherem Umfang um die Hunde gekümmert, sei regelmäßig lange
Strecken mit ihnen spazieren gegangen und habe insbesondere die Hunde „Br.“ und
„E.“ erzogen.
24
Die Antragstellerin verteidigt die erstinstanzliche
Entscheidung.
25
Sie trägt vor, dem Antragsgegner sei tatsächlich nicht an
den Hunden gelegen. Er wolle lediglich der Antragstellerin schaden, weil er
wisse, wie sehr sie an den Hunden hänge.
26
Die Änderung der
Hundesteuerbescheide sei erforderlich gewesen, weil der Antragsgegner dem Einzug
der Hundesteuer vom Gemeinschaftskonto der Beteiligten widersprochen habe. Auch
damit habe er gezeigt, dass er mit den Hunden nichts mehr zu tun haben wolle.
27
Das Amtsgericht habe zu Recht die Aufteilung des sonstigen Hausrats
berücksichtigt. Die Antragstellerin habe vorgerichtlich lediglich einzelne
Gegenstände mit einem Gesamtwert von ca. 100.- € mitgenommen, Den „Löwenanteil“
am Hausrat habe insgesamt der Antragsgegner erhalten.
28
Im Rahmen der
Auseinandersetzungen vor der Trennung der Beteiligten habe der Antragsgegner
erklärt, sich um die Hunde zukünftig nicht mehr kümmern zu wollen und habe die
Hunde auch nicht mehr versorgt. Auch zuvor habe er die Hunde nur einmal täglich
für höchstens 15 Minuten spazieren geführt. Im ebenfalls anhängigen
Unterhaltsverfahren lasse er eine Herzkrankheit vortragen. Es stehe daher zu
befürchten, dass er seinerseits mit den Hunden überfordert sei. Die Hunde seien
von der Antragstellerin gut trainiert worden und hörten zuverlässig auch auf die
Mutter der Antragstellerin und die Mutter ihres Lebensgefährten, die im Übrigen
nicht wesentlich älter seien als der Antragsgegner selbst.
29
Nachdem der
Antragsgegner im Unterhaltsverfahren Bedürftigkeit vortragen lasse, stehe zu
befürchten, dass er die Kosten für Futter und tierärztliche Betreuung der Hunde
nicht werde aufbringen können.
30
Der Hund „Ch.“ ist im September 2016
verstorben, so dass sich nunmehr bei der Antragstellerin noch die beiden in der
Beschwerdeinstanz streitgegenständlichen Hunde und ein weiterer Hund befinden.
31
Zum übrigen Vorbringen der Beteiligten wird auf die gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
32
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht
begründet.
33
Der Antragsgegner hat zwar formal die Beschwerde nicht auf
einzelne Punkte der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts Hersbruck
beschränkt, aus der Formulierung des Antrags ergibt sich jedoch, dass der
Antragsgegner nicht die Zuweisung des überlebenden Hundes „Bu.“ an die
Antragstellerin angreifen will, sondern (nur) die Zuweisung der Hunde „E.“ und
„Br.“ an die Antragstellerin und die Abweisung seines eigenen diesbezüglichen
Antrags.
34
Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag des Antragsgegners auf
Zuweisung der streitgegenständlichen Hunde „Br.“ und „E.“ abgewiesen und diese
Hunde der Antragstellerin zugewiesen.
35
Grundlage des Zuweisungsanspruchs
ist § 1361 a BGB.
36
Die Hunde sind, auch wenn es sich um Lebewesen
handelt, Haushaltsgegenstände im Sinne dieser Vorschrift, da sie nach dem
übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten nach deren konkreten
Lebensverhältnissen als „Haustiere“ für ihr Zusammenleben bestimmt waren und sie
nicht einem Erwerbszweck - wie z. B. Hütehunde - dienen, und auch nicht
ersichtlich nur dem Gebrauch eines der Ehegatten zugeordnet sind, wie z. B. ein
Blindenhund (Voppel in Staudinger, BGB, 2012, Rd.-Nr. 14 zu § 1361 a BGB, mit
weiteren Nachweisen).
37
Die Einordnung als Haushaltsgegenstände im Sinne
des § 1361 a BGB schließt eine Berücksichtigung der Tatsache, dass Tiere nach §
90 a BGB keine Sachen im Rechtssinne sind, nicht aus; sie kann dazu führen, dass
die Kriterien der Zuweisungsentscheidung gemäß den Erfordernissen des § 90 a BGB
modifiziert werden müssen.
38
§ 1361a BGB unterscheidet zunächst
grundsätzlich nach Haushaltsgegenständen, die im Alleineigentum eines Ehegatten
stehen (§ 1361 a Abs. 1 BGB) und solchen im Miteigentum der Ehegatten (§ 1361 a
Abs. 2 BGB).
39
Der Senat geht vorliegend davon aus, dass die beiden
streitgegenständlichen Hunde im Miteigentum der Beteiligten stehen, so dass die
Zuweisung gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB nach Billigkeit zu erfolgen hat.
40
Die Miteigentumsvermutung des § 1568 b Abs. 2 BGB gilt bei Getrenntleben analog
(z. B. OLG Koblenz FamRZ 2016,1770).
41
Beide streitgegenständlichen Hunde
wurden während der Ehezeit angeschafft. Sie wurden von beiden Beteiligten
versorgt und betreut, wenn auch streitig bleibt, wie die Betreuung der Hunde in
der Zeit des Zusammenlebens im Detail ausgestaltet war. Der Senat geht daher
davon aus, dass sie für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden. Die Frage,
wer die Hundesteuer bezahlt, ist nicht konstituierend für die Annahme des
Allein- oder Miteigentums.
42
Bei der Entscheidung über die Zuweisung von
Haushaltsgegenständen nach Billigkeit gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB sind als
Kriterien allgemein die Erforderlichkeit der beanspruchten Gegenstände zur
Führung eines eigenständigen Haushalts und spiegelbildlich die Entbehrlichkeit
der Gegenstände für den anderen Ehepartner zu beachten, auch die Schwierigkeit
einer Ersatzbeschaffung kann zu berücksichtigen sein (Voppel in Staudinger a. a.
O., Rdnr. 40). Diese Kriterien helfen allerdings bei der Verteilung von
Haustieren nicht weiter, da eine faktische Notwendigkeit für die Haltung von
Haustieren aus Liebhaberei grundsätzlich nicht besteht.
43
Es ist jedoch
anerkannt, dass auch berechtigte Affektionsinteressen bei der Verteilung nach
billigem Ermessen eine Rolle spielen können, wobei diese im Allgemeinen anderen
Kriterien untergeordnet sind (Voppel in Staudinger, BGB, a. a. O., Rdnr. 40).
Nachdem bei der Haltung von Haustieren aus Liebhaberei jedoch sonst vorrangige
Kriterien, wie Erforderlichkeit nicht vorhanden sind, gewinnt das
Affektionsinteresse, also der „Liebhaberwert“, ein nicht wirtschaftlich
messbares Interesse einer Person an einem Gegenstand, einen höheren Stellenwert.
44
Auch die Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes führt jedoch nicht zu dem
Ergebnis, dass die Hunde einem der beiden Beteiligten zugewiesen werden müssten.
45
Bei der Abwägung, bei welchem der beiden Beteiligten das
Affektionsinteresse an den Hunden größer ist, kann zum einen die während der
Ehezeit bereits tatsächlich gelebte Sorge für die Hunde berücksichtigt werden.
46
Wie die Betreuung der Hunde während der Zeit des Zusammenlebens
tatsächlich ausgestaltet war, ist jedoch streitig, und es ist auch zu
berücksichtigen, dass der Antragsgegner zuletzt berentet war, während die
Antragstellerin etwa zeitgleich ihre Berufstätigkeit auf den Umfang einer
Vollzeittätigkeit ausgeweitet hat. Aus der unterschiedlichen Zeit, die die
Beteiligten bereits deswegen jeweils mit den Tieren verbringen konnten, konnte
also durchaus ein faktisches Ungleichgewicht hinsichtlich der Betreuung
(insbesondere durch zeitaufwendige Spaziergänge) entstehen, das aber nicht
zwangsläufig auf ein bei einem der Beteiligten überwiegendes Liebhaberinteresse
an den Hunden hindeuten muss. Des Weiteren wurde unbestritten vorgetragen, dass
die Antragstellerin noch im Januar 2016, also nach ihrem Auszug, mehrmals
täglich in die Ehewohnung gekommen sei, um die Hunde zu füttern, so dass von
einer alleinigen Versorgung durch den Antragsgegner auch in diesem Zeitraum
nicht ausgegangen werden kann.
47
Weiter berücksichtigt werden kann
vorliegend die Rolle, die die Frage der Aufteilung der Hunde im Verlauf des
vorliegenden Verfahrens für die Beteiligten gespielt hat.
48
Das Verfahren
begann mit einem Antrag der Antragstellerin auf Herausgabe des Pkw Ford Mondeo,
eines relativ großen Kombi. Die Antragstellerin hatte ihren Antrag vor allem
darauf gestützt, dass sich die Beteiligten darauf geeinigt hätten, dass sie die
(damals noch sechs) Hunde weiterhin versorgen sollte.
49
Die
Antragserwiderung stützte sich im wesentlichen auf den Vortrag des
Alleineigentums des Antragsgegners und der praktisch ausschließlich alleinigen
Nutzung dieses Fahrzeugs durch den Antragsgegner während der Zeit des
Zusammenlebens. Auf die Argumentation der Antragstellerin hinsichtlich der Hunde
wurde nur relativ knapp dahingehend eingegangen, es sei auch nicht ansatzweise
erkennbar, welche Rolle „irgendwelche Hunde“ spielen sollten; im Übrigen könne
die Antragstellerin direkt von ihrem Haus aus mit den Hunden spazieren gehen und
müsse nicht alle Hunde auf einmal transportieren. Der Vortrag, dass die
Antragstellerin sich vereinbarungsgemäß weiter um die Hunde kümmern werde, wurde
nicht explizit in Frage gestellt, vorgetragen wurde lediglich, dass eine
abschließende Regelung über die Hunde noch nicht erfolgt sei und sich auch der
Antragsgegner um die Tiere gekümmert habe. Ein besonderes Interesse des
Antragsgegners an den Tieren kann der Senat in diesem Schriftsatz, der immerhin
schon vom 20.4.2016 stammt, also ca. ein Vierteljahr, nachdem die
Antragstellerin mit den Hunden aus dem ehelichen Anwesen ausgezogen war,
verfasst wurde, nicht erkennen.
50
Auch in einem von der
Antragsgegnerseite als Anlage zum Schriftsatz vom 1.6.2016 vorgelegten Schreiben
des Antragsgegnervertreters an den Antragstellervertreter, ebenfalls auf den
1.6.2016 datiert, in dem eine außergerichtliche Regelung zur Hausratverteilung
vorgeschlagen wird, werden die Hunde mit keinem Wort erwähnt. Erst nachdem
offenbar eine außergerichtliche Einigung innerhalb der vom Gericht gesetzten
Frist nicht erzielt werden konnte, begehrte der Antragsgegner mit Schriftsatz
vom 17.6.2016 sowohl die Zuweisung und Herausgabe des Ford Mondeo als auch die
Zuweisung der Hunde „Br.“, „E.“ und „K.“; dies mit der Begründung, er habe erst
im Laufe der letzten Monate entdeckt, dass er doch eine starke emotionale
Bindung an die Hunde habe und diese ihm fehlen würden.
51
Aus dem
Gesamtzusammenhang der vorliegenden Schriftsätze, außergerichtlichen Schreiben
und Anlagen und dem großen zeitlichen Abstand zwischen dem Auszug der
Antragstellerin mit den Hunden und dem erstmaligen Verlangen des Antragsgegners
nach Zuweisung von drei der ursprünglich sechs Hunde kann der Senat nicht den
Rückschluss ziehen, dass das Affektionsinteresse des Antragsgegners an den
Hunden tatsächlich das der Antragstellerin übersteigt. Mindestens mit genauso
hoher Wahrscheinlichkeit wurden die Hunde von Seiten des Antragsgegners als
zusätzliche Verhandlungsmasse im vorliegenden und weiter zwischen den
Beteiligten anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eingeführt.
52
Nicht
entscheidend ist die sonstige Aufteilung des Hausrats, da das Interesse an den
Tieren von beiden Beteiligten nicht mit deren Sachwert bzw. den Kosten einer
Neuanschaffung, sondern fast ausschließlich mit ihrem Affektionsinteresse an den
Tieren begründet wird.
53
Der Senat wertet bei der ansonsten nicht
eindeutig zu beurteilenden Sachlage in Anbetracht der Besonderheiten von Tieren
als „Haushaltsgegenständen“ Gesichtspunkte des Tierschutzes als letztendlich
ausschlaggebend für die Ausübung des gerichtlichen Ermessens.
54
Die
Berücksichtigung des § 90a BGB bei der Entscheidung über die Verteilung von
Haustieren hält der Senat bereits aus grundsätzlichen Erwägungen für
erforderlich.
55
Auch wenn § 90a BGB in der konkreten Form teilweise als
gesetzgeberisch missglückt angesehen und insbesondere § 90a Satz 2 BGB ein
eigener Regelungsgehalt abgesprochen wird (so z.B Stieper in Staudinger, BGB,
2017, Rdnrn. 2, 8 zu § 90a BGB), so liegt darin jedenfalls ein „Bekenntnis des
Gesetzgebers zum ethisch fundierten Tierschutz“ (Bundestagsdrucksache 11/5463 S.
5), das sich auch in Art. 20a GG niederschlägt, und dessen Intention bei
Entscheidungen über Tiere zu berücksichtigen ist.
56
Dies führt nicht
dazu, dass, wie der Antragsgegner im Hinblick auf die erstinstanzliche
Entscheidung rügt, Erwägungen, wie sie in Kindschaftssachen, also Verfahren über
die elterliche Sorge für und Umgang mit Kindern, anzustellen sind, ebenso in
Verfahren, in denen über das Schicksal von Tieren zu entscheiden ist, direkt
oder entsprechend angewendet werden müssten oder dürften. Es führt aber dazu,
dass tierschutzrechtliche Gesichtspunkte und Besonderheiten, die sich daraus
ergeben, dass Hunde eine Bindung untereinander und zu der oder den sie
betreuenden Personen aufbauen und unter dem Verlust von Bindungen leiden können,
durchaus berücksichtigt werden können, insbesondere wenn - wie hier - keine
stärker zu gewichtenden Umstände vorliegen.
57
Der Senat sieht keine
Anhaltspunkte dafür, dass bei einem der Beteiligten das rein „körperliche Wohl“
der Tiere, also die Versorgung mit Futter, die medizinische Versorgung und die
Befriedigung des Bewegungsdranges der Tiere gefährdet wäre. Der Antragsgegner
verfügt als Rentner über genügend Zeit für die Tiere, die Antragstellerin muss
sich für Spaziergänge an Wochentagen zwar dafür der Unterstützung ihres
Lebensgefährten, ihrer Mutter und wohl auch der Mutter ihres Lebensgefährten
bedienen, darin kann aber keine Gefährdung der Tiere gesehen werden.
Offensichtlich funktioniert diese Versorgung seit inzwischen bereits ca. neun
Monaten. Kindschaftsrechtliche Erwägungen über „Fremdbetreuung“ von Kindern
können hier nicht, auch nicht analog, angewandt werden.
58
Gesichtspunkte
des Tierschutzes lassen vorliegend die Kontinuität des Zusammenlebens aller drei
verbliebenen Hunde und die weitere Hauptbetreuung durch die Antragstellerin als
ausschlaggebend erscheinen.
59
Es ist allgemein bekannt, dass Hunde
Rudeltiere sind, wobei unter Rudel eine geschlossene und individualisierte
Gruppe von Tieren zu verstehen ist, deren Mitglieder sich untereinander erkennen
und nicht beliebig austauschbar sind, insbesondere, weil sich innerhalb des
Rudels eine Rangordnung etabliert (Stichwort „Rudel“ in Herder-Lexikon der
Biologie, Heidelberg 2003). Auch der Mensch, der das Tier oder die Tiere
betreut, hat einen Platz in dieser Hierarchie inne. Das ursprünglich aus sechs
Hunden und zwei menschlichen Mitgliedern bestehende Rudel wurde zunächst dadurch
verändert, dass die Antragstellerin mit den Hunden auszog, die Tiere also den
Antragsgegner als „Rudelmitglied“ verloren haben. Dann wurden die Mutter der
Antragstellerin, ihr Lebensgefährte und dessen Mutter in die Betreuung der Tiere
mit einbezogen, im gleichen Zeitraum starben nacheinander drei der Hunde. Die
Struktur und Hierarchie des Rudels wurde also in den letzten neun Monaten
mehrfach belastet bzw. grundlegend verändert, zudem mussten die Tiere ihre
gewohnte Umgebung verlassen. Die Konstanz für die Tiere besteht nunmehr im
Zusammenleben der drei verbliebenen Tiere mit der Antragstellerin bei
gleichzeitiger Gewöhnung an die neue Umgebung und den Lebensgefährten der
Antragstellerin als neuem „Rudelmitglied“.
60
Unter diesen Umständen hält
es der Senat aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten für geboten, die Tiere
nicht voneinander und von der seit nunmehr neun Monaten hauptsächlichen
Betreuungsperson zu trennen und ihnen zusätzlich einen erneuten Umgebungswechsel
zuzumuten, zumal stärker zu wertende Umstände nicht festzustellen sind.
61
Diese Bewertung wird auch nicht dadurch grundsätzlich in Frage gestellt, dass
die Antragstellerin hinsichtlich des zuletzt verstorbenen Hundes zunächst
falsche Angaben gemacht hatte.
62
Die Antragsstellerin hatte mit
Schriftsatz vom 20.10.2016 vortragen lassen, es sei mittlerweile „ein Hund“
verstorben. Mit dem Schriftsatz vorgelegt wurde die Kopie einer Bescheinigung,
ausgestellt von einem Tierarzt Dr. H. A. Meyer in Nürnberg, wonach ein Hund
„Br.“, geboren am 1.4.2011, am 5.9.2016 eingeschläfert worden sei.
63
Auf
mehrfache Nachfrage, auch von Seiten des Senats, und dem Insistieren des
Antragsgegners darauf, den Hund „Br.“ noch vor kurzer Zeit gesehen zu haben,
räumte die Antragstellerin im Termin am 24.11.2016 ein, eingeschläfert worden
sei tatsächlich der 2002 geborene Golden Retriever „Ch.“. Es habe sich um eine
Namensverwechslung in der Tierarztpraxis gehandelt. Den Irrtum habe man zu
gegebener Zeit aufklären wollen.
64
Der Senat hat zwar erhebliche Zweifel
daran, dass die Bescheinigung tatsächlich irrtümlich ausgestellt wurde und der
Antragstellerin selbst dieser Irrtum, so es ihn denn gegeben haben mag, auch
nicht aufgefallen ist, als sie diese Bescheinigung ihrem
Verfahrensbevollmächtigten zur Weiterleitung an das Gericht übergeben hat.
Unabhängig von der Frage strafrechtlicher Implikationen dieses Sachverhalts
beeinflusst dies die oben dargelegten tierschutzrechtlichen Erwägungen nicht
derart, dass sich daraus eine Umkehrung der Wertung mit der Folge des
Auseinanderreißens des Rudels rechtfertigen ließe.
65
III. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
66
Die Entscheidung über den
Verfahrenswert hat ihre Grundlage in § 48 Abs. 2 FamGKG.
67
Die
Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Gegen
die Entscheidung ist somit ein Rechtsmittel nicht gegeben.
68
Erlass des
Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Übergabe an die Geschäftsstelle am
20.12.2016.
Amtsgericht Hersbruck
Schloßplatz 3
91217 Hersbruck
Telefon: 09151 / 733-0
Fax: 09151 / 733-300
E-Mail: poststelle@ag-heb.bayern.de
Internet: http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/heb/
Amtsgericht Hersbruck - Geschäftsverteilungsplan
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplanes. Diesen konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
21.10.2014
-----Ursprüngliche
Nachricht-----
Von: Poststelle, AG Hersbruck [mailto:POSTSTELLE@ag-heb.bayern.de]
Gesendet: Dienstag, 21. Oktober 2014 11:42
An: info@vaeternotruf.de
Cc: Bartsch, Thomas
Betreff: AW: Amtsgericht Hersbruck - Geschäftsverteilungsplan
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Zusendung des richterlichen Geschäftsverteilungsplans
per E-Mail ist nicht üblich.
Bitte senden Sie einen entsprechenden schriftlichen
Antrag unter Angabe Ihrer Kontaktadresse an das hiesige Gericht mit folgender
Anschrift:
Amtsgericht Hersbruck
- Verwaltungsabteilung -
Schloßplatz 1
91217 Hersbruck.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Loos
Rechtspflegerat
Geschäftsleiter des Amtsgerichts Hersbruck
Tel.: ...
-----Ursprüngliche
Nachricht-----
Von: Väternotruf [mailto:info@vaeternotruf.de]
Gesendet: Dienstag, 21. Oktober 2014 21:46
An: 'Poststelle, AG Hersbruck'
Cc: 'Bartsch, Thomas'
Betreff: AW: Amtsgericht Hersbruck - Geschäftsverteilungsplan
Lieber Herr Loos,
Möglich wäre auch, dass Sie den
Geschäftsverteilungsplan auf die Website Ihres Amtsgerichtes stellen, so wie
das bei vielen deutschen Gerichten übliche und kostensparende Praxis ist.
So z.B. beim Amtsgericht Dillingen
http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/dlg/daten/
Da es sicher einige Wochen dauern wird, bis Sie den Geschäftsverteilungsplan online auf der Website des Amtsgerichtes haben, bitten wir aktuell um Zusendung per Mail. Sollten Sie dazu keine Vollmacht des Direktors des Amtsgerichtes Herrn Bartsch haben, so legen Sie ihm unsere Bitte einfach vor. Er wird dann sicher unbürokratisch eine Übersendung per Mail veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
Der Kampf um das eigene Kind
Röthenbacher Vater hatte nach einer Trennung 79 Tage keinen Kontakt zum Sohn
RÖTHENBACH— Gibt es nach einer Trennung Streit um die Kinder, haben Väter oft das Nachsehen. Nur zögerlich geht die Justiz gegen Mütter vor, die den Umgang mit ihren Ex-Männern boykottieren. Ein Fall aus Röthenbach macht das deutlich: Monatelang hatte Paul Häberlein keinen Kontakt zu seinem Sohn. Seit fünf Jahren kämpft er darum, ihn regelmäßig zu sehen.
Fast drei Monate hat es gedauert, bis er den kleinen Niklas wieder in den Armen halten konnte. „Die erste Zeit konnte ich kaum schlafen“, erzählt Paul Häberlein (alle Namen geändert). Er hat jeden der 79 Tage gezählt, hat die Polizei informiert und Suchplakate aufgehängt. Ohne Erfolg. Erst ein Eilverfahren verhalf ihm vor fünf Jahren zu einem Wiedersehen mit seinem Sohn – doch ausgestanden ist der juristische Streit um das Kind noch lange nicht.
An einem Freitag im Juli 2006 beginnt Häberleins Geschichte: Johanna, seine Lebensgefährtin, verlässt ohne jede Vorwarnung das gemeinsamen Haus und nimmt den elf Monate alten Sohn mit. „Das Essen stand noch auf dem Tisch“, sagt der heute 52-Jährige aus Röthenbach. Häberlein spricht von einer „Schneeschmelze“, wenn er über die letzten Wochen mit Johanna nachdenkt. Er hat nicht bemerkt, dass die Beziehung langsam auf ihr Ende zugesteuert ist. Deshalb fällt er aus allen Wolken, als Frau und Kind verschwunden sind. Als Häberlein am Abend aus der Arbeit kommt, denkt er an einen Unfall, macht sich Sorgen. Keine Woche später kommt ein Brief von einem Anwalt: Johanna, jetzt an einem unbekannten Ort, will Unterhalt.
Für die Polizei, das Jugendamt und die Gerichte hat Häberlein nur noch sarkastische Bemerkungen übrig. „In Deutschland sind Kinder Eigentum der Mutter“, sagt er zum Beispiel. Das liegt an den Erfahrungen, die er in der Zeit ohne Niklas gemacht hat. Auf der Laufer Polizeiinspektion habe man sich lange geweigert, eine Anzeige wegen Kindesentziehung aufzunehmen, erinnert sich der 52-Jährige. Auch die Kriminalpolizei in Nürnberg sei nicht tätig geworden.
Geburtstag ohne den Vater
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth will kein Verfahren einleiten, auch nicht nach einer Beschwerde beim Generalstaatsanwalt. Und das Amtsgericht in Hersbruck, das den Umgang regeln soll, liefert sich mit den Kollegen in Ansbach – die Mutter ist nach Westmittelfranken gezogen – zunächst eine Auseinandersetzung über die Frage, wer aus welchen Gründen für den Fall nicht zuständig ist. Niklas muss in jenem Sommer den ersten Geburtstag ohne seinen Vater feiern. Dieser weiß noch nicht einmal, wo der Einjährige jetzt wohnt.
Dabei hat Häberlein eigentlich gute Karten: Auch wenn er mit Johanna nicht verheiratet ist, teilen sich die Eltern doch das Sorgerecht für Niklas. Dafür mussten sie kurz nach dessen Geburt im Kreisjugendamt eine entsprechende Erklärung abgeben. Denn bisher war es in Deutschland geltendes Recht, dass eine ledige Mutter automatisch die alleinige Sorge bekommt und damit zum Beispiel auch über den Aufenthaltsort des Kindes entscheiden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Praxis beanstandet und eine Reform gefordert. Doch Häberlein winkt ab: „Das gemeinsame Sorgerecht würde ich nicht so hoch bewerten.“ Das Hersbrucker Gericht beschließt zwar im September 2006, dass er seinen Sohn zweimal pro Woche für wenigen Stunden in den Räumen eines Mütterzentrums oder auf einer Diakoniestation in Westmittelfranken sehen darf, mit nach Röthenbach darf er Niklas aber nicht nehmen. Für den 52-Jährigen eine schwer zu ertragende Situation. Einmal, sagt er, habe er das Mütterzentrum verlassen, um mit seinem Sohn an der frischen Luft zu spielen. Prompt hätten Mitarbeiter, die eine Entführung fürchteten, die Polizei alarmiert. Schon nach wenigen Treffen habe die Mutter selbst diese „bewachten“ Umgangstermine ausfallen lassen.
Zur gleichen Zeit beantragt Johanna – die immer wieder argumentiert, dass sie sich von ihrem früheren Lebensgefährten bedroht fühle – das alleinige Sorgerecht. Auch wenn ihr Antrag zurückgewiesen wird, sieht der Vater sein Kind nach eigenen Angaben kaum noch. Ein Umgangstermin nach dem anderen, erinnert er sich, sei im Frühjahr und im Sommer 2007 geplatzt. Häberlein ruft mehrfach die Polizei, um Niklas zu holen. Die Situation ist verfahren: Bei jeder Begegnung streiten sich die Eltern. Die Mutter, sagt der 52-Jährige, habe sich Gesprächen verschlossen.
„Das Gericht muss von Anfang an hart und schnell durchgreifen“, sagt Johannes Hildebrandt. Er ist Fachanwalt für Familienrecht und Diplom-Pädagoge, arbeitet in einer Kanzlei in Schwabach. Aus seiner Erfahrung weiß er: Oft hängt es vom Richter ab, ob Mütter, die ihr Kind dem Ex-Partner vorenthalten, mit Konsequenzen rechnen müssen. Dabei sieht das Gesetz sogar ein Ordnungsgeld von bis zu 25000 Euro oder Ordnungshaft vor. Allerdings wird kein Gericht aus eigener Initiative tätig, wenn einer der Partner den Umgang boykottiert. Die andere Seite muss dafür jedes Mal einen Antrag stellen.
Im Familienrecht, sagt der Experte, würden Sachverhalte oft nicht so genau geprüft wie zum Beispiel im Mietrecht. Zeugenanhörungen seien nur selten an der Tagesordnung, das schaffe Raum für Mutmaßungen. Wer will schon nachweisen, warum ein Umgangstermin tatsächlich ausgefallen ist?
Hildebrandt stört sich daneben an der Rolle, die viele Gutachter spielen. Häufigwürden diese nicht genau zwischen Beobachtung und Schlussfolgerung trennen. Das Resultat seien „falsche und unfundierte Theorien“ über die Familiensituation. Der Rechtsanwalt fordert deshalb unter anderem eine regelmäßige Weiterbildung für Richter.
Nicht jeder Fall wird angeklagt
Was kann ein Elternteil aber unternehmen, wenn der Sohn oder die Tochter plötzlich ganz verschwunden ist? Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gibt zu, dass es „durchaus möglich“ sei, dass bei Kindesentziehungen innerhalb der Bundesrepublik einige Fälle nicht angeklagt würden. Das, so deren Sprecherin Antje Gabriels-Gorsolke, sei darauf zurückzuführen, dass der Tatbestand nicht immer nachgewiesen werden könne. Laut Paragraf 235 des Strafgesetzbuchs macht sich strafbar, wer eine Person unter 18 Jahren einem Elternteil vorenthält. Voraussetzung ist allerdings, dass derjenige Gewalt anwendet, Drohungen ausspricht oder mit List handelt.
Zur Frage, wann List vorliegt, „gibt es Rechtsprechung ohne Ende“, sagt die Oberstaatsanwältin. In Häberleins Fall sind die Merkmale wohl nicht erfüllt – zumindest lehnten ihre Kollegen es vor fünf Jahren mit dieser Begründung ab, in der Sache aktiv zu werden. Eine Anzeige hätte die Polizei laut Gabriels-Gorsolke aber auf jeden Fall aufnehmen müssen. Zu den Gründen, warum dies zunächst nicht geschehen ist, kann sie nach so langer Zeit nichts sagen. Ähnlich äußert sich der Leiter der Laufer Polizeiinspektion.
Vielen Vätern – denn fast immer ist es nach einer Trennung die Mutter, die sich um den Nachwuchs kümmert – bleibe angesichts dieser Tatsachen nur durch Briefe und Geschenke präsent zu sein, sagt eine erfahrene Anwältin im Gespräch mit der PZ. Als Erwachsene würden Scheidungskinder oft den Kontakt von selbst wieder suchen. Hildebrandt will sich damit nicht abfinden. Die Trennung von einem Elternteil „brennt sich sehr schnell ein“, sagt er. Der Diplom-Pädagoge glaubt trotz seiner Kritik an den Einfluss der Gerichte, die in den vergangenen Jahren immer konsequenter gegen Umgangsboykott vorgingen. Als Niklas eine Mandeloperation hat, erfährt Häberlein selbst auf Nachfrage nicht, wie es seinem Sohn geht. Einmal, berichtet der 52-Jährige, habe sein Sohn beim Spielen gesagt, dass die Mama wolle, dass er sie beide in Ruhe lasse. Einen „Doldi“ nannte er den Vater dabei.
Seit knapp vier Jahren darf er den inzwischen Fünfjährigen einmal in der Woche mit nach Hause nehmen, allerdings nur für acht Stunden. Bis heute ist es ihm nicht erlaubt, Niklas bei sich übernachten zu lassen. Mehrere Versuche, eine Ausweitung des Umgangsrechts zu erreichen – zuletzt beim Nürnberger Oberlandesgericht – sind gescheitert. Begründung: Das sei mit dem Wohl des Kindes nicht zu vereinbaren. Häberlein meint dazu: „Gründlicher kann man jemandem die Lebensfreude nicht nehmen.“ Er will nicht lockerlassen.
ANDREAS SICHELSTIEL
Pegnitzzeitung - Landkreis Nürnberger Land
05. November 2009 - Pressemitteilung 29/09
Dr. Gerhard Karl wird Leitender Oberstaatsanwalt in Ansbach
Die Bayerische Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Beate Merk hat den Direktor des Amtsgerichts Hersbruck
Dr. Gerhard Karl (52)
mit Wirkung vom 16. November 2009 zum Leitenden Oberstaatsanwalt in Ansbach ernannt. Er wird damit Nachfolger von Dr. Ernst Metzger (59), der zum 1. September 2009 zum Präsidenten des Landgerichts Ansbach ernannt worden war.
Im Juli 1984 trat Gerhard Karl in den bayerischen Justizdienst ein. Nach seiner Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft München und danach Ansbach wirkte er am Landgericht Nürnberg-Fürth in Zivilsachen. Dann erfolgte eine Abordnung an das Amtsgericht Hersbruck und anschließend an das Amtsgericht Leipzig. Von Februar 1996 an arbeitete Dr. Karl im sächsischen Staatsministerium der Justiz und ab Oktober 1998 leitetet er als Richter das sächsische Amtsgericht Hohenstein-Ernstahl sowie das sächsische Amtsgericht Annaberg. Von Februar 2002 bis September 2005 übernahm er die Leitung des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay.. Am 1. Oktober 2005 war er zum Direktor des Amtsgerichts Hersbruck ernannt worden.
Thomas Koch
Richter am Oberlandesgericht
http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2009/02273/index.php
09. Juni 2008 - Pressemitteilung 08/08
Amtsgericht Hersbruck erlässt gegen den früheren Vorsitzenden des Vorstands der Rummelsberger Anstalten einen Strafbefehl
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat das Amtsgericht Hersbruck am 04. Juni 2008 gegen den früheren Rektor der Rummelsberger Bruderschaft und Vorsitzenden des Vorstands der Rummelsberger Anstalten Dr. Karl Heinz Bierlein einen Strafbefehl erlassen. Darin wird dem 56-jährigen Seelsorger gefährliche Körperverletzung in sechs Fällen vorgeworfen und gegen ihn deswegen eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten festgesetzt. Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig.
In dem Strafbefehl wird Dr. Karl Heinz Bierlein zur Last gelegt, in der Zeit von Februar 2006 bis August 2007 mehrere junge Diakone zur Teilnahme an Experimenten für ein psychologisches Buchprojekt veranlasst zu haben, bei denen den jungen Männern von ihm körperliche Schmerzen zugefügt wurden. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass es sich bei dem Buchprojekt und den dazu durchgeführten Experimenten nur um einen Vorwand gehandelt hat, um von den Diakonen eine Einwilligung in die zu ihrem Nachteil vorgenommenen körperlichen Übergriffe zu erschleichen. Eine durch Täuschung herbeigeführte Einwilligung ist unwirksam. Ohne eine wirksame Einwilligung vorgenommene körperliche Misshandlungen sind als Körperverletzung strafbar. Da bei den vermeintlichen Experimenten zur Schmerzzufügung auch Metallklammern eingesetzt wurden und es zu Schlägen mit einem Stock und einem Gürtel kam, geht die Ermittlungsbehörde in allen Fällen von gefährlichen Körperverletzungen aus. Das Amtsgericht Hersbruck ist nach vorläufiger Bewertung der Einschätzung der Staatsanwaltschaft beigetreten und hat den beantragten Strafbefehl erlassen.
Die Gefährliche Körperverletzung ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bedroht. Staatsanwaltschaft und Gericht halten in dem Strafbefehl eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten für gerechtfertigt. Als Bewährungsauflage ist eine Geldbuße in Höhe von 10.000,- Euro vorgesehen.
Dr. Karl Heinz Bierlein hat nun zwei Wochen Zeit um gegen diesen Strafbefehl Einspruch einzulegen. Wird von ihm kein Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Strafurteil gleich. Andernfalls wäre ein Termin zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht – Strafrichter – Hersbruck zu bestimmen. In diesem Termin hätte das Gericht über die in dem Strafbefehl erhobenen Vorwürfe wie nach der Erhebung einer Anklage durch Urteil zu entscheiden. Dabei wäre das Gericht weder an die rechtliche Wertung, noch an die Straffestsetzung in dem Strafbefehl gebunden. Auch ein Freispruch wäre möglich.
Dr. Andreas Quentin
Richter am Oberlandesgericht
www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2008/01446/index.php
Erlanger Baby (1992)
Im Fall des Erlanger Babys wurde
bei den Vorbereitungen zur Organentnahme einer hirntoten Frau eine
Schwangerschaft in der 15. Woche festgestellt. Daraufhin wurde die Organentnahme
abgesagt und entschieden, die Schwangerschaft auszutragen. Die Frau wurde
intensivmedizinisch mit Beatmung, Kreislauftherapie und Hormonersatz
weiterbehandelt, so dass ihr Körper und damit auch der Uterus in seiner
Grundfunktion erhalten blieben. Der Fetus wuchs normal, bis es durch eine
Infektion in der 20. Schwangerschaftswoche zu einer Frühgeburt kam, die das Kind
nicht überlebte. Am Tag der Geburt wurden die lebenserhaltenden Maßnahmen für
die hirntote Mutter abgestellt, zu diesem Zeitpunkt war eine Organentnahme nicht
mehr möglich.
Der hirntoten Schwangeren war ein rechtlicher Betreuer
bestellt worden, um über die weitere medizinische Behandlung zu entscheiden. In
dem Beschluss des Amtsgerichtes Hersbruck[75] heißt es:
„Die Bestellung
eines vorläufigen Betreuers für die genannten Aufgabenkreise erschien
erforderlich, ungeachtet der Tatsache, daß die Betroffene tot im Sinne des
Gesetzes ist… Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des
vorläufigen Betreuers über das Abschalten der funktionserhaltenden Apparate vor
Entbindung oder Tod der Leibesfrucht im Mutterleib einer Genehmigung durch das
Gericht bedarf. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Genehmigung nicht mehr
erforderlich.“
Es stellte sich die Frage, ob es ethisch gerechtfertigt
werden kann, die hirntote Mutter solange künstlich zu beatmen und zu ernähren,
bis der Fetus per Kaiserschnitt auf die Welt geholt werden kann, und ob es
ethisch gerechtfertigt werden kann, einen Fetus in einer hirntoten Mutter bis
zur Geburt wachsen zu lassen.
...
Amtsgerichts Hersbruck, Beschluss vom 16. Oktober 1992, Az. XVII 1556/92, Leitsatz = NJW 1992, 3245 = FamRZ 1992, 1471.
https://de.wikipedia.org/wiki/Hirntod