Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Ludwigslust

Das Amtsgericht Hagenow wurde aufgelöst und in das Amtsgericht Ludwigslust überführt. Das Amtsgericht Parchim wird als Zweigstelle des Amtsgericht Ludwigslust geführt.

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Amtsgericht Ludwigslust

Käthe-Kollwitz-Str. 35

19288 Ludwigslust

 

Telefon: 03874 / 435-0

Fax: 03874 / 435-100

 

E-Mail: verwaltung@ag-ludwigslust.mv-justiz.de

Internet: https://www.mv-justiz.de/gerichte-und-staatsanwaltschaften/ordentliche-gerichte/amtsgericht-ludwigslust/

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Ludwigslust (01/2022)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorbildich - laufende Aktualisierung mit Stand vom 07.06.2021 - https://www.mv-justiz.de/gerichte-und-staatsanwaltschaften/ordentliche-gerichte/amtsgericht-ludwigslust/Das-Gericht/Gesch%C3%A4ftsverteilung/

 

 

 

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern

Landgericht Schwerin

Oberlandesgericht Rostock

 

 

Direktorin am Amtsgericht Ludwigslust: Katja Surminski (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Ludwigslust / Direktorin am Amtsgericht Ludwigslust (ab 01.06.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 25.05.1999 als Richterin am Landgericht Schwerin - abgeordnet, 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 09.10.2014 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Schwerin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.06.2019 als Direktorin am Amtsgericht Ludwigslust aufgeführt.

Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Ludwigslust: 

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern beschäftigen am Amtsgericht Ludwigslust 6  Richter/innen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Landkreis Ludwigslust-Parchim

Jugendamt Landkreis Ludwigslust - 2011 mit dem Landkreis Parchim zum neuen Landkreis Ludwigslust-Parchim zusammengelegt

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Jörg Bellut (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Ludwigslust (ab , ..., 2016, 2017) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.10.1998 als Richter am Amtsgericht Parchim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.1998 als Richter am Amtsgericht Ludwigslust aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2010, 2011: Verfassungsrichter am Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Pressearbeit Richterbund. 2011, 2012: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Parchim. 17.10.2011: "Koalition will weniger Amtsgerichte im Land. Das Amtsgericht in Güstrow: Nach dem Willen der Koalitionäre soll die Zahl der Amtsgerichte reduziert werden. Der stellvertretende Vorsitzende des Richterbundes Mecklenburg-Vorpommern, Jörg Bellut, hat die Pläne von SPD und CDU kritisiert, nach denen die Zahl der Amtsgerichte im Land reduziert werden soll. ..." - http://www.ndr.de/regional/mecklenburg-vorpommern/koalitionsgespraech135.html. Amtsgericht Ludwigslust 2017: Familiensachen - Abteilung 18- EA - 18 F 315/17 - elterliche Sorge.

Dr. Michael Dallmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Amtsgericht Ludwigslust (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 14.04.1994 als Richter am zwischenzeitlich aufgelöstem Amtsgericht Hagenow aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 14.04.1994 als Richter am Amtsgericht Ludwigslust aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2011: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Hagenow / Familiensachen - Abteilung 3.

Dr. Katrin Früh-Thiele (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Ludwigslust (ab 01.08.1995, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.08.1995 als Richterin am Amtsgericht Ludwigslust - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.1995 als Richterin am Amtsgericht Ludwigslust aufgeführt. 20.11.2010: Fachtag der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation BAFM "Gerichte und Mediation - Neue Perspektiven?“. Ab 01.04.2011 in Vollzeit am Amtsgericht Ludwigslust. 2011: Familiensachen - Abteilung 13. Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1530/11 - siehe unten.

Siegmar Hackbarth (geb. ....) - Richter am Amtsgericht Ludwigslust (ab , ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 1992, 1998, 2008 , 2012 und 2016 unter dem Namen Siegmar Hackbarth nicht aufgeführt. 2011: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Hagenow / stellvertretender Direktor. 2015: amtierender Direktor am Amtsgericht Hagenow. 14.03.2015: "Aufgrund der Gerichtsstrukturreform gibt es das Amtsgericht Hagenow ab Montag, 0 Uhr, nicht mehr. Siegmar Hackbarth, amtierender Direktor des Hagenower Amtsgerichts: „Alles, was bisher in Hagenow erledigt wurde, geht nun in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Ludwigslust über.“ - https://www.svz.de/lokales/ludwigsluster-tageblatt/lulu-gericht-hat-sich-vergroessert-id9203221.html

Kai Jacobsen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Ludwigslust (ab  , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.07.1994 als Richter am Amtsgericht Wismar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.07.1994 als Richter am Amtsgericht Wismar - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.1994 als Richter am Amtsgericht Ludwigslust aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2012: Pressesprecher am Amtsgericht Parchim.

Matthias Manke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Ludwigslust (ab , ..., 2016, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.11.1996 als Richter am - zwischenzeitlich aufgelöstem - Amtsgericht Parchim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ud 2022 ab 01.11.1996 als Richter am Amtsgericht Ludwigslust aufgeführt. 2011, 2012: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Parchim. 2014, ..., 2024: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschluss Landkreis Ludwigslust-Parchim.

Sigrid Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richterin am Amtsgericht Ludwigslust (ab 28.05.2002, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 28.05.2002 als Richter am Amtsgericht Ludwigslust aufgeführt. Amtsgericht Ludwigslust - GVP 01.01.2022.

 

 

Thomas Rehbein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Amtsgericht Ludwigslust (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.2000 als Richterauf Probe im OLG-Bezirk Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 24.03.2006 als Richter am  - zwischenzeitlich aufgelösten - Amtsgericht Hagenow aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 24.03.2006 als Richter am Amtsgericht Ludwigslust aufgeführt. 2011: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Hagenow. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2012: stellvertretendes Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Ludwigslust-Parchim - http://www.kreis-swm.de/allris/au020.asp?AULFDNR=38&options=4&altoption=Ausschuss 

Susanne Richter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Amtsgericht Ludwigslust (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.07.1994 als Richterin am - zwischenzeitlich aufgelösten - Amtsgericht Hagenow - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 15.07.1994 als Richterin am Amtsgericht Ludwigslust aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Hagenow - 2010: zeitweilig auch Familiensachen - Abteilung 3. 2011: Präsidiumsmitglied. Namensgleichheit mit: Susanne Richter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Amtsgericht Hamburg (ab 19.11.1993, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1998 und 2016 ab 19.11.1993 als Richterin am Amtsgericht Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008, 2010 und 2014 unter dem Namen Susanne Richter nicht aufgeführt. Amtsgericht Hamburg - GVP 01.03.2010, 01.01.2016.

Peter Söhnchen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Amtsgericht Ludwigslust (ab , ..., 2016) - ehemals Richter am Amtsgericht Plau am See, Alter Wall 43, 19395 Plau. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.07.1994 als Richter am - zwischenzeitlich aufgelöstem - Amtsgericht Parchim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 15.07.1994 als Richter am Amtsgericht Ludwigslust aufgeführt. 2012: stellvertretender Direktor am Amtsgericht Parchim / Familiensachen - Abteilung 2. 

Katja Surminski (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Ludwigslust / Direktorin am Amtsgericht Ludwigslust (ab 01.06.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 25.05.1999 als Richterin am Landgericht Schwerin - abgeordnet, 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 09.10.2014 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Schwerin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.06.2019 als Direktorin am Amtsgericht Ludwigslust aufgeführt.

Sebastian Waßmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richter am Amtsgericht Ludwigslust (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 13.04.2007 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 15.10.2009 als Richter am Amtsgericht Hamburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.2010 als Richter am Amtsgericht Ludwigslust - abgeordnet, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.10.2010 als Richter am Amtsgericht Ludwigslust - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Sebastian Waßmann nicht aufgeführt. 2008: Richter auf Probe am Amtsgericht Hamburg-Barmbek. 2008, 2009: Richter auf Probe am Amtsgericht Hamburg-Harburg. Namensgleichheit mit:Anja Waßmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Schwerin (ab 19.11.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.09.2008 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Rostock aufgeführt. im Handbuch der Justiz 2016 ab 19.11.2013 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Schwerin - Elternzeit/Teilzeit, 3/4 Stelle - aufgeführt.

 

 

 

Abteilungen am Familiengericht Ludwigslust:

5 F -

13 F - Dr. Katrin Früh-Thiele (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Ludwigslust (ab 01.08.1995, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.08.1995 als Richterin am Amtsgericht Ludwigslust - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.1995 als Richterin am Amtsgericht Ludwigslust aufgeführt. 20.11.2010: Fachtag der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation BAFM "Gerichte und Mediation - Neue Perspektiven?“. Ab 01.04.2011 in Vollzeit am Amtsgericht Ludwigslust. 2011: Familiensachen - Abteilung 13. Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1530/11 - siehe unten.

18 F - Jörg Bellut (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Ludwigslust (ab , ..., 2016, 2017) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.10.1998 als Richter am Amtsgericht Parchim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.1998 als Richter am Amtsgericht Ludwigslust aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2010, 2011: Verfassungsrichter am Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Pressearbeit Richterbund. 2011, 2012: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Parchim. 17.10.2011: "Koalition will weniger Amtsgerichte im Land. Das Amtsgericht in Güstrow: Nach dem Willen der Koalitionäre soll die Zahl der Amtsgerichte reduziert werden. Der stellvertretende Vorsitzende des Richterbundes Mecklenburg-Vorpommern, Jörg Bellut, hat die Pläne von SPD und CDU kritisiert, nach denen die Zahl der Amtsgerichte im Land reduziert werden soll. ..." - http://www.ndr.de/regional/mecklenburg-vorpommern/koalitionsgespraech135.html. Amtsgericht Ludwigslust 2017: Familiensachen - Abteilung 18- EA - 18 F 315/17 - elterliche Sorge.

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Ludwigslust tätig:

Dr. Bernd Hecker (Jg. 1963) - Richter am Amtsgericht Ludwigslust (ab 01.04.1994, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2008 nicht aufgeführt.

Brigitte Hrelja (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Neumünster (ab 01.10.2000, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 21.01.1994 als Richterin am Amtsgericht Ludwigslust - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.10.2000 als Richterin am Amtsgericht Neumünster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 21.01.1994 als Richterin am Amtsgericht Neumünster aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Juliane Kamin-Schmilau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Bremen (ab 01.01.2014, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.06.1995 als Richterin am Amtsgericht Ludwigslust - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2012 ab 15.06.1995 als Richterin am Amtsgericht Bremen - halbe Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.01.2014 als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Bremen aufgeführt. Amtsgericht Bremen - GVP 15.11.2010: Richterin am Amtsgericht Bremen / Familiensachen - Abteilung 58 und 65. GVP 16.03.2011, 15.01.2012, 01.10.2014: Familiengericht - Abteilung 58. Organigramm 01.06.2014: weitere aufsichtführende Richterin / Verwaltung.

Dr. Annett Kwaschik (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Schwerin (ab 20.01.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 19.01.2004 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 05.01.2009 als Richterin am Amtsgericht Ludwigslust aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 20.01.2020 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Schwerin aufgeführt. Landgericht Schwerin - GVP 01.05.2022: Vorsitzende Richterin - 3. Zivilkammer. Namensgleichheit mit: Valentin Kwaschik - evangelische Kirche - stellvertretend - Jugendhilfeausschuss Landkreis Prignitz. 

Annette Linhart (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richterin am Amtsgericht Schwerin (ab , ..., 2010, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 13.06.2006 unter dem Namen Linhard als Richterin am Amtsgericht Ludwigslust aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 13.06.2006 unter dem Namen Linhart als Richterin am Amtsgericht Schwerin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 13.06.2006 als Richterin am Amtsgericht Schwerin aufgeführt.

Andreas Merklin (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richter am Amtsgericht Ludwigslust / Direktor am Amtsgericht Ludwigslust (ab 11.11.1999, ..., 2019) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 20.09.1991 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.10.1994 als Richter am Amtsgericht Grevesmühlen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 11.11.1999 als Direktor am Amtsgericht Ludwigslust aufgeführt.

Hannelore Rachow (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richterin am Amtsgericht Ludwigslust (ab 14.10.1996, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 14.10.1996 als Richterin am Amtsgericht Ludwigslust - Altersteilzeit - aufgeführt.

Gerd Will (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Oberlandesgericht Rostock (ab 28.08.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 27.03.2001 als Richter am Amtsgericht Ludwigslust - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.03.2001 als Richter am Amtsgericht Ludwigslust - abgeordnet, 0,3 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.03.2001 als Richter am Amtsgericht Ludwigslust - abgeordnet, 7/10 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 28.08.2015 als Richter am Oberlandesgericht Rostock aufgeführt. Amtsgericht Ludwigslust - 2010: Familiensachen - Abteilung 5. FamRZ 3/2005. 20.11.2010: Fachtag der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation BAFM "Gerichte und Mediation - Neue Perspektiven?“. FamRZ 6/2010: 5 F 283/09. 5 F 204/09. FamRZ 8/2011: 5 F 65/09. Bis 31.07.2011 mit 70 Prozent seiner Arbeitskraft an das Landesverfassungsgericht abgeordnet. 2012: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Ludwigslust-Parchim - http://www.kreis-swm.de/allris/au020.asp?AULFDNR=38&options=4&altoption=Ausschuss. Oberlandesgericht Rostock - GVP 01.06.2016: Beisitzer - 1. Familiensenat.

 

 

Rechtspfleger:

 

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Ludwigslust

überregionale Beratung

http://familienberatung-ludwigslust.de

 

 

Familienberatung Parchim

überregionale Beratung

http://familienberatung-parchim.de

 

 

Familienberatung Perleberg

überregionale Beratung

http://familienberatung-perleberg.de

 

 

Familienberatung Schwerin

überregionale Beratung

http://familienberatung-schwerin.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensfragen

Neustädter Str. 4 

19288 Ludwigslust

Telefon: 03874 / 21065

E-Mail: beratungsstelle@stift-bethlehem.de

Internet: http://www.stift-bethlehem.de

Träger: Stift Bethlehem

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Sozialberatung, Telefonische Beratung, Partnerberatung, Mediation

 

 

Jugendhilfe e.V.

Schulstr. 11 

19288 Ludwigslust

Telefon: 03874 / 29094

E-Mail: lbjugendhilfe@freenet.de

Internet:

Träger:

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Gruppenarbeit, Beratung für Kinder und Jugendliche

 

 

pro familia

Schweriner Str. 38 

19288 Ludwigslust

Telefon: 03874 / 47205

E-Mail: ludwigslust@profamilia.de

Internet: http://www.profamilia.de

Träger:

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienplanungsberatung, Jugendberatung, Partnerberatung, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sexualberatung, Sozialberatung, Krisenintervention

 

 

Erziehungs- und Familienberatung - Außenstelle von Sternberg -

Rathausstr. 5 

19089 Crivitz

Telefon: 03863 / 502280

E-Mail: arlett.kuehne@drk-parchim.de

Internet: http://www.drk-parchim.de

Träger: Deutsches Rotes Kreuz

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung

 

 

Caritas Beratungsstelle

Königsstr. 14

19230 Hagenow

Telefon: 03883 / 721055

E-Mail: beratungsstelle.hagenow@caritas-mecklenburg.de

Internet: http://www.caritas-mecklenburg.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Gruppenarbeit, Krisenintervention, Beratung für Kinder und Jugendliche, Beratung für Migranten und Spätaussiedler, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Partnerberatung, Sozialberatung

 

 

Erziehungs- und Familienberatung

Lange Str. 94

19230 Hagenow

Telefon: 03883 / 727192

E-Mail: beratungsstelle-hagenow@internationaler-bund.de

Internet: http://www.internationaler-bund.de

Träger: Internationaler Bund (IB)

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Partnerberatung, Sozialberatung

 

 

Psychologische Beratungsstelle - Außenstelle von Ludwigslust -

Königsstr. 14

19230 Hagenow

Telefon: über 03874 / 21065

E-Mail: beratung@stift-bethlehem.de

Internet: http://www.stift-bethlehem.de

Träger: Stift Bethlehem

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung)

 

 

Psychologische Beratungsstelle Parchim-Lübz Standort Lübz

Bahnhofstr. 1 

19386 Lübz

Telefon: 038731 / 22307

E-Mail: pb-luebz@kloster-dobbertin.de

Internet: http://www.kloster-dobbertin.de

Träger: Diakoniewerk Kloster Dobbertin gGmbH

Angebote: Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sexualberatung, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Krisenintervention, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienplanungsberatung

 

 

Psychologische Beratungsstelle Parchim-Lübz Standort Parchim

Leninstr. 7-8 

19370 Parchim 

Telefon: 03871 / 420717

E-Mail: psychologischeberatung@kloster-dobbertin.de

Internet:

Träger: Kinder-, Jugend- und Familientreff e.V.

Angebote: Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sexualberatung, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Krisenintervention, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienplanungsberatung

 

 

Erziehungs- und Familienberatung

Karl-Marx-Str. 25a 

19406 Sternberg

Telefon: 03847 / 440024

E-Mail: erziehungsberatung@drk-parchim.de

Internet: http://www.drk-parchim.de

Träger: Deutsches Rotes Kreuz

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung

 

 

Erziehungs- und Familienberatung - Außenstelle von Hagenow -

Friedensring - KITA 

19243 Wittenburg

Telefon: 038852 / 57663

E-Mail: beratungsstelle-hagenow@internationaler-bund.de

Internet: http://www.internationaler-bund.de

Träger: Internationaler Bund (IB)

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Partnerberatung, Sozialberatung

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die vom Landkreis bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Fachdienst Jugend - Jugendamt des Landkreises Ludwigslust-Parchim

Garnisonsstr. 1

19288 Ludwigslust

Telefon: 03874 / 624-2444

E-Mail: deffland@kreis-lup.de

Internet: http://www.kreis-swm.eu

Träger:

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung für Kinder und Jugendliche, Telefonische Beratung, Notunterkunft für Kinder und Jugendliche, Sozialberatung

 

 

Fachdienst Jugend - Jugendamt des Landkreises Ludwigslust-Parchim - Außenstelle Hagenow -  

Hagenstr. 23     

19230 Hagenow

Telefon: über 03871 / 722-775189

E-Mail: bparlow@kreis-lup.de

Internet: http://www.kreis-swm.de

Träger:  

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung für Kinder und Jugendliche, Notunterkunft für Kinder und Jugendliche, Sozialberatung, Telefonische Beratung 

 

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Ludwigslust (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Ludwigslust für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Ludwigslust (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

 

Rechtsanwälte:

 

Franz-Joachim Hofer

Rechtsanwalt

Bergstrasse 41

19055 Schwerin

Tel: 0385 / 557 43 87

Internet: http://www.bafm-mediation.de/mediatorensuche/suche-nach-plz/plz1/

 

 

Brigitte A. Koenen

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Markt 7

19258 Boizenburg

Tel: 03 88 47 / 500 50

Internet: http://www.bafm-mediation.de/mediatorensuche/suche-nach-plz/plz1/

 

 

Gutachter:

 

Sonia Oehmen

Kielortallee 1

20144 Hamburg

Beauftragung am Amtsgericht Ludwigslust, Amtsgericht Lüneburg, Amtsgericht Soltau

Internet: http://www.loesungsorientierte-arbeit.de/sachverstaendige-in-ihrer-naehe-2-29.htm

Beauftragung am Amtsgericht Ludwigslust 2007.

 

 

Barbara Wusowski

Diplom-Psychologin, Psychologische Psychotherapeutin

Fährstraße 73

21107 Hamburg

Postfach: 605313, 22248 Hamburg

Internet: http://praxis-wusowski.de

Beauftragung am Amtsgericht Ahrensburg, Amtsgericht Bremen, Amtsgericht Bremerhaven, Amtsgericht Delmenhorst, Amtsgericht Hagenow, Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Amtsgericht Hamburg-Harburg, Amtsgericht Ludwigslust, Amtsgericht Osterholz-Scharmbek, Amtsgericht Reinbek, Amtsgericht Schwarzenbek, Amtsgericht Rotenburg (Wümme), Amtsgericht Winsen und Oberlandesgericht Schleswig

 

 

 

Betreuer:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Landkreis Ludwigslust-Parchim

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus im Landkreis Ludwigslust-Parchim

Frauenhaus Ludwigslust

Straße:

19280 Ludwigslust

Telefon: 0171-3775137

E-Mail:

Internet: http://www.awo-mv.de/ludwigslust

Träger: Arbeiterwohlfahrt

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention

 

 

Beratungsstelle für Betroffene von häuslicher Gewalt    

Flörkestr. 44    

19370 Parchim

Telefon: 03871 / 265977

E-Mail: beratung-haeusliche-gewalt@awo-ludwigslust.de

Internet: http://www.awo-ludwigslust.de

Träger: Arbeiterwohlfahrt

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle dringend abraten, Krisenintervention, Telefonische Beratung, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung) 

 

 

 


 

 

 

Sa, 07.07.2012

Verfassungsbeschwerde erfolgreich

Unterhaltssätze sollen strenger geprüft werden

Geschiedene Väter mit schlecht bezahlten Jobs können aufatmen. Künftig soll die Anrechnung sogenannter fiktiver Einkünfte auf die Unterhaltszahlungen strenger geprüft werden. Drei Väter hatten vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt.

Ein Mann aus Ghana mit schlechten Deutschkenntnissen sollte 199 Euro Unterhalt für seinen Sohn zahlen. Der als Küchenhilfe arbeitende Mann verdient jedoch monatlich nur 1027 Euro netto. Nur wenn er sich einen Nebenjob suchen würde, könnte er für die Unterhaltssumme aufkommen. Doch Arbeitsplätze für Menschen mit mangelnden Deutschkenntnissen sind schwer zu bekommen. Ein Gericht entschied, dass der Mann jedoch theoretisch arbeiten könnte und bezog ein sogenanntes fiktives Einkommen“ in die Berechnung des Unterhaltssatzes mit ein. Der Vater reichte beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde ein.

[mehr] <http://www.vaeteraufbruch.de/index.php?id=42&tx_ttnews[tt_news]=15678&cHash=88bea6fd2c706469afd548b071254730>

 

 

 

 

Verfassungsbeschwerde erfolgreich Unterhaltssätze sollen strenger geprüft werden

Freitag, 06.07.2012, 16:40

Geschiedene Väter mit schlecht bezahlten Jobs können aufatmen. Künftig soll die Anrechnung sogenannter fiktiver Einkünfte auf die Unterhaltszahlungen strenger geprüft werden. Drei Väter hatten vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt.

...

Die anderen beiden Kläger sind körperlich behindert und leben von Sozialleistungen. Sie sollten 285 beziehungsweise 225 Euro monatlich zahlen. In dem einen Fall hatte das Amtsgericht Ludwigslust unterstellt, dass der Mann bei überregionalen Bemühungen“ einen Job als Nachtportier oder Pförtner finden könnte. Im anderen Fall ging das Amtsgericht Köln davon aus, dass der Mann fiktiv zur Zahlung fähig sei, da er keine Angaben zu seinen Bemühungen um eine Arbeit gemacht habe“.

...

http://www.focus.de/finanzen/recht/drei-vaeter-mit-verfassungsbeschwerde-erfolgreich-unterhaltssaetze-sollen-strenger-geprueft-werden_aid_778327.html

 

 

 


 

 

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1530/11 -

Bundesadler

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn R…,

 

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Ralph Hegewald

in Sozietät Rechtsanwälte Ahrendt & Partner,

Johannes-Stelling-Straße 1, 19053 Schwerin -

 

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 29. April 2011 - 10 UF 207/09 -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 7. Dezember 2010 - 10 UF 207/09 -,

c) das Urteil des Amtsgerichts Ludwigslust vom 16. November 2009 - 13 F 309/08 -

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

und Beiordnung von Rechtsanwalt H.

 

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Gaier,

Paulus

und die Richterin Britz

 

am 18. Juni 2012 einstimmig beschlossen:

 

Dem Beschwerdeführer wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt H. beigeordnet, soweit er sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigslust vom 16. November 2009 - 13 F 309/08 - und den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 29. April 2011 - 10 UF 207/09 - wendet. Im Übrigen wird sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Das Urteil des Amtsgerichts Ludwigslust vom 16. November 2009 - 13 F 309/08 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 29. April 2011 - 10 UF 207/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 29. April 2011 - 10 UF 207/09 - wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Rostock zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

 

Gründe:

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurechnung fiktiver Einkünfte.

I.

2

1. Der 1953 geborene Beschwerdeführer ist Vater eines im September 1996 geborenen Sohnes, des Klägers des Ausgangsverfahrens. Der Beschwerdeführer ist gelernter Baumaschinist und Betonfacharbeiter; er hat einen Grad der Behinderung von 50 % und lebt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

3

a) Das Amtsgericht verurteilte ihn zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe. Der Beschwerdeführer sei gegenüber dem minderjährigen Kläger nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig und daher gehalten, sich nach besten Kräften um eine Anstellung zu bemühen, mit der er den begehrten Unterhalt leisten könne. Derartige Bemühungen habe der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Soweit er behauptet habe, krankheitsbedingt nur stundenweise und nur sitzend arbeiten zu können, stehe dieser Behauptung entgegen, dass er im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme noch im Jahr 2008 ohne Fehlzeiten mehrere Monate vollschichtig gearbeitet habe. Es sei nicht auszuschließen, dass er bei überregionalen Bemühungen eine Arbeit finde, beispielsweise als Nachtportier oder als Pförtner. Mit einer derartigen Tätigkeit könne er ein um 5 % berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.235 € erzielen, von dem er den titulierten Unterhalt in Höhe von gegenwärtig 285 € im Monat unter Wahrung seines Selbstbehalts leisten könne.

4

b) Mit am 27. Dezember 2010 zugestelltem Beschluss wies das Oberlandesgericht ein Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers für die Durchführung des Berufungsverfahrens zurück. Außerdem verwies es auf seine Absicht, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

5

Der Beschwerdeführer habe den hohen Anforderungen an nachhaltige Bemühungen um eine angemessene Arbeit nicht genügt, insbesondere nicht dargetan, krankheitsbedingt nicht arbeiten zu können. Unklar sei insbesondere, warum der Beschwerdeführer keine Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem SGB VI, sondern Leistungen nach dem SGB II beziehe, die gemäß § 7 Abs. 1 SGB II nur erwerbsfähige Hilfsbedürftige erhielten. Es sei danach im Hinblick auf seine Ausbildung nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht angenommen habe, ihm sei fiktiv ein Einkommen in einer Höhe zuzurechnen, das ihn zur Zahlung des Mindestunterhalts befähige.

6

c) Im Folgenden wies das Oberlandesgericht die Berufung und eine von dem Beschwerdeführer gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe erhobene Gegenvorstellung zurück. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor weder Bemühungen um eine Arbeit noch seine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit nachgewiesen. Aus seinem Lebenslauf ergebe sich vielmehr, dass er 2005 an zwei Berufspraxismaßnahmen für Beton- und Stahlbauer teilgenommen habe, obwohl er damals bereits zu 50 % behindert gewesen sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber in seinem Beruf nicht mehr vermittelbar sei, so habe er gleichwohl nicht dargetan, das zur Zahlung des Unterhalts erforderliche Einkommen nicht durch eine andere Berufstätigkeit erzielen zu können. Er habe zwischen Mai 2007 und November 2008 an mehreren Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen und unter anderem Berufspraxis als Sozialarbeiter erworben. Er habe nicht vorgetragen und es sei auch nicht ersichtlich, warum er die hierbei erworbenen Fähigkeiten beruflich nicht verwerten könne.

7

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde, für die er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts beantragt hat, rügt der Beschwerdeführer zum einen die Überspannung der Anforderungen an die Erfolgsaussicht seines Prozesskostenhilfegesuchs und damit eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG, zum anderen eine Verletzung seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG infolge seiner Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt. Diesbezüglich hätten die Gerichte ihre Annahme nicht tragfähig begründet, er könne bei hinreichenden Bemühungen das zur Leistung des titulierten Unterhalts erforderliche Einkommen erzielen.

8

3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern und der Kläger des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit sie gegen die Entscheidungen in der Hauptsache erhoben wurde - zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Zur Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde insoweit offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).

10

1. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundrecht auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit. Die Gerichte haben nicht tragfähig begründet, worauf sie ihre Annahme stützen, der Beschwerdeführer könne bei ausreichenden, ihm zumutbaren Bemühungen ein Einkommen in der zur Zahlung des titulierten Unterhalts erforderlichen Höhe erzielen.

11

a) Die Auferlegung von Unterhaltsleistungen schränkt den Verpflichteten in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit ein. Diese ist jedoch nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet, zu der auch das Unterhaltsrecht gehört, soweit es mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht (vgl. BVerfGE 57, 361 <378>). Der ausgeurteilte Unterhalt darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen führen (vgl. BVerfGE 57, 361 <388>). Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (stRspr; BVerfGE 57, 361 <381>; BVerfGK 6, 25 <28>; 7, 135 <138>; 9, 437 <440>; 10, 84 <87>).

12

Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht ist § 1603 Abs. 1 BGB. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Hieraus sowie aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt ihre Verpflichtung zum Einsatz ihrer Arbeitskraft. Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen“ ausüben könnte (vgl. BVerfGE 68, 256 <270>). Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird also nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010

- 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

13

Gleichwohl bleibt Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Das Unterhaltsrecht ermöglicht es insofern den Gerichten, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Auch im Rahmen der gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten Erwerbsobliegenheit darf von dem Unterhaltspflichtigen nach § 1603 Abs. 2 BGB nichts Unmögliches verlangt werden. Die Gerichte haben im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen, oder ob dieser seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt.

14

b) Diesen Maßstäben hält die Feststellung der Gerichte, der Beschwerdeführer könne bei Aufnahme einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit ein Einkommen in der zur Leistung des titulierten Unterhalts erforderlichen Höhe erzielen, im Ergebnis nicht stand.

15

aa) Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche die Leistungsfähigkeit begründen sollen, setzt zweierlei voraus. Zum einen muss feststehen, dass subjektiv Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen. Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 <139>; 9, 437 <440>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn. 20).

16

bb) Die Gerichte haben beanstandungsfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit in seinem Beruf oder in einer anderen Position bemüht hat. Dabei sind sie vertretbar davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan habe, krankheitsbedingt an der Ausübung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit gehindert zu sein, da ein Grad der Behinderung von 50 % für sich alleine der Ausübung einer Vollzeittätigkeit nicht entgegenstehe. Zur Begründung haben sie nicht nur nachvollziehbar darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer Leistungen nach dem SGB II beziehe, die gemäß § 7 SGB II nur erwerbsfähige Hilfsbedürftige erhalten. Sie haben ihre Annahme überdies insbesondere darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer - mit einem Grad der Behinderung von 50 % - 2005 noch an zwei Berufspraxismaßnahmen für Beton- und Stahlbauer und 2008 ohne Fehlzeiten an einer Vollzeitarbeitsbeschaffungsmaßnahme teilgenommen habe, was gegen entsprechende zeitliche Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit spreche.

17

cc) Doch haben sie keine Feststellung dazu getroffen, auf welcher Grundlage sie zu der Auffassung gelangt sind, dass der Beschwerdeführer bei Einsatz seiner vollen Arbeitskraft und bei Aufnahme einer seinen persönlichen Voraussetzungen entsprechenden Arbeit objektiv in der Lage wäre, ein Einkommen in der zur Leistung des titulierten Unterhalts erforderlichen Höhe zu erzielen. Es erscheint zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei entsprechenden Bemühungen eine Anstellung in seinem Beruf oder in einer anderen Position finden und mit dem damit erzielbaren Einkommen das zur Zahlung des titulierten Kindesunterhalts erforderliche Einkommen erwirtschaften könnte. Doch haben die Gerichte nicht tragfähig begründet, auf welcher Grundlage sie zu dieser Annahme gelangt sind.

18

Um den titulierten Kindesunterhalt in Höhe des Zahlbetrages von zuletzt 334 € im Monat sicherzustellen (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Stand Januar 2011, Altersstufe 3: 426 € abzüglich anteiligen Kindergeldes in Höhe von 92 €), müsste der Beschwerdeführer bei einem Selbstbehalt von gegenwärtig 950 € bereinigte Nettoeinkünfte in Höhe von 1.284 € im Monat erzielen. Dem entsprechen unter Berücksichtigung von 5 % berufsbedingten Aufwendungen unbereinigte Nettoeinkünfte in Höhe von rund 1.351 € monatlich. Um diesen Nettobetrag zu erhalten, müsste der Beschwerdeführer bei Steuerklasse I ohne persönliche Freibeträge (außer dem Kinderfreibetrag) und den üblichen Abzügen für Steuern und Sozialversicherung einen Bruttoverdienst von rund 2.014 € im Monat erwirtschaften. Bei einer Regelarbeitszeit von 40 Stunden die Woche beziehungsweise 173 Stunden im Monat (40 Stunden x 52 Wochen geteilt durch 12 Monate) müsste er also einen Bruttostundenlohn von rund 11,65 € erzielen.

19

Es hätte insoweit einer konkreten Prüfung bedurft, ob der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs sowie im Hinblick auf sein Alter und seine krankheitsbedingten Einschränkungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten am Arbeitsmarkt in der Lage ist, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen. Ohne konkrete Prüfung des unter Berücksichtigung dieser Faktoren für den Beschwerdeführer konkret erzielbaren Einkommens hätten die Ausgangsgerichte nicht allein von den fehlenden Bemühungen des Beschwerdeführers um eine Erwerbstätigkeit auf seine volle Leistungsfähigkeit in Höhe des titulierten Kindesunterhalts schließen dürfen. Mit der Zurechnung fiktiver Einkünfte in dieser Höhe haben sie den ihnen eingeräumten Entscheidungsspielraum überschritten.

20

2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargestellten Verfassungsverstoß. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist bezüglich der angegriffenen Entscheidungen die Grundrechtsverletzung festzustellen. Es ist allerdings nur der Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen, weil dem Beschwerdeführer damit besser gedient ist; es liegt in seinem Interesse, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten.

21

3. Soweit der Beschwerdeführer sich zusätzlich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe wendet, ist seine Verfassungsbeschwerde verfristet. Seine Gegenvorstellung war nicht geeignet, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde neu in Gang zu setzen (vgl. BVerfGE 107, 395 <417>; 122, 190 <198 ff.>).

22

4. Die Prozesskostenhilfeentscheidung beruht auf §§ 114 ff. ZPO analog (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 f.>; 92, 122 <123>). Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

 

Gaier Paulus Britz

 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120618_1bvr153011.html

 

 

 

 


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