Väternotruf informiert zum Thema
Amtsgericht Weimar
Familiengericht
Solidarität mit Familienrichter Christian Dettmar. Staatliche Hetzjagd stoppen.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.
Amtsgericht Weimar
Ernst-Kohl-Str. 81
99423 Weimar
Telefon: 03643 / 23300
Fax: 03643 / 2330200
E-Mail: poststelle@agwe.thueringen.de
Internet: https://gerichte.thueringen.de/gerichte-in-thueringen/landgericht-erfurt/amtsgericht-weimar
Internetauftritt des Amtsgerichts Weimar (09/2024)
Informationsgehalt: geht so
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: mit Stand vom 01.04.2024 - https://gerichte.thueringen.de/gerichte-in-thueringen/landgericht-erfurt/amtsgericht-weimar/richterliche-geschaeftsverteilung
Bundesland Thüringen
Direktorin am Amtsgericht Weimar: Hütte - Richterin am Amtsgericht Weimar / Direktorin am Amtsgericht Weimar (ab , ..., 2022) -
Stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weimar: Gudrun Johannes (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Weimar / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weimar (ab 01.01.2022, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ab 20.12.2000 als Richterin am Amtsgericht Apolda aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2022 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weimar - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Amtsgericht Apolda - GVP 01.01.2023: stellvertretende Direktorin. Amtsgerichts Weimar - GVP 20.02.2023: stellvertretende Direktorin. 26.01.2021: "... Pandemieplan des Amtsgerichts Apolda wurde am dem 23.03.2020 in Kraft gesetzt ... in Vertretung Johannes ... ." Was waren noch Zeiten, als Hunderte Coronatote auf dem Markplatz von Apolda gestapelt werden mussten, weil die örtlichen Bestatter - die bis auf wenige Ausnahmen an Corona verstarben - mit der Beerdigung nicht hinterherkamen. Nur knapp hundert Bürgerinnen und Bürger der Stadt sollen die Pandemie überlebt haben wie Radio Jerewan meldet, darunter auch alle Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Apolda, dank des ausgezeichneten Pandemieplans der am 23.03.2020 in Kraft gesetzt wurde, Karl Lauterbach und Bodo Ramelow sei Dank, die Stadt Apolda - so meldet Radio Jerewan - will den beiden noch zu Lebzeiten ein Denkmal setzen, direkt vor dem Amtsgericht, das sieht dann so ähnlich wie das Goethe-Schiller-Denkmal in Weimar nur zehn mal so groß, denn im Vergleich zu Ramelow und Lauterbach sind Goethe und Schiller eben nur unterbelichtete Zwerge und Coronaleugner, die sich weder impfen ließen noch Maske trugen, typische Querdenker eben, die wären niemals in eine der Schmalspurparteien Grüne, CDU, Linkspartei und SPD eingetreten.
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Thüringen beschäftigen am Amtsgericht Weimar eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:
Jugendamt Weimar - Kreisfreie Stadt
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen, Rechtsanwälte, Richter, Verfahrenspfleger und Gutacher?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Steffen Baumgart (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Amtsgericht Weimar (ab 24.01.2000, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 und 2022 ab 24.01.2000 als Richter am Amtsgericht Weimar - abgeordnet - aufgeführt. 2009: Thüringer Richterbund Vorsitzender der Bezirksgruppe Erfurt - http://www.thueringer-richterbund.de/22.html
Christian Dettmar
(geb. zensiert durch
Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Weimar (ab 01.08.1997,
..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.08.1997 als Richter am
Amtsgericht Weimar aufgeführt. 2013, ..., 2018: Familiensachen. 2011, ..., 2013: Pressesprecher am Amtsgericht Weimar. 03.05.2021:
"Der Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Karlsruhe hat einen Beschluss
(AZ 20 WF 70/21) gefaßt, der aufzeigt, dass der Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber
dem Weimarer Familienrichter Christian Dettmar ohne Rechtsgrundlage erhoben
worden ist. Das OLG Karlsruhe hat mitgeteilt, dass das Familiengericht bei einer
Anregung gem. § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemässem Ermessen
Vorermittlungen einzuleiten. Es kann die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung
vorliegt, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern. Der Beschluss des
OLG Karlsruhe erging aufgrund der Beschwerde einer Mutter, die in einer
Pforzheimer Schule wegen der schulinternen Anordnung von Corona-Massnahmen das
körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet sah. Das
Familiengericht in Pforzheim hatte das Verfahren an das Verwaltungsgericht
verwiesen: Die Mutter begehre die Ausserkraftsetzung schulischer
Schutzanordnungen und die Überprüfung der den Anordnungen zugrundeliegenden
Rechtsverordnungen. Zuständig sei hierfür das Verwaltungsgericht. Die Mutter
hatte argumentiert, dass der Gegenstand des Verfahrens eine Angelegenheit der
Personenfürsorge sei, für die allein das Familiengericht zuständig sei. Die
Richterin am OLG Karlsruhe – Senat für Familiensachen – folgte der
Rechtsauffassung der Mutter und hob den Beschluss des Familiengerichts Pforzheim
auf: das Familiengericht sei das für die Beurteilung einer möglichen
Kindswohlgefährdung zuständige Gericht, es könne die ihm per Gesetz zugewiesene
Aufgabe nicht einfach auf das Verwaltungsgericht übertragen. Der Beschluss
zeigt, dass die Rechtsauffassung des Weimarer Richters Christian Dettmar
rechtlich zutreffend ist. Er hatte den als Sensationsurteil bekannt gewordenen
Beschluss gefasst, dass es zwei Weimarer Schulen mit sofortiger Wirkung verboten
sei, den Schülerinnen und Schüler vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller
Art (insbesondere qualifizierte Masken wie FFP2-Masken) zu tragen,
AHA-Mindestabstände einzuhalten und/oder an SARS-CoV-2-Schnelltests
teilzunehmen. Zugleich so Richter Dettmar, sei der Präsenzunterricht
aufrechtzuerhalten. Der Beschluss von Richter Dettmar ist – weltweit erstmalig –
nach Auswertung von Sachverständigengutachten ergangen. Die Biologin Prof. Dr.
Ulrike Kämmerer hatte eine Expertise zur fehlenden Aussagekraft der PCR-Tests
erstellt. Die Hygienikerin Prof. Dr. Ines Kappstein hatte die aktuelle
Studienlage zu den Masken ausgewertet und deren fehlenden Nutzen zur Virusabwehr
bei gleichzeitiger Schädlichkeit der Masken für ihre Träger unter anderem durch
Verkeimung festgestellt. Der Psychologe Prof. Dr. Christoph Kuhbandner hatte die
psychische Beeinträchtigung der Kinder durch die Massnahmen untersucht. Der
Richter folgte in seinem Beschluss den Erkenntnissen der Experten und bejahte
eine Kindswohlgefährdung bei Fortsetzung der Massnahmen (Urteil im Volltext
inklusive Sachverständigengutachten).
Wegen der – rechtlich korrekten –
Annahme seiner Zuständigkeit war Richter Dettmar von der Staatsanwalt Erfurt und
in den Medien der Rechtsbeugung bezichtigt worden. Aufgrund des
Rechtsbeugungsvorwurfs wurde eine Hausdurchsuchung im Büro, im PKW und in den
Privaträumlichkeiten des Richters durchgeführt, wurden sein Handy und Laptop
beschlagnahmt und gespiegelt. Dem Vorgehen der Staatsanwalt gegen Richter
Dettmar ist nun spätestens mit dem Beschluss aus Karlsruhe der Boden entzogen.
Sein Strafverteidiger Dr. Gerhard Strate hatte sich bereits zuvor öffentlich
dahingehend geäußert, dass er keinerlei Rechtsgrundlage für ein strafrechtliches
Vorgehen gegen den Richter erkennen können. ..." -
https://2020news.de/beschluss-aus-karlsruhe-stuetzt-sensationsurteil-aus-weimar-rechtsbeugungsvorwurf-gegen-richter-ohne-grundlage/?fbclid=IwAR1U_6JaAvnZbhf6NsAxL3v0DUYED_oSzNofel1EVUKkxaKO6cruCqWvjFw.
20.04.2023: "Am Dienstag hätte vor dem Landgericht Erfurt der von vielen
Beobachtern mit Spannung erwartete Prozess gegen den Sensationsrichter Christian
Dettmar beginnen sollen. Bis Anfang Juli waren insgesamt zehn Verhandlungstage
angesetzt. Eigentlich. Doch wenige Tage vor dem Auftakt verkündete das Gericht
am vergangenen Freitag die Vertagung auf den 15. Juni 2023. Als Grund wurde die
Bestellung eines weiteren Verteidigers zur Verfahrensabsicherung genannt.
Dettmar wird bereits durch den Wahlverteidiger Gerhard Strate vertreten. Da
dieser aber aus Hamburg kommt, bestellte das Gericht als Pflichtverteidiger
zudem Peter Tuppat, einen Rechtsanwalt aus dem nähergelegenen Jena. Darüber
hinaus sehen Juristen die Vertagung des Prozesses gegen Dettmar auch aus
verfahrenstechnischen Gründen als sinnvoll an. Aktuell ist vor dem
Oberlandesgericht Jena noch ein Beschwerdeverfahren in dieser Sache anhängig,
dessen Ausgang eine durchaus relevante Bedeutung für das Verfahren in der
Hauptsache beigemessen wird. ... Zwischen den Zeilen der Erklärung der
kritischen Richter und Staatsanwälte wird immer wieder deutlich: Die
Staatsanwaltschaft Erfurt kann sich eine Niederlage vor Gericht kaum erlauben,
sie braucht einen Schuldspruch gegen Richter Christian Dettmar. ..." -
https://reitschuster.de/post/dieses-strafverfahren-ist-ein-politisches-verfahren/
Dagmar Fasco (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Weimar (ab 02.09.1996, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 02.09.1996 als Richterin am Amtsgericht Weimar aufgeführt.
Gudrun Johannes (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Weimar / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weimar (ab 01.01.2022, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ab 20.12.2000 als Richterin am Amtsgericht Apolda aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2022 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weimar - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Amtsgericht Apolda - GVP 01.01.2023: stellvertretende Direktorin. Amtsgerichts Weimar - GVP 20.02.2023: stellvertretende Direktorin. 26.01.2021: "... Pandemieplan des Amtsgerichts Apolda wurde am dem 23.03.2020 in Kraft gesetzt ... in Vertretung Johannes ... ." Was waren noch Zeiten, als Hunderte Coronatote auf dem Markplatz von Apolda gestapelt werden mussten, weil die örtlichen Bestatter - die bis auf wenige Ausnahmen an Corona verstarben - mit der Beerdigung nicht hinterherkamen. Nur knapp hundert Bürgerinnen und Bürger der Stadt sollen die Pandemie überlebt haben wie Radio Jerewan meldet, darunter auch alle Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Apolda, dank des ausgezeichneten Pandemieplans der am 23.03.2020 in Kraft gesetzt wurde, Karl Lauterbach und Bodo Ramelow sei Dank, die Stadt Apolda - so meldet Radio Jerewan - will den beiden noch zu Lebzeiten ein Denkmal setzen, direkt vor dem Amtsgericht, das sieht dann so ähnlich wie das Goethe-Schiller-Denkmal in Weimar nur zehn mal so groß, denn im Vergleich zu Ramelow und Lauterbach sind Goethe und Schiller eben nur unterbelichtete Zwerge und Coronaleugner, die sich weder impfen ließen noch Maske trugen, typische Querdenker eben, die wären niemals in eine der Schmalspurparteien Grüne, CDU, Linkspartei und SPD eingetreten.
Inez Gloski (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Weimar (ab 17.07.1996, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 17.07.1996 als Richterin am Amtsgericht Weimar aufgeführt. 2013: Familiensachen. 2013: Präsidiumsmitglied. 2018, ..., 2021: Mediensprecherin.
Karl-Heinrich Götz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Weimar (ab 17.07.1995, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 17.07.1995 als Richter am Amtsgericht Weimar aufgeführt. 2013: Präsidiumsmitglied. 2012: Jugendstrafsachen. 2012, 2013: beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Weimar.
Matthias Guericke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Amtsgericht Weimar (ab 01.11.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 unter dem Namen Matthias Guericke ab 01.10.2002 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 unter dem wohl fehlerhaft geschriebenen Namen Matthias Glienicke ab 01.10.2002 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem wohl fehlerhaft geschriebenen Namen Matthias Glienicke ab 22.06.2006 als Richter am Amtsgericht Rüdesheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Guericke oder Glienicke nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 unter dem Namen Matthias Glienicke ab 22.06.2006 als Richter am Amtsgericht Rüdesheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Guericke oder Glienicke nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2002 als Richter am Amtsgericht Rüdesheim - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 01.11.2018 als Richter am Amtsgericht Weimar aufgeführt (abweichendes Geburtdatum). Amtsgericht Rüdesheim - GVP 01.01.2020, 01.01.2012: aufgeführt unter dem Namen Glienicke. 23.01.2021: "Es war eines von unzähligen Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Corona-Verordnung: Ein Mann hatte im April 2020 – also mitten im ersten Lockdown – mit sieben Freunden aus verschiedenen Haushalten seinen Geburtstag in einem Weimarer Hinterhof gefeiert. Er wurde erwischt, sollte 220 Euro an die Staatskasse zahlen, legte Widerspruch ein. In Corona-Deutschland zurzeit eigentlich fast aussichtslos.Völlig überraschend wurde dem Thüringer vom Amtsgericht Weimar vor wenigen Tagen aber Recht gegeben. Und mehr noch: Im 19-seitigen Urteil zerlegt Amtsrichter Matthias Guericke die im Frühjahr 2020 erlassene Thüringer Corona-Verordnung bis ins Detail. Unter anderem anhand von Studien und offiziellen Zahlen des RKI durchleuchtet er die Rechtsgrundlage des damaligen Kontaktverbots und kommt zu dem Schluss: Es war wirkungslos, unverhältnismäßig, verfassungswidrig und damit nichtig. Zudem habe die Anordnung des Kontaktverbots gegen die Menschenwürde verstoßen, so der Richter. Im letzten Absatz spricht Guericke gar von einer „katastrophalen politischen Fehlentscheidung mit dramatischen Konsequenzen für nahezu alle Lebensbereiche der Menschen, für die Gesellschaft, für den Staat und für die Länder des globalen Südens.“ ... Nach der ersten Euphorie über das Thüringer Urteil kam am Freitag der große Ablöscher für alle, die den noch nicht rechtskräftigen Richterspruch bereits gefeiert hatten: Die Staatsanwaltschaft Erfurt will gegen das Urteil offenbar Rechtsmittel einlegen. Oberstaatsanwalt Hannes Grünseisen sagte der Bild: „Das Urteil ist falsch, schlägt hohe Wellen und sollte schnell gerade gerückt werden. Denn es wirkt sich auch auf andere Fälle aus.” - https://www.nordkurier.de/politik-und-wirtschaft/sensationelles-corona-urteil-soll-rueckgaengig-gemacht-werden-2342173101.html. 03.07.2021: "Am 29. Juni 2021 fanden acht Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit dem wegweisenden Weimar-Urteil des Richters Christian Dettmar statt. Für Dettmar war es schon die zweite Durchsuchung. Darüber hinaus richteten sich die Durchsuchungen auch gegen die Sachverständigen des Verfahrens, die Professoren Kämmerer, Kuhbandner und Kappstein. Deren Gutachten hatte Dettmar zur Begründung seines Beschlusses herangezogen. Ebenfalls durchsucht wurde Richter Matthias Guericke in Weimar, der mit dem obigen Urteil in keinerlei Verbindung steht. Er hatte aber in einem anderen Fall im Januar 2020 einen Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen. ..." - https://jimdo-storage.global.ssl.fastly.net/file/d2894d92-e69c-4e0d-9aba-64fb148a52a0/53_Widerstand_2021_07_03_nichtohneuns.de.pdf. 15.10.2022: "Von der Unzeitgemäßheit richterlicher Unabhängigkeit und dem unabweisbaren Bedürfnis nach Diffamierung und Diskriminierung von Coronamaßnahmen-Kritikern. Der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 29.09.2022 in der Rezeption von Legal Tribune Online. ..." - https://netzwerkkrista.de/2022/10/15/von-der-unzeitgemassheit-richterlicher-unabhangigkeit/
Matthias Näser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Weimar (ab 12.07.2002, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1998 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 12.07.2002 als Richter am Amtsgericht Weimar aufgeführt.
Karin Reckert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Weimar (ab 01.02.1996, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.02.1996 als Richterin am Amtsgericht Weimar aufgeführt. 2013: Präsidiumsmitglied.
Michaela Schulz-Hauzel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Weimar (ab 06.10.1994, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 06.10.1994 als Richterin am Amtsgericht Weimar aufgeführt. 2013: Präsidiumsmitglied.
Susanne Weller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Weimar (ab 14.06.1996, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 14.06.1996 als Richterin am Amtsgericht Weimar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 14.06.1996 als Richterin am Amtsgericht Weimar - halbe Stelle - aufgeführt Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Susanne Weller nicht aufgeführt. 2013: Familiensachen.
Abteilungen am Familiengericht Weimar:
1 F -
2 F -
3 F - Amtsgericht Weimar - 9 F 148/28 -
Beschluss vom 08.04.2021: ... hat das Amtsgericht Weimar durch …
im
Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen:
I. Den Leitungen und Lehrern
der Schulen der Kinder A, geb. am …, und B, geboren am …, nämlich der
Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar,
sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird untersagt, für diese und alle
weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler folgendes
anzuordnen oder vorzuschreiben:
1. im Unterricht und auf dem Schulgelände
Gesichtsmasken aller Art, insbesondere Mund-Nasen-Bedeckungen, sog.
qualifizierte Masken (OP-Maske oder FFP2-Maske) oder andere, zu tragen,
2.
Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten, die über das
vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen,
3. an Schnelltests zur Feststellung
des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen.
II. Den Leitungen und Lehrern der Schulen
der Kinder A, geb. am …, und B, geboren am …, nämlich der Staatlichen
Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den
Vorgesetzten der Schulleitungen wird geboten, für diese und alle weiteren an
diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler den Präsenzunterricht an der
Schule aufrechtzuerhalten.
III. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird
abgesehen. Die beteiligten Kinder tragen keine Kosten. Ihre außergerichtlichen
Kosten tragen die Beteiligten selbst.
IV. Die sofortige Wirksamkeit der
Entscheidung wird angeordnet.
Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Weimar tätig:
Claus-Peter Behlau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Amtsgericht Apolda / Direktor am Amtsgericht Apolda (ab 01.04.1998, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 03.02.1992 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 20.05.1994 als Richter am Amtsgericht Apolda aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.04.1998 als Direktor am Amtsgericht Apolda aufgeführt. 2013: beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Weimarer Land. 31.10.2020: "Justizstaatssekretär Sebastian von Ammon überreichte am Mittwoch dem Direktor des Amtsgerichts Apolda Claus Peter Behlau seine Ruhestandsurkunde. In seiner Ansprache im engsten Kreise sagte von Ammon: ..." - https://www.facebook.com/tmmjv/posts/3344528808997168/. 04.06.2019: "Das Amtsgericht Apolda in der Jenaer Straße 8 ist ein altehrwürdiger gelber Backsteinbau, sorgfältig restauriert, thront er auf einer kleinen Anhöhe neben dem Schloss. Hier ist der 64jährige Claus-Peter Behlau Chef, genauer gesagt, ist er Direktor des Amtsgerichts Apolda. Die Zuständigkeit dieses Gerichtes ist ein Relikt Thüringer Verwaltungs- und Kommunal-gebietsreformen: Es ist für den alten Landkreis Apolda zuständig. Dieses vergleichsweise kleine Amtsgericht verfügt über kein Schöffengericht, Schöffensachen werden durch das Amtsgericht Weimar verhandelt. Neben seinen Leitungs- und Verwaltungsaufgaben ist der Direktor in erster Linie Einzelrichter. Seine in vielen Jahren als Richter angesammelten Erfahrungen waren ihm anzumerken, er strahlte eine ruhige, fröhliche und gelassene Souveränität aus. Der Beginn der auf 9 Uhr terminierten Verhandlung verzögerte sich etwas, die Verteidigerin hatte sich verspätet. Frau Dr. Stefanie Ernst kam aus Erfurt, sie war ein verkehrsbedingtes Opfer von Mäharbeiten geworden. Die Anklage vertrat Staatsanwalt Börries Glanz, er hatte an diesem Tag in Apolda Sitzungsdienst. Er fiel nicht nur wegen seines ungewöhnlichen Vornamens auf. ... 04.06.2019 – 09:00 Uhr, Amtsgericht Apolda, Verhandlungssaal 51) - https://gerichtsalltag.de/hier-erfahren-wir-nichts-mehr-richter-claus-peter-behlau-teil-i/. 31.10.2020: "Justizstaatssekretär Sebastian von Ammon überreichte am Mittwoch dem Direktor des Amtsgerichts Apolda Claus Peter Behlau seine Ruhestandsurkunde. In seiner Ansprache im engsten Kreise sagte von Ammon: ... Nach 38 Berufsjahren als Richter in Weimar und Apolda, von denen Herr Behlau 27 Jahre lange das Amtsgericht #Apolda leitete, wechselte er am 30.10.2020 in den Ruhestand." - https://www.facebook.com/tmmjv/posts/justizstaatssekret%C3%A4r-sebastian-von-ammon-%C3%BCberreichte-am-mittwoch-dem-direktor-de/3344528808997168/?locale=de_DE
Carolina Brauhardt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richterin am Amtsgericht Weimar / Direktorin am Amtsgericht Weimar (ab 17.02.1998, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 22.02.1994 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 17.02.1998 als Direktorin am Amtsgericht Weimar aufgeführt.
Monika Freundlieb (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Sozialgericht Dortmund (ab 03.05.1993, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.2002 als Richterin am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.1996 als Richterin am Amtsgericht Weimar aufgeführt. Angaben im Handbuch offenbar fehlerhaft.
Marlies Kunkel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richterin am Amtsgericht Weimar (ab 26.05.1994, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 26.05.1994 als Richterin am Amtsgericht Weimar - beurlaubt - aufgeführt.
Dr. Müller - Amtsgerichtsrat am Amtsgericht Weimar (ab , ..., 1941) - "
... d. Anrechnung der Gestapo-Haft und Verhängung einer Geldstrafe (16. Dezember
1941)
Im Namen des Deutschen Volkes! In der Strafsache gegen den Juden
Konzertmeister a.D. Eduard Israel Rosé in Weimar, Marienstrasse 16, geboren am
29.3.1859 in Jassny (Rumänien) wegen Urkundenfälschung usw. hat das Amtsgericht
in Weimar, Abt. 5, in der Sitzung vom 16. Dezember 1941, an der teilgenommen
haben Amtsgerichtsrat Dr. Müller (als Amtsrichter), Landgerichtsrat Dr.
Döllstädt (als Beamter der Staatsanwaltschaft), ..." -
https://www.lztthueringen.de/media/uellenbd_gestapo-2.pdf
Rita Pesta (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2004, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.05.1999 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weimar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2004 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt.
Dr. Günther Schmidt (Jg. 1937) - Richter am Amtsgericht Weimar (ab 26.05.1994, ..., 2002)
Mandy Trebeß (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richterin am Amtsgericht Arnstadt (ab 15.03.2018, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.04.1999 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008, 2010, 2012, 2014, 2016 und 2018 ab 03.03.2003 als Richterin am Amtsgericht Weimar - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 15.03.2018 als Richterin am Amtsgericht Arnstadt aufgeführt.
Rechtspfleger:
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Familienberatung Apolda
überregionale Beratung
http://familienberatung-apolda.de
Familienberatung Erfurt
überregionale Beratung
http://familienberatung-erfurt.de
Familienberatung Jena
überregionale Beratung
http://familienberatung-jena.de
Familienberatung Weimar
überregionale Beratung
http://familienberatung-weimar.de
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen
Allgemeine Sozialberatung Migrationsberatung
Thomas-Müntzer-Str. 18
99423 Weimar
Telefon: 03643 / 202161
E-Mail: asb-we@caritas-bistum-erfurt.de
Internet: http://www.dicverfurt.caritas.de
Träger: Caritasverband
Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Gruppenarbeit, Beratung für Kinder und Jugendliche, Beratung für Migranten und Spätaussiedler, Schuldner- und Insolvenzberatung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Sozialberatung
Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatung Erfurt - Außensprechstelle -
Thomas-Müntzer-Str. 18
99423 Weimar
Telefon: 03643 / 202149
E-Mail: asb-we@caritas-bistum-erfurt.de
Internet: http://www.dicverfurt.caritas.de
Träger: Caritasverband
Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung)
pro familia Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung
Erfurter Str. 28
99423 Weimar
Telefon: 03643 / 59904
E-Mail: weimar@profamilia.de
Internet: http://www.profamilia.de
Träger:
Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienplanungsberatung, Gruppenarbeit, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sozialberatung, Jugendberatung
SOS-Beratungs- und Familienzentrum
Coudraystr. 8
99423 Weimar
Telefon: 03643 / 850606
E-Mail: bz.bufz-weimar@sos-kinderdorf.de
Internet: http://www.sos-bufz-weimar.de
Träger: SOS-Kinderdorf e.V.
Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Gruppenarbeit, Jugendberatung, Krisenintervention, Partnerberatung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Sozialberatung, Telefonische Beratung
Mehrgenerationenhaus Weimar-Schöndorf
Carl-Gärtig-Str. 25a
99425 Weimar
Telefon: 03643 / 437136
E-Mail: f.fehling@jul-bildung.de
Internet: http://www.jul-bildung2.de
Träger: Förderkreis JUL gGmbH
Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Sozialberatung
Kreisstelle für Diakonie Allgemeine Sozial- und Lebensberatung
Moskauer Str. 1a
99427 Weimar
Telefon: 03643 / 403216
E-Mail: kreisstelle@diakonie-wl.de
Internet: http://www.stiftung-sophienhaus.de
Träger: Stiftung Sophienhaus
Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Gruppenarbeit, Schuldner- und Insolvenzberatung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Sozialberatung, Telefonische Beratung
Mehrgenerationenhaus/ Bürgerzentrum Weimar West
Prager Str. 5
99427 Weimar
Telefon: 03643 / 548278
E-Mail: alange@weimarer-wohnstaette.de
Internet: http://www.mehrgenerationenhaeuser.de/weimar-west
Träger: Weimarer Wohnstätte GmbH
Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung für Migranten und Spätaussiedler, Sozialberatung
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Stadtverwaltung Weimar Amt für Familie und Soziales Soziale Dienste
Schwanseestr. 17
Haus II
99427 Weimar
Telefon: 03643 / 762-963
E-Mail: familienamt@stadtweimar.de
Internet: http://www.weimar.de
Träger: Stadt
Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Krisenintervention, Sozialberatung
Umgangspfleger:
Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de
No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Weimar (ab 01.09.2009, ..., )
Ergänzungspfleger:
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Weimar für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Weimar (ab 01.09.2009, ..., )
Verfahrensbeistände:
Dr. Margit Müller
Postfach 2121, 07511 Gera
oder: 07551 Gera
Bestellung am Amtsgericht Altenburg, Amtsgericht Erfurt, Amtsgericht Gera, Amtsgericht Greiz, Amtsgericht Jena, Amtsgericht Pößneck, Amtsgericht Weimar
Bestellung am Amtsgericht Weimar durch Richterin Gloski.
Rechtsanwälte:
Gutachter:
Elke Wolff
Diplom-Psychologin
Anton-Bruckner Weg 7
07743 Jena
Rechnung für ein Gutachten in Höhe von 25.145,93 € (Oberlandesgericht Jena, Justizzahlstelle, Rechnung vom 16.07.2014 - zu AG Weimar - 9 F 286/11 - Richterin Gloski)
Beauftragung am Amtsgericht Weimar durch Richterin Gloski.
Betreuer:
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Männerhaus Weimar
28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html
Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?
Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.
Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.
Was sollten Sie mit bringen?
Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch
Krankenkassenkarte
Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein
Wohnungsschlüssel
Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder
Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es in Weimar noch nicht, da die politisch und fachlich Verantwortlichen der Stadt an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.
Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch die Stadt einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de
Frauenhaus Weimar
Frauennotruf
Straße:
99420 Weimar
Telefon: 03643 / 871172, 0179-1952110
E-Mail: frauenhaus-weimar@web.de
Internet: http://www.frauenzentrum-weimar.de
Träger: Frauenzentrum Weimar e.V.
Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention
Kinder- und Jugendschutzdienst Känguru
Friedrich-Ebert-Str. 2
99423 Weimar
Telefon: 03643 / 850700
E-Mail: weimar-ksd@profamilia.de
Internet: http://www.profamilia.de
Träger: pro familia e.V.
Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Krisenintervention, Jugendberatung
Mitarbeiter/innen: Elke Lieback - pro familia Weimar Kinderschutzdienst (2004, 2005)
Entscheidung vertagt. Die
Revisionshauptverhandlung im Strafverfahren gegen Christian Dettmar
04.09.2024
Matthias Guericke
Am 28.08.2024 fand vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe die
Revisionshauptverhandlung im Verfahren gegen Richter Christian Dettmar statt.
Dass im Revisionsverfahren eine Hauptverhandlung stattfindet, ist eher selten,
war hier aber vom Generalbundesanwalt, der Staatsanwaltschaft beim
Bundesgerichtshof, selbst beantragt worden. Der Autor hat die Verhandlung im
Saal verfolgt.1
Zur Erinnerung: Richter Dettmar war am 23.08.2023 vom Landgericht Erfurt zu
einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft Erfurt hatte in ihrem
Plädoyer zuvor eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren gefordert, die von Gesetzes
wegen (§ 56 StGB) nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Sie wollte
den Angeklagten im Gefängnis sehen. Gegen das Urteil legte sodann nicht nur der
Angeklagte, sondern auch die Staatsanwaltschaft Erfurt Revision ein.
Fast genau ein Jahr später nun die Revisionshauptverhandlung. In der
Revisionsinstanz geht es nur um Rechtsfragen, nämlich darum, ob in dem
erstinstanzlichen Prozess Gesetzesnormen über das Verfahren verletzt wurden und
das Urteil auf der Gesetzesverletzung beruht und/oder ob die von dem Gericht
getroffenen Feststellungen zur Tat den Schuldspruch und den Strafausspruch
tragen können, das Gericht also auf den von ihm festgestellten Sachverhalt das
Recht zutreffend angewandt hat. Ersteres wird von der Partei, die Revision
eingelegt hat, dem Revisionsführer, mit der Verfahrensrüge geltend gemacht,
letzteres mit der Sachrüge. Neue Tatsachenerhebung, etwa durch die Vernehmung
weiterer Zeugen oder die Einholung von Sachverständigengutachten, findet dagegen
– anders als in der Berufungsinstanz – in der Revisionsinstanz nicht statt.
Kommt das Revisionsgericht zu der Auffassung, dass weitere Feststellungen
erforderlich sind, um die Schuldfrage zu beantworten, hebt es das Urteil auf und
verweist das Verfahren an das Landgericht zurück, damit dieses in einem – im
Grundsatz wieder bei null beginnenden, aber an die Vorgaben der
Revisionsentscheidung gebundenen – neuen erstinstanzlichen Prozess diese
Tatsachenerhebung nachholt.
In der Revisionshauptverhandlung kann es also für den oder die Revisionsführer
nur darum gehen, rechtliche Argumente vorzutragen, mit denen der bereits in
Schriftsätzen vorgetragene Angriff auf das Urteil weiter untermauert wird. Das
Gericht selbst kann ihm ungeklärt oder strittig erscheinende Rechtsfragen zur
Diskussion stellen und die Auffassung der Parteien dazu erfragen. Da die
Parteien in aller Regel bereits im Vorfeld umfangreich schriftlich vorgetragen
haben, ist in der Verhandlung für die informierten Beteiligten nicht unbedingt
Neues zu erwarten.
Aus diesen Umständen erklärt sich, dass Revisionshauptverhandlungen meist ruhig,
sachlich und sehr respektvoll ablaufen. Emotionale Auftritte, die man in
erstinstanzlichen Verhandlungen erleben kann, haben hier eher keinen Ort. Auch
die Revisionsverhandlung am 28.08.2024 entsprach diesen Erwartungen. Nach einem
einführenden Bericht des Berichterstatters des Senats, der im Wesentlichen nur
das erstinstanzliche Urteil zusammenfasste, trug Rechtsanwalt Dr. Strate, der
Wahlverteidiger des Angeklagten, etwa eine Viertelstunde lang rechtliche
Überlegungen vor, wobei er sich auf die Frage, ob Behörden Dritte i. S. v. §
1666 Abs. 4 BGB sein können, fokussierte. Der Pflichtverteidiger des
Angeklagten, Rechtsanwalt Tuppat, ergänzte diese Ausführungen mit einem knappen
Hinweis auf die nach dem Urteil des Landgerichts Erfurt zwischenzeitlich
veröffentlichten Protokolle des RKI-Krisenstabes (RKI-Files), die die Bewertung
der Coronamaßnahmen durch den Angeklagten in seinem strittigen Beschluss vom
08.04.2021 bestätigt hätten. Im Anschluss erhielt der Vertreter der
Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt beim BGH Dr. Handschell, das Wort. Es folgten
Fragen von mehreren Mitgliedern des Senats an Dr. Strate, die auf dessen
Ausführungen Bezug nahmen und Fragen an Dr. Handschell. Nach einer Stunde war
die Verhandlung auch schon vorbei.
Das Interessanteste war zweifellos der Antrag und die – in der Verhandlung
allerdings nur angedeuteten – rechtlichen Erwägungen des Generalbundesanwalts.
Denn der Generalbundesanwalt vertrat – im Unterschied zur Staatsanwaltschaft
Erfurt – die Auffassung, dass die vom Landgericht Erfurt in seinem Urteil vom
23.08.2023 getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen können, das
heißt, dass das Landgericht Erfurt den Angeklagten aufgrund der von ihm
getroffenen Feststellungen nicht hätte verurteilen dürfen. Das kann man durchaus
als Paukenschlag bezeichnen. Gleichzeitig vertrat der Generalbundesanwalt aber
die Auffassung, dass die Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung
nicht ausgeschlossen sei. Dazu müssten aber weitergehende Feststellungen zum
subjektiven Tatbestand, d. h. zur Frage des Vorsatzes des Angeklagten, getroffen
werden, weshalb er Aufhebung und Rückverweisung an eine andere Strafkammer des
Landgerichts Erfurt beantragte.
Um dies im Detail zu verstehen, muss man die zuvor eingereichte schriftliche
Stellungnahme des Generalbundesanwalts kennen. Dort wird folgende
Rechtsauffassung vertreten:
Das Landgericht habe bei seinem Urteil allein auf einen Verstoß des Angeklagten
gegen die Pflicht zur Selbstanzeige gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG in Verbindung
mit § 42 Abs. 1, Abs. 2, § 48 ZPO abgestellt. Dieser Verstoß liege zwar
tatsächlich vor, er stelle aber keinen elementaren Rechtsverstoß im Sinne der
Rechtsprechung des Bundegerichtshofs zu § 339 StGB dar. Die Verletzung der
Pflicht zur Selbstanzeige habe keine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung
zum Vor- oder Nachteil eines Verfahrensbeteiligten zur Folge gehabt.2 Es komme
aber hinzu, dass der Angeklagte mit dem von ihm eingeleiteten Verfahren die
Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte verletzt habe und die Summe der
beiden Rechtsverstöße könnte einen für eine Rechtsbeugung ausreichenden
elementaren Rechtsverstoß ergeben.3 Allerdings habe die Strafkammer keine
Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit getroffen,
was (nach Rückverweisung) nachzuholen sei.
Was ist von diesen Darlegungen zu halten? – Die Frage, ob Richter Dettmar eine
Selbstanzeige hätte anbringen müssen, ist auf dieser Webseite andernorts bereits
intensiv erörtert worden.4 Dies soll hier nicht wiederholt werden. Ebenso ist
die Frage der Rechtswegzuständigkeit in allen Aspekten ausführlich dargestellt
worden.5 Zu dieser Frage dennoch einige Ergänzungen:
Der Generalbundesanwalt vermischt bei dem Vorwurf der Zuständigkeitsanmaßung –
wie schon zuvor das Oberlandesgericht Jena und der 12. Zivilsenat des BGH – die
Frage der Rechtswegzuständigkeit mit der Frage, ob Dritte im Sinne des § 1666
BGB auch Behörden sein können. Dass das von Amts wegen eingeleitete
Kinderschutzverfahren nach § 1666 BGB ein familiengerichtliches Verfahren ist,
für das nur die Familiengerichte zuständig sind, ist geradezu tautologisch. Das
hat letztlich auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom
21.06.2021 (6 AV 4/21) ausgesprochen, was vom Generalbundesanwalt jetzt aber
genauso übergangen wurde wie zuvor schon vom 12. Zivilsenat des BGH (Beschluss
vom 03.11.2021, XII ZB 289/21, NZFam 2022, 63).6 Davon zu unterscheiden ist die
Frage, welche Kompetenzen sich für den Familienrichter aus § 1666 BGB ergeben,
insbesondere, ob er auch Gebote und Verbote gegenüber Trägern hoheitlicher
Gewalt aussprechen darf, diese also Dritte i. S. v. § 1666 Abs. 4 BGB sein
können.7 Diese Frage stand, wie erwähnt, auch im Zentrum des Vortrages der
Verteidigung in der Revisionsverhandlung. Rechtsanwalt Dr. Strate versuchte
dabei, den Gedanken stark zu machen, dass es nicht plausibel sei, dass das
maßgeblich den Familiengerichten anvertraute staatliche Wächteramt über das
Kindeswohl dort eine strikte Grenze finden soll, wo Träger hoheitlicher Gewalt
kindeswohlgefährdend handeln.
Ein Rechtsverstoß, an den ein Rechtsbeugungsvorwurf anknüpfen kann, setzt als
notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung, voraus, dass sich eine getroffene
Entscheidung als unvertretbar8 bzw. – bei Verfahrensverstößen – ein prozessuales
Handeln des Richters als zweifellos rechtswidrig erweist. Die Rechtswidrigkeit
muss evident sein. Wo noch diskutiert wird, ist Rechtsbeugung von vornherein
ausgeschlossen. Unvertretbar ist eine Rechtsauffassung aber nicht etwa schon
dann, wenn sie nicht von der Mehrheit der Gerichte geteilt wird oder wenn der
Bundesgerichtshof sie abgelehnt hat. Ein Amtsgericht kann ohne weiteres entgegen
der Rechtsauffassung des BGH entscheiden, es sollte nur Gründe dafür vorbringen
können. (Allerdings ist das Risiko, dass die Entscheidung in der nächsten
Instanz aufgehoben wird, dann selbstverständlich hoch).
Der 12. Zivilsenat hat die Frage, ob Dritter i. S. v. § 1666 Abs. 4 BGB auch
Behörden sein können, in seinem Beschluss vom 03.11.2021 mit der Begründung
verneint, dies würde einen Eingriff in das Gewaltenteilungsprinzip bedeuten, für
den es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Insbesondere legitimierten
die §§ 1666, 1666a BGB i. V. m. dem staatlichen Wächteramt einen solchen
Eingriff nicht. Dass dieses Argument keinesfalls zwingend ist und am Ende sogar
zirkulär wird, ist nicht zu übersehen. Legislative, Exekutive und Judikative
sind nicht strikt getrennt, sondern vielfältig miteinander verschränkt. Die
Verwaltungsgerichte sind explizit dazu berufen, in staatliches Handeln durch
gerichtliche Entscheidungen einzugreifen und auch der ordentlichen
Gerichtsbarkeit ist das nicht fremd, wie das gerichtliche Bußgeldverfahren
zeigt. Man kann es also so sehen wie der Bundesgerichtshof, aber auch anders.
Eindeutig wäre die Sache nur, wenn in § 1666 Abs. 4 BGB auf Satz 1 noch der
Satz: „Behörden und andere Träger hoheitlicher Gewalt sind nicht Dritte im Sinne
dieser Vorschrift“ folgen würde.
Dem „Zuständigkeitsstreit“ ist damit unter keinem der beiden zu
differenzierenden Gesichtspunkte der Vorwurf eines Rechtsverstoßes zu entnehmen,
der zu der vom Generalbundesanwalt als nötig – und zulässig – erachteten
Summenbildung mit dem Vorwurf der unterlassenen Selbstanzeige herangezogen
werden könnte, um das erforderliche Gewicht für einen Rechtsbeugungsvorwurf zu
erreichen. Auf die – nach Auffassung des Generalbundesanwaltes – im Urteil der
Strafkammer unterbliebenen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand kann es
daher nicht ankommen, so dass für eine Rückverweisung kein Grund besteht.
Ob der Senat bei seiner Entscheidungsfindung die Stellungnahme des
Generalbundesanwalts für maßgeblich erachtet oder ob er bereits von der
entgegenstehenden Argumentation der Verteidigung überzeugt ist, ist für
Außenstehende nicht zu beurteilen. Der Senat hat in der Verhandlung – jedenfalls
nach Einschätzung des Autors – insoweit kaum Tendenzen erkennen lassen. Anders
als in den meisten Fällen erging das Urteil auch nicht am Tag der
Revisionshauptverhandlung, sondern die Entscheidung wurde vertagt. Erst am 20.
November soll das Urteil verkündet werden.
Endnoten
1
Der Beitrag bemüht sich um Verständlichkeit auch für Leser, die nicht vom Fach
sind. Er setzt aber die beiden auf dieser Webseite früher veröffentlichten
Artikel zur Anklage und zum Urteil in dem Verfahren gegen Christian Dettmar
zumindest in Teilen voraus.
2
Der Generalbundesanwalt vermischt hier tatbestandsmäßige Handlung und
tatbestandsmäßigen Erfolg: Dass kein elementarer Rechtsverstoß vorliegt,
begründet er gleich im nächsten Satz damit, dass keine konkrete Gefahr einer
falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil eines Verfahrensbeteiligten
vorgelegen habe. Dogmatisch richtig muss die Frage, ob ein elementarer
Rechtsverstoß gegeben ist, unabhängig von der Frage nach dem Vor- oder Nachteil
für eine Partei beantwortet werden. Erst nachdem sie positiv beantwortet wurde,
stellt sich die Frage nach dem tatbestandsmäßigen Erfolg.
3
Ob eine solche Summenbildung möglich ist und damit aus zwei (oder mehreren)
nicht ausreichend gewichtigen Rechtsverstößen ein „elementarer Rechtsverstoß“
werden kann, ist äußerst zweifelhaft; abgelehnt in Nur ein Schwächeanfall der
Justiz? Noch einmal: Das Urteil des Landgerichts Erfurt gegen Christian Dettmar,
Abschnitt 4.
4
Nur ein Schwächeanfall der Justiz? Noch einmal: Das Urteil des Landgerichts
Erfurt gegen Christian Dettmar, Abschnitt 3.
5
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Erfurt gegen den Weimarer Familienrichter
Christian Dettmar. Eine kritische Analyse, Abschnitt 3.
6
Ebd.
7
Ebd., Unterabschnitt „Nachtrag: Die inhaltliche Reichweite des § 1666 Abs. 4
BGB“.
8
BGH, 29.11.2022, 4 StR 149/22, juris, Rn. 14.
BGH, Rechtsbeugung, Rechtsweg
https://netzwerkkrista.de/2024/09/04/entscheidung-vertagt/
8 Kommentare
Obiter Dicdum auf 7. September 2024 bei 12:00 #
“Wie wird das Bundesverfassungsgericht jetzt entscheiden?
Juristisch hat das Bundesverfassungsgericht jetzt kaum mehr Spielraum. Aber es
sollte den Schwarzen Peter der Letztentscheidung als goldene Brücke sehen, die
eigene Restglaubwürdigkeit wieder aufzubauen und die gänzlich entgleiste
Corona-Debatte wieder vom Kopf auf die Füße zu stellen. Das geht nur, wenn das
Bundesverfassungsgericht über sich und auch über die Sachfrage hinauswächst.
Ohne Fremdschutz der Impfung war der Impfzwang eine Verletzung der körperlichen
Unversehrtheit. Das Tätigkeitsverbot ist eine subjektive
Berufswahleinschränkung, die ebenfalls nicht durch wichtige Gemeinwohlbelange
(Fremdschutz entfällt) gerechtfertigt ist. Doch es geht nicht nur darum, wie das
Bundesverfassungsgericht jetzt entscheidet, sondern in welcher Form das
geschieht.
Die Erwartungen sind hoch: Die Corona-Jahre offenbarten eine Überforderung und
ein Versagen des Bundesverfassungsgerichts. Sowohl das Urteil zur
einrichtungsbezogenen Impfpflicht als auch besonders das Urteil zur
Bundesnotbremse gelten als Tiefpunkte der Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte.
Aus diesem Tief muss sich das höchste Gericht nun erst herausarbeiten. Das
Bundesverfassungsgericht ist jetzt gefragt, das Verhältnis von rechtlicher
Entscheidung und wissenschaftlicher Evidenz neu zu kalibrieren, schlicht
Orientierung zu schaffen.
Darin liegt eine Chance, das Tor der Debatte über staatliche Verfehlungen
aufzustoßen und endlich die längst überfällige Aufarbeitung anzugehen. Das
Bundesverfassungsgericht kann diesen Vorlagebeschluss aus Osnabrück als Basis
nehmen, um grundsätzliche und überfällige Ausführungen auch über die Streitfrage
hinaus zu liefern (obiter dictum). In einem Verwirrspiel der
Verantwortungslosigkeit braucht es nun ein Machtwort. Falls dieses ausbleibt,
droht ein Fiasko. Das Bundesverfassungsgericht muss sich jetzt entscheiden, was
es retten will: Die eigene Restglaubwürdigkeit oder ein doktrinäres
Corona-Narrativ. Beides gleichzeitig geht nicht.
Es genügt in Deutschland scheinbar nicht, Gesetze und Prinzipien zu haben und zu
kennen. Es braucht immer noch eine Autorität, die sie ausspricht.
Autoritätsspruch ersetzt Autoritätsspruch. Das ist noch nicht der Ausgang aus
der selbstverschuldeten Unmündigkeit, aber vielleicht der Beginn eines heilsamen
Erwachens aus einem Pandemiealbtraum.”
https://www.freischwebende-intelligenz.org/p/beendet-das-bundesverfassungsgericht
Nur ein Schwächeanfall der Justiz? Noch einmal: Das Urteil des
Landgerichts Erfurt gegen Christian Dettmar
15.12.2023
Das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte hat sich bereits in zwei
Beiträgen zum Strafverfahren gegen den Weimarer Amtsrichter Christian Dettmar
geäußert: Der erste Artikel analysierte die Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft Erfurt (im Folgenden: Artikel zur Anklage), der zweite
kommentierte kurz nach Verkündung das Urteil des Landgerichts Erfurt vom
23.08.2023 (im Folgenden: Artikel zur Urteilsverkündung). Zwei Jahre
Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Rechtsbeugung, so lautete das Urteil der 2.
Strafkammer des Landgerichts, das nicht rechtskräftig ist. Inzwischen liegt die
schriftliche Urteilsbegründung vor.1 Dies ist der Anlass für diesen Beitrag. In
ihm soll die Argumentation der Kammer nachgezeichnet und der Kritik unterzogen
werden. Dabei wird auch der Frage nachgegangen, wie ein solches Urteil überhaupt
möglich ist: Ist es allein durch Unvermögen zu erklären oder muss man auch nach
anderen Gründen suchen?
Der Beitrag setzt die beiden früheren Artikel
inhaltlich voraus. Insbesondere werden rechtliche Erläuterungen zum Tatbestand
des § 339 StGB, die in dem Artikel zur Anklage gegeben wurden, hier nicht noch
einmal wiederholt.
1. Überblick
Das schriftliche Urteil des
Landgerichts Erfurt umfasst 139 Seiten. Zum Aufbau eines Strafurteils muss man
Folgendes wissen: Es besteht aus Rubrum (Angaben der Verfahrensart, der
Verfahrensbeteiligten, ihrer Rollen, der Verhandlungstage u. a.), Urteilstenor
(= Urteilsformel) und den Gründen. Die Gründe sind üblicherweise in fünf
Abschnitte unterteilt: (1) persönliche Verhältnisse des Angeklagten, (2)
Sachverhalt, von dem das Gericht ausgeht („Was ist passiert?“), (3)
Beweiswürdigung („Woher weiß das Gericht das?“), (4) rechtliche Würdigung
(„Welche Straftatbestände sind damit erfüllt?“), (5) Strafzumessung („Wie ist
die Tat zu ahnden?“).
Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten
werden in dem Urteil auf einer Seite geschildert, die Darstellung des
Sachverhalts nimmt 44 Seiten ein, die Beweiswürdigung sogar 77 Seiten. Minutiös
werden hier die Einlassung des Angeklagten, die Aussagen von Zeugen, der Inhalt
von Schriftstücken, E-Mails und SMS wiedergegeben. Die rechtliche Würdigung ist
mit 11 Seiten dagegen eher knapp, die Strafzumessung findet auf 4 Seiten Platz.
Die Feststellungen zum Sachverhalt müssen hier nicht explizit erörtert werden,
weil das äußere Geschehen zwischen Gericht und Verteidigung im Wesentlichen
unstrittig ist.2 Strittig ist die rechtliche Würdigung, weshalb sich der Beitrag
vor allem darauf konzentriert.
2. Anklagevorwürfe, die den Tatbestand
nicht erfüllen
Wie in dem Artikel zur Anklage dargelegt,3 hat die
Staatsanwaltschaft dem Angeklagten eine Vielzahl von (angeblichen)
Rechtsverletzungen vorgeworfen, die alle den Tatbestand der Rechtsbeugung
erfüllen sollen. Bis zum Schluss der Hauptverhandlung hat sie daran keine
Abstriche gemacht. Auch der Vorwurf, Rechtsbeugung liege vor, weil der
Angeklagte gewusst habe, dass (angeblich) die Verwaltungsgerichte zuständig
gewesen seien, wurde bis zum Plädoyer aufrechterhalten (und auch in der
Begründung der von ihr eingelegten Revision wiederholt).4
Die Kammer
erklärt auf knapp eineinhalb Seiten, dass nach ihrer Auffassung sämtliche von
der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe bis auf einen nicht den Tatbestand des
§ 339 StGB erfüllen. Den Zuständigkeitsvorwurf räumt sie unter Verweis auf die
Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ab und die anderen
Vorwürfe mit der Begründung, dass jeweils keine für den Tatbestand der
Rechtsbeugung ausreichend schwerwiegende Rechtsverletzung (ein „elementarer
Rechtsverstoß“) vorliege.
3. Der Vorwurf der Befangenheit
a.
Unterlassen der Selbstablehnung als tatbestandsmäßige Handlung oder Befangenheit
an sich?
Der einzige Vorwurf, der der Kammer zufolge von der Anklage
übrigbleibt und der die Verurteilung wegen Rechtsbeugung tragen soll, ist der
der Voreingenommenheit und Befangenheit. Der einleitende Satz dieses Teils der
Begründung lautet: „Der Angeklagte hat sich der Rechtsbeugung jedoch dadurch
schuldig gemacht, indem (sic!) er die verfassungsrechtlich gebotene richterliche
Unabhängigkeit aus sachfremden Motiven missachtet hat.“ (S. 125)
Abgesehen davon, dass sachangemessene Motive für eine Missachtung der
richterlichen Unabhängigkeit nicht vorstellbar sind,5 kann das bloße Fehlen
gebotener Achtung niemals einen Straftatbestand erfüllen. Im geltenden
Strafrecht wird tatbestandsmäßiges Verhalten, das in einem Tun oder einem
Unterlassen bestehen kann, bestraft. Gedanken, Gefühle, Überzeugungen sind nicht
strafbar.
Ganz so meint die Kammer das auch nicht, wenngleich sie bei der
Frage des Vorsatzes (dazu unter Abschnitt 5 mehr) nur prüft, ob Vorsatz
bezüglich der (angeblichen) Befangenheit bestand, also die Befangenheit als
Tathandlung behandelt. In dem dem zitierten Satz nachfolgenden Satz wird
vielmehr deutlich, dass sie der Auffassung ist, die Rechtsbeugung bestehe darin,
dass der Angeklagte das Verfahren trotz seiner Befangenheit geführt und
entschieden habe. Die gesamte richterliche Tätigkeit bei dem Verfahren soll
gewissermaßen den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen, weil sie im Zustand der
Befangenheit erfolgt sei. Auch das ist aber falsch und zwar aus dem einfachen
Grund, dass es keine Rechtspflicht für Richter gibt, bei der Leitung eines
Verfahrens unbefangen zu sein bzw. keinen Anlass für eine Besorgnis der
Befangenheit zu liefern. Dies klingt vielleicht für den juristischen Laien
überraschend, erklärt sich aber damit, dass zum einen in vielen Fällen der
Richter die Besorgnis der Befangenheit gar nicht selbst in der Hand hat, etwa
wenn sie sich aus persönlichen Beziehungen zu den Beteiligten ergibt (Beispiel:
zu einer Partei des Verfahrens besteht eine enge Freundschaft), und es zum
anderen kein „Selbstablehnungsrecht“ gibt, das es einem Richter ermöglichen
würde, sein Ausscheiden aus einem Verfahren selbst herbeizuführen.
Die
einzige Pflicht, die insoweit besteht, ist die zur Selbstablehnung (hier gem. §
6 FamFG i. V. m. § 48 ZPO).6 Wird diese von dem darüber zur Entscheidung
berufenen Richter als begründet beurteilt, scheidet der Richter aus dem
Verfahren aus. Wird sie aber für unbegründet erachtet, muss der Richter das
Verfahren weiterführen und zwar auch dann, wenn die Entscheidung falsch ist,
weil tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit besteht.
Als
Rechtsverletzung i. S. v. § 339 StGB kommt danach allein das Unterlassen einer
gebotenen Selbstablehnung in Betracht. Sieht man hier klar, wird eine wesentlich
sachlichere Betrachtung möglich, als wenn – wie im Urteil – mit hoher
moralischer Aufladung das gesamte Verfahren vom Beginn bis zur Entscheidung zur
Rechtsbeugungshandlung erklärt wird.
Zwar führt die Kammer auch an, dass
der Angeklagte (nach ihrer Auffassung) verpflichtet gewesen wäre, eine
Selbstanzeige anzubringen, aber das soll nur ein untergeordneter Teil der Tat
sein. Sie meint, weil der Angeklagte nicht nur die Selbstanzeige unterlassen
habe, sondern auch das Verfahren geführt und entschieden habe, liege der
Schwerpunkt auf einem aktiven Tun und nicht auf einem Unterlassen (S. 127).7 Das
ist, wie dargelegt, falsch. Es kommt grundsätzlich nur ein Unterlassungsdelikt
in Betracht. Das hätte wiederum eine Absenkung der Mindeststrafe – eine sog.
Strafrahmenverschiebung – von einem Jahr auf 3 Monate Freiheitsstrafe (§ 13 Abs.
2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und über § 47 Abs. 2 StGB sogar die Verhängung einer
Geldstrafe ermöglicht.8
b. Rechtsbeugung durch Unterlassen der
Selbstablehnung
Man muss an dieser Stelle noch einmal einen Schritt
zurücktreten, um die Besonderheiten des Vorwurfs der Rechtsbeugung durch
Unterlassen einer Selbstablehnung in den Blick zu bekommen.
Die
Behauptung der Besorgnis der Befangenheit ist in Gerichtsverfahren, vor allem in
Strafverfahren keine Seltenheit. Die meisten Ablehnungsanträge von Verteidigern
haben zwar keinen Erfolg, aber es gibt selbstverständlich auch Fälle, in denen
die Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt wird. In all diesen Fällen
könnte man fragen, ob der betreffende Richter nicht verpflichtet gewesen wäre,
noch vor der Ablehnung durch einen anderen Beteiligten eine Selbstablehnung bzw.
Selbstanzeige anzubringen. Und da er dies offensichtlich nicht getan hat, würde
sich nach der Logik der Kammer (und der Staatsanwaltschaft) stets die Frage
eines Verdachts der Rechtsbeugung durch Unterlassen der Selbstanzeige stellen.
Tatsächlich wird die Frage aber in der Praxis so gut wie nie gestellt. In
der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur zu § 48 ZPO und § 30 StPO wird
bei den Folgen einer pflichtwidrig unterlassenen Selbstablehnung ausschließlich
erörtert, ob dies in der Revisions- oder Berufungsinstanz gerügt werden kann,
und es wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine pflichtwidrig unterlassene
Selbstablehnung für sich allein oder in der Zusammenschau mit weiteren Umständen
ein Ablehnungsgesuch rechtfertigen könne.9 Nirgendwo wird hier erörtert, dass
eine pflichtwidrig unterlassene Selbstablehnung als Rechtsbeugung strafbar sein
könnte.
Soweit aus den veröffentlichten Entscheidungen zu § 339 StGB
ersichtlich, gibt es nur einen einzigen Fall, bei dem ein Richter bei
unterlassener Selbstablehnung wegen Rechtsbeugung angeklagt wurde:10 Bei diesem
Fall hatte ein Richter als Gefälligkeit für einen Bekannten, der einen
Zivilprozess am Amtsgericht führte, ein Ablehnungsgesuch gegen den für das
Verfahren zuständigen Amtsrichter verfasst. Nachdem das Ablehnungsgesuch von dem
dafür zuständigen Richter als unbegründet verworfen worden war, verfasste er
auch die Beschwerde dagegen. Als die Beschwerde dann aufgrund des
Geschäftsverteilungsplanes (was nicht vorhersehbar war) in seinem Dezernat
landete, unterließ er die Selbstablehnung und entschied selbst über die
Beschwerde. Dass dies ein wirklich schwerwiegender Fall richterlichen
Fehlverhaltens ist und der Richter unter keinen, wirklich keinen denkbaren
Umständen die Selbstablehnung hätte unterlassen dürfen, dürfte unter Richtern
und Staatsanwälten Konsens sein.11 Die Verurteilung wegen Rechtsbeugung zu einer
Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten auf Bewährung wurde vom
Bundesgerichtshof bestätigt.12
Dass dies der einzige Fall einer
Verurteilung wegen Rechtsbeugung wegen unterlassener Selbstanzeige ist, zeigt
zugleich, dass nur im absoluten Ausnahmefall eine pflichtwidrig unterlassene
Selbstanzeige das Gewicht einer für den Tatbestand des § 339 StGB erforderlichen
elementaren Rechtsverletzung haben kann.
Dies ergibt sich auch daraus,
dass darauf zu achten ist, dass eine Rechtsverletzung, die für sich genommen
nicht das Gewicht eines elementaren Rechtsverstoßes i. S. v. § 339 StGB hat,
nicht über den „Umweg“ der unterlassenen Selbstablehnung doch noch den Vorwurf
der Rechtsbeugung begründen soll. Denn ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht,
der für einen Rechtsbeugungsvorwurf nicht gewichtig genug ist, kann doch ohne
weiteres die Besorgnis der Befangenheit begründen. Würde nun in diesem Fall das
Unterlassen der Selbstanzeige als Rechtsverletzung i. S. v. § 339 StGB gewertet,
würde dies zu einem Wertungswiderspruch führen.
Zu bedenken ist insoweit
auch, dass letztlich bei jedem Rechtsbeugungsfall auch ein Fall der Befangenheit
vorliegt, denn bei einer Rechtsbeugung zum Vor- oder Nachteil einer Partei
besteht begriffsnotwendig auch die Besorgnis der Befangenheit. Es ist bisher
aber noch kein Gericht auf die Idee gekommen, nachdem es bei einer
Rechtsbeugungsanklage die Verwirklichung des Tatbestandes verneint hat, im
Anschluss zu prüfen, ob der Richter wegen des angeklagten Verhaltens sich nicht
hätte selbst ablehnen müssen und das Unterlassen nun seinerseits einen
Rechtsbeugungsvorwurf tragen könnte.
Daraus ergibt sich vorliegend die
Frage, wie ein nicht ergebnisoffenes Führen des Verfahrens oder eine nicht
korrekte Auswahl der Sachverständigen13 – Vorwürfe, die niemals den Tatbestand
der Rechtsbeugung erfüllen können – über die sich daraus (angeblich) ergebende
Befangenheit und die unterlassene Selbstanzeige dann doch eine Rechtsbeugung
begründen sollen. Diese Frage stellt sich die Kammer aber schon deshalb nicht,
weil nach ihrer Auffassung bereits die Verfahrensleitung im Zustand der
Befangenheit das tatbestandsmäßige Verhalten sein soll.
Diese
grundsätzlichen Einwände vorangestellt, soll im Folgenden dennoch die
Argumentation der Kammer im Einzelnen nachgezeichnet werden.
c. Eine
eigene Meinung als Befangenheitsgrund?
Der Vorwurf der Befangenheit soll
sich nach dem Urteil aus Folgendem ergeben:
Der Angeklagte sei schon ab
Februar 2021 entschlossen gewesen, „eine gerichtliche Entscheidung zur
Maskenpflicht mit Öffentlichkeitswirkung zu treffen“. In diese Entscheidung habe
er Sachverständigengutachten einführen wollen, „um damit den Argumentationsdruck
für weitere gerichtliche Entscheidungen zu erhöhen.“ Zur „Verschleierung seiner
Voreingenommenheit“ habe er für eine Anregung eines Verfahrens nach § 1666 BGB
gezielt nach geeigneten Betroffenen gesucht und während des Verfahrens darauf
geachtet, „dass seine vorgefasste Position … nicht nach außen erkennbar wird.“
Auch dass er das Anregungsschreiben der Familie B. „mitbearbeitet“ habe, soll
ihn befangen machen (bis hier S. 125 f.). Bei der Auswahl der Sachverständigen
habe er keine Objektivität walten lassen, sondern diese ergebnisorientiert
ausgewählt (S. 128). Insgesamt sei das Verfahren von ihm nicht ergebnisoffen
geführt worden (S. 127). Und schließlich sei er auch befangen „aufgrund seiner
vorgefassten Auffassungen zu der SARS-CoV-2-Pandemie und der
Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen“ (S. 127).
Auf den letztgenannten
Vorwurf soll hier zuerst eingegangen werden: Die Kammer behauptet tatsächlich,
der Angeklagte hätte in dieser Sache nicht entscheiden dürfen, weil er sich im
Vorfeld bereits intensiv mit der Coronakrise und insbesondere den
Coronamaßnahmen auseinandergesetzt und sich eine Meinung dazu gebildet hatte.
Wenn das stimmen würde, dürften auch Richter, die wissenschaftliche Literatur
über illegale Drogen gelesen haben und sich eine Meinung zum Thema gebildet
haben, kein Betäubungsmittelverfahren mehr führen. Das ist so absurd, dass man
dazu gar nichts weiter sagen muss.14 Es stellt sich allerdings die Frage, warum
der Kammer die Absurdität nicht selbst auffällt.
Die Antwort scheint zu
sein, dass die Kammer in Bezug auf Kritik an Coronamaßnahmen selbst befangen ist
und diese Befangenheit sie daran hindert, hier klar zu sehen. Der implizite
Obersatz, der das Denken der Kammer steuert, ist nämlich nicht: „Richter, die
sich bereits vor einem Verfahren mit (nichtjuristischen) Fragen aus anderen
Wissenschaften, die für das Verfahren bedeutsam sind, beschäftigt haben, dürfen
solche Verfahren nicht führen“, der implizite Obersatz (der allerdings nicht
explizit reflektiert werden darf, weil dann doch die Absurdität offenkundig
würde) lautet vielmehr: „Coronamaßnahmenkritiker dürfen keine Verfahren zu
Coronamaßnahmen führen.“ Dieser implizite Obersatz „funktioniert“ deshalb für
die Kammer, weil grundsätzliche Kritik an der Coronapolitik in ihrem
Verständnishorizont als vernunftwidrig, in gewisser Weise sogar illegitim,
während Konformität mit dieser Politik als vernunftgemäß gilt. Die Idee, dem
Angeklagten könnte zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich eine kritische
Meinung zu den Coronamaßnahmen gebildet hat, während einem vorbehaltlosen
Befürworter der Maßnahmen ein solcher Vorwurf niemals gemacht würde, beruht
damit letztlich auf der im gesellschaftlichen Diskurs erfolgten Abwertung der
Maßnahmenkritiker als „Querdenker“, „Coronaleugner“, „Wissenschaftsleugner“,
auch wenn die Kammer solche Vokabeln nicht verwendet und an anderen Stellen des
Urteils wiederholt betont, dass sie über die Frage, ob der Beschluss des
Angeklagten in der Sache richtig war, nicht entschieden habe. Mit dem Vorwurf an
den Angeklagten, er habe wegen seiner kritischen Meinung zu den Coronamaßnahmen
das Verfahren nicht führen dürfen, ist jedenfalls ein erster Tiefpunkt des
Urteils erreicht.
d. Der Vorwurf fehlender Unparteilichkeit bei einem
Verfahren von Amts wegen
Im Artikel zur Anklage15 war ausführlich die
Frage erörtert worden, was eigentlich Befangenheit bei einem amtswegigen
Verfahren nach § 1666 BGB bedeutet.
Die Kammer beschäftigt sich mit
dieser Frage nicht. Sie zitiert, wie schon die Staatsanwaltschaft in der
Anklageschrift, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen das Gebot
von Unparteilichkeit und Neutralität der Richter aus Art. 97 Abs. 1 und Art. 101
Abs. 1 S. 2 Grundgesetz abgeleitet wird,16 wirft dem Angeklagten vor, diesem
Gebot von Unparteilichkeit und Neutralität nicht genügt zu haben und damit ist
die Argumentation auch schon fast beendet. Dass die zitierten Aussagen vom
Bundesverfassungsgericht alle im Kontext von Parteiverfahren getroffen wurden,
also in Verfahren, die von einer Partei und nicht vom Gericht begonnen werden
und in denen sich zwei Parteien im Streit gegenüberstehen, und sich daher die
Frage stellt, inwieweit diese Aussagen der Interpretation bedürfen, wenn es um
amtswegige Verfahren geht, wird von der Kammer dabei übergangen.
In einem
Kinderschutzverfahren gibt es keine sich gegenüberstehenden Parteien, es gibt
ein oder mehrere betroffene Kinder und das Verfahren wird von Amts wegen vom
Gericht eingeleitet, wenn ein Verdacht der Kindeswohlgefährdung besteht. Man
kann sagen: Der Richter ist von der ersten Minute des Verfahrens an auf der
Seite des Kindes und damit parteiisch. Man kann die Rolle des Familienrichters
in einem solchen Verfahren sogar mit der Rolle eines Staatsanwaltes im
Ermittlungsverfahren vergleichen: Wie ein Staatsanwalt hat der Richter das
Verfahren einzuleiten, sofern es einen Anfangsverdacht gibt und hat den
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (durch Anhörung von Beteiligten, ggf.
auch Zeugenvernehmungen, Einholung von Gutachten etc.).17 Von der
Staatsanwaltschaft wird aber keine Unparteilichkeit und Neutralität (Wem
gegenüber auch, dem Verbrechen?) erwartet. Was von ihr erwartet wird, ist
Objektivität. Die Staatsanwaltschaft ist der Wahrheit verpflichtet und hat
deshalb nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung des
Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln (§ 160 StPO). Und dieselbe
Objektivität in der Sache wird selbstverständlich auch von einem Richter in
einem Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB erwartet.
Um aber die Frage
zu beurteilen, ob der Angeklagte die gegenüber der Sache erforderliche
Objektivität hat walten lassen, also insbesondere bei der Aufklärung der Frage,
ob die Maskenpflicht in der Schule das Wohl der betroffenen Kinder gefährdet,
müsste die Kammer sich mit der Sache selbst beschäftigen. Das lehnt sie aber ab
und behauptet, dazu nicht verpflichtet zu sein. Welche Gefahren tatsächlich von
dem SARS-CoV-2-Virus ausgingen, welchen Anteil Kinder am Infektionsgeschehen
hatten, ob Maskenpflichten einen relevanten Einfluss auf das Infektionsgeschehen
haben und welche Folgen physischer, psychischer und psychisch-sozialer Art eine
Maskenpflicht für Kinder hat – diese Fragen hat die Kammer sämtlich für
irrelevant für die Entscheidung erklärt und einen Beweisantrag der Verteidigung,
der auf die Aufklärung dieser Fragen gerichtet war, zurückgewiesen.
Ganz
kommt die Kammer in dem Urteil allerdings an der Frage des amtswegigen
Verfahrens doch nicht vorbei. Ein diesbezüglicher Einwand der Verteidigung wird
zumindest erwähnt, um dann aber mit einer beinahe kuriosen Argumentation
beiseitegeschoben zu werden:
„Der Einwand des Angeklagten, ein
amtswegiges Verfahren gemäß § 24 FamFG hätte keiner Anregung bedurft, sondern er
hätte die Verfahren von Amts wegen einleiten können, entkräftet nicht den
verwirklichten Rechtsbeugungstatbestand.18 Grundsätzlich ist eine Einleitung
eines Kinderschutzverfahrens von Amts wegen gemäß §§ 1666 BGB, 24 FamFG möglich.
Entscheidend ist insofern aber, dass der Angeklagte bewusst gerade keine
Einleitung des Kinderschutzverfahrens von Amts wegen vorgenommen hat, wodurch
die von ihm vertretene Auffassung einer Kindeswohlgefährdung durch die
Maskenpflicht und der weiteren, bezüglich der SARS-CoV-2-Pandemie geltenden
Regelungen nach außen hin erkennbar gewesen wäre. Selbst wenn die Verfahren von
Amts wegen eingeleitet werden können, ist ein solches Verfahren nach dem Gebot
der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ergebnisoffen in der gebotenen
Neutralität zu führen.“ (S. 128)
Dem Einwand, dass bei § 1666 BGB immer
das Gericht das Verfahren einleitet und bei hinreichendem Verdacht auch
einleiten muss, weshalb es grundsätzlich unproblematisch gewesen sei, dass der
Angeklagte das Verfahren selbst angestrebt und der das Verfahren anregenden
Familie B. Hilfestellung hinsichtlich der Formulierung der Verfahrensanregung
gegeben habe, wird also mit der Behauptung begegnet, der Angeklagte habe das
Verfahren gar nicht von Amts wegen eingeleitet. Die Kammer hat offensichtlich
nicht verstanden, dass „Einleitung von Amts wegen“ nur heißt, dass das Gericht
entscheidet, ob im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt ein Verfahren
begonnen wird. Das geschieht bei § 1666 BGB fast immer aufgrund einer Anregung
von Dritten (meist dem Jugendamt). „Einleitung von Amts wegen“ und „aufgrund
einer Anregung“ schließen sich daher überhaupt nicht aus.
Die Kammer
meint offensichtlich: Wäre der Angeklagte in eine Schule gegangen, hätte sich
mit Schülern über die Maskenpflicht unterhalten, sich ihre Namen sagen lassen
und anschließend hinsichtlich dieser Schüler Verfahren eingeleitet, dann wäre
das unproblematisch. Weil er aber auf eine Anregung einer Familie gewartet
habe,19 sei er befangen. In dieser Richtung hat der Vorsitzende der Kammer in
der mündlichen Urteilsbegründung am 23.08.2023 an den Angeklagten gerichtet
formuliert: „Ich weiß nicht, ob man dann zu einer Rechtsbeugung gekommen wäre,
wenn Sie den mutigen Weg gegangen wären, ein Verfahren von Amts wegen
eingeleitet hätten und dann so entschieden hätten – quasi mit offenem Visier.“20
Abgesehen davon, dass der Vorwurf fehlenden Mutes an den Angeklagten etwas
grotesk erscheint, räumt die Kammer damit selbst ein, dass es dem Angeklagten
letztlich nicht vorgeworfen werden kann, dass er das Verfahren wollte und darauf
aktiv hingearbeitet hat. Genau dieser Vorwurf wird dem Angeklagten aber an
anderer Stelle wieder und wieder gemacht! Dort, wo die Kammer sich für einen
kurzen Moment gezwungen sieht, doch die Besonderheiten eines Verfahrens nach §
1666 BGB zur Kenntnis zu nehmen, muss sie diesen Vorwurf fallenlassen und an
ihre Stelle tritt sozusagen ein „Heimlichkeitsvorwurf“, der aber nur in neue
Widersprüche hineinführt. Denn die Aussage des Vorsitzenden bei der mündlichen
Urteilsbegründung bedeutet im Ergebnis, dass es Rechtsbeugung ist bzw. sein
kann, wenn ein Richter etwas verbirgt, was er gar nicht verbergen muss. Dass das
abwegig ist, liegt auf der Hand.
Festzuhalten ist daher: Der Angeklagte
war verpflichtet, ein Verfahren nach § 1666 BGB anzustreben und einzuleiten,
sobald er den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung hatte. Dass die
Verfahrenseinleitung aufgrund einer Anregung erfolgt, ist keine Besonderheit
dieses Verfahrens, zu der der Angeklagte gegriffen hat, weil er irgendetwas
verschleiern wollte, sondern es ist der Normalfall.
Genauso
selbstverständlich durfte der Angeklagte Familie B. auch Unterstützung bei der
Formulierung der Anregung geben. Anregungen gemäß § 24 FamFG können gemäß § 25
FamFG auch „zur Niederschrift der Geschäftsstelle“ abgegeben werden. Diese
Niederschrift muss nicht durch einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 153
Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgen, auch der Richter (oder
Rechtspfleger) kann dies tun.21 Bei dieser Niederschrift soll der Urkundsbeamte
dafür Sorge tragen, dass sie inhaltlich dem Begehren des Erklärenden entspricht.
Insoweit besteht im Rahmen der Fürsorgepflicht und der Möglichkeiten eine
Verpflichtung, den mutmaßlichen Willen zu erfragen sowie für eine klare
Formulierung des Begehrens zu sorgen.22
Wenn dies alles rechtlich möglich
war, durfte der Angeklagte zweifelsohne auch die bereits vorformulierte Anregung
der Familie B., die ihm per E-Mail übersandt wurde, gegenlesen und auf
Unklarheiten oder Fehler hinweisen, bevor sie dann tatsächlich eingereicht
wurde. Nichts ist daran rechtswidrig, aber die Kammer ist in völliger Verkennung
der Rechtslage der Auffassung, das „Mitbearbeiten“ der Anregung der Familie B.
disqualifiziere den Angeklagten als Richter in diesem Verfahren und zwar
mindestens im gleichen Maße wie den Freiburger Richter das Verfassen der
Beschwerde für seinen Bekannten.
e. Gute Gutachten, aber von den
falschen Sachverständigen?
Auch bei dem Vorwurf, der Angeklagte habe bei
der Auswahl der Sachverständigen Kämmerer, Kappstein und Kuhbandner keine
Objektivität walten lassen, sondern sei „ergebnisorientiert“ vorgegangen,
verstrickt sich die Kammer in Widersprüche, wenn sie meint, sie könne dem
Angeklagten die Wahl der Sachverständigen vorwerfen, ohne sich auch nur
ansatzweise mit den Gutachten zu beschäftigen.
Die Auswahl von
Gutachtern durch Gerichte erfolgt nie im Lostrommelverfahren. Die Gerichte
versuchen stets Gutachter zu beauftragen, von denen sie – aufgrund eigener
Erfahrungen mit ihnen in früheren Verfahren, aufgrund von Empfehlungen von
Kollegen oder aus sonstiger Kenntnis der Arbeit der Gutachter – in Inhalt und
Darstellung überzeugende Gutachten erwarten. Das kann man ergebnisorientiert
nennen. Wenn also die Gutachten der drei Sachverständigen allen
wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, vielleicht sogar hervorragend sind – was
die Kammer nicht ausschließen kann, da sie sich ja mit den Gutachten inhaltlich
nicht befasst hat – kann der Angeklagte also keinen Fehler gemacht haben, man
müsste ihn sogar dazu beglückwünschen, dass er bei der Auswahl „den richtigen
Riecher“ hatte. Die Kammer aber meint, dass der Angeklagte unabhängig von der
Qualität der Gutachten diese Gutachter nicht hätte beauftragen dürfen – und ist
damit im nächsten Paradox gelandet. Auch dieses Paradox fällt der Kammer
offensichtlich nur deshalb wieder nicht auf, weil Vorurteile gegenüber
Coronakritikern (unreflektiert) als berechtigt angesehen werden: Die
Sachverständigen können so gut sein, wie sie wollen, als maßnahmenkritische
Wissenschaftler dürfen sie jedenfalls nicht von einem Gericht beauftragt werden
und ein Richter, der das dennoch tut, ist eben befangen.23
f.
Zwischenfazit
Man kann den Vorwurf der Befangenheit noch einmal so
zusammenfassen:
Die Kammer wirft dem Angeklagten vor, er habe gezielt das
Verfahren angestrebt und darauf hingearbeitet, obwohl sie weiß, dass
Familienrichter verpflichtet sind, Verfahren nach § 1666 BGB anzustreben und
einzuleiten, wenn sie den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung haben. Sie
behauptet, er hätte der Mutter der betroffenen Kinder keine Hilfe bei der
Formulierung der Anregung geben dürfen, obwohl dies rechtlich vollkommen
unproblematisch ist. Sie behauptet, der Angeklagte habe das Verfahren nicht
führen dürfen, weil er sich schon zuvor eine „verfestigte“ Meinung zu den
Coronamaßnahmen gebildet habe, während sie bei einem Richter, der die
Coronamaßnahmen vorbehaltlos befürwortete, niemals auf diesen Gedanken gekommen
wäre. Sie behauptet, der Angeklagte hätte die drei Sachverständigen nicht
beauftragen dürfen, obwohl die Gutachten möglicherweise hervorragend sind. Und
schließlich wirft sie dem Angeklagten vor, er habe seine (angebliche)
Voreingenommenheit verschleiert und während des Verfahrens darauf geachtet, dass
seine vorgefasste Position nicht nach außen erkennbar wird, obwohl – das ist an
dieser Stelle nachzutragen – er nicht nur die Beweisbeschlüsse an alle
Beteiligten übersandt hat, sondern dem Freistaat Thüringen als
Verfahrensbeteiligtem auch einen Katalog mit 18 Fragen übersandt hat,24 aus
denen eine kritische Haltung zu den Coronamaßnahmen bereits deutlich ablesbar
war.
4. „… zugunsten oder zum Nachteil einer Partei“
§ 339 StGB
setzt als tatbestandlichen „Erfolg“ voraus, dass die Rechtsverletzung zu einem
unrechtmäßigen Vorteil oder Nachteil auf Seiten einer Partei führt. Partei ist
in diesem Sinne jeder Beteiligte des Verfahrens, dem ein anderer mit
widerstreitenden rechtlichen Interessen gegenübersteht.25 Bei einer Verletzung
des materiellen Rechts, etwa, wenn eine eindeutige Rechtsnorm des materiellen
Rechts falsch oder nicht angewandt wird, ist dies unproblematisch gegeben: Die
Entscheidung ist im Ergebnis rechtswidrig und da eine Entscheidung immer
mindestens für eine Partei vor- oder nachteilig ist, ist der Vor- oder Nachteil
unrechtmäßig erlangt.
Bei einer Verletzung des Verfahrensrechts ist dies
anders. Diese muss nicht notwendig zu einer falschen Entscheidung führen. Zwar
hat eine Verfahrensrechtsverletzung meist eine zumindest vorübergehende
Verbesserung oder Verschlechterung der prozessualen Position einer Partei zur
Folge, dies lässt aber der Bundesgerichtshof in seiner restriktiven Auslegung
des Tatbestandes nicht als tatbestandlichen Vor- bzw. Nachteil genügen. Die
Verfahrensverletzung muss (zumindest) zu einer konkreten (nicht nur abstrakten)
Gefahr einer falschen Endentscheidung, d. h. einer gegen das materielle Recht
verstoßenden und damit rechtswidrigen Entscheidung geführt haben.
Wann
eine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung gegeben ist, hat der
Bundesgerichtshof vor allem in Fällen entschieden, bei denen die
Verfahrensrechtsverletzung darin bestand, dass ein unzuständiger Richter
entschieden hat (etwa, wenn ein nach dem Bereitschaftsdienstplan nicht
zuständiger Richter in einer Haftsache entscheidet). Eine konkrete Gefahr einer
falschen Entscheidung besteht nach dem BGH in diesen Fällen dann, wenn der
Richter das Verfahren an sich zieht, weil er einer Prozesspartei sachfremd einen
Gefallen tun will oder er sonstige außerhalb des Verfahrens liegende Motive
verfolgt.26 Eine konkrete Gefahr, dass die Entscheidung von sachfremden
Erwägungen beeinflusst wird, soll auch dann gegeben sein, wenn der Richter eine
Zuständigkeit an sich zieht, um einen zur Entscheidung berufenen anderen Richter
auszuschließen, um auf diesem Wege zu einem seinen Intentionen entsprechenden
Ergebnis zu kommen, das bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht oder
voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre.27
Die Frage, ob in dem
Kinderschutzverfahren eine Partei einen unrechtmäßigen Vor- oder Nachteil
erlangt hat, stellt sich selbstverständlich erst dann, wenn man zuvor – wie die
Kammer – eine elementare Rechtsverletzung bejaht hat. Die Kammer zitiert dazu
auch die soeben referierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, um dann aber
zu schreiben:
„Der Angeklagte hat durch die von ihm von vornherein
geplante und zielgerichtete Entscheidung als voreingenommener Richter einen
elementaren Verfahrensverstoß begangen, der die Unrechtmäßigkeit der getroffenen
Entscheidung zur Folge hat. Die Frage, ob die von dem Angeklagten getroffene
Anordnung unter Berücksichtigung der Ausführungen der eingeholten
Sachverständigengutachten inhaltlich richtig gewesen ist, vermag angesichts der
Schwere des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes an der Beurteilung der
Rechtswidrigkeit der Entscheidung nichts zu ändern. Denn die Rechtmäßigkeit
einer gerichtlichen Entscheidung wird auch durch die Einhaltung der
rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze geprägt.“
Abgesehen davon, dass
sachangemessene Motive für eine Missachtung der richterlichen Unabhängigkeit
nicht vorstellbar sind,5 kann das bloße Fehlen gebotener Achtung niemals einen
Straftatbestand erfüllen. Im geltenden Strafrecht wird tatbestandsmäßiges
Verhalten, das in einem Tun oder einem Unterlassen bestehen kann, bestraft.
Gedanken, Gefühle, Überzeugungen sind nicht strafbar.
Ganz so meint die
Kammer das auch nicht, wenngleich sie bei der Frage des Vorsatzes (dazu unter
Abschnitt 5 mehr) nur prüft, ob Vorsatz bezüglich der (angeblichen) Befangenheit
bestand, also die Befangenheit als Tathandlung behandelt. In dem dem zitierten
Satz nachfolgenden Satz wird vielmehr deutlich, dass sie der Auffassung ist, die
Rechtsbeugung bestehe darin, dass der Angeklagte das Verfahren trotz seiner
Befangenheit geführt und entschieden habe. Die gesamte richterliche Tätigkeit
bei dem Verfahren soll gewissermaßen den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen,
weil sie im Zustand der Befangenheit erfolgt sei. Auch das ist aber falsch und
zwar aus dem einfachen Grund, dass es keine Rechtspflicht für Richter gibt, bei
der Leitung eines Verfahrens unbefangen zu sein bzw. keinen Anlass für eine
Besorgnis der Befangenheit zu liefern. Dies klingt vielleicht für den
juristischen Laien überraschend, erklärt sich aber damit, dass zum einen in
vielen Fällen der Richter die Besorgnis der Befangenheit gar nicht selbst in der
Hand hat, etwa wenn sie sich aus persönlichen Beziehungen zu den Beteiligten
ergibt (Beispiel: zu einer Partei des Verfahrens besteht eine enge
Freundschaft), und es zum anderen kein „Selbstablehnungsrecht“ gibt, das es
einem Richter ermöglichen würde, sein Ausscheiden aus einem Verfahren selbst
herbeizuführen.
Die einzige Pflicht, die insoweit besteht, ist die zur
Selbstablehnung (hier gem. § 6 FamFG i. V. m. § 48 ZPO).6 Wird diese von dem
darüber zur Entscheidung berufenen Richter als begründet beurteilt, scheidet der
Richter aus dem Verfahren aus. Wird sie aber für unbegründet erachtet, muss der
Richter das Verfahren weiterführen und zwar auch dann, wenn die Entscheidung
falsch ist, weil tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit besteht.
Als
Rechtsverletzung i. S. v. § 339 StGB kommt danach allein das Unterlassen einer
gebotenen Selbstablehnung in Betracht. Sieht man hier klar, wird eine wesentlich
sachlichere Betrachtung möglich, als wenn – wie im Urteil – mit hoher
moralischer Aufladung das gesamte Verfahren vom Beginn bis zur Entscheidung zur
Rechtsbeugungshandlung erklärt wird.
Zwar führt die Kammer auch an, dass
der Angeklagte (nach ihrer Auffassung) verpflichtet gewesen wäre, eine
Selbstanzeige anzubringen, aber das soll nur ein untergeordneter Teil der Tat
sein. Sie meint, weil der Angeklagte nicht nur die Selbstanzeige unterlassen
habe, sondern auch das Verfahren geführt und entschieden habe, liege der
Schwerpunkt auf einem aktiven Tun und nicht auf einem Unterlassen (S. 127).7 Das
ist, wie dargelegt, falsch. Es kommt grundsätzlich nur ein Unterlassungsdelikt
in Betracht. Das hätte wiederum eine Absenkung der Mindeststrafe – eine sog.
Strafrahmenverschiebung – von einem Jahr auf 3 Monate Freiheitsstrafe (§ 13 Abs.
2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und über § 47 Abs. 2 StGB sogar die Verhängung einer
Geldstrafe ermöglicht.8
b. Rechtsbeugung durch Unterlassen der
Selbstablehnung
Man muss an dieser Stelle noch einmal einen Schritt
zurücktreten, um die Besonderheiten des Vorwurfs der Rechtsbeugung durch
Unterlassen einer Selbstablehnung in den Blick zu bekommen.
Die
Behauptung der Besorgnis der Befangenheit ist in Gerichtsverfahren, vor allem in
Strafverfahren keine Seltenheit. Die meisten Ablehnungsanträge von Verteidigern
haben zwar keinen Erfolg, aber es gibt selbstverständlich auch Fälle, in denen
die Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt wird. In all diesen Fällen
könnte man fragen, ob der betreffende Richter nicht verpflichtet gewesen wäre,
noch vor der Ablehnung durch einen anderen Beteiligten eine Selbstablehnung bzw.
Selbstanzeige anzubringen. Und da er dies offensichtlich nicht getan hat, würde
sich nach der Logik der Kammer (und der Staatsanwaltschaft) stets die Frage
eines Verdachts der Rechtsbeugung durch Unterlassen der Selbstanzeige stellen.
Tatsächlich wird die Frage aber in der Praxis so gut wie nie gestellt. In
der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur zu § 48 ZPO und § 30 StPO wird
bei den Folgen einer pflichtwidrig unterlassenen Selbstablehnung ausschließlich
erörtert, ob dies in der Revisions- oder Berufungsinstanz gerügt werden kann,
und es wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine pflichtwidrig unterlassene
Selbstablehnung für sich allein oder in der Zusammenschau mit weiteren Umständen
ein Ablehnungsgesuch rechtfertigen könne.9 Nirgendwo wird hier erörtert, dass
eine pflichtwidrig unterlassene Selbstablehnung als Rechtsbeugung strafbar sein
könnte.
Soweit aus den veröffentlichten Entscheidungen zu § 339 StGB
ersichtlich, gibt es nur einen einzigen Fall, bei dem ein Richter bei
unterlassener Selbstablehnung wegen Rechtsbeugung angeklagt wurde:10 Bei diesem
Fall hatte ein Richter als Gefälligkeit für einen Bekannten, der einen
Zivilprozess am Amtsgericht führte, ein Ablehnungsgesuch gegen den für das
Verfahren zuständigen Amtsrichter verfasst. Nachdem das Ablehnungsgesuch von dem
dafür zuständigen Richter als unbegründet verworfen worden war, verfasste er
auch die Beschwerde dagegen. Als die Beschwerde dann aufgrund des
Geschäftsverteilungsplanes (was nicht vorhersehbar war) in seinem Dezernat
landete, unterließ er die Selbstablehnung und entschied selbst über die
Beschwerde. Dass dies ein wirklich schwerwiegender Fall richterlichen
Fehlverhaltens ist und der Richter unter keinen, wirklich keinen denkbaren
Umständen die Selbstablehnung hätte unterlassen dürfen, dürfte unter Richtern
und Staatsanwälten Konsens sein.11 Die Verurteilung wegen Rechtsbeugung zu einer
Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten auf Bewährung wurde vom
Bundesgerichtshof bestätigt.12
Dass dies der einzige Fall einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung wegen
unterlassener Selbstanzeige ist, zeigt zugleich, dass nur im absoluten
Ausnahmefall eine pflichtwidrig unterlassene Selbstanzeige das Gewicht einer für
den Tatbestand des § 339 StGB erforderlichen elementaren Rechtsverletzung haben
kann.
Dies ergibt sich auch daraus, dass darauf zu achten ist, dass eine
Rechtsverletzung, die für sich genommen nicht das Gewicht eines elementaren
Rechtsverstoßes i. S. v. § 339 StGB hat, nicht über den „Umweg“ der
unterlassenen Selbstablehnung doch noch den Vorwurf der Rechtsbeugung begründen
soll. Denn ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht, der für einen
Rechtsbeugungsvorwurf nicht gewichtig genug ist, kann doch ohne weiteres die
Besorgnis der Befangenheit begründen. Würde nun in diesem Fall das Unterlassen
der Selbstanzeige als Rechtsverletzung i. S. v. § 339 StGB gewertet, würde dies
zu einem Wertungswiderspruch führen.
Zu bedenken ist insoweit auch, dass
letztlich bei jedem Rechtsbeugungsfall auch ein Fall der Befangenheit vorliegt,
denn bei einer Rechtsbeugung zum Vor- oder Nachteil einer Partei besteht
begriffsnotwendig auch die Besorgnis der Befangenheit. Es ist bisher aber noch
kein Gericht auf die Idee gekommen, nachdem es bei einer Rechtsbeugungsanklage
die Verwirklichung des Tatbestandes verneint hat, im Anschluss zu prüfen, ob der
Richter wegen des angeklagten Verhaltens sich nicht hätte selbst ablehnen müssen
und das Unterlassen nun seinerseits einen Rechtsbeugungsvorwurf tragen könnte.
Daraus ergibt sich vorliegend die Frage, wie ein nicht ergebnisoffenes
Führen des Verfahrens oder eine nicht korrekte Auswahl der Sachverständigen13 –
Vorwürfe, die niemals den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen können – über
die sich daraus (angeblich) ergebende Befangenheit und die unterlassene
Selbstanzeige dann doch eine Rechtsbeugung begründen sollen. Diese Frage stellt
sich die Kammer aber schon deshalb nicht, weil nach ihrer Auffassung bereits die
Verfahrensleitung im Zustand der Befangenheit das tatbestandsmäßige Verhalten
sein soll.
Diese grundsätzlichen Einwände vorangestellt, soll im Folgenden dennoch die
Argumentation der Kammer im Einzelnen nachgezeichnet werden.
c. Eine
eigene Meinung als Befangenheitsgrund?
Der Vorwurf der Befangenheit soll
sich nach dem Urteil aus Folgendem ergeben:
Der Angeklagte sei schon ab
Februar 2021 entschlossen gewesen, „eine gerichtliche Entscheidung zur
Maskenpflicht mit Öffentlichkeitswirkung zu treffen“. In diese Entscheidung habe
er Sachverständigengutachten einführen wollen, „um damit den Argumentationsdruck
für weitere gerichtliche Entscheidungen zu erhöhen.“ Zur „Verschleierung seiner
Voreingenommenheit“ habe er für eine Anregung eines Verfahrens nach § 1666 BGB
gezielt nach geeigneten Betroffenen gesucht und während des Verfahrens darauf
geachtet, „dass seine vorgefasste Position … nicht nach außen erkennbar wird.“
Auch dass er das Anregungsschreiben der Familie B. „mitbearbeitet“ habe, soll
ihn befangen machen (bis hier S. 125 f.). Bei der Auswahl der Sachverständigen
habe er keine Objektivität walten lassen, sondern diese ergebnisorientiert
ausgewählt (S. 128). Insgesamt sei das Verfahren von ihm nicht ergebnisoffen
geführt worden (S. 127). Und schließlich sei er auch befangen „aufgrund seiner
vorgefassten Auffassungen zu der SARS-CoV-2-Pandemie und der
Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen“ (S. 127).
Auf den letztgenannten
Vorwurf soll hier zuerst eingegangen werden: Die Kammer behauptet tatsächlich,
der Angeklagte hätte in dieser Sache nicht entscheiden dürfen, weil er sich im
Vorfeld bereits intensiv mit der Coronakrise und insbesondere den
Coronamaßnahmen auseinandergesetzt und sich eine Meinung dazu gebildet hatte.
Wenn das stimmen würde, dürften auch Richter, die wissenschaftliche Literatur
über illegale Drogen gelesen haben und sich eine Meinung zum Thema gebildet
haben, kein Betäubungsmittelverfahren mehr führen. Das ist so absurd, dass man
dazu gar nichts weiter sagen muss.14 Es stellt sich allerdings die Frage, warum
der Kammer die Absurdität nicht selbst auffällt.
Die Antwort scheint zu
sein, dass die Kammer in Bezug auf Kritik an Coronamaßnahmen selbst befangen ist
und diese Befangenheit sie daran hindert, hier klar zu sehen. Der implizite
Obersatz, der das Denken der Kammer steuert, ist nämlich nicht: „Richter, die
sich bereits vor einem Verfahren mit (nichtjuristischen) Fragen aus anderen
Wissenschaften, die für das Verfahren bedeutsam sind, beschäftigt haben, dürfen
solche Verfahren nicht führen“, der implizite Obersatz (der allerdings nicht
explizit reflektiert werden darf, weil dann doch die Absurdität offenkundig
würde) lautet vielmehr: „Coronamaßnahmenkritiker dürfen keine Verfahren zu
Coronamaßnahmen führen.“ Dieser implizite Obersatz „funktioniert“ deshalb für
die Kammer, weil grundsätzliche Kritik an der Coronapolitik in ihrem
Verständnishorizont als vernunftwidrig, in gewisser Weise sogar illegitim,
während Konformität mit dieser Politik als vernunftgemäß gilt. Die Idee, dem
Angeklagten könnte zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich eine kritische
Meinung zu den Coronamaßnahmen gebildet hat, während einem vorbehaltlosen
Befürworter der Maßnahmen ein solcher Vorwurf niemals gemacht würde, beruht
damit letztlich auf der im gesellschaftlichen Diskurs erfolgten Abwertung der
Maßnahmenkritiker als „Querdenker“, „Coronaleugner“, „Wissenschaftsleugner“,
auch wenn die Kammer solche Vokabeln nicht verwendet und an anderen Stellen des
Urteils wiederholt betont, dass sie über die Frage, ob der Beschluss des
Angeklagten in der Sache richtig war, nicht entschieden habe. Mit dem Vorwurf an
den Angeklagten, er habe wegen seiner kritischen Meinung zu den Coronamaßnahmen
das Verfahren nicht führen dürfen, ist jedenfalls ein erster Tiefpunkt des
Urteils erreicht.
d. Der Vorwurf fehlender Unparteilichkeit bei einem Verfahren von Amts wegen
Im Artikel zur Anklage15 war ausführlich die Frage erörtert worden, was
eigentlich Befangenheit bei einem amtswegigen Verfahren nach § 1666 BGB
bedeutet.
Die Kammer beschäftigt sich mit dieser Frage nicht. Sie
zitiert, wie schon die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts, in denen das Gebot von Unparteilichkeit und
Neutralität der Richter aus Art. 97 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz
abgeleitet wird,16 wirft dem Angeklagten vor, diesem Gebot von Unparteilichkeit
und Neutralität nicht genügt zu haben und damit ist die Argumentation auch schon
fast beendet. Dass die zitierten Aussagen vom Bundesverfassungsgericht alle im
Kontext von Parteiverfahren getroffen wurden, also in Verfahren, die von einer
Partei und nicht vom Gericht begonnen werden und in denen sich zwei Parteien im
Streit gegenüberstehen, und sich daher die Frage stellt, inwieweit diese
Aussagen der Interpretation bedürfen, wenn es um amtswegige Verfahren geht, wird
von der Kammer dabei übergangen.
In einem Kinderschutzverfahren gibt es
keine sich gegenüberstehenden Parteien, es gibt ein oder mehrere betroffene
Kinder und das Verfahren wird von Amts wegen vom Gericht eingeleitet, wenn ein
Verdacht der Kindeswohlgefährdung besteht. Man kann sagen: Der Richter ist von
der ersten Minute des Verfahrens an auf der Seite des Kindes und damit
parteiisch. Man kann die Rolle des Familienrichters in einem solchen Verfahren
sogar mit der Rolle eines Staatsanwaltes im Ermittlungsverfahren vergleichen:
Wie ein Staatsanwalt hat der Richter das Verfahren einzuleiten, sofern es einen
Anfangsverdacht gibt und hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (durch
Anhörung von Beteiligten, ggf. auch Zeugenvernehmungen, Einholung von Gutachten
etc.).17 Von der Staatsanwaltschaft wird aber keine Unparteilichkeit und
Neutralität (Wem gegenüber auch, dem Verbrechen?) erwartet. Was von ihr erwartet
wird, ist Objektivität. Die Staatsanwaltschaft ist der Wahrheit verpflichtet und
hat deshalb nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung des
Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln (§ 160 StPO). Und dieselbe
Objektivität in der Sache wird selbstverständlich auch von einem Richter in
einem Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB erwartet.
Um aber die Frage
zu beurteilen, ob der Angeklagte die gegenüber der Sache erforderliche
Objektivität hat walten lassen, also insbesondere bei der Aufklärung der Frage,
ob die Maskenpflicht in der Schule das Wohl der betroffenen Kinder gefährdet,
müsste die Kammer sich mit der Sache selbst beschäftigen. Das lehnt sie aber ab
und behauptet, dazu nicht verpflichtet zu sein. Welche Gefahren tatsächlich von
dem SARS-CoV-2-Virus ausgingen, welchen Anteil Kinder am Infektionsgeschehen
hatten, ob Maskenpflichten einen relevanten Einfluss auf das Infektionsgeschehen
haben und welche Folgen physischer, psychischer und psychisch-sozialer Art eine
Maskenpflicht für Kinder hat – diese Fragen hat die Kammer sämtlich für
irrelevant für die Entscheidung erklärt und einen Beweisantrag der Verteidigung,
der auf die Aufklärung dieser Fragen gerichtet war, zurückgewiesen.
Ganz
kommt die Kammer in dem Urteil allerdings an der Frage des amtswegigen
Verfahrens doch nicht vorbei. Ein diesbezüglicher Einwand der Verteidigung wird
zumindest erwähnt, um dann aber mit einer beinahe kuriosen Argumentation
beiseitegeschoben zu werden:
„Der Einwand des Angeklagten, ein
amtswegiges Verfahren gemäß § 24 FamFG hätte keiner Anregung bedurft, sondern er
hätte die Verfahren von Amts wegen einleiten können, entkräftet nicht den
verwirklichten Rechtsbeugungstatbestand.18 Grundsätzlich ist eine Einleitung
eines Kinderschutzverfahrens von Amts wegen gemäß §§ 1666 BGB, 24 FamFG möglich.
Entscheidend ist insofern aber, dass der Angeklagte bewusst gerade keine
Einleitung des Kinderschutzverfahrens von Amts wegen vorgenommen hat, wodurch
die von ihm vertretene Auffassung einer Kindeswohlgefährdung durch die
Maskenpflicht und der weiteren, bezüglich der SARS-CoV-2-Pandemie geltenden
Regelungen nach außen hin erkennbar gewesen wäre. Selbst wenn die Verfahren von
Amts wegen eingeleitet werden können, ist ein solches Verfahren nach dem Gebot
der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ergebnisoffen in der gebotenen
Neutralität zu führen.“ (S. 128)
Dem Einwand, dass bei § 1666 BGB immer
das Gericht das Verfahren einleitet und bei hinreichendem Verdacht auch
einleiten muss, weshalb es grundsätzlich unproblematisch gewesen sei, dass der
Angeklagte das Verfahren selbst angestrebt und der das Verfahren anregenden
Familie B. Hilfestellung hinsichtlich der Formulierung der Verfahrensanregung
gegeben habe, wird also mit der Behauptung begegnet, der Angeklagte habe das
Verfahren gar nicht von Amts wegen eingeleitet. Die Kammer hat offensichtlich
nicht verstanden, dass „Einleitung von Amts wegen“ nur heißt, dass das Gericht
entscheidet, ob im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt ein Verfahren
begonnen wird. Das geschieht bei § 1666 BGB fast immer aufgrund einer Anregung
von Dritten (meist dem Jugendamt). „Einleitung von Amts wegen“ und „aufgrund
einer Anregung“ schließen sich daher überhaupt nicht aus.
Die Kammer
meint offensichtlich: Wäre der Angeklagte in eine Schule gegangen, hätte sich
mit Schülern über die Maskenpflicht unterhalten, sich ihre Namen sagen lassen
und anschließend hinsichtlich dieser Schüler Verfahren eingeleitet, dann wäre
das unproblematisch. Weil er aber auf eine Anregung einer Familie gewartet
habe,19 sei er befangen. In dieser Richtung hat der Vorsitzende der Kammer in
der mündlichen Urteilsbegründung am 23.08.2023 an den Angeklagten gerichtet
formuliert: „Ich weiß nicht, ob man dann zu einer Rechtsbeugung gekommen wäre,
wenn Sie den mutigen Weg gegangen wären, ein Verfahren von Amts wegen
eingeleitet hätten und dann so entschieden hätten – quasi mit offenem Visier.“20
Abgesehen davon, dass der Vorwurf fehlenden Mutes an den Angeklagten etwas
grotesk erscheint, räumt die Kammer damit selbst ein, dass es dem Angeklagten
letztlich nicht vorgeworfen werden kann, dass er das Verfahren wollte und darauf
aktiv hingearbeitet hat. Genau dieser Vorwurf wird dem Angeklagten aber an
anderer Stelle wieder und wieder gemacht! Dort, wo die Kammer sich für einen
kurzen Moment gezwungen sieht, doch die Besonderheiten eines Verfahrens nach §
1666 BGB zur Kenntnis zu nehmen, muss sie diesen Vorwurf fallenlassen und an
ihre Stelle tritt sozusagen ein „Heimlichkeitsvorwurf“, der aber nur in neue
Widersprüche hineinführt. Denn die Aussage des Vorsitzenden bei der mündlichen
Urteilsbegründung bedeutet im Ergebnis, dass es Rechtsbeugung ist bzw. sein
kann, wenn ein Richter etwas verbirgt, was er gar nicht verbergen muss. Dass das
abwegig ist, liegt auf der Hand.
Festzuhalten ist daher: Der Angeklagte war verpflichtet, ein Verfahren nach §
1666 BGB anzustreben und einzuleiten, sobald er den Verdacht einer
Kindeswohlgefährdung hatte. Dass die Verfahrenseinleitung aufgrund einer
Anregung erfolgt, ist keine Besonderheit dieses Verfahrens, zu der der
Angeklagte gegriffen hat, weil er irgendetwas verschleiern wollte, sondern es
ist der Normalfall.
Genauso selbstverständlich durfte der Angeklagte
Familie B. auch Unterstützung bei der Formulierung der Anregung geben.
Anregungen gemäß § 24 FamFG können gemäß § 25 FamFG auch „zur Niederschrift der
Geschäftsstelle“ abgegeben werden. Diese Niederschrift muss nicht durch einen
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 153 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz)
erfolgen, auch der Richter (oder Rechtspfleger) kann dies tun.21 Bei dieser
Niederschrift soll der Urkundsbeamte dafür Sorge tragen, dass sie inhaltlich dem
Begehren des Erklärenden entspricht. Insoweit besteht im Rahmen der
Fürsorgepflicht und der Möglichkeiten eine Verpflichtung, den mutmaßlichen
Willen zu erfragen sowie für eine klare Formulierung des Begehrens zu sorgen.22
Wenn dies alles rechtlich möglich war, durfte der Angeklagte zweifelsohne
auch die bereits vorformulierte Anregung der Familie B., die ihm per E-Mail
übersandt wurde, gegenlesen und auf Unklarheiten oder Fehler hinweisen, bevor
sie dann tatsächlich eingereicht wurde. Nichts ist daran rechtswidrig, aber die
Kammer ist in völliger Verkennung der Rechtslage der Auffassung, das
„Mitbearbeiten“ der Anregung der Familie B. disqualifiziere den Angeklagten als
Richter in diesem Verfahren und zwar mindestens im gleichen Maße wie den
Freiburger Richter das Verfassen der Beschwerde für seinen Bekannten.
e.
Gute Gutachten, aber von den falschen Sachverständigen?
Auch bei dem
Vorwurf, der Angeklagte habe bei der Auswahl der Sachverständigen Kämmerer,
Kappstein und Kuhbandner keine Objektivität walten lassen, sondern sei
„ergebnisorientiert“ vorgegangen, verstrickt sich die Kammer in Widersprüche,
wenn sie meint, sie könne dem Angeklagten die Wahl der Sachverständigen
vorwerfen, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Gutachten zu beschäftigen.
Die Auswahl von Gutachtern durch Gerichte erfolgt nie im
Lostrommelverfahren. Die Gerichte versuchen stets Gutachter zu beauftragen, von
denen sie – aufgrund eigener Erfahrungen mit ihnen in früheren Verfahren,
aufgrund von Empfehlungen von Kollegen oder aus sonstiger Kenntnis der Arbeit
der Gutachter – in Inhalt und Darstellung überzeugende Gutachten erwarten. Das
kann man ergebnisorientiert nennen. Wenn also die Gutachten der drei
Sachverständigen allen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, vielleicht sogar
hervorragend sind – was die Kammer nicht ausschließen kann, da sie sich ja mit
den Gutachten inhaltlich nicht befasst hat – kann der Angeklagte also keinen
Fehler gemacht haben, man müsste ihn sogar dazu beglückwünschen, dass er bei der
Auswahl „den richtigen Riecher“ hatte. Die Kammer aber meint, dass der
Angeklagte unabhängig von der Qualität der Gutachten diese Gutachter nicht hätte
beauftragen dürfen – und ist damit im nächsten Paradox gelandet. Auch dieses
Paradox fällt der Kammer offensichtlich nur deshalb wieder nicht auf, weil
Vorurteile gegenüber Coronakritikern (unreflektiert) als berechtigt angesehen
werden: Die Sachverständigen können so gut sein, wie sie wollen, als
maßnahmenkritische Wissenschaftler dürfen sie jedenfalls nicht von einem Gericht
beauftragt werden und ein Richter, der das dennoch tut, ist eben befangen.23
f. Zwischenfazit
Man kann den Vorwurf der Befangenheit noch einmal so
zusammenfassen:
Die Kammer wirft dem Angeklagten vor, er habe gezielt das
Verfahren angestrebt und darauf hingearbeitet, obwohl sie weiß, dass
Familienrichter verpflichtet sind, Verfahren nach § 1666 BGB anzustreben und
einzuleiten, wenn sie den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung haben. Sie
behauptet, er hätte der Mutter der betroffenen Kinder keine Hilfe bei der
Formulierung der Anregung geben dürfen, obwohl dies rechtlich vollkommen
unproblematisch ist. Sie behauptet, der Angeklagte habe das Verfahren nicht
führen dürfen, weil er sich schon zuvor eine „verfestigte“ Meinung zu den
Coronamaßnahmen gebildet habe, während sie bei einem Richter, der die
Coronamaßnahmen vorbehaltlos befürwortete, niemals auf diesen Gedanken gekommen
wäre. Sie behauptet, der Angeklagte hätte die drei Sachverständigen nicht
beauftragen dürfen, obwohl die Gutachten möglicherweise hervorragend sind. Und
schließlich wirft sie dem Angeklagten vor, er habe seine (angebliche)
Voreingenommenheit verschleiert und während des Verfahrens darauf geachtet, dass
seine vorgefasste Position nicht nach außen erkennbar wird, obwohl – das ist an
dieser Stelle nachzutragen – er nicht nur die Beweisbeschlüsse an alle
Beteiligten übersandt hat, sondern dem Freistaat Thüringen als
Verfahrensbeteiligtem auch einen Katalog mit 18 Fragen übersandt hat,24 aus
denen eine kritische Haltung zu den Coronamaßnahmen bereits deutlich ablesbar
war.
4. „… zugunsten oder zum Nachteil einer Partei“
§ 339 StGB
setzt als tatbestandlichen „Erfolg“ voraus, dass die Rechtsverletzung zu einem
unrechtmäßigen Vorteil oder Nachteil auf Seiten einer Partei führt. Partei ist
in diesem Sinne jeder Beteiligte des Verfahrens, dem ein anderer mit
widerstreitenden rechtlichen Interessen gegenübersteht.25 Bei einer Verletzung
des materiellen Rechts, etwa, wenn eine eindeutige Rechtsnorm des materiellen
Rechts falsch oder nicht angewandt wird, ist dies unproblematisch gegeben: Die
Entscheidung ist im Ergebnis rechtswidrig und da eine Entscheidung immer
mindestens für eine Partei vor- oder nachteilig ist, ist der Vor- oder Nachteil
unrechtmäßig erlangt.
Bei einer Verletzung des Verfahrensrechts ist dies
anders. Diese muss nicht notwendig zu einer falschen Entscheidung führen. Zwar
hat eine Verfahrensrechtsverletzung meist eine zumindest vorübergehende
Verbesserung oder Verschlechterung der prozessualen Position einer Partei zur
Folge, dies lässt aber der Bundesgerichtshof in seiner restriktiven Auslegung
des Tatbestandes nicht als tatbestandlichen Vor- bzw. Nachteil genügen. Die
Verfahrensverletzung muss (zumindest) zu einer konkreten (nicht nur abstrakten)
Gefahr einer falschen Endentscheidung, d. h. einer gegen das materielle Recht
verstoßenden und damit rechtswidrigen Entscheidung geführt haben.
Wann eine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung gegeben ist, hat der
Bundesgerichtshof vor allem in Fällen entschieden, bei denen die
Verfahrensrechtsverletzung darin bestand, dass ein unzuständiger Richter
entschieden hat (etwa, wenn ein nach dem Bereitschaftsdienstplan nicht
zuständiger Richter in einer Haftsache entscheidet). Eine konkrete Gefahr einer
falschen Entscheidung besteht nach dem BGH in diesen Fällen dann, wenn der
Richter das Verfahren an sich zieht, weil er einer Prozesspartei sachfremd einen
Gefallen tun will oder er sonstige außerhalb des Verfahrens liegende Motive
verfolgt.26 Eine konkrete Gefahr, dass die Entscheidung von sachfremden
Erwägungen beeinflusst wird, soll auch dann gegeben sein, wenn der Richter eine
Zuständigkeit an sich zieht, um einen zur Entscheidung berufenen anderen Richter
auszuschließen, um auf diesem Wege zu einem seinen Intentionen entsprechenden
Ergebnis zu kommen, das bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht oder
voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre.27
Die Frage, ob in dem
Kinderschutzverfahren eine Partei einen unrechtmäßigen Vor- oder Nachteil
erlangt hat, stellt sich selbstverständlich erst dann, wenn man zuvor – wie die
Kammer – eine elementare Rechtsverletzung bejaht hat. Die Kammer zitiert dazu
auch die soeben referierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, um dann aber
zu schreiben:
„Der Angeklagte hat durch die von ihm von vornherein
geplante und zielgerichtete Entscheidung als voreingenommener Richter einen
elementaren Verfahrensverstoß begangen, der die Unrechtmäßigkeit der getroffenen
Entscheidung zur Folge hat. Die Frage, ob die von dem Angeklagten getroffene
Anordnung unter Berücksichtigung der Ausführungen der eingeholten
Sachverständigengutachten inhaltlich richtig gewesen ist, vermag angesichts der
Schwere des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes an der Beurteilung der
Rechtswidrigkeit der Entscheidung nichts zu ändern. Denn die Rechtmäßigkeit
einer gerichtlichen Entscheidung wird auch durch die Einhaltung der
rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze geprägt.“
Abgesehen davon, dass
der zweite Satz sprachlich (wohl nicht zufällig!) verunglückt ist, zeigt dieser
Absatz, dass die Kammer die Rechtsprechung des BGH nicht verstanden hat und
deshalb auch nicht den Sachverhalt subsumieren kann. Wenn die von dem
Angeklagten getroffene Anordnung inhaltlich richtig gewesen ist, was die Kammer
für möglich hält (!), ist die Entscheidung nicht falsch und dann hat durch sie
auch keine Partei einen unrechtmäßigen Vor- oder Nachteil erlangt. Der
Freispruch für einen Unschuldigen wird nicht deshalb falsch, weil im Prozess
Verfahrensvorschriften verletzt wurden. Genau das ist ja der Ausgangspunkt der
Überlegungen des BGH zur Frage des Vor- bzw. Nachteils bei einem
Verfahrensverstoß!28 Die Kammer hat dagegen das Problem nicht einmal erkannt,
wenn sie schreibt, der (angebliche) Verfahrensverstoß mache die Entscheidung
rechtswidrig. Das ist erschreckend.
5. Rechtsbeugungsvorsatz?
Rechtsbeugung kann nur vorsätzlich begangen werden. Der Vorsatz des Täters muss
sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, also nicht nur auf die
Verletzung einer Rechtsnorm, sondern auch auf die Begünstigung oder
Benachteiligung einer Partei.29 Bedingter Vorsatz ist ausreichend.
Da –
die rechtliche Bewertung des Sachverhalts durch die Kammer im Übrigen
vorausgesetzt – als einzige Tathandlung das Unterlassen der Selbstanzeige in
Betracht kommt, würde (bedingter) Vorsatz hier verlangen, dass dem Angeklagten
bewusst war, dass er möglicherweise verpflichtet sein könnte, eine Selbstanzeige
anzubringen, die Verletzung dieser Pflicht aber billigend in Kauf nahm und dass
er außerdem davon ausging, dass durch das Unterlassen der Selbstanzeige die
konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung geschaffen wurde und auch das
billigend in Kauf nahm.
Da die Kammer, wie oben dargelegt, aber die Befangenheit an sich als
Rechtsbeugungshandlung betrachtet, prüft sie nur, ob der Angeklagte Vorsatz
hinsichtlich seiner (angeblichen) Befangenheit hatte. Dabei meint sie, der
Vorsatz ergebe sich daraus, dass der Angeklagte Anfang März 2021 in einer E-Mail
geschrieben hatte, er wolle sich „kein Befangenheitsproblem einhandeln“, dass er
eine Zeugin, von der er sich eine Anregung für das Verfahren erhoffte, bat, sie
solle eine eventuelle Nachricht nicht an ihn weiterleiten, sondern ihm separat
Bescheid geben, dass er die Sachverständigen von seiner privaten E-Mail-Adresse
angeschrieben habe und dass er nicht mit der verfahrensanregenden Kindesmutter
direkt kommuniziert habe, sondern über einen Zeugen.
Die naheliegende
Interpretation der Äußerung, er wolle sich „kein Befangenheitsproblem
einhandeln“, heißt allerdings nur, dass er keinen Anlass für einen
Befangenheitsantrag geben, also nicht den Anschein von Befangenheit vermitteln
wollte. Dass er sich tatsächlich für befangen gehalten hat, ergibt sich daraus
nicht. Auch die anderen von der Kammer angeführten „Indizien“ lassen nicht den
Schluss zu, dass der Angeklagte der Meinung war, er dürfte das Verfahren wegen
Befangenheit an sich nicht führen und müsste versuchen, sich durch eine
Selbstablehnung selbst „aus dem Rennen zu nehmen“. Das wäre vielleicht auch der
Kammer klargeworden, hätte sie Vorsatz hinsichtlich des Unterlassens der
Selbstanzeige und nicht hinsichtlich Befangenheit geprüft und sich daher die
Frage gestellt, ob sie dem Angeklagten nachweisen kann, dass er den Gedanken
hatte, dass er (möglicherweise) eine Selbstanzeige anbringen müsste. Diesen
Beweis zu führen erscheint nach allem, was die Kammer ermittelt hat, unmöglich.
Nur am Rande sei bemerkt, dass sich die Kammer bei der Vorsatzfrage auch mit
der Einlassung des Angeklagten zur Sache30 hätte auseinandersetzen müssen. Die
Kammer referiert zwar auf fast 10 Seiten (S. 47-56), was der Angeklagten in der
mündlichen Verhandlung gesagt hat, um dann aber nur lapidar zu schreiben, dass
diese Einlassung durch die Beweisaufnahme widerlegt sei. Von einer echten
Auseinandersetzung mit der Einlassung, bei der die Kammer die Darstellung der
Vorgänge durch den Angeklagten hinsichtlich Schlüssigkeit und Plausibilität
genau durchzubuchstabieren gehabt hätte, kann nicht ansatzweise die Rede sein.
Dass sie die Frage des Vorsatzes nicht nur hinsichtlich der mutmaßlichen
Tathandlung, sondern auch hinsichtlich eines unrechtmäßigen Vorteils oder
Nachteils für eine Partei bzw. einer insoweit bestehenden konkreten Gefahr
prüfen müsste, wird von der Kammer gleich ganz übersehen und deshalb nicht
erörtert.
6. Was die Staatsanwaltschaft in dem Verfahren antreibt
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Plädoyer eine Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren beantragt. Auch Richter, die wenig Sympathien für
den Angeklagten und seinen Beschluss vom 08.04.2021 hatten, dürften angesichts
eines solchen Antrages etwas erschrocken sein. Eine Freiheitsstrafe von mehr als
zwei Jahren, die (gem. § 56 Abs. 2 StGB) nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt
werden kann, wegen einer Tat der Rechtsbeugung hat es in Deutschland, soweit aus
den veröffentlichten Entscheidungen ersichtlich, in den letzten 30 Jahren nur
ein einziges Mal gegeben.31 Der Staatsanwaltschaft genügte es nicht, dass
Richter Dettmar bei einer Verurteilung sein Richteramt verlieren würde. Sie
wollte ihn im Gefängnis sehen.
Was die Staatsanwaltschaft zu dieser Unerbittlichkeit antreibt, ist nicht ganz
leicht zu erkennen, weil der Jurist, der im Rechtsstaat der Bundesrepublik
sozialisiert wurde, damit nicht unbedingt rechnet. Dabei muss man die
Staatsanwaltschaft nur bei ihrem Wort nehmen:
In der Anklageschrift
werden ganz zu Beginn die Vorwürfe gegen den Angeklagten so zusammengefasst,
dass es ihm allein aus persönlichen Motiven darauf angekommen sei, im
einstweiligen Anordnungsverfahren eine mit Sachverständigengutachten unterlegte
unanfechtbare Entscheidung mit Breitenwirkung in der Öffentlichkeit zu fällen,
mit der die Unwirksamkeit und die Schädlichkeit von Coronamaßnahmen habe
festgestellt und die zu Grunde liegenden landesrechtlichen Vorschriften für
verfassungswidrig erklärt werden sollen.
Man kann sich an dieser Stelle
wundern, warum die Anklage nicht, wie üblich, mit der Schilderung des
mutmaßlichen tatbestandlichen Verhaltens beginnt, sondern mit der Darlegung von
Motiven und Absichten des Angeklagten. Auch am Ende der Anklage wird erneut
wiederholt, dass es ihm um die Veröffentlichung der Gutachten gegangen sei und
er mit seiner Entscheidung „seinen Beitrag im Kampf gegen die staatlichen
Maßnahmen“ habe leisten wollen.
Auch in ihrem Plädoyer in der Verhandlung
vom 18.08.2023 hat die Vertreterin der Staatsanwaltschaft bereits zu Beginn
zusammenfassend erklärt, der Angeklagte habe unter Ausnutzung seiner Autorität
und Macht als Richter mit seiner Entscheidung und den Gutachten „ein Fanal“
gegen die seinerzeit bestehenden staatlichen Maßnahmen setzen wollen. Der
Vorwurf, ein Fanal setzen zu wollen, wurde von ihr im Plädoyer noch zweimal
wiederholt und gegen Ende erklärte sie, dem Angeklagten sei es nicht um die
Kinder gegangen, sondern um „eine Generalabrechnung mit den staatlichen
Coronamaßnahmen“. Bei der Begründung des Antrages erklärte sie dann, dass es
strafschärfend zu berücksichtigen sei, dass der Angeklagte über Wochen geplant
habe, wie er „seine Position als Familienrichter ausnützen könne, um die
staatlichen Coronamaßnahmen an den Pranger zu stellen.“
Im Artikel zur
Anklage (Abschnitt 4) war diese Hervorhebung der behaupteten Motive und
Absichten des Angeklagten noch so gedeutet worden, dass die einzelnen Vorwürfe
von Rechtsverletzungen in eine „Rahmenerzählung vom Missbrauch des Verfahrens
für andere Zwecke“ eingebettet würden. Diese Deutung bedarf der Korrektur, denn
damit ist die Intention der Staatsanwaltschaft nicht präzise erfasst. Es handelt
sich nicht um eine Rahmenerzählung, sondern um den eigentlichen Vorwurf der
Staatsanwaltschaft: Der Kernvorwurf gegen den Angeklagten lautet nicht, dass er
in dem Verfahren (angeblich) bestimmte prozessuale Normen in schwerwiegender
Weise verletzt hat, sondern dass er als Richter öffentlichkeitswirksam die
staatlichen Coronamaßnahmen kritisiert hat!
Das ist nur deshalb für den
Juristen so schwer zu erkennen – dem juristischen Laien fällt es vielleicht
leichter –, weil dieser Vorwurf überhaupt keinen Straftatbestand erfüllt. Die
Politik der Landesregierung öffentlich zu kritisieren, ist in einer Demokratie
nicht strafbar, auch dann nicht, wenn dies durch einen Richter geschieht.
Die einzelnen Vorwürfe von Rechtsverletzungen sind für die
Staatsanwaltschaft daher nur von Bedeutung, um die Erfüllung des
Rechtsbeugungstatbestandes behaupten zu können. Sie sind gewissermaßen nur
notwendige Bedingung der Strafbarkeit, aber nicht der eigentliche Grund. Damit
erklärt sich auch die Beliebigkeit des bunten Straußes an
Rechtsverletzungsvorwürfen, den die Staatsanwaltschaft in der Anklage
präsentiert hat, bis hin zu dem absurden Vorwurf, der Angeklagte habe sich der
Rechtsbeugung schuldig gemacht, indem er die Eignung des Verfahrensbeistandes
der Kinder nicht ordentlich geprüft habe.
Wenn die Staatsanwaltschaft aber dem Angeklagten im Kern vorwirft, dass er die
Politik der Landesregierung kritisiert hat, was – noch einmal! – nicht strafbar
ist, dann hat sie hier von Anfang an ein Verfahren politischer Justiz betrieben.
Sie verfolgt Richter Dettmar, weil er die Coronapolitik kritisiert hat und
verhehlt dies noch nicht einmal. Wer dachte, politische Strafjustiz32 gibt es
nur in Diktaturen und autoritären Staaten, wird durch die Staatsanwaltschaft
Erfurt eines Besseren belehrt.
Sieht man das klar, überrascht auch der
Antrag von 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr und auch nicht, dass die
Staatsanwaltschaft Revision mit der Begründung eingelegt hat, 2 Jahre seien
nicht schuldangemessen. Für die Staatsanwaltschaft ist das Handeln von Richter
Dettmar eine Art Staatsverbrechen und das muss dann auch hart geahndet werden.
7. Zusammenfassung
Die Kammer sagt: Mit dem, was in den drei
Gutachten steht, müssen wir uns nicht beschäftigen, weil es für die Entscheidung
irrelevant ist. Sie verkennt damit, dass die Frage, ob ein elementarer
Rechtsverstoß vorliegt, immer auf der Grundlage einer wertenden
Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist.33 Die Kammer sagt damit – und nichts daran
ist überspitzt, alles logische Konsequenz ihrer Argumentation: „Selbst wenn
durch den Beschluss des Angeklagten – wenn er Bestand gehabt hätte – viele
Kinder vor erheblichen physischen und/oder psychischen Schäden bewahrt worden
wären und die Aufhebung des Beschlusses durch das Oberlandesgericht genau zu
diesen Schäden geführt hat, wäre der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 2
Jahren zu verurteilen. Richter, die zwar Kindern helfen, dabei aber Rechtsregeln
verletzen, sind hart zu bestrafen.“
Das ist unmenschliches Strafrecht.
Es lohnt sich, den Fall noch einmal als Narration wiederzugeben, in der auch
der Anlass und gesellschaftliche Hintergrund des von dem Angeklagten geführten
Verfahrens sowie die in ihm aufgeworfenen tatsächlichen Fragen vorkommen. Dies
erscheint auch wichtig, um den Kontrast zu dem von der Staatsanwaltschaft
eingeführten und von der Kammer zumindest teilweise übernommenen Narrativ von
dem unerhörten und verwerflichen Anschlag eines Richters auf die Politik der
Landesregierung deutlich zu machen.
Bei allen Fragen, die die Kammer
offen gelassen hat, ist dabei nach dem Grundsatz in dubio pro reo („im Zweifel
für den Angeklagten“) die für den Angeklagten günstigste Möglichkeit
zugrundezulegen. Die Geschichte, die in Anspruch nimmt, im Einklang mit den
Feststellungen des Urteils zu stehen und nichts Wesentliches wegzulassen, lautet
so:
Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass die Thüringische
Landesregierung die mit dem SARS-CoV-2-Virus verbundenen Gefahren für die
Bevölkerung weit überschätzt hat. Es ist auch davon auszugehen, dass die
Maskenpflicht in der Schule keinen relevanten positiven Einfluss auf das
Infektionsgeschehen hatte.34 Weiter ist davon auszugehen, dass durch die
Maskenpflicht (und weitere Maßnahmen wie Abstandsgebot und Testpflicht) in der
Schule das Wohl der betroffenen Kinder in physischer und/oder psychischer
und/oder psychosozialer Hinsicht gefährdet wurde. Schließlich ist davon
auszugehen, dass die Coronamaßnahmen in der Schule bei einer relevanten Anzahl
von Schülern zumindest mitverantwortlich sind für Schäden wie Angsterkrankungen,
Depressionen, Essstörungen, selbstverletzendes Verhalten und Schulversagen. Da
der Angeklagte sich schon frühzeitig intensiv mit den Coronamaßnahmen
beschäftigt hatte und sich bereits eine – möglicherweise auch verfestigte –
Meinung zu ihnen gebildet hatte, hatte er den Verdacht einer
Kindeswohlgefährdung durch die Maßnahmen. Als Familienrichter, der bei einem
Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung ein Verfahren gem. § 1666 BGB einzuleiten
hat, hat er auf ein solches Verfahren aktiv hingearbeitet. Davon, dass ihm als
Familienrichter das Recht die entsprechenden Kompetenzen verliehen hätte, ging
er aus. Da er negative Konsequenzen eines Verfahrens zur Kindeswohlgefährdung
durch Coronamaßnahmen in der Schule für die betroffenen Kinder bzw. ihre Familie
nicht ausschließen konnte, wollte er ein solches Verfahren nur aufgrund der
Anregung von Eltern, die die damit verbundenen Risiken bewusst einzugehen bereit
waren, beginnen. Um einen etwaigen Beschluss auf eine solide fachliche Grundlage
zu stellen und ihm mehr Überzeugungskraft zu verschaffen, holte er drei
Gutachten von qualifizierten Wissenschaftlern ein. Zu seinen Gunsten ist davon
auszugehen, dass die in den Gutachten getroffenen wissenschaftlichen
Feststellungen vollumfänglich zutreffend sind. Mit seiner Entscheidung wollte
der Angeklagte die von ihm durch die Gutachten als hinreichend bewiesen
erachteten Kindeswohlgefährdung(en) für die betroffenen Schüler abwenden.35
Darüber hinaus war ihm auch an Öffentlichkeitswirksamkeit für seinen Beschluss
gelegen, da nicht nur an den beiden Schulen, auf die sich seine Entscheidung
bezog, sondern deutschlandweit Kinder von der Maskenpflicht in der Schule
betroffen waren und er hoffte, dass andere Gerichte sich seiner Rechtsauffassung
anschließen und zugunsten von Kindern entscheiden könnten. So kam es zu dem
Beschluss vom 08.04.2021 und zu dem, was dann folgte.
8. Die Frage nach den Ursachen
Wie ist eine solche Entscheidung möglich?
Unter 3. c. und e. ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die Kammer in
ihrem Denken ganz offensichtlich nicht unbeeinflusst ist von der Abwertung und
Ausgrenzung grundsätzlicher Kritik an der Coronapolitik im öffentlichen Diskurs
als vernunftwidrig und illegitim.
Hinzu kommt ein weiteres. Die Kammer
sah sich auch hinsichtlich des konkreten Verfahrens einem massiven Einfluss
durch die öffentliche bzw. veröffentlichte Meinung ausgesetzt: Von Beginn an
wurde der Beschluss vom 08.04.2021 zu einem Skandal und Richter Dettmar quasi
zur Unperson erklärt. Beteiligt daran waren die regionale und die überregionale
Presse, das Thüringer Bildungsministerium, Anzeigeerstatter wie die
Vizepräsidentin des Thüringer Landtags und nicht zuletzt die Staatsanwaltschaft
Erfurt, die nicht nur gegenüber der Presse, sondern auch mit den Durchsuchungen
bei dem Beschuldigten, bei Sachverständigen und Zeugen die Botschaft
vermittelte, dass es sich hier um einen geradezu beispiellosen Fall von
Kriminalität eines Richters handele. Dieser Vorverurteilung in der
veröffentlichten Meinung folgte eine Anklageschrift, in der die
Staatsanwaltschaft sich alle Mühe gab, das Verhalten von Richter Dettmar als
geradezu infamen Skandal darzustellen und ein möglichst negatives Bild von der
Person des Angeklagten zu zeichnen.
Diesem massiven Druck hätte sich die
Kammer erst einmal entziehen müssen, um ruhig und sachlich die Argumente von
Staatsanwaltschaft und Verteidigung zu prüfen. Das war ihr offensichtlich nicht
möglich. Wie bereits bemerkt: Die vielen logischen Brüche in der Argumentation
sind nicht einfach durch Unvermögen zu erklären (obwohl das
juristisch-argumentative Niveau tatsächlich erschreckend ist!). Sie weisen
darauf hin, dass auf Seiten der Kammer vor aller sachlichen Beschäftigung ein
Vorurteil bestand, das dem der veröffentlichten Meinung entsprach: Was Richter
Dettmar getan hatte, war „etwas ganz Schlimmes“, etwas Unverzeihliches. Musste
es dann nicht Rechtsbeugung sein?
Es sind auch nicht nur die Widersprüche
in der Argumentation, die darauf hindeuten, dass das Urteil nicht (allein) auf
der argumentativen Prüfung des Sachverhalts, sondern (auch) auf den bestehenden
Vorurteilen beruht. Auch dass eine wirkliche Auseinandersetzung mit der
Einlassung des Angeklagten und dem Vorbringen der Verteidigung im Urteil
überhaupt nicht stattfindet, kann nur so erklärt werden, dass die Kammer nicht
bereit war, sich auf Gegenargumente ernsthaft einzulassen. Und es sind auch
nicht nur die Argumente des Angeklagten und der Verteidigung, die im Urteil
„herumstehen“, als wären sie Teil einer fremden Realität, mit der die Kammer
nichts zu tun haben will. Es ist auch die Sache selbst, auf die sich die Kammer
am Ende nicht einlassen will. Die Weigerung, die Besonderheiten eines
amtswegigen Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen, ist vielleicht das krasseste
Beispiel dafür. Am Ende drängt sich der Eindruck auf, dass die Kammer sich von
einem von Anfang an eingeschlagenen Weg nicht abbringen lassen wollte.
Das alles kann man Befangenheit nennen und es ist eine bittere Ironie des
Verfahrens, dass hier Richter, denen es selbst an der notwendigen Objektivität,
inneren Unabhängigkeit und Souveränität für ein hochpolitisiertes Strafverfahren
fehlte – wobei sie sich insofern aber sicher keine Sekunde lang im Verdacht
hatten –, über einen Kollegen zu Gericht saßen und ihn wegen (angeblicher)
Befangenheit zu einer Strafe verurteilten, die bei Rechtskraft den Verlust
seiner beruflichen Existenz bedeuten würde.
Endnoten
1
Das schriftliche Urteil wurde (bisher) nicht
veröffentlicht, liegt KRiStA aber vor. Allgemein zugänglich ist auf der Webseite
eines der Verteidiger des Angeklagten eine professionelle stenografische
Mitschrift der mündlichen Urteilsbegründung.
2
Die subjektive Seite
(Vorsatz) wird von der Kammer im Sachverhalt (entgegen den Üblichkeiten) nicht
dargestellt, sondern erst in der rechtlichen Würdigung erörtert.
3
Abschnitte 3 bis 7.
4
Angesichts dessen wird deutlich, dass es der
Staatsanwaltschaft in dem Verfahren keineswegs allein um die Wahrheit, sondern
offenbar (auch) um andere Dinge ging. Denn dieser Vorwurf war schon durch die
Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG Jena in dem Beschluss vom
14.05.2021 vom Tisch, weil das OLG damit erklärte, dass die Frage auch aus
seiner Sicht keineswegs abschließend geklärt sei (vgl. Artikel zur Anklage,
Abschnitt 3).
5
Die Kammer übernimmt für das Urteil häufig Sätze und
Formulierungen aus der Anklageschrift, die sie teilweise umformuliert. Das
gelingt nicht immer. Die Vorlage (S. 4 der Anklage) lautete hier: „… führte der
Angeschuldigte unter Missachtung der verfassungsrechtlich gebotenen
richterlichen Unabhängigkeit allein aus persönlichen sachfremden Motiven heraus,
…“
6
Im Zivilrecht (§ 48 ZPO) ist von Selbstablehnung die Rede, im
Strafrecht (§ 30 StPO) von Selbstanzeige. Dies ist nur ein begrifflicher, kein
sachlicher Unterschied.
7
Dies dürfte von dem Urteil des LG Freiburg,
03.03.2009, 2 KLs 210 Js 4263/08, BeckRS 2009, 29798, Rn. 19, übernommen worden
sein.
8
Ein Beispiel für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung durch
Unterlassen und zu einer Geldstrafe ist der Fall des Hamburger Richters Schill.
Schill, dem vorgeworfen wurde, er habe die Bearbeitung einer Beschwerde gegen
einen Ordnungshaftbeschluss absichtlich verzögert, um eine frühere Entlassung
der Inhaftierten durch das Beschwerdegericht zu verhindern, wurde in erster
Instanz vom Landgericht Hamburg zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen
verurteilt. In der Revision wurde das Urteil vom BGH (04.09.2001, 5 StR 92/01,
juris) aufgehoben.
9
BeckOK ZPO/Vossler ZPO § 48 Rn. 7; Zöller/Vollkommer
ZPO § 48 Rn. 11; KK-StPO/Heil StPO § 30 Rn. 6; BeckOK StPO/Cirener StPO § 30 Rn.
6.
10
LG Freiburg, 03.03.2009, 2 KLs 210 Js 4263/08, BeckRS 2009, 22988.
11
Der Angeklagte hat in dem Verfahren laut Urteilsfeststellungen auch
eingeräumt, dass ihm klar war, dass er eine Selbstanzeige hätte machen müssen
(a. a. O. Rn. 10).
12
BGH, Beschluss vom 05.08.2009, 1 StR 366/09. – Die
Kammer führt den Fall auch an und meint tatsächlich, dass der Unrechtsgehalt der
Handlungen des Angeklagten Dettmar deutlich höher zu bewerten sei als im
Freiburger Fall, weil er nicht nur über eine von ihm mitbearbeitete Anregung
entschieden habe, sondern zielgerichtet darauf hingewirkt habe, dass er ein
Verfahren in seiner Zuständigkeit zur Entscheidung bekommt und deren Ergebnis
von vornherein vorgefasst war (S. 134). Dass dies eine geradezu phänomenale
rechtliche Fehlbewertung ist, wird im Folgenden noch im Detail aufgezeigt.
13
Dazu sogleich näher unter c. und d.
14
S. dazu bereits Artikel zur
Urteilsverkündung.
15
Abschnitt 5.
16
Das ausschließliche Zitieren
des Grundgesetzes und von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an dieser
Stelle, anstatt sich mit der umfangreichen Rechtsprechung zur Befangenheit
auseinanderzusetzen, dient erkennbar dazu, die Vorwürfe möglichst „hoch
anzuhängen“.
17
Dass der Richter am Ende dann auch noch selbst über die
Sache abschließend entscheiden muss, während der Staatsanwalt „nur“ Anklage
erheben kann, ist für den Vergleich ohne Belang.
18
Ein Einwand kann
selbstverständlich nur ein Argument entkräften, nicht einen verwirklichten
Straftatbestand. Solche sprachlichen Schwächen, die nicht für scharfes Denken
sprechen, sind keine Seltenheit in dem Urteil.
19
Der Angeklagte hat in
seiner Einlassung dazu erklärt, dass er das Verfahren wegen von vornherein für
möglich gehaltener negativer Konsequenzen keiner Familie zumuten wollte, die das
Verfahren nicht selbst gewollt habe.
20
Stenografisches Protokoll der
Hauptverhandlung am Landgericht Erfurt am 23.08.2023 S. 13.
21
Sternal/Sternal FamFG § 25 Rn. 26; BeckOK FamFG/Burschel/Perleberg-Kölbel FamFG
§ 25 Rn. 6.
22
Sternal/Sternal a. a. O, Rn. 24.
23
Die
Staatsanwaltschaft hatte in der Anklage noch ganz offen die Auffassung
vertreten, dass die Gutachter schon deshalb nicht hätten beauftragt werden
dürfen, weil sie Mitglieder in dem Verein Mediziner und Wissenschaftler für
Gesundheit, Freiheit und Demokratie (MWGFD) e. V. waren.
24
Im Urteil
wörtlich wiedergegeben auf den Seiten 22-24.
25
LK-StGB/Hilgendorf, § 339,
Rn. 81; MüKoStGB/Uebele StGB § 339 Rn. 58.
26
BGHSt 42, 343, juris Rn. 24.
27
BGHSt 42, 343, juris Rn. 26.
28
Wörtlich z. B. BGH, 20.09.2000, 2
StR 276/00: “Allerdings liegt es bei Verfahrensverstößen nicht ohne weiteres auf
der Hand, dass durch die Rechtsverletzung eine Besserstellung oder
Benachteiligung einer Partei bewirkt wird. Die Nichtbeachtung von
Zuständigkeitsnormen kann für sich genommen für das Ergebnis indifferent sein,
da der Richter bei der Sachentscheidung an die gleichen rechtlichen Bestimmungen
gebunden ist, wie der an sich zuständige Richter.“
29
MüKoStGB/Uebele StGB
§ 339 Rn. 61, Schönke/Schröder/Heine/Hecker StGB § 339 Rn. 13 m. w. N.
30
Erwiderung des Angeklagten auf die Verlesung der Anklageschrift.
31
LG
Hagen, 18.11.2021, 46 KLs 8/21, juris. Das Landgericht Hagen verurteilte mit
dieser Entscheidung eine Richterin wegen Rechtsbeugung in 10 Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in 6 Fällen in Tateinheit mit
Verwahrungsbruch und Urkundenunterdrückung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3
Jahren und 6 Monaten. In die Gesamtstrafe gingen zwei Einzelstrafen von 2 Jahren
und 6 Monaten (Einsatzstrafe) bzw. 2 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe ein, die
übrigen Einzelstrafen lagen unter 2 Jahren. Das Urteil wurde vom BGH
(29.11.2022, 4 StR 149/22, juris) im gesamten Strafausspruch aufgehoben und im
Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die tateinheitliche
Urkundenunterdrückung in allen 6 Fällen entfiel.
32
Vgl. dazu Ostendorf,
Politische Strafjustiz in Deutschland.
33
Vgl. dazu schon Artikel zur
Anklage, Abschnitte 1 und 8 und Artikel zur Urteilsverkündung.
34
Aktuell
dazu Welt 08.12.2023: Forscher finden keinen Beweis für Wirksamkeit der
Corona-Maskenpflicht für Kinder.
35
Das hält die Kammer nicht nur für
möglich, sondern davon geht sie positiv aus (S. 136).
Schock-Urteil: Mutiger Maskenrichter von Weimar zu zwei Jahren Haft
verurteilt Gericht setzt die Strafe zur Bewährung aus
VERÖFFENTLICHT AM 23. Aug 2023
Das Landgericht Erfurt hat den Weimarer
Familienrichter Christian Dettmar zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt
wegen Rechtsbeugung. Das Gericht setzte die Strafe zur Bewährung aus, so dass
ihm zumindest der Gang ins Gefängnis erspart bleibt; seine berufliche Existenz
wäre aber vernichtet, wenn das Urteil rechtskräftig wird. Dies könnte auch das
Ziel des ganzen Verfahrens gewesen sein – ein klares Zeichen zu setzen dafür,
dass Widerstand gegen absurde staatliche Zwangsmaßnahmen existenzvernichtend
sein kann. Zum Vergleich: In Augsburg wurde 2021 ein Richter lediglich zu einer
Geldstrafe von 1.800 Euro verurteilt, nachdem er Tausende Kinderporno-Bilder in
seinen Besitz gebracht hatte – unter anderem aus Strafakten, für die er
zuständig war (dazu unten mehr).
Die Staatsanwältin, die der
rot-rot-grünen Landesregierung gegenüber weisungsgebunden ist, wollte Dettmar
sogar ins Gefängnis schicken und hatte drei Jahre Haft ohne Bewährung gefordert.
Der Verteidiger des bereits suspendierten Richters hatte auf Freispruch
plädiert..
Der Staatsanwältin ist das Urteil offenbar nicht hart genug,
sie kündigte sofort an, dass sie eine Revision beim Bundesgerichtshof prüfen
werde – offenbar mit dem Ziel, Dettmar doch noch ins Gefängnis zu bringen. Auch
die Verteidiger des Richters sagten laut MRD, sie würden Rechtsmittel prüfen.
Sollte das Urteil Bestand haben, würde Dettmar nicht nur sein Richteramt,
sondern auch seine Pension verlieren.
Der Vorsitzende Richter sagte laut
MDR in der Begründung für die Entscheidung, der Angeklagte habe ein Urteil
gefällt, „das er von vornherein so beabsichtigt hatte“. Das Verfahren am
Amtsgericht Weimar, in dem er seine Entscheidung fällte, habe er aktiv
generiert.
Der Familienrichter habe dazu den Verein „Kritische Richter
und Staatsanwälte“ mitgegründet, so das Gericht. Der damals am Amtsgericht
Weimar tätige Jurist ordnete im April 2021 an, dass die Kinder an zwei Weimarer
Schulen keine Masken mehr tragen müssten. Er begründete seine einstweilige
Anordnung mit dem Kindeswohl.
Interessant ist, wie der MDR in seinem
Bericht manipuliert. Darin heißt es etwa: „Der Jurist habe gar keine
Zuständigkeit für die ihm vorgelegte Frage gehabt, entschied zum Beispiel das
Thüringer Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung
inzwischen bestätigt.“ Dass zwischenzeitlich aber das Karlsruher
Oberlandesgericht genau umgekehrt entschieden hat, enthält der MDR seinen
Zuhörern vor. Dabei ist dies entscheidend: Es belegt, dass Dettmar damit vor der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs durchaus gute Gründe gehabt haben konnte,
eine andere Meinung zu haben als später die obersten Richter.
Mutiger
Widerstand
Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar hatte Anfang
April 2021 bundesweit für Schlagzeilen gesorgt: In einem Gerichtsentscheid
verbot er die Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen. In
seinen Augen war sie Kindeswohlgefährdung. Damals galt eine solche Ansicht noch
als Ketzerei. Heute setzt sie sich immer mehr durch. Doch Dettmar hatte es
gewagt, sich gegen die staatlichen Maßnahmen zu stellen. Und so schlug die
Justiz mit voller Härte gegen ihn zu. Und auch gegen andere Beteiligte. Es gab
Durchsuchungen von Wohnungen und Büroräumen von Richter Dettmar, dem
Verfahrensbeistand der Kinder, einer Mutter sowie von den Gutachtern Prof.
Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und
Uli Masuth, und einem Kandidaten der Partei „dieBasis“. Handys, Computer und
Unterlagen wurden dabei von der Polizei beschlagnahmt. Zustände, wie man sie
sonst aus autoritären Staaten gewohnt ist. Fast erübrigt es sich zu erwähnen,
dass die Entscheidung des Richters aufgehoben wurde.
In dem Verfahren
hatte die Staatsanwältin den Sachverhalt im voll besetzten Saal des Erfurter
Landgerichts umgedreht in einer Art und Weise, die an Romane von Kafka und
Orwell erinnerte: Der Angeklagte habe sein Amt mit Füßen getreten und dem
Rechtsstaat geschadet. Sie warf Dettmar also genau das vor, was Kritiker ihr und
ihrer ganzen Behörde vorwerfen. Die Staatsanwältin ist gebunden an Weisungen der
rot-rot-grünen Landesregierung bzw. der grünen Justizministerin Doreen Denstädt,
einer ehemaligen Sachbearbeiterin bei der Polizei, die durch die Quote ins Amt
gerutscht ist.
Besonders pikant: Zu Beginn der Ermittlungen war der
damalige Justizminister noch Dirk Adams von den Grünen. Der hat sich seine
politischen Sporen als Mitarbeiter im Wahlkreisbüro der Abgeordneten Katrin
Göring-Eckardt verdient und sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten
ausgesprochen – also für genau das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft
sehr schwertun.
Gerechte Justiz?
Der Prozess ist auch deshalb brisant, weil die
Justiz bisher fast ausschließlich gegen Kritiker der Corona-Maßnahmen vorgeht,
sowie Ärzte und Richter, die sich diesen widersetzten. Die Verantwortlichen für
diese Maßnahmen schont die Justiz ebenso wie die Hetzer, die massive Vorbehalte
und Hass gegen Ungeimpfte schürten.
Statt einer kritischen Aufarbeitung
der Corona-Zeit erleben wir aktuell das Gegenteil – eine Jagd der Justiz auf
diejenigen, die für eine Aufarbeitung stehen.
Zum Schluss hier noch der
oben bereits erwähnte Vergleich. Dettmar wurde zu zwei Jahren verurteilt, weil
er eine, wie wir heute wissen, absurde Regelung außer Kraft setzte. In Augsburg
wurde 2021 ein Richter wegen Besitzes von Kinderpornografie zu einer Geldstrafe
von 1.800 Euro verurteilt. Der Mann war dafür bekannt, besonders harte Urteile
zu fällen. 2018 brummte er einem Bäckerei-Verkäufer 1800 Euro Strafe auf
(genauso viel wie er später selbst bekam)– weil der Schnitzel und Wurst für
19,87 Euro geklaut hatte! Der Richter hatte sich Tausende
Kindesmissbrauchsdarstellungen besorgt – unter anderem aus Strafakten, die er
als Richter hatte. Er wurde, anders als der Maskenrichter, nur zu einer
Geldstrafe verurteilt. Vorausgegangen war ein „Deal“ – dafür, dass der
Kinderporno-Konsument sein Richteramt niederlegte, bekam der eine derart milde
Strafe. Ein Augsburger Jurist erzählte mir kürzlich, dieser Fall habe ihm den
Glauben an die Justiz genommen.
https://reitschuster.de/post/schock-urteil-mutiger-maskenrichter-von-weimar-zu-zwei-jahren-haft-verurteilt/
Familienrichter kippte Maskenpflicht an Schulen: Staatsanwaltschaft fordert Haft
Von Heike Pührer
22. August 2023
Eine Prozessbeobachterin berichtete unserer Redaktion im Verfahren gegen den
Weimarer Familienrichter Christian Dettmar vom letzten Verhandlungstag in Erfurt
(18. August 2023) – vor der Urteilsverkündung. Der Richter ist wegen
Rechtsbeugung im Amt angeklagt.
Mitte Juni begann am Erfurter Landgericht
die Verhandlung gegen den Weimarer Familienrichter Christian Dettmar (60) wegen
mutmaßlicher Rechtsbeugung im Amt. Er hob die Corona-Maßnahmen an zwei Weimarer
Schulen im April 2021 auf, weil er die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung sah.
Aus Sicht der Staatsanwaltschaft habe Dettmar allein aus persönlichen
„sachfremden“ Motiven mit Gutachten eine „unanfechtbare Entscheidung“
herbeigeführt, so der Vorwurf. Um das Wohl der Kinder soll es ihm dabei nicht
gegangen sein, wirft man dem dreifachen Vater vor.
Nun also stand der
letzte Verhandlungstag vor der Urteilsverkündung an. An ihm nahm Heike Pührer
teil. Sie ist Mitgründerin der „Bewegung Zwickau“, einer Bürgerbewegung, die als
Montagsdemo gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen entstand und sich nach
eigenen Angaben für „Demokratie, in der die Macht vom Volke ausgeht“, einsetzt.
Seitdem trifft man sich regelmäßig zu öffentlichen Demonstrationen mit dem
Hauptmotto: „Wir müssen reden!“ Hier ihr Bericht aus dem Gerichtssaal:
Für den heutigen Tag waren die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der
Verteidigung sowie das letzte Wort von Familienrichter Christian Dettmar
angekündigt. Nach doppelter Überprüfung der Kleidung und der Person durch
Justizbeamte erreichte man den gut gefüllten Gerichtssaal (circa 30
Interessierte inklusive Presse). Gewünscht hatte ich mir einen überfüllten Saal
oder eine große Menschenmenge vor dem Gericht.
...
Vor den Plädoyers der Staatsanwältin und der Rechtsanwälte ging es bis 13:45 Uhr in die Mittagspause. Wie vorher schon angekündigt, hielt die Staatsanwältin ein zweistündiges zähes Plädoyer mittels chronologischer Auflistung von E-Mails, Chatverläufen von WhatsApp und Telegram. Sie bezogen sich auf die Mitarbeit des Familienrichters im sich neu gegründeten Verein KriStA – Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte (www.netzwerkkrista.de).
...
Die vielen Wiederholungen dienten wohl dazu, die Mutmaßungen der
Staatsanwaltschaft als einzige Wahrhaftigkeit in die Köpfe der Richter und
Schöffen zu meißeln. Zum Schluss wurde von der Staatsanwaltschaft eine Strafe
für den Familienrichter von drei Jahren Haft gefordert.
Kurzes Plädoyer von
Verteidiger Strate
Nach einer kurzen Pause begann der Verteidiger
Rechtsanwalt Dr. h.c. Gerhard Strate aus Hamburg mit seinem sehr kurzen
Plädoyer. Die von der Staatsanwaltschaft in diesem langen Vortrag gemutmaßten
Ziele des Richters Dettmar dementierte er. Auch dass ein Familienrichter sich im
Vorfeld Fachwissen über eventuell zu verhandelnde Fälle aneignet und eine
gewisse Vorarbeit leiste, sei durchaus in Ordnung. „Die Kindeswohlgefährdung
stand aufgrund des staatlich angeordneten Maskenzwangs und den ständigen Tests,
bei denen schon damals die Korrektheit der Ergebnisse widerlegt waren, sehr wohl
im Vordergrund“, so Strate.
Den zweiten Teil begann Rechtsanwalt Peter
Tuppat, der zweite Verteidiger des Familienrichters, damit, dass ein Freispruch
zwingend erforderlich sei. Die Vehemenz der Staatsanwaltschaft, den Richter zu
verfolgen, ohne die inhaltlich richtige Einschätzung des Richters einzubeziehen,
sei erschütternd. Schließlich ginge es Herrn Dettmar um die Gesundheit und das
Wohl unserer Kinder. Die hier vorgetragene Geschichte mit „hätte“, „könnte“ und
so weiter hielte dabei nicht stand und seien nur Mutmaßungen.
...
Staatsanwaltschaft will Weimarer Maskenrichter in Knast bringen Drei
Jahre Gefängnis gefordert, weil er Kinder von Masken befreite
VERÖFFENTLICHT AM 20. Aug 2023
Der Weimarer
Familienrichter Christian Dettmar hatte Anfang April 2021 bundesweit für
Schlagzeilen gesorgt: In einem Gerichtsentscheid verbot er die Masken-,
Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen. In seinen Augen war sie
Kindeswohlgefährdung. Damals galt eine solche Ansicht noch als Ketzerei. Heute
setzt sie sich immer mehr durch. Doch Dettmar hatte es gewagt, sich gegen die
staatlichen Maßnahmen zu stellen. Und so schlug die Justiz mit voller Härte
gegen ihn zu. Und auch gegen andere Beteiligte. Es gab Durchsuchungen von
Wohnungen und Büroräumen von Richter Dettmar, dem Verfahrensbeistand der Kinder,
einer Mutter sowie von den Gutachtern Prof. Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian
Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und Uli Masuth, und einem Kandidaten der
Partei „dieBasis“. Handys, Computer und Unterlagen wurden dabei von der Polizei
beschlagnahmt. Zustände, wie man sie sonst aus autoritären Staaten gewohnt ist.
Fast erübrigt es sich zu erwähnen, dass die Entscheidung des Richters aufgehoben
wurde.
Doch damit endete der Rachefeldzug nicht. Richter Dettmar, einer
der wenigen, der für das Grundgesetz und gegen dessen Verletzung entschied,
steht nun seinerseits in Erfurt vor Gericht. Ihm, der sich der damals weit
verbreiteten Rechtsbeugung widersetzte, wird nun ausgerechnet Rechtsbeugung
vorgeworfen. Das wirkt wie aus einem absurden Theater-Stück. Doch es geht noch
weiter: Im Prozess gegen den suspendierten Familienrichter hat die
Staatsanwaltschaft am Freitag drei Jahre Haft gefordert, wie der „MDR“ mitteilt.
Der Vorwurf der Staatsanwältin: Der 60-Jährige habe die Maskenpflicht an
zwei Weimarer Schulen aufgehoben, obwohl er dafür nicht zuständig gewesen sei.
Dabei gibt es viele gute Gründe, die für eine Zuständigkeit sprachen (siehe
hier). Der MDR ignoriert das und gibt die Meinung der Staatsanwaltschaft als
seine eigene aus: „Der Richter war gar nicht zuständig.“
Die
Staatsanwältin verdrehte den Sachverhalt im voll besetzten Saal im Erfurter
Landgericht in einer Art und Weise, die an Romane von Kafka und Orwell
erinnerten: „Der Angeklagte habe sein Amt mit Füßen getreten und dem Rechtsstaat
geschadet.“
Sie wirft Dettmar also genau das vor, was Kritiker ihr und
ihrer ganzen Behörde vorwerfen. Die Staatsanwältin ist gebunden an Weisungen der
rot-rot-grünen Landesregierung bzw. der grünen Justizministerin Doreen Denstädt,
einer ehemaligen Sachbearbeiterin bei der Polizei, die durch die Quote ins Amt
gerutscht ist.
Besonders pikant: Zu Beginn der Ermittlungen war der
damalige Justizminister noch Dirk Adams von den Grünen. Der hat sich seine
politischen Sporen als Mitarbeiter im Wahlkreisbüro der Abgeordneten Katrin
Göring-Eckardt verdient und sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten
ausgesprochen – also für genau das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft
sehr schwertun.
Vor Gericht zitierte die Staatsanwältin „aus Mails und
Chats, die nach ihrer Überzeugung belegen, dass der Angeklagte gezielt nach
Kindern suchte und suchen ließ, für deren Namen er zuständig war“, wie der MDR
berichtet.
Laut Staatsanwaltschaft soll Dettmar elementare
Verfahrensvorschriften missachtet und materielles Recht verletzt haben. „Sein
Beschluss gegenüber Leitungen und Lehrenden zweier Schulen sowie den
Vorgesetzten der Schulleitungen sei ‚willkürlich'“, so die Staatsanwältin laut
„MDR“: „Dabei habe er schließlich zwei Kinder gefunden, deren Eltern ihm die
Einleitung eines Kinderschutzverfahrens ermöglichten. Diese seien für ihn aber
nur Mittel zum Zweck gewesen, um gegen Corona-Schutzmaßnahmen vorzugehen“.
Die Verteidiger plädierten auf Freispruch, so der „MDR“. Sie machten
geltend, Richter Dettmar habe nur das Wohl der Kinder im Auge gehabt. Auch der
angeklagte Richter Dettmar selbst beteuerte, er habe bei seiner Entscheidung nur
an die Kinder gedacht und würde sie jederzeit wieder so treffen. Das Urteil wird
in der nächsten Woche erwartet.
Der Prozess ist auch deshalb brisant,
weil die Justiz bisher fast ausschließlich gegen Kritiker der Corona-Maßnahmen
vorgeht, sowie Ärzte und Richter, die sich diesen widersetzten. Die
Verantwortlichen für diese Maßnahmen schont die Justiz ebenso wie die Hetzer,
die massive Vorbehalte und Hass gegen Ungeimpfte schürten.
https://reitschuster.de/post/staatsanwaltschaft-will-weimarer-maskenrichter-in-knast-bringen/
Dieses Strafverfahren ist ein politisches Verfahren“ Prozess gegen Sensationsrichter Dettmar vertagt
20.04.2023
Am Dienstag hätte vor dem Landgericht Erfurt der von vielen Beobachtern mit Spannung erwartete Prozess gegen den Sensationsrichter Christian Dettmar beginnen sollen. Bis Anfang Juli waren insgesamt zehn Verhandlungstage angesetzt. Eigentlich. Doch wenige Tage vor dem Auftakt verkündete das Gericht am vergangenen Freitag die Vertagung auf den 15. Juni 2023. Als Grund wurde die Bestellung eines weiteren Verteidigers zur Verfahrensabsicherung genannt. Dettmar wird bereits durch den Wahlverteidiger Gerhard Strate vertreten. Da dieser aber aus Hamburg kommt, bestellte das Gericht als Pflichtverteidiger zudem Peter Tuppat, einen Rechtsanwalt aus dem nähergelegenen Jena. Darüber hinaus sehen Juristen die Vertagung des Prozesses gegen Dettmar auch aus verfahrenstechnischen Gründen als sinnvoll an. Aktuell ist vor dem Oberlandesgericht Jena noch ein Beschwerdeverfahren in dieser Sache anhängig, dessen Ausgang eine durchaus relevante Bedeutung für das Verfahren in der Hauptsache beigemessen wird. ...
Zwischen den Zeilen der Erklärung der kritischen Richter und Staatsanwälte wird immer wieder deutlich: Die Staatsanwaltschaft Erfurt kann sich eine Niederlage vor Gericht kaum erlauben, sie braucht einen Schuldspruch gegen Richter Christian Dettmar. ...
https://reitschuster.de/post/dieses-strafverfahren-ist-ein-politisches-verfahren/
Berufsverbot: „Sensationsrichter“ von Weimar kaltgestellt
Unglaubliche Entscheidung mit verheerender Signalwirkung
25. Jan
2023
Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar hatte Anfang April
2021 eine Entscheidung gefällt, die bundesweit für Schlagzeilen sorgte: Er
verbot die Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen, weil er
in ihnen eine Kindeswohlgefährdung erkannt hatte (Amtsgericht Weimar, Beschluss
vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21). Der Aufschrei der Corona-Fanatiker war
gewaltig. Und die Justiz schlug mit voller Härte gegen die richterliche Freiheit
zu. Auf Betreiben der Staatsanwaltschaft wurden Wohnungen und Büroräume von
Richter Dettmar, dem Verfahrensbeistand der Kinder, einer Mutter sowie von den
Gutachtern Prof. Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ines
Kappstein und Uli Masuth, einem Kandidaten der Partei »dieBasis«, durchsucht.
Handys, Computer sowie Unterlagen wurden dabei von der Polizei beschlagnahmt.
Zustände, wie man sie sonst aus autoritären Staaten gewohnt ist. Fast erübrigt
es sich zu erwähnen, dass die Entscheidung des Richters aufgehoben wurde.
Später hat die Erfurter Staatsanwaltschaft gegen Dettmar Anklage erhoben.
Nach Angaben des Landgerichts Erfurt, wirft sie ihm vor, er habe elementare
Verfahrensvorschriften missachtet und gegen materielles Recht verstoßen. Sein
Beschluss gegenüber Leitungen und Lehrenden zweier Schulen sowie den
Vorgesetzten der Schulleitungen sei „willkürlich“. Die Staatsanwaltschaft in
Thüringen ist an die Weisungen des Justizministers gebunden – damals Dirk Adams
von den Grünen. Der hatte sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten
ausgesprochen – also für genau das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft
sehr schwer tun.
Jetzt meldet die „Thüringer Allgemeine“: „Der
umstrittene Weimarer Amtsrichter darf vorläufig nicht mehr als Richter arbeiten.
Grund dafür sind Urteile, die er zuvor gefällt hatte. Das hat das Thüringer
Richterdienstgericht jetzt entschieden.“
Was für eine Formulierung! Ein
Richter muss gehen, weil er falsch urteilt. Soviel zum Thema Rechtsstaat in
Deutschland. Wenn Richter nicht so entscheiden, wie das gewünscht ist, laufen
sie Gefahr, bald keine Richter mehr zu sein. Was für eine Signalwirkung für
andere Richter! Die werden es sich nun dreimal überlegen, bevor sie ein Urteil
sprechen, dass Politik und Zeitgeist gegen den Strich geht.
Dem Weimarer
Familienrichter bleibt nun noch der Rechtsweg. Seine Causa ist beileibe kein
Einzelfall. So hatte etwa das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in
Lüneburg die 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen am 16.12.2021 für
gesetzwidrig erklärt. Die Entscheidung traf der 13. Senat des Gerichts, der für
Gesundheitsfragen zuständig ist. Das änderte sich kurz darauf. „Alexander
Weichbrodt, Vorsitzender des inzwischen schon für seine eigenwilligen
Entscheidungen bekannten 13. Senats beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg,
steht eine Entlastung bevor“, hieß es zynisch bei „Rundblick – Politikjournal
für Niedersachsen“. Und weiter: Sein dreiköpfiger Senat, der noch um einen
vierten Richter ergänzt wurde, war in den vergangenen Monaten mit hunderten
Corona-Klagen betraut worden. Von 2022 an ändern sich nun die Zuständigkeiten“ –
und ein neuer 14. Senat wird sich des Themas Corona annehmen. Das war auch auf
der Homepage des Gerichts zu lesen: „Am heutigen Tag wurde am Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht ein neuer 14. Senat eingerichtet. … Mit dem Jahreswechsel
übernimmt der 14. Senat zudem vom 13. Senat das Gesundheits- und vom 4. und 10.
Senat das Sozialrecht als weitere Rechtsgebiete“, hieß es da mit Datum vom 21.
Dezember.
Gefahr für Unbequeme
Die Signalwirkung ist klar: Wer
falsch entscheidet, läuft Gefahr, sein Amt oder seinen Zuständigkeitsbereich los
zu werden. Die Mechanismen hinter solchen Entscheidungen erinnern an
(post-)sozialistische Staaten. So sehr ich bedaure, diesen Satz immer öfter
wiederholen zu müssen – verantwortlich dafür bin nicht ich, sondern die Politik,
die solche Zustände schafft.
Dabei war der Weimarer Richter einer
regelrechten Hexenverfolgung ausgesetzt. Der Spiegel schrieb 2021 über den Fall:
„Wie ein Amtsrichter Coronaleugner jubeln lässt.“. Das Hamburger Blatt, vom
einstigen „Sturmgeschütz der Demokratie“ zum „Sturmgeschütz der Regierung gegen
die Demokratie“ degradiert und auch mit Spenden von der Bill Gates Stiftung
ausgestattet, zitierte das Erfurter Landgericht bzw. die Anklage gegen den
Weimarer Richter wie folgt: „Der Angeklagte habe sich dabei laut Anklage in
schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt, um die angebliche
Unwirksamkeit und Schädlichkeit staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der
Coronapandemie öffentlichkeitswirksam darzustellen. Im Fall einer Verurteilung
wegen Rechtsbeugung droht dem Richter eine Freiheitsstrafe von zwischen einem
Jahr und fünf Jahren. Seine Entscheidungen, die er mit einer angeblichen
Kindeswohlgefährdung begründete, hatten damals Verwunderung und Empörung
ausgelöst.“
Rückendeckung aus Karlsruhe
Für mich persönlich ist die Frage, wer
hier tatsächlich Rechtsbeugung begangen hat. Das Oberlandesgericht Karlsruhe
hatte dem jetzt angeklagten Richter nämlich den Rücken gestärkt. In dem
Beschluss zeigte es auf, dass das Familiengericht gemäß § 1666 BGB verpflichtet
ist, nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Ein
Familiengericht könne die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliege, nicht
einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern, so das OLG. Es hatte diesen
Beschluss gefasst, weil eine Mutter aus Pforzheim gegen die schulischen
Corona-Maßnahmen geklagt hatte. Sie sah, wie die Weimarer Eltern, das
körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet. Das Pforzheimer
Familiengericht wollte den Fall nicht untersuchen und verwies an das
Verwaltungsgericht.
Der Beschluss der ranghohen Karlsruher Richter lässt
die Anklage der vom grünen Justizministerium abhängigen Staatsanwaltschaft in
Erfurt ebenso wie die jetzige Entscheidung, dass er sein Amt nicht mehr ausüben
darf, sehr merkwürdig erscheinen. Der Verdacht liegt auf der Hand, dass hier
wieder einmal die Justiz instrumentalisiert werden soll, um Regierungskritiker
einzuschüchtern und zu kriminalisieren – wie erst kürzlich bei
Durchsuchungsaktionen, die teilweise überfallartigen Charakter hatten (siehe
hier und hier).
https://reitschuster.de/post/berufsverbot-sensationsrichter-von-weimar-kaltgestellt/
Maskenpflicht an Schulen
07.10.2022
Rezension des Beschlusses des BGH vom 03.11.2021, Az. XII ZB 289/21
Mit Beschluss vom 03.11.2021, Az. XII ZB 289/21, hat der BGH die Entscheidung
des OLG Jena vom 14.05.2021 (Az. 1 UF 136/21) bestätigt. Das OLG Jena hatte die
bundesweit Aufsehen erregende Entscheidung des AG Weimar vom 09.04.2021 (Az. 9 F
148/21) zur Verfassungswidrigkeit der Maskenpflicht und des Abstandsgebots an
Schulen aufgehoben.
Diese Rezension setzt sich mit der Entscheidung des
BGH vom 03.11.2021 kritisch auseinander und untersucht, ob die im Verfahren
aufgeworfenen wichtigen Rechtsfragen vom BGH unter Berücksichtigung der
wesentlichen bis zur Entscheidung vorhandenen Rechtsprechung und Meinungen in
der juristischen Literatur erörtert wurden.
1. Erfordernis der
Durchführung einer Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG
Der BGH geht in
seinem Beschluss vom 03.11.2021 davon aus, dass das AG Weimar gehalten gewesen
wäre, vorab nach § 17a III 2 GVG eine Entscheidung über die
Rechtswegzuständigkeit zu treffen. Das Unterlassen der Vorabentscheidung führe
laut BGH dazu, dass die Frage der Rechtswegzuständigkeit noch im Rahmen eines
Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung geprüft werden könne. Daneben könne
eine inkorrekte Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges nach dem
Grundsatz der Meistbegünstigung auch mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden (vgl. BAG NJW 1993, 2458, 2459).
Dabei setzt sich der
BGH nicht damit auseinander, dass nach der bisherigen herrschenden Meinung § 17a
GVG in echten Amtsverfahren in Familiensachen nach § 24 FamFG – wie es das
Verfahren nach § 1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung ist – nicht anwendbar ist
(vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 17a GVG, Rn. 21; OLG
Karlsruhe vom 28.04.2021, Az. 20 WF 70/21; OLG Zweibrücken NJW-RR 99, 1682; OLG
Nürnberg vom 26.04.2021, Az. 9 WF 342/21, 9 WF 343/21; OLG Bamberg vom
17.05.2021, Az. 7 WF 124/21). So haben OLG Karlsruhe und OLG Bamberg in den oben
zitierten Entscheidungen den jeweiligen Beschluss des Familiengerichts, der
eine Rechtswegverweisung an das Verwaltungsgericht vorsah, aufgehoben und an das
Familiengericht zurückverwiesen. Die Anwendung des § 17a GVG durch das
Familiengericht würde voraussetzen, dass eine Verweisung des Verfahrens nach den
Verfahrensregeln überhaupt möglich ist. In den echten Streitsachen der
freiwilligen Gerichtsbarkeit und in den Antragsverfahren ist dies der Fall,
nicht aber in den Amtsverfahren, denn hier obliegt die Einleitung des Verfahrens
der eigenständigen Entschließung des zuständigen Gerichtes (vgl. OLG Zweibrücken
NJW-RR 99, 1682; OLG Karlsruhe Az. 20 WF 70/21; OLG Nürnberg vom 26.04.2021 Az.
9 WF 342/21, 9 WF 343/21). Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung
(BT-Drs. 16/6308, 318): „In Verfahren, die von Amts wegen einzuleiten sind,
fehlt es bereits im Ausgangspunkt an der Beschreitung eines Rechtsweges, so dass
für die Anwendung der Vorschrift in diesen Fällen von vornherein kein Raum ist.“
Das AG Weimar hätte demnach § 17a GVG entgegen der bis dahin herrschenden
Rechtsmeinung anwenden sollen; und dies, obwohl eine Verweisung des
Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht – wie der BGH selbst annimmt (vgl.
NJW-RR 2022, 217) – wegen unüberwindbarer verschiedener Prozessmaximen beider
Verfahrensordnungen (vgl. auch BVerwG vom 16.06.2021 – 6 AV 1/21, 6 AV 2/21
NVwZ-RR 2021, 740) nicht in Betracht kommt. In der zitierten Entscheidung des
BVerwG vom 16.06.2021 hat das BVerwG entschieden, dass der Verweisungsbeschluss
des Familiengerichts Tecklenburg an das Verwaltungsgericht Münster
rechtswidrig war: „Über Maßnahmen gemäß § 1666 BGB entscheidet das
Amtsgericht/Familiengericht jedoch selbstständig von Amts wegen. Es hätte
keine Verweisung aussprechen, sondern – da familiengerichtliche Anordnungen
gegenüber Behörden rechtlich ausgeschlossen sind – entweder auf die Eröffnung
eines Verfahrens verzichten oder ein bereits eröffnetes Verfahren einstellen
müssen.“
Die Argumentation des BGH ist in sich nicht schlüssig, da sie
dem Zweck der Vorschrift von § 17a GVG zuwiderläuft. Mit einer Vorabprüfung der
Zuständigkeit geht es gerade darum, das zuständige Gericht zu ermitteln und dann
den Rechtsstreit an das zuständige Gericht abzugeben bzw. zu verweisen. Wenn
aber bereits von vornherein aufgrund der unterschiedlichen Prozessmaximen beider
Verfahrensordnungen keine Verweisung an das Verwaltungsgericht möglich ist, dann
ist eine Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG sinn- und zweckwidrig.
Zudem widerspricht das Erfordernis der Durchführung einer Vorabentscheidung nach
§ 17a III 2 GVG dem gesetzgeberischen Willen, wonach Entscheidungen in Verfahren
der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nach § 57 S. 1 FamFG nicht
anfechtbar sind. Der Beschluss über die Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG
ist nach § 17a IV 3 GVG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dadurch würde
ein Rechtsmittel möglich, obwohl die Entscheidung in Verfahren der
einstweiligen Anordnung in Familiensachen nach § 57 S. 1 FamFG unanfechtbar ist.
2. Kann die öffentliche Hand „Dritter“ im Sinne von § 1666 IV BGB sein?
Laut dem Beschluss des BGH vom 03.11.2021 können Dritte im Sinne von § 1666
IV BGB keine Behörden oder sonstige Träger der öffentlichen Gewalt sein. Dies
begründet der BGH damit, dass die Familiengerichte die Jugendämter nicht zur
Unterlassung von Maßnahmen der Jugendhilfe, wie etwa einer Inobhutnahme,
verpflichten könnten (vgl. BGH FamRZ 2021, 1402, Rn. 13) und auch nicht befugt
seien, andere staatliche Stellen in ihrem Tun oder Unterlassen anzuweisen. Dies
würde einen Eingriff in das Gewaltenteilungsprinzip bedeuten.
Dieses
Argument trägt bereits deshalb nicht, weil der BGH den Verwaltungsgerichten
diesen Eingriff explizit zubilligt und eine Hierarchie, die den
Verwaltungsgerichten herausgehobene Machtbefugnisse zuweisen würde, unter den
fünf Gerichtszweigen nicht existiert.
Dabei verkennt der BGH, dass es
bereits in Zeiten vor Corona Entscheidungen der Familiengerichte gab, in denen
die Familiengerichte Träger der öffentlichen Hand verpflichteten. So war nach
der bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass „Dritter“ im Sinne von § 1666 IV
BGB auch eine psychiatrische Klinik mit einer geschlossenen Abteilung für
Kinder- und Jugendpsychiatrie – und damit ein öffentlich-rechtlicher
Verwaltungsträger – sein kann (vgl. Staudinger/Coester (2020) BGB § 1666, Rn.
237; AG Kassel, DAVorm 1996, 411; Johannsen/Henrich/Althammer/Jokisch BGB §
1666, Rn. 124; MüKoBGB/Lugani, 8. Aufl. 2020, BGB § 1666, Rn. 214, 215). Das AG
Kassel hatte mit seinem Beschluss vom 19.04.1996 (Az. 741 X H 112/96, vgl.
DAVorm 1996, 411) die örtlich zuständige psychiatrische Klinik im Wege einer
einstweiligen Anordnung nach § 1666 BGB verpflichtet, ein psychisch schwer
gestörtes Kind dort stationär aufzunehmen. Die örtlich zuständige Klinik hatte
zuvor wegen Überbelegung eine Aufnahme des Kindes abgelehnt. Laut AG Kassel vom
19.04.1996 sei die betreffende Klinik zur Aufnahme verpflichtet, denn sie habe
eine regionale Versorgungsverpflichtung. Es könne nicht Sache der
Sorgeberechtigten, des Jugendamtes oder des Gerichts sein, aus eigener
Initiative nicht zuständige Kliniken um Aufnahme zu ersuchen.
Einen
weiteren Aspekt lässt der BGH unbeachtet: § 1666 BGB setzt Art. 3 der
UN-Kinderrechtskonvention um. Eine Verletzung von Vorschriften der
UN-Kinderrechtskonvention wurde von der Mutter der betroffenen Kinder bereits in
ihrer Anregung geltend gemacht (vgl. Beschluss des AG Weimar vom 09.04.2021, Az.
9 F 148/21). Nach Art. 3 I der UN-Kinderrechtskonvention ist bei allen
Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder
privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden
oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein
Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Gemäß Art. 3 II der
UN-Kinderrechtskonvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, dem Kind unter
Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormundes oder
anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die
Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem
Zweck treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Gesetzgebungs- und
Verwaltungsmaßnahmen. Unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers (vgl.
BT-Drs. 16/6308, 318), wonach allein auf die objektiv bestehende Gefahr für das
Kind abgestellt werden soll, und unter Berücksichtigung der
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention muss §
1666 IV BGB auf Personen anwendbar sein, die in Ausübung einer staatlichen
Funktion handeln, denn ein vergleichbarer Schutz kommt einem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu. Nur über § 1666 BGB findet auch das
Kindeswohl entsprechend Art. 3 I der UN-Kinderrechtskonvention vorrangig
Berücksichtigung. Zwar trifft es zu, dass in Verwaltungsverfahren, in denen es
um die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII geht, das
Kindeswohl vorrangig auch vor dem Verwaltungsgericht Berücksichtigung findet,
jedoch handelt es sich bei den parallel vor den Verwaltungsgerichten geführten
Verfahren nicht um Verfahren der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach
§ 42 SGB VIII. Vor den Verwaltungsgerichten besteht die Möglichkeit, die
Maskenpflicht an Schulen im Wege von § 80 V VwGO auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung gegenüber der von der Schule ausgesprochenen Anweisung
des Maskentragens (Verwaltungsakt) oder die entsprechende Vorschrift über die
Maskenpflicht an Schulen in der Corona-Verordnung des Freistaats Thüringen über
den Normenkontrollantrag nach § 47 I VwGO (Eilverfahren nach § 47 VI VwGO)
anzugreifen. In beiden Verfahren müssen die Verwaltungsgerichte prüfen, ob die
entsprechende Regelung zur Maskenpflicht in Thüringen verfassungsgemäß ist. § 42
SGB VIII spielt bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit keine Rolle, sodass das
Kindeswohl vor dem Verwaltungsgericht gerade in diesen Verfahren keine
vorrangige Berücksichtigung findet. Dies geschieht nur im Verfahren nach § 1666
BGB vor dem Familiengericht.
Bei einem entsprechenden Verfahren vor dem
Familiengericht entstehen auch keine Kosten. Dies liegt daran, dass bei
Nichteinleitung des Verfahrens auch keine Gerichtskosten anfallen
(Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG Nr. 1313, Rn. 11). Leitet das Familiengericht
hingegen ein Verfahren ein, dann fallen mit dem ersten Tätigwerden des Gerichts
Verfahrenskosten an, die aber erst mit der Endentscheidung nach § 81 FamFG einem
Kostenträger auferlegt werden. Im Regelfall werden die Kosten nach § 81 FamFG
nicht der Person auferlegt, die aus echter Sorge um das Kind dem Familiengericht
einen Sachverhalt zur Prüfung der Verfahrenseinleitung unterbreitet. Dies ergibt
sich aus dem Grundgedanken des Kinderschutzes und der gesetzlichen Ausgestaltung
des § 1666er-Verfahrens als Amtsverfahren nach § 24 FamFG. Die Auferlegung von
Kosten auf die anregende Person setzt grobes Verschulden voraus und kann daher
nur in seltenen Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Im Regelfall wird daher bei
einer Anregung nach § 24 FamFG das Familiengericht von selbst tätig, ohne dass
der Anregende Kosten zu verauslagen hätte. Anders dagegen das Verfahren vor den
Verwaltungsgerichten. Selbst in Eilverfahren werden Verwaltungsgerichte nur
tätig, wenn von dem Kläger oder Antragenden entsprechende Kosten verauslagt
wurden. Zwar gibt es vor den Verwaltungsgerichten auch die Möglichkeit der
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO. Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, ist
jedoch immer ein umfangreiches Formular auszufüllen, das über die
Vermögensverhältnisse Auskunft gibt. Dieser doch erhebliche bürokratische
Aufwand entfällt im Verfahren nach § 24 FamFG vor dem Familiengericht. Ein
weiterer Unterschied zum Familienverfahren besteht darin, dass vor dem
Familiengericht kein besonderer Antrag vorausgesetzt wird und das
Familiengericht bei jeglicher Anregung – oder sogar ohne Anregung bei lediglich
eigener Kenntniserlangung von Amts wegen –, wenn es die Schwelle zur
Kindeswohlgefährdung überschritten sieht, tätig werden muss (§ 1666 I BGB: „[…]
so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen […]“ – Hervorhebung durch
Verf.). Dagegen ist für ein Tätigwerden der Verwaltungsgerichte ein formeller
Antrag Voraussetzung. In den meisten Fällen nehmen sich Betroffene daher einen
Rechtsbeistand.
Die Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte nur nach
Einzahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses oder bei Prozesskostenhilfe
nach Ausfüllen eines umfangreichen Formulars zu den Vermögensverhältnissen tätig
werden, während das Familiengericht im § 1666er-Verfahren ohne Kostenvorschuss
von Amts wegen oder ohne formellen Antrag schon aufgrund einer Anregung tätig
werden muss, zeigt deutlich, dass das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit
höheren bürokratischen (und finanziellen) Hürden verbunden ist. Dieser
zusätzliche Aufwand vor dem Verwaltungsgericht wird Art. 3 der
UN-Kinderrechtskonvention nicht gerecht, da dieser ein möglichst
unbürokratisches Verfahren bei der Möglichkeit einer Kindeswohlgefährdung
fordert.
Die von Gietl (vgl. NZFam 2022, 63) vertretene Ansicht, wonach
es dem Gesetzgeber bei § 1666 IV BGB lediglich darum gegangen sei, dass das
Familiengericht die Möglichkeit bekomme, gegen Kindeswohl gefährdende Dritte
vorzugehen, ohne den Umweg über das Zivilrecht zu machen (vgl. BT-Drs. 8/2788,
59; vgl. OLG Frankfurt a.M. COVuR 2021, 654), lässt ebenfalls außer Betracht,
dass § 1666 IV BGB auch Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention umsetzt. Bei den
Verwaltungsgerichten herrscht zwar der Amtsermittlungsgrundsatz, jedoch wird
dort weder das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt noch handelt es sich um ein
gegenüber dem § 1666er-Verfahren vor dem Familiengericht unbürokratisches
Verfahren. Denn das Verwaltungsgericht wird auch in Eilverfahren erst nach
Einzahlung eines Kostenvorschusses bzw. bei Prozesskostenhilfe nach Ausfüllen
eines umfangreichen Formulars zu den Vermögensverhältnissen und nur aufgrund
eines formellen Antrags tätig.
Ein weiterer Aspekt, den der BGH außer
Betracht lässt, ist die Vorschrift des § 1837 BGB. Dass das Familiengericht
Maßnahmen nach § 1666 BGB grundsätzlich auch gegenüber einer Person ergreifen
kann, welche eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ergibt sich auch aus § 1837
BGB. Gemäß § 1837 IV BGB gilt § 1666 BGB im Verhältnis zum Vormund entsprechend.
Eine Privilegierung des in öffentlicher Funktion handelnden Vormundes ist in §
1837 III BGB lediglich hinsichtlich der Festsetzung eines Zwangsgeldes
vorgesehen, indem es heißt: „Das Familiengericht kann den Vormund und den
Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld
anhalten. Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld
festgesetzt.“ Grund für diese Privilegierung ist ausweislich der
Gesetzesbegründung, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes „mit der Stellung
auch des Behördenbetreuers, der die Betreuung in Wahrnehmung einer öffentlichen
Aufgabe ausübt, nicht zu vereinbaren“ wäre (BT-Drs. 11/4528). Jedenfalls ist von
dieser Privilegierung ausdrücklich nur die Vollstreckung einer
familiengerichtlichen Maßnahme betroffen und nicht die familiengerichtliche
Anordnung an sich.
Hierzu wird auf den Aufsatz von KRiStA
„Corona-Maßnahmen vor dem Familiengericht – eine ungewöhnliche Entwicklung“, der
diese Thematik eingehender behandelt, verwiesen. Ergebnis jenes Aufsatzes ist,
dass – anders als der BGH in seiner Entscheidung meint – aus der fehlenden
Kompetenz des Familiengerichts zu Anordnungen gegenüber dem Jugendamt im Rahmen
der Verantwortungsgemeinschaft nicht auf eine fehlende Kompetenz des
Familiengerichts zur Anordnung gegenüber einem in öffentlicher Funktion tätigen
Dritten geschlossen werden kann.
3. Gefährdung des Kindeswohls durch
Maskentragen in der Schule
Der Frage, ob durch das Maskentragen in der
Schule das Kindeswohl gefährdet sein kann, hat sich der BGH nicht gewidmet. Dies
ist formaljuristisch korrekt, da beim BGH nur die vom Oberlandesgericht
zugelassene Rechtsbeschwerde bezüglich der Rechtswegzuständigkeit nach § 17a IV
5 GVG anhängig war. Von der sich anbietenden Möglichkeit, im Rahmen eines obiter
dictums hierzu Stellung zu nehmen, hat der BGH trotz der für Millionen von
Kindern dringenden Relevanz keinen Gebrauch gemacht. Dies ist bedauerlich, zumal
der BGH des Öfteren durchaus auch zu relativ unbedeutenden Fragen beiläufig
Stellung nimmt.
Für viele, die sich mit der BGH-Entscheidung nicht
eingehender befasst haben, entstand aber der Eindruck, dass der BGH mit dieser
Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Maskentragens in Schulen befunden
hätte. Dies trifft nicht zu.
Die Frage, ob Maskentragen in Schulen
gesundheitsschädlich und damit das Kindeswohl gefährdet ist, drängt sich
weiterhin aus nachfolgenden Gründen auf: Erstens lagen dem Beschluss des AG
Weimar vom 09.04.2021 drei gerichtliche Sachverständigengutachten zugrunde,
wovon zwei Gutachten die Nutzlosigkeit und Schädlichkeit des Maskentragens
darlegten. Zweitens richtete das AG Weimar einen Fragenkatalog an die im
Verfahren beteiligten Ministerien für Bildung und Gesundheit. Die Fragen wurden
innerhalb der gesetzten Frist nicht beantwortet (vgl. AG Weimar vom 09.04.2021,
Az. 9 F 148/21, juris, Rn. 145 – 151). Gefragt wurde unter anderem, ob die
physischen und psychischen Auswirkungen des Maskentragens bei Kindern untersucht
wurden bzw. die Unbedenklichkeit des Maskentragens bei Kindern durch Studien
oder wissenschaftliche Quellen belegt werden könne. Das Schweigen der
Ministerien des Freistaats Thüringen zur Frage einer Unbedenklichkeitsprüfung
von Masken sollte gerade hierzulande aufhorchen lassen, da in Deutschland
bereits jedes Spielzeug TÜV-geprüft sein muss.
Daher wird hier im Rahmen
eines Exkurses auf die Fragen eingegangen, ob das Maskentragen
gesundheitsschädlich ist und ob durch das Maskentragen an Schulen das
Infektionsgeschehen reduziert werden kann:
Bereits lange vor Corona war
bekannt und wissenschaftlich belegt, dass das Maskentragen Gesundheitsschäden
hervorrufen kann. So zeigte eine Dissertation von Ulrike Butz aus dem Jahr 2005
zur Rückatmung von CO2 bei Verwendung von OP-Masken als hygienischem Mundschutz
an medizinischem Personal eine verstärkte Rückatmung von Kohlenstoffdioxid und
einen signifikanten Anstieg von CO2 im Blut. Da Hyperkapnie verschiedene
Hirnfunktionen einschränken kann, rief diese Dissertation die Hersteller von
chirurgischen Operationsmasken dazu auf, Filtermaterialien mit höherer
Permeabilität für Kohlenstoffdioxid zu verwenden.
Eine Studie von Beder
et al. aus dem Jahr 2008 ergab, „dass Chirurgen nach Operationen, die sogar nur
30 Minuten dauerten, eine verminderte Sauerstoffsättigung hatten. Auch mit
Beginn der Corona-Pandemie hat sich nichts an der Einschätzung geändert, dass
das Maskentragen gesundheitsschädlich ist. So zeigte eine im April 2021
veröffentlichte Metastudie nach Auswertung von 65 Studien gesundheitliche
Beeinträchtigungen durch das Maskentragen. Die Auswertung zeigte Veränderungen
in der Atmungsphysiologie von Maskenträgern mit einem gehäuften gemeinsamen
Auftreten von Atmungsbeeinträchtigungen und einem Abfall der Sauerstoffsättigung
(67 %), N95-Maske und CO2-Anstieg (82 %), N95-Maske und Abfall der
Sauerstoffsättigung (72 %), N95-Maske und Kopfschmerzen (60 %), Beeinträchtigung
der Atmung und Temperaturanstieg (88 %), aber auch Temperaturanstieg und
Feuchtigkeit (100 %) unter den Masken. Ein längeres Maskentragen in der
Bevölkerung könnte in vielen medizinischen Bereichen zu relevanten Effekten und
Folgen führen, so die Wissenschaftler.
Daneben war allgemein bekannt,
dass in Schweden auch während der Corona-Pandemie keine Maskenpflicht an Schulen
bestand. Die schwedischen Schüler mussten zu keinem Zeitpunkt Masken tragen,
ohne dass sich in Schweden die Schulen zu Hotspots entwickelt hätten und ohne
dass es dort zu einem erhöhten Sterbegeschehen gekommen wäre. Zwischenzeitlich
verzeichnet Schweden sogar weniger Corona-Tote als Deutschland. Auch in einigen
US-Bundesstaaten wurde bereits im Frühjahr 2021 die Maskenpflicht an Schulen
aufgehoben, ohne dass sich dort die Corona-Lage gegenüber den US-Staaten mit
Maskenpflicht in der Schule verschlechtert hätte. Im Gegenteil: Es zeigte sich
kein Unterschied zwischen den US-Staaten mit Maskenpflicht und denen ohne
Maskenpflicht im Hinblick auf das Corona-Infektionsgeschehen. Das Gleiche gilt
für etliche afrikanische Staaten, die in Schulen schon seit Längerem auf Masken
verzichten.
Aufgrund der Tatsache, dass es bereits vor Corona
wissenschaftliche Belege für die gesundheitsschädliche Wirkung von Masken gab
und der Tatsache, dass andere Länder wie Schweden, einige US-Bundesstaaten und
etliche afrikanische Länder ohne eine Maskenpflicht in Schulen durch die
Pandemie kommen bzw. kamen, waren die Ergebnisse der gerichtlichen
Sachverständigengutachten von Kappstein und Kuhbandner nicht abwegig, sondern
deckten sich mit den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den
Erfahrungen aus der Praxis. Kappstein nimmt in ihrem Gutachten auf 150
wissenschaftliche Quellen Bezug. Kuhbandner wertet in seinem Gutachten 96
wissenschaftliche Quellen aus. Kappstein setzt sich in ihrem Gutachten
ausführlich mit der Gegenposition auseinander und berücksichtigt alle
vorhandenen wissenschaftlichen Publikationen, die einen Nutzen von Masken sehen,
insbesondere solche des RKI, der WHO, des CDC und des ECDC.
Kappstein
kommt zu dem Ergebnis, dass es keine tragfähigen Belege dafür gibt, dass
Gesichtsmasken unterschiedlicher Art das Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2
nennenswert oder sogar überhaupt senken können (vgl. Rn. 682).
Kuhbandner
kommt zusammenfassend zu einem gleichen Ergebnis wie Kappstein (Rn. 1017),
nämlich, dass es bisher keine hochwertige wissenschaftliche Evidenz dafür gibt,
dass durch das Tragen von Gesichtsmasken das Infektionsrisiko nennenswert
gesenkt werden kann.
Bei seinen Ausführungen zu Gesundheitsschäden durch
das Maskentragen (Rn. 1021 – 1142) nimmt Kuhbandner Bezug auf die Empfehlung der
WHO vom 01.12.2020, auf eine Publikation in der Fachzeitschrift Medical
Hypothesis vom Januar 2021, auf eine Veröffentlichung im British Medical Journal
vom August 2020 hinsichtlich der psychischen, biologischen und immunologischen
Risiken speziell für Kinder und Schüler und auf die Monatsschrift
Kinderheilkunde. In letzterer Publikation wurden verschiedene Beschwerden
aufgezählt: Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Unwohlsein,
Beeinträchtigung beim Lernen, Benommenheit/Müdigkeit, Schwindel, Augenflimmern,
Bauchschmerzen, Appetitlosigkeit, trockener Hals, Übelkeit etc. Im Weiteren
werden im Gutachten Schäden wie Munderkrankungen und Verformung der Ohrmuschel
thematisiert. Das Maskentragen führe in psychischer Hinsicht zu einer
Einschränkung der nonverbalen Kommunikation, negativer Verzerrung des
emotionalen Erlebens und Beeinträchtigung der Empathie. Darüber hinaus bestehe
die Gefahr der Diskriminierung (Rn. 1116) und des Auslösens und
Aufrechterhaltens von entwicklungspsychologisch unangemessenen Ängsten (Rn.
1122).
Folglich kann nach den gerichtlichen Sachverständigengutachten von
Kuhbandner und Kappstein ein Nutzen von Masken in Schulen zur Reduzierung des
Infektionsrisikos nicht bejaht werden. Nach dem gerichtlichen
Sachverständigengutachten von Kuhbandner führt das Maskentragen bei Schülern zu
Schäden physischer, psychischer und pädagogischer Art (Rn. 1142). Kuhbandner
führt auch aus (Rn. 1144), dass es keine randomisierten Studien zu
langanhaltendem Maskentragen bei Kindern gibt.
Eine Kindeswohlgefährdung
durch das Maskentragen in Schulen ist nach dem gerichtlichen
Sachverständigengutachten von Kuhbandner zu bejahen. Umso bedauerlicher ist es,
dass sich ein Anstieg von psychischen Erkrankungen bei Kindern bereits
manifestiert hat. So hat sich die Anzahl der Suizidversuche bei Kindern fast
verdreifacht und laut einer Studie der Universität Krems wiesen 62 % der Mädchen
und 38 % der Jungen eine mittelgradige depressive Symptomatik auf. Natürlich
kann hier nicht gesagt werden, inwieweit speziell das Maskentragen für die
psychische Erkrankung der Kinder ursächlich war. Solange aber eine
Mitursächlichkeit des Maskentragens an dem Anstieg der psychischen Erkrankungen
bei Kindern nicht ausgeschlossen werden kann, ist zum Wohle der Kinder von einer
Maskenpflicht abzusehen. Die Nutzlosigkeit und Schädlichkeit von Masken, gerade
in Bezug auf Kinder, wird in letzter Zeit vermehrt von Wissenschaftlern
angemahnt.
4. Fazit
Dass in einem § 24 FamFG-Verfahren nach § 1666
BGB eine Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG durchgeführt werden muss,
erscheint unter Berücksichtigung der bisher ergangenen obergerichtlichen
Rechtsprechung, des Gesetzeswortlauts von § 57 S. 1 FamFG und der Tatsache, dass
sogar laut BGH eine Rechtswegverweisung vom Familiengericht ans
Verwaltungsgericht nicht möglich ist, rechtlich zumindest fragwürdig.
Schulen bzw. Schulleiter als „Dritte“ im Sinne von § 1666 IV BGB einzuordnen,
erscheint angesichts der Entscheidung des AG Kassel vom 19.04.1996 sowie der
Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention in Art. 3 und aufgrund der Vorschrift des
§ 1837 BGB rechtlich nicht nur gut vertretbar, sondern als die sogar
vorzugswürdige Rechtsauffassung. Dass „Dritte“ im Sinne von § 1666 IV BGB auch
Akteure der öffentlichen Hand sein können, war bislang – soweit ersichtlich –
nahezu unbestrittene Meinung in der Kommentarliteratur.
Der BGH hat sich
den Fragen, ob das Maskentragen in Schulen gesundheitsschädlich ist und das
Infektionsgeschehen reduziert, nicht gewidmet und musste sich diesen Fragen aus
formaljuristischen Gesichtspunkten auch nicht stellen. Allerdings wäre eine
Beschäftigung mit diesen Sachfragen angesichts der dringenden Relevanz für
Millionen von Kindern wünschenswert gewesen. Denn ausweislich der Gutachten von
Kuhbandner und Kappstein, welche beide im vom BGH überprüften Beschluss des AG
Weimar vollständig abgedruckt waren, reduziert das Maskentragen in Schulen das
Infektionsgeschehen nicht. Kuhbandner hält in seinem Gutachten fest, dass das
Maskentragen für Kinder gesundheitsschädlich ist.
Der Beschluss des BGH
vom 03.11.2021 (Az. XII ZB 289/21) bleibt damit – auch ungeachtet des
vorgenannten Punktes – hinter den an eine höchstrichterliche Entscheidung zu
stellenden Erwartungen zurück, weil er sich mit den im Verfahren aufgeworfenen
wesentlichen Rechtsfragen in erheblichen Teilen nur oberflächlich oder gar nicht
auseinandersetzt.
BGH, Maskenpflicht, Rechtsweg, Schule
https://netzwerkkrista.de/2022/10/07/maskenpflicht-an-schulen/
»Sensationsrichter« von Weimar: Acht Razzien im Umfeld
Betroffene schildern Merkwürdigkeiten
VERÖFFENTLICHT AM 01. Jul
2021
Ein Gastbeitrag von Gregor Amelung
Nach Informationen von 2020news
wurden die Wohnungen und / oder die Büroräume von Richter Dettmar, des
Verfahrensbeistands der Kinder, einer Mutter eines Kindes sowie von Prof. Ulrike
Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und von Uli
Masuth, einem Kandidaten der Partei »dieBasis«, durchsucht. Handys, Computer
sowie Unterlagen wurden dabei von der Polizei beschlagnahmt.
Als
offizielle Begründung für die drastische Maßnahme der Staatsanwaltschaft Erfurt
wurden die Rechtsbeugungsvorwürfe gegen Richter Dettmar angegeben. Der Richter
hatte Anfang April 2021 ein weithin beachtetes Urteil gefällt, in dem er die
Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen verboten hatte, weil
er in ihnen eine Kindeswohlgefährdung erkannt hatte: Amtsgericht Weimar,
Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21.
In dem insgesamt 178 Seiten
langen Beschluss sah die Staatsanwaltschaft Erfurt allerdings den
Anfangsverdacht der Rechtsbeugung. Daraufhin hatten Ermittler bereits am 26.
April 2021 sowohl Dettmars Büro, sein Auto und sein Haus durchsucht und das
Handy des Richters beschlagnahmt.
»Absolut vertretbare Position«
Laut
Dettmars Anwalt Gerhard Strate wirft die Staatsanwaltschaft seinem Mandanten
vor, gegen Paragraf 1666 BGB (»Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des
Kindeswohls«) verstoßen zu haben. Die Vorschriften in Absatz 4 besagen dort
allerdings laut Strate, dass ein Familiengericht auch bevollmächtigt ist,
»Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten« zur Abwendung von Gefahren für
Kinder zu treffen. Richter Dettmar sei davon ausgegangen, dass mit »Dritten«
auch öffentliche Institutionen wie eine Schule gemeint sein können. Das sei eine
»absolut vertretbare Position«, so Dettmars Anwalt Ende April.
Gestern
kam es dann zur zweiten Razzia bei dem sogenannten »Sensationsrichter« von
Weimar. Und auch Dettmars Richterkollege Matthias Guericke erhielt Besuch von
der Polizei. Guericke steht zwar nicht in Verbindung zum Verfahren von Richter
Dettmar, hatte aber ähnlich maßnahmenkritisch wie sein Kollege entschieden.
Und auch Prof. Dr. Ulrike Kämmerer haben die Ermittler besucht. Die auf
Virologie, Immunologie und Zellbiologie spezialisierte Biologin am
Universitätsklinikum Würzburg, die sich vor Corona überwiegend mit dem
Stoffwechsel bei Krebspatienten beschäftigt hatte, hatte für das Verfahren vor
dem Familiengericht Weimar, in dem Richter Dettmar entschieden hatte, ein
Gutachten erstellt, in dem die mangelnde Aussagekraft des PCR-Tests in Sachen
SARS-CoV-2-Infektionen dargelegt wurde. In Kämmerers Büro wurde nun eine
Mitarbeiterin von der Polizei genötigt, der Mitnahme von Unterlagen zuzustimmen.
Beschlagnahmt wurde u.a. auch das Buch »Das PCR-Desaster – Zur Genese und
Evolution des ›Drosten-Tests‹«, in dem ein Beitrag von Kämmerer abgedruckt ist.
Allerdings kriegt man das 104 Seiten starke Werk auch ganz ohne Blaulicht
unter www.thomaskubo.de. als PDF oder als Softcover. Entsprechend irritiert
zeigte sich die Gutachterin. »Das ist ein ausgesprochen ungewöhnlicher Vorgang«,
so Kämmerer. »Ich habe schon in diversen Verfahren als [sachverständige] Zeugin
ausgesagt. Normalerweise wird man zu einer Aussage vorgeladen und dann von der
Polizei oder vom Gericht befragt.« Es sei »unglaublich, dass die Polizei ohne
Not einfach alle möglichen Unterlagen, mein Handy und meinen Computer
beschlagnahmt und sich so Zugang zu meiner gesamten Korrespondenz… verschafft.«
Zusätzliche Brisanz erhält das Vorgehen der Behörden dadurch, dass sowohl
Kämmerer als auch der ebenfalls betroffene Uli Masuth als Kandidaten der Partei
»dieBasis« zur Bundestagswahl am 26. September antreten.
Die neue Partei
muss man mit ihren Corona-Maßnahmen-kritischen Mitgliedern wie Prof. Dr.
Sucharit Bhakdi und Dr. Wolfgang Wodarg fraglos zur Opposition rechnen, weshalb
das harsche Vorgehen der Staatsanwalt irritierend und staatspolitisch unsensibel
erscheint. Zumal Kämmerer selbst noch Folgendes zu bedenken gibt: »Ich frage
mich, ob meine Kandidatur nicht viel eher Anlass für die Durchsuchung… [war],
als meine gutachterliche Stellungnahme im Kindswohlverfahren. Denn mein
Gutachten ist ja im vollen Wortlaut veröffentlicht und kann von jedermann
eingesehen werden.«
Kämmerers Verdacht ist nicht von der Hand zu weisen.
Zumal man zeitgleich stattfindende Razzien eigentlich eher im Milieu der
organisierten Kriminalität oder bei »Gefahr im Verzug« erwarten würde. Und auch
bei dem anderen von der Polizeiaktion betroffenen Kandidaten der Partei
»dieBasis« erscheint der Einsatz unverhältnismäßig. Hierbei wurde die Wohnung
von Uli Masuth vom Landesverband Thüringen und seiner Frau durchsucht.
»Grund der Durchsuchung in unserer Ehewohnung [war] laut richterlichem Beschluss
die Frage, ob meine Ehefrau ein ›Kennverhältnis‹ zu Richter Dettmar unterhalte«,
so Masuth. Dabei hätte seine Frau auf einfache Nachfrage »jederzeit mitgeteilt,
dass sie Richter Dettmar nicht nur kennt, sondern dass wir seit vielen Jahren
befreundet sind.«
Was diese Bekanntschaft allerdings mit dem
Gerichtverfahren zu tun hat, kann sich der Kabarettist und Wahl-Weimarer nicht
erklären. Genauso wenig, dass »von den insgesamt neun beschlagnahmten
technischen Geräten« nur eines seiner Frau gehört. »Interessant in diesem
Zusammenhang« sei dann noch: »die Polizei wollte sich sogar… Zugang zu unserem
›Basis-Auto‹ verschaffen. – Was kann das mit einem möglichen ›Kennverhältnis‹ zu
tun haben?«
Da Staatsanwaltschaften weisungsgebunden sind, stellt sich in
dieser Causa auch die Frage nach der politischen Verantwortung von
Justizminister Dirk Adams (Die Grünen) in der Minderheitsregierung von
Ministerpräsident Bodo Ramelow (Die Linke). Zumal in Thüringen zeitgleich zur
Bundestagswahl eine vorgezogene Neuwahl zum Landtag stattfinden wird.
https://reitschuster.de/post/sensationsrichter-von-weimar-gestern-8-razzien-im-direkten-umfeld/
FURCHTBARE JURISTEN?
EINSCHÜCHTERUNG DER JUSTIZ?
Am 29. Juni 2021 fanden acht Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit dem wegweisenden Weimar-Urteil des Richters Christian Dettmar statt. Für Dettmar war es schon die zweite Durchsuchung. Darüber hinaus richteten sich die Durchsuchungen auch gegen die Sachverständigen des Verfahrens, die Professoren Kämmerer, Kuhbandner und Kappstein. Deren Gutachten hatte Dettmar zur Begründung seines Beschlusses herangezogen.
Ebenfalls durchsucht wurde Richter Matthias Guericke in Weimar, der mit dem obigen Urteil in keinerlei Verbindung steht. Er hatte aber in einem anderen Fall im Januar 2020 einen Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen. Auch dieses Urteil war wegweisend.
RAZZIEN AUCH BEI BASIS-BUNDESTAGSKANDIDATEN
Doch damit nicht genug. Durchsucht wurde auch der Verfahrensbeistand der
Kinder, deren Mutter und Herr Ulrich Masuth, mit der Begründung, Masuths Frau
sei mit Richter Dettmar
befreundet. Masuth und Frau Professor Ulrike Kämmer
sind beide Bundestagskandidaten der Partei Die Basis. Der Verdacht einer
politisch motivierten Durchsuchung liegt nahe.
BVG HATTE DETTMAR FÜR ZUSTÄNDIG ERKLÄRT
Begründet wurden die Durchsuchungen mit dem Verfahren wegen vermeintlicher
Rechtsbeugung durch Richter Dettmar, aufgrund seines Urteils zur
Kindeswohlgefährdung durch Corona-Maßnahmen an Schulen. Dies ist juristisch
insofern interessant, als dass das Bundesverwaltungsgericht kürzlich die
Rechtsansicht von Richter Dettmar bestätigte und derartige Verfahren
den
Amtsgerichten zuwies. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht auch entschieden,
dass ein Richter eine Prüfung wegen Kindeswohlgefährdung nicht durchführen darf,
wenn sich die
Maßnahme gegen eine Behörde richten würde. Dies ist allerdings
juristisch umstritten, da dadurch Schüler von staatlichen Schulen gegenüber
Schülern von privaten Schulen benachteiligt wären.
Richter Dettmar wurde also durchsucht, obwohl er sachlich zuständig war. Dass
das Bundesverwaltungsgericht entgegen seiner früheren Rechtsprechung jetzt
annimmt, dass die Eröffnung eines Verfahrens gegen staatliche Behörden
unzulässig ist, rechtfertigt weder ein Verfahren wegen Rechtsbeugung, noch
diverse Hausdurchsuchungen. Die Durchsuchungen können nur als
ein weiterer
Einschüchterungsversuch gegen eine unabhängige Richterschaft gewertet werden.
03.07.2021
Markus Haintz ist Rechtsanwalt und Journalist.
https://www.nichtohneuns.de/zeitung/
Maskenurteil von Weimarer Richter – Durchsuchungen in drei Bundesländern
19.06.2021
Ein Weimarer Richter hatte Anfang April eine Aussetzung der Maskenpflicht an
zwei Schulen angeordnet. Gegen ihn wird wegen Verdachts der Rechtsbeugung
ermittelt. In drei Bundesländern wurden jetzt die Räumlichkeiten von Zeugen
durchsucht.
Im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen einen Weimarer Richter
wegen einer Entscheidung zur Maskenpflicht in Thüringer Schulen hat es
Durchsuchungen in drei Bundesländern gegeben. In Thüringen, Sachsen-Anhalt und
Bayern wurden am Dienstag in insgesamt 14 Fällen die von dem Beschuldigten
privat und dienstlich genutzten Räumlichkeiten sowie Dienst- und Wohnanschriften
von insgesamt acht Zeugen durchsucht, wie die Staatsanwaltschaft Erfurt
mitteilte.
Ziel sei die Beschlagnahme von beweisrelevanter Kommunikation
zwischen dem Beschuldigten und den Zeugen gewesen. Gegen die Zeugen selbst
bestehe kein Tatverdacht. Laut der „Bild“-Zeitung wurden mehrere Handys und
Laptops sichergestellt.
Der am Weimarer Amtsgericht tätige
Familienrichter hatte Anfang April unter Verweis auf eine angebliche
Kindeswohlgefährdung eine Aussetzung der Maskenpflicht und anderer
Schutzmaßnahmen an zwei Schulen angeordnet, wobei er sich auf einen Passus im
Bürgerlichen Gesetzbuch berief. ...
Kommentar Väternotruf:
Die Staatsanwaltschaft Erfurt sollte ihren Eifer mal in eine ganz andere Richtung lenken, nämlich in Richtung Regierung, die wegen "Corona" für eine der größten Einsperraktionen nach dem 2. Weltkrieg verantwortlich sein dürfte. Doch da hält die Staatsanwaltschaft Erfurt mal lieber die Füße still, DDR 2.0 lässt grüßen.
Keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von
Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen
19.05.2021
Erstellt von
Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht hebt Entscheidung
des Amtsgerichts Weimar vom 09.04.2021 (9 F 148/21) auf
Das Thüringer
Oberlandesgericht hatte sich mit einer Beschwerde des Freistaates Thüringen
gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Weimar zu befassen.
Die Eltern von
zwei Kindern, die in Weimar zur Schule gehen, hatten beim Familiengericht Weimar
angeregt, von Amts wegen zu deren Schutz ein Verfahren wegen
Kindeswohlgefährdung einzuleiten. Sie vertreten die Ansicht, das körperliche,
seelische und geistige Wohl der Kinder und aller weiteren Kinder, die die
gleichen Schulen wie ihre Söhne besuchen, sei aufgrund der Anordnungen zum
Tragen eines Mund- und Nasenschutzes und zur Wahrung räumlicher Distanz
gefährdet. Deshalb haben sie eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung der diesen
Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften, insbesondere der Dritten Verordnung
über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften
Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, gültig ab 15.12.2020, zuletzt geändert
am 12.3.2021, angeregt.
In dem daraufhin eingeleiteten Eilverfahren hat
das Familiengericht den Lehrern, den Schulleitungen sowie deren Vorgesetzten
einstweilen untersagt, das Maskentragen, die Einhaltung von Mindestabständen und
die Teilnahme an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV- 2 anzuordnen
oder vorzuschreiben. Weiter gebot es den Leitungen und den Lehrern der von den
beteiligten Kindern besuchten Schulen, den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten.
Das Familiengericht ist bei seiner Entscheidung von der eigenen Zuständigkeit
ausgegangen und hat seine Anordnungen mit einer gegenwärtigen
Kindeswohlgefährdung durch die von den Eltern kritisierten Maßnahmen und dem
Unvermögen der Eltern, diese Gefahr von den Kindern abzuwenden, begründet.
Auf die sofortige Beschwerde des Freistaates Thüringen hat das Thüringer
Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14.05.2021 den Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht – Weimar vom 09.04.2021 aufgehoben, den Rechtsweg zu den
ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren eingestellt.
Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass das Amtsgericht vor
einer Sachentscheidung gehalten gewesen wäre, vorab über seine Zuständigkeit zu
entscheiden. Für das mit der Anregung der Eltern verfolgte Ziel, zum Schutz der
Kinder schulinterne Maßnahmen, wie die Anordnung zum Tragen eines
Mund-Nasen-Schutzes und die Abstandsregeln, außer Kraft zu setzen und die
Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften zu
überprüfen, fehle es an einer Regelungskompetenz des Familiengerichtes. Im
Rahmen des schulrechtlichen Sonderstatusverhältnisses seien die zuständigen
Behörden an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die
gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns - auch hinsichtlich von
Gesundheitsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen - obliege allein den
Verwaltungsgerichten.
Eine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von
Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden bzw. Beamten
dieser Behörden folge insbesondere nicht aus § 1666 Abs. 4 BGB. Behörden,
Regierungen und sonstige Träger staatlicher Gewalt seien nämlich keine „Dritte“
im Sinne der Vorschrift, gegen die in Angelegenheiten der Personensorge
Maßnahmen getroffen werden könnten.
Da eine Verweisung des von Amts wegen
eingeleiteten Verfahrens an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht kam, war
die Entscheidung nach Ansicht des Thüringer Oberlandesgerichts aufzuheben und
das Verfahren einzustellen.
Das Oberlandesgericht hat die
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassen.
Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.05.2021, Az. 1
UF 136/21
AG Weimar, Beschluss vom 09.04.2021, Az. 9 F 148/21
Jena,
den 18.05.2021
Verfasser der Pressemitteilung:
Richter am
Oberlandesgericht Boller
-Pressesprecher-
https://gerichte.thueringen.de/aktuelles/presseinformationen/detailseite/keine-zustaendigkeit-der-familiengerichte-zur-ueberprue-fung-von-corona-schutzmassnahmen-an-schulen
Kommentar:
Anders als das Oberlandesgericht Karlsruhe meint man am Oberlandesgericht Jena, es bestünde keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen. Das scheint nun etwas abwegig. Nehmen wir mal an, das Thüringer Bildungsministerium beschließt, dass an den Schulen des Bundeslandes Kinder gefoltert werden sollen. Dann wäre nach der Logik des OLG Jena für die Überprüfung einer solcher Folterpraxis nicht das Familiengericht zuständig, sondern das Verwaltungsgericht.
Dabei bestimmt doch
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des
Kindeswohls
(1) Wird das
körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen
gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr
abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur
Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
...
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1666.html
und in einem solchen Fall
wären die Eltern "nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden", da sie ja keinen
Durchgriff auf die Schule haben, mithin müsste nach dem Wortlaut des 1666 BGB
dann doch das Amtsgericht (Familiengericht) zuständig sein.
Nun, schauen wir mal, was der Bundesgerichtshof dazu sagt.
Beschluss aus Karlsruhe stützt Sensationsurteil aus Weimar,
Rechtsbeugungsvorwurf ohne Grundlage
Der Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Karlsruhe hat einen
Beschluss (AZ 20 WF 70/21) gefaßt, der aufzeigt, dass der Rechtsbeugungsvorwurf
gegenüber dem Weimarer Familienrichter Christian Dettmar ohne Rechtsgrundlage
erhoben worden ist. Das OLG Karlsruhe hat mitgeteilt, dass das Familiengericht
bei einer Anregung gem. § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemässem
Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Es kann die Prüfung, ob eine
Kindeswohlgefährdung vorliegt, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht
verlagern.
Der Beschluss des OLG Karlsruhe erging aufgrund der Beschwerde
einer Mutter, die in einer Pforzheimer Schule wegen der schulinternen Anordnung
von Corona-Massnahmen das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder
gefährdet sah.
Das Familiengericht in Pforzheim hatte das Verfahren an
das Verwaltungsgericht verwiesen: Die Mutter begehre die Ausserkraftsetzung
schulischer Schutzanordnungen und die Überprüfung der den Anordnungen
zugrundeliegenden Rechtsverordnungen. Zuständig sei hierfür das
Verwaltungsgericht.
Die Mutter hatte argumentiert, dass der Gegenstand
des Verfahrens eine Angelegenheit der Personenfürsorge sei, für die allein das
Familiengericht zuständig sei.
Die Richterin am OLG Karlsruhe – Senat für
Familiensachen – folgte der Rechtsauffassung der Mutter und hob den Beschluss
des Familiengerichts Pforzheim auf: das Familiengericht sei das für die
Beurteilung einer möglichen Kindswohlgefährdung zuständige Gericht, es könne die
ihm per Gesetz zugewiesene Aufgabe nicht einfach auf das Verwaltungsgericht
übertragen.
Der Beschluss zeigt, dass die Rechtsauffassung des Weimarer
Richters Christian Dettmar rechtlich zutreffend ist. Er hatte den als
Sensationsurteil bekannt gewordenen Beschluss gefasst, dass es zwei Weimarer
Schulen mit sofortiger Wirkung verboten sei, den Schülerinnen und Schüler
vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller Art (insbesondere qualifizierte
Masken wie FFP2-Masken) zu tragen, AHA-Mindestabstände einzuhalten und/oder an
SARS-CoV-2-Schnelltests teilzunehmen. Zugleich so Richter Dettmar, sei der
Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten.
Der Beschluss von Richter Dettmar
ist – weltweit erstmalig – nach Auswertung von Sachverständigengutachten
ergangen. Die Biologin Prof. Dr. Ulrike Kämmerer hatte eine Expertise zur
fehlenden Aussagekraft der PCR-Tests erstellt. Die Hygienikerin Prof. Dr. Ines
Kappstein hatte die aktuelle Studienlage zu den Masken ausgewertet und deren
fehlenden Nutzen zur Virusabwehr bei gleichzeitiger Schädlichkeit der Masken für
ihre Träger unter anderem durch Verkeimung festgestellt. Der Psychologe Prof.
Dr. Christoph Kuhbandner hatte die psychische Beeinträchtigung der Kinder durch
die Massnahmen untersucht. Der Richter folgte in seinem Beschluss den
Erkenntnissen der Experten und bejahte eine Kindswohlgefährdung bei Fortsetzung
der Massnahmen (Urteil im Volltext inklusive Sachverständigengutachten).
Wegen der – rechtlich korrekten – Annahme seiner Zuständigkeit war Richter
Dettmar von der Staatsanwalt Erfurt und in den Medien der Rechtsbeugung
bezichtigt worden. Aufgrund des Rechtsbeugungsvorwurfs wurde eine
Hausdurchsuchung im Büro, im PKW und in den Privaträumlichkeiten des Richters
durchgeführt, wurden sein Handy und Laptop beschlagnahmt und gespiegelt. Dem
Vorgehen der Staatsanwalt gegen Richter Dettmar ist nun spätestens mit dem
Beschluss aus Karlsruhe der Boden entzogen. Sein Strafverteidiger Dr. Gerhard
Strate hatte sich bereits zuvor öffentlich dahingehend geäußert, dass er
keinerlei Rechtsgrundlage für ein strafrechtliches Vorgehen gegen den Richter
erkennen können.
Auch gegen eine Weilheimer Familienrichterin, die in
einem gleichgelagerten Fall ihre Zuständigkeit bejaht und wegen
Kindswohlgefährdung gegen die Maskenpflicht von zwei Schülern entschieden hatte,
laufen derzeit – bei der Staatsanwaltschaft IV in München – Ermittlungen wegen
Rechtsbeugung wegen Entscheidung trotz Unzuständigkeit. Für dieses Verfahren ist
der Karlsruher Beschluss in gleicher Weise relevant.
...
03.05.2021
Thüringer Ministerium: Erhebliche Zweifel an Beschluss von
Amtsgericht Weimar
Ein mutmaßlicher Beschluss des Amtsgerichtes
Weimar hat für viel Wirbel gesorgt.
Darin wurde offenbar einer Klägerin recht
gegeben, die gegen Maskenpflicht, Abstände und Testpflicht an den Schulen ihrer
Kinder geklagt hatte.
Das Thüringer Bildungsministerium stellt nun klar, die
Entscheidung sei allenfalls für die beiden Schüler bindend.
...
Das Amtsgericht Weimar war bereits im Januar in den Schlagzeilen, als ein Richter einen Angeklagten freisprach, der wegen einer verbotenen Feier ein Bußgeld zahlen sollte. In der Urteilsbegründung nannte der Richter die Maßnahmen eine „katastrophale politische Fehlentscheidung“. Der Jurist hatte 2020 selbst gegen Corona-Maßnahmen geklagt. Das Oberlandesgericht Jena überprüft sein Urteil nun. Der aktuelle Fall ist aber nach RND-Informationen von einem anderen Richter am Amtsgerich Weimar bearbeitet worden.
11.04.2021
Weimarer Richter klagte selbst gegen Corona-Auflagen
Das Urteil eines Amtsrichters aus Weimar sorgte für Aufregung: Der Jurist erklärte das Kontaktverbot vom letzten Sommer für nichtig. Nun werden einschlägige Privatklagen des Richters gegen die Corona-Verordnung bekannt.
Nachdem das Amtsgericht Weimar die im Frühjahr verhängten Kontaktbeschränkungen für verfassungswidrig erklärt hat, gibt es Berichte über eigene Klagen gegen Corona-Auflagen durch den zuständigen Richter.
...
Demnach klagte er zweimal im Eilverfahren vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) gegen den Freistaat. In einem OVG-Beschluss vom 28. August ist laut „Bild“ nachzulesen, dass der Mann per einstweiliger Anordnung versuchte, die Infektionsschutzregeln zu Kontaktverbot, Maskenpflicht und Mindestabstand außer Kraft zu setzen. ...
Der Richter hatte am 11. Januar am Amtsgericht Weimar entschieden, dass das
Kontaktverbot als zentrales Element des Lockdowns aus dem Frühjahr in Thüringen
nicht rechtmäßig gewesen sei. In der Mitteilung des Gerichts wurde das Verbot
als verfassungswidrig und damit „nichtig“ erklärt.
In dem Verfahren ging
es um ein Bußgeld wegen einer Geburtstagsparty. Das Urteil ist noch nicht
rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft Erfurt geht inzwischen gegen diese
Entscheidung vor.
Die Staatsanwaltschaft habe beim Amtsgericht den Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde eingereicht, sagte der Sprecher der Behörde, Hannes Grünseisen, am Freitag in Erfurt. Die Staatsanwaltschaft wolle erreichen, dass das Urteil des Amtsgerichts mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werde. Die Sache solle zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter zurückverwiesen werden.
...
25.01.2021
AG Weimar, Urteil vom 11.01.2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20
Fundstelle
openJur 2021, 3576
Rkr: AmtlSlg: PM:
Tenor
Der Betroffene
wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Am 24.04.2020 hielt sich der Betroffene in den Abendstunden zusammen mit
mindestens sieben weiteren Personen im Hinterhof des Hauses X-Straße 1 in W.
auf, um den Geburtstag eines der Beteiligten zu feiern. Die insgesamt acht
Beteiligten verteilten sich auf sieben verschiedene Haushalte.
Diese
Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Betroffenen in der
Hauptverhandlung und dem verlesenen Einsatzbericht der Polizei.
II.
Dieses Verhalten des Betroffenen verstieß gegen § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1
der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom
18.04.2020 in der Fassung vom 23.04.2020.
Diese Normen lauteten wie
folgt.
§ 2 Abs. 1: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im
Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich höchstens mit einer
weiteren haushaltsfremden Person gestattet.
§ 3 Abs. 1: Veranstaltungen,
Versammlungen im Sinne des § 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15.
November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung,
Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei
Personen sind verboten mit der Ausnahme, dass es sich um Angehörige des eigenen
Haushalts handelt und zusätzlich höchstens eine haushaltsfremde Person
hinzukommt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Moscheen und
Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und
Weltanschauungsgemeinschaften.
§ 2 Abs. 2 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO
regelte Ausnahmen vom Verbot nach § 2 Abs. 1 für die Berichterstattung durch
Medienvertreter, die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten im Freien und
die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und von Kraftfahrzeugen, § 3
Abs. 2-4 regelten Ausnahmen vom Verbot nach § 3 Abs. 1 für bestimmte Arten von
Veranstaltungen, (öffentliche) Versammlungen in geschlossenen Räumen und unter
freiem Himmel, Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte, Trauerfeiern
und Eheschließungen. Keine dieser Ausnahmen ist vorliegend einschlägig.
Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 14 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3
3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 i. V. m. § 32 Satz 1
IfSG dar.
Der Betroffene war dennoch aus rechtlichen Gründen
freizusprechen, weil § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO
verfassungswidrig und damit nichtig sind.
Das Gericht hatte selbst über
die Verfassungsmäßigkeit der Normen zu entscheiden, weil die Vorlagepflicht gem.
Art. 100 Abs. 1 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(grundlegend BVerfGE 1, 184 (195ff)) nur für förmliche Gesetze des Bundes und
der Länder, nicht aber für nur materielle Gesetze wie Rechtsverordnungen gilt.
Über deren Vereinbarkeit mit der Verfassung hat jedes Gericht selbst zu
entscheiden.
III.
§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3.
ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO sind aus formellen Gründen verfassungswidrig, da die
tief in die Grundrechte eingreifenden Regelungen von der gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt sind.
1.
Gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG kann die Exekutive durch ein Gesetz ermächtigt
werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 2
GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt
werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die sich daraus ergebenden
Anforderungen an ein ermächtigendes Gesetz in ständiger Rechtsprechung mit drei
sich gegenseitig ergänzenden Konkretisierungsformeln, der sog.
Selbstentscheidungsformel (der Gesetzgeber hat selbst die Entscheidung darüber
zu treffen, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen,
welche Grenzen der Normierung gesetzt sind und welchem Ziel sie dienen soll;
BVerfGE 2, 307 (334)), der Programmformel (anhand des Gesetzes muss sich
bestimmen lassen, welches gesetzgeberische Programm verordnungsrechtlich
umgesetzt werden soll; BVerfGE 5, 71 (77)) und der Vorhersehbarkeitsformel (der
Bürger muss dem ermächtigenden Gesetz entnehmen können, in welchen Fällen und
mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrach gemacht wird und welchen Inhalt
die Rechtsverordnung haben wird; BVerfGE 56, 1 (12)) näher expliziert. Darüber
hinaus hat es zur Frage des Grades der Bestimmtheit der Ermächtigung die sog.
Wesentlichkeitslehre entwickelt. Nach der Wesentlichkeitslehre muss der
Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der
Grundrechtsausübung – soweit diese staatlicher Regelung überhaupt zugänglich ist
– alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf diese nicht an die
Exekutive delegieren (BVerfGE 142, 1 (109); BVerfGE 98, 218 (251); BVerfGE 116,
24 (58)). Je wesentlicher Rechtsverordnungen oder andere Rechtsakte der
Exekutive in Grundrechte eingreifen, umso genauer und intensiver müssen die
Regelungen des ermächtigenden Gesetzes sein. Das Bundesverfassungsgericht sieht
dabei die Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG und der Wesentlichkeitslehre
als deckungsgleich an (BVerfGE 150, 1 (100)). Ist im Hinblick auf bestimmte
Normen einer Rechtsverordnung den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre durch
das ermächtigende Gesetz nicht Genüge getan, führt dies zur
Verfassungswidrigkeit der Normen der Verordnung (BVerfGE 150, 1 (209) BVerfGE
136, 69 (92)).
Rechtsgrundlage für das hier zur Rede stehende sog.
allgemeine Kontaktverbot ist § 32 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der
Fassung vom 27.03.2020. Auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG muss
insoweit nicht zurückgegriffen werden (vgl. Kießling/Kießling IfSG, § 28 Rn. 35,
44).
§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 27.03.2020 lauten:
(Satz 1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder
Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank,
krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die
notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten,
soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten
erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem
sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder
von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten
Bedingungen zu betreten. (Satz 2) Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die
zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen
beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte
Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen."
Da unter
"Ansammlungen von Menschen" Personenmehrheiten von mindestens drei Personen mit
einem inneren Bezug oder einer äußeren Verklammerung zu verstehen sind
(Kießling, aaO, Rn. 38f), lassen sich § 2 Abs. 1 und das Ansammlungsverbot des §
3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO zwar unter den Wortlaut von § 28 Abs. 1 S.
2 IfSG subsumieren, für eine eingriffsintensive Maßnahme wie ein allgemeines
Kontaktverbot ist § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG aber keine den Anforderungen der
Wesentlichkeitslehre genügende Ermächtigungsgrundlage. Ein allgemeines
Kontaktverbot stellt zumindest – die Frage der Betroffenheit der
Menschenwürdegarantie muss an dieser Stelle zurückgestellt werden und wird unter
IV. erörtert – einen schweren Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gem.
Art. 2 Abs. 1 GG, darüber hinaus aber auch in die Versammlungs-, Vereinigungs-,
Religions-, Berufs- und Kunstfreiheit dar, nicht nur, weil es alle Bürger
adressiert und zwar unabhängig von der Frage, ob sie Krankheits- oder
Ansteckungsverdächtige i. S. v. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG sind oder nicht. Indem
allen Bürgern untersagt wird, mit mehr als einer haushaltsfremden Person
zusammenzukommen, wobei dies vorliegend nicht nur für den öffentlichen Raum (§ 2
Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO), sondern gem. § 3 Abs. 1 3.
ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO auch für den privaten Raum galt, sind die
Freiheitsrechte im Kern betroffen. Das allgemeine Kontaktverbot zieht dabei
zwangsläufig weitere Grundrechtseinschränkungen nach sich. So ist es nur logisch
folgerichtig, dass unter der Geltung eines allgemeinen Kontaktverbotes
Einrichtungen aller Art (§ 5 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO),
Einzelhandelsgeschäfte, Beherbergungsbetriebe (§ 6 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO)
und Gastronomiebetriebe (§ 7 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) ebenfalls geschlossen
oder jedenfalls beschränkt werden.
Der Gesetzgeber hatte als
Eingriffsvoraussetzung für ein allgemeines Kontaktverbot vor der Schaffung von §
28a IfSG mit Gesetz vom 18.11.2020 lediglich in § 28 Abs. 1 IfSG bestimmt, dass
Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige etc. einer übertragbaren
Krankheit festgestellt wurden und dass die Maßnahme nur "soweit und solange es
zur Verhinderung der Krankheitsverbreitung erforderlich ist", getroffen werden
darf, wobei letzteres nicht mehr als ein expliziter Verweis auf das ohnehin
geltende Verhältnismäßigkeitsprinzip ist. Damit sind nur absolute
Minimalvoraussetzungen geregelt. Das Gesetz kann in dieser Form nur
Einzelmaßnahmen wie z.B. die in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG genannte Schließung von
(einzelnen) Badeanstalten tragen, nicht aber ein allgemeines Kontaktverbot.
Soweit ein allgemeines Kontaktverbot überhaupt verfassungskonform sein kann
(dazu näher unter IV. und V.), wäre dafür zumindest eine präzise Regelung der
Anordnungsvoraussetzungen im Sinne einer genauen Konkretisierung der
erforderlichen Gefahrenlage zu fordern, aber auch auf der Rechtsfolgenseite
wären konkretisierende Regelungen notwendig (vgl. Kießling, aaO Rn. 63; Papier,
Freiheitsrechte in Zeiten der Pandemie, DRiZ, 2020, 180; Bäcker, Corona in
Karlsruhe, VerfBlog v. 25.03.2020,
https://verfassungsblog.de/corona-in-karlsruhe-ii/; Möllers, Parlamentarische
Selbstentmächtigung im Zeichen des Virus, VerfBlog v. 26.03.2020,
https://verfassungsblog.de/parlamentarischeselbstentmaechtigung-im-zeichen-des-virus/).
2. Dass § 28 IfSG hinsichtlich der tiefgreifenden Grundrechtseingriffe
einschließlich eines Kontaktverbots durch die verschiedenen Corona-Verordnungen
der Länder jedenfalls im Grundsatz nicht den Anforderungen der
Wesentlichkeitsdoktrin genügt, ist in Rechtsprechung und Literatur inzwischen
weitgehend Konsens. Der Gesetzgeber hat darauf zwischenzeitlich auch mit der
Einfügung von § 28a IfSG zu reagieren versucht. Die Rechtsprechung hat aber, um
einer sonst unvermeidlichen Verwerfung der Verordnungen zu entgehen, vielfach
darauf verwiesen, dass anerkannt sei, dass es im Rahmen unvorhergesehener
Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein könne,
nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum auf
der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst sehr
eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürften,
vorübergehend zu ermöglichen (exemplarisch: OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 -
13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 59 unter Berufung auf OVG NRW, Urteil vom 5. Juli
2013 - 5 A 607/11 juris, Rn. 97 ff.; Saarl. OVG, Urteil vom 6. September 2013 -
3 A 13/13 -, juris, Rn. 77 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Juli 2004 - 1 S
2801/03 juris, Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 -,
juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - juris, Rn.
35; Bethge, Ausgangssperre, VerfBlog v. 24.03.2020). Diese Voraussetzungen lägen
vor, da es sich bei der Corona-Pandemie um ein derart beispielloses Ereignis
handele, dass vom Gesetzgeber nicht verlangt werden könnte, die erforderlichen
Regelungen bereits im Voraus getroffen zu haben. Es bestehe auch ein dringender
Handlungsbedarf, der zur Schließung gravierender, bei einer Abwägung der
gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht mehr vertretbarer
Schutzlücken den vorübergehenden Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche
Generalklausel gebieten würde (OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B
398/20.NE -, juris, Rn. 61).
Je länger die Freiheitsbeschränkungen in der
Corona-Krise andauerten, wurde in der Rechtsprechung zunehmend die Frage
diskutiert, ob der "Übergangszeitraum" nicht bereits abgelaufen sei [vgl. etwa
BayVGH, Beschluss vom 29.10.2020 - 20 NE 20.2360 -, juris, der dieser Frage
breiten Raum widmet und sie an einer Stelle zumindest implizit bereits bejaht
(Rn. 30): "Bis zu welchem Ausmaß und für welchen Zeitraum die §§ 32, 28 IfSG
möglicherweise noch ausreichend waren, um die mit einer bislang nicht
dagewesenen Pandemie … entstandene Gefahrenlage zu bewältigen, bedarf an dieser
Stelle keiner abschließenden Entscheidung …" (Hervorhebung hinzugefügt), um dann
mit dem Argument, dass der Bayerische Landtag die Staatsregierung mittlerweile
aufgefordert habe, sich für die Schaffung konkreter Befugnisnormen im IfSG
einzusetzen, am Ende die Frage doch wieder in die Schwebe zu bringen und von
einer Verwerfung der angegriffenen Norm abzusehen.]
3. Es kann hier
dahinstehen, ob die damit vorgenommene Relativierung der Geltung der
Wesentlichkeitslehre mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in
Einklang zu bringen ist (ablehnend etwa Möllers, aaO: "Sollten wir aus der Krise
mit der Einsicht herausgehen, dass fundamentale Normen der Arbeitsteilung
zwischen Parlament und Regierung … befristet unter einem ungeschriebenen
verfassungsrechtlichen Notstandsvorbehalt stehen, wäre das fatal."), es soll
diesbezüglich lediglich noch darauf hingewiesen werden, dass die einzige in
diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, der
Beschluss vom 08.11.2012 - 1 BvR 22/12 -, kaum als Beleg angeführt werden kann,
da in dieser Entscheidung lediglich unbeanstandet gelassen wurde, dass die
Untergerichte die polizeiliche Generalklausel in einem Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes als noch ausreichende Rechtsgrundlage für eine
Maßnahme, die möglicherweise einer detaillierten Ermächtigungsgrundlage bedurft
hätte, angesehen haben, die Entscheidung über die Frage der Rechtsgrundlage
somit in das Hauptsacheverfahren verlagert wurde. Dass gesetzliche
Regelungslücken von der Exekutive unter bestimmten Bedingungen durch die
Anwendung von Generalklauseln geschlossen werden könnten und insoweit die
Anforderungen der Wesentlichkeitslehre vorübergehend suspendiert seien, ist
damit in dieser Entscheidung nicht gesagt.
Soweit eingriffsintensive
Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürften, unter Rückgriff auf
Generalklauseln nur im Rahmen "unvorhergesehener Entwicklungen" zulässig sein
sollen, ist diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt. Bereits im Jahr 2013
lag dem Bundestag eine unter Mitarbeit des Robert Koch-Instituts erstellte
Risikoanalyse zu einer Pandemie durch einen "Virus Modi-SARS" vor, in der ein
Szenario mit 7,5 Millionen (!) Toten in Deutschland in einem Zeitraum von drei
Jahren beschrieben und antiepidemische Maßnahmen in einer solchen Pandemie
diskutiert wurden (Bundestagsdrucksache 17/12051). Der Gesetzgeber hätte daher
im Hinblick auf ein solches Ereignis, das zumindest für "bedingt wahrscheinlich"
(Eintrittswahrscheinlichkeit Klasse C) gehalten wurde, die Regelungen des
Infektionsschutzgesetzes prüfen und ggf. anpassen können.
Hinzu kommt –
und dieses Argument ist gewichtiger –, dass am 18.04.2020, dem Tag des Erlasses
der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, weder in Deutschland im Ganzen betrachtet,
noch in Thüringen eine epidemische Lage bestand, angesichts derer es ohne die
Ergreifung von einschneidenden Maßnahmen durch die Exekutive unter Rückgriff auf
die infektionsschutzrechtliche Generalklausel bzw. die (den Anforderungen der
Wesentlichkeitslehre ebenfalls nicht genügenden) Spezialermächtigungen des § 28
Abs. 1 S. 2 IfSG zu "nicht mehr vertretbaren Schutzlücken" gekommen wäre. Es gab
keine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" (§ 5 Abs. 1 IfSG), wenngleich
dies der Bundestag mit Wirkung ab 28.03.2020 festgestellt hat.
Diese
Einschätzung ergibt sich bereits allein aus den veröffentlichten Daten des
Robert Koch-Instituts:
- Der Höhepunkt der COVID-19-Neuerkrankungen
(Erkrankungsbeginn = Beginn der klinischen Symptome) war bereits am 18.03.2020
erreicht. Dies ergibt sich aus einer Grafik, die seit dem 15.04.2020 täglich in
den Situationsberichten des Robert Koch-Instituts veröffentlicht wurde und die
den zeitlichen Verlauf der Neuerkrankungen zeigt (z.B. Lagebericht vom
16.04.2020, S. 6, Abb. 6). Bringt man hier noch die laut Robert Koch-Institut
durchschnittliche Inkubationszeit von 5 Tagen in Abzug, ergibt sich als Tag des
Höhepunktes der Neuinfektionen der 13.03.2020. Zum Zeitpunkt des Beginns des
Lockdowns am 22.03.2020 sank damit die Zahl der Neuinfektionen bereits seit 10
Tagen. Einschränkend ist lediglich zu bemerken, dass die Ermittlung des Verlaufs
der Neuerkrankungen durch das Robert Koch-Institut insoweit mit einer
Unsicherheit behaftet ist, als sie allein auf den gemeldeten Positivtests (und
dem dabei entweder mit gemeldeten Erkrankungsbeginn bzw. – soweit nicht bekannt
– dem geschätzten Erkrankungsbeginn) beruht und die Zahl der durchgeführten
Tests nicht konstant war. Da aber von der 11. Kalenderwoche (09.-15.03.) bis zur
14. Kalenderwoche die wöchentlichen Testzahlen gesteigert wurden – von der 11.
auf die 12. Kalenderwoche sprunghaft, danach nur noch mäßig – wäre für den Peak
der Kurve der Neuerkrankungen eine zeitliche Verzerrung nach hinten zu erwarten,
er wäre somit "verspätet" registriert worden und könnte in Wirklichkeit noch
etwas vor dem 18.03.2020 gelegen haben. Dies kann hier aber dahingestellt
bleiben, da es die vorliegende Argumentation nur noch verstärken würde.
-
Vor dem Lockdown gab es dementsprechend auch keine exponentielle Steigerung der
Neuinfektionen. Zwar stieg die Zahl der Positivtests von 7.582 in der 11.
Kalenderwoche (09.-15.03.) auf 23.820 in der 12. Kalenderwoche (16.-22.03.) und
damit um 214 %, dieser Anstieg war aber vor allem auf eine Steigerung der
Testzahlen von 127.457 (11. KW) um 173 % auf 348.619 (12. KW) zurückzuführen
(Lagebericht vom 15.04.2020, Tabelle 4, S. 8). Der Anteil der Positivtests an
den Gesamttests (sog. Positivenquote) stieg nur von 5,9% auf 6,8%, was einer
Steigerung um lediglich 15% entspricht.
- Wie sich aus dem
Epidemiologischen Bulletin 17/2020 des Robert Koch-Instituts, veröffentlicht am
15.04.2020, ergibt, sank die effektive Reproduktionszahl R nach den Berechnungen
des RKI bereits am 21.03.2020 unter den Wert 1
(https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6650.2/17_2020_2.Artikel.pdf?sequence=3&isAllowed=y)
und blieb dann mit kleineren Schwankungen ungefähr bei 1. Da nach den
Erläuterungen des Robert Koch-Instituts (Erläuterung der Schätzung der zeitlich
variierenden Reproduktionszahl R,
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/R-Wert-Erlaeuterung.pdf?__blob=publicationFile)
die an einem bestimmten Tag berichtete Reproduktionszahl die Neuinfektionen im
Zeitraum 13 bis 8 Tage vor diesem Tag beschreibt, ist diese Zeitverzögerung noch
in Abzug zu bringen, so dass danach der R-Wert (bei einer Korrektur um 10 Tage)
bereits am 11. März unter 1 lag, was obigem Befund zum Höhepunkt der
Neuinfektionen entspricht (vgl. Kuhbandner, Warum die Wirksamkeit des Lockdowns
wissenschaftlich nicht bewiesen ist,
https://www.heise.de/tp/features/Warum-die-Wirksamkeit-des-Lockdowns-wissenschaftlich-nicht-bewiesen-ist-4992909.html?seite=all.)
- Da die Zahl der Neuinfektionen bereits seit Mitte März rückläufig war, ist
es nicht überraschend, dass in Deutschland zu keinem Zeitpunkt im Frühjahr 2020
eine konkrete Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems durch eine "Welle"
von COVID-19-Patienten bestand. Wie sich dem am 17.03.2020 neuetablierten
DIVI-Intensivregister entnehmen lässt, waren im März und April in Deutschland
durchgehend mindestens 40% der Intensivbetten frei. In Thüringen wurden am
03.04.2020 378 Intensivbetten als belegt gemeldet, davon 36 mit
COVID-19-Patienten. Dem standen 417 (!) freie Betten gegenüber. Am 16.04.2020,
also zwei Tage vor dem Erlass der Verordnung wurden 501 Intensivbetten als
belegt gemeldet, davon 56 mit COVID-19-Patienten. Dem standen 528 (!) freie
Betten gegenüber (https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen Die
Zunahme der Gesamtbettenzahl ist dadurch zu erklären, dass anfangs nicht alle
Kliniken an das DIVI-Intensivregister meldeten, erst ab dem 25. April kann von
einer Meldung nahezu aller Kliniken ausgegangen werden.) Die Höchstzahl der
gemeldeten COVID-19- Patienten betrug in Thüringen im Frühjahr 63 (28. April),
die Zahl der COVID-19-Patienten lag damit zu keinem Zeitpunkt in einem Bereich,
bei dem eine Überlastung des Gesundheitssystems zu befürchten gewesen wäre.
- Diese Einschätzung der tatsächlichen Gefahren durch COVID-19 im Frühjahr
2020 wird bestätigt durch eine Auswertung von Abrechnungsdaten von 421 Kliniken
der Initiative Qualitätsmedizin
(https://www.initiative-qualitaetsmedizin.de/effekte-der-sars-cov-2-pandemie-auf-die-stationaere-versorgung-im-ersten-halbjahr-2020),
die zu dem Ergebnis kam, dass die Zahl der in Deutschland im ersten Halbjahr
2020 stationär behandelten SARI-Fälle (SARI = severe acute respiratory infection
= schwere Atemwegserkrankungen) mit insgesamt 187.174 Fällen sogar niedriger lag
als im ersten Halbjahr 2019 (221.841 Fälle), obwohl darin auch die COVID
bedingten SARI-Fälle mit eingeschlossen waren. Auch die Zahl der Intensivfälle
und der Beatmungsfälle lag nach dieser Analyse im ersten Halbjahr 2020 niedriger
als in 2019.
- Auch die Sterbestatistik unterstützt diesen Befund. Laut
Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts
(https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/Tabellen/sonderauswertung-sterbefaelle.html?nn=209016)
starben im ersten Halbjahr 2020 in Deutschland 484.429 Menschen, im ersten
Halbjahr 2019 waren es 479.415, 2018 501.391, 2017 488.147 und 2016 461.055
Menschen. Sowohl 2017 als auch 2018 gab es danach im ersten Halbjahr mehr
Todesfälle als in 2020 (für die weitere Entwicklung vgl. den CoDAG-Bericht Nr. 4
des Instituts für Statistik der Ludwig-Maximilians-Universität München vom
11.12.2020, https://www.covid19.statistik.uni-muenchen.de/pdfs/bericht-4.pdf).
- Die Schreckenszenarien, die im Frühjahr die Entscheidung über den Lockdown
maßgeblich beeinflussten (dazu näher unter V.1.), beruhten auch auf falschen
Annahmen zur Letalität des Virus (sog. infection fatality rate = IFR) und zur
Frage einer bereits vorhandenen bzw. fehlenden Grundimmunität gegen das Virus in
der Bevölkerung. Die Kontagiosität wurde dagegen von Anfang nicht als dramatisch
höher beurteilt als bei einem Influenzavirus (das Robert Koch-Institut gibt die
Basisreproduktionszahl R0 von SARS-CoV-2 mit 3,3 - 3,8 an, bei Influenza liegt
sie nach den meisten Angaben bei 1 - 3, bei Masern bei 12 - 18). Die Letalität
beträgt nach einer Metastudie des Medizinwissenschaftlers und Statistikers John
Ioannidis, eines der meistzitierten Wissenschaftler weltweit, die im Oktober in
einem Bulletin der WHO veröffentlicht wurde, im Median 0,27%, korrigiert 0,23 %
und liegt damit nicht höher als bei mittelschweren Influenzaepidemien
(https://www.who.int/bulletin/online_first/BLT.20.265892.pdf). Der Altersmedian
der an oder mit SARS-CoV-2 Verstorbenen beträgt in Deutschland 84 Jahre (vgl.
Situationsbericht des RKI vom 05.01.2021, S. 8). Und entgegen den ursprünglichen
Annahmen, die von einer fehlenden Immunität gegen das "neuartige" Virus
ausgingen, weshalb zum Erreichen einer Herdenimmunität 60-70% Bevölkerung
infiziert werden müssten, gibt es bei bis zu 50% der Bevölkerung, die nicht
SARS-CoV-2 exponiert waren, bereits eine Grundimmunität durch kreuzreaktive
T-Zellen, die durch Infektionen mit früheren Corona-Viren entstanden sind
(Doshi, Covid-19: Do many people have pre-existing immunity?,
https://www.bmj.com/content/370/bmj.m3563, dazu auch: SARS-CoV-2: Ist die
Grundimmunität größer als angenommen?, DAZ.online vom 14.10.2020,
https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2020/10/14/sars-cov-2-ist-die-grundimmunitaet-hoeher-als-angenommen).
Da nach allem keine Situation bestand, die ohne einschneidende Maßnahmen zu
"unvertretbaren Schutzlücken" geführt hätte, sind § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3.
ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO auch wenn man der Rechtsauffassung folgt, dass in
einer solchen Situation ein Rückgriff auf Generalklauseln verfassungsgemäß ist,
wegen Verstoßes gegen die Anforderungen der Wesentlichkeitslehre
verfassungswidrig.
IV.
Das allgemeine Kontaktverbot bzw. das
Ansammlungsverbot gem. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO
ist aus materiellen Gründen verfassungswidrig, weil es die in Art. 1 Abs. 1 GG
als unantastbar garantierte Menschenwürde verletzt.
Unantastbarkeit der
Menschenwürde heißt, dass eine Verletzung der Menschenwürde nicht mit anderen
Grundwerten der Verfassung gerechtfertigt werden kann; der Achtungsanspruch der
Menschenwürde ist kategorisch. Dies bedeutet aber nicht, dass der Inhalt dieses
Achtungsanspruchs, das, was der Würde des Einzelnen geschuldet ist, unabhängig
von der konkreten Situation bestimmt werden könnte. Insbesondere die Rücksicht
auf Würde und Leben anderer prägt den Inhalt des Achtungsanspruchs mit
(Maunz/Dürig/Herdegen, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 46.) So kann z. B. physischer Zwang
oder Freiheitsentzug in bestimmten Situationen die Würde des Betroffenen
verletzen, in anderen dagegen nicht. In den Worten des
Bundesverfassungsgerichts: "Was den Grundsatz der Unantastbarkeit der
Menschenwürde angeht, so hängt alles von der Festlegung ab, unter welchen
Umständen sie verletzt sein kann. Dies lässt sich nicht generell sagen, sondern
immer nur in Ansehung des konkreten Falls." (BVerfG NJW 1993, 3315).
Unbestritten bleibt dabei, dass es einzelne Handlungen gibt, die unabhängig von
dem mit ihnen verfolgten Zweck (Finalität) eine Würdeverletzung darstellen. Dazu
zählen Folter, Genozid oder Massenvertreibung. Daneben gibt es bestimmte
Handlungen, die allein aufgrund ihrer Finalität würdeverletzend sind, als
Beispiel ist hier die rassistische Diskriminierung zu nennen (Herdegen, aaO, Rn.
47). Abgesehen von diesen Fällen kommt es aber immer auf eine wertende
Gesamtwürdigung an. Für diese wird von der Rechtsprechung häufig die sog.
Objektformel herangezogen, nach der die Menschenwürde betroffen ist, wenn der
konkrete Mensch zum bloßen Objekt herabgewürdigt wird. Diese Formel ist aber
insofern nur begrenzt operationalisierbar, als sie nicht frei von tautologischen
Elementen ist. Sie kann daher nur die Richtung weisen, in der Fälle der
Verletzung der Menschenwürde gefunden werden können (BVerfG 30, 1 (25)).
Richtungsweisend in diesem Sinne erscheint auch ein Ansatz, der den
Menschenwürdesatz als Schutz vor Tabuverletzungen begreift (Sachs/Höfling, GG
Art. 1 Rn. 18).
Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich daraus
folgendes: Bei einem allgemeinen Kontaktverbot handelt es sich um einen schweren
Eingriff in die Bürgerrechte. Es gehört zu den grundlegenden Freiheiten des
Menschen in einer freien Gesellschaft, dass er selbst bestimmen kann, mit
welchen Menschen (deren Bereitschaft vorausgesetzt) und unter welchen Umständen
er in Kontakt tritt. Die freie Begegnung der Menschen untereinander zu den
unterschiedlichsten Zwecken ist zugleich die elementare Basis der Gesellschaft.
Der Staat hat sich hier grundsätzlich jedes zielgerichteten regulierenden und
beschränkenden Eingreifens zu enthalten. Die Frage, wie viele Menschen ein
Bürger zu sich nach Hause einlädt oder mit wie vielen Menschen eine Bürgerin
sich im öffentlichen Raum trifft, um spazieren zu gehen, Sport zu treiben,
einzukaufen oder auf einer Parkbank zu sitzen, hat den Staat grundsätzlich nicht
zu interessieren.
Mit dem Kontaktverbot greift der Staat – wenn auch in
guter Absicht – die Grundlagen der Gesellschaft an, indem er physische Distanz
zwischen den Bürgerinnen und Bürgern erzwingt ("social distancing"). Kaum jemand
konnte sich noch im Januar 2020 in Deutschland vorstellen, dass es ihm durch den
Staat unter Androhung eines Bußgeldes untersagt werden könnte, seine Eltern zu
sich nach Hause einzuladen, sofern er nicht für die Zeit ihrer Anwesenheit die
übrigen Mitglieder seiner Familie aus dem Haus schickt. Kaum jemand konnte sich
vorstellen, dass es drei Freunden verboten sein könnte, zusammen auf einer
Parkbank zu sitzen. Noch nie zuvor ist der Staat auf den Gedanken verfallen, zu
solchen Maßnahmen zur Bekämpfung einer Epidemie zu greifen. Selbst in der
Risikoanalyse "Pandemie durch Virus Modi-SARS" (BT-Drs. 17/12051), die immerhin
ein Szenario mit 7,5 Millionen Toten beschrieb, wird ein allgemeines
Kontaktverbot (ebenso wie Ausgangssperren und die weitgehende Stilllegung des
öffentlichen Lebens) nicht in Erwägung gezogen. Als antiepidemische Maßnahmen
werden neben Quarantäne von Kontaktpersonen Infizierter und Absonderung von
Infizierten nur Schulschließungen, die Absage von Großveranstaltungen und
Hygieneempfehlungen genannt (BT-Drs. 17/12051, S. 61f).
Wenngleich es
scheint, dass es in den Monaten der Corona-Krise zu einer Werteverschiebung mit
der Folge gekommen ist, dass zuvor als absolut exzeptionell betrachtete Vorgänge
inzwischen von vielen Menschen als mehr oder weniger "normal" empfunden werden,
was selbstverständlich auch den Blick auf das Grundgesetz verändert, sollte nach
dem Gesagten an sich kein Zweifel daran bestehen, dass mit einem allgemeinen
Kontaktverbot der demokratische Rechtsstaat ein – bisher als vollkommen
selbstverständlich angesehenes – Tabu verletzt.
Hinzu kommt und als
gesondert zu würdigender Aspekt ist zu beachten, dass der Staat mit dem
allgemeinen Kontaktverbot zum Zwecke des Infektionsschutzes jeden Bürger als
potentiellen Gefährder der Gesundheit Dritter behandelt. Wird jeder Bürger als
Gefährder betrachtet, vor dem andere geschützt werden müssen, wird ihm zugleich
die Möglichkeit genommen, zu entscheiden, welchen Risiken er sich selbst
aussetzt, was eine grundlegende Freiheit darstellt. Ob die Bürgerin abends ein
Café oder eine Bar besucht und um der Geselligkeit und Lebensfreude willen das
Risiko einer Infektion mit einem Atemwegsvirus in Kauf nimmt oder ob sie
vorsichtiger ist, weil sie ein geschwächtes Immunsystem hat und deshalb lieber
zu Hause bleibt, ist ihr unter der Geltung eines allgemeinen Kontaktverbotes
nicht mehr zur Entscheidung überlassen. Das freie Subjekt, das selbst
Verantwortung für seine und die Gesundheit seiner Mitmenschen übernimmt, ist
insoweit suspendiert. Alle Bürger werden vom Staat als potentielle
Gefahrenquellen für andere und damit als Objekte betrachtet, die mit staatlichem
Zwang "auf Abstand" gebracht werden müssen.
Mit der Feststellung, dass
mit dem allgemeinen Kontaktverbot ein Tabu verletzt und der Bürger als Objekt
behandelt wird, ist allerdings noch nicht entschieden, ob damit die
Menschenwürde verletzt ist. Im Rahmen der wertenden Gesamtwürdigung ist die
Frage zu beantworten, ob grundsätzlich Umstände denkbar wären, unter denen ein
allgemeines Kontaktverbot dennoch als mit der Würde der Menschen vereinbar
angesehen werden könnte. Da eine Tabuverletzung im Bereich
grundrechtseingreifenden Handeln des Staates allenfalls zur Abwendung einer ganz
außergewöhnlichen Notlage hinnehmbar erscheint, wäre dies nur bei einem
allgemeinen Gesundheitsnotstand – einem drohenden flächendeckenden Zusammenbruch
des Gesundheitssystems durch Überlastung bzw. der Drohung von Todesfällen in
vollkommen anderen Dimensionen als bei den regelmäßig vorkommenden Grippewellen
– und auch nur dann gegeben, sofern von dem tabuverletzenden Grundrechtseingriff
ein substantieller Beitrag zur Abwendung oder Begrenzung des Notstandes zu
erwarten wäre. Beides
https://openjur.de/u/2316798.html
Amtsgericht Weimar - Geschäftsverteilungsplan
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir informieren im Internet u.a. auch über das Amtsgericht Weimar
http://www.vaeternotruf.de/amtsgericht-weimar.htm
Zur weiteren Verbesserung
unseres Informationsangebotes für die Bürgerinnen und Bürger bitten wir Sie um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplans.
Diesen konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden, dafür aber
seltsamer Weise eine namentliche Aufzählung der Gerichtsvollzieher/innen, was
vermutlich viel weniger Leute interessiert als die Namen der rechtsprechenden
Richter.
Bitte teilen Sie uns auch mit, wer an Ihrem Gericht als Informationsfreiheitsbeauftragter zuständig ist, hierzu konnten wir Ihrer Internetseite keine Information entnehmen.
Eine laufend aktualisierte Übersicht über die Veröffentlichung der Geschäftsverteilungspläne der deutschen Gerichte finden Sie unter www.vaeternotruf.de/geschaeftsverteilungsplan.htm.
Sie finden dort auch Informationen über den Stand der Informationsfreiheit an Ihrem Gericht. Der aktuelle Informationsfreiheitsstand am Amtsgericht Weimar wird von uns zur Zeit mit dem Zertifikat "mangelhaft" eingestuft.
Falls Sie noch unsicher sind, wie Sie die Informationsfreiheit zu Gunsten der steuerzahlenden Bürger/innen verbessern können, wenden Sie sich an:
Mehr Demokratie e.V.
E-Mail: info@mehr-demokratie.de
Internet: https://www.mehr-demokratie.de
Dort hilft man Ihnen in Sachen Informationsfreiheit gerne weiter.
Gerne hilft Ihnen in dieser Frage auch das Justizministerium Thüringen weiter, dort freut man sich über ein größtmögliches Engagement zu Gunsten der Informationsfreiheit.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
Angefragt am 27.06.2018.
Richter kritisieren Jugendämter
Nach Ansicht von Jugendrichtern könnten in Thüringen Präventionsprojekte die Jugendkriminalität senken. Doch wegen unklarer Kostenteilung zwischen Land und Kreisen würden sie oft eingespart.
JENA. Es war die erste Straftat des Jugendlichen. Der Weimarer Richter Karl-Heinz Götz verurteilte ihn deshalb zunächst zu einem "Sozialtraining", um ihm noch eine Chance zu geben. Doch das wollte das Jugendamt des Weimarer Lands nicht bezahlen. Zu teuer, erinnert sich Götz. Schließlich einigte man sich nach vielen Gesprächen auf fünf "Beratungsgespräche" im Amt.
Das Beispiel aus Weimar sei kein Einzelfall, befand gestern der Jugendgerichtsverband DVJJ in Jena. Viele Kreise hätten nämlich die Projekte zur Prävention von Jugendkriminalität gekürzt, etwa für Konflikttrainings oder Täter-Opfer-Ausgleiche. Dabei sei die Rückfallquote von inhaftierten Jugendlichen mit über 80 Prozent doppelt so hoch wie jene, die solche Programme absolvierten. Besonders kritisch sei die Lage etwa in Eisenach, Nordhausen und im Weimarer Land, wo es gar keine gebe. Sehr gut gelinge die Prävention dagegen etwa im Kreis Saalfeld-Rudolstadt.
Das Wegkürzen der Projekte spare zwar kurzfristig Geld, langfristig führe dies wegen der Rückfälligkeit jedoch zu höheren Kosten für die Gesellschaft, kritisierte die Thüringer DVJJ-Vorsitzende Heike Ludwig. Grund für die Kürzung sei, dass es für die Kreise derzeit keine Anreize gebe, die Programme fortzuführen. Zudem sei die Verantwortung unklar geregelt. Die Richter, die solche Konflikttrainings als Strafe aussprechen, fallen in die Zuständigkeit des Landes, die ausführenden Jugendämter in die der Kreise. Ludwig rief deshalb das Land auf, sich an den Kosten solcher Projekte mit 50 Prozent zu beteiligen. Dagegen lehnt der Verband "Warnarreste" und längere Gefängnisstrafen für Jugendliche ab. Dies würde nur die Rückfallquote erhöhen.
10.03.2008 Von Falk HEUNEMANN
131. Der Fall Eduard Rosé
a. Antrag von Eduard Rosé an den
Polizeipräsidenten von
Weimar auf Befreiung vom Tragen des sogenannten
„Judensterns“
(17. September 1941)
An den Herrn Polizeipräsident
Staatsrat Paul Hennicke, Weimar
367
Die Gestapo im NS-Gau ThüringenJüdische Bevölkerung
Hochverehrter
Herr Staatsrat,
Bitte mir gestatten zu wollen, mich mit dem folgenden
Anliegen
an Sie persönlich zu wenden, da ich in eine etwas ungewöhnli-
che
Situation geraten bin infolge meiner nicht arischen
Abstammung. Wie aus
beiliegenden Dokumenten ersichtlich,
gehöre ich den größten Teil meines
Daseins, also über ein hal-
bes Jahrhundert, der evangelischen Kirche an,
werde aber den-
noch den Nichtariern zugesellt. Nun bin ich ein bereits im
83.
Lebensjahr stehender Witwer, der keinen eigenen Haushalt
führen kann,
und infolgedessen außer meinem mir selbst berei-
teten frugalen Frühstück die
Mittags- und Abendmahlzeit außer
dem Haus einnehmen muß, wenn ich nicht ganz
verhungern
soll. Daß ich dann an einem einsamen Tische esse, ohne jemand
zu molestieren, versteht sich von selbst! Durch das am 19.
September in Kraft
tretende neue Gesetz, einen gelben Stern als
Kennzeichen der
Judenzugehörigkeit sichtbar zu tragen, werde
ich vor ein ungewöhnliches
Dilemma gestellt, da ich doch auf
meine alten Tage nicht Proselyt werden
kann, ganz abgesehen
davon, daß ich mich dadurch sogar eines Meineids der
Kirche
gegenüber schuldig machen würde! Ich bitte daher ganz erge-
benst,
mich gütigst davon entbinden zu wollen, den bewußten
Stern zu tragen, da
andernfalls meine Ernährung auf nicht zu
überwindende Schwierigkeiten stoßen
würde!
Anbei drei Urkunden zur gefälligen Einsichtnahme mit der Bitte
um
gütige Retournierung.
In vorzüglicher Hochachtung mit ergebenstem Deutschen
Gruß
Konzertmeister i. R. der ehemaligen Hof- und nachmaligen
Staatskapelle zu Weimar
Rosé
ThHStAW, Thüringisches Amtsgericht Weimar Nr.
139, Bl. 1
Die Gestapo im NS-Gau Thüringen Jüdische Bevölkerung
b. Im Blickfeld der
Gestapo: Bericht über die vorgenommene
Überprüfung der Lebensumstände und
Verhaftung
von Eduard Rosé (4. November 1941)
Der für die Wohnung des
Juden Rosé zuständige Blockwalter
der NSV. ist der Bücherrevisor Bauer,
Weimar, Marienstr. 9.
Diesem ist bekannt, daß Rosé Jude ist. Die für Juden
geltenden
Bestimmungen hinsichtlich der Kleiderkarten und der
Lebensmittelkarten waren ihm angeblich nicht bekannt. Der
Blockwalter Bauer
hat dem Hauswirt des Rosé den Fragebogen
für die erste und auch für die
zweite Reichskleiderkarte überge-
ben. Ob er (Bauer) die Scheine wieder
eingesammelt hat und
auch die Kleiderkarten in dem Hause, in welchem Rosé
wohnt,
verteilt hat, kann er jetzt nicht mehr angeben. Die ausgefüllten
Fragebogen sind von dem Blockwart Bauer überprüft worden.
Auch die
Kleiderkarten sind vor der Ausgabe von ihm nachge-
sehen worden. Dem
Blockwalter Bauer ist angeblich nicht
bekannt gewesen, daß die Juden den
zusätzlichen Vornamen
Israel bezw. Sara führen müssen. Ihm ist daher auch
nicht auf-
gefallen, daß Rosé in dem Fragebogen unterlassen hat, den
zusätzlichen Namen Israel anzugeben. Dem Juden Rosé ist nicht
nachzuweisen,
daß er deshalb die Angabe des zusätzlichen
Vornamens unterlassen hat, um sich
in den Besitz der Kleider-
karte zu bringen, obwohl dies anzunehmen ist. Wenn
dem Rosé
irgendwelche Fragen gestellt werden, die ihm unangenehm
sind,
kann er sich nicht mehr erinnern. Andererseits kann er sich
an Vorgänge, die
ihm nützlich sein könnten, sehr gut erinnern.
Durch den Juden K a t z e n s t
e i n , Weimar, Brühl 6, der die
Lebensmittelkarten für die Juden verteilt,
war dem Juden Rosé
im Auftrage der Geheimen Staatspolizei mitgeteilt worden,
daß
er Lebensmittel nur bei dem Kaufmann Schachtschnabel in der
Ludendorffstr., seine Fleisch- und Wurstwaren nur bei dem
Fleischer Börmel am
Frauenplan und Brot und Backwaren nur
bei dem Bäcker Wetzstein in der
Watzdorfstr. einkaufen dürfe.
Auch darf er seine Einkäufe nicht durch
deutschblütige
369
Die Gestapo im NS-Gau ThüringenJüdische Bevölkerung
Hausangestellte vornehmen lassen. Der Bäcker ist inzwischen
gewechselt
worden. Brot usw. muß jetzt bei dem Bäcker Geist
eingekauft werden. Rosé will
sich genau daran erinnern können,
daß Katzenstein ihm gesagt hat, als ihm die
Einkaufsbe-
stimmungen vorgelegt wurden, daß er sich nicht danach richten
brauche. Diese Aussage des R. ist völlig unglaubwürdig. Wenn
die Darstellung
des R. zutreffen würde, wäre völlig unklar,
warum ihm die
Einkaufsbestimmungen überhaupt bekanntgege-
ben worden sind.
Obwohl R o s
é bei seiner Vernehmung am 2.10.41 nochmals
ausdrücklich darauf hingewiesen
wurde, daß er nur bei den ihm
erneut bekanntgegebenen Kaufleuten einkaufen
darf, und die
Einkäufe selbst zu tätigen hat, denkt er gar nicht daran, sich
nach den gegebenen Auflagen zu richten. Er hat nun seine
Lebensmittel durch
die Tochter seines Hauswirts, der Frau
Vogler, bei dem Kaufmann Hüther
besorgen lassen. Seine An-
gaben, er habe sich zu krank gefühlt, dürfte nur
als Schutz-
behauptung zu werten sein, denn er war durchaus in der Lage,
seinen Arzt aufzusuchen. Dieser hat nach den eigenen Angaben
des R. keinen
krankhaften Zustand feststellen können.
Rosé wurde am 4.11.41 erneut in
Polizeihaft genommen, weil er
trotz ausdrücklicher Ermahnung wiederholt gegen
die ihm
erteilten staatspolizeilichen Maßnahmen verstoßen hat.
[Unterschrift]
Kriminaloberassistent
ThHStAW, Thüringisches Amtsgericht
Weimar Nr. 139, Bl. 14
Die Gestapo im NS-Gau Thüringen Jüdische Bevölkerung
c. „Faustschläge
gegen die Brust“. Das Verhör bei der
Gestapo
Ich bin seit Kriegsbeginn bis
zum Zusammenbruch bei der
Gestapo in Weimar, Marstall, als
Unterkunftsarbeiter beschäf-
tigt gewesen. Der damalige Krim. Sekr. Rudolf
Eisfeld ist mir
daher bekannt. Er war Leiter des Referates Judenfragen. In
einem Falle habe ich gesehen, wie er einen jüdischen Musiker
vom
National-Theater Weimar, der im Marstall in Haft war, mit
Faustschlägen gegen
die Brust zurückgestossen hat. Es ist mir
bekannt, dass er sehr rücksichtslos
gegen die Juden vorging und
kein Erbarmen kannte. Ausser dem vorgenannten
Falle habe ich
aber selbst keinen weiteren beobachten können.
BA
Dahlwitz-Hoppegarten, ZA Objekt 9/56, Aussage von
Michael Gerstung im
Ermittlungsverfahren der Kriminal-
polizeistelle Weimar gegen Rudolf Eisfeld
1947
d. Anrechnung der Gestapo-Haft und Verhängung einer
Geldstrafe (16.
Dezember 1941)
Im Namen des Deutschen Volkes!
In der Strafsache
gegen
den Juden Konzertmeister a.D. Eduard Israel Rosé in
Weimar, Marienstrasse 16,
geboren am 29.3.1859 in Jassny
(Rumänien) wegen Urkundenfälschung usw.
hat
das Amtsgericht in Weimar, Abt. 5, in der Sitzung vom 16.
Dezember 1941, an
der teilgenommen haben
Amtsgerichtsrat Dr. Müller (als Amtsrichter),
Landgerichtsrat Dr. Döllstädt (als Beamter der Staatsan-
waltschaft),
371
Die Gestapo im NS-Gau ThüringenJüdische Bevölkerung
Justizsekretär Mehrmann
(als Urkundsbeamter der Geschäfts-
stelle),
für Recht erkannt:
Der
Angeklagte ist des Vergehens nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1,
§§ 33 und 4 der 2.
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Änderung von Familiennamen
und Vornamen, vom
17.8.38 (RGBl. I, S. 1044); § 3 Abs. 1 und § 4 der 3. Be-
kanntmachung über den Kennkartenzwang vom 23.7.38 (RGBl.
I, S. 922) i.V.m. §
13 Abs. 1a, 2 und 3 der Verordnung über
Kennkarten vom 22.7.38 (RGBl. I, S.
913); § 267 StGB. schul-
dig. Er wird deshalb anstelle einer an sich
verwirkten
Gefängnisstrafe von 1 Woche zu einer Geldstrafe von
70.- RM und
zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.
ThHStAW, Thüringisches Amtsgericht
Weimar Nr. 139 [ohne
Bl.-Ang.]
e. Schreiben von Walter Gropius, Professor
in Harvard, an
den ebenfalls als Emigrant in Amerika lebenden Sohn von
Eduard Rosé, Ernst Rosé (16. September 1942)
[...] I am very sorry that you
don’t hear anything from your fat-
her. The news we read about the treatment
of the Jews in Europe
must drive all of us made [sic!] and I only hope that
your fathe-
r’s age will protect him. [..]
Bauhaus-Archiv Berlin
https://www.lztthueringen.de/media/uellenbd_gestapo-2.pdf