Väternotruf informiert zum Thema

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

OVG

Hier beim 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg stirbt die Versammungsfreiheit für kritische Geister.


 

 

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Kirchstr. 7

10557 Berlin

 

Telefon: 030 / 90149-80

Fax: 030 / 90149 - 8808

 

E-Mail: pressestelle@ovg.berlin.de

Internet: https://www.berlin.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/

 

 

Das Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg ist am 01.07.2005 durch Zusammenlegung des Oberverwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Brandenburg, das seinen Sitz in Frankfurt (Oder) hatte, entstanden.

 

 

Internetauftritt des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (02/2024)

Informationsgehalt: geht so

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.02.2024 - https://www.berlin.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/das-gericht/geschaeftsverteilungsplan/

 

 

Bundesland Berlin und Brandenburg

 

 

Präsident am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Joachim Buchheister (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg / Präsident am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.12.2013, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.2000 als Richter am Oberverwaltungsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 26.01.2007 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.12.2013 als Präsident am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.05.2017, 01.01.2022: Vorsitzender Richter / 6. Senat.

Vizepräsidentin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Andrea Erbslöh (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) -Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg / Vizepräsidentin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.06.2023, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 26.09.1997 als Richterin am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 28.01.2009 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 15.12.2021 als Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Verwaltungsgericht Berlin - GVP 01.01.2011: Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Berlin. "Andrea Erbslöh wurde 1963 in Hannover geboren. Nach Abschluss ihrer juristischen Ausbildung begann Frau Erbslöh im September 1994 ihre richterliche Laufbahn bei dem Verwaltungsgericht Berlin. Dort wurde sie im September 1997 zur Richterin am Verwaltungsgericht ernannt. Von Juli 2004 bis Dezember 2006 wurde sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. Seit dem Jahr 2008 übernahm Frau Erbslöh beim Verwaltungsgericht Berlin zusätzlich zu ihren richterlichen Aufgaben die Funktion der IT-Dezernentin. Im Januar 2009 wurde sie zur Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht und im Dezember 2021 zur Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht befördert. Sie leitet derzeit den unter anderem für Hochschul- und Gesundheitsrecht, Tierschutz, Staatsangehörigkeits- und Wohnrecht zuständigen 5. Senat. Mit Wirkung zum 1. Juni 2023 ist Frau Erbslöh zur Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ernannt worden." - https://www.berlin.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/das-gericht/vizepraesidentin/artikel.1330013.php

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg  ist zuständig für Beschwerden und Berufungen gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte: 

 

Verwaltungsgericht Berlin

Verwaltungsgericht Cottbus 

Verwaltungsgericht Frankfurt an der Oder

Verwaltungsgericht Potsdam

 

Beschwerdegericht für Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg ist das 

Bundesverwaltungsgericht - in Leipzig

 

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse von Verwaltungsgerichten zum Themenkreis Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Gerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihren Psychiater

 

Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg:

1. Senat - u.a zuständig für Versammlungsrecht - Coronademo am 29.08.2020 in Berlin - Verwaltungsgericht Berlin 28.08.2020: Versammlung gegen Corona-Politik unter Auflagen gestattet - VG 1 L 296/20 - zuständig für Versammlungsverbote von Coronakritikern am 01.08.2021 in Berlin, Demokratie wird abgeschaltet - DDR 2.0 lässt grüßen. Gleichschaltung, nein Danke.

Dr. Ulrich Marenbach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vositzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2020, 2021) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 30.05.2000 als Richter am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.12.2008 als Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: 12. Senat. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.08.2020, 01.01.2021: Vorsitzender Richter - 1. Senat.

Yvonne Süchting (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2016, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 26.03.1997 als Richterin am Verwaltungsgericht Potsdam - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 26.03.1997 als Richterin am Verwaltungsgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 nicht aufgeführt. Verwaltungsgericht Potsdam - GVP 18.02.2015. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2016. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.08.2020: Beisitzerin - 1. Senat. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.08.2021: stellvertretende Vorsitzende Richterin - 1. Senat - zuständig für Versammlungsverbote von Coronakritikern am 01.08.2021 in Berlin, Demokratie wird abgeschaltet - DDR 2.0 lässt grüßen. Gleichschaltung, nein Danke. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.12.2023: stellvertretende Vorsitzende Richterin.

Dr. Alexander Oerke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 02.08.2004, ..., 2021) -  im Handbuch der Justiz 2016 ab 02.08.2004 als Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. GVP 01.01.2011: Beisitzer - 1. Senat. GVP 01.08.2020: stellvertretender Vorsitzender Richter - 1. Senat. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.08.2021: Beisitzer - 1. Senat - zuständig für Versammlungsverbote von Coronakritikern am 01.08.2021 in Berlin, Demokratie wird abgeschaltet - DDR 2.0 lässt grüßen. Gleichschaltung, nein Danke.

 

 

Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - alphabetisch:

Kerstin Apel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.05.2003, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.1999 als Richterin am Verwaltungsgericht Cottbus aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: stellvertretende Vorsitzende Richterin - 11. Senat.

Clemens Bath (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.12.2000, ..., 2011) - GVP 01.01.2011: 1. Senat.

Marko Baumert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Verwaltungsgericht Potsdam (ab 17.08.2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.01.1999 als Richter am Verwaltungsgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 17.08.2012 als Richter am Oberverwaltungsgericht Brandenburg aufgeführt.

Dr. Beck (geb. ....) - Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 als Richter am Verwaltungsgericht offenbar nicht aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: Beisitzer im 5. Senat.

Dr. Hildegard Blumenberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.05.2005, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1996 als Richterin am Verwaltungsgericht Potsdam aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: stellvertretende Vorsitzende Richterin - 4. Senat.

Dr. Cornelia Broy-Bülow (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin (ab 28.08.1992, ..., 2011) - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: stellvertretende Vorsitzende Richterin - 10. Senat. Namensgleichheit mit: Dr. Birgit von Bülow (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 26.04.2002, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1995 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Namensgleichheit mit: Hans von Bülow (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Amtsgericht Brandenburg / Familiengericht - Abteilung 40 (ab , ..., 2008, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.08.2000 als Richter am Amtsgericht Luckenwalde aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 11.08.2000 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Namensgleichheit mit: No Name - Fridolin der freche Dachs - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

Joachim Buchheister (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg / Präsident am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.12.2013, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.2000 als Richter am Oberverwaltungsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 26.01.2007 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.12.2013 als Präsident am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.05.2017, 01.01.2022: Vorsitzender Richter / 6. Senat.

Prof. Dr. Calliess (geb. ....) - Richter am Verwaltungsgericht Berlin (ab , ..., 2011) - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: Beisitzer - 10. Senat.

Dr. Ulrike Dithmar-Strehlau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Verwaltungsgericht Berlin (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.03.1994 als Richterin am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Verwaltungsgericht Berlin - GVP 01.01.2011. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: beisitzende Richterin - 5. Senat

Andrea Erbslöh (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) -Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg / Vizepräsidentin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.06.2023, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 26.09.1997 als Richterin am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 28.01.2009 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 15.12.2021 als Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Verwaltungsgericht Berlin - GVP 01.01.2011: Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Berlin. "Andrea Erbslöh wurde 1963 in Hannover geboren. Nach Abschluss ihrer juristischen Ausbildung begann Frau Erbslöh im September 1994 ihre richterliche Laufbahn bei dem Verwaltungsgericht Berlin. Dort wurde sie im September 1997 zur Richterin am Verwaltungsgericht ernannt. Von Juli 2004 bis Dezember 2006 wurde sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. Seit dem Jahr 2008 übernahm Frau Erbslöh beim Verwaltungsgericht Berlin zusätzlich zu ihren richterlichen Aufgaben die Funktion der IT-Dezernentin. Im Januar 2009 wurde sie zur Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht und im Dezember 2021 zur Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht befördert. Sie leitet derzeit den unter anderem für Hochschul- und Gesundheitsrecht, Tierschutz, Staatsangehörigkeits- und Wohnrecht zuständigen 5. Senat. Mit Wirkung zum 1. Juni 2023 ist Frau Erbslöh zur Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ernannt worden." - https://www.berlin.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/das-gericht/vizepraesidentin/artikel.1330013.php

Roger Fieting (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 14.12.2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 14.08.1997 als Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 14.12.2010 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: Vorsitzender Richter - 11. Senat.

Carsten Hahn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1965) - Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.05.2003, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.1998 als Richter am Verwaltungsgericht Potsdam - abgeordnet - aufgeführt. GVP 01.01.2011.

Dr. Christoph Heydemann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.01.2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 12.12.1995 als Richter am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 29.03.2005 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2014 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Verwaltungsgericht Berlin - GVP 01.01.2011. 

Petra Hoock (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 26.01.2007, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 21.06.1999 als Richterin am Verwaltungsgericht Frankfurt an der Oder aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 26.01.2007 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.12.2005 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: 1. Senat.

Ralf Leithoff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1962) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.01.1999 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Potsdam aufgeführt.  Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: Vorsitzender Richter - 9. Senat.

Johannes Janus (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1967) - Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.03.2002 als Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt an der Oder aufgeführt.

Dr. Anselm Thorsten Jobs (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.09.2003, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 27.10.2000 als Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt Oder - abgeordnet - aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011.

Matthias Kohl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 14.03.1996 als Richter am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011.

Claudia von Lampe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1964) - Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.11.2000, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.11.2000 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - halbe Stelle - aufgeführt.

Ralf Leithoff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1962) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 17.11.2008, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.01.1999 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 17.11.2008 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: Vorsitzender Richter - 9. Senat.

Dr. Ulrich Marenbach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vositzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 16.05.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 30.05.2000 als Richter am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.12.2008 als Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 16.05.2018 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: 12. Senat. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.08.2020, 01.01.2021: Vorsitzender Richter - 1. Senat.

Dirk Maresch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 06.01.1998 als Richter am Verwaltungsgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: stellvertretender Vorsitzender - 3. Senat.

Hans-Ulrich Marticke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Verwaltungsgericht Berlin / 1. Kammer (ab 30.05.2001, ..., 2011) - Verwaltungsgericht Berlin - GVP 01.01.2011: aufgeführt. GVP 21.07.2011: nicht aufgeführt. Verwaltungsstreitsache 1 K 355/10 - Streitwert 5.000 €: Klage gegen die Anordnung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Zensur von www.vaeternotruf.de. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: als Richter am Verwaltungsgericht abgeordnet an den 4. Senat.

Dr. Frank Moll (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2017, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 08.11.2004 als Richter am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Verwaltungsgericht Berlin - GVP 01.12.2014: Beisitzer 22. und 80 und 8. Kammer. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.05.2017: Beisitzer am 9. Senat und 81. Senat (Senat für Disziplinarsachen des Landes Brandenburg) und 82. Senat (Senat für Disziplinarsachen des Bundes). GVP 01.08.2020: stellvertretender Vorsitzender Richter am 9. Senat.

Prof. Dr. Möllers (geb. ....) - Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Möllers nicht aufgeführt.

Prof. Dr. Musil (geb. ....) - Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 nicht aufgeführt.

Dr. Alexander Oerke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 02.08.2004, ..., 2021) -  im Handbuch der Justiz 2016 ab 02.08.2004 als Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. GVP 01.01.2011: Beisitzer - 1. Senat. GVP 01.08.2020: stellvertretender Vorsitzender Richter - 1. Senat. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.08.2021: Beisitzer - 1. Senat - zuständig für Versammlungsverbote von Coronakritikern am 01.08.2021 in Berlin, Demokratie wird abgeschaltet - DDR 2.0 lässt grüßen. Gleichschaltung, nein Danke. 

Nicolai Panzer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1969) - Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2011, 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 08.10.2001 als Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt an der Oder - abgeordnet - aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: 12. Senat.

Birgit Plückelmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.01.2013, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.03.1992 als Richterin am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.08.2004 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2013 als Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: stellvertretende Vorsitzende Richterin - 12. Senat.

Dr. Jörg Raabe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1961) - Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 29.03.2005, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 14.03.1997 als Richter am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: stellvertretender Vorsitzender Richter - 9. Senat.

Dr. Kai-Uwe Riese (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1965) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.07.2011, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.11.1997 als Richter am Verwaltungsgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 13.06.2005 als Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2011 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: Vorsitzender Richter - 3. Senat.

Dagmar Rudolph (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1969) - Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 09.10.2001 als Richterin am Verwaltungsgericht Potsdam - beurlaubt - aufgeführt.

Christiane Scheerhorn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.08.2002, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 28.06.1995 als Richterin am Verwaltungsgericht Potsdam aufgeführt. 2008: Pressebeauftragte am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: stellvertretende Vorsitzende 6. Senat.

Dr. Axel Schreier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 10.09.1998 als Richter am Verwaltungsgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: als Richter am Oberverwaltungsgericht Beisitzer 6. Senat.

Agnes Schrimpf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 03.11.2000, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 03.11.2000 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. GVP 01.01.2011.

Esther Seedorf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1974) - Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 22.09.2006 als Richterin am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt.

 

 

 

Rosanna Sieveking (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 06.01.1998 als Richterin am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: Beisitzerin 10. Senat.

No Name - Richter am Kammergericht - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

No Name - Richterin am Amtsgericht Tiergarten - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

Yvonne Süchting (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2016, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 26.03.1997 als Richterin am Verwaltungsgericht Potsdam - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 26.03.1997 als Richterin am Verwaltungsgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 nicht aufgeführt. Verwaltungsgericht Potsdam - GVP 18.02.2015. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2016. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.08.2020: Beisitzerin - 1. Senat. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.08.2021: stellvertretende Vorsitzende Richterin - 1. Senat - zuständig für Versammlungsverbote von Coronakritikern am 01.08.2021 in Berlin, Demokratie wird abgeschaltet - DDR 2.0 lässt grüßen. Gleichschaltung, nein Danke. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.12.2023: stellvertretende Vorsitzende Richterin.

Boris Wolnicki (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.05.2005, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.1997 als Richter am Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.05.2005 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: 1. Senat. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.08.2021: Vorsitzender Richter 10. Senat.

 

 

Sonstige: 

Schmidt - Vorsitzender Richter am Landgericht (ab , ..., 2011) - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: stellvertretender Vorsitzender 91. Senat.

Seidel - Vorsitzende Richterin am Landgericht (ab , ..., 2011) - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: Beisitzer - 91. Senat.

Böhme - Richter am Amtsgericht (ab , ..., 2011) - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: stellvertretender Beisitzer 91. Senat.

 

 

Richter auf Probe im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg:

Ackermann (geb. ....) - Richter auf Probe im Bezirk des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2021, 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Ackermann im Bezirk des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht aufgeführt. Verwaltungsgericht Potsdam - GVP 19.07.2021, 01.01.2022: als Richter auf Probe - 4. Kammer.

Brackelmann (geb. ....) - Richter auf Probe im Bezirk des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2021, 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Brackelmann im Bezirk des Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg nicht aufgeführt. Verwaltungsgericht Potsdam - GVP 01.10.2021, 01.01.2022: als Richter auf Probe - 12. Kammer. 

Calvelage (geb. ....) - Richter auf Probe am Verwaltungsgericht Berlin (ab , ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Calwelage als Richter auf Probe im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg nicht aufgeführt. Verwaltungsgericht Berlin - GVP 15.07.2021: Richter auf Probe / Beisitzer - 1. Kammer.

Ehlers (geb. ....) - Richter auf Probe im Bezirk des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2022) - Verwaltungsgericht Berlin - 24.02.2022: als Richter auf Probe Beisitzer - 6. Kammer.   

Dr. Köstler (geb. ....) - Richter auf Probe im Bezirk des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Köstler im Bezirk des Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg nicht aufgeführt. Verwaltungsgericht Potsdam - GVP 01.10.2021: weiterer Richter - 11. Kammer - sogenannte GEZ-Geldbeitreibungskammer. GEZ - Nein Danke, einmal Staatsfernsehen in der DDR reicht. Wie heißt es doch so treffend in Goethes Faust: GEZ! Mir graut´s vor dir.

Krüger (geb. ....) - Richter auf Probe im Bezirk des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2021) - Verwaltungsgericht Potdam - GVP 01.10.2021: Richter auf Probe - 6. Kammer und 14. Kammer.

Dr. Oelbermann (geb. ....) - Richter auf Probe im Bezirk des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Oelbermann im Bezirk des Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg nicht aufgeführt. Verwaltungsgericht Potsdam - GVP 01.10.2021: Richter auf Probe - 9. Kammer. 

Dr. Schoenfleisch (geb. ....) - Richter auf Probe im Bezirk des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Schoenfleisch als Richter auf Probe im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg nicht aufgeführt. Verwaltungsgericht Potsdam - GVP 19.07.2021: Richter auf Probe - 3. Kammer.

Scholz (geb. ....) - Richterin auf Probe im Bezirk des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2021) - Verwaltungsgericht Potsdam - GVP 01.10.2021: Richterin auf Probe - 14. Kammer.

Dr. Stasik (geb. ....) - Richter auf Probe im Bezirk des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Stasik als Richter auf Probe im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg nicht aufgeführt.  Justizministerialblatt für das Land Brandenburg Nr. 6 – 29. Jahrgang – Potsdam, 17. Juni 2019: Ernannt: zum Richter: Assessor Dr. Jakob Stasik; ... - https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/JMBl_06_2019.pdf. Verwaltungsgericht Potsdam - GVP 01.10.2021, 01.01.2022: Richter auf Probe - 13. Kammer.

Tief (geb. ....) - Richterin auf Probe im Bezirk des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2021, 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Tief als Richterin auf Probe im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg nicht aufgeführt. Verwaltungsgericht Potsdam - GVP 19.07.2021, 01.01.2022: Richterin auf Probe - 15. Kammer. 

Vetter (geb. ....) - Richter auf Probe im Bezirk des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2021, 2022) - Verwaltungsgericht Potsdam - GVP 01.10.2021: Richter auf Probe - 10. Kammer: für die vor dem 10.06.2021 terminierten Verfahren VG 10 K 775/15.A, VG 10 K 4415/16.A, VG 10 K 847/17.A, VG 10 K 957/17.A, VG 10 K 1800/17.A, VG 10 K 2785/17.A. Verwaltungsgericht Potdam - GVP 01.01.2022: Richter auf Probe - 16. Kammer. 

Dr. Vogt (geb. ....) - Richter auf Probe im Bezirk des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Vogt als Richter auf Probe im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg nicht aufgeführt. Verwaltungsgericht Potsdam - GVP 19.07.2021: Richter auf Probe - 2. Kammer.

 

 

Dr. Edwards (geb. ....) - Richter auf Probe am Verwaltungsgericht Berlin (ab , ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Edwards als Richter auf Probe im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg nicht aufgeführt. Verwaltungsgericht Berlin - GVP 19.08.2020: Richter auf Probe / Beisitzer - 1. Kammer. 28.08.2020: Versammlung gegen Corona-Politik unter Auflagen gestattet - VG 1 L 296/20. 

Hickmann - Richter auf Probe im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 nicht aufgeführt. GVP 15.01.2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Verwaltungsgericht Berlin - 1. Kammer. GVP 14.10.2011: nicht mehr aufgeführt. Verwaltungsstreitsache 1 K 355/10 - Streitwert 5.000 €: Klage gegen die Anordnung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Zensur von www.vaeternotruf.de

Dr. Hildebrandt - Richterin auf Probe im Oberverwaltungsgerichtsbezirk Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2011) - Verwaltungsgericht Berlin - GVP 14.10.2011, GVP 01.11.2011: abgeordnet als Richterin auf Probe / 5. Kammer.

Lützenberg - Richter auf Probe im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 nicht aufgeführt. GVP 15.01.2011, 14.10.2011: Richter auf Probe am Verwaltungsgericht Berlin - 1. Kammer. GVP 15.01.2011: nicht aufgeführt. Berichterstatter in der Verwaltungsstreitsache 1 K 355/10 - Streitwert 5.000 €: Klage gegen die Anordnung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Zensur von www.vaeternotruf.de

Maier-Bledjian - Richterin auf Probe im Oberverwaltungsgerichtsbezirk Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2011) - Verwaltungsgericht Berlin - GVP 21.07.2011, GVP 01.11.2011: Richterin auf Probe / 5. Kammer.

 

 

Nicht mehr als Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg tätig:

Dr. Jan Bodanowitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Potsdam / Präsident am Verwaltungsgericht Potsdam (ab 01.04.2010, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 01.11.2000 als Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.04.2010 als Präsident am Verwaltungsgericht Potsdam aufgeführt. Namensgleichheit mit: Regina Bodanowitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Schöneberg (ab 10.07.1997, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 10.07.1997 als Richterin am Amtsgericht Schöneberg - halbe Stelle - aufgeführt.

Dr. Ulrike Bumke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Bundesverwaltungsgericht (ab 02.07.2007, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.06.1998 als Richterin am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 02.08.2004 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 02.07.2007 als Richterin am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. 04.04.2005: unzulässige selektive Vergabe von Jugendhilfemaßnahmen an ausgewählte Träger durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg - OVG 6 S 415.04 - VG 18 A 404.04: Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg gegen 3 Beschwerdegegnerinnen - Träger der Freien Jugendhilfe. Zurückweisung der Beschwerde des Bezirksamtes (Land Berlin) durch das Oberverwaltungsgericht Berlin.

Donald Burchards (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Potsdam / Vizepräsident am Verwaltungsgericht Potsdam (ab 01.01.2011, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 26.09.1991 als Richter am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 29.03.2005 als Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.01.2011 als Vizepräsident am Verwaltungsgericht Potsdam aufgeführt.

Diethard Dahm (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1944) - Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 04.09.1998, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 04.09.1998 als Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin aufgeführt.

Dr. Claudia von Daniels (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Potsdam (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 05.04.2005 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Verwaltungsgericht Potsdam - GVP 19.07.2021: Vorsitzende Richterin - 8. Kammer.

Christiane Ehricke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 17.04.1985, ..., 2011) - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: stellvertretende Vorsitzende Richterin - 5. Senat.

Hildegard Fitzner-Steinmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg / Vizepräsidentin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.10.2009, ..., 2014) - ab 1977 richterliche Tätigkeit am Landgericht Berlin und am Amtsgericht Tiergarten. Mitte 1978 Richterin am Verwaltungsgericht Berlin. Nach Abordnung zum Justizprüfungsamt Berlin, während der sie zur Richterin am Oberverwaltungsgericht ernannt worden war, ab 1. September 1993 Tätigkeit beim Oberverwaltungsgericht Berlin. Zum 27. März 1997 zur Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin befördert, seit Juli 2005 Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 27.03.1997 als Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.10.2009 als Vizepräsidentin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: Vorsitzende Richterin 10. Senat.

Prof. Dr. Helmut Frey (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 28.06.1985, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 28.06.1985 als Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - beurlaubt - aufgeführt.

Gabriele Gaube (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 23.01.2003, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 08.07.1996 als Richterin am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 23.01.2003 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.01.2005 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011.

Mandy Hentschel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richterin am Sozialgericht Potsdam (ab 24.03.2011, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Mandy Beyer ab 01.08.2001 als Richterin auf Probe beim Verwaltungsgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 unter dem Namen Mandy Hentschel ab 01.08.2001 als Richterin auf Probe beim Verwaltungsgericht Potsdam aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 06.04.2005 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - halbe Stelle, abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 06.04.2005 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 06.04.2005 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 24.03.2011 als Richterin am Sozialgericht Potsdam aufgeführt. 2011: Vorsitzende Richterin der Kammer 36: Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts (Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden) und des Schwerbehindertenrechts (einschließlich der Angelegenheiten, in denen das Bundesversorgungsgesetz entsprechende Anwendung findet, aufgrund des 1. und 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes und aufgrund des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes) und Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts.

Jürgen Kipp (geb. 1946 in Walsrode/Niedersachsen - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg / Präsident am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 02.12.2002, ..., 2011) - Mai 1976 als Richter auf Probe in den Richterdienst des Landes Berlin eingestellt. 1979 zum Richter am Verwaltungsgericht beim Verwaltungsgericht Berlin ernannt. 1985 Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin. Ab 1990 Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin. 1992 zum Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt. Im August 2002 zunächst Vizepräsident am Oberverwaltungsgericht Berlin, im Dezember des Jahres Präsident am Oberverwaltungsgericht. Seit der Fusion der Oberverwaltungsgerichte der Länder Berlin und Brandenburg im Juli 2005 Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. GVP 01.01.2011. Siehe auch Pressemitteilung unten. 04.04.2005: unzulässige selektive Vergabe von Jugendhilfemaßnahmen an ausgewählte Träger durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg - OVG 6 S 415.04 - VG 18 A 404.04: Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg gegen 3 Beschwerdegegnerinnen - Träger der Freien Jugendhilfe. Zurückweisung der Beschwerde des Bezirksamtes (Land Berlin) durch das Oberverwaltungsgericht Berlin.

No Name - Richterin am Verwaltungsgericht Berlin - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

Prof. Dr. Andreas Korbmacher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960)  - Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht / Vizepräsident am Bundesverwaltungsgericht (ab 22.05.2019, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.03.2001 als Richter am Verwaltungsgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.05.2005 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 06.11.2008 als Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 23.05.2017 als Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. "Geboren 1960 in Freiburg im Breisgau, begann er 1988 seine richterliche Laufbahn am Landgericht Berlin. Im Januar 1990 wechselte er an das dortige Verwaltungsgericht. Im selben Jahr promovierte ihn die Freie Universität Berlin zum Doktor der Rechte. Es folgten Abordnungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin sowie an die Senatsverwaltung für Justiz. Ab Januar 2003 war er als Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin (später Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg) tätig. Im Mai 2005 wurde er zum Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ernannt. Seit 2007 ist er Honorarprofessor an der Technischen Universität Berlin. Nach seiner Ernennung zum Richter am Bundesverwaltungsgericht im November 2008 gehörte Herr Andreas Korbmacher dem 9. Revisionssenat an. Seit Mai 2017 ist er Vorsitzender des 7. Revisionssenats. Dieser ist insbesondere für das Umweltschutzrecht einschließlich des Immissionsschutzrechts, das Abfallrecht, das Atomrecht, das Bergrecht und das Recht des Baus von Wasserstraßen zuständig. Seit 22. Mai 2019 ist er Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts. Daneben war er mehr als drei Jahre Pressesprecher des Gerichts." - https://www.bverwg.de/das-gericht/organisation/der-praesident

Henning Krüger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg / Vizepräsident am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 28. 04.2006, ..., 2009) - ab 1975 richterliche Tätigkeit am Verwaltungsgericht Düsseldorf. Ab Mitte 1982 Richter am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Anfang 1993 abgeordnet an das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg. Zum 1. November 1994 unter Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht nach Brandenburg versetzt. Ab 1. Juni 1996 Vizepräsident des Oberverwaltungsgericht Brandenburg. Nach der Fusion der Oberverwaltungsgerichte Berlin und Brandenburg am 28.04.2006 zum Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ernannt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.06.1996 als Vizepräsident am Oberverwaltungsgericht Brandenburg aufgeführt. Siehe auch Pressemitteilung unten.

Gerd Laudermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2008, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.1995 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.04.1995 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Brandenburg aufgeführt.

Thomas Lehmkuhl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2010, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.01.1984 als Richter am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt.  Im Handbuch der Justiz 2014 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: Vorsitzender Richter - 4. Senat.

Dagmar Merz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg / Vizepräsidentin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.12.2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 18.08.1997 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.06.2009 als Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.12.2014 als Vizepräsidentin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: Vorsitzende Richterin - 2. Senat. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.08.2020: als Vizepräsidentin Vorsitzende Richterin - 2. Senat.

Dr. Petra Michaelis-Merzbach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Berlin (ab , ..., 2002, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 29.08.1997 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 und 2008 ab 29.08.1997 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2010, 2012, 2014 und 2016 nicht aufgeführt. Verwaltungsgericht Berlin - 09.08.2010. nicht aufgeführt. 30.07.2021: "„Die Basis“ und „Die Pinken“ in Berlin nicht zur Bundestagswahl zugelassen ... In ihren Grundzügen erinnert die Sitzung des Berliner Landeswahlausschusses am Freitag an eine Gerichtsverhandlung. Den Vorsitz hat die Landeswahlleiterin und ehemalige Verwaltungsrichterin, Petra Michaelis. Sie führt durch die Sitzung, erklärt Paragrafen des Bundeswahlgesetzes, verweist auf Fristen und formale Anforderungen, und hört Einwände von Parteien an, deren Kandidatenlisten Mängel aufweisen. Entschieden wird über die Berliner Listen der Parteien zur Bundestags- und Abgeordnetenhauswahl am 26. September. Diese argumentieren gegen die drohende Nicht-Zulassung, legen das Millimeterpapier der Juristerei auf ihren Fall. Wie im Fall der „Basisdemokratischen Partei Deutschland“ (Die Basis). Deren Liste sei nur von einem Vorstandsmitglied statt wie vorgeschrieben von dreien unterschrieben worden, sagt Michaelis. ... Die Mitglieder, von denen sechs aus den Parteien im Abgeordnetenhaus stammen und zwei Richter:innen am Oberverwaltungsgericht sind, stimmen einstimmig dafür. " - https://www.tagesspiegel.de/berlin/landeswahlausschuss-hat-entschieden-die-basis-und-die-pinken-in-berlin-nicht-zur-bundestagswahl-zugelassen/27470596.html 

Ulrich Monjé (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.02.1999 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.02.1999 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Aaltje Monjé (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richterin am Amtsgericht Charlottenburg (ab 08.05.2010, ..., 2011). Namensgleichheit mit: 2. Alexander Monjé (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.10.2008, ..., 2010). 

Dr. Wilfried Peters (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963 in Bad Bevensen) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin / Vizepräsident am Verwaltungsgericht Berlin (ab 01.04. 2010, ..., 2020) - ab 1999 Richter beim Verwaltungsgericht Potsdam. Von 2001 bis 2003 Referent im Justizministerium in Potsdam und bei der Verwaltung des brandenburgischen Landtages. Anschließend an das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) abgeordnet und dort 2005 zum Richter am Oberverwaltungsgericht Brandenburg ernannt. Im gleichen Jahr Ernennung zum Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 27.10.2000 als Richter am Verwaltungsgericht Potsdam - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.05.2005 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.2010 als Vizepräsident am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Verwaltungsgericht Berlin - GVP 01.01.2017, 19.08.2020: Vorsitzender Richter - 1. Kammer. http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/organisation/leitung.html. Verwaltungsstreitsache 1 K 355/10 - Streitwert 5.000 €: Klage gegen die Anordnung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Zensur von www.vaeternotruf.de. 28.08.2020: Versammlung gegen Corona-Politik unter Auflagen gestattet - VG 1 L 296/20.  

Torsten Scheiner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Sozialgericht Potsdam (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.12.2005 als Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt.

Jürgen Schmialek (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 01.08.2009, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 13.03.1989 als Richter am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.08.2009 als Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt.Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: Beisitzer 10. Senat.

Reinhard Schultz-Erwert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 02.05.2005, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.03.1992 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 02.05.2005 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - GVP 01.01.2011: Vorsitz 6. Senat. 

Jürgen Seiler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 30.07.1985, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 30.07.1985 als Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt.

Wolf-Dietrich Wahle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin (ab 16.06.2008, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.12.1994 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.06.2008 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Berlin - GVP 01.01.2011: Vorsitzender Richter - 5. Senat. 

Petra Wirth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Potsdam (ab  ..., 2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 01.05.2003 als Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.10.2012 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.05.2002 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Potsdam aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Vera-Maria Zanetti (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Sozialgericht Potsdam (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 24.03.2004 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - beurlaubt - aufgeführt.

 

 

 

 

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OVG Berlin weist Beschwerden gegen Masern-Impfpflicht zurück

01.03.2024
...

Berlin. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in mehreren Eilverfahren Beschwerden von Eltern schulpflichtiger Kinder gegen die Masernimpfpflicht zurückgewiesen. Wie auch die Vorinstanz entschied das Gericht in seinem am Freitag veröffentlichen Beschluss, dass Gesundheitsämter für den Schulbesuch den Nachweis einer Impfung oder Immunität gegen Masern fordern dürfen. Die Bedingung dafür ist, dass keine Kontraindikation besteht. Für den Fall, dass der Nachweis nicht vorgelegt wird, kann demnach auch ein Zwangsgeld angedroht werden.

Das OVG verwies dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Nachweispflicht bei noch nicht schulpflichtigen Kindern. Der Gesetzgeber des Masernschutzgesetzes sei von einer grundsätzlich bestehenden »Impfpflicht« beziehungsweise »verpflichtenden Impfung« ausgegangen. Er habe lediglich von deren Durchsetzung im Wege des unmittelbaren Zwangs abgesehen. Andere Zwangsmittel wie Zwangsgeld und Geldbuße seien hingegen vorgesehen, um eine tatsächliche Erhöhung der Impfquote in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen und damit letztlich in der gesamten Bevölkerung zu erreichen. Gegen die Eilentscheidung sind keine Rechtsmittel möglich.

https://www.jungewelt.de/artikel/471109.ovg-berlin-weist-beschwerden-gegen-masern-impfpflicht-zur%C3%BCck.html





Kommentar:

Die rot-grün-schwarze Impfsekte wird jubeln, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den staatlichen Impfterror für rechtens erklärt.

Wird Zeit, dass sich in diesem Zwangsstaat etwas grundlegend ändert.


 


 

 

 

Innenministerium muss Textpassage über Henryk M. Broder löschen

05.02.2024

Das Bundesinnenministerium hat eine Studie zum Thema Muslimfeindlichkeit veröffentlicht. Publizist Henryk M. Broder sah sich darin auf unsachliche Weise angegriffen und zog vor Gericht

Im Streit um die Veröffentlichung von Äußerungen des Publizisten Henryk M. Broder muss das Bundesinnenministerium Textpassagen von seiner Homepage nehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) entschieden, wie der Anwalt Broders, Joachim Nikolaus Steinhöfel, mitteilte. Zuvor hatte die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ darüber berichtet.

Das Innenministerium hatte nach dem rassistischen Anschlag von Hanau im Februar 2020, bei dem neun Menschen mit Migrationshintergrund getötet wurden, einen Unabhängigen Expertenkreis Muslimfeindlichkeit einberufen. Dieser hat eine Studie erstellt, die unter dem Titel „Muslimfeindlichkeit – Eine deutsche Bilanz 2023“ auf der Seite des Ministeriums online ging. In dem Zusammenhang wurde die strittige Textpassage von Broder veröffentlicht.

Der Publizist wehrte sich dagegen, weil dort unter anderem behauptet worden sei, er habe sich 2010 in einem „Spiegel“-Artikel für „eine uneingeschränkte Anwendung der Meinungsfreiheit“ starkgemacht, „während er Aufrufe zur Deeskalation und Rücksichtnahme offen verhöhnte und Muslim*innen pauschal als unwissende, ehrversessene, blutrünstige Horden dämonisierte“. Broder, der seit vielen Jahren für WELT schreibt, sieht sich dadurch auf unsachliche Weise angegriffen.

Die inkriminierte Passage in dem „Spiegel“-Artikel lautete: Im Jahre 1988 erschien Salman Rushdies Roman „Die Satanischen Verse“ in der amerikanischen Originalausgabe. Worauf der iranische Staats- und Revolutionsführer, Ajatollah Chomeini, eine „Fatwa“ gegen Rushdie erklärte und ein hohes Kopfgeld für dessen Ermordung auslobte. Es kam zu mehreren Anschlägen auf die Übersetzer und Verleger des Romans, wobei der japanische Übersetzer Hitoshi Igarashi ums Leben kam. Millionen von Muslimen in aller Welt, die keine Zeile des Buches gelesen und den Namen noch nie gehört hatten, wollten das Todesurteil gegen den Autor vollstreckt sehen, je schneller, desto besser, um mit seinem Blut die beschmutzte Ehre des Propheten wieder reinzuwaschen.

Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Broders

Aus Sicht des Gerichts stellt der Bericht des Expertenkreises einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Broders dar. Diese Einschätzung sei zwar erlaubt. Das Ministerium müsse jedoch deutlich machen, dass es sich nicht um eine „amtliche“ Position handele. Das BMI habe eine Pflicht zur Sachlichkeit. Dieser sei es nicht gerecht geworden, heißt es in dem OVG-Beschluss. Vielmehr sei das Dokument mit dem Logo des Innenministeriums versehen und Bundesinnenministerium Ministerin Nancy Faeser (SPD) spreche im Vorwort davon, es gelte, sich mit den Empfehlungen der Experten ernsthaft auseinanderzusetzen.

Das OVG hob mit seinem Beschluss im Eilverfahren eine Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts auf (OVG 9 S 20/23). Broders Anwalt Steinhöfel wartet nun auf eine Erklärung des BMI zur Anerkenntnis der Entscheidung. „Wenn das nicht kommt, klagen wir“, so der Jurist.

...

https://www.welt.de/politik/deutschland/article249911262/Henryk-M-Broder-auf-unsachliche-Weise-angegriffen-Innenministerium-muss-Textpassage-loeschen.html

 

 

 


 

 


Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für ein mittels offizieller Samenspende gezeugtes Kind ohne rechtlichen Vater - 19/23

Pressemitteilung vom 10.08.2023

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute in drei Berufungsverfahren entschieden, dass eine alleinerziehende Mutter für ihr Kind, das unter Verwendung einer offiziellen Samenspende nach dem Samenspenderregistergesetz gezeugt worden ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat.

Die Klägerinnen hatten sich mit ihren Berufungsverfahren gegen Urteile des Verwaltungsgerichts gewandt, das entschieden hatte, Unterhaltsvorschuss sei nicht zu gewähren, weil dies der gesetzgeberischen Konzeption widerspreche, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern. Dieser Würdigung ist der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts gefolgt. Zwar habe das Kind nach dem Samenspenderregistergesetz einen Anspruch darauf, zu erfahren, wer sein biologischer Vater sei. Ein Rückgriff der Unterhaltsvorschussstelle auf den anderen Elternteil sei aber von vornherein aussichtslos, weil die mit dem Samenspenderregistergesetz am 1. Juli 2018 in Kraft getretene Regelung des 1600d Abs. 4 BGB es ausschließe, dass der offizielle Samenspender als rechtlicher Vater festgestellt werde.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Urteile vom 10. August 2023 – OVG 6 B 15/22, OVG 6 B 16/22, OVG 6 B 17/22 –

 

https://www.berlin.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2023/pressemitteilung.1355293.php

 

 

 


 

Altanschließer heute vor Gericht

Nach Karlsruher Entscheidung muss sich das OVG Berlin-Brandenburg erneut positionieren

Cottbus/Berlin Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) behandelt am heutigen Donnerstag zwei Cottbuser Altanschließerfälle. Die Grundstücksbesitzer hatten dagegen geklagt, dass sie für Abwasseranschlüsse aus den 1990-er Jahren und davor bezahlen sollten. Ihre Klagen waren abgewiesen worden. Das Bundesverfassungsgericht sah das anders. ... Rechtsanwalt Peter Göpfert, der gemeinsam mit seiner Kollegin Jana Böttcher den zweiten Fall betreut, sieht das ähnlich. "Wir hoffen, dass es eine gute Entscheidung zugunsten der Grundstückseigentümer gibt", sagt er. Das OVG sei an die Entscheidung aus Karlsruhe gebunden, ergänzt Jana Böttcher. Der Spielraum sei darum gering. Doch selbst für den Fall einer Überraschung durch die Berliner Richter sei man vorbereitet, betont Göpfert.

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11.02.2016

http://www.lr-online.de/regionen/cottbus/Altanschliesser-heute-vor-Gericht;art1049,5392115

 

 

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden

Wie weit reichen die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes vom November 2015? Lesen Sie den Beitrag in der Neuen Justiz, Heft 9/2016, Seite 364 ff.: "Wasseranschlussbeiträge noch nach Jahrzehnten – Verfassungswidriger Vertrauensbruch in Brandenburg" von den Rechtsanwälten Frank Mittag, Jana Böttcher und Vilma Niclas (Cottbus, Berlin) ...

http://www.vilma-niclas.eu/2011-10-05-14-17-09/wasser-ein-menschenrecht/200-aktuelle-verfassungsbeschwerde

http://www.neue-justiz.nomos.de/fileadmin/neue-justiz/doc/2016/Aufsatz_NJ_16_09.pdf

 

 


 

 

 

Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg Jürgen Kipp im Ruhestand - 1/12

Pressemitteilung

Berlin, den 09.01.2012

Mit Ablauf des Monats Dezember 2011 ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg Jürgen Kipp in den Ruhestand getreten.

Herr Kipp wurde 1946 in Walsrode/Niedersachsen geboren und studierte Rechtswissenschaften in Göttingen und Tübingen. Nach Ableistung seiner Referendarzeit wurde er im Mai 1976 als Richter auf Probe in den Richterdienst des Landes Berlin eingestellt und im Jahr 1979 zum Richter am Verwaltungsgericht beim Verwaltungsgericht Berlin ernannt. 1985 folgte seine Beförderung zum Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin. Ab 1990 war er Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin, bis er im Jahr 1992 zum Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt wurde. Im August 2002 kehrte Herr Kipp zunächst als Vizepräsident an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurück, im Dezember des Jahres wurde er zu dessen Präsidenten ernannt. Seit der Fusion der Oberverwaltungsgerichte der Länder Berlin und Brandenburg im Juli 2005 war er Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

Neben seiner umfangreichen Rechtsprechungstätigkeit, die einer breiteren Öffentlichkeit etwa durch Verfahren betreffend die Schließung des Flughafens Tempelhof oder die militärische Weiternutzung des Truppenübungsplatzes Wittstocker Heide („Bombodrom“) bekannt geworden ist, bestand eine besondere Herausforderung seiner Präsidentschaft in der Zusammenlegung der Oberverwaltungsgerichte der Länder Berlin und Brandenburg, die er binnen kürzester Zeit zum Erfolg führte. Ein großes Anliegen war Herrn Kipp stets die deutliche Verkürzung der Verfahrenslaufzeiten, die er mit verschiedenen Initiativen entscheidend vorangebracht hat.

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ovg/presse/archiv/20120109.1625.364746.html

 

 

 


 

 

03.11.2011 22:07 Uhr

Von Alexander Fröhlich

Identität bleibt geheim

Oberlandesgericht: Brandenburg muss Namen stasi-belasteter Juristen nicht offenlegen

Potsdam/Berlin - Die 13 Richter – sowie ein Staatsanwalt – mit Stasi-Vita in Brandenburg bleiben anonym. Justizminister Volkmar Schöneburg (Linke) muss ihre Identität und belastende Erkenntnisse nicht preisgeben. Das hat am Donnerstag das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in zweiter Instanz entschieden und einen Eilantrag der Bild-Zeitung in Teilen zurückgewiesen (Az.: OVG 10 S 33.11). Für das Urteil spielte der im Vergleich zu anderen neuen Bundesländern laxe Umgang mit Ex-Stasi-Mitarbeitern im Landesdienst eine Rolle. Weil in den frühen 90er Jahren belastete Juristen übernommen und deren frühere Stasi-Tätigkeit von den Wahl- und Berufungsausschüssen als hinnehmbar eingestuft worden war, sei der Dienstherr nicht verpflichtet, deren Identität preiszugeben, solange kein Fehlverhalten vorliegt.

Die Juristen hätten bei der Einstellung den Dienstherrn über ihre Stasi-Vita nicht getäuscht.

Das Urteil stärkt Schöneburg den Rücken, der sich seit Monaten mit einer Debatte um stasi-belastete Juristen herumschlägt. Dabei sind immer neue, teils gravierende Fälle enthüllt worden. Anfangs war von drei Richtern die Rede. Nach monatelanger Suche in den Personalakten musste Schöneburg die Zahl auf 13 korrigieren und stellte insgesamt 150 Justizbedienstete mit Stasi-Vita in der Justiz fest. Einen von der Opposition geforderten Stasi- Check lehnt er aber ab. Neun Richter sollen beim Stasi-Wachregiment ihren Wehrdienst geleistet haben. In den anderen vier Fällen sei die Stasi-Tätigkeit vor der Verbeamtung bekannt gewesen, aber in den 90er Jahren als nicht gravierend eingestuft worden. Darunter sind Arbeitsrichter, die in der DDR Unrechtsurteile fällten und Ausreisewillige hinter Gitter sperrten. Sozialrichter, die bis vor kurzem SED-Unrechtsverfahren leiteten. Sowie ein früherer Militärstaatsanwalt, der als NVA-Offizier Kameraden bespitzelte und nun Staatsanwalt in Frankfurt (Oder) ist.

Die Klage des Springer-Blattes scheiterte auch am Stasi-Unterlagengesetz, es steht nach Ansicht der Richter über dem Auskunftsanspruch der Presse. Das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen habe Vorrang. Die Preisgabe ihrer Namen hätte „wegen der zu erwartenden Breitenwirkung erhebliche negative Folgen“ für sie. Überdies ziele das Auskunftsverlangen nicht auf ihr Verhalten heute.

Offenlegen muss Schöneburg aber, wo und in welcher Instanz die Richter tätig sind, ihre Anonymität muss gewahrt bleiben. Beim Staatsanwalt sind Angaben zum Einsatzort laut Urteil nicht möglich. Schöneburg muss auch Auskunft geben, wie viele Richter seit der Wende mit Verfahren zur Eigentumsrückgabe oder Rehabilitierungsprozessen zu SED-Unrecht befasst waren. Der Springer-Verlag hat noch nicht entschieden, ob er gegen das Urteil vorgeht. Alexander Fröhlich

http://www.tagesspiegel.de/berlin/identitaet-bleibt-geheim/5795972.html

 

 


 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat

Entscheidungsdatum: 03.08.2010

Aktenzeichen: OVG 12 N 98.09

Dokumenttyp: Beschluss

 

Quelle: juris Logo

Normen: Art 6 Abs 1 GG, § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG, § 114 VwGO

Besuchsvisum; Türkei; Streitgegenstand; deutsches Kind; Sorgeberechtigung; tatsächliche familiäre Verbundenheit; Rückkehrbereitschaft; Ermessen

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juli 2009 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Der Einwand, bereits die durch Vorlage von Urkunden belegte Heirat mit der deutschen Staatsangehörigen F. sowie die ebenfalls belegte eheliche Geburt des gemeinsamen Sohnes L., dessen leiblicher Vater er – der Kläger - ausweislich des eingereichten DNA-Abstammungsgutachtens sei, begründeten einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung, greift nicht. Ein derartiges Visum ist nicht Streitgegenstand. Beantragt hat der Kläger, der seinen Familienstand im Visumsverfahren mit „ledig“ angegeben hat, ausschließlich ein Besuchsvisum für 90 Tage. Als einladende Person hat er Herrn S. genannt und unter Reisezweck „Sonstige“ angekreuzt. Der nicht näher erläuterte handschriftliche Zusatz in türkischer Sprache, dass er – in der Übersetzung des Antragsgegners - sein Kind besuchen wolle, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Streitgegenstand eines Antrags oder einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch den Aufenthaltszweck, aus dem der Antragsteller bzw. Kläger seinen Anspruch herleitet (BVerwG, Urt. v. 4. September 2007, BVerwGE 129, 226 ff.). Ein Visum zum Familiennachzug, mit dem ein langfristiger Aufenthalt und eine dauerhafte Zusammenführung von Familienmitgliedern angestrebt wird, ist nicht mit einem Besuchsvisum identisch.

3

Ebenso kann dahinstehen, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthaltsG und die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für ein Schengen-Visum gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorliegen. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage selbständig tragend mit der weiteren Begründung abgewiesen, dass die Versagung des Besuchsvisums auch dann rechtmäßig gewesen sei, wenn alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt wären, weil die Beklagte das ihr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe (§ 114 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die von der Beklagten insoweit vorgenommene Abwägung – auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG und den ergänzenden Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 114 Satz 2 VwGO) – im Ergebnis nicht beanstandet und insbesondere keine Gründe für eine sog. Ermessensreduzierung auf Null feststellen können. Das stellt der Zulassungsantrag vor dem rechtlichen Hintergrund, dass der Beklagten bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich ein weites Ermessen zusteht, nicht mit Erfolg in Frage.

4

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zunächst vorträgt, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil völlig übersehen, dass ihm zusammen mit der Kindesmutter nach § 1626 BGB die elterliche Sorge und damit ein zwingendes Recht zustehe, sein Kind zur Ausübung der Sorge zu sehen, folgen daraus keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Unabhängig davon, dass die Kammer die elterliche Sorge nicht übersehen, sondern diesem Gesichtspunkt keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, weil aus Art. 6 Abs. 1 GG unmittelbar kein Anspruch auf Familiennachzug folge, führt die Berufung des Klägers auf seine elterliche Sorge auch im Rahmen des angestrebten Besuchsvisums zu keiner Änderung des Normcharakters: § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufentG bleibt eine Ermessensvorschrift, so dass es - anders als der Kläger offenbar meint - bei der Abwägung mit seinen berechtigten Interessen an einem Besuch seines Sohnes mit Blick auf seine Rückkehrbereitschaft durchaus auf seine wirtschaftliche, soziale und familiäre Verwurzelung in der Türkei ankommt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung daher angenommen, dass der Besuch eines deutschen Kindes allein das Ermessen noch nicht reduziert. Denn Art. 6 Abs. 1 GG entfaltet seine ausländerrechtlichen Schutzwirkungen nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr im Einzelfall die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (BVerfG, Kammerbeschluss v. 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - juris, Rn. 17 f. m.w.N.). Hierzu verhält sich der Zulassungsantrag nicht.

5

Es bleibt vielmehr offen, wie sich die Beziehung des Klägers zu seinem im Februar 2004 geborenen Sohn nach der Ausweisung im August 2004 entwickelt hat. Ob der Kläger überhaupt Kontakt zu seinem Sohn aufgenommen hat und - wenn ja - seit wann, in welcher Form und Regelmäßigkeit, ist nicht vorgetragen. Die wiederholte pauschale Berufung auf die abstrakte elterliche Sorge ersetzt insoweit nicht die geforderte Darlegung der tatsächlichen familiären Verbundenheit. Die ebenfalls sorgeberechtigte Mutter des Kindes hat sich zu dem Besuch nicht geäußert; der Kläger hat sich auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts dagegen ausgesprochen, sie in dem gerichtlichen Verfahren zu hören. Da der Kläger zu der Kindesmutter offenbar keinen Kontakt hat, ist für die Annahme einer tatsächlichen familiären Verbundenheit zu seinem 6-jährigen Sohn nicht einmal hinreichend substantiiert dargetan, wo die Besuche überhaupt stattfinden sollen. Ausführungen dazu hätten im Zulassungsantrag schon deshalb nahegelegen, weil der Kläger als einladende Person Herrn S. angegeben hat, ohne auf dessen Verhältnis zu ihm und dem Kind einzugehen.

6

Vor diesem Hintergrund ist es unter Berücksichtigung des der Beklagten eingeräumten weiten Ermessens nicht zu beanstanden, dass die Abwägung angesichts der widersprüchlichen und teils fehlerhaften Angaben des Klägers im Visumsverfahren, dem nicht nachgewiesenen Einkommen als „Geschäftsführer“ der Firma seines Vaters sowie der kaum verständlichen deutschen Fassung seiner eingereichten Vermögensaufstellung zu Lasten des Klägers ausgefallen ist. Dabei durfte die Beklagte zumindest als Indiz für ihre Zweifel an der Rückkehrbereitschaft ermessensfehlerfrei auch den Voraufenthalt des Klägers in Deutschland wertend berücksichtigen und den Schluss ziehen, dass jedenfalls damals der Wunsch nach einem Daueraufenthalt bestanden habe. Dass sich seither die familiären Bindungen und damit die familiäre Verwurzelung des Klägers in der Türkei grundlegend geändert haben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch der Zulassungsantrag enthält dazu keine weiteren Ausführungen. Dem seinerzeit angestrebten Daueraufenthalt standen aber aus Sicht des Klägers – wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont – die schon damals in der Türkei lebenden Angehörigen nicht entgegen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/emf/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE100067848%3Ajuris-r03&documentnumber=37&numberofresults=1202&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

 

 

 


 

 

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat

Entscheidungsdatum: 09.07.2010

Aktenzeichen: OVG 6 N 9.08

Dokumenttyp: Beschluss

 

Quelle: juris Logo

Normen: § 5 Abs 1 Nr 1 UhVorschG, § 852 Abs 1 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, Art 229 § 6 Abs 1 BGBEG

(dreijährige Verjährungsfrist von Ansprüchen nach UhVorschG § 5 Abs 1 Nr 1)

Leitsatz

Ansprüche nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG verjähren im Hinblick auf den quasi-deliktischen Charakter der Vorschrift in entsprechender Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bzw. im Zeitraum danach (vgl. die Übergangsvorschrift in Artikel 229 § 6 Abs. 1 EGBGB) in entsprechender Anwendung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nicht vor Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2007 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

1

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihre gegen die Ersatzzahlung für die ihrem Sohn gewährten Unterhaltsvorschussleistungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG in Höhe von insgesamt 9.013,05 Euro gerichtete Klage abgewiesen hat.

2

Den Antrag auf Zulassung der Berufung stützt die Klägerin allein auf den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

3

1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163, 1164) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Zu ihrer Darlegung muss sich die Zulassungsbegründung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO konkret fallbezogen und hinreichend substanziiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und dartun, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt. Vom Rechtsmittelführer nicht genannte Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie offensichtlich sind. Das von der Klägerin insoweit geltend gemachte Vorbringen erfüllt diese Anforderungen nicht.

4

a) Der Berufungszulassungsantrag wendet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe bei Beantragung der Unterhaltsvorschussleistungen fahrlässig unvollständige Angaben zum Kindsvater gemacht. Sie habe entgegen ihren Angaben bei der jeweiligen Antragstellung Kenntnis gehabt, wer der Vater ihres Sohnes war und diese Kenntnis gegenüber der Behörde mindestens fahrlässig verschwiegen. Die anderslautenden Angaben der Klägerin und der Zeugin S., einer Freundin der Klägerin, sowie des ebenfalls als Zeugen gehörten Kindsvaters seien weitgehend unglaubhaft, die Klägerin und die beiden Zeugen nicht glaubwürdig. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht Differenzen in den Aussagen der Klägerin und der Zeugin S. sowie der Klägerin und des Kindsvaters angenommen. Die Klägerin greift damit die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, ohne jedoch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu wecken.

5

Das Gericht ist wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Dabei bedarf die richterliche Überzeugung von der Wahrheit einer streitigen Behauptung nicht der absoluten Sicherheit. Ausreichend aber auch notwendig ist die persönliche Gewissheit des Richters, die vernünftige Zweifel an der Wahrheit nicht aber die rein gedankliche Möglichkeit der Unwahrheit ausschließt. Wenn auch der höchstpersönliche Charakter der Beweiswürdigung dem entscheidenden Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist es dennoch nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten (VGH München, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 12 ZB 07.1882 -, Rn. 13 bei juris, m.w.N.).

6

Davon ausgehend zeigt die Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf, denn sie nimmt lediglich eine eigene Bewertung des Beweisergebnisses vor, ohne darzutun, dass die Würdigung durch das Verwaltungsgericht ernstlich zweifelhaft ist, insbesondere Natur- oder Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verletzt. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der einzelnen Aussagen erscheint vor dem Hintergrund des übrigen Akteninhalts vielmehr ohne weiteres plausibel und nachvollziehbar.

7

b) Der weitere Einwand, der vom Verwaltungsgericht zur Ermittlung der Fahrlässigkeit angelegte Maßstab sei zu streng, es sei eine Sorgfaltspflichtverletzung von einigem Gewicht nötig, greift nicht. Die Klägerin meint, sie habe lediglich gewusst, dass der Kindsvater „Mario“ heiße, Italiener sei, in einer Pizzeria in der Nähe des von der Klägerin während ihres Urlaubs in Sizilien bewohnten Hotels gearbeitet und angegeben habe, in Berlin zu wohnen. Sie ist offenbar der Auffassung, weil sie nach ihrem Bekunden verhältnismäßig wenige Informationen über den Kindsvater gehabt habe, mindere das den Grad der Vorwerfbarkeit. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Die Frage der Sorgfaltspflichten richtet sich allein danach, ob der Klägerin hätte klar sei müssen, dass ihre Kenntnisse von Bedeutung für die Tätigkeit der Behörde sein könnten. Welchen Umfang diese Kenntnisse hatten und wie diese von der Behörde behandelt und gewürdigt werden würden, ist für die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung dagegen grundsätzlich unerheblich. Unbeschadet dessen ist das Verwaltungsgericht ohnehin davon ausgegangen, dass die Klägerin sehr viel früher als von ihr angegeben Kontakt zu dem Kindsvater hatte und diese Kenntnis gegenüber der Behörde mindestens fahrlässig verschwiegen hat. Hiermit setzt sich die Klägerin nicht auseinander.

8

c) Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe darauf vertraut, die gewährten Unterhaltsvorschussleistungen behalten zu dürfen, insoweit sei auch der inzwischen erhebliche Zeitablauf zu berücksichtigen, verkennt sie, dass sich der Betroffene bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG weder auf Vertrauensschutz noch darauf berufen kann, er habe die Leistungen verbraucht. Insbesondere sind die Vertrauensschutz gewährenden Regelungen der §§ 45 ff. SGB X neben der abschließenden Sonderregelung des § 5 Abs. 1 UVG nicht anzuwenden. Dem verfassungsrechtlich in Artikel 20 Abs. 3 GG verankerten Gebot des Vertrauensschutzes, auf das sich die Klägerin beruft, ist bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Regelung auf die persönliche Vorwerfbarkeit der Falschangaben abstellt. Die verfassungsrechtlich erforderliche Abwägung zwischen dem Vertrauen auf das Behaltendürfen der zu Unrecht bezogenen staatlichen Transferleistung und dem fiskalischen Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände, hat der Gesetzgeber damit gleichsam antizipiert.

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d) Schließlich greift auch der von der Klägerin erhobene Einwand der Verjährung nicht. Das Unterhaltsvorschussgesetz selbst enthält keine Regelungen über die Verjährung. Sachgerecht erscheint es dem Senat - im Einklang mit anderen Verwaltungsgerichten (vgl. VGH München, Urteil vom 24. Juli 2003 - 12 B 99.1255 -, FEVS 55, S. 138 ff., Rn. 22 ff. bei juris; VG Augsburg, Urteil vom 19. Mai 2009 - Au 3 K 08.1495 -, Rn. 32 ff. bei juris; VG München, Beschluss vom 16. März 2005 - M 6b E 05.495 -, Rn. 59 bei juris) - im Hinblick auf den quasi-deliktischen Charakter des Ersatzanspruchs nach § 5 Abs. 1 UVG, § 852 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bzw. im Zeitraum danach (vgl. die Übergangsvorschrift in Artikel 229 § 6 Abs. 1 EGBGB) die §§ 195, 199 Abs. 1 BGB entsprechend heranzuziehen. Sowohl nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. als auch nach § 195 BGB n.F. beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt (vgl. § 199 Abs. 1 BGB n.F.) nicht vor Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Das entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verjährung des Anspruchs nach § 47a BAföG, der ebenso wie § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG einen eigenständigen Ersatzanspruch des öffentlichen Rechts regelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1992 - 11 C 4/92 -, NJW 1993, S. 2328 ff., juris).

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Danach war hier keine Verjährung anzunehmen, denn Kenntnis von den die Ersatzpflicht der Klägerin begründenden Umständen hatte die Behörde frühestens im Jahr 2004, als sie erfuhr, dass die Klägerin die Beistandschaft zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche ihres Sohnes gegen den Kindsvater beantragt hatte. Die Ersatzzahlung wurde noch im selben Jahr durch Bescheid geltend gemacht.

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Nicht zu folgen ist der Ansicht der Klägerin, wonach die Ansprüche nach § 5 Abs. 1 UVG vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass das Unterhaltsvorschussgesetz nach dem durch das Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) auch aufgehobenen Artikel II § 1 Nr. 19 SGB I als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches gilt und weiter das Erste und Zehnte Sozialgesetzbuch für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuches gelten, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Die darin enthaltenen Verjährungsvorschriften sind jedoch nicht einschlägig. Nach § 45 Abs. 1 SGB I verjähren nur die „Ansprüche auf Sozialleistungen“ in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X verjähren Rückerstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist und die Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern selbst verjähren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in vier Jahren. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Erstattung von Kosten von Sozialleistungen zwischen Sozialleistungsträgern. Nicht einschlägig ist ferner § 50 Abs. 4 SGB X, der eine vierjährige Verjährungsfrist nach Unanfechtbarkeit von Erstattungsansprüchen vorsieht, die durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt wurden. Der Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG ist - wie gesagt - vielmehr ein besonderer Anspruch quasi-deliktischer Art.

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Dahinstehen kann, ob der Auffassung zu folgen ist, wonach aus den genannten sozialrechtlichen Vorschriften der Grundsatz abzuleiten ist, dass im Sozialrecht generell eine Verjährungsfrist von vier Jahren gilt (so: Klattenhoff, in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Dezember 2005, K § 113 Rn. 1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH und des BSG). Selbst wenn man dies annähme, wäre damit für die hier im Vordergrund stehende Frage, ab wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, noch nichts gewonnen. Die zitierten Regelungen des SGB I und des SGB X regeln die für den Verjährungsbeginn zugrunde zu legenden Kriterien - im Gegensatz zur Dauer der Verjährung - nicht einheitlich, so dass diese Frage nicht durch einen Rückgriff auf ein im Sozialrecht durchgängig verwendetes Verjährungsmodell beantwortet werden kann. So beginnt etwa die Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit der Kenntnis des erstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers über die Leistungspflicht des erstattungspflichtigen Leistungsträgers. Die Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Die Verjährungsfrist nach § 45 Abs. 1 SGB I beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialleistungsansprüche entstanden sind.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/3ys/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=69&numberofresults=115&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE100002290%3Ajuris-r03&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

 

 


 

Hildegard Fitzner-Steinmann ist neue Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg

Pressemitteilung Nr. 36/2009 vom 01.10.2009

Neue Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist Hildegard Fitzner-Steinmann. Sie folgt damit Henning Krüger nach, der in den Ruhestand tritt.

In einer Feierstunde haben die Justizstaatssekretäre der Länder Berlin und Brandenburg, Hasso Lieber und Günter Reitz, am Donnerstagvormittag im Plenarsaal des Oberverwaltungsgerichts in der Hardenbergstraße in Charlottenburg die neue Vizepräsidentin in ihr Amt eingeführt. Gleichzeitig wurde der bisherige Amtsinhaber Henning Krüger verabschiedet. In seiner Einführungsrede würdigte Hasso Lieber die Bedeutung, die den Führungspersönlichkeiten bei der weiteren Entwicklung der gemeinsamen Obergerichte zukommt.

Berlins Justizstaatssekretär Hasso Lieber: „Mit der Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht Fitzner-Steinmann kommt eine versierte Juristin ins Amt, die über umfangreiche Erfahrungen im Geschäftsbetrieb eines Verwaltungsgerichts verfügt. Ich bin sicher, dass Frau Fitzner-Steinmann ihre neue Aufgabe mit Freude übernimmt und ihr Amt zum Wohle Berlins und Brandenburgs ausüben wird. Brandenburg und Berlin haben mit der Fusion ihrer oberen Landesgerichte einen mutigen Schritt gewagt, der tatkräftige und motivierende Persönlichkeiten auch in der zweiten Reihe der Hausleitung verlangt. Diesem Erfordernis sind beide Länder in der Vergangenheit und auch jetzt nachgekommen.“

Personalien:

Henning Krüger begann nach dem Abschluss seiner juristischen Ausbildung im Jahr 1975 am Verwaltungsgericht Düsseldorf seine richterliche Tätigkeit. Mitte 1982 wurde er zum Richter am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ernannt. Anfang 1993 wurde er an das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg abgeordnet und zum 1. November 1994 unter Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht nach Brandenburg versetzt. Zum 1. Juni 1996 wurde er zum Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg befördert. Nach der Fusion der Oberverwaltungsgerichte Berlin und Brandenburg wurde er am 28. April 2006 zum Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ernannt.

Hildegard Fitzner-Steinmann begann nach Abschluss ihrer juristischen Ausbildung Anfang des Jahres 1977 ihre richterliche Tätigkeit am Landgericht Berlin und am Amtsgericht Tiergarten. Mitte 1978 wechselte sie zum Verwaltungsgericht Berlin. Nach einer Abord-nung zum Justizprüfungsamt Berlin, während der sie zur Richterin am Oberverwaltungsgericht ernannt worden war, nahm sie zum 1. September 1993 ihre Tätigkeit beim Oberverwaltungsgericht Berlin auf. Zum 27. März 1997 wurde sie zur Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin befördert, seit Juli 2005 ist sie Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

http://www.berlin.de/sen/justiz/presse/archiv/20091001.1330.141025.html

 

 


 

 

 

Fusion des Berliner Oberverwaltungsgerichts mit dem Brandenburgischen Oberverwaltungsgericht in Frankfurt/Oder - 1/2005

Pressemitteilung

Berlin, den 01.07.2005

Es ist soweit: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist aus der Taufe gehoben worden.

Die Errichtung des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts ist heute auf Einladung der Berliner Justizsenatorin und der Justizministerin des Landes Brandenburg in Anwesenheit von Vertretern der Berliner und Brandenburger Justiz und Politik sowie weiteren Freunden der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Gerichts mit einer Festveranstaltung im Plenarsaal des Oberverwaltungsgerichts feierlich begangen worden.

Die Justizsenatorin des Landes Berlin, Karin Schubert, und die Justizministerin des Landes Brandenburg, Beate Blechinger, haben den 1. Juli 2005 als einen Meilenstein für die Fusion der Länder Berlin und Brandenburg bzw. als einen großen Tag für die Justiz der beiden Länder gewürdigt.

Karin Schubert:

„Mit der Zusammenlegung der bestehenden Obergerichte wurde für die Justiz der beiden Länder etwas völlig Neues geschaffen, durch das eine effiziente Justizstruktur für die Region Berlin-Brandenburg aufgebaut wird.“

Beate Blechinger:

„Die Politik und die Ministerien haben das getan, was nötig ist, um ein gut funktionierendes gemeinsames Oberverwaltungsgericht und ein gut funktionierendes gemeinsames Landessozialgericht zu errichten. Nun sind die Gerichte an der Reihe, dies in der täglichen Praxis umzusetzen.“

Dazu hat das gemeinsame Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einen ersten Beitrag geleistet, indem es gemischte Senate eingerichtet hat, in denen jeweils Berliner und Brandenburger Richter über Verwaltungsstreitsachen aus beiden Ländern entscheiden werden. Damit kann das Gericht nun mit 12 Senaten, insgesamt 40 Richterinnen/Richtern und 46 Kolleginnen/Kollegen in der Verwaltung und in den Geschäftsstellen in dem Gebäude des alten Preußischen Oberverwaltungsgerichts in der Hardenbergstraße 31 in Berlin-Charlottenburg seine Arbeit aufnehmen.

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ovg/presse/archiv/20050701.24964.html

 

 

 


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