Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Bottrop

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Amtsgericht Bottrop

Gerichtsstraße 24

46236 Bottrop

 

Telefon: 02041 / 77997-0

Fax: 02041 / 77997-100

 

E-Mail: poststelle@ag-bottrop.nrw.de

Internet: https://www.ag-bottrop.nrw.de/

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Bottrop (03/2024)

Informationsgehalt: aktzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.03.2024 - https://www.ag-bottrop.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/index.php

 

Bundesland Nordrhein-Westfalen

Landgericht Essen

Oberlandesgericht Hamm

 

 

Direktor am Amtsgericht Bottrop: Eckhard Meierjohann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Bottrop / Direktor am Amtsgericht Bottrop (ab 22.09.2016, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 04.09.1991 als Richter am Amtsgericht Bottrop aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 30.04.2009 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bottrop aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 22.09.2016 als Direktor am Amtsgericht Bottrop aufgeführt. 2011: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Bottrop. Amtsgericht Bottrop - GVP 01.01.2017, 01.01.2020. 2020, ..., 2024: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss Bottrop.

Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bottrop: Olaf Manns (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richter am Amtsgericht Bottrop / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bottrop (ab , ..., 2020, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 15.01.2001 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.04.2007 als Richter am Amtsgericht Essen aufgeführt. Amtsgericht Essen - GVP 01.01.2014: Familiensachen / Abteilung 101. Amtsgericht Essen - GVP 01.01.2016: nicht aufgeführt. Amtsgericht Bottrop - GVP 01.01.2020: stellvertretender Direktor. 

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen beschäftigen am Amtsgericht Bottrop 13 Richter/innen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

Das Amtsgericht Bottrop ist zuständig für die Stadt Bottrop

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Bottrop - Kreisfreie Stadt

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? Dann können Sie uns darüber gerne informieren.

Teilen Sie uns bitte auch das Aktenzeichen mit, unter dem das Verfahren beim Gericht geführt wird. Gibt es Beschlüsse des Gerichts? Dann können Sie uns diese gerne zusenden. Der Datenschutz wird von uns beachtet.

Möchten Sie hier auf dieser Seite von uns als regionaler Ansprechpartner genannt werden? Dann melden Sie sich bei uns und teilen uns Ihre Kontaktdaten mit, unter denen wir Sie aufführen können.

Post bitte an: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter:      

Dr. Martin Helf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Amtsgericht Bottrop (ab 24.04.1987, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 24.04.1987 als Richter am Amtsgericht Bottrop aufgeführt. 2011: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Bottrop. Amtsgericht Bottrop - GVP 01.01.2017.

Katharina Kegel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtsgericht Bottrop (ab , ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2008 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 18.03.2016 als Richterin am Amtsgericht Bottrop aufgeführt. 01.07.2009: Richterin auf Probe am Amtsgericht Gladbeck. Amtsgericht Gladbeck - GVP 15.02.2010: Mutterschutz. Amtsgericht Bottrop - GVP 01.01.2017: Familiensachen.

Stefanie Lendorff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richterin am Amtsgericht Bottrop (ab 21.08.2009, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.06.2006 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 21.08.2009 als Richterin am Amtsgericht Bottrop aufgeführt. 2011: Familiensachen. Amtsgericht Bottrop - GVP 01.01.2020.

Olaf Manns (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richter am Amtsgericht Bottrop / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bottrop (ab , ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 15.01.2001 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.04.2007 als Richter am Amtsgericht Essen aufgeführt. Amtsgericht Essen - GVP 01.01.2014: Familiensachen / Abteilung 101. Amtsgericht Essen - GVP 01.01.2016: nicht aufgeführt. Amtsgericht Bottrop - GVP 01.01.2020: stellvertretender Direktor.

Eckhard Meierjohann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Bottrop / Direktor am Amtsgericht Bottrop (ab 22.09.2016, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 04.09.1991 als Richter am Amtsgericht Bottrop aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 30.04.2009 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bottrop aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 22.09.2016 als Direktor am Amtsgericht Bottrop aufgeführt. 2011: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Bottrop. Amtsgericht Bottrop - GVP 01.01.2017, 01.01.2020. 2020, ..., 2024: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss Bottrop.

Jutta Pawellek (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Bottrop (ab 10.11.1992, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 10.11.1992 als Richter am Amtsgericht Bottrop aufgeführt. Amtsgericht Bottrop - GVP 01.01.2017: Familiensachen. 2020: stellvertretendes Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss Bottrop.

Rüdiger Preibisch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Amtsgericht Bottrop (ab 27.05.1994, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 27.05.1994 als Richter am Amtsgericht Bottrop aufgeführt. 2011: Familiensachen - Abteilung 14. 2011: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Bottrop. Amtsgericht Bottrop - GVP 01.01.2017.

Jan Michael Prinz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1990) - Richter am Amtsgericht Bottrop (ab 23.09.2019, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 13.06.2016 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 23.09.2019 als Richter am Amtsgericht Bottrop aufgeführt. Amtsgericht Bottrop - GVP 01.01.2018: Richter auf Probe / Familiensachen. Amtsgericht Bottrop - GVP 01.01.2020, 01.03.2024: Familiensachen - Abteilung 13. 2024: stellvertretendes Beratendes Mitglied im Jugendhilfaausschus der Stadt Bottrop. Namensgleichheit mit: Dr. Nicole Prinz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Landgericht Köln (ab 11.03.2015, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.02.2013 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 11.03.2015 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Amtsgericht Gummersbach - GVP 01.01.2014: Richterin auf Probe. Namensgleichheit mit: Dr. Alexander Prinz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Köln (ab , ..., 2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 29.09.1993 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 14.08.2007 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Köln - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 14.08.2007 als Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft Köln aufgeführt.

Gerhard Rohlfing (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Bottrop (ab 04.08.1998, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 04.08.1998 als Richter am Amtsgericht Bottrop aufgeführt. Amtsgericht Bottrop - GVP 01.01.2017. Namensgleichheit mit: Christine Engelke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richterin am Amtsgericht Minden / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Minden (ab 19.01.2001, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2000 unter dem Namen Christine Rohlfing ab 09.04.1998 als Richterin am Landgericht Bochum aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 unter dem Namen Christine Rohlfing ab 19.01.2001 als Richterin am Amtsgericht Minden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2014 unter dem Namen Christine Engelke ab 19.01.2001 als Richterin am Amtsgericht Minden aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. Im Handbuch der Justiz 2016, 2018 und 2020 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Minden aufgeführt.

Elmar Schachten (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Bottrop (ab 01.10.1993, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.1993 als Richter am Amtsgericht Bottrop aufgeführt. Amtsgericht Bottrop - GVP 01.01.2017.

Annette Schröder (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtsgericht Bottrop (ab 24.10.2012, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Anette Mogk ab 01.09.2009 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Anette Mogk ab 24.10.2012 als Richterin am Amtsgericht Bottrop aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 unter dem Namen Anette Schröder ab 24.10.2012 als Richterin am Amtsgericht Bottrop aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Amtsgericht Bottrop - GVP 04.04.2011: Richterin auf Probe. Amtsgericht Bottrop - GVP 01.01.2017. Amtsgericht Bottrop - GVP 07.02.2017: Urlaub mit anschließendem Mutterschutz.

 

 

Richter auf Probe:

 

 

Abteilungen am Familiengericht Bottrop:

13 F - Jan Michael Prinz (geb. .... ) - Richter am Amtsgericht Bottrop (ab , ..., 2018, ..., 2020) - Amtsgericht Bottrop - GVP 01.01.2018, 01.01.2020: Familiensachen - Abteilung 13.

14 F - Rüdiger Preibisch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Amtsgericht Bottrop (ab 27.05.1994, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.05.1994 als Richter am Amtsgericht Bottrop aufgeführt. 2011: Familiensachen - Abteilung 14. 2011: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Bottrop. Amtsgericht Bottrop - GVP 01.01.2017.

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtgericht Bottrop tätig:

Manfred Bihler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Amtsgericht Bottrop (ab 08.12.1982, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 08.12.1982 als Richter am Amtsgericht Bottrop aufgeführt. 

Klaus Dreesen (geb 15.12.1942 in Gelsenkirchen  - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richter am Amtsgericht Bottrop / Direktor am Amtsgericht Bottrop (ab  01.02.1999, ..., 2002) - im April 1973 zum Richter ernannt. Von 1976 bis 1984 Richter am Landgericht in Essen, zwischenzeitlich von Ende 1982 bis Anfang 1983 abgeordnet an das Oberlandesgericht Hamm, und von 1984 bis 1986 Richter am Amtsgericht Bottrop. Ende 1986 zum Direktor des Amtsgerichts Essen-Borbeck und Anfang 1999 zum Direktor des Amtsgerichts Bottrop ernannt. Ausführlich siehe Pressemitteilung unten.

Horst-Dieter Gehrling (Jg. 1943) - Richter am Amtsgericht Bottrop / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bottrop (ab 19.02.1993, ..., 2002)

Peter Geister (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Amtsgericht Bottrop (ab 20.07.1983, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Peter Reschke ab 20.07.1983 als Richter am Amtsgericht Bottrop aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 unter dem Namen Peter Geister ab 20.07.1983 als Richter am Amtsgericht Bottrop aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. 2011: Familiensachen - Abteilung 13. Amtsgericht Bottrop - GVP 01.01.2017: Familiensachen. 

Heinz-Jürgen Held (geb. 1942 in Magdeburg) - Richter am Amtsgericht Dortmund / Präsident am Amtsgericht Dortmund (seit 2003 im Amt, seit 30.04.2007 im Ruhestand ("Betrifft Justiz", 6/2007) - ab Februar 1976 Richter am Landgericht Essen. Nach mehrjähriger Tätigkeit als Richter am Amtsgericht Bottrop im November 1983 zum Direktor des Amtsgerichts Essen-Borbeck ernannt. Anschließend  Direktor am Amtsgericht Bottrop und Direktor am Amtsgericht Recklinghausen. Ab Januar 1999 Präsident am Amtsgericht Essen. Ab 10.10. 2003 Präsident am Amtsgericht Dortmund. Seit Ende April 2007 im Ruhestand.

Felizitas Hense-Neumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Essen / Vizepräsidentin am Amtsgericht Essen (ab 10.09.2018, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 19.07.1994 als Richterin am Amtsgericht Essen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 20.02.2017 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Bottrop aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 10.09.2018 als Vizepräsidentin am Amtsgericht Essen aufgeführt. 2010, ..., 2012: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Essen. Amtsgericht Bottrop - GVP 07.02.2017: abgeordnet. Amtsgericht Bottrop - GVP 07.02.2017: abgeordnet. Amtsgericht Bottrop - GVP 31.03.2017: stellvertretende Direktorin mit voller Stelle.

Hermann-Josef Huda (geb. 03.04.1947 in Gelsenkirchen - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richter am Amtsgericht Bottrop / Direktor am Amtsgericht Bottrop (ab 04.04.2008, ..., 2011) - ab Februar 1976 im richterlichen Dienst. Von 1979 bis 1998 Richter am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, unterbrochen nur von einer Abordnung an das Landgericht Essen im Jahre 1997. Anfang 1999 Direktor des Amtsgerichts Essen-Borbeck. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.2002 als Direktor am Amtsgericht Dorsten aufgeführt. Ab 04.04.2011 als Direktor am Amtsgericht Bottrop offenbar abgelöst worden durch Harald Lütgebaucks. Weitere Infos siehe auch Pressemitteilung unten.

Ralph Klom (geb. 1952 in Belgien - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg (ab 01.08.2005, ..., 2011) - ab Juli 1980 Staatsanwaltschaft Münster. Nach einem Jahr Richter am Landgericht Essen und Amtsgericht Bottrop. Ab 1982 Staatsanwaltschaft Münster. Juli 1987 bis Juni 1990 Schwerpunktstaatsanwaltschaft Bochum. Erprobung bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm. Ab 01.10.1991 Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm. Von 1998 bis 2001 Referatsleiter im Düsseldorfer Justizministerium. Ab Ende 2001 bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm mit Angelegenheiten der Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen, Einzel- und Grundsatzfragen des Datenschutzes sowie mit Disziplinar- und Rechtssachen gegen Justizbedienstete. Ab September 2003  stellvertretender Behördenleiter bei der Staatsanwaltschaft Dortmund.

Harald Lütgebaucks (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Amtsgericht Bottrop / Direktor am Amtsgericht Bottrop (ab 04.04.2011, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 10.10.1997 als Vorsitzender Richter am Landgericht Essen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 04.04.2011 als Direktor am Amtsgericht Bottrop aufgeführt.   

Ulrich Plaßmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Amtsgericht Bottrop (ab 13.09.1983, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 13.09.1983 als Richter am Amtsgericht Bottrop aufgeführt. 2011: Familiensachen.

Rudolf Steinmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Amtsgericht Bottrop (ab 08.10.1981, ..., 2014) - 2011: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Bottrop

 

 

Rechtspfleger:

 

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Bottrop

überregionale Beratung

http://familienberatung-bottrop.de

 

 

Familienberatung Dorsten

überregionale Beratung

http://familienberatung-dorsten.de

 

 

Familienberatung Essen

überregionale Beratung

http://familienberatung-essen.de

 

 

Familienberatung Gladbeck

überregionale Beratung

http://familienberatung-gladbeck.de

 

 

Familienberatung Hamborn

überregionale Beratung

http://familienberatung-hamborn.de

 

 

Familienberatung Oberhausen

überregionale Beratung

http://familienberatung-oberhausen.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche

Paßstr. 2 

46236 Bottrop

Telefon: 02041 / 6902-64

E-Mail: kinder.jugend.familie@caritas-bottrop.de

Internet: http://www.caritas-bottrop.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Familienberatung, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Lebensberatung, Partnerberatung, Gruppenarbeit, Beratung bei sexuellem Missbrauch

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Allgemeiner Sozialer Dienst des Jugendamtes

Prosperstr. 71/1 

6238 Bottrop

Telefon: 02041 / 70-3617

E-Mail: amt51@bottrop.de

Internet: http://www.bottrop.de

Träger: Stadt

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienberatung, Sozialberatung, Telefonische Beratung

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Bottrop (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Bottrop für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Bottrop (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Dorothee Düttmann

Rechtsanwältin und Notarin

Witteringstrasse 28

45130 Essen

Internet: http://www.rechtsanwaeltin-duettmann.de

Bestellung am Amtsgericht Bottrop, Amtsgericht Essen

 

 

Stefanie Funke

(Diplom-Juristin)

Rechtswissenschaften an der Universität Bielefeld studiert und mit dem 1. Staatsexamen abgeschlossen. Nach dem Studium habe zunächst 12 Jahre als Juristin in der Immobilienverwaltung gearbeitet. Im Rahmen einer beruflichen Neuorientierung habe Fortbildung zum Verfahrensbeistand bei der Akademie „Der Sommerberg“ der AWO absolviert. Seit 2009 als Verfahrensbeistand überwiegend für die Amtsgerichte Gladbeck und Bottrop tätig. Als Verfahrensbeistand Mitglied im Bundesverband der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder und Jugendliche e.V. (BVEB). Ferner ausgebildeter Verfahrensbeistand in Verfahren bei internationalen Kindesentführungen (HKÜ-Verfahren). 2-jährige Ausbildung zur Mediatorin habe in der Mediationswerkstatt in Münster nach den Richtlinien des Bundesverbandes für Familienmediation (BAFM).

Ernst-Max-Gey-Str. 3

45894 Gelsenkirchen

Fon (02 09) 12 06 97 0

Fax (02 09) 12 06 14 3

E-mail: vb@stefanie-funke.de

Internet: http://www.stefanie-funke.de

Bestellung am Amtsgericht Bottrop (2020)

 

 

 

Rechtsanwälte:

 

Barbara Wiertner

Rechtsanwältin

Feldhauser Str. 210

45966 Gladbeck

Tel: 02043 / 94 67 76

E-Mail: barbara@wiertner-net.de

 

 

Gutachter:

 

Mirca Musiolik

Diplom-Psychologin

Mirca Musiolik arbeitet in Gemeinschaftspraxis mit Marie-Theres Roß, Diplom Psychologin / Diplom Pädagogin

Adresse: Psychologische Praxis, Blücherstr. 61, 40477 Düsseldorf (2005)

Adresse: Psychologische Beratung, Am Wehrhahn 19, 40211 Düsseldorf (2007)

Mirca Musiolik arbeitete in Gemeinschaftspraxis mit Marie-Theres Ross, Diplom Psychologin / Diplom Pädagogin und Barbara Horz-Pispers, Diplom Psychologin

Beauftragung am Amtsgericht Bottrop, Amtsgericht Eschweiler, Amtsgericht Kleve, Amtsgericht Krefeld, Amtsgericht Rheinberg, Amtsgericht Rheine

Sorgerechtsentzug nach Musiolikeinsatz nicht unwahrscheinlich

Die Diplom-Psychologin Mirca Musiolik wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Beauftragung am Amtsgericht Bottrop durch Richter Preibisch.

 

 

Betreuer:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus Bottrop

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es in Bottrop noch nicht, da die politisch und fachlich Verantwortlichen der Stadt an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch die Stadt einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus Bottrop

Straße: 

46200 Bottrop

Telefon: 02041 / 409203

E-Mail: frauenhaus-bot@gelsennet.de

Internet: http://www.awo-bottrop.de

Träger: Arbeiterwohlfahrt

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention

 

 

Sozialdienst katholischer Frauen Bottrop e. V.

Unterberg 11b

46242 Bottrop

Internet: www.skf-bottrop.de

http://www.caritas-muenster.de/49592.html

Übernahme von Aufgaben des Jugendamtes Bottrop.

Mitarbeiter/innen: 

Allgemeiner Sozialer Dienst - Allgemeine Sozialberatung

Silke Rassek, Mechthild Schenke, D. Schulte-Fischedick

Erziehungsbeistandschaft

W. Bartelt-Brüggemeier, Frau Golnar Kahfi Zadeh, Ruth Kaatze-Steinberg

(ab , ..., 2010, 2011)

 

 


 

 

Fünf von zwölf Richtern gehen in Pension

20.08.2016

Direktor Harald Lütgebaucks und Richter Manfred Bihler gehen in Ruhestand. Weitere Kollegen sind bereits weg oder gehen in wenigen Monaten.

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https://www.waz.de/staedte/bottrop/fuenf-von-zwoelf-richtern-gehen-in-pension-id12114562.html

 

 

 


 

 

 

Landgericht Essen: Stabwechsel beim Amtsgericht Bottrop

20.06.2008

Am Montag, den 21.07.2008 um 11.00 Uhr im Saal 8 des Amtsgerichts Bottrop, Gerichtsstraße 24 in 46236 Bottrop wird der bisherige Behördenleiter Klaus Dreesen in den Ruhestand verabschiedet und sein Nachfolger Hermann Josef Huda in sein Amt eingeführt.

Klaus Walter D r e e s e n wurde am 15.12.1942 in Gelsenkirchen geboren. Seine zweite juristische Staatsprüfung legte er im März 1973 in Düsseldorf ab und wurde im April 1973 zum Richter ernannt. Er war von 1976 bis 1984 Richter am Landgericht in Essen, zwischenzeitlich von Ende 1982 bis Anfang 1983 abgeordnet an das Oberlandesgericht Hamm, und von 1984 bis 1986 Richter am Amtsgericht Bottrop. Ende 1986 wurde Herr Dreesen zum Direktor des Amtsgerichts Essen-Borbeck und Anfang 1999 zum Direktor des Amtsgerichts Bottrop ernannt. Herr Dreesen war während seines Richterlebens mit den meisten Bereichen der ordentlichen Gerichtsbarkeit befasst, setzte einen besonderen Schwerpunkt aber im Bereich des Strafrechts. So wurde er im Jahre 1983 zunächst zum stellvertretenden Leiter und dann zum Leiter der damaligen Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Essen ernannt. Herr Dreesen ist verheiratet und Vater einer Tochter. Er lebt mit seiner Familie in Gladbeck.

Hermann-Josef H u d a wurde am 03.04.1947 ebenfalls in Gelsenkirchen geboren. Nachdem er 1975 in Hamburg die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt hatte, trat er im Februar 1976 in den richterlichen Dienst ein. Er war von 1979 bis 1998 Richter am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, unterbrochen nur von einer Abordnung an das Landgericht Essen im Jahre 1997. Anfang 1999 wurde er zum Direktor des Amtsgerichts Essen-Borbeck und Anfang 2002 zum Direktor des Amtsgerichts Dorsten ernannt. Im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit übernahm Herr Huda überwiegend Aufgaben im Bereich des Familienrechts und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere des Vormundschafts-, Betreuungs- und Adoptionsrechts. Lange Zeit hat sich Herr Huda den Referendararbeitsgemeinschaften der Ausbildung des juristischen Nachwuchses als Referendararbeitsgemeinschaftsleiter gewidmet. Herr Huda ist verheiratet und Vater dreier Kinder. Er lebt mit seiner Familie in Gelsenkirchen.

http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/archiv/2008_01_Archiv/20_06_2008/index.php

 

 


 

 

 

Landgericht Essen: Neuer Direktor beim Amtsgericht Bottrop

03.04.2008

Herr Hermann-Josef Huda wird am 04.04.2008 zum neuen Direktor des Amtsgerichts Bottrop ernannt. Am Montag, den 07.04.2008 um 11.30 Uhr, werde ich ihn den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtsgerichts vorstellen.

Herr Huda wurde am 03.04.1947 in Gelsenkirchen geboren. Nachdem er 1975 in Hamburg die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt hatte, trat er im Februar 1976 in den richterlichen Dienst ein. Er war von 1979 bis 1998 Richter am Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, unterbrochen nur von einer Abordnung an das Landgericht Essen im Jahre 1997. Anfang 1999 wurde er zum Direktor des Amtsgerichts Essen-Borbeck und Anfang 2002 zum Direktor des Amtsgerichts Dorsten ernannt. Im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit übernahm Herr Huda überwiegend Aufgaben im Bereich des Familienrechts und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere des Vormundschafts-, Betreuungs- und Adoptionsrechts. Lange Zeit hat sich Herr Huda den Referendararbeitsgemeinschaften der Ausbildung des juristischen Nachwuchses als Referendararbeitsgemeinschaftsleiter gewidmet.

Herr Huda ist verheiratet und Vater dreier Kinder. Er lebt mit seiner Familie in Gelsenkirchen.

Dr. Anders

 

www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/03_04_20082/index.php

 

 

 


 

 

fifty-fifty Grabflege bei gestorbenen Kindern

 

Mutter darf nur die untere Hälfte pflegen, Vater will die obere

Bizarrer Prozess um Grab des Sohnes

Von TANIA WINTERSTEIN

 

Mutter Angelika C. am Grab ihres Sohnes mit dem Maßband: Exakt 87,5 Zentimeter der Ruhestätte darf sie pflegen. Zu seinem Geburtstag setzte sie eine herzförmige Lampe in die Erde

Als das Paar noch glücklich war: Angelika C. und ihr Mann Georg

Bottrop – Wie sehr müssen sich geschiedene Eltern hassen, dass sie alles vergessen? Anstand, Würde – sogar den Respekt vor dem Grab ihres Kindes ...

Es ist ein unfassbarer Streit, über den jetzt das Amtsgericht Bottrop (NRW) entscheiden musste.

Weil sich ein Ex-Paar nicht einigen konnte, wie das Grab ihres toten Sohnes Marcel († 14) aussehen soll, entschied der Richter: Die Mutter pflegt die untere Hälfte, der Vater die obere.

 

Marcel († 14) wurde verschüttet, als er mit einem Freund in einer Kiesgrube spielte

 

Wie konnte es so weit kommen?

 

Vor neun Jahren trennte sich Angelika C. (39) von ihrem Mann Georg. Als ihr gemeinsamer Sohn vor zehn Monaten beim Spielen in einer Baugrube verschüttet wurde und erstickte (BILD berichtete), brach der erbitterte Streit aus.

Die Mutter: „Ich musste die Trauerfeier und das Grab allein organisieren und bezahlen. Mein Mann sagte nur, dass ich die 300 Euro vom Sparbuch meines Sohnes nehmen und seine Sachen verkaufen soll, dann könnte ich das schon bezahlen. Dann gefiel ihm der Grabstein nicht, er schmiss Kerzen um und riss Blumen heraus, die ich gepflanzt habe. Schließlich wollte er, dass das Grab geteilt wird.“

Damit endlich Frieden herrscht, schlug nun auch der Amtsrichter diese Regelung bei einem Vergleich vor – die Eltern stimmten zu: Nun kümmert sich der Vater um die oberen 87,5 Zentimeter der Ruhestätte, die Mutter um die unteren.

Damit keiner im Bereich des anderen harkt, pflanzt oder gießt, markiert ein Windlicht die Grabesmitte.

Angelika C.: „Ich bin sehr traurig, dass es so ist. Aber ich wollte doch nur, dass mein totes Kind endlich Ruhe findet.“

Ihr Ex-Mann: „Angelika wollte mir die Grabpflege verbieten. Es gab keine andere Möglichkeit, als vor Gericht zu gehen.“

 

http://www.bild.t-online.de/BTO/news/2007/07/21/eltern-grab-streit-0/haelfte-grabpflege,geo=2182322.html

 

 


 

 

 

 

Mit 230 Volt unter Strom

Bottrop, 02.05.2007

Von Bianca Belouanas

 

51-Jähriger Bottroper fühlte sich "in die Enge getrieben"

Er habe im Streit um das Sorgerecht für seine kleine Tochter "die Schnauze voll gehabt" und sich von den Behörden "in die Enge getrieben" gefühlt, erklärte der 51-jährige Bottroper dem Essener Schwurgericht. Dort muss er sich seit gestern wegen versuchten Mordes verantworten, weil er im November 2006 die Klinke seiner Wohnungstür in Batenbrock unter Strom gesetzt hat.

Mit einem Beschluss des Amtsgerichts Bottrop in der Tasche hatten Polizisten am 14. November 2006 die Wohnungstür des Angeklagten aufgebrochen, um das damals vier Monate alte Baby "der elterlichen Sorge zu entziehen" und es dem Jugendamt zu übergeben. Glück für den Angeklagten, dass beim Aufbrechen niemand die Klinke berührte - die hatte er nämlich mittels eines Lautsprecherkabels unter 230 Volt Spannung gesetzt. Laut Oberstaatsanwältin Jürgens "nahm er damit den Tod einer fremden Person billigend in Kauf".

Stellt sich die Frage, ob er mit seinen Vorkehrungen Mitarbeiter des Jugendamtes von ihrem Vorhaben abbringen wollte. Schließlich hatte er von denen einiges zu befürchten. Wie der Angeklagte zu-gab, kam es zwischen ihm und seiner afrikanischen Verlobten immer wieder zum Streit über Versorgung und Pflege des Babys.

"Sie hielt es nicht für nötig, Fütterungszeiten einzuhalten und im System zu laufen", beschwerte sich der Frührentner über seine angeblich aggressive Verlobte. Einmal habe diese sogar mit einem Stein die Scheibe eingeschlagen, nachdem er sie im Streit auf den Balkon gesperrt hatte.

Nach einer weiteren "körperlichen Auseinandersetzung" des Paares hatten Polizisten am 6. November die Wohnungstür aufgebrochen und Mutter und Kind in ein Frauenhaus gebracht. Dort riet man der Frau, nicht zu ihrem Verlobten zurückzukehren, da ihr sonst das Sorgerecht entzogen werde. Sollte das passieren, so soll die Mutter gedroht haben, werde sie sich und das Baby umbringen.

In Panik sei sie aus dem Frauenhaus geflohen und zum Kindesvater zurückgekehrt, der dann mit ihr nach Holland gefahren sei. Die Türklinke, so hatte der Angeklagte in einer früheren Vernehmung behauptet, habe er nur unter Strom gesetzt, um sein Hab und Gut während seiner Abwesenheit zu schützen. Schließlich habe die Tür nicht mehr richtig geschlossen, nachdem die Polizisten sie aufgebrochen hatten.

 

http://www.derwesten.de/nachrichten/staedte/bottrop/2007/5/2/news-584414/detail.html

 

 


 

 

 

 

Kindesunterhalt - Verwirkung bestehender Unterhaltsansprüche

 

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Oberlandesgericht Hamm

Az.: 11 UF 218/05

Beschluss vom 21.12.2005

Vorinstanz: Amtsgericht Bottrop, Az.: 19a F 229/04

 

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Auf die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 02. August 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kindesunterhalt in folgender Höhe zu zahlen:

- insgesamt 1.225,45 Euro für die Zeit vom 01.06.2004 - 31.05.2005,

- 81,00 Euro für Juni 2005

- monatlich 84,00 Euro für die Zeit von Juli bis September 2005

- monatlich 162,00 Euro ab Oktober 2005,

abzüglich im Juni 2005 gezahlter 250,00 Euro

 

Im übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wie auch die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 63 % und dem Beklagten zu 37 % auferlegt.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

 

Tatbestand:

 

Die am 30.05.1986 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit der nicht berufstätigen und einkommenslosen Kindesmutter, in deren Haushalt die Klägerin bis zur im Oktober 2005 erfolgten Aufnahme eines Studiums lebte. Aus der Ehe ist eine weitere, am 01.02.1989 geborene Tochter hervorgegangen, die gleichfalls bei der wiederverheirateten Kindesmutter lebt.

 

Zwischen den Kindeseltern bestehen tiefgreifende Differenzen, die bezüglich der beiden gemeinsamen Kinder dazu geführt haben, dass die Kindesmutter dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung vom 02.03.2004 untersagen ließ, mit den Kindern über SMS in Kontakt zu treten. Die einstweilige Verfügung wurde später durch einen weitgehend inhaltsgleichen gerichtlichen Vergleich vom 20.04.2004 ersetzt.

 

Die Klägerin hat im Juli 2005 ihre Schulausbildung mit der erfolgreichen Ablegung der Abiturprüfung beendet und im Oktober 2005 in C ein Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen. In der Zeit vom 12.07. - 31.12.2004 hat sie Sozialhilfe bezogen. Mit ihrer Klage nimmt sie den Beklagten nach vorprozessualer Zahlungsaufforderung mit Schreiben des Jugendamtes des Kreises C2 vom 17.05.2004 sowie Faxschreiben ihrer Bevollmächtigten vom 29.06.2004 für die Zeit ab Juli 2004 nach Maßgabe eines im vorliegenden Verfahren ergangenen Senatsbeschlusses vom 03.06.2005 auf Kindesunterhalt in Anspruch. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin war zuvor (u.a.) Gegenstand einer zum Aktenzeichen 19a F 7/01 AG Bottrop erhobenen Klage, die im Termin vom 21.12.2004 zurückgenommen wurde (Bl. 81 GA).

 

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte verfüge unter Einbeziehung einer erhaltenen Steuererstattung über ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen von 1.785,87 Euro. Sie hat gemeint, im Hinblick auf erbrachte Betreuungsleistungen ihrer Mutter sei das Kindergeld auf ihren Barunterhaltsanspruch gegen den Beklagten nur hälftig anzurechnen.

 

Der Beklagte hat eingewandt, sein unterhaltsrelevantes Einkommen betrage lediglich monatlich 1.703,14 Euro netto, daneben hat er sich auf eine Verwirkung bestehender Unterhaltsansprüche berufen. Er hat hierzu vorgetragen, die Klägerin habe es -offensichtlich von ihrer Mutter gesteuert- seit längerem grundlos abgelehnt, mit ihm -dem Beklagten- Kontakt aufzunehmen. Darüber hinaus habe sie ihn wegen eines angeblichen Vorfalls vom 16.04.2005 zu Unrecht der Nötigung bezichtigt und - insoweit unstreitig - am 21.05.2005 gestützt hierauf auch eine Strafanzeige gegen ihn erstattet.

 

Das Amtsgericht hat der Klage nach Zeugenvernehmung teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 2.109,45 Euro und ab Juni 2005 monatlich 126,00 Euro abzüglich im Juni 2005 gezahlter 250,00 Euro, zu zahlen. Es hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass die Strafanzeige der Klägerin gegen den Beklagten bewusst wahrheitswidrig erstatte wurde und ist daher für die Zeit ab Juni 2005 von einer hälftigen Verwirkung bestehender Unterhaltsansprüche der Klägerin ausgegangen.

 

Gegen dieses Urteil wenden sich Klägerin und Beklagter mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln.

 

Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Anspruchsverwirkung weiter.

 

 

Der Beklagte beantragt,

 

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;

 

2. die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

 

 

Die Klägerin beantragt,

 

1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen;

 

2. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie für Juni 2005 Kindesunterhalt von 319,00 Euro, für den Zeitraum Juli bis September 2005 Unterhalt von monatlich 329,00 Euro und ab Oktober 2005 Unterhalt von monatlich 486,00 Euro zu zahlen.

 

 

 

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Mit ihrer Anschlussberufung wendet sie sich zudem gegen die Annahme einer teilweisen Anspruchsverwirkung, überdies fordert sie für die Zeit ab Oktober 2005 unter Hinweis auf ihr aufgenommenes Studium mit auswärtiger Unterbringung erhöhten Unterhalt. Zur ergänzenden Begründung verweist sie insoweit darauf, dass sie sich bislang vergeblich um die Bewilligung von BAföG-Leistungen bemüht habe, da es noch an der hierfür erforderlichen Mitwirkung des Beklagten fehle.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in seinem angefochtenen Urteil sowie den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 02.12.2005 Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und teilweise begründet, ebenso wie auch die Anschlussberufung der Klägerin.

 

1.

Zwischen den Parteien steht dem Grunde nach außer Streit, dass der Beklagte der Klägerin vorbehaltlich einer -teilweisen oder gänzlichen- Verwirkung bestehender Ansprüche nach §§ 1601 ff, 1603 II 2, 1610 II BGB Kindesunterhalt schuldet, da die Klägerin außerstande ist, ihren vollen Bedarf durch eigenes Einkommen zu decken (§ 1602 I BGB).

 

2.

Trotz der mit dem Eintritt der Volljährigkeit einsetzenden Barunterhaltspflicht auch der Kindesmutter kann die Klägerin von dem Beklagten entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1607 II 1 BGB ihren vollen, allerdings allein nach seinem Einkommen berechneten Bedarf fordern, da die Kindesmutter einkommenslos und daher tatsächlich nicht leistungsfähig ist (Wendl/Staudigl-Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. § 2 Rz. 388; Ziffer 13.3.3 HLL). Auf etwaige ihrer Mutter fiktiv zuzurechende Einkünfte muss sich die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten nicht verweisen lassen (OLG Brandenburg FamRZ 2004, 396; Senat, Beschluss vom 17.06.2005 -11 WF 128/05-; Wendl/Staudigl-Scholz, aa0. § 2 Rz. 440, 451; Palandt-Diederichsen, BGB, 64. Aufl. § 1607 Rz. 11 a.E.). Dem Beklagten ist es dagegen unbenommen, seinerseits gegen die Kindesmutter vorzugehen und bei ihr Regress zu nehmen.

 

3.

Höhe des Unterhalts:

 

a) Für die Zeit ab Aufnahme ihres Studiums mit auswärtiger Unterbringung im Oktober 2005 ist von einem Bedarf der Klägerin von monatlich 640,00 Euro auszugehen (Nr. 13.1.2 HLL), während ihr Unterhaltsbedarf für den vorangegangenen streitbefangenen Zeitraum von Juni 2004 bis einschließlich September 2005 der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist, da die Klägerin in dieser Zeit noch im Haushalt der Kindesmutter gelebt hat.

 

b) Für die Unterhaltsbemessung im letztgenannten Zeitraum ist im übrigen - wie bereits angesprochen - allein auf das Einkommen des Beklagten abzustellen, das sich im Jahr 2004 -aktuellere Einkommensnachweise fehlen- nach den in der vorgelegten Verdienstabrechnungen für Dezember 2004 (Bl. 95 GA) aufsummierten Jahreszahlen bei einer Besteuerung nach Steuerklasse 1/1,0 auf monatsdurchschnittlich 1.725,01 Euro netto belief und im einzelnen wie folgt berechnet:

 

Gesamtbrutto 35.471,35 Euro

./. Lohnsteuer - 6.977,00 Euro

./. Kirchensteuer - 0,00 Euro

./. SolZ. - 277,47 Euro

zzgl. SolZ-Erstattung Lohnsteuerjahresausgleich 5,31 Euro

./. Krankenversicherung (13,1 %) - 2.354,83 Euro

./. Pflegeversicherung - 305,63 Euro

./. Rentenversicherung - 3.505,25 Euro

./. Arbeitslosenversicherung - 1.168,46 Euro

Nettoeinkommen 20.888,02 Euro

d.h. monatsdurchschnittlich (Nettoquote 58,89 %) 1.740,67 Euro

./. Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen

(mtl. 26,59 Euro) netto - 15,66 Euro

1.725,01 Euro

 

Der etwas höhere Betrag von 1.735,87 Euro im Senatsbeschluss vom 03.06.2005 (Bl. 121R GA) basiert auf den dort übernommenen Berechnungen des Amtsgerichts, führt allerdings im Ergebnis zu keiner nennenswerten Abweichung.

 

Mit einem Einkommen in vorstehend errechneter Höhe fällt der Beklagte in die Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle (Einkommensspanne 1.700,00 - 1.900,00 Euro), was zu Tabellenbeträgen von 396,00 Euro bis 30.06.2005 und 406,00 Euro ab 01.07.2005 führt.

 

c) Auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin ist das für sie gezahlte Kindergeld angesichts der alleinigen Inanspruchnahme des Beklagten auf Barunterhalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.10.2005 -XII ZR 34/03-), der der Senat insoweit folgt, analog § 1612b III BGB in voller Höhe anzurechnen.

 

Für eine zusätzliche Anrechnung von Naturalleistungen, die der Klägerin bis zur Aufnahme ihres Studiums im Haushalt der Kindesmutter gewährt worden sind, bleibt daneben dann allerdings kein Raum.

 

d) Entgegen der Auffassung des Beklagten traf die Klägerin in der Zeit zwischen Abitur und Studienbeginn keine Erwerbsobliegenheit. Nach Ende des tatsächlichen Schulbesuchs war der Klägerin vielmehr eine gewisse Erholungsphase zuzubilligen (vgl. hierzu auch Kalthoener/Büttner-Niepmann, aa0 Rz. 161 sowie Wendl/Staudigl-Scholz, aa0. § 2 Rz. 461), daneben war ihr aber auch eine angemessene Orientierungs- und Vorbereitungszeit einzuräumen, um sich zunächst einmal darüber klar zu werden, welchen Ausbildungsbildungsweg sie weiter einschlagen wollte und wo dies geschehen sollte, bevor sie sich anschließend um eine Umsetzung ihrer gefassten Entschlüsse bemühen konnte bzw. musste.

 

4.

Bereits das Amtsgericht ist allerdings mit Recht zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten teilweise verwirkt hat.

 

a) Eine Anspruchsverwirkung lässt sich dabei jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht allein schon aus dem Umstand herleiten, dass die Klägerin in der Vergangenheit -wie er meint grundlos- jeden Kontakt mit ihm gemieden hat.

 

Zwar kommt nach § 1611 I BGB eine Beschränkung oder gar der vollständige Wegfall der Unterhaltsverpflichtung u.a. dann in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig macht. Der Verpflichtete braucht dann nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, der der Billigkeit entspricht, seine Unterhaltsverpflichtung entfällt ganz, wenn seine Inanspruchnahme grob unbillig wäre. Wegen der tiefgreifenden Rechtsfolgen der Verwirkung ist die Annahme einer Anspruchsverwirkung nach anerkannter Auffassung indes auch bei volljährigen Kindern auf besonders schwere Ausnahmefälle zu beschränken, zu deren Feststellung überdies eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung unter Einbeziehung der Umstände von Trennung und Scheidung der Kindeseltern und der sich hieraus ergebenden Eltern-Kind-Beziehung zu erfolgen hat (Kalthoener/Büttner-Niepmann, aa0. Rz. 1053; vgl. hierzu auch BGH FamRZ 1995, 475; KG FamRZ 2001, 1164; OLG Frankfurt/M NJW-RR 1996, 708).

 

In Ansehung dieser - zu Recht strengen - Anforderungen an eine auf § 1611 BGB gestützte Anspruchsverwirkung rechtfertigt die fehlende Bereitschaft der Klägerin zu einer eigenständigen Kontaktaufnahme mit dem Beklagten es allein noch nicht, den ihr zustehenden Unterhaltsanspruch als - und sei es auch nur teilweiseverwirkt anzusehen, zumal das Verhalten der Klägerin hier nicht isoliert, sondern vor dem Hintergrund der tiefgreifenden Zerstrittenheit der Kindeseltern zu sehen ist, die ersichtlich auf das Eltern-Kinder-Verhältnis ausstrahlt.

 

b) Anders verhält es sich dagegen mit der Strafanzeige, die die Klägerin unter dem 21.05.2005 gestützt auf den Vorwurf der Nötigung (im Straßenverkehr) gegen den Beklagten gestellt hat. Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme hat der Senat wie das Amtsgericht kein Zweifel daran, dass die Klägerin hierin eine völlig harmlose und zudem zufällige Begegnung mit dem Beklagten bewusst wahrheitswidrig unrichtig dargestellt und den Beklagten so verleumdet und einem unberechtigten Ermittlungsverfahren ausgesetzt hat. Dieses Verhalten einer volljährigen Tochter ist durch den bestehenden Konflikt auf Elternebene allein weder zu erklären noch gar zu entschuldigen und kann nur als schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 I BGB bewertet werden, die für die Folgezeit -d.h. aus Gründen der Praktikabilität ab 01.06.2005- zu einer Kürzung ihres Unterhaltsanspruchs führen muss.

 

Der Senat hält es dabei im Rahmen der Gesamtabwägung für angemessen und i.S.d. § 1611 I 1 BGB der Billigkeit entsprechend, den sich nach Anrechnung des Kindergeldes ergebenden Zahlbetrag um 2/3 zu kürzen. Es verbleiben dann für die Zeit ab Juni 2005 noch Zahlbeträge von (gerundet) l 81,00 Euro für Juni 2005 (396,00 Euro ./. 154,00 Euro = 242,00 Euro x 1/3) l 84,00 Euro für die Monaten Juli - September 2005 (406,00 Euro ./. 77 Euro = 252,00 Euro x 1/3) l 162,00 Euro ab Oktober 2005 (640,00 Euro ./. 154,00 Euro = 486,00 Euro x 1/3)

 

Auf den für die Zeit ab Oktober 2005 errechneten Unterhaltsanspruch wären dabei im Falle noch erfolgender Gewährung etwaige BAföG-Leistungen, die als Einkommen der Klägerin zu behandeln wären (vgl. nur Wendl/Staudigl-Scholz, aa0. § 2 Rz. 349 m.w.N.), anzurechnen.

 

Für den Unterhaltszeitraum 01.06. - 31.12.2004 ergibt sich dagegen, ausgehend von einem Unterhaltsbedarf der Klägerin von monatlich 396,00 Euro (EG 4, ASt. 4. der DT), auf den neben dem vollen Kindergeld von monatlich 154,00 Euro (s.o.) nach Maßgabe der mit Schriftsatz vom 29.06.2005 vorgenommenen Forderungsberechnung der Klägerin bezogene Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 468,55 Euro abzusetzen sind - eine Rückabtretung der insoweit nach § 91 I BSHG übergegangener Ansprüche ist unstreitig nicht erfolgt -, noch ein Anspruch auf rückständigen Unterhalt in Höhe von (396,00 Euro ./. 154,00 Euro = 242,00 Euro x 7 = 1.694,00 Euro ./. 468,55 Euro =) 1.225,45 Euro.

 

In der Zeit vom 01.01. - 31.05.2005 sind bestehende Unterhaltsansprüche der Klägerin von monatlich (396,00 Euro ./. 154,00 Euro =) 242,00 Euro dagegen durch die in dieser Zeit erbrachten Unterhaltszahlungen des Beklagten von monatlich 250,00 Euro erfüllt, § 362 BGB.

 

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 


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