Väternotruf informiert zum Thema

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Münster

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen


 

 

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Aegidiikirchplatz 5

48143 Münster 

 

Telefon: 0251 505-0

Fax: 0251 505-352

 

E-Mail: poststelle@ovg.nrw.de

Internet: https://www.ovg.nrw.de

 

 

Internetauftritt des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (03/2024)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 14.02.2023 - https://www.ovg.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/index.php

 

 

Bundesland Nordrhein-Westfalen

 

 

Präsidentin am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: 

No Name - Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen / Präsidentin am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab  , 2024)

=Vizepräsident am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Sebastian Beimesche (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen / Vizepräsident am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 01.01.2015, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2098 ab 23.09.1997 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.02.2009 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2015 als Vizepräsident am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. 

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ist für das ganze Land Nordrhein-Westfalen zuständig. Es hat seinen Sitz in Münster. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen überprüft insbesondere Entscheidungen der folgenden Verwaltungsgerichte:

 

Verwaltungsgericht Aachen

Verwaltungsgericht Arnsberg

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Minden

Verwaltungsgericht Münster

 

 

Beschwerdegericht für Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ist das 

Bundesverwaltungsgericht - in Leipzig

 

 

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen führt 20 Senate, 1 Disziplinarsenat, 3 Fachsenate und 1 Großen Senat 

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Gerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihren Psychiater

 

 

Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: 

Sebastian Beimesche (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen / Vizepräsident am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 01.01.2015, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2098 ab 23.09.1997 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.02.2009 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2015 als Vizepräsident am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. 

Brauer - Richterin am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen / 7. Senat (ab , ..., 2010)

Dr. Gerald Buck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen  (ab , ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.07.2010 als Richter auf Probe am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2013 als Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.08.2016 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - GVP 01.01.2023: Beisitzer - 6. Senat. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - GVP 01.01.2024: Vorsitzender Richter - 6. Senat. 13.03.2024: "... Mehrere Tausend solcher Aussagen hat der Verfassungsschutz für das Verfahren zusammengetragen, das gerade vor dem nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster in zweiter Instanz verhandelt wird. Es geht darum, ob die Einstufung der AfD als Verdachtsfall und die daraus folgende Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln rechtens ist. ... Fünf Stunden nach Verhandlungsbeginn wurde der Unmut erstmals auch beim Vorsitzenden Richter Gerald Buck deutlich. „Nach Anhörung der Beteiligten übt der Vorsitzende seine Sitzungsleitung dahingehend aus, dass die Beweisanträge zum Thema Staats- und Quellenfreiheit zunächst zurückzustellen sind“, diktierte er der Protokollantin des Gerichts. Die AfD-Anwälte nahmen dies wiederum zum Anlass, darin einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren zu erkennen – und einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter zu stellen. Dessen prozessleitende Entscheidung sei „willkürlich“ und erfolge aus „sachfremden Erwägungen“, so die Anwälte. Das Gericht verkündete am Mittwochnachmittag nach einer Beratung, dass der Antrag als „rechtsmissbräuchlich“ verworfen wird. Bereits am Dienstag hatten die Anwälte einen Befangenheitsantrag gegen den gesamten Senat gestellt, den das Gericht mit der gleichen Begründung verworfen hatte, da er „offensichtlich grundlos vorgebracht“ worden sei. ..." - https://www.welt.de/politik/deutschland/article250554556/AfD-Missbrauch-prozessualer-Rechte-Verfassungsschutz-wirft-Partei-Prozessverschleppung-vor.html

Dr. Gudrun Dahme (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab , ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 17.02.2011 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. 2020: Pressesprecherin am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Dr. Christof Hausen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 02.05.2011, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 14.06.2001 als Richter am Verwaltungsgericht Köln - abgeordnet - aufgeführt. 01.03.2008: wohl abgeordnet an das Amtsgericht Bergisch Gladbach. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.05.2011 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt.

Hans-Jörg Holtbrügge (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 01.01.2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 20.09.1996 als Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.07.2005 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.01.2012 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. 14.09.2016: "Gericht weist Klage nach Tod einer "Gorch Fock"-Kadettin ab. Auch für die zweite Instanz war der Tod der jungen „Gorch Fock“-Kadettin Jenny Böken ein tragischer Unfall. Den Eltern bleiben Zweifel. ..." - http://www.morgenpost.de/vermischtes/article208243385/Gericht-weist-Klage-nach-Tod-einer-Gorch-Fock-Kadettin-ab.html

Dr. Hans-Joachim Hüwelmeier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.04.2006 als Richter am Verwaltungsgericht Minden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 23.06.2010 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - GVP 01.01.2023: Vorsitzender Richter - 22. Senat. 12.03.2023: "Windkraft-Richter. „Ein Genehmigungsantrag für ein einzelnes Windrad umfasst zwischen 1000 und 1500 Seiten“Richter Hüwelmeier leitet den bundesweit einzigartigen Senat für Windkraftverfahren in NRW. Er stellt eine steigende gesellschaftliche Akzeptanz von Windrädern fest. Dennoch rechnet er mit einer zunehmenden Klagezahl. Und erklärt, was einem Nachbarn zugemutet werden kann. ..." - https://www.welt.de/politik/deutschland/plus244227429/Windkraft-Ein-Antrag-fuer-ein-einzelnes-Windrad-umfasst-bis-zu-1500-Seiten.html?source=puerto-reco-2_ABC-V21.3.A_control Namensgleichheit mit: Alexandra Hüwelmeier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1971) - Richterin am Amtsgericht Bielefeld (ab 15.11.2002, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Alexandra Hurtzig ab 02.02.1999 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2022 unter dem Namen Alexandra Hüwelmeier ab 15.11.2002 als Richterin am Amtsgericht Bielefeld aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden.

Bernd Kampmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 01.03.2003, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.03.2003 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt.

Dirk Rauschenberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 19.11.2013, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 19.11.2013 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - GVP 01.01.2020: stellvertretender Vorsitzender Richter am 12. Senat und 19. Senat.  2020: stellvertretender Pressesprecher am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Tagesschau 06.07.2020: Mitteilung über Zurechtweisung des Landkreises Gütersloh wegen unangemessener Einschränkungen im Zusammenhang mit getesteten Coronainfektionen beim Fleischverarbeiter Tönnies durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Ralf Redeker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 01.01.2011, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 26.01.2001 als Richter am Verwaltungsgericht Greifswald aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 26.01.2001 als Richter am Verwaltungsgericht Münster - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.01.2011 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Namensgleichheit mit: Martin Redeker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (ab 24.09.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 18.09.1989 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Verwaltungsgericht Greifswald aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.04.1996 als Richter am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 24.09.2015 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern aufgeführt.

Dr. Dirk Sander (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 01.03.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 20.10.2012 als Richter am Verwaltungsgericht Köln - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ab 01.03.2017 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - teilweise abgeordnet - aufgeführt.Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.03.2017 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - abgeordnet - aufgeführt. Bundesverfassungsgericht - 2023: stellvertretender Pressesprecher - https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Presse/Pressestelle/pressestelle_node.html. Namensgleichheit mit: Jörg Sander (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 03.04.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.12.2008 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.12.2008 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 03.04.2019 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt.

Jörg Sander (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 03.04.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.12.2008 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.12.2008 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 03.04.2019 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. 2020: stellvertretender Pressesprecher am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Namensgleichheit mit: Dr. Dirk Sander (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 01.03.2017, ..., 2023) -  im Handbuch der Justiz 2016 ab 20.10.2012 als Richter am Verwaltungsgericht Köln - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ab 01.03.2017 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - teilweise abgeordnet - aufgeführt.Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.03.2017 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - abgeordnet - aufgeführt.

Dr. Martin Schnell (Jg. 1957) - Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 16.05.1997, ..., 2009) - stellvertretender Pressesprecher des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen.

 

 

 

# Jörg Bretschneider

# Dr. Hilke Brossok

# Dr. Gerhard Bülter

# Ulf Domgörgen

# Martin Dorn

# Dr. Arnd Fischer

# Josef Gelberg

# Reiner Gießau

# Dr. Dirk Gottschick

# Dr. Manfred Heinrich

# Dr. Klaus Heveling

# Michael Höver

# Jürgen Jaenecke

# Hubert Jung

# Detlev Klein

# Dr. Ulrich Knoke

# Ulrich Kuschnerus

# Olaf Köntopp

# Karl-Bernhard Lange

# Dirk Lechtermann

# Kordula Lenarz

# Hans-Jörg Lieberoth-Leden

# Dr. Dietrich Mahn

# Dr. Ulrich Maidowski

# Hartmut Maier

# Dieter Maschmeier

# Brigitta Nierhoff

# Franz Bernhard Oestreich

# Werner Patzwaldt

# Werner Pentermann

# Annette Perger

# Ernst Pottmeyer

# Eugen Purk

# Martin Radusch

# Bernd Richerzhagen

# Ingo Roeder

# Jens Saurenhaus

# Dr. Jens Schachtel

# Dr. Hildburga Schauer

# Dr. Otmar Schneider

# Peter Schroiff

# Friedrich-Wilhelm Schulte

# Herbert Schäfer

# Dr. Hans Günter Schöler

# Volkrat Stehr

# Ursula Stork

# Holger Struchlik

# Joachim Teipel

# Heinz Michael Tuschen

# Dr. Ulrich Voll

# Peter Werkmeister

# Dr. Peter Wysk

# Peter Zinnecker

 

 

Nicht mehr als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen tätig:

Friedrich-Wilhelm Anlauf (geb. 18.02.1943) - Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 16.12.1981, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 16.12.1981 als Richter am Oberverwaltungsgericht Münster aufgeführt.

Michael Asbeck (Jg. 1951) - Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 04.03.1992, ..., 2010)

Bodo Bakemeier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Münster (ab , ..., 2008, 2011) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 01.04.1980 als Richter am Verwaltungsgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 und 2002 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Münster aufgeführt.

Hans-Volker Barleben (geb. 18.07.1942) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Münster (ab , ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 03.10.1980 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt

Helmut Bauer (Jg. 1944) - Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 21.09.1982, ..., 2002)

Andreas Becker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Köln / Vizepräsident am Verwaltungsgericht Köln (ab 01.05.2005, ..., 2017) - ab 01.03.2000 Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.05.2005 als Vizepräsident am Verwaltungsgericht Köln aufgeführt.  

Günter Benassi (geb. 11.08.1944) - Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab , ..., 1988, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 15.04.1980 als Richter am Verwaltungsgericht Münster aufgeführt.

Dr. Michael Bertrams (geb. 23.12.1947 in Waldbröl - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen / Präsident am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 24.06.1994, ..., 2012) - 1975 bis 1982 Richter am Verwaltungsgericht Köln. 1982 bis 1989 Richter am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 1990 bis 1994 Richter am Bundesverwaltungsgericht. Ab Juni 1994 Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Siehe auch Information unten.

Prof. Dr. Ulrike Bick (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht (ab 17.12.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.11.1995 als Richterin am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 31.05.2002 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.2011 als Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 09.08.2012 als Richterin am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 17.12.2020 als Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt.   

Ute Blum-Idehen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) -  Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 14.01.2016, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 13.07.2000 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.09.2007 als Vizepräsidentin am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt.

Dr. Ricarda Brandts (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen / Präsidentin am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 27.02.2013, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 05.06.2000 als Vizepräsidentin am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 26.11.2010 als Präsidentin am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.02.2013 als Präsidentin am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 als Präsidentin am Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen und ab 27.02.2013 als Präsidentin am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. 

Christian Brauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 01.12.1996, ..., 2010)

Dr. Bernd Bringewat (geb. - geheim) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Minden (ab , ..., 2008, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1988 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 und 2002 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Verwaltungsgericht Minden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2016 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Minden aufgeführt. Namensgleichheit mit: Prof. Dr. Peter Bringewat (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Landgericht Lüneburg (ab 04.02.1993, ..., 2010)

Hans-Jochim Cirkel (geb. 13.07.1936) - Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 30.09.1974, ..., 1998) - Namensgleichheit mit: Dr. Johannes Cirkel (geb. - geheim) - Richter am Amtsgericht Pankow/Weißensee (ab , ..., 2002, ..., 2019) - im Handbuch der Justiz 1998 unter dem Namen Johannes Cirkel nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter auf Probe im Kammergerichtsbezirk Berlin aufgeführt. Dienstantritt offenbar 1998. Im Handbuch der Justiz 2002, 2004, 2008, 2010 und 2012 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Pankow/Weißensee aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Pankow/Weißensee - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Pankow/Weißensee aufgeführt.

Angela Dessau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Oberlandesgericht Schleswig (ab , ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 16.05.1997 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.05.1997 als Richterin am Oberlandesgericht Schleswig aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Joachim Frege (geb. 14.12.1910) - Richter am am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 25.06.1971, ..., 1978) - im Handbuch der Justiz 1978 ab 25.06.1971 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 45 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle. Campino (bürgerlich Andreas Frege; * 22. Juni 1962 in Düsseldorf) ist ein deutsch-britischer Sänger und Songwriter. Er ist der Frontmann der Düsseldorfer Band Die Toten Hosen. Zudem arbeitete er als Schauspieler in Theater, Film und Fernsehen. Andreas Frege wuchs als Sohn des Richters Joachim Frege und der Hausfrau Jennie Frege auf. Seine Mutter war gebürtige Engländerin, hatte an der Universität in Oxford studiert und erzog ihre Kinder zweisprachig.[1] Er hat fünf Geschwister, darunter den zwölf Jahre älteren Bruder John, durch den er auf den Punkrock in England aufmerksam wurde.[2] Seine ältere Schwester Judith Frege ist Balletttänzerin und Buchautorin, und sein drei Jahre älterer Bruder Michael Frege ist Rechtsanwalt.[3] Freges Großvater Ludwig Frege war Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes. Urgroßvater Franz Friedrich Konrad Frege (1843–1920) war Sohn des Berlin-Schöneberger Pfarrers Ferdinand Ludwig Frege (1804–1883). ... - https://de.wikipedia.org/wiki/Campino

Klaus Peter Frenzen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Minden / Präsident am Verwaltungsgericht Minden (ab 01.07.2007, ..., 2012) - seit 1990 Richter. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.02.1997 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. 2003 Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Dr. Siegbert Gatawis (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen / Präsident am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.05.2010 als Richter am Oberverwaltungsgericht  Nordrhein-Westfalen aufgeführt.

Birgit Herkelmann-Mrowka (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Köln / Präsidentin am Verwaltungsgericht Köln (ab 01.10.2011, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.07.2008 als Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2011 als Präsidentin am Verwaltungsgericht Köln aufgeführt.  

Dr. Andreas Heusch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Düsseldorf / Präsident am Verwaltungsgericht Düsseldorf (ab 15.07.2009, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 25.07.1997 als Richter am Verwaltungsgericht Düsseldorf - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 12.12.2002 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.2007 als Ministerialrat im Justizministerium Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.07.2009 als Präsident am Verwaltungsgericht Düsseldorf aufgeführt.

Dr. Erich Hobbeling (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 03.09.1943) - Präsident am Verwaltungsgericht Schwerin (ab 17.08.1992, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 25.01.1988 als Richter am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 17.08.1992 als Präsident am Verwaltungsgericht Schwerin - Altersteilzeit - aufgeführt.

Dr. Dieter Kallerhoff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen / Vizepräsident am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 01.03.2001, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.03.2001 als Vizepräsident am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. 

Detlev Klein Altstedde (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 01.01.2010, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.03.2000 Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. 07.01.2010: "Seit dem 1. Januar 2010 ist Detlev Klein Altstedde Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht. Er hat die Leitung des 2. Senats übernommen, zu dessen Geschäftsbereich das Flüchtlings- und Vertriebenenrecht sowie das Recht der Ausbildungs- und Studienförderung gehören. ... Nach dem Abitur in Marl und dem Wehrdienst studierte er in Münster Rechtswissenschaft. Im November 1987 legte er die erste und im Mai 1991 die zweite juristische Staatsprüfung ab. Seine richterliche Laufbahn begann Detlev Klein Altstedde im März 1992 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Im März 2001 wurde er zum Richter am Oberverwaltungsgericht ernannt. Hier befasste er sich im wesentlichen mit dem Baurecht und dem Beamtenrecht. Herr Klein Altstedde war außerdem Mitglied des Senats für Baulandsachen beim Oberlandesgericht Hamm sowie Mitglied verschiedener Landesberufsgerichte, die beim Oberverwaltungsgericht eingerichtet sind." - https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/01_archiv/2010/03_100107/index.php. 31.03.2023: "Heute tritt Detlev Klein Altstedde, der seit mehr als zwölf Jahren Vorsitzender des 10. Senats war, in den Ruhestand. ... Nach dem Studium in Münster und dem Referendariat begann er seine richterliche Laufbahn 1992 bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Im Jahr 2001 wurde er zum Richter am Oberverwaltungsgericht und 2010 zum Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ernannt. Er leitete seit dem 1. Juli 2010 den 10. Senat, der für Bauplanungs- und Bauordnungsrecht sowie Denkmalrecht zuständig ist. Er hat sich als Mitglied einer Arbeitsgruppe früh für den elektronischen Richterarbeitsplatz eingesetzt und maßgeblich an der Einführung der elektronischen Prozessakte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit mitgewirkt. In den Senaten, denen er angehörte, hat er sowohl die Organisation und den Einsatz neuer Arbeitsmethoden als auch die elektronische Akte erprobt. Er gehörte zudem viele Jahre den Landesberufsgerichten für Heilberufe, Architekten und Ingenieure, dem Dienstgerichtshof und dem Senat für Baulandsachen bei dem Oberlandesgericht Hamm an. Außerdem hat er sich neben der richterlichen Tätigkeit im Rahmen der Richter- und Beamtenfortbildung als Referent zu fachspezifischen Themen engagiert." - https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/31_03_2023_/index.php

Manfred Koopmann (geb. 26.05.1955 - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Präsident am Verwaltungsgericht Münster (ab 01.10.2004, ..., 2011) - ab 18.06.1999 Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Dr. Hans-Jörg Korte (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Minden / Vizepräsident am Verwaltungsgericht Minden (ab 01.10.2007, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.07.2000 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt.

Henning Krüger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg / Vizepräsident am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 28. 04. 2006, ..., 2009) - ab 1975 richterliche Tätigkeit am Verwaltungsgericht Düsseldorf. Ab Mitte 1982 Richter am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Anfang 1993 abgeordnet an das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg. Zum 1. November 1994 unter Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht nach Brandenburg versetzt. Ab 1. Juni 1996 Vizepräsident des Oberverwaltungsgericht Brandenburg. Nach der Fusion der Oberverwaltungsgerichte Berlin und Brandenburg am 28.04. 2006 zum Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ernannt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.06.1996 als Vizepräsident am Oberverwaltungsgericht Brandenburg aufgeführt.

Dr. Ulrich Lau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 22.12.1998, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 22.12.1998 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Pressesprecher des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen.  

Dr. Kolja Naumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2013 als Richter am Verwaltungsgericht Köln - abgeordnet, Leerstelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2013 als Richter am Verwaltungsgericht Köln - Leerstelle - aufgeführt.Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.03.2018 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - GVP 14.02.2023: "Mit seiner Versetzung an das Bundesverwaltungsgericht ist ROVG Dr. Naumann aus dem 5. Senat ausgeschieden.".Bundesverwaltungsgericht - GVP 31.01.2023: Beisitzer 8. R - Senat

Werner Neumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht / 6. Senat (ab , ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 12.08.1980 als Richter am Verwaltungsgericht Minden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 18.08.1983 als Richter am Verwaltungsgericht Münster aufgeführt. Gleichfalls im Handbuch der Justiz 1988 ab 14.09.1987 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Ab 04.07.2000 Richter am Bundesverwaltungsgericht.

Hans Noll (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1935) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Potsdam (ab 16.12.1999, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 11.04.1980 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 16.12.1999 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Potsdam aufgeführt. 

Wolfgang Otte (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 25.01.1994, ..., 2010)

Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier (geb. 06.07.1943 in Berlin) - Präsident und Vorsitzender des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe( ab 10.04.2002, ..., 2009) - von 1977 bis 1987 nebenamtlich Richter am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Herr Papier wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Rüdiger Postier (geb. 11.02.1944) - Präsident am Verfassungsgericht Brandenburg (ab , ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1974 ab 11.01.1973 als Richter auf Probe am Verwaltungsgericht Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1982 ab 04.08.1980 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 nicht aufgeführt. Ab 08.01.1998 Richter am Bundesverwaltungsgericht.

Dr. Wilhem Pötter (geb. ....) - Präsident am Verwaltungsgericht Münster (ab 01.07.1959, ..., 31.07.1969) - siehe Info unten

Elisabeth Rapsch (geb. 18.04.1960 - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vizepräsidentin am Verwaltungsgericht Münster (ab 01.06.2007, ..., 2011) - ab 03.12.1999 Richterin am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Dr. Jens Schachtel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 01.03.2002, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.03.2002 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt.

Dr. Bernhard Schulte (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 01.04.2000, ..., 2010)

Dr. Max-Jürgen Seibert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 12.03.2001, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 12.03.2001 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt.

Prof. Herbert Willems (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 25.01.1994, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 25.01.1994 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt.

Holger Wöckel (geb. 24.08,1976 - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst ) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Zweiter Senat (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2010 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.06.2011 als Richter am Verwaltungsgericht Minden - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 14.09.2015 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.02.2021 als Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. 1996-2001 Studium der Rechtswissenschaft an der Technischen Universität Dresden und der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, 2001 Erste Juristische Staatsprüfung in Freiburg, 2001-2003 Rechtsreferendariat im Bezirk des Landgerichts Freiburg, 2003 Zweite Juristische Staatsprüfung in Stuttgart, 2003-2004 Freie Mitarbeiten in Rechtsanwaltssozietäten, 2004-2010 Assistent am Institut für Öffentliches Recht der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Lehrstuhl Prof. Dr. Dietrich Murswiek, 2010-2012 Richter am Verwaltungsgericht Minden, 2013 Promotion an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Thema: „Festlegung von Flugverfahren. Rechtliche Grundlagen und Rechtmäßigkeitsanforderungen.“, Auszeichnung mit dem Werner-von-Simson-Preis der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. 2013-2016 Abordnung an das Bundesverwaltungsgericht (6. Revisionssenat) als Wissenschaftlicher Mitarbeiter, 2016-2019 Richter am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, zugleich Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 2019-2021 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht, Dezernat Präsident Prof. Dr. Harbarth, LL.M. (Yale)
2021-2023 Richter am Bundesverwaltungsgericht (7. und 10. Revisionssenat), 2023 Präsidialrichter des Bundesverwaltungsgerichts. -
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Richter/Zweiter-Senat/BVR-Dr-Woeckel/BVR-Dr-Woeckel_node.html.

Renate Wolff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 13.09.1991, ..., 2010)

 

 

 

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191 Minuten Freiheit für den deutschen Einzelhandel

Gut drei Stunden hat die neue Freiheit gehalten – 191 Minuten, um genau zu sein. Dann war wieder Schluss mit Lockerungen im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen. Nachdem das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am Montagmorgen nach einem sogenannten Normenkontrolleilverfahren weite Teile der Corona-Schutzverordnung des bevölkerungsreichsten Bundeslandes für den Handel außer Vollzug gesetzt hat, meldete sich die Landesregierung bereits am Montagnachmittag mit überarbeiten Vorschriften.

...

22.03.2021

https://www.welt.de/wirtschaft/article228927469/Corona-Schliessungen-191-Minuten-Freiheit-fuer-den-Einzelhandel.html

 



 

 

 

Syrische Flüchtlinge Kein Asyl für Kriegsdienstverweigerer

Stand: 10.05.2017 14:53 Uhr

Wer sich in Syrien der Einberufung zum Wehrdienst entzieht, hat keinen Anspruch auf Asyl. So entschied vor wenigen Tagen das Oberverwaltungsgericht Münster. Das Urteil stieß auf Kritik - nun löst die Begründung einen Sturm der Empörung aus.

Von Arnd Henze, ARD Hauptstadtstudio

"Ein krasses Fehlurteil!", schimpft der CDU-Politiker Ruprecht Polenz. "Zynisch" nennt es die Grünenabgeordnete Franziska Brantner. Und der SPD-Außenexperte Rolf Mützenich zieht sogar Parallelen zu "Unrechtsurteilen der Vergangenheit".

Bei der umstrittenen Entscheidung geht es um einen 20-jährigen Syrer, der im Juni 2014 die Einberufung zur syrischen Armee bekam und daraufhin über die Türkei nach Deutschland floh. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ihm zunächst nur den minderen subsidiären Schutz zu, das Verwaltungsgericht Düsseldorf dagegen ein Anrecht auf Asyl. Diese Entscheidung hob das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster vor einigen Tagen auf.

Dem Syrer drohe zwar Folter, aber nicht aus politischen Gründen

In der nun veröffentlichten Urteilsbegründung räumt das OVG zwar ein, dass einem Wehrdienstverweigerer zwar Folter und andere Menschenrechtsverletzungen drohten, es sich dabei aber nicht um eine politische Verfolgung handele. Das syrische Regime handele vielmehr so brutal, "weil es die Wehrdienstentziehung als solche im Interesse der Aufrechterhaltung der militärischen Schlagkraft des syrischen Staates zu bekämpfen gilt".

Die Richter vergleichen dabei die Furcht unbeteiligter Zivilisten, "die 'nur' vor den Gefahren des Bürgerkriegs fliehen" und "die völlig unpolitische Furcht Wehrpflichtiger vor einem Kriegseinsatz", die angesichts der "weitaus größeren Gefahren" ein zusätzlicher Fluchtgrund sei.

Weil eine solche Furcht aber ein "kulturübergreifend verbreitetes Phänomen" sei, gebe es nicht nur in Syrien, sondern auch Deutschland eine Reihe von Strafvorschriften gegen die Schwächung der militärischen Schlagkraft.

Das Gericht erwähnt als Straftaten unter anderem Selbstverstümmelung, Fahnenflucht, Gehorsamsverweigerung und Meutereien und zitiert dann mit ausdrücklichem Bezug zur gefährlichen Lage in Syrien das deutsche Wehrstrafrecht: "Der Soldat muss die menschliche Regung der Furcht überwinden. (...) Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen."

SPD-Politiker erinnert an NS-Urteile gegen Deserteure

Der SPD-Außenpolitiker Mützenich reagiert empört auf diese Gleichsetzung von Bundeswehr und syrischer Armee. Es berühre peinlich, wie die Richter "über soldatische Pflichten schwadronierten".

Mützenich verweist auf frühere Unrechtsurteile. So wurden Urteile der NS-Justiz gegen Deserteure auch nach 1945 noch von bundesdeutschen Gerichten bestätigt. Erst 2002 kam es zu einer vollständigen Rehabilitierung all derer, die sich im 2. Weltkrieg der Wehrmacht entzogen hatten.
Richter in Münster kritisieren Kollegen in Bayern

In ihrem Urteil bestreitet das OVG Münster, dass der syrische Staat Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Gesinnung unterstelle. Die Richter kritisieren dabei nicht nur den UN-Flüchtlingskommissar, sondern auch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der eine solche politische Verfolgung bejaht hat. Das sei eine "unplausible Spekulation", heißt es in der Begründung.

Um den Asylanspruch abzulehnen, müssen die Münsteraner Richter aber noch einen Schritt weiter gehen und verneinen, dass die syrische Armee generell einen völkerrechtswidrigen und verbrecherischen Krieg führt. Denn im Asylgesetz gilt ausdrücklich als Anerkennungsgrund, wenn sich ein Soldat der Beteiligung an solchen Verbrechen durch Flucht entzieht.
Kein richtiger Wehrdienstverweigerer

Das Gericht streitet zwar nicht ab, dass es solche Kriegsverbrechen bis hin zum Einsatz chemischer Kampfstoffe gebe. Es ordnet solche Verbrechen aber nicht der gesamten Armee, sondern nur einzelnen Truppenteilen zu. Es sei aber nicht sicher, dass der Wehrpflichtige tatsächlich persönlich zu Kriegsverbrechen gezwungen würde. Erst nach seiner Ausbildung "könnte sich überhaupt erst absehen lassen, ob und wie er tatsächlich mit den genannten Handlungen in Berührung kommen könnte".

Im Übrigen sei der Asylbewerber ja gar kein richtiger Wehrdienstsverweigerer, sondern jemand, der sich dem Dienst durch Flucht entzogen habe. Für einen Asylanspruch hätte er dem syrischen Militär "eine inhaltlich ablehnende Erklärung" abgegeben müssen - so, wie das auch in Deutschland geregelt sei.
CDU-Politiker: Desertion sei "aller Ehren Wert"

Der CDU-Politiker Ruprecht Polenz, früherer Vorsitzender im Auswärtigen Ausschuss, zeigt sich angesichts einer solchen Argumentation fassungslos. In einem Unrechtsstaat wie Syrien wäre das doch glatter Selbstmord, argumentiert er und bezeichnet die Entscheidung insgesamt als "krasses Fehlurteil": Es sei "aller Ehren wert, wenn sich Syrer an Assads Krieg gegen die eigene Bevölkerung nicht beteiligen wollen und sich dem durch Desertion entziehen".

Ähnlich urteilt auch die Syrienexpertin der Grünen, Franziska Brantner: "Es muss doch in unserem Interesse sein, dass junge Männer in Syrien einen Weg finden, sich diesem verbrecherischen Krieg zu verweigern. Stattdessen werden sie von einem deutschen Gericht als Drückeberger stigmatisiert." Zugleich fordert sie von der Bundesregierung Aufklärung, welche Lageeinschätzungen in die ablehnenden Asylentscheidungen des BAMF und des Gerichtes eingeflossen sind.
Bundesregierung verurteilte Vorgehen der syrischen Armee

Für das Auswärtige Amt ist die Sache allerdings klar. Ohne das Urteil direkt kommentieren zu wollen, wird dort sehr deutlich auf die "katastrophale Menschenrechtslage" verwiesen: "Einschlägige Berichte der Vereinten Nationen und von international tätigen Menschenrechtsorganisationen legen der syrischen Armee schwerste Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Last", heißt es. Auch die Bundesregierung habe das brutale Vorgehen der syrischen Armee wiederholt und öffentlich aufs Schärfste verurteilt. Auch auf ausdrückliche Nachfrage spricht man im Ministerium bewusst von den Verbrechen "der" Armee - und eben nicht nur von Teilen der Armee.

Für den jungen syrischen Wehrdienstverweigerer gibt es keine Revision gegen das Urteil des OVG Münster. Für ihn bleibt nur der subsidiäre Schutz, der zum Beispiel keinen Familiennachzug erlaubt. Da inzwischen aber verschiedene Obergerichte gegensätzliche Entscheidungen getroffen haben, dürfte es wohl schon bald eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage geben.

https://www.tagesschau.de/inland/asyl-muenster-urteil-101.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wie wäre es, wenn die Richter der urteilenden Kammer am Oberverwaltungsgericht sich dem syrischen Regime als Ersatzsoldaten zur Verfügung stellen würden, das wäre doch ein fairer Tausch für die Freistellung eines einzelnen Mannes, der sich der Mittäterschäft am Krieg entziehen will. Man darf auch annehmen, dass die urteilenden Richter, so sie denn männlichen Geschlechts sind, eine excellente Ausbildung bei der Bundeswehr erhalten haben und so der Armee des syrischen Machhabers Assad eine echte Bereicherung sein würden.

 

 

 


 

 

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1596/11

Datum:

23.01.2012

Gericht:

Oberverwaltungsgericht NRW

Spruchkörper:

12. Senat

Entscheidungsart:

Beschluss

Aktenzeichen:

12 B 1596/11

 

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 

1

G r ü n d e :

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Antragsbegehren der Antragstellerin stellt sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung als unzulässig dar. Die Antragstellerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine rechtliche Befugnis oder ein schützenswertes Interesse geltend machen kann, um sich gegen die auf einer Hilfegewährung nach §§ 27, 34 SGB VIII beruhende Heimunterbringung ihrer Tochter zugunsten eines weiteren gemeinsamen Zusammenlebens mit dieser zur Wehr zu setzen.

3

Den insoweit zutreffenden und überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsge-richtes ist mit der Beschwerde nichts Entscheidendes entgegen gesetzt worden.

4

Entgegen der Annahme der Antragstellerin beschränkt sich der vorläufige Sorge-rechtsentzug durch den familiengerichtlichen Beschluss des Amtsgerichts L.

5

F vom 9. November 2011 nicht auf das rein formelle Recht, Hilfe zur Erziehung i. S. v. § 27 SGB VIII als Anspruchsberechtigter bloß beantragen zu dürfen. Wie sich aus der Flankierung des Entzugs des Rechts zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung durch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Regelung des Umgangs und der Gesundheitsfürsorge ergibt, zielt die familiengerichtliche Maßnahme vielmehr darauf, die Trennung des Kindes von der Mutter zu sichern, schränkt der Entzug in den einzelnen Teilbereichen das Sorge-recht also auch materiell-rechtlich ein.

6

Vgl. dazu etwa: Hamb. OLG, Beschluss vom 24. März 2011 9 UF 146/10 , FamFR 2011, 235, juris.

7

Nur dieses Verständnis wird der Abwehr einer Gefährdung des Wohls des Kindes nach §§ 1666, 1666a BGB, auf die das Familiengericht seine Entscheidung gestützt hat, gerecht.

8

Vgl. zu diesem Ansatz etwa: AG Bonn, Beschluss vom 15. Dezember 2010 401 F 178/09 , juris.

9

Eine Abspaltung des verfahrensmäßigen Antragsrechts vom materiell-rechtlichen Recht zur Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII, wie sie die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vertritt, ist nicht zu rechtfertigen. Dem Jugendamt L. als Ergänzungspfleger ist anders als in den Fällen, die die Urteile des OVG NRW vom 12. September 2002 12 A 4352/01 (NWVBl. 2003, 186; juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2001 5 C 6.00 (NJW 2002, 232; juris) zum Gegenstand hatten gerade nicht allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden. Nach der letztgenannten Entscheidung kann die Gewährung von Jugendhilfe vom Sorgeberechtigten dann als materiell-rechtswidrig angegriffen werden, weil sie das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt, wenn versäumt worden ist, ihm neben dem Aufenthaltsrecht auch das Recht auf Inan-spruchnahme öffentlicher Jugendhilfe zu entziehen.

10

Ein Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin ergibt sich vorliegend ist der diesbezügliche Vortrag vom 16. Januar 2012 nicht ohnehin verfristet und damit nicht berücksichtigungsfähig(vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 7 VwGO) - auch nicht aus § 112 JustG NRW. Diese Vorschrift ist hier von vornherein nicht einschlägig. Sie regelt die Wirkung von Rechtsbehelfen in der Verwaltungsvollstreckung, um die es vorliegend nicht geht und hinsichtlich derer ohnehin eine Rechtsbetroffenheit durch den Vollstreckungsakt vorausgesetzt und nicht kraft Gesetzes geschaffen wird. Es ist nicht ersichtlich, dass gegen die Antragstellerin nach § 66 Abs. 3 SGB X i. V. m. § 55 Abs. 1 VwVG NRW ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden soll. Die Inobhutnahme ist zwar nicht beendet, wenn man - trotz der Möglichkeit, dass eine Bewilligung in Form eines Verwaltungsaktes auch konkludent mit der Leistungserbringung erfolgen kann,

11

vgl. etwa: OVG NRW, Urteil vom 15. März 2004 12 A 3993/02 , ZFSH/SGB 2005, 219 (zur Sozialhilfe),

12

und die Antragsgegnerin mit ihrem Schreiben an das Amtsgericht L. Familiengericht vom 16. Dezember 2011 deshalb möglicherweise richtig liegt davon ausgehen will, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Ergänzungspflegers auf Erziehungshilfe gem. §§ 27,34 SGB VIII noch nicht beschieden hat (vgl. § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII). Die Inobhutnahme hat sich durch die Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichtes vom 9. November 2011 der Antragstellerin gegenüber aber jedenfalls erledigt, weil ihr die betroffenen Rechtspositionen nicht mehr zugeordnet sind. Die vorläufige Entziehung wesentlicher Teilbereiche des Sorgerechts ihrerseits ist nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch gerichtliche Entscheidung erfolgt. Würde die Heimerziehung eine Hilfeleistung darstellen, läge ihr auch kein belastender Eingriffsakt, sondern ein begünstigender Gewährungsakt zugrunde, der sich zudem ausschließlich an das zum Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt richtet, weil dieses insoweit anstelle der Antragstellerin zum Inhaber des Sorgerecht geworden ist.

13

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen laufen die übrigen Einwendungen der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts von vornherein ins Leere. Ausreichender Rechtsschutz wird der Antragstellerin dadurch geboten, dass sie im Rahmen des dementsprechenden Verfahrensrechtes gegen die familiengerichtlichen Sorgerechtsentscheidungen vorgehen kann.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

15

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

 

 

 


 

 

 

Dr. Michael Bertrams

Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

 

- geb. am 23.12.1947 in Waldbröl

- verheiratet, drei Kinder

1970 1. Staatsexamen

1974 2. Staatsexamen

1989 Promotion (Münster) Thema: Die Prognoseentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren

1974 – 1975 Parlamentarischer Assistent im Deutschen Bundestag

1975 – 1982 Richter am Verwaltungsgericht Köln

1982 – 1989 Richter am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

1990 – 1994 Richter am Bundesverwaltungsgericht

seit Juni 1994 Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

http://www.vgh.nrw.de/mitglied/betrams.htm

 

 


 

 

 

Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 12. Senat

Entscheidungsdatum: 14.05.2009

Aktenzeichen: 12 A 292/09

Dokumenttyp: Beschluss

Quelle:

Norm: Art 20 Abs 3 GG

 

 

Sozialrecht - Kürzung der Förderung eines Frauenhauses rechtmäßig

Leitsatz

Die Kürzung von Fördermitteln für den Betrieb eines seit Jahrzehnten staatlich geförderten Frauenhauses, die den Weiterbetrieb der Einrichtung gewährleisten, ist auch ohne Gewährung einer Übergangsfrist weder ermessensfehlerhaft noch verstößt sie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.(Rn.13)(Rn.18)

Fundstellen

OVGE MüLü 52, 136-143 (Leitsatz und Gründe)

FEVS 61, 189-192 (Leitsatz und Gründe)

NWVBl 2010, 150-151 (Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang

vorgehend VG Münster 6. Kammer, 22. Dezember 2008, Az: 6 K 2008/06

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OVG Münster: Beschluss vom 14.05.2009 - 12 A 292/09 BeckRS 2009, 34954

OVG Münster: Beschluss vom 14.05.2009 - 12 A 292/09

Leitsatz:

Die Kürzung von Fördermitteln für den Betrieb eines seit Jahrzehnten staatlich geförderten Frauenhauses, die den Weiterbetrieb der Einrichtung gewährleisten, ist auch ohne Gewährung einer Übergangsfrist weder ermessensfehlerhaft noch verstößt sie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. (amtlicher

Leitsatz)

Normenkette:

NWHaushaltsG

Rechtsgebiete:

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

Sonstiges besonderes Verwaltungsrecht

Schlagworte:

Frauenhaus; Fördermittel; Übergangsfrist; Vertrauensschutz; Ermessensfehler;

Rechtskraft:

rechtskräftig

 

 

 

OVG NRW

12 A 292/09

Beschluss

vom 14.5.2009

I. Instanz: VG Münster vom 22.12.2008 - 6 K 2008/06 -

Die Kürzung von Fördermitteln für den Betrieb eines seit Jahrzehnten staatlich geförderten Frauenhauses, die den Weiterbetrieb der Einrichtung gewährleisten, ist auch ohne Gewährung einer Übergangsfrist weder ermessensfehlerhaft noch verstößt sie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

 

Der Kläger betrieb ein Frauenhaus, welches seit Jahrzehnten unter anderem mit Landesmitteln subventioniert wurde. Der Haushaltsgesetzgeber kürzte die Förderpauschalen für das Jahr 2006 gegenüber dem Vorjahr, so dass lediglich die Personalkosten für die Beschäftigung von drei anstatt wie bisher von vier Vollzeitkräften gedeckt wurden. Die Bescheide, mit denen die Förderung jeweils bewilligt wurde, enthielten seit dem Jahr 1998 den Hinweis, dass aus der Bewilligung für das jeweilige Haushaltsjahr nicht geschlossen werden könne, dass die Förderung auch für das kommende Haushaltsjahr im bisherigen Umfang erfolgen werde. Mit Schreiben des zuständigen Landesministeriums vom 19.12.2005 wurde der Kläger zudem über die geplante Kürzung durch den Haushaltsgesetzgeber informiert. Der Kläger hielt die übergangslose Kürzung der Mittel für rechtswidrig, da diese schutzwürdige Vertrauensschutzpositionen verletzte. Er erhalte seit Jahrzehnten die Förderung durch das Land und sei insbesondere mit Blick auf die Einhaltung von Kündigungsfristen gegenüber langjährig beschäftigten Mitarbeitern nicht in der Lage gewesen, sich auf die überraschende und kurzfristige Kürzung der Mittel einzustellen. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihm eine angemessene Übergangsfrist für die Umsetzung der Mittelkürzung einzuräumen. Das VG wies die Klage ab. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos.

Aus den Gründen:

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Der Kläger vermag mit seiner Zulassungsbegründung die entscheidungstragende Annahme des VG nicht in Zweifel zu ziehen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung seines Förderantrags nicht zustehe, da die Entscheidung, dem Kläger eine Zuwendung für das von ihm betriebene Frauenhaus für die Zeit vom 1.1.2006 bis 30.6.2006 nur noch eine Förderpauschale für die „Grundausstattung (3 Stellen)“ statt wie zuvor für vier Personalstellen zu bewilligen, rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Soweit der Kläger geltend macht, das VG habe es versäumt, die Entscheidung des Beklagten auf Ermessensfehler hin zu überprüfen, und stattdessen eine eigene Ermessensentscheidung getroffen, verkennt er, dass dem Beklagten bezüglich der über den gewährten Förderbetrag hinausgehenden Fördermittel ein Ermessensspielraum nicht eröffnet gewesen ist, da insoweit der Haushaltsgesetzgeber keine Mittel zur Verfügung gestellt hat.

Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch gegen den Beklagten kommt hier alleine das Haushaltsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.5.2006 (GV. NRW. 2006, S. 197ff.) in Verbindung mit dem Haushaltsplan 2006, Einzelplan 15 (Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration), Kapitel 15.035 (Aufgabengebiet Gleichstellung von Mann und Frau), Titelgruppe 61 (Beratungseinrichtungen für Frauen und Schutz vor Gewalt gegen Frauen), Titel 68461 (Zuschüsse für laufende Zwecke an soziale und ähnliche

Einrichtungen) in Verbindung mit der Selbstbindung der Verwaltung über die Anwendung von Nr. 1.3 der „Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Zufluchtsstätten für misshandelte Frauen (Frauenhäuser)“ (Runderlass d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 18.11.2004 - II 2 - 7330.4 -; MBl. NRW 2004, S. 1241 ff.) in Betracht. Danach entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Dies bedeutet zugleich, dass der Behörde grundsätzlich außerhalb der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Teil der vollziehenden Gewalt, die an die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers gebunden ist,

vgl. OVG NRW Urteile vom 15.1.1997 - 16 A 2389/96 -, FEVS 47, 394 ff.; und vom 22.3.2007 - 12 A 217/05 -.

ein Ermessensspielraum für die Gewährung weiterer Fördermittel nicht zur Verfügung steht. Genau so verhält es sich vorliegend, da der Beklagte den Rahmen der durch den Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Fördermittel im Fall des Klägers - Förderung in Höhe des maximalen ganzjährigen Pauschalbetrages

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unstreitig vollständig ausgeschöpft hatte.

Richtig hat das VG ferner ausgeführt, dass sich der geltend gemachte Anspruch des Klägers auch nicht etwa aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ergibt. Dieser führt auf dem Gebiet des Subventionsrechts gegenüber der Gesetzgebung

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der Gesetzgeber hatte hier die Förderung von Frauenhäusern durch die entsprechende Kürzung von Haushaltsmitteln zurückgefahren - allenfalls dann zu einem Anspruch, wenn dem Zuwendungsempfänger eine Zusage gegeben worden ist oder ein sonstiges, einer solchen Zusage gleichkommendes staatliches Handeln in Betracht zu ziehen wäre.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.3.2007 - 12 A 217/05 -, m. w. N.

Das VG hat zu Recht angenommen, dass keiner dieser beiden Ausnahmesituationen vorliegend gegeben waren.

Eine Zusage der Beibehaltung der Förderung in ungekürzter Höhe bezogen auf das Jahr 2006 lag ersichtlich nicht vor. Aber ebenso fehlt es an Anknüpfungspunkten für ein staatliches Handeln, das einer derartigen Zusage gleichzusetzen ist. So ist etwa weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass es der Beklagte gewesen ist, der die Tätigkeit des Klägers ins Leben gerufen hat.

Vgl. hierzu VGH BW, Urteil vom 12.6.1990 - 10 S 3081/89 -, NVwZ 1991, 1199 f.

Auch die jahrzehntelange Bewilligung der Zuwendung stellt für sich genommen keinen derartigen Vertrauenstatbestand dar. Denn ein Subventionsnehmer muss stets mit dem künftigen teilweisen oder gar völligen Wegfall der Zuwendung rechnen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.6.1988 - 2 BvL 9/85 u. a. -, BVerfGE 78, 249

ff.;

BVerwG, Urteile vom 8.4.1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220 ff. und vom 11.5.2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33 ff.; VGH BW, Urteile vom 12.6.1990

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10 S 3081/89 -, a. a. O., und vom 10.4.2001 - 1 S 245/00 -, NVwZ 2001, 1428

ff.; OVG NRW, Urteile vom 15.1.1997 - 16 A 2389/96 -, und vom 22.3.2007 - 12 A 217/05 -, a. a. O., m. w. N.

Dies gilt umso mehr als das Entstehen einer schutzwürdigen Vertrauensposition im vorliegenden Fall durch die in den vorhergehenden Zuwendungsbescheiden (seit 1998) - hier konkret dem Zuwendungsbescheid betreffend das zweite Halbjahr 2005 - gegebenen Hinweise verhindert wurde, wonach aus der Bewilligung für das jeweilige Haushaltsjahr nicht geschlossen werden könne, dass die Förderung auch für das kommende Haushaltsjahr im bisherigen Umfang erfolgen werde. Diese Hinweise haben angesichts der seit Jahren bekannten angespannten Haushaltslage des Landes ersichtlich keine bloß formelhaft wiederholten Hinweise ohne jeden Warnwert bedeutet,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2003 - 12 B 1727/03 -, NVwZ-RR 2004, 501ff., Urteil vom 22.3.2007 - 12 A 217/05 -,

sondern stellen klar, dass im Vertrauen auf den Fortbestand ungekürzter Förderung getroffene Dispositionen keine Beachtung finden würden, also nicht vertrauensschutzwürdig sind.

Dem Entstehen einer schutzwürdigen Vertrauensposition stand im vorliegenden Fall zusätzlich noch entgegen, dass der Subventionsempfänger noch vor Beginn des Förderzeitraumes von der geplanten Kürzung der Mittel Mitteilung erhielt, nämlich mit Schreiben des zuständigen Ministeriums vom 19.12.2005. Die Behauptung des Klägers, er habe erst am 6.1.2006 von der Kürzung erfahren, ist vor dem Hintergrund des von der Beklagtenseite vorgelegten Schreibens des Ministeriums vom 19.12.2005 nicht nachvollziehbar. Selbst wenn dem Kläger das Schreiben vom 19.12.2005 erst im Januar 2006 zugegangen sein sollte, würde dies an einer fehlenden Vertrauensschutzposition nichts ändern.

Vgl. zum fehlenden Vertrauensschutz selbst in Fällen des Bekanntwerdens der Kürzung von Fördermitteln erst im Laufe des bereits angebrochenen

Förderzeitraumes: BVerwG, Urteil 8.4.1997 - 3 C 6.95 -, a. a. O. (unveröffentlichte Änderung der VV im laufenden Förderzeitraum); VGH Bad.-Württ. Urteil vom 10.4.2001 - 1 S 245/00 -, a. a. O. (Mitteilung erst durch Bewilligungsbescheid im laufenden Bewilligungszeitraum).

Auch das Vorbringen des Klägers, der Beklagte habe die Kürzung der Subventionen durch eine angemessene Übergangsregelung abfedern müssen, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.

Eine derartige, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geschuldete Verpflichtung zum stufenweisen Abbau einer Subvention kann grundsätzlich nur dann bestehen, wenn bei dem Subventionsempfänger ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der über die langjährige Subventionierung hinausgeht,

vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.6.1990 - 10 S 3081/89 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 22.3.2007 - 12 A 217/05 -, m. w. N.,

der ohne Übergangsfrist vorgenommene Eingriff also zu nahezu untragbaren Verhältnissen für den Subventionsempfänger führt,

Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.1997 - 3 C 6.95 -, a. a. O.

so dass der mit dem Abbau der Förderung verfolgte gesetzgeberische Zweck des staatlichen Schuldenabbaus in der Hintergrund treten muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.5.2006 - 5 C 10.05 -, a. a. O.

Ein solcher Fall ist jedoch vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Dies gilt schon im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs, der mit einer Kürzung des Pauschalbetrages in Höhe von etwa 30%, die Aufrechterhaltung der Einrichtung mit drei Vollzeitkräften gewährleistet. Dass die Einrichtung als solche um ihren Fortbestand hätte fürchten müssen, ist weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

Der bloße Einwand des Klägers, er habe sich nicht rechtzeitig auf die Kürzung der Förderung einstellen können, da diese erst zu Beginn des Jahres 2006 mitgeteilt worden sei und die betreffenden Arbeitskräfte bis auf eine Ersatzkraft bereits seit vielen Jahren bei ihm beschäftigt seien, wodurch diese nicht kurzfristig kündbar seien, ist nicht geeignet, einen besonderen Vertrauenstatbestand zu begründen, der den gesetzgeberischen Zweck der Kürzung der Subvention ganz ausnahmsweise zurücktreten lassen könnte. Denn er betrifft gerade den typischen Fall eines Subventionsempfängers, der im Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der Subvention Dispositionen mit weit in die Zukunft reichenden Wirkungen trifft, die nach den oben genannten Grundsätzen gerade nicht schützenswürdig sind. Es liegt nun einmal im Verantwortungsbereich des Empfängers staatlicher Subventionen, gerade auf dem Gebiet der sogenannten gesetzesfreien Subventionen, auf deren Gewährung grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, seine Einrichtung dergestalt zu bewirtschaften und zu organisieren, dass eine gerade in Zeiten knapper öffentlicher Kassen jederzeit drohende Kürzung der Förderung verkraftet werden kann, ohne dass der Fortbestand der Einrichtung selbst gefährdet wird. Dies hat er - wie es die Hinweise in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden auch beispielhaft ausgeführt haben - bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse genauso zu berücksichtigen wie bei dem Umgang mit Sachmitteln und der Ausschöpfung von ggfls. bestehenden Einnahmequellen. Dabei setzt die Pflicht des Klägers, sich durch eine flexible Organisationsstruktur auf eventuelle Kürzungen von Fördermitteln einzustellen nicht erst mit der Mitteilung einer konkret bevorstehenden Kürzung - hier durch Mitteilung des zuständigen Ministeriums vom 19.12.2005 - ein; es handelt sich um eine jederzeit bestehende Obliegenheit eines Empfängers staatlicher Zuwendungen. Insofern ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht etwa der Beklagte oder das Gericht gehalten, dem Kläger aufzuzeigen, wie er die angekündigte Mittelkürzung konkret umsetzt. Dass dies angesichts der anspruchsvollen Aufgabe des Klägers und den Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung, die der Beklagte stellt, schwer zu realisieren ist, liegt auf der Hand. Dass es jedoch grundsätzlich möglich ist, sich auf die Mittelkürzung einzustellen, hat der Kläger selbst unter Beweis gestellt, indem er die Arbeitsverhältnisse zum 1.7.2006 umgestellt hat. Warum eine derartige oder auch eine andere Lösung etwa im Wege von Organisationsveränderungen, einer Erhöhung von Entgelten o. ä. nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt durch eine vorausschauende, die frühzeitigen Warnhinweise des Beklagten ernst nehmende Planung möglich gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar. Damit hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass es ihm schlechterdings nicht möglich war, sich auf die Kürzung der Mittel einzustellen und hierdurch der Fortbestand seines Betriebes nachhaltig gefährdet gewesen wäre.

 

 


 

 

Pressemitteilungen

des Verfassungsgerichtshofs

für das Land Nordrhein-Westfalen

Datum: 31. Oktober 2002

 

Dr. Wilhem Pötter gestorben

Der frühere Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Dr. Wilhelm Pötter ist am 29. Oktober 2002 im Alter von 98 Jahren an seinem Wohnsitz in Münster gestorben.

Dr. Pötter, in Waldniel bei Möchengladbach geboren, begann seinen Berufsweg als Richter in Mönchengladbach. 1951 berief ihn der damalige Ministerpräsident Arnold in die Staatskanzlei, wo er 1954 zum Ministerialdirigenten ernannt wurde. 1957 übernahm er im Justizministerium die Leitung der Gesetzgebungsabteilung. Am 1. August 1958 wurde er zum Staatssekretär im Kultusministerium ernannt.

Vom 1. Juli 1959 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand am 31. Juli 1969 war Dr. Pötter sodann Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.

Dr. Pötter war Träger der Paulus-Plakette des Bistums Münster und des Großkreuzes des Gregoriusordens. Zu seinem 75. Geburtstag wurde er durch den Bundespräsidenten mit dem Verdienstkreuz mit Stern des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet.

Der jetzige Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Dr. Michael Bertrams würdigt Dr. Pötter als einen außergewöhnlichen Menschen, der auch in schwierigen Zeiten seiner Überzeugung klaren Ausdruck verliehen habe und der mutig für die Rechte anderer eingetreten sei. Dr. Pötter habe die Justiz des Landes nachhaltig geprägt. Bis zuletzt habe er waches Interesse an der Entwicklung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit gezeigt.

http://www.vgh.nrw.de/presse/2002/p021031.htm

 


 

 

Sozialhilfe zur Ausübung des Umgangsrechts

 

OVG Münster vom 10.10.2002 (12 E 658/00)

 

LEITSATZ

Neben dem – im natürlichen Elternrecht /Art. 6 Abs.2 Satz 1 GG) wurzelnden und deshalb auch sozialhilferechtlich relevanten – Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf Umgang mit seinem Kind steht das – im Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) verankerte – Recht des Kindes auf unbehinderten Umgang mit diesem Elternteil. Durch die Wahrnehmung dieses Rechts bedingte Fahrtkosten des Kindes rechnen unbeschadet der unterhaltsrechtlichen Lage zu seinem notwendigen Lebensunterhalt.

 

Das Urteil ist über die Geschäftstelle des OVG Münster zu bekommen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster.

 

 

 


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