Väternotruf informiert zum Thema

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen


 

 

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Bahnhofsvorplatz 3

45879 Gelsenkirchen

 

Telefon: 0209 / 1701-0

Fax: 0209 / 1701-124

 

E-Mail: poststelle@vg-gelsenkirchen.nrw.de

Internet: http://www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/

 

 

Internetauftritt des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (11/2021)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 15.09.2021 - https://www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/index.php

 

 

Bundesland Nordrhein-Westfalen

 

 

Präsident am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Dr. Siegbert Gatawis (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen / Präsident am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.05.2010 als Richter am Oberverwaltungsgericht  Nordrhein-Westfalen aufgeführt.

Vizepräsident am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Karsten Herfort (geb. ... - streng geheim) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen / Vizepräsident am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab , ..., 2016, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 1996 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter im Beamtenverhältnis auf Probe am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt - Dienstantritt offenbar 1994. Im Handbuch der Justiz 1998 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt - Dienstantritt offenbar 1997. Im Handbuch der Justiz 2014 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vizepräsident am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt. 14.01.2016: "Am heutigen Donnerstag überreichte die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Dr. Ricarda Brandts in Gelsenkirchen dem Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Karsten Herfort die Ernennungsurkunde zum Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts. Herr Herfort tritt damit die Nachfolge der bisherigen Vizepräsidentin Ute Blum-Idehen an, die am heutigen Vormittag zur Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht ernannt wurde. Herr Herfort beendet aufgrund seiner Ernennung zum Vizepräsidenten seine Tätigkeit als Pressesprecher des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, die er seit 2009 ausübte. Herr Herfort trat nach kurzer Tätigkeit als Rechtsanwalt 1994 seinen Dienst als Richter beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen an. Nach seiner Erprobung beim Oberverwaltungsgericht kehrte er nach Gelsenkirchen zurück und ist dort seit Mai 2007 Vorsitzender Richter. Neben seiner richterlichen Tätigkeit war er Vorsitzender des Richterrats und mehrere Jahre Dezernent in der Gerichtsverwaltung. Zudem ist Herr Herfort seit 15 Jahren in der Referendarausbildung tätig und seit mehreren Jahren Prüfer im zweiten juristischen Staatsexamen." - https://www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/01_archiv/2016/05_160114/index.php

 

 

 

 

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist zuständig für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Herne sowie der Kreise Recklinghausen und Unna.

 

In Nordrhein-Westfalen gibt es insgesamt sieben Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen als Beschwerdegericht:.

 

Verwaltungsgericht Aachen

Verwaltungsgericht Arnsberg

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Minden

Verwaltungsgericht Münster

 

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Verwaltungsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: 

Ulrike Austermann (Jg. 1961) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab 02.01.1994, ..., 2008)

Jörg Baumeister (Jg. 1959) - Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab 13.04.1996, ..., 2008)

Sabine Becker (Jg. 1967) - Richterin am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab 03.08.2001, ..., 2008)

Volker Berkel (Jg. 1958) - Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab 11.05.1990, ..., 2008)

Eva-Maria Dölp (Jg. 1971) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab 01.04.2002, ..., 2008)

 Dr. Siegbert Gatawis (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen / Präsident am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.05.2010 als Richter am Oberverwaltungsgericht  Nordrhein-Westfalen aufgeführt.

Werner Günther (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab 22.12.1982, ..., 2012) 

Karsten Herfort (geb. ... - streng geheim) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen / Vizepräsident am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab , ..., 2016, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 1996 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter im Beamtenverhältnis auf Probe am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt - Dienstantritt offenbar 1994. Im Handbuch der Justiz 1998 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt - Dienstantritt offenbar 1997. Im Handbuch der Justiz 2014 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vizepräsident am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt. 14.01.2016: "Am heutigen Donnerstag überreichte die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Dr. Ricarda Brandts in Gelsenkirchen dem Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Karsten Herfort die Ernennungsurkunde zum Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts. Herr Herfort tritt damit die Nachfolge der bisherigen Vizepräsidentin Ute Blum-Idehen an, die am heutigen Vormittag zur Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht ernannt wurde. Herr Herfort beendet aufgrund seiner Ernennung zum Vizepräsidenten seine Tätigkeit als Pressesprecher des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, die er seit 2009 ausübte. Herr Herfort trat nach kurzer Tätigkeit als Rechtsanwalt 1994 seinen Dienst als Richter beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen an. Nach seiner Erprobung beim Oberverwaltungsgericht kehrte er nach Gelsenkirchen zurück und ist dort seit Mai 2007 Vorsitzender Richter. Neben seiner richterlichen Tätigkeit war er Vorsitzender des Richterrats und mehrere Jahre Dezernent in der Gerichtsverwaltung. Zudem ist Herr Herfort seit 15 Jahren in der Referendarausbildung tätig und seit mehreren Jahren Prüfer im zweiten juristischen Staatsexamen." - https://www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/01_archiv/2016/05_160114/index.php 

Dr. Andreas Pesch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab 01.01.2003, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 19.07.1995 als Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt. 04.04.2012: "Inobhutnahme - Jugendamt hat sich nicht an die Regeln gehalten" - http://www.derwesten.de/staedte/bottrop/inobhutnahme-jugendamt-hat-sich-nicht-an-die-regeln-gehalten-id6530631.html

Magdalena Vollenberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richterin am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab 01.06.1993, ..., 2010) - Namensgleichheit mit: Ursula Vollenberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtgericht Gelsenkirchen-Buer (ab 30.05.1996, ..., 2013)

 

 

Stephan André Schmidt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richter am Amtsgericht Bochum (ab 31.10.2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 15.05.2010 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 31.10.2012 als Richter am Amtsgericht Bochum aufgeführt. Amtsgericht Bochum - GVP 01.01.2013, 01.01.2015: Familiensachen - Abteilung 59. Amtsgericht Bochum - GVP 01.01.2020: nicht aufgeführt.Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - GVP 01.01.2021: als Richter am Amtsgericht abgeordnet an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Namensgleichheit mit: Sandra Schmidt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richterin am Landgericht Dortmund (ab , ..., 2014, .., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.09.2003 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 28.05.2009 als Richterin am Amtsgericht Bochum aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 28.05.2009 als Richterin am Landgericht Dortmund aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2009: Richterin auf Probe am Amtsgericht Bochum. 2010: Familiensachen - Abteilung 61. 2011: Familiensachen - Abteilung 58. Amtsgericht Bochum - GVP 01.01.2013: Familiensachen - Abteilung 57. Namensgleichheit mit: Thorsten Schmidt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Dortmund (ab 19.08.2009, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 23.04.2001 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 19.08.2009 als Richter am Amtsgericht Dortmund aufgeführt. 2008, 2009: Richter auf Probe am Amtsgericht Dortmund / Familiensachen - Abteilung 107.  

 

 

# Dr. Ulricke Bick

# Jutta Bielefeld

# Sabine Blaschke

# Maik Borgschulze

# Dr. Martin Brodale

# Birgit Diemke

# Regine Eickhoff

# Oliver Engsterhold

# Peter Erker

# Claudia Gloria

# Ernst-Walter Grieger

# Dr. Sandra Hansmeyer

# Christian Helmke

# Katrin Holländer

# Jürgen Kaiser

# Petra Klapdor

# Dr. Annette Kleinschnittger

# Theobald Knop

# Michael Kober

# Hartwig Kottsieper

# Dr. Horst Kremmer

# Michael Königs

# Albert Lohmann

# Günter Lütz

# Ralf Marwinski

# Dr Mechthild Neu-Berlitz

# Manfred Oeynhausen

# Rainer Paus

# Wolfgang Pfaffmann

# Gudrun Pichon

# Damian-Markus Preisner

# Waltruad Quitmann-Kreft

# Manfred Riedl

# Katharina Rintelen-Teipel

# Margarete Roßberg

# Jörg Sander

# Walter Scheuer

# Wolfgang Schmitz

# Cornelia Schnellenbach

# Dr. Regine Schröder

# Anke Schulte-Trux

# Martin Schönhoff

# Günter Sehrbrock

# Wolfgang Thewes

# Christel Thoma

# Dr. Cord Ulrichs

# Axel Voßkamp

# Steffen Voßkamp

# Dr. Mareike Weber

# Hermann Weitkamp

# Dieter Wiefelspütz

# Hermann Wiesemann

# Dr. Martin Wiesmann

# Jürgen Winkelmann

 

 

Nicht mehr als Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen tätig:

Prof Dr. Bernd Andrick (Jg. 1952) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab 30.10.1992, ..., 2016)

Prof. Dr. Ulrike Bick (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht (ab 17.12.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.11.1995 als Richterin am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 31.05.2002 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.2011 als Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 09.08.2012 als Richterin am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 17.12.2020 als Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt.  

Dr. Hermann Blanke (Jg. 1941) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab 18.10.1979, ..., 2002) - Namensgleichheit mit: Regine Blanke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab 24.11.1980, ..., 2008)

Regine Blanke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab 24.11.1980, ..., 2008) - Namensgleichheit mit: Dr. Hermann Blanke (Jg. 1941) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab 18.10.1979, ..., 2002)

Ute Blum-Idehen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) -  Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 14.01.2016, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 13.07.2000 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.09.2007 als Vizepräsidentin am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt.

Dr. Giesela Budach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richterin am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab 29.06.1977, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 29.06.1977 als Richterin am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1986, 1988, 1994, 2000, 2002 und 2008 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Werner Budach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab 11.05.1987, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1986 ab 16.08.1978 als Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt.

Dr. Werner Budach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab 11.05.1987, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1986 ab 16.08.1978 als Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Giesela Budach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richterin am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab 29.06.1977, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 29.06.1977 als Richterin am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1986, 1988, 1994, 2000, 2002 und 2008 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt.

Hans-Justus Charlier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab 02.05.1981, ..., 2008) 

Susanne Dahlke-Piel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Ministerialdirigentin beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz (ab 01.02.2015, ...2016) - November 1986 Richterin an den Verwaltungsgerichten Düsseldorf und Gelsenkirchen sowie beim Justizministerium Nordrhein-Westfalen. September 1993 Versetzung in die sächsische Justiz. Richterin am Sächsischen Oberverwaltungsgericht. Februar 2001 bis September 2003 Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dresden. Dreijährige Tätigkeit im sächsischen Justizministerium. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.11.2006 als Vorsitzende Richterin am Sächsischen Oberverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 05.12.2008 als Präsidentin am Verwaltungsgericht Dresden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.02.2015 als Ministerialdirigentin beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz aufgeführt.

Bernhard Fessler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen / Präsident am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab 01.02.2001, ..., 2016) 

Lothar Hagenbeck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab 30.11.1981, ..., 2008) 

Katrin Holländer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab 01.08.2003, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.2000 als Richterin auf Probe - abgeordnet an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.08.2003 als Richterin am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - beurlaubt - aufgeführt. GVP 01.01.2012: nicht aufgeführt. 

Hans-Jörg Holtbrügge (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 01.01.2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 20.09.1996 als Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.07.2005 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.01.2012 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt.

Michael Krug (geb. 07.09.1940) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Schwerin (ab 01.07.1994, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 23.08.1974 als Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt

Bernd Meier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab 16.04.1982, ..., 2008)

Wolfgang Neukirchner (geb. 20.12.1923) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab 30.05.1974, ..., 1986) - im Handbuch der Justiz 1964 ohne Angabe Dienstantritt als Verwaltungsgerichtsrat  am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1986 ab 30.05.1974 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt. War 1945 bei Kriegsende 21 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle. 30.05.2015 - Sendung über Heino auf Arte. Hinweis auf Texter von Heino, der Richter war und mit den juristischen Feinheiten bezüglich der verwendeten Texte vertraut war. "Der große Durchbruch gelang Heino, nachdem er 1965 bei einem Auftritt mit seiner Gruppe „Comedien Terzett“ in Quakenbrück auf einer Modenschau vom Schlagerstar Karl-Heinz Schwab („Ralf Bendix“) entdeckt wurde, der ihn anschließend 20 Jahre produzierte. Gleich seine erste Platte, Jenseits des Tales (eigentlich die B-Seite der Single; die A-Seite hieß 13 Mann und ein Kapitän – ein alter Titel von Freddy Quinn), wurde mehr als 100.000-mal verkauft. 1967 erschien seine erste Langspielplatte. Es folgten zahlreiche weitere Hits – unter Mitwirkung des Songschreibers Erich Becht und des Texters Wolfgang Neukirchner („Adolf von Kleebsattel“) – und viele Fernsehauftritte, unter anderem in der ZDF-Hitparade und in der Starparade. " - http://de.wikipedia.org/wiki/Heino

Ulrich Overthun (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (ab 27.03.1985, ..., 2008)

Erwin Sellering (geb. 18.10.1949 - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Justizminister in Mecklenburg-Vorpommern (ab 20.09.2000, ..., 2006) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.08.1981 als Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 25.11.1996 als Vizepräsident am Verwaltungsgericht Greifswald - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.09.2000 als Justizminister im Land Mecklenburg-Vorpommern aufgeführt.

 

 

Rechtsanwälte:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Gerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

 

 


 

 

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 6/16
Datum:
05.01.2016
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 6/16
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2016:0105.12L6.16.00

Schlagworte:
Ruhestand Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand Regelaltersgrenze Antrag Stichtag
Normen:
GG Art 3 Abs. 1; LRiStaG § 4 Abs. 3; LRiStaG § 101, LRiStaG § 105 Abs. 1
Leitsätze:

Die für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand der Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen einzuhaltende Antragsfrist von sechs Monaten ist verfassungsrechtlich ebenso unbedenklich wie der frühest mögliche Beginn des Fristlaufs am 1. Januar 2016.

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 38.979,66 Eurofestgesetzt.

1

Gründe:
2

Der Antrag,
3

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Eintritt der Antragstellerin in den Ruhestand über den 31. Januar 2016 hinaus bis zum 30. September 2017 hinauszuschieben,
4

hat keinen Erfolg.
5

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6

Die Antragstellerin erstrebt mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eine Vorwegnahme der Hauptsache zu Lasten des Antragsgegners, da mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über den 31. Januar 2016 hinaus der im Klageverfahren 12 K 10/16 verfolgte Anspruch bereits vorläufig erfüllt würde.
7

Ein auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielendes Antragsbegehren kann auch unter Beachtung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann Erfolg haben, wenn eine vorläufige Regelung schlechterdings notwendig ist, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirkt werden kann, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.
8

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1/99 –, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2015 – 6 B 960/15 –, juris Rn. 4 m. w. N.
9

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
10

Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren dürfte wegen der Kürze der Zeit bis zum Eintritt der Antragstellerin in den gesetzlichen Ruhestand mit Ablauf des Monats Januar 2016 nicht zu erreichen sein. Im Übrigen kann ihrem Begehren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand sowohl im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als auch im Hauptsacheverfahren nur stattgegeben werden, solange der Ruhestand noch nicht eingetreten ist.
11

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94/11 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2011– 1 A 871/09 –, juris.
12

Im vorliegenden Fall fehlt es aber an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, denn die Antragstellerin wird im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach unterliegen. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand über den 31. Januar 2016 hinaus hat.
13

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 4, 101 des Richter- und Staatsanwältegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRiStaG), das als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen – soweit vorliegend einschlägig – am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 LRiStaG).
14

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 LRiStaG ist die Regelaltersgrenze (vollendetes siebenundsechzigstes Lebensjahr, § 4 Abs. 1 LRiStaG) für Richterinnen und Richter, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gestaffelt (zwischen 23 und 2 Monate) abgesenkt. Nach dieser Regelung erreicht die am °°. °°°°°° 1950 geborene Antragstellerin vor Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres mit Ablauf des Monats Januar 2016 die Altersgrenze.
15

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 LRiStaG wird der Eintritt in den Ruhestand der Richterinnen und Richter, die vor Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres (Regelaltersgrenze) in den Ruhestand eintreten, längstens bis zum Ende des Monats hinausgeschoben, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, wenn sie dies beantragen. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen, § 4 Abs. 3 Satz 2 LRiStaG. Gemäß § 101 LRiStaG können Anträge gemäß § 4 Abs. 3 LRiStaG erst ab Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2016 gestellt werden.
16

Da die Antragstellerin mit Ablauf des Monats Januar 2016 wegen Erreichens der – gestaffelten – Altersgrenze gemäß § 4 Abs. 2 LRiStaG in den Ruhestand tritt, kann ein nach dem 1. Januar 2016 gestellter Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze diesem Fristerfordernis nicht genügen. Der von der Antragstellerin bereits unter dem 29. Mai 2015 gestellte Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts bis zur Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres ist nicht fristwahrend, da gemäß § 101 LRiStaG entsprechende Anträge nicht vor dem 1. Januar 2016 wirksam gestellt werden können. Geht man zugunsten der Antragstellerin gleichwohl von der Wirkung ihres Ende Mai 2015 gestellten Antrages am 1. Januar 2016 aus, vermag das aus den nachstehenden Gründen ihrem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen.
17

Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in §§ 4 Abs. 3 und 101 LRiStaG geregelte Frist sowohl im Hinblick auf deren zeitliche Komponente (sechs Monate) als auch im Hinblick auf den frühstmöglichen Zeitpunkt der wirksamen Antragstellung (1. Januar 2016).
18

Die in § 4 Abs. 3 Satz 2 LRiStaG normierte Sechsmonatsfrist trägt – auch ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/9520, S. 107 und 135) – dem Umstand Rechnung, dass dem Dienstherrn ausreichend Zeit verbleiben muss, um auf den ansonsten voraussetzungslosen Anspruch der Richterinnen und Richter auf Verlängerung der Dienstzeit mit der daraus erforderlichen personalwirtschaftliche Planung zu reagieren. Die Frist ist im Hinblick auf die Notwendigkeit, ansonsten erforderliche Neueinstellungen und ggf. mögliche Beförderungen zeitlich zu verschieben, nicht zu lang bemessen. In diese Wertung ist einzustellen, dass die bei Einstellungen und Beförderungen vorgeschalteten Auswahlverfahren durchaus zeitintensiv sein können und es sich bei der Einstellung von Richtern um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 LRiStaG) mit einem zusätzlichen Zeitfenster handelt.
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Dass eine wirksame Antragstellung erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des LRiStaG möglich ist, § 101 LRiStaG, rechtfertigt sich gleichfalls unter den oben genannten personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten und der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Justiz.
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Ein Verstoß dieser Bestimmung gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit nicht gegeben. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz ist erst verletzt, wenn eine Gruppe der Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Vorliegend hat der Gesetzgeber mit dem § 101 LRiStaG in Bezug auf den frühstmöglichen Antragszeitpunkt eine Stichtags-Übergangsregelung getroffen, gegen die auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz rechtlich nichts zu erinnern ist. Die Wahl des Stichtages – hier Inkrafttreten des Gesetzes – ist nach den obigen Ausführungen sachlich gerechtfertigt, da sie dem Dienstherrn eine angemessene Zeit einräumt, auf die geänderte Rechtslage zu reagieren. Härten, die daraus resultieren, dass die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die durch Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen gerade noch in den Genuss der Neuregelungen gelangen, sich von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen, machen eine solche Regelung nicht verfassungswidrig. Sie sind vielmehr solchen Regelungen immanent und daher grundsätzlich hinzunehmen.
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Vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Stichtags-regelungen nur BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015– 2 BvR 1170/14 –, juris Rn. 41 m. w. N.
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Soweit die Antragstellerin den gegenwärtigen Notstand bei der Rekrutierung von Richterinnen und Richtern anführt, vermag dies nicht zu verfangen. Ob der Bedarf an geeigneten Richterinnen und Richtern gegenwärtig gedeckt werden kann, ist eine Frage des Augenblicks, die die Justizverwaltung in angemessener Weise beantworten muss. Eine problematische Rekrutierung des Richternachwuchses entfaltet aber keinen Verfassungsrang, der die grundsätzlichen Entscheidungen des Gesetzgebers zum Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in Zweifel ziehen könnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24

Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Danach ist hier auszugehen von der Hälfte der im Kalenderjahr 2016 zu zahlenden Bezüge (hier: Besoldungsgruppe R 2 ÜBesG NRW der Stufe 12) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([12 x 6.496,61 Euro] : 2).
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Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2014 – 6 B 215/14 –, a. a. O. Rn. 27.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2016/12_L_6_16_Beschluss_20160105.html

 

 


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