Väternotruf informiert zum Thema
Amtsgericht Plön
Familiengericht
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 6
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.
Das Amtsgerich Plön wurde vom Väternotruf mit der Roten Laterne für Informationsunfreiheit ausgezeichnet.
Amtsgericht Plön
Lütjenburger Straße 48
24306 Plön
Telefon: 04522 / 7450
Fax: 04522 / 745198
E-Mail: verwaltung@ag-ploen.landsh.de
Internet: www.ag-ploen.schleswig-holstein.de
Internetauftritt des Amtsgerichts Plön (11/2022)
Informationsgehalt: miserabel
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt. Wozu zahlen die Leute in Schleswig-Holstein eigentlich Steuern, wenn die Schleswig-Holsteinische Staatsbürokratie nicht einmal ihrer Informationspflicht nachkommt.
26.04.2012: Steuern. Abgabenlast in Deutschland am zweithöchsten. 49,8 Prozent des Gehalts sind für den Staat - http://www.morgenpost.de/printarchiv/wirtschaft/article106228352/Spitze-in-der-Steuerwelt.html
Amtsgericht Plön - Geschäftsverteilungsplan
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplanes. Diesen konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
11.06.2013
Antwort vom Amtsgericht siehe unten.
Bundesland Schleswig-Holstein
Direktor am Amtsgericht Plön: Dr. Bodo Clausen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richter am Amtsgericht Plön / Direktor am Amtsgericht Plön (ab 01.05.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 25.04.2000 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 05.07.2004 als Richter am Landgericht Kiel aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2013 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Neumünster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.05.2017 als Direktor am Amtsgericht Plön aufgeführt. 03.05.2017: "Das Plöner Amtsgericht hat einen neuen Direktor: Bodo Clausen. Justizstaatssekretär Eberhard Schmidt-Elsaeßer führte den 46-Jährigen im Rahmen einer Feierstunde in sein Amt ein. Clausen folgt Karl Janßen, der gut sieben Jahre Chef des Plöner Gerichts war. ..." - https://www.kn-online.de/Lokales/Ploen/Bodo-Clausen-neuer-Direktor-des-Amtsgerichts-Ploen. 2020: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Plön.
Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Plön: - Richter am Amtsgericht Plön / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Plön (ab , ..., 2024)
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Schleswig-Holstein beschäftigen am Amtsgericht Plön eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Dr. Bodo Clausen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richter am Amtsgericht Plön / Direktor am Amtsgericht Plön (ab 01.05.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 25.04.2000 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 05.07.2004 als Richter am Landgericht Kiel aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2013 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Neumünster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.05.2017 als Direktor am Amtsgericht Plön aufgeführt. 03.05.2017: "Das Plöner Amtsgericht hat einen neuen Direktor: Bodo Clausen. Justizstaatssekretär Eberhard Schmidt-Elsaeßer führte den 46-Jährigen im Rahmen einer Feierstunde in sein Amt ein. Clausen folgt Karl Janßen, der gut sieben Jahre Chef des Plöner Gerichts war. ..." - https://www.kn-online.de/Lokales/Ploen/Bodo-Clausen-neuer-Direktor-des-Amtsgerichts-Ploen. 2020: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Plön.
Volker Gillerke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Plön (ab 30.11.2001, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 30.11.2001 als Richterin am Amtgericht Plön aufgeführt. 2012: Familiensachen.
Laura Grießer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1987) - Richterin am Amtsgericht Plön (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 07.12.2016 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 21.03.2019 als Richterin am Amtgericht Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Vorname und Geburtsdatum ab 18.03.2019 als Richterin am Amtgericht Plön aufgeführt. Amtsgericht Hamburg-Altona - GVP 01.09.2019: Richterin auf Probe / Familiensachen - Abteilung 352. Amtsgericht Hamburg-Altona - GVP 01.06.2020, 01.09.,2020: Richterin am Amtsgericht / Familiensachen - Abteilung 352. Hamburgischer Richterverein e.V: "Die Neuwahlen der Mitgliederversammlung am 2. Mai 2018 haben folgendes Bild ergeben: Vertreter der jüngeren Richter und Staatsanwälte Ri’in Grießer, Laura - Amtsgericht Hamburg-Altona" - http://www.richterverein.de/intern/vorstand2018.pdf
Dr. Annelene Henning (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtsgericht Plön (ab 01.10.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 17.05.2016 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.10.2020 als Richterin am Amtgericht Plön aufgeführt.
Anja Kreutzfeld-Selinger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richterin am Amtsgericht Plön (ab 18.07.2003, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 06.04.1999 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 18.07.2003 als Richterin am Amtgericht Plön aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Anja Kreutzfeld-Selinger nicht aufgeführt.
Dagmar Nöh-Schüren (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richterin am Amtsgericht Plön (ab 26.06.1997, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 26.06.1997 als Richterin am Amtgericht Plön aufgeführt.
Reinhard Schmitt-Rosenkötter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Amtsgericht Plön (ab 15.04.2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 04.01.2010 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 15.04.2014 als Richter am Amtgericht Plön aufgeführt. 2018: Familiensachen.
Abteilungen am Familiengericht Plön:
5 F -
Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Plön tätig:
Dr. Susanne Bracker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Kiel / Vizepräsidentin am Landgericht Kiel (ab , ..., 2019, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 16.08.1999 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 16.01.2003 als Richterin am Landgericht Kiel aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.10.2010 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.05.2015 als Direktorin am Amtsgericht Schleswig aufgeführt. 2009: Pressesprecherin am Landgericht Kiel. Amtsgericht Plön - 2012: Familiensachen - Abteilung 5. 22.05.2015: "Dr. Susanne Bracker ist am Freitag offiziell in das Amt der Direktorin des Amtsgerichts Schleswig eingeführt worden, das sie bereits seit Anfang des Monats wahrnimmt. Bracker wurde 1967 in Kiel geboren, machte 1986 Abitur am Gymnasium Kronshagen und begann im selben Jahr das Studium der Rechtswissenschaften an der Christian Albrechts-Universität zu Kiel. Erste Juristische Staatsprüfung im September 1992 in Schleswig, anschließend bis 1994 wissenschaftliche Mitarbeiterin am Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie. Promotion im April 1997, im Juni 1999 Große Juristische Staatsprüfung. Es folgten Stationen als Richterin auf Probe am Amtsgericht Kiel und am Landgericht Kiel. Im Januar 2003 wurde Bracker Richterin am Landgericht Kiel, zum Oktober 2010 Ernennung als Richterin am Amtsgericht Plön, als ständige Vertreterin des Direktors. Seit 1. Mai 2015 Direktorin des Amtsgerichts Schleswig. ..." - https://www.shz.de/lokales/schleswiger-nachrichten/susanne-bracker-ins-amt-eingefuehrt-id9774801.html. 12.09.2019: "Wechsel zum Landgericht Kiel : Direktorin Susanne Bracker verlässt das Schleswiger Amtsgericht. An diesem Freitag hat Susanne Bracker ihren letzten Arbeitstag als Direktorin des Amtsgerichts Schleswig. Am Montag tritt sie ihren neuen Posten als stellvertretende Präsidentin des Landgerichts Kiel an. ..." - https://www.shz.de/lokales/schleswiger-nachrichten/direktorin-susanne-bracker-verlaesst-das-schleswiger-amtsgericht-id25564257.html, 12.09.2019: "Wechsel zum Landgericht Kiel : Direktorin Susanne Bracker verlässt das Schleswiger Amtsgericht ..." - https://www.shz.de/lokales/schleswiger-nachrichten/direktorin-susanne-bracker-verlaesst-das-schleswiger-amtsgericht-id25564257.html. Namensgleichheit mit: Karl Ernst Bracker Rechtsanwalt in Schwentinental. Namensgleichheit mit: Ronald Bracker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Landgericht Lübeck (ab 13.10.1992, ..., 2016)
Oliver Bunge (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Amtsgericht Rendsburg / Direktor am Amtsgericht Rendsburg (ab 01.06.2024, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 19.07.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 16.01.2003 als Richter am Landgericht Kiel aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 ab 01.01.2013 als Richter am Oberlandesgericht Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 01.01.2013 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Plön aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 14.06.2021: "Oliver Bunge ist seit 1. Juni neuer Direktor des Amtsgerichts Rendsburg. Heute (14. Juni) wurde er von Justizstaatssekretär Otto Carstens während einer Feierstunde im Amtsgericht Rendsburg offiziell in sein neues Amt eingeführt. Zugleich wurde Dr. Carl-Sebastian Zoellner, der seit Juni 2019 Direktor des Amtsgerichts Rendsburg war und bereits zum 1. Dezember 2023 Vizepräsident des Landgerichts Kiel geworden ist, offiziell verabschiedet. ... Oliver Bunge ... machte 1990 sein Abitur in Cuxhaven und begann im Anschluss an seinen Wehrdienst 1991 ein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg. 1996 schloss er dieses mit dem Ersten Staatsexamen ab und machte anschließend sein Referat, das er 1999 mit dem Zweiten Staatsexamen erfolgreich beendete. 1999 begann Bunge zunächst am Landgericht Kiel mit seiner Tätigkeit als Richter, an dem er nach zwischenzeitlichen Stationen an den Amtsgerichten Neumünster, Bad Segeberg, Plön und am Oberlandesgericht Schleswig bis 2012 tätig war. Danach wechselte er an das Oberlandesgericht, an dem er von 2013 bis 2019 unter anderem die Projektgruppe forumSTAR leitete und im Familiensenat tätig war. Zuletzt arbeitete Bunge am Amtsgericht Plön und war dort vor allem mit Familiensachen befasst." - https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/II/Presse/PI/2024/Justiz/240614_bunge
Dr. Wolfgang Dräger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richter am Amtsgericht Plön (ab 18.11.1977, ..., 2012) - 2012: Familiensachen. 2012: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Plön - http://www.kreis-ploen.de/session/buergerinfo/kp0040.php?__kgrnr=9&
Dr. Karl Janßen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzender Richter am Landgericht Kiel (ab , ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 12.01.2001 als Richter am Landgericht Kiel aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.12.2005 als stellvertretender Direktor am Amtgericht Neumünster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2009 als Direktor am Amtgericht Plön aufgeführt. 03.05.2017: "Das Plöner Amtsgericht hat einen neuen Direktor: Bodo Clausen. Justizstaatssekretär Eberhard Schmidt-Elsaeßer führte den 46-Jährigen im Rahmen einer Feierstunde in sein Amt ein. Clausen folgt Karl Janßen, der gut sieben Jahre Chef des Plöner Gerichts war. ..." - https://www.kn-online.de/Lokales/Ploen/Bodo-Clausen-neuer-Direktor-des-Amtsgerichts-Ploen. 2018: Voristzender Richter am Landgericht Kiel - https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/OLG/Oberlandesgericht/Zustaendigkeiten/pdf/beschluss20180911.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Sven Naumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Vorsitzender Richter am Landgericht Flensburg / Vizepräsident am Landgericht Flensburg (ab 01.01.2022, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 04.10.2006 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 01.08.2008 als Richter am Amtsgericht Schleswig - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 01.08.2008 als Richter am Amtsgericht Plön aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 18.12.2015 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Plön aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 18.12.2015 als Direktor am Amtsgericht Flensburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2022 als Vizepräsident am Landgericht Flensburg aufgeführt. Amtsgericht Plön - 2016, ..., 2018: Familiensachen. Namensgleichheit mit: Dr. Claudia Naumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richterin am Amtsgericht Norderstedt (ab 01.05.2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.08.2005 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.05.2010 als Richterin am Amtsgericht Norderstedt aufgeführt.
Gert Peters (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Richter am Amtsgericht Plön / Direktor am Amtsgericht Plön (ab 01.11.1985, ..., 2008) - Namensgleichheit mit: Gerriet Peters (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richterin am Amtsgericht Oldenburg (Holstein) / Direktorin am Amtsgericht Oldenburg (Holstein) (ab 28.09.1991, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 03.04.1979 als Richterin am Landgericht Lübeck aufgeführt.
Dieter Schnoor-Völker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Amtsgericht Plön (ab 28.09.1983, ..., 2012)
August-Wilhelm Seibel (geb. 28.11.1931) - Richter am Amtsgericht Plön (ab , ..., 1980, ..., 1994) - im Handbuch der Justiz 1974 ab 01.05.1973 als aufsichtführender Richter am aufgelöstem Amtsgericht Preetz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1980 und 1994 ab 22.04.1964 als Richter am Amtsgericht Plön aufgeführt.
Gerhard Vauth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Richter am Amtsgericht Plön / Familiengericht / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Plön (ab 07.04.1994, ..., 2010) - Namensgleichheit mit: Kristina Vauth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richterin am Amtsgericht Flensburg (ab 12.01.2001, ..., 2010)
Rechtspfleger:
Röschmann - Rechtspfleger am Amtsgericht Plön (ab , ..., 2007)
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Familienberatung Eutin
überregionale Beratung
http://familienberatung-eutin.de
Familienberatung Kiel
überregionale Beratung
Familienberatung Neumünster
überregionale Beratung
http://familienberatung-neumuenster.de
Familienberatung Oldenburg in Holstein
überregionale Beratung
http://familienberatung-oldenburg-in-holstein.de
Familienberatung Plön
überregionale Beratung
http://familienberatung-ploen.de
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen
Beratungsstelle in Erziehungs- und Lebensfragen - Nebenstelle von Preetz -
Vierschillingsberg 21
24306 Plön
Telefon: über 04381 / 6667
E-Mail: info-lb@beratung-fuer-alle.de
Internet: http://www.diakonie-ploen-segeberg.de
Träger: Diakonisches Werk
Angebote: Beratung gemeimsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Krisenintervention, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Partnerberatung
Mehrgenerationenhaus Plön
Vierschillingsberg 21
24306 Plön
Telefon: 04522 / 50930
E-Mail: mehrgenerationenhaus@ploen.de
Internet: http://www.mehrgenerationenhaeuser.de/ploen
Träger: Stadt
Angebote: Beratung gemeimsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Hilfe und Beratung für Frauen, Gruppenarbeit, Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung für Migranten und Spätaussiedler, Partnerberatung, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Schuldner- und Insolvenzberatung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Sozialberatung, Suchtberatung
Beratungsstelle in Erziehungs- und Lebensfragen
Am Alten Amtsgericht 5
24211 Preetz
Telefon: 04342 / 717-34
E-Mail: info-pr@beratung-fuer-alle.de
Internet: http://www.diakonie-ploen-segeberg.de
Träger: Diakonisches Werk
Angebote: Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung gemeimsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Partnerberatung, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung)
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Allgemeiner Sozialer Dienst Amt für Jugend und Sport
Hamburger Str. 17/18
24306 Plön
Telefon: 04522 / 743-551
E-Mail: jugendamt@kreis-ploen.de
Internet: http://www.kreis-ploen.de
Träger: Landkreis
Angebote: Beratung gemeimsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Krisenintervention, Beratung für Kinder und Jugendliche, Sozialberatung, Telefonische Beratung, Jugendberatung, Familienberatung, Notunterkunft für Kinder und Jugendliche
Allgemeiner Sozialer Dienst Amt für Jugend und Sport - Außenstelle des Kreises Plön -
Am Krankenhaus 5
24211 Preetz
Telefon: 04342 / 798-200
E-Mail: jugendamt@kreis-ploen.de
Internet: http://www.kreis-ploen.de
Träger: Landkreis
Angebote: Beratung gemeimsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Krisenintervention, Beratung für Kinder und Jugendliche, Sozialberatung
Umgangspfleger:
Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de
Wolfgang Laub
Diplom- Pädagoge
Fortbildung zum systemischen Berater (DGSF)
Heil - und Sonder - Pädagogik und Sozialmanagement.
Zertifiziert als Umgangspfleger und Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen
Heilpraktiker für Psychotherapie, Mitglied im Verband Freier Psychotherapeuten, Psychologischer Berater ( VFP)
Telefon:
Berlin / Brandenburg: 03221 / 23 24 137
Kiel ( SH / Hamburg): 0431 / 534 74 30
Internet: www.wolfganglaub.de
Ergänzungspfleger:
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Plön für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Plön (ab 01.09.2009, ..., )
Verfahrensbeistände:
Wolfgang Laub
Diplom- Pädagoge
Fortbildung zum systemischen Berater (DGSF)
Heil - und Sonder - Pädagogik und Sozialmanagement.
Zertifiziert als Umgangspfleger und Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen
Heilpraktiker für Psychotherapie, Mitglied im Verband Freier Psychotherapeuten, Psychologischer Berater ( VFP)
Telefon:
Berlin / Brandenburg: 03221 / 23 24 137
Kiel ( SH / Hamburg): 0431 / 534 74 30
Internet: www.wolfganglaub.de
Tanja Wiegorwski
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht
Wehdenstr. 3
24321 Lütjenburg
Internet: http://www.wiergowski.de
Bestellung am Amtsgericht Plön durch Richtern Bracker (2013)
Anja Ziebell
Legienstraße 16
24103 Kiel
Rechtsanwälte:
Gutachter:
Marion Badberg-Jaspers
Diplom-Psychologin
Julius-Leber-Weg 18
25544 Itzehoe
verbandelt mit dem sogenannten "Institut für Gerichtspsychologie Bochum", Gilsingstr. 5, 44789 Bochum - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"
Beauftragung am Amtsgericht Bad Segeberg, Amtsgericht Itzehoe, Amtsgericht Kiel, Amtsgericht Norderstedt, Amtsgericht Pinneberg, Amtsgericht Plön, Amtsgericht Schleswig und Oberlandesgericht Schleswig
(ab , ..., 2005, ..., 2018)
Frau Badberg-Jaspers wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Brigitte Grosser
Diplom-Psychologin
22850 Norderstedt
Beauftragung am Amtsgericht Hamburg, Amtsgericht Plön, Amtgericht Stade
Beauftragung am Amtsgericht Plön durch Richterin Bracker (2013)
Dr. Adelheidis von Studnitz
Forstweg 28
24105 Kiel
Betreuer:
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Männerhaus im Landkreis Plön
28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html
Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?
Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.
Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.
Was sollten Sie mit bringen?
Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch
Krankenkassenkarte
Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein
Wohnungsschlüssel
Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder
Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.
Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de
Frauenhaus im Landkreis Plön
Frauenhaus Kreis Plön e.V.
Straße:
24200 Preetz
Telefon: 04342 / 82616
E-Mail: info@frauenhauskreisploen.de
Internet: http://www.frauenhauskreisploen.de
Träger:
Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention
Kinderschutz-Zentrum Kiel - Beratung im Kreis Plön -
Vierschillingsberg 21
24306 Plön
Telefon: 04522 / 509356
E-Mail: info@kinderschutz-zentrum-kiel.de
Internet: http://www.kinderschutz-zentrum-kiel.de
Träger: Deutscher Kinderschutzbund
Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Krisenintervention, Ber. bei Gewalt gegen Kinder, Hilfen im Problemfeld
„Querdenker“-Bewegung
Sucharit Bhakdi vom Vorwurf der
Volksverhetzung freigesprochen
23.05.2023
Der
Angeklagte Sucharit Bhakdi (l) und seine Anwälte Tobias Weissenborn (2.v.l),
Sven Lausen (2.v.r) und Martin Schwab (r) im Gerichtssaal
So einen
Andrang hat das Amtsgericht in Plön wohl selten erlebt: Unter Applaus und Jubel
seiner Anhänger erschien der wegen Volksverhetzung angeklagte Mediziner und
Autor Sucharit Bhakdi am Dienstag bei Gericht. Das sprach ihn von den Vorwürfen
frei.
Der Mediziner und Autor Sucharit Bhakdi ist vom Vorwurf der
Volksverhetzung freigesprochen worden. Das Amtsgericht im
schleswig-holsteinischen Plön bewertete Reden des Angeklagten während der
Corona-Pandemie in seinem Urteil am Dienstag als nicht strafbar.
Die
Generalstaatsanwaltschaft hatte Bhakdi Volksverhetzung in zwei Fällen
vorgeworfen. Der pensionierte Professor für Mikrobiologie erhielt viel Zuspruch
in der „Querdenker“-Bewegung. In seinen Bestseller-Büchern zur Pandemie, in
Interviews und Reden verbreitete er mehrfach Corona-Falschinformationen. Die
Universitäten in Mainz und Kiel, an denen er früher arbeitete, haben sich von
Bhakdis Äußerungen distanziert. Demnach sollte Bhakdi im April 2021 im
Zusammenhang mit heftiger Kritik an der Impfpolitik Israels auch gegenüber in
Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden zum Hass aufgestachelt und diese als
religiöse Gruppe böswillig verächtlich gemacht haben.
Der Richter sagte
in seiner Begründung, bei mehrdeutigen Aussagen müssten auch andere Deutungen
berücksichtigt werden. Es sei nicht vollständig auszuschließen, dass Bhakdi mit
seinen Äußerungen nur die israelische Regierung und nicht das Volk meinte. Die
Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft kündigte Rechtsmittel an.
...
Vor dem Gerichtsgebäude in der Kreisstadt versammelten sich bereits am frühen
Morgen immer mehr Anhänger Bhakdis. Bis zum Beginn des Prozesses waren es mehr
als 300 Menschen, die mit Transparenten ihre Solidarität mit dem Angeklagten
ausdrückten. „Wer die Wahrheit sagt, wird angeklagt“, war unter anderem zu
lesen. Die Polizei setzte rund 50 Beamte ein, auch die Justiz verstärkte ihr
Personal.
...
https://www.welt.de/politik/deutschland/article245496694/Querdenker-Sucharit-Bhakdi-vom-Vorwurf-der-Volksverhetzung-freigesprochen.html
Kommentar:
Ohrfeige für die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig, anders kann man die Entscheidung des Amtsgerichts Plön nicht bezeichnen.
Wenn Martin Luther heute noch leben würde, hätte die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig allerdings Erfolg gehabt, denn Luther war bekennender Antisemit. Gleichwohl hindert das die evangelische Kirche in Deutschland - zu der sich auch hochrangige Politiker/innen und viele Bundestagsabgeordnete bekennen - nicht, Luther zu feiern. Verkehrte Welt, Deutschland steht Kopf.
Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig hätte mal besser die SPD-Vorsitzende Saskia Esken für die Benutzung des Schimpfwortes Covidioten anklagen sollen, mit der sie große Teile der Bevölkerung in Deutschland beleidigt hat, aber da zieht die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig mal lieber den nicht vorhandenen Schwanz ein.
Dass die Welt Sucharit Bhakdi Corona-Falschinformationen unterstellt, zielt leider in die falsche Richtung, die meisten Falschinformationen in der Coronazeit kamen von der Bundesregierung, die sollte mal mal auf Schadensersatz wegen der ganzen Corona-Zwangsmaßnahmen verklagen.
SPD-Chefin Esken darf Demonstranten "Covidioten" nennen
Gegen SPD-Chefin Saskia Esken wird es wegen der von ihr verwendeten
Bezeichnung "Covidioten" für die Demonstranten gegen die Corona-Maßnahmen keine
Ermittlungen geben. Das teilte die Berliner Justiz mit.
02.09.2020
SPD-Co-Chefin Saskia Esken darf Teilnehmer einer Demonstration gegen die
Corona-Auflagen der Bundesregierung "Covidioten" nennen. Nach Prüfung von
Hunderten von Strafanzeigen gegen Esken wegen des Vorwurfs der Beleidigung hat
die Staatsanwaltschaft Berlin die Verfahren eingestellt.
Die beanstandete
Formulierung "Covidiot" sei als Meinungsäußerung in der politischen
Auseinandersetzung nicht strafbar und von der Meinungsfreiheit gedeckt, heißt es
in einer Twitter-Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin.
"Tausende Covidioten feiern sich in #Berlin als 'die zweite Welle', ohne
Abstand, ohne Maske", hatte Esken anlässlich der ersten Berliner
Großdemonstration am 1. August geschrieben. An dem Tag hatten in Berlin mehr als
20.000 Menschen demonstriert, dabei wurden Hygieneauflagen bewusst missachtet.
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/saskia-esken-darf-demonstranten-covidioten-nennen-a-c697ef3d-d04b-41f4-a8b4-d2f350fa7138
Die SPD-Vorsitzende Saskia Esken
hetzt gegen große Teile der Bevölkerung und keine Staatsanwaltschaft erhebt
Anklage wegen des Verdachts der Volksverhetzung.
Zweierlei Maß bei der Justiz?
03.11.2022
Vor einigen Monaten wurde an dieser Stelle, nachzulesen hier, die Frage
aufgeworfen, ob sich Professor Sucharit Bhakdi durch zwei öffentliche Äußerungen
wegen Volksverhetzung strafbar gemacht haben könnte. Anlass war eine
entsprechende Anklageerhebung durch die Generalstaatsanwaltschaft des Landes
Schleswig-Holstein in Schleswig (in persona deren Antisemitismusbeauftragte),
die damit der originär zuständigen Staatsanwaltschaft Kiel die
Verantwortlichkeit für das Verfahren entzogen hatte, aus welchem Grund auch
immer. Der damalige Beitrag schloss mit dem Wunsch, das angerufene Amtsgericht
Plön möge über hinreichenden juristischen Sachverstand und über genügend Courage
verfügen, dieser mehr als fragwürdigen Anklage die Zulassung zur
Hauptverhandlung zu versagen.
Diese Chance ist erst einmal vertan. Sofern
es zur Verurteilung in erster Instanz kommt, kann nur noch auf den juristischen
Sachverstand der übergeordneten Instanzen, also des Landgerichts Kiel und des
Oberlandesgerichts Schleswig, oder gar des Bundesverfassungsgerichts, das in
früheren Zeiten bei Interpretationszweifeln stets der Meinungsfreiheit den
Vorrang gegeben hat, gehofft werden. Inzwischen hat das Amtsgericht Plön nämlich
die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Termin zur
Hauptverhandlung ist für März 2023 bestimmt. Gegen diesen Beschluss ist kein
Rechtsmittel gegeben; die Durchführung der Hauptverhandlung ist praktisch
unvermeidbar geworden.
Hat das Amtsgericht Plön sich damit überhaupt
selbst noch Spielraum für den juristisch gebotenen Freispruch gelassen oder sich
schon so gut wie endgültig festgelegt?
Für die Erwartung einer noch
offenen Entscheidung spricht die Grundidee der Strafprozessordnung: Ein Urteil
eines Strafgerichts ergeht erst aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261
StPO), nicht anhand des Akteninhalts, der der Anklageschrift und dem
Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt. Der Akteninhalt bildet nur die Grundlage für
eine vorläufige Prognose im Zeitpunkt der Anklageerhebung, die die
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung abbildet.
In vielen Fällen kann das
dazu führen, dass das Ergebnis der Hauptverhandlung ganz anders ausgeht, als es
nach Aktenlage den Anschein hatte – etwa wenn sich Zeugen einer
Kneipenschlägerei in der Verhandlung nicht mehr an entscheidende Einzelheiten
erinnern oder den Angeklagten nicht als Täter identifizieren können. Allgemein
gesprochen: Wenn das Gericht herausfinden muss, was in Wirklichkeit passiert
ist. Wenn es Tatsachenaufklärung betreiben muss.
Für eine weitgehende
Festlegung des Gerichts auf die im Eröffnungsbeschluss getroffene Beurteilung
kann es dagegen sprechen, wenn das eigentliche Geschehen „unstreitig“ ist und es
nur noch um Rechtsfragen geht. Denn alle Rechtsfragen sollte das Gericht bereits
bei der Entscheidung über die Zulassung der Anklage gründlich und umfassend
durchdacht haben. Bei „unstreitigen“ Sachverhalten kommt es daher eher selten
vor, dass die Entscheidung nach Durchführung der Hauptverhandlung von der
Prognose des Eröffnungsbeschlusses abweicht. Ein in der Praxis relevanter Grund
für einen solchen Verlauf wäre zum Beispiel ein Personalwechsel bei Gericht –
also die Übernahme des Dezernats in dem Zeitraum zwischen Eröffnungsentscheidung
und Hauptverhandlung durch einen neuen Richter, der die Rechtsfragen abweichend
von seinem Vorgänger beurteilt. Sofern das nicht der Fall ist, müsste ein und
derselbe Richter seine Rechtsauffassung in diesem Zeitraum zugunsten des
Angeklagten geändert haben, wenn er freisprechen will.
Aber auch das
kommt vor. Jeder Strafrechtspraktiker weiß, dass die chronisch überlasteten
Gerichte bei der Eröffnungsentscheidung die Schlüssigkeit der Anklageschrift
mitunter doch nicht ganz so kritisch prüfen, wie es im Idealfall sein sollte.
Eventuelle Nachlässigkeiten oder übersehene Gesichtspunkte lassen sich ja meist
in der Hauptverhandlung „glattbügeln“. Oder das Hauptverfahren wird gar trotz
gewisser Bedenken erst einmal eröffnet, wofür es unterschiedliche „taktische“
Gründe geben kann; in der Hauptverhandlung wird man das Dilemma schon irgendwie
lösen.
Ein der Objektivität und Unvoreingenommenheit (also seinem
Amtseid) verpflichteter Richter wird aber immer so souverän sein, zuzulassen,
dass seine Entscheidungen in Frage gestellt werden, ja sogar, sie selbst immer
wieder kritischer Überprüfung zu unterziehen.
Im Fall Bhakdi wird über
den der Anklageschrift zugrundeliegenden Sachverhalt wohl nicht gestritten; die
verfahrensgegenständlichen Äußerungen werden so gefallen sein, wie die
Generalstaatsanwaltschaft es darstellt. Es geht nur mehr um die reine
Rechtsfrage, ob diese Äußerungen den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen.
Das Amtsgericht Plön hat diese Frage – vorläufig – mit ja beantwortet. Ihm
sei hier ein weiterer Anstoß gegeben, seine Rechtsauffassung noch einmal zu
überdenken:
Eine Strafbarkeit nach § 130 StGB setzt voraus, dass die
betreffende Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Mit der
Einfügung dieser Friedensschutzklausel wollte der Gesetzgeber den Tatbestand der
Volksverhetzung eingrenzen. Eine lediglich abstrakte Möglichkeit der
Friedensgefährdung reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht
aus. Die Rechtsprechung fordert für die Eignung, den öffentlichen Frieden zu
stören, das Vorliegen konkreter Gründe für die Befürchtung, der Angriff werde
das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGH, Urteil vom
12.12.2000, 1 StR 184/00 = BGHSt 46, 212 (218)).
Das wird man von Bhakdis
Äußerungen wohl nicht einmal dann sagen können, wenn man der (keineswegs
zwingenden und daher von vornherein als Strafbarkeitsgrundlage nicht tauglichen)
Interpretation der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig folgt. Sie sind nicht im
Entferntesten den aufhetzerischen NS-Slogans gleichzusetzen, die von der
Rechtsprechung mit Recht als Volksverhetzung im Sinne des § 130 StGB angesehen
wurden („Juden raus!“, „Juda verrecke!“ und dergleichen). Und auch nicht mit
Aussagen wie solchen, mit denen sich das Amtsgericht Ansbach kürzlich zu
befassen hatte, siehe unten.
Da der Friedensschutz Tatbestandsmerkmal und
Rechtsgut zugleich darstellt, hat sich die Auslegung des Tatbestandmerkmals
„öffentlicher Friede“ an dem die Strafbarkeit eingrenzenden geschützten
Rechtsgut zu orientieren. Wo keine konkrete Gefährdung des öffentlichen Friedens
droht, ist der Anwendungsbereich des § 130 StGB von vornherein nicht eröffnet.
Diese vom Bundesgerichtshof bestätigte gesetzgeberische Wertung sollte nicht aus
Gründen politischer Opportunität aufgegeben werden.
Es ist zwar zumeist
müßig, anhand unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen zu unterschiedlichen
Einzelfällen „beweisen“ zu wollen, dass bei der Justiz mit zweierlei Maß
gemessen wird, aber im Vergleich zur Causa Bhakdi, bei der eine übermotivierte
Generalstaatsanwaltschaft mit aller Macht versucht, dessen Äußerungen einen
strafbaren Inhalt zu entnehmen, gibt doch folgender Fall zu denken:
Keine
Sorgen mehr über strafrechtliche Verfolgung muss sich Frau S. aus Mittelfranken
machen. Sie hatte am 10. August 2021 bei Facebook dies veröffentlicht:
„Ich hätte jeden Impfverweigerer ins Gas geschickt oder in ne
Genickschussanlage gesteckt…Ah und in ein KZ davor um die Verweigerer dann
erstmal auszubeuten, zu foltern etc.“
Das zog mehrere Strafanzeigen
nach sich. Die Staatsanwaltschaft Ansbach sah den Tatbestand der Volksverhetzung
als erfüllt an. Was auch sonst, dazu kann es ja wohl keine zwei Meinungen geben.
Oder?
Unter Juristen schon – den Erlass des von der
Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls lehnte das Amtsgericht Ansbach
(Aktenzeichen 5 Cs 1012 Js 7310/21) nämlich ab. Begründung, sinngemäß und
verkürzt: Frau S. könne es ja vielleicht nicht so gemeint haben.
Diese
Begründung scheint die Staatsanwaltschaft Ansbach überzeugt zu haben, denn sie
hat darauf verzichtet, von dem ihr zustehenden Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde Gebrauch zu machen.
Frau S. wird für ihre öffentlich
dargebotenen sadistischen Nazi-Phantasien und Hassreden strafrechtlich nicht zur
Verantwortung gezogen und kann, anders als Prof. Bhakdi, ruhig schlafen.
https://netzwerkkrista.de/2022/11/03/zweierlei-mass-bei-der-justiz/
Ist Professor Bhakdi ein Volksverhetzer?
12.06.2022
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Schleswig-Holstein in
Schleswig hat ausweislich einer Pressemitteilung gegen Professor Dr. Sucharit
Bhakdi Anklage wegen des Verdachts der Volksverhetzung in zwei Fällen zum
Amtsgericht Plön erhoben. Der Anklage liegen zwei öffentliche Äußerungen des
Angeschuldigten aus dem Jahr 2021 zugrunde, auf die noch eingegangen werden
wird.
Doch zunächst fällt auf: Warum ist es überhaupt die
Generalstaatsanwaltschaft, die die Anklage erhoben hat?
Um dieser Frage
nachzugehen, ist ein Blick in das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nötig, damit
der Aufbau der Strafjustiz nebst ihren Weisungsbefugnissen zu verstehen ist.
In der Strafgerichtsbarkeit existieren vier Ebenen: Amtsgericht,
Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof.
Bei den
Amtsgerichten gibt es keine eigenständigen Staatsanwaltschaften; sie werden von
der örtlichen Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht „mitversorgt“. In der
ganzen Bundesrepublik gibt es bei jedem Landgericht genau eine
Staatsanwaltschaft. Diese hat – von wenigen Ausnahmen abgesehen – eine
„Allzuständigkeit“ für die Verfolgung aller Straftaten, für die sie örtlich
zuständig ist. Das heißt vereinfacht: Wer sich im Bezirk einer
Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht einer Straftat verdächtig macht, wird
auch von dieser verfolgt und ggf. angeklagt.
Nun wurde Prof. Bhakdi ja
von der Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht in Schleswig
angeklagt und nicht von der eigentlich örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht Kiel. Was könnte es damit auf sich haben?
Die
Generalstaatsanwaltschaften als sogenannte „Mittelbehörden“ beteiligen sich nur
selten am operativen Geschäft. Ihre Aufgaben bestehen im Wesentlichen in
Verwaltung, Koordination, Dienstaufsicht über die unterstellten
Staatsanwaltschaften und Zuarbeit zum Oberlandesgericht. Die Erhebung von
Anklagen gehört, von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, nicht zum
Kerngeschäft einer Generalstaatsanwaltschaft. Warum war sie es trotzdem, die
sich hier betätigt hat?
Dafür hätte es zwei Erklärungen geben können. Die
erste, unspektakuläre: Die Generalstaatsanwaltschaft in Schleswig wäre als
sogenannte Schwerpunktstaatsanwaltschaft für „Hasskriminalität“ eingerichtet.
Solche nach § 143 Abs. 4 GVG zulässigen Zuständigkeitskonzentrationen gibt es in
anderen Bundesländern, zum Beispiel in Hessen. Nur: Die
Generalstaatsanwaltschaft Schleswig ist keine solche
Schwerpunktstaatsanwaltschaft. Dort existiert zwar eine „Zentralstelle
Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet“, aber diese hat nur die Aufgabe,
den untergeordneten Staatsanwaltschaften koordinierend und beratend zur Seite zu
stehen. Die Erhebung öffentlicher Klagen gehört nicht zu ihrem Aufgabenbereich.
Nach gleichlautenden Pressemeldungen ist der Hintergrund ein anderer, der
durchaus eine gewisse Brisanz aufweist: Die eigentlich zuständige
Staatsanwaltschaft Kiel habe eine Tatbestandsmäßigkeit der Äußerungen Bhakdis
verneint und das Ermittlungsverfahren zunächst eingestellt (z. B. Tagesschau).
Was, im Vorgriff auf das Folgende angemerkt, eine juristisch korrekte
Entscheidung gewesen sein dürfte.
Ist ein Anzeigeerstatter mit einer
solchen Entscheidung nicht einverstanden, steht ihm in bestimmten Fällen ein
Beschwerderecht zu. Über diese Beschwerde entscheidet dann wiederum die
Generalstaatsanwaltschaft, die die Staatsanwaltschaft anweisen kann, Anklage zu
erheben (§§ 146, 147 Nr. 3 GVG), wenn sie die Beschwerde für begründet hält. Das
wäre das übliche Verfahren gewesen. Hier hat aber die Generalstaatsanwaltschaft
selbst Anklage erhoben.
Man fragt sich daher, warum die
Generalstaatsanwaltschaft in Schleswig als vorgesetzte Behörde die Kieler
Kollegen nicht einfach, wie in solchen Fällen üblich, angewiesen hat, Anklage zu
erheben. War man in Kiel etwa so widerspenstig, dass der
Generalstaatsanwaltschaft nichts übrig blieb, als das Verfahren im Wege der
Sonderzuweisung nach § 145 Abs. 1 GVG an sich zu ziehen und selbst zu
bearbeiten? An so viel Courage innerhalb einer straffen Hierarchie wie der
Staatsanwaltschaft wagt man kaum zu glauben. Wurde die Entscheidung vielleicht
unter dem Druck der Medien oder politischer Akteure vom Justizminister selbst
getroffen? Eine Presseerklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 29.11.2021
gibt Auskunft darüber, dass diese die Akten am 19.11.2021 aufgrund einer
Beschwerde eines Anzeigeerstatters von der Staatsanwaltschaft Kiel angefordert
habe und der Generalstaatsanwalt daraufhin entschieden habe, angesichts der
Bedeutung, die der konsequenten Verfolgung antisemitischer Straftaten zukomme,
das Verfahren an sich zu ziehen. Was wohl den Umkehrschluss nahelegt, dass die
Generalstaatsanwaltschaft den Kieler Kollegen eine konsequente Verfolgung
antisemitischer Straftaten nicht zutraut.
Des Weiteren ist bemerkenswert
und äußerst ungewöhnlich, dass – so jedenfalls die weiter oben zitierte
Fundstelle – die Sprecherin der Generalstaatsanwaltschaft öffentlich Kritik an
den Kollegen der nachgeordneten Behörde in Kiel geübt haben soll. Es ist ein
nahezu einzigartiger Vorgang, dass Meinungsverschiedenheiten innerhalb des
staatsanwaltschaftlichen Apparates in die Öffentlichkeit getragen werden und
einer Staatsanwaltschaft per Weisung ein Verfahren entzogen wird. Was immer
dahintersteckt: Es verbleibt ein unappetitlicher Beigeschmack von politischer
Justiz.
Begeben wir uns aber, statt zu spekulieren, lieber auf das
sicherere Terrain des materiellen Strafrechts; das heißt der Frage nachzugehen:
Hat sich Sucharit Bhakdi wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) strafbar
gemacht?
Das äußere Erscheinungsbild des Professors will so gar nicht zu
einer Vorstellung eines Hetzers und Judenhassers passen. Er wirkt sanft,
bescheiden, wertschätzend, frei von jeder Aggressivität. Staatsanwälte haben
aber natürlich ihrem Amtseid entsprechend ohne Ansehung der Person allein
aufgrund der Subsumtion eines Lebenssachverhaltes unter eine Strafnorm über eine
Anklageerhebung zu entscheiden. Die Persönlichkeit Bhakdis kann also für die
rechtliche Beurteilung keine Rolle spielen. Oder vielleicht doch? Darauf wird
noch zurückzukommen sein.
Was also wird Professor Bhakdi genau
vorgeworfen?
Einer der beiden Tatvorwürfe lautet, er habe in einem auf
unter anderem Twitter veröffentlichten Interview im April 2021 auf die
Gefährlichkeit der Corona-Impfung hingewiesen und dabei besonders die
israelische Impfpolitik kritisiert. Dabei habe er geäußert, die Juden hätten ihr
eigenes Land in etwas verwandelt, was noch schlimmer als Deutschland sei
(gemeint dürfte das Deutschland des Dritten Reiches gewesen sein). Die Juden
lernten gut, und jetzt hätten sie das Böse gelernt (Berliner Morgenpost).
Die Strafnorm, unter die diese Äußerungen subsumiert werden sollen, ist §
130 StGB, der mehrere Tatbestandsvarianten aufweist. Die
Generalstaatsanwaltschaft Schleswig benennt den Tatvorwurf in ihrer
Presseerklärung vom Mai 2022 wie folgt: „… mit generalisierenden Aussagen auch
gegenüber den in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden zum Hass aufgestachelt
und diese als religiöse Gruppe böswillig verächtlich gemacht zu haben“ und
zitiert dazu § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB.
Es geht also zunächst um
Aufstachelung zum Hass. Dieses Tatbestandsmerkmal wird definiert als eine auf
die Gefühle des Adressaten abzielende, über bloße Äußerung von Ablehnung und
Verachtung hinausgehende Form des Anreizes zu einer feindseligen Haltung
(Fischer, StGB, 69. Auflage, Rn. 8 zu § 130 mit zahlreichen Nachweisen;
Hervorhebung durch d. Verf.).
In den beschriebenen Äußerungen Bhakdis ist
allerdings von vornherein überhaupt nichts zu finden, was mit dieser Definition
zusammenpassen würde. Nicht einmal bloße Ablehnung und Verachtung der
geschützten Gruppe würden nach der zitierten Definition ausreichen. Schon
dergleichen hat Bhakdi aber nicht einmal im Entferntesten ausgesprochen, und
seine Äußerungen sind auch nicht in diesem Sinne interpretierbar. Vielmehr
ergibt sich aus seinen Äußerungen – und wer das gesamte Interview kennt, findet
dies auch aus dem Zusammenhang heraus bestätigt – im Gegenteil eine tiefe
Bewunderung für das jüdische Volk, gepaart mit Entsetzen über die Katastrophe,
die – aus seiner Sicht – durch die israelische Gesundheitspolitik angerichtet
wird, und zwar am eigenen Volk. Die gesamte Äußerung bietet nicht den geringsten
Anhaltspunkt dafür, dass Bhakdi das jüdische Volk oder die jüdische Religion
selbst hasst und schon gar nicht, dass er andere zum Hass animieren will. Wie
die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig dann noch darauf kommt, einen
Zusammenhang zu den in Deutschland lebenden Juden zu erfinden, ist nicht
nachvollziehbar.
Des Weiteren spricht die Pressemitteilung der
Generalstaatsanwaltschaft Schleswig von böswilliger Verächtlichmachung einer
religiösen Gruppe, was dem Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB unterfiele.
Böswilliges Verächtlichmachen ist per definitionem eine aus verwerflichen
Beweggründen erfolgende Darstellung anderer als verachtenswert, minderwertig
oder unwürdig (Fischer, a. a. O., Rn. 11).
Auch diese Tatbestandsvariante
liegt ersichtlich nicht vor. Es fehlt schon an verwerflichen Beweggründen. Die
Motive Bhakdis ergeben sich aus dem Interview selbst, aber auch aus seinen
zahlreichen Auftritten und Veröffentlichungen. Er hält die COVID-Impfkampagne
für unter Umständen tödlich und vergleicht sie (siehe dazu auch unten zum
zweiten Tatvorwurf) insoweit mit einem Völkermord.
Die Äußerung Bhakdis
ist am Grundrecht der Meinungsfreiheit, Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes zu
messen. Es handelt sich um keine (falschen) Tatsachenbehauptungen, die nicht am
Grundrecht teilnehmen würden. Eine Tatsache ist dem Beweis zugänglich; die
verfahrensgegenständliche Aussage stellt jedoch eine reine Wertung dar.
Bhakdis Auffassung mag von der Mehrheit der Gesellschaft für abwegig, weit
überzeichnet oder geschmacklos gehalten werden. Es geht aber auch gar nicht
darum, ob sie richtig ist, richtige Anteile enthält oder ob sie absurd ist. Es
geht um die durch Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte
Meinungsfreiheit, und die fragt nicht nach der „Richtigkeit“ einer Meinung. Das
hat das Bundesverfassungsgericht mehr als einmal klargestellt:
„Meinungen
genießen unabhängig von ihrer Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit den
Schutz der Meinungsfreiheit“ (Beschluss vom 04.02.2010, Aktenzeichen 1 BvR
369/04).
Ob und in welchem Umfang Bhakdis Aussagen zur Gefährlichkeit der
COVID-19-Impfungen zutreffen, haben die Strafverfolgungsbehörden also nicht zu
bewerten, was die Staatsanwaltschaft Kiel verstanden zu haben scheint.
Maßgeblich ist, dass Bhakdi selbst von der Richtigkeit seiner Meinung überzeugt
ist – dies wird wohl auch von der Generalstaatsanwaltschaft nicht in Frage
gestellt –, und ob seine Beweggründe verwerflich sind.
Aus welchem
konkreten Teil von Bhakdis Äußerung liest die Generalstaatsanwaltschaft
Schleswig denn nun diese für die Erfüllung des Tatbestands erforderliche
Verwerflichkeit heraus (oder treffender: wo liest sie sie hinein)? Es ist doch
aus dem Zusammenhang heraus nur ein einziger dominierender Beweggrund
ersichtlich: Bhakdi sorgt sich um Leben und Gesundheit des israelischen (und des
amerikanischen) Volkes! Die Aussage, die Juden lernten schnell und hätten jetzt
das Böse gelernt, richtet sich bei verständiger Würdigung gegen die israelische
Gesundheitspolitik und die dafür verantwortlichen Personen, aber nicht gegen das
jüdische Volk oder die Religion an sich.
Die Generalstaatsanwaltschaft
Schleswig könnte dagegen einwenden: Diese Aussage kann man aber durchaus auch
anders interpretieren, nämlich als gegen das jüdische Volk oder die jüdische
Religion gerichtet. Dieser fiktive Einwand würde aber wiederum die Reichweite
der Meinungsfreiheit und die entsprechende ständige Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts missachten. Dazu ein Auszug aus dessen Beschluss vom
28.03.2017 (1 BvR 1384/16):
„Die Feststellung, ob eine Äußerung den
Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießt …, sowie die dann erforderliche fallbezogene
Abwägung setzen allerdings voraus, dass die Äußerung in ihrem Sinngehalt
zutreffend erfasst worden ist … Vielmehr verstößt die Verurteilung wegen einer
Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht
ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn
bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde
gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit
überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind. Dabei haben die Gerichte
insbesondere ausgehend vom Wortlaut auch den Kontext und die sonstigen
Begleitumstände der Äußerung zu beachten.“ (Hervorhebung durch d. Verf.)
Diesen Gesichtspunkt, dass von mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung die
für den Äußernden strafrechtlich günstigste Variante zugrunde zu legen ist,
betonen das Bundesverfassungsgericht und auch der Bundesgerichtshof (dieser etwa
in seinem Beschluss vom 28.07.2016 – 3 StR 149/16) immer wieder. Nur die
Generalstaatsanwaltschaft Schleswig stellt diesen Grundsatz auf den Kopf und
unterstellt Prof. Bhakdi den Sinngehalt der für ihn ungünstigsten Deutung.
Kontext und Begleitumstände sind primär die israelische Gesundheitspolitik und
die aus Sicht Bhakdis verhängnisvolle Impfkampagne und nicht das jüdische Volk
oder dessen Religion.
Und, um auf die Persönlichkeit Bhakdis (s. o.)
zurückzukommen: Ganz ohne Bedeutung für die Subsumtion unter § 130 StGB ist sie
dann doch nicht. Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Erfassung des
Sinngehalts einer Aussage wie folgt geäußert (Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR
129/11, S. 11 UA):
„Dabei ist stets von dem Wortlaut der Äußerung
auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird
vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung
steht, und ihren Begleitumständen bestimmt … Es ist deshalb von Bedeutung, ob
sich die Äußerungen an einen in irgendeiner Richtung voreingenommenen
Zuhörerkreis richten und ob den Zuhörern die politische Einstellung des
Angeklagten bekannt ist.“
Es kann also für die Deutung ein- und derselben
Äußerung durchaus einen Unterschied machen, ob diese von einem offensiv
bekennenden Rechtsextremen bei einer Zusammenkunft Rechtsextremer getätigt wurde
oder von einem Gelehrten ohne jegliches Aggressionspotential in einem
medizinischen Kontext. Zwar kann durchaus unterstellt werden, dass Bhakdis
typischer Zuhörerkreis eher kritisch gegenüber der gängigen Coronapolitik
eingestellt ist – aber ganz sicher nicht antisemitisch.
Noch ein
Weiteres, was in die Deutung der verfahrensgegenständlichen Äußerungen
einzustellen gewesen wäre, ignoriert die Generalstaatsanwaltschaft: Der
gebürtige Thailänder Bhakdi beherrscht die deutsche Sprache nicht als
Muttersprache, was jeder Zuhörer auch rasch bemerkt, und wird daher in der
fremden Sprache Nuancen vermutlich nicht so präzise ausdrücken können wie eine
bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig beschäftigte Oberstaatsanwältin. Was
für die Anklagebehörde spätestens beim Nachweis des Vorsatzes zum Problem werden
dürfte.
Dieser Tatvorwurf ist also bei einer an der höchstgerichtlichen
Rechtsprechung orientierten Auslegung nicht aufrechtzuerhalten.
Mit dem
zweiten Vorwurf steht es nicht besser.
Hier soll laut Presseerklärung der
Generalstaatsanwaltschaft die auf einer Wahlkampfveranstaltung für die
Basisdemokratische Partei Deutschland im September 2021 getätigte Äußerung
„Es ist allen Wissenden klar, dass mit der formalen Zulassung der Impfstoffe
der erste Meilenstein der Agenda erreicht ist und das Rennen ums Erreichen des
Endziels eröffnet wird. Dieses Endziel ist die Erschaffung einer neuen Realität
und beinhaltet nichts anderes als den zweiten Holocaust. Die Abschaffung der
Menschheit in der jetzigen Ausprägung.“
nach Ansicht der
Generalstaatsanwaltschaft Schleswig den Tatbestand der Volksverhetzung in Form
der sogenannten Holocaustverharmlosung (§ 130 Abs. 3 StGB) erfüllen.
Auch
diese Äußerung stellt ein Werturteil dar und keine Tatsachenbehauptung. Das gilt
auch für den vorausgesagten „zweiten Holocaust“ – ein in der Zukunft liegender
Sachverhalt ist von vornherein keinem Beweis zugänglich, und die von Bhakdi
behaupteten gegenwärtigen Absichten der Protagonisten sind das Produkt von
Schlussfolgerungen, mithin ebenfalls keine Tatsachen.
Eine ausdrückliche
Leugnung oder Verharmlosung des Holocausts, des nationalsozialistischen
Völkermordes im Dritten Reich, lässt sich dieser Aussage schon einmal nicht
entnehmen. Im Gegenteil setzt sie den Holocaust und seine Schrecken als gegeben
voraus. Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig verwendet, um zur vermeintlichen
Verharmlosung zu kommen, vielmehr ein beliebt gewordenes Argumentationsmuster:
den Holocaustvergleich. Durch einen Vergleich (wobei eher „Gleichsetzung“
gemeint sein dürfte) eines realen oder vermeintlichen Übels mit dem Holocaust
werde dieser in seiner Einzigartigkeit relativiert und damit verharmlost.
Versteht man Bhakdis Aussage in dem Sinne, dass die weltweite
COVID-19-Impfkampagne ähnliche Schrecken über die Menschheit bringen wird wie
seinerzeit der nationalsozialistische Völkermord über seine Opfer, hat er in der
Tat eine solche Gleichsetzung vorgenommen; durch die zweimalige Verwendung des
Begriffes „Endziel“ und des Begriffes „Agenda“ hat er auch eine Finalität, ein
zielgerichtetes Handeln, einbezogen.
Die Argumentation der
Generalstaatsanwaltschaft Schleswig steht und fällt mit dem Merkmal der
Einzigartigkeit des damaligen Völkermordes mit der Prämisse, dass es nie wieder
etwas ebenso Entsetzliches geben kann. An dieser Stelle bricht aber die Logik.
Bhakdi ist offensichtlich der Auffassung, dass weltweit eine Macht am Werk
ist, deren Ziel die Abschaffung der Menschheit in ihrer jetzigen Ausprägung
durch die COVID-19-Impfstoffe ist, wobei wiederum ungewiss ist, ob mit
„Abschaffung“ Tötung oder Transformation gemeint ist. Jedenfalls ist dies das,
was man eine Verschwörungstheorie nennt.
Wie oben anhand der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits dargestellt: Man kann von
dieser Aussage halten, was man will, aber Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes
verbietet der Staatsanwaltschaft, ihre Richtigkeit zu bewerten. Um es in
Erinnerung zu rufen: Meinungen genießen unabhängig von ihrer Begründetheit,
Werthaltigkeit oder Richtigkeit den Schutz der Meinungsfreiheit.
Unterstellt man einmal, sicherlich in Einklang mit der großen Mehrheit der
Gesellschaft, die verfahrensgegenständliche Aussage sei barer Unsinn. Würde sie
aber dadurch dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen? Eben nicht! Folglich
durfte Bhakdi sich – auch öffentlich – auf den Standpunkt stellen, der
Menschheit stehe infolge der Impfkampagne eine gezielte Abschaffung bevor. Und
dass ein Geschehen, das die Dimensionen und Schrecken des Holocausts erreicht,
sich theoretisch nochmals ereignen könnte, liegt nicht außerhalb jeglicher
Vorstellungswelt. Durch den Vergleich wird bei dieser Deutung – und damit sind
wir wieder beim verfassungsgerichtlich geforderten Günstigkeitsprinzip wie oben
dargestellt – der Holocaust gerade nicht verharmlost, sondern es wird ein
Szenario entworfen, das ihm in seinen Schrecknissen vergleichbar ist. Dies
unterfällt nun einmal der Freiheit der Meinungsäußerung.
Es muss nicht
immer das Bundesverfassungsgericht sein; mitunter finden auch am Grundgesetz
orientierte untergerichtliche Entscheidungen den Weg in die Öffentlichkeit wie
das freisprechende Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 28.07.2016 (zitiert nach
Stegbauer, Rechtsprechungsübersicht zu den Propaganda- und Äußerungsdelikten,
NStZ 2017, S. 271). Dort war Fußballfans, die öffentlich ein reichlich
geschmackloses Lied des Inhalts abgesungen hatten, für die gegnerischen Fans
eine U-Bahn nach Auschwitz bauen zu wollen, Holocaustverharmlosung zur Last
gelegt worden. Das Argumentationsmuster der dortigen Staatsanwaltschaft war
dasselbe wie im hier vorliegenden Fall: Relativierung durch Vergleich. Das
Urteil stellt überzeugend heraus, dass dann auch der Vergleich von
Massentierhaltung oder Abtreibung mit dem Holocaust (ist insoweit die
Generalstaatsanwaltschaft Schleswig eigentlich schon einmal aktiv geworden?) §
130 Abs. 3 StGB unterfiele, dass nicht jeder unangemessene Umgang mit dem Thema
Auschwitz eine Verharmlosung darstelle und dass diese Strafnorm andernfalls zur
Generalklausel zur Pönalisierung von Geschmacklosigkeiten würde. Dem ist nichts
hinzuzufügen.
Fazit:
Die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft
Schleswig ist in beiden Anklagepunkten schon im objektiven Tatbestand nicht
schlüssig. Bhakdis Äußerungen sind vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt.
Es drängt sich der Verdacht von Gesinnungsstrafrecht auf. Dem Amtsgericht Plön
ist genügend juristischer Sachverstand und genügend Courage zu wünschen, die
Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abzulehnen.
https://netzwerkkrista.de/2022/06/12/ist-professor-bhakdi-ein-volksverhetzer/
Amtsgericht Plön - Geschäftsverteilungsplan
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplanes. Diesen konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
11.06.2013
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Martins, Astrid (AG-Plön) ...
Gesendet: Mittwoch, 19. Juni 2013 11:14
An: inf@vaeternotruf.de
Betreff: AW: Amtsgericht Plön - Geschäftsverteilungsplan
Sehr geehrter Herr Anton,
auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen mit, dass der Geschäftsverteilungsplan bei Bedarf in der Geschäftsstelle der Verwaltung des Amtsgerichts eingesehen werden kann. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass dieser auch vor dem Hintergrund mehrerer Änderungen im Geschäftsjahr nicht übersandt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Janßen
Direktor des Amtsgerichts
Lieber Herr Janßen,
Änderungen machen uns nichts aus. Sie dürfen den Geschäftsverteilungsplan dennoch an uns senden. Einmal im Jahr reicht uns auch.
Wenn aber auch das zu anstrengend ist bei der Fülle der Anfragen nach Übersendung des Geschäftsverteilungsplanes, dann veröffentlichen Sie den einfach im Internet, da können sich die Bürgerinnen und Bürger den selber runterladen und sparen somit Bürokratiekosten, die ja schlussendlich aus den Steuern der Bürgerinnen und Bürger bezahlt werden.
Zwischenzeitlich übersenden Sie uns bitte den aktuellen Geschäftsverteilungsplan.
Die Internetseite des Amtsgerichtes Plön würde ja auch mal eine Modernisierung vertragen. Sieht ja zur Zeit aus, als wäre es die Internetseite eines DDR-Kreisgerichtes, das kann sicher nicht gewollt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
25.06.2013
"19-jährige Frau entkam einer Zwangsheirat in der Türkei"
Husumer Nachrichten 03.07.2010
Anklage vor dem Amtsgericht Plön durch die Staatsanwaltschaft Kiel
Acht tote Kinder entdeckt - Mütter unter Tatverdacht
Fünf tote Jungen im schleswig-holsteinischen Dorf Darry, drei tote Babys im sächsischen Plauen: In beiden Fällen sollen die Mütter ihre Kinder umgebracht haben. Selbst hartgesottene Ermittler sind entsetzt. In Plauen gar scheinen weitere Leichenfunde nicht ausgeschlossen.
Plauen/Darry - Es ist finster und kalt, der scharfe Wind peitscht den Nieselregen durch die Nacht, die Beamten frösteln, da sagt Polizeioberkommisar Jürgen Börner sehr bestimmt: "Kommen Sie, gehen wir!" Einige ausgesuchte Reporter dürfen nun die Absperrung passieren. Langsam wandert die Kolonne die enge Straße hinab, an deren Ende Grausames passiert ist.
Vor dem Haus mit der Nummer 9 bleibt die Gruppe stehen. "Sie haben fünf Minuten", schnarrt Börner und verschränkt die Arme. Sogleich rattern die Fotoapparate, surren die Kameras, tuscheln die Journalisten. Vor ihnen liegt das Gebäude, in dem heute fünf Jungen im Alter von drei bis neun Jahren umgebracht worden sind. Wahrscheinlich von ihrer psychisch kranken Mutter, 31.
Es ist ein einfaches Haus. Helle Backsteine, spitzer Giebel, gläserne Tür. Im Briefkasten steckt noch die Zeitung, in der Hecke liegt ein silbernes Damenrad und auf der obersten der drei Treppenstufen thronen zwei Figuren aus Ton: ein Frosch und eine Ente. Allenfalls der Sperrmüll, der sich links vom Eingang auftürmt, erregt Aufmerksamkeit. Doch der gehöre den Nachbarn, so wendet Polizeisprecher Börner gleich ein, und lasse keine Rückschlüsse auf den Zustand im Inneren des Hauses zu.
"Es sterben gerade so viel Kinder"
Dort liegen zu diesem Zeitpunkt, es ist kurz nach elf Uhr am Abend, noch die Leichen der fünf getöteten Jungen. Spurensicherung, Staatsanwaltschaft, Rechtsmedizin - "auch alle noch drin", flüstert ein Polizeihauptkommissar hinter vorgehaltener Hand. "Es ist furchtbar. Irgendwie sterben gerade so viele Kinder. Was ist denn los mit uns?", setzt der Beamte hinzu und seufzt.
Auch die Nachbarn in Darry sind entsetzt: "Ungaublich", "furchtbar", "grausam", so die ersten Reaktionen. Eine 64-jährige Frau steht weinend in der Nähe des Hauses: "Hoffentlich haben sie nicht so gelitten." Ein 14 Jahre alter Schüler ist mit seinem Vater am Tatort: "Es ist einfach nur schrecklich, dass so etwas in unserem Dorf passieren kann."
Darry ist ein kleiner Ort, er gehört zur Gemeinde Panker im Kreis Plön. Etwa 450 Menschen leben hier. Seit etwa drei Monaten auch die Frau, deren Nachname mit K. beginnen soll und die nun unter diesem schrecklichen Verdacht steht. Hat sie ihre Kinder umgebracht?
Video: SPIEGEL TV
"Nach derzeitigem Erkenntnisstand", so formuliert es Polizeisprecher Börner gegenüber SPIEGEL ONLINE, "dürfte das Motiv in einer psychischen Erkrankung der Frau zu suchen sein." Sie stehe unter dringendem Tatverdacht und sei in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft war sie bislang nicht vernehmungsfähig.
Eine Polizeisprecherin sagte SPIEGEL ONLINE, die Mutter selbst hätte gegen 15.20 Uhr den Hinweis auf die Tat gegeben. Offenbar hatte sie sich einem Arzt anvertraut, der wiederum die Polizei rief. Die Ermittler wollten Spekulationen zunächst nicht bestätigen, wonach die Kinder mit Tabletten vergiftet und danach mit einer Plastiktüte erstickt wurden. Auch der Todeszeitpunkt ist bisher noch unklar. Die Leichen werden heute in Kiel obduziert.
Die Familie soll dem Jugendamt bekannt, der Polizei jedoch bislang nicht aufgefallen sein. Der NDR meldete, der Bürgermeister des Ortes habe dem Sender bestätigt, dass die alleinerziehende Mutter und die Kinder unter der Betreuung der Behörden standen. Die Kinder hätten einen verwahrlosten Eindruck gemacht.
Ohne Jacken zur Schule
Das Jugendamt habe gestern an dem Haus geklingelt, weil die Kinder nicht in der Grundschule erschienen seien. Die Polizei wollte diese Berichte nicht bestätigen. Lehrern war im vergangenen Monat aufgefallen, dass die beiden älteren Kinder ohne Jacke und mit alten Pausenbroten im Unterricht auftauchten.
Die fünf Jungen sollen von zwei Vätern stammen. Einer der Männer lebt demnach in Berlin und war gestern Abend auf dem Weg nach Darry. Der andere wohne in Schleswig-Holstein, sei aber noch nicht erreicht worden, hieß es.
Heute werde bei dem zuständigen Untersuchungsrichter in Plön die Unterbringung der Frau in einer psychiatrischen Anstalt beantragt, "weil sie nach unserer Einschätzung eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet", sagte Oberstaatsanwalt Uwe Wick und fügte hinzu: "Dies ist ein Fall, der mir in meiner langen Karriere noch nicht untergekommen ist."
Fünf tote Kinder in Schleswig-Holstein, drei in Sachsen
Ortswechsel: Im 630 Kilometer entfernten Plauen in Sachsen hat die Polizei drei Babyleichen entdeckt. Die Mutter, Susann F., so sehen es die Ermittler, hat sie getötet. Jeweils kurz nach der Geburt.
In der Knielohstraße hat die 28-Jährige zuletzt gewohnt. Die Ostvorstadt ist nicht Plauens beste Lage, aber es gibt hier einige schmucke Häuser. In einem lebte bis gestern Susann F.: drei Stockwerke, Gründerzeit-Stuck, Putz in ocker-orange. Nebenan, in der Eckkneipe, versteht man die Welt nicht mehr. "Sie war nett", sagt ein Gast. Unauffällig sei sie gewesen, die hübsche Frau mit den schwarzen glatten Haaren, meist nach hinten frisiert.
Vergangene Woche war man auf die erste Babyleiche gestoßen: Weil Susann F. dieses Kind 2002 im Krankenhaus auf die Welt gebracht hatte, wussten die Behörden von dessen Existenz. Anders als bei den weiteren toten Babys, die 2004 und 2005 zu Hause geboren wurden. Routinemäßig bat man also die Mutter um eine Vorschuluntersuchung für ihre Tochter Celine - doch niemand erschien. Daraufhin erstattete die Stadtverwaltung Anzeige bei der Polizei. Die Beamten entdeckten rasch die Leiche des Kleinkindes: in einem Koffer. Die anderen fand man dann auf einem Balkon und in einer Tiefkühltruhe.
Neunmal war Susann F. in den vergangenen Jahren umgezogen. Jedes Mal - so sehen es die Ermittler - mit im Umzugsgepäck der Tatverdächtigen: drei tote Babys.
Quelle: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,521691,00.html