Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Wetzlar

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Amtsgericht Wetzlar

Wertherstraße 1, 2

35578 Wetzlar

 

Telefon: 06441 / 412-0

Fax: 06441 / 412-408

 

E-Mail: Verwaltung@ag-wetzlar.justiz.hessen.de

Internet: www.ag-wetzlar.justiz.hessen.de

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Wetzlar (01/2016)

Informationsgehalt: miserabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt, aber immerhin auf Anfrage am 07.02.2014 per Mail zugeschickt bekommen. 

 

 

Bundesland Hessen

Landgericht Limburg (Lahn)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

 

 

Direktor am Amtsgericht Wetzlar: Dr. Achim Lauber-Nöll (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Wetzlar / Direktor am Amtsgericht Wetzlar (ab 01.10.2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 14.07.1994 als Richter am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2006 ab 18.08.2003 als weiterer aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2012 ab 18.08.2003 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.10.2012 als Direktor am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 14.07.1994 als Direktor am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 11.10.2012 - Pressemitteilung: "... In Anwesenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Frankfurt, Dr. Roman Poseck, und zahlreicher weiterer Ehrengäste verabschiedete der Präsident des Limburger Landgerichts, Ralph Gatzka, in einer Feier am Donnerstag Harry Peter Winkler in den Ruhestand und führte Dr. Achim Lauber-Noll als neuen Direktor des Amtsgerichts Wetzlar in sein Amt ein. ..." - http://archive.today/Cysxa

Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Wetzlar: Reinhard Grün (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Wetzlar / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Wetzlar (ab 01.01.2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.1996 als Richter am Landgericht Gießen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 18.02.2009 als weiterer aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Friedberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.01.2014 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.1996 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 01.09.2009: Teilabordnung an das Landgericht Gießen. GVP 03.06.2010: Beendigung der Teilabordnung. 01.09.2009: Teilabordnung an das Landgericht Gießen. GVP 03.06.2010: Beendigung der Teilabordnung. Amtsgericht Friedberg - GVP 01.01.2014.

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Hessen beschäftigen am Amtsgericht Wetzlar 17 Richter/innen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

Das Amtsgericht Wetzlar ist zuständig für die Städte und Gemeinden: Aßlar, Bischoffen, Braunfels, Ehringshausen, Hohenahr, Hüttenberg, Lahnau, Leun, Schöffengrund, Solms, Waldsolms, Wetzlar

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Wetzlar - Stadtjugendamt

Jugendamt Lahn-Dill-Kreis

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Michaela Friedrich-Rödig (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Wetzlar (ab , ..., 2004, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 09.02.1998 als Richterin am Amtsgericht Dillenburg / Zweigstelle Herborn aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2016 ab 09.02.1998 als Richterin am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Dr. Carina Heublein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin am Amtsgericht Wetzlar (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.08.2003 als Richterin/Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk Bamberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.08.2006 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Hof - abgeordnet - aufgeführt.  Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 03.12.2007 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Gießen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012, 2014 und 2016 nicht aufgeführt. Amtsgericht Wetzlar - GVP 01.01.2014: aufgeführt. Namensgleichheit mit: Joachim Heublein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Oberlandesgericht Nürnberg (ab 01.07.2001, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.10.1983 als Richter am Amtsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.1998 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.07.2001 als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz möglicherweise fehlerhaft. Namensgleichheit mit: Michaela Heublein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Richterin am Amtsgericht Kronach (ab 01.06.2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.09.2011 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Bamberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.06.2014 als Richterin am Amtsgericht Kronach aufgeführt. 

Dr. Thomas Kischkel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main (ab , ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.09.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2008 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 11.02.2003 als Richter am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 mit Doktortitel ab 11.02.2003 als Richter am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. 2014: Amtsgericht Wetzlar / Familiensachen - Abteilung 615. 30.06.2015: als Richter am Amtsgericht abgeordnet an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main / 6. Senat für Familiensachen. 22.05.2014: schwer kranke Mutter darf ihr Kind nicht sehen. Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2017: 4. Senat für Familiensachen.

Dr. Achim Lauber-Nöll (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Wetzlar / Direktor am Amtsgericht Wetzlar (ab 01.10.2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 14.07.1994 als Richter am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2006 ab 18.08.2003 als weiterer aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2012 ab 18.08.2003 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.10.2012 als Direktor am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 14.07.1994 als Direktor am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 11.10.2012 - Pressemitteilung: "... In Anwesenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Frankfurt, Dr. Roman Poseck, und zahlreicher weiterer Ehrengäste verabschiedete der Präsident des Limburger Landgerichts, Ralph Gatzka, in einer Feier am Donnerstag Harry Peter Winkler in den Ruhestand und führte Dr. Achim Lauber-Noll als neuen Direktor des Amtsgerichts Wetzlar in sein Amt ein. ..." - http://archive.today/Cysxa

Andreas Manser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Amtsgericht Wetzlar (ab 18.08.1993, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 18.08.1993 als Richter am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. 

Hans-Jürgen Mau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richter am Amtsgericht Wetzlar (ab 01.05.2000, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.05.2000 als Richter am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. 

Nicole Mett (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin am Amtsgericht Wetzlar (ab 29.12.2006, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 29.12.2006 als Richterin am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt.

Thomas Otto (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Wetzlar (ab 16.08.1996, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.08.1996 als Richter am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. 

Frank Pirlich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Wetzlar (ab 27.02.1995, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 27.02.1995 als Richter am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. Namensgleichheit mit: Carsta Pirlich-Kraus (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Gelnhausen (ab 10.01.1997, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 10.01.1997 als Richterin am Amtsgericht Gelnhausen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 nicht aufgeführt. Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen - 01.11.2019: "Ausgeschieden ist wegen Ruhestand - Carsta Pirlich." - https://justizministerium.hessen.de/sites/justizministerium.hessen.de/files/2021-06/jmbl_112019_s_493_bis_504.pdf

Michaela Friedrich-Rödig (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Wetzlar (ab , ..., 2010, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1998 und 2002 ab 09.02.1998 als Richterin am Amtsgericht Dillenburg / Zweigstelle Herborn aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 09.02.1998 als Richterin am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Namensgleichheit mit: Wolfgang Friedrich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richter am Amtsgericht Kassel (ab 25.02.1985, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 25.02.1985 als Richter am Amtsgericht Kassel aufgeführt.

Bernd Schaffrinna (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Wetzlar (ab 23.09.1992, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 23.09.1992 als Richter am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. 2014: Familiensachen - Abteilung 617.

Stefan Sollmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Amtsgericht Wetzlar (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 16.11.2001 als Richter am zwischenzeitlich aufgelösten Amtsgericht Herborn aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 16.11.2001 als Richter am Amtsgericht Dillenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 16.11.2001 als Richter am Amtsgericht Dillenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 03.01.2011 als Richter am Amtsgericht Gießen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 unter dem Namen Stefan Sollmann nicht aufgeführt. Amtsgericht Wetzlar - GVP 01.01.2014: aufgeführt.

Dr. Gregor Srock (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richter am Amtsgericht Wetzlar (ab 01.04.2010, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2004, 2006, 2008 und 2010 unter dem Namen Gregor Srock nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ab 01.04.2010 als Richter am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. 

Dr. Jeanette Vollmer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richterin am Amtsgericht Wetzlar (ab 10.06.2002, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 19.12.1999 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 10.06.2002 als Richterin am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. 2011: Familiensachen - Abteilung 612. 613 F 716/09 SO - liegt seit August 2010 beim OLG Frankfurt am Main als Beschwerde zur Entscheidung vor - AZ 4 UF 151/10.

Doris Zschörp (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richterin am Amtsgericht Wetzlar (ab 01.10.1990, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.1990 als Richterin am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt.

 

 

Richter auf Probe:

Borbe (geb. ....) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Borbe nicht aufgeführt. Amtsgericht Wetzlar - GVP 01.01.2014: Richter auf Probe.

Maral (geb. ....) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Maral nicht aufgeführt. Amtsgericht Wetzlar - GVP 01.01.2014: Richterin auf Probe.

 

 

Abteilungen am Familiengericht Wetzlar:

612 F - Dr. Jeanette Vollmer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richterin am Amtsgericht Wetzlar (ab 10.06.2002, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 19.12.1999 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 10.06.2002 als Richterin am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. 2011: Familiensachen - Abteilung 612. 613 F 716/09 SO - liegt seit August 2010 beim OLG Frankfurt am Main als Beschwerde zur Entscheidung vor - AZ 4 UF 151/10.

613 F - Dr. Jeanette Vollmer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richterin am Amtsgericht Wetzlar (ab 10.06.2002, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 19.12.1999 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 10.06.2002 als Richterin am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. 2011: Familiensachen - Abteilung 612. 613 F 716/09 SO - liegt seit August 2010 beim OLG Frankfurt am Main als Beschwerde zur Entscheidung vor - AZ 4 UF 151/10.

614 F - 

615 F - 

616 F - 

617 F - Bernd Schaffrinna (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Wetzlar (ab 23.09.1992, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 23.09.1992 als Richter am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. 2014: Familiensachen - Abteilung 617.

618 F -

619 F -

620 F -

621 F - http://www.hefam.de/urteile/4WF18820.html - siehe auch unten

 

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Wetzlar tätig:

Sandra Adomeit (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Gießen (ab 17.06.2013, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 05.10.2000 als Richterin am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 04.08.2008 als Richterin am Oberlandesgericht Frankfurt am Main aufgeführt (4. Familiensenat). Im Handbuch der Justiz 2010 zugleich auch ab 01.05.2010 als Richterin am Amtsgericht Wetzlar - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 17.06.2013 als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Gießen aufgeführt.

Dr. Christina Berledt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Landgericht Gießen (ab , ..., 2008, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 27.05.1997 als Richterin am Amtsgericht Wetzlar - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.06.1997 als Richterin am Landgericht Gießen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Norbert Dieth (Jg. 1939) - Richter am Amtsgericht Wetzlar / Direktor am Amtsgericht Wetzlar (ab 20.07.1992, ..., 2002)

Thomas Kischkel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main (ab 30.06.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.09.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2008 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 11.02.2003 als Richter am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 30.06.2017 als Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main aufgeführt. 2014: Amtsgericht Wetzlar / Familiensachen - Abteilung 615. 30.06.2015: als Richter am Amtsgericht abgeordnet an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main / 6. Senat für Familiensachen. 22.05.2014: schwer kranke Mutter darf ihr Kind nicht sehen. Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2017: 4. Senat für Familiensachen. 2019, 2020: Güterichter für Familiensachen am Oberlandesgericht Frankfurt am Main - https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/ordentliche-gerichte/olg-frankfurt-m/gueterichterinnen

Albert Helmut Pantle (Jg. 1944) - Richter am Amtsgericht Wetzlar (ab 03.01.1975, ..., 2007) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.01.1975 als Richter am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 nicht mehr eingetragen.

Heinz-Georg Roth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzender Richter am Landgericht Limburg / Vizepräsident am Landgericht Limburg (ab 01.01.2006, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 22.01.1993 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt.

Klaus Ruppelt (Jg. 1941) - Richter am Amtsgericht Wetzlar (ab 01.10.1976, ..., 2007)

Harald Wack (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gießen / Präsident am Verwaltungsgericht Gießen (ab , ..., 2019) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 06.07.2000 als Richter am Landgericht Gießen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.08.2008 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 21.08.2013 als Vizepräsident am Amtsgericht Gießen aufgeführt. Amtsgericht Gießen - Organigramm 01.09.2017: Vizepräsident.  

Rudolf Wagner (Jg. 1945) - Richter am Amtsgericht Wetzlar (ab 13.08.1976, ..., 2007) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.08.1976 als Richter am Amtsgericht Wetzlar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 nicht mehr eingetragen.

Ulrich Wetzel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Amtsgericht Seligenstadt / Familiengericht / Direktor am Amtsgericht Seligenstadt (ab 04.02.2011, ..., 2012) - erste Dienststelle als Richter 1990 beim Amtsgericht Wetzlar. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 15.01.1993 als Richter am Amtsgericht Frankfurt am Main aufgeführt. Anschließend Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Im Handbuch der Justiz 2002, 2004, 2006 und 2008 unter dem Namen Ulrich Wetzel nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 05.05.2009 als Richter am Amtsgericht Friedberg aufgeführt. Amtsgericht Friedberg - GVP 03.06.2010. Amtsgericht Friedberg - GVP 15.08.2011: nicht aufgeführt.

Harry Peter Winkler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richter am Amtsgericht Wetzlar / Direktor am Amtsgericht Wetzlar (ab 01.01.2006, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 13.04.1984 als Richter am Amtsgericht Gießen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 14.12.2001 als weiterer aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Gießen aufgeführt. Vorsitzender Giessener Hilfe e.V. - www.giessener-hilfe.de. 11.10.2012 - Pressemitteilung: "Justizminister Jörg-Uwe Hahn beim Amtsgericht Wetzlar: Sie wahren die Würde unserer alt gewordenen Mitmenschen. Dem scheidenden Direktor dem Amtsgerichts, Harry Peter Winkler, dankte der stellvertretende Ministerpräsident und Minister der Justiz, für Integration und Europa, Jörg-Uwe Hahn, ausdrücklich: Sie haben das Amtsgericht Wetzlar mit hohem Fachwissen, mit Umsicht und menschlichem Gespür geführt. In Anwesenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Frankfurt, Dr. Roman Poseck, und zahlreicher weiterer Ehrengäste verabschiedete der Präsident des Limburger Landgerichts, Ralph Gatzka, in einer Feier am Donnerstag Harry Peter Winkler in den Ruhestand und führte Dr. Achim Lauber-Noll als neuen Direktor des Amtsgerichts Wetzlar in sein Amt ein. ..." - http://archive.today/Cysxa

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Bad Nauheim

überregionale Beratung 

http://familienberatung-bad-nauheim.de

 

 

Familienberatung Dillenburg

überregionale Beratung

http://familienberatung-dillenburg.de

 

  

Familienberatung Gießen

überregionale Beratung

http://familienberatung-giessen.de

 

 

Familienberatung Marburg

überregionale Beratung

http://familienberatung-marburg.de

 

 

Familienberatung Wetzlar

überregionale Beratung

http://familienberatung-wetzlar.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Deutscher Kinderschutzbund KV Lahn-Dill/Wetzlar e.V.

Niedergirmeser Weg 1 

35576 Wetzlar 

Telefon: 06441 / 33666

E-Mail: beratung@kinderschutzbund-wetzlar.de

Internet: http://www.kinderschutzbund-wetzlar.de

Träger:

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Telefonische Beratung, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Sozialberatung, Krisenintervention, Partnerberatung

Vorstand: Gudrun Geißler, 1. Vorsitzende

Claus Lechner, 2. Vorsitzender (Rechtsanwalt mit Fachgebiet Familienrecht)

Anne Uebach, Schriftführerin

Ute Jacobsen, Beisitzerin

Bärbel Decker, Beisitzerin

Dr. Rosemarie Pfeiffer-Waldschmidt, Beisitzerin

Regine Kießling-Steinhauer, Beisitzerin

Jörg Sinkel, Schatzmeister

http://www.kinderschutzbund-wetzlar.de/index.php?option=com_content&view=article&id=56&Itemid=67

 

 

Beratungsstelle für Familien-, Erziehungs-, Ehe- und Lebensfragen e.V.

Brühlsbachstr. 27 

35578 Wetzlar 

Telefon: 06441 / 27677

E-Mail: sekretariat@beratungsstellewetzlar.de

Internet: http://www.beratungsstellewetzlar.de

Träger:

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienplanungsberatung, Krisenintervention, Partnerberatung, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Sexualberatung

Elisabeth Grotmann -  Leiterin der Beratungsstelle für Familien-, Ehe- und Lebensfragen e.V., Wetzlar (ab , ..., 2005)

 

 

pro familia Gießen - Außenstelle -

Ernst-Leitz-Str. 30, Rathaus 

35578 Wetzlar

Telefon: über 0641 / 77122

E-Mail: giessen@profamilia.de

Internet: http://www.profamilia.de/giessen

Träger:

Angebote: Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Familienplanungsberatung, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Partnerberatung, Sexualberatung

 

 

Sozialpädagogische Familienhilfe für Familien des Lahn-Dill-Kreises

Goethestr. 13 

35578 Wetzlar

Telefon: 06441 / 9026-19,-24,-32,-0

E-Mail: aeh@caritas-wetzlar-lde.de

Internet: http://www.caritas-wetzlar-lde.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Sexualberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Beratung für Kinder und Jugendliche, Gruppenarbeit, Sozialberatung 

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Erziehungs- und Familienberatung des Lahn-Dill-Kreises

Karl-Kellner-Ring 51 

35576 Wetzlar 

Telefon: 06441 / 407-1670

E-Mail: eb-wetzlar@lahn-dill-kreis.de

Internet: http://www.lahn-dill-kreis.de

Träger:

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter erziehender Mütter und Väter, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Jugendberatung, Krisenintervention, Telefonische Beratung

Dirk Crone - Leiter der Erziehungsberatungsstelle Herborn / Lahn-Dill-Kreis (ab , ..., 2005)

 

 

Lahn-Dill-Kreis Abteilung Kinder- und Jugendhilfe

Karl-Kellner-Ring 51 

35576 Wetzlar

Telefon: 06441 / 407-1501

E-Mail: jugendhilfe@lahn-dill-kreis.de

Internet: http://www.lahn-dill-kreis.de

Träger:

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Familienberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Schwangerenberatung

 

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Wetzlar (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Wetzlar für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Wetzlar (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Bettina Seibert

Rechtsanwältin

35390 Gießen

Roonstraße 31

Bestellung am Amtsgericht Gießen, Amtsgericht Wetzlar

Bestellung am Amtsgericht Gießen durch Richter Schaffrinna (2008)

 

 

Regine Syska

Diplom-Psychologin

35578 Wetzlar

Bestellung am Amtsgericht Wetzlar 2008

 

 

Martina Zwerenz

Rechtsanwältin

Pfarrweg 8

35463 Fernwald Annerod

Bestellung am Amtsgericht Büdingen, Amtsgericht Gießen, Amtsgericht Wetzlar

(ab , ..., 2010, ..., 2014)

Bestellung am Amtsgericht Wetzlar durch Richterin Vollmer.

22.05.2014: schwer kranke Mutter darf ihr Kind nicht sehen.

 

 

Frau Weigand

Bestellung am Amtsgericht Wetzlar durch Richter Schaffrinna.

 

 

 

Rechtsanwälte:

 

Astrid Pfarschner

Rechtsanwältin

Mediatorin BAFM

Obergasse 3

35423 Lich

Tel  06404 / 62 824

E-Mail: apfarschner@aol.com

 

 

Heike Schleich

Rechtsanwältin

Bahnstr. 5

65779 Kelkheim (Taunus)

Tel.: (06195) 90 09 92

 

 

Gutachter:

 

Christina Herr

Diplom-Sozialpädagogin 

Wetzlar

22.05.2014: schwer kranke Mutter darf ihr Kind nicht sehen.

 

 

Inge Mayer-Bouxin

Diplom-Psychologin

Verhaltenstherapeutin 

Walpodenstr. 18

55116 Mainz

Beauftragung am Amtsgericht Bad Kreuznach (1996), Amtsgericht Bad Sobernheim (2003), Amtsgericht Brilon, Amtsgericht Dillenburg, Amtsgericht Hanau, Amtsgericht Limburg, Amtsgericht Weilburg, Amtsgericht Wetzlar, Landgericht Mainz in den sogenannten Missbrauchsprozessen Worms I, Worms II und Worms III, Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Oberlandesgericht Koblenz

Frau Mayer-Bouxin empfiehlt u.a., einem Trennungsvater das Sorgerecht zu entziehen, mit der Begründung, durch den Sorgerechtsentzug Spannungen in der Familie zu reduzieren und den Beteiligten die Möglichkeiten zu geben, zur Ruhe zu kommen. Die siebziger Jahre des 20. Jahrhunderts lassen grüßen.

Von einer Beauftragung der Inge Mayer-Bouxin rät der Väternotruf dringend ab.

 

 

Dr. med. Matthias Wildermuth

Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie

Austr. 40

35745 Herborn

Dr. Matthias Wildermuth ist Arzt für Kinder und Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin in der Klinik Rehbergpark in Herborn - http://www.themen-der-zeit.de/content/Matthias_Wildermuth_Drei_Vortraege.612.0.html

Beauftragung am Amtsgericht Wetzlar (ab , ..., 2008, 2009)

 

 

Iris Witzani

Diplom-Psychologin

35578 Wetzlar

Beauftragung am Amtsgericht Dillenburg, Amtsgericht Marburg, Amtsgericht Wetzlar, Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beauftragung am Amtsgericht Wetzlar durch Richter Schaffrina (2007)

Sorgerechtsentzug nach Einsatz von Iris Witzani nicht unwahrscheinlich. Frau Witzani wird vom Väternotruf nicht empfohlen!

 

 

 

Betreuer:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Lahn-Dill-Kreis

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus im Lahn-Dill-Kreis

 

 

 

 


 

 

 

OLG Frankfurt vom 16.12.2020 (4 WF 188/20)

Stichworte: Verfahrensfähigkeit, Jugendliche; Beteiligte, Jugendliche; Verfahrenskostenhilfe, Beiordnung; Beschwerdebefugnis
Normenkette: FamFG 7 Abs. 2 Nr. 1; FamFG 9 Abs. 1 Ziffer 3; FamFG 60; FamFG 76; FamFG 78; BGB 1666
Orientierungssatz:
Die Verfahrensfähigkeit Jugendlicher ab Vollendung des 14. Lebensjahres in ihre Person betreffenden Verfahren erfordert gemäß dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Ziffer 3 FamFG die Geltendmachung konkret nach bürgerlichem Recht eingeräumter Widerspruchs- und Mitwirkungsrechte.
Rechtspositionen, die ihre Grundlage im Verfassungs-, Verwaltungs- oder Verfahrensrecht haben, genügen hierfür nicht. In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB ist die Verfahrensfähigkeit zu verneinen.

621 F 1070/20
AG Wetzlar
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
B E S C H L U S S

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für J., geb.2004, ...

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt ...

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Jugendlichen vom 20.11.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wetzlar vom 16.11.2020, Nichtabhilfebeschluss vom 25.11.2020 am 16. Dezember 2020 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Mit der am 20.11.2020 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin [geb. 2004] sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S., Wetzlar, zur Vertretung ihrer Interessen sowie gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistands. Die Beschwerde wird insoweit unter gesondertem Aktenzeichen geführt.

Die aus Sankt Augustin (NRW) stammende Beschwerdeführerin war von März 2020 bis zum 3. November 2020 auf Veranlassung des zuständigen Jugendamtes der Stadt Sankt Augustin und mit Zustimmung der allein sorgeberechtigten Kindesmutter in einer Jugendwohngruppe in Wetzlar untergebracht. Diese Maßnahme wurde durch das Jugendamt am 03.11.2020 beendet und die Beschwerdeführerin wurde zunächst in Obhut genommen.

Derzeit hält die Beschwerdeführerin sich bei ihrem in Wetzlar lebenden Freund D., geb. 1998, auf. Gegen diesen liefen bzw. laufen seit 2015 diverse Ermittlungsverfahren u.a. wegen Körperverletzung und Verstößen nach dem Betäubungsmittelgesetz. Ein Verfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der hiesigen Beschwerdeführerin wurde durch die Staatsanwaltschaft Limburg – Zweigstelle Wetzlar – am 4.11.2020 eingestellt.

Mit als „(Eil-)Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge“ überschriebenem Schriftsatz vom 05.11.2020 zeigte Rechtsanwalt S. die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin an und beantragte folgende Feststellung: „In Bezug auf die elterliche Sorge besteht kein Grund zu weiterer Veranlassung, so dass das Jugendamt alle weiteren Maßnahmen (Inobhutnahme etc.) zu unterlassen hat.“ Weiter beantragte er, der Beschwerdeführerin Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und ihn als Rechtsanwalt beizuordnen.

Dem Antrag war eine durch die Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht für die anwaltliche Vertretung mit dem Verfahrensgegenstand „Widerspruch gegen Inobhutnahme vom 05.11.2020“ beigefügt.

Nach Übersendung dieses Schriftsatzes zur Stellungnahme an die Beteiligten trat das Jugendamt der Stadt Sankt Augustin mit Bericht vom 10.11.2020 dem Antrag entgegen und verwies auf die Notwendigkeit weiterer Jugendhilfemaßnahmen wegen der Gefährdung der Jugendlichen unter dem Einfluss des Freundes.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten zurück.

Zur Begründung der Entscheidung führt das Gericht aus, die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch Minderjährige setze voraus, dass sie im konkreten Fall verfahrensfähig sind. Im vorliegenden Verfahren nach § 1666 BGB seien die hierfür erforderlichen Anforderungen an die Verfahrensfähigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht erfüllt. Wegen der weiteren Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Mit weiterem Beschluss vom 16.11.2020 bestellte das Amtsgericht Frau Rechtsanwältin ... als Verfahrensbeistand.

Mit der am 20.11.2020 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe und gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistands.

Zur Begründung der Beschwerde führt Rechtsanwalt S. aus, die Jugendliche sei verfahrensfähig. Sie habe einen eigenen umfassenden Antrag gestellt. Es sei weder verständlich noch rechtlich zutreffend, dass der Jugendlichen in dem vorliegenden Verfahren von Anfang an die Verfahrensfähigkeit abgesprochen werde. Hierzu verweist er auf seine Beiordnung in weiteren familiengerichtlichen Verfahren etwa durch das Amtsgericht Siegburg (zu AZ 314 F 9/20 EAUB) sowie das Amtsgericht – Familiengericht – Wetzlar (zu AZ 621 F 640/20 UG).

Die Bestellung eines Verfahrensbeistands sei rechtsfehlerhaft, weil die Jugendliche bereits anwaltlich vertreten sei.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.11.2020 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss vom heutigen Tage ist die Sache durch die Einzelrichterin dem Senat zur Entscheidung übertragen worden.

II.

Die gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe gerichtete Beschwerde ist gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO, §§ 567 ff. ZPO statthaft und auch sonst zulässig eingelegt, insbesondere ist die sechzehnjährige Beschwerdeführerin nach § 60 FamFG beschwerdeberechtigt.

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 78 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor, da es an der wirksamen Beauftragung eines Rechtsanwalts für das vorliegende Verfahren fehlt.

Dabei kann dahinstehen, dass die dem Antrag vom 05.11.2020 beigefügte Vollmacht auf den „Widerspruch gegen die Inobhutnahme“ beschränkt ist, weshalb zweifelhaft ist, ob dies die Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens umfasst, und weiter der Antrag, „dass das Jugendamt alle weiteren Maßnahmen (Inobhutnahme e t c) zu unterlassen habe“ Gegenstand eines familiengerichtlichen Verfahrens sein kann. Die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist aufgrund gesetzlicher Aufgabenzuweisung eine originäre Aufgabe des Jugendamtes. Gegen Maßnahmen des Jugendamtes ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

Dem Familiengericht kommt gegenüber dem Jugendamt keine Weisungsbefugnis zu. Das Familiengericht kann das Jugendamt nicht anweisen, bestimmte Jugendhilfeleistungen zu gewähren (vgl. LPK-SGB VIII/Berneiser/ Diehl, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 50 Rn. 9, 14 unter Hinweis auf BVerfG ZKJ 2015, 463; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1730) oder dem Jugendamt Maßnahmen untersagen, die dieses innerhalb der gesetzlich zugewiesenen Befugnisse wahrnimmt.

Ungeachtet dessen liegt ein familiengerichtliches Verfahren vor, nachdem das Amtsgericht den Schriftsatz vom 5.11.2020 als Anregung i.S.d. § 24 Abs. 1 FamFG zum Anlass nahm, von Amts wegen ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten und eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls zu prüfen. Anhaltspunkte für eine Gefährdung liegen vor: Der bisherige Aufenthalt der Jugendlichen in einer Wohngruppe wurde beendet, eine geeignete Anschlussmaßnahme bisher nicht eingeleitet.

Es fehlt für das vorliegende Verfahren jedoch an der Verfahrensfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit an der wirksamen Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten.

Insoweit ist zwischen dem Beteiligtenstatus und der Verfahrensfähigkeit zu differenzieren. Die Jugendliche ist im Verfahren nach § 1666 BGB nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 8 Nr. 1 Alt. 1 FamFG Muss-Beteiligte und beteiligtenfähig.

Die Verfahrensfähigkeit ist gesondert in § 9 FamFG geregelt.

Eine eigenständige Verfahrensfähigkeit besitzen Jugendliche ab einem Alter von 14 Jahren nach § 9 Abs. 1 Ziffer 3 FamFG nur dann, wenn sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Jugendlicher auch wirksam einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen und Verfahrenskostenhilfe beantragen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 9 Rn 16; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 9 FamFG Rn. 3).

Die Verfahrensfähigkeit wird unstreitig bejaht, soweit eine Norm des BGB dem Minderjährigen eine eigenständige Rechtsposition einräumt, etwa im Fall der Geltendmachung des Umgangsrechts mit einem Elternteil (§ 1684 Abs. 1 BGB) und des Widerspruchsrechts des Kindes nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 9 FamFG Rn. 12). Hierunter soll auch die Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes nach § 1686 BGB fallen (OLG Dresden, FamRZ 2019, 707 mwN; kritisch im Hinblick auf die fehlende Gewährung eines subjektiven Rechts des Kindes: Hammer, FamRZ 2019, 708). Auch bei der Auswahl des Vormunds ist im Hinblick auf §§ 1778 Abs. 1 Nr. 5 1887 Abs. 2 BGB ein subjektives Recht zu bejahen (allg. Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 3. Aufl. 2015, § 9 FamFG Rn. 11; BeckOK/Burschel, FamFG, Stand 01.10.2020 , § 9 FamFG Rn. 7).

Kein subjektives Recht des Kindes sollen Vorschriften gewähren, die ausschließlich Eingriffsbefugnisse des Gerichts regeln, wie der Ausschluss des Umgangsrechts nach §§ 1684 Abs. 4 BGB (Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 9 FamFG Rn. 12).

In der Rechtsprechung wird der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Ziffer 3 FamFG – teilweise ohne konkrete Subsumtion der Norm - ausgedehnt, so dass eine Betroffenheit in eigenen Rechten genügen soll. Entsprechend wird teilweise eine Verfahrensfähigkeit für sämtliche Kindschaftssachen im Sinne des § 151 FamFG und darüber hinaus befürwortet (Burghart, FamRZ 2019, 1029 <1030>; auch Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 9 FamFG Rn. 4).

Abzugrenzen sind hier zunächst Entscheidungen, welche die Frage der Verfahrensfähigkeit in Unterbringungsverfahren betreffen (so etwa die erstinstanzlich angeführte Entscheidung des OLG Dresden vom 24.01.2014, 22 WF 15/14, FamRZ 2014, 1042), da insoweit die Verfahrensfähigkeit ab Vollendung des 14. Lebensjahres unabhängig von der Geschäftsfähigkeit bereits aus § 167 Abs. 3 FamFG folgt und damit auf § 9 Abs. 1 Ziffer 4 FamFG beruht (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.06.2020, 6 UF 82/20, NZFam 2020, 1072).

In anderen Entscheidungen werden § 1631 Abs. 1 i.V.m. § 1626 Abs. 1 BGB (OLG Schleswig, Beschluss vom 8.11.2018, 8 WF 170/18, FamRZ 2019, 1700) bzw. § 1631 Abs. 2 BGB (OLG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2017, 12 WF 70/17, FamRZ 2018, 105) als subjektive Rechte des Kindes benannt, aus denen eine Verfahrensfähigkeit in Verfahren nach § 1666 BGB folge. So führt etwa das OLG Hamburg, FamRZ 2018, 105, aus: „nach dem verfahrenseinleitenden Antrag macht die Antragstellerin hier die Verletzung ihr zustehender Rechte nach § 1631 Abs. 2 BGB geltend und regt daher die Durchführung eines amtswegigen Verfahrens nach § 1666 BGB an. Daraus folgt, dass die Minderjährige auch einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihres Rechts beauftragen können muss.“

Diese Ausdehnung des Anwendungsbereichs verkennt jedoch Rechtsnatur und Umfang dieser Regelungen. Aus der Möglichkeit, die Einleitung eines Verfahren anzuregen, über dessen Eröffnung das Gericht nach § 24 FamFG von Amts wegen zu entscheiden hat, folgt nicht, dass es sich um ein subjektives Recht im Sinne des § 9 Abs. 1 Ziffer 3 FamFG handelt.

Vielmehr betreffen die genannten Regelungen sämtlich Konkretisierungen verfassungsrechtlicher Grundsätze zum Kindesschutz aus Art. 6 GG, die isoliert keine Unterlassungs- oder Verpflichtungsansprüche gewähren. Das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung richtet sich zwar auch gegen die Eltern, folgt aber unmittelbar aus der Verfassung und ist kein nach bürgerlichem Recht durchsetzbarer Anspruch (vgl BVerfG FamRZ 2008, 845 Rz 72f; Staudinger/Coester (2016) BGB § 1666, Rn. 257). Auch das in § 1631 Abs. 2 BGB statuierte Recht auf gewaltfreie Erziehung gewährt keinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch (vgl. BT-Drs. 14/1247, 5). Zur Umsetzung dieser Rechte bedarf es der Einleitung von Verfahren nach § 1666 BGB, in denen die Voraussetzungen für Eingriffe in das elterliche Sorgerecht zu prüfen sind (Heilmann/Fink, Praxiskommentar, Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 1631 BGB Rn. 24 für das Recht auf gewaltfreie Erziehung; BT-Drs. 14/1247, 5).

Die Wahrnehmung der Interessen der beteiligten Minderjährigen ist in diesen Verfahren über die Kindesanhörung (§ 159 FamFG) und die Bestellung eines Verfahrensbeistands (§ 158 FamFG) gewährleistet, wobei das Gesetz die Beteiligung des Kindes bewusst dem Schutz- und Fürsorgegedanken unterstellt und keine Parteivertretung erfolgt (vgl. Köhler ZKJ 2018, 50 <52>).

Eine zu weit gefasste Verfahrensfähigkeit wäre weder mit diesen Vorgaben noch mit dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 1 Ziffer 3 FamFG vereinbar. Nach dem Wortlaut der Norm bedarf es einer konkret im materiellen bürgerlichen Recht gewährten Rechtsposition der Minderjährigen, der allgemeine Anspruch auf Beteiligung und Anhörung im Verfahren genügt hierzu nicht (OLG Koblenz FamRZ 2019, 706 f.). Eine eigenständige Verfahrensfähigkeit beschränkt Geschäftsfähiger zur Geltendmachung materieller Rechte war in den Entwurfsfassungen zu § 9 FamFG zunächst nicht vorgesehen (vgl. BT-Drs. 16/6308, 17; BT-Drs. 16/9733, 26; zum Gesetzgebungsprozess siehe Heiter FamRZ 2009, 85ff). § 9 Abs. 1 Ziffer 3 FamFG wurde im Gesetzgebungsverfahren eingefügt, um Jugendlichen eine eigenständige Geltendmachung im materiellen bürgerlichen Recht eingeräumter Widerspruchs- und Mitwirkungsrechte (zB § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB) zu ermöglichen und damit die notwendige Akzessorietät zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht herstellen (vgl. BT-Drs. 16/9733, 352; Heilmann/Köhler, Praxiskommentar, 2. Auflage 2020, § 9 FamFG Rn. 4; MüKoFamFG/Pabst, 3. Aufl. 2018, FamFG § 9 Rn. 6). Der Umkehrschluss, dass solche subjektiven Mitwirkungsrechte in sämtlichen kindschaftsrechtlichen Verfahren bestehen, lässt sich hieraus nicht ziehen (so aber Burghart FamRZ 2019, 1029 <1034>). Zuzugeben ist, dass sich im Hinblick auf die Regelung zur Beschwerdebefugnis in § 60 FamFG ein Auseinanderfallen der Verfahrensfähigkeit für erstinstanzliche Verfahren und für Beschwerdeverfahren ergibt (hierzu auch OLG Schleswig FamRZ 2019, 1700; Schael FamRZ 2009, 265 <267>, Moelle ZKJ 2020, 7 <11>), die jedoch durch den Gesetzgeber gewollt bzw. bewusst hingenommen wurde.

Die Verfahrensfähigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Ziffer 3 FamFG ist daher zu verneinen, wenn ein Jugendlicher Rechtspositionen geltend macht, die ihre Grundlage im Verfassungs-, Verwaltungs- oder Verfahrensrecht haben (Keidel/Sternal, FamFG, § 9 FamFG Rn. 12; Heiter FamRZ 2009, 85 <87>). Die Ausübung des staatlichen Wächteramts in Sorgerechtssachen wegen Kindeswohlgefährdung nach §§ 1666, 1666a BGB betrifft nicht konkrete subjektive Abwehrrechte, weshalb in Kinderschutzverfahren auch Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, keine Verfahrensfähigkeit besitzen (Heilmann/Köhler, Praxiskommentar, Kindschaftsrecht, 2. Auflage 2020, § 9 FamFG Rn. 5; OLG München FamRZ 2019, 1706).

Die mit der Beschwerde angeführte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung in anderen Verfahren ist dagegen nicht maßgeblich, zumal es sich bei den benannten Verfahren zum Teil um Verfahrensgegenstände handelt, für welche die Verfahrensfähigkeit gesondert geregelt ist, wie im Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Siegburg (AZ 314 F 9/20 EAUB) zur Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung, oder konkret subjektive Rechte der Jugendlichen betroffen sind, wie im Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Wetzlar (zu AZ 621 F 640/20 UG).

Die betroffene Jugendliche bedarf für die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten daher nach § 106 BGB, § 107 BGB der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters, hier der alleinsorgeberechtigten Kindesmutter, die nicht vorliegt. Entsprechend handeln gemäß § 9 Abs. 2 FamFG in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit für beschränkt geschäftsfähige Personen deren gesetzliche Vertreter. Eine Beauftragung des Rechtsanwalts durch die Kindesmutter liegt jedoch nicht vor (zu dieser Konstellation vgl. BGH FamRZ 2018, 1512; Moelle ZKJ 2020, 7 <10ff>).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin aufgrund gesetzlicher Anordnung zu tragen (§§ 1, 3 Abs. 2 FamGKG in Verbindung mit Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses), außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO). § 81 Abs. 3 FamFG greift insoweit nicht.

Rechtsbehelfsbelehrung: …
Reitzmann Schmidt Dr. Schweppe

[Die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde eingelegt (XII ZA 1/21).]

http://www.hefam.de/urteile/4WF18820.html

 

 

 


 

 

 

Prozess wegen Kindsmord "Geküsst und geknuddelt"

Die Eltern der zu Tode gequälten Siri aus Wetzlar sind schon verurteilt, vor Gericht geht es nun um die Rolle des Jugendamts: Eine Mitarbeiterin soll die Verletzungen des Babys ignoriert haben. Zeugen bestätigen jedoch das Bild einer nach außen hin heilen Familie.

Sie haben ihre Tochter monatelang misshandelt und gequält, wegen Mordes an ihrem acht Monate alten Kind wurden sie verurteilt - doch auf die Nachbarn haben die Eltern von Siri den Eindruck einer liebevollen Familie gemacht. Das geht aus Zeugenaussagen im Prozess gegen die angeklagte Jugendamtsmitarbeiterin hervor, die Hämatome in Siris Gesicht, eine frische Verletzung am Mund und einen gebrochenen Arm ignoriert haben soll. Die Mitarbeiterin bestreitet die Vorwürfe.

Fall der zu Tode gequälten Siri aus Wetzlar: Eine Jugendamtsmitarbeiterin ist wegen Körperverletzung durch Unterlassen angeklagt.

Vor dem Wetzlarer Schöffengericht sagten zwei unmittelbare Nachbarn, ein Rentner-Ehepaar, aus. "Ich hatte den Eindruck, sie lieben ihr Kind abgöttisch", erklärte der 63-jährige Mann. Seine Frau bestätigte dies. Die Eltern hätten ihr Baby immer wieder "geküsst und geknuddelt".

Tatsächlich aber war Siri monatelang von ihren Eltern gequält worden. Das Baby erlitt Knochenbrüche, Hämatome, wurde mit heißem Wasser verbrüht und aus dem Schlaf gerissen. Im Mai 2008 starb Siri mit acht Monaten an den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas. Ihre Eltern wurden im Juli 2009 zu lebenslanger Haft wegen Mordes mit besonderer Schwere der Schuld verurteilt. Vor Gericht hatten sie sich immer wieder gegenseitig beschuldigt, ihr Kind misshandelt zu haben.

Die Nachbarn gaben beim zweiten Prozesstag an, zunächst geglaubt zu haben, dass Siri unter unwürdigen Bedingungen aufwachse. Ständig seien bei der Familie die Rolläden heruntergelassen gewesen. Deshalb verständigten sie das Jugendamt. Dann besuchten Siris Eltern die Nachbarn jedoch - und die Rentner änderten ihre Meinung.

Siris inhaftierter Vater wurde am heutigen Donnerstag als Zeuge vorgeführt, verweigerte jedoch die Aussage. Er ließ durch seinen Anwalt ausrichten, dass er nicht bereit sei, weitere Angaben zu dem Fall zu machen. Die Staatsanwaltschaft war der Meinung, ihm stehe kein Aussageverweigerungsrecht zu und beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Die angeklagte Sozialarbeiterin bekräftigte ihre Aussagen vom ersten Prozesstag. Ihr seien bei zwei Besuchen im Haus der Eltern keine Verletzungen des Kindes aufgefallen. Sie hatte ebenso wie die Nachbarn von einem liebevollen Umgang der Eltern mit Siri gesprochen.

Nun macht sich die Frau selbst schwere Vorwürfe. Sie frage sich, wie die Eltern sich derart positiv hätten darstellen können. Der Fall Siri sei im Nachhinein betrachtet der erste schwerwiegende Fall ihrer Dienstzeit gewesen, berichtete die 29-Jährige weiter. Sie sei vorher noch nicht mit dem Thema Kindesmisshandlung konfrontiert gewesen. Die aus Wetzlar stammende Frau hatte Sozialarbeit an der Fachhochschule Frankfurt studiert und 2007 ihren Abschluss erworben. Im selben Jahr trat sie ihre Stelle im Jugendamt der Stadt Wetzlar an.

Keine Anzeichen für Misshandlung bemerkt

Schon am ersten Prozesstag war die junge Frau auf der Anklagebank im Wetzlarer Amtsgericht mehrmals in Tränen ausgebrochen. Sie erzählte anfangs mit unsicherer, dann mit fester Stimme, was sich im Elternhaus der zu Tode gequälten Siri abgespielt hat. Dort war sie zwei Mal zu Besuch gewesen. "Ich habe selten so kooperative Eltern erlebt", berichtete sie.

Ein anonymer Hinweis hatte das Jugendamt auf die Spur der Familie gebracht. Ein Anrufer meldete, bei der Familie seien ständig die Rollläden heruntergelassen, die Eltern seien "Grufties" und gingen mit dem Kind nur abends spazieren. Daraufhin hatte die Sozialarbeiterin die Eltern zunächst zu einem Gespräch ins Jugendamt eingeladen, zu dem nur der Vater kam.

Um auch Mutter und Kind kennenzulernen, suchte sie die Familie etwa vier Wochen später erneut auf. Mit Siris Mutter habe sie wenig geredet, die aus Kanada stammende Frau spreche nur Englisch. Anzeichen dafür, dass es Siri nicht gut gehe, habe sie bei ihrem Besuch im Dezember 2007 nicht bemerkt. Auch bei ihrem zweiten Hausbesuch im April 2008, einem routinemäßigen Nachsorgetermin, sei ihr nur ein Pflaster auf Siris Stirn aufgefallen, erzählte die junge Frau. Der Erklärung der Eltern, das Baby habe sich beim Krabbeln gestoßen, habe sie geglaubt.

Auch Siris Mutter war am ersten Prozesstag als Zeugin gehört worden. Sie gab Siris Vater alle Schuld an den Misshandlungen. Der Mann sei dominant und manipulativ. Ihr Lebensgefährte habe die Sozialarbeiterin hinters Licht geführt. Die Angeklagte treffe "keine Schuld", sagte die Mutter.

Laut den ärztlichen Gutachtern wurden Siri einen Tag vor dem Hausbesuch im April 2008 Hämatome im Gesicht zugefügt. Im Mai sei sie derart abgemagert gewesen, dass die Augen des Babys tief in den Höhlen gelegen hätten. Erst ein zweiter Hinweis aus der Nachbarschaft alarmierte die Behörde Ende April 2008 erneut. Eine Nachbarin, die im Kinderschutzbund aktiv ist, meldete Zweifel an Siris Wohlergehen. Auf der Straße sei ihr aufgefallen, dass das Kind "spindeldürr" sei.

Die Sozialarbeiterin erreichte die Eltern nicht, fand schließlich über den Kinderarzt heraus, dass Siris Eltern nicht zu den anstehenden Vorsorgeuntersuchungen erschienen waren. Sie sprach Siris Vater auf die Mailbox, er solle umgehend einen Arzttermin vereinbaren. Dann, Anfang Mai, verabschiedete sich die Jugendamtsmitarbeiterin für zwei Tage in den Urlaub. "Als ich zurückkam, bekam ich die Nachricht, dass das Kind tot sei", sagte sie am ersten Prozesstag.

28.10.2010, 16:22 Uhr

 http://sueddeutsche.de/panorama/prozess-wegen-kindsmord-gekuesst-und-geknuddelt-1.1017252

 

 


 

 

 

Beschluss Amtsgericht Wetzlar vom 17.6.1935 (JW 1935, 2083):

"Die Weigerung des Standesbeamten, bei der Eheschließung eines deutschblütigen Mannes mit einer Jüdin Amtshilfe zu leisten, ist gerechtfertigt.

Der Einwand, dass trotz allem solche Mischehen nicht verboten seien, schlägt nicht durch. Dieser Einwand entspringt typisch jüdisch-liberalistischem Moral- und Rechtsdenken; letzteres hatte mit dem Grundsatz: `Was nicht verboten ist, ist erlaubt` deutsches Recht und deutsche Sitte bereits fast völlig instinktlos und wurzellocker gemacht. Nationalsozialistische - das ist arteigene - Rechtsanschauung hat demgegenüber wieder das artgemäße Gesetz des Sollens aufgerichtet als Anforderung an jeden einzelnen, seine innere Haltung und äußere Lebensführung allein auf das Wohl seines Volkes auszurichten. Dieser Satz ist bindendes geltendes Recht des Dritten Reiches. Mit diesem Rechtssatz steht die Eheschließung eines deutschbürtigen Mannes mit einer Jüdin in unlösbarem Widerspruch. Eine solche Eheschließung kann nicht mehr zugelassen werden und der Standesbeamte hat mit Recht den Erlass des vom Antragstellers begehrten Aufgebotes abgelehnt."

 

zitiert aus: "Die Justiz im Dritten Reich"

ROLG Dr. Peter Müller-Engelmann

in: "Rechtspflegerstudien", 2004, Heft 3, S. 79

 

 

 


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