Väternotruf informiert zum Thema
Landgericht Mainz
Landgericht Mainz
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Internetauftritt des Landgerichts Mainz (11/2024)
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Bundesland Rheinland-Pfalz
Präsident am Landgericht Mainz: Tobias Eisert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz / Präsident am Landgericht Mainz (ab 01.02.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 12.04.2000 als Richter am Landgericht Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 25.07.2006 als Vorsitzender Richter am Landgericht Koblenz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 25.07.2006 als Richter am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 19.01.2015 als Präsident am Landgericht Bad Kreuznach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.02.2020 als Präsident am Landgericht Mainz aufgeführt. 2009: Mediensprecher. 17.10.2019: "Das Mainzer Landgericht wird ab dem 1. Februar 2020 unter neuer Leitung stehen. Justizminister Herbert Mertin überreichte heute im Ministerium der Justiz Tobias Eisert die Ernennungsurkunde zum Präsidenten des Landgerichts Mainz. Tobias Eisert leitet derzeit das Landgericht Bad Kreuznach. Er wird die Nachfolge von Angelika Blettner antreten, die Ende Januar 2020 in den Ruhestand treten wird. ... Er trat im Oktober 1998 in den rheinland-pfälzischen Justizdienst ein. Nach Stationen beim Amts- und beim Landgericht Koblenz wurde er an letzterem im April 2000 zum Richter auf Lebenszeit ernannt. Nach einer Abordnung an das Oberlandesgericht Koblenz 2005 wurde er im Juli 2006 zum Vorsitzenden Richter am Landgericht Koblenz ernannt. Es folgte von 2006 bis 2009 eine Abordnung an das Ministerium der Justiz in Mainz, in deren Anschluss Tobias Eisert bis 2015 als Richter am Oberlandesgericht Koblenz tätig war. Seit dem 19. Januar 2015 ist er Präsident des Landgerichts Bad Kreuznach." - https://jm.rlp.de/de/service/presse/detail/news/News/detail/tobias-eisert-tritt-nachfolge-von-angelika-blettner-als-praesident-des-landgerichts-mainz-an/. 03.02.2020: "Justizminister Herbert Mertin überreichte heute im Ministerium der Justiz in Mainz Dr. Matthias Friedrich die Ernennungsurkunde zum Präsidenten des Landgerichts Bad Kreuznach. Dieser übernimmt damit die Amtsgeschäfte von Tobias Eisert, der ebenfalls heute seinen Dienst als Präsident des Landgerichts Mainz antritt. ... Tobias Eisert wurde 1966 in Alzenau-Wasserlos geboren. Er trat im Oktober 1998 in den rheinland-pfälzischen Justizdienst ein. Nach Stationen beim Amts- und beim Landgericht Koblenz wurde er an letzterem im April 2000 zum Richter auf Lebenszeit ernannt. Nach einer Abordnung an das Oberlandesgericht Koblenz 2005 wurde er im Juli 2006 zum Vorsitzenden Richter am Landgericht Koblenz ernannt. Es folgte von 2006 bis 2009 eine Abordnung an das Ministerium der Justiz in Mainz, in deren Anschluss Tobias Eisert bis 2015 als Richter am Oberlandesgericht Koblenz tätig war. Vom 19. Januar 2015 bis zum 31. Januar 2020 war er Präsident des Landgerichts Bad Kreuznach, nunmehr ist er Präsident des Landgerichts Mainz." - https://jm.rlp.de/de/service/presse/detail/news/News/detail/dr-matthias-friedrich-folgt-auf-tobias-eisert-als-praesident-des-landgerichts-bad-kreuznach/
Vizepräsidentin am Landgericht Mainz: Dr. Ingrid Metzger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Mainz / Vizepräsidentin am Landgericht Mainz (ab 01.08.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.11.1999 als Richterin am Amtsgericht Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 28.03.2007 als Richterin am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 28.03.2007 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Koblenz aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 24.07.2015 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.08.2018 als Vizepräsidentin am Landgericht Mainz aufgeführt. Namensgleichheit mit: Thomas Metzger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Landgericht Koblenz (ab 25.07.2006, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 12.01.1996 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 25.07.2006 als Vorsitzender Richter am Landgericht Koblenz aufgeführt.
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Rheinland-Pfalz beschäftigen am Landgericht Mainz eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Amtsgerichte:
Staatsanwaltschaft:
Väternotruf Mainz
Marcio Demel
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Südstr. 2
55129 Mainz
Tel.: 06131-504118
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Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
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Fachkräfte im Landgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Johannes Althaus (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richter am Landgericht Mainz (ab 30.09.2016, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Johannes Althaus nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ohne Angabe Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Worms aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 04.10.2011 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 30.09.2016 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt.
Oliver Berg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz (ab 24.07.2008, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 25.07.1995 als Richter am Amtsgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 24.07.2008 als Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. 2010: 1. Zivilkammer.
Bernhard Dapper (Jg. 1962) - Richter am Landgericht Mainz (ab 30.12.1998, ..., 2010)
Wolfgang Eckert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz (ab 16.09.2003, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.1994 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.09.2003 als Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz aufgeführt.
Tobias Eisert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz / Präsident am Landgericht Mainz (ab 01.02.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 12.04.2000 als Richter am Landgericht Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 25.07.2006 als Vorsitzender Richter am Landgericht Koblenz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 25.07.2006 als Richter am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 19.01.2015 als Präsident am Landgericht Bad Kreuznach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.02.2020 als Präsident am Landgericht Mainz aufgeführt. 2009: Mediensprecher. 17.10.2019: "Das Mainzer Landgericht wird ab dem 1. Februar 2020 unter neuer Leitung stehen. Justizminister Herbert Mertin überreichte heute im Ministerium der Justiz Tobias Eisert die Ernennungsurkunde zum Präsidenten des Landgerichts Mainz. Tobias Eisert leitet derzeit das Landgericht Bad Kreuznach. Er wird die Nachfolge von Angelika Blettner antreten, die Ende Januar 2020 in den Ruhestand treten wird. ... Er trat im Oktober 1998 in den rheinland-pfälzischen Justizdienst ein. Nach Stationen beim Amts- und beim Landgericht Koblenz wurde er an letzterem im April 2000 zum Richter auf Lebenszeit ernannt. Nach einer Abordnung an das Oberlandesgericht Koblenz 2005 wurde er im Juli 2006 zum Vorsitzenden Richter am Landgericht Koblenz ernannt. Es folgte von 2006 bis 2009 eine Abordnung an das Ministerium der Justiz in Mainz, in deren Anschluss Tobias Eisert bis 2015 als Richter am Oberlandesgericht Koblenz tätig war. Seit dem 19. Januar 2015 ist er Präsident des Landgerichts Bad Kreuznach." - https://jm.rlp.de/de/service/presse/detail/news/News/detail/tobias-eisert-tritt-nachfolge-von-angelika-blettner-als-praesident-des-landgerichts-mainz-an/. 03.02.2020: "Justizminister Herbert Mertin überreichte heute im Ministerium der Justiz in Mainz Dr. Matthias Friedrich die Ernennungsurkunde zum Präsidenten des Landgerichts Bad Kreuznach. Dieser übernimmt damit die Amtsgeschäfte von Tobias Eisert, der ebenfalls heute seinen Dienst als Präsident des Landgerichts Mainz antritt. ... Tobias Eisert wurde 1966 in Alzenau-Wasserlos geboren. Er trat im Oktober 1998 in den rheinland-pfälzischen Justizdienst ein. Nach Stationen beim Amts- und beim Landgericht Koblenz wurde er an letzterem im April 2000 zum Richter auf Lebenszeit ernannt. Nach einer Abordnung an das Oberlandesgericht Koblenz 2005 wurde er im Juli 2006 zum Vorsitzenden Richter am Landgericht Koblenz ernannt. Es folgte von 2006 bis 2009 eine Abordnung an das Ministerium der Justiz in Mainz, in deren Anschluss Tobias Eisert bis 2015 als Richter am Oberlandesgericht Koblenz tätig war. Vom 19. Januar 2015 bis zum 31. Januar 2020 war er Präsident des Landgerichts Bad Kreuznach, nunmehr ist er Präsident des Landgerichts Mainz." - https://jm.rlp.de/de/service/presse/detail/news/News/detail/dr-matthias-friedrich-folgt-auf-tobias-eisert-als-praesident-des-landgerichts-bad-kreuznach/
Claudia Evers (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Mainz (ab 26.03.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 25.09.2006 als Richterin am Landgericht Bad Kreuznach - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 unter dem Namen Claudia Evers nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 25.09.2006 als Richterin am Landgericht Mainz aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 26.03.2019 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Mainz aufgeführt. 2013: als Richterin am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Mainz. Landgericht Bad Kreuznach - GVP 01.03.2018: nicht aufgeführt.
Gabi Follmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Mainz (ab , ..., 2012, ..., 2026) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 02.07.1990 als Richterin am Landgericht Mainz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 08.06.2001 als Direktorin am Amtsgericht Bingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2022 ab 08.06.2001 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Mainz aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Bingen - GVP 01.01.2011: Direktorin. Landgericht Mainz - GVP 01.04.2012: Vorsitzende Richterin. Namensgleichheit mit: Dr. Werner Follmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Rheinland-Pfalz / Vizepräsident am Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (ab 09.02.2009, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 17.01.1996 als Richter am Landessozialgericht Rheinland-Pfalz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 28.03.2003 als Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Rheinland-Pfalz aufgeführt.
Susanne Gast (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richterin am Landgericht Mainz (ab 09.03.2006, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 07.06.1999 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Zweibrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 09.03.2006 als Richterin am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010, 2012 und 2014 unter dem Namen Susanne Gast nicht aufgeführt. Landgericht Mainz - GVP 25.06.2010, 01.01.2013: aufgeführt. Namensgleichheit mit: Ernst Gast (Jg. 1938) - Richter am Amtsgericht Mainz (ab 01.07.1970, ..., 2002)
Petra Geiger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Landgericht Mainz (ab 27.10.1998, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 27.10.1998 als Richterin am Landgericht Mainz aufgeführt.
Jörg Oliver Hartmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richter am Landgericht Mainz (ab 02.07.2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 20.02.2008 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ohne Angabe Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Worms aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 02.07.2012 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt.
Bernd Hechenblaikner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richter am Landgericht Mainz (ab , ..., 2016, 2017) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 01.09.2008 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ohne Angabe Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 03.07.2012 als Richter am Amtsgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 03.07.2012 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Alzey - GVP 02.07.2012: Richter auf Probe. Landgericht Mainz - 2017: Mediensprecher - https://lgmz.justiz.rlp.de/de/startseite/
Bettina Karl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Mainz (ab 28.11.2011, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 22.08.2000 als Richterin am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 28.11.2011 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Mainz aufgeführt.
Sascha Kurz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Landgericht Mainz (ab 31.05.2007, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.08.2001 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz aufgeführt. 2005 abgeordnet an die Staatsanwaltschaft Mainz - 3652 JS 038956/05. Nachfolgend bis 31.05.2009 Abordnung an das Amtsgericht Bingen - Familiensachen.
Jens Leube (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz (ab 27.11.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.2001 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Zweibrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 26.07.2004 als Richter am Landgericht Kaiserslautern aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 26.07.2004 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 26.07.2004 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Mainz aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 27.11.2018 als Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz aufgeführt.
Dominik Mayer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richter am Landgericht Mainz (ab 19.03.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ohne Angabe Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Bingen aufgeführt (vermutlich Richter auf Probe). Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 02.10.2010 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 30.09.2016 als Richter am Amtsgericht Worms aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 19.03.2019 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Ab 01.11.2011 bis 30.06.2012: Richter auf Probe am Amtsgericht Bingen. Amtsgericht Alzey - GVP 02.07.2012: Richter auf Probe. Namensgleichheit mit: Dr. Dominik Mayer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richter am Amtsgericht Augsburg (ab , ..., 2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.2011 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.01.2014 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2022 ab 01.01.2014 als Richter am Amtsgericht Augsburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Dr. Ingrid Metzger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Mainz / Vizepräsidentin am Landgericht Mainz (ab 01.08.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.11.1999 als Richterin am Amtsgericht Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 28.03.2007 als Richterin am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 28.03.2007 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Koblenz aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 24.07.2015 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.08.2018 als Vizepräsidentin am Landgericht Mainz aufgeführt. Namensgleichheit mit: Thomas Metzger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Landgericht Koblenz (ab 25.07.2006, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 12.01.1996 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 25.07.2006 als Vorsitzender Richter am Landgericht Koblenz aufgeführt.
Tobias Suder (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz (ab 01.05.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 11.12.2006 als Richter am Landgericht Bad Kreuznach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 11.12.2006 als Richter am Landgericht Bad Kreuznach - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 11.12.2006 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 11.12.2006 als Richter am Amtsgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 11.12.2006 als Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 01.05.2016 als Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz aufgeführt.
Dr. Matthias Weidemann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz (ab 22.08.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 03.12.2001 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 21.07.2007 als Richter am Amtsgericht Bingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 21.07.2007 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 22.04.2014 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Worms aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 22.08.2018 als Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Ab 01.05.2010: abgeordnet. Landgericht Mainz - GVP 01.01.2020: Vorsitzender Richter - 3. Strafkammer (gr. Strafkammer und Jugendkammer)
* Günter Kern
* Hans Albert Schreiner
* Rolf-Reiner Nebe
* Ines Schumann-Pantke
* Hans Lorenz*
* Dr. Peter Wiesmann
* Volker Schick
* Beate Sander
* Sabine Plauth-Herr
* Ines Reinhardt
* Carsten Poetsch
* Anke Schenkelberg
* Randolph Stich
* Vera Müller
Nicht mehr als Richter am Landgericht Mainz tätig:
Ulrike Augustin (Jg. 1963) - Richterin am Landgericht Mainz (ab 24.01.1996, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Ulrike Augustin nicht aufgeführt.
Dr. Martina Beckmann (Jg. 1963) - Richterin am Oberlandesgericht Koblenz (ab 28.03.2007, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.03.1998 als Richterin am Landgericht Mainz aufgeführt.
Ingrid Beer (Jg. 1942) - Richterin am Landgericht Mainz (ab 31.08.1971, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 31.08.1971 als Richterin am Landgericht Mainz aufgeführt.
Beate Benner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Bad Kreuznach / Präsidentin am Landgericht Bad Kreuznach (ab 29.11.2001, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1988 unter dem Namen Beate Jutzi ab 13.07.1981 als Richterin am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 und 2000 unter dem Namen Beate Benner ab 04.05.1993 als Direktorin am Amtsgericht Mainz aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden.
Thomas Bergmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzender Richter am Landgericht Bad Kreuznach / Präsident am Landgericht Bad Kreuznach (ab 01.01.2023, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 13.11.1997 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.09.2008 als Direktor am Amtsgericht Worms aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 28.05.2018 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt. 04.06.2018: "Das Oberlandesgericht Koblenz hat einen neuen Senatsvorsitzenden. Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Herbert Mertin hat Ministerpräsidentin Malu Dreyer den Direktor des Amtsgerichts Thomas Bergmann zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Koblenz ernannt. Die Präsidentin des Landgerichts Mainz Angelika Blettner händigte Thomas Bergmann heute die Ernennungsurkunde aus und sprach ihm ihre Glückwünsche zur Beförderung aus. ... Nach dem Abitur, dem Jurastudium in Mainz sowie dem Referendariat in Mainz ist er im April 1993 in den Justizdienst des Landes Rheinland-Pfalz eingetreten. In der Folgezeit war er am Amtsgericht Worms und am Landgericht Mainz tätig und wurde im November 1997 dort zum Richter am Landgericht ernannt. Am Landgericht Mainz war er in verschiedenen Straf- und Zivilkammern eingesetzt, in denen er zum Teil auch den stellvertretenden Vorsitz führte, und zugleich – seit August 1999 – in der dortigen Verwaltungsabteilung tätig. Von Februar bis Juli 2004 war er zum Zwecke der Erprobung an das Oberlandesgericht Koblenz abgeordnet. Am 1. September 2008 wurde er zum Direktor des Amtsgerichts Worms ernannt. ..." - https://www.blick-aktuell.de/Politik/Thomas-Bergmann-istnun-Vorsitzender-Richter-332226.html. 17.07.2023: "Im Justizzentrum in Bad Kreuznach wurde heute Thomas Bergmann von Justizminister Herbert Mertin als neuer Präsident des Landgerichts Bad Kreuznach offiziell in sein Amt eingeführt. Dieses übt er bereits seit dem 1. Januar 2023 aus. Zugleich wurde der bisherige Präsident Dr. Matthias Friedrich verabschiedet. Dieser leitete seit dem 3. Februar 2020 das Bad Kreuznacher Landgericht. ... Thomas Bergmann trat im April 1993 in den Dienst der rheinland-pfälzischen Justiz ein. Er war zunächst beim Amtsgericht Worms und beim Landgericht Mainz eingesetzt. Im November 1997 wurde er beim Landgericht Mainz zum Richter am Landgericht ernannt. Vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Juli 2004 war Bergmann zur Erprobung an das Oberlandesgericht Koblenz abgeordnet. Im Anschluss kehrte er zunächst an das Landgericht Mainz zurück, bevor er am 1. September 2008 zum Direktor des Amtsgerichts Worms ernannt wurde. Dort war er fast zehn Jahre als Direktor tätig, bevor er am 28. Mai 2018 zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Koblenz ernannt wurde. Zum 1. Januar 2023 hat er die Behördenleitung des Landgerichts Bad Kreuznach übernommen." - https://jm.rlp.de/service/presse/detail/thomas-bergmann-als-praesident-des-landgerichts-bad-kreuznach-ins-amt-eingefuehrt-dr-matthias-friedrich-verabschiedet
Jens Beutel (geb. 12.07.1946 in Lünen, gestorben 08.05.2029) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz (ab 06.07.1979, ..., 1995) - ab 1976 Richter am Landgericht Frankenthal u. Koblenz. 1981 Richter am Landgericht Mainz, zuletzt Vorsitzender Richter am Landgericht - Jugendstraf- u. Jugendschutzkammer - http://www.whoiswho-verlag.de/bio/Jens_Beutel.html. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 06.07.1979 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Politiker der SPD. Seit 1997 Oberbürgermeister von Mainz. ... 1976 brachte den Abschluss des Jura-Studiums (Zweites juristisches Staatsexamen), und Beutel wurde Richter am Landgericht Frankenthal, dann in Koblenz und Mainz. Schwerpunkte waren Zivilrecht, Handelsrecht und Strafrecht. Später wurde er Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz (Jugend- und Jugendschutzkammer). In dieser Funktion war er auch Vorsitzender Richter im ersten der sogenannten Wormser Prozesse (1993-1996), in denen es um den angeblichen massenhaften sexuellen Missbrauch von Kindern in der Stadt Worms ging. Seine mündliche Urteilsbegründung in diesem ersten Prozess steht im Widerspruch zu der schriftlichen Begründung des Urteils und den in den anderen beiden Prozessen erfolgten Freisprüchen und ist daher sehr umstritten.[1] ... ... Am 16. Juni 2009 wurde bekannt, dass gegen Beutel ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue und Vorteilsnahme im Zusammenhang mit der prekären Finanzsituation der Mainzer Wohnbau GmbH eingeleitet worden war,[3] woraufhin Beutel sein Amt im Aufsichtsrat niederlegte. Seit November 2009 ermittelt die Staatsanwaltschaft auch in weiteren Fällen wegen Untreue in anderen stadtnahen Gesellschaften. Im Oktober 2010 wurde Strafbefehl wegen Untreue gegen Beutel gestellt.[4] http://de.wikipedia.org/wiki/Jens_Beutel http://www.anwaltskanzlei-obst.de/2006/11/06/missbrauchsverdacht-fehldiagnose-folge/. Druck auf Wohnbau Mainz wächst. Schwere Vorwürfe gegen Oberbürgermeister Jens Beutel. Während ein neuer Sanierungsexperte die städtische Wohnbaugesellschaft vor der Pleite retten soll, gerät der Mainzer Oberbürgermeister Beutel immer mehr in die Kritik. Dass der OB einen Kurzurlaub am Tegernsee machte - auf Einladung des ehemaligen Wohnbau-Geschäftsführers Laub - sorgt seit Tagen für Gesprächsstoff in der Landeshauptstadt. Doch jetzt tauchen weitere Reisen auf: Vom jetzigen Geschäftsführer der Mainzer Messe Gesellschaft soll Beutel wiederholt zu den Bregenzer Festspielen eingeladen worden sein. Erst im Januar musste sich der OB mit Vorwürfen auseinandersetzen, er sei auf Einladung des Landesinnungsmeisters in die Karibik gereist. 27.05.2009 - http://www.swr.de/laendersache-rp/-/id=100894/nid=100894/did=4745668/byc7jh/index.html. Sein Leben war - wie die SPD - Krampf, nun ruhe sanft.
Dr. Harald Binz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz / Vizepräsident am Landgericht Mainz (ab 27.03.2002, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 11.04.1978 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 12.02.1986 als Richter am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt. Landgericht Mainz - GVP 25.06.2010: nicht aufgeführt.
Paul Blaschke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz (ab 29.01.1991, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 29.01.1991 als Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz aufgeführt.
Angelika Blettner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Mainz / Vizepräsidentin am Landgericht Mainz (ab 04.12.2012, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.07.1996 als Direktorin am Amtsgericht Neuwied aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 11.09.2006 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 04.12.2012 als Präsidentin am Landgericht Mainz aufgeführt. 17.10.2019: "Das Mainzer Landgericht wird ab dem 1. Februar 2020 unter neuer Leitung stehen. Justizminister Herbert Mertin überreichte heute im Ministerium der Justiz Tobias Eisert die Ernennungsurkunde zum Präsidenten des Landgerichts Mainz. Tobias Eisert leitet derzeit das Landgericht Bad Kreuznach. Er wird die Nachfolge von Angelika Blettner antreten, die Ende Januar 2020 in den Ruhestand treten wird. ... " - https://jm.rlp.de/de/service/presse/detail/news/News/detail/tobias-eisert-tritt-nachfolge-von-angelika-blettner-als-praesident-des-landgerichts-mainz-an/
Heiner Bolender (Jg. 1952) - Richter am Landgericht Mainz (ab 14.08.1985, ..., 2010)
Dr. Claudia Büch-Schmitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Mainz (ab , ..., 2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 23.12.1993 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.07.1999 als Richterin kraft Auftrags am Amtsgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 23.12.1993 als Richterin am Landgericht Mainz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 23.12.1993 als Richterin am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 23.12.1993 als Richterin am Landgericht Mainz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 06.02.2001 als Richterin am Amtsgericht Mainz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 06.02.2001 als Richterin am Amtsgericht Mainz aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Mainz - GVP 01.01.2013: als Richterin am Landgericht / Familiensachen - Abteilung 29.
Marliese Dicke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Koblenz / Präsidentin am Oberlandesgericht Koblenz (ab 01.03.2017, ..., 2017) - ab 1980 Richterin am Amts- und Landgericht Mainz. 1983 bis 1984 im Ministerium der Justiz tätig. Von 1984 bis 1993 Richterin am Landgericht Mainz. Seit 1993 in verschiedenen Positionen im Ministerium tätig, zuletzt ab 01.08.1998 als Präsidentin des Landesprüfungsamtes für Juristen beim Ministerium der Justiz Rheinland Pfalz. Im Handbuch der Justiz 1998 unter dem Namen Marliese Itzel ab 10.10.1995 als Richterin am Oberlandesgericht Koblenz - 3/4 Stelle - aufgeführt. Präsidentin des Landesprüfungsamtes für Juristen in Rheinland-Pfalz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Marliese Itzel ab 01.08.1998 als Präsidentin des Landesprüfungsamtes für Juristen in Rheinland-Pfalz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Marliese Dicke ab 01.08.1998 als Präsidentin des Landesprüfungsamtes für Juristen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 03.08.2009 als Präsidentin am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.06.2012 als Präsidentin am Landgericht Koblenz aufgeführt. Ab 03.05.2017 Mitglied des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshofs. Namensgleichheit mit: Dr. Peter Itzel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Koblenz (ab 19.10.2006, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 18.05.1993 als Richter am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 19.10.2006 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt.
Helga Diedenhofen (Jg. 1950) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Koblenz (ab 22.10.2002, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.09.1985 als Richterin am Landgericht Mainz aufgeführt.
Dieter Dierkes (geb. 27.04.1943) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Koblenz (ab , ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 1974 ab 03.02.1972 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1982 ab 13.10.1976 als Richter am Landgericht Mainz (abg.) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 23.12.1983 als Richter am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 24.01.2001 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008/9 nicht mehr eingetragen. Zeitweilig Direktor am Amtsgericht Mayen?
Reinhard Endell (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz (ab 03.05.1997, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 03.05.1997 als Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. 2012: stellvertretender Landesvorsitzender Deutscher Richterbund Landesverband Rheinland-Pfalz - http://www.richterbund-rlp.de/index.php?_=&kat_id=2.
Karl-Hans Fischer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Amtsgericht Koblenz / Direktor am Amtsgericht Koblenz (ab 04.02.2003, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 13.03.1986 als Richter am Landgericht Mainz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1993 als Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 04.02.2003 als Direktor am Amtsgericht Koblenz aufgeführt.
Dr. Matthias Friedrich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Landgericht Bad Kreuznach / Präsident am Landgericht Bad Kreuznach (ab 01.02.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 16.08.1989 als Regierungdirektor im Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 30.12.1994 als Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 19.04.2011 als Vizepräsident am Landgericht Bad Kreuznach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 23.10.2017 als Richter am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.02.2020 als Präsident am Landgericht Bad Kreuznach aufgeführt. Oberlandesgericht Koblenz - GVP 01.01.2018: Vorsitzender Richter / 13. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen. 30.11.2017: "Dr. Matthias Friedrich neuer Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Koblenz. Das Oberlandesgericht Koblenz hat einen neuen Senatsvorsitzenden. Auf Vorschlag des Ministers der Justiz Herbert Mertin hat Ministerpräsidentin Malu Dreyer Herrn Vizepräsidenten des Landgerichts Dr. Matthias Friedrich zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Koblenz ernannt. Herr Dr. Friedrich ist 1957 in Trier geboren. Nach dem Abitur, dem Jurastudium in Mainz sowie dem Referendariat in Wiesbaden trat er im Februar 1984 in den Justizdienst des Landes Rheinland-Pfalz ein. Dort war er zunächst beim Landgericht Koblenz tätig, ehe er von 1985 bis 1987 an das Landesprüfungsamt für Juristen und – nach seiner Ernennung zum Richter am Landgericht – ab Oktober 1989 an das Ministerium der Justiz abgeordnet war, wo er ein Referat der Strafrechtsabteilung leitete. Nach zwischenzeitlicher Ernennung zum Regierungsdirektor wurde Herr Dr. Friedrich Ende 1994 zum Vorsitzenden Richter am Landgericht Mainz ernannt. In den Jahren 1995 und 1996 schloss sich eine Abordnung an das Oberlandesgericht Koblenz an, ehe er im April 2011 zum Vizepräsidenten des Landgerichts Bad Kreuznach ernannt wurde. Dort nahm er im Laufe der Jahre den Vorsitz in verschiedenen Zivil- und Strafkammern wahr. Das Präsidium des Oberlandesgerichts Koblenz hat Herrn Dr. Friedrich den Vorsitz des 13. Zivilsenats (1. Senats für Familiensachen) übertragen." - https://justiz.rlp.de/de/service-informationen/aktuelles/detail/news/detail/News/dr-matthias-friedrich-neuer-vorsitzender-richter-am-oberlandesgericht-koblenz/. 03.02.2020: "Justizminister Herbert Mertin überreichte heute im Ministerium der Justiz in Mainz Dr. Matthias Friedrich die Ernennungsurkunde zum Präsidenten des Landgerichts Bad Kreuznach. Dieser übernimmt damit die Amtsgeschäfte von Tobias Eisert, der ebenfalls heute seinen Dienst als Präsident des Landgerichts Mainz antritt. Dr. Matthias Friedrich war zuletzt Vorsitzender Richter eines Familiensenats am Oberlandesgericht Koblenz. Das Landgericht Bad Kreuznach ist ihm jedoch bestens vertraut – dort war er über sechs Jahre als Vizepräsident tätig. ... Dr. Matthias Friedrich wurde 1957 in Trier geboren. Er trat im Februar 1984 in den Justizdienst des Landes Rheinland-Pfalz ein und war zunächst am Landgericht Koblenz tätig. Von März 1985 bis Juli 1987 wurde Dr. Friedrich an das Ministerium der Justiz abgeordnet. Im Anschluss kehrte er an das Landgericht Koblenz zurück, wo er im August 1989 zum Richter auf Lebenszeit ernannt wurde. Bereits zwei Monate später erfolgte eine weitere Abordnung an das Ministerium der Justiz. Anfang Dezember 1991 wechselte Dr. Friedrich die Laufbahn und wurde Regierungsdirektor im Justizministerium. Mit Aushändigung seiner Beförderungsurkunde zum Vorsitzenden Richter am Landgericht Mainz Ende Dezember 1994 kehrte er in das Richteramt zurück. Gleichzeitig erfolgte eine Abordnung an das Oberlandesgericht Koblenz, welche bis August 1996 andauerte. 2011 erfolgte die Ernennung zum Vizepräsidenten des Landgerichts Bad Kreuznach. Seit Oktober 2017 war Dr. Matthias Friedrich Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Koblenz." - https://jm.rlp.de/de/service/presse/detail/news/News/detail/dr-matthias-friedrich-folgt-auf-tobias-eisert-als-praesident-des-landgerichts-bad-kreuznach/. Landgericht Bad Kreuznach - GVP 15.11.2021.
Beate Gérard (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Amtsgericht Mainz (ab , ..., 2010, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 19.04.1995 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 21.03.2005 als Richterin am Landgericht Mainz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 21.03.2005 als Richterin am Amtsgericht Mainz - halbe Stelle - aufgeführt.
Ernst Härtter (geb. 08.12.1933) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz (ab 15.09.1975, ...,1994) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 15.09.1975 als Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz aufgeführt - http://www.anwaltskanzlei-obst.de/2006/11/06/missbrauchsverdacht-fehldiagnose-folge/
Benno Henrich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz / Vizepräsident am Landgericht Mainz (ab 15.10.2010, ..., 2018) - ab 1980 Assessor beim Landgericht Bad Kreuznach. Nach dreijähriger Abordnung an die Amtsgerichte Bad Sobernheim und Simmern im Oktober 1984 zum Richter am Landgericht Bad Kreuznach ernannt, wo er bis September 1993 seinen Dienst versah. Ab 29.11.1994 Richter am Oberlandesgericht Koblenz, wo er bis Juni 2003 einem Strafsenat und verschiedenen Zivilsenaten angehörte. Seit Juni 2003 als Vorsitzender Richter beim Landgericht Bad Kreuznach tätig- erster Linie Leitung der Kammer für Handelssachen. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.05.2008 als Vizepräsident am Landgericht Bad Kreuznach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 15.10.2010 als Vizepräsident am Landgericht Mainz aufgeführt.
Jörn Hildner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Verwaltungsgericht Mainz (ab , ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.09.2000 als Richter im Richterverhältnis auf Probe im OVG-Bezirk Rheinland-Pfalz aufgeführt. Landgericht Mainz - GVP 25.06.2010: nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 21.03.2005 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 21.03.2005 als Richter am Verwaltungsgericht Mainz - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft oder unvollständig.
Pia Höfel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Richterin am Landgericht Mainz (ab 24.10.1975, ..., 2008) - Namensgleichheit mit: Dr. Rolf Höfel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1940) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz / Präsident am Landgericht Mainz (ab 05.03.2002, ..., 2004) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 05.03.2002 als Präsident am Landgericht Mainz aufgeführt.
Dr. Rolf Höfel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1940) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz / Präsident am Landgericht Mainz (ab 05.03.2002, ..., 2004) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 05.03.2002 als Präsident am Landgericht Mainz aufgeführt. Namensgleichheit mit: Pia Höfel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Richterin am Landgericht Mainz (ab 24.10.1975, ..., 2008)
Felix Hoffknecht (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richter am Oberlandesgericht Koblenz (ab , ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.2004 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 31.03.2008 als Richter am Landgericht Koblenz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 31.03.2008 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Landgericht Mainz - 2017: stellvertretender Mediensprecher - https://lgmz.justiz.rlp.de/de/startseite/. Oberlandesgericht Koblenz - GVP 01.01.2018: stellvertretender Vorsitzender Richter / 9. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen.
Ingrid Kabey-Molkenboer (Jg. 1955) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Mainz (ab 25.04.1997, ..., 2010)
Arnold Kagerbauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richter am Amtsgericht Mainz / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Mainz (ab 08.08.1994, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 17.09.1984 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt.
Dr. Anne Kerber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Koblenz (ab 29.05.2019, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 11.11.1997 als Richterin am Landgericht Mainz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.09.2005 als Richterin am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2005 als VorsitzendRichterin am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt. Oberlandesgericht Koblenz - GVP 01.01.2023: Vorsitzende Richterin 1. Strafsenat (zugleich 1. Senat für Bußgeldsachen).
Sabine Kern (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Mainz (ab , ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.1999 als Richterin am Landgericht Mainz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.1999 als Richterin am Landgericht Mainz - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.02.1999 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Mainz - halbe Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt fehlerhaft oder ungenau.
Willi Kestel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Zweibrücken / Präsident am Oberlandesgericht Zweibrücken (ab 01.03.2009, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 07.08.1985 als Richter am Landgericht Landau in der Pfalz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 19.12.1991 als Richter am Oberlandesgericht Zweibrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 23.05.1995 als Präsident am Landgericht Kaiserslautern aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.2005 als Präsident am Landgericht Mainz aufgeführt.
Reinhold Koch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz (ab 14.05.2002, ..., 2018)
Karola Krause (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Alzey / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Alzey (ab 06.07.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1995 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Zweibrücken - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 21.03.2005 als Richterin am Landgericht Mainz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 06.07.2020 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Alzey aufgeführt. Amtsgericht Alzey - GVP 01.01.2021: stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Alzey.
Jens Leube (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Amtsgericht Mainz / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Mainz (ab , ..., 2016, 2017) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 26.07.2004 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt.
Hans E. Lorenz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz (ab 23.08.1996, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 16.02.1983 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 23.08.1996 als Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Hans E. Lorenz: "Lehren und Konsequenzen aus den Wormser Mißbrauchsprozessen"; In: "Deutsche Richter Zeitung", Juli 1999. Medienberichte: Wormser Zeitung 09.12.2008 ("Fingerabdrücke und viele Indizien - Gericht hält angeklagten Zimmermann für schuldig, Helga Pfirsching ermordet zu haben."). Wormser Zeitung 30.12.2008 ("Verurteilter legt Revision ein.")
Sigurd-Merten Mertig (Jg. 1944) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz (ab 13.04.1999, ..., 2007)
Thomas Metzger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Landgericht Koblenz (ab 25.07.2006, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 12.01.1996 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 25.07.2006 als Vorsitzender Richter am Landgericht Koblenz aufgeführt. Namensgleichheit mit:
Dr. Robert Michaelis (geb. 1903) - Landgerichtsdirektor am Landgericht Mainz (ab 01.09.1949, ..., 1954) - im Handbuch der Justiz 1954 ab 01.09.1949 als Landgerichtsdirektor am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1958 nicht aufgeführt - möglicherweise zu dieser Zeit schon verstorben oder im vorzeitigen Ruhestand. Georg Berkenhofi - 18.02.1954: "Hitlers Schatten weicht nicht ... „Fortwirkende seelisch-somatische Beeinträchtigung bei fast allen Verfolgten der NS-Zeit, besonders auch solchen jüdischer Abkunft“, stellt Landgerichtsdirektor Dr. Robert Michaelis, Mainz, fest; „das führt bei manchen Personen jüdischer Abstammung zu einem Andauern des Gefühls der Unbefriedigtheit oder teilweise sogar vager Unsicherheit ...“ - http://www.zeit.de/1954/07/hitlers-schatten-weicht-nicht/komplettansicht. Ursula Krechel: Landgericht: Jung und Jung, Salzburg / Wien 2012. Das Werk stellt einen jüdischen Richter in den Mittelpunkt,[3] der 1947 aus dem Exil in Havanna nach Deutschland zu seiner versprengten Familie zurückkehrt „und zerbricht, als er in der Enge Nachkriegsdeutschlands den Kampf um die Wiederherstellung seiner Würde verliert“. http://de.wikipedia.org/wiki/Ursula_Krechel. Der Figur des jüdischen Richter Richard Kornitzer im Werk von Ursula Krechel liegt die Person Dr. Robert Michaelis (geb. 1903) - Landgerichtsdirektor am Landgericht Mainz zu Grunde. Siehe hierzu: Deutsche Richterzeitung 7-8/2013.
Rüdiger Orf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Amtsgericht Worms / Direktor am Amtsgericht Worms (ab , ..., 2019)- im Handbuch der Justiz 2008 ab 08.07.1999 als Richter am Landgericht Bad Kreuznach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 24.07.2008 als Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz aufgeführt.
Dr. Jörg Schäfer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz (ab 05.08.2002, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 05.08.2002 als Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz aufgeführt.
Matthias Scherer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Amtsgericht Mainz / Direktor am Amtsgericht Mainz (ab 14.02.2002, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 18.05.1984 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 20.03.1996 als Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz - abgeordnet - aufgeführt.
Fabian Scherf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Oberlandesgericht Koblenz (ab 12.04.2010, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 30.05.2000 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 04.02.2005 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 12.04.2010 als Richter am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt. 2009: Mediensprecher am Landgericht Mainz.
Georg Schuhmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mainz (ab 11.05.2001, ..., 2012)
Cornelia Schwarz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richterin am Amtsgericht Mainz (ab 27.02.2012, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 04.11.1999 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz - beurlaubt, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ohne Angabe Dienstantritt als Richterin am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.05.2009 als Richterin am Amtsgericht Mainz aufgeführt.
Jutta Speich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Oberlandesgericht Koblenz / 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen (ab 02.09.2003, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 19.05.1995 als Richterin am Landgericht Mainz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.09.2003 als Richterin am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Jutta Speich nicht aufgeführt. 2009: Abordnung an das Oberlandesgericht Koblenz - 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen.
Jörg Steinhauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Oberlandesgericht Koblenz (ab 28.05.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 24.08.1999 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 28.05.2013 als Richter am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt.
Eva-Maria Stauder (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Alzey / Direktorin am Amtsgericht Alzey (ab 01.05.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 28.10.1998 als Richterin am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 13.07.2015 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Alzey aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.05.2020 als Direktorin am Amtsgericht Alzey aufgeführt. Amtsgericht Alzey - GVP 01.01.2017: stellvertretende Direktorin. Amtsgericht Alzey - GVP 01.01.2021: Direktorin.
Thomas Stöcklein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Mainz (ab , ..., 2013, 2014) - im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 17.12.2002 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 17.12.2002 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 17.12.2002 als Richter am Amtsgericht Mainz aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Sonja Wilhelm (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Mainz (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 19.05.1995 als Richterin am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 19.05.1995 als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Mainz aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2009: Abordnung an das Oberlandesgericht Koblenz - 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen.
Jens Wilhelmi (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Mainz / Direktor am Amtsgericht Mainz (ab 01.09.2019, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.1994 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 17.12.2002 als Richter am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Direktor am Amtsgericht Bingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 04.04.2012 als Direktor am Amtsgericht Bingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2019 als Direktor am Amtsgericht Mainz aufgeführt. 02.09.2019: "Führungswechsel am Amtsgericht Mainz. Matthias Scherer, der als Direktor des Amtsgerichts die Geschicke des Amtsgerichts seit 2002 leitete, ist aus Altersgründen am 31.08.2019 aus dem Dienst der rheinland-pfälzischen Justiz ausgeschieden. Seit heute wird das Amtsgericht Mainz vom Direktor des Amtsgerichts Jens Wilhelmi geführt. ..." - https://lgmz.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/fuehrungswechsel-am-amtsgericht-mainz-2/. Namensgleichheit mit: Dr. Theresa Hardt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richterin am Landgericht Trier (ab 01.06.2014, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2010 unter der Namen Theresa Wilhelmi-Pitsch ab 15.06.2009 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 unter der Namen Theresa Wilhelmi-Pitsch ab 15.06.2009 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter der Namen Theresa Wilhelmi ab 01.06.2014 als Richterin am Landgericht Trier - Elternteilzeit - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 unter der Namen Theresa Hardt ab 01.06.2014 als Richterin am Landgericht Trier aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 01.06.2014 als Richterin am Landgericht Trier aufgeführt. Amtsgericht Bitburg - 2011: Richterin auf Probe.
Christine Zanner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Bingen / Direktorin am Amtsgericht Bingen (ab 16.09.2019, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 07.07.2003 als Richterin am Landgericht Mainz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.09.2019 als Direktorin am Amtsgericht Bingen aufgeführt. Landgericht Mainz - GVP 01.01.2017: stellvertretende Vorsitzende Richterin - 3. Zivilkammer. Amtsgericht Bingen - GVP 14.01.2020.
Rechtspfleger:
Bezirksrevisor:
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Familienberatung Bingen
überregionale Beratung
http://familienberatung-bingen.de
Familienberatung Mainz
überregionale Beratung
http://familienberatung-mainz.de
Familienberatung Worms
überregionale Beratung
http://familienberatung-worms.de
Rechtsanwälte:
Gutachter:
Marie-Luise Kluck
Diplom-Psychologin
Professorin h.c. Dr.
Beauftragung am Amtsgericht Bonn, Landgericht Mainz
Inge Mayer-Bouxin
Diplom-Psychologin
Verhaltenstherapeutin
Walpodenstr. 18
55116 Mainz
Beauftragung am Amtsgericht Bad Kreuznach (1996), Amtsgericht Bad Sobernheim (2003), Amtsgericht Brilon, Amtsgericht Dillenburg, Amtsgericht Hanau, Amtsgericht Limburg, Amtsgericht Weilburg, Amtsgericht Wetzlar, Landgericht Mainz in den sogenannten Missbrauchsprozessen Worms I, Worms II und Worms III, Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Oberlandesgericht Koblenz
Frau Mayer-Bouxin empfiehlt u.a., einem Trennungsvater das Sorgerecht zu entziehen, mit der Begründung, durch den Sorgerechtsentzug Spannungen in der Familie zu reduzieren und den Beteiligten die Möglichkeiten zu geben, zur Ruhe zu kommen. Die siebziger Jahre des 20. Jahrhunderts lassen grüßen.
Von einer Beauftragung der Inge Mayer-Bouxin rät der Väternotruf dringend ab.
"Tatsache ist jedenfalls, dass das Verfahren dann unter Herrn Beutel als Vorsitzenden fortgeführt wurde und klar geworden war, dass trotz der Unzulänglichkeit um nicht zu sagen dilettantischen Ausführungen der bis dahin bestellten Sachverständigen Meyer-Bouxin (korrekter Name Mayer-Bouxin - Anmerkung Väternotruf) und Hengesch andere Sachverständige nicht bestellt werden sollten, so dass als präsenter Sachverständiger von Herrn Kollegen Harschneck mit einer umfassenden Begründung Herr Prof. Dr. Burkhard Schade hinzugeladen worden ist."
http://www.anwaltskanzlei-obst.de/2006/11/06/missbrauchsverdacht-fehldiagnose-folge/
Beim Landgericht Mainz ist "gerichtsbekannt", dass Inge Mayer-Bouxin in den drei Prozessen Worms I, Worms II und Worms III bis zum Verfahrensabschluss als gerichtliche Gutachterin tätig war. Die Gutachterin sei zu keinem Zeitpunkt von ihrem Amt als gerichtliche Gutachterin entbunden worden.
Infos siehe auch:
DER SPIEGEL 13/1998 vom 23. März 1998, Seiten 104-107
Vom Dinosaurier gekratzt
Der Freispruch von 24 des sexuellen Mißbrauchs von Kindern angeklagten Männern und Frauen aus Worms ist rechtskräftig. Jetzt scheiterte auch der Versuch, wenigstens einem 25., dem letzten Angeklagten, Mißbrauch nachzuweisen.
Von Gisela Friedrichsen
...
http://www.pappa.com/mmdm/worms4.htm
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Landgerichtsbezirk
Väteraufbruch für Kinder Mainz e.V.
Postfach 42 14 50
55072 Mainz
E-Mail: mainz@vafk.de
Internet: http://www.vafk.de/mainz/1796058.htm
Thomas Heeß, Rietschelstraße 33, 67549 Worms, Tel. 06241 - 20 31 65, eMail mainz@vafk.de
Ivan Dzananovic (Regionalbeauftragter Rheinland-Pfalz/Saarland), Mobil 0177 - 320 69 40, Tel 06735 - 941 663, Fax 06735 - 941 664, eMail mainz@vafk.de
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
safe - Beratungsstelle für männliche Opfer von Gewalt in engen sozialen Beziehungen
Opfer- & Täterhilfe e.V.
Erthalstraße 2
55118 Mainz
Telefon: 06131 / 2877711
Mobil: 0157 / 88064586
E-Mail: safe@outh.de
Internet: https://www.safe-mainz.de
Mann soll in Mainz Frau mit Mullbinde erdrosselt haben
22.2.2024, 14:23 Uhr
Das Opfer war 47 Jahre alt und Mutter von
drei Kindern. Ihr Ehemann soll sie im Streit mit einer Mullbinde getötet haben.
Jetzt steht er wegen Totschlags vor dem Mainzer Landgericht.
...
Familie wegen häuslicher Gewalt polizeibekannt
Offenbar gab es in der
Familie immer wieder handgreifliche Auseinandersetzungen. Wegen gegenseitiger
Körperverletzungen standen die Eheleute auch immer wieder in Mainz vor Gericht.
Der Ehemann war bereits zu zwei Jahren Gefängnis auf Bewährung verurteilt
worden.
Vor Gericht ging es am Donnerstag auch um die Grundlagen der
Beziehung der beiden. Offenbar hatte das Paar nicht aus Liebe geheiratet. Die
beiden stammen aus dem Irak und hatten sich nach Angaben des Angeklagten vor
ihrer Hochzeit noch nie gesehen.
03.08.2009 | Landgericht Mainz
Marliese Dicke neue Landgerichtspräsidentin in Mainz
Justizminister Heinz Georg Bamberger hat Marliese Dicke die Ernennungsurkunde zur neuen Präsidentin des Landgerichts Mainz im Ministerium der Justiz überreicht. Bamberger bedankte sich bei der langjährigen Mitarbeiterin "für die hervorragende Zusammenarbeit und das große Engagement als Präsidentin des Landesprüfungsamtes für Juristen."
Das Bild zeigt die neue Präsidentin des Landgerichts Mainz, Marliese Dicke.
Frau Dicke habe stets durch Leistung und Kompetenz überzeugt. "Sie zeichnet ein großes Durchsetzungsvermögen, Leistungsbereitschaft und ein großes Maß an Verständnis für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus. Ich wünsche Ihnen alles Gute und viel Erfolg für das neue Amt", so der Minister.
Informationen zu Marliese Dicke:
Frau Dicke trat 1980 in die rheinland-pfälzische Justiz als Richterin am Amts- und Landgericht Mainz ein. 1983 bis 1984 war sie im Ministerium der Justiz tätig. Von 1984 bis 1993 war sie Richterin am Landgericht Mainz. Seit 1993 ist Frau Dicke ununterbrochen in verschiedenen Positionen im Ministerium tätig, zuletzt seit 1998 als Präsidentin des Landesprüfungsamtes für Juristen.
Pressemitteilung 24/2007
Landgericht Mainz - Richter-Antrag gegen neue Geschäftsverteilung ohne Erfolg
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag des bisherigen Vorsitzenden der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz (Antragsteller) gegen die Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts durch das Präsidium des Landgerichts, wonach ihm zum 01.10.2007 der Vorsitz der Strafvollstreckungskammer übertragen worden ist, abgelehnt.
Die Verwaltungsrichter haben die Änderung der Geschäftsverteilung als gerechtfertigt angesehen. Die Geschäftsverteilung eines Gerichts könne im Laufe eines Jahres unter anderem wegen Überlastung eines Richters oder Spruchkörpers geändert werden. Vorliegend sei nach den Feststellungen des Präsidiums des Landgerichts nach Juni 2007 innerhalb der 2. Zivilkammer eine Überlastung entstanden, der das Präsidium Rechnung tragen wollte. Der dabei gewählte Ansatz, dem Antragsteller den Vorsitz der Strafvollstreckungskammer zu übertragen, sei unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insbesondere diene die Maßnahme des Präsidiums nicht dazu, ein Verhalten des Antragstellers, über das die Medien berichtet hätten, zu ahnden.
7 L 706/07.MZ
Beschluss vom 18.10.2007
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts können, auch per E-Mail, angefordert werden (poststelle@vgmz.jm.rlp.de).
Im Internet finden Sie die Pressemitteilungen und Terminshinweise des Verwaltungsgerichts Mainz unter der Adresse www.VGMZ.justiz.rlp.de. Für den laufenden Bezug von Pressemitteilungen steht Ihnen ein Newsmailer unter der Adresse www.justiz.rlp.de zur Verfügung.
Richter
Ärger nach Bemerkung über Hitlergruß
Ein schlechter Scherz über den Hitlergruß bringt einen Mainzer Richter in Bedrängnis. Ein Disziplinarverfahren wurde eingeleitet. Die CDU-Fraktion fordert lückenlose Aufklärung.
Die umstrittene Bemerkung soll in einem Zivilprozess gefallen sein. Dabei sei es darum gegangen, ob ein Krankenhaus bei der Geburt eines türkischen Jungen einen Fehler gemacht hatte. Das Kind ist seither im Schulterbereich gelähmt. Der Vorsitzende Richter habe dabei den Anwalt gefragt, welche Beeinträchtigungen der Junge habe. Der Anwalt habe dies mit ausgestrecktem Arm demonstriert, den er nur bis zu einer bestimmten Höhe streckte. Daraufhin soll der Richter in Anlehnung an den Hitlergruß gesagt haben: „Für 1933 hätte es gelangt.“
„Eher im Stammtisch als im Gerichtssaal“
Dabei habe es sich aber nicht um eine rassistische Bemerkung gehandelt, sagte der Mainzer Landgerichtspräsident Willi Kestel am Donnerstag. Es werde aber geprüft, ob es Konsequenzen für den Juristen gebe, der weiterhin im Dienst sei. Der Richter bedauert Kestel zufolge inzwischen die Äußerung sehr. Der Mann sei „weit davon entfernt, dem rechten Lager nahezustehen“. Kestel räumte ein, dass man eine solche Bemerkung „eher am Stammtisch vermutet als in einem Gerichtssaal“.
Der Vorsitzende der CDU-Landtagsfraktion, Christian Baldauf, forderte die Landesregierung auf, den Vorgang „umgehend lückenlos aufzuklären“. Baldauf hatte den Vorfall zuvor in einer ausführlichen Landtagsdebatte zum Thema Rechtsradikalismus öffentlich gemacht. Justizminister Heinz Georg Bamberger (SPD) bestätigte, dass eine Untersuchung gegen den Richter eingeleitet wurde.
30.08.2007
http://www.focus.de/politik/deutschland/richter_aid_131226.html
ARTE: Der Justizskandal von Worms Deutschland 2007
Sonntag, 10.02.2007, 22:45 - 23:40 Uhr, arte
Erstausstrahlung
Verdacht Kindesmissbrauch
Der Justizskandal von Worms Deutschland 2007
Es war ein Tiefpunkt der bundesdeutschen Rechtsgeschichte: Ein Prozess in Worms ruinierte das Leben der Angeklagten, zerstörte Familien, nahm den Eltern ihre Kinder und den Kindern ihre Eltern. Welches Unrecht der Rechtsstaat anrichten kann, wenn seine Organe mit einem falschen Verdacht nachlässig umgehen, zeigt die Dokumentation von Jutta Pinzler und Dorothea Hohengarten. Was ist aus den freigesprochenen Angeklagten von Worms geworden? 25 Erwachsene wurden 1997 von der Anklage des Kindesmissbrauchs freigesprochen. Das Ergebnis ist skandalös: schlampige Ermittlungen, Vorverurteilung und Verfahrensfehler. Trotz der Freisprüche durften Eltern ihre Kinder jahrelang nicht sehen, andere bekamen sie bis heute nicht zurück.
1994/95: Vor dem Mainzer Landgericht sind 25 Menschen angeklagt, 16 Kinder missbraucht oder Beihilfe dazu geleistet zu haben. Viele von ihnen werden für mehr als zwei Jahre in Untersuchungshaft genommen. Die Beweislage scheint dicht. Ärzte bestätigen, dass die Kinder missbraucht wurden. Psychologische Gutachter dokumentieren Aussagen von Kindern, die auf grausame Erlebnisse hindeuten. Doch als die Gerichte anfangen, mit Hilfe von weiteren Experten Akten und Zeugenaussagen zu bewerten, stellt sich heraus, dass viele der vermeintlichen Beweise unhaltbar sind.
Ärzte haben vorschnell auf Missbrauch geschlossen, Kinder sind offenbar massiv beeinflusst worden. Das Gericht braucht über zwei Jahre, bis die Anklage fällt. Alle Beschuldigten werden freigesprochen - ein Teil von ihnen aus erwiesener Unschuld, ein Teil aus Mangel an Beweisen.
Einer der Angeklagten wandert aus, nachdem er durch den Prozess Vater, Ehefrau und Existenz verloren hatte. Ein anderer ist nach zwei Jahren und sieben Monaten Gefängnis ein gebrochener Mann. Bis heute plagen ihn Albträume. Seine Tochter, die ihm damals weggenommen wurde, hat er nie wieder gesehen. Einer Mutter, die nie angeklagt war, wird das Sorgerecht entzogen. Viele Kinder kommen für Jahre in ein Heim.
Jens Beutel (2007)
Jens Beutel (SPD) (* 12. Juli 1946 in Lünen) ist ein deutscher Politiker. Er ist seit 1997 Oberbürgermeister von Mainz.
Biographie [Bearbeiten]1968 beginnt Jens Beutel in Mainz das Studium der Rechtswissenschaften und tritt in die SPD ein. 1974 bis 1989 ist er Mitglied im Ortsbeirat des Ortsteils Mainz-Mombach, wo er auch wohnhaft ist. 1976 bringt den Abschluss des Jura-Studiums (Zweites juristisches Staatsexamen); Beutel wird Richter am Landgericht Frankenthal, dann in Koblenz und Mainz. Schwerpunkte sind Zivilrecht, Handelsrecht und Strafrecht. Später wird er Vorsitzender Richter am Landgericht (Jugend- und Jugendschutzkammer). In dieser Funktion war er Vorsitzender Richter im sogenannten "Worms I" Missbrauchsprozess, dem ersten von drei Prozessen, in denen es um den angeblichen massenhaften sexuellen Missbrauch von Kindern in der Stadt Worms ging. Die mündliche Urteilsbegründung des Vorsitzenden Richters in diesem ersten Prozess stand im krassen Gegensatz zu den in allen drei Prozessen erfolgten Freisprüchen und war daher sehr umstritten.
Im Jahr 1989 wird Beutel in den Mainzer Stadtrat gewählt, wo er 1995 Fraktionsvorsitzender wird. 1996 kandidiert er erstmalig für das Amt des Oberbürgermeisters der Stadt. 1997 tritt er sein Amt an. Im Jahr 2004 wird er für weitere 8 Jahre gewählt; seine zweite Amtszeit beginnt 2005.
Zu seinen Hobbys gehört das Schachspiel. Er spielte in der Oberliga, war zweimal Rheinhessen-Meister und mehrfach Stadtmeister von Mainz. Seit 2001 ist er Schirmherr des jährlich stattfindenden Turniers Chess Classic Mainz. [1]
http://de.wikipedia.org/wiki/Jens_Beutel
Pressemitteilung 1/2007
Eigene Kinder misshandelt - Ausweisung nach 17 Jahren Deutschland
Die von der Kreisverwaltung Alzey-Worms verfügte sofortige Ausweisung eines geschiedenen türkischen Familienvaters (Antragsteller) nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung – insbesondere wegen gravierender Vergehen gegenüber seinen Kindern – ist rechtens. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.
Der Antragsteller hält sich seit 1989 in Deutschland auf. Nach Rücknahme seines Asylantrages heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, von der er mittlerweile wieder geschieden ist. Auf sein Betreiben reisten in den 90er Jahren drei aus seiner früheren Ehe stammende Kinder aus der Türkei zu ihm nach Deutschland ein. Seit 1992 wurde er wegen Nötigung, Sachbeschädigung, Straßenverkehrsgefährdung, Beleidigung, Bedrohung, Anstiftung zur falschen Verdächtigung, Diebstahl, Betrug und Körperverletzung bestraft, und zwar jeweils mit Geldstrafen.
Mit Urteil des Landgerichts Mainz vom Mai 2004 erhielt er wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen, gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung, jeweils in mehreren Fällen, eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, die er zur Zeit verbüßt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er unter anderem die im Teenageralter befindliche Tochter an den Haaren durch die Luft geschleudert, wobei sie mit dem Kopf gegen die Wand schlug. Bei anderer Gelegenheit erhielt sie von ihm mit einem Metallbesenstiel so viele Schläge auf die Fußsohlen, dass sie längere Zeit kaum gehen konnte. Den zwei Jahre älteren Sohn schlug er mit einem Besenstiel solange auf den Rücken bis der Besenstiel zerbrach. Die älteste Tochter schlug er durch Faustschläge bewusstlos; sie hat dadurch an einem Auge an Sehkraft eingebüßt. Ein in der Nachbarschaft wohnendes deutsches Ehepaar, das sich vielfach der Kinder angenommen hatte, wurde mit dem Tod und dem Anzünden des Hauses bedroht. Einmal kam es sogar zu Tätlichkeiten gegen den deutschen Ehemann.
Die Kreisverwaltung Alzey-Worms verfügte die unbefristete Ausweisung des Antragstellers, nachdem sich die Staatsanwaltschaft mit dieser Maßnahme vor dem Ende der Haft einverstanden erklärt hatte. Zur Begründung wurde im wesentlichen auf die Taten abgestellt, die dem Urteil vom Mai 2004 zu Grunde liegen.
Mit seinem Widerspruch dagegen brachte der Antragsteller vor, dass die Kinder vor Gericht gelogen hätten. Er sei krank und habe in der Türkei keine Familie mehr. Außerdem werde er wegen der angeblichen Misshandlung der Kinder bei einer Rückkehr in die Türkei von Familienmitgliedern umgebracht. Er lebe seit mehr als fünfzehn Jahren in Deutschland.
Die Richter der 4. Kammer haben den von der Kreisverwaltung angeordneten sofortigen Vollzug der Ausweisung bestätigt. Der Antragsteller genieße zwar besonderen Ausweisungsschutz wegen seines langen erlaubten Aufenthalts in Deutschland. Gleichwohl sei die Ausweisung rechtmäßig, weil auch die gesteigerten Voraussetzungen für eine Ausweisung vorlägen. Insbesondere sei davon auszugehen, dass vom Antragsteller immer noch eine erhebliche Gefahr ausgehe. Dafür spreche die Verurteilung vom Mai 2004 sowie seine früheren Straftaten. Der Antragsteller habe sich in Haft nicht gebessert. Er zeige sich völlig uneinsichtig und habe auch Mitgefangene und JVA-Bedienstete massiv bedroht. Außerdem habe er aus der Haft heraus seine Kinder und das erwähnte deutsche Ehepaar bedroht, bis hin zum Tod. Ernstzunehmende Krankheiten lägen nach einem Attest des ärztlichen Dienstes der Justizvollzugsanstalt nicht vor. In jedem Fall könnten sie auch in der Türkei behandelt werden. Der Vortrag, dass er von Verwandten in der Türkei bedroht werde, sei schon nicht glaubhaft gemacht. In jedem Fall könne er sich schutzsuchend an die türkische Polizei wenden und auch abseits der genannten Verwandten seinen Wohnsitz nehmen. Auch in Deutschland gebe es für ihn keinen absoluten Schutz vor seinen Verwandten.
4 L 885/06.MZ
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts können, auch per E-Mail, angefordert werden (poststelle@vgmz.jm.rlp.de).
Im Internet finden Sie die Pressemitteilungen und Terminshinweise des Verwaltungsgerichts Mainz unter der Adresse www.VGMZ.justiz.rlp.de. Für den laufenden Bezug von Pressemitteilungen steht Ihnen ein Newsmailer unter der Adresse www.justiz.rlp.de zur Verfügung.
»Missbrauchsverdacht - Fehldiagnose - Folge
Grenzen der Wiedergutmachung
Dieser Beitrag wurde als Vortrag an der evangelischen Akademie Arnoldshain am 14.05.06 gehalten und befasst sich im Wesentlichen mit Erkenntnissen des Verfassers aus seiner Tätigkeit als Strafverteidiger in den sogenannten “Wormser Kinderschänderprozessen” sowie nachfolgender, auch aktueller Rechtsprechung und Literatur.
Zunächst möchte ich einen Bericht voranschicken, der sich auf meine Tätigkeit als Verteidiger im Verfahren Worms I bezieht.
Die Gerichtsbesetzung war so, dass zunächst Herr Vorsitzender Richter am Landgericht Härtter dem Verfahren vorgesessen hat und sodann, nachdem dieser ausgeschieden war, Herr Beutel, der heutige Oberbürgermeister von Mainz, als Vorsitzender nachgerückt ist.
I.
Aufgrund der Medienberichte im Vorfeld der Hauptverhandlung und der Beweisaufnahme, war die Vorverurteilung gerade auch meiner Mandantin so groß, dass man sich über die ungewöhnliche Härte, mit der dieses Verfahren geführt wurde, nicht wundern muss.
Insgesamt fanden drei Verfahren statt, die sich gegen 25 Personen richteten, die in unterschiedlicher verwandtschaftlicher Beziehung zueinander standen.
Angeblich sollten sich alle diese Personen u. a. zum gemeinsamen sexuellen Mißbrauch der Kinder verabredet haben.
Ich habe verteidigt in dem ersten Verfahren, das im November 1994 begann und im Dezember 1996 seinen Abschluss gefunden hat. Dieses Verfahren begann unter dem damaligen Vorsitzenden Herrn Richter am Landgericht Härtter, der dieses Verfahren auf exakt drei Monate terminiert hatte. Das Verfahren sollte nach seiner Intention bereits im Februar 1995 beendet sein.
Beredtes Beispiel für die Eiseskälte und Härte, mit der dieses Verfahren geführt wurde, ist die Verfügung des Vorsitzenden vom 17.11.1994, die ich nachfolgend wiedergebe, um damit deutlich zu machen, auf welche Art und Weise bei Verfahren dieser Art, insbesondere bei diesem, mit den Rechten der Beschuldigten und der Angeklagten umgegangen worden ist:
Anlage
Dieser sprachliche Duktus, meine sehr geehrte Damen und Herren, lässt den Atem stocken und das Blut in den Adern gefrieren.
Ich will von der gnadenlosen Härte in der Sache selbst überhaupt nicht reden. Die Sprache, dieser technokratische Verwaltungsjargon, dieser Grundton, den man vor 50 Jahren mit Stumpf und Stiel ausgerottet wähnte, das ist es, weshalb man entsetzt fragen muss, was war hier geschehen, dass eine derartige menschenverachtende Verfügung möglich machte. Wie konnte es geschehen, dass die Angeklagten schlimmer als eine Sache, schlimmer als Vieh, dass sie behandelt wurden wie Bestien in Menschengestalt.
Dreierlei wird man als Ursache für eine derartige Entgleisung festmachen müssen:
Der damalige Vorsitzende hatte sich die Horrorvisionen der Staatsanwaltschaft, wie sie in der Anklageschrift formuliert waren, bereits zu eigen gemacht.
Diese Horrorvisionen waren geeignet, rechtsstaatliches Denken außer Kraft zu setzen, die Unschuldsvermutung galt nichts mehr, Beschuldigter und Schuldiger waren identisch geworden.
Diese Umstände alleine taugen als Erklärung aber nicht, denn auch der Schuldige bleibt Mensch und wird nicht, weil er Schuld auf sich geladen hat, zur nur noch zu sichernden Bestie.
Die Gewißheit von der Identität zwischen Anklage und Wirklichkeit muss also ein solches Potential an negativen Emotionen freigesetzt haben, dass diese, statt der Ratio, handlungsbestimmend wurden.
Der sprachliche Duktus schon der Verfügung des Vorsitzenden, hat eine Haltung offenbart, die für die Einstellung vieler an dem Verfahren aktiv beteiligter Personen symptomatisch gewesen ist, ja auch, man kann sagen bis zum Schluss des Verfahrens.
Problem des Verfahrens ist gewesen, dass bei allen, die aktiv zum Entstehen dieses Verfahrens beigetragen haben, rational bestimmte Handlungsweisen von Emotionen zurückgedrängt worden sind und bei allen Beteiligten, seien es die seitens des Gerichts und der Staatsanwaltschaft bestellten Sachverständigen gewesen, seien es die Staatsanwälte gewesen, seien es die kindervernehmenden Ermittlungsrichter gewesen oder gar die Betreuer in den Heimen, haben sich nicht auf ihre jeweils angestammte Aufgabe beschränkt, sondern das Handeln aller war vielmehr von Motivations- und Zielrichtungsbündeln bestimmt.
Sämtliche verstanden sich spontan sowohl als Beschützer wie auch als Ermittler.
Mit dieser unheilvollen Verbindung unvereinbarer Rollen nahm das Verhängnis seinen Lauf, und diese unheilvolle Verbindung ist zum Zentralproblem des Verfahrens geworden.
Eines der Probleme dieses Verfahrens, welches praktisch den Grundstein gelegt hat, war die ärztliche Untersuchung am 07.06.1991 und zwar die ärztliche Untersuchung der Jenny, die auf Betreiben ihrer Tanten, also unter anderem meiner Mandantin und den Rat einer Kindergärtnerin hin wegen einer unversorgten Kopfwunde in der Praxis der dieses Verfahrens auch bestimmenden Kinderärzte Sievers und Veit in Worms vorgestellt worden ist.
Ich erspare Ihnen ein Eingehen auf die Umstände im einzelnen, will jedoch klarmachen, was ich mit unheilvoller Verknüpfung und unvereinbarer Rollen meine. Die Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. S. lautete wörtlich wie folgt:
“Wenn auch einzelne kleinere Verletzungen (Kratzer: 3 im Gesicht, Prellung: 9 am Knie) zufällig entstanden sein können, so sind doch die große Anzahl von Verletzungen unterschiedlichen Alters (beurteilt nach Grad der Verschorfung und Farbe der Blutergüsse), ihre Lokalisation (besonders am Rücken: 11,16) vorn, Ausdehnung und Richtung (Hinweis auf stabförmige Gegenstände: 12, 13 14) nach Erfahrung und Literatur sehr eindeutige Hinweise auf körperliche Mißhandlung, hier sichtbar an der Bilanz von etwa zwei Wochen. Hinzu kommt die bezüglich der Stirnverletzung “-ich wiederhole ausdrücklich, dass der behandelnde Arzt auf die Stirnverletzung verweist -” sehr eindeutige Aussagen des Kindes sowie der aus Verhalten und Aussage des Kindes sehr dringende Verdacht auf wiederholten sexuellen Mißbrauch. Der hierzu notwendige körperliche Untersuchungsbefund “- man merke auf -” war während der Erstvorstellung nicht mit Einverständnis des Kindes zu erheben. Zahlreiche früher durch Verwandte beobachtete Verletzungen des Kindes sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Zum Schutz des Kindes vor fortgesetzter körperlicher Mißhandlung und fortgesetztem sexuellem Mißbrauch ist es erforderlich,
1.
bis zur abschließenden Klärung weder der Mutter noch dem jetzigen Ehemann den Umgang mit dem Kind zu gestatten,
2.
dringend über Aufenthaltsbestimmungs- und Sorgerecht unter Berücksichtigung der angeführten Befunde im Interesse des Kindeswohles zu entscheiden,
3.
über den Aufenthalt des ersten Kindes (R.) ist ebenfalls zu entscheiden.
Nach meiner Kenntnis der Verhältnisse schlage ich vor, das Kind in der Obhut der Großmutter und/oder der Tante, Frau Sandra H., “meine Mandantin” - das Zugangsrecht für den Vater zu belassen.”
Der behandelnde Arzt kam mithin ohne Untersuchung des Genitalbereiches und unter besonderer Hervorhebung der Äußerung des Kindes zur Stirnverletzung, schon zu der Erkenntnis, es bestehe der dringende Verdacht wiederholten sexuellen Mißbrauchs. Gleichzeitig gibt er Handlungsanweisungen, wie zum Schutz des Kindes vor fortgesetztem sexuellem Mißbrauch zu verfahren ist, schließlich gibt er Anweisung, dass der Bruder in die Maßnahmen mit einzubeziehen ist.
Das also war die Qualität der ärztlichen Befunde, von denen die Staatsanwaltschaft zu Beginn des Verfahrens - insbesondere der damalige leitende Oberstaatsanwalt von Mainz in die Pflicht nehmen lassen - vor laufender Kamera mehrfach immer wieder geäußert hat, sie seien geeignet, den sexuellen Mißbrauch zu beweisen.
Es gab auch weitere Befunderhebungen, auf abenteuerliche Weise erhobene milimetergroße, sog. Ragaden, mit bloßem Auge eingeschätzt miilimetergenau, besorgniserregende Hymenalweiten, ebenfalls mit bloßem Auge milimetergenau festgestellt und das Klaffen des Sphinkter durch schätzenden Vergleich mit einem Maßband festgestellt. Jedenfalls hat der gerichtsmedizinische Sachverständige Prof. Urban vor der bundesdeutschen Öffentlichkeit im Beitrag der Redaktion “Frontal” vom 24.09.1996 im ZDF eindeutig dargelegt, es gäbe in den vorliegenden Verfahren keinen validen medizinischen Hinweis auf sexuelle Mißbrauchshandlungen.
Welche Verhaltensweisen dieser Vorwurf und der unprofessionelle Umgang damit ausgelöst hat, belegt ein weiteres Beispiel dieses Verfahrens.
Einschneidendes Ereignis war der Tod der Mutter meiner Mandantin, die ebenfalls angeklagt war und am 14.01.1995 in der Justizvollzugsanstalt Mainz in der Untersuchungshaft verstorben ist. Sie wurde um 11.30 Uhr Tod in ihrer Zelle aufgefunden. Meine Mandantin, ihre Tochter, wurde hiervon erst um 15.30 Uhr unterrichtet.
Wir haben uns im Rahmen einer Verteidigererklärung mit diesen Umständen auseinandergesetzt, die wie folgt lautete:
Der Tod eines Angeklagten während der Hauptverhandlung findet nach der Strafprozessordnung nicht statt. Es soll nicht erörtert werden, was der Grund dieser Regelungslücke sein könnte, nach der Rechtsprechung jedenfalls erledigt der Tod des Angeklagten das Verfahren, ohne dass es eines Einstellungsbeschlusses bedürfte, zu finden in der Kommentierung zu § 206a StPO (Einstellung bei Verfahrenshindernis). Der Tod von Frau Waltraut B. hat also das gegen sie gerichtete Verfahren erledigt. Ein Verfahren, dessen Begleitumstände geprägt waren von außerordentlicher Härte und kleinlichen Ge- und Verboten.
Seit die Angeklagten alle in der JVA Mainz untergebracht sind, wird ihr Leben in der Justizvollzugsanstalt von einem Trennungsbeschluss bestimmt, der zu isolationshaften Zuständen führt. Die Angeklagten sind ausgeschlossen von Gemeinschaftsveranstaltungen, sie sind weitgehend ausgeschlossen vom täglichen Hofgang, sie sind ausgeschlossen vom sogenannten Umschluss, der einzigen Möglichkeit, während der ansonsten 24-stündigen Zellenunterbringung Kontakt zu einem Mitmenschen zu haben. Den ohnehin während Sitzungspausen gefesselten Angeklagten war geboten, auf ihrem Sitz sitzen zu bleiben, ihnen war verboten, aufzustehen. Ihnen war verboten, mit ihren Familienangehörigen, soweit man nicht unmittelbar nebeneinander sitzt, zu sprechen, ihnen war gar Heiterkeit verboten, Ordnungsrufe in dramatischer Situation unterbanden spontanmenschliche Zuwendungsbedürfnisse.
Anträge der Verteidigung, deren Bescheidung zwangsläufig Zeit beanspruchte, Zeit, die offenbar für dieses Verfahren nicht einkalkuliert war, führten zu Verhandlungen, die alle Verfahrensbeteiligten bis an den Rand der Aufnahmefähigkeit brachten und zur Streichung einer vom Gericht vor Verfahrensbeginn ausdrücklich als verhandlungsfrei bezeichneten Zeit über den Jahreswechsel 1994/1995.
Die Angeklagten wurden zum Objekt von Sicherungsmaßnahmen, Ordnungsmitteln und Zeitplänen, für die verfahrensimmanente Begründungen nicht ersichtlich waren. Die hier geschilderten Verfahrensbegleitumstände erhalten angesichts des Todes von Frau Waltraut B. für sie jedenfalls den Charakter von Endgültigkeit. Die Frage nach möglichen Änderung drängt sich in der gegebenen Situation geradezu auf.
Verfassung und Rechtsprechung lassen die Angeklagten nicht im Stich. Statt vieler Urteile des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts soll beim Nestor des Strafprozessrechts, bei Karl Peters zitiert werden:
“Artikel 1 GG geht von der Unantastbarkeit der Menschenwürde aus. Ihre Beachtung und ihren Schutz schreibt die Verfassung als Verpflichtung aller staatlichen Gewalt vor. Damit ist der Begriff der Menschenwürde auch in das Strafverfahrensrecht eingeführt. Die Würde des Menschen besteht in dem, was ihn vor der übrigen belebten und unbelebten Schöpfung auszeichnet. Es ist seine Persönlichkeit. Sie befähigt ihn zum Denken, Empfinden, Forschen und Werten, zum sittlichen Handeln und Beurteilen. Sie ermöglicht es ihm, über die Diesseitsbezogenheit vorzudringen. Sie gibt ihm die Fähigkeit, geistiges Wesen zu sein. Sie kann zwar durch ihren Träger überdeckt, aber nicht vernichtet werden. Infolge dessen hat auch der Verbrecher Menschenwürde. Die Menschenwürde begründet die Verantwortlichkeit des Menschen, macht ihn zum Einstehen für seine Haltung und sein Tun sowie zur Sühneleistung fähig. Das Strafrecht setzt als ein auf Sühne ausgerichtetes Recht die Anerkennung menschlicher Würde, der Freiheit und der Verantwortlichkeit voraus. Es darf weder im materiellen noch im prozessualen Recht den Menschen zum Objekt degradieren (Peters Strafprozess, 4. Aufl., S. 26).”
Im Sinne dieser Ausführungen möge der Tod von Frau Waltraut B. nachdenklich machen.
Das Verfahren wurde nicht etwa im Hinblick darauf für 30 Tage unterbrochen, sondern deshalb, weil der damalige Vorsitzende Härtter einen Gehörsturz erlitten hatte und dem Verfahren nicht weiter vorsitzen konnte. Er fand nicht einmal Worte des Beileids, sondern, beweinte ausschließlich seinen Gesundheitszustand.
Der Ergänzungsrichter musste nachrücken und den Vorsitz übernahm der bis dahin als Berichterstatter tätige Richter am Landgericht Beutel, der heutige Oberbürgermeister von Mainz.
Die politischen Ambitionen unseres nun ins Verfahren eingetretenen Vorsitzenden waren jedoch auch von Anfang an klar bzw. es kristallisierte sich dann im Jahr 1995 heraus, dass er für die SPD als Kandidat zur Wahl zum Oberbürgermeister von Mainz kandidieren würde.
Ich will lediglich dieses Faktum in den Raum stellen. Die sich hieraus ergebenden Schlüsse mag jeder für sich selbst ziehen.
Tatsache ist jedenfalls, dass das Verfahren dann unter Herrn Beutel als Vorsitzenden fortgeführt wurde und klar geworden war, dass trotz der Unzulänglichkeit um nicht zu sagen dilettantischen Ausführungen der bis dahin bestellten Sachverständigen Meyer-Bouxin (korrekter Name Mayer-Bouxin - Anmerkung Väternotruf) und Hengesch andere Sachverständige nicht bestellt werden sollten, so dass als präsenter Sachverständiger von Herrn Kollegen Harschneck mit einer umfassenden Begründung Herr Prof. Dr. Burkhard Schade hinzugeladen worden ist.
Die finanzielle Möglichkeit hierzu ergab sich ausschließlich daraus, dass der Mandant ein Angehöriger der US-Streitkräfte war und sich diese für die anfallenden Kosten stark sagten.
Ansonsten wäre die Möglichkeit der Einbringung eines weiteren Sachverständigen abgeschnitten gewesen.
Herr Prof. Dr. Burkhard Schade wohnte dann als präsenter Sachverständiger dem Verfahren etwa seit März 1995 bis zum Schluss bei, war bei jeder Vernehmung der kindlichen Zeugen zugegen, die im Verfahren Worms I. nach der konventionellen Methode erfolgte.
Die Angeklagten und die Öffentlichkeit waren ausgeschlossen. Es war lediglich den Verteidigern, der Staatsanwaltschaft, den Nebenklagevertretern, dem Jugendamt, den Sachverständigen und natürlich dem Gericht nebst Ergänzungsschöffen gestattet, dieser Vernehmung beizuwohnen, was immerhin auch bei der Vernehmung der kindlichen Zeugen zu einem Personenaufkommen von etwa 20-25 Personen führte.
Anders verhielt es sich in den Verfahren Worms II. und III., zu deren Ablauf im einzelnen ich nur soviel sagen kann, dass sie in wesentlich harmonischerer Atmosphäre um nicht zu sagen angenehmer Atmosphäre stattfanden, nachdem sich Gericht und Verteidigung darauf geeinigt hatten, dass die Videovernehmung von der Verteidigung nicht beanstandet wird, wenn das Gericht einen weiteren Sachverständigen bestellt.
So kam es dort zu der Bestellung der Sachverständigen, Frau Dr. Kluck und des Sachverständigen Prof. Dr. Köhnken in den Parallelverfahren.
Im vorliegenden Verfahren jedenfalls führte die Befragung der kindlichen Zeugen der Vorsitzende, “Originalton”:
“Ich verbitte mir jegliche Interaktion der übrigen Prozessbeteiligten während meiner Befragung.”
zu zahlreichen Befangenheitsanträgen.
Die Befangenheitsanträge wurden, wie nicht anders zu erwarten, ablehnend beschieden, obwohl die Kammer wie auch die Ablehnungskammer Geisteshaltungen offenbarte, wie etwa im Beschluss vom 06.07.1995 u. a. im folgenden ihren Ausdruck fanden:
“Diese Wertung liegt für die - immerhin anwaltlich beratenen - Angeklagten, deren Verteidiger als juristisch beschlagene Personen ernst genommen werden wollen, so offenkundig auf der Hand, dass die Annahme, das eigentliche Ziel des Antrages sei nicht die Wahrung prozessualer Rechte, sondern vielmehr die Verschleppung des anhängigen Verfahrens recht nahe liegt …..”
Mit den Anträge der Verteidigung, die wissenschaftlich fundiert waren und die schlicht und ergreifend die Rechte der Angeklagten, die im Rahmen dieses Verfahrens mit Füssen getreten wurden, reklamierten, setzte sich die Kammer offensichtlich nicht auseinander.
Nachdem zahlreiche Anträge auf Aufhebung der Haftbefehl gestellt worden waren, erfolgte sodann im Rahmen der Hauptverhandlung vom 21.05.1996 die Aufhebung sämtlicher Haftbefehle.
Die Freilassung meiner Mandantin wurde angeordnet und im Dezember 1996, und zwar am 20.12.1996, vier Tage vor Heiligabend, fast auf den Tag drei Jahre nach der Festnahme meiner Mandantin, wurde sie dann freigesprochen. Ein Umfangsverfahren von 112 Verhandlungstagen und einer Dauer von über zwei Jahren hatte seinen Abschluss gefunden.
Die Staatsanwaltschaft hatte für meine Mandantin noch eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren gefordert. Die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil eingelegt Revision wurde später zurückgenommen.
Dieser Bericht, meine sehr geehrten Damen und Herren, der nur einen kleinen Ausschnitt aus dem gesamten Verfahren wiedergegeben hat, soll Ihnen deutlich machen, wie wichtig die sach- und fachkundige Auseinandersetzung mit Vorwürfen der hier in Rede stehenden Art ist und welche Folgen Fehldiagnosen haben können, die ausschließlich darauf beruhen, dass Gutachter und nicht etwa Sachverständige, sich mit dem Vorwurf in unzulänglicher Form auseinandersetzen,
welche Wirkung sodann die Medienbefassung mit derartigen Verfahren hat und die Spätfolgen dieses Verfahrens dann eben diejenigen sind, dass meine Mandantin
- Mutter von drei Kindern - die sämtlich im Dezember 1993 aus der Familie herausgenommen wurden, bis heute die Tochter, die damals das 3. Lebensjahr gerade vollendet hat, nicht mehr wiedergesehen hat.
II.
Ich will damit eingehen auf die Anforderungen, die an einen Sachverständigen und die Mindeststandards aussage-psychologischer Gutachten zu stellen sind.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes nahm den Fall Flachslanden zum Anlass, in einem Grundsatzurteil “methodische Mindeststandards” für gerichtliche Verwertbarkeit eines aussage-psychologischen Gutachtens zu formulieren (vgl. hierzu: BGH in NJW 1999, 2746 ff.)
Im konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.07.1999 das Urteil des Landgerichts Ansbach aufgehoben und zu erneuter Verhandlung durch eine andere Jugendkammer des gleichen Landgerichts zurückverwiesen. Diese Kammer hat alsdann ein neues aussagepsychologisches Gutachten über die Bekundungen der jugendlichen Hauptbelastungszeugin in Auftrag gegeben. Die nunmehr zugezogene Sachverständige kam zu dem Ergebnis:
“Die Aussage entspricht in ihrer Qualität - vor dem Hintergrund aller diskutierten Rahmenkriterien - nicht einer erlebnisorientierten Aussage über das angegebene Delikt (langjähriger Inzest).”
Die 2. Strafkammer des Landgerichts Ansbach als Jugendkammer beendete daraufhin das Verfahren durch Einstellung:
“Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gemäß § 153a Abs. 1 und 2 StPO (endgültig) eingestellt.
Der Angeklagte hat anstelle einer zu erteilenden Geldauflage auf Entschädigung für die in dieser Sache erlittene Haft verzichtet.”
Zur Begründung führt die Strafkammer aus:
“Entsprechend der jetzigen Beweislage besteht nur noch ein Tatverdacht für ein Vergehen nach § 176 Abs. 1 StGB als sog. minder schwerer Fall …; das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kann durch Auflagen beseitigt werden.”
Es handelt sich bei dieser Art der Einstellung um eine Beendigung mit Selbstunterwerfung, wobei die Auflagen nicht den Charakter einer strafrechtlichen Reaktion haben. In diesem Fall brauchte der Angeklagte den Geldbetrag (der keine Geldbuße ist!) nicht wirklich zu zahlen, da dieser durch seinen Verzicht auf die ihm zugestandene Haftentschädigung als entrichtet angesehen wurde. Zum Verständnis dieser Art der Verfahrensbeendigung weist MEYER-GOSSNER (2003) in seinem Kommentar zur Strafprozessordnung ausdrücklich darauf hin:
“Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 II MRK ist bei einer Einstellung nach § 153a StPO nicht widerlegt (BVerfG MDR 91, 891; NStZ-RR 96, 168; NJW 96, 3353, 3354; FEZER ZStW 106, 33)” (Rz. 2 zu § 153a StPO)
Dass nicht nur die in den aufsehenerregenden Massenbeschuldigungsverfahren erstatteten aussagepsychologischen Gutachten serienweise mangelhaft waren, sondern auch in der großen Menge der “alltäglichen” Strafverfahren falsche und mangelhafte aussagepsychologische Gutachten vorkommen, ist aus einer großen Zahl aussagepsychologischer Gutachtern bekannt.
Die Lage ist auf dem Gebiet familienrechtlicher Gutachten nicht besser, sondern schlechter. Das hat LEITNER (1998 damals Mitarbeiter am Institut für Pädagogische Psychologie der TU Dresden) auf Grund einer methodenkritischen Analyse einer einigermaßen repräsentativen Stichprobe von 52 Gutachten nachgewiesen. Die Gutachten stammen aus den Jahren 1994 - 1998, und zwar 50 % aus Bayern und 50 % aus anderen (einschließlich der neuen) Bundesländern. Aus freien Praxen bzw. Instituten kamen 50 % der Gutachten, von Mitgliedern der bundesweit tätigen Gesellschaft für Wissenschaftliche Gerichtspsychologie (München) 43 % und 7 % aus Hochschulinstituten. Das Ergebnis der Auswertung dieser Gutachten lautet:
“Nachdem viele Gutachten der vorliegenden Stichprobe auf relevanten Ebenen ganz elementaren wissenschaftlichen Anforderungen unzureichend genügen, erscheinen sie als Entscheidungsgrundlage für Umgangs- und Sorgerechtsregelung, die sich auf die künftige Lebenswelt und das Erziehungsgeld von Kindern sehr nachhaltig auswirken, in der vorliegenden Form eher inadäquat.
Die in diesem Rahmen gemachten Aussagen und Empfehlungen entbehren bisweilen der erforderlichen wissenschaftlichen Grundlage sogar bis hin auf elementarste Forderungen, die an wissenschaftliches Arbeiten gestellt werden müssen.
Neben der unzureichenden wissenschaftlichen Fundierung der psychologischen Untersuchung sind aber auch elementare erziehungswissenschaftliche Grundlagen (erziehungswissenschaftliche Theorien und Konzepte), die für solche Fragestellungen sehr bedeutsam wären, den Gutachten der vorliegenden Stichprobe kaum zu entnehmen” (S. 163).
Auch STELLER (2000 a) ist auf Grund seiner Kenntnis vieler familienrechtlicher Gutachten zu der Überzeugung gelangt, dass
“auch … im Rahmen familienrechtlicher Verfahren von einer bedeutsamen Dunkelziffer falsch-positiver Mißbrauchsfeststellungen auszugehen” (S. 9)
ist.
Wissenschaftliche Anforderungen, die an gerichtsverwertbare familienpsychologische Gutachten gestellt werden müssen, sind in dem Buch WESTHOFF, TERLINDEN-ARZT und KLÜBER (2000) systematisch zusammengestellt.
2. Medizinische Gutachten
Bei so viel Unsicherheit im psychologischen Bereich nimmt ein Gericht gern seine Zuflucht zu den soliden und augenfälligen körperlichen Befunden, mit denen medizinische Gutachter aufwarten können. Die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit medizinischer Diagnosen des Kindesmißbrauchs rückten jedoch plötzlich ins Rampenlicht der Öffentlichkeit durch die sog. “Cleveland crisis”. Der Regierungsbezirk Cleveland liegt in der Grafschaft York (Nordengland).
Im General Hospital der Stadt Middlesbrough war die Kinderärztin Dr. HIGGS und ihr jüngerer Kollege Dr. WYATT tätig. Dr. HIGGS hatte von einem Kinderarzt in Leeds (Dr. WYNNE) gelernt, dass ein Phänomen, welches als “reflex relaxation and anal dilatation” bezeichnet wurde, typischerweise zu finden sei bei Kindern, die anal mißbraucht worden waren. Sie vermittelte dieses Wissen auch an ihren jüngeren Kollegen, In Cleveland war während der Jahre 1985 und 1986 von verschiedenen Seiten die Meinung geäußert worden, es werde von den verantwortlichen Stellen dem Problem des sexuellen Kindesmißbrauchs nicht genügend Aufmerksamkeit entgegengebracht. Diesen Eindruck wollen die beiden Ärzte durch ihre Aktivitäten entgegenwirken. Sie entkleideten daher jedes Kind, das zu ihnen zur Untersuchung kam, um nach dem Vorhandensein dieses Anzeichens Ausschau zu halten. Die Untersuchung des Analbereichs erfolgt bei diesen Prüfungen so, dass sich das Kind in kniender Stellung mit der Brust auf den Untersuchungstisch stützt. Durch einen behutsamen Fingerdruck werden die Gesäßhälften getrennt und mehrere Minuten in dieser Stellung gehalten. Unter diesen Bedingungen kann der “anale Dilatationsreflex” beobachtet werden, der in einem spontanen Nachlassen der Kontraktion des Schließmuskels (mithin in einer Öffnung des Afters) besteht.
Im Laufe der Monate Mai und Juni 1987 hatten die beiden Kinderärzte bei 121 Kindern (so sagt die Lord-Richterin BUTLER-SLOSS (1988), oder sogar 197, wie der Unterhaus-Abgeordnete Stuart BELL (1988) berichtete. Die meisten der betroffenen Kinder sind daraufhin sofort aus den Familien herausgenommen und zu Pflegeeltern oder in Kinderheime verbracht worden. Die Kinder, die Mütter und vor allem die Väter wurden von Mitarbeitern des Jugendamtes und von der Polizei verhört. Ein Jahr später waren 98 Kinder wieder bei ihren Eltern, 21 waren noch von ihren Familien getrennt. Unabsehbarer Schaden war den betroffenen Kindern und ihren Familien zugefügt worden auf Grund massenhafter ärztlicher Fehldiagnosen, die von Jugendämtern, Polizei sowie Anklagebehörden und Gerichten unkritisch ihren Maßnahmen zugrunde gelegt worden sind. Das britische Parlament wurde mit der Sache befasst. Es setzte einen Untersuchungsausschuß ein, dessen Vorsitz die Lord-Richterin BUTLER-SLOSS übernahm. Der Untersuchungsausschuß erstattete einen umfangreichen Bericht, der durch den Sozialminister dem Parlament übergeben wurde. Es erwies sich, dass die von den Kinderärzten angenommene Spezifität bestimmter körperlicher Anzeichen für sexuellen Mißbrauch keineswegs die von ihnen angenommene Spezifität besaßen. Es ist richtig, dass der anale Dilatationsreflex bei Kindern die anal mißbraucht worden sind, auftritt. Was aber ist darüber bekannt, mit welcher Verbreitung er bei nicht mißbrauchten Kindern auftritt?
Dieser Frage gingen der US-amerikanischen Kinderarzt McCANN und seine Mitarbeiter (1989) an der University of California in Davis nach. Sie untersuchten eine Stichprobe von 161 Mädchen und 100 Jungen im Alter von 2 Monaten bis 11 Jahren im Hinblick auf verschiedene Befunde in der Analregion, u. a. auch im Hinblick auf das Vorkommen des analen Dilatationsreflexes. In die Stichprobe wurden nur Kinder aufgenommen, bei denen eingehende psychologische Untersuchungen und Untersuchungen durch auf Kindesmißbrauch spezialisierte Kinderärzte zu dem Ergebnis geführt hatten, dass sie mit größter Wahrscheinlichkeit niemals einem sexuellen Mißbrauch ausgesetzt waren. Er fand eine anhaltende oder intermittierende Öffnung des Afters während einer Beobachtungszeit bis zu sechs Minuten in 49 % der untersuchten nicht-mißbrauchten Kinder (S. 187). Es kann danach keine Rede davon sein, dass dieser Befund ein irgendwie belangreiches Indiz für einen analen Mißbrauch wäre.
Der Wert von Indizien hängt von der Höhe ihrer Spezifität ab. Ein Merkmal, das bei vielen oder allen mißbrauchten Kindern, aber bei keinem oder jedenfalls nur wenigen der nicht mißbrauchten Kinder auftritt, hat eine hohe Spezifität (90 bis 100 %), ein Merkmal, welches mit annähernd gleicher Häufigkeit bei mißbrauchten wie bei nicht mißbrauchten Kindern auftritt, hat eine geringe oder gar keine Spezifität, m. a. W. keinen Indizwwert. Befunde, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf stattgehabten sexuellen Mißbrauch hinweisen, haben McCANN und KERNS in de CD-ROM Farbatlas “The Anatomy of Child and Adolscent Sexual Abuse” (1999) zusammengestellt. Die derzeit empirisch am besten fundierte Zusammenstellung von medizinischen Befunden in ihrer Aussagekraft für die Abklärung des Verdachts auf sexuellen Mißbrauch eines Kindes ist das “ADAMS Classification System for Assessing Physical, Laboratory, and Historical Information in Suspected Child Sexual Abuse 2001? (ADAMS, 2001).
In den “Wormser Mißbrauchsprozessen” hat der dortige Kinderarzt Dr. VEIT auf Grund von ihm bei den Kindern erhobener Befunde die Diagnose gestellt, sie seien sexuell mißbraucht worden. STELLER (2000 b) teilt mit, dass
“anale Dilatation zum diagnostischen Beleg für sexuellen Kindesmißbrauch in den Ausführungen des sich selbst als Experten darstellenden Dr. V. trotz des Fiaskos in Cleveland fröhliche Urständ feierte” (S.236).
Der Mainzer Rechtsmediziner URBAN betonte hingegen in seinem mündlichen Gutachten in dem Verfahren Worms III,
“dass ein den Mißbrauch beweisender Befund nur bei Spermanachweis bzw. Schwangerschaft vorliege. Selbst sexuell übertragbare Erkrankungen seien nur beschränkt beweisfähig” (STELLER 2000 b, S. 241).
STELLER verweist hierzu auf weitere deutschsprachige Literatur :
NAVRATIL (1995), HASLER (1995), KOHL & PETZOLDT (1996).
Demgegenüber hat die Düsseldorfer Rechtsmedizinerin TRUBE-BECKER (1992) anscheinend den Boden der Realität verlassen, wenn sie empfiehlt:
“Grundsätzlich sollte jeder Arzt auch an sexuellen Mißbrauch im Kindesalter als Verursacher von Krankheitserscheinungen denken, wie auch andere mit Kindern und Jugendlichen befaßte Personen: Lehrer, Nachbarn, Mütter und Eltern” (S. 62).
Die Vorstellung, dass auf dieser Grundlage Gutachten für Gerichtsverfahren erstattet werden, kann einen nur das Fürchten lehren.
SARSTEDT (1977) hat darauf hingewiesen, dass die von den Justizbehörden zugezogenen Sachverständigen ausgewiesene Fachleute sein müssten, nur dürften es keine Ärzte und Psychologen sein, die
“für die kritische Situation des Strafprozesses Aufgaben in verschiedenen medizinischen Spezialgebieten … übernehmen, von denen jedes einzelne selbst für den Spezialisten schwer zu überschauen ist” (S. 175).
Auch für kinderärztliche Untersuchungen gibt es wissenschaftliche Standards, die beachtet werden müssen, damit die Untersuchung eine wissenschaftlich gesicherte und damit gerichtlich verwertbare Erkenntnis erbringt. Die standardisierten Untersuchungsbedingungen und die standardisierten Meßpunkte sowie Normwerte für die genitale Untersuchung von weiblichen Kindern sind bei McCANN u. a. (1990) angegeben, gleiches ist für die Untersuchung der Analregion bei Jungen wie Mädchen bei McCANN u. a. (1989) angegeben.
Nachdem es wissenschaftliche Standards für psychologische wie medizinische Untersuchungen gibt, ist es möglich, vorgelegte Gutachten daraufhin zu überprüfen, ob sie diesen Standards genügen und ob sie allgemein-wissenschaftliche Methodik befolgen (die auf strafrechtlichem Gebiet darin besteht, von der Unschuldsvermutung (Art. 6 II EMRK) auszugehen und diese so lange beizubehalten, bis sie mit den erhobenen Befunden nicht mehr vereinbar ist.
Gleiches gilt auch im familienrechtlichen Bereich. Das OLG Frankfurt a. M. hat in seinem Beschluss vom 30.06.1995 - 6 UF 60/95 - ausgeführt:
“In anderen Verfahren konnte der erkennende Senat schon die Feststellung machen, dass nicht nur Elternteile, sondern auch sog. Professionelle mit dem Verdacht des sexuellen Mißbrauchs ihrerseits Mißbrauch getrieben haben. Der Senat ist daher vorsichtig, einem Elternteil den Vorwurf einer Straftat von derart einschneidender Schwere für diesen selbst als auch für die beteiligten Kinder zu machen (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart FamRZ 1994, 718); die in unserem demokratischen Rechtsstaat allgemein geltende Unschuldsvermutung darf gerade in den vielfach hoch emotional geführten Familiensachen … als Richtschnur nicht außer Acht gelassen werden, insbesondere, wenn dem Beschuldigten angesonnen wird, zu beweisen, dass er etwas (ein Negativum) nicht getan hat und auch nicht (mehr) tun wird”(Urteilsabschrift, S. 6).
Es wird gelegentlich eingewandt, dieses Vorgehen könne für das familiengerichtliche Verfahren nicht gelten, da in diesem viel mehr die “Kindeswohlmaxime” in den Mittelpunkt zu stellen und eine Gefährdung des Kindeswohls zu verhindern sei.
Gegen diese Ansicht wendet DETTENBORN mit Recht ein:
“Solche Aussagen sind sinnfrei, solange nicht die verschiedenen Aspekte des Kindeswohls auch in ihrer Ursprünglichkeit gesehen werden. Vereinfacht gesagt, steht immer die Frage, welches Kindeswohl gemeint ist, im Raum” (2001, S. 25).
Das Bundesverfassungsgericht hat bei der Entscheidung über einen Umgangsausschluss festgestellt, es könne nicht schon die “entfernte” Möglichkeit, dass ein Mißbrauch in der Vergangenheit vorgelegen hat, der sich in der Zukunft fortsetzen könnte, ausreichend sein, um so einschneidende Maßnahmen wie Sorgerechtsentzug und Aussetzung oder Ausschluss des Umgangsrechtes zu rechtfertigen, vielmehr könnten dafür
“nur Feststellungen in Betracht kommen, die eine Gefährdung als ‘naheliegend’ erscheinen lassen”,
als solche
“bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen”,
dass eine konkrete Gefährdung tatsächlich gegeben ist (DVBl 15. Sept. 1993, S. 995).
DETTENBORN (2001) bemerkt dazu im Recht:
“Damit ist eigentlich kein Unterschied mehr festzustellen zum Prinzip der Wahrheitsfindung im Strafrecht. Hier wie da wird von der Unwahr-Hypothese auszugehen sein, bis diese nicht mehr aufrechtzuerhalten ist. Das bedeutet ja auch nichts anderes, als ein bewährtes und grundlegendes wissenschaftliches Denkprinzip einzuhalten, nämlich einen Sachverhalt so lange zu negieren, bis diese Negation nicht mehr mit Fakten zu vereinbaren ist. Daraus ergibt sich in jedem Fall ein höherer Grad an Zuverlässigkeit von Beurteilungen (vgl. STELLER & VOLBERT, 2000). Darauf kann auch deshalb nicht verzichtet werden, weil unsichere Ausgangsbedingungen schließlich ein Kennzeichen der hier gemeinten Fälle sind. Allenfalls kann man spezifische Gründe für die Anwendung der genannten Vorgehensweise im familiengerichtlichen Verfahren anführen: Nicht ‘in dubio pro reo’ ist der Anlass, nicht die Rechtssicherheit des Verdächtigen, sondern die Gefahr, durch deplazierte Interventionen, d. h. durch Eingriffe ohne reale Mißbrauchsvorkommnisse, das Kindeswohl direkt oder indirekt zu schädigen.
Die Restrisikomenge ist am kleinsten, wenn an die Berechtigung eines Mißbrauchsvorwurfs analoge Ansprüche gestellt werden wie im Strafrecht. … Deshalb greifen auch die Bedenken nicht, von der Unwahr-Hypothese auszugehen, entspreche nur der Tendenz im Strafverfahren, falsch positive Urteile, also Falschbeschuldigungen, zu minimieren und falsch negative Urteile eher hinzunehmen (FEGERT 1999, 201 a). Die ganz anderen leitenden Prämissen und die ‘Kindeswohlmaxime’ im Familienrecht (FEGERT, 2001 a, S. 6) vertrüge sich nicht damit, sondern eher mit der umgekehrten Tendenz. Hier spiegelt sich die Auffassung, nur Schutz vor sexuellem Mißbrauch könne kindeswohldienlich sein, nicht aber Schutz vor deplatzierten Interventionen aufgrund von Falschbeschuldigungen” (S. 28 f.)
Dies wirft natürlich die Frage auf, wie derartige Gutachten einer Überprüfung zugänglich zu machen sind und auf welche Punkte sich eine derartige Überprüfung zu erstrecken hat.
3. Überprüfung von Gutachten
Damit kommen wir natürlich zum nächsten Punkt, nämlich der Überprüfung von Gutachten und insbesondere der Frage, welche Gutachter überhaupt zur Gutachtenerstattung berufen sind.
Hierbei sind verschiedene Fallkonstellationen denkbar.
Es muss allerdings sichergestellt sein, dass ein Psychologe als Sachverständiger ausgewählt wird, der auf dem Spezialgebiet der forensischen Aussagepsychologie die erforderlichen “besonderen Fachkenntnisse” und ausreichende einschlägige Berufserfahrung hat.
Der BGH legt seit langem Wert darauf, dass für eine bestimmte Fragestellung nicht nur der richtige Fachvertreter, sondern unter den vorhandenen Fachvertretern einer derjenigen ausgewählt wird, die für die anliegende Fragestellung das beste Spezialwissen und entsprechende spezielle Berufserfahrungen hat. So genügt es ihm nicht, dass der für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Hirnverletzten Sachverständige Neurologe ist, sondern er verlangt einen Spezialisten für Hirnverletzte (BGH NJW 1952, 633; BGH NJW 1969, 1578; MDR 1986, 441, NStZ 1987, 16, StV 1988, 52). Entsprechendes gilt für das Gebiet der Forensischen Aussagepsychologie. So schreibt BOETTICHER (2002):
“Es soll sich der Familienpsychologe, der Verkehrs-, der Polizei- oder Strafvollzugspsychologe eben nicht auf dem Gebiet der Aussagepsychologie ‘versuchen’ dürfen. Der Unterschied zwischen einem psychologischen Gutachten über die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht einerseits und der Begutachtung einer Aussage in einem Strafverfahren andererseits liegt auf der Hand” (S. 9).
Auch Psychotherapeuten und Klinische Psychologen sind wegen ihrer andersartigen Ausbildung, Arbeitsweise und Zielrichtung für aussagepsychologische Begutachtungen nicht geeignet. Der emeritierte Kieler Ordinarius für Psychologie WEGENER, seinerseits sowohl Mediziner als auch Psychologe, hat hierzu ausgeführt:
“In den USA wurde in der Tages- und Fachpresse über zahlreiche Fälle von Kindern berichtet, deren belastende Zeugenaussagen von den Gerichten als unbrauchbar beurteilt werden mussten, nachdem dieselben Personen zugleich die Rolle des helfenden Therapeuten und die des Ermittlers für das spätere Strafverfahren übernommen hatten. Der Verfasser hat ähnliche Fälle auch in der Bundesrepublik beobachten können. Das Bemühen, als Therapeut dem Kinde in seiner schwierigen psychischen Situation beizustehen und zugleich als Gutachter wie ein ‘Ermittler’ strafrechtlich relevante Informationen zu sammeln, erwies sich als nicht durchführbar; beide Ziele erfordern im konkreten Fall vielmehr unterschiedliche Einstellungen und Vorgehensweisen.
Der Therapeut legt die subjektive Wahrheit seines Probanden zugrunde, der Sachverständige hat dagegen dabei den objektiven Sachverhalt aufzuklären. Jener geht - als Voraussetzung einer therapeutischen Beziehung - von den Angaben des Kindes aus, dieser muss die Möglichkeit einer Falschbeschuldigung in seine Überlegungen und Befragungen gezielt einbeziehen. Jede Rollendiffusion muss hier vermieden werden. Der Therapeut nimmt dem Kinde im günstigen Falle die Angst und Unsicherheit, vermittelt ihm jedoch häufig auch erst die sprachlichen Begriffe und das Wissen zur Darstellung sexueller Handlungen. Dadurch verliert das Kind seine ‘Unbefangenheit’ und die spätere Befragung reproduziert dann möglicherweise an Stelle eigener unmittelbarer Erinnerungsvorstellungen an das kriminelle Ereignis die in der Therapie erlernten Termini und Vorgangsbeschreibungen” (1992, S 34).
Daher ist auch Skepsis geboten gegenüber Erinnerungen an sexuellen Mißbrauch oder rituelle Tötungen (z. B. in Satanskulten), die erst während einer Psychotherapie aufgetaucht sind. Die in diesem Kontext von entsprechend orientierten Psychotherapeuten ausgehenden latenten oder manifesten, bewussten oder unbewussten Suggestionen sind in der wissenschaftlichen Literatur gut belegt und theoretisch durchleuchtet worden (OFSHE & WATTERS, 1996; LOFTUS & KETCHAM, 1995; CROMBAG & MERCKELBACH, 1997).
Neuerdings melden sich Psychotraumatologen zu Wort, die behaupten, bei der Beurteilung der Aussagen von Zeugen, die möglicherweise Opfer einer Sexualstraftat geworden sind, seien nur sie zuständig, weil bei den Aussagen dieser Zeugen die bewährten aussagepsychologischen Realitätskriterien (entwickelt von UNDEUTSCH 1967) nicht anwendbar seien. Wegen einer durch die möglichen Straftaten hervorgerufenen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS: ICD - 10 F 43.1 = DSM - IV - TR 309.81) seien diese Personen häufig zu einer - nach den Kriterien der Aussagepsychologie - qualitativ hochwertigen Aussage gar nicht fähig (SCHEUER & WELZEL 2001; v. HINCKELDEY & FISCHER, 2002). SCHEUER und WELZEL schreiben:
“Die Person entwickelt ein gestörtes Selbst- und Weltbild” (S. 140).
“Bezogen auf die Aussage ist insbesondere bei einem affektiv getönten Bericht über das Geschehen mit Teilamnesien, Vermeidung besonders belastender Erinnerungen und Verleugnung eigener Anteile zu rechnen. Auch der Bezug zu Raum, Zeit und Kausalität kann durchaus gestört sein. Dass eine selbstkritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten für die Betroffenen nicht möglich ist …, ist geradezu Kernbestand der Definition eines psychischen Traumas.” (S. 141).
Sie fordern als Konsequenz aus diesen angeblichen Erkenntnissen:
“Deshalb muss nach diesem trauma-kompensatorischen Mechanismen gesucht werden. Gesucht werden muss nach den Besonderheiten im kindlichen Erleben und Verhalten, nach den lebensgeschichtlichen Erfahrungen des Aussagenden, nach seinen persönlichkeitstypischen Verarbeitungsmustern und nach den vorgenommenen konstruktiven Lösungsschritten. Findet dieser Schritt in der Begutachtung nicht statt, … werden Schutzmechanismen, die ein Aussagender entwickelt hat, … negativ zu Lasten des Wahrheitsgehaltes seiner Aussage ausgelegt” (S. 140).
Zu einer derart umfassenden tiefenpsychologischen Erforschung der Persönlichkeit des Zeugen gibt es im Rahmen eines Strafverfahrens keinerlei Veranlassung. BOETTICHER (2002) schreibt mit Recht:
“Dem Richter kommt es auf die Qualität einer Aussage in einer bestimmten Situation an. Eine regelmäßige umfangreiche Diagnostik über die gesamte Person widerspricht nicht nur dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern würde einer generellen Pathologisierung von Opferzeugen Vorschub leisten” (S. 9 f.).
Im Rahmen eines Strafverfahrens müssen an die Qualität einer Aussage, die eventuell die einzige Grundlage für eine Verurteilung wäre, ganz bestimmte Anforderungen gestellt werden. In der Fallkonstruktion “Aussage gegen Aussage”, die in Strafverfahren gegen die sexuelle Selbstbestimmung die Regel ist, ist die Aussage der möglichen Opfer-Zeugen die einzige oder jedenfalls die entscheidende Grundlage für die Tatsachenfeststellung, die das Gericht in seinem Urteil zu treffen hat. Der BGH hat dies in seinem Beschluss vom 28.11.1990 sehr deutlich ausgesprochen:
“Die Verurteilung setzt voraus, dass das strafbare Verhalten des Angeklagten so konkret bezeichnet wird, dass erkennbar ist, welche bestimmten Taten von der Verurteilung erfasst sind. Die Taten müssen sich von anderen gleichartigen genügend unterscheiden. Eine nur vage Umschreibung der Tat oder Taten, aufgrund derer die Verurteilung erfolgte, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Der Angeklagte würde bei einem unbestimmten Vorwurf in seinen Verteidigungsmöglichkeiten unangemessen beschränkt. Je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf bekannt sind, desto fraglicher ist es, ob der Richter von der Tat i. S. des § 261 StPO überhaupt überzeugt sein kann” (StV 1991, 245).
Zwei Jahre später hat der BGH diese Anforderungen erneut eingeschärft:
“Die Tat muss als Lebensvorgang so beschrieben werden, dass praktisch unverwechselbar feststeht, welcher historische Vorgang Gegenstand der Aburteilung sein soll. Neben Tatzeit und Tatort muss auch der Gegenstand der Tat durch die Angabe der Art der Tätigkeit und des angestrebten und des verwirklichten Erfolges so konkret wie möglich geschildert werden” (StV 1993, 403).”
Im Urteil des BGH vom 03.11.1993 heisst es:
“Mit einer in solcher Weise der Konkretisierung ermangelnden Feststellung sind die Merkmale eines Straftatbestandes nicht dargetan. Sie ermöglichen nicht, den Unrechtsgehalt, Schuldumfang und Strafmaß zu bestimmen. Damit war die Verurteilung aufzuheben” (2 StR 434/93).
Aussagen, die in diesem Sinne mangelhaft sind, sind als Grundlage für die Feststellung eines bestimmten Straftatbestandes und eine eventuell darauf basierende Verurteilung schlechterdings nicht geeignet. Ob der Grund für solche Mängel der Aussage eine fehlende objektive historisch reale Tatsachengrundlage ist oder ob es (anlagebedingte oder lebensgeschichtlich bedingte) normabweichende Beschaffenheiten der Persönlichkeit des Zeugen sind, ist letztlich im Rahmen eines Strafverfahrens unerheblich. Somit ist STELLER (2002) zuzustimmen:
“Als Fazit ergibt sich: Die vorgeschlagene Modifikation der Realkennzeichen durch die Psychotraumatologie besteht im Wesentlichen in ihrer Wendung ins Gegenteil. Diese absurde ‘Weiterentwicklung’ aussagepsychologischer Bewertungsmaßstäbe reflektiert eine ausschließlich auf Affirmation ausgerichtete Begutachtungsstrategie, was nicht nur im Gegensatz zum Urteil des BGH steht, sondern auch den wissenschaftlichen Konsens über Psychodiagnostik als hypothesengeleiteten Prüfprozess nicht beachtet” (S. 70).
Schließlich ist die Fallkonstellation denkbar, dass die Verteidigung selbst einen Sachverständigen einbringt. Insoweit kann das Gericht nur unter den engen Voraussetzungen des § 245 Abs. 2 Satz 3, 3 StPO die Vernehmung ablehnen.
Von diesem Recht kann allerdings nur “der reiche Angeklagte” Gebrauch machen, da er in diesem Fall gehalten ist, selbst die Kosten zu verauslagen, was gegebenenfalls zu einem Zweiklassenstrafrecht führt, da eine Überprüfung unqualifizierter und unbrauchbarer Gutachten in angemessener Form nur auf diese Art und Weise möglich und auch in den Prozess einzubringen ist.
Oft genug wird versucht, diesen Sachverständigen dann als Sachverständigen der Verteidigung abzuqualifizieren, was allerdings völlig neben der Sache liegt.
Der Sachverständige ist den gleichen Regeln unterworfen, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige.
Oft genug führt die Einbindung eines eigenen Sachverständigen auch dazu, dass sich Verfahren in erheblicher Art und Weise abkürzen lassen.
III.
Die Folgen eines zu Unrecht mit dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs behafteten Angeklagten oder Verurteilten - hiervon gibt es weiß Gott genug - sind erheblich.
Zum einen verhält es sich so, dass, gleich ob verurteilt oder freigesprochen, jedenfalls eine Stigmatisierung erheblichen Ausmaßes stattfindet.
Im Falle der Verurteilung ist dies völlig klar, allerdings auch im Falle des Freispruchs ist es so, dass oft genug gemutmaßt wird
“da wird schon was dran gewesen sein”.
Eine Wiedergutmachung scheidet in derartigen Fällen, mit Ausnahme der kargen Haftentschädigung, die im Falle der Inhaftierung nach Freispruch gezahlt wird, aus.
Es können auch noch weitere Schäden geltend gemacht werden, wie etwa Verlust des Arbeitsplatzes, der möglicherweise eingetreten ist und dergleichen mehr.
Schmerzensgeld wird allerdings bedauerlicherweise aufgrund dessen nicht gezahlt.
Man muss sich vor Augen führen, dass derjenige, der, wenn auch zu Unrecht, mit diesem Vorwurf behaftet ist und in der JVA einsitzt, auch in der Haft als Mensch 3. Klasse behandelt wird mit der Folge, dass er Repressalien jeder Art auch körperlichen ausgesetzt ist.
Die Rückkehr in das “normale Leben” gestaltet sich mehr als schwierig, von der Kindesrückführung, wie wir sie im Verfahren Worms I nach wie vor thematisieren, ganz abgesehen.
Diese konnte bis heute noch nicht mit Erfolg durchgeführt werden.
Alles in allem muss damit festgehalten werden, dass durch die Falschbeschuldigung mit dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs nicht wiedergutzumachende Folgen verknüpft sind.
Folgen, die nicht nur im Verfahren Worms eingetreten sind und dort durch Justiz und Behörden ein Schaden angerichtet wurde, der nicht wieder gut zu machen ist.
Auch in einer Vielzahl anderer, weniger spektakulärer Fälle, die nicht derart von Medienberichten unterlegt waren und sind, verhält es sich so, dass die Folgen durch einen unprofessionellen Umgang mit dem Vorwurf nicht wiedergutzumachen sind.
Es kann nach meiner Meinung kein Weg daran vorbeiführen, in derartigen Fällen mit größter Sorgfalt und Vorsicht vorzugehen und insbesondere im Rahmen des Ermittlungsverfahrens größte Sorgfalt walten zu lassen, da der Schaden verschlimmert wird, wenn das Verfahren in einer öffentlichen Hauptverhandlung thematisiert wird.
Ich wünsche jedenfalls Ihnen und mir, meine Damen und Herren, dass sich ein Verfahren wie Worms I und auch andere nicht wiederholen und diese Tagung u. a. dazu gedient hat, derartiges zu vermeiden.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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Obst, Lermen & Kollegen - Rechtsanwälte
http://www.anwaltskanzlei-obst.de/2006/11/06/missbrauchsverdacht-fehldiagnose-folge/
Prof. Dr. Burkhard Schade
Institut für Forensische Psychologie Dortmund
44357 Dortmund
tätig gewesen u.a. für Amtsgericht Herford, Amtsgericht Recklinghausen
Weitere Gutachter: Frau Campe und Herr Madaia
Prof. Dr. Burkhard Schade wohnte als präsenter Sachverständiger anläßlich der sogenannten Missbrauchsprozessen Worms I, Worms II und Worms III dem Gerichtsverfahren am Landgericht Mainz bei:
"Tatsache ist jedenfalls, dass das Verfahren dann unter Herrn Beutel als Vorsitzenden fortgeführt wurde und klar geworden war, dass trotz der Unzulänglichkeit um nicht zu sagen dilettantischen Ausführungen der bis dahin bestellten Sachverständigen Meyer-Bouxin (korrekter Name Mayer-Bouxin - Anmerkung Väternotruf) und Hengesch andere Sachverständige nicht bestellt werden sollten, so dass als präsenter Sachverständiger von Herrn Kollegen Harschneck mit einer umfassenden Begründung Herr Prof. Dr. Burkhard Schade hinzugeladen worden ist.
Die finanzielle Möglichkeit hierzu ergab sich ausschließlich daraus, dass der Mandant ein Angehöriger der US-Streitkräfte war und sich diese für die anfallenden Kosten stark sagten.
Ansonsten wäre die Möglichkeit der Einbringung eines weiteren Sachverständigen abgeschnitten gewesen.
Herr Prof. Dr. Burkhard Schade wohnte dann als präsenter Sachverständiger dem Verfahren etwa seit März 1995 bis zum Schluss bei, war bei jeder Vernehmung der kindlichen Zeugen zugegen, die im Verfahren Worms I. nach der konventionellen Methode erfolgte.
..."
http://www.anwaltskanzlei-obst.de/2006/11/06/missbrauchsverdacht-fehldiagnose-folge/
»Ich hab' nichts wie gelubbert«
16.07.1972
Der Pfarrer Gerhard Grein wagt vor dem Mainzer Schwurgericht in Sachen Bräunig ein gewaltiges Wort, als er den Schatten Lettenbauers beschwört. doch er weiß, was er damit tut. Pfarrer Grein ist 55 Jahre alt. Geltungsbedürfnis plagt ihn nicht. Nach zehnjähriger Tätigkeit als Gefängnispfarrer neigt er nicht zu Sentimentalität. Dem Schwurgericht ist Pfarrer Greins Zeugenauftritt offensichtlich unangenehm. Daß der Geistliche einer Haftanstalt zugunsten eines Angeklagten als Zeuge auftritt und auch noch derart entschieden wie Pfarrer Grein. ist ein absolut ungewöhnlicher Vorfall. Zu all den verheerenden Schwierigkeiten des Falles Bräunig nun auch noch ein gutkatholisches »Hier stehe ich ...«
...
Gerhard Grein, katholischer Pfarrer einer Haftanstalt des Bundeslandes Rheinland-Pfalz, meint in dem Angeklagten Klaus Bräunig, 28, einen zweiten Lettenbauer vor sich zu haben. Das ist ein gewaltiges Wort, doch der Pfarrer weiß, was er sagt, als er vor dem Schwurgericht in Mainz den Schatten des 1969 verstorbenen Lettenbauer beschwört. Klaus Bräunig soll zwei Menschen getötet haben. Dreimal hat er gestanden, dreimal widerrufen. An seinem letzten Widerruf hält er seit dem 13. August 1970 fest.
https://www.spiegel.de/politik/ich-hab-nichts-wie-gelubbert-a-b9156b4a-0002-0001-0000-000042920364