Verfahrensdauer
Umgangsrecht
Dieter Rohlfs (geb. 06.07.1936) - Richter am Amtsgericht Flensburg / Vormundschaftsgericht (ab 29.05.1972, ...2000) - im Handbuch der Justiz 1974 und 1982 unter dem Rahmen Rohlfs aufgeführt. Richter Rohlfs benötigte vom 09.10.1996 bis zum 30.04.1997 - da war er 60 Jahre alt - über sechs Monate einen ersten Anhörungstermin in einer bereits seit einem Jahr anhängigen Umgangssache anzuberaumen, getreu dem Motto, ein alter Mann ist doch kein D-Zug - oder auch "Endstation Flensburg - bitte alles aussteigen. Weiterfahrt nach erledigtem Mittagschlaf nur nach Signalgebung durch Richter Rohlfs. Voraussichtliche Zeitdauer des Mittagsschlafes 6 Monate, mit freundlicher Unterstützung Ihre Flensburger Justizbehörden. Unser Motto "Wir bummeln bis zum Umfallen" - mehr dazu unter Vätervertreibung
Verfahrensdauer
Gerichtliche Verfahren zur Regelung des Umgangs dauern nicht selten mehr als drei Monate, mitunter auch mehrere Jahre. Neben der Verschleppung seitens nicht an einer Regelung interessierter Mütter und ihrer Rechtsanwälte und verständlicher und notwendiger Aufklärungsarbeit durch das Gericht, liegen die Ursachen auch bei den teilweise überlasteten und schwerfällig arbeitenden Familiengerichten. In der modernen Wirtschaft könnte sich kein Unternehmen mit einer solchen Arbeitsweise am Markt halten. Zum anderen kann man sich aber bei einigen Familienrichter/innen nicht des Eindrucks erwehren, dass sie selber eine betont schleppende Arbeitsweise haben, vielleicht in der Hoffnung den Fall so aussitzen zu können und dass der Vater in der Zwischenzeit resigniert, stirbt oder die Kinder volljährig werden.
Um den betroffenen Vätern und Kindern diese Zumutungen zu ersparen, wären dringend gesetzliche Standards zu verlangen, die eine Mindestzeit bis zu einer Entscheidung festlegen und wo im Einzelfall schriftlich begründet werden müsste, wenn die vorgebebene Zeit überschritten wird.
15.01.2015 Elterliches Umgangsrecht
EGMR: Verfahren "Kuppinger gegen
Deutschland" - Verletzung von Art. 8 EMRK
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
hat ein Kammerurteil im Verfahren "Kuppinger gegen Deutschland" verkündet.
Der Beschwerdeführer ist Vater eines 2003 nichtehelich
geborenen Sohnes, dessen Mutter dem Beschwerdeführer kurz nach der Geburt
jeglichen Umgang mit dem Kind verweigerte. Seit Mai 2005 führte der Beschwerdeführer
mehrere Verfahren vor den deutschen Gerichten, die sein Recht auf Umgang mit
seinem Sohn betrafen. In seiner Beschwerde vor dem EGMR machte er geltend, die
deutschen Gerichte hätten keine zügigen und wirksamen Maßnahmen ergriffen, um
einen Umgang mit seinem Sohn zu ermöglichen, insbesondere um eine gerichtliche
Umgangsregelung vom September 2010 durchzusetzen. Außerdem sehe das deutsche
Prozessrecht keinen Rechtsbehelf vor, der geeignet sei, überlange Verfahren in
Umgangssachen effektiv zu beschleunigen. Er berief sich u.a. auf Artikel 8
(Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sowie auf Artikel 13 (Recht
auf wirksame Beschwerde) in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK).
Der EGMR stellte in seinem Urteil einstimmig eine
Verletzung von Artikel 8 und eine Verletzung von Artikel 13 in Verbindung mit
Artikel 8 EMRK fest.
Urteil des EGMR vom 15.01.2015, Az.: V 62198/11
Quelle: Pressemitteilung des EGMR vom 15.01.2015
Dr. Angelika Kösch (geb. zensiert
durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968)
- Richterin am Amtsgericht Frankfurt am Main (ab 08.06.2004, ..., 2014) - im
Handbuch der Justiz 2002 ab 28.12.2000 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk
Frankfurt am Main aufgeführt. 2009, ..., 2014: Familiengericht - Abteilung 464
Richterin Kösch wird vom Väternotruf nicht empfohlen. 15.01.2015: EGMR:
Verfahren "Kuppinger gegen Deutschland" - Verletzung von Art. 8 EMRK
Dr. Sibylle Kurz-Kümmerle
Diplom-Psychologin
Frankfurter Strasse 10
61462 Königstein im Taunus
Tritt auch auf auch unter der Adresse: Stresemannstr. 17, 61462 Königstein
Auftritt unter dem Label GWG Frankfurt
http://www.gwg-institut.com/in-deutschland.html
Mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"
Beauftragung am Amtsgericht Bad Schwalbach, Amtsgericht Bingen, Amtsgericht Bitburg, Amtsgericht Diez, Amtsgericht Frankfurt am Main, Amtsgericht Friedberg, Amtsgericht Gelnhausen, Amtsgericht Königstein im Taunus, Amtsgericht Mainz, Amtsgericht Offenbach, Amtsgericht Rüsselsheim, Amtsgericht Wiesbaden
Beauftragung am Amtsgericht Frankfurt am Main durch Richterin Knauth (2004), Richter Kraushaar, Richterin Kösch mit Blankovollmacht zur Weitergabe des Auftrages "in ihrem Hause" (18.05.09 - 401 F 1139/09 SO).
Frau Kurz-Kümmerle wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Kuppinger gegen Deutschland (41599/09): Überlange Verfahrensdauer in Kindschaftssachen, FamRZ 2011, 1125 und 1283
Urteil vom 21.4.2011
BRD erneut wegen überlanger Dauer eines Umgangsverfahrens verurteilt
Amtsgericht Pankow/Weißensee - 11 F 413/98
In der Sache
EGMR - FÜNFTE KAMMER
Fall HUB gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 1182/05) Urteil STRASBOURG 9. April 2009
wird mitgeteilt ...
BRD VERLETZT ERNEUT RECHT AUF FAIRES VERFAHREN IN UMGANGSSACHEN –
EGMR-FALL HUB gegen BRD Nr. 1182/05 - Urteil STRASBOURG 9. April 2009
Die Bundesrepublik DEUTSCHLAND (BRD) wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt, 2000 € Schadenersatz an einen Kläger zu zahlen, dessen Verfahren um das Umgangsrecht mit seinem Sohn 5 Jahre und 2 Monate dauerte.
Der EGMR wertet die Dauer des Verfahrens vor dem Amtsgericht Pankow als Verstoß gegen das durch Artikel 6 § 1 EMRK garantierte Recht auf ein faires Verfahren.
Das Versäumnis des Gerichts bestand nach Ansicht des EGMR darin, angemessen auf die v i e r Monate andauernde Weigerung der Mutter K., mit einem psychologischen Sachverständigen zusammenzuarbeiten, reagiert zu haben.
Außerdem hätte das Gericht dem Sachverständigen eine F r i s t zur Vorbereitung seines Berichtes setzen müssen.
Zu einer weiteren Verzögerung führten vier fehlgeschlagene Versuche des Gerichtes mit einer Umgangsbegleitperson Kontakt aufzunehmen, die sich im Rahmen des Verfahrens zu einer möglichen Streitlösung per Mediationsverfahren hätte äußern sollen. Die Reaktion des Amtsgerichts auf die Inaktivität dieser Person sei unangemessen gewesen.
Der EGMR betonte, dass die Dauer eines Verfahrens immer im Lichte der Komplexität und dem Verhalten der Prozessbeteiligten bewertet werden müsse. Aber gerade im vorliegenden Fall habe die ausufernde Länge des Verfahrens zu einer E n t f r e m d u n g des Kindes vom Vater beigetragen.
QUELLEN:
Das Urteil des EGMR in Straßburg Nr. 1182/05vom 09.04.2009:
HUB gegen DEUTSCHLAND
http://www.elterlichesorge.de/uploads/PDdownloads/hub.pdf
hierzu Pressemitteilung des EGMR
Urteile und Beschlüsse: Mr Ingo Hub ./. Human Rights Violation by Pankow District Court, Berlin, > FCC, Germany
European Court of Human Rights:
With regard to the Pankow District Court, Berlin, Germany, the Court notes that the proceedings were pending before that court for five years and two months. Due to the period between October 1998, when the applicant requested the District Court, through July 2004 European Court of Human Rights declared once again violation of Article 6, European Convention of Human Rights and ordered Federal Republic of Germany to pay €2.500!
The Court observes that the District Court appointed a contact supervisor who remained totally inactive during the proceedings.
When the court was informed that no supervised contact had taken place, the District Court sent four fruitless reminders to the contact supervisor without taking more serious measures to ensure the latter’s cooperation. Furthermore the District Court appointed an expert who delayed the proceedings in that he failed to inform the court in timely fashion about his possible reasons for bias and to speedily finalise his report.
It is true that the preparation of the expert report was delayed by K.’s unwillingness to cooperate with the expert. However, in view of the considerable lapse of time with the inherent risk of an ever-growing alienation of the child from his father (see paragraph 48 above), the District Court was under a specific obligation to take special precautions in order to prevent any unnecessary delays, such as adhering to a very tight time schedule and to take adequate measures to ensure swift compliance of the persons involved in the proceedings with the court orders.
Having regard to the fact that the proceedings were pending for five years and two months before the District Court, the Court considers that the District Court did not display the required diligence in the conduct of the proceedings before it.
Europa-Mitteilungen vom 17.04.2009 - Nr. 15/2009 S. 2 von 2 des Deutschen Anwaltsvereins:
http://anwaltverein.de/downloads/europa-im-ueberblick/EiUe-15-2009.pdf
und
Anwaltverein Stuttgart Rundschreiben – Nr. 2/2009 S. 22 von 32
http://www.anwaltverein-stuttgart.de/fileadmin/Rundschreiben/Rundschreiben_2.2009_020709.pdf
--
Rechtsanwalt Ingo Alberti
von-Galen-Str. 13
33129 Delbrück
Mobiltel.: 0178 7987802
Internet-FAX: 032 121012879
http://www.rechtsanwalt-alberti.de
GERICHT VERURTEILT DEUTSCHLAND
EU-Richter sprechen Familie Schadensersatz wegen langer Prozessdauer zu
Von Christian Althoff
Foto: Familienrechtsexperte Ingo Alberti aus Delbrück
D e l b r ü c k (WB). Wegen der extrem langen Dauer eines Familiengerichtsverfahrens muss die Bundesrepublik Deutschland an den Vater und die Großeltern eines Kindes 7500 Euro Schmerzengeld und Schadensersatz zahlen.
Dieses Urteil hat der Rechtsanwalt Ingo Alberti aus Delbrück vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg erstritten. „Es ist seit wenigen Tagen rechtskräftig“ sagte der Fachanwalt für Familienrecht am Freitag.
Hauptkläger (39) ist der Vater eines Jungen, der 1995 nichtehelich zur Welt gekommen war. Weil die Mutter ganztags berufstätig war, hatten die Großeltern väterlicherseits das Kind in den ersten drei Lebensjahren überwiegend betreut. 1998 zerbrach de Beziehung der Eltern, seitdem lebt der Junge bei seiner Mutter, die inzwischen in Güstrow wohnt. „Anfangs hatte die Frau noch zugestimmt, dass Vater und Großeltern den Jungen ab und zu sehen. Doch seit 1999 sind die Parteien heillos zerstritten“, erklärt Ingo Alberti.
Vor zehn Jahren stellte der Vater deshalb den Antrag bei Gericht, den Umgang mit dem Kind zu regeln, vor acht Jahren wandten sich auch die Goßeltern mit einem solchen Ansinnen an das Gericht. „Seitdem hat es insgesamt etwa 50 Gerichtstermine bis zum Oberlandesgericht gegeben“, sagt Ingo Alberti. Zwar hätten die Gerichte dem Vater du dem Großeltern immer wieder den Umgang mit dem Jungen erlaubt, doch habe die Mutter diese Entscheidungen unterlaufen. „Man kann zusammenfassend sagen, dass Vater und Großeltern den Jungen in den vergangenen zehn Jahren so gut nicht zu Gesicht bekommen haben. „Wohl auch, weil die Gerichte der Mutter nie ein Zwangsgeld angedroht haben“, meint der Anwalt., der den Fall erst übernommen hatte, als es um die Klage zum Europäischen Gerichtshof für menschenrechte ging. Der aktuelle Stand in der Familiensache sieht so aus, dass den Großeltern der Umgang mit dem Jungen untersagt ist („wegen des zerrütteten Verhältnisses zur Kindesmutter“) und der Vater seinen Sohn
zwar sehen darf, ihn aber nicht zu sehen bekommt.
In der Sache selbst hatte der Gerichtshof nichts zu entscheiden, weil ausschließlich deutsche Gerichte zuständig sind. In der langen Prozessdauer sahen die Straßburger Richter jedoch einen Verstoß gegen die Menschenrechte. Bei der Festlegung der Entschädigung haben sie Abzüge gemacht, denn Vater und Großeltern hatten in der Hoffnung auf eine gütliche Einigung zwischendurch Klagen zurückgenommen und damit das verfahren ebenfalls in die Länge gezogen. „Mit dem Urteil hat der Gerichtshof zum elften Mal eine Menschenrechtsverletzung durch deutsche Gerichte in einer Familiensache festgestellt“, sagt Ingo Alberti.
Der Junge, um den es geht, ist am Freitag 14 Jahre alt geworden. Die Großeltern haben einem Klassenkameraden 50 Euro und eine Geburtstagskarte für ihren Enkel mitgegeben: „Sie leiden fürchterlich. Wie der Vater, der inzwischen so krank ist, dass er nicht zur Urteilsverkündung nach Straßburg kommen konnte.“
Az.: Beschwerde 44036/02
Der Artikel vom 21.03.2009 erschien im Westfälischen Volksblatt (Westfalen-Blatt) auf S.5:
--
Rechtsanwalt Ingo Alberti
von-Galen-Str. 13
33129 Delbrück
Mobiltel.: 0178 7987802
Internet-FAX: 032 121012879
http://www.rechtsanwalt-alberti.de
Im Wartesaal der Justitia
Deutsche Richter entscheiden schnell. Meistens. In Ausnahmefällen kann es bis zu 28 Jahre dauern, bis ein Urteil fällt. Wie man ewig lange Verfahren verhindern kann, ist umstritten.
Als Herr Niederbörster seine Tochter zeugt, ahnt er nicht, dass dies auch ein Akt der Rechtsgeschichte ist. Herr Niederbörster ist ein alter Mann. Er ist 70, als er Vater wird. Bis das letzte Gericht in dieser Sache geurteilt hat, wird er ein sehr alter Mann sein.
"Vor und nach der Geburt des Kindes kommt es zu Spannungen zwischen den Eltern", notieren die Richter später. Er sei zwanghaft gegenüber seiner Tochter, wirft ihm seine Ex-Freundin vor. 1990, da ist die Kleine fünf Jahre alt, verbietet die Mutter ihm jeglichen Umgang mit dem Kind.
Niederbörster hat die Gesetze gegen sich. Der damalige Paragraf 1711 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sagt: Die Mutter eines nichtehelichen Kindes dürfe dem biologischen Vater den Umgang untersagen, wenn das nicht dem Wohl des Kindes diene. 1992 klagt Niederbörster das erste Mal. Da ist er 77.
Er verliert vor dem Amtsgericht Bonn, er scheitert vor dem Bundesverfassungsgericht. Er geht vor das Landgericht, wieder vor das Amtsgericht, zieht erneut vor das Bundesverfassungsgericht; dieses Mal will er den verhassten Paragrafen 1711 zu Fall zu bringen. 1995 ersucht er die Richter, seine Beschwerde vorrangig zu bearbeiten; er sei ein 80-jähriger, herzkranker Mann.
Recht auf ein "faires" Verfahren
Die Richter antworten, dass sie sein Verfahren zurückstellen. Es gebe weitere Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit von Paragraf 1711. Deren Ausgang müsse abgewartet werden.
1998 gewinnt Niederbörster. Aber nicht, weil ein Gericht entscheidet. Sondern weil Paragraf 1711 nicht mehr existiert. Der Bundestag schafft die Norm ab. Ein Jahr später darf Niederbörster seine Tochter wiedersehen. Sie ist 14.
Niederbörster könnte es dabei bewenden lassen. Doch er klagt noch ein letztes Mal. Unter dem Rubrum "Niederbörster gegen Deutschland" geht es nicht mehr sein Umgangsrecht, nicht mehr um Paragraf 1711. Es geht darum, ob es hinnehmbar ist, wenn Bürger den Streit um eine Baugenehmigung, um ihr Sorgerecht oder um Schadensersatz zu ihrer Lebensaufgabe machen müssen, die ihnen 28, 17 oder auch nur acht Jahre raubt. Niederbörster zieht vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
Dort kennt man die Bundesrepublik gut. Seit 1998 ist sie von den Straßburger Richtern in über 20 Fällen wegen überlanger Verfahrendauern verurteilt worden. Denn Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert das Recht auf ein faires Verfahren. Und "fair" bedeutet zumindest auch: einigermaßen hurtig.
Dabei bescheinigt die Statistik den deutschen Gerichten durchaus Entschlussfreudigkeit. Viereinhalb Monate dauert es im Schnitt, bis ein Amtsrichter in der Eingangsinstanz Recht schafft. Die anderen Gerichtszweige bemühen sich redlich. Etwas über ein Jahr dauert es sowohl bei den Verwaltungs- als auch Sozialgerichten.
Das Problem lauert zwischen den Zahlenkolonnen der Statistik, das weiß auch Jürgen Gehb, der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion: "Wir haben teilweise überlange Verfahrensdauern, das ist überhaupt keine Frage." Je nach Bundesland, je nach Richter können sich Unterschiede auftun, die vom Durchschnitt gnädig niedergerechnet werden: Bis zu drei Jahre kann es dauern, bis ein Verwaltungsrichter ein Urteil unterzeichnet. In der zweiten Instanz, vor den Oberverwaltungsgerichten, sind es gar bis zu 50 Monate.
Und selbst die Zivilgerichte sorgen für Negativausreißer, wie Familie Nold erfahren musste. Das Ehepaar hatte eine Baufirma beauftragt, ein Haus zu errichten. Bald stellten sich Mängel heraus; die Nolds wollten nicht zahlen, der Bauunternehmer klagte. Die erste mündliche Anhörung vor Gericht fand erst zwei Jahre später statt. Sechsmal wechselten die Richter, Akten wurden versandt, ohne vorher Kopien anzufertigen, der Gutachter starb. Acht Jahre nach Prozessauftakt wurde die Klage zurückgezogen. Vom Insolvenzverwalter; die Baufirma war pleite.
Baustreitigkeiten sind die Verzögerungsklassiker
Fast jeder Anwalt kennt solche Fälle. Gerade Baustreitigkeiten sind die Verzögerungsklassiker. Deswegen frohlockte der Deutsche Anwaltverein (DAV), als das Bundesjustizministerium vor über zwei Jahren den Entwurf eines "Untätigkeitsbeschwerdengesetzes" vorstellte. Mit einer neuen "Tu-was-Beschwerde" zur nächsthöheren Instanz sollen Prozessparteien langsamen Gerichten Feuer unterm Richterstuhl machen können. Man begrüße das Ziel des Entwurfs "uneingeschränkt", schrieb der DAV in einer Stellungnahme. Denn natürlich werden mit jedem neuen Rechtsbehelf auch neue Honorare fällig.
Während sich die Anwälte freuten, tobten die Richter. "Ich bin ein erbitterter Gegner dieses Gesetzes", sagt Jürgen Gehb, der selber zwölf Jahre Richter war. "Damit wird ja wieder ein neues Verfahren in Gang gesetzt. Dann gibt es wieder eine neue Akte, wieder einen neuen Stempel." Beschleunigung geht anders. Und Christoph Frank, Vorsitzender des Deutschen Richterbunds, sekundiert: "Man würde damit nur falsche Erwartungen schaffen." Und wer klopft den Verfassungsrichtern auf die Finger, wenn sie zu lange brauchen? Der liebe Gott?
Nun hat das Bundesjustizministerium den Entwurf zurückgezogen. Zu heftig war die Kritik. Man wolle noch mal alle Möglichkeiten ausloten, sagt ein Sprecher. Man kann es auch eine gewisse Ratlosigkeit nennen. Denn die Alternativen kommen einem vor wie alte Bekannte: Christoph Frank fordert die Einstellung von neuen Richtern. Man diskutiert die Einführung einer Entschädigungslösung. Doch was hat ein Herr Niederbörster davon, wenn er nach einem überlangen Prozess ein paar Tausend Euro bekommt?
Immerhin ist sein Fall heute nicht mehr aus der Rechtsprechung des EGMR wegzudenken. Niederbörster bekam wegen der Verzögerung recht. Da war er 88.
© Financial Times Deutschland
http://www.wissen.de/wde/generator/wissen/services/nachrichten/ftd/PW/329518.html
1. März 2008, 13:41 Uhr
Kommentar Väternotruf:
Was müssen das für üble Richter am Amtsgericht Bonn, am Bundesverfassungsgericht und am zuständigen Landgericht gewesen sein, die einem über siebzig Jahre alten Mann und Vater das Recht verweigerten, Kontakt mit seinem Kind haben zu können.
Von Schadensersatz wie es jedem für das nationalsozialistische Deutschland verpflichteten Zwangsarbeiter inzwischen zugestanden wird, sind die Väter nichtehelicher Kinder wohl noch ein gutes Stück entfernt. Vorher müssen wohl all die alten Richter die sich hier in der Vergangenheit die Hände schmutzig gemacht haben, in den unverdienten Ruhenstand gegangen sein, ehe die Bundesregierung ihrer Verantwortung nachkommen dürfte, das Unrecht der Vergangenheit anzuerkennen.
Untätigkeitsbeschwerde
Zum Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in Kindschaftssachen gehört bei einer Entscheidung über eine Untätigkeitsbeschwerde die angemessene Bewertung des Einzelfalls, insbesondere des Alters der betroffenen Kinder im Hinblick auf die Gefahr einer möglichen Präjudizierung.
Das Bundesverfassungsgericht (3. Kammer des Ersten Senats) kam in seinem Beschluss vom 25.11.2003 - 1 BvR 834/03 zu der Feststellung, dass die Entscheidung des Berliner Kammergerichtes nicht den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes in Kindschaftssachen genügt.
Das Bundesverfassungsgericht rügte auch dass der Antrag des Vaters auf einstweilige Anordnung von Umgang vom 6.9.01 nicht bearbeitet wurde.
Das vom Amtsgericht in Auftrag gegebene Gutachten war nach 9 Monaten in Auftrag gegeben, ohne dass das Amtsgericht sich darum bemüht hätte den Fortgang der Arbeit des Gutachters zu beschleunigen.
Beschluss ausführlich in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 4, S. 225
Berücksichtigung des kindlichen Zeitempfindens in gerichtlichen Verfahren; Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG
1. Das Rechtsstaatsprinzip erfordert im Interesse der Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden.
2. In kindschaftsrechtlichen Verfahren ist wegen der Gefahr einer faktischen Präjudizierung eine besondere Sensibilität für die Verfahrensdauer erforderlich.
3. In umgangsrechtlichen Verfahren führt jede Verfahrensverzögerung faktisch zu einem Umgangsausschluss; daneben werden auch Tatsachen geschaffen, die Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens nehmen können.
4. Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit und die Begründetheit einer Untätigkeitsbeschwerde. (Leits.d.Red.)
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.12.00 - 1 BvR 661/00)
veröffentlicht in:
"FamRZ", 2000, Heft 12, S. 753-54
"Zentralblatt für Jugendrecht" 4/2001, S. 155-157.
"Das Jugendamt", 2001, Heft 2, S. 89-90
und in verkürzter Form mit Stellungnahme der Redaktion in: "Kind-Prax", 2/2001, S. 53-54
Hier im Wortlaut:
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seiner Untätigkeitsbeschwerde sowie die überlange Dauer eines familiengerichtlichen Verfahrens, in dem er als Vater seines ehelich geborenen Kindes die Ausübung eines Umgangsrechts durchsetzen will.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rk20001211_1bvr
066100
http://www.isuv.de/meinung/presse2001_04.html
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 661/00 vom 11.12.2000, Absatz-Nr. (1 - 25),
Frei für den privaten Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 661/00 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Georg Rixe,
Hauptstraße 60, Bielefeld -
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2000 -
10 WF 711/99 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 8. Dezember 1999 - 306 F
1531/98 -,
c) die Dauer des Verfahrens - VIII 447/97, 306 F 1531/98 - des Amtsgerichts Dresden
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
am 11. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2000 - 10 WF 711/99 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen in Höhe von 2/3 zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 DM (in Worten: fünfzehntausend Deutsche Mark) festgesetzt.
Gründe:
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seiner Untätigkeitsbeschwerde sowie die überlange Dauer eines familiengerichtlichen Verfahrens, in dem er als Vater seines ehelich geborenen Kindes die Ausübung eines Umgangsrechts durchsetzen will.
1
I.
1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines im Jahre 1990 ehelich geborenen Kindes. Inhaberin der elterlichen Sorge ist die leibliche Mutter.
2
Im Mai 1996 erging eine Umgangsentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers, welche die Mutter jedoch - trotz Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - im Wesentlichen missachtete.
3
Daher beantragte der Beschwerdeführer im März 1997 beim Vormundschaftsgericht die Einrichtung einer Umgangs- bzw. Ergänzungspflegschaft, um die Ausübung des Umgangsrechts sicherzustellen. Die Mutter beantragte daraufhin im Juni 1997 einen Umgangsausschluss und verweigerte den Umgang unter anderem mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs. Im November 1997 schlossen die beiden Elternteile im Ehescheidungsverfahren eine Umgangsvereinbarung, die dem Beschwerdeführer (erneut) die Ausübung eines Umgangs zu festgelegten Zeiten einräumte. Gleichwohl suchte der Beschwerdeführer im Verfahren wegen Einrichtung einer Pflegschaft mehrmals um eine schnelle Entscheidung nach. Im Januar 1998 gab das Vormundschaftsgericht das Verfahren zuständigkeitshalber an das Familiengericht ab, welches im selben Monat auf die bestehende Umgangsvereinbarung verwies. In der Folgezeit bat der Beschwerdeführer mehrmals um eine Entscheidung des Familiengerichts.
4
Im Mai 1998 bat das Gericht das Jugendamt um Unterstützung und Erstattung eines Berichts. Schließlich bestimmte das Amtsgericht - nach mehrmaligen Aufforderungen durch den Beschwerdeführer - am 26. August 1998 einen Termin für den 24. September 1998. In diesem Termin verzichtete der Beschwerdeführer wegen einer inzwischen begonnenen Therapie des Kindes zunächst auf Umgang; das Gericht avisierte einen neuen Termin für die zweite Dekade des Novembers. Am 13. November 1998 erinnerte der Beschwerdeführer an diesen Hinweis des Gerichts. In der Folgezeit beschränkte sich das Gericht gleichwohl auf drei Nachfragen (vom 11. November 1998, 13. Januar 1999, 22. April 1999) nach dem Stand der Therapie. Am 22. April 1999 und 7. Mai 1999 bat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die faktische Umgangssperre um Fortgang des Verfahrens. In einem Schriftsatz vom 17. Mai 1999 führte er aus, dass eine schlechte gerichtliche Entscheidung in jedem Fall besser sei als ein schlichtes Dahingleiten der Zeit. Das Gericht verwies ihn daraufhin am 25. Mai 1999 auf die letzte Sachstandsanfrage. Anfang Juni 1999 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Gericht, äußerte Bedenken gegen eine Therapie, die von einer von der Mutter beauftragten Therapeutin durchgeführt und bei der er nicht einbezogen werde und verwies ausdrücklich auf seinen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Im Juni 1999 teilte die Therapeutin mit, dass es ihr nicht möglich sei, in den vom Gericht geforderten Abständen Therapiefortschritte zu formulieren, da ein Therapieprozess in langen Zeiträumen ablaufe. Daraufhin beraumte das Gericht letztlich einen Termin auf den 23. September 1999 an. Am Ende dieses Termins teilte das Gericht laut Protokoll mit, dass es die Verfahrensbeteiligten über die Art und Weise der Fortführung des Verfahrens Ende März 2000 von Amts wegen informieren werde.
5
Daraufhin erhob der Beschwerdeführer am 29. November 1999 Untätigkeitsbeschwerde. Das Amtsgericht legte das Verfahren mit Beschluss vom 8. Dezember 1999 dem Oberlandesgericht vor. Dieses verwarf die Beschwerde im angegriffenen Beschluss vom 16. Februar 2000 als unzulässig (vgl. FamRZ 2000, S. 1422 f.). Zur Begründung führte es insbesondere aus: Als Untätigkeitsbeschwerde sei der Rechtsbehelf unzulässig. Diese sei nur dann gegeben, wenn Veranlassung zu der Annahme bestehe, eine sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts führe zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand. Das Amtsgericht sei jedoch nicht untätig geblieben, was sich aus der dreimaligen Nachfrage bei der Therapeutin ergebe. Außerdem obliege es der Entscheidung des zuständigen Richters, welche konkreten Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt tatsächlich zu ergreifen seien.
6
In der Zeit von Dezember 1997 bis Februar 1998 sah der Beschwerdeführer seinen Sohn insgesamt an sechs Terminen. Ein weiterer Umgang erfolgte auf Anregung des Oberlandesgerichts am 20. Juni 1998; seitdem blieben Umgangskontakte aus.
7
2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner am 13. April 2000 erhobenen Verfassungsbeschwerde unter anderem eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
8
3. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und die Mutter des Kindes - als Beteiligte des Ausgangsverfahrens - haben zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
9
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist im Umfang ihrer Zulässigkeit zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfGG).
10
a) Die Frage, welcher verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab für die Überprüfung der Effektivität des Rechtsschutzes bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten heranzuziehen ist, wurde in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits grundsätzlich geklärt. Danach ist die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für den einzelnen Bürger aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleiten.
Dieses fordert im Interesse der Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 88, 118 <124>). Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGE 55, 349 <368>; BVerfG, NJW 1995, S. 1277 <1277>; FamRZ 1997, S. 871 <873>). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt, dass auch die Natur eines Verfahrens danach verlangen kann, dieses mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen (vgl. BVerfGE 46, 17 <29>).
11
b) Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
12
aa) In umgangsrechtlichen Verfahren gibt es keine festgelegten Grundsätze, die besagen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden Verfahrensdauer auszugehen ist (vgl. BVerfG, FamRZ 1997, S. 871 <872 f.>).
13
In kindschaftsrechtlichen Verfahren, also Streitigkeiten, die das Sorge- oder Umgangsrecht betreffen, ist jedoch bei der Beurteilung, welche Verfahrensdauer noch als angemessen erachtet werden kann, einzubeziehen dass jede Verfahrensverzögerung wegen der eintretenden Entfremdung häufig schon rein faktisch zu einer (Vor-)Entscheidung führt, noch bevor ein richterlicher Spruch vorliegt (vgl. BVerfG, FamRZ 1997, S. 871 <873>).
14
Es kann daher bei der Bestimmung der "angemessenen Zeit", wie sie der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes fordert, in diesem Zusammenhang nicht von den objektiven Zeitmaßstäben eines Erwachsenen ausgegangen werden. Einzubeziehen ist vielmehr, dass sich das kindliche Zeitempfinden von dem eines Erwachsenen unterscheidet: Erst mit zunehmendem Alter erwirbt ein Kind die Fähigkeit zur Wahrnehmung und Schätzung von Zeit und lernt, dass "verschwundene" Personen wieder auftauchen. Kleinere Kinder empfinden daher - auf objektive Zeitspannen bezogen - den Verlust einer Bezugsperson schneller als endgültig als ältere Kinder oder gar Erwachsene. Deswegen ist die Gefahr einer faktischen Präjudizierung hier besonders groß. In kindschaftsrechtlichen Verfahren ist nach alledem eine besondere Sensibilität für die Problematik der Verfahrensdauer erforderlich (vgl. auch BVerfG, FamRZ 2000, S. 413 <414>).
15
Es kommt hinzu, dass auch die mit einem gerichtlichen Verfahren einhergehenden Belastungen für die Betroffenen grundsätzlich Einfluss auf die Beurteilung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer nehmen (vgl. BVerfGE 46, 17 <29>; NJW 1992, S. 2472 <2473>; NJW 1995, S. 1277 <1277>).
Insbesondere in gerichtlichen Verfahren, die Fragen des Sorge- und Umgangsrechts zum Gegenstand haben, geht es für alle Verfahrensbeteiligten naturgemäß um besonders bedeutende, die weitere Zukunft maßgeblich beeinflussende Entscheidungen, die in der Regel auch unmittelbaren Einfluss auf die persönlichen Beziehungen zwischen den einzelnen Familienmitgliedern nehmen. Insbesondere in umgangsrechtlichen Verfahren, in denen es meist darum geht, ob und gegebenenfalls wann ein Elternteil sein leibliches Kind sehen darf, offenbart sich die Tragweite eines solchen gerichtlichen Verfahrens - und damit auch seine Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten - in besonderem Maße.
16
bb) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht gerecht.
17
Das Oberlandesgericht hat sich bei seiner Entscheidung über die Untätigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers auf die Feststellung beschränkt, dass das Amtsgericht wegen seiner Nachfragen bei der behandelnden Therapeutin nicht untätig geblieben sei. Dies genügt jedoch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht.
18
Überprüft ein Oberlandesgericht in einem kindschaftsrechtlichen Verfahren im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde das Verfahren des Familiengerichts, dann muss es zunächst dem Verfahrensgegenstand Rechnung tragen. Das Oberlandesgericht geht jedoch nicht darauf ein, dass in einem umgangsrechtlichen Verfahren jede Verfahrensverzögerung faktisch nicht nur zu einem Umgangsausschluss führt, sondern daneben auch Tatsachen geschaffen werden, die Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens nehmen können, denn mit zunehmender Verfahrensdauer schreitet auch die Entfremdung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn weiter voran.
19
Es kommt hinzu, dass das Oberlandesgericht auch deswegen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht hinreichend Rechnung trägt, weil es bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Untätigkeitsbeschwerde unberücksichtigt lässt, dass der Beschwerdeführer den erwähnten faktischen Umgangsausschluss ausschließlich dadurch angreifen kann, dass er gegen die Verfahrensdauer als solche vorgeht. Denn das Amtsgericht nimmt ihm durch das Unterlassen einer formellen und begründeten Entscheidung die Möglichkeit, diese mit der Beschwerde nach § 621 e ZPO anzufechten und damit ihre Überprüfung in der nächsten Instanz zu ermöglichen.
20
Daneben hat das Beschwerdegericht übersehen, dass der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG vorliegend gebietet, unter Berücksichtigung des Verfahrensgegenstandes, des Alters des betroffenen Kindes - im Hinblick auf die Einschätzung der Gefahr einer faktischen Präjudizierung - und der psychischen Belastungen, die mit einem solchen Verfahren einhergehen, auch die bisherige Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Das Oberlandesgericht hat sich jedoch mit keinem Wort hiermit auseinandergesetzt.
21
Die Entscheidung vom 16. Februar 2000 ist aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Oberlandesgericht bei hinreichender Berücksichtigung des Anspruchs des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
22
2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Der Gegenstandswert war gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
23
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
24
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
25
Papier Haas Hohmann-Dennhardt
ISUV-Presseerklärung 28.01.2001
Bundesverfassungsgericht: Familienrichter müssen schnell über Umgang und elterliche Sorge entscheiden
Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 11.12.2000 (1 BvR 661/00). Danach müssen Familiengerichte schnell entscheiden, wenn sie über die elterliche Sorge und den Umgang nach Trennung und Scheidung zu entscheiden haben. Die angemessene Verfahrensdauer richte sich nach dem kindlichen Zeitempfinden und den psychischen Belastungen, denen Eltern und Kinder im Zusammenhang mit dem juristischen Streit ausgesetzt sind. Werde das Verfahren auch noch verschleppt, komme dies wegen der damit einher gehenden Entfremdung zwischen Kleinkind und Elternteil einer faktischen Vorentscheidung gleich, argumentieren die Verfassungsrichter. Künftig müssen Familienrichter darauf drängen, dass Gutachten und Stellungnahmen zügig dem Gericht vorgelegt werden, so dass der jeweilige Familienrichter dann entscheiden kann.
Zum Urteil stellt der ISUV-Vorsitzende Michael Salchow fest: "Viele unserer Mitglieder klagen immer wieder, dass Umgangsverfahren verschleppt werden und sie deswegen den Kontakt zu den Kindern verlieren. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist ein Impuls für Familienrichter, Verfahren nicht nach dem Grundsatz zu verschleppen, des Menschen Engel sei die Zeit, folglich werde sich das Kindeswohl im Laufe der Jahre schon einstellen."
Die Verfassungsbeschwerde wurde vom ISUV-Kontaktanwalt Georg Rixe, Bielefeld, geführt. Als Fazit hebt er hervor: "Das BVerfG gibt den Gerichten mit der vorliegenden Entscheidung konkretisierte Maßstäbe für die im Einzelfall zu beurteilende Angemessenheit der Dauer von kindschaftsrechtlichen Verfahren an die Hand und mahnt deren Einhaltung an. Bemerkenswert ist auch, dass das BVerfG trotz seiner großen Arbeitsbelastung in eilbedürftigen Sachen bereit und in der Lage ist, selbst effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Angesichts einer bisher üblichen Verfahrensdauer von 2 - 4 Jahren bei stattgebenden Entscheidungen ist die Sache mit einer Verfahrensdauer von 8 Monaten außerordentlich beschleunigt behandelt worden."
Hintergrund der Verfassungsbeschwerde war das Begehren eines Vaters, mittels Gerichtsbeschluß die Umgangsregelung durchzusetzen. Über zwei Jahre verschleppte das Familiengericht die Entscheidung. Nach zwei Jahren erhob der Vater Untätigkeitsbeschwerde beim OLG Dresden, die Oberrichter wiesen jedoch seinen Antrag zurück. Schließlich blieb nur der Weg der Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsrichter gaben dem Vater recht und stellten grundsätzlich fest, dass jeder Bürger einen Anspruch auf angemessene Verfahrensdauer habe. Was angemessen sei, ergebe sich jeweils auch aus den spezifischen Umständen des Einzelfalles."
http://www.isuv.de/aktuell/aktuell1.html
***
Ergänzend gibt es auch eine Zusammenfassung der Entscheidung hier:
http://www.isuv.de/aktuell/aktuell4.html
Veröffentlicht auch in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2001, Heft 12, S. 753-754
und in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 4/2001, S. 155-157
"Vater sah sieben Jahre die Kinder nicht
Das Verfassungsgericht rügt eine zu lange Prozeßdauer als Grundrechtsverletzung"
Süddeutsche Zeitung vom 27.08.1997, S. 9