Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Königstein im Taunus

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Amtsgericht Königstein

Gerichtstraße 2 / Burgweg 9

61462 Königstein im Taunus

 

Telefon: 06174 / 2903-0

Fax: 06174 / 2903-94

 

E-Mail: verwaltung@ag-koenigstein.justiz.hessen.de

Internet: www.ag-koenigstein.justiz.hessen.de

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Königstein (06/2016)

Informationsgehalt: miserabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt. Aber, immerhin auf Anfrage vom 30.05.2016 am 31.05.2016 per Mail zugesandt bekommen.

 

 

Bundesland Hessen

Landgericht Frankfurt/Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

 

 

Direktor am Amtsgericht Königstein: Dr. Clemens Theimer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Königstein / Direktor am Amtsgericht Königstein (ab 22.09.2009, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 15.10.2001 als Richter am Amtsgericht Königstein aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 24.05.2007 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Königstein aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 26.06.2009 als Direktor am Amtsgericht Königstein aufgeführt. 2010: Familiensachen. Siehe auch Pressemeldung unten. Namensgleichheit mit: Anette Theimer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Frankfurt am Main (ab 14.11.2007, ..., 2008)

Stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Königstein:  - Richterin am Amtsgericht Königstein / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Königstein (ab , ..., 2014) -

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Hessen beschäftigen am Amtsgericht Königstein 12 Richter/innen und 70 Mitarbeiter/innen, davon eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

Der Bezirk des Amtsgerichts Königstein/Taunus umfasst die folgenden Städte und Stadtteile: 

Bad Soden am Taunus mit den Stadtteilen Neuenhain und Altenhain

Eppstein mit den Stadtteilen Bremthal, Ehlhalten, Niederjosbach und Vockenhausen

Glashütten im Taunus mit den Ortsteilen Schloßborn und Oberems

Kelkheim am Taunus mit den Stadtteilen Münster, Hornau, Fischbach, Ruppertshain und Eppenhain

Königstein im Taunus mit den Stadtteilen Falkenstein, Mammolshain und Schneidhain

Kronberg im Taunus mit den Stadtteilen Oberhöchstadt und Schönberg

Schwalbach am Taunus

 

 

Jugendämter in Amtsgerichtsbezirk: 

Jugendamt Hochtaunuskreis

Jugendamt Landkreis Main-Taunus

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter:

Dr. Nicole Demme (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Amtsgericht Königstein (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 ab ab 01.04.2006 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 24.09.2010 als Richterin am Landgericht Frankfurt am Main - halbe Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Königstein - GVP 01.06.2016: Richterin am Amtsgericht Königstein: Familiensachen. 2017: stellvertretendes Beratendes Mitglied in Jugendhilfeausschuss Hochtaunuskreis.. 2017: Jugendrichterin.

Christoph König (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Amtsgericht Königstein (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 12.02.1996 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010, 2012 und 2014 unter dem Namen König nicht als Richter am Amtsgericht Königstein aufgeführt. 2016: Familiengericht. Väternotruf: Besser mit Handbremse fahren, als mit Tempo 100 geblitzt werden. "Wann wir schreiten Seit an Seit und die alten Lieder singen" - http://www.spd-kronberg.de/index.php?mod=content&menu=1103&page_id=8927

Andrea Mosch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richterin am Amtsgericht Königstein (ab , ..., 2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ohne Angabe Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Königstein - halbe Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Königstein - GVP 01.06.2016. 

Britta Mölle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Königstein (ab 01.05.2007, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 16.08.2001 als Richterin am Landgericht Lübeck aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 001.05.2007 als Richterin am Amtsgericht Königstein - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 unter dem Namen Britta Mölle oder Britta Moelle nicht aufgeführt. 2010, ..., 2016: Familiengericht.

Andrea Mosch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richterin am Amtsgericht Königstein (ab 01.05.2009, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.05.2009 als Richterin am Amtsgericht Königstein - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ohne Angabe Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Königstein - halbe Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Königstein - GVP 01.06.2016: Familiengericht.

Dr. Rademacher (geb. ....) - Richterin am Amtsgericht Königstein (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1998, 2010, 2012 und 2014 unter dem Namen Rademacher im OLG-Bezirk Frankfurt am Main nicht aufgeführt. Amtsgericht Königstein - GVP 01.06.2016: Richterin am Amtsgericht.

Gabriele Ried (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richterin am Amtsgericht Königstein (ab 05.07.1989, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 05.01.1987 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 05.07.1989 als Richterin am Amtsgericht Königstein - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ohne Angabe Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Königstein - halbe Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Königstein - GVP 01.06.2016.

Dr. Clemens Theimer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Königstein / Direktor am Amtsgericht Königstein (ab 22.09.2009, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 15.10.2001 als Richter am Amtsgericht Königstein aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 24.05.2007 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Königstein aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 26.06.2009 als Direktor am Amtsgericht Königstein aufgeführt. 2010: Familiensachen. Siehe auch Pressemeldung unten. Namensgleichheit mit: Anette Theimer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Frankfurt am Main (ab 14.11.2007, ..., 2019) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 14.11.2007 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Frankfurt am Main  - 8/10 Stelle - aufgeführt.

Sabine Wolff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richterin am Amtsgericht Königstein (ab , ..., 1998, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 04.04.1991 als Richterin am Landgericht Frankfurt am Main - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 und 2002 ohne Angabe Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Königstein im Taunus - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008, 2010, 2012 und 2014 unter dem Namen Sabine Wolff nicht aufgeführt. 2016: auf der Internetseite des Amtsgerichtes Königstein namentlich aufgeführt.  Amtsgericht Königstein - GVP 01.06.2016.

 

 

Handbuch der Justiz 2010, 2012 und 2014: weitere Stellen sind besetzt. Namen und Personaldaten wurden dem Handbuch der Justiz nicht übermittelt.

 

 

Dr. Werner Dürbeck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Königstein (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 17.07.1999 als Richter am Amtsgericht Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010, 2012, 2014 und 2016 unter dem Namen Werner Dürbeck nicht aufgeführt. 2010: abgeordnet an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 4. Familiensenat. Amtsgericht Königstein - 2012: Familiengericht - Abteilung 10. FamRZ 19/2010: 4 WF 38/10 - 25.03.2010. Amtsgericht Frankfurt am Main - Gewaltschutz - Beschluss vom 20.05.2010 - 5 UF 26/10 - FamRZ 21/2010. Dr. Elmar Kalthoener, Dr. Helmut Büttner, Dr. Hildegard Wrobel-Sachs, Yvonne Gottschalk, Dr. Werner Dürbeck: "Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe", Verlag C.H.Beck München 2012 - http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Buettner-Prozess--Verfahrenskostenhilfe-Beratungshilfe-9783406624872_0905201206153126_ihv.pdf

 

 

 

Richter auf Probe:

Dr. Lösekrug (geb. ....) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Lösekrug als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main nicht aufgeführt. Amtsgericht Königstein - GVP 01.06.2016: ab 01.07.2016 aufgeführt (Richter auf Probe).

Dr. Schlegel (geb. ....) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Schlegel als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main nicht aufgeführt. Amtsgericht Königstein - GVP 01.06.2016: Richterin auf Probe.

Schwarz (geb. ....) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2018 sind zwei Richter auf Probe mit dem Namen Schwarz im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Amtsgericht Königstein - GVP 01.06.2016: Richter auf Probe.

 

 

 

Abteilungen am Familiengericht Königstein:

10 F -

12 F -

13 F - 

AG Königstein, Entscheidung vom 28.03.2008 - 13 F 554/06 - / OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.02.2009 - 3 UF 124/08 - / Bundesgerichtshof - XII ZR 45/09 - 01.06.2011 - ausführlich siehe unten

14 F -

15 F -

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtgericht Königstein tätig:

Dr. Werner Dürbeck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 17.07.1999 als Richter am Amtsgericht Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004, 2006, 2008, 2010, 2012, 2014 und 2016 unter dem Namen Werner Dürbeck nicht aufgeführt - möglicherweise als Agent 007 im Auftrag Ihrer Majestät der Königin unterwegs. 2010: abgeordnet an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 4. Familiensenat. Amtsgericht Königstein - 2012: Familiensachen - Abteilung 10. FamRZ 19/2010: 4 WF 38/10 - 25.03.2010. Amtsgericht Frankfurt am Main - Gewaltschutz - Beschluss vom 20.05.2010 - 5 UF 26/10 - FamRZ 21/2010. FamRZ 21/2014: 5 WF 40/14 - Beschluss vom 04.04.2014 - Verfahrenskostenvorschuss. Dr. Elmar Kalthoener, Dr. Helmut Büttner, Dr. Hildegard Wrobel-Sachs, Yvonne Gottschalk, Dr. Werner Dürbeck: "Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe", Verlag C.H.Beck München 2012 - http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Buettner-Prozess--Verfahrenskostenhilfe-Beratungshilfe-9783406624872_0905201206153126_ihv.pdf

Elisabeth Fritz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richterin am Amtsgericht Wiesbaden / Präsidentin am Amtsgericht Wiesbaden (ab , ..., 2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.12.1985 als Richterin am Landgericht Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Elisabeth Fritz nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 17.06.2005 als Direktorin am Amtsgericht Königstein im Taunus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 23.04.2009 als Präsidentin am Amtsgericht Offenbach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.12.1984 als Präsidentin am Amtsgericht Wiesbaden aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Franz Jeßberger (Jg. 1949) - Vorsitzender Richter am Landgericht Frankfurt am Main (ab 06.06.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.05.2001 als Direktor am Amtsgericht Königstein im Taunus aufgeführt.

Rudolf Lass (geb. 11.01.1938) - Richter am Amtsgericht Erfurt / Präsident am Amtsgericht Erfurt (ab 05.11.1993, ..., 2007) -  im Handbuch der Justiz 1988 ab 05.06.1970 als Richter am Amtsgericht Königstein im Taunus aufgeführt - http://www.cornelia-b.de/home6e.html

Dr. Bruno Menhofer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzender Richter am Landgericht Frankfurt am Main (ab 14.08.2006, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 29.11.1996 als Richter am Amtsgericht Königstein im Taunus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 14.08.2006 als Vorsitzender Richter am Landgericht Frankfurt am Main aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Cornelia Menhofer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Wiesbaden / Präsidentin am Landgericht Wiesbaden (ab , ..., 2021, 2022) - im Handbuch der Justiz 1996 ab 03.01.1994 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 03.03.1997 als Richterin am Amtsgericht Bad Schwalbach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.07.2007 als Richterin am Oberlandesgericht Frankfurt am Main - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.04.2011 als Vizepräsidentin am Landgericht Wiesbaden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 03.01.1994 als Vizepräsidentin am Landgericht Darmstadt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 03.01.1994 als Präsidentin am Landgericht Wiesbaden aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Bis 01.04.2011 abgeordnet an das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa.  Landgericht Wiesbaden - GVP 29.01.2021, 26.09.2022. Namensgleichheit mit: Beate Menhofer-Woitaschek (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Wiesbaden (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Beate Woitaschek ab 01.09.1998 als Richterin am Landgericht Frankfurt am Main - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Beate Woitaschek ohne Angabe Geburtsdatum ab 05.03.2010 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzende Richterin am Landgericht Frankfurt am Main aufgeführt.

Renate Menz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richterin am Oberlandesgericht Frankfurt am Main / 3. Senat für Familiensachen (ab 31.03.2003, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 03.05.1979 als Richterin am Amtsgericht Königstein im Taunus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ohne Angabe Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Königstein im Taunus aufgeführt. Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1572/10 - Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 06.05.2010 - 3 UF 350/08 - Psychotherapie im Zwangskontext.

Johannes-Georg Oehm (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richter am Amtsgericht Bad Homburg (ab , ..., 2010, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1982 und 1994 ab 17.04.1981 als Richter am Amtsgericht Königstein aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 unter dem Namen Georg Oehm ohne Angabe Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Königstein aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 05.03.1981 als Richter am Amtsgericht Königstein aufgeführt. Im Handbuch 2010 ab 17.04.1978 als Richter am Amtsgericht Bad Homburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft oder unvollständig. Im Handbuch der Justiz 2012 unter den Namen Johannes-Georg Oehm nicht aufgeführt. Amtsgericht Bad Homburg - GVP 05.02.2014: aufgeführt. 

Michael Roth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richter am Amtsgericht Bad Hersfeld (ab , ..., 2012, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 08.05.2007 als Richter am Amtsgericht Königstein aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 19.05.2003 als Richter am Amtsgericht Bad Hersfeld aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 08.05.2007 als Richter am Bad Hersfeld aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Bad Hersfeld - GVP 01.01.2014, 01.01.2022: Familiensachen. Namensgleichheit mit: Michael Roth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Schweinfurt (ab , ..., 2004, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.11.1993 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Bamberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 und 2002 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Schweinfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004, 2008, 2012, 2014 und 2016 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Schweinfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018, 2020 und 2022 nicht aufgeführt. 2020: beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Schweinfurt.

Elke Schneiderhan (Jg. 1944) - ehemalige Jugendrichterin am Amtsgericht Königstein / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Königstein (ab 18.05.2001, ..., 2006) - Ehefrau von Wolfgang Schneiderhan - Generalinspekteur der Bundeswehr ("General Loyal!, in: "Die Zeit", 30.10.2008, S. 45: "... Fast beiläufig erwähnt der Generalinspekteur, dass er keine Trauerfeier in Erinnerung habe, kein Gespräch an einem Grab, bei dem die Angehörigen Vorwürfe gegen die Bundeswehr erhoben hätten. Keine dieser Fragen, warum habt ihr meinen Jungen nur dorthin geschickt. Dabei könnte er es durchaus verstehen. Schneiderhan selbst hat »eine ähnliche Zäsur« erlebt. Einer seiner Söhne war auf dem Balkan stationiert, dort im Sanitätsdienst eingesetzt. Wenn er vom Einsatz nach Hause kam, ging die Beziehung zu einer Freundin meist ganz schnell in die Brüche. Also fuhr er an den freien Wochenenden als Rettungssanitäter im Notarztwagen mit. Die Eltern hatten eine enge Beziehung zu dem Jungen, »seine Mutter vor allem, ich bin ja nicht so viel daheim«. Schließlich, vor ziemlich genau zwei Jahren, die Nachricht, dass er sich das Leben genommen hat. Schneiderhan ist stehengeblieben, für einige Augenblicke sagt niemand ein Wort. Dann sagt der General, dass er für das Geschehen keine Erklärung habe. Seine Frau, die Jugendrichterin war in Königstein im Taunus, hat wenig später ihren Dienst aufgegeben, auch der Enkel wegen." - www.zeit.de/2008/45/Spaziergang-Schneiderhan

Uhlman (geb. ....) - Richterin am Amtsgericht Königstein / Familiengericht (ab , ..., 2005)? - im Handbuch der Justiz 1998, 2002 und 2010 unter dem Namen Uhlman nicht aufgeführt.  

Ulrich Weiskopf (geb. - streng geheim) - Richter am Amtsgericht Friedberg (ab , ..., 2012, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 1992 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ohne Angabe Geburtsdatum ab 05.12.1991 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998, 2000, 2002, 2008, 2010 und 2012 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Königstein aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014, 2016, 2018 und 2020 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.01.1995 als Richter am Amtsgericht Friedberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022unter dem Namen Ulrich Weiskopf nicht aufgeführt. Amtsgericht Friedberg - GVP 12.10.2012: Zivilsachen, freiwillige Gerichtsbarkeit, Betreuungsgericht. GVP 01.12.2013, 01.07.2018.

Gesine Wilke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Hanau / Direktorin am Amtsgericht Hanau (ab , ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 1992 unter dem Namen Gesine Ackermann ab 10.02.1992 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 unter dem Namen Gesine Ackermann ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin auf Probe bei der Staatsanwaltschaft Dresden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 und 2000 unter dem Namen Gesine Wilke ab 01.08.1995 als Richterin am Amtsgericht Meißen aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Gesine Wilke nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004, 2006, 2008 ab 15.06.2001 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 19.10.2009 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Königstein aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.03.2015 als Direktorin am Amtsgericht Büdingen aufgeführt. Namensgleichheit mit: Harry Wilke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Fulda (ab 01.04.1992, ..., 2012)   

 

 

Rechtspfleger:

 

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Bad Homburg

überregionale Beratung

http://familienberatung-bad-homburg.de

 

 

Familienberatung Eschborn

überregionale Beratung

http://familienberatung-eschborn.de

 

 

Familienberatung Hofheim am Taunus

überregionale Beratung

http://familienberatung-hofheim-taunus.de

 

 

Familienberatung Taunusstein

überregionale Beratung

http://familienberatung-taunusstein.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Schwangeren- und Familienberatung

Bad Sodener Str. 52

63628 Bad Soden-Salmünster

Telefon: 06056 / 5402

E-Mail: info@skf-bad-soden-salmuenster.de

Internet: http://www.skf-bad-soden-salmuenster.de

Träger: Sozialdienst katholischer Frauen e.V.

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Schwangerenberatung, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sexualberatung, Online-Beratung (anonym und verschlüsselt), Beratung für Opfer jeglicher Gewalt

 

 

Diakonisches Werk Main-Taunus

Ostring 17 

65824 Schwalbach

Telefon: 06196 / 5035-0

E-Mail: info@dwmt.de

Internet: http://www.dwmt.de

Träger:

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Sexualberatung, Familienplanungsberatung, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Beratung für psychisch Kranke und solche, die sich dafür halten, es werden wollen oder zu solchen abgestempelt werden, Sozialberatung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Krisenintervention

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die vom Landkreis bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr 

 

Amt für Jugend und Schulen Sozialer Dienst

Am Kreishaus 1-5 

65719 Hofheim (am Taunus) 

Telefon: 06192 / 201-1578

E-Mail: jugend-schulen@mtk.org

Internet: http://www.mtk.org

Träger: Landkreis

Angebote: Familienberatung, Beratung für Kinder und Jugendliche, Gruppenarbeit, Jugendberatung, Krisenintervention, Sozialberatung

 

 

Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche

Oberursel, Friedrichsdorf und Steinbach

Benzstr. 11

61348 Bad Homburg

Telefon: 06172 / 999-3900

E-Mail: ebbadhomburg@hochtaunuskreis.de

Internet: http://www.hochtaunuskreis.de/EB-path-8,4030,4426.html

Träger: Landkreis

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Jugendberatung

 

 

Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche

Glashütten, Kronberg und Königstein, Schmitten

Falkensteiner Str. 16 

61462 Königstein 

Telefon: 06174 / 4783, 7536

E-Mail: ebkoenigstein@hochtaunuskreis.de

Internet: http://www.hochtaunuskreis.de/EB-path-8,4030,4426.html

Träger: Landkreis

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Jugendberatung, Krisenintervention, Partnerberatung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Telefonische Beratung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Sexualberatung, Beratung für psychisch Kranke und solche, die sich dafür halten, es werden wollen oder zu solchen abgestempelt werden.

 

Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern

Frankenstr. 46 

65824 Schwalbach

Telefon: 06196 / 65923-60

E-Mail: erziehungsberatung@mtk.org

Internet: http://www.mtk.org

Träger: Landkreis

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Gruppenarbeit, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt 

 

 

Beratungsstelle Usingen  

Grävenwiesbach, Neu-Anspach, Schmitten, Usingen, Wehrheim und Weilrod  

Hattsteiner Allee 33

61250 Usingen  

Tel.: 06081/ 58 56 310, Fax: 06081/ 58 56 317  

E-Mail: ebusingen@hochtaunuskreis.de

Internet: http://www.hochtaunuskreis.de/EB-path-8,4030,4426.html

Träger: Landkreis

Mitarbeiter/innen: Frau Kubin (bis 2015), Frau Böckel (2017), Frau Bonzelius (2017)


 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Königstein (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Königstein für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Königstein (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Ulrich Ames

Verfahrensbeistand (zertifiziert von der BAG Verfahrensbeistand), Musik- und Theaterpädagoge, Musiker

Arbeitsschwerpunkte: Verfahren nach § 1666 BGB, Unterbringungssachen, Umgangs- und Sorgerechtsverfahren; Ergänzungspflegschaften

Sprachen: Englisch; Französisch

Zum Quellenpark 21, 65812 Bad Soden

Wiesenstr. 16, 61462 Königstein im Taunus

Oder wohl auch: 

Immanuelkirchstrasse 12, 10405 Berlin

Der Herr Ames scheint recht oft umzuziehen oder unterhält gleichzeitig verschiedene Geschäfts- oder Wohnsitze

Bestellung am Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Amtsgericht Frankfurt am Main, Amtsgericht Königstein, Amtsgericht Pankow/Weißensee, Amtsgericht Schöneberg, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Bestellung am Amtsgericht Frankfurt am Main durch Richterin Kösch (2014). 

Sorgerechtsentzug nach Ames Einsatz nicht unwahrscheinlich. Herr Ames wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Aufgelistet auf der Internetseite von:

Bastian Büttner-Yu

Anzengruber Straße 13

12043 Berlin

Internet: http://vb-berlin.info

Einem "Zusammenschluss von VerfahrensbeiständInnen" - wie es feministisch politisch korrekt auf der Internetseite von Herrn Büttner-Yu heißt.

http://uli-ames.de

http://adresse.gelbeseiten.de/1054025241/kokopelli-musikschule-inh-ulrich-ames-musikunterricht/berlin/prenzlauer-berg

Bestellung am Amtsgericht Königstein (2012)

 

 

Sabine Meier-Arendt

Rechtsanwältin

Studium der Rechtswissenschaften an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main mit dem Schwerpunkt Familienrecht - hoffentlich nicht bei Herrn Prof. Dr. Ludwig Salgo, das gäbe arg zu denken.

Friedberger-Landstraße 62, 60316 Frankfurt am Main

Internet: www.birk-meierarendt.de

Bestellung am Amtsgericht Frankfurt am Main, Amtsgericht Königstein

 

 

Rudolf  Nell

Diplom-Sozialpädagoge

Übernahme von Verfahrenspflegschaften vorzugsweise für die Amtsgerichte Hanau, Königstein i.Ts., Friedberg. Bad Homburg, Frankfurt am Main ( Amts- und Oberlandesgericht), Gießen

Seit 1992 beim Jugendamt des Hochtaunuskreises in Bad Homburg im Sachgebiet Beistandschaft/Amtsvormundschaft tätig

www.Rudolf-Nell.de

 

Herr Nell empfiehlt u.a. folgende Bücher:

 

"Interessante Fachliteratur:

Bücher:

- Salgo u.a., Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche, Köln 2002

- Goldstein/Freud/Solnit, Jenseits des Kindeswohls, Frankfurt am Main 1974

- Salgo, Der Anwalt des Kindes, Frankfurt am Main 1996 

Da kann man sich weiß Gott, bessere Lektüre vorstellen, als ausgerechnet Bücher von Herrn Salgo und den Uraltmärchenerzählern Goldstein, Freud und Solnit. Letztere haben mit ihren leider ins Deutsche übersetzten Büchern einen fruchtbaren ideologischen Boden für jahrzehntelange Elternentsorgung und -ausgrenzung in Deutschland hergegeben (02/2008). 

 

 

Stefan Sochatzky

Mendelssohnstraße 19

65817 Eppstein 

Herr Sochatzky bezeichnet sich auf seiner Internetseite als: "Journalist und Autor", anfänglich offenbar Jurastudent, vermutlich ohne Abschluss. Studierte anschließend möglicherweise Erziehungswissenschaften, so weit auf seiner Internetseite zu sehen, auch hier wohl kein Abschluss. Besitzt nach eigenen Angaben eine "medizinische Ausbildung", welche das sein soll, wird auf seiner Internetseite nicht deutlich, vielleicht hat er einen Wochenendkurs im Geistigen Heilen besucht - wir wissen es nicht.

"Nah am Menschen sein, ... ... zuhören können. Situationen erfassen und begreifen. Daraus Schlüsse ziehen und sie vermitteln. Das Wohl und den Willen des Kindes oder des/der Jugendlichen im Fokus haben. Das sind die Voraussetzungen für meine nebenberufliche Tätigkeit: die Verfahrensbeistandschaft. Und viel (Lebens)Erfahrung.

Mit Menschen und dem Menschlichen kenne ich mich aus. Ich besitze eine medizinische Ausbildung und war Student der Rechts- und Erziehungswissenschaften. Viele Jahre Jugendarbeit in verantwortlichen Positionen, der Kontakt zu Schulen, die Betreuung von Grundschulklassen bei Projekten, die Tätigkeit als Jugendschöffe, als Kinderbuchautor und die vielfältige berufliche Konfrontation auch mit schwierigsten Lebens-, Ausnahme- und Gewaltsituationen - kurzum mit dem echten Leben - schaffen ebenso die Grundlage für diese verantwortungsvolle Aufgabe wie meine Rolle als Vater zweier erwachsener Kinder."

 http://www.sochatzy-online.de/das-gibt-s-dazu/verfahrensbeistand/

Bestellung am Amtsgericht Königstein (2016).

 

 

 

Rechtsanwälte:

 

Dr. Andreas Hübner

Rechtsanwalt und Mediator

Vilbeler Ldstr. 184

60388 Frankfurt am Main

Telefon 0049 (0)6109 - 501 084

Mobil: 0049 (0)178 444 333 6

 

 

Felicitas Jentsch-Klieve

Rechtsanwältin

Feldbergstraße 9a

61440 Oberursel (Taunus)

Felicitas Jentsch-Klieve: Für eine Entmoralisierung des Familienrechts - Zugleich Anmerkung zum Kammerurteil des EGMR in Sachen Zaunegger ./. Deutschland vom 3. 12. 2009 (Beschwerde-Nr. 22028/04), FPR Heft 9/2010 - http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/zeits/FPR/2010/cont/FPR.2010.H09.NAMEINHALTSVERZEICHNIS.htm 

 

 

Arnim-M. Nicklas

Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Familienrecht

Hauptstr. 79 | 65843 Sulzbach/Taunus

Zweigstelle: Herzog-Adolf-Str. 1 | 65812 Bad Soden am Taunus

Internet: http://www.ra-nicklas.de

Rechtsanwalt Nicklas wird vom Väternotruf empfohlen.

 

 

Heike Schleich

Rechtsanwältin

Bahnstr. 5

65779 Kelkheim (Taunus)

Tel.: (06195) 90 09 92

 

 

Gutachter:

 

Carina Fuhrer

Diplom-Psychologin 

Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP / DGPs

Auftritt unter dem Label GWG Frankfurt - http://www.gwg-institut.com/in-deutschland.html - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"

 

 

Dr. Sibylle Kurz-Kümmerle

Diplom-Psychologin

Frankfurter Strasse 10

61462 Königstein im Taunus

Tritt auch auf auch unter der Adresse: Stresemannstr. 17, 61462 Königstein

Auftritt unter dem Label GWG Frankfurt - http://www.gwg-institut.com/in-deutschland.html - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"

Beauftragung am Amtsgericht Bad Schwalbach, Amtsgericht Bingen, Amtsgericht Bitburg, Amtsgericht Darmstadt, Amtsgericht Diez, Amtsgericht Frankfurt am Main, Amtsgericht Friedberg, Amtsgericht Gelnhausen, Amtsgericht Königstein im Taunus, Amtsgericht Mainz, Amtsgericht Offenbach, Amtsgericht Rüsselsheim, Amtsgericht Wiesbaden 

Frau Kurz-Kümmerle delegiert Aufgaben an die Diplom-Psychologin Sarah Großmann. 

Beauftragung am Amtsgericht Königstein durch Richter Dr. Theimer (2007)

Frau Kurz-Kümmerle wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 

Betreuer: 

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Hochtaunuskreis und Main-Taunus-Kreis

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhäuser im Hochtaunuskreis

Frauenhaus Bad Homburg

Frauenhaus der Gemeinnützigen Gesellschaft

Straße: 

61340 Bad Homburg

Telefon: 06172 / 96740

E-Mail:

Internet: http://www.awo-hochtaunus.de

Träger: AWO-GfBS

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt (laut Angaben auf www.dajeb.de offenbar auch Beratung für Männer als Opfer von Gewalt)

Das AWO-Frauenhaus „Lotte Lemke“ bietet Platz für insgesamt 16 Frauen und deren Kinder, die aus belastenden gewaltgeprägten Lebenssituationen vorübergehend Schutz suchen.

 

 

Frauenhaus Oberursel

Straße: 

61400 Oberursel

Telefon: 06171 / 51600

E-Mail: fh@frauenhaus-oberursel.de

Internet: http://www.frauenhaus-oberursel.de

Träger: Frauen helfen Frauen e.V.

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt (laut Angaben auf www.dajeb.de offenbar auch Beratung für Männer als Opfer von Gewalt)

 

 

 

Beratung für Männer als Opfer von Gewalt)

 

Frauenhaus im Main-Taunus-Kreis

Frauenhaus

Straße: 

65710 Hofheim (am Taunus) 

Telefon: 06192/26255

E-Mail: fhfmtk@t-online.de

Internet: http://www.frauenhelfenfrauenmtkev.de

Träger: Frauen helfen Frauen MTK e.V.

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt (laut Angaben auf www.dajeb.de offenbar auch Beratung für Männer als Opfer von Gewalt)

 

 

 

 


 

 

 

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

XII ZR 45/09 Verkündet am:

1. Juni 2011

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

BGB § 1570

a) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsun-terhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kin-des, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, abstellt, wird den ge-setzlichen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791).

b) Für die Betreuung des gemeinsamen Kindes ist grundsätzlich auch der barunter-haltspflichtige Elternteil in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verläss-lich anbietet. Wie bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB ist auch im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB maßgeblich auf das Kindeswohl abzustellen, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurück-treten müssen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880).

BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09 - OLG Frankfurt/Main

AG Königstein

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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. Günter

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um nachehelichen Unterhalt.

Die 1965 geborene Antragstellerin und der 1953 geborene Antragsgeg-ner hatten im Dezember 2004 geheiratet. Im Januar 2005 wurde der gemein-same Sohn geboren. Nach einer kurzfristigen Trennung im März 2005 trennten sich die Parteien im September 2005 endgültig. Auf den im Dezember 2006 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe der Parteien mit Verbundurteil geschieden, das hinsichtlich des Scheidungsausspruchs seit dem 8. Juli 2008 rechtskräftig ist.

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Am Tag vor der Heirat hatten die Parteien einen notariellen Ehevertrag geschlossen, in dem sie den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und Güter-trennung vereinbart haben. Daneben haben die Parteien wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt, mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts und des Aufstockungsunterhalts, verzichtet. Die Höhe eines gleichwohl geschuldeten nachehelichen Unterhalts haben sie auf monatlich höchstens 2.000 € begrenzt.

Der gemeinsame Sohn lebt seit der Trennung der Parteien bei der An-tragstellerin, der auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wurde. Der Antragsgegner übt sein Umgangsrecht an jedem Mittwochnachmittag und an jedem zweiten Wochenende von samstags 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr, an den übrigen Wochenenden freitags nachmittags aus. Für den Sohn steht während der Woche von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr ein Ganztagsplatz im Kinder-garten zur Verfügung, den er auch in Anspruch nimmt. Die Kosten für den Kin-dergarten in Höhe von monatlich 345 € incl. 55 € Verpflegungspauschale trägt die Antragstellerin. Der Antragsgegner befindet sich im vorzeitigen Ruhestand und strebt eine Ausweitung seines Umgangsrechts bis hin zu einem Wechsel-modell an. Die Parteien streiten über die Höhe seines Einkommens; er ist je-doch für Unterhaltsleistungen bis zur Höhe von monatlich 2.000 € leistungsfä-hig. Kindesunterhalt zahlt er in Höhe von monatlich 485 €.

Das Amtsgericht hat den Unterhaltsantrag abgewiesen. Auf die Berufung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und den Antragsgegner neben Unterhaltsrückständen zur Zahlung nachehelichen Un-terhalts für die Zeit ab Januar 2009 in Höhe von insgesamt 1.383 € (1.113 € Elementarunterhalt und 270 € Altersvorsorgeunterhalt) verurteilt. Dagegen rich-tet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Antragsgegners, mit der er sein Begehren auf Abweisung des Unterhaltsantrags weiterverfolgt.

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Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).

I.

Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin einen Anspruch auf nach-ehelichen Betreuungsunterhalt zugesprochen, weil sie wegen der Betreuung des gemeinsamen Sohnes gegenwärtig nicht verpflichtet sei, einer Vollzeiter-werbstätigkeit nachzugehen und ihren Unterhaltsbedarf deswegen nicht selbst decken könne. Mit Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes beginne zwar grundsätzlich die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils. Ein abrupter, übergangsloser Wechsel von der elterlichen Vollzeitbetreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit könne aber nicht verlangt werden. Durch die gesetzliche Neuregelung durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz 2008 sei eine Stär-kung der Eigenverantwortung und eine Abkehr von einer starren, pauschalen Betrachtung durch das Altersphasenmodell hin zu einer am Einzelfall orientier-ten Betrachtungsweise beabsichtigt. Aus dieser Konzeption folge als Regel-Ausnahme-Verhältnis, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil darlegungs- und beweispflichtig für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Voll-endung des dritten Lebensjahrs des Kindes hinaus sei. Solche Umstände seien vorliegend dargetan und weitgehend unstreitig.

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Zwar besuche der Sohn seit einem Jahr ganztags den Kindergarten, und der Besuch gestalte sich auch problemlos. Grundsätzliche Bedenken gegen eine achtstündige Fremdbetreuung bestünden nicht; diese werde auch von bei-den Parteien gutgeheißen. Bei einer Öffnungszeit des Kindergartens von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr sei die Antragstellerin aber trotz der weiteren Betreuung durch den Antragsgegner schon rein rechnerisch nicht zu einer Vollzeitbeschäf-tigung mit einem Achtstundentag, einer halbstündigen Mittagspause und einer einfachen Fahrstrecke zum Arbeitsplatz von 45 Minuten in der Lage. Die Be-treuungsbedürftigkeit des Kindes ende nicht mit Kindergartenschluss. Kinder im Kindergartenalter benötigten eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Trotz der Fremdbetreuung könne die Erwerbsobliegenheit somit zu einer überobligatori-schen Belastung führen. Zu berücksichtigen sei auch ein (erneuter) Gesell-schaftswandel, wonach erwartet werde, dass sich die Eltern intensiv mit ihren Kindern beschäftigten und sie förderten. Nach den Unterhaltsgrundsätzen des Berufungsgerichts könne deswegen bis zur Beendigung der Grundschulzeit die Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit regelmäßig nicht erwartet wer-den. Entsprechend könne auch nach den Leitlinien des Oberlandesgerichts Schleswig bis zum Ablauf des dritten Grundschuljahres nur geringfügige bis halbschichtige Erwerbstätigkeit, vom vierten bis zum Ablauf des siebten Schul-jahres grundsätzlich nur halbschichtige Erwerbstätigkeit und ab dem achten Schuljahr des Kindes jedenfalls eine Erwerbstätigkeit von 75 % bis zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit erwartet werden, sofern weder kind- noch el-ternbezogene Belange entgegenstünden. Ähnlich verhielten sich die Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm. Auch das Oberlandesgericht Nürnberg habe sich in einer Entscheidung vom 19. Mai 2008 im Interesse der Rechtssicherheit für ein Altersphasenmodell ausgesprochen.

Zwar strebe der Antragsgegner eine Ausweitung seines Umgangsrechts an, es bestehe aber keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, dieses Angebot

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anzunehmen. Wegen des langjährigen vehementen Streits der Parteien be-stünden erhebliche Zweifel, ob eine Ausweitung des Umgangsrechts dem Wohl des Kindes diene. Dem Sohn sei es nicht zumutbar, dem Streit seiner Eltern in einem noch größeren Umfang als bisher ausgesetzt zu sein, was zwangsläufig der Fall sei, wenn die Umgangskontakte weiter ausgedehnt oder die Eltern sich die Betreuung im Rahmen eines Wechselmodells teilen würden.

Weder die gemeinsame Lebensplanung noch die sehr kurze Zeit des Zu-sammenlebens sprächen gegen eine Beschränkung der Erwerbstätigkeit der Antragstellerin. Soweit die Antragstellerin in der Präambel ihres Ehevertrages ausgedrückt habe, dass sie nur im ersten Lebensjahr des Kindes die Betreuung übernehmen und sodann in Teilzeit oder ganztags erwerbstätig sein wolle, han-dele es sich lediglich um eine Absichtserklärung.

Der Antragstellerin sei eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden zumutbar. Bei einer täglichen Arbeitszeit von fünf Stunden könne sie das Kind problemlos bis 14.30 Uhr aus dem Kindergarten abholen. Der verbleibende Nachmittag stehe dann für die häusliche Betreuung oder für Aktivitäten außerhalb des Kindergartens zur Verfügung. Unter Berücksichtigung von 25 Wochenstunden errechne sich ein Bruttomonatslohn der Antragstellerin in Höhe von 3.199,73 €. Davon seien die gesetzlichen Abzüge und die Beiträge für eine private Rentenversicherung in Höhe von 153,39 €, nicht hingegen zu-sätzlich die Beiträge für die Pensionskasse in Höhe von 351,98 € abzusetzen. Als Fahrtkosten seien lediglich Kosten zu berücksichtigen, die zwischen Wies-baden und dem Arbeitsplatz der Antragstellerin in Mainz notwendig seien. Von den Kindergartenkosten sei ein Teil in Höhe von 240 € abzusetzen, nicht hinge-gen 50 € für einen halbtägigen Kindergartenbesuch und die Verpflegungspau-schale von 55 €. Nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus ergebe sich ein ver-bleibendes Nettoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.086,80 €. Auf

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der Grundlage der relativen Sättigungsgrenze von 2.200 € ergebe sich ein un-gedeckter Unterhaltsbedarf in Höhe von 1.113 € Elementarunterhalt und wei- teren 270 € Altersvorsorgeunterhalt.

Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin sei nicht nach § 1579 Nr. 1 BGB verwirkt. Zwar sei die Dauer der Ehe von knapp zwei Jahren gerade noch als kurz anzusehen. Die Unterhaltspflicht sei unter Wahrung der Belange des zu betreuenden Kindes aber nicht grob unbillig. Dabei sei auch zu be- rücksichtigen, dass der Antragsgegner in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe und der Wegfall des Unterhaltsanspruchs die Antragstellerin und den ge- meinsamen Sohn in wirtschaftliche Bedrängnis brächte. Weitere Verwir- kungsgründe seien nicht gegeben. Auch komme eine zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB nicht in Betracht. Der Sohn sei gerade erst vier Jahre alt geworden und die künftigen Umstände hingen noch davon ab, welche körperliche, geistige und seelische Entwicklung er nehme.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen "im Hinblick auf das neue Recht zum Betreuungsunterhalt und die ungeklärte und in den Leitlinien der Oberlandesgerichte höchst unterschiedlich beantwortete Frage der Gewichtung des Alters des Kindes und der Bildung von altersbezogenen Fallgruppen“.

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision nicht in allen Punkten stand.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass mit Vollendung des dritten Lebensjahrs des gemeinsamen Kindes grundsätzlich

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eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils einsetzt. Mit der Neure-gelung des Betreuungsunterhalts durch das Gesetz zur Änderung des Unter-haltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) hat der Gesetzgeber ei-nen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen die-ser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Dabei wird der Be-treuungsunterhalt vor allem im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Be-treuung und Erziehung sicherzustellen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 18 mwN).

Zugleich hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung dem unterhaltsbe-rechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- oder elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahrs hinaus führen könnten, sind deswegen vom Unterhalts-berechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 23 und BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 97).

Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, verlangt die ge-setzliche Neuregelung zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Be-treuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Nach Maß-gabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unter-haltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit mög-lich (Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 20 mwN). Ein solcher gestufter Übergang setzt aber nach dem Willen des Gesetz-

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gebers voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder eltern-bezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des be-treuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahrs entgegenstehen. Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Ein-zelfall orientieren.

Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage abweichende Auffassungen vertreten wurden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpften und eine Verlängerung des Be-treuungsunterhalts allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig machten, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht halt-bar (Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28). Die kindbezoge-nen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solida-rität sind vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln.

2. Diesen gesetzlichen Vorgaben trägt das Berufungsurteil nicht hinrei-chend Rechnung. Die zur Begründung angeführten Umstände können weder als individuelle kindbezogene noch als individuelle elternbezogene Gründe eine Fortdauer des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebens-jahrs hinaus rechtfertigen.

a) Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunter-halts nach Billigkeit entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen vorrangig zu prüfen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 23 mwN).

aa) Mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts zum 1. Januar 2008 hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahrs grund-

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sätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindge-rechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahrs eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendig-keit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbe-zogene Verlängerungsgründe im Sinne von § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen. Das gilt sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung (Senats-urteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 24 mwN).

bb) Soweit das Berufungsgericht eine persönliche Betreuung des ge-meinsamen Kindes durch die Antragstellerin während der Nachmittagsstunden für erforderlich hält, was einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entgegenstehe, hält dies den Angriffen der Revision nicht stand.

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der gemeinsame Sohn im Alter von vier Jahren von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr einen Vollzeitkindergarten be-sucht und beide Eltern gegen diese Fremdbetreuung keine Einwände erheben. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner, der bereits den vorzeitigen Ruhestand angetreten hat, ein großzügiges Umgangsrecht ausübt und angeboten hat, die Antragstellerin in der Betreuung des gemeinsamen Kindes weiter zu unterstüt-zen, um ihr eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts betreut der Antragsgegner das gemeinsame Kind an jedem Mittwochnachmittag sowie im wöchentlichen Wechsel von sams-tags 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr oder freitags nachmittags. Damit ist schon jetzt eine zusätzliche Entlastung der Antragstellerin verbunden, die die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Umfang einer vollschichtigen Er-werbstätigkeit nebst Mittagspause und Fahrzeiten übersteige den Umfang der

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neunstündigen Betreuungsmöglichkeiten im Kindergarten, jedenfalls für einzel-ne Tage in Frage stellt. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner eine Ausweitung oder Umgestaltung der Betreuung des gemeinsamen Kindes angeboten hat. Der Senat hat bereits entschieden, dass grundsätzlich auch der barunterhalts-pflichtige Elternteil als Betreuungsperson in Betracht zu ziehen ist, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet (Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 28; vgl. auch Empfehlung 5 des Ar-beitskreises 2 des 18. Deutschen Familiengerichtstages). Wie bei der Ausge-staltung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB ist auch im Rahmen des Be-treuungsunterhalts nach § 1570 BGB maßgeblich auf das Kindeswohl abzustel-len, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurücktreten müssen. Ist bereits eine am Kindeswohl orientierte abschließende Umgangsregelung vor-handen, ist diese grundsätzlich vorgreiflich.

Durchgreifende Umstände gegen eine Umgestaltung des Umgangs-rechts des Antragsgegners hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat insbesondere nicht festgestellt, ob und auf welche Weise der Antragsgegner die Antragstellerin gegenüber dem gemeinsamen Kind abwertet und dadurch dem Kindeswohl zuwider handelt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts be-schränken sich vielmehr darauf, allgemein die Folgen einer erlebten ständigen Abwertung des jeweils anderen Elternteils darzulegen. Auch eine seelische Be-lastung des gemeinsamen Kindes durch den Streit der Eltern hat das Oberlan-desgericht nicht konkret festgestellt. Es hat lediglich ausgeführt, dass sich ein vehementer Streit der Eltern zwangsläufig als seelische Belastung des Kindes auswirken müsse.

Hinzu kommt, dass hier schon eine Umgestaltung des Umgangsrechts ohne zeitliche Ausweitung zu einer ausreichenden Betreuung des gemeinsa-men Kindes während einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit der Antragstellerin füh-

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ren könnte. Ist - wie hier - der barunterhaltspflichtige Elternteil bereits im Vorru-hestand und der betreuende Elternteil noch erwerbstätig, liegt es nahe, das Umgangsrecht mit einem Kindergartenkind so umzugestalten, dass dadurch der betreuende Elternteil entlastet und ihm eine Erwerbstätigkeit ermöglicht wird. Dass eine solche Umgestaltung des Umgangsrechts die jeweilige Rückkehr des Kindes zur Mutter erschweren könnte, hat das Berufungsgericht nicht konkret festgestellt.

cc) Das Berufungsurteil widerspricht dem Willen des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Betreuungsunterhalts. Soweit es darauf abstellt, eine Teil-zeiterwerbstätigkeit der Antragstellerin ermögliche es ihr, das Kind bis 14.30 Uhr aus dem Kindergarten abzuholen, um dann die häusliche Betreuung zu übernehmen, verkennt es den Wegfall des Vorrangs der persönlichen Be-treuung mit Vollendung des dritten Lebensjahrs. Dies widerspricht außerdem der von den Eltern einvernehmlich ausgeübten Praxis. Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung maßgeblich auf die eigenen Leitlinien und entsprechende frühere Leitlinien anderer Oberlandesgerichte gestützt hat, die für den Betreuungsunterhalt ein modifiziertes Altersphasenmodell vorsehen. Indem das Oberlandesgericht darauf abstellt, dass bis zur Beendigung der Grundschulzeit eine vollschichtige Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils nicht erwartet werden kann, stellt es entscheidend auf das Alter des Kindes und nicht auf die gebotenen individuellen Verhältnisse ab. Gleiches ergibt sich auch aus der Bezugnahme auf die früheren Leitlinien der Oberlandesgerichte Schleswig und Hamm und eine frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg, die Umfang und Dauer des Betreuungsunterhalts ebenfalls an einem modifizierten Altersphasenmodell orientierten. Dies widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Entsprechend haben das Berufungsgericht und das Oberlandesgericht Schleswig ihre Leitlinien inzwischen der Senatsrecht-sprechung angepasst und das Altersphasenmodell aufgegeben.

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b) Auch sonst hat das Berufungsurteil keinen Bestand, weil das Beru-fungsgericht auch keine individuellen elternbezogenen Gründe festgestellt hat.

aa) Die Berücksichtigung elternbezogener Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Maßgeb-lich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die praktizierte Rollen-verteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Betreuung (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Das Vertrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten gewinnt bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erzie-hung gemeinsamer Kinder weiter an Bedeutung (§ 1570 Abs. 2 BGB).

Auch darf die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit des betreuen-den Elternteils neben dem nach der Erziehung und Betreuung in einer Tages-einrichtung verbleibenden Anteil der persönlichen Betreuung nicht zu einer überobligatorischen Belastung des betreuenden Elternteils führen. Unter Be-rücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs ist dann eine Prüfung gebo-ten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberech-tigten Elternteils auch während der Zeit der möglichen Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung eingeschränkt ist (Senatsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 25 mwN).

bb) Elternbezogene Verlängerungsgründe als Ausdruck der nacheheli-chen Solidarität hat das Berufungsgericht hier nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, weder die gemeinsame Le-bensplanung noch die kurze Ehedauer sprächen gegen eine Beschränkung der Erwerbsobliegenheit, verkennt die Darlegungslast der Antragstellerin als unter-haltsberechtigtem Elternteil. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass hier nur von einer begrenzten nachehelichen Solidarität ausgegangen werden kann. Denn die Parteien hatten sich bereits nach drei Ehemonaten kurzzeitig und

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schließlich bereits nach neun Monaten endgültig getrennt. Ein besonderes Ver-trauen auf eine dauerhafte Absicherung innerhalb der bestehenden Ehe konnte deswegen auch im Hinblick auf § 1579 Nr. 1 BGB nicht entstehen. Hinzu kommt, dass die Parteien von Beginn an eine Doppelverdienerehe führen woll-ten und die Antragstellerin in der Präambel des Ehevertrages ausdrücklich kundgetan hatte, nach Vollendung des ersten Lebensjahrs des Kindes ihre Er-werbstätigkeit wieder aufnehmen zu wollen. Wenn sie nach der Trennung gleichwohl entsprechend § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB für drei Jahre die persönli-che Betreuung übernommen hat, kann daraus jedenfalls kein besonderes Ver-trauen in die gegenseitige Absicherung erwachsen.

Auch eine überobligatorische Belastung der Antragstellerin durch vollzei-tige Erwerbstätigkeit und ergänzende Betreuung des gemeinsamen Kindes hat das Oberlandesgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Im Hinblick auf das Betreuungsangebot des Antragsgegners wäre eine Gestaltung seines Um-gangsrechts neben der Kindergartenbetreuung möglich, die zu einer nicht uner-heblichen Entlastung führen und eine überobligatorische Belastung der Antrag-stellerin in diesem Umfang verhindern könnte. Dies hat das Oberlandesgericht nicht in seine Entscheidung einbezogen.

3. Mangels hinreichend festgestellter individueller kind- oder elternbezo-gener Gründe kann das angefochtene Urteil, das von einer nur eingeschränkten Erwerbsobliegenheit im Umfang von 25 Wochenstunden ausgeht, keinen Be-stand haben. Die Entscheidung ist aufzuheben und der Rechtsstreit ist zur er-neuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen, damit es unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Billigkeitsabwägung treffen kann.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

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a) Soweit das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des unterhaltsrecht-lich relevanten Einkommens der Antragstellerin bei einem unterstellten Brutto-einkommen von 3.199,73 € Kosten für eine zusätzliche Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 153,39 € abgesetzt hat, wi-derspricht dies der Rechtsprechung des Senats. Wie das Oberlandesgericht selbst anführt, kann eine solche zusätzliche Altersvorsorge nach der Senats-rechtsprechung lediglich bis zur Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens berück-sichtigt werden (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821 f. und BGHZ 171, 206, 216 = FamRZ 2007, 793, 795). Sollte das Beru-fungsgericht auch in seiner erneuten Entscheidung von einem erzielbaren Brut-toeinkommen in Höhe von 3.199,73 € ausgehen, wären die zu berücksichtigen-den Kosten für eine zusätzliche Altersvorsorge auf rund 128 € monatlich be-grenzt.

b) Im Gegenzug hat das Oberlandesgericht von den Kindergartenkosten, die die Antragstellerin allein trägt, nur einen Anteil in Höhe von 240 € berück-sichtigt, weil die Kosten für einen halbtägigen Kindergartenbesuch von bis zu 50 € monatlich im Kindesunterhalt enthalten seien. Dies widerspricht der neue-ren Rechtsprechung des Senats, wonach Kindergartenbeiträge in vollem Um-fang als Mehrbedarf des Kindes zu behandeln sind. Lediglich die in einer Kin-dereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind mit dem Tabellenunterhalt abgegolten (BGH Urteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 25 ff.).

c) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Befristung des Betreuungsun-terhalts nach § 1578 b BGB abgelehnt. Dies scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in seiner seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahrs steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsun-

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terhalt nach Billigkeit zu. Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind bereits alle kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollen-dung des dritten Lebensjahrs hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen (Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 33 mwN).

Hahne Weber-Monecke Dose

Klinkhammer Günter

Vorinstanzen:

AG Königstein, Entscheidung vom 28.03.2008 - 13 F 554/06 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.02.2009 - 3 UF 124/08 -

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=56660&pos=0&anz=1

 

 

 

 


 

 

Frankfurter Rundschau - Neuer Chef im Königsteiner Amtsgericht

Am Dienstag bekommt das Amtsgericht Königstein ganz offiziell einen neuen Direktor. Clemens Theimer, der schon seit Monaten in diesem Job arbeitet, wird in sein Amt eingeführt. Seine Vorgängerin Elisabeth Fritz wurde bereits im März zur neuen Präsidentin des Offenbacher Amtsgerichts ernannt.

Am Dienstag bekommt das Amtsgericht Königstein ganz offiziell einen neuen Direktor. Clemens Theimer, der schon seit Monaten in diesem Job arbeitet, wird in sein Amt eingeführt. Seine Vorgängerin Elisabeth Fritz wurde bereits im März zur neuen Präsidentin des Offenbacher Amtsgerichts ernannt. Vier Jahre lang hatte sie in Königstein als Direktorin gearbeitet, Theimer war viele Jahre ihr Stellvertreter. "Sie hat mich hervorragend in die Verwaltungsarbeit eingeführt, so etwas lernt man schließlich nicht im Studium", sagt der 48-Jährige.

Als Richter ist Theimer beim Amtsgericht für die Familiensachen zuständig. Ein Job, der ihm nach anfänglichen Bedenken mittlerweile Spaß macht. Er sieht sich als Helfer für Menschen in schwierigen Situationen. Mit Elisabeth Fritz hat er vor zwei Jahren das "Königsteiner Modell" entwickelt. Dieses setzt in den oft für alle Beteiligten schmerzhaften Familiensachen auf Kooperation. Familiengericht, das sich trennende Paar, dessen Rechtsanwälte und auch das Jugendamt arbeiten zusammen. Gemeinsam wird nach Lösungen gesucht, mit denen alle Beteiligten möglichst gut leben können. Damit soll vermieden werden, dass sich die Fronten verhärten und die sich trennenden Paare nur noch über ihre Rechtsanwälte miteinander kommunizieren. Am runden Tisch wird möglichst entspannt über Themen wie Unterhaltszahlungen und Sorgerecht gesprochen und sich meist auch geeinigt.

Neben Theimer arbeiten zehn Richter und 70 Mitarbeiter beim Königsteiner Amtsgericht. (sm )

18.09.2009

http://www.ag-koenigstein.justiz.hessen.de/irj/AMG_Koenigstein_im_Taunus_Internet?rid=HMdJ/AMG_Koenigstein_im_Taunus_Internet/sub/59b/59b30191-d4a3-21ae-b6df-197ccf4e69f2,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm

 

 


 

 

Königsteiner Modell

Das Königsteiner Modell ist eine von den Familienrichtern des Amtsgerichts Königstein im Taunus in geeigneten Fällen gewählte Verfahrensweise in Umgangs- und Sorgeverfahren. Es basiert auf dem engen Kontakt zwischen den Familienrichtern des Amtsgerichts Königstein im Taunus und den Mitarbeitern der Jugendämter seines Gerichtsbezirks, dem Jugendamts des Hochtaunuskreises und dem Jugendamt des Main-Taunus-Kreises.

Beim Königsteiner Modell wird die Antragsschrift zunächst lediglich als Bitte um gerichtliche Hilfe betreffend die elterliche Sorge oder den Umgang mit einem Kind verstanden. Das Gericht bestimmt deshalb in Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern des Jugendamts aufgrund dieser Bitte einen zeitnahen Termin zu mündlichen Verhandlung und regt dabei an, auf Stellungnahmen zu verzichten.

In der mündlichen Verhandlung erhalten alle Beteiligten einschließlich des Vertreters des Jugendamts Gelegenheit zur umfassenden Erörterung der Angelegenheit; erforderlichenfalls erfolgen Verhandlungspausen, um Einzelgespräche zu ermöglichen. Einer Stellungnahme betreffend die Antragsschrift bedarf es deshalb zunächst ebenso wenig, wie einer (erneuten) Kontaktaufnahme zwischen Eltern und Jugendamt.

Ziel des Verfahrens ist es, unter Verzicht auf den Austausch von Verletzungen zwischen den Beteiligten gemeinsam mit den Beteiligten und ihren Verfahrensbevollmächtigten eine gütliche, dem Kindeswohl entsprechende Regelung zu finden, erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme der Angebote des Jugendamts, die im Termin fallbezogen erläutert werden. Dabei sind Zwischenlösungen mit einem weiteren gerichtlichen Termin ebenso möglich, wie das gerichtliche Verfahren beendende Lösungen.

Das Königsteiner Modell ändert den gesetzlich geregelten Verfahrensablauf nicht. Es ist lediglich ein Angebot von Gericht und Jugendamt in geeigneten Fällen. Wird im Termin keine gütliche Lösung gefunden, kann schriftlich zur Antragsschrift Stellung genommen werden. Anschließend erfolgt eine gerichtliche Entscheidung.

www.ag-koenigstein.justiz.hessen.de/irj/AMG_Koenigstein_im_Taunus_Internet?cid=664cce2d8af29198eb77afb4f19cec62

 

Gefunden 06/2008

 

 


 

 

 

14.11.2007

Neues Modell soll Scheidungskinder schützen

Von Alexander Schneider

Königstein. „Scheiden tut weh“, heißt es redensartlich, wenn auch in anderem Sinne als im Zusammenhang mit dem Ende einer Ehe. Weh tut dieser Akt vor allem den Betroffenen. Und das sind eben nicht nur Mann und Frau, sondern allzu oft auch Kinder, die zwischen Vater und Mutter hin und her gerissen, aber auch als Druckmittel missbraucht werden. Ihnen gilt die größte Sorge und ihr Leid soll mit dem „Königsteiner Modell“ künftig gelindert werden.

Darauf haben sich die Familienrichter am Amtsgericht Königstein, Direktorin Elisabeth Fritz, ihr Stellvertreter Dr. Clemens Theimer und Britta Moelle, jetzt verständigt. „Wir wollen das Königsteiner Modell einführen und uns dabei am Cochemer Modell orientieren“, kündigte die Direktorin, die sich bereits auf den ersten Fall vorbereitet, an, Neuland zu beschreiten. „Das funktioniert nur, wenn sich alle Beteiligten – Richter, Anwälte, Paare sowie Jugendämter – einbringen“, sagt Clemens Theimer. Er nennt das Verhältnis zwischen Gericht und Jugendpflegern im Hoch- und im Main-Taunus-Kreis schon jetzt „hervorragend“.

Das Cochemer Modell ist ein deutschlandweit Aufsehen erregendes Modellprojekt des Cochemer Familiengerichts gemeinsam mit dem dortigen Jugendamt. Das Modell will das Kindeswohl wirksam schützen und Streitigkeiten, die auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden, vermeiden. Daraus entstand eine neue Form der Zusammenarbeit. Anwälte, Paare, Erziehungs- und Lebensberatungsstelle, Familiengericht, Gutachter und Jugendamt kooperieren zunächst ohne Schriftsätze, bevor es überhaupt zum Scheidungsverfahren kommt, in dem dann auch über Sorge- und Umgangsrecht entschieden wird. Vom Grundsatz her soll das auch beim „Königsteiner Modell“ so sein, aber: „Wir wollen nur die positiven Punkte übernehmen, nicht jedoch die von uns als problematisch empfundenen“, sagte Fritz.

Im Gegensatz zum Cochemer Modell sollen sich in Königstein die Parteien und Anwälte nämlich zu nichts verpflichten, insbesondere nicht zu einer einvernehmlichen Lösung. Fritz: „Wenn es kein Einvernehmen gibt, ist es an uns, schnell zu entscheiden, auch dann, wenn sich die Parteien nicht gleich stark begegnen, und deshalb eine gerichtliche Entscheidung nötig ist, etwa bei Gewalt, Suchtproblemen oder Missbrauch.“

Clemens Theimer: „Wichtig ist vor allem, dass möglichst sofort, das heißt maximal 14 Tage nach Antragseingang, eine Lösung gefunden wird.“ Das Modell lebe davon, dass die Beteiligten schnell zusammengebracht werden. „Wenn ein fünf Monate altes Baby seinen Vater, weil er ausgezogen ist, auch nur fünf Wochen nicht sieht, ist er ein fremder Mann für das Kind, es eilt also, wenn wir Tragödien vermeiden wollen.“ Die Gespräche, die zu einem Zeitpunkt geführt werden, zu dem die Anwälte sich gegenseitig noch nicht mit Schriftsätzen bombardiert haben, sollen Vertrauen bei allen Beteiligten bilden, hofft die Amtsgerichtsdirektorin. Sie spricht aus Erfahrung: „Wer auch immer das Sorgerecht hat, es gibt oft Probleme, bei denen nicht nur der sein Umgangsrecht einfordernde Ex-Partner aufläuft, sondern auch das Kind zum Spielball der Interessen wird.“ Dann träume das Kind nach dem Papa- oder Mama-Wochenende eben immer schlecht, oder die Übergabe fällt aus, weil an dem Wochenende ein Kindergeburtstag ansteht – vorgeschobene Gründe, das Umgangsrecht zu verwehren, gebe es genug, so Fritz.

Für sie entspricht es dem „modernen, richterlichen Selbstverständnis“, nicht immer gleich auf Paragrafen zu setzen. Es gehe im Interesse des Kindes darum, zunächst auch Verhandlungsergebnissen auf der Basis elterlicher wie richterlicher Verantwortung eine Chance zu geben. Sollten die Gespräche dennoch scheitern, etwa weil die Fronten zu verhärtet sind, kann immer noch gerichtlich entschieden werden. Nur schnell muss es gehen. „Schnell heißt nicht oberflächlich, wir werden uns alle Zeit nehmen, auch wenn es einmal Stunden dauern sollte. Und wenn es nur morgens um acht geht, dann ist es eben so“, zeigt Clemens Theimer Bereitschaft, alles zu tun, wenn es dem Familienfrieden dient.

Frankfurter Neue Presse

 


 

 

Justitia bleibt in der Kurstadt

Von Alexander Schneider

Königstein. Das Leben eines Richters bietet weit mehr, als sich selbst der einfallsreichste Jura-Professor für seine Studenten als natürlich wahre Anekdote aus früheren Amtstagen einfallen lassen könnte. Dass Angeklagte ohne Führerschein das eigene Auto dreist vorm Gerichtgebäude parken, kommt ab und zu auch im richtigen Leben vor. Dass aber, mitten in Frankfurt, ein Angeklagter beritten zu seinem Prozess kommt, dürfte schon seltener vorkommen, noch seltener dürfte sein, dass derselbe Angeklagte später, in dem unguten Gefühl, dass ihm sein gutes Recht vorenthalten wird, zur Urteilsverkündung im eigenen Sarg anreist.

 

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Landgerichtspräsident Klaus Scheuer (Mitte) stattete dem Amtsgericht mit Direktorin Elisabeth Fritz und Dr. Clemens Theimer seinen Besuch ab. Foto: as

 

Klaus Scheuer hat beides erlebt und beides erzählt er immer wieder gerne, auch jetzt wieder, als er dem Königsteiner Amtsgericht seinen Antrittsbesuch als neuer Landgerichtspräsident abstattete. Die Sache mit Ross und Sarg ist 25 Jahre her, seine Ernennung zum neuen Behördenchef und Nachfolger von Eberhard Kramer, erst wenige Tage. Der 57-jährige Klaus Scheuer, der mit komplettem Vornamen eigentlich Johann Nikolaus heißt, hat sein Amt am 1. November übernommen und reist nun erst einmal durch seinen Dienstbezirk, zu dem unter anderem auch die Amtsgerichte Königstein, Bad Homburg und Usingen zählen.

Insgesamt hören 140 Richter auf sein Kommando, weit mehr als an seiner letzten beruflichen Station, wo es nur 28 waren. Scheuer war zuvor zweieinhalb Jahre Präsident des Landgerichts Gießen. Die Chance, die Präsidentenstelle in Frankfurt übernehmen und damit an seine frühere Wirkungsstätte zurückkehren zu können, aber auch die weitaus größere Verantwortung hätten ihn gereizt, sagte er jetzt im Gespräch mit Amtsgerichtsdirektorin Elisabeth Fritz und deren Stellvertreter, Dr. Clemens Theimer.

An dem Gespräch hatten außerdem alle Richter des Amtsgerichts teilgenommen und es dürfte sie gefreut haben, dass der neue Chef das Luxemburgische Schloss als „traumhafte Adresse“ für ein Amtsgericht bezeichnete. Noch mehr dürfte es sie beruhigt haben, dass Scheuer auf jeden Fall am Amtsgerichtsstandort Königstein – aber auch Bad Homburg und Usingen – festhalten will: „Die Auflösungsdebatten sind ein für allemal erledigt“, sagte er.

Amtsgerichte böten den engstmöglichen Kontakt zwischen Bürgern und Justiz, dort pulsiere das Leben und daran werde nicht gerüttelt. Scheuer pflichtete der Direktorin, die im Amtsgericht einen wichtigen Standortfaktor für Königstein sieht, bei und bedauerte eigentlich nur eines: Dass er diese herrliche Liegenschaft nicht als Dienstsitz mit nach Frankfurt nehmen kann. Den Kollegen sprach der Präsident hohes Lob aus: „Alles läuft hervorragend, die Behörde ist bestens geführt und strahlt, so breit wie sie aufgestellt ist, Dynamik aus.“

Außer Lob hatte der neue Landgerichtspräsident noch ein weiteres Mitbringsel für Fritz und Theimer parat: Die Zusage, sich im Bedarfsfall im Ministerium dafür zu verwenden, dass das Königsteiner Amtsgericht auf die Adressenliste der vom Justizminister neu eingerichteten „Taskforce“ für Rechtspfleger zu setzen. Die 1000 Rechtspfleger im Land seien mit ihrem breiten Aufgabenspektrum die zweite Säule der dritten Gewalt, „ein Meilenstein auf dem Weg in die richtige Richtung“, zitierte Scheuer seinen obersten Dienstherrn, der für dringende Vertretungsfälle diese Eingreifreserve von zehn Rechtspflegern eingerichtet hat. „Wir kommen sehr gerne darauf zurück“, sagte Fritz, zu deren Behörde elf Rechtspfleger gehören.

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28.11.2007

http://www.ag-koenigstein.justiz.hessen.de/irj/AMG_Koenigstein_im_Taunus_Internet?rid=HMdJ/AMG_Koenigstein_im_Taunus_Internet/sub/151/151406a6-8a97-8711-d88e-f197ccf4e69f,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm

 

 


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