Väternotruf informiert zum Thema
Oberlandesgericht Saarbrücken
Saarländisches Oberlandesgericht
OLG Saarbrücken
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.
Oberlandesgericht Saarbrücken
Franz-Josef-Röder-Straße 15
66119 Saarbrücken
Telefon: 0681 / 501-05
Fax: 0681 / 501-5351
E-Mail: poststelle@solg.justiz.saarland.de
Internet: https://www.saarland.de/solg/DE/home/home_node.html
Internetauftritt des Oberlandesgerichtes Saarbrücken (04/2023)
Informationsgehalt: akzeptabel
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 17.03.2023 - https://www.saarland.de/solg/DE/institution/geschaeftsverteilung/gvp_solg_richter.html
Bundesland Saarland
Präsident des Oberlandesgerichts Saarbrücken: Hans-Peter Freymann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken / Präsident des Oberlandesgerichts Saarbrücken (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 18.12.1995 als Richter am Landgericht Saarbrücken - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.04.2002 als Leitender Ministerialrat im Justizminsterium des Saarlandes aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.05.2006 als Präsident am Landgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 nicht aufgeführt. "Hans-Peter Freymann (* 11. Februar 1961 in Mannheim) ist ein deutscher Richter und Verwaltungsjurist. Er ist seit Februar 2023 Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichtes. Freymann schloss zunächst eine Berufsausbildung als Bankkaufmann in Saarbrücken ab und studierte Rechtswissenschaften in Freiburg im Breisgau. Er legte das erste Staatsexamen in Freiburg ab und absolvierte das Referendariat und legte das zweite Staatsexamen in Berlin und Saarbrücken ab.[1] Im Jahr 1992 trat Freymann als Richter auf Probe in den Dienst des Saarlandes. Es arbeitete zunächst beim Landgericht Saarbrücken und den Amtsgerichten Merzig und Lebach und wurde 1995 zum Richter am Landgericht ernannt. Es folgte ein Einsatz von 1997 bis 2000 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Nach der Ernennung zum Richter am Saarländischen Oberlandesgericht wurde er Leiter der Zentralabteilung im Ministerium der Justiz des Saarlandes und im September 2001 zum Ministerialrat und 2002 zum Leitenden Ministerialrat ernannt. Am 1. Mai 2006 wurde er Präsident des Landgerichtes Saarbrücken.[2] Freymann wurde 2021 Landtag des Saarlandes als ordentliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes gewählt. Am 28. Februar 2023 wurde er Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichtes." - https://de.wikipedia.org/wiki/Hans-Peter_Freymann
Vizepräsident des Oberlandesgerichts Saarbrücken: Michael Görlinger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken / Vizepräsident des Oberlandesgerichts Saarbrücken (ab 01.03.2021, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 23.09.1996 als Richter am Amtsgericht Neunkirchen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 20.12.2006 als Vorsitzender Richter am Landgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 08.07.2013 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.03.2021 als Vizepräsident des Oberlandesgerichts Saarbrücken aufgeführt.
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Saarland beschäftigen am Oberlandesgericht Saarbrücken 25 Richter/innen und 25 Rechtspfleger/innen und sonstige Angestellten.
Das Saarländische Oberlandesgericht hat rund 50 Bedienstete. Es bestehen sieben Zivilsenate und zwei Strafsenate, dazu Spezialsenate (u. a. ein Vergabesenat; zwei Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen; ein Senat für Baulandsachen) mit derzeit insgesamt 25 Richterinnen und Richtern. Den Zivil- und Strafsenaten sind in der Regel vier Richter zugewiesen; an den einzelnen Entscheidungen wirken im Regelfall drei Richter (ein Vorsitzender Richter und zwei Beisitzer) mit. (Stand 11/2008)
Gerichte im Oberlandesgerichtsbezirk:
Amtsgericht Neunkirchen (Saar)
Amtsgericht Sankt Ingbert - Amtsgericht St. Ingbert
Amtsgericht Sankt Wendel - Amtsgericht St. Wendel
Generalstaatsanwaltschaft im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichtes Saarbrücken:
Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken
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Fachkräfte
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken:
Sechster Zivilsenat - Senat für Familiensachen I
a) Familiensachen:
Rechtsmittel gegen von den Familiengerichten getroffene Entscheidungen sowie gegen Entscheidungen, die von dem nach Art. 15 § 1 Abs. 1 KindRG zuständigen Gericht ab dem 1.7.1998 getroffen werden, soweit der Name des erstinstanzlichen Antragsgegners, Beklagten oder, wenn solche nicht vorhanden sind, des betroffenen Kindes bzw. in Verfahren gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 623 Abs. 3 ZPO des Antragsgegners des Scheidungsverfahrens mit den Buchstaben A oder D - K beginnt; vor dem 15.4.2002 eingegangene Rechtsmittel gegen von den Familiengerichten getroffene Entscheidungen sowie gegen Entscheidungen, die von dem nach Art. 15 § 1 Abs. 1 KindRG zuständigen Gericht ab dem 1.7.1998 getroffen werden, soweit der Name des erstinstanzlichen Antragsgegners, Beklagten oder, wenn solche nicht vorhanden sind, des betroffenen Kin-des bzw. in Verfahren gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 623 Abs. 3 ZPO des Antragsgegners des Scheidungsverfahrens mit den Buchstaben B oder C beginnt. Die Regelung in III 8 c gilt entsprechend.
Mallory Völker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken / Sechster Zivilsenat - Senat für Familiensachen I (ab , ..., 2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.2000 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.12.2002 als Richter am Amtsgericht Saarbrücken - abgeordnet - aufgeführt. Association of International Family Judges / Spielplatzumgang / Spazierumgang Beschluss vom 04.03.2003 - 39 F 14/03 UG in FamRZ 16/2003. FamRZ 2011, H 10: Anmerkung zu BGH Beschluss 16.03.2011 - XII ZB 407/10 (OLG Brandenburg).
Neunter Zivilsenat - Senat für Familiensachen II
a) Familiensachen:
Rechtsmittel gegen von den Familiengerichten getroffene Entscheidungen sowie gegen Entscheidungen, die von dem nach Art. 15 § 1 Abs. 1 KindRG zuständigen Gericht ab dem 1.7.1998 getroffen werden, soweit der Name des erstinstanzlichen Antragsgegners, Beklagten oder, wenn solche nicht vorhanden sind, des betroffenen Kindes bzw. in Verfahren gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 623 Abs. 2 ZPO des Antragsgegners des Scheidungsverfahrens mit den Buchstaben L bis Z beginnt. Die Regelung in III 8 c gilt entsprechend.
Heidrun Quack (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken / Neunter Zivilsenat - Senat für Familiensachen II (ab 02.12.2010, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 12.01.1989 als Richterin am Landgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.1996 als Richterin am Oberlandesgericht Zweibrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.1996 als Direktorin am Amtsgericht Völklingen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.12.2010 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. 2010, 2011: Stellvertretendes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes - http://www.verfassungsgerichtshof-saarland.de
Dr. Ingrid Madert-Groß (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken / Neunter Zivilsenat - Senat für Familiensachen II (ab 23.02.2000, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1998 unter dem Namen Madert-Fries ab 06.04.1992 als Richterin am Landgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Madert-Fries ab 23.02.2000 als Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Madert-Groß ab 23.02.2000 als Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Oberlandesgericht Saarbrücken - GVP 01.01.2010, 01.01.2013: stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken / Neunter Zivilsenat - Senat für Familiensachen. Namensgleichheit mit: Dr. Rainer Fries (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzender Richter am Landgericht Saarbrücken (ab 15.06.2001, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1994 als Richter am Landgericht Saarbrücken aufgeführt.
Hans-Peter Neuerburg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken / Neunter Zivilsenat - Senat für Familiensachen II (ab 01.03.2002, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 25.05.1992 als Richter am Landgericht Saarbrücken aufgeführt. 2011: Präsidiumsmitglied am Oberlandesgericht Saarbrücken.
Erster Zivilsenat
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (ab , ..., 2011)
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kuhn-Krüger (stellv. Vors.)
Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer
Richter am Landgericht Klasen (abgeordnet ab dem 1.2.2008)
Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Weth (mit auf 1/10 des regelmäßigen Dienstes ermäßigter Arbeitszeit)
Vierter Zivilsenat
(Zugleich Senat für Entschädigungssachen und Rückerstattungssachen)
Vorsitzende/r: N.N.
Richter am Oberlandesgericht Schmidt (stellv. Vors.)
Richter am Amtsgericht Eckel (abgeordnet ab dem 1.2.2008)
Fünfter Zivilsenat
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Knerr (stellv. Vors.)
Richter am Landgericht Schulz (abgeordnet ab dem 1.2.2008)
Achter Zivilsenat
Richter am Oberlandesgericht Barth (stellv. Vors.)
Richterin am Oberlandesgericht Feltes
Richter am Oberlandesgericht Wiesen
Erster Strafsenat und Bußgeldsenat
N.N.
Richterin am Oberlandesgericht Burmeister (stellv. Vors.)
Richter am Landgericht Dr. Lafontaine zu 1/2
Zweiter Strafsenat
Präsident des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Knerr (stellv. Vors.)
Richter am Landgericht Schulz (abgeordnet ab dem 1.2.2008)
Senat für Baulandsachen
Vorsitzender: N.N.
Richter am Oberlandesgericht Schmidt (stellv. Vors.)
Dem Senat gehört außerdem ein von dem Minister der Justiz auf die Dauer von 3 Jahren bestellter hauptamtlicher Richter am Oberverwaltungsgericht bzw. dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter an.
Kartellsenat
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Theis
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kuhn-Krüger (stellv. Vors.)
Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer
Vergabesenat
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Theis
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kuhn-Krüger (stellv. Vors.)
Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer
Richterin am Landgericht Hauck (abgeordnet bis 31.1.2008)
Richter am Landgericht Klasen (abgeordnet ab dem 1.2.2008)
Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Weth (mit auf 1/10 des regelmäßigen Dienstes ermäßigter Arbeitszeit)
Senat für Landwirtschaftssachen
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard
Richter am Oberlandesgericht Barth (stellv. Vors.)
Richterin am Oberlandesgericht Feltes
Richter am Oberlandesgericht Wiesen
Erster Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
N.N.
Richterin am Oberlandesgericht Burmeister (stellv. Vors.)
Richter am Oberlandesgericht Wiesen
Zweiter Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard
Richter am Oberlandesgericht Barth (stellv. Vors.)
Richterin am Oberlandesgericht Feltes
Senat für Notarsachen
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Kockler
- Vertreter: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Theis
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kuhn-Krüger
- Vertreterin: Richterin am Oberlandesgericht Cronberger -
Mitglieder der Notarkammer
Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken - alphabetisch:
Dieter Barth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken (ab 01.12.2008, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.01.1995 als Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt.
Judith Diversy (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.2000 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 14.03.2003 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken - abgeordnet - aufgeführt (nachfolgend Oberstaatsanwältin). Oberlandesgericht Saarbrücken - GVP 02.02.2022: 2. Die Oberstaatsanwältin Diversy ist mit Wirkung vom 02.02.2022 an das Saarländische Oberlandesgericht versetzt und zur Richterin am Oberlandesgericht ernannt worden. Unter teilweiser Freistellung für Aufgaben der Justizverwaltung soll sie mit sofortiger Wirkung dem 1. Strafsenat und Bußgeldsenat, dem 4. Strafsenat und dem 1. Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen zugewiesen und zur stellvertretenden Vorsitzenden dieser Senate bestellt werden. Des Weiteren soll sie für den Rest der Amtszeit bis zum 31.12.2023 zur Nachfolgerin des Richters am Oberlandesgericht Ohlmann als nichtständiges Mitglied des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Saarländischen Oberlandesgericht bestimmt werden (§§ 69 Abs. 4, 45 Abs. 2 Satz 2 SRiG). ..." - https://www.saarland.de/solg/DE/institution/geschaeftsverteilung/_downloads/down_gvp_rechtsprechung_PB1.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Dr. Gabriele Eckstein-Puhl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken (ab , ..., 2010, 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 als Staatsanwältin ab 07.10.1999 als Referentin am Ministerium der Justiz des Saarlandes - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 07.10.1999 als Richterin am Amtsgericht Völklingen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz 2008 zum Antrittsdatum offenbar fehlerhaft. FamRZ 15/2010: Einsenderin zu OLG Saarbrücken - 6 UF 110/08 - Urteil vom 10.12.2009.
Susanne Feltes (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken (ab 26.03.2001, ..., 2008)
Hans-Peter Freymann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken / Präsident des Oberlandesgerichts Saarbrücken (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 18.12.1995 als Richter am Landgericht Saarbrücken - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.04.2002 als Leitender Ministerialrat im Justizminsterium des Saarlandes aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.05.2006 als Präsident am Landgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 nicht aufgeführt. "Hans-Peter Freymann (* 11. Februar 1961 in Mannheim) ist ein deutscher Richter und Verwaltungsjurist. Er ist seit Februar 2023 Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichtes. Freymann schloss zunächst eine Berufsausbildung als Bankkaufmann in Saarbrücken ab und studierte Rechtswissenschaften in Freiburg im Breisgau. Er legte das erste Staatsexamen in Freiburg ab und absolvierte das Referendariat und legte das zweite Staatsexamen in Berlin und Saarbrücken ab.[1] Im Jahr 1992 trat Freymann als Richter auf Probe in den Dienst des Saarlandes. Es arbeitete zunächst beim Landgericht Saarbrücken und den Amtsgerichten Merzig und Lebach und wurde 1995 zum Richter am Landgericht ernannt. Es folgte ein Einsatz von 1997 bis 2000 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Nach der Ernennung zum Richter am Saarländischen Oberlandesgericht wurde er Leiter der Zentralabteilung im Ministerium der Justiz des Saarlandes und im September 2001 zum Ministerialrat und 2002 zum Leitenden Ministerialrat ernannt. Am 1. Mai 2006 wurde er Präsident des Landgerichtes Saarbrücken.[2] Freymann wurde 2021 Landtag des Saarlandes als ordentliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes gewählt. Am 28. Februar 2023 wurde er Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichtes." - https://de.wikipedia.org/wiki/Hans-Peter_Freymann
Dr. Gerhard Knerr (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken (ab 01.07.2002, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 04.10.1994 als Richter am Landgericht Saarbrücken aufgeführt. "Die Namensnennung bei der Publikation gerichtlicher Entscheidungen" - http://www.jurpc.de/aufsatz/20040073.htm. 2011: Stellvertretender Vorsitzender des Saarländischen Richterbundes - http://www.richterbund-saar.de/der_vorstand/hauptframe_der_vorstand.htm
Dr. Ingrid Madert-Groß (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken / Neunter Zivilsenat - Senat für Familiensachen II (ab 23.02.2000, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1998 unter dem Namen Madert-Fries ab 06.04.1992 als Richterin am Landgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Madert-Fries ab 23.02.2000 als Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Madert-Groß ab 23.02.2000 als Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Oberlandesgericht Saarbrücken - GVP 01.01.2010, 01.01.2013: stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken / Neunter Zivilsenat - Senat für Familiensachen. Namensgleichheit mit: Dr. Rainer Fries (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzender Richter am Landgericht Saarbrücken (ab 15.06.2001, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1994 als Richter am Landgericht Saarbrücken aufgeführt.
Dr. Anne Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken (ab 27.06.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.05.2000 als Richterin am Amtsgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.12.2008 als Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 27.06.2017 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. Oberlandesgericht Saarbrücken - GVP 01.01.2017: stellvertretende Vorsitzende Richterin / 4. Zivilsenat. 19.05.2017: "... Als Opfer von Internetmobbing sieht sich Eduard S., der seit zwei Jahren vor Gericht gegen die taz und das Deutsch-Türkische Journal (DTJ) klagt. Vor dem 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken bestritt S. am Freitag nicht nur, Autor eines Mordaufrufs gegen die Erziehungswissenschaftlerin Elisabeth Tuider gewesen zu sein, über den taz und DTJ im Juli 2014 berichtet hatten. .... Die Vorsitzende Richterin Anne Müller ließ erkennen, dass in diesem Verfahren möglicherweise zwei Rechtsfragen zu entscheiden seien. Zum einen gehe es um die Berechtigung der Berichterstattung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des umstrittenen Posts. Es sei zudem abzuwägen, ob solche Veröffentlichungen für alle Zeiten verfügbar bleiben müssten oder ob nicht zu einem späteren Zeitpunkt bei Bewertung aller Umstände die Persönlichkeitsrechte Vorrang hätten. Zu dieser Frage kündigten alle Prozessbeteiligten schriftliche Stellungnahmen an. Ende Juni wird der Prozess fortgesetzt, möglicherweise bereits mit einem Urteil. Dass die ursprüngliche Berichterstattung von taz und DTJkorrekt war, scheint inzwischen unstrittig. ..." - https://www.taz.de/Streit-um-Hass-Kommentare-bei-Facebook/!5404755/
Hans-Peter Neuerburg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken / Neunter Zivilsenat - Senat für Familiensachen II (ab 01.03.2002 , ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 25.05.1992 als Richter am Landgericht Saarbrücken aufgeführt. 2011: Präsidiumsmitglied am Oberlandesgericht Saarbrücken.
Dominik Ohlmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken (ab 25.05.2011, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 16.07.1996 als Richter am Amtsgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 25.05.2011 als Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. Oberlandesgericht Saarbrücken - GVP 02.02.2022: 1. Der Richter am Oberlandesgericht Ohlmann ist mit Wirkung vom 15.01.2022 für die Dauer eines Jahres an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken abgeordnet und zur Erprobung mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter, der als ständiger Vertreter den Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vertritt, beauftragt worden. Das hat zur Folge, dass die Mitgliedschaft des Richters am Oberlandesgericht Ohlmann im Dienstgerichtshof für Richter kraft Gesetzes erlischt (§§ 69 Abs. 3 und 4, 47 Nr. 1 SRiG). ..." - https://www.saarland.de/solg/DE/institution/geschaeftsverteilung/_downloads/down_gvp_rechtsprechung_PB1.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Heidrun Quack (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken / Neunter Zivilsenat - Senat für Familiensachen II (ab 02.12.2010, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 12.01.1989 als Richterin am Landgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.1996 als Richterin am Oberlandesgericht Zweibrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.1996 als Direktorin am Amtsgericht Völklingen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.12.2010 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. 2010, 2011: Stellvertretendes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes - http://www.verfassungsgerichtshof-saarland.de
Mallory Völker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken / Sechster Zivilsenat - Senat für Familiensachen I (ab , ..., 2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.2000 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.12.2002 als Richter am Amtsgericht Saarbrücken - abgeordnet - aufgeführt. Association of International Family Judges / Spielplatzumgang / Spazierumgang Beschluss vom 04.03.2003 - 39 F 14/03 UG in FamRZ 16/2003. FamRZ 2011, H 10: Anmerkung zu BGH Beschluss 16.03.2011 - XII ZB 407/10 (OLG Brandenburg).
Dirk Wiesen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken (ab 02.10.2006, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 27.07.1998 als Richter am Landgericht Saarbrücken - abgeordnet - aufgeführt. 2011: Vorstandsmitglied des Saarländischen Richterbundes - http://www.richterbund-saar.de/der_vorstand/hauptframe_der_vorstand.htm
# Ole Eicker
Gerhard Paul - Richter am Oberlandesgerichts Saarbrücken (ab , ..., 2003)
# Rose Holschuh
# Ferdinande Morgenstern-Profft
# Peter Göler
# Heidrun Quack
# Hans-Peter Neuerburg
# Rebekka Schröder
# Alexander Weinland
# Judith Mailänder
# Andreas Schulz
# Haldor Klos
# Monika Metzger
# Eva Süßdorf
# Sonja Schorradt
# Werner Pauker
# Cornelia Klam
# Caroline Oldenburg
Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken:
Nico Ackermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken (ab 01.02.2007, ..., 2008)
Sonja Birkenheier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken (ab 17.09.2007, ..., 2008)
Marcus Brausch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1978) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken (ab 02.04.2012, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 02.04.2012 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken aufgeführt. Amtsgericht Lebach - 12.03.2014: Richter auf Probe.
Jens Kristof Diener (Jg. 1980) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken (ab 15.01.2008, ..., 2010) - 2010: abgeordnet an das Ministerium der Justiz Saarbrücken. FamRZ 9/2010. FamRZ 14/2010.
Lena Geckeis (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1990) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken (ab 02.11.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 02.11.2018 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken aufgeführt. Amtsgericht Homburg - GVP 01.01.2022: Richterin auf Probe / Familiensachen.
Dr. Nina Jonas (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1980) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken (ab 15.07.2011, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.07.2011 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 15.07.2011 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken aufgeführt. Amtsgericht Lebach - GVP 01.07.2015: Richterin auf Probe / Familiensachen.
Katharina Koch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken (ab 02.03.2009, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Katharina Masako Leonardt ab 02.03.2009 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken aufgeführt. 2009: Richterin auf Probe am Amtsgericht Saarbrücken. 13.10.2009: "Besuch ukrainischer Richter am Amtsgericht Saarbrücken" - http://www.ag-sb.saarland.de/aktuelles.htm. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Katharina Koch ab 02.03.2009 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken - abgeordnet - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden.
Sarah Kockler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken (ab 02.11.2010, ..., 2012) - Namensgleichheit mit: Dr. Werner Kockler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Amtsgericht Merzig / Direktor am Amtsgericht Merzig (ab 28.03.1995, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 05.02.1986 als Richter am Amtsgericht Merzig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 28.03.1995 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Merzig aufgeführt. 2011: Vorsitzender des Saarländischen Richterbundes - http://www.richterbund-saar.de/der_vorstand/hauptframe_der_vorstand.htm. Namensgleichheit mit: Dr. Franz-Josef Kockler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken / Neunter Zivilsenat - Senat für Familiensachen II (ab 01.04.2001, ..., 2010)
Sebastian Mikolajczak (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken (ab 01.09.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.09.2015 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken aufgeführt. Amtsgericht Sankt Ingbert - GVP 01.09.2015: Richter auf Probe.
Dr. Pohl (geb.....) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Pohl als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken nicht aufgeführt. Amtsgericht Sankt Ingbert - GVP 01.09.2015: Richterin auf Probe.
Dr. Roland (geb. ...) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken (ab , ...,2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Roland nicht aufgeführt. Amtsgericht Lebach - GVP 01.01.2023: Richterin auf Probe.Aletta Rotthauwe genannt Löns (Jg. 1975) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken (ab 01.07.2004, ..., 2008)
Marion Schmitt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1991) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken (ab 01.07.2019, ...,2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.07.2019 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken aufgeführt. Amtsgericht Lebach - GVP 01.01.2021, 01.01.2023: Richterin auf Probe.
Jan Zimmerling (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken (ab 15.06.2009, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 15.06.2009 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken aufgeführt. 2009: als Richter auf Probe abgeordnet an das Amtsgericht Saarbrücken. 13.10.2009: "Besuch ukrainischer Richter am Amtsgericht Saarbrücken" - http://www.ag-sb.saarland.de/aktuelles.htm
Nicht mehr am Oberlandesgericht Saarbrücken tätig:
Ralf-Werner Balbier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken (ab 06.09.2002, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.02.1995 als Richter am Saarländischen Oberlandesgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 als Mitglied des Saarländischen Anwaltsgerichtshofes aufgeführt. 2011: Präsidiumsmitglied am Oberlandesgericht Saarbrücken.
Dr. Karl Ludwig Batsch (Jg. 1939) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken (ab 14.06.1994, ..., 2002)
Wolfgang Becker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Richter am Amtsgericht Saarbrücken / Präsident am Amtsgericht Saarbrücken (ab 29.10.2004, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 14.12.1981 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 19.07.1993 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vizepräsident am Amtsgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 29.10.2004 als Präsident am Amtsgericht Saarbrücken aufgeführt.
Günter Bertel (Jg. 1929) - Vizepräsident am Oberlandesgericht Saarbrücken (ab 01.12.1983, ..., "FamRZ", 4/1994)
Karl-Josef Brach (Jg. 1940) - Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken (ab 01.07.1991, ..., 2002)
Judith Brehmer (Jg. 1973) - Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken (ab 01.06.2000, ..., 2002) - ab 01.06.2000 Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken. Im Handbuch der Justiz 2008 nicht mehr aufgeführt.
Margot Burmeister (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken / Präsidentin des Oberlandesgerichts Saarbrücken (ab 20.02.2017, ..., 2022) - zuerst Richterin am Amtsgericht Neunkirchen. Im Handbuch der Justiz 1992 ab 02.01.1991 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.07.1992 als Richterin am Landgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.09.2003 als Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 16.09.2003 - mit der weiteren Führung der Geschäfte des Präsidenten am Amtsgericht Saarbrücken beauftragt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.07.2011 als Präsidentin am Amtsgericht Saarbrücken - abgeordnet - und zugleich mit der weiteren Führung der Geschäfte der Generalstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.04.2014 als Generalstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken aufgeführt Im Handbuch der Justiz 2022 ab 20.02.2017 als Präsidentin des Oberlandesgerichts Saarbrücken aufgeführt.2008: Pressereferentin am Oberlandesgericht Saarbrücken. Ab 01.07.2011: Präsidentin am Amtsgericht Saarbrücken - http://www.ag-sb.saarland.de/behoerdenvorstand.htm. 24.06.2013: "Anlässlich einer Feierstunde in Saarbrücken hat die Staatssekretärin im saarländischen Ministerium der Justiz, Dr. Anke Morsch, den früheren Generalstaatsanwalt Ralf-Dieter Sahm verabschiedet und seine Nachfolgerin, die bisherige Präsidentin des Amtsgerichts Saarbrücken, Margot Burmeister, ins Amt eingeführt. ..." - http://www.saarland.de/6767_104241.htm
Ingrid Cronberger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken (ab 02.05.1999, ..., 2008) - 2008: Sechster Zivilsenat - Senat für Familiensachen I.
Josef Dier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Landesarbeitsgericht Saarland / Präsident am Landesarbeitsgericht Saarland (ab 01.03.2010, ..., 2016) - ab 12.11.1991 Richter am Saarländischen Oberlandesgericht. Ab 10.06.2002 Richter am Landesarbeitsgericht Saarland. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.03.2010 als Präsident am Landesarbeitsgericht Saarland aufgeführt.
Dr. Karl-Werner Dörr (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzender Richter am Landgericht Saarbrücken / Vizepräsident am Landgericht Saarbrücken (ab 01.04.2015, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 24.08.1994 als Richter am Landgericht Saarbrücken - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.01.2002 als Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.04.2015 als Vizepräsident am Landgericht Saarbrücken aufgeführt. Namensgleichheit mit: Claudia Dörr (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Saarbrücken (ab , ..., 2006, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 07.04.1997 als Richterin am Landgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 07.04.1997 als Richterin am Landgericht Saarbrücken - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006, 2008, 2010, 2012, 2014 und 2016 ab 07.04.1997 als Richterin am Amtsgericht Saarbrücken aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Ute Fritzsch-Scherer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken (ab 01.06.2001, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.06.2001 als Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. 2011: Präsidiumsmitglied am Oberlandesgericht Saarbrücken.
Michael Görlinger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzender Richter am Landgericht Saarbrücken / Präsident des Landgericht Saarbrücken (ab , ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 23.09.1996 als Richter am Amtsgericht Neunkirchen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 20.12.2006 als Vorsitzender Richter am Landgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 08.07.2013 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.04.2017 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.03.2021 als Vizepräsident des Oberlandesgerichts Saarbrücken aufgeführt. Landgericht Saarbrücken - GVP 02.01.2024.
Ingrid Gaillard (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken / 8. Zivilsenat (ab 03.12.2001, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz ab 02.08.1976 als Richterin am Landgericht Saarbrücken aufgeführt. Namensgleichheit mit: Wolfgang Gaillard (Jg. 1943) - Vorsitzender Richter am Landgericht Saarbrücken (ab 19.05.1999, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2008/9 nicht mehr aufgeführt. Namensgleichheit mit: Karl Friedrich Heinrich Gaillard (Charles Frédéric Henri), * 16.9.1859 Pankow, † 5.12.1911 Pankow, Grundbesitzer, Kommunalpolitiker. - http://www.morgenpost.de/berlin/article954111/Schoen_und_nicht_teuer_das_gibt_es_in_Pankow.html
Dr. Markus Gehrlein (Jg. 1957) - Richter am Bundesgerichtshof Karlsruhe (ab 07.07.2003, ..., JZ 2008) - ab 15.07.1995 bis zum Wechsel zum Bundesgerichtshof als Richter beim Oberlandesgericht Saarbrücken tätig. Professor Dr. Markus Gehrlein ist Richter am Bundesgerichtshof und Honorarprofessor an der Universität Mannheim. (2008)
Wolfgang Gerber (geb. 03.11.1938) - Richter am Bundesgerichtshof / XII. Zivilsenat - Familiensachen - sogenannter Väterentsorgungssenat (ab 03.03.1992, ..., 2001) - im Handbuch der Justiz ab 01.08.1983 als Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. Anschließend Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe. Ab 03.03.1992 Richter am Bundesgerichtshof. Beteiligter Richter am Väterdiskriminierungsurteil vom 04.04.2001.
Monika Hermanns (Jg. 1959) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Zweiter Senat (ab 16.11.2010, ..., 2010) - ab 01.08.1998 bis zum Wechsel zum Bundesgerichtshof als Richterin beim OLG Saarbrücken tätig. Ab 03.05.2004 Richterin am Bundesgerichtshof Karlsruhe - zuletzt dort tätig im 8. Zivilsenat unter anderem für Wohnraummietrecht und Kaufrecht.
Arwed Jochum (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgerichts Saarbrücken / Vizepräsident am Oberlandesgericht Saarbrücken (ab 01.10.2001, ..., 2008)
Dr. Franz-Josef Kockler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken / Neunter Zivilsenat - Senat für Familiensachen II (ab 01.04.2001, ..., 2010) - Namensgleichheit mit: Dr. Werner Kockler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Amtsgericht Merzig / Direktor am Amtsgericht Merzig (ab 28.03.1995, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 05.02.1986 als Richter am Amtsgericht Merzig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 28.03.1995 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Merzig aufgeführt. 2011: Vorsitzender des Saarländischen Richterbundes - http://www.richterbund-saar.de/der_vorstand/hauptframe_der_vorstand.htm. Namensgleichheit mit: Sarah Kockler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken (ab 02.11.2010, ..., 2012)
Dr. Roswitha Kuhn-Krüger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 17.07.1992 als Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. 2011: Präsidiumsmitglied am Oberlandesgericht Saarbrücken.
Markus Mahler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Amtsgericht Saarbrücken / Vizepräsident am Amtsgericht Saarbrücken (ab 01.04.2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 15.03.1991 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 16.03.1994 als Richter am Landgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 16.03.1994 als Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Vizepräsidenten am Amtsgericht Saarbrücken beauftragt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.04.2014 als Vizepräsident am Amtsgericht Saarbrücken aufgeführt. Amtsgericht Saarbrücken - GVP 01.10.2013.
Prof. Dr. Henning Radtke (geb. 09.05.1962 - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst ) - Richter am Bundesverfassungsgericht (ab 06.07.2018, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 04.01.2000 als Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.08.2002 als Richter am Oberlandesgericht Celle aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 05.10.2012 als Richter am Bundesgerichtshof aufgeführt. 2012: Bundesgerichtshof - Steuerstrafrecht - 1. Strafsenat. 2012. abgeordnet an das Landgericht Hannover.
Prof. Dr. Roland Rixecker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken / Fünfter Zivilsenat / Präsident am Oberlandesgericht Saarbrücken (ab 11.02.1995, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 08.10.1979 als Richter am Landgericht Saarbrücken aufgeführt. Von 1984 bis 1985 wissenschaftlicher Mitarbeiter am III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Von 1985 bis 1995 Staatssekretär im saarländischen Justizministerium. 1995 zum Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts sowie zum Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ernannt. http://de.wikipedia.org/wiki/Roland_Rixecker
Anna Sandhöfer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken / Vizepräsidentin am Oberlandesgericht Saarbrücken (ab 01.04.2010, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 1994 unter dem Namen Anna Sandhöfer-Geib ab 05.12.1989 als Richterin am Amtsgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Anna Sandhöfer ab 01.12.1995 als Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. GVP 01.01.2011: Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Saarbrücken / Sechster Zivilsenat - Senat für Familiensachen I. Namensgleichheit mit: Stefan Geib (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Saarbrücken / Präsident am Amtsgericht Saarbrücken (ab 01.10.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 07.09.1993 als Richter am Landgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.12.1995 als Richter am Oberlandesgericht Naumburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 04.10.2005 als Vizepräsident am Landgericht Saarbrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2015 als Präsident am Amtsgericht Saarbrücken aufgeführt. Ende 2013 mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Präsidenten des Amtsgerichts Saarbrücken beauftragt, am 1. Oktober 2014 offiziell zum Präsidenten ernannt.
Hans-Peter Schmidt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken (ab 01.07.1999, ..., 2011) - 2011: Präsidiumsmitglied am Oberlandesgericht Saarbrücken.
Alfons Sittenauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken (ab 20.12.2000, ..., 2016) - 2011: Präsidiumsmitglied am Oberlandesgericht Saarbrücken. Oberlandesgericht Saarbrücken - GVP01.07.2017: stellvertretender Vorsitzender Richter - Sechster Zivilsenat - Senat für Familiensachen I.
Günter Theis (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken (ab 20.07.2000, ..., 2009)
Rechtspfleger:
Umgangspfleger:
Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de
No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Oberlandesgericht Saarbrücken (ab 01.09.2009, ..., )
Ergänzungspfleger:
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Oberlandesgericht Saarbrücken für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
No Name - Bestallung als Vormund am Oberlandesgericht Saarbrücken (ab 01.09.2009, ..., )
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Familienberatung Homburg
überregionale Beratung
http://familienberatung-homburg.de
Familienberatung Lebach
überregionale Beratung
http://familienberatung-lebach.de
Familienberatung Neunkirchen
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http://familienberatung-neunkirchen.de
Familienberatung Saarbrücken
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http://familienberatung-saarbruecken.de
Familienberatung Saarlouis
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http://familienberatung-saarlouis.de
Familienberatung Völklingen
überregionale Beratung
http://familienberatung-voelklingen.de
Familienberatung Zweibrücken
überregionale Beratung
http://familienberatung-zweibruecken.de
Rechtsanwälte:
Verfahrensbeistände:
Gutachter:
Thomas Busse
Diplom-Psychologe
Herr Thomas Busse wird vom Väternotruf nicht empfohlen. Ein Sorgerechtsentzug nach Busseeinsatz ist nicht unwahrscheinlich.
Herr Thomas Busse scheint eine Art bundesdeutscher Hans Dampf in allen Gassen oder eine Art Don Juan in Sachen Sachverständigengutachten zu sein. Wo Don Juan Frauen auf seiner Liste sammelt, sammelt Herr Busse auf seiner Auftragsliste diverse Amtsgerichte und Familienrichter. Herr Busse offeriert den verschiedensten Amtsgerichten in Deutschland unter diversen Postanschriften seine wie auch immer gearteten und segensreichen Dienste. Man könnte meinen, Herr Busse habe in seiner Studentenzeit einen Versandhandel betrieben oder er wäre früher fahrender Geselle gewesen, der sich bei dem einen oder anderen Meister für eine gewisse Zeit in Lohn und Brot begeben hat, um dann später wieder auf Walze zu gehen. Aber offenbar ist Herr Busse noch nicht an allen deutschen Amtsgerichten bekannt, sonst würde es vielleicht nicht passieren, dass er immer mal wieder als Auftragnehmer eines bisher noch nicht bussebeglückten Amtsgerichtes bekannt wird.
Wo Herr Busse angesichts der Vielzahl der Postadressen von denen aus er operiert, eigentlich wohnt und ob er es tatsächlich ist, der höchstpersönlich Gespräche mit den Eltern führt, bzw. bei Ladung durch das Gericht zur Erörterung seines Gutachtens erscheint, ist uns nicht bekannt.
Heute hier, morgen dort, bin kaum da, muss ich fort, heißt es in einem Lied von Hannes Wader. Möglicherweise ein Lieblingslied von Herrn Thomas Busse. Ob Herr Busse jedoch auch so ausdruckstark singen kann wie Hannes Wader, ist uns leider nicht bekannt.
In Essen agierte Herr Busse unter der Adresse:
Thomas Busse, Weidkamp 180, 45356 Essen.
Herr Busse lässt hier einen Teil seiner Arbeit durch eine Frau Goretzki erledigen. Wollen wir hoffen, dass er das Gericht hierfür um Erlaubnis gefragt hat.
In Karlsruhe agiert Herr Busse unter der Adresse:
Kriegsstr. 142
76133 Karlsruhe
Telefon: 0721 / 855037, 357976
Telefax: 0721 / 855031
E-Mail: kontakt@praxisbusse.de
Internet: www.schlichtwelt.de/praxisbusse/
Oder zur Abwechslung auch unter www.praxisbusse.de
In Saarbrücken agierte Herr Busse unter der Adresse:
Dipl. Psych. Thomas Busse
St. Johanner Str. 41-43
66111 Saarbrücken
Tel.: 0681- 9456429 ( Saarbrücken )
Tel.: 0721 - 85 50 37 oder 35 7976 (Karlsruhe)
für das Oberlandesgericht Zweibrücken. Dort ließ er einen Teil seiner Arbeit, für die er vom Gericht höchstpersönlich beauftragt wurde von einer Diplom-Psychologin Heilig erledigen.
In Stuttgart firmierte Herr Busse unter der Adresse:
Leinfeldener Str. 66
70597 Stuttgart
Unter der Stuttgarter Adresse ist er für das Amtsgericht Göppingen und das Amtsgericht Nürtingen (2004, 2006) tätig gewesen. Unter dieser Adresse lässt er auch eine Diplom-Psychologin Dörrwächter und eine Diplom-Psychologin Röck (2004) einen Teil seiner Arbeit machen, für die er vom Gericht höchstpersönlich beauftragt wurde.
In Wiesbaden firmierte Herr Busse unter der Adresse:
Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden
Unter der Wiesbadener Adresse ist er für das Amtsgericht Bonn tätig geworden.
Für das Amtsgericht Bamberg und das Amtsgericht Gera (2005), arbeitet Herr Busse unter der Adresse: Jakobstraße 6-8, 99423 Weimar. Eine Diplom-Psychologin Mauerer übernimmt dabei einen Teil der Arbeit, für die Herr Busse vom Gericht höchstpersönlich beauftragt wurde.
Für das Amtsgericht Magdeburg arbeitet Herr Busse anscheinend unter der Adresse: Thomas Busse, Schreiberstraße 37, 06110 Halle (Saale)
Am Amtsgericht Lahr soll Herr Busse unter folgender Adresse beauftragt worden sein: Basler Straße 115, 79115 Freiburg/Breisgau.
Für das Amtsgericht Celle scheint Herr Busse gleich unter zwei verschiedenen Adressen tätig zu sein. Erste Adresse im Beschluss des Amtsgerichtes Celle angegeben: Thomas Busse, Praxis Hannover, Karlsruher Straße 2c, 30519 Hannover. Zweite Adresse unter der Herr Busse sein Gutachten dann tatsächlich bei Gericht einreicht: Thomas Busse, Hildesheimer Straße 265-267, 30519 Hannover. Herr Busse lässt hier einen Teil seiner Arbeit unzulässigerweise durch eine Diplom-Psychologin Blum erledigen (2006).
Für das Amtsgericht Kirchheim unter Teck firmiert Herr Busse unter Karlsruher Adresse:
Für das Amtsgericht Karlsruhe firmierte Herr Busse unter der Anschrift:
Praxis Busse
Kriegsstr. 142
76133 Karslruhe
Telefon 0721 / 855037, 357976
Telefax 0721 / 855031
http://www.praxisbusse.de/
(25.02.2007 - vn.de)
Unter der Karlsruher Adresse findet man auch noch die Internetadresse
http://www.ipe-karlsruhe.de
die derzeit allerdings nur mit der Meldung "Zugriff nicht erlaubt - die angeforderte Seite darf nicht angezeigt werden" zu besichtigen ist (25.02.2007 - vn.de)
IPE Karlsruhe das klingt schon mal spannend. Vielleicht ist das eine Abkürzung für Institut für Psychologie und Entwicklung Karlsruhe, das würde dann schon bedeutungsvoller klingen als das schnöde Wort Praxis. Möglicherweise versteckt sich hinter der Abkürzung auch die Bezeichnung "Institut für Personalentwicklung".
Dann fanden wir am 21.06.2007 und 13.04.2008 den folgenden Eintrag im Internet:
T. Busse ( Hrsg.): Kann es gelingen, innerhalb eines Systems aus Raum und Zeit zu einer `Gesamtschau der Dinge´ zu gelangen?
Über dieses Buch: In dem vorliegenden Eröffnungsband einer “Anthologie zum Thema Meta-Wissen” nehmen 44 Autoren, ausschließlich emeritierte Professoren aus den Bereichen sämtlicher Wissenschaften fundiert Stellung zu den Grundfragen der menschlichen Existenz. - Entstanden ist dabei neben einem wissenschaftshistorisch interessanten und mitunter wissenschaftskritischen Werk auch ein Kompendium des Allgemeinwissens.
Herausgeber: Thomas Busse studierte Psychologie und Betriebswirtschaftslehre an der Universität Mannheim und ist heute als Psychotherapeut und Supervisor im Rahmen einer Lehrpraxis sowie als Gerichtsgutachter tätig. Er ist darüber hinaus Begründer eines Instituts für Forensische Ethnologie.
1. Aufl. 2005, 503 S., Rethra-Verlag, Neubrandenburg. ISBN: 3-937394-16-8, Softcover, LVP 35,80 €
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Das klingt ja mächtig spannend, da möchte man Herrn Busse unbedingt einmal persönlich kennen lernen.
Thomas Busse wurde auch von folgenden Gerichten bestellt:
Amtsgericht Bad Liebenwerda - Gutachtenerstellung unter der Adresse: Diplom-Psychologe Thomas Busse, Weißeritzstr. 3, 01067 Dresden
Amtsgericht Brandenburg an der Havel
Amtsgericht Erfurt - Gutachtenerstellung unter der Adresse: Jakobstraße 6-8, 99423 Weimar, Herr Busse lässt hier einen Teil seiner Arbeit durch eine Frau Dr. Gemeinhardt erledigen. (2007)
Amtsgericht Eschweiler - Gutachtenerstellung unter der Adresse: Kriegstraße 142, 76133 Karlsruhe. Herr Busse lässt hier einen Teil seiner Arbeit durch die Diplom-Psychologin Brit Sesemann - http://www.igst.org/tabellen/tliste99.html (Praxis Busse in Karlsruhe) und eine Frau Diplom-Psychologin Goretzky (Praxis Busse in Essen) erledigen. (2008)
Amtsgericht Germersheim (2005)
Amtsgericht Hattingen - Herr Busse lässt hier einen Teil seiner Arbeit durch eine Frau Goretzki erledigen. Wollen wir hoffen, dass er das Gericht hierfür um Erlaubnis gefragt hat.
Amtsgericht Heilbronn - Gutachtenerstellung unter der Adresse: Kriegstraße 142, 76133 Karlsruhe, Herr Busse lässt hier einen Teil seiner Arbeit durch eine Diplom-Psychologin Dietl erledigen. (2007)
Amtsgericht Helmstedt - hier operiert Herr Busse offenbar von seinem Stützpunkt in Karlsruhe, Entfernung Karlsruhe-Helmstedt über 400 Kilometer (2007, 2008)
Amtsgericht Ilmenau (2005, 2006)
Amtsgericht Landau in der Pfalz (2007)
Amtsgericht Ludwigshafen (2006)
Amtsgericht Offenburg (2005?)
Amtsgericht Papenburg (2010: dort lässt Herr Busse eine Frau Goretzki für sich arbeiten)
Amtsgericht Pforzheim (2011)
Amtsgericht Pößneck - Zweigstelle Lobenstein
Amtsgericht Saarbrücken (ab , ..., 2007, ..., 2010)
Amtsgericht Soest - Gutachtenerstellung unter Adresse in Essen.
Amtsgericht Waiblingen - Gutachtenerstellung unter der Adresse: Diplom-Psychologe Thomas Busse, Esslinger Straße 40, 70182 Stuttgart, aber auch Briefkopf mit der Adresse: Kriegstraße 142, 76133 Karlsruhe. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Waiblingen - Richter Anderl - vom 05.02.2007 von der Verpflichtung als Gutachter entbunden worden.
Amtsgericht Walsrode (2008) - Gutachtenerstellung unter der Adresse: Diplom-Psychologe Thomas Busse, Vahrenwalder Straße 269 A, 0179 Hannover. Aufgabendelegation an eine Frau Diplom-Psychologin Blum.
Amtsgericht Wittenberg (2008)
Oberlandesgericht Saarbrücken (2011)
Wenn Quantität ein Zeichen von Qualität wäre, würden wir Herrn Busse als den besten Gutachter Deutschlands empfehlen. Wofür andere geschäftstüchtige "Experten" ein ganzes "Institut" oder eine "GWG" mit zahlreichen Francaising-Mitarbeiterinnen brauchen, um deutschlandweit möglichst flächendeckend im Geschäft zu sein, da ist es für Herrn Busse offenbar eine Sache der Ehre, auf solche umständlichen Konstruktionen zu verzichten und lieber jeweils vor Ort eine eigene Dependance zu unterhalten. Wenn Sie also mal ein Auto mit hoher Geschwindigkeit von Stuttgart nach Ilmenau sausen sehen, ist es vielleicht Herr Busse, der gerade zu seiner nächsten anstehenden Begutachtung düst. Ja, so wünscht man sich den deutschen Arbeitnehmer, enorm flexibel und ortsungebunden. Demnächst vielleicht sogar in China oder Südafrika?
Möglicherweise leistet Herr Busse aber auch Aufbauarbeit in der ehemaligen Sowjetzone? Das wäre sehr lobenswert, wenn er den dortigen deutsch sprechenden Eingeborenen mal beibringt, was ein Psychologe aus dem Westen so alles auf dem Kasten hat. Denn wie ist es sonst zu erklären, dass sein Erscheinen, das jeden, der schon von ihm gehört hat, wohl nur entzücken kann, in letzter Zeit verstärkt aus den sogenannten neuen Bundesländern vermeldet wird. Vielleicht will man ihn aber auch im Westen nicht mehr. Das wäre aber sehr schade. Doch die Natur ist manchmal grausam. Wenn die Weidegründe abgegrast sind, zieht die Schafherde bekanntlich weiter.
Vielleicht ist Herr Busse aber auch ein so toller Gutachter, so dass es sich alle deutschen Familienrichter zur höchsten Ehre anrechnen ihn bestellen zu dürfen?. Wir dürften in diesem Fall gespannt sein, wann er in Mecklenburg-Vorpommern beim Amtsgericht Pasewalk bestellt wird.
Möglicherweise hat Herr Busse aber auch mehrere Doppelgänger oder einen Zwillingsbruder. Vielleicht ist er auch einer der seltenen eineiigen Drillinge und seine beiden Drillingsbrüder helfen ihm bei der Abarbeitung der Aufträge. Vielleicht wohnt er aber auch im Wohnwagen und schlägt jeden Tag sein Lager in einer anderen Stadt und in einer anderen Straße auf. So jemanden würde man dann als "Nichtseßhaften" bezeichnen.
Über Herrn Busse liegen dem Väternotruf zahlreiche Beschwerden von Betroffenen vor. Dessen ungeachtet scheint er bei einer Reihe von Familienrichtern mehr oder weniger beliebt zu sein, anders könnte man sich die Vielzahl der Beauftragungen des Herrn Busse quer durch Deutschland wohl nicht erklären. Möglicher Weise spielt aber auch eine gewisse Unbedarftheit der Familienrichter bei der Auswahl eines Gutachters eine Rolle.
Bei so vielen verschiedenen Anschriften die Herr Busse anscheinend hat, könnte man fast annehmen an den Beschwerden müsste irgend was dran sein und es bedürfte vieler Adressen, um den vielen unangemeldeten Demonstrationen vor seinem Haus rechtzeitig aus dem Weg zu gehen.
Betreuer:
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Oberlandesgerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
OLG Saarbrücken Beschluß vom 8.10.2012, 6 WF 381/12
Leitsätze
Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten hat. Beruft sich der verpflichtete Elternteil auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, so muss er im Einzelnen darlegen, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 31. August 2012 - 39 F 168/12 UG - wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 1.000 EUR.
Gründe
Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht nach §§ 86 ff, 89 FamFG ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen die Antragsgegnerin verhängt, weil diese gegen die in dem Beschluss des Familiengerichts vom 15. Mai 2012 – 39 F 168/12 UG - getroffene Umgangsregelung verstoßen hat.
Die formellen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind zweifelsfrei erfüllt. Die Antragsgegnerin hat auch gegen ihre Verpflichtungen aus dem genannten Beschluss verstoßen. Danach oblag es der Antragsgegnerin, S. am 28. Mai 2012 dem Umgangspfleger zu übergeben, damit dieser den Umgang des Kindes mit dem Antragsteller ermöglicht. Dem ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen, denn der Umgangspfleger hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Kind an dem angeordneten Termin nicht dazu bewegt werden konnte, ihn zum Zwecke des Umgangs zu begleiten.
Es ist davon auszugehen, dass dies auf einer schuldhaften Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin gegen ihre Verpflichtungen aus dem Umgangsbeschluss beruht. Nach § 89 Abs. 4 S. 1 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast hinsichtlich der Gründe, aus denen er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten haben will. Der Verpflichtete hat daher die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen substantiiert darzulegen (Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschlüsse vom 2. April 2012 – 6 WF 130/11 – und vom 26. November 2010 – 6 WF 118/10 –, ZKJ 2011, 104; vgl. auch 9. Zivilsenat, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 9 WF 131/11 –). Diese Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person; sie sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil – wie hier die Antragsgegnerin – bei Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (BGH FamRZ 2012, 533; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 2. April 2012 – 6 WF 130/11 –; vgl. dazu auch BT-Drucks. 16/6308, S. 218; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1669; Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 89, Rz. 9; Kemper/Schreiber/Völker/Clausius, HK-FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 22; Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 7; Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 15; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 9; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 5. Aufl., § 6, Rz. 16; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 13).
Denn nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem betreuenden Elternteil obliegt es deswegen, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu gewinnt. Der Obhutselternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Obhutselternteil jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet (Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O.; vgl. zum Ganzen auch Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 30 ff., jeweils m.w.N.; s. auch BGH FamRZ 2012, 533). Der betreuende Elternteil darf es dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskontakte zum anderen Elternteil wahrnehmen will oder nicht; vielmehr muss er alle zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel anwenden, um das Kind zu zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen (BGH FamRZ 2012, 533; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 2. April 2012 – 6 WF 130/12 –; 9. Zivilsenat, Beschluss vom 21. Dezember 2006, a.a.O.; Völker/Clausius, a.a.O.).
Dass die Antragsgegnerin es nicht zu vertreten hat, dass die angeordneten Umgangskontakte unterbleiben mussten, lässt sich nicht feststellen, denn es fehlt jeglicher nachvollziehbare Sachvortrag hierzu. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, mit welchen erzieherischen Mitteln sie konkret auf das Kind eingewirkt haben will, um es zum Umgang mit dem Antragsteller zu veranlassen. Stattdessen liegt die Auffassung des Familiengerichts nahe, dass die Antragsgegnerin auch in Ansehung des Beschlusses vom 15. Mai 2012 nicht annähernd mit dem gebotenen Nachdruck Einfluss auf die Haltung des Kindes hierzu genommen hat, denn anders lässt sich vernünftigerweise nicht erklären, warum ein Kind im Alter von S. sich derart hartnäckig gegen Anordnungen, die ihm gegenüber auch von der Antragsgegnerin unmissverständlich hätten ausgesprochen werden müssen, zur Wehr setzt.
Nach alledem hat das Familiengericht die Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsmitteln zutreffend bejaht. Wahl und Bemessung des Ordnungsmittels werden auch von der Antragsgegnerin nicht infrage gestellt; Bedenken hiergegen sind auch sonst nicht ersichtlich. Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 Abs. 5 i.V.m. § 84 FamFG. Gründe, weshalb die Antragsgegnerin ausnahmsweise nicht die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hätte, sind nicht ersichtlich.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 45 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=4124
OLG Saarbrücken Beschluß vom 13.10.2011, 6 UF 108/11
Elterliche Sorge: Ablehnung des Erlasses einer Verbleibensanordnung zugunsten der Pflegeeltern bei positiver Haltung des Kindes zur Rückführung; Anforderungen an ein Sachverständigengutachten; förmliche Verpflichtung zur Untersuchung auf Alkohol- und Drogenkonsum bei Einverständnis der leiblichen Eltern
Leitsätze
1. Zur Ablehnung des Erlasses einer Verbleibensanordnung zu Gunsten der Pflegeeltern, bei denen das Kind mehrere Jahre gelebt hat, wenn das Kind eine positive Haltung zur Rückführung zu seinen Eltern hat.
2. Zu den methodischen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten.
3. Das Einverständnis der Eltern, sich alle drei Monate Untersuchungen ihrer Person auf Alkohol- und Drogenkonsum zu unterziehen, sofern sie hierfür die Kosten nicht selbst tragen müssen, kann mangels tragfähiger Rechtsgrundlage nicht zum Anlass genommen werden, sie förmlich hierzu zu verpflichten.
Tenor
1. Die Beschwerden der Pflegeeltern und des Jugendamts gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Ingbert vom 27. Mai 2011 – 4 F 217/07 SO und 4 F 309/10 EAUG – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Absätze 2 bis 4 und 8 dieses Beschlusses aufgehoben und den Eltern stattdessen aufgegeben wird, ab Rückkehr M. in ihren Haushalt Familienhilfe als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen und bis Ende März 2012 ihre regelmäßigen Gespräche bei der Drogenberatungsstelle A. mindestens einmal monatlich fortzusetzen.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges werden nicht erstattet. Für die erste Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.
Gründe
I.
Aus der Verbindung der Mutter und des Vaters – beide Deutsche –, die nicht miteinander verheiratet waren oder sind, ging – neben dem am 11. November 2010 geborenen, bei den Eltern lebenden und nicht verfahrensbetroffenen Sohn R. – am 25. Mai 2004 der Sohn M. hervor. Für beide Kinder gaben die Eltern nach Anerkennung der Vaterschaft durch den Vater Sorgeerklärungen ab.
Die Eltern sind dem Jugendamt seit September 2005 bekannt. Auf eine aufgrund vermuteten Drogen- und Alkoholkonsums der Eltern eingereichte Gefährdungsanzeige des Jugendamts hin hatte das Familiengericht St. Ingbert im März 2007 das beigezogene Verfahren 4 F 35/07 SO eingeleitet. Dieses Verfahren wurde, nachdem die Eltern dem Gericht in einem Anhörungstermin die Zusage gemacht hatten, die Hilfe des Jugendamts in Anspruch zu nehmen, vom Familiengericht nicht über Oktober 2007 hinaus weiterbetrieben.
Da die Eltern trotz einer vom 28. August bis 8. Oktober 2007 durchgeführten Clearingmaßnahme des H. ihre Zusage in der Folgezeit nicht eingelöst, insbesondere weiterhin Alkohol und Drogen konsumiert hatten, zeigte das Jugendamt beim Familiengericht St. Ingbert erneut eine Gefährdung M. an.
Das Familiengericht hat hierauf im November 2007 das vorliegende Sorgerechtsverfahren 4 F 217/07 SO eingeleitet. In einem Anhörungstermin vom 30. November 2007 haben die Eltern zugesichert, an ihrer Drogen- und Alkoholproblematik zu arbeiten. Dies haben sie im Anhörungstermin vom 25. Januar 2008 bekräftigt und dort einen Antrag auf Familienhilfe unterzeichnet. Die Familienhilfe ist ab 6. Februar 2008 installiert worden. Beide Eltern haben – unregelmäßig – Beratungsgespräche bei Suchtberatungsstellen wahrgenommen. Aufgrund fehlender Mitarbeit der Eltern ist die Familienhilfe am 16. Juni 2008 beendet worden.
Im Anhörungstermin vom 25. Juni 2008 hat das Familiengericht den Eltern durch – nicht mit Gründen versehene – „vorläufige Anordnung“ die elterliche Sorge entzogen und diese dem Jugendamt als Vormund übertragen. M. wechselte noch am selben Tage vom Haushalt der Eltern in den der Pflegeeltern. Begleiteter Umgang der Eltern mit M. hat viermal einstündig im Zeitraum November 2008 bis Januar 2009 und danach – die Pflegemutter hatte extreme Unruhe und Aufsässigkeit M. eingewandt – bis November 2009 nicht mehr stattgefunden.
Im Anschluss an Entgiftungen und stationäre psychiatrische Behandlungen haben die Eltern Ende Juni 2009 eine stationäre Therapie im Therapiezentrum S. begonnen.
Im beigezogenen Verfahren 4 F 239/09 EAUG hat das Familiengericht St. Ingbert auf Antrag der Eltern mit einstweiliger Anordnung vom 9. Dezember 2009 diesen ab Dezember 2009 ein zeitlich nicht näher konkretisiertes begleitetes Umgangsrecht mit M. in der Therapieeinrichtung S. eingeräumt.
Ab Ende März/Anfang April 2010 haben sich die Eltern in der Nachsorgegruppe der Therapieeinrichtung S. in J. behandeln lassen. Am 3. September 2010 ist die Nachsorge beendet worden. In der Nachfolge sind die Eltern – nach zwischenzeitlichen Aufenthalten des Vaters in einem Obdachlosenasyl und der damals hochschwangeren Mutter in einem Frauenhaus – nach S. umgezogen und haben Kontakt zur Suchtberatungsstelle A. aufgenommen.
Mit am 9. Dezember 2010 eingegangenem Eilantrag haben die Eltern im vorliegend ebenfalls zunächst noch gegenständlichen Umgangsrechtsverfahren 4 F 309/10 EAUG eine vorläufige Umgangsregelung mit M. begehrt.
Eine im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von beiden Eltern am 6. April 2011 abgegebene Haarprobe ist sachverständig auf Drogen und Alkohol untersucht worden. Bei der Mutter war das Ergebnis für einen zurückliegenden Zeitraum von etwa sechs Monaten negativ; hinsichtlich des Vaters wurde lediglich ein positiver Befund bezüglich Ethylglucuronid (0,021 ng/mg; cut off: 0,007 ng/mg) festgestellt. Der Vater hat ab dem 9. Mai 2011 eine Qualifizierungsmaßnahme zum Produktionshelfer Fertigung (IHK) absolviert.
Am 11. April 2011 haben die Sachverständigen Dipl.-Psychologen R. und W. ein vom Familiengericht im vorliegenden Verfahren 4 F 217/07 SO im Dezember 2009 angeordnetes schriftliches Sachverständigengutachten erstattet.
Im Anhörungstermin vom 20. Mai 2011, dessen Gegenstand die Verfahren 4 F 217/07 SO und 4 F 309/10 EAUG gewesen sind, hat das Familiengericht das Sachverständigengutachten mündlich erläutern lassen und die Beteiligten und das Kind persönlich angehört.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 27. Mai 2011 – 4 F 217/07 SO und 4 F 309/10 EAUG –, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht seine einstweilige Anordnung vom 25. Juni 2008 aufgehoben (Absatz 1 der Entscheidungsformel), Umgangspflegschaft angeordnet und den Verfahrens-pfleger M. zum Umgangspfleger bestellt (Absatz 2), angeordnet, dass M. bis zum 7. August 2011 seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei den Pflegeeltern hat (Absatz 3), den Eltern aufgegeben, Familienhilfe in Anspruch zu nehmen und mit dem jeweils zuständigen Jugendamt zusammenzuarbeiten (Absatz 4) und für die Zeit nach Schulbeginn mit Hilfe des Umgangspflegers an einer Umgangsregelung mit der Pflegefamilie mitzuwirken (Absatz 8). In den Absätzen 5 bis 7 hat das Familiengericht – im Wege einstweiliger Anordnung – den Eltern ein begleitetes Umgangsrecht mit M. alle zwei Wochen samstags von 9.45 bis 17.45 Uhr sowie in den Schulferien vom 23. Juli bis 7. August 2011 eingeräumt und festgelegt, dass M. ab dem 8. August 2011 seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei den Eltern hat.
Sowohl die Pflegeeltern als auch das Jugendamt greifen diesen Beschluss an.
Mit ihrer Erstbeschwerde erstreben die Pflegeeltern zuletzt nur noch, dass über Absatz 3 des angegangenen Beschlusses hinausgehend der dauerhafte Verbleib M. bei ihnen angeordnet wird.
Das Jugendamt stellt zuletzt den angefochtenen Beschluss noch in seinen Absätzen 1 bis 4 und 8 zur Überprüfung des Senats.
Die Eltern bitten unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses um Zurückweisung der Beschwerden.
Der Verfahrenspfleger stellt keinen Antrag. Er ist der Auffassung, dass gegen eine Rückführung M. zu seinen Eltern keine durchgreifenden Bedenken bestehen, regt aber begleitende Auflagen an diese an.
Die vom Familiengericht im angefochtenen Beschluss angeordneten Umgangskontakte haben am 28. Mai sowie 11. und 25. Juni 2011 stattgefunden, am 9. Juli nicht, da die Pflegeeltern die Übergabe M. an den Umgangspfleger verweigert haben. Nach Abschluss einer Vereinbarung der Beteiligten im beigezogenen Verfahren 9 F 266/11 UG des Familiengerichts Homburg am 15. Juli 2011 – derzufolge die Eltern ab dem 17. Juli 2011 alle 14 Tage sonntags von 11 bis 18 Uhr mit M. Umgang haben dürfen – haben wieder (unbegleitete) Umgangskontakte stattgefunden.
Der Vater hat seine Qualifizierungsmaßnahme zwischenzeitlich abgeschlossen und arbeitet seit dem 11. Juli 2011 in einem nunmehr auf März 2012 befristeten Arbeitsverhältnis bei der Firma H. P.; eine anschließende Festanstellung ist ihm in Aussicht gestellt worden.
Der Senat hat im Senatstermin M., die Beteiligten, die Sachverständigen, die Mitarbeiterinnen des Jugendamts S. – Frau M.-N. und Frau S. – und den vormaligen Vormund M. – Herrn K. – persönlich angehört und die Zeuginnen H. und F. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29. September 2011 Bezug genommen. Der Senat hat die Akten 9 F 261/11 SO und 9 F 266/11 UG des Amtsgerichts Homburg, 4 F 35/07 SO, 4 F 239/09 EAUG und 2 BRs 55/09 des Amtsgerichts St. Ingbert sowie 35 BRs 65/11 des Amtsgerichts S. zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemacht.
II.
Die Sachentscheidung des Senats richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG – auch in der Rechtsmittelinstanz – nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht (vgl. BGH FamRZ 2011, 100, 796 und 1575; 2010, 1060), nachdem die Beschwerdeführer ihre Beschwerden hinsichtlich der einstweiligen Anordnung des Familiengerichts zum Umgangsrecht (Absätze 5 bis 7 des angefochtenen Beschlusses – 4 F 309/10 EAUG –) nicht mehr aufrecht erhalten.
Im verbliebenen Umfang sind beide Beschwerden nach §§ 58 ff. FamFG zulässig. Dies gilt auch, soweit die Pflegeeltern eine Verlängerung der vom Familiengericht erkannten Verbleibensanordnung erstreben (vgl. BGH FamRZ 2005, 975).
Indessen sind die Beschwerden im Wesentlichen unbegründet.
Zu Recht hat das Familiengericht seine einstweilige Anordnung vom 25. Juni 2008 aufgehoben, so die vollumfängliche gemeinsame elterliche Sorge der Eltern für M. wiederhergestellt und den Erlass einer (dauerhaften) Verbleibensanordnung zugunsten der Pflegeeltern abgelehnt.
Nach § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 BGB kann das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, den Sorgeberechtigten das Sorgerecht teilweise oder vollständig entziehen. Nach § 1666 a Abs. 1 S. 1 BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
Bei der Beurteilung, ob und wenn ja welche Maßnahmen nach den – vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich befundenen (vgl. BVerfGE 60, 79; BVerfG ZKJ 2011, 133; FamRZ 2010, 528 und 713) – §§ 1666, 1666 a BGB erforderlich sind, ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie sowohl nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) als auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) steht, deren Vorschriften die nationalen Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu beachten haben und als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten des Grundgesetzes dienen (vgl. BVerfGE 111, 307).
Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, die grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Kinder dürfen gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat jedoch dazu, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramtes die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramtes des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Vielmehr zählen die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes, wobei auch in Kauf genommen wird, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen ihres Kindes grundsätzlich am besten von ihnen wahrgenommen werden.
Eine Trennung des Kindes von seiner Familie gegen den Willen der Sorgeberechtigten ist nur dann zulässig, wenn das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei einem Verbleiben in der oder einer Rückkehr in die Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Dies ist der Fall, wenn bereits ein Schaden eingetreten ist oder wenn eine Gefahr gegenwärtig und in einem solchen Maß vorhanden ist, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Trennung der Kinder von ihnen gesichert oder ermöglicht wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2011 – 1 BvR 303/11 –, juris; BVerfG ZKJ 2011, 133; FamRZ 2010, 528 und 713; 2009, 1472 und 1897; 2008, 492 und 2185; Senats-beschlüsse vom 19. Oktober 2009 – 6 UF 48/09 –, NJW-RR 2010, 146, und vom 16. Dezember 2009 – 6 UF 90/09 –, FamRZ 2010, 1092, jeweils m.w.N.).
Lebt ein Kind in Familienpflege (dazu BVerfG FamRZ 2006, 1593; BGH FamRZ 2001, 1449), muss auch der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB – als im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug oder dessen Auf-rechterhaltung milderes Mittel – erwogen werden (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 145; vgl. auch OLG Frankfurt, FamRZ 2011, 382 [Ls.; Volltext in juris]; OLG Hamm, FamRZ 2010, 2083). Denn bei bestehender Familienpflege kann ausnahmsweise allein aufgrund der Dauer eines solchen Pflegeverhältnisses auch ohne die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB getroffen werden, wenn bei Herausgabe des Kindes an seine Eltern eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 68, 176).
§ 1632 Abs. 4 BGB gewinnt zu einem Zeitpunkt Bedeutung, zu dem sich das Kind – wie hier – bereits längere Zeit in Pflege befindet. Die Vorschrift geht davon aus, dass zwischen dem Kind und seinem Pflegeelternteil als Folge eines länger andauernden Pflegeverhältnisses eine gewachsene Bindung entstanden sein kann. Unter dieser Voraussetzung ist auch die aus dem Kind und dem Pflegeelternteil bestehende Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, so dass Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus seiner „sozialen“ Familie auch auf Seiten des Pflegeelternteils nicht gänzlich außer Acht bleiben darf (vgl. BVerfGE 68, 176). Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des § 1632 Abs. 4 BGB allerdings weniger die Stellung der Pflegeeltern stärken als vielmehr dem Wohl des Kindes entsprechen wollen. Hauptanliegen des Gesetzgebers war es, mit dieser Vorschrift eine Regelung zu schaffen, die es im Interesse des Kindeswohls ermöglicht, seine Herausnahme aus der Pflegefamilie zur Unzeit zu vermeiden. Zu berücksichtigen ist auch, dass Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG im Zusammenhang mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gesehen werden muss, auf das sich Pflegeeltern nicht berufen können. Für die leiblichen Eltern ist die Trennung von ihrem Kind der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Bei Pflegekindschaftsverhältnissen hat die Trennung geringeres Gewicht. Diese sind institutionell auf Zeit angelegt, so dass bei einer Herausnahme des Pflegekindes aus der Familie des Pflegeelternteils diesem grundsätzlich zuzumuten ist, den mit der Trennung verbundenen Verlust zu ertragen. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG wird nur in Ausnahmefällen angenommen werden können, wenn etwa Pflegeeltern während einer jahrelangen Dauerpflege das Kind betreut haben oder andere ins Gewicht fallende Umstände von Verfassungs wegen eine Auflösung der Pflegefamilie mit der damit verbundenen Trennung des Pflegekindes von den Pflegeeltern verbieten (vgl. BVerfGE 79, 51).
Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine „sozialen Eltern“ gefunden hätte (vgl. BVerfGE 75, 201; BVerfG FamRZ 2004, 771). Dies verstieße gegen das verfassungsrechtliche Gebot, die Rückführungsperspektive – und zwar auch im Falle eingeleiteter Dauerpflege – grundsätzlich offenzuhalten (siehe hierzu – grundlegend – BVerfGE 68, 176; Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2009 – 6 UF 90/09 –, FamRZ 2010, 1092). Unabhängig von der Art ihres Zustandekommens sollen Pflegeverhältnisse in Übereinstimmung mir Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG nicht so verfestigt werden, dass Eltern mit der Weggabe oder -nahme ihres Kindes in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen. Mit Blick auf das betroffene Kindeswohl ist bei der Rückkehr des Kindes in den Haushalt seiner Eltern die Risikogrenze daher deutlich weiter zu ziehen, als bei einem bloßen Wechsel der Pflegefamilie. Während dort mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sein muss, weil der Wechsel der Pflegestelle von existenzieller Bedeutung für die Zukunft des Kindes ist (vgl. BVerfGE 75, 201; 79, 51; BVerfG FamRZ 2004, 771) und sich die neuen Pflegeeltern (noch) nicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG berufen können, ist es bei in Rede stehender Rückführung des Kindes zu seinen Eltern ausreichend, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen derzeitigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes – also Kindeswohl einerseits (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 und 6 Abs. 2 S. 2 GG; vgl. BVerfGE 24, 119; 99, 145) und der verfassungsunmittelbare Anspruch des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern andererseits (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG; vgl. BVerfG FamRZ 2008, 845) – noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51). Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 68, 176). Insoweit ist die Risikogrenze hinsichtlich der Prognose möglicher Beeinträchtigungen des Kindes bei der Entscheidung über eine Rückführung des Kindes zu seinen Eltern dann überschritten, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann. Ein solches Risiko ist für das Kind nicht hinnehmbar (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 865).
Die gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Pflegeeltern und den leiblichen Eltern, muss nach alldem nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern dieses auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Denn die Entscheidung für oder gegen eine Rückführung des Kindes in den Haushalt seiner Eltern nimmt entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes und betrifft es daher unmittelbar. Zu solcher Berücksichtigung des Kindes als Träger eigener Grundrechte gehört, dass der vom Kind aufgrund seines persönlichen Empfindens und seiner eigenen Meinung geäußerte Wille als Ausübung seines Rechts auf Selbstbestimmung bei der gerichtlichen Entscheidung hinreichend Berücksichtigung findet. Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu. Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann, erreicht werden. Ein vom Kind kundgetaner Wille kann ferner Ausdruck von Bindungen zu einem Elternteil sein, die es geboten erscheinen lassen können, ihm nachzukommen (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737 m.w.N.).
Vergebens ziehen die Beschwerdeführer diese – im Senatstermin eingehend erörterten – verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäbe in Zweifel.
Die Pflegeeltern verkennen bereits im rechtlichen Ausgangspunkt, dass eine Rückführung M. nicht schon dann ausscheidet, wenn auch nur eine geringe Wahrscheinlichkeit („Restrisiko“) dafür spricht, dass er hierdurch psychisch oder physisch geschädigt wird; vielmehr steht der Rückführung zu den Eltern nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit solcher Schädigung entgegen.
Soweit die Pflegeeltern in diesem Zusammenhang den Umstand, dass die Eltern bei Rückführung des Kindes Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden in Anspruch nehmen müssen, dazu heranziehen, auf die Eltern die – den Pflegeeltern günstigeren – Maßstäbe angewendet sehen zu wollen, die für den Fall des Wechsels einer Pflegestelle gelten, geht auch diese Betrachtungsweise fehl. Sie verkennt sowohl die Bedeutung als auch die Tragweite des für die Eltern streitenden Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, auf das sich eine neue Pflegestelle gerade nicht berufen kann, und führte vielfach zu dem – verfassungswidrigen – Ergebnis, dass die Rückführungsperspektive dauerhaft verschlossen wäre. Denn in den meisten Fällen kann die Rückführung – jedenfalls für eine Übergangszeit – nur unter Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen durch die Herkunftsfamilien verantwortet werden, zumal die Rückführung regelmäßig für das Kind und die Eltern mit der neuen Situation geschuldeten Belastungen verbunden ist. Einfachrechtlicher Spiegel dessen ist § 1666 a Abs. 1 S. 1 BGB, dessen eindeutigem Wortlaut zufolge eine Trennung des Kindes von seiner Herkunftsfamilie oder deren Aufrechterhaltung nicht zulässig ist, wenn der Gefahr durch öffentliche Hilfen begegnet werden kann. Soweit die Pflegeeltern hiervon – sinngemäß – eine Ausnahme geltend machen, wenn die Unterstützung durch die Jugendhilfe voraussichtlich dauerhaft erforderlich bleiben wird, findet diese Sicht im Gesetz keine Stütze.
Auch der Hinweis des Jugendamts darauf, dass die soziale Elternschaft für das Wohl M. den gleichen Stellenwert wie die leibliche Elternschaft habe, beruht auf einer Unterbewertung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Erziehungsvorrangs der leiblichen Eltern.
An den mithin die Senatsentscheidung leitenden, dargestellten Maßstäben gemessen, kommt ein Entzug des Sorgerechts der Eltern oder Teilbereichen hiervon nach dem sich dem Senat nach der mündlichen Anhörung darbietenden Sachstand ebenso wenig in Betracht wie der Erlass einer Verbleibensanordnung.
Der Senat teilt die Einschätzung der Sachverständigen, der der Verfahrenspfleger M. beigetreten ist, dass M. bei einer Rückführung in den elterlichen Haushalt Marvin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachhaltig gefährdet würde.
In ihrem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 11. April 2011 haben die Sachverständigen – kurz gewendet – ausgeführt, dass die Rückführung M. die halbwegs vernünftige Prognose voraussetze, dass eine erneute Inobhutnahme nicht mehr erfolgen werde, ansonsten die Gefahr einer Bindungsstörung entstünde. Mit der Rückführung dürfe nicht allzu lange gewartet werden, weil sonst die Bindung M. zu seiner Pflegefamilie immer stärker und – reflexiv – die Rückführungsperspektive immer negativer werde. Dies gelte insbesondere, wenn ein Kind mehr als seine halbe Lebenszeit in der Pflegefamilie zugebracht habe. Diese Schwelle sei bei M. bald erreicht, zumal mit zunehmendem Alter der Loyalitätskonflikt, in dem er sich befinde, stärker werde. M. habe eine emotional gute Beziehung zu seinen Eltern. Er sei der Rückführung gegenüber offen eingestellt. Die Eltern verfügten über eine ordentliche Wohnung mit einem gut geführten Haushalt. Ihre Kooperation mit dem – zwischenzeitlich für sie zuständigen – Jugendamt S. habe sich stark gebessert. Ein weiterer Aufschub der Rückführung sei auch nicht aufgrund der drogenbezüglichen Rückfallgefahr der Eltern angezeigt; diese werde beim Vater stets und bei der Mutter in geringerem Maße gegeben bleiben. Die Rückführung müsse nur dann in Frage gestellt werden, wenn eine Haaranalyse bei den Eltern den umfangreichen Konsum auch harter Drogen in jüngster Zeit dokumentiere. Allerdings sollte eine Unterstützung und Kontrolle durch eine Familienhilfe erfolgen.
Die Angriffe der Beschwerdeführer gegen das – bereits erstinstanzlich mündlich erläuterte – Sachverständigengutachten, zu denen die Sachverständigen im Senatstermin Stellung genommen haben, dringen nicht durch.
Das Sachverständigengutachten ist methodisch nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Erstellung eines psychologischen Gutachtens in einem familiengerichtlichen Verfahren bleibt es – vorbehaltlich hier nicht erteilter konkreter Vorgaben im Beweisbeschluss – grundsätzlich dem Sachverständigen überlassen, auf welchem Wege und auf welchen Grundlagen er sein Gutachten erstellt. Daher sind Umfang der – ggf. auch fremdanamnestischen – Erhebung, die Auswahl und Interpretation der entscheidungsrelevanten Daten sowie die Darstellungsform der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen überlassen, soweit er sich hierbei auf den Stand der Wissenschaft bezieht. Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass es in der Psychologie keine generalisierenden Theorien, Methoden und standardisierte Verfahren gibt, die jedem Einzelfall vollends gerecht werden können. Grundsätzlich kann nur davon ausgegangen werden, dass sich das Gutachten auf Akteninhalt, Gespräche mit den Beteiligten, Verhaltensbeobachtungen und – soweit erforderlich – auf testpsychologische Untersuchungen stützen sollte. Letztere können indes für sich genommen niemals unanzweifelbare Ergebnisse hervorbringen, weil sich innerpsychisches Geschehen der direkten Beobachtung naturgemäß entzieht (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 1999, 1649; OLG Jena, FamRZ 2011, 1070; KG FamRZ 2010, 135 und Beschluss vom 9. Februar 2011 – 3 UF 201/10 –, juris; OLG München, FamRZ 2003, 1957; vgl. auch Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. August 2011 – 9 WF 47/11 –, jeweils m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt das Gutachten. Insbesondere ist bei den gegebe-nen Umständen nichts dagegen zu erinnern, dass die Sachverständigen keine Interaktionsbeobachtung M. mit den Pflegeeltern und Pflegegeschwistern S. und J. durchgeführt und mit letzteren beiden und dem Pflegevater nicht persönlich gesprochen haben. Die Sachverständigen haben im Senatstermin überzeugend erläutert, dass die genaue Intensität der Bindung M. zu den Pflegeeltern angesichts der bis dahin fehlenden klaren Willensäußerung M. bezüglich seines weiteren Verbleibs und der Würdigung seines Verhaltens in fremder Situation – er sei anlässlich seiner Einschulung freudestrah-lend zu seinen verspätet erschienenen Eltern gerannt – für die von den Sachverständigen zu beantwortende Frage einer Gefährdung M. im Falle der Rückführung zu seinen Eltern nicht notwendig gewesen und auch jetzt nicht erforderlich sei. Dabei haben die Sachverständigen – wie der Senat – eine stabile Bindung M. auch zu seinen Pflegeeltern unterstellt. In Ansehung dessen besteht – entgegen deren Auffassung – auch im Lichte des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) hierzu kein weiterer Ermittlungsbedarf.
Insoweit hat der Senat berücksichtigt, dass – worauf die Pflegeeltern, zuletzt mit Schriftsatz vom 12. Oktober, hingewiesen haben – im kindschaftsrechtlichen Verfahren der Grundrechtsschutz auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts beeinflusst. Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Diesen Anforderungen werden sie nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Inhaber des Elternrechts sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 865 m.w.N.).
Dass der Senat diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen durch seine Verfahrensgestaltung Rechnung getragen hat, gilt – in diesem Punkt wie im Allgemeinen hinsichtlich der Beurteilung der Sachverständigen, es bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Rückführung M. zu seinen Eltern sein Wohl gefährdete – umso mehr angesichts des Ergebnisses der persönlichen Anhörung M. durch den – gesamten – Senat im Beisein des Verfahrenspflegers (vgl. BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060, jeweils m. Anm. Völker) und der Sachverständigen. M. ist dabei – wie selbstverständlich – davon ausgegangen, dass er zu seinen Eltern und R. zurückkehren werde und hat sich auf diesen Wechsel gefreut; er wünsche sich aber, seine Pflegeeltern und -geschwister regelmäßig besuchen zu können. Auch wenn M. – der bei seiner Anhörung unbekümmert und aufgeweckt gewirkt hat – altersbedingt die Folgen dieses Wechsels nicht abschätzen kann, worauf der Sachverständige W. zu Recht hingewiesen hat, kommt dieser Willensäußerung Gewicht als Ausdruck des wachsenden Bedürfnisses und der zunehmenden Fähigkeit M. zur Selbstbestimmung und stabiler Bindungen zu seinen Eltern Bedeutung zu.
Soweit die Pflegeeltern im diesem Kontext befürchten, die Rückführung M. zu seinen Eltern hätte einen Bindungsabbruch zu den Pflegeeltern und den dort lebenden Pflegekindern S. und J. zur Folge, übersehen sie, dass diesen Bindungen M. durch eine an § 1685 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB ausgerichtete Regelung des Umgangs M. mit den Pflegeeltern angemessen Rechnung getragen werden kann, abgesehen davon, dass die derzeitige Situation ebenfalls eine Geschwistertrennung –M. von R. – bedeutet.
Die weiteren vom Jugendamt und – insbesondere mit Schriftsatz vom 21. Juli 2011 – von den Pflegeeltern gegen das Sachverständigengutachten erhobenen Einwände hat der Senat unter Einbeziehung der Erläuterungen der Sachverständigen im Senatstermin geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass der aus den beigezogenen Bewährungsheften 2 BRs 55/09 und 35 BRs 65/11 hervorgehende strafrechtliche Hintergrund des Vaters nicht unbedenklich ist. Er ist umfangreich vorbestraft. Mit Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 20. März 2007 ist er wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Vortäuschens einer Straftat zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Vater ist unter anderem einer Bewährungshelferin unterstellt worden. Am 12. Dezember 2008 hat das Amtsgericht St. Ingbert den Vater im Verfahren 2 Ds 25 Js 1313/08 (13/08) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen unter Einbeziehung vorangegangener Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt und den Vater unter anderem erneut einer Bewährungshelferin unterstellt und ihm aufgegeben hat, 150 unentgeltliche gemeinnützige Arbeitsstunden abzuleisten; dieser Auflage ist der Vater beanstandungsfrei nachgekommen. Durch Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 15. Dezember 2009 – 2 Ds 10 Js 761/09 (318/09) – ist der Vater wegen Vollrausches in zwei Fällen – begangen am 20. Februar und 10. Juni 2009 und jeweils mit tätlichen und verbalen Angriffen auf Polizeibeamte verbunden – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden. Am 5. Mai 2011 hat das Amtsgerichts S. den Vater im Verfahren 35 Ds 2 Js 2541/10 (78/11) wegen fahrlässigen Vollrauschs – begangen unter Einfluss von Alkohol und von Doxepin am 9. Oktober 2010 und erneut mit einem tätlichen Angriff auf einen Polizeibeamten als rechtswidrige Tat – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Es hat den Vater wiederum einer Bewährungshelferin unterstellt, bei der er sich auf Einbestellungen hin – einmal im Monat – einzufinden hat. Die Bewährungshelferin des Vaters, die diesen schon seit 2007 betreut, hatte im Laufe dieses Strafverfahrens mitgeteilt, dass der Vater sich seit Ende 2010 „extrem“ stabilisiert habe. In der Zwischenzeit zwischen der Tatbegehung und diesem Urteil habe der Vater noch offenstehende 600 gemeinnützige Arbeitsstunden aus anderen Verfahren erfolgreich abgeleistet und halte erstmals seine Zusagen zuverlässig ein. Mit Beschluss vom 7. September 2011 hat das Amtsgericht St. Ingbert die aufgrund seiner Verurteilung vom 15. Dezember 2009 laufende Bewährungszeit auf den 14. Juni 2014 erstreckt und den Vater darauf hingewiesen, dass bei erneuter Straffälligkeit ein Bewährungswiderruf kaum noch zu vermeiden sein dürfte.
Dieses strafrechtlichen Werdegangs unbeschadet hat sich der Vater nun rund ein Jahr lang straffrei verhalten. Seine Lebensumstände haben sich in nahezu allen Bereichen geändert. Er hat erfolgreich eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme abgeschlossen und geht einer geregelten Arbeit nach. Drogen- oder übermäßiger Alkoholkonsum sind seither – auch im Rahmen einer entsprechenden Kontrolle – nicht mehr festgestellt worden. Die diesbezügliche Entwicklung ist angesichts der Aussagen der Zeuginnen H. und F. im Senatstermin, die auch die Sachverständigen in ihrer abschließenden Empfehlung haben berücksichtigen können, ermutigend. Insbesondere die Zeugin F. – die Drogenberaterin der Eltern – hat glaubhaft bekundet, dass sie Anzeichen für Drogen- oder Alkoholkonsum bei keinem der persönlichen Treffen mit den Eltern bemerkt habe. Seit Ende 2010 hätten sich die Eltern immer weiter stabilisiert und sei es „weiter vorwärts“ gegangen. Auch die nunmehr für die Herkunftsfamilie M. zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes S., Frau M.-N., hat im Senatstermin berichtet, bei den Eltern keine Signale für Drogen- oder Alkoholkonsum festgestellt zu haben, obwohl sie – dem misst der Senat nicht unerhebliche Bedeutung bei – auch wiederholt unangekündigte Hausbesuche bei ihnen gemacht und in diesem Rahmen aufgrund des vormaligen Suchthintergrundes der Eltern auf entsprechende objektive Anzeichen geachtet habe.
Unter Einbeziehung des guten Eindrucks, den der Senat in der mündlichen Anhörung von den Eltern gewonnen hat, rechtfertigt all dies die Prognose, dass die Eltern weiterhin drogen- und straffrei leben werden, zumal der Vater – der mit seiner strafrechtlichen Vorgeschichte gegenüber professionellen Helfern weitgehend transparent umgeht – weiß, dass im Falle erneuter Straffälligkeit der Bewährungswiderruf kaum zu vermeiden sein wird. Die Eltern haben im gesamten Verfahren gezeigt und im Senatstermin glaubhaft zu erkennen gegeben, wie sehr sie sich eine Rückkehr M. in ihren Haushalt wünschen und in jüngerer Zeit darauf hingearbeitet haben. Sie wissen, was sie ihm antäten, fielen sie nach seiner Rückkehr wieder in ihre alten Verhaltensweisen zurück. Auch mit erneutem Blick auf ihr Erziehungsprimat vertraut der Senat darauf, dass ihnen dieser Preis zu hoch sein wird und sie daher den nunmehr stetig beschrittenen positiven Weg fortsetzen werden.
Selbst wenn allerdings der Vater – wider Erwarten – diese Warnwirkung missachten und infolge Inhaftierung künftig als Betreuungsperson ausfallen sollte, geht der Senat davon aus, dass es der Mutter auch ohne ihn gelänge, unter weiterer Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen M. in diesen nicht gefährdender Weise in ihrem Haushalt zu erziehen, zumal sie bereits jetzt aufgrund der vollschichtigen Berufstätigkeit des Vaters bei der Kindererziehung täglich längere Zeit auf sich alleine gestellt ist. Dabei hat der Senat auch die Doppelbelastung gewogen, die es bedeuten wird, dass sich die Eltern nach der Rückführung für zwei und nicht mehr nur für ein Kind zu sorgen haben werden. Insoweit hat er indes berücksichtigt, dass weder Frau M.-N. noch andere professionelle Helfer Beanstandungen hinsichtlich der Versorgung R. angebracht haben und Frau M.-N. für das zuständige Jugendamt zugesagt hat, dass den Eltern bei Rückkehr M. in ihren Haushalt eine Familienhilfe zur Seite gestellt werden werde.
Ist hiernach weder ein (Teil-)Entzug der durch Absatz 1 des angegangenen Beschlusses wieder hergestellten gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern noch der Erlass einer dauerhaften Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB angezeigt, nimmt der Senat auch davon Abstand, für eine vorübergehende Zeit das Verbleiben M. bei dem Pflegeeltern anzuordnen. Zwar liegt es grundsätzlich im Kindesinteresse, eine Rückführung behutsam in die Wege zu leiten (vgl. dazu BVerfGE 68, 176). Indessen hat M. nun schon seit längerem regelmäßigen und positiv verlaufenden Umgang mit seinen Eltern. Er hat sich mit der Frage der dauerhaften Rückkehr zu diesen auseinandergesetzt und wünscht sich diese. Kann bereits hiernach – bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts M. zu seinen Pflegeeltern, dem sich die Eltern nie verschlossen haben – eine unverzügliche Rückführung verantwortet werden, so ist nicht zuletzt auch – im Einklang mit der Einschätzung der Sachverständigen – in den Blick zu nehmen, dass mit zunehmendem Aufenthalt bei den Pflegeeltern die Rückführung für M. eher schwieriger werden würde.
Der Senat erhält allerdings die den Eltern bereits vom Familiengericht zu Recht erteilte Auflage aufrecht, ab Rückkehr M. in ihren Haushalt Familienhilfe als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Er erweitert diese auf § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 BGB zu gründende Maßnahme – im erteilten Einverständnis der Eltern – um die Auflage, bis Ende März 2012 ihre regelmäßigen Gespräche bei der Drogenberatungsstelle A. mindestens einmal monatlich fortzusetzen, was die Zeugin F. mit überzeugenden Ausführungen als ausreichend, aber auch notwendig angesehen hat, um die Eltern dauerhaft ausreichend zu festigen.
Das Einverständnis der Eltern, sich alle drei Monate Untersuchungen ihrer Person auf Alkohol- und Drogenkonsum zu unterziehen, sofern sie hierfür die Kosten nicht selbst tragen müssen, begrüßt der Senat. Er kann dies allerdings mangels tragfähiger Rechtgrundlage nicht zum Anlass nehmen, sie förmlich hierzu zu verpflichten (vgl. dazu – mutatis mutandis – BVerfG FamRZ 2011, 179; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2009 – 6 UF 48/09 –, NJW-RR 2010, 146; vgl. zur zwangsweisen Begutachtung eines Elternteils auch BGH FamRZ 2010, 720). Sollten sich die Eltern allerdings trotz Kostenübernahme durch Dritte weigern, diese Untersuchungen zu dulden, wäre dies für das Jugendamt ein Anlass, an das Familiengericht eine Gefährdungsanzeige zu richten.
Nach alledem ist die vom Familiengericht in Absatz 2 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Umgangspflegschaft aufzuheben, weil die nunmehr hierfür allein maßgeblichen Voraussetzungen nach § 1685 Abs. 3 i.V.m. §§ 1684 Abs. 3 S. 3, 1666 BGB nicht vorliegen. Absatz 3 des angegangenen Beschlusses ist durch Zeitablauf überholt, seine Aufhebung erfolgt zur Klarstellung. Die in Absatz 8 getroffene, in das Umgangsbestimmungsrecht der Eltern aus § 1632 Abs. 2 BGB eingreifende Anordnung hält der Senat bei den gegebenen Umständen nicht für angezeigt.
Im Übrigen bewendet es nach Maßgabe der – Absatz 1 des angefochtenen Beschlusses aufrechterhaltenden und dessen Absatz 4 modifizierenden – Entscheidungsformel bei dem angegriffenen Beschluss.
Die Kostenentscheidung berücksichtigt das Gebot der Zurückhaltung bei der Anordnung einer Kostenerstattung in Kindschaftssachen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2010 – 6 UF 126/09 – und vom 17. März 2011 – 6 UF 10/11 –).
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=3701
Besuchsrecht des Vaters gilt auch am Geburtstag seines Kindes
Saarbrücken. Ein Kindergeburtstag ist kein Grund, einem Vater sein Besuchsrecht für den betreffenden Tag vorzuenthalten. Das entschied jetzt das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in Saarbrücken. Vielmehr müssten beide Elternteile dafür Sorge tragen, dass gerichtlich vereinbarte Regelungen über den Umgang mit einem Kind ohne Auseinandersetzungen eingehalten würden (Az.: 6 WF 118/10).
Das Gericht verurteilte eine Mutter zu einem Ordnungsgeld von 100 Euro. Sie hatte mit dem Vater des Kindes einen Vergleich zum Umgangsrecht geschlossen. Danach sollte der Mann das Kind an bestimmten Wochenenden sehen können. An einem der Termine verwehrte die Mutter dem Vater das Treffen mit seinem Kind - mit dem Argument, das Kind feiere seinen Geburtstag. Das OLG verwies jedoch darauf, Umgangsvereinbarungen hätten nur Sinn, wenn sie strikt eingehalten würden. Dem Wohl des Kindes diene ständiger Streit nicht. dpa
Beitrag vom: 20.01.2011, 00:17
http://www.pfaelzischer-merkur.de/sz-berichte/saarland/Saarland;art2814,3597658
Sorgerecht darf im Eilverfahren nur ausnahmsweise entzogen werden
Saarbrücken (dpa) - In gerichtlichen Eilverfahren darf Eltern das Sorgerecht nur ausnahmsweise entzogen werden. Das geht aus einem Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts hervor. Das Fehlverhalten der Eltern müsse ein solches Ausmaß erreicht haben, dass das Kind in seinem körperlichen, geistigen und seelischen Wohl nachhaltig gefährdet sei, so die Begründung. Das Gericht hob damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Homburg auf, dass einer alleinerziehenden Frau das Sorgerecht für ihren Sohn entzogen hatte.
erschienen am 04.11.2007 um 08:23 Uhr
http://newsticker.welt.de/index.php?channel=new&module=dpa&id=16050332
Umgangsrecht und Wohlverhaltensklausel des § 1684 II BGB
Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 21.12.2006 - 9 UF 147/06
9. Zivilsenat - II. Familiensenat
veröffentlicht in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 11/2007
Ausschluss Umgang
Eine Einschränkung des Umgangsrechtes setzt voraus, dass durch die Besuchskontakte das Kindeswohl gegenwärtig und konkret gefährdet wird. Ein Ausschluß kommt nur in Betracht, wenn einer konkreten Gefährdung nicht durch eine bloße Beschränkung des Umgangs oder dessen sachgerechte Ausgestaltung begegnet werden kann.
Vergleiche OLG-Saarbrücken FamRZ 2001, 369
Michael Antes
Diplom-Psychologe
Saarlouis
(Information über "Zehn Jahre Arbeitskreis saarländischer Familienrichter und psychologischer Sachverständiger" von Günter Bertel, Vizepräsident des OLG Saarbrücken in: "FamRZ", 1994, Heft 4, S. 220)
Zweiter Zivilsenat - Senat für Familiensachen III
a) Familiensachen:
Rechtsmittel gegen von den Familiengerichten getroffene Entscheidungen sowie gegen Entscheidungen, die von dem nach Art. 15 § 1 Abs. 1 KindRG zuständigen Gericht ab dem 1.7.1998 getroffen werden, soweit der Name des erstinstanzlichen Antragsgegners, Beklagten oder, wenn solche nicht vorhanden sind, des betroffenen Kindes bzw. in Verfahren gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 623 Abs. 3 ZPO des Antragsgegners des Scheidungsverfahrens mit den Buchstaben B oder C beginnt. Die Regelung in III 8 c gilt entsprechend.
Dr. Franz-Josef Kockler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken / Zweiter Zivilsenat - Senat für Familiensachen III / Neunter Zivilsenat - Senat für Familiensachen II (ab 01.04.2001, ..., 2008)
Alfons Sittenauer (Jg. 1955) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken / Zweiter Zivilsenat - Senat für Familiensachen III (ab , ..., 2008, 2009) - ab 20.12.2000 Richter am Oberlandesgericht Zweibrücken
Der zweiter Zivilsenat - Senat für Familiensachen III besteht im Jahr 2009 offenbar nicht mehr - http://www.solg.saarland.de/10714_10776.htm