Gerichtliche Bestätigung des Gemeinsamen Sorgerechts
gemäß Grundgesetz Artikel 6
Sogenannte alleinerziehende Mutter verteidigt ihr vermeintliches Recht auf Eigentum am Kind gegen den Vater.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - sogenannte Muttirepublik Deutschland
Präambel:
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deute Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
...
Von welchem Gott wird hier gesprochen, von Mammon?
Artikel 1 Satz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Wer`s glaubt wird selig.
Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Wer`s glaubt wird selig.
Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden. Wer`s glaubt wird selig.
Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Wer`s glaubt wird selig.
Kommentar Väternotruf:
Wie Sie sehen, das Grundgesetz enthält lauter fromme Wünsche, an die sich der deutsche Staat in der Praxis nicht hält. So musste erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Bundesregierung Beine machen, um jahrzehntelange Menschenrechtsverletzungen an nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern zu beenden.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Zaunegger gegen Deutschland
Die Bundesregierung, egal ob CDU, CSU, FDP, SPD oder Grüne, blockierte über Jahrzehnte, wo es nur ging. Auch heute werden nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern von Staats wegen Knüppel zwischen die Beine geworfen. Die Väter sollen bei der Muter um das Sorgerecht betteln oder eine entwürdigende gerichtliche Prozedur antreten, an deren Ende oft ein Gerichtsbeschluss steht, der den nichtverheirateten Vater weiter aus der elterlichen Sorge aussperrt. Für diese staatliche Diskriminierung soll der Vater dann auch noch zahlen: Mit Gutachterkosten dann oft mehrere Tausend Euro dafür, dass der Vater vom Gericht weiterhin aus der elterlichen Sorge ausgesperrt wird. Pfui Deibel Deutschland, kann man da nur sagen.
Ines Buschner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richterin am Amtsgericht Zeitz (ab 03.07.1997, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 03.07.1997 als Richterin am Amtsgericht Zeitz aufgeführt. 2014, ..., 2018: Familiensachen - Abteilung 6. 24.04.2018 - 6 F 106/18 SO: Richterin Buschner weigert sich gegenüber einem nichtverheirateten Vater die gemeinsame Sorge kostenlos festzustellen. Warum eigentlich, immerhin hat der deutsche Staat auch der Mutter die elterliche Sorge von Gesetzes wegen mit Geburt des Kindes kostenlos eingeräumt, da sollte es aus Gründen der Nichtdiskriminierung von nichtverheirateten Vätern doch nur recht und billig sein, dies auch gegenüber dem Vater zu tun, der ohnin bereits vom deutschen Staat abgestraft wurde, weil ihm die elrerliche Sorge für sein Kind nicht von Geburt an automatisch eingeräumt wird, sondern er erst noch entwürdigende Bittgänge in Richtung Mutter tun muss. Was ist das für ein Staat der Artikel 1 Grundgesetz: Die Würde des Menschen ist unantastbar, mit den Füßen tritt?
Saarbrücken
Saarbrücker kostet Sorgerecht für Tochter tausende Euro
Vor Gericht um das Sorgerecht zu streiten, kostet Geld: Zu viel, beklagt Peter Weinmann, lediger Vater aus Saarbrücken, der nach einem Rechtsstreit mit der Kindesmutter 3500 Euro zahlen muss. Die Justiz weist Kritik zurück.
Saarbrücken. Für Peter Weinmann klafft eine Lücke zwischen Recht und Gerechtigkeit. Mehr als zwei Jahre dauerte es, bis der ledige Vater aus Saarbrücken per Gerichtsbeschluss das gemeinsame Sorgerecht für seine heute vierjährige Tochter erstritten hatte. Unverheiratete Väter können nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von August 2010 auch ohne Zustimmung der Mutter ein Mitsorgerecht für gemeinsame Kinder beantragen. Trotz mehrerer Beschwerden musste Weinmann die Hälfte der Gerichtskosten zahlen. Alles in allem beläuft sich sein Anteil auf 3546,73 Euro für die Verfahrenskosten am Saarbrücker Amtsgericht.
Darin enthalten sind die Honorare für den Verfahrensbeistand von Weinmanns Tochter, ein vom Amtsgericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern und das Honorar seines eigenen Anwalts, berichtet Weinmann. Für die arbeitslose Kindsmutter übernahm der Steuerzahler die andere Hälfte der Gerichtskosten, so Weinmann. Allerdings findet der Vater es ungerecht, dass ihm für den Verfahrensbeistand seiner minderjährigen Tochter gleich drei Mal ein Honorar in Höhe von jeweils 550 Euro in Rechnung gestellt wurde. Zumal der Verfahrensbeistand, sagt Weinmann, „seiner Aufgabe nicht nachgekommen ist, die Interessen des Kindes zu vertreten und eine gütliche Einigung herbeizuführen“.
Wegen der „unangemessen hohen Kosten“ komme jetzt nach Weinmanns Worten die Erziehung, Bildung und Förderung der Potenziale seiner Tochter zu kurz. Von dem eigens für seine Tochter angelegtem Geld müsse er nun die Gerichtskosten zahlen. Das Amtsgericht Saarbrücken begründete das drei Mal angefallene Honorar für den Verfahrensbeistand mit drei anhängigen Verfahrensgegenständen. Dadurch seien „zwangsläufig drei unterschiedliche Verfahren angelegt worden“, erklärte der Abteilungsleiter des Familiengerichts Saarbrücken, Peter Hellenthal, auf SZ-Anfrage. Für jedes dieser Verfahren habe die zuständige Richterin einen Verfahrensbeistand für das Kind von Weinmann bestellt. Laut Hellenthal gehört es zu seinen Aufgaben, nicht nur Gespräche mit den Eltern des Kindes zu führen, sondern auch am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung mitzuwirken. Allerdings müsse es ihm nicht gelingen, eine einvernehmliche Reglung herbeizuführen.
Zu den Gerichtskosten sagte der Sprecher der Regionalgruppe Saar-Pfalz des Vereins Väteraufbruch für Kinder, Egon Pohl: „Das ist starker Tobak“. Verglichen mit ihm bekannten Sorgerechtsverfahren seien dem Vater aus Saarbrücken erheblich mehr Gerichtskosten in Rechnung gestellt worden. Nach Einschätzung der Fachanwältin für Familienrecht aus Saarbrücken, Eva Vogelgesang, entsprechen die Gerichtskosten für das streitige Verfahren indes ihren Erfahrungen und geltenden Vorschriften. Es gebe auch bei den einzelnen Rechnungsposten „keine Ausreißer nach oben“. Demnach sei zum Beispiel im Paragrafen 45 des Familiengerichtskostengesetzes festgelegt, den Verfahrenswert bei Sorgerechtsstreitigkeiten auf 3000 Euro festzusetzen.
Mehrere Male legte Weinmann unter anderem wegen der seiner Ansicht nach immensen Kosten für den Verfahrensbeistand seiner Tochter beim Amtsgericht und beim Oberlandesgericht Beschwerde ein. Doch jedes Mal sei seine Beschwerde zurückgewiesen worden. In Ausnahmefällen könne das Gericht davon absehen, solche Kosten zu erheben, so Hellenthal weiter. Etwa, wenn aufgrund einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls das Jugendamt ein Sorgerechtsverfahren angestrengt habe, der Sachverhalt sich jedoch nicht bestätige. bera
HINTERGRUND
Nach Angaben des saarländischen Justizministeriums führten seit dem Urteil aus Karlsruhe vier Verfahren zu einer gemeinsamen Sorge (Stand: September 2011). In zwei Verfahren wurde die alleinige Sorge auf den Vater übertragen und in drei Verfahren wurden die Anträge der Väter zurückgewiesen. Nicht erfasst sind laut Ministerium jene Verfahren, die mit einem Vergleich, also mit einer Einigung der Parteien, endeten. Bera
28.12.2012
http://www.saarbruecker-zeitung.de/aufmacher/lokalnews/Sorgerecht;art27857,4573173#.UORXN3d9THh
Kommentar Väternotruf:
"Die Justiz weist Kritik zurück.", das kennt man ja schon aus der Bibel, "Ich wasche meine Hände in Unschuld", so der römische Statthalter in Judäa, Pontius Pilatus. Die Justiz ist wie immer unschuldig, denn was als schuldig gilt, legt die Justiz selbst fest (sogenannte Selbstjustiz), so kann die Justiz niemals schuldig werden, wenn sie es nicht will.
Der Vater des nichtehelichen Kindes soll also 3546,73 Euro dafür zahlen, dass er es ernst meint mit Grundgesetz Artikel 6.
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Ein Staat der Grundgesetz Artikel 6 tagtäglich verletzt ist mit Sicherheit kein Rechtsstaat, sondern ein Unrechtsstaat. Pfui Deibel kann man da nur sagen.
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 30. Juli 2012 13:03
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Erfolgsmeldung
Lieber Väternotruf!
Heute hatte ich einen Anhörungstermin beim Trierer Amtsgericht in Sachen gemeinsamer Sorge zu meiner Tochter ... Mir wurde die gemeinsame Sorge zugesprochen. Kostenlos. Ich habe mich eurem Vordruck des Antrages bedient, ihn losgeschickt und siehe da! Nach 7 Jahren Demütigung seitens Ämtern und Fachleuten habe ich nun einen ehrlichen Erfolg erreicht, auch dank Euch!
Gruß aus ...
Anträge nichtverheirateter Väter zur kostenlosen gerichtlichen Feststellung der gemeinsamen Sorge gemäß Artikel 6 Grundgesetz, des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 03.12.2009 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 nehmen die Mitarbeiter/innen Ihres zuständigen Amtsgerichtes gerne entgegen und bemühen sich um schnellstmögliche Erledigung.
Antrag zur kostenlosen gerichtlichen Feststellung der gemeinsamen Elterlichen Sorge
Gemäß Grundgesetz
Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
haben Mütter und Väter mit der Geburt ihres Kindes das Recht und die Pflicht ihr Kind zu pflegen und zu erziehen. Dieses Pflichtrecht ist unabhängig davon, ob die rechtliche Mutterschaft oder Vaterschaft anerkannt oder festgestellt ist.
Eine formalrechtliche Vaterschaft eines Mannes tritt ein:
1. wenn der Mann mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (dies betrifft auch sogenannte Scheinväter, die nicht biologischer Vater des Kindes sind).
2. wenn der Mann die Vaterschaft anerkennt (auch hier kann der Fall einer Schweinvaterschaft vorliegen), so kann in der Deutschland etwa ein Chinese das schwarze Kind einer Afrikanerin als Vater anerkennen, obwohl er gar nicht der Vater ist.
3. durch Feststellung des Gerichtes in Folge einer Feststellungsklage.
Gemäß Grundgesetz Artikel 6 hat der biologische Vater das Pflichtrecht sein Kind zu pflegen und zu erziehen. Er muss daher gegebenenfalls eine bestehende rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes (Scheinvater) anfechten.
Das Pflichtrecht sein Kind zu pflegen und zu erziehen, das durch Grundgesetz Artikel 6 festgelegt ist, beinhaltet auch den automatischen Eintritt des Vaters in die Elterlichen Sorge, die er gemeinsam mit der Mutter ausübt. Dem Amtsgericht (Familiengericht) kommt daher nur noch die Aufgabe zu, abzuklären, ob durch die Ausübung der elterliche Sorge durch die Mutter und dem Vater eine Kindeswohlgefährdung gegeben ist. Nur wenn dies der Fall ist und dieser Gefährdung gemäß §1666a BGB durch geeignete Mittel begegnet werden kann, ist zum Schutz des Kindes einem Elternteil oder auch beiden das Sorgerecht zu entziehen.
Von daher ist klar, dass das Gericht verpflichtet ist, die elterliche Sorge des Vaters auf dessen Antrag hin, zu bestätigen und formal festzustellen, wenn keine Gefährdung des Kindeswohls besteht. Wird eine Gefährdung des Kindeswohl festgestellt, ist vom Gericht zu prüfen, ob alternativ der Mutter oder auch beiden Eltern das Sorgerecht zu entziehen ist.
Die Antragstellung des Vaters auf Feststellung seiner elterlichen Sorge hat auf Grund des Diskriminierungsverbotes gemäß Grundgesetz Artikel 6 generell kostenlos zu erfolgen. Etwaige anderslautende Gerichtsbeschlüsse sind verfassungswidrig.
Mit dem nachfolgenden Antrag können nichtverheiratete Väter die kostenlose gerichtliche Feststellung der Gemeinsamen Elterliche Sorge, so wie durch Artikel 6 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland abgesichert, beim zuständigen Familiengericht herbeiführen. Die Bearbeitung des Antrages durch das Gericht hat auf Grund des Diskriminierungsverbotes für den Vater kostenfrei zu erfolgen, da die nichtverheiratete Mutter für die Zuerkennung des Sorgerechts als natürliches Elternrecht ebenfalls keine Kosten tragen musste. Entgegenstehende Ansichten von Hans-Peter Hartmann (geb. 28.09.1945) - Richter am Amtsgericht Waldshut-Tiengen / Familiengericht - Abteilung 4: Buchstaben A - L / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Waldshut-Tiengen (ab 02.09.1977, ..., 2009) und Dr. Wolfgang Thalmann (geb. 28.11.1943) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe / 5. Zivilsenat - Familiensenat in Freiburg (ab 18.03.1997, ..., 2007) stehen im Gegensatz zum Grundgesetz - dies möge auch die konservative Richterschaft am Bundesverfassungsgericht begreifen - Verfassungsbeschwerde vom 27.09.2006 - Aktenzeichen: 6407/06 - Bearbeiter Herr Runzheimer.
Im übrigen darf das Gericht die Bearbeitung des Antrages nicht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen.
Saarländisches Oberlandesgericht - 6 WF 104/11 Beschluss vom 10.10.2011
- ausführlich hier.
Das Familiengericht ist verpflichtet, Anträge nichtverheirateter Väter unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichteshof für Menschenrechte - Kammerurteil vom 03.12.2009 - Zaunegger gegen Deutschland - Beschwerde-Nr. 22028/04 und des Bundesverfassungsgerichtes Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 zu bearbeiten. Es muss nicht abgewartet werden, bis der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder durch die endgültige Abschaffung von §1626a BGB beendet.
Den Mustertext zur gerichtlichen Feststellung der Gemeinsamen Sorge können Sie entsprechend Ihren konkreten Umständen umformulieren oder ergänzen.
Nach Einreichung des Antrages beim Familiengericht wird die Art und Weise der Behandlung des Antrages davon abhängen
1. ob der Richter / die Richterin mit Artikel 1 und 6 des Grundgesetz vertraut ist und diesen eine höhere Priorität zuordnet, als dem offensichtlich verfassungswidrigen § 1626a BGB
2. Ob der antragstellende Vater bereit und in der Lage ist, die Gemeinsame Elterliche Sorge auch zum Wohl der Kinder auszuüben oder ob er damit eventuell nur ein Druck- und Kampfmittel gegen die Mutter erlangen will. Eine ernstgemeinte Erklärung des Vaters, bei Bedarf gemeinsam mit der Mutter in einer Familienberatung oder Familientherapie die Kinder betreffende Konfliktthemen zu besprechen, sollte dem Gericht mit vorlegt werden.
3. Gegebenenfalls ist beim Gericht die Bestellung eines Verfahrensbeistandes (Anwalt des Kindes) vorzuschlagen, der im laufenden Verfahren unabhängig von der auf einen Alleinvertretungsanspruch bedachten Mutter die Interessen des Kindes zu vertreten hat.
4. Das Verfahren ist für den nichtverheirateten Vater auf Grund des Diskriminierungsverbotes und Gleichbehandlungsgrundsatz vom Gericht kostenfrei zu führen, denn die Mutter des gemeinsamen Kindes musste für die Zuerkennung der elterlichen Sorge qua Geburt des Kindes auch keine Gebühr bezahlen. Eine Ungleichbehandlung des Vaters scheidet daher nach Artikel 3 Grundgesetz aus.
Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Dass diese klare Vorschrift des Grundgesetzes an einigen deutschen Gerichten missachtet wird, so etwa am Amtsgericht Waldshut-Tiengen - die Stadt Waldshut-Tiengen gehörte bis 1803 zu Vorderösterreich, das scheint dort leider bis heute einige Denkblockaden hinterlassen zu haben, ändert dies nichts daran, dass das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland auch für Gerichtsbezirk Waldshut Tiengen und alle anderen Gerichtsbezirke in Deutschland gilt.
Wir gehen aber davon aus, dass an dem für Sie zuständigen Amtsgericht das Verfahren für Sie kostenfrei geführt wird, also alles mit rechten Dingen zugeht und Sie nicht wie ein uns bekannter Vater am Amtsgericht Waldshut-Tiengen als ein Mensch zweiter Klasse behandelt werden.
Sollte das von Ihnen in Anspruch genommene Gericht jedoch grundgesetzwidrig von Ihnen eine Gerichtsgebühr erheben wollen, geben Sie uns bitte Nachricht, damit wir die weiteren Schritte mit Ihnen abstimmen können.
Einer anwaltlichen Vertretung für den Vater bedarf es in dem Verfahren auf Bestätigung der gemeinsamen elterlichen Sorge regelmäßig nicht, denn auch die Mutter war bei der Geburt des Kindes nicht anwaltlich vertreten und ist dennoch mit dem ersten Atemzug des Kindes automatisch und unbeschadet ihrer geistig-seelischen und körperlichen Verfassung Trägerin des Sorgerechts auf Grundlage von Artikel 6 Grundgesetz geworden.
5. Bitte geben Sie uns Bescheid, sobald Sie einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht eingereicht und ein Aktenzeichen erhalten haben. Wir werden Sie dann - wenn möglich - umgehend darüber informieren, ob das Verfahren von einem konservativen mutterfixierten Richter/Richterin oder einem progressiven Richter/Richterin geführt wird, der auf dem Boden des Grundgesetzes steht und seine Beschlüsse gemäß
Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
trifft.
Um so mehr Väter jetzt einen Antrag stellen, um so stärker ist der Druck auf Politik und Justiz, den verfassungswidrigen Paragrafen 1626a BGB schnellstmöglich ersatzlos zu streichen.
Der nachstehende Antrag ist Teil einer Kampagne des Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de gegen die Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder im deutschen Kindschaftsrecht.
Wenn Ihr Antrag von einem verfassungsfeindlichen Richter/Richterin zurückgewiesen werden sollte, so gehen Sie in die Beschwerde an das zuständige Oberlandesgericht.
Ihr Antrag hilft im Sinne des gewaltlosen Widerstandes von Mahatma Gandhi bei der Beendigung der staatlichen Diskriminierung nichtehelicher Kinder und ihrer Väter in Deutschland. Nur wenn die Verantwortlichen merken, dass sich erheblicher Widerstand gegen die väterfeindliche und sexistische Gesetzgebung regt, werden sie die überfälligen Veränderungen vornehmen, da sonst früher oder später ihr eigener bequemer Platz im Staatssekretärsesseln und ähnlichen Mobiliar anfängt zu wackeln.
Bitte informieren Sie uns über den Fortgang und das Ergebnis Ihres Antrages. Teilen Sie uns, wenn möglich, das zuständige Amtsgericht, das Aktenzeichen und den Namen des zuständigen Richters mit.
Post bitte an info@vaeternotuf.de
Antrag auf kostenlose gerichtliche Feststellung der Gemeinsamen Elterlichen Sorge
Name des Antragstellers:
geboren am:
wohnhaft:
Mein Kind:
geboren am:
wohnhaft:
Mutter des Kindes:
wohnhaft:
Entsprechend der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
Artikel 8: "(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung (...) ihres Familienlebens"
Artikel 14: "Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts ... oder eines sonstigen Status zu gewähren."
der UN-Kinderkonvention „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ Artikel 18:
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. ...
und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:
Artikel 3 Satz 2: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."
Artikel 3 Satz 3: "Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden."
Artikel 6 Satz 2: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst Ihnen obliegende Pflicht."
und der Rechtssprechung
1.des Europäischen Gerichteshof für Menschenrechte - Urteil vom 03.12.2009
und
2. des Bundesverfassungsgerichtes Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09
beantrage ich hiermit die kostenlose familiengerichtliche Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge für mein obengenanntes Kind.
Die gemeinsame elterliche Sorge bringt zum Ausdruck, dass Vater und Mutter gleichwertige Elternteile für das gemeinsame Kind sind und sichert dem Kind den rechtlichen Anspruch auf die elterliche Pflege, Versorgung, Erziehung und Betreuung durch Vater und Mutter. Umgekehrt schützt die elterliche Sorge beider Elternteile Vater und Mutter vor unzulässigen Eingriffen Dritter. Der Staat hat dieses Recht von Vater, Mutter und Kind zu sichern. Das Eingriffsrecht des Staates hat sich daher konsequenterweise auf Fälle nach §1666 und §1666a BGB zu beschränken, bei denen die elterliche Sorge missbräuchlich ausgeübt wird und die Eltern nicht willens oder in der Lage sind den Missbrauch der elterlichen Sorge abzustellen.
Begründung:
Zur rechtlichen Absicherung der nach Artikel 6 Satz 2 Grundgesetz gebotenen Verpflichtung beider Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder stelle ich hiermit den Antrag die derzeit noch nach §1626a BGB vorgesehene Zustimmung der zur Herstellung der gemeinsamen Elterlichen Sorge durch gerichtlichen Beschluss zu ersetzen.
Dies ist nötig, da trotz mehrfach von mir an Frau X, die Mutter meiner Kinder A und B herangetragenen Angebote, die gemeinsame Sorge außergerichtlich herzustellen, diese sich diesem Anliegen verweigert hat.
Am ... 2011 habe ich der Mutter meines Kindes ... in einem Brief die Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge beim Jugendamt vorgeschlagen. Leider hat Frau ... darauf nicht reagiert.
Darauf hin habe ich am ... 2011 im Jugendamt eine Sorgeerklärung für mein Kind ... beurkunden lassen. Auf die daraufhin von der Urkundsstelle an die Mutter verschickte Sorgeerklärung hat diese offenbar nicht reagiert. Auch ein zweiter von mir an Frau X gesandter Brief blieb ohne Rückmeldung von ihr.
Die genannten Schreiben liegen diesem Antrag in Kopie bei.
Meine Bereitschaft zur elterlichen Kooperation mit der Mutter meines Kindes liegt vor. Im Interesse des Kindeswohls bin ich bereit, bei die Gemeinsame Sorge betreffenden Problemen und Meinungsverschiedenheiten von erheblicher Bedeutung, gemeinsam mit der Mutter eine Beratungsstelle aufzusuchen.
... (weitere Vortrag zur aktuellen familiären Situation, Umgangskontakte, etc.)
Die Beurkundung der Vaterschaft und eine von mir beim Jugendamt am ... 2007 abgegebene und beglaubigte Sorgeerklärung habe ich in Kopie beigefügt.
Ich gehe davon aus, dass mir bezüglich des hier gestellten Antrages keine Kosten entstehen. Dies folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz:
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 Satz 1 Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Da der Mutter für die Attestierung der elterlichen Sorge nach BGB keine Kosten entstehen, muss dieses aus verfassungsrechtlichen Gründen gleichfalls auch für Väter gelten. Das Verfahren ist daher für den Vater kostenfrei zu halten.
Für etwaige Nachfragen stehe ich dem Gericht gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Ort, Datum, Unterschrift
Zur Unzulässigkeit der Erhebung eines Kostenvorschusses
Saarländisches Oberlandesgericht - 6 WF 104/11 - Beschluss vom 10.10.2011
Leitsatz:
1. Stellt ein Elternteil einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts, so darf das Gericht das Betreiben des Verfahrens nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen.
Grundgesetz Artikel 6 Satz 2
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft
Richter/innen denen Anträge staatlich diskriminierter nichtverheirateter Väter zur Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß Grundgesetz Artikel 6 vorliegen:
Ursula Dreisbach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Dortmund / Familiengericht - Abteilung 108 (ab 20.06.2001, ..., 2011)
Sabine Körner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Plauen / Familiengericht - Abteilung 6 (ab 15.05.1994, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 mit dem Nachnamen Haase eingetragen. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Amtsgericht Plauen - GVP 08.12.2010.
Münster - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Hamburg (ab , ..., 2011) - 2011: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Hamburg-Barmbek / Familiengericht - Abteilung 885
Markus Unterberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Neubrandenburg / Familiengericht - Abteilung 6 (ab 13.10.1998, ..., 2011) - 6 F 26/11: Richter Unterberg meint, ein Vater der beim Familiengericht einen Antrag gestellt hat, das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen einer einen anmaßenden Alleinvertretungsanspruch beharrenden Mutter herzustellen, müsse dafür gegebenenfalls Verfahrenskosten tragen. Das wäre aber sehr eigenartig, denn die Mutter des Kindes musste ja auch kein Geld dafür bezahlen, dass sie mit der Geburt des Kindes automatisch Inhaberin des Sorgerechtes wurde. Da aber laut Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland eine Diskriminierung des Mannes auf Grund des Geschlechts verboten ist, muss der Vater die elterliche Sorge natürlich auch kostenfrei erlangen. Das leuchtet doch jedem ein, der bei Verstand ist - nicht wahr liebe Leserinnen und Leser?
Richter, die für die Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge eines nichtverheirateten Vaters Geld verlangen. Grad so als ob die Wahrnehmung des elterlichen Pflichtrechtes nach Artikel 6 Grundgesetz mit einer Gebühr verbunden wäre.
Ute Muck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richterin am Amtsgericht Dresden / Familiengericht - Abteilung 305 (ab 01.11.1994, ..., 2013) - 03.07.2013: Richterin Muck möchte von einem Vater eine Vorabzahlung einer Gebühr von 44,50 € haben, bevor sie seinen Antrag auf Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge bearbeitet. Wo gibt`s denn so was, dass ein Elternteil Geld bezahlen soll, nur damit er sein Grundrecht aus Artikel 6 Grundgesetz wahrnehmen kann. Nächsten kassiert man in Dresden auch noch Geld von den Wählerinnen und Wählern, wenn diese ihr Wahlrecht wahrnehmen wollen. Da fühlt man sich doch gleich an die Dresdener Bezirksleitung der SED und deren merkwürdiges Demokratieverständnis erinnert. Na ja, im Bundesjustizministerium schläft man derweile, grad wie früher im Zentralkomitee der SED, irgendwie scheint sich die Zeit im Kreis zu drehen. Siehe hierzu auch: 6 WF 104/11 - Beschluss vom 10.10.2011 - Leitsatz: 1. Stellt ein Elternteil einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts, so darf das Gericht das Betreiben des Verfahrens nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen. Saarländisches Oberlandesgericht.
Richter, die die Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge eines nichtverheirateten Vaters und seiner Kinder trotz klarer Vorgabe durch Artikel 6 Grundgesetz abgelehnt haben:
Barbara Bock (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Amtsgericht Reutlingen / Familiengericht - Abteilung 1 (ab 01.02.2007, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.2007 als Richterin kraft Auftrags tätig mit halber Stelle am Amtsgericht Reutlingen aufgeführt. 1 F 910/10 - Beschluss vom 13.04.2011: "... Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind XXX, geb. am XXX.2006, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller." - na schönen Dank auch an Richterin Bock (Zuarbeit durch Herrr Schäffler vom Kreisjugendamt Reutlingen), dass sie mal so einem Vater, der meinte das Grundgesetz Artikel 6 würde auch für ihn gelten, gezeigt hat, wo in Reutlingen die Musik spielt. Richterin Bock wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Dr. Heinrich Leiwesmeyer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 43 (ab 28.10.1999, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.08.2000 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 28.10.1999 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Das im Handbuch der Justiz 2008/9 unten genannte Datum zum neuen Antritt im veränderten Amt entspricht offensichtlich nicht dem wirklichen Datum des Stellenwechsels, sondern bezieht sich auf den Erstantritt in den Justizdienst. GVP 12.12.2006, GVP 11.12.2007, GVP 16.12.2008. 28.12.2006: Richter Leiwesmeyer weist den Antrag eines Vaters als unzulässig ab - 43 F 365/06. 15.03.2007: OLG Brandenburg - 15 UF 274/06 - Richter Gottwald, Langer und Neumann - hebt den Beschluss von Richter Leiwesmeyer teilweise auf - bei gleichzeitiger Billigung der sorgerechtlichen Diskriminierung des Vaters nach §1626a BGB - vergleiche hierzu Zaunegger gegen Deutschland.
Robert Mersch (Jg. 1966) - Richter am Amtsgericht Haldensleben - Zweigstelle Wolmirstedt / Familiengericht - Abteilung 16 (ab 05.06.1997, ..., 2010) - beschäftigt sich entsprechend Zaunegger gegen Deutschland mit ersten Anträgen nichtverheirateter Väter zur Herstellung der gemeinsamen Sorge bei ablehnender Haltung der Mutter: Beschluss vom 23.02.2010 - 16 F 136/10 SO - Ablehnung des Antrages des Vaters.
Dr. Stephanie Trieglaff - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin (ab , ..., 2010, 2011) - abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 12/2010: Familiengericht - Abteilung 133. Stephanie Trieglaff: Der würdevolle Umgang mit dem menschlichen Leichnam. 362 Seiten, Dissertation Universität Potsdam (2010) - Euro 84,00 - http://www.dr.hut-verlag.de/titelRechtswissenschaften.html. Antrag von Herrn B. nichtverheirateter Vater von L. auf Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß Grundgesetz Artikel 6 durch Richterin Trieglaff mit Beschluss vom 26.01.2011 - 133 F 16582/10 - unter Bestellung des Verfahrensbeistandes Diplom-Pädagogin Gerhild Wolf - mitwirkende Jugendamtsmitarbeiterin Frau Schreiter - Charlottenburg-Wilmersdorf - abgewiesen. Kosten in Höhe von 1080 € wurden dem Vater auferlegt. Zurückweisung der Erinnerung des Vaters gegen den Kostenansatz aus der Kostenrechnung vom 06.04.2011 durch Richter Stabenow. Herrn B ist zu empfehlen in der Kostensache Beschwerde vor dem Berliner Kammergericht einzulegen. Irgendwann muss doch in Deutschland endlich mal der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ein Ende gemacht werden. Richterin Trieglaff wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Richter, die sich in ihrer Rechtsprechung gegen die gemeinsame elterliche Sorge und damit auch gegen das verfassungsrechtlich zugesicherte Recht des Vaters auf Ausübung der elterlichen Sorge ausgesprochen haben und die wir daher nicht empfehlen:
Dr. Frank Fricke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974 - Richter am Amtsgericht Kirchhain / Familiengericht - Abteilung 31 (ab , ..., 2010, 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.01.2007 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. 31 F 814/10 - Beschluss vom 01.02.2011: Keine elterliche Sorge für einen nichtverheirateten Vater. Richter Fricke wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Richter, die durch ihre Rechtsprechung die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter unterstützt haben und die wir daher nicht empfehlen:
Hans-Peter Hartmann (geb. 28.09.1945) - Richter am Amtsgericht Waldshut-Tiengen / Familiengericht - Abteilung 4: Buchstaben A - L / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Waldshut-Tiengen (ab 02.09.1977, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1982 und 1988 ab 02.09.1977 als Richter am Amtsgericht Waldshut-Tiengen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008/2009 nicht verzeichnet - dafür aber vom Väternotruf ausgezeichnet mit dem Ehrentitel "Die Nacht am Rhein" - (Väter) Die Ihr hier - bei Richter Hartmann - eingeht, laßt alle Hoffnung fahren!" (Dante "Die Göttliche Komödie. Die Hölle."). Der Väternotruf kann Richter Hartmann hilfesuchenden Vätern absolut nicht empfehlen. Glücklicherweise geht Richter Hartmann spätestens im Jahr 2010 in Rente. Richter Hartmann engagierte sich in seiner mütterrechtlichen "Rechtsprechung" für die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder. Die Kosten für die sorgerechtliche Diskriminierung eines Vaters bürdete Richter Hartmann dann auch noch diesem Vater auf. Pfui Deibel Deutschland. Mehr dazu siehe unter Vätervertreibung Sankt Blasien und Vätervertreibung Sulzburg. Für seine Verdienste bei der sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder widmen wir Richter Hartmann das Lied "Die Mauer muss weg"
Dr. Wolfgang Thalmann (geb. 28.11.1943) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe / 5. Zivilsenat - Familiensenat in Freiburg (ab 18.03.1997, ..., 2007) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.02.1987 als Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe aufgeführt. Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig. Dagmar Thalmann (Jg. 1945) - Direktorin am Amtsgericht Müllheim? Herr Thalmann hatte im Jahr 2006 - zwei Jahre vor seiner Berentung - ein Problem damit "Entscheidungen mit grundsätzlicher Bedeutung und Rechtsmittelzulassung nach §14 Abs. III Satz 2 KostO" zu erkennen. Möge es Herrn Thalmann dafür wenigstens im Alter gelingen, die Höhe seiner Rentenbezüge zu erkennen oder wenn ihm dies nicht gelingen sollte, sich von seiner lieben Frau dabei helfen zu lassen. - Mehr dazu siehe unter Vätervertreibung Sulzburg
Cornelia Heider (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda / Familiengericht - Abteilung 20 / Zivilsachen - Abteilung 14, 15, 23 und 25 / Betreuungssachen - Abteilung 53 (ab 08.05.2000, ..., 2010)
Detlev Rust (Jg. 1960) - Richter am Amtsgericht Goslar / Familiengericht - Abteilung 34 / Direktor am Amtsgericht Goslar (ab 13.07.2006, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 31.07.2000 als Vorsitzender Richter am Landgericht Braunschweig aufgeführt. Behauptet in einem Schreiben vom 19.11.2009, dass das Grundgesetz Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft - durch das Bürgerliche Gesetzbuch dahingehend konkretisiert worden wäre, dass Artikel 6 Satz 2 hinsichtlich der gemeinsamen elterlichen Sorge nichtverheirateter Eltern nur dann Gültigkeit hätte, wenn die Mutter des gemeinsamen Kindes dies auch wolle. Dies ist natürlich absurd, denn die Gültigkeit des Grundgesetzes hängt nicht davon ab, ob der eine oder andere Bürger mit dem Grundgesetz einverstanden ist. Richtig ist indes, dass gesetzliche Regelungen, die mit dem Grundgesetz nicht in Übereinstimmung stehen, verfassungswidrig sind und das erkennende Gericht von daher entsprechend Artikel 100 Grundgesetz das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht einzuholen hat - Normenkontrollverfahren. Eine vorherige irrige Entscheidung des Bundesverfassungsgericht steht einer erneuten Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht nicht entgegen.
Siehe hierzu auch - http://de.wikipedia.org/wiki/Normenkontrolle
Michael Weber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Oberlandesgericht Bamberg (ab 01.07.2010 , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.08.1987 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Bamberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Bamberg aufgeführt - Familiengericht - Abteilung 206: 206 F 125/07 Beschluss vom 16.01.2008 Antrag des Vaters auf Herstellung der Gemeinsamen elterliche Sorge wird durch Richter Weber abgelehnt. Beschluss vom 23.12.2008 Antrag des auf einstweilige Anordnung 9 Stunden Umgang abgelehnt. Richter Michael Weber wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Bundesgerichtshof:
Wolfgang Gerber (geb. 03.11.1938) - Richter am Bundesgerichtshof / XII. Zivilsenat - Familiensachen - Väternotruf: von uns als sogenannter Väterentsorgungssenat bezeichnet (ab 03.03.1992, ..., 2001) - im Handbuch der Justiz ab 01.08.1983 als Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. Anschließend Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe. Ab 03.03.1992 Richter am Bundesgerichtshof. Beteiligter Richter am Väterdiskriminierungsurteil vom 04.04.2001.
Dr. Meo-Micaela Hahne (geb. 18.03.1947) - Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof / XII. Zivilsenat - Familiensachen - Väternotruf: von uns als sogenannter Väterentsorgungssenat bezeichnet (ab 12.11.2001, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 20.11.1987 als Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe aufgeführt. Ab 12.11.2001 Richterin am Bundesgerichtshof. Beteiligte Richterin am Väterdiskriminierungsurteil vom 04.04.2001.
Prof. Dr. Bertram Schmitt (Jg. 1958) - Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof (ab 10.05.2005, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.05.1999 als Vorsitzender Richter am Landgericht Darmstadt aufgeführt. Ab 10.05.2005 Richter am BGH in Karlsruhe. Richter Schmitt setzte sich als ersatzweise eingesprungener Richter beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - Urteil vom 03.12.2009 - als einziger der abstimmenden Richter für die Fortführung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ein - nun, da weiß man zukünftig wenigstens woran man mit ihm ist.
Beatrix Weber-Monecke (geb. 14.12.1950) - Richterin am Bundesgerichtshof / XII. Zivilsenat - Familiensachen - Väternotruf: von uns als sogenannter Väterentsorgungssenat bezeichnet (ab 02.06.1995, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 24.07.1987 als Richterin am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt. Beteiligte Richterin am Väterdiskriminierungsurteil vom 04.04.2001. Gott schenke ihr im Namen der nichtverheirateten sorgerechtlich diskriminierten Väter einen baldigen Ruhestand. Der Väternotruf wird diesen Tag mit einer Flasche Sekt gebührend feiern.
Bundesverfassungsgericht:
Dr. h.c. Renate Jaeger (Jg. 1940) - Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (ab 28.04.2004, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 23.07.1987 als Richterin am Bundessozialgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 24.03.1994 als Richterin des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe aufgeführt. Ab 28.04.2004 Richterin beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg
Prof. Dr. Evelyn Haas (geb. 07.04.1949) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 14.09.1994, ..., 02.10.2006) - ab 28.05.1986 bis 1990 Richterin am Oberverwaltungsgericht Lüneburg. 1990 bis 1994 Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Dieter Hömig (* 15. März 1938 in Sigmaringen) - Richter am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe / Erster Senat (ab 13.10.1995, ..., bis 25. 04.2006)
Prof. Dr. Udo Steiner (geb. 16.09.1939 in Bayreuth) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 13.10.1995, ..., 30.09.2007)
Dr. Christine Hohmann-Dennhardt (geb. 30.04.1950 in Leipzig - DDR) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 11.01.1999, ..., 2009) - Dr. Christine Hohmann-Dennhardt wirkte - möglicherweise federführend - mit am väterdiskriminierenden Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01
Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem (Jg. 1940) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 16.12.1999, ..., 2008)
Prof. Dr. Brun-Otto Bryde (geb. 12.01.1943) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 23.01.2001, ..., 2010) - Bryde gehört dem Bundesverfassungsgerichts auf Vorschlag von Bündnis 90/Die Grünen - Muttipartei Deutschland - an.
-----Original Message-----
From: ...
Sent: Thursday, January 12, 2012 6:21 PM
To: info@vaeternotruf.de
Subject: Antrag gemeinsames Sorgerecht
Hallo Väternotruf,
ich bin auch ein entsorgter Vater. Ich bin vor 1,5 Jahren von der Mutter meiner unehelichen Tochter (11) mehrmals vor Gericht gezerrt worden. Sie versucht mich und mein Kind von einander fern zu halten. Bis zu meiner Trennung von der Mutter meiner Tochter und noch ein halbes Jahr hatte ich ein sehr gutes Verhältnis zu meiner Tochter. Meine Ex hat es nun fertiggebracht, das mein Kind, ohne dass ich seit her Kontakt zu meiner Tochter habe, Angst vor mir hat. Ich lebe 550km entfernt von meiner Tochter und sie kommt verheult aus der Schule und glaubt mich gesehen zu haben. So hat es meine Ex berichtet. Da ich vor einem halben Jahr auf Eurer Seite im Internet gelesen habe, dass man nun formlos das gemeinsame Sorgerecht beantragen kann, habe ich dies nun im Dezember nach diesen traurigen Neuigkeiten getan. Ziel ist mehr Einblick zu bekommen, wie es meinem Kind in der Schule und außerhalb geht und evtl. nachweisen zu können, dass meine Ex seelische Grausamkeiten an meinem Kind auslässt.
Heute bekomme ich vom Amtsgericht Sömmerda ein Schreiben (siehe Anhang), dass ich für das Verfahren 3000€ zahlen muß. Da bin ich schon wieder platt. Weder habe ich 3000€ noch sehe ich hier eine Gleichbehandlung der Eltern. Was ist in diesem Staat nur los?
Ich habe den Vordruck von Ihnen verwendet und einen Antrag auf kostenlose Beurkundung gestellt. Dürfen die mir da einfach so 3000€ berechnen?
Was soll ich tun? Können Sie mir helfen oder einen Tipp geben?
Grüße
...
Anhang
Schreiben von mir
Schreiben vom Amtsgericht Sömmerda/Thüringen
Sehr geehrter Herr Thümer,
3000,00 € ist der sogenannte Streitwert. Nicht die Gerichtsgebühr.
Auf Grund Artikel 3 und 6 Grundgesetz sind Anträge wie der Ihre vom Gericht natürlich kostenfrei zu bearbeiten. Denn das Grundgesetz verbietet eine Diskriminierung auf Grund des Gesetzes. Die Mutter musste für die elterliche Sorge nicht bezahlen, warum sollten Sie es dann tun müssen. Wir leben doch gottlob nicht in einer matriarchalen Diktatur.
Halten Sie uns bitte über den weiteren Fortgang auf dem laufenden.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
-----Original Message-----
From: ...
Sent: Tuesday, September 06, 2011 9:48 AM
To: Väternotruf
Subject: Unbefristeter Titel über Volljährigkeit hinaus
Hallo miteinander!
Nach Auskunft meiner Anwältin und des Jugendamtes in Freising, muss ich einen neuerlichen Titel nicht über die Volljährigkeit meines Sohnes hinaus unterschreiben, auch wenn der gegnerische Anwalt dies fordert.
Das habe ich dann auch so gemacht.
Es kam wie es kommen musste: Er hat geklagt und ich beim AG Landshut verloren. Meine neue Anwältin reizt dieses Thema und will in Beschwerde gehen.
Ich habe zwischenzeitlich das Internet durchforstet um hier entsprechende Urteile zu finden. Bin da leider nicht sehr weit gekommen.
Sind bei Ihnen Urteile bekannt, die gegen einen unbefristeten Titel sprechen?
Für eine alsbaldige Mitteilung, auch wenn sie negativ ist, wäre ich sehr dankbar.
...
Von: "vaeternotruf"
An:
Betreff: RE: Unbefristeter Titel über Volljährigkeit hinaus
Datum: Tue, 11 Oct 2011 22:15:31 +0200
Welcher Richter ist denn zuständig?
Bitte uns mal den betreffenden Beschluss des Amtsgerichtes Landshut zusenden.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
-----Original Message-----
From: ...
Sent: Wednesday, October 12, 2011 12:23 PM
To: info@vaeternotruf.de
Subject: Re: Unbefristeter Titel über Volljährigkeit hinaus
... , 12. Okt. 2011
Hallo Anton,
wie gewünscht darf ich Ihnen im Anhang eine Kopie des Endbeschlusses des AG Landshut v. 29. 07. 2011 übersenden, in dem die Begrenzung des Unterhaltstitels über das 18. Lebensjahr hinaus zurückgewiesen wurde.
Nach diesem Urteil darf ich mit Eintritt in die Volljährigkeit meinen Sohn gleich einmal mit einer Abänderungsklage konfrontieren, die wiederum die KM als Anlass nehmen wird, um mich als KV entsprechend anzuprangern.
Nach längerem Überlegen, insbesondere aus vg. Grund, habe ich mich nach Rücksprache mit meiner Anwältin dann doch dazu überreden lassen, in die Beschwerde zu gehen.
Bin heute nicht mehr davon überzeugt, dass es in dem langjährigen Kampf um mein Kind, überhaupt noch etwas zu gewinnen gibt. Nachdem ich letztes Jahr den Antrag auf die gem. elterliche Sorge (das Urteil des Europäischen Menschengerichtshofes hat mich ermutigt) haushoch verloren habe, weil, wie das AG Landshut u.a. ausführte, der Sohn nicht dafür ist und z.B. ein Hinweis auf PAS völlig ignoriert wurde, sehe ich zwischenzeitlich keinerlei Licht mehr am Horizont und werde nach demnächst zu erwartenden Urteil des OLG München das Handtuch schmeißen.
Sieben Jahre Kampf mit inzwischen fast zweieinhalbjährigem kompletten Entzug meines Kindes (weder gesehen, noch gehört noch weis ich ob er meine Post erhält) haben bei mir inzwischen auch körperliche Spuren hinterlassen, die u.a. zu einem schweren Herzleiden geführt haben. Als lediger Vater bin ich tatsächlich nur noch rechtelos.
MfG ...
...
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Freitag, 16. September 2011 16:19
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Ergänzung: geteiltes Sorgerechtantrag ans Familiengericht Cottbus kostet Gerichtsgebühren
Ergänzung: Der zuständige Richter ist Herr Hansmann. Hat jemand Erfahrungen mit ihm?
Anfang der weitergeleiteten E-Mail:
Von: ...
Datum: 15. September 2011 20:04:11 MESZ
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: geteiltes Sorgerechtantrag ans Familiengericht Cottbus kostet Gerichtsgebühren
Hallo,
ich möchte euch darüber informieren das ich euren Vordruck genutzt habe das geteilte Sorgerecht beim Familiengericht Cottbus gestellt da die Kindesmutter mir dieses verwehrt!
Der zuständige Richter (der auch das von mir leider einzuklagende Umgangsrecht verhandelt) fordert von mir 178 Euro Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Die Kindesmutter ist fein raus - Prozesskostenhilfe.
Beste Grüße
...
Hallo Herr ...,
fragen Sie mal Herrn Wirt, wegen Richter Hansmann.
Väternotruf Cottbus
Jürgen Wirth
Schillerstr. 5
03046 Cottbus
Telefon: 0355 / 791226 oder 727513
E-Mail: ZA.JuergenWirth@t-online.de
Dieter Hansmann (Jg. 1955) - Richter am Amtsgericht Cottbus / Familiengericht (ab 28.06.1995, ..., 2011)
Bitte uns mal das Aktenzeichen mitteilen.
Die Erhebung von Gerichtsgebühren gegenüber dem antragstellenden Vater verstößt gegen das Grundgesetz, das können Sie dem Gericht mitteilen.
Siehe hier:
www.vaeternotruf.de/sorgerecht-antrag.htm
Schlimm genug, dass Sie als Vater überhaupt beim Gericht einen Antrag stellen müssen, um das ihnen verfassungsrechtlich zugesichertes Elternrecht wahrnehmen zu können. Für diese staatliche Sauerei, sollten Sie nicht auch noch bezahlen müssen. Die Mutter des nichtehelichen Kindes musste ja auch nicht dafür bezahlen, dass sie die elterliche Sorge gemäß Grundgesetz Artikel 6 hat.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wird sich in absehbarer Zeit mit diesem Thema beschäftigen, wenn sich die deutsche Richterschaft, das Bundesjustizministerium und der Deutsche Bundestag nicht ganz schnell die Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder in Deutschland beendet.
dann wird die Bundesrepublik Deutschland wie im Fall Zaunegger gegen Deutschland wieder wegen Verletzung der Menschrechte verurteilt. Einziger Weg das zu verhindern, ist die konsequente Durchsetzung des Grundgesetzes Artikel 1, 3 und 6.
Mit freundlichen Grüßen
Anton, Väternotruf
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Donnerstag, 11. August 2011 15:45
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Betreff. Sorgerechtsverfahren
Hallo,
ich wende mich an euch um einfach mal Sachen los werden die mich belasten und vielleicht habt ihr ja auch ein paar Tipps für mich.
Ich Vater, 33, habe 2 uneheliche Kinder im Alter von 11 und 5 Jahren. Derzeit kämpfe ich mit einem Antrag beim Familiengericht um das geteilte sorgerecht sowie Aufenthaltsbestimmungsrecht meiner großen Tochter. Fakten habe ich genug das man aus normaler Betrachtungsweise sagen könnte jawohl so geht es nicht wie die Mutter ihre Kinder behandelt. Wir hatten die Auflage zu einem Mediator zu gehen und war ohne Erfolg da die Kindesmutter daran kein Interesse hat, Mein Anwalt ist .... Nun hab ich 2 Gerichtskostenbescheide von jeweils knapp 400 Euro bekommen und weiss bald nicht mehr wie ich das alles finanzieren soll. Frage mich wo die Gerechtigkeit in unserem Lande ist. 12 Jahre habe ich treu gedient und hab im Ausland meinen Arsch hingehalten für Deutschland. Bin echt stinkesauer dass man mich im Gerichtssaal hinstellt als wolle ich der Mutter ihr Kind wegnehmen. Die Mitarbeiterin vom Jugendamt hat keine Meinung obwohl sie den ganzen Prozess kennt.
Nun habe ich am kommenden Dienstag den nächsten Gerichtstermin der mich wahrscheinlich auch wieder enorm ins Minus reissen wird. Prozesskostenhilfe gewährt man mir nicht weil ich ein sicheres Einkommen habe.
MFG
...
Hallo Herr ... ,
Danke für die Information.
Normalerweise müsste das alles kostenlos sein, wenn Sie die gemeinsame elterliche Sorge beantragen. Schließlich musste die Mutter auch nicht dafür bezahlen, dass sie die elterliche Sorge hat. Aber so ist das in Deutschland, Männer werden beim Militär verheizt und wenn sie aktive Väter sein wollen, vom Staat in den Arsch getreten. Schuld sind die Blockparteien SPD, Linkspartei, CDU, CSU, und nicht zuletzt die väterfeindliche Partei Die Grünen. Einzig die FDP tritt momentan für die vollständige Beendigung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ein.
Nehmen Sie mal Kontakt auf mit:
Väternotruf Erfurt
Dirk Jakobi
E-Mail: TuroM@gmx.de
Mit freundlichen Grüßen
Anton
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Freitag, 5. August 2011 19:32
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: AW: Was ist mit Eurer Homepage?
Hallo Anton,
danke für die Antwort !
Eure Seite ist für mich superwichtig !!! Ohne Euch ...
Wie kann ich Euch unterstützen? Ich bin gerne bereit dazu!
Wie‘s bei mir läuft.........
Mein Sohn ist im April 2010 geboren.
Im Krankenhaus nach der Geburt habe ich ihn das letzte Mal gesehen!! Seitdem vereitelt mir die KM, mit immer neuen Mitteln den Umgang. Ich weiß gar nichts über meinen Sohn.
(Es war ein Wunschkind – ich war 6 Jahre mit der Mutter zusammen – wir wollten heiraten – jedoch ging es wegen ihrem Vater „einen ...“ kurz vor der Hochzeit & Geburt auseinander.)
Habe nach Euren Musterschreiben 03/2011 einen Antrag auf Sorgerecht und einem abgewandelten Antrag auf Umgang gestellt.
Nach einem Monat hatten wir den ersten Termin für den Umgang (beschleunigtes Münchner Modell).
Ergebnis dieser Verhandlung: Mit einer „Anmeldung“ (nur ein Stück Papier!!!) zum betreuten Umgang bei der Institution mit den längsten Wartezeiten ist alles für das Gericht erledigt.
Richterin: Schalkhäuser!
Mein Anwalt: ... (grottenschlecht) ist NUR mit zum Gerichtstermin
mitgegangen und möchte von mir jetzt 812,- €. Obwohl er nur diese eine Stunde aufgewendet hat und das Verfahren nicht mal abgeschlossen ist.
Gegnerische Anwältin: Cornelia Strasser = ... /
...
Seitdem (04/2011) gibt es ein Stück Papier mit einer Anmeldung - nicht mehr.
Hab schon einen erneuten Antrag mit genauer Regelung des vorerst betreuten Umgang gestellt & Beschwerde gegen den Kostenbescheid eingelegt. Die Beschwerde gegen den Kostenbescheid wurde auch schon von OLG abgewiesen. DAS KÖNNEN SIE SCHNELL! Was kann ich dagegen machen?
...
Geht bitte bald wieder auf Sendung – ich brauche EUCH !!! Ich hab mein Kind seit 16 Monaten nicht mehr gesehen!!!
Wie kann ich Euch helfen ???
Herzliche Grüße aus München
...
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 1. August 2011 11:29
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Antrag auf gemeinsames Sorgerecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
am ....2011 habe ich beim Familiengericht Rockenhausen das gemeinsame Sorgerecht für meinen Sohn beantragt, das Schreiben habe ich als Datei angehängt.
Das Aktenzeichen lautet: .../11.
Darauf bekam ich die Aufforderung einen Antrag zur Verfahrenskostenhilfe auszufüllen, dies würde ja im Widerspruch zu meinem Antrag auf kostenlose Feststellung der gemeinsamen Sorge stehen.
Können Sie mir mitteilen, wie ich mich jetzt verhalten soll?
Vorab schon mal vielen Dank!
Mit freundlichem Gruß
...
Sehr geehrter Herr ...,
entweder füllen Sie den Antrag aus, so hätte es die Justiz gerne, entgegen Grundgesetz Artikel 3 und 6.
Oder Sie füllen ihn nicht aus, dann wird ihnen die Justiz die Kosten in Rechnung stellen und sie müssten dem dann widersprechen und gegen die dann folgende Durchsetzung des Anspruches durch die Justiz den Rechtsweg bestreiten.
...
Mit freundlichen Grüßen
Anton
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Samstag, 2. Juli 2011 20:16
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Gutachten Dr. Vogel Uniklinik Homburg
Wichtigkeit: Hoch
Sehr geehrte Damen und Herren,
haben sie Information über Gutachten (Sorgerecht) des Dr. Vogel aus Homburg. Ihre Seite http://www.vaeternotruf.de/gutachter.htm
Für mich stellt sich bei dem beauftragen Gericht mittlerweile extreme Skepsis ein. Ich kämpfe seit drei Jahren für den Umgang und das Sorgerecht für meinen ...-jährigen Sohn.
Nun wurde das Gutachten erstellt, ob es zum Wohle des Kindes ist, die gemeinsame Sorge. Wenn nicht, wer die alleinige Sorge bekommen soll. Das Amtsgericht Ottweiler, stellt das Urteil des Bundesverfassungsgericht so hin, das nur eine tragfähige Beziehung zwischen den Eltern bestehen muss um die gemeinsame Sorge auszusprechen. Also so wird das Urteil umgangen. Die Mutter beharrt auf ihr Verhalten und versucht alles (Umgangsvereitelung, Anzeigen etc.) mir mein Kind zu entziehen. Der Gutachter, welchen ich von Anfang an abgelehnt hatte ... ist eine .... Er kennt die Jugendamtsmitarbeiterin, Verfahrensbeistand, Richter und den Rechtsanwalt der Kindesmutter (Arbeitskreis nennt sich sowas!!). Nun stellt er mich als paranoid da und spricht sich selbstverständlich gegen eine gemeinsame Sorge aus. Ich habe diesen Menschen max. 60 min. in meinen Leben gesehen und dann so was. Werde nun versuchen das Gutachten anzugehen, aber zum ... ist schon die Verhandlung. Habe keinen Rechtsanwalt und ich mich die ganze Zeit selbst vertreten, da ich mir dies nicht leisten kann. Fahre fast 3000 km /Monat für mein Umgang+ Unterhalt, da ist das nicht mehr möglich. Es wäre schön wenn sie sich bei mir tel. melden könnten, denn ohne RA komme ich wohl nicht mehr weiter und neben den Sorgerecht, versuchen die nun auch noch den Umgang einzuschränken. Es wird wohl so hingelegt, das der Umgang mit der langen Fahrt für das Kind zu anstrengend ist, jedoch kämpfe ich seit Anfang an, dass die Mutter an den Umgang mitwirkt, jedoch ohne Erfolg. Das Gericht, Verfahrensbeistand, Jugendamt, Gutachter, das grenzt schon an ... Verhältnisse. Bzgl. Umgang hat der Richter (Bierbrauer) schon angedeutet, das er wiederholt ein Gutachten erstellen lassen wird, - Unglaublich!!. Ach ja, bzgl. Kosten so habe ich den Antrag der elterlichen Sorge für mich kostenfrei gestellt (Gleichberechtigung), das wird wohl nichts. Den Gutachter kann ich wohl auch noch mitbezahlen. Drei Beschwerden sind schon beim OLG (Ordnungsmittel/ Verweigerung Kindesumgang/Ferienregelung/Mitwirkung an Kindesumgang Kindesübergabe). Das Gericht versucht mich nun mehr oder weniger ...
Also das ist ein Verfahren was genau zu Väternotruf hinpasst, denn es zeigt wie weiterhin unsere Familiengerichte mit uns unehelichen Vätern umgegangen wird ...
Kurz zu meiner Person ich bin ....
Dies ist nur ein Auszug, was ich seit fast vier Jahren erlebt habe-:)!!!
Mit freundlichen Grüssen
...
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von:
Gesendet: Mittwoch, 11. Mai 2011 22:47
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: gemeinsame elterliche Sorge
hallo Vaeternotruf,
Habe - wie Ihr in Eurem Vordruck mit Bezug auf die entsprechenden § vorgegeben habt - einen Antrag auf kostenlose gerichtliche Feststellung der gemeinsamen Elterlichen Sorge für meine 5-jährige Tochter nach § 1626a BGB beim Amtsgericht ... beantragt.
Als Antwort des Amtsgerichtes (gez. Dr. ...) unter dem Aktenzeichen .../11 wurde darauf hingewiesen, dass gemaess § 81 FamFG das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig ist.
Eine Kostenfreiheit kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugesichert werden, da über die Kostentragung erst bei Abschluss des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden sein wird.
Es wird um Klarstellung meinerseits gebeten, ob der Antrag ungeachtet des Kostenrisikos aufrecht erhalten werden soll.
Daraufhin führte ich nochmals die Art. 3 Satz 2, Art. 3 Satz 3 und Art. 6 Satz 1 des Grundgesetzes auf. Ausserdem verwies ich nochmals auf die Rechtsprechung des Europ. Gerichtshofes für Menschenrechte.
Die darauf erfolgte Reaktion war des Feststellung des Verfahrenswertes auf € 3.000,-- nebst einer Zahlungsaufforderung von € 44,50.
Soll ich jetzt dieser Zahlungsaufforderung nachkommen, damit das Verfahren überhaupt eröffnet wird?
Wie soll ich generell weiterverfahren?
Danke für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüssen
...
Sehr geehrter Herr ...,
Bitte uns mal das Schreiben als PDF zusenden.
Wenn der zuständige Richter dann das Verfahren nicht eröffnet, könnten Sie als erstes Dienstaufsichtsbeschwerde beim Präsidenten des Amtsgerichtes ... führen. Wenn dort der Sache nicht abgeholfen wird, müssten Sie beim Amtsgericht förmliche Beschwerde wegen der Nichteröffnung des Verfahrens erheben.
Das könnte dann gegebenenfalls auch ein erfahrener Anwalt für Sie tun, ich empfehle Ihnen in dieser speziellen Frage staatlicher Diskriminierung auf Grund des männlichen Geschlechtes im Zusammenhang mit der staatlichen sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder Herrn Rechtsanwalt Rixe aus Bielefeld, der mehrfach erfolgreich Verfassungsbeschwerden geführt hat.
Grundlage der Beschwerde wäre:
Grundgesetz
Artikel 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html
Gleichzeitig gilt das Diskriminierungsverbot nach
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_103.html
Da die Mutter des nichtehelichen Kindes für die Erlangung der elterlichen Sorge kein Geld bezahlen musste, muss dies entsprechend des Gleichbehandlungsgrundsatz auch für den Vater gelten.
Halten Sie uns bitte auf dem laufenden über den Fortgang des Verfahrens.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Sonntag, 8. Mai 2011 14:53
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Information zu Richterin am AG Bad Liebenwerda und Jugendamtsmitarbeiterin Bad Liebenwerda
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich versuche seit zweieinhalb Jahren ein vernünftiges Umgangsrecht für meine Kinder zu bekommen. Im Februar letzten Jahres wurde eine Vereinbarung vor dem AG ... getroffen, woran sich die Mutter wieder nicht gehalten hat. Seit April 2010 sind mehrer Verfahren beim AG Bad Liebenwerda anhängig. Durch die Vorsitzende Richterin Heider wurde mir mehrfach die VKH versagt und auch mein Antrag auf gemeinsames Sorgerecht (war nie verheiratet mit der KM) wurde mir durch die Richterin versagt. Gerne stelle ich Ihnen die Unterlagen zur Verfügung. Weiterhin ist die Jugendamtsmitarbeiterin des JA Bad Liebenwerda Frau Geissler ... tätig, ... . Auch hier stelle ich Ihnen gerne die Unterlagen zur Verfügung.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
...
Cornelia Heider (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda / Familiengericht - Abteilung 20 / Zivilsachen - Abteilung 14, 15, 23 und 25 / Betreuungssachen - Abteilung 53 (ab 08.05.2000, ..., 2010)
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Sonntag, 8. Mai 2011 14:53
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Information zu Richterin am AG Bad Liebenwerda und Jugendamtsmitarbeiterin Bad Liebenwerda
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich versuche seit zweieinhalb Jahren ein vernünftiges Umgangsrecht für meine Kinder zu bekommen. Im Februar letzten Jahres wurde eine Vereinbarung vor dem AG ... getroffen, woran sich die Mutter wieder nicht gehalten hat. Seit April 2010 sind mehrer Verfahren beim AG Bad Liebenwerda anhängig. Durch die Vorsitzende Richterin Heider wurde mir mehrfach die VKH versagt und auch mein Antrag auf gemeinsames Sorgerecht (war nie verheiratet mit der KM) wurde mir durch die Richterin versagt. Gerne stelle ich Ihnen die Unterlagen zur Verfügung. Weiterhin ist die Jugendamtsmitarbeiterin des JA Bad Liebenwerda Frau Geissler ... tätig, ... . Auch hier stelle ich Ihnen gerne die Unterlagen zur Verfügung.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 2. März 2011 16:26
An: info@vaeternotruf.de
Cc: ...
Betreff: Antrag auf Feststellung der Gemeinsamen Elterlichen Sorge
Sehr geehrte Damen und Herren,
zuerst möchte ich mich bedanken für die viele guten Informationen auf den Seiten von "Vaeternotruf", die viele Dinge sehr transparent und hilfreich darstellen.
Nun zu meiner Situation:
Ich habe im Februar 2011 beim Amtsgericht Dortmund einen "Antrag auf kostenlose gerichtliche Feststellung der Gemeinsamen Elterlichen Sorge" eingereicht. Dabei habe ich nahezu alle wesentlichen Formulierungen auf Ihren Webseiten exakt genutzt.
Ca. 10 Tage nach der Einreichung habe ich nun vom Amtgericht Dortmund das Aktenzeichen .../11 erhalten mit dem folgenden Anschreiben der Amtsrichterin "...".
" Sehr geehrter Herr…….
In der Familiensache …….gegen …… werden anliegende Abschriften zur Kenntnisnahme übersandt. (das sind die Anschreiben an das Jugendamt sowie die Antragsgegnerin, denen der Schriftsatz zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt wurde)
Zum einen führt das Gericht keine Beurkundungen durch, zum anderen werden vom Gericht selbstverständlich Gerichtskosten erhoben. Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, diese zu tragen, müssen Sie einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen."
Soweit der Text des Amtsgerichts.
Kann ich etwas gegen die Ablehnung eines kostenlosen Verfahrens tun? Die Begründungen, die sie in dem Vorschlagstext hatten habe ich alle so übernommen. Soll ich einfach nur abwarten? Ich habe auch derzeit keine Ahnung welche Kosten auf mich zukommen können.
Ich wäre für weitere Hinweise dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
...
Sehr geehrter Herr ...,
das war leider zu erwarten. Die deutsche Justiz ist auf einem Auge blind. Früher waren es die Demokraten, die beim Gericht abgebürstet wurden, heute wo das Modewort "Demokratie" salonfähig geworden ist, sind es die Väter, die in Deutschland von Staats wegen den Status minderwertiger Menschen zugeordnet bekommen.
Männer sollen zahlen, Frauen erhalten die elterliche Sorge kostenlos. Das verstößt ganz eindeutig gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes. Anscheinend haben viele Richter/innen das Grundgesetz weder gelesen, geschweige denn verstanden, sonst würden diese nicht solche Korken steigen lassen.
Doch wie auch immer, die Kosten werden normalerweise erst am Schluss erhoben, Sie müssten dann gegen die Kostenforderung des Gerichtes (Justizkasse) mit Hinweis auf das Diskriminierungsverbot Widerspruch einlegen. Das wird die Justizkasse reflexhaft nicht akzeptieren. Dann müssten Sie gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde beim Oberlandesgericht einreichen. Wenn auch am Oberlandesgericht geschlafen wird, dann ist das Bundesverfassungsgericht dran. Da auch dort öfter schon geschlafen wurde, siehe die jahrzehntelange Tolerierung der staatlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder, muss womöglich wieder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein Machtwort sprechen, um die verkrusteten männer- und väterfeindlichen Strukturen an den deutschen Gerichten aufzubrechen.
Wenn von der Justizkasse überhaupt Kosten erhoben werden, dann müssten die allein von der Mutter getragen werden, denn diese verursacht ja auch erst durch ihre penetrante Verweigerung der gemeinsamen Sorge die Notwendigkeit das Gericht einzuschalten.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 9. Februar 2011 17:21
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: RE: AW: Feststellung der gemeisamen sorge...
Hallo, Leute habe heute Post bekommen vom Amtsgericht, als Antwort auf meinen Antrag auf festellung der elterlichen Sorge KOSTENLOS !
ich Zitiere... sehr geehrter Herr....versteht das Gericht ihren Antrag dahingehend richtig dass sie Verfahrenskostenhilfe beantragen möchten ?
... ferner erlaubt sich das Gericht sie darauf hinzuweisen das ein Sorgeverfahren auch für die Kindesmutter ggfls. mit Kosten verbunden wäre.
Geschäfts-nr :... /11
Richterin ...
Amtsgericht Hamburg- Barmbek
Sehr geehrter Herr ...,
das war zu erwarten. Die Richter haben leider oft das Grundgesetz noch nicht genug gelesen, geschweige denn vollständig verstanden. Und dafür studieren diese nun jahrelang Jura, ohne zu verstehen, was unsereiner schon in zehn Minuten versteht.
Schreiben Sie der Richterin, dass Sie der Mutter nicht das Sorgerecht entziehen wollen, sondern nur ebenfalls die elterliche Sorge ausüben wollen. Da die Mutter für das Sorgerecht nicht bezahlen musste, gehen Sie auf Grund des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbotes davon aus, dass Sie dann auch nicht bezahlen müssen, egal welches Einkommen Sie haben.
Im übrigen hätte die Mutter eine kostenlose Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Jugendamt vornehmen lassen können. Da sie dies aber offenbar nicht getan hat und auch nicht bereit ist zu tun, sollten ihr vom Gericht wegen Mutwilligkeit die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Donnerstag, 10. Februar 2011 09:10
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Fwd: gemeinsame elterliche Sorge
Hallo
Erst einmal möchte ich mich für ihren tolle Webseite bedanken. sie hat mich ermutigt und mir sehr geholfen einen Antrag beim zuständigen Familiengericht Neubrandenburg auf gemeinsame elterliche Sorge zu stellen. Es sei noch erwähnt, ich bin und war nie verheiratet.
Das Problem welches besteht ist, dass das zuständige Gericht mir die Kosten für das Verfahren anlasten will. Und empfiehlt mir Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Da sie ausführlich, mit dem Verweis auf das Grundgesetz, beschreiben haben, dass das Verfahren grundsätzlich kostenfrei zu halten ist wollte ich sie um Hilfe bzw. einen Ratschlag bitten was mein weiteres Vorgehen betrifft. Im Anhang ist eine Kopie des Schreibens vom Gericht.
Beste Grüsse und vielen Dank im Voraus
...
Sehr geehrter Herr A...,
wenn Sie wenig Einkommen haben, dann können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dann bezahlen die dummen deutschen Steuerzahler das Verfahren, das nur deshalb notwendig wird, weil die Bundesregierung noch immer der Meinung ist, dass Väter in Deutschland sorgerechtlich diskriminiert werden sollen. Wer so wie die dummen deutschen Steuerzahler einer solchen Regierung ins Amt verhilft, soll dann zur Strafe auch das Geld für diese Dummheit bezahlen.
Wenn Sie aber besser verdienen, dann bekommen Sie ohnehin keine Verfahrenskostenhilfe, somit müssen auch nicht die dummen deutschen Steuerzahler für die Verfahrenskosten aufkommen. In diesem Fall verweisen Sie das Gericht auf die zu gewährende Kostenfreiheit gemäß Artikel 3 und 6 Grundgesetz, so wie Sie es auf unserer Seite
www.vaeternotruf.de/sorgerecht-antrag.htm nachlesen können. Das Gericht wird Ihnen dann aber nach Schema F zum Schluss mindestens die Hälfte der Kosten aufbrummen wollen. Dem müssten Sie dann mit geeigneten rechtlichen Mitteln entgegentreten, notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht, denn an den meisten Amtsgerichten trägt man ideologische Scheuklappen. Ein Beispiel dafür haben wir unter www.vaeternotruf.de/amtsgericht-waldshut-tiengen.htm geschildert.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
Sabine Körner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Plauen / Familiengericht - Abteilung 6 (ab 15.05.1994, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 mit dem Nachnamen Haase eingetragen. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Amtsgericht Plauen - GVP 08.12.2010.
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 13. Dezember 2010 12:03
An: 'info@vaeternotruf.de'
Betreff: Antrag auf kostenlose Festtstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Sehr geehrte Damen und Herren,
wunschgemäß informiere ich Sie über den Fortgang meines Antrages.
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Sehr geehrter Herr ...
Bezahlt werden muss erst am Schluss. Sie könnten dann gegen eine richterliche Kostenfestsetzung Beschwerde vor dem Oberlandesgericht einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Donnerstag, 4. November 2010 14:45
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: sorgerecht
Hallo,
beim Amtsgericht Alsfeld in Hessen habe ich aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofes die gemeinsame elterliche Sorge beantragt.
Es kam zu einem Anhörungstermin, bei dem die Richterin gesagt hat, dass ich nicht das halbe Sorgerecht bekomme. Begründet wurde es damit, dass sich die Eltern bei "banalsten" Angelegenheiten streiten wuerden und das dies nicht dem Kindeswohl entspricht.
Der schriftliche Beschluss ist angekommen.
Daraufhin habe ich Beschwerde eingelegt und mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998 argumentiert. Alleinentscheidungsrecht hat die Mutter in den Angelegenheiten des täglichen Lebens. Die Grundgesetze wurden nicht beachtet usw....
Nun warte ich auf weitere Post.
Vermutlich wird nun das OLG Frankfurt am Main eingeschaltet. Ich warte mal ab, wie es nun weiter geht und welche Ausreden/Begründungen das OLG hat.
Ich wollte Euch nur mitteilen, wie es bei mir gelaufen ist.
Mit freundlichem Gruß
...
Der Hauptmann von Köpenick
oder
Alter Wein in neuen Schläuchen aus dem Bundesjustizministerium.
oder
Wie im Bundesjustizministerium aus Eltern und Kindern "Altfälle" werden.
oder
Au weia, das tut weh.
Das Bundesjustizministerium in Gestalt von Referatsleiter Regierungsdirektor Dr. Schomburg und Referentin Richterin am Landgericht Dr. Höfelmann hat mit Datum vom 4. April 2003 einen Entwurf zur vom Bundesverfassungsgericht erwirkten Korrektur für sogenannte "Altfälle" beim Sorgerecht vorgelegt, den wir nachfolgend in den wichtigsten Teilen dokumentieren.
Die AutorInnen verstehen vermutlich nicht viel von Logik, denn sonst hätte sie bemerkt, dass ihr Entwurf einen fatalen Zirkelschluss enthält, der dazu führen wird, dass kein nichtverheirateter Vater nach den Schomburgschen Kriterien eine Chance haben wird, das Sorgerecht gegen den Willen der Muter zu erhalten. Schomburg will nämlich die "Kooperationsbereitschaft" der Eltern zum Kriterium dafür machen, ob das Gericht auch gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht anordnen kann. Doch der Vater ist ja gerade deswegen beim Gericht, weil die Mutter hinsichtlich des Sorgerechtes die Kooperation verweigert. Verweigert sie aber die Kooperation so ist das nach der Schomburgschen Logik ein Grund dafür dass die gemeinsame Sorge eben nicht eintreten kann. So ging es auch dem Hauptmann von Köpenick, ohne Wohnung bekam er keine Arbeit und ohne Arbeit keine Wohnung. Daraus hat er den richtigen Schluss gezogen und die Stadtkasse von Köpenick geklaut. Vielleicht sollten die Väter, die in diesem Land seit Jahrzehnten an der Nase herumgeführt werden, auch mal über Formen des zivilen Widerstandes nachdenken.
Damit es den antragstellenden Vätern auch richtig schwer gemacht wird und möglichst wenige von ihnen einen Antrag stellen, plant der Schomburgsche Entwurf, dass der Vater vor einer Antragstellung beim Familiengericht auch noch eine öffentlich beglaubigte einseitig abgegebene Sorgeerklärung des Vaters einholen muss. Das soll Väter abschrecken, "einfach mal so" einen Antrag beim Familiengericht zu stellen.
Der Schomburgsche Entwurf sieht keine Kostenfreiheit für antragstellende Väter beim Familiengericht vor. Dies ist eine klare Diskriminierung der Väter gegenüber den Müttern, die das alleiniges Sorgerecht ja kostenlos qua Geburt erhielten.
Sollte der Schomburgsche Entwurf den Bundestag passieren, ist das rausgeworfenes Geld der steuerzahlenden Bürger/innen. Trotzdem sollten alle berechtigten Väter, also die deren Kind vor dem 1.7.1998 geboren wurde und die sich vor diesem Datum von der Mutter getrennt haben, einen gerichtlichen Antrag stellen. Prozesskostenhilfe gleich mitbeantragen, damit der Staat für seine Taschenspielertricks wenigstens blechen muss. Die anderen, besser verdienenden Väter sollten sich darauf berufen, dass ein solches Verfahren generell kostenfrei sein muss, da ja die Sorgeerklärung beim Jugendamt, an der sie aus vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Gründen ja vor dem 1.7.1998 gehindert waren, ja auch kostenlos ist.
Bundesministerium der Justiz Berlin, den 04. April 2003
Postanschrift
Bundesministerium der Justiz, 11015 Berlin
Geschäftszeichen: 1 A2 - 3473/7-3-12329/2003
Hausanschrift:
Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
hier: Übergangsregelung für sog. "Alt-Fälle" gemäß Auftrag des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2003 (GZ: 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01)
Bezug: Beteiligung der Bundesressorts, Landesjustizverwaltungen sowie der beteiligten Kreise und Verbände
Anlage: - 1-
Anliegend übersende ich Ihnen einen Entwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein "Gesetz zur Einführung einer Übergangsregelung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz für nicht verheiratete Eltern" mit Begründung.
Der Entwurf dient der Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 (GZ: 1 BvL 20199, 1 BvR 933101). In dieser Entscheidung hat das Gericht die geltende gesetzliche Regelung zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern (§ 1626a Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt. Es hat jedoch festgestellt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die gesetzlichen Annahmen auch vor der Wirklichkeit Bestand haben. Zudem hat es dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine Übergangsregelung für Eltern zu schaffen, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben. Der Gesetzentwurf dient der Einführung dieser Übergangsregelung für solche "Alt-Fälle".
Der vier Artikel umfassende, anliegende Entwurf sieht als Kernpunkte zunächst die Einführung eines neuen Antragsverfahrens beim Familiengericht auf Ersetzung der von einem Elternteil nach § 1626a Abs. 1 BGB verweigerten Sorgeerklärung vor. Darüber hinaus sollen entsprechend dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts Grundlagen für statistische Erhebungen im Bereich der elterlichen Sorge in der Kinder- und Jugendhilfestatistik (§§ 98 ff. SGB VIII) geschaffen werden. Diese Ergänzung der Kinder- und Jugendhilfestatistik dient zugleich der Umsetzung eines Beschlusses der 12. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) vom 23.124. Mai 2002, die sich dafür ausgesprochen hat, künftig in den statistischen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes die abgegebenen Sorgeerklärungen zu erfassen (TOF 6.2).
Da es sich bei dem Antragsverfahren um eine Übergangsregelung handelt, ist die zentrale Ersetzungsbestimmung im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu verankern.
Im Übrigen ergeben sich neben den statistischen Ergänzungen - zumeist verfahrensrechtliche oder auch nur redaktionelle — Folgeänderungen im BGB, SGB VIII und Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).
...
5. Mai 2003.
Im Auftrag
Stein
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Übergangsregelung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz für nicht verheiratete Eltern
A. Problem und Ziel
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 (GZ: 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01) die geltende gesetzliche Regelung zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern (§ 1626a BGB) im Wesentlichen für verfassungskonform erkiärt. Es hat jedoch festgestellt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die gesetzlichen Annahmen auch vor der Wirklichkeit Bestand haben. Zudem hat es dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine Übergangsregelung für Eltern zu schaffen, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben. Der Gesetzentwurf dient der Einführung dieser Übergangsregelung für solche "AltFälle".
B. Lösung
Der Entwurf schlägt Folgendes vor:
- Zielgruppe sollen die nicht miteinander verheirateten Eltern sein, die vor ihrer Trennung vor dem 1. Juli 1998 mit ihrem Kind ein Familienleben im Sinne einer tatsächlichen gemeinsamen elterlichen Sorge geführt haben, ohne jedoch letztere wegen der damals geltenden Gesetzeslage durch Sorgeerklärungen rechtlich absichern zu können.
Die Übergangsregelung will diese Gesetzeslücke — wenngleich zeitlich verlagert - für die Fälle schließen, in denen bei einem Elternteil angesichts der nunmehrigen Trennungssituation keine Bereitschaft mehr für übereinstimmende Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB besteht.
Sowohl der nichtsorgeberechtigte Vater als auch die alleinsorgeberechtigte Mutter sollen die Möglichkeit erhalten, die Sorgeerklärung des verweigernden Elternteils beim Familiengericht ersetzen zu lassen, wenn dies dem Kindeswohl dient.
...
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Übergangsregelung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz für nicht verheiratete Eltern
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 224 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, das zuletzt durch.... geändert worden ist, werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Haben nicht miteinander verheiratete Eltern längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gemeinsam die elterliche Verantwortung für ihr Kind getragen und sich vor dem 1. Juli 1998 getrennt, hat das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Sorgeerklärung des anderen Elternteils nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ersetzen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient. Der Antrag ist erst nach Abgabe einer Sorgeerklärung des Antragsstellers nach den §§ 1626b bis 1626c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig.
..."
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Weiter auf Seite 11:
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Zweiter Teil
Einzelbegründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch)
Wie eingangs erwähnt, ist das Anforderungsprofil der eigentlichen Übergangsregelung aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe zu ermitteln, insbesondere aber auch mit der Rechtssystematik und den Wertentscheidungen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes abzugleichen.
Anhand der vergangenheitsbezogen Tatbestandsvoraussetzungen soll das Familiengericht feststellen können, ob die beteiligten Eltern vor der Trennung mit ihrem Kind ein derartiges Familienleben geführt haben, dass man von einer praktizierten gemeinsamen elterlichen Sorge ausgehen kann, deren rechtliche Absicherung lediglich wegen der damaligen Rechtslage nicht möglich war.
Kriterien dieser früheren familiären Lebensgestaltung, nämlich nichteheliche Lebensgemeinschaft ("nicht miteinander verheiratete Eltern") und Zusammenleben mit dem Kind über "längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft" ergeben sich wörtlich — wenn auch teils mittelbar - aus den Urteilsgründen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere E. II. (,... mit diesem [Kind] längere Zeit zusammengelebt...“) oder Wertung in C.I.1b) (,...dass diese [Eltern, Kinder] in häuslicher Gemeinschaft leben...").
Darüber hinaus fordert der Entwurf zusätzlich, dass die Eltern "gemeinsam die elterliche Verantwortung für ihr Kind" getragen haben.
Wenngleich dieses Kriterium nicht ausdrücklich im Urteil gefordert scheint, ergibt sich seine Notwendigkeit aus der Systematik zu § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Wie das Bundesverfassungsgericht nämlich in den Gründen in C. I.1.d) klar herausstellt, hat der Gesetzgeber bei § 1626a BGB den erklärten übereinstimmenden Willen der Eltern als hinreichendes Fundament einer Eltern-Kind-Beziehung angesehen, auf dem eine gemeinsame Sorge gegründet werden kann, und das bloße Zusammenleben der Eltern als Tatbestandsvoraussetzung gerade nicht ausreichen lassen. Ein solcher übereinstimmender Willen zeigt sich vor allem darin, dass Vater und Mutter bereit und in der Lage sind, die "Elternverantwortung zu übernehmen" (vgl. Urteilsgründe: C.I.2.a)aa)), und zwar in "Kooperationsbereitschaft" (vgl. Urteilsgründe C.I. 2. a)bb)(2)), so dass von einem gemeinsamen tatsächlichen Sorgen für das Kind (vgl. Urteilsgründe. C. 1. 2.a)cc)(2)(a) und C.1.3.) gesprochen werden kann. Im Alltag bedeutet dies z.B. ein gemeinsames Pflegen und Erziehen des Kindes sowie gegenseitige Absprache und Austausch bei den das Kind betreffenden Entscheidungen.
Das "Kindeswohl" als Leitmotiv für die Ausübung der elterlichen Sorge nach § 1627 BGB soll letztlich entscheidungslegitimierender Maßstab für die Ersetzung der Sorgeerklärung sein ("...wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient.").
Hinsichtlich des konkreten Prüfungsmaßstabs finden sich im Urteil des Bundesverfassungsgerichts unterschiedliche Formulierungen: Leitsatz Nr. 5 ("... gerichtliche Überprüfung einzuräumen, ob trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entgegensteht."), Urteilsgründe C. I. 3. (" gerichtlich überprüfen zu lassen, ob trotz entgegenstehendem Willen des anderen Elternteils unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine gemeinsame elterliche Sorge begründet werden kann" bzw. "...obwohl die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht."), Urteilsgründe: C.l.3.c) ("...Einzelfallprüfung zu eröffnen, ob das Kindeswohl einer gemeinsame Sorgetragung entgegensteht.") sowie Urteilsgründe: E. I. ("...ob eine gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil des Kindeswohl dient")
Der vorliegende Entwurf fordert den Nachweis, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient. Er stellt damit geringere Anforderungen an eine Ersetzung der Sorgeerklärung als bei einer Übertragung der Alleinsorge nach § 1671 BGB, welche voraussetzt, dass die Übertragung dem Kindeswohl am besten entspricht, also für das Kind die bessere Sorgesituation darstellt. Andererseits setzt der Entwurf einen höheren Maßstab an, als Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts ("nicht entgegensteht"“ oder "entspricht") zuließen. Der Entwurf will damit insbesondere die Einführung einer weiteren Begriffskategorie vermeiden und den Prüfungsmaßstab den in der Praxis erprobten Wertungen angleichen (vgl. z.B. §§ 1672 Abs. 1 Satz 2,1680 Abs. 2 Satz 2 BGB) . "Kindeswohl" bleibt ein ausfüllungsbedürftiger, offener Rechtsbegriff, dessen Erschließung zur prognostischen Entscheidung im konkreten Einzelfall dem jeweiligen Familiengericht obliegt. Anerkannte "Sorgekriterien" wie gewachsene Bindungen oder Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern für die Zukunft sind genauso von Relevanz wie der Kindeswille. Dieser ist im Rahmen der persönlichen Anhörung des Kindes nach § 5Gb FGG sowie der Anhörung des Jugendamts nach dem anzupassenden § 49a FGG vom Familiengericht zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen.
Wie bereits im allgemeinen Teil unter E.l.2. erläutert, ist die vorherige Abgabe einer eigenen Sorgeerklärung Zulässigkeitsvoraussetzung für das vom Antragssteller betriebene Ersetzungsverfahren. Die Regelung von Zulässigkeitsvoraussetzungen in materiell-rechtlichen Normen - wie Artikel 224 § 2 EGBGB — und nicht im eigentlichen Verfahrensrecht — wie im FGG — ist im Kindschaftsrecht nicht selten. Im vorliegenden Fall dient sie im Interesse der Übersichtlichkeit der Schaffung einer geschlossenen Gesamtregelung.
...
Ende des Auszuges aus dem Entwurf.
Fazit: Der Entwurf ist das Papier nicht wert, auf dem er gedruckt ist. Das ganze Gesetz, sollte es in der vorliegenden Form verabschiedet werden, wird eine Luftnummer zum Schaden der betroffenen Väter und ihrer Kinder, aber auch zum Schaden der Steuerzahler/innen.
Letztlich muss der politische Druck erhöht werden, damit der Diskriminierungs- und Gewaltparagraf 1626a BGB ersatzlos gestrichen wird. Südafrika ist ein schönes Beispiel dafür, dass man Diskriminierung und Gewalt einer Bevölkerungsgruppe nicht ewig aufrechterhalten kann. Die Nacht hat zwölf Stunden, dann kommt schon der Tag, wie es Brecht in dem "Lied von der Moldau" sagt.
Väternotruf, 8.5.03 (sinnigerweise der Tag der Befreiung vom Hitlerfaschismus)
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Sonntag, 21. November 2010 17:04
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Mitteilung über Antrag beim Familiengericht
Hallo,
ich heiße ... , bin ... Jahre alt und habe vor vier Jahren einen unehelichen Sohn bekommen.
Zunächst möchte ich mich für Ihre hilfreiche Internetseite "Väternotruf.de" und die dort aufgeführten Informationen bedanken. Von Ihnen habe ich eine gewisse Hoffnung bekommen, die ich dann auch gleich umzusetzen versucht habe.
Ich wollte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass ich beim Amtsgericht Oberhausen (Friedensplatz 1 in 46045 Oberhausgen) am 08.11.2010 einen Antrag auf Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragt. Auch hatte ich den Antrag auf kostenlose Betreibung des gerichtlichen Verfahrens beantragt. Mit Schreiben vom 12.11.2010 hab ich die Ablehnung der kostenlosen Betreibung erhalten. Gleichzeitig habe ich einen Schreiben erhalten, dass die Kindesmutter meinen Antrag erhalten hat und zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gebeten wurde und dass auch das Jugendamt eingeschaltet wurde.
Der Name des Richters ist Herr Tang. Das ist genau der Richter, der damals auch für die Umgangskontakte zuständig war.
Ich wollte Sie über den Fortgang informieren und werde es auch weiterhin tun, wenn ich mit meinen Info-Mails nicht nerve.
Könnten Sie mir vielleicht sagen, wie lange das Ganze dauert und ob schon Fälle gegeben hat, wo die gemeinsame elterliche Sorge ausgesprochen wurde?
Vielen Dank für die Infos.
...
Hallo Herr ... ,
Danke für die Info.
Wenn der Richter zügig arbeitet, könnte das ganze schon in vier Wochen abgeschlossen sein. Natürlich dann im Sinne von Artikel 6 Grundgesetz mit der gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das ganze müsste dann für den Vater kostenfrei sein, weil andernfalls das Diskriminierungsverbot verletzt würde, denn die Mutter musste ja für die ihr mit der Geburt des Kindes zustehende elterliche Sorge auch nicht bezahlen.
Sollte der Richter die Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß Artikel 6 Grundgesetz ablehnen, könnten Sie überlegen einen zweiten Antrag auf alleinige elterliche Sorge nach §1671 BGB zu stellen, der Mutter würde dann gegebenenfalls vom Gericht das Sorgerecht entzogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
Väternotruf
Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge
Michael Gauss 18.02.2003
71364 Winnenden
Entsprechend den Vorgaben des Väteraufbruch für Kinder e.V. habe ich beim Amtsgericht Waiblingen einen Antrag auf gemeinsame Sorge abgegeben.
Laut Beschluss vom 13.02.03 Amtsgericht Waiblingen Geschäftsnummer 11 F 944/02 ( Amtsrichter Bachmann ) wurde der Antrag bis zum 31.12.03 ausgesetzt, bzw. dem Zeitpunkt an dem der Gesetzgeber eine verfassungsmäßige Übergangsregelung geschaffen hat.
Ich habe vor 1998 gemeinsam mit meinem Sohn und der Mutter zusammengelebte.
Zur Situation mit dem Jugendamt Backnang.
Beide Elternteile wurden zu einem Gespräch zur Feststellung der Elterliche Sorge geladen.
Die Mutter hat dies abgelehnt und ist zu diesem Gespräch nicht erschienen. Daraufhin hat ein Gespräch ausschließlich mit mir stattgefunden.
Nachdem ich dem Jugendamt meine verschiedenen, wie ich meinte berechtigten Gründe dargelegt habe warum ich das Sorgerecht haben möchte, hat das Jugendamt im Wesentlichen wie folgt argumentiert:( wörtlich)
In unserem Gespräch wurde Herr Gauss die Möglichkeit aufgezeigt, die er auch bei der augenblicklichen Rechtslage trotzdem hat. Es ist sicher für seinen Sohn von erhebliche Bedeutung, dass er ihm als Wate so zuverlässig zur Verfügung steht und es wäre wünschenswert wenn seine rechtliche Stellung entsprechen angepasst werden Könnte.
So lang die Mutter dies aber ablehnt und dadurch neue Streitigkeiten zwischen den Eltern entstehen, ist aus unser Sicht für das Kind wesentlicher, ihm die bisherige Situation zu erhalten.
Erst wenn sich beide Eltern zu einem gemeinsamen Sorgerecht entschließen können, sind die Bedingungen dafür gegeben und gewährleistet, dass nicht jeder gemeinsam zu treffenden Entscheidung neuer Streit entsteht, was zum Nachteil des Kindes wäre.