Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Ebersberg

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Amtsgericht Ebersberg

Bahnhofstr. 19

85560 Ebersberg

 

Telefon: 08092 / 8253-0

Fax: 08092 / 8253-14

 

E-Mail: poststelle@ag-ebe.bayern.de

Internet: http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/ebe/

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Ebersberg (01/2019)

Informationsgehalt: mangelhaft

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt. Wozu zahlen die Leute in Bayern eigentlich Steuern, wenn die bayerische Staatsbürokratie nicht einmal ihrer Informationspflicht nachkommt.

26.04.2012: Steuern. Abgabenlast in Deutschland am zweithöchsten. 49,8 Prozent des Gehalts sind für den Staat - http://www.morgenpost.de/printarchiv/wirtschaft/article106228352/Spitze-in-der-Steuerwelt.html

 

Der Bundesgerichtshof - IV AR(VZ) 2/18 - hat mit Beschluss vom 25. September 2019 den informations- und bürgerfeindlichen deutschen Gerichten einen deutlichen Dämpfer verpasst:

"... Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. November 2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in dem Ausspruch zu 2 abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird, insoweit unter Aufhebung des Bescheids vom 22. März 2018, verpflichtet, dem Antragsteller auf der vom Antragsgegner bestimmten Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf für das Jahr 2018 einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse zu gewähren. ..."

Die Bundesregierung (Bundesjustizministerium) hat mal wieder die Entwicklung verschlafen, kein Wunder wird doch das Bundesjuxstizministerium seit Jahren von der im politischen Tiefschlaf und Sinkflug befindlichen staatsbürokratischen SPD geführt.

 

 

Amtsgericht Ebersberg - Geschäftsverteilungsplan

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplanes. Diesen konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden.

Mit freundlichen Grüßen

Anton

www.vaeternotruf.de

22.12.2014

 

 

Bundesland Bayern

Landgericht München II

Oberlandesgericht München

 

 

Direktor am Amtsgericht Ebersberg: Christian Berg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Amtsgericht Ebersberg / Direktor am Amtsgericht Ebersberg (ab , ..., 2016, ..., 2019) - ab 01.08.1989 Richter am Amtsgericht München. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 01.07.2006 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 01.07.2006 als Direktor am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Oberlandesgericht München - GVP 2010: nicht aufgeführt.

Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Ebersberg: Markus Nikol (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richter am Amtsgericht Ebersberg / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Ebersberg (ab 01.11.2012, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.09.1998 als Richter am Amtsgericht Erding aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.01.2006 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Landshut aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.09.1998 als Richter am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.09.1998 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.11.2012 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt.

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Bayern beschäftigen am Amtsgericht Ebersberg eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

Das Amtsgericht Ebersberg ist zuständig für den Landkreis Ebersberg.

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Landkreis Ebersberg

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter:

Christian Berg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Amtsgericht Ebersberg / Direktor am Amtsgericht Ebersberg (ab , ..., 2016, ..., 2019) - ab 01.08.1989 Richter am Amtsgericht München. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 01.07.2006 als Richter am Oberlandesgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 01.07.2006 als Direktor am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Oberlandesgericht München - GVP 2010: nicht aufgeführt.

Claudia Bergmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1985) - Richterin am Amtsgericht Ebersberg (ab , ..., 2018, 2019) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.08.2012 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.2015 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München II aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.08.2015 als Richterin am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2019: Familiensachen - Abteilung 1 F. Namensgleichheit mit: Annett Bergmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtsgericht München (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Anett Bergmann ab 01.12.2008 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Bremen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.03.2014 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München I1 aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.02.2012 als Richterin am Amtsgericht München aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2010: Richterin auf Probe am Amtsgericht  Bremerhaven. 2011: Richterin auf Probe am Amtsgericht Bremen. Amtsgericht Bremen - GVP 16.03.2011: Richterin auf Probe am Amtsgericht Bremen / Familiensachen - Abteilung 66. GVP 14.11.2011, GVP 15.01.2012: Zivilsachen und Familiensachen - Abteilung 60.

Matthias Burkhardt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richter am Amtsgericht Ebersberg (ab 01.09.2014, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.09.2014 als Richter am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt. 

Dr. Susanne Grasser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin am Amtsgericht Ebersberg (ab 01.10.2005, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Susanne Grasser nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.2005 als Richterin am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012, 2014 und 2016 ab 01.10.2005 als Richterin am Amtsgericht Ebersberg - halbe Stelle - aufgeführt. 10.03.2015 bis 16.06.2016: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Ebersberg.

Vera Hörauf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richterin am Amtsgericht Ebersberg (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 unter dem Namen Martina Gerlich nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.05.2012 als Richterin am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt.

Birgit Jacksch-Wittmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richterin am Amtsgericht Ebersberg (ab , ..., 2008, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.03.1988 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Landshut aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.1988 als Richterin am Amtsgericht Erding aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.03.1988 als Richterin am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ab 01.03.1988 als Richterin am Amtsgericht Ebersberg - 1/2 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2010: Familiensachen - Abteilung 1. Namensgleichheit mit: Helmut Wittmann (geb. 17.12.1937) - Richter am Amtsgericht Ebersberg / Direktor am Amtsgericht Ebersberg (ab , ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.10.1987 als Richter am Oberlandesgericht München (abgeordnet) aufgeführt. Namensgleichheit mit: Petra Wittmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzende Richterin am Landgericht München I (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1992 unter dem Namen Petra Wittmann nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.08.1993 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München I aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.08.1993 als Richterin am Landgericht München I aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.07.2010 als Vorsitzende Richterin am Landgericht München I aufgeführt.

Dieter Kaltbeitzer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Ebersberg (ab 01.07.1991, ..., 2019) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.07.1991 als Richter am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt. 2019: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Ebersberg.

Markus Nikol (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richter am Amtsgericht Ebersberg / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Ebersberg (ab 01.11.2012, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.09.1998 als Richter am Amtsgericht Erding aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.01.2006 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Landshut aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.09.1998 als Richter am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.09.1998 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.11.2012 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt.

Elke Port (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richterin am Amtsgericht Ebersberg (ab , ..., 2002, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.01.1987 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München I aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.01.1987 als Richterin am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2018 ab 01.01.1987 als Richterin am Amtsgericht Ebersberg - 3/4 Stelle - aufgeführt. 

Cornelia Räder-Roitzsch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Amtsgericht Ebersberg (ab 01.06.1989, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.06.1986 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 01.06.1989 als Richterin am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt. 2008, ..., 2016: Familiensachen - Abteilung 2.

 

 

 

Abteilungen am Familiengericht Ebersberg:

1 F - Claudia Bergmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1985) - Richterin am Amtsgericht Ebersberg (ab , ..., 2018, 2019) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.08.2012 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.2015 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München II aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.08.2015 als Richterin am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2019: Familiensachen - Abteilung 1 F. Namensgleichheit mit: Annett Bergmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtsgericht München (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Anett Bergmann ab 01.12.2008 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Bremen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.03.2014 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München I1 aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.02.2012 als Richterin am Amtsgericht München aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2010: Richterin auf Probe am Amtsgericht  Bremerhaven. 2011: Richterin auf Probe am Amtsgericht Bremen. Amtsgericht Bremen - GVP 16.03.2011: Richterin auf Probe am Amtsgericht Bremen / Familiensachen - Abteilung 66. GVP 14.11.2011, GVP 15.01.2012: Zivilsachen und Familiensachen - Abteilung 60.

2 F - Cornelia Räder-Roitzsch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Amtsgericht Ebersberg (ab 01.06.1989, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.06.1986 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 01.06.1989 als Richterin am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt. 2008, ..., 2016: Familiensachen - Abteilung 2.

Amtsgericht Ebersberg - 2 F 326/00 - Umgang - Beschluss vom 08.03.2002 - ausführlich siehe unten / Oberlandesgericht München 26 UF 868/02 - Beschluss vom 28.07.2002: Anordnung einer Umgangspflegschaft bei fehlender Bindungstoleranz der Mutter

3 F - 

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Ebersberg tätig:

Angela Felzmann-Gaibinger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richterin am Amtsgericht Ebersberg / Direktorin am Amtsgericht Ebersberg (ab 15.03.2004, ..., 2014) - ab 1975 Richterin am Landgericht Traunstein. 1976 Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München I. Nach sechs Jahren am Amtsgericht München 1986 an das Amtsgericht Ebersberg. Laut Pressemeldung offenbar ab 01.01.2002 Vorsitzende Richterin am Landgericht München II. Im Handbuch der Justiz 1992 ab 01.02.1978 als Richterin am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzende Richterin am Landgericht München II aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.01.2002 als Direktorin am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt. Siehe auch Pressemeldung unten.

Martina Gerlach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1985) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München (ab 01.10.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 unter dem Namen Martina Gerlich nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.10.2013 als Richterin am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2013 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz 2014 offenbar fehlerhaft. Namensgleichheit mit: Martina Gerlach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Staatssekretärin für Justiz bei der Senatsverwaltung für Justiz (ab 19.12.2016, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.03.1986 als Richterin am Amtsgericht Charlottenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.09.2006 als Vizepräsidentin am Amtsgericht Lichtenberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 02.05.2011 als Präsidentin am Amtsgericht Pankow/Weißensee aufgeführt. Ab 19.12.2016: Staatssekretärin für Justiz bei der Berliner Senatsverwaltung für Justiz - https://www.berlin.de/sen/justva/ueber-uns/leitung/staatssekretaerin-fuer-justiz/lebenslauf.544009.php.  

Otto Kick (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Rosenheim (ab 01.06.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.09.1993 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München I - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 und 2010 ab 01.09.1992 als Richter am Amtsgericht Ebersberg (Familiensachen - Abteilung 3) aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2020 ab 01.10.2010 als Richter am Amtsgericht Mühldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.06.2020 als Richter am Amtsgericht Rosenheim aufgeführt. Möglicherweise ab 10/2010 am Oberlandesgericht München. 2011: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Ebersberg - http://www.lra-ebe.de/buergerinfo/_frame.asp

Dieter Pauling (geb. 28.07.1942) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (ab 01.10.2001, ..., FPR 12/2006) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 16.07.1971 als Richter am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt.

Dr. Karin Rinck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richterin am Landgericht München I (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.06.1984 als Richterin am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.06.1984 als Richterin am Landgericht München I aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Susanne Strubl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft München I (ab 01.04.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.03.2009 als Richterin am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.04.2015 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft München I aufgeführt.

Helmut Wittmann (geb. 17.12.1937) - Richter am Amtsgericht Ebersberg / Direktor am Amtsgericht Ebersberg (ab , ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.10.1987 als Richter am Oberlandesgericht München (abgeordnet) aufgeführt. Namensgleichheit mit: Birgit Jacksch-Wittmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richterin am Amtsgericht Ebersberg (ab , ..., 2008, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.03.1988 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Landshut aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.1988 als Richterin am Amtsgericht Erding aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.03.1988 als Richterin am Amtsgericht Ebersberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.03.1988 als Richterin am Amtsgericht Ebersberg - 1/2 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Namensgleichheit mit: Petra Wittmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzende Richterin am Landgericht München I (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1992 unter dem Namen Petra Wittmann nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.08.1993 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München I aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.08.1993 als Richterin am Landgericht München I aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.07.2010 als Vorsitzende Richterin am Landgericht München I aufgeführt.

Susanne Zeller-Kasai (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richterin am Amtsgericht Landshut / Familiengericht - Abteilung 4 (ab , ..., 2008, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.01.1989 als Richterin am Amtsgericht Ebersberg - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.01.1989 als Richterin am Amtsgericht Freising - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 01.01.1989 als Richterin am Amtsgericht Landshut - halbe Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft oder unvollständig.

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Ebersberg

überregionale Beratung

http://familienberatung-ebersberg.de

 

 

Familienberatung Erding

überregionale Beratung

http://familienberatung-erding.de

 

 

Familienberatung Haar

überregionale Beratung

http://familienberatung-haar.de

 

 

Familienberatung München

überregionale Beratung

http://familienberatung-muenchen.de

 

 

Familienberatung Ottobrunn

überregionale Beratung

http://familienberatung-ottobrunn.de

 

 

Familienberatung Rosenheim

überregionale Beratung

http://familienberatung-rosenheim.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Ehe-, Familien- und Lebensberatung der Erzdiözese München und Freising Ebersberg

Sieghartstr. 27

85560 Ebersberg

Telefon: 08092 / 22218

E-Mail: hanzenberger@eheberatung-muenchen.de

Internet: http://www.eheberatung-muenchen.de

Träger:

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Sexualberatung, Partnerberatung, Krisenintervention, Gruppenarbeit

 

 

Familienberatung Ismaning - Außensprechtag -

Eichthalstr. 5 

85560 Ebersberg 

Telefon: über 089 / 960799-50,-51

E-Mail: info@familienberatung-ismaning.de

Internet: http://www.familienberatung-ismaning.de

Träger: Zweckverband Kommunaler Schwangerenberatung. f.d. Region München Nord/Ost

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Sexualberatung, Familienplanungsberatung, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Krisenintervention, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Sozialberatung, Telefonische Beratung, Partnerberatung

 

 

Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche Ebersberg

Bahnhofstr. 1 

85567 Grafing

Telefon: 08092 / 23241-30

E-Mail: eb-ebersberg@caritasmuenchen.de

Internet: http://www.caritasebersberg.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Jugendberatung, Telefonische Beratung, online-Ber.

Mitarbeiter/innen: Regina Brückner - 2011: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Ebersberg - http://www.lra-ebe.de/buergerinfo/_frame.asp

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

 

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Ebersberg (ab 01.09.2009, ..., )

 

Claudia Regina Grote

Diplom-Sozialpädagogin

Systemische Paar- und Familientherapeutin

c/o Praxis Dr. Eder

Münchner Str. 199

85757 Karlsfeld

Telefon 08131-996458

grote.karlsfeld@t-online.de

http://www.ebersberger-modell.de/index.php/pages/sachverst%C3%A4ndige_grote

Bestallung am Amtsgericht Ebersberg (ab , ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Ebersberg für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Ebersberg (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Axel Bauer

Diplom-Sozialpädagoge

Bestellung am Amtsgericht Ebersberg (ab , ..., 2006)

 

 

Jochen Breckner

„Das Betreuerteam“

Bahnhofstr. 17

85570 Markt Schwaben

Telefon +49 8121 259893

Mobil +49 172 1010040

E-Mail: breckner@transmatics.de

Internet: http://ebersberger-modell.de/joachim-breckner-01.html

Bestellung am Amtsgericht Ebersberg durch Richterin Räder-Roitzsch.

 

 

Jutta Jauch-Sieger

Ass. jur 

Zugspitzstr. 140

85591 Vaterstetten

Bestellung am Amtsgericht Ebersberg, Amtsgericht Freising, Amtsgericht München

(ab , ..., 2011)

Offenbar verbandelt mit "Anwalt des Kindes München e.V." - http://www.anwaltdeskindes-muenchen.de

 

 

Ruth Kübelbäck

Sozialpädagogin  

85560 Ebersberg

Internet: http://www.anwaltdeskindes-muenchen.de/html/verfahrenspfleger_innen.html

Bestellung am Amtsgericht Ebersberg, Amtsgericht Freising, Amtsgericht München  

Frau Kübelbäck wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Bestellung am Amtsgericht Ebersberg durch Richter Kick.

 

 

Rechtsanwälte:

 

Dr. Volker von Creytz

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht / Mediator

Dietramszeller Platz 7

81371 München

Telefon: 089 / 1488 3780

Internet: http://www.ra-creytz.de

 

 

Klaus Woryna

Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Strafrecht 

Gleichmannstraße 9

81241 München

Telefon: 089 / 82969835

Internet: www.ra-woryna.de

Empfehlung liegt dem Väternotruf vor.

 

 

Gutachter:

 

No Name

Diplom-Pädagogin

Gutachten von 21.03.2001 für Amtsgericht Ebersbach

 

 

Dr. Christine Bachmeier

Diplompsychologin 

Ferdinand-Miller-Platz 11A

80335 München

Bestellt durch: Regierung von Oberbayern (1055)

Sachverständige der IHK

Internet: http://www.gutachterundsachverstaendige.de/bestellter/dr_bachmeier_christine.htm

Beauftragung am Amtsgericht Ebersberg durch Richterin Räder-Roitzsch (2011)

 

 

Annegret Böhm

Schmiedleiten 26

84174 Eching / NdB

Altstadt 299 (Rückgebäude)

84028 Landshut

Telefon: 08709 / 262190

Fax: 08709 /262193

E-Mail: praxis@annegret-boehm.de

Internet: www.annegret-boehm.de

Ausbildungen:

Erziehungswissenschaftlerin, Dipl.-Pädagogin (Univ.)

Weiterbildungen: Familienpsychologische Gutachterin f. Familiengerichte, Syst. Paar- und Familientherapeutin, Familienmediatorin (n. d. Richtl. d. BAFM), Supervisorin, Umgang mit und Leitung von Gruppen.

Tätigkeitsfeld und berufliche Erfahrung:

In der Zeit von 1977 bis 1997: Mitarbeit an der wissenschaftl. Begleitforschung zum 1. bundesdeutschen Frauenhaus "Hilfen für misshandelte Frauen" in Berlin (Modellprojekt des Bundes).

Tätigkeit an verschiedenen Beratungsstellen mit den Themenschwerpunkten Beratung und Nachsorge von misshandelten, vergewaltigten und in der Kindheit sexuell missbrauchten Frauen, bei Trennung und Scheidung, im Schwangerschaftskonflikt.

Arbeit mit sogen. Problemfamilien im Rahmen von Stadtteilprojekt (Berlin) und Beratungsstelle (Ba - Wü) sowie mit (z.T. extrem) verhaltensauffälligen Jugendlichen.

Langjährige Erfahrung in der (Beg)Leitung von Gesprächs - und Selbsthilfegruppen zu versch. Themen (z.B. zu Gewalt, Trennung u. Scheidung, Stief-und Patchworkfamilien).

Nebenamtliche Dozentin und Supervisorin an PH und FHs (Ba - Wü) sowie Trainerin in der Fort - und Weiterbildung psychosozialer Berufe.

Seit 1998 in freier Praxis als familienpsychologische Gutachterin, Familientherapeutin und - mediatorin und vereinzelt als Verfahrenspflegerin tätig.

Schwerpunkte:

Familienpsychologische Gutachten für Familiengerichte zu Fragen der elterlichen Sorge, des Umgangs, der elterlichen Erziehungsfähigkeit und im Falle von Kindeswohlgefährdung; Arbeit mit hochkonflikthaften Eltern; (therapeutische) Familienmediation (auch sog. gerichtlich angeordnete "Zwangsmediation").

http://www.ebersberger-modell.de/index.php/pages/mediatoren_adressen_boeh

http://www.bafm-mediation.de/Mediatoren/Polz8.html 

Offenbar ausgewiesene Spezialistin für die Sorgen und Nöte von Frauen. Von daher für die Sorgen und Nöte von Männern möglicherweise nicht ausreichend kompetent.

Beauftragung am Amtsgericht Pfaffenhofen, Amtsgericht Rosenheim

 

 

Matthias Kupfer

Verbandelt mit der sogenannten GWG München - http://www.gwg-institut.com/in-muenchen.html - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut" 

Beauftragung am Amtsgericht Ebersberg, Amtsgericht München

(ab , ..., 2015, ..., 2019)

Beauftragung am Amtsgericht Ebersberg durch Richterin Jacksch-Wittmann (ab , ..., 2015)

 

 

Dr. Anita Plattner

Diplom-Psychologin  

Kooperation mit Dr. Johannes Streif

Postadresse: Ring unabhängiger Sachverständiger, Belfortstr. 7, 81667 München

Internet: http://sachverstaendigenring.de  

Beauftragung am Amtsgericht Ebersberg

Frau Plattner wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 

Dr. med. Ruth Saueracker

Ärztin für Psychiatrie, Diplom-Psychologin

Internet: http://www.med.uni-muenchen.de/

Terminierungen in der "Praxisgemeinschaft Familienpsychologie", Zentnerstraße 17, 80798 München

Internet: http://praxisgemeinschaft-familienpsychologie.de/PraxisgemeinschaftFamilienpsychologie/Kontakt.html

Mitarbeit bei der sogenannten Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie - GWG - www.gwg-institut.com/in-muenchen.html - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"

Beauftragung am Amtsgericht Ebersberg, Amtsgericht Landau a. d. Isar, Amtsgericht MünchenAmtsgericht Pirmasens

 

 

Prof. Dr. med. Gerd Schulte-Körne

Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie am Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München. 

Klinikum der Universität München, Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie - http://www.kjp.med.uni-muenchen.de/klinik/mitarbeiter.php

 

 

Karin Wagner

Diplom-Psychologin, Fachpsychologin für Rechtspsychologie

GRV Gemeinschaftspraxis für Rechtspsychologie und Verhaltenstherapie

 Wankstr. 5

86926 Greifenberg

Telefon: 08192 / 998 305

Telefax: 08192 / 998 323

Email: info@rechtspsychologie-bayern.de

Internet: https://www.rechtspsychologie-bayern.de

Beauftragung am Amtsgericht Ebersberg durch Richterin Räder-Roitzsch 2008.

 

 

Betreuer: 

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Landkreis Ebersberg

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus im Landkreis Ebersberg 

 

 

 


 

 

 

Katherine Mees

Praxis/Postanschrift:

An der Burgermühle 4

83022 Rosenheim

Telefon 08031-23 34 66

Kanzlei.Mees@t-online.de

Ausbildungen:

Anwältin für Familienrecht, Verfahrenspflegerin,

Familienmediatorin (n. d. Richtl. der BAFM)

 

Tätigkeitsschwerpunkte:

Beratung und Vertretung in allen Bereichen des Familienrechts

Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen

Mediation

Verfahrenspflegerin

http://www.ebersberger-modell.de/index.php/pages/mediatoren_adressen_mees

 

 

Dr. Beate Wernitznig

Praxis/Postanschrift:

Hartmannstr. 8

80333 München

Telefon 089-25546730

kanzlei@wernitznig.de

www.wernitznig.de

Ausbildungen:

Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin (DAA)

Tätigkeitsschwerpunkte:

1) Beratung und Vertretung in allen Bereichen des Ehe- und Familienrechts

2) Individuelle Vertragsgestaltung:

Eheverträge

Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen

Verträge zwischen nichtehelichen Lebenspartnern

3) Rechtsfragen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

4) Mediation

Schwerpunkt Scheidungsvereinbarungen

Besondere Aktivitäten:

Vortragstätigkeit zum Thema Ehe- und Familienrecht

und zu Problemen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

DAV-Arbeitsgemeinschaft für Ehe- und Familienrecht

Veröffentlichungen zu familienrechtlichen Themen

Mitglied bei Lexteam - Kooperation spezialisierter Rechtsanwälte - www.lexteam.de

Vorstand Netzwerk Deutscher Familienrechtsexperten - www.ndfamex.de

http://www.ebersberger-modell.de/index.php/pages/mediatoren_adressen_wern

 

 

Waltraud Weigand

Büro- & Postanschrift:

Connollystraße 20

80809 München

Telefon 089-3546001

Praxis:

Germersheimer Straße 26

81541 München

WaltraudWeigand@aol.com

Ausbildungen:

Ausbildungen: Dipl.-Psychologin (Univ.)

Weiterbildungen:

Mediatorin (BAFM), Psychologische Psychotherapeutin (appr.),

Paar- und Familientherapeutin, Sachverständige für

familienpsychologische Fragestellungen

Tätigkeitsfeld und berufliche Erfahrung:

Seit 1986 Beratungsstelle für getrennte und geschiedene Eltern,

Praxis für Einzel-, Paar- und Familientherapie, seit 1989 Mediation;

seit 1988 Tätigkeit als Sachverständige für Forensische Familien-

psychologie (seit 1998 öffentlich bestellt und beeidigt); seit Ende

1999 Tätigkeit als Verfahrenspflegerin

Schwerpunkte:

Beratung und Therapie mit Trennungs- und Scheidungsfamilien,

Familienmediation, Gerichtsgutachten zur Frage der elterlichen

Sorge, des Umgangs und der Erziehungsfähigkeit

http://www.ebersberger-modell.de/index.php/pages/mediatoren_adressen_weigand

 

 

Joachim Breckner

Mediation

„Das Betreuerteam“

Praxis/Postanschrift:

Bahnhofstr. 17

85570 Markt Schwaben

Telefon 08121-259893

Mobil 0182-1010040

breckner@transmatics.de

http://www.ebersberger-modell.de/index.php/pages/mediatoren_adressen_breckner

 

 

Karin Schreiner

Büro- & Postanschrift:

Arndtstraße 13

83024 Rosenheim

Telefon 08031-3523595

Mobil 0172-9523762

Adresse für Beratungen:

Herzog-Otto-Straße 13

83022 Rosenheim

Karin.schreiner@beratung-rosenheim.de

www.beratung-rosenheim.de

Ausbildungen:

Bankkauffrau (IHK), Dipl.-Sozialpäd. (FH), Dipl.-Pädagogin (Univ.)

Weiterbildungen:

Mediatorin (BAFM-Standard), Eltern-Jugendlichen-Mediation,

lösungsorientierte Kurzintervention/Coaching (DVNLP),

Gordon-Familientrainerin, NLP in Teams

Tätigkeitsfelder und berufliche Erfahrungen:

Trennungs- und Scheidungsberatung,

Nachbarschaftskonflikte, Kommunikationstraining,

seit 2003 freiberuflich tätig als Mediatorin und Coach

Schwerpunkte:

Familienmediation,

Einzelcoaching zur Persönlichkeitsentwicklung,

Paar-Coaching,

Familien-Coaching

Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen mit Schwerpunkt

Regelung des Sorgerechts und Umgangsrechts

Verfahrenspflegerin

http://www.ebersberger-modell.de/index.php/pages/mediatoren_adressen_schreiner

 

 

Barbara Fuchs

Büro- & Postanschrift:

Sozietät Rechtsanwälte

Martin Bäumker & Barbara Fuchs

Bernauerstr. 13a

83209 Prien am Chiemsee

Telefon 08051-62198

RAin.Barbara.Fuchs.Chiemsee@t-online.de

Ausbildungen:

Fachanwältin für Familienrecht,

Master of Mediation (MM)

Arbeitsschwerpunkte:

Das gesamte Familienrecht gerichtlich und außergerichtlich wie

auch die Erarbeitung von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen

Erbrecht

Mediation

http://www.ebersberger-modell.de/index.php/pages/mediatoren_adressen_fuchs

 

 

Annegret Böhm

Dipl. Päd., Erziehungswissenschaftlerin,

Familienpsychologische Sachverständige,

System. Paar- u. Familientherapeutin,

Familienmediatorin (n.d.Richtlinien der BAFM)

Postanschrift:

Schmiedleiten 26

84174 Eching

Telefon 08709-262190

praxis@annegret-boehm.de

www.annegret-boehm.de

Praxis:

Altstadt 299

84028 Landshut

http://www.ebersberger-modell.de/index.php/pages/sachverstndige_adressen_boeh

 

 

Ute Jaeger

Dipl. Psych.,

öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige

für Forensische Psychologie

Bachbauernstr. 2

81241 München

Telefon 089-15982250

http://www.ebersberger-modell.de/index.php/pages/sachverstndige_adressen_jaeger

 

 

Ute Rödig

Dipl.-Psychologin

Familienpsychologische Sachverständige

Dachauer Str. 37

80335 München

Telefon 089-97306627

Mobil 0160-90768331

roedig@sfp-praxis.de

http://www.ebersberger-modell.de/index.php/pages/sachverstndige_adressen_roedig

 

 

Ortrud Rösing

Pädagogin MA, Erziehungswissenschaftlerin,

Familienpsychologische Sachverständige,

Familienmediatorin, Kinder – und Jugendlichentherapeutin

Waldsiedlung 32 b

97616 Bad Neustadt / Saale

Telefon 09771-6354777

Mobil 0175-8226320

praxis-o.roesing@t-online.de

http://www.ebersberger-modell.de/index.php/pages/sachverstndige_adressen_roesing

 

 

Karin Wagner

Dipl. Psych., Fachpsychologin

für Rechtspsychologie

Gemeinschaftspraxis für Rechtspsychologie

und Verhaltenstherapie

Wankstr. 5

86926 Greifenberg

Telefon 08192-998 305

akplus@t-online.de

http://www.ebersberger-modell.de/index.php/pages/sachverstndige_adressen_wagner

 

 

Waltraud Weigand

Dipl. Psych., öffentlich bestellte und

beeidigte Sachverständige für Forensische Familienpsychologie

Familienmediatorin (BAFM), Paar – u. Familientherapeutin

Connollystr. 20

80809 München

Telefon 089-3546001

waltraudweigand@aol.com

http://www.ebersberger-modell.de/index.php/pages/sachverstndige_adressen_weigand

 

 


 

 


Sorgerechtsdrama: Schwere Vorwürfe gegen Jugendamt

Ebersberg - Schwere Vorwürfe gegen das Ebersberger Jugendamt: Eine Mitarbeiterin der Behörde steht im Verdacht, einen elfjährigen Buben „seelisch wie auch körperlich“ angegriffen zu haben.

Vor dem Ebersberger Amtsgericht spielen sich an diesem Montag im November dramatische Szenen ab. Ein Vater hat soeben das Sorgerecht für seinen elfjährigen Sohn verloren, der seit Mai 2010 bei ihm in Schwifting im Landkreis Landsberg am Lech wohnt. Der Bub weigert sich, mit der Mutter zu gehen bzw. in das Auto des Anwalts der Baldhamerin einzusteigen. Er weint und klammert sich mit aller Kraft an seinen Vater. „Ich will beim Papa bleiben“, schluchst er immer wieder. Später wird der 44-jährige Vater um Hilfe schreien und nach der Polizei rufen, bevor er mit dem Kind das Weite sucht. Die Polizei wird eingeschaltet, die den Buben sucht, aber nicht findet, weil er zurück im väterlichen Haus in Schwifting ist.

...

01.12.2010

https://www.merkur.de/lokales/ebersberg/sorgerechtsdrama-schwere-vorwuerfe-gegen-jugendamt-1030250.html

 

 

 


 

 

Das Ebersberger Modell für verantwortungsvolle Elternschaft

Die im Hauptmenu genannten Berufsgruppen in unserem Landkreis haben seit Mai 2006 eine neue Form der Kooperation ins Leben gerufen.

Wenn Eltern sich trennen und es zu einem gerichtlichen Streit um das Sorge- und Umgangsrecht für ihre Kinder kommt oder wenn Eltern – oft unverschuldet – mit der Erziehung ihrer Kinder aus anderen Gründen überfordert sind, steht ihnen eine breite Palette von Fachleuten zur Verfügung.

Die verschiedenen Fachstellen haben sich im Ebersberger Modell für verantwortungsvolle Elternschaft vernetzt. Über ihren Austausch im Arbeitskreis entwickeln sie Konzepte, wie die betroffenen Familien fachübergreifend unterstützt werden können.

 

Alle Berater und Institutionen, die im Ebersberger Modell für verantwortungsvolle Elternschaft

kooperieren, haben das gleiche Ziel:

 

Kinder in Konfliktlagen zu entlasten

und Eltern zu stärken.

Ratsuchende finden hier Ansprechpartner, die sich in ihrer Arbeitsweise auch außerhalb eines Gerichtsverfahrens von den gleichen Grundgedanken leiten lassen.

Wird der Gang zum Familiengericht erforderlich, gilt dies umso mehr.

 

http://www.ebersberger-modell.de/index.php/pages/modell

 

 


 

 

Richterbank wieder komplett

13.02.2004

- Trotz Besetzungssperre: Angela Felzmann-Gaibinger kehrt als Direktorin zurück

Ebersberg/München - Die vakante Stelle am Amtsgericht Ebersberg wird wieder besetzt. Angela Felzmann-Gaibinger kehrt als Direktorin an ihre alte Wirkungsstätte zurück. Nach mehrmaliger kritischer Berichterstattung in der Ebersberger Zeitung hat das Justizministerium nun reagiert.

Eigentlich gilt für die Stelle des pensionierten Direktors am Amtsgericht Ebersberg, Helmut Wittmann, eine Wiederbesetzungssperre. Trotz dieser Sperre die Personaldecke wieder auf den alten Stand zu bringen, das geht nur in "besonderen Fällen". Und ein solcher wurde wohl jetzt für Ebersberg angenommen. Bemängelt wurde in den vergangenen Wochen vor allem, dass für anliegende Rechtsstreitigkeiten keine Verhandlungstermine festgelegt werden konnten. Die verbliebenen Richter waren überlastet.

Felzmann-Gaibinger studierte Jura in München. Ihre erste Anstellung als Richterin führte sie 1975 an das Landgericht Traunstein und ein Jahr später zur Staatsanwaltschaft München I. Nach sechs Jahren am Amtsgericht München kam Felzmann-Gaibinger 1986 an das Amtsgericht Ebersberg. Am 1. Januar 2002 wurde sie als Vorsitzende Richterin an das Landgericht München II berufen.

Dem Landkreis Ebersberg blieb die Richterin jedoch auch nach dem Wechsel in die Landeshauptstadt treu. Denn sie lebte weiterhin hier. Felzmann-Gaibinger ist verheiratet und hat eine erwachsene Tochter. In ihrer Freizeit bleibt sie in juristischen Bahnen. Sie liest nämlich gerne Krimis, Frauenkrimis vor allem. "Da gibt es in München sogar einen eigenen Laden", erzählte sie gestern. Als Ausgleich für die Spannung kümmert sich die Juristin um ihren Garten.

Am Montag sei sie von der Nachricht ihrer Versetzung nach Ebersberg überrascht worden. "Ich habe mich sehr gefreut." Ihr neues Amt wird Felzmann-Gaibinger bereits am 15. März antreten. Die offizielle Einführung ist für Ende März vorgesehen. Eine ihrer Hauptaufgaben in Ebersberg wird die Verwaltung des Amtsgerichtes sein. Sie wird zudem für ein volles Richterreferat zuständig. "Was genau, das weiß ich nicht. Ich werde das wohl erst erfahren, wenn ich in Ebersberg anfange." lan

http://www.merkur-online.de/lokales/nachrichten/richterbank-wieder-komplett-205687.html

 

 


 

 

Wegweisendes PAS - Urteil

 

AMTSGERICHT EBERSBERG - 85560 Ebersberg - März 2002

002 F 00326/00

In Sachen

- Antragsteller -

Verfahrensbevollmächtigte:

 

gegen

- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:

 

 

wegen Regelung des Umgangs ergeht folgender Beschluss

1. Dem Vater steht ebenso wie dem Kind XXXXX künftig das Recht zu, jeweils im 14-tägigen Abstand am Wochenende Besuchskontakte zu pflegen.

Der Turnus beginnt am Wochenende 23./24.03.2002.

 

a) Für die ersten beiden Besuchskontakte, die zwischen 10 Uhr und 19 Uhr stattfinden, wird folgendes angeordnet:

An den Wochenenden 23./24.03.2002 und 06./07.04.2002 findet jeweils zu Beginn zunächst begleiteter Umgang bei Herrn XXXXX statt. Ob dies der Samstag oder der Sonntag ist, bestimmt sich nach Anordnung von Herrn XXXXX.

Die Mutter wird verpflichtet, das Kind jeweils um 10.00 Uhr zu den Räumlichkeiten der XXXXX-Str. XX in München, zu bringen, wo der Vater sich zum begleiteten Umgang einzufinden hat.

Spätestens nach 2 Stunden haben Vater und Tochter bis 19 Uhr unbegleiteten Umgang. Bei der Rückbringung des Kindes an diesen Tagen findet eine Begleitung nicht statt. Vielmehr gilt diesbezüglich die Regelung gem. Ziff. 3 und 4 des Beschlusses.

 

b) An den Wochenenden 20./21.04. und 04./05.05.2002 findet nur noch eine Übergabebegleitung durch Herrn XXXXX statt. Die Mutter hat entweder am Samstag oder am Sonntag - dies nach Absprache mit Herrn XXXXX - das Kind um 10 Uhr zu den Räumlichkeiten der XXXXX zu bringen, wo der Vater sie ½ Stunde später abholen kann. Bei der Rückbringung des Kindes um 19 Uhr gilt die Regelung nach Ziffer 3 und 4 dieses Beschlusses.

 

c) Ab dem Wochenende 18./19.05.2002 finden die Besuchskontakte mit einer Übernachtung des Kindes beim Vater statt. Dabei treffen sich Vater und Tochter jeweils am Samstag um 10 Uhr und die Tochter kommt jeweils am Sonntag um 19 Uhr zur Mutter zurück. Für den jeweiligen Wechsel des Kindes von einem Elternteil zum anderen gilt die Regelung nach Ziffer 3 und 4 dieses Beschlusses, lediglich für den 18.05.2002 wird noch eine Übergabebegleitung durch Herrn XXXXX entsprechend Ziffer 1. b) angeordnet.

 

d) Die Mutter hat in der Zeit vom 21. - 31.05.2002 mit Herrn XXXXX einen Termin für ein Einzelgespräch des Kindes mit Herrn XXXXX zu vereinbaren.

 

2. Aus Gründen auf Seiten der Mutter oder des Kindes ausgefallene Termine sind am unmittelbar folgenden Wochenende nachzuholen, ohne daß sich dadurch der 2-wöchentliche Turnus verschiebt.

 

Dabei steht der Mutter ab 2003 pro Kalenderjahr jedoch eine eigene Urlaubszeit mit dem Kind für insgesamt 6 Wochen, maximal 3 Wochen in Folge, zu, in denen die Besuchskontakte des Kindes zum Vater ersatzlos entfallen. Diese Urlaubszeiten hat die Mutter dem Vater mindestens 4 Wochen vor Beginn des geplanten Urlaubs mitzuteilen.

 

3. Zur Übergabe des Kindes haben sich die Eltern jeweils XXXXX Platz in München wie bisher zu treffen. Die Übergabe des Kindes hat primär durch die Eltern selbst zu erfolgen, die Einschaltung Dritter soll die Ausnahme sein.

 

4. Der Mutter wird untersagt, die Übergabe bzw. Abholung des Kindes durch Frau XXXXX durchführen zu lassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiergegen wird der Mutter ein Zwangsgeld bis zu 25.000.-- EUR, ersatzweise Zwangshaft, angedroht.

 

5. Ferienregelungen werden vorerst nicht getroffen. Die Eltern haben jedoch alles zu unterlassen, was spätere Ferienaufenthalte des Kindes beim Vater vereitelt. Die Mutter hat das Kind bereits jetzt positiv darauf einzustimmen, daß sie künftig auch längere Ferienaufenthalte beim Vater wird verbringen dürfen.

 

6. Der Mutter wird aufgegeben, sich selbst in eine therapeutische Behandlung zu begeben und diese fortzuführen, um ihre Abwehrhaltung gegen den Vater bzw. den Paarkonflikt aufzuarbeiten. Der Mutter wird zudem aufgegeben, hierüber dem Gericht eine Bescheinigung eines Psychotherapeuten binnen 3 Monaten vorzulegen.

 

7. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern jeweils zur Hälfte, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

8. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 5.500.- EUR.

 

 

Gründe

 

I.

Die Beteiligten sind die Eltern der am XX.XX.1991 geborenen XXXXX. Die Eltern haben nicht zusammen gelebt; sie kannten sich erst 3 Monate, als - ungeplant - die Antragsgegnerin schwanger wurde. Bereits während der Schwangerschaft der Antragsgegnerin kam es zum Beziehungsabbruch der Eltern, wobei insbesondere die Antragsgegnerin das Gefühl hatte, vom Antragsteller allein gelassen worden zu sein. Nach der Geburt des Kindes versuchten die Eltern zunächst, miteinander eine Beziehung aufzubauen, was ihnen jedoch letztlich nicht gelang. Bereits zu diesem Zeitpunkt war Frau XXXXX eine Nachbarin der Antragsgegnerin, in die Problematik einbezogen, da die Antragsgegnerin sie als eine zuverlässige und gute Freundin akzeptierte.

Die Eltern hatten sogar noch im Jahr 1994 zusammen mit der Tochter eine gemeinsame Urlaubsreise unternommen.

Ab 1994 ging die Tochter zur Kinderärztin und Psychotherapeutin Dr. XXXXX in München, weil das Kind nach Mitteilung der Mutter sich verstört zeige und an chronischer Verstopfung gelitten habe. Die Therapeutin stellte fest, daß das Kind sich in einer elterlichen Streßsituation um die Besuchsregelung Vater / Tochter befand. Bereits damals ist nach Mitteilung der Therapeutin gegenüber der familienpsychologischen Sachverständigen Streit zwischen den Eltern über die jeweiligen Besuchsregelungen entbrannt.

Während zunächst noch Übernachtungsbesuche des Kindes beim Vater stattfanden, unterband die Mutter diese in der Folgezeit. Die Eltern versuchten, ihre Umgangsstreitigkeiten mit Hilfe des Jugendamtes zu klären, wobei Anfang 1997 der Vater den Wunsch wiederholt äußerte, die Besuchskontakte der Tochter auszuweiten. Nach Mitteilung der Jugendamtsmitarbeiterin gegenüber der familienpsychologischen Sachverständigen hätten sich die Eltern hierüber sehr gestritten und der Vater habe gedroht, entweder gar nicht mehr zu kommen oder vor Gericht zu gehen.

Am 15.08.1997 fand sodann der letzte Besuchstermin zwischen Vater und Kind statt, danach setzte die Mutter den Umgang zwischen Vater und Tochter gänzlich aus. Der Mitarbeiterin des Jugendamtes gegenüber hatte die Mutter bereits einen Kontaktabbruch angekündigt, und dieser bereits mitgeteilt, daß die Tochter große Ängste gezeigt habe, ihren Vater zu verlieren. In Kenntnis dieser Ängste des Kindes kam es jedoch zum Kontaktabbruch, lediglich im Dez. 1997 avisierte die Mutter dem Vater, das Kind nach Weihnachten sehen zu dürfen. Es kam sodann im Jan. 1998 zu einem Treffen zwischen Eltern und Kind in einem Cafe für 1 Stunde, an dem auch die Halbschwester teilnahm. Vater und Tochter alberten bei diesem Zusammentreffen miteinander herum, was nicht die Billigung der Mutter fand. Sie entschied daher, daß es nicht zu weiteren Kontakten kommen solle und sie sich melden werde, wenn die Tochter den Vater sehen wolle.

Im Apr. 1998 teilte die Mutter der Therapeutin Dr. XXXXX erstmals mit, daß sie einen Mißbrauchsvorwurf gegen den Vater hegen würde. Anfang 1997 soll ein Mißbrauch des Kindes stattgefunden haben.

 

 

II.

Der Vater wandte sich sodann an das Gericht, um eine Umgangsregelung herbeizuführen. In dem vormundschaftsgerichtlichen Verfahren X XX/XX trafen die Eltern sodann in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.1998 eine Vereinbarung dahingehend, daß beide Eltern sich unter Einbeziehung des Kindes zunächst für die Dauer von mind. 6 Monaten zu Frau Dr. XXXXX in therapeutische Behandlung begeben würden mit dem Ziel, zum einen den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs und die damit einhergehende Problematik zu bearbeiten und zum anderen mit dem Ziel, auf lange Sicht einen freien Umgang des Kindes mit dem Vater zu ermöglichen. Dabei sollte zunächst ein begleiteter Umgang nur nach Rücksprache mit Frau Dr. XXXXX stattfinden können.

In dem Verfahren 2 F 33/99 stellte der Vater sodann im Jan. 1999 erneut den Antrag auf Umgangsrecht mit seinem Kind und regte die Gutachtenserstattung an.

Das Amtsgericht Ebersberg erließ daraufhin am 21.05.1999 Beschluß dahingehend, daß der Antrag des Vaters als unzulässig zurückgewiesen werde, weil die Therapie bei Frau Dr. XXXXX noch laufe.

Diesen Beschluß hob das Oberlandesgericht München mit Beschluß vom 06.12.1999 auf und räumte dem Vater ein 14-tägiges betreutes Umgangsrecht unter Einschaltung des Umgangsbegleiters XXXXX ein. Es handelte sich dabei um ab Febr. 1999 beginnende begleitete Besuchskontakte in Anwesenheit von Herrn XXXXX für die Dauer von 2 Stunden und ab April 2000 für die Dauer von 3 Stunden.

Im Juni 2000 hat der Vater, nunmehr im vorliegenden Verfahren, erneuten Umgangsantrag gestellt mit der Begründung, daß bis zu diesem Zeitpunkt nur 3 Besuchstermine mit dem Kind wahrgenommen werden konnten.

Tatsächlich hatte der Vater das Kind lediglich am 27.02., 12.03., 02.04., 04.06. und 02.07.2000 sehen können; die vom Oberlandesgericht München angeordnete 14-tägige Umgangsregelung war also nicht zustande gekommen.

Es wurde am 25.10.2000 mündlich verhandelt, wobei der Vater berichtete, daß ihm das Kind beim 3. Umgangstreffen entspannter vorgekommen sei, beim letzten Umgangstermin allerdings das Kind den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs in den Raum gestellt habe. Die Mutter teilte mit, ihre Tochter wünsche die Aussetzung der Treffen mit dem Vater. Daraufhin wurde die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens durch die Sachverständige Dipl.-Päd. XXXXX angeordnet und die Eltern erklärten sich damit einverstanden, für die Dauer der Erstellung des Gutachtens einen begleiteten Umgang zwischen dem Kind und dem Vater in den Räumlichkeiten der XXXXX begleitet durch Herrn XXXXX, vorerst 1x monatlich stattfinden zu lassen.

Die Sachverständige erstattete ihr ausführliches Gutachten am 21.03.2001, auf welches hinsichtlich der näheren Einzelheiten und insbesondere bezüglich der Erhebungen der Sachverständigen Bezug genommen wird.

Am 20.04.2001 wurde erneut mündlich verhandelt. Erörtert wurde dabei, daß die Umgangsvorschläge der Sachverständigen nachvollziehbar sind und beabsichtigt sei, in dieser Richtung zu entscheiden. Der Mutter wurde allerdings nahegelegt, eine Umgangsvereinbarung zu treffen und sich selbst in therapeutische Behandlung zu begeben. Die Empfehlung der Sachverständigen, der Vater solle sich seinerseits in therapeutische Behandlung begeben, hatte der Vater zu diesem Zeitpunkt bereits in die Tat umgesetzt. Die Mutter wollte sich eine eigene Therapie noch überlegen.

Angehört wurde in dieser Verhandlung auch der Umgangsbegleiter XXXXX, der berichten konnte, daß bei dem Kind trotz aller Widerstände Sympathie bzw. Zuneigung zum Vater zu beobachten gewesen sei. Die Parteien schlossen daraufhin die Vereinbarung daß nunmehr nur noch eine Übergabebegleitung durch Herrn XXXXX stattfinden solle, wobei das Kind jeweils von der Mutter zu Herrn XXXXX in die Räumlichkeiten der XXXXX gebracht werden sollte, das Kind dort erst mit Herrn XXXXX allein sprechen konnte und sodann vom Vater dort abgeholt werden würde. Dabei waren Umgangszeiten von bis zu 6 Stunden ausgemacht und die Parteien verblieben dahingehend, daß nach den beiden ersten Umgangskontakten eine weitere gerichtliche Anhörung stattfinden solle.

Diese weitere Anhörung fand sodann am 07.06.2001, wiederum mit Herrn XXXXX und den Eltern, statt. Der 1. unbegleitete Besuchskontakt zwischen dem Kind und ihrem Vater sei dabei recht gut verlaufen, beim 2. Treffen habe sich das Kind eher reserviert gezeigt. Die Mutter teilte zudem mit, die von ihr angedachte Therapieaufnahme bei Frau Dr. XXXXX nicht weiter verfolgen zu wollen. Auf Hinweis des Gerichts, dass Elterngespräche dringend erforderlich seien, schlossen die Eltern in der Verhandlung eine Vereinbarung dahingehend, daß künftig zwar noch immer eine Übergabebegleitung durch Herrn XXXXX stattfinden solle, das Zusammensein zwischen Tochter und Vater jedoch auf einen Zeitraum von 10.00 Uhr - 19.00 Uhr ausgedehnt werde. Es wurden auch bereits konkrete Termine unter Berücksichtigung der jeweiligen Urlaubsplanungen festgesetzt und die Eltern vereinbarten, im Anschluß an diese Regelung mit den Besuchen beim Vater mit Übernachtung zu beginnen; wobei hierfür das Wochenende 06./07.10.2001 vorgesehen wäre, aber zuvor über die Erfahrungen mit der seinerzeit getroffenen Regelung bei Gericht verhandelt werden solle. Die Mutter erklärte sich bereit, Beratungsgespräche bei Herrn XXXXX ab 30.06.2001 aufzunehmen, wobei 1 - 2 Einzelgespräche der Mutter mit Herrn XXXXX sowie 2 - 3 Gespräche der Eltern mit Herrn XXXXX gemeinsam beabsichtigt waren. In diesem Termin wurde im Einvernehmen mit sämtlichen Beteiligten Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf 27.09.2001 bestimmt.

Am 27.09.2001 wurde erneut mündlich verhandelt. Zu diesem Termin sind der Vater und der Umgangsbegleiter, nicht aber die Mutter erschienen. Die Mutter hatte kurz zuvor einen Anwaltswechsel vorgenommen und ihre neue anwaltliche Vertreterin hatte Anfang Sept. 2001 eine Terminsverlegung erbeten. Dieser war gerichtlicherseits nicht entsprochen worden, weil eine zeitliche Verzögerung nicht für verantwortbar erachtet wurde. Der Rechtsanwältin wurde mitgeteilt, daß die Antragsgegnerin zum Termin erscheinen solle.

Mit Beschluß vom 01.10.2001, der Mutter zugestellt am 04.10.2001, wurden sodann Übernachtungen ab 13./14.10.2001 mit näheren Modalitäten und u.a. eine Therapieauflage für die Mutter angeordnet. Auf Beschwerde der Mutter hin hob das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 05.11.2001 diesen Beschluß auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Ebersberg.

Unmittelbar nach Zustellung der Ladung zur Kindes- und Parteianhörung am 17.12.2001, die für Januar 2002 vorgesehen waren, lehnte die Antragsgegnerin die erkennende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab und erwirkte so die Terminsabsetzung. Mit Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 16.01.2002 wurde das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.

Den daraufhin wunschgemäß mit der Antragsgegnervertreterin vereinbarten Anhörungstermin versuchte die Antragsgegnerin wegen eigener beruflicher Unabkömmlichkeit erneut verlegen zu lassen; als dies abgelehnt wurde, nahm sie am Termin teil.

Zugleich wurde nun erstmals die Qualifikation der gerichtlich bestellten Sachverständigen angezweifelt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 08.02.2002 als nicht qualifiziert "abgelehnt".

Das Kind XXXXX wurde am 05.03.2002 in Anwesenheit ihrer inzwischen von der Mutter mandatierten Rechtsanwältin gerichtlich angehört. Sie gab an, den Vater überhaupt nicht mehr sehen zu wollen, außerdem hätte sie lieber nicht aussagen wollen.

 

Am 08.03.2002 fand die gerichtliche Anhörung aller Verfahrensbeteiligter statt.

Der letzte durch die Elternvereinbarung vom 20.04.2001 ausgemachte Besuch des Kindes beim Vater wurde am 29.09.2001 nachgeholt. Nach Mitteilung des Vaters verlief der Besuch ohne Komplikationen. Nach Erhalt des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 01.10.2001 sagte die Mutter alle weiteren Termine bei Herrn XXXXX ab und fand sich nun auch nicht mehr bereit, wenigstens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens Tagesbesuche des Kindes beim Vater zuzulassen mit der Begründung, sie habe befürchten müssen, dass der Vater das Kind am Abend nicht herausgeben werde. Dabei ignorierte die Mutter bewußt die Mitteilung des Umgangsbegleiters, wonach der Vater vorerst mit Tagesbesuchen ausdrücklich einverstanden war. Auch setzte sich die Mutter mit der Erklärung ihrer Rechtsanwältin in deren Beschwerdeschriftsatz an das Oberlandesgericht in Widerspruch, wonach gegen Tagesaufenthalte nichts einzuwenden sei.

 

Das Kind hat den Vater daher am 29.09.2001 letztmals gesehen.

Die Mutter befindet sich nach eigenen, nicht bestätigten Angaben seit 1/2 Jahr bei einer Psychotherapeutin in Gesprächstherapie für 2 Stunden alle 2 Wochen. Für hält sie eine fachtherapeutische Begleitung nicht erforderlich.

Der Vater wünscht für sich und seine Tochter einen regelmäßigen Umgang von möglichst langer Dauer. Die Mutter und auch die Rechtsanwältin des Kindes sind der Auffassung, daß die Anträge des Vaters abzulehnen seien und das Kind - ohne Besuchskontakte - erst einmal ca. 1/2 Jahr Zeit bekommen sollte, in einer Therapie auf den Umgang vorbereitet zu werden.

Sowohl die Sachverständige als auch der Umgangsbegleiter und die Vertreterin des Jugendamtes halten eine weitere Kontaktaussetzung für akut kindeswohlgefährdend.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die zahlreichen Sitzungsniederschriften, die in allen Verfahren ergangenen Entscheidungen, auf den Vermerk über die Kindesanhörung und insbesondere auf das Sachverständigengutachten Bezug genommen.

 

III.

Nachdem das gegen die erkennende Richterin eingereichte Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden war und der Termin zur weiteren Anhörung bestimmt worden war, "lehnte" die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 08.02.2002 erstmals die Sachverständige "auf Grund fehlender Qualifikation zur Erfüllung des Gutachtens ab". Ihre anwaltliche Vertreterin ging im Anhörungstermin - offenbar mit Billigung der Mutter selbst - so weit, der Sachverständigen in ihrem Gutachten einen "Verhau" und damit einhergehend eine bewußte Manipulation bzw. manipulative Darstellung zu unterstellen, weil der Aufbau des Gutachtens nicht erkennen lasse, wo Tatsachen und wo Rückschlüsse gegeben seien. Nicht erkennbar sei auch, inwieweit die Sachverständige die Äußerungen der verschiedenen Personen manipulativ eingesetzt habe.

Dieser ausgesprochen späte Angriff auf die Sachverständige - ihr Gutachten liegt seit einem Jahr vor - ist als weiterer Versuch zu werten, das Verfahren zu verkomplizieren und zu verzögern, anstatt im Interesse des Kindeswohls an einer sachgerechten Lösung mitzuwirken.

Auf die schriftliche Äußerung der Sachverständigen zu ihrer Berufsausbildung wird Bezug genommen. Auch in der Anhörung erläuterte sie ihre Qualifikation. Dabei ist auf Wunsch der Antragsgegnervertreterin über deren "Ablehnungsgesuch" entschieden worden, wobei Qualifikationsfragen keinen Anhaltspunkt für einen Ablehnungsgrund im Sinn von § 406 ZPO erkennen lassen.

Die Sachverständige besitzt vollständige Kompetenz zur Erstellung des familienpsychologischen Gutachtens. Dazu sind nicht nur Psychologen berufen. Zudem ist gerichtlicherseits ganz bewußt eine Erziehungswissenschaftlerin mit systemischer Arbeitsweise ausgewählt worden. Das war den Parteien auch schon bei der Anordnung des Gutachtens im Termin am 25.10.2000 mitgeteilt worden. Die Betrachtung des Familiensystems in seiner Ganzheit führt nach Erfahrung des Gerichts aus zahlreichen anderen Fällen zu praktikableren und besseren, jedenfalls zumindest gleichwertigen Ergebnissen als bzw. wie die psychologische Analyse.

Der Vorwurf mangelnder Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu mitgeteilten Tatsachen und Rückschlüssen der Sachverständigen entkräftet sich durch das aufmerksame Studium des Gutachtens von selbst. Die Sachverständige hat hierzu durchgehend genau unterschieden. Der Vorwurf bewußter Manipulation kann als ausgesprochen ehrverletzender, unqualifizierter Angriff ("Verhau") der Antragsgegnervertreterin durch keinerlei Tatsachen untermauert werden.

Ein Grund, das Gutachten nicht zu verwerten, besteht aus denselben Gründen nicht.

 

 

IV.

Dem Vater steht ein unbegleitetes Umgangsrecht mit dem Kind nach § 1684 Abs. 1 BGB zu, wobei zur Entlastung des Kindes zunächst noch an 2 Terminen eine vorherige, kurze Umgangsbegleitung und an 3 weiteren Terminen Übergabebegleitung durch Herrn XXXXX stattfinden soll und dem Umgangsbegleiter außerdem noch die Möglichkeit eines Einzelgespräches mit dem Kind eingeräumt werden muß, damit das Kind bezüglich der nun angeordneten Besuchskontakte mit einer Übernachtung fachkundige Unterstützung erhält.

Insbesondere hat sowohl der Vater wie auch das Kind XXXXX das Recht, Besuche wahrzunehmen, wobei der ...

Sowohl der Vater wie auch der Umgangsbegleiter berichteten im vorletzten Termin, daß es wiederum zu mehrfachen Verschiebungen der in der letzten Vereinbarung genau ausgemachten Umgangstermine gekommen war. Dies hatte seinen Grund einerseits in einer Erkrankung des Kindes, andererseits in Urlaubsplänen der Mutter und des Kindes. Nach Mitteilung des Vaters und des Umgangsbegleiters war die Mutter mit dem Kind und Frau XXXXX zusammen in Urlaub gewesen. Dies hatte jeweils dazu geführt, daß zwischen den Besuchen des Kindes beim Vater nicht unerhebliche Zeitabstände sich ergaben. So konnte der Vater mit dem Kind lediglich am 09.06., 08.07, 01., 05. und 18.08. sowie 15.09.2001 zusammenkommen. Der nach der letzten Vereinbarung ausgemachte letzte Termin vom 22.09.2001 fand am 29.09.2001 statt.

Der Umgangsbegleiter, der nach Kenntnis des Gerichts über langjährige intensive Erfahrung auf dem Bereich des begleiteten Umgangs verfügt, konnte sowohl am 27.09.2001 als auch am 08.03.2002 schildern, daß das Kind nach wie vor sich sehr ambivalent verhalten habe. Es sei deutlich spürbar, daß sie sich zum Vater hingezogen fühle, andererseits zeige sie aber eine sehr starke Ablehnungshaltung. Auffallend war dabei für den Umgangsbegleiter, daß das Kind sich immer dann gelöster zeigen konnte, wenn ein gewisser Druck auf die Mutter dadurch entstand, daß entweder eine Gerichtsverhandlung bevorstand oder es zu einer Umgangsvereinbarung gekommen war. Sobald der äußere Druck auf die Mutter nachlasse, werde der Kontakt zwischen Vater und Kind qualitativ schlechter. Die Elternberatung habe die Mutter in 3 Gespräche sehr verläßlich wahrgenommen, zu den gemeinsamen Elterngesprächen sei es allerdings nicht, wie vorgesehen, gekommen.

Die Sachverständige hat insbesondere durch Exploration des Kindes und seiner Eltern, aber durch Erhebungen im Umfeld der Familie definitiv herausfinden können, daß es zu einem sexuellen Mißbrauch des Vaters an dem Kind zu keinem Zeitpunkt gekommen ist. Vielmehr hatte die Vertraute der Mutter, Frau XXXXX offensichtlich Befürchtungen geäußert, der Vater könne sogar "in das Kind eingedrungen" sein, obwohl keinerlei Tatsachen für eine derartig massive Anschuldigung sprachen. Insoweit wird auf die ausführliche Darstellung der Sachverständigen Bezug genommen.

Ganz offensichtlich hat die Mutter bis heute den Paarkonflikt nicht überwinden können. Auch hierzu hat die Sachverständige Erhebungen getätigt und sehr detailliert dargestellt, aus welcher biografischen Vergangenheit der Mutter heraus die durch den Vater ihr zugefügten Verletzungen sich heute bei der Mutter immer noch auswirken und von ihr nicht bearbeitet werden konnten.

Während der Vater die Anregung der Sachverständigen aufgenommen hat, zur Verarbeitung des Konflikts therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, hat die Mutter ganz offensichtlich erst kurz vor dem letzten Gerichtstermin eine Beratung bei einer Beratungsstelle in München angenommen. Die vorherigen Empfehlungen des Gerichts diesbezüglich hat die Mutter stets abgelehnt mit dem Bemerken, mit ihren Problemen selbst zurechtkommen zu können. In der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2001, in der das Gutachten ausführlich besprochen worden war, hatte die Mutter fast wörtlich mitgeteilt, die Sachverständige denke wohl, die Mutter müsse nach Haar und bräuchte eine Gehirnwäsche. Dieser Satz wurde zwar nicht protokolliert, von der erkennenden Richterin jedoch mitgeschrieben und zeigt, daß die Mutter ganz offensichtlich auch nach Vorlage des Gutachtens nicht in der Lage gewesen ist, die darin gegebenen Erklärungen und Empfehlungen zu verinnerlichen.

In der Anhörung am 08.03.2002 gab die Mutter bekannt, seit 1/2 Jahr therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies hat aber nicht zu einer Änderung ihrer Ablehnungshaltung gegenüber Besuchskontakten zwischen Vater und Tochter geführt.

Die Sachverständige hat weiterhin nachvollziehbar und ausführlich geschildert, weshalb das Kind sich heute in einem Konflikt zwischen ihren Eltern befindet und dem Druck dadurch ausweicht, daß sie eine eindeutige Ablehnung gegen Kontakte zum Vater äußert. Das Kind leidet am PAS-Syndrom, auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen der Gutachterin Bezug genommen. Gerade die Äußerungen beider Elternteile, aber auch der ansonsten von der Sachverständigen befragten Personen zeigt schlüssig und nachvollziehbar, daß XXXXX Ablehnungshaltung nicht auf ihren eigenen ursprünglichen Wunsch zurückzuführen ist, sondern von den Wünschen der Mutter überlagert ist. Die Sachverständige konnte in ihrer Exploration auch feststellen, daß die Mutter nur sehr schwer bzw. gar nicht in der Lage ist, XXXXX Bedürfnisse nach Kontakt zum Vater zu bewerten und zu akzeptieren. Das Kind fühlt die Ablehnung der Mutter und verinnerlicht diese Haltung, wobei die Mutter bis heute nicht in der Lage ist, ihrem Kind dazu die Entwicklung eines eigenen Erlebens und eines eigenen Willens zu ermöglichen.

Die Sachverständige hat mit dem Kind sehr ausführlich gesprochen und gearbeitet, die tiefenpsychologischen Testverfahren haben eindeutig ergeben, daß das Kind sich einen freieren Weg wünscht, als denjenigen, im Einfluß der Mutter und auch von Frau XXXXX zu stehen. Eine gerichtliche Anhörung hätte keine weiteren Ergebnisse bringen können, denn hätte voraussichtlich aus der vermeintlichen Erforderlichkeit einer Loyalität zur Mutter heraus nur erneut wiederholt, daß sie den Vater überhaupt nicht sehen wolle. Es ist nicht veranlaßt, durch eine weitere Befragung das Kind noch weiter in seinem Loyalitätskonflikt zu verstricken.

Nach dem Ergebnis der Begutachtung steht zweifelsfrei fest, daß das Kind an PAS leidet, eine nervöse Tic-Störung wurde bei ihr ebenfalls durch die Sachverständige beobachtet. Derartige Tic-Störungen haben ihre Ursache nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ausschließlich in einem einengenden Verhalten der Hauptbezugsperson gegenüber dem Kind. Dies ist dem Gericht zudem aus anderen Verfahren, in denen Tic-Störungen bei Kindern festgestellt wurden, bekannt, wobei die Feststellungen eines Kinder- und Jugendpsychiaters und diejenigen eines Psychologen vorlagen.

Zudem konnte beobachtet werden, daß der Vater einfühlsam und kindgerecht auf das Kind zugeht, obgleich es sicherlich nicht einfach ist, mit einem Kind den Umgang zu pflegen, das sich völlig verweigert. Die bisherigen Umgangskontakte haben nach Überzeugung des Umgangsbegleiters und auch des Gerichts ergeben, daß das Kind durchaus Neugierde und Zuwendung für den Vater empfindet. Die Sachverständige hat weiterhin nachvollziehbar dargetan, daß das Kind in ihrem Umgang mit dem Vater neue Lebensperspektiven erkennen kann und diese Erkenntnis auch braucht, um sich in ihrer eigenen Persönlichkeit frei entwickeln zu können.

Insbesondere erscheint aber auch wichtig, daß das Kind lernen muß, bei Beziehungskonflikten den Kontakt zur Bezugsperson zu suchen und die Konflikte auszusprechen und zu bearbeiten, anstatt sich aus dem Konflikt einfach nur zurückzuziehen. Wird dem Kind diese Möglichkeit nicht gegeben, kann sie einen Teil ihrer Persönlichkeit nicht entwickeln. Daß das Kind diesbezüglich schon heute eine Entwicklungsstörung zeigt, hat sich auch bei ihrer Anhörung erwiesen, in der sie wiederholend frühere Begebenheiten berichtete, ohne sich mit den jüngsten Umgangserlebnissen auseinandersetzen zu können.

Erschreckend ist dabei zudem die Erkenntnis, daß die Mutter ganz offensichtlich den Mißbrauchsvorwurf gegen den Vater dazu benutzte, die Kontakte zwischen Vater und Tochter zu unterminieren, obwohl ein sexueller Mißbrauch überhaupt nicht vorgefallen war und diesbezüglich ganz offensichtlich die Hauptinitiative von Frau XXXXX ausging. Nicht einmal die schriftlichen Ausführungen des Oberlandesgerichts München in seinem Beschluß vom 06.12.1999 dahingehend, daß die Mutter den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs letztlich sogar selbst relativierte und gar nicht mehr aufrecht erhalten wollte, hielt die Mutter davon ab, diese Vorwürfe offensichtlich noch lebendig zu halten, denn anders ist es nicht erklärbar, daß das Kind bei einem späteren Umgangstreffen den Vater plötzlich mit dem Vorwurf sexuellen Mißbrauchs konfrontierte. Das Oberlandesgericht München hatte zudem ausgeführt, daß bei der damaligen Anhörung der Mutter der sichere Eindruck gewonnen werden konnte, daß der wesentliche Widerstand der Mutter gegen ein Umgangsrecht auf den persönlichen Spannungen zwischen den Eltern und dem daraus resultierenden Wunsch der Mutter beruht, den Vater von persönlichen Kontakten zur Tochter auszuschließen. Diese Einschätzung hat sich durch das Sachverständigengutachten vollinhaltlich bestätigt, auch das Sachverständigengutachten möchte die Mutter nun am liebsten nicht zur Kenntnis nehmen, sondern tut es damit ab, die Sachverständige halte wohl eine "Gehirnwäsche" für nötig. Dies zeigt sich nun auch an der Beschwerde gegen den Beschluß des Erstgerichts vom 01.10.2001, in welchem die Mutter erneut den Vorwurf sexuellen Mißbrauchs bemüht, obgleich dieser definitiv ausgeräumt ist, und zugleich einen neuerlichen Kontaktabbruch zwischen Vater und Tochter herbeiführt.

Die Anhörung des Kindes zeigte deutlich, daß das Kind nur einen überlagerten Willen bekunden kann. Sie hat sofort von negativ empfundenen Erlebnissen mit dem Vater berichtet, wobei es unwahrscheinlich erscheint, daß ein 10-jähriges Mädchen sich von sich aus an das "Erbetteln" einer Rose im Alter von 4 Jahren als peinlich erinnert und ein Erlebnis in der Trambahn im Alter von 8 Jahren als traumatisch in Erinnerung behält. Demgegenüber konnte sie zu den jüngsten Besuchskontakten keinerlei Erinnerung herleiten und war ersichtlich über den Einwand der Richterin, frühere Erlebnisse seien nicht alleine wichtig, sondern es interessierten auch die neueren, überrascht. Das Kind war nicht in der Lage, wirklich ein Gespräch aufzunehmen, sondern wiederholte nur die alten Vorwürfe, wie sie es bereits gegenüber anderen Personen im Laufe der Gerichtsverfahren getan hatte.

In ihrer schematisierenden Erzählweise stellte sich das Kind genauso als PAS-geschädigtes Kind dar wie andere Kinder, die von der erkennenden Richterin in anderen Verfahren angehört wurden und bei denen von Psychologen die PAS-diagnose gestellt worden war. Die Ausführungen der Sachverständigen XXXXX zum PAS-Syndrom bei dem Kinde decken sich mit den Feststellungen bei der gerichtlichen Kindesanhörung.

Darüber hinaus zeigt aber die Mitteilung des Kindes an die Richterin, sie habe sich gewünscht, bei Gericht nicht aussagen zu müssen, daß das Kind ganz offensichtlich darunter leidet, ihre Ablehnung gegen Besuche beim Vater bei den verschiedensten Verfahrensbeteiligten wiederholen zu müssen. Das läßt den Rückschluß zu, daß dem Kind geholfen werden kann, wenn andere ihr die Entscheidung abnehmen, welche sie glaubt, selbst treffen zu müssen, um ihrer Mutter zu gefallen. Ihr Verhalten bestätigt aber auch die Bekundungen des Jugendamtes, der Sachverständigen und des Umgangsbegleiters, daß dringend etwas verändert werden muß.

XXXXX Wille ist nicht ihre freie Überzeugung, auch wenn das Kind das subjektiv so empfindet. Eine solche kann sie nicht bilden, wenn ihr die Mutter Gerichtsbeschlüsse zu lesen gibt, wie sie es in der Anhörung bestätigte.

Gerade deshalb kann XXXXX Aussage nicht für eine Umgangsaussetzung herangezogen werden.

Im übrigen hat die Kindesanhörung erschreckend deutlich gemacht, daß die Ergebnisse des vor einem Jahr erstellten Sachverständigengutachtens heute noch immer aktuell sind. Die von der Sachverständigen prophezeite Verstärkung der Konfliktlage für das Kind wenn kein kontinuierlicher Umgang stattfindet, hat sich bestätigt.

Die Mutter verkennt leider noch heute, daß sie ihrem Kind im höchsten Maße schadet, wenn sie weiterhin die Umgangskontakte zwischen Vater und Kind negativ beeinflußt.

Mit § 1684 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber ausdrücklich normiert, daß jeder Elternteil es zu unterlassen hat, das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil zu beeinträchtigen oder zu erschweren. Das Umgangsrecht wird auch nicht mehr als ein Recht der Eltern allein gesehen, sondern vorrangig als ein Recht des Kindes selbst. Soweit die Mutter nicht dazu in der Lage ist, ihre eigenen Konflikte abzubauen, darf sie darin keine Unterstützung finden, diese Konflikte nunmehr auf ihr 10-jähriges Kind weiterhin zu verlagern.

Es ist nicht ersichtlich, warum das Kind nicht in der Lage sein sollte, so, wie von der Sachverständigen bereits im März 2001 vorgeschlagen, auch über Nacht beim Vater sein zu können. Je länger das Kind mit dem Vater zusammen sein kann, um so leichter kann es gelingen, diese Besuchskontakte unbeschwert zu gestalten und umso mehr Zeit hat das Kind, seine Abwehrhaltung zu überwinden und freien Kontakt mit dem Vater aufzunehmen. Je länger das Kind beim Vater ist, desto weniger kann die Mutter auf das Kind schädlichen Einfluß ausüben. Der Vater bietet die besten Voraussetzungen für eine behutsame Begleitung R in dieser Phase, zumal er durch die absolvierte Therapie schon seit langem in der Lage ist, den Paarkonflikt aus der Begegnung mit seinem Kind vollständig herauszuhalten. Es war daher der schon seit langem ausgesprochenen Empfehlung der Sachverständigen zu folgen, für das Kind nunmehr 14-tägige Besuchswochenenden beim Vater mit einer Übernachtung anzuordnen.

Die Mutter zeigte zwar zeitweise eine Kooperation, indem sie nunmehr eine Zeitlang unbegleitete Umgangskontakte des Kindes zum Vater erlaubt hat. Das gesamte Verfahren zeigt jedoch, daß die Mutter hierzu nur bereit ist, wenn ständig Druck auf sie ausgeübt wird. Der Umgangsbegleiter konnte gut nachvollziehbar darstellen, daß diese Annahme sogar in der Ausgestaltung der Umgangskontakte eine Bestätigung findet: Jedes Mal, wenn eine Gerichtsverhandlung stattgefunden hatte, konnte der Umgangsbegleiter beobachten, daß das Kind sich gelöster im Umgang mit dem Vater zeigte und offener auf ihn zugehen konnte. War jedoch diese "Drucksituation" in Form beispielsweise einer Verhandlung etwas länger zurückliegend, wurde offensichtlich von der Mutter nicht mehr ein so starker Druck empfunden und die Tochter zeigte sich weitaus ablehnender gegenüber ihrem Vater. Außerdem hat die Mutter anscheinend mittlerweile eine gewisse Resistenz gegen gerichtliche Vorschläge entwickelt.

Konnte die Mutter noch 1997 zugeben, daß ihr die Ängste ihres Kindes, den Vater zu verlieren, bewußt waren - um aber dennoch den Kontaktabbruch herbeizuführen -, so kann sie heute trotz aller Versuche des Jugendamtes, der Sachverständigen, des Umgangsbegleiters und des Gerichts ihre Kooperationsfähigkeit zu stärken, nicht einmal mehr einsehen, daß das Kind nach wie vor ein gewisses Interesse am Vater zeigt. Die Mutter läßt nichts unversucht, die bislang erreichte Annäherung zwischen Vater und Tochter zunichte zu machen. Das zeigt sich im völligen Kontaktabbruch seit September 2001. Eigene Unzufriedenheit über den Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hätten die Mutter nicht dazu verleiten dürfen, selbst Tagesbesuche auszusetzen. Die Mutter wußte von Herrn XXXXX definitiv, daß der Vater bis zum Abschluß des Verfahrens mit Tagesbesuchen einverstanden war. Aus der Rückfrage der Antragsgegnervertreterin im Termin vom 08.03.2002, warum die Mutter ihr das nicht mitgeteilt habe, wird ein Taktieren der Mutter ersichtlich, in das sie selbst ihre eigene anwaltliche Vertreterin einbezieht. Diese wiederum teilt Anfang Oktober 2001 schriftsätzlich mit, Tagesbesuche könnten stattfinden, rechtfertigt deren Aussetzung im Termin im März 2002 dann aber damit, daß der Vater keine passende schriftliche Erklärung abgegeben habe, und dies auch noch mit der weiteren Angabe, man habe eine solche vom Vater nicht gefordert, weil er von sich aus hätte entsprechend tätig werden müssen. Das zeugt von einer Mißachtung des Vaters, der in all den Jahren der gerichtlichen Auseinandersetzung nicht ein einziges Mal eigenmächtig handelte und deshalb keinen Anlaß für derartiges, geradezu schikanöses Verhalten gegeben hat.

Bezeichnenderweise wird der im September 2001 herbeigeführte Kontaktabbruch seitens der Mutter nicht auf die Abwehrhaltung des Kindes gestützt, sondern auf den Erlaß des Beschlusses vom 01.10.2001.

Die Mutter muß selbst lernen, ihre Probleme in den Griff zu bekommen. Es kann dem Kind nicht zugemutet werden, daß sie in ihrer weiteren Entwicklung so weit beeinträchtigt wird, daß ihr die Erfahrungen mit ihrem Vater dann verwehrt werden, wenn sie nicht mehr von dritter Seite vorgegeben sind.

Zwar wird nicht verkannt, daß die Mutter früher noch eine gewisse Mitarbeit gezeigt hat. Jedoch sei ausdrücklich festgestellt, daß der Mutter durchaus auch die Möglichkeit sorgerechtseinschränkender Maßnahmen aufgezeigt worden war und die Mutter ganz offensichtlich nur so weit kooperiert, wie es gerichtlicherseits gerade noch für ausreichend erachtet wird. So hat die Mutter in den letzten Verhandlungen jedenfalls erreicht, daß die sehr konkreten Vorschläge der Sachverständigen nicht sofort umgesetzt wurden, sondern der Mutter nochmals etwas mehr Zeit eingeräumt werden sollte, auch sich selbst mit den zu treffenden Regelungen anzufreunden.

Die Mutter hat aber von Anfang an definitiv erklärt, daß sie gegen Übernachtungen des Kindes beim Vater sei und sich solche nicht vorstellen könne. Zu der Vereinbarung vom 07.06.2001 in Ziff. 2, daß im Anschluß an die Umgangstermine ab Okt. 2001 Übernachtungen des Kindes beim Vater begonnen werden sollten, mußte die Mutter stark überredet werden.

Es war nunmehr erforderlich, die Übernachtungsbesuche des Kindes beim Vater gerichtlich anzuordnen. wegen des langen Kontaktabbruchs und der damit einhergehenden Verunsicherung des Kindes konnte dies aber nicht ohne jeglichen Übergang geschehen, zumal die Mutter für das Kind keine fachliche Hilfe installiert hat.

Daher war für die ersten beiden Termine ein vorgeschalteter begleiteter Umgang und für drei weitere eine Übergabebegleitung anzuordnen.

Auch wenn eine starke Abwehrhaltung zeigt, steht dem Beginn von Übernachtungsbesuchen in den Pfingstferien nichts entgegen. Sie hat auch schon früher beim Vater übernachtet; der Vater bietet Gewähr für einfühlendes Verhalten und ein Eingehen auf XXXXXs Probleme. Eine Schädigung des Kindes durch die Übernachtungsbesuche ist damit ausgeschlossen. Einzig schädlich für das Kind ist die abwehrende, vom Kind übermäßige Loyalität fordernde Haltung der Mutter. Erkennt die Mutter aber, daß auch gegen ihren Willen Übernachtungen zugelassen werden, besteht die nicht unbegründete Hoffnung, daß sie dann ihrem Kind Unterstützung geben wird.

Von besonderem Gewicht sind dabei die Ausführungen des Umgangsbegleiters und der Sachverständigen, daß bei der Tochter die sich in der vorpubertären Phase befindet, ausreichend persönliche Ressourcen zur echten Kontaktaufnahme mit dem Vater bestehen und andererseits keine Zeit mehr verloren werden darf, um die anhaltende Kindeswohlgefährdung zu beenden.

Bei Ausfallen von Besuchsterminen sind in der Vergangenheit für das Kind sehr große Pausen im Umgang mit dem Vater entstanden. Diese schaden der kindlichen Entwicklung, weshalb anzuordnen war, daß ausgefallene Besuchstermine am unmittelbar darauffolgenden Wochenende, ohne Verschiebung des Umgangsturnus, nachgeholt werden müssen.

Soweit dies im Jahr 2002 die Urlaubsplanungen der Mutter beeinträchtigt, hat sie das hinzunehmen. Es ist aus Sicht des Kindeswohls vorrangig, die notwendige Kontinuität der Besuchskontakte erst herzustellen, bevor ab 2003 längere Unterbrechungen verantwortet werden können. Im übrigen berücksichtigt der angeordnete Umgangsturnus, sofern er eingehalten wird, daß Mutter und Tochter im Jahr 2002 alle Feiertage und auch verlängerte Wochenenden gemeinsam verbringen können.

In der Vergangenheit haben es die Eltern bereits mehrfach praktiziert, sich am XXXXX Platz in München zur Übergabe des Kindes zu treffen; dies hat auch funktioniert. Für das Kind ist es wichtig, daß sie von ihrer Mutter zu den Terminen gebracht und nicht immer nur vom Vater geholt wird. Daher erschien es sinnvoll, beiden Eltern aufzugeben, sich diese Wege zu teilen. Die Einschaltung Dritter soll dabei eine Ausnahme sein und nur in Fällen in Betracht kommen, in denen ein Elternteil einmal verhindert ist. Allerdings war der Mutter unter Androhung eines Zwangsgeldes zu untersagen, Frau XXXXX zur Abholung oder Übergabe des Kindes gehen zu lassen. Denn die Mutter hat, jeglichen Sachverständigenempfehlungen und jeglichen Erklärungen des Gerichts zuwider, bei einem der letzten Umgangskontakte Frau XXXXX zum XXXXX Platz geschickt um das Kind vom Vater abzuholen. Dies kann nur als eine gezielte und bewusste Provokation des Vaters verstanden werden. Dem Wohl des Kindes ist es in keiner Weise zuträglich, wenn die Mutter durch derartige Aktionen versucht, die Übergabesituationen zu erschweren. Dabei mag die Mutter die Ausrede haben, selbst verhindert gewesen zu sein. Das rechtfertigt es jedoch nicht, ausgerechnet Frau XXXXX zur Abholung des Kindes zu nutzen. Dies gilt umso mehr, als Frau XXXXX anlässlich eines Gesprächs mit dem Umgangsbegleiter im Oktober 2001 ohne Anlaß den Vorwurf sexuellen Mißbrauchs erneut diskutiere und auch mitteilte, ihre Ablehnungshaltung gegenüber dem Vater nicht ablegen zu können.

Weitergehende Regelungen als die 14-tägigen Übernachtungsbesuche des Kindes beim Vater konnten derzeit nicht getroffen werden. Für XXXXX Entwicklung ist es zunächst wichtig, daß sie regelmäßigen, intensiven und verläßlichen Kontakt zum Vater hat, bevor an eine Ferienregelung beim Vater gedacht werden kann. Insoweit hatte die Sachverständige eine Regelung ab den Weihnachtsferien 2001 vorgeschlagen. Nachdem aber auf die abwehrende Haltung der Mutter noch immer Rücksicht genommen worden war und die Empfehlungen der Sachverständigen noch nicht im vollen Ausmaß umgesetzt worden waren, muß eine Ferienregelung noch zurückstehen. Aus § 1684 BGB folgt jedoch die Verpflichtung insbesondere der Mutter, das Kind positiv auf einen baldigen Ferienaufenthalt beim Vater einzustimmen.

Aus § 1684 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 BGB folgt auch die Verpflichtung der Mutter, wenn sie schon mit ihren eigenen Problemen nicht zurecht kommt und diese auf ihr Kind überträgt, sich zur Bearbeitung dieser Probleme selbst in therapeutische Behandlung zu begeben. Wenn die Mutter tatsächlich die Beratung bei einer Psychotherapeutin im Verein XXXXX e.V. aufgenommen hat und ernsthaft fortführt, wird es für sie ein Leichtes sein, diese Auflage zu erfüllen. Jedenfalls aber ist sie es dem Kind schuldig, ihre eigenen Probleme mit sich selbst auszumachen und ihr Kind nicht damit zusätzlich zu belasten. Anzuordnen war diesbezüglich auch, daß die Mutter binnen 3 Monaten über diese Therapie eine Bescheinigung eines Psychotherapeuten bei Gericht einzureichen habe, da die bloße Erklärung der Mutter, nunmehr Beratungstermine absolviert zu haben, auch zu verifizieren ist.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wohlverhaltenspflicht der Eltern im Zusammenhang mit den Umgangskontakten normiert; diese sind aktiv zu fördern (OLG Saarbrücken, Fam.RZ 2001, 369; OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1106). Dazu ist gegebenenfalls auch die Inanspruchnahme einer eigenen Therapie angezeigt OLG Braunschweig, FamRZ 1999, 185; OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 512 sowie OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 932). Dies gilt nicht nur für den umgangsberechtigten Elternteil, der ggf. eigene Problematiken aufzuarbeiten hat, sondern auch für den betreuenden Elternteil, der aus - auch unverschuldeten - Gründen, die in seiner Persönlichkeit begründet sind, nicht in der Lage ist, die Wichtigkeit unbefangener Umgangskontakte des Kindes zum anderen Elternteil zu erkennen und zuzulassen. Gerade die Tatsache, daß die Mutter seit nunmehr 1/2 Jahr den Kontaktabbruch zwischen dem Kind und dem Vater trotz eigener Therapie zuließ, macht die Notwendigkeit weiterer therapeutischer Behandlung offenkundig. Der dem Gericht gegenüber zu führende Nachweis, daß die Therapie fortgeführt wird (nicht zu offenbaren sind die Therapieinhalte oder -fortschritte), greift auch nicht übermäßig in die freie Selbstbestimmung der Mutter ein, die im übrigen ihre Grenze in der Wohlverhaltenspflicht aus 1684 BGB findet.

Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Kind ganz eindeutig am PAS ...

Der von der Mutter vorgeschlagene Versuch von Elterngesprächen bei Umgangsaussetzung von weiteren 6 Monaten kann nicht verantwortet werden, da die Mutter gemeinsame Gespräche bei Herrn XXXXX, Herrn XXXXX und Frau Dr. XXXXX ebenso abgelehnt hatte wie Mediationsangebote seitens der Sachverständigen, und auch die in der gerichtlichen Vereinbarung vom 07.06.2001 gegebene Zusage hierüber nicht einhielt, mithin das Gespräch mit dem Vater ablehnt. Für das Kind ist es wichtig, noch vor Beginn der Pubertät aus dem elterlichen Konflikt befreit zu werden. Solange die Mutter das nicht einsehen kann, ist sie selbst in hohem Maß therapiebedürftig. Die einzig wirkliche Hilfe für das Kind ist die Unterstützung ihrer Mutter darin, die eigene kindliche Entwicklung ohne Einschränkungen - nämlich durch einengen des Erziehungsverhalten der Mutter - erfahren zu dürfen.

Auch die Tatsache, daß die Mutter durch den seit September 2001 gegebenen Kontaktabbruch die Tochter in noch tiefere Konflikte gebracht hat, ohne daß sie dies zu erkennen vermag, belegt die eigene Therapiebedürftigkeit.

Durch das Verhalten der Mutter ist das Wohl des Kindes mittlerweile massiv gefährdet. Insoweit waren sorgerechtseinschränkende Maßnahmen in Form der Errichtung einer Umgangspflegschaft, des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Herausnahme des Kindes aus dem mütterlichen Umfeld für einen begrenzten in Erwägung zu ziehen. Jedoch besteht die gute Chance für das Kind durch baldigen, regelmäßigen und möglichst ausgedehnten Kontakt mit dem Vater bei gleichzeitiger therapeutischer Behandlung der Mutter aus ihrem Loyalitätskonflikt herauszufinden. Insoweit stellt sich die Therapieauflage als geringerer Eingriff im Sinn von § 1666 BGB dar.

 

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 94 Abs. 3 S. 2 Kost0. Der Geschäftswert wurde wegen der Langwierigkeit des Verfahrens und der Schwierigkeit der Sachlage auf 5.500.

 

Richterin am Amtsgericht

 

 


 

 

Josef Wintrich

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Josef Marquard Wintrich (* 15. Februar 1891 in München; † 19. Oktober 1958 in Ebersberg) war Präsident des Bundesverfassungsgerichts von 1954 bis 1958.

Josef Wintrich wurde 1891 in München als Sohn eines Postassistenten geboren. Nach dem Besuch des Luitpold-Gymnasiums studierte er von 1910 bis 1915 Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Außerdem hörte er Vorlesungen zur Geschichte, Philosophie und Volkswirtschaft. 1915 bestand er das Referendarexamen. Wintrich, der wegen des Verlustes einer Hand nicht am Ersten Weltkrieg teilnehmen konnte, wurde 1918 Assessor und arbeitete in den folgenden Jahren in einer Anwaltskanzlei. 1921 wurde Wintrich mit der Arbeit Untersuchungen zum Problem des Amts- und Dienstverhältnisses unter besonderer Berücksichtigung des Dienstbefehls promoviert. Josef Wintrich war Mitglied der katholischen Studentenverbindung K.D.St.V. Aenania München im CV. Im Juli 1921 begann Josef Wintrich seine Laufbahn im Staatsdienst als Assessor am Landgericht München und kam von dort 1923 als 3. Staatsanwalt an das Landgericht München II. Ab Mitte der 1920er Jahre lehrte er nebenberuflich an der Bayerischen Verwaltungsakademie Verwaltungs- und Staatsrecht und übte später eine Dozententätigkeit an der Münchner Universität aus. 1926 wurde Wintrich Amtsrichter und 1930 erhielt er die Stellung des 1. Staatsanwaltes am Landgericht München II.

1933 wurde Wintrich als Oberamtsrichter nach Ebersberg versetzt. 1936 wurde ihm von den Nationalsozialisten die Lehrbefugnis entzogen. Bereits kurz nach Kriegsende, 1947, avancierte Josef Wintrich zum Oberlandesgerichtsrat in München und übernahm 1949 den Vorsitz eines Senates. Als Richter am Bayerischen Verfassungsgerichtshof arbeitete er ab 1947 an der Satzung dieses höchsten bayrischen Gerichts mit und wurde 1953 dessen Vizepräsident. Im selben Jahr wurde er zum Oberlandesgerichtspräsidenten von München ernannt.

Am Bundesverfassungsgericht (1953 bis 1958) [Bearbeiten]

Im November 1953 folgte CSU-Mitglied Wintrich seiner Berufung zum Stellvertreter des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts nach Karlsruhe. Josef Wintrich übernahm wesentliche Elemente für sein verfassungsrechtliches Menschenbild aus der katholische Soziallehre. Nach dem Tod seines Vorgängers Hermann Höpker-Aschoff wurde er selbst am 23. März 1954 zum Präsidenten des höchsten deutschen Gerichts ernannt.

Im Juli 1956 wurde ihm eine Honorarprofessur für Verfassungsgerichtsbarkeit an der Universität München übertragen und Ende Januar 1958 übernahm Wintrich das Amt eines Leiters der Verwaltungs-und Wirtschaftsakademie München, an deren Wiederaufbau er Ende der 1940er Jahre mitgewirkt hatte. Am 19. Oktober 1958 starb er überraschend an einem Herzinfarkt. Er wurde auf dem Friedhof in Ebersberg beigesetzt. Zum Nachfolger wurde am 13. November 1958 der baden-württembergische Ministerpräsident Gebhard Müller berufen.

Am 18. Juli 1981 wurde die seit 1965 bestehende Realschule in der oberbayrischen Kreisstadt Ebersberg in Dr.-Wintrich-Schule umbenannt.

Historische Bedeutung [Bearbeiten]

An der Biografie des zweiten Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts scheiden sich bis zum heutigen Tag die Geister. Aus konservativer Sicht wurde oft betont, Wintrich sei 1933 von den Nazis in seine Heimatstadt „abgeschoben“ worden, weil er sich auf missliebige Weise für die zahlreichen Todesfälle im KZ Dachau interessiert hätte. Außerdem wurde der Entzug seiner universitären Lehrbefugnis als Beweis einer NS-fernen Gesinnung ins Treffen geführt. Linke Kritiker warfen Wintrich hingegen schon in den 1950er Jahren vor, er sei ein von den Nationalsozialisten geschätzter und dekorierter Jurist gewesen.

Das KPD-Verbot [Bearbeiten]

Die herausragendste Entscheidung seiner Amtszeit ist das - bis heute staats- und verfassungsrechtlich umstrittene - KPD-Verbot vom 17. August 1956 (Aktenzeichen 1 BvB 2/51). 1955 hatte Wintrich zur Vorbereitung des Urteils an der Universität Salzburg bei dem Jesuiten und Philosophiedozenten Gustav Wetter (* 4. Mai 1911 in Mödling; 5. November 1991 in Rom) ein Kolleg über Die Weltmacht des dialektischen Materialismus gehört, „um sein Wissen von den geistigen Grundlagen der KPD zu vertiefen“ [1]. Schon in den 1950er Jahren wurde Bundeskanzler Konrad Adenauer vorgeworfen, durch das von ihm 1951 und 1952 betriebene Verbot der nationalsozialistischen SRP ein Argument für das eigentlich beabsichtigte KPD-Verbot vorzuschieben. Adenauer wurde außerdem vorgehalten, massiven Druck auf das Bundesverfassungsgericht auszuüben. Die Ernennung des rechtskonservativen Juristen Wintrich als Nachfolger des liberalen Höpker-Aschoff, der einem KPD-Verbot kritisch gegenübergestanden hatte, wurde von der zeitgenössischen linksliberalen Presse als politischer Trick der zweiten Regierung Adenauer aufgefasst. Bei diesem „druckvollen Trick“ ließ sich Adenauer jedoch Zeit. „Als im November 1954 das Verbotsverfahren gegen die KPD im dritten Jahr vor sich hindümpelte, suchte Josef Wintrich, der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Konrad Adenauer auf, um beim Bundeskanzler zu klären, ob die Bundesregierung an ihrem Antrag festhalten wolle.“ [2] Sie wollte.

Literatur [Bearbeiten]

* Abschied vom Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Josef Marquard Wintrich gest. 10.10.1958 und vom Richter des Bundesverfassungsgerichts Franz Wessel gest. 10.9.1958. - Karlsruhe : Bundesverfassungsgericht, 1958. - 31 S. - (Maschinenschr. vervielf.)

* Ansprachen zur Amtseinführung des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Dr. Josef Wintrich am 9. Juni 1954. - Karlsruhe : C.F. Müller, 1954. - 32 S.

* Habbel, Josef: Josef Wintrich und der Geist des "Zwiebelturm". - in: Der Zwiebelturm, Bd. 14 (1959), 5, S. 107

* Fraja, Teta: Josef Marquart Wintrich als Zeichner seiner Heimat. - in: Der Zwiebelturm, Bd. 14 (1959), 5, S. 103 - 106

* Geiger, Willi: Unser Porträt - Dr. Josef Wintrich. - in: Erziehung und Beruf, Bd. 9 (1960), 11, S. 419 - 420. - ISSN 0174-8947

* Goppel, Alfons: Zum Gedenken an Josef Wintrich. - in: Juristenzeitung, Bd. 14 (1959), 5/6, S. 186 - 188. - ISSN 0022-6882

* Heuss, Theodor: Abschied von Dr. Wintrich : Gedenkrede des Bundespräsidenten bei der Gedenkfeier für den verstorbenen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Dr. Josef Wintrich am 6. Nov. 1958 im Bundeshaus in Bonn. - in: Deutsche Richterzeitung, Bd. 36 (1958), 12, S. 329

* Katz, Rudolf: Das Recht und die politische Gewalt : Gedenkrede bei der Trauerfeier für den verstorbenen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Dr. Josef Wintrich und den verstorbenen Bundesverfassungsrichter Franz Wessel am 24.10.1958. - in: Die Gegenwart <Frankfurt, Main>, Bd. 13 (1958), 22, S. 693 - 694

* Lang, Hugo: Nachruf auf Prof. Dr. Josef Marquart Wintrich. - in: Der Zwiebelturm, Bd. 14 (1959), 5, S. 102 - 103

* Maunz, Theodor: Ringen um ein wertgebundenes Recht : der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Dr. Josef Marquard Wintrich. - in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Bd. 33 (1984), S. 167 - 174

* Menschen und Politik : Nachruf auf Präsident Dr. Josef Wintrich. - in: Politische Studien <München>, Bd. 9 (1958), 103, S. 764 - 765

* Nachrufe für Josef Wintrich. - in: Korrespondenzblatt AH-Verbandes und der Aktivitas der KDStV Aenania München, (1959), 19, S. 29 - 40

* Wintrich, Josef: Schutz der Grundrechte durch Verfassungsbeschwerde und Popularklage : Vortrag gehalten am 16. Januar 1950 vor der Gesellschaft für bürgerliche Freiheiten Sitz München. - Regensburg : Habbel, 1950. - 22 S. - (Die Diskussion ; 9)

* Wintrich, Josef: Zur Problematik der Grundrechte. - Köln : Westdt. Verl., 1957. - 54 S. - (Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen: Veröffentlichungen : Reihe 1: Geisteswissenschaften ; 71)

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Josef_Wintrich

 

 

 


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