Väternotruf informiert zum Thema

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte


 

 

 

European Court of Human Rights

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR

Strasbourg (Straßburg) 

 

 

 

 

 

1949 - 2012

63 Jahre staatliche Diskriminierung nicht verheirateter Väter in Deutschland.

63 Jahre Verletzung des Grundgesetzes durch die Bundesregierung

63 Jahre Verletzung des Grundgesetzes durch deutsche Gerichte

Wann wird die Bundesregierung den in Laufe der Jahrzehnte Millionen entrechteter Väter die fälligen Entschädigungszahlungen in Milliardenhöhe leisten?

 

 

 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Afflerbach gegen Deutschland

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Döring gegen Deutschland

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Haase gegen Deutschland

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Kuhne gegen Deutschland

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Nekvedacicius gegen Deutschland

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Zaunegger gegen Deutschland

 

 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Zaunegger gegen Deutschland

(Beschwerde-Nr. 22028/04)

Kammerurteil vom 03.12.2009

und Eltern-Kind-Entfremdung infolge Umgangsvereitelung:

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR

Strasbourg (Straßburg) 

 

gehört zum Europarat, einem Zusammenschluss von 46 Staaten (Stand 2004). Er ist zu unterscheiden vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Sitz in Luxemburg.

Der EGMR wacht über die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte rügt auch Menschenrechtsverletzungen in Deutschland, die durch die Bundesregierung, sowie die vorher befassten Gerichte, darunter auch das Bundesverfassungsgericht gebilligt wurden.

Die Bundesrepublik Deutschland ist also mitnichten ein Staat, in dem die Menschenrechte garantiert sind. Wäre dies der Fall, hätte das Bundesverfassungsgericht sein Aufgabe ordentlich erledigt, über die Einhaltung der Verfassung zu wachen. Leider hat das Bundesverfassungsgericht durch seine "Rechtsprechung" gerade die Menschenrechtsverletzungen gebilligt, die nachfolgend durch den Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte gerügt wurden.

Die eklatanteste vom Bundesverfassungsgericht über Jahrzehnte gebilligte Menschenrechtsverletzung ist die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder. Millionen von Vätern und ihren Kindern wurde hier in entwürdigenden Weise über Jahrzehnte verfassungsrechtliche Grundrechte verweigert, der deutsche Staat weigert sich bis heute, die flächendeckenden Menschenrechtsverletzungen als Unrecht anzuerkennen und den Millionen Opfern Wiedergutmachtung und Schadensersatz zu leisten

 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/

 

 

 

Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Angelika Nußberger - Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (ab , ..., 2010) 

Angelika Helene Anna Nußberger (* 1. Juni 1963 in München) ist eine deutsche Rechtswissenschaftlerin und Slawistin.

Angelika Nußberger studierte in München von 1982 bis 1987 Slawistik und dort von 1984 bis 1989 Rechtswissenschaft. In München erfolgte 1989 das Erste Staatsexamen und in Heidelberg 1993 das Zweite Juristische Staatsexamen. In Würzburg promovierte sie 1993 mit einer Studie über das sowjetische Verfassungsrecht in der Übergangszeit. Nach einem Forschungsaufenthalt in Harvard (1994/1995) arbeitete Nußberger im Zeitraum von 1993 bis 2001 als Wissenschaftliche Referentin am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Sozialrecht. Anschließend war Nußberger in den Jahren 2001 bis 2002 Rechtsberaterin am Europarat in Straßburg.

Im Jahr 2002 erfolgte in München ihre Habilitation mit einer Arbeit über das Völkerrecht. Im selben Jahr wurde sie zur Professorin an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln berufen, wo sie seit dem 1. Oktober 2002 das Institut für Ostrecht leitet. 2009 wurde sie Prorektorin der Universität zu Köln mit dem neugeschaffenen Rektorat für akademische Karriere, Diversität und Internationales.[1] Sie ist Mitglied des Committee of Experts on the Application of Conventions and Recommendations der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in Genf. 2010 wurde ihr die Ehrendoktorwürde der Staatlichen Universität Tiflis verliehen.

Zu ihren Forschungsschwerpunkten gehören die Entwicklung des Verfassungsrechts in den Staaten Mittel- und Osteuropas (insbesondere in der Russischen Föderation), die Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit, der Einfluss des Völkerrechts auf die Rechtsentwicklung in Mittel- und Osteuropa, das Internationale Sozialrecht und die Transformation der Sozialsysteme in den Staaten Mittel- und Osteuropas.

Am 22. Juni 2010 wurde sie von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zur Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewählt. Am 1. Januar 2011 wird sie die Nachfolge von Renate Jaeger antreten.[2]

http://de.wikipedia.org/wiki/Angelika_Nu%C3%9Fberger

 

 

 

Nicht mehr als Richter am  Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte tätig:

Dr. h.c. Renate Jaeger (Jg. 1940) - Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (ab 28.04.2004, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 23.07.1987 als Richterin am Bundessozialgericht  aufgeführt. War im Handbuch der Justiz 2002 ab 24.03.1994 als Richterin des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe aufgeführt. Ab 28.04.2004 Richterin beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 96/2004 vom 29. Oktober 2004

Bundesverfassungsrichterin Jaeger aus dem Amt geschieden – Ernennung des neuen Verfassungsrichters

Der Bundespräsident hat heute Frau Richterin des Bundesverfassungsgerichts Dr. h.c. Renate Jaeger die Entlassungsurkunde ausgehändigt. Frau Jaeger scheidet nach einer Amtszeit von 10 1/2 Jahren aus dem Dienst aus, nachdem sie am 28. April 2004 von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zur Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gewählt worden ist.

Frau Renate Jaeger ist am 30. Dezember 1940 in Darmstadt geboren. Sie ist Mutter eines Sohnes und einer Tochter. Frau Jaeger studierte in Köln, München und Lausanne Rechtswissenschaften. Nach dem Zweiten Juristischen Staatsexamen begann sie 1968 ihre richterliche Tätigkeit am Sozialgericht Düsseldorf. Von dort wurde sie für zwei Jahre - 1970/1971 - als wissenschaftliche Mitarbeiterin zum Bundessozialgericht abgeordnet. Nachdem sie ab 1974 am Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Dienst getan hatte, war sie für 3 Jahre - von 1976 bis 1979 - als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesverfassungsgericht tätig. 1986 erfolgten ihre Ernennung zur Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht und ein Jahr später ihre Wahl zur Richterin am Bundessozialgericht. 1988 wurde sie - neben ihrer Tätigkeit beim Bundessozialgericht - zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen gewählt, 1992 wurde sie außerdem Mitglied der Verfassungs-Enquête-Kommission Rheinland-Pfalz. Daneben übernahm sie von 1991 bis 1994 einen Lehrauftrag der Universität Münster.

Am 24. März 1994 wurde Frau Jaeger zur Richterin des Bundesverfassungsgerichts ernannt und Mitglied des Ersten Senats. Das Dezernat von Frau Jaeger umfasste zuletzt unter anderem das Recht der selbstständigen Berufe, das Ausbildungs- und Prüfungsrecht sowie wirtschaftliche Fragen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.

Karlsruhe, den 29. Oktober 2004

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg04-096.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf: 

Mit dem Vater ihrer Kinder lebt Frau Jäger offenbar nicht mehr zusammen. Vielleicht waren sie aber auch nie verheiratet und Frau Jäger nahm wie selbstverständlich das alleinige Sorgerecht in Anspruch, während der Vater sorgerechtlich ausgegrenzt war, wie sich das nach dem väterdiskriminierenden Urteil des 1. Senates beim Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2003 qua Naturrecht gehört. 

Dr. h.c. Renate Jaeger wirkte mit am väterdiskriminierenden Urteil des 1. Senates beim Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2003.

 

 

 

 


 

 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

 

Fundstellenverzeichnis:

Urteile und Entscheidungen des EGMR

in deutscher Sprache

Die Webseite <www.egmr.org> verfolgt das Ziel, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im deutschsprachigen Raum größere Beachtung zu verschaffen. Hierfür werden juristische Fachzeitschriften laufend auf Übersetzungen von EGMR-Urteilen und -Entscheidungen in deutscher Sprache hin durchgesehen.

 

http://www.egmr.org/

 

 

 


 

 

15.01.2015 Elterliches Umgangsrecht

EGMR: Verfahren "Kuppinger gegen Deutschland" - Verletzung von Art. 8 EMRK

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat ein Kammerurteil im Verfahren "Kuppinger gegen Deutschland" verkündet.  

Der Beschwerdeführer ist Vater eines 2003 nichtehelich geborenen Sohnes, dessen Mutter dem Beschwerdeführer kurz nach der Geburt jeglichen Umgang mit dem Kind verweigerte. Seit Mai 2005 führte der Beschwerdeführer mehrere Verfahren vor den deutschen Gerichten, die sein Recht auf Umgang mit seinem Sohn betrafen. In seiner Beschwerde vor dem EGMR machte er geltend, die deutschen Gerichte hätten keine zügigen und wirksamen Maßnahmen ergriffen, um einen Umgang mit seinem Sohn zu ermöglichen, insbesondere um eine gerichtliche Umgangsregelung vom September 2010 durchzusetzen. Außerdem sehe das deutsche Prozessrecht keinen Rechtsbehelf vor, der geeignet sei, überlange Verfahren in Umgangssachen effektiv zu beschleunigen. Er berief sich u.a. auf Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sowie auf Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).  

Der EGMR stellte in seinem Urteil einstimmig eine Verletzung von Artikel 8 und eine Verletzung von Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK fest.  

Urteil des EGMR vom 15.01.2015, Az.: V 62198/11  

Quelle: Pressemitteilung des EGMR vom 15.01.2015  

https://www.jurion.de/de/news/309280/EGMR-Verfahren-Kuppinger-gegen-Deutschland-Verletzung-von-Art-8-EMRK

 

 

Dr. Angelika Kösch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richterin am Amtsgericht Frankfurt am Main (ab 08.06.2004, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 28.12.2000 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. 2009, ..., 2014: Familiengericht - Abteilung 464  Richterin Kösch wird vom Väternotruf nicht empfohlen. 15.01.2015: EGMR: Verfahren "Kuppinger gegen Deutschland" - Verletzung von Art. 8 EMRK der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat ein Kammerurteil im Verfahren "Kuppinger gegen Deutschland" verkündet. Der Beschwerdeführer ist Vater eines 2003 nichtehelich geborenen Sohnes, dessen Mutter dem Beschwerdeführer kurz nach der Geburt jeglichen Umgang mit dem Kind verweigerte. Seit Mai 2005 führte der Beschwerdeführer mehrere Verfahren vor den deutschen Gerichten, die sein Recht auf Umgang mit seinem Sohn betrafen. In seiner Beschwerde vor dem EGMR machte er geltend, die deutschen Gerichte hätten keine zügigen und wirksamen Maßnahmen ergriffen, um einen Umgang mit seinem Sohn zu ermöglichen, insbesondere um eine gerichtliche Umgangsregelung vom September 2010 durchzusetzen. Außerdem sehe das deutsche Prozessrecht keinen Rechtsbehelf vor, der geeignet sei, überlange Verfahren in Umgangssachen effektiv zu beschleunigen. Er berief sich u.a. auf Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sowie auf Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).  Der EGMR stellte in seinem Urteil einstimmig eine Verletzung von Artikel 8 und eine Verletzung von Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK fest.  Urteil des EGMR vom 15.01.2015, Az.: V 62198/11  - Quelle: Pressemitteilung des EGMR vom 15.01.2015 - https://www.jurion.de/de/news/309280/EGMR-Verfahren-Kuppinger-gegen-Deutschland-Verletzung-von-Art-8-EMRK

 

 

Dr. Sibylle Kurz-Kümmerle

Diplom-Psychologin

Frankfurter Strasse 10

61462 Königstein im Taunus

Tritt auch auf auch unter der Adresse: Stresemannstr. 17, 61462 Königstein

Auftritt unter dem Label GWG Frankfurt

http://www.gwg-institut.com/in-deutschland.html

Mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"

Beauftragung am Amtsgericht Bad Schwalbach, Amtsgericht Bingen, Amtsgericht Bitburg, Amtsgericht Diez, Amtsgericht Frankfurt am Main, Amtsgericht Friedberg, Amtsgericht Gelnhausen, Amtsgericht Königstein im Taunus, Amtsgericht Mainz, Amtsgericht Offenbach, Amtsgericht Rüsselsheim, Amtsgericht Wiesbaden

Beauftragung am Amtsgericht Frankfurt am Main durch Richterin Knauth (2004), Richter Kraushaar, Richterin Kösch mit Blankovollmacht zur Weitergabe des Auftrages "in ihrem Hause" (18.05.09 - 401 F 1139/09 SO).

Frau Kurz-Kümmerle wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 

 

 


 

Brosa ./. Deutschland

Denk ich an Deutschland und Karlsruhe in der Nacht, bin ich um meinen Schlaf gebracht

http://www.internet-law.de/2014/04/die-meinungsfreiheit-in-der-politischen-auseinandersetzung.html

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Ulrich Brosa [mailto:brosa-gmbh@t-online.de]

Gesendet: Dienstag, 22. April 2014 18:55

An: undisclosed-recipients:

Betreff: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über die Amöneburger Flugblatt-Affäre

2005 wollte ein gewisser Freddy Greib Amöneburger Bürgermeister werden.

Das wollte ich nicht. Ich fabrizierte ein Flugblatt und verteilte es. Es war anstrengend. Amöneburg besteht aus fünf Dörfern. Greib erhielt vom Amtsgericht Kirchhain flugs eine einstweilige Verfügung, mit der mir das Verteilen des Flugblatts verboten wurde. Und doch kam die Verfügung erst, als schon genug Exemplare im Umlauf waren. Greib, zunächst bei Weitem aussichtsreichster Kandidat, wurde nicht gewählt.

Die einstweilige Verfügung wurde durch diverse Urteile und Beschlüsse bestätigt - zuletzt durch das Landgericht Marburg.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 17.4.2014 festgestellt, dass dieses Verbot die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere Artikel 10, verletzt hat. Das Urteil bindet die Bundesrepublik Deutschland und enthält Kritik am Bundesverfassungsgericht.

Man kann das Urteil vom 17.4.2014 von der Site des EuGHMR holen - auf

Englisch: BROSA v. GERMANY (Application no. 5709/09):

http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-142422

Wer Englisch nicht mag, findet auf ein paar Juristen-Blogs deutsche Inhaltsangaben und Kommentierungen z.B.

http://www.internet-law.de/2014/04/die-meinungsfreiheit-in-der-politischen-auseinandersetzung.html

http://www.verfassungsblog.de/de/egmr-schuetzt-meinungsfreiheit-von-anti-neonazi-aktivisten/#.U1Vb5lLOlIB

http://www.blog-rechtsanwael.de/europaischer-gerichtshof-stutzt-meinungsfreiheit-im-kampf-gegen-rechts/

Ich habe das grundlegende Material auf

http://www.althand.de/flugblatt.html

zur Verfügung gestellt. Jede(r) kann von dort die Urteile und Beschlüsse

- vom Amtsgericht Kirchhain bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - runterladen. Man kann außerdem die meisten anderen Schriftstücke erklicken, auf die der EuGHMR seine Entscheidung gestützt hat.

Derartige Urteile des EuGHMR sind sehr selten. Der EuGHMR ist für mehr als 800 Millionen Menschen zuständig, weil nicht nur die EU, sondern auch Russland, die Ukraine, die Türkei, die Balkan-Staaten, die Schweiz und Norwegen und sogar etliche Kaukasus-Staaten Mitglieder des Europa-Rats sind. Den über 800 Millionen Einwohnern stehen 47 Richterinnen und Richter gegenüber. Jedes Jahr gehen ca. fünfzigtausend Beschwerden ein. Vor ein paar Jahren wurde die Konvention insofern geändert, als der EuGHMR sogar offensichtlich berechtigte Beschwerden abweisen darf, wenn sie ihm nicht wichtig genug erscheinen.

Warum hat der EuGHMR die Flugblatt-Affäre wichtig genommen? Ich meine, weil dem EuGHMR das Umfeld der Affäre bekannt ist: Die Staatsanwaltschaft hat ungefähr vierzig Ermittlungs- und Strafverfahren gegen mich eingeleitet. Hinzu kamen zahlreiche zivilrechtliche Unterlassungsverfahren. Stets ging es darum, ob ich bestimmten Amtspersonen, besonders solchen bei Polizei und Justiz, Strafvereitlung zugunsten von Neonazis vorwerfen darf. Tags also die tägliche Anklageschrift und nachts die Randale hier am Haus: Haustür viermal eingeschlagen, Fenster zerschlagen, überall Löcher in der verschmierten Fassade. Anfangs auch Schlägereien, die allerdings aufhörten, als die "heimischen" Aktivisten mehr Blut verloren als ich. Es ging 1995 los und wurde ab 2000 virulent.

Freundliche Grüße Ulrich Brosa

P.S. Freddy Greib dreht jetzt bei der katholischen Kirche Amöneburgs ein ganz großes Rad. Er gibt sich als Heiliger Bonifatius aus und sagt: "Ich bin ein Werkzeug, durch das Christus wirkt“. (Tatsache!) http://bloegi.wordpress.com/2014/04/18/brosca-v-germany/

 

 

 


 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Kuppinger gegen Deutschland (41599/09): Überlange Verfahrensdauer in Kindschaftssachen

Urteil vom 21.4.2011

veröffentlicht in FamRZ 2011, 1125 und 1283

http://www.baltesundrixe.de/rechtsanwaelte/georg-rixe.html

 

 

Vorinstanz: Amtsgericht Frankfurt am Main - 401 F 1193/05 UG

 

 

 

Dr. Bernd Kuppinger *21.01.1953 † 21.08.2021

by Franzjoerg Krieg / 22. August 2021

Am 21.08.2021 verstarb der Psychologe Bernd Kuppinger, Heidelberg.

Er ist der einzige Vater, der zweimal beim EGMR erfolgreich war – und trotzdem sein Kind kein einziges Mal sehen konnte.

Was mit diesem Vater gemacht wurde, war permanente Folter, die geeignet ist, jedes Immunsystem zu zerschlagen.

Am 21.04.2011 rügte der EGMR in der Sache Kuppinger ./. Deutschland zum ersten Mal die überlange Verfahrensdauer in gerichtlichen Entscheidungsprozessen zum Umgang eines nicht ehelichen Kindes mit seinem Vater.

...

https://vater.franzjoerg.de/dr-bernd-kuppinger-21-01-1953-%e2%80%a0-21-08-2021/

 

 

 


 

 

Exklusiv

Nußberger verteidigt Urteil zum Umgangsrecht

26.12.2010 13:29 Uhr

Die neue deutsche Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Angelika Nußberger, hat das jüngste Urteil des Gerichts gegen Deutschland zum Umgangsrecht unverheirateter Väter mit ihren Kindern verteidigt.

"Neu ist jetzt, dass biologische Väter stärker in den Blick genommen werden. Man war bisher sehr auf den Schutz der Mutter konzentriert", sagte Nußberger dem Berliner "Tagesspiegel". Familienrecht sei sehr dynamisch, es gebe viele unterschiedliche Interessen, die in sensibler Weise zum Ausgleich gebracht werden müssten. "Der EGMR hat hier immer schon eine wichtige Rolle gespielt." Die Kölner Verfassungs- und Völkerrechtlerin warnte allerdings, die Rechtsprechung des Gerichtshofs könne innovative Kraft haben, dürfe sich aber "nicht vom gesellschaftlichen Konsens lösen".

Nußberger befürwortet die aktuelle Reform der Sicherungsverwahrung, die auch durch ein EGMR-Urteil nötig geworden war.

"Dass der deutsche Gesetzgeber nunmehr tätig geworden ist, sehe ich als gutes Zeichen; auch in der Politik war schon länger klar, dass die Regelung zur Sicherungsverwahrung nicht so bleiben konnte, wie sie war", sagte sie. Die Juristin zeigte sich zuversichtlich, die Reform könne eine neue Prüfung in Straßburg überstehen: "Mein Eindruck ist, der Gesetzgeber in Deutschland hat das EGMR-Urteil sehr genau zur Kenntnis genommen".

2011 erwartet die künftige Richterin, die ihr Amt zum Januar antritt, eine europaweite Diskussion um den Islam aufgrund eines anstehenden EGMR-Urteils zum Kruzifix an einer staatlichen Schule in Italien. "Das Verfahren wird in ganz Europa und zum Teil auch außerhalb Europas mit großem Interesse verfolgt. Die Entscheidung könnte in Europa eine ähnliche Diskussion auslösen wie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Kruzifix 1995." (Tsp)

http://www.tagesspiegel.de/politik/nussberger-verteidigt-urteil-zum-umgangsrecht-/3680896.html

 

 

 

Ausführlich in der gedruckten Ausgabe des Tagesspiegels vom 27.12.2010

 

 


 

 

 

Döring gegen Deutschland

Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.07.2010

 

 

CINQUIÈME SECTION

AFFAIRE DÖRING c. ALLEMAGNE

(Requête no 40014/05)

ARRÊT

STRASBOURG

8 juillet 2010

Cet arrêt deviendra définitif dans les conditions définies à l’article 44 § 2 de la Convention. Il peut subir des retouches de forme.

 

En l’affaire Döring c. Allemagne,

La Cour européenne des droits de l’homme (cinquième section), siégeant en une chambre composée de :

Peer Lorenzen, président, 

 Renate Jaeger, 

 Karel Jungwiert, 

 Rait Maruste, 

 Isabelle Berro-Lefèvre, 

 Mirjana Lazarova Trajkovska, 

 Zdravka Kalaydjieva, juges, 

et de Claudia Westerdiek, greffière de section,

Après en avoir délibéré en chambre du conseil le 8 juin 2010,

Rend l’arrêt que voici, adopté à cette date :

PROCÉDURE

1.  A l’origine de l’affaire se trouve une requête (no 40014/05) dirigée contre la République fédérale d’Allemagne et dont un ressortissant de cet Etat, M. Peter Döring (« le requérant »), a saisi la Cour le 14 septembre 2005 en vertu de l’article 34 de la Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales (« la Convention »).

2.  Le requérant est représenté par Me Rixe, avocat à Bielefeld. Le gouvernement allemand (« le Gouvernement ») a été représenté par son agent, Mme Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin au ministère fédéral de la Justice.

3.  Le 3 février 2009, la Cour a décidé de communiquer les griefs tirés du respect de la vie familiale et de la durée de la procédure au Gouvernement. Comme le permet l’article 29 § 3 de la Convention, il a en outre été décidé que la chambre se prononcerait en même temps sur la recevabilité et le fond.

EN FAIT

I.  LES CIRCONSTANCES DE L’ESPÈCE

4.  Le requérant est né en 1956 et réside à Berlin.

5.  Le requérant est le père biologique d’un enfant né (hors mariage) en 1995, dont il a reconnu la paternité. En 1997, les parents se séparèrent. La mère fut investie de l’autorité parentale en l’absence d’une déclaration commune des parents à cet égard. Néanmoins, ceux-ci s’occupèrent de l’enfant en alternance hebdomadaire jusqu’en janvier 2002.

6.  Entre le 8 et le 14 janvier 2002, sans prévenir le requérant, la mère emménagea avec l’enfant chez sa sœur à Spire (Speyer), à environ 650 km de Berlin, au motif que le comportement du requérant aurait été préjudiciable au bien-être de l’enfant.

7.  Les 29 janvier et 1er février 2002, le requérant saisit le tribunal d’instance de Berlin-Pankow-Weißensee d’une demande tendant au retrait de l’autorité parentale à la mère et à l’obtention d’un droit de visite une semaine sur deux et d’un droit de visite provisoire. Le 6 février 2002, le tribunal renvoya l’affaire devant le tribunal d’instance de Spire, qui ouvrit deux procédures, l’une portant sur le retrait de l’autorité parentale à la mère (no 41 F 36/02), l’autre sur le droit de visite (no 41 F 37/02).

...

 

 

 

Döring gegen Deutschland

Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.07.2010

hier vollständig als PDF-Datei

 

 

 


 

 

 

EGMR: Überlanges Umgangsverfahren und fehlender Rechtsbehelf gegen überlange Verfahrensdauer

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat durch Urteil vom 24.06.2010 – Afflerbach/Deutschland Nr. 39444/08 – in dem von Rechtsanwalt Georg Rixe geführten Verfahren die überlange Dauer eines Umgangsverfahrens (neun Jahre und zehn Monate über drei Instanzen) sowie das Fehlen eines effektiven Rechtsbehelfs gegen überlange Gerichtsverfahren als Verstoß gegen die EMRK festgestellt.

Das zuständige Oberlandesgericht hatte am Schluss des Verfahrens den Umgang des Vaters mit seiner Tochter ausgeschlossen, weil das mittlerweile 12 Jahre alte, infolge der Verfahrensdauer tiefgreifend entfremdete Kind den Umgang ablehnte und gegen seinen Willen kein Umgang mehr angeordnet werden konnte.

Der Gerichtshof beanstandete insbesondere als Verstoß gegen Art. 6 I EMRK, dass das OLG das Verfahren angesichts des Obstruktionsverhaltens der Mutter nicht mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben hat (vgl. Rixe, FamRZ 2009, 1037), obwohl die Gefahr bestand, dass das Verfahren faktisch allein durch Zeitablauf entschieden wurde. Die Mutter hatte über lange Zeit die Begutachtung der Tochter verhindert und war mehrfach umgezogen. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs hatte das OLG das Verfahren nicht hinreichend zügig betrieben und vor allem nicht zeitgerecht die notwendigen Maßnahmen zur Durchsetzung der Begutachtung getroffen.

Der EGMR verurteilte Deutschland erneut gem. Art. 13 EMRK, da weiterhin ein effektiver Rechtsbehelf hinsichtlich der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer fehlt. Er beanstandete wiederum, dass Deutschland die diesbezügliche Sürmeli-Entscheidung vom 08.06.2006 – 75529/01, FamRZ 2007, 1449 m. Anm. Rixe, S. 1453 immer noch nicht umgesetzt hat.

Die Entscheidung des Gerichtshofs verdeutlicht, dass der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz eines „Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ deshalb rechtspolitisch verfehlt ist, weil er den Verfahrensbeteiligten keine Beschleunigungsbeschwerde zur Verhinderung einer überlangen Verfahrensdauer zur Verfügung stellt, sondern nur einen Entschädigungsanspruch bei überlanger Verfahrensdauer, der aber angesichts der irreversiblen Folgen in Kindschaftssachen ersichtlich keine ausreichende Wiedergutmachung darstellen kann.

Die Bundesregierung ist deshalb aufgerufen, ihr beabsichtigtes Gesetzesvorhaben um eine Untätigkeitsbeschwerde entsprechend dem Referentenentwurf 2005 zu ergänzen.

Zum Urteil des EGMR vom 24.06.2010 – Afflerbach/Deutschland

Zum Referentenentwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Pressestimmen zum Urteil:

* Frankfurter Neue Presse (25.06.2010): “Schmerzensgeld für Vater”

* Focus Online (24.06.2010): “Menschenrechtsgerichtshof verurteilt deutsche Gerichte”

* 123recht (24.06.2010): “Menschenrechtsgericht rügt langes Verfahren um Umgangsrecht”

* nw-news (24.06.2010): “Zehn Jahre um Besuchsrecht für Tochter gekämpft”

* merkur-online (24.06.2010): “Lange Prozesse: Deutschland muss Schadensersatz zahlen”

* Epoch Times Deutschland (24.06.2010): “Deutschland wegen langer Gerichtsprozesse zu Schadensersatz verurteilt”

 

http://familienrecht.baltesundrixe.de/post/745820127/afflerbach-deutschland

 

 

 

BIELEFELD

Zehn Jahre um Besuchsrecht für Tochter gekämpft

Bielefelder Familienanwalt: Schmerzensgeld gewonnen, Kind verloren

Bielefeld. Fast zehn Jahre lang kämpfte ein Vater aus Bad Berleburg vor deutschen Gerichten um das Besuchsrecht für seine Tochter. Nun hat ihm der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wegen des schleppenden Justizverfahrens ein Schmerzensgeld von 7.000 Euro zugesprochen.

Das Problem sei damit jedoch nicht gelöst, sagte Familienanwalt Georg Rixe aus Bielefeld am Donnerstag. Im vorliegenden Fall habe der Vater vergeblich gestritten. Seine mittlerweile zwölf Jahre alte Tochter habe sich während dieser langen Verfahrenszeit von ihrem Vater entfremdet und wolle ihn nicht mehr sehen.

http://www.nw-news.de/lokale_news/bielefeld/bielefeld/3618073_zehn_jahre_um_besuchsrecht_fuer_tochter_gekaempft.html

 

 


 

 

Sorgerecht

Interview, Do 03.12.2009, 13:06 Uhr

Eu-GH stärkt Sorgerecht der Väter

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt.

Sie dürften in dieser Frage nicht gegenüber unverheirateten Müttern benachteiligt werden, urteilten die Straßburger Richter. Sie gaben damit einem Vater aus dem Kölner Raum Recht, der seit acht Jahren vergeblich um ein Sorgerecht für seine Tochter kämpft. Er fordert unter anderem eine Mitsprache darüber, wo sein Kind lebt und zur Schule geht.

Nach geltender deutscher Rechtslage können in Deutschland unverheiratete Väter das Sorgerecht für ihre Kinder nur mit dem Einverständnis der Mutter bekommen.

Geklagt hatte der 45-jährige Horst Zaunegger aus Köln, der seit acht Jahren vergeblich um das Sorgerecht für seine heute 14 Jahre alte Tochter kämpfte. Zaunegger äußerte sich im Inforadio sehr zufrieden mit dem Urteil. Jetzt müsse die Bundesregierung die entsprechenden Gesetze ändern. Die Entscheidung der Richter sei bindend.

Die Fragen stellte Sabine Porn.

 

http://www.inforadio.de/programm/schema/sendungen/interview/200912/135456.html

 

 

 


 

 

 

 

03.12.2009

Pressemitteilung des Kanzlers

Kammerurteil 1

 

Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)

AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES

Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.

Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.

Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.

Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.

Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,

Karel Jungwiert (Tschechien),

Rait Maruste (Estland),

Mark Villiger (Liechtenstein),

Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),

Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,

Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc

Prof. Dr. Bertram Schmitt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Bundesgerichtshof (ab 10.05.2005, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 04.05.1993 als Richter am Landgericht Darmstadt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.05.1999 als Vorsitzender Richter am Landgericht Darmstadt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 10.05.2005 als Richter am Bundesgerichtshof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 10.05.2005 als Richter am Bundesgerichtshof - abgeordnet - aufgeführt. 2021 offenbar am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag - siehe unten. Richter Schmitt setzte sich als ersatzweise eingesprungener Richter beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04) - Kammerurteil vom 03.12.2009 - als einziger der abstimmenden Richter für die Fortführung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder in Deutschland ein. Womit haben wir in Deutschland solche Richter verdient? Richter Schmitt wird vom Väternotruf logischerweise nicht empfohlen. Woran Richter Schmitt womöglich in früher Kindheit gelitten hat, dass er noch im Jahr 2009 die nichtverheirateten Väter in Deutschland weiter diskriminieren lassen wollte, ist uns nicht bekannt, womöglich ist er bei einer Helikoptermutter oder ohne einen guten Vater aufgewachsen, dass er im Jahr 2009 solch eine schändliche Position einnahm. 

"... Richter Bertram Schmitt stimmte als einziger gegen das Urteil und schrieb ein Sondervotum. Er trat dafür ein, den Deutschen ihre Regeln zum Sorgerecht für nichteheliche Kinder zu erhalten. Dies sei besser als per Gerichtsbeschluss „erzwungene Harmonie“.

Wie lief der Fall in Deutschland?

Richter Schmitt war eigentlich nur eingesprungen. An seiner statt hätte die deutsche Richterin am EGMR, Renate Jaeger, ein Votum abgeben müssen. Doch Jaeger hatte einen Grund, sich fernzuhalten: Sie war Verfassungsrichterin in Karlsruhe, als dieser konkrete Fall 2003 vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt wurde. Nun galt sie als befangen. Karlsruhe ließ die Regeln damals passieren, regte die Politik aber an, die Lebenswirklichkeit der unehelichen Eltern zu beobachten. Dennoch gab es viel Kritik. Das Urteil zementiere ein althergebrachtes Rollenbild, hieß es. Der EGMR widersprach jetzt ausdrücklich dem Verfassungsgericht, ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter laufe dem Kindeswohl zuwider."

http://www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/Sorgerecht-Menschenrechte;art122,2966533

und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.

Entscheidung des Gerichtshofs

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.

Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.

Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.

Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.

Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.

Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.

***

Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).

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Nina Salomon (Tel. + 33 (0)3 90 21 49 79)

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1 Gemäß Artikel 43 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das muss man sich einmal vorstellen, in Deutschland fanden in der Vergangenheit staatlich betriebene Menschenrechtsverletzungen gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern mit Billigung des Bundesverfassungsgericht und unter den Augen des von Brigitte Zypries (SPD) geleiteten Bundesjustizministeriums statt. Da hat man mit den 2003 urteilenden Richtern am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe offenbar den Bock zum Gärtner gemacht, grad so als wenn Erich Honecker Menschenrechtsbeauftragter der DDR bei den Vereinten Nationen gewesen wäre. Die 2005 bis 2009 herrschende SPD/CDU Regierung unter Bundeskanzlerin Angela Merkel hätte die peinliche Blamage der 2003 urteilenden Verfassungsrichter verhindern können, wenn sie die notwendigen Gesetzesänderung zur Beendigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder auf den Weg gebracht hätte. Doch statt dessen war SPD/CDU Tiefschlaf unter Federführung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) angesagt. Statt endlich seine Hausaufgaben zu machen, blies Frau Zypries lieber zur Jagd auf Väter, die heimlich - und völlig zu Recht - die Abstammung ihres Kindes klären wollen und widmete sich ihrem Steckenpferd dem Adoptionsrecht für die Partnerinnen lesbischer Mütter, die sogenannte Doppelmutter-ohne-Vater-Familie. 

 

 

 

 


 

 

 

EGMR: Deutschland diskriminiert Väter nicht ehelicher Kinder beim Sorgerecht

In dem von Rechtsanwalt Georg Rixe geführten Verfahren Zaunegger/Deutschland - Nr. 22028/04 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR/EuGHMR) durch seine Grundsatzentscheidung vom 03.12.2009 das Recht außerehelicher Kinder auf beide Eltern gestärkt und die langjährige Diskriminierung von Vätern bei der elterlichen Sorge verurteilt.

Der Gerichtshof entschied, dass Väter außerehelich geborener Kinder beim Zugang zur gemeinsamen Sorge nicht gegenüber Vätern und Müttern ehelicher Kinder benachteiligt werden dürfen. Die deutsche Regelung des § 1626a BGB, der die Begründung einer gemeinsamen Sorge ausschließlich vom Willen der Mutter abhängig macht, ohne zumindest ein Gerichtsverfahren zur Verfügung zu stellen, in dem das Kindeswohl ausschlaggebend ist, verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

Der betroffene Vater hatte das Kind gemeinsam mit der Mutter seit Geburt betreut und die Vaterschaft sogleich anerkannt. Nach Trennung einigten sich die Eltern auf ein umfangreiches Umgangsrecht. Die Mutter lehnte aber eine gemeinsame Sorge ab.

Das Urteil wird nach drei Monaten rechtskräftig, wenn keine der Parteien die Große Kammer des Gerichtshofs anruft. Dann ist Deutschland verpflichtet, unverzüglich eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen, die die vom Gerichtshof beanstandete Diskriminierung beendet. Aus der Befolgungspflicht des Art. 46 EMRK ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der verurteilte Staat auch weitere Verletzungen der Konvention in Parallelfällen verhindern muss.

Angesichts des auch vom BVerfG anerkannten Rechts aller Kinder auf Pflege und Erziehung durch ihre Eltern sollte sich der Gesetzgeber aber nicht auf die im politischen Raum bisher diskutierte Minnimalregelung der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung der Mutter beschränken, sondern sich am herrschenden Standard in Europa orientieren, nach dem die gemeinsame Sorge für außerehelich geborene Kinder automatisch ab Feststehen der Vaterschaft eintritt. Ansonsten wird Deutschland weiterhin das Schlusslicht der europäischen Rechtsentwicklung bilden.

•Urteil des EGMR vom 3.12.2009 (in Englisch)

http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=html&documentId=859047&portal=hbkm&source=externalbydocnumber&tabl

 

 

•Pressemitteilung des EGMR vom 3.12.2009 (in Deutsch)

 

 

http://www.baltesundrixe.de/index.php?option=com_content&task=view&id=70&Itemid=67

 

 

 


 

 

 

Vater sein dagegen sehr

Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat die Rechte lediger Väter in Deutschland gestärkt. Warum war das nötig?

Von Jost Müller-Neuhof und Christian Tretbar

4.12.2009 0:00 Uhr

In der langjährigen rechtspolitischen Diskussion um das Sorgerecht für nichteheliche Kinder hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein Machtwort gesprochen: Ledige Väter werden in Deutschland diskriminiert. Sie müssen sich das Sorgerecht vor Gericht erstreiten können dürfen.

Wie sieht das Sorgerecht bisher aus?

Seit der Reform des Kindschaftsrechts 1998 steht das Sorgerecht bei Verheirateten automatisch Vater und Mutter zu, bei Unverheirateten muss sich die Mutter schriftlich mit der gemeinsamen Sorge einverstanden erklären. Tut sie es nicht, gilt eine besondere Art des Mutterschutzes: Sorgerechtsklagen der Männer sind aussichtslos. Eheleute können sich im Fall ihrer Trennung vor Gericht wie die Besenbinder streiten. Dem unverheirateten Vater bleibt dagegen oft nur ein Umgangsrecht.

Welche Gründe hat das Urteil?

Zunächst: Die Europarichter hatten einen Einzelfall zu beurteilen. Ihre daraus abgeleitete Kritik daran hat aber grundsätzlichen Charakter. Die Bundesrepublik ist nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verpflichtet, den Urteilen Folge zu leisten, bis hin zu neuen Gesetzen. Der Gerichtshof räumt ein, die deutsche Regelung solle gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann. Konflikte würden vermieden. Damit verfolge man ein legitimes Ziel. Auch könne es stichhaltige Gründe geben, dem Vater die Mitsorge abzusprechen. Im vorliegenden Fall habe sich der Vater aber um sein Kind gekümmert.

Wer hat entschieden?

Eine kleine Kammer des Gerichtshofs mit Richterinnen und Richtern aus Dänemark, Tschechien, Liechtenstein, Monaco, Mazedonien und Estland – und Deutschland. Richter Bertram Schmitt stimmte als einziger gegen das Urteil und schrieb ein Sondervotum. Er trat dafür ein, den Deutschen ihre Regeln zum Sorgerecht für nichteheliche Kinder zu erhalten. Dies sei besser als per Gerichtsbeschluss „erzwungene Harmonie“.

Wie lief der Fall in Deutschland?

Richter Schmitt war eigentlich nur eingesprungen. An seiner statt hätte die deutsche Richterin am EGMR, Renate Jaeger, ein Votum abgeben müssen. Doch Jaeger hatte einen Grund, sich fernzuhalten: Sie war Verfassungsrichterin in Karlsruhe, als dieser konkrete Fall 2003 vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt wurde. Nun galt sie als befangen. Karlsruhe ließ die Regeln damals passieren, regte die Politik aber an, die Lebenswirklichkeit der unehelichen Eltern zu beobachten. Dennoch gab es viel Kritik. Das Urteil zementiere ein althergebrachtes Rollenbild, hieß es. Der EGMR widersprach jetzt ausdrücklich dem Verfassungsgericht, ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter laufe dem Kindeswohl zuwider. Prozesse könnten auf Kinder zwar verstörend wirken, dies gelte aber auch für Verheiratete, die ums Sorgerecht stritten.

Wer ist der Kläger?

Horst Zaunegger lebt in Pulheim bei Köln und kämpft seit acht Jahren darum, mitreden zu dürfen im Alltag seiner 1995 geborenen Tochter. Schule, Arzt, Geldangelegenheiten, Aufenthalt, all das, wo das normale Umgangsrecht endet. Zaunegger wohnte mit seiner Partnerin unter einem Dach, als die Tochter zur Welt kam, drei Jahre später ging die wilde Ehe zu Bruch. Noch einmal drei Jahre später zog die Mutter weg. Zaunegger klagte sich durch die Instanzen und verlor. Es steht ja im Gesetz, dass er verlieren musste.

Welche Probleme hat die Politik?

Moralisch, rechtlich, lebenspraktisch – es bleibt eine vertrackte Situation. Die EGMR-Richter hatten es jetzt vergleichsweise einfach, sie hatten den Einzelfall Zaunegger zu beurteilen. Aber ein Gesetzgeber muss die Fälle typisieren, Wertungen vornehmen, Schwächere schützen; er ist kein Gericht, er muss die Probleme nicht einschätzen, wenn sie da sind, er muss sie voraussehen. Wenn das Sorgerecht nichtehelicher Eltern jetzt neu geregelt werden muss, kann es beim Vorzug der Mutter bleiben – nur eben nicht mehr mit jener Ausschließlichkeit, die bisher statuiert wurde.

Wie viele Väter betrifft das Urteil?

So genau ist das nicht zu ermitteln. Schließlich raten Anwälte bisher von Klagen wegen der geringen Erfolgsaussichten für unverheiratete Väter ab. Aber über die Geburt und die Zahl der nichtehelichen Kinder in Deutschland kann man sich nähern. Im Jahr 2008 wurden laut Statistischem Bundesamt 218 887 nichteheliche Kinder in Deutschland geboren, 1993 waren es noch 118 284 – Tendenz weiter steigend. Die meisten davon werden in den alten Bundesländern zur Welt gebracht. 2008 waren es dort 141 864. Allerdings wächst nicht jedes Kind, das unehelich geboren ist, auch unehelich auf. Sprich: Viele Paare heiraten erst, nachdem sie ein Kind bekommen haben. Etwas genauer ist der Blick auf die Zahl nichtehelicher Kinder. Im Jahr 2008 lag sie laut Mikrozensus bei 12 360 (Kinder bis zu 18 Jahren). Die größte Altersgruppe bilden dabei die Zehn- bis 15-Jährigen (3425). Bei den unter Dreijährigen sind es 1538.

Wie ist das Sorgerecht in anderen Ländern geregelt?

In Europa geht jedes Land seinen Weg. Ungarn, Irland und Monaco zwingen die Eltern zusammen. In Österreich, Norwegen und Serbien sorgen sie auch zusammen, aber jeder Partner hat in Einzelfragen ein Veto. Andere Länder haben dazu keine Gesetze, sondern nur Urteile. Eine Gemengelage, die aber nach Ansicht des EGMR vielfach in einer Grundentscheidung münden: Das Wohl des Kindes kommt zuerst, und der Vater hat ein Recht, seinen Fall prüfen zu lassen.

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 04.12.2009)

http://www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/Sorgerecht-Menschenrechte;art122,2966533

 

 


 

 

 

Mehr Rechte für ledige Väter

Urteil in Straßburg

03.12.2009, 15:55

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die deutsche Praxis gekippt, wonach unverheiratete Väter ihre Kinder nur mit Zustimmung der Mütter sehen dürfen.

Ein Mann mit seinem Kind: Die Rechte von ledigen Vätern werden nun gestärkt. (Foto: dpa)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unverheirateten Vätern in Deutschland den Rücken gestärkt. In einem wegweisenden Urteil gaben die Straßburger Richter an diesem Donnerstag einem ledigen Vater im Streit um die Sorgeberechtigung für seine 14-jährige Tochter Recht.

Der 45-jährige sieht die Bevorzugung von Müttern in Deutschland beim Sorgerecht als Diskriminierung an. Die Bundesregierung prüft nun, ob das Sorgerecht geändert werden muss.

Nach derzeitiger Rechtslage können nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Bei ehelich geborenen Kindern gilt hingegen in der Regel ein gemeinsames Sorgerecht. Der Verein "Väteraufbruch“ schätzt, dass von dem Urteil 1,5 Millionen Väter von 1,6 Millionen Kindern betroffen sind.

In der Urteilsbegründung hieß es, der Vater sei von deutschen Gerichten, die gegen ein gemeinsames Sorgerecht entschieden hätten, anders behandelt worden als die Mutter oder in anderen Fällen verheiratete Väter. Dies verstoße gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Anwalt des Klägers, Georg Rixe, sagte, der Gesetzgeber müsse nun unverzüglich eine Neuregelung schaffen.

"Es ist für mich eine große Genugtuung, dass dieses große Leid und die Ohnmacht, die ich jahrelang empfunden habe, nun hinter mir liegen", sagte Kläger Horst Zaunegger der Deutschen Presse-Agentur dpa. Er sei auch für die "vielen betroffenen Väter froh", dass zu diesem Thema endlich eine Debatte neu geführt werde.

"Guter Tag für Väter"

"Der Gesetzgeber muss die gerichtliche Möglichkeit schaffen, das Kindeswohl zu prüfen, wenn ein unverheirateter Vater ein gemeinsames Sorgerecht anstrebt“, sagte Anwalt Rixe.

Hessens Justizminister Jörg-Uwe Hahn (FDP) begrüßte die Entscheidung des Gerichtshofes als "guten Tag für Väter". Die Richter hätten die Rechte der Väter gestärkt. Das Gericht gebe mit der Entscheidung "unehelichen Vätern die Möglichkeit, mehr Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen und stärkt auch das Recht der Kinder auf beide Eltern".

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) erklärte, angesichts der Bandbreite rechtspolitischer Möglichkeiten werde das Ministerium die Debatte über gesetzgeberische Änderungen jetzt "sorgfältig und mit Hochdruck führen“. Die Ministerin verwies darauf, dass der Gerichtshof nicht die abstrakte Gesetzeslage, sondern einen Einzelfall beurteilt habe.

Der Europäische Gerichtshof entscheidet immer nur über Einzelfälle. Grundsätzlich gilt jedoch, dass der Staat, dem eine Grundrechtsverletzung nachgewiesen wird, dafür Sorge tragen muss, dass sich ein derartiger Fall nicht wiederholt. Die betroffenen Parteien können das Urteil der kleinen Kammer des Straßburger Gerichtshofes anfechten und innerhalb von drei Monaten den Fall vor die große Kammer des Gerichtshofes bringen. Gegen die Entscheidung der großen Kammer wäre dann keine Berufung mehr möglich.

http://www.sueddeutsche.de/politik/123/496438/text/

 

 

 

 

Europäisches Urteil zu Sorgerecht

Deutschland darf ledige Väter nicht mehr diskriminieren

Vater mit Kindern: Besseres Sorgerecht verordnet

Wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Ledige Väter haben Anspruch auf ein besseres Sorgerecht, als es in Deutschland gilt. Die Bevorzugung der Mütter sei eine Diskriminierung - jetzt soll die Regierung die Gesetze korrigieren.

Straßburg - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt. Die Bevorzugung von unverheirateten Müttern gegenüber den Vätern sei ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, heißt es in dem Urteil.

Die Entscheidung fiel in der kleinen Kammer des Gerichts mit sechs Stimmen gegen eine. Die Bundesregierung kann nun binnen drei Monaten eine Überprüfung durch die Große Kammer des Straßburger Gerichts beantragen.

Die Richter gaben mit ihrem Urteil einem 45-jährigen Kläger aus Köln Recht, der seit acht Jahren vergeblich um das Sorgerecht für seine 14-jährige Tochter kämpft. Der Mann machte das Diskriminierungsverbot und einen Verstoß gegen die Achtung des Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend. Er lebt seit 1998 von der Mutter getrennt. Die Forderung nach einem gemeinsamen Sorgerecht hatte das Kölner Oberlandesgericht 2003 zurückgewiesen.

Der Vorsitzende des Interessenverbandes Unterhalt und Familie, Josef Linsler, begrüßte die Entscheidung. Nun müsse der deutsche Gesetzgeber die Konsequenzen ziehen und das Sorgerecht reformieren, sagte Linsler. "Wir erwarten, dass Deutschland das Urteil des Menschrechtsgerichtshofs möglichst schnell umsetzt."

Nach bislang geltender Rechtslage können unverheiratete Väter in Deutschland das Sorgerecht für ihre Kinder nur mit dem Einverständnis der Mutter bekommen. In einer Stellungnahme vor dem Straßburger Gerichtshof im vergangenen Jahr machte die Bundesregierung geltend, dass das Einverständnis der Mutter für die Gewährung eines gemeinsamen Sorgerechts notwendig sei, um den Schutz des Kindes zu gewährleisten.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2003 das Veto der Mütter und den Status der Väter mit der Begründung festgeschrieben, dass durch eine klare Entscheidung ständiger Streit der Eltern vermieden würde. Doch die Verfassungsrichter forderten gleichzeitig den Gesetzgeber auf, diesen Zustand zu überprüfen.

In den meisten Ländern Europas gilt ein gemeinsames Sorgerecht. Nur in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein haben Mütter ein Vetorecht gegenüber dem Recht der Väter. Bei ehelichen Kindern ist die Rechtslage klar: In der Regel gilt das gemeinsame Sorgerecht.

03.12.2009

http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,664931,00.html

 

 

 

 

 

Streit um Sorgerecht: EU-Gericht stärkt Rechte von ledigen Vätern

Acht Jahre lang kämpfte ein lediger Vater aus Köln um das Sorgerecht für seine Tochter. Er zog dafür bis vor den Europäischen Gerichtshof. Der hat jetzt entschieden: Die Bevorzugung unverheirateter Mütter gegenüber den Vätern verstößt gegen die Menschenrechtskonvention.

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Nach geltender Rechtslage können in Deutschland Single-Väter ihre Kinder nur mit dem Einverständnis der Mutter sehen

© Frank Rumpenhorst/DPA

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt. Die Straßburger Richter gaben am Donnerstag einem 45-jährigen Kläger aus Köln recht, der seit acht Jahren vergeblich um ein Sorgerecht für seine Tochter kämpft. Die Bevorzugung von unverheirateten Müttern gegenüber den Vätern verstoße gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention, heißt es in dem Urteil.

Bislang konnte der 45-Jährige seine Tochter nur mit dem Einverständnis der Mutter sehen. "Mein Status als nichtehelicher Vater ist eine Katastrophe, ich bin acht Jahre gegen die Wand gelaufen", sagte der Kläger vor der Urteilsverkündung in Straßburg.

Der Vorsitzende Der Interessenverbands Unterhalt und Familie begrüßte die Entscheidung des EU-Gerichts. Nun müsse der deutsche Gesetzgeber die Konsequenzen ziehen und das Sorgerecht reformieren, sagte der Verbandsvorsitzende Josef Linsler. "Wir erwarten, dass Deutschland das Urteil des Menschrechtsgerichtshofs möglichst schnell umsetzt."

Frau lehnte gemeinsame Sorgerechtserklärung ab

Der Vater der heute 14-jährigen Tochter lebt seit 1998 von der Mutter getrennt, damals war das Mädchen drei Jahre alt. Seine Forderung nach einem gemeinsamen Sorgerecht wies das Kölner Oberlandesgericht 2003 zurück. Obwohl sich das Paar in vielen Dingen einig war und die Mutter auch mit großzügigen Besuchen einverstanden war, lehnte sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab.

In den meisten Ländern Europas gilt ein gemeinsames Sorgerecht. "Das Vetorecht von Müttern gegenüber dem Recht der Väter gibt es außer in Deutschland nur noch in Österreich, der Schweiz und Liechtenstein", erläuterte der Anwalt des Vaters, Georg Rixe. Bei ehelichen Kindern ist die Rechtslage klar: in der Regel gilt das gemeinsame Sorgerecht.

3. Dezember 2009, 11:46 Uhr

http://www.stern.de/politik/deutschland/streit-um-sorgerecht-eu-gericht-staerkt-rechte-von-ledigen-vaetern-1526561.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

"Das Bundesverfassungsgericht hatte 2003 das Veto der Mütter und den Status der Väter mit der Begründung festgeschrieben, dass durch eine klare Entscheidung ständiger Streit der Eltern vermieden würde. Doch die Verfassungsrichter forderten gleichzeitig den Gesetzgeber auf, diesen Zustand zu überprüfen."

Eine kräftige Ohrfeige vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in  Straßburg für die im Jahr 2003 die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kind für vereinbar mit dem Grundgesetz - Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - meinenden damals urteilenden Richterinnen und Richter am Ersten Senat des Bundesverfassungsgericht:

Präsident Prof. Dr. Papier - heute leider noch im Amt

BVR'in Jaeger - zwischenzeitlich Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Dr. h.c. Renate Jaeger (Jg. 1940) - Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (ab 28.04.2004, ..., 2009) - war im Handbuch der Justiz 1988 ab 23.07.1987 als Richterin am Bundessozialgericht  aufgeführt. War im Handbuch der Justiz 2002 ab 24.03.1994 als Richterin des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe aufgeführt. Ab 28.04.2004 Richterin beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg

BVR'in Prof. Dr. Haas - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Prof. Dr. Evelyn Haas (geb. 07.04.1949) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 14.09.1994, ..., 02.10.2006) -  ab 28.05.1986 bis 1990 Richterin am Oberverwaltungsgericht Lüneburg. 1990 bis 1994 Richterin am Bundesverwaltungsgericht

BVR Dr. Hömig - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Dr. Dieter Hömig (* 15. März 1938 in Sigmaringen) - Richter am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe / Erster Senat (ab 13.10.1995, ... bis 25. 04.2006) 

BVR Prof. Dr. Steiner - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Prof. Dr. Udo Steiner (geb. 16.09.1939 in Bayreuth) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 13.10.1995, ..., 30.09.2007)

BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt - heute leider noch im Amt

Dr. Christine Hohmann-Dennhardt (geb. 30.04.1950 in Leipzig - DDR) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 11.01.1999, ..., 2009) - Dr. Christine Hohmann-Dennhardt wirkte - möglicherweise federführend - mit am väterdiskriminierenden Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01  

BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem (Jg. 1940) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 16.12.1999, ..., 2008)

BVR Prof. Dr. Bryde

Prof. Dr. Brun-Otto Bryde (geb. 12.01.1943) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 23.01.2001, ..., 2009) - Bryde gehört dem Bundesverfassungsgerichts auf Vorschlag von Bündnis 90/Die Grünen an. 

 

 

Die SPD / CDU Bundesregierung hat übrigens seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2003 praktisch nichts unternommen, um den vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Bericht über die tatsächlichen Zustände beizubringen. Gegründet wurde lediglich eine Kommission und ein Alibi-Forschungsauftrag erteilt, ein beliebtes politisch-bürokratisches Mittel, um so zu tun, als ob etwas getan wird und tatsächlich damit nur die eigene Untätigkeit und den eigenen Unwillen zur politischen Neugestaltung zu verstecken. Wer solche Spaßparteien wie die CDU und SPD wählt, darf sich hinterher nicht beklagen, dass er nach Strich und Faden zum Narren gehalten wird.

 

Horst Zaunegger - staatlich entsorgter Vater und erfolgreiche Kläger vor dem Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gegen die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder - zu verantworten durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Bundestagsabgeordneten des Deutschen Bundestages

 

03.12.2009: Radiointerview mit Günter Mühlbauer zum Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

03.12.2009 Hessischer Rundfunk: Radiointerview zum Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Warum die Rechte leiblicher Väter gestärkt wurden

26.12.2010 13:40 Uhr

Von Jost Müller-Neuhof

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat den Status leiblicher Väter gestärkt. Es gibt nun einen grundsätzlichen Anspruch eines biologischen Vaters auf ein Umgangsrecht. Warum war das notwendig?

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat, wie im Dezember 2009, erneut die Stellung lediger Väter gestärkt. Nach dem Urteil gibt es einen grundsätzlichen Anspruch eines biologischen Vaters auf ein Umgangsrecht, selbst wenn er das Kind noch gar nicht kennt – jedenfalls dürfen die Gerichte ihn nicht von vornherein ausschließen.

Welchen Fall hatten die Richter zu entscheiden?

Am Anfang stand eine Affäre mit einer verheirateten Frau und Mutter. Frau B. hatte schon drei Kinder, heute zwischen 14 und zehn Jahren alt, als der gebürtige Nigerianer Frank Eze A. sie kennenlernte. Die Beziehung zu dem Asylbewerber währte zwei Jahre, die Frau erwog eine Scheidung, dann trennte sie sich aber doch und kehrte zu ihrem Mann zurück.

Vier Monate später, im Dezember 2005, brachte sie Zwillinge zur Welt, die Töchter von Frank Eze A. Sein Asylantrag wurde später abgelehnt, 2008 zog der Nigerianer nach Spanien. In all den Jahren kämpfte er darum, seine Kinder sehen zu dürfen – vergeblich.

Wie ging die Justiz in Deutschland mit dem Fall um?

Zunächst abwägend. Das Familiengericht Baden-Baden hörte sich alle Parteien drei Mal an, zog einen Psychologen hinzu und entschied, dem Nigerianer einmal im Monat für eine Stunde Kontakt einzuräumen, in Gegenwart eines Familienarbeiters und mit Herrn oder Frau B., wenn die es wünschen. Der Gutachter meinte, es sei für die Kinder günstig, ihren Vater kennenzulernen und zu erleben, es sei wichtig für ihre Wurzeln, für ihre Identität, ihr Selbstwertgefühl, zumal sich diese Fragen für sie als Deutsch-Afrikaner in besonders auffälliger Weise stellten. Die Familie B. würde darunter nicht leiden, es sei im Interesse aller, wenn die Tatsachen nicht verborgen blieben. Das Familiengericht stützte sich dabei nicht auf die Rechte eines biologischen Vaters, sondern sah in dem Vater eine besonders enge Bezugsperson nach Paragraf 1685 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der ein Umgangsrecht zugestanden werden müsse.

Welche Rolle spielte der Asylbewerberstatus?

Frank Eze A. willigte ein, dass seine Kinder in der Familie B. aufgezogen würden, er gab nur an, er wolle „eine Chance in seinem Asylverfahren haben“. Wiederholt fragte er nach Kontakt zu den Kindern und argumentierte, er habe keine Chance, eine Verbindung zu seinen Kindern aufzubauen, wenn er nicht in Deutschland bleiben dürfe. Die Eheleute warfen ihm in dem Rechtsstreit vor, er wolle den Umgang nur, um sein Recht auf Asyl durchzusetzen. Der psychologische Gutachter widersprach allerdings, die Eheleute nutzen nur ein Vorurteil, um in dem Kläger einen für ihre eigene schwierige Situation Schuldigen zu finden.

Wie ging der Rechtsstreit weiter?

Die Eheleute zogen vor das Oberlandesgericht Karlsruhe, im Dezember 2006 hob es den Beschluss des Familiengerichts auf. Frank Eze A. sei kein umgangsberechtigter Elternteil im Sinne von Paragraf 1684 BGB, da sich diese Regelung auf die Eltern im Rechtssinne beziehe, nicht auf den leiblichen Vater. A. habe keinerlei Verantwortung für die Kinder getragen und folglich auch keine sozial-familiären Bindungen aufgebaut. Er könne deshalb auch nicht als „enge Bezugsperson“ gelten und demnach ein Umgangsrecht beanspruchen. Ob der Kontakt zwischen den Mädchen und ihrem Vater in deren Interesse läge, sei unerheblich. Das Grundgesetz schütze den Umgang des biologischen Vaters mit seinem Kind nur insoweit, als sozial-familiäre Beziehungen bereits bestehen; es schütze nicht den Wunsch, eine Beziehung zu dem Kind erst aufzubauen. Der Vater wandte sich daraufhin an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, doch auch dort wies man ihn im März 2007 ab.

 

Generell: sehr vorsichtig. Familienleben ist eine heikle Angelegenheit, da mischt man sich nur ungern in die Kompetenzen nationaler Gesetzgeber und Gerichte. Allerdings sieht es einen Punkt grundlegend anders: Der Wunsch eines Vaters, sein Kind kennenzulernen, wird vom Schutzbereich „Familienleben“ der Menschenrechtskonvention umfasst – sofern die Tatsache, dass es solche familiären Kontakte bisher noch nicht gab, nicht dem Vater selbst zuzurechnen ist. A. habe sich für seine Kinder interessiert und zuvor eine stabile Beziehung zur Mutter gehabt, auch wenn er mit Frau B. nie zusammengelebt habe. Und wenn das noch kein „Familienleben sei“, so sei es doch immerhin das ebenfalls schützenswerte „Privatleben“.

Wie gehen andere Länder in Europa mit solchen Fällen um?

Der EGMR tat, was er bei solchen Sachverhalten immer tut, er informiert sich über die Rechtslage in den 47 Unterzeichnerstaaten der Menschenrechtskonvention. Eine „einheitliche Herangehensweise“ konnten die Richter nicht finden, allerdings gäbe es in vielen Staaten in solchen Fällen eine gerichtliche Prüfung, ob der Kontakt zum biologischen Vater im Interesse des Kindeswohls liegt. Besonders betont wird der im deutschen Recht erkennbare „Wille, bestehenden Familienbindungen Vorrang vor der Beziehung eines biologischen Vaters mit seinem Kind einzuräumen“, die ebenfalls schutzbedürftig sei. Es müsse also eine „gerechte Abwägung“ zwischen den konkurrierenden Rechten geben. Es dürfe dabei nicht nur um Eltern- oder Kindesrechte gehen, sondern alle Beteiligten müssten als „Einzelpersonen“ einbezogen werden: Mutter, rechtlicher Vater, biologischer Vater, die gemeinsamen biologischen Kinder des Ehepaares, die Kinder aus der zeitweiligen Beziehung zum biologischen Vater. Die deutschen Gerichte hätten keine „gerechte Abwägung“ vorgenommen, sie hätten es „unterlassen, die Frage auch nur zu prüfen, ob der Kontakt zwischen den Zwillingen und Herrn A. unter den besonderen Umständen des Falls im Interesse der Kinder läge.“

Wie ist die Haltung der Bundesregierung?

Das deutsche Recht schütze das Familienleben und den biologischen Vater ausreichend, meinte man, und legte in Straßburg Untersuchungen vor, denen zufolge der aufgezwungene Kontakt zum biologischen Vater auch zu einer Bürde für die Entwicklung des Kindes wird, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, ihre Konflikte nach der Trennung in den Griff zu bekommen. Zudem: Überhaupt kein Kontakt zum biologischen Vater beeinträchtige nicht automatisch die soziale Entwicklung eines Kindes. Nach dem Richterspruch aus Straßburg sieht die Sache nun anders aus, Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) kündigte an, das Umgangsrecht im BGB prüfen zu wollen: „Im Spannungsfeld zwischen rechtlichem und biologischem Vater stellen sich ethisch und rechtlich schwierige Fragen, die nicht einseitig zugunsten des Ehemannes gelöst werden dürfen. Biologische Väter haben auch dann Rechte, wenn sie nicht mit der Mutter verheiratet sind und rechtlich nicht als Vater gelten.“

Wie kann der Fall enden?

Auch wenn die Gesetze bleiben sollten, wie sie sind, kann Frank Eze A. erneut vor Gericht ziehen, Urteile aus Straßburg müssen von deutschen Gerichten beachtet werden. Das deutsche Recht sieht auch keinen generellen Ausschluss des biologischen Vaters vom Umgangsrecht vor. Die Gerichte müssen aber nun die einzelnen Rechtspositionen gründlicher abwägen – doch am Ende könnte trotzdem alles bleiben, wie es ist. 

http://www.tagesspiegel.de/politik/warum-die-rechte-leiblicher-vaeter-gestaerkt-wurden/3677474.html

 

 


 

 

 

3.12.2009: Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strasbourg:

Pressemitteilung des Kanzlers

Kammerurteil

 

Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)

AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES

Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention

 

Das Urteil ist mit einer einsamen Gegenstimme ergangen - der des deutschen (ad hoc) Richters Bertram Schmitt - und widerspricht auch ganz klar der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Der Gerichtshof weist in einem Vergleich europäischer Rechtssysteme darauf hin, dass die Mehrheit der Staaten die Beteiligung nichtehelicher Väter an der elterlichen Sorge vorsieht, entweder unabhängig vom Willen der Mutter oder wenigstens auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach Prüfung des Kindeswohls, wogegen nach noch geltendem deutschen Recht nichteheliche Mütter ein absolutes Vetorecht besitzen, d. h. für eine Ablehnung auch keinerlei Gründe angeben müssen. Wir hatten in unserer schriftlichen und mündlichen Stellungnahme vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes schon damals auf die nach sorgfältigen und sehr ausführlich dokumentierten Erwägungen erfolgten Reformen in Frankreich und Großbritannien hingewiesen, wobei in Großbritannien ausschlaggebend war, dass sich auch eine Regelung, die über die deutschen Gesetzeslage hinaus auch die Möglichkeit einer gerichtlichen Ersetzung der mütterlichen Zustimmung vorsah, sich nicht bewährt hatte. Eine eigene "Erforschung" der Situation, die erst vor kurzem gemäß dem damaligen Auftrag des Bundesverfassungsgerichts endlich in Gang gekommen ist, hätte sich also wenigstens unser Meinung nach schon damals erübrigt. Seither sind noch eine Reihe von Staaten dazugekommen, die gemeinsame Sorge auch bei nichtehelichen Eltern als Regelfall vorsehen (wobei ein Ausschluss wegen Kindeswohlgefährung selbstverständlich jederzeit möglich ist), was uns wenigstens hoffen läßt, dass sich ihnen Deutschland bald anschließt. Wie schnell das geht wird allerdings vermutlich weiter vom öffentlichen Druck, auch durch die Medien, und davon, dass möglichst viele betroffene Väter unter Berufung auf dieses Urteil jetzt ebenfalls ihr Menschenrecht einklagen, abhängen. Zu beachten ist auch, dass gemäß Artikel 43 der Konvention jede Partei (also hier wohl ev. die Bundesregierung) innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen kann. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.

Aus der Presserklärung:

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.

Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.

Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.

Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.

Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.

Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.

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Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).

 

 

 

 

 

Prof. Dr. Bertram Schmitt

Prof. Dr. Bertram Schmitt (Jg. 1958) - Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof (ab 10.05.2005, ..., 2009) - war im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.05.1999 als Vorsitzender Richter am Landgericht Darmstadt aufgeführt. Ab 10.05.2005 Richter am BGH in Karlsruhe. Richter Schmitt setzte sich als ersatzweise eingesprungener Richter beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - Urteil vom 03.12.2009 - als einziger der abstimmenden Richter für die Fortführung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ein - nun, da weiß man zukünftig wenigstens woran man mit ihm ist.

"... Richter Bertram Schmitt stimmte als einziger gegen das Urteil und schrieb ein Sondervotum. Er trat dafür ein, den Deutschen ihre Regeln zum Sorgerecht für nichteheliche Kinder zu erhalten. Dies sei besser als per Gerichtsbeschluss „erzwungene Harmonie“.

Wie lief der Fall in Deutschland?

Richter Schmitt war eigentlich nur eingesprungen. An seiner statt hätte die deutsche Richterin am EGMR, Renate Jaeger, ein Votum abgeben müssen. Doch Jaeger hatte einen Grund, sich fernzuhalten: Sie war Verfassungsrichterin in Karlsruhe, als dieser konkrete Fall 2003 vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt wurde. Nun galt sie als befangen. Karlsruhe ließ die Regeln damals passieren, regte die Politik aber an, die Lebenswirklichkeit der unehelichen Eltern zu beobachten. Dennoch gab es viel Kritik. Das Urteil zementiere ein althergebrachtes Rollenbild, hieß es. Der EGMR widersprach jetzt ausdrücklich dem Verfassungsgericht, ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter laufe dem Kindeswohl zuwider."

http://www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/Sorgerecht-Menschenrechte;art122,2966533

 

 

 


 

 

 

ROSTOCK

Schadenersatz für Oma und Opa

29. April 2009 | 00:05 Uhr | von Christine Weber

Von Güstrow bis nach Straßburg durchgeklagt: Hiltrud Adam Karina Hoppe

Jahrelang kämpften sie darum, ihren Enkelsohn sehen zu dürfen. Weil die Verfahren an den Gerichten in Güstrow und Rostock zu lange dauerten, wurde den Eheleuten Adam nun Schadensersatz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugesprochen. Zum ersten Mal haben damit Großeltern in einem Streit um das Umgangsrecht Entschädigungen bekommen. ROSTOCK - Sie klagte sich von Güstrow bis nach Straßburg. Seit zehn Jahren kämpft Hiltrud Adam von der Rostocker Initiative "Väteraufbruch für Kinder" gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Sohn darum, ihren Enkelsohn regelmäßig sehen zu dürfen. Weil die Verfahren am Güstrower Amtsgericht und am Oberlandesgericht Rostock unangemessen lange dauerten, bekam die Familie Adam jetzt am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Schadenersatz zugesprochen: Die Bundesrepublik Deutschland muss den drei Klägern 7500 Euro zahlen.

"Im März 1999 haben wir zum ersten Mal einen Antrag auf Umgangsrecht gestellt", erzählt Hiltrud Adam, die ihren Enkelsohn in seinen ersten vier Lebesnsjahren überwiegend betreut hatte - bis seine Mutter nach dem Scheitern der Beziehung mit dem Sohn der Adams den Kontakt nicht mehr wünschte. "Bis wir den Kleinen wiedersehen durften, vergingen Jahre." Obwohl das Amtsgericht Güstrow entschieden hatte, dass sowohl der Kindsvater als auch die Großeltern ein Recht auf Umgang hätten, habe die Mutter bis auf wenige Ausnahmen dies nicht zugelassen.

Weil das Güstrower Amtsgericht daraufhin untätig blieb, legten die Adams am Oberlandesgericht Rostock Beschwerde ein. "Zehn Monate lang mussten wir dort auf die Verhandlung warten", erzählt die Großmutter. In den nächsten Jahren folgten weitere Gerichtstermine - ohne dass eine realisierbare Regelung gefunden wurde. "Obwohl wir Recht bekamen, konnte die Mutter unseres Enkels weiterhin den Kontakt abblocken. Wir hatten nicht das Gefühl, dass unser Anliegen von den Gerichten hierzulande unterstützt wird", sagt Hiltrud Adam. Deshalb sei das Urteil der EU-Richter für sie ein wichtiges Zeichen, "Väter und die Familien der Väter haben in Deutschland kaum Rechte", sagt sie. Über den Rostocker Verein "Väteraufbruch für Kinder" knüpften die Adams Kontakt zum Rechtsanwalt Ingo Alberti, der sie vor dem EU-Gericht vertrat. "Tausende Verfahren werden in den Gerichten auf die lange Bank geschoben. Die Betroffenen werden buchstäblich ausgehungert - nervlich, emotional und finanziell", erzählt er. Richter seien jedoch angehalten, Fälle zügig zu bearbeiten. "Länger als ein halbes Jahr darf ein Fall nicht liegen bleiben", so Alberti. Nur sehr wenige Betroffene beschweren sich wie die Adams gegen diese schleppenden Verfahren in Straßburg - "obwohl sie gute Chancen hätten, Recht zu bekommen", sagt der Anwalt, dessen Tätigkeitsschwerpunkt das Familienrecht ist. Auch die Adams hätten Aussichten auf Schadenersatz in weiteren Punkten gehabt, wenn sie zuvor den Weg über das Bundesverfassungsgericht gegangen wären, meint Alberti rückblickend.

Für ihn ist das Bedeutsame am Fall Adam gegen Deutschland, dass zum ersten Mal Großeltern in einem Umgangsverfahren Schadenersatz zugesprochen wurde.

http://www.nnn.de/lokales/rostock/artikeldetails/article/218/schadenersatz-fuer-oma-und-opa.html

 

 

 


 

 

 

 

BRD erneut wegen überlanger Dauer eines Umgangsverfahrens verurteilt

Amtsgericht Pankow/Weißensee - 11 F 413/98 

 

In der Sache

EGMR - FÜNFTE KAMMER

Fall HUB gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 1182/05) Urteil STRASBOURG 9. April 2009

 

wird mitgeteilt ...

 

BRD VERLETZT ERNEUT RECHT AUF FAIRES VERFAHREN IN UMGANGSSACHEN –

EGMR-FALL HUB gegen BRD Nr. 1182/05 - Urteil STRASBOURG 9. April 2009

 

Die Bundesrepublik DEUTSCHLAND (BRD) wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt, 2000 € Schadenersatz an einen Kläger zu zahlen, dessen Verfahren um das Umgangsrecht mit seinem Sohn 5 Jahre und 2 Monate dauerte.

Der EGMR wertet die Dauer des Verfahrens vor dem Amtsgericht Pankow als Verstoß gegen das durch Artikel 6 § 1 EMRK garantierte Recht auf ein faires Verfahren.

Das Versäumnis des Gerichts bestand nach Ansicht des EGMR darin, angemessen auf die v i e r Monate andauernde Weigerung der Mutter K., mit einem psychologischen Sachverständigen zusammenzuarbeiten, reagiert zu haben.

Außerdem hätte das Gericht dem Sachverständigen eine F r i s t zur Vorbereitung seines Berichtes setzen müssen.

Zu einer weiteren Verzögerung führten vier fehlgeschlagene Versuche des Gerichtes mit einer Umgangsbegleitperson Kontakt aufzunehmen, die sich im Rahmen des Verfahrens zu einer möglichen Streitlösung per Mediationsverfahren hätte äußern sollen. Die Reaktion des Amtsgerichts auf die Inaktivität dieser Person sei unangemessen gewesen.

 

Der EGMR betonte, dass die Dauer eines Verfahrens immer im Lichte der Komplexität und dem Verhalten der Prozessbeteiligten bewertet werden müsse. Aber gerade im vorliegenden Fall habe die ausufernde Länge des Verfahrens zu einer E n t f r e m d u n g des Kindes vom Vater beigetragen.

 

 

QUELLEN:

Das Urteil des EGMR in Straßburg Nr. 1182/05vom 09.04.2009:

HUB gegen DEUTSCHLAND

http://www.elterlichesorge.de/uploads/PDdownloads/hub.pdf

 

hierzu Pressemitteilung des EGMR

Urteile und Beschlüsse: Mr Ingo Hub ./. Human Rights Violation by Pankow District Court, Berlin, > FCC, Germany

European Court of Human Rights:

With regard to the Pankow District Court, Berlin, Germany, the Court notes that the proceedings were pending before that court for five years and two months. Due to the period between October 1998, when the applicant requested the District Court, through July 2004 European Court of Human Rights declared once again violation of Article 6, European Convention of Human Rights and ordered Federal Republic of Germany to pay €2.500!

The Court observes that the District Court appointed a contact supervisor who remained totally inactive during the proceedings.

When the court was informed that no supervised contact had taken place, the District Court sent four fruitless reminders to the contact supervisor without taking more serious measures to ensure the latter’s cooperation. Furthermore the District Court appointed an expert who delayed the proceedings in that he failed to inform the court in timely fashion about his possible reasons for bias and to speedily finalise his report.

It is true that the preparation of the expert report was delayed by K.’s unwillingness to cooperate with the expert. However, in view of the considerable lapse of time with the inherent risk of an ever-growing alienation of the child from his father (see paragraph 48 above), the District Court was under a specific obligation to take special precautions in order to prevent any unnecessary delays, such as adhering to a very tight time schedule and to take adequate measures to ensure swift compliance of the persons involved in the proceedings with the court orders.

Having regard to the fact that the proceedings were pending for five years and two months before the District Court, the Court considers that the District Court did not display the required diligence in the conduct of the proceedings before it.

 

http://209.85.129.132/search?q=cache:UoUuQK5ET1gJ:elterlichesorge.de/modules/news/article.php%3Fstoryid%3D838+berlin+pankow+egmr&cd=3&hl=de&ct=clnk&gl=de

 

Europa-Mitteilungen vom 17.04.2009 - Nr. 15/2009 S. 2 von 2 des Deutschen Awaltsvereins:

http://anwaltverein.de/downloads/europa-im-ueberblick/EiUe-15-2009.pdf

und

Anwaltverein Stuttgart Rundschreiben – Nr. 2/2009 S. 22 von 32

http://www.anwaltverein-stuttgart.de/fileadmin/Rundschreiben/Rundschreiben_2.2009_020709.pdf

 

 

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Rechtsanwalt Ingo Alberti

von-Galen-Str. 13

33129 Delbrück

Mobiltel.: 0178 7987802

Internet-FAX: 032 121012879

http://www.rechtsanwalt-alberti.de

Ingo.Alberti@gmx.de

 

 

 

 


 

 

 

 

5 février 2009

CINQUIÈME SECTION

Requête no 40014/05

présentée par P. D. 

contre l'Allemagne

introduite le 14 septembre 2005

EXPOSÉ DES FAITS

EN FAIT

Le requérant, M. P. D., est un ressortissant allemand né en 1956 et résidant à Berlin.

A. Les circonstances de l'espèce

Les faits de la cause, tels qu'ils ont été exposés par le requérant, peuvent se résumer comme suit.

Le requérant est le père biologique d'un enfant né (hors mariage) en 1995, dont il a reconnu la paternité. En 1997, les parents se séparèrent. La mère fut investie de l'autorité parentale en l'absence d'une déclaration commune des parents à cet égard. Néanmoins, ceux-ci s'occupèrent de l'enfant en alternance hebdomadaire jusqu'en janvier 2002.

Entre le 8 et le 14 janvier 2002, sans prévenir le requérant, la mère emménagea avec l'enfant chez sa sœur à Spire (Speyer), à environ 650 km de Berlin, au motif que le comportement du requérant aurait été préjudiciable au bien-être de l'enfant.

1. Le début des procédures et la première demande de droit de visite

Le 1er février 2002, le requérant saisit le tribunal d'instance de Berlin-Pankow-Weißensee d'une demande tendant au retrait de l'autorité parentale à la mère et à l'obtention d'un droit de visite une semaine sur deux. Le 6 février 2002, le tribunal renvoya l'affaire devant le tribunal d'instance de Spire, qui ouvrit deux procédures, l'une portant sur le droit de visite, l'autre sur le retrait de l'autorité parentale à la mère.

Une audience prévue pour le 24 avril 2002 dut être reportée à la suite d'un accident de travail du requérant.

Le 1er mars 2002, l'intéressé déposa une plainte pour enlèvement d'enfant, qui fut classée par le parquet de Frankenthal. Après le dépôt d'une plainte par la mère de l'enfant, le parquet de Berlin ouvrit une information judiciaire à l'encontre du requérant pour soupçon d'abus sexuel.

Le 21 juin 2002, l'Office de la jeunesse de Spire informa le tribunal d'instance qu'il ne pouvait rédiger l'avis demandé car la mère de l'enfant déclinait toute proposition d'entretien. Il présenta son avis le 26 juillet 2002.

Le 26 juin 2002 eut lieu l'audience devant le tribunal d'instance.

Le 5 novembre 2002, le tribunal d'instance accorda au requérant un droit de visite provisoire en présence d'un représentant d'une association de protection de l'enfance et rejeta les autres demandes de l'intéressé au motif que celles-ci feraient l'objet de la procédure principale après l'établissement d'un rapport d'expertise.

2. La suite de la procédure principale

Les 11 et 18 décembre 2002, le tribunal d'instance entendit les parents et l'enfant respectivement dans le cadre de la procédure principale. L'enfant déclara préférer passer une semaine chez sa mère et une semaine chez son père, sauf si ses parents décidaient de vivre à nouveau ensemble.

Le 14 janvier 2003, le tribunal ordonna l'établissement d'un rapport d'expertise portant sur les questions du retrait de l'autorité parentale à la mère et du droit de visite du requérant et désigna une experte, choix que les deux parties contestèrent.

Entre le 27 décembre 2002 et le 18 juillet 2003, le requérant rencontra son fils à quatorze reprises pendant deux heures dans les locaux d'une association pour la protection de l'enfance à Schifferstadt (à environ 10 km de Spire). Il cessa par la suite ces visites, considérant qu'elles étaient préjudiciables à l'enfant.

Le 25 juin 2003, sans l'avoir entendu au préalable, le parquet de Berlin informa le requérant qu'il avait classé sans suite l'information judiciaire ouverte en 2002.

3. La deuxième demande de droit de visite

Les 2 et 16 juillet 2003, le requérant saisit le tribunal d'instance de Spire d'une demande tendant à l'obtention d'un droit de visite sans la présence d'une tierce personne. Il soutint qu'après le classement sans suite de l'information judiciaire, il n'y avait plus aucune raison de le priver d'un droit de visite non accompagnée.

Le 9 septembre 2003, l'association pour la protection de l'enfance qui avait surveillé les visites présenta un avis psychologique. Tout en recommandant un droit visite uniquement en présence d'une tierce personne, elle releva inter alia que les rencontres régulières avec le requérant étaient devenues un événement important dans la vie de l'enfant.

Le 7 octobre 2003, l'expert informa le tribunal d'instance que la mère avait annulé à plusieurs reprises des rendez-vous fixés avec lui.

Le 13 octobre 2003, le requérant récusa le juge chargé de son affaire au motif que celui-ci n'avait toujours pas examiné sa demande de droit de visite provisoire introduite en juillet 2003.

Le 4 décembre 2003, le tribunal d'instance rejeta la demande de récusation. Il estima que le juge s'était fondé sur le critère décisif du bien-être de l'enfant, conformément à l'article 1687a du code civil (voir « le droit interne pertinent ») et que le fait que les parties n'approuvaient ni la décision d'établir un rapport d'expertise, ni le choix de l'experte désignée ne constituait pas un motif de récusation. Il en allait de même concernant l'allégation du requérant selon laquelle la mère de l'enfant retardait la procédure du fait de son refus de participer à l'établissement du rapport d'expertise. Le juge aux affaires familiales devait, le cas échéant, prendre les mesures coercitives prévues par la loi ou apprécier le comportement de la mère sur le plan de l'obstruction à l'administration des preuves.

Le 16 janvier 2004, la cour d'appel de Zweibrücken (Deux-Ponts) rejeta le recours. Elle estima que, dans sa déclaration en réponse à la demande de récusation du requérant, le juge du tribunal d'instance avait dûment exposé pourquoi il ne pouvait pas ordonner un droit de visite non accompagnée avant l'établissement du rapport d'expertise, et considéra qu'aucun indice de partialité ne pouvait être déduit de cette déclaration. Par ailleurs, le requérant avait la possibilité de saisir la cour d'appel d'un recours en carence en cas d'inactivité injustifiée du tribunal d'instance. La cour d'appel ajouta que la mère de l'enfant devait se rendre compte qu'une obstruction abusive au droit de visite du requérant pouvait faire naître des doutes quant à la capacité de celle-ci à élever sa fille.

Par une décision du 27 janvier 2004, le tribunal d'instance enjoignit aux parties de collaborer avec l'experte sous peine d'une amende pouvant aller jusqu'à 2000 EUR .

Le 29 janvier 2004, avec le consentement de la mère, le requérant rencontra son enfant, seul, pendant quatre heures.

Le 18 février 2004, l'experte informa le tribunal d'instance qu'elle n'avait pas encore réussi à rencontrer la mère de l'enfant.

Le 11 mars 2004, la cour d'appel cassa la décision du tribunal du 27 janvier 2004 au motif qu'il n'existait pas d'obligation légale de faire examiner son enfant par un expert. Par conséquent, le juge ne pouvait pas imposer une amende en cas de refus du parent concerné. Il pouvait cependant très bien tirer des conclusions du comportement de la mère ou considérer le refus de celle-ci comme un indice de son inaptitude à exercer l'autorité parentale.

Le 17 mars 2004, le tribunal d'instance fixa une audience en vue de parvenir à un règlement amiable, compte tenu du fait que le requérant avait vu son enfant seul, avec le consentement de la mère. Le 23 avril 2004, le tribunal annula l'audience au motif qu'il n'avait pas encore connu de la demande d'aide judiciaire du requérant du 29 février 2004.

4. Le premier recours en carence

Les 15 et 26 avril 2004, le requérant saisit la cour d'appel d'un recours en carence (Untätigkeitsbeschwerde). Il alléguait notamment que la procédure en référé durait depuis plus de deux ans et que le juge chargé de l'affaire n'avait pas tenu compte des changements importants intervenus, à savoir le classement de l'information judiciaire pour soupçon d'abus sexuel, le fait que le requérant s'était occupé à 50% de son fils jusqu'à ce que celui-ci eût six ans, qu'il avait exercé son droit de visite accompagnée et avait même vu l'enfant une fois tout seul, que la mère traînait la procédure en longueur et que le rapport d'expertise n'était toujours pas disponible quinze mois après que son établissement eut été demandé.

Le 5 mai 2004, la cour d'appel rejeta le recours. Elle observa que le tribunal d'instance avait entendu les parents lors de deux audiences et avait auditionné l'enfant seul. Le rapport d'expertise n'ayant pas encore été établi, le tribunal n'avait pas fait preuve d'une inactivité critiquable. Le juge avait en effet dû suivre d'office la question des allégations d'abus sexuels et avait de ce fait valablement pu reporter sa décision jusqu'à la présentation des conclusions de l'experte. Il avait accordé au requérant un droit de visite, même si celui-ci devait s'exercer en présence d'un tiers et si ses modalités étaient pesantes et compliquées pour l'intéressé, afin d'éviter que les retards survenus n'aient des conséquences. La cour d'appel précisa néanmoins qu'elle ne comprenait pas pourquoi le tribunal d'instance n'avait pas encore connu de la demande d'aide judiciaire du requérant et n'avait pas tenu l'audience prévue le 28 avril 2004 alors qu'un accord à l'amiable entre les parents paraissait possible après que la mère eut laissé l'enfant seul avec le requérant en janvier. Par conséquent, le tribunal devait soit connaître de la demande du requérant de juillet 2003, soit fixer une date pour tenter de parvenir à un règlement amiable.

Le 27 mai 2004, le tribunal d'instance rejeta la demande du requérant des 2 et 16 juillet 2003. Il observa qu'il ne pouvait y avoir qu'un droit de visite accompagnée en raison des allégations d'abus sexuels formulées par la mère. L'information judiciaire du parquet de Berlin n'ayant pas apporté d'éclaircissements quant à la véracité de ces allégations, le tribunal ne pouvait se pencher sur un droit de visite non accompagnée qu'après l'établissement du rapport d'expertise.

Le requérant fit une nouvelle demande de récusation.

Le 7 juin 2004, il saisit la Cour constitutionnelle fédérale d'un recours constitutionnel et se plaignit de ces deux dernières décisions judiciaires et de l'inactivité du tribunal d'instance.

Le 15 juin 2004, le tribunal informa le requérant que le juge chargé de l'affaire partait à la retraite à la fin du mois et lui demanda si sa demande de récusation était de ce fait réglée.

Le 18 juin 2004, l'experte rencontra pour la première fois l'enfant.

5. La troisième demande de droit de visite.

Les 5 et 8 juillet 2004, le requérant demanda à nouveau un droit de visite non accompagnée provisoire.

Le 8 juillet 2004, tout en soulignant que les examens n'étaient pas encore terminés, l'experte fit part au tribunal d'instance de sa première appréciation, selon laquelle un droit de visite non accompagnée assorti de mesures d'encadrement pour rassurer la mère lui semblait possible ainsi qu'un séjour de plusieurs jours de l'enfant chez son père pendant les vacances. Elle ajouta qu'après avoir examiné l'enfant le 18 juin 2004, elle avait informé le requérant qu'elle n'avait observé aucun indice de comportement sexualisé chez l'enfant mais que celui-ci se trouvait dans un important conflit de loyauté. Elle précisa enfin n'avoir jamais fait observer qu'un droit de visite non surveillée n'était pas préjudiciable à l'enfant et que de telles visites devaient commencer tout de suite et ajouta qu'elle ne s'était pas davantage prononcée en faveur d'un séjour de l'enfant chez son père pendant toutes les vacances scolaires d'été.

Le 29 juillet 2004, la nouvelle juge chargée de l'affaire désigna une curatrice ad litem pour l'enfant.

Le 11 août 2004, après avoir entendu les parents et l'enfant, le tribunal rejeta la (nouvelle) demande de droit de visite non accompagnée. Rappelant qu'en vertu de l'article 1684 § 1 du code civil chaque parent avait le droit et le devoir de fréquenter son enfant, il souligna que l'objectif du droit de visite était de permettre au parent non investi de l'autorité parentale de suivre le développement de son enfant, de maintenir un lien affectif avec lui et de prévenir ainsi une aliénation entre l'enfant et le parent concerné. Il ajouta qu'un enfant avait besoin de contacts avec ses deux parents pour un développement sain de sa personnalité. Le tribunal rappela aussi que le critère déterminant pour toute décision était le bien-être de l'enfant, comme l'énonçait l'article 1697a du code civil (voir « Le Droit interne pertinent »).

Dans le cas d'espèce, le tribunal estima qu'il n'y avait pas lieu de penser que le fait d'attendre l'issue de la procédure principale portait atteinte au bien-être de l'enfant. L'allégation du requérant selon laquelle l'experte aurait recommandé la réalisation de visites non accompagnées sans délai n'était pas en conformité avec ce qu'elle avait écrit dans sa lettre du 8 juillet 2004. En ce qui concerne les conclusions (provisoires) de celle-ci, qui ne se fondaient du reste que sur un seul examen de l'enfant, le tribunal estima qu'elles ne permettaient pas de déterminer sur quels indices l'experte s'était reposée pour y parvenir. Dès lors, si en dépit du caractère incomplet de ses examens, l'experte recommandait des visites non surveillées encadrées, ce qui revenait en fait à permettre à l'enfant de séjourner seul chez son père à Berlin, ses propositions paraissaient extrêmement (äußerst) contradictoires et s'apparentaient à une anticipation de ses conclusions finales. Or, eu égard à la gravité des allégations d'abus sexuels, dont il ne considérait pas, après avoir longuement auditionné la mère, qu'elles étaient dépourvues de tout fondement, le tribunal d'instance estima qu'il n'y avait pas lieu de renoncer à l'établissement du rapport d'expertise.

Le tribunal d'instance ajouta que le requérant avait raison d'affirmer que tout retard dans la procédure pouvait avoir comme conséquence une aliénation de fait entre son enfant et lui. Il rappela cependant que le requérant s'était vu octroyer un droit de visite provisoire précisément dans le but de prévenir ce risque. Dès lors, même si les modalités pratiques de l'exercice de ce droit entraînaient des charges considérables pour lui, ces aspects devaient passer après l'intérêt de l'enfant. Par ailleurs, le refus explicite du requérant de voir son enfant dans le cadre de visites accompagnées suscitait de sérieux doutes quant à l'importance qu'il accordait au bien-être de celui-ci. Son allégation selon laquelle les visites accompagnées étaient préjudiciables au bien-être de l'enfant n'était pas confirmée par l'avis psychologique de l'association pour la protection de l'enfance du 9 septembre 2003. Le tribunal conclut que le requérant n'était en outre pas prêt à accepter d'autres manières d'organiser les visites surveillées.

Par une décision du même jour, le tribunal d'instance démit l'experte de ses fonctions et mandata un autre expert. Il releva que l'experte l'avait informé du fait que le requérant avait enregistré un entretien avec elle à son insu et qu'elle s'était dès lors interrogée sur l'opportunité de se déporter. Pour le tribunal, il existait de ce fait des doutes quant à l'impartialité de l'experte. En outre, le fait que celle-ci avait communiqué ses conclusions provisoires au requérant, sans en avoir d'abord informé le tribunal d'instance, jetait un doute sur ses compétences professionnelles, d'autant que les conclusions qu'elle avait communiquées au requérant n'étaient basées que sur une seule rencontre avec l'enfant. Le tribunal rappela que les deux parties s'étaient au demeurant opposées au choix de cette experte dès le début.

Le 10 septembre 2004, le requérant saisit de nouveau la Cour constitutionnelle fédérale, alléguant notamment une atteinte à son droit au respect de sa vie familiale.

6. Le second recours en carence

Le 20 octobre 2004, le requérant formula un nouveau recours en carence devant la cour d'appel. Il soutenait notamment que l'avis donné par la cour d'appel dans sa décision du 5 mai 2004, selon lequel un accord entre les parents semblait possible, ne s'était pas vérifié, au contraire, puisque la mère lui aurait fait de nouveaux reproches en laissant entendre qu'il était proche du milieu pédophile. L'opinion exprimée par la cour d'appel dans sa décision du 11 mars 2004, selon laquelle le refus de la mère de faire examiner l'enfant par l'experte pouvait être apprécié sous l'angle des critères relatifs à l'obstruction à l'administration des preuves, n'aurait pas été suivie par le tribunal d'instance. En dépit de ses rappels répétés au tribunal d'instance pour que celui-ci connaisse de ses demandes relatives à un droit de visite non accompagnée, le juge aurait retardé sa décision en attendant le rapport d'expertise, alors que la mère de l'enfant faisait traîner la procédure en longueur. Le requérant rappela à ce propos que la mère avait annulé sept rendez-vous avec la première experte et deux avec le nouvel expert. D'après le requérant, le tribunal d'instance n'aurait tenu compte ni du résultat des deux auditions de l'enfant (qui aurait déclaré vouloir voir son père) ni des conclusions provisoires de l'experte (qui se serait prononcée en faveur d'un droit de visite non accompagnée assorti de certaines restrictions), mais aurait retardé la procédure encore davantage en désignant un nouvel expert qui devait d'abord se familiariser avec le dossier. Le requérant ajouta qu'il avait expliqué au tribunal d'instance qu'il accepterait une décision négative afin de pouvoir aller en appel.

Le 4 novembre 2004, la cour d'appel rejeta le recours. Elle observa que la nouvelle juge chargée de l'affaire avait agi sans délai. En effet, le 27 septembre 2004, celle-ci avait informé le requérant qu'elle ne rendrait une décision qu'après l'établissement du rapport d'expertise et qu'elle avait demandé à l'expert de présenter celui-ci sans délai. Elle ajouta qu'après que la mère eut annulé un rendez-vous chez l'expert, elle avait insisté auprès de l'avocat de celle-ci pour que les rendez-vous fixés fussent respectés.

D'après la cour d'appel, compte tenu des circonstances de l'affaire, la désignation d'un nouvel expert s'était avérée nécessaire, mais le requérant avait cependant raison d'affirmer que la durée de la procédure principale (deux ans et demi) était trop longue et de nature à entraîner une déchéance de droits, si ce n'était déjà fait.

7. La suite de la procédure principale

Le 12 novembre 2004, le nouvel expert présenta son rapport. Il ressort des commentaires de la curatrice ad litem sur ce rapport que l'expert y recommandait des visites régulières du requérant dans les environs de Spire et une période probatoire de six mois avant de permettre des rencontres non surveillées.

Le 3 décembre 2004, la curatrice ad litem se prononça contre le retrait de l'autorité parentale à la mère, mais en faveur d'un droit de visite non accompagnée pour le requérant.

Le 7 décembre 2004, le requérant saisit la Cour constitutionnelle fédérale contre la décision de la cour d'appel du 4 novembre 2004 et renvoya à ses observations précédentes.

Le 2 février 2005, le tribunal d'instance accorda au requérant un droit de visite non accompagnée (un weekend sur deux) sous réserve de rester dans un périmètre de 30 km autour du domicile de la mère.

Le 7 mars 2005, une chambre de trois juges de la Cour constitutionnelle fédérale n'admit pas le recours constitutionnel du requérant, qui englobait les trois demandes. Elle ne motiva pas sa décision, que le requérant reçut le 24 mars 2005.

A une date non précisée en été 2005, la cour d'appel modifia la décision du tribunal d'instance et accorda un droit de visite sans restrictions.

B. Le droit interne pertinent

Aux termes de l'article 1684 du code civil (Bürgerliches Gesetzbuch), un enfant a le droit de voir ses deux parents, lesquels ont chacun l'obligation d'avoir des contacts avec l'enfant et un droit de visite à son égard. De plus, les parents doivent s'abstenir de tout acte qui nuirait aux relations de l'enfant avec l'autre parent ou entraverait gravement son éducation. Les tribunaux de la famille peuvent fixer l'étendue du droit de visite et préciser les modalités de son exercice, y compris à l'égard de tiers. Ils peuvent aussi enjoindre aux parties de remplir leurs obligations envers l'enfant. Ils peuvent limiter ou suspendre ce droit si cela s'avère nécessaire pour le bien-être de l'enfant. Ils ne peuvent décider de limiter ou suspendre ce droit pour une longue période ou définitivement que si le bien-être de l'enfant risque autrement d'en pâtir.

L'article 1697a du code civil dispose que le juge est tenu de prendre la décision qui, tout en tenant compte des circonstances de l'affaire et des intérêts des parties, correspond le mieux au bien-être de l'enfant.

GRIEFS

Dans sa lettre introductive, le requérant se plaint d'une violation des articles 6 § 1, 8 et 14 de la Convention du fait d'un litige qui a duré des années devant le tribunal d'instance de Spire, la cour d'appel de Zweibrücken et la Cour constitutionnelle fédérale. Il dénonce l'inactivité et les décisions de ces juridictions, qui auraient détruit sa relation à son enfant. Il précise que la décision qui fait pour l'essentiel l'objet de la requête est celle de la Cour constitutionnelle fédérale.

Dans le formulaire de requête envoyé ultérieurement, le requérant tout en invoquant les mêmes articles de la Convention, soutient que les procédures portant sur le droit de visite et l'autorité parentale auraient dépassé le délai raisonnable. Alors qu'il aurait introduit sa demande initiale le 29 janvier 002, aucune décision n'aurait été rendue dans la procédure principale. En ce qui concerne la procédure en référé, le tribunal d'instance n'aurait connu de sa demande qu'au bout de plus de trois ans. De plus, il continuerait de ne pas pouvoir participer à l'éducation de son enfant. Il soutient que les décisions rendues seraient partiales et que ses offres de preuve n'auraient pas été prises en compte. Enfin, il s'estime victime d'une discrimination.

QUESTIONS AUX PARTIES

1. Y a-t-il eu violation du droit du requérant au respect de sa vie familiale, au sens de l'article 8 de la Convention ?

2. La durée des procédures civiles suivies en l'espèce était-elle compatible avec la condition de jugement dans un « délai raisonnable », au sens de l'article 6 § 1 de la Convention ?

EXPOSÉ DES FAITS ET QUESTIONS – D. c. ALLEMAGNE

EXPOSÉ DES FAITS ET QUESTIONS – D. c. ALLEMAGNE

 

http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?item=1&portal=hbkm&action=html&highlight=d%F6ring&sessionid=21035606&skin=hudoc-cc-en

 

Das der Beschwerde zugrunde liegende Verfahren wurde am Amtsgericht Speyer geführt.

 

 

 

 


 

 

 

GERICHT VERURTEILT DEUTSCHLAND

EU-Richter sprechen Familie Schadensersatz wegen langer Prozessdauer zu

 

Von Christian Althoff

 

Foto: Familienrechtsexperte Ingo Alberti aus Delbrück

 

D e l b r ü c k (WB). Wegen der extrem langen Dauer eines Familiengerichtsverfahrens muss die Bundesrepublik Deutschland an den Vater und die Großeltern eines Kindes 7500 Euro Schmerzengeld und Schadensersatz zahlen.

Dieses Urteil hat der Rechtsanwalt Ingo Alberti aus Delbrück vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg erstritten. „Es ist seit wenigen Tagen rechtskräftig“ sagte der Fachanwalt für Familienrecht am Freitag.

Hauptkläger (39) ist der Vater eines Jungen, der 1995 nichtehelich zur Welt gekommen war. Weil die Mutter ganztags berufstätig war, hatten die Großeltern väterlicherseits das Kind in den ersten drei Lebensjahren überwiegend betreut. 1998 zerbrach de Beziehung der Eltern, seitdem lebt der Junge bei seiner Mutter, die inzwischen in Güstrow wohnt. „Anfangs hatte die Frau noch zugestimmt, dass Vater und Großeltern den Jungen ab und zu sehen. Doch seit 1999 sind die Parteien heillos zerstritten“, erklärt Ingo Alberti.

Vor zehn Jahren stellte der Vater deshalb den Antrag bei Gericht, den Umgang mit dem Kind zu regeln, vor acht Jahren wandten sich auch die Goßeltern mit einem solchen Ansinnen an das Gericht. „Seitdem hat es insgesamt etwa 50 Gerichtstermine bis zum Oberlandesgericht gegeben“, sagt Ingo Alberti. Zwar hätten die Gerichte dem Vater du dem Großeltern immer wieder den Umgang mit dem Jungen erlaubt, doch habe die Mutter diese Entscheidungen unterlaufen. „Man kann zusammenfassend sagen, dass Vater und Großeltern den Jungen in den vergangenen zehn Jahren so gut nicht zu Gesicht bekommen haben. „Wohl auch, weil die Gerichte der Mutter nie ein Zwangsgeld angedroht haben“, meint der Anwalt., der den Fall erst übernommen hatte, als es um die Klage zum Europäischen Gerichtshof für menschenrechte ging. Der aktuelle Stand in der Familiensache sieht so aus, dass den Großeltern der Umgang mit dem Jungen untersagt ist („wegen des zerrütteten Verhältnisses zur Kindesmutter“) und der Vater seinen Sohn

zwar sehen darf, ihn aber nicht zu sehen bekommt.

In der Sache selbst hatte der Gerichtshof nichts zu entscheiden, weil ausschließlich deutsche Gerichte zuständig sind. In der langen Prozessdauer sahen die Straßburger Richter jedoch einen Verstoß gegen die Menschenrechte. Bei der Festlegung der Entschädigung haben sie Abzüge gemacht, denn Vater und Großeltern hatten in der Hoffnung auf eine gütliche Einigung zwischendurch Klagen zurückgenommen und damit das verfahren ebenfalls in die Länge gezogen. „Mit dem Urteil hat der Gerichtshof zum elften Mal eine Menschenrechtsverletzung durch deutsche Gerichte in einer Familiensache festgestellt“, sagt Ingo Alberti.

Der Junge, um den es geht, ist am Freitag 14 Jahre alt geworden. Die Großeltern haben einem Klassenkameraden 50 Euro und eine Geburtstagskarte für ihren Enkel mitgegeben: „Sie leiden fürchterlich. Wie der Vater, der inzwischen so krank ist, dass er nicht zur Urteilsverkündung nach Straßburg kommen konnte.“

Az.: Beschwerde 44036/02

 

 

Der Artikel vom 21.03.2009 erschien im Westfälischen Volksblatt (Westfalen-Blatt) auf S.5:

 

 

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Rechtsanwalt Ingo Alberti

von-Galen-Str. 13

33129 Delbrück

Mobiltel.: 0178 7987802

Internet-FAX: 032 121012879

http://www.rechtsanwalt-alberti.de

Ingo.Alberti@gmx.de

 

 

 


 

 

 

URTEIL IN STRASSBURG

Vater durfte Tochter nicht sehen, klagte - und bekommt Entschädigung

15 Jahre lang hatte er keinen Kontakt zu seiner Tochter, weil die Mutter dies nicht wollte. Der Vater klagte durch mehrere Instanzen - und bekam vor dem Europäischen Gerichtshof nun Recht - und eine Entschädigungszahlung.

Straßburg - Jahrelang hatte der Deutsche vergeblich für ein Umgangsrecht mit seiner heute 19 Jahre alten Tochter gestritten.

Der Mann hatte Ende der achtziger Jahre eine Affäre mit einer verheirateten Frau, aus der ein Kind hervorging. Nach der Geburt des Mädchens im März 1989 hatte der leibliche Vater zeitweise Kontakt zu seiner Tochter, bis die Mutter und ihr Ehemann dies im Jahre 1993 unterbanden.

Weil das Kind in eine bestehende Ehe hineingeboren wurde, ist der Ehemann der Mutter laut Gesetz der rechtliche Vater. Der leibliche Vater hatte nach damaliger Gesetzeslage grundsätzlich keinen Anspruch auf Umgang mit seinem Kind.

Dagegen klagte der leibliche Vater in Deutschland durch mehrere Instanzen, bis zum Bundesverfassungsgericht. Dieses gab ihm im April 2003 teilweise Recht und stärkte damit grundsätzlich die Rechte leiblicher Väter.

Wenn zwischen dem Kind und dem Vater - etwa wegen dessen Betreuung - eine "sozial-familiäre Beziehung" bestanden habe und der Kontakt zum Vater dem Kindeswohl diene, dürfe der leibliche Vater nicht völlig vom Umgangsrecht mit seinem Kind ausgeschlossen werden, stellte das Bundesverfassungsgericht fest. Zugleich beauftragten sie die zuständigen Familiengerichte, den Fall neu zu überprüfen.

 

Nun gab der Europäische Gerichtshof dem Kläger Recht und sprach ihm zudem eine Entschädigungszahlung in Höhe von 10.800 Euro zu.

Die Bundesregierung habe eingestanden, dass das Grundrecht des leiblichen Vaters auf ein faires Gerichtsverfahren in einem angemessenen Zeitraum verletzt wurde.

Damit sei die Beschwerde des 54-Jährigen beim Straßburger Gerichtshof zu den Akten gelegt worden.

15. Mai 2008

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,553538,00.html

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Korrekt wäre es, wenn alle Väter, die in Folge der sexistischen und faschistischen Sorge- und Umgangsrechtsregelung in Deutschland, die bis 1998 und bis heute noch gilt, eine materielle Entschädigung erhalten würden.

Bei mindestens 100.000 betroffenen Vätern wären das über eine Milliarde Euro, die die Bundesrepublik Deutschland an die Väter zahlen müsste. Noch einmal mindestens die selbe Summe müsste die Bundesrepublik an die Kinder dieser Väter zahlen, denen der Kontakt zu ihren Väter durch umgangsvereitelnde Mütter und mit diesen Hand in Hand arbeitenden Jugendämtern und Familiengerichten (bis 1998 auch Vormundschafsgerichte) verwehrt wurde.

Doch die Abgeordneten im Deutschen Bundestag scheffeln sich das Geld der Steuerzahler/innen lieber in die eigene Tasche und erhöhen rotzfrech ihre Diäten. Pfui Deibel.

 

 


 

 

 

 

Im Wartesaal der Justitia

Deutsche Richter entscheiden schnell. Meistens. In Ausnahmefällen kann es bis zu 28 Jahre dauern, bis ein Urteil fällt. Wie man ewig lange Verfahren verhindern kann, ist umstritten.

Als Herr Niederbörster seine Tochter zeugt, ahnt er nicht, dass dies auch ein Akt der Rechtsgeschichte ist. Herr Niederbörster ist ein alter Mann. Er ist 70, als er Vater wird. Bis das letzte Gericht in dieser Sache geurteilt hat, wird er ein sehr alter Mann sein.

"Vor und nach der Geburt des Kindes kommt es zu Spannungen zwischen den Eltern", notieren die Richter später. Er sei zwanghaft gegenüber seiner Tochter, wirft ihm seine Ex-Freundin vor. 1990, da ist die Kleine fünf Jahre alt, verbietet die Mutter ihm jeglichen Umgang mit dem Kind.

Niederbörster hat die Gesetze gegen sich. Der damalige Paragraf 1711 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sagt: Die Mutter eines nichtehelichen Kindes dürfe dem biologischen Vater den Umgang untersagen, wenn das nicht dem Wohl des Kindes diene. 1992 klagt Niederbörster das erste Mal. Da ist er 77.

Er verliert vor dem Amtsgericht Bonn, er scheitert vor dem Bundesverfassungsgericht. Er geht vor das Landgericht, wieder vor das Amtsgericht, zieht erneut vor das Bundesverfassungsgericht; dieses Mal will er den verhassten Paragrafen 1711 zu Fall zu bringen. 1995 ersucht er die Richter, seine Beschwerde vorrangig zu bearbeiten; er sei ein 80-jähriger, herzkranker Mann.

Recht auf ein "faires" Verfahren

Die Richter antworten, dass sie sein Verfahren zurückstellen. Es gebe weitere Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit von Paragraf 1711. Deren Ausgang müsse abgewartet werden.

1998 gewinnt Niederbörster. Aber nicht, weil ein Gericht entscheidet. Sondern weil Paragraf 1711 nicht mehr existiert. Der Bundestag schafft die Norm ab. Ein Jahr später darf Niederbörster seine Tochter wiedersehen. Sie ist 14.

Niederbörster könnte es dabei bewenden lassen. Doch er klagt noch ein letztes Mal. Unter dem Rubrum "Niederbörster gegen Deutschland" geht es nicht mehr sein Umgangsrecht, nicht mehr um Paragraf 1711. Es geht darum, ob es hinnehmbar ist, wenn Bürger den Streit um eine Baugenehmigung, um ihr Sorgerecht oder um Schadensersatz zu ihrer Lebensaufgabe machen müssen, die ihnen 28, 17 oder auch nur acht Jahre raubt. Niederbörster zieht vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).

Dort kennt man die Bundesrepublik gut. Seit 1998 ist sie von den Straßburger Richtern in über 20 Fällen wegen überlanger Verfahrendauern verurteilt worden. Denn Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert das Recht auf ein faires Verfahren. Und "fair" bedeutet zumindest auch: einigermaßen hurtig.

Dabei bescheinigt die Statistik den deutschen Gerichten durchaus Entschlussfreudigkeit. Viereinhalb Monate dauert es im Schnitt, bis ein Amtsrichter in der Eingangsinstanz Recht schafft. Die anderen Gerichtszweige bemühen sich redlich. Etwas über ein Jahr dauert es sowohl bei den Verwaltungs- als auch Sozialgerichten.

Das Problem lauert zwischen den Zahlenkolonnen der Statistik, das weiß auch Jürgen Gehb, der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion: "Wir haben teilweise überlange Verfahrensdauern, das ist überhaupt keine Frage." Je nach Bundesland, je nach Richter können sich Unterschiede auftun, die vom Durchschnitt gnädig niedergerechnet werden: Bis zu drei Jahre kann es dauern, bis ein Verwaltungsrichter ein Urteil unterzeichnet. In der zweiten Instanz, vor den Oberverwaltungsgerichten, sind es gar bis zu 50 Monate.

Und selbst die Zivilgerichte sorgen für Negativausreißer, wie Familie Nold erfahren musste. Das Ehepaar hatte eine Baufirma beauftragt, ein Haus zu errichten. Bald stellten sich Mängel heraus; die Nolds wollten nicht zahlen, der Bauunternehmer klagte. Die erste mündliche Anhörung vor Gericht fand erst zwei Jahre später statt. Sechsmal wechselten die Richter, Akten wurden versandt, ohne vorher Kopien anzufertigen, der Gutachter starb. Acht Jahre nach Prozessauftakt wurde die Klage zurückgezogen. Vom Insolvenzverwalter; die Baufirma war pleite.

Baustreitigkeiten sind die Verzögerungsklassiker

Fast jeder Anwalt kennt solche Fälle. Gerade Baustreitigkeiten sind die Verzögerungsklassiker. Deswegen frohlockte der Deutsche Anwaltverein (DAV), als das Bundesjustizministerium vor über zwei Jahren den Entwurf eines "Untätigkeitsbeschwerdengesetzes" vorstellte. Mit einer neuen "Tu-was-Beschwerde" zur nächsthöheren Instanz sollen Prozessparteien langsamen Gerichten Feuer unterm Richterstuhl machen können. Man begrüße das Ziel des Entwurfs "uneingeschränkt", schrieb der DAV in einer Stellungnahme. Denn natürlich werden mit jedem neuen Rechtsbehelf auch neue Honorare fällig.

Während sich die Anwälte freuten, tobten die Richter. "Ich bin ein erbitterter Gegner dieses Gesetzes", sagt Jürgen Gehb, der selber zwölf Jahre Richter war. "Damit wird ja wieder ein neues Verfahren in Gang gesetzt. Dann gibt es wieder eine neue Akte, wieder einen neuen Stempel." Beschleunigung geht anders. Und Christoph Frank, Vorsitzender des Deutschen Richterbunds, sekundiert: "Man würde damit nur falsche Erwartungen schaffen." Und wer klopft den Verfassungsrichtern auf die Finger, wenn sie zu lange brauchen? Der liebe Gott?

Nun hat das Bundesjustizministerium den Entwurf zurückgezogen. Zu heftig war die Kritik. Man wolle noch mal alle Möglichkeiten ausloten, sagt ein Sprecher. Man kann es auch eine gewisse Ratlosigkeit nennen. Denn die Alternativen kommen einem vor wie alte Bekannte: Christoph Frank fordert die Einstellung von neuen Richtern. Man diskutiert die Einführung einer Entschädigungslösung. Doch was hat ein Herr Niederbörster davon, wenn er nach einem überlangen Prozess ein paar Tausend Euro bekommt?

Immerhin ist sein Fall heute nicht mehr aus der Rechtsprechung des EGMR wegzudenken. Niederbörster bekam wegen der Verzögerung recht. Da war er 88.

© Financial Times Deutschland

1. März 2008, 13:41 Uhr

http://www.wissen.de/wde/generator/wissen/services/nachrichten/ftd/PW/329518.html

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Was müssen das für üble Richter am Amtsgericht Bonn, am Bundesverfassungsgericht und am zuständigen Landgericht gewesen sein, die einem über siebzig Jahre alten Mann und Vater das Recht verweigerten, Kontakt mit seinem Kind haben zu können.

Von Schadensersatz wie es jedem für das nationalsozialistische Deutschland verpflichteten Zwangsarbeiter inzwischen zugestanden wird, sind die Väter nichtehelicher Kinder wohl noch ein gutes Stück entfernt. Vorher müssen wohl all die alten Richter die sich hier in der Vergangenheit die Hände schmutzig gemacht haben, in den unverdienten Ruhenstand gegangen sein, ehe die Bundesregierung ihrer Verantwortung nachkommen dürfte, das Unrecht der Vergangenheit anzuerkennen.

 

 

 


 

 

Menschenrechtsgericht verurteilt Deutschland in Familienstreit

Mutter kämpfte vergeblich um Besuchsrecht bei Tochter

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat einer deutschen Mutter Recht gegeben, die jahrelang vergeblich um ein Recht auf Umgang mit ihrer Tochter kämpfte. Deutschland habe damit gegen das Recht auf Schutz der Familie verstoßen, stellte das Straßburger Gericht am Donnerstag in einem Urteil fest. Zugleich gewährten die Richter der 46 Jahre alten Frau aus Düsseldorf 8000 Euro Schadenersatz. Das Urteil wurde von einer Kleinen Kammer gefällt. Beide Seiten können binnen von drei Monaten eine Überprüfung durch die Große Kammer des Menschenrechtsgerichtshofs beantragen.

Die Klägerin war 1987 mit ihrer damals drei Jahre alten Tochter zu einem befreundeten Paar und dessen vier Kindern gezogen. Vier Jahre später verließ sie die Wohngemeinschaft, ließ ihre Tochter jedoch zunächst bei ihren Freunden zurück, denen sie vertraglich einen Teil des Sorgerechts abtrat. Einige Monate später wollte die Frau ihre Tochter wieder zu sich holen, was die Pflegeeltern ablehnten. Diese unterbanden zugleich jegliche Kontakte des Mädchens zu seiner Mutter.

Die Frau prozessierte daraufhin jahrelang durch mehrere Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht um das Sorgerecht für ihre Tochter, forderte aber zumindest das Recht auf regelmäßigen Umgang. Ihre Anträge wurden alle abgelehnt. Die deutschen Gerichte begründeten dies vor allem mit dem Wunsch des Mädchens, bei der Pflegefamilie zu bleiben. Zudem weigerte sich die Tochter zunehmend, die Mutter zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde im Juli 2002 mit dem Hinweis ab, die Tochter werde in Kürze volljährig.

Der Gerichtshof für Menschenrechte rügte zum einen die lange Dauer der Verfahren. Gerade in Angelegenheiten von Sorge- oder Umgangsrecht müsse die Justiz schnell handeln, da die Möglichkeiten einer Wiederzusammenführung von Kindern mit ihren leiblichen Eltern immer geringer würden, je länger die Trennung andauere. Das Straßburger Gericht rügte zudem, dass sich die deutsche Justiz über ein Gutachten hinwegsetzte, wonach regelmäßige Kontakte mit der Mutter für die psychische Entwicklung der Tochter notwendig waren.

12. Juli 2007 - 17.10 Uhr

http://123recht.net/Menschenrechtsgericht-verurteilt-Deutschland-in-Familienstreit__a23997.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Drei mal dürfen Sie raten, wer der Mutter die 8000 Euro Schadensersatz zahlen muss, natürlich nicht der verfahrensführende Richter und auch nicht die Schlafmützen vom Jugendamt. Nein, zahlen müssen die Steuerzahler. Kein Wunder, wenn sich die Bundesregierung ständig neue Steuern ausdenkt oder vorhandene erhöht, weil man an die im Staatsdienst stehenden Pappnasen von jeglicher finanzieller Verantwortung freistellen will.

Was haben die Steuerzahler aber mit dem richterlichen und behördlichen Schlendrian zu tun. Nichts gibt es einen grund die vorhandenen Schnarchparteien zu wählen, die sobald sie and der Macht sind, sich in erster Linie um das Wohlergehen der auf Kosten der Steuerzahler lebenden behördlichen Schnarchnasen kümmern.

Was folgt daraus? 1. Keine Wählerstimme den Schnarchparteien. 2. Der Schadensersatz muss auf die Verursacher umgelegt werden, auf die richterlichen und behördlichen Schnarchtassen. 

 

 


 

 

 

"Bericht über die Rechtssprechung des EGMR in Verfahren gegen Deutschland im Jahr 2004"

in: "Europäische Grundrechte Zeitschrift", 2005, S. 449-452

 

"Im Jahr 2004 sind insgesamt 40.943 Individualbeschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben worden, von denen 2.470 gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet waren. Der Gerichtshof hat in dieser Zeit 20.250 Beschwerden für unzulässig erklärt und 718 Urteile gefällt ..."

siehe auch www.echt.coe.int/Eng/InfoNotesAndSurveys.htm

 

 

 


 

 

19.03.2005

DEUTSCHLAND ( 16.03.2005 10:13 )

Deutsche Justiz auf dem hohen Ross

Menschenrechtsrichter sieht Kompetenzstreit gelassen / Ress: Auch Deutschland wird sich Straßburger Urteilen beugen

Straßburg. Der scheidende deutsche Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EMRG), Georg Ress, sieht trotz des jüngsten Kompetenzstreits keinen dauerhaften Konflikt zwischen dem Straßburger Gericht und dem Bundesverfassungsgericht. Letztlich werde sich die Straßburger Rechtssprechung auch in Deutschland durchsetzen, sagte Ress am Mittwoch der Nachrichtenagentur AFP. Auch die umstrittene Feststellung des Bundesverfassungsgerichts vom vergangenen Oktober, Deutschland müsse wegen seiner "Souveränität" die Straßburger Urteile nicht strikt befolgen, werde daran nichts ändern.

Die Europäische Menschenrechtskonvention lege eindeutig fest, dass alle Unterzeichnerstaaten die Urteile des EMRG umzusetzen hätten, erläuterte Ress, der das Gericht demnächst nach sechsjähriger Tätigkeit wegen Erreichung der Altersgrenze verlässt. Der 70 Jahre alte Völkerrechtler wickelt aber derzeit noch einige anstehende Fälle ab.

Die Umsetzung der Urteile wird laut Konvention vom Ministerkomitee des Europarats überwacht. Dieses Gremium, in dem die Außenminister beziehungsweise ihre Botschafter beim Europarat tagen, ermahnt säumige Staaten regelmäßig. Wiederholt gerügt wurde beispielsweise die Türkei, weil sie entgegen einem Urteil des EMRG einer enteigneten Zyprerin lange Zeit keine Entschädigung zahlen wollte. Nach immer deutlicherer Kritik gab Ankara im Dezember 2003 schließlich nach und überwies die Summe von 1,12 Millionen Euro.

Auch Deutschland werde sich letztlich beugen, betonte Ress. "Ein Staat wie die Bundesrepublik kann es sich gar nicht leisten, in diesem Komitee öffentlich wie eine Bananenrepublik hingestellt zu werden". Wenn in Straßburg deutsche Gesetze wegen Unvereinbarkeit mit der Menschenrechtskonvention gerügt würden, müssten diese geändert werden; wenn nur die Auslegung bestimmter Gesetze durch die deutsche Justiz beanstandet werde, müsse dies in die künftige Rechtssprechung einfließen.

Dies gelte beispielweise für das Urteil zu Medienberichten über Prinzessin Caroline von Monaco, mit dem die Straßburger Richter den Schutz der Privatsphäre von Prominenten stärkten - und dabei den Verfassungshütern in Karlsruhe widersprachen. "Ich bin überzeugt, dass sich die deutsche Rechtssprechung nun ändern wird", sagte Ress.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Straßburger Urteile im Oktober hingegen lediglich als "Auslegungshilfen" bezeichnet, die zwar berücksichtigt, aber nicht strikt befolgt werden müssten. Anlass für diese Feststellung war der Streit um das Sorge- und Umgangsrecht eines ledigen türkischen Vaters, dessen Sohn von der Mutter zur Adoption freigegeben worden war. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Antrag des Vaters auf Umgangsrecht abgewiesen, was der Menschenrechtsgerichtshof als Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz der Familie rügte.

Über zwei andere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts werden die Straßburger Richter in Kürze befinden: Eine betrifft die Klage von Alteigentümern, deren Grundbesitz auf dem Gebiet der ehemaligen DDR enteignet worden war. Sie machen geltend, sie seien nach der Wiedervereinigung gar nicht oder nur unzureichend entschädigt worden. Das Straßburger Urteil soll am 30. März verkündet werden.

Anhängig ist außerdem die Klage von fünf Erben so genannter Neubauern aus der ehemaligen DDR, deren Grundstücke aus der Bodenreform im Zuge der Wiedervereinigung durch die Bundesrepublik enteignet wurden. Auch ihre Entschädigungsforderungen waren vom BVG abgewiesen worden. In Straßburg hatte eine Kleine Kammer Deutschland deswegen im Januar 2004 verurteilt. Dieses Urteil soll nun von der Großen Kammer überprüft werden. Bei einer Verurteilung durch den Menschenrechtsgerichtshof in diesen Fällen müsste Deutschland mit Entschädigungsklagen in Milliardenhöhe rechnen.

http://www.saar-echo.de/news.php?news_ID=20044

 

 


 

 

 

"Das tut mir weh"

Der Präsident des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Luzius Wildhaber über das umstrittene "Caroline-Urteil", das schwierige Verhältnis zum Bundesverfassungsgericht und die vorbildliche Lernfähigkeit der Türkei.

in: "Der Spiegel", 47/2004, S. 50-54

 

 

 


 

 

Haase gegen Deutschland

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Kammer III

Urteil vom 08.04.2004

 

 

 

 


 

 

 

 

KOEPPEL`S NETZKOMMENTAR NUMMER ELF

Zu der juengst von der Bundesregierung in Frage gestellten Verbindlichkeit von Urteilen des Europaeischen Gerichtshofs fuer Menschenrechte (EGMR) in Deutschland

Meine Kritik an dem von der amtierenden Bundesjustizministerin in den Nachrichtensendungen vom 01.09.2004 verkuendeten Beschluss des Bundeskabinetts faellt mir nicht ganz leicht; immerhin ist sie die hoechste Repraesentantin fuer die rechtsstaatlichen Aufgaben in unserem Rechtsstaat und ich als einer von derzeit ca. 130.000 in Deutschland zugelassenen Anwaelten nur „ein kleines Organ der Rechtspflege“.

Wenn Frau Ministerin Zypriss erklaert, dass die Urteile des Strassburger EGMR fuer deutsche Gerichte bzw. das deutsche Bundesverfassungsgericht nicht verbindlich seien, so verweise ich hierzu zunaechst auf den Gesetzestext der EMRK, welche in Deutschland geltendes Recht im Range von Bundesrecht ist, und in der wie folgt zu lesen ist:

Artikel 46 Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile

 

(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.

(2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführung.

 

Zu dem hier wiedergegebenen Art. 46 Abs. I finden sich bei Meyer-Ladewig: EMRK Handkommentar Nomos Baden-Baden 1. Aufl. 2003 folgende Kommentierungen:

 

Rz 1: Die Vorschrift … regelt die völkerrechtliche Verbindlichkeit rechtskräftiger Urteile.

Rz 5: Art. 1 verpflichtet die Konventionsstaaten, die Konventionsrechte zu gewährleisten. … Der Gerichtshof hat insoweit Richterrecht geschaffen, mit dem die EMRK fortentwickelt worden ist und das an der völkerrechtlichen Verbindlichkeit der Konvention teilhat. …

 

Das in Art. 46 Abs. II EMRK erwaehnte Ministerkomitee, welches die Ueberwachung der Durchfuehrung und damit Durchsetzung der EGMR-Urteile zur gesetzlichen Aufgabe hat, ist meines Wissens derzeit u.a. in der Sache Görgülü ./. Deutschland taetig, nachdem dort bereits aehnlich dem von der Frau Ministerin verkuendeten Grundsatz von einem deutschen Obergericht verfahren wurde.

In diesem Zusammenhang erstaunt es mich nicht, wenn der fuer EGMR-Beschwerden zustaendige Menschenrechtsbeauftragte der Bundesregierung, Herr Ministerialdirigent Stoltenberg, BMJ den gleichen Standpunkt vertritt, welchen seine Ministerin nach ausfuehrlicher gestriger Beratung im Bundeskabinett (vgl. die Berichte der Redakteure Prantl und Leyendecker in SZ vom 02.09.2004) oeffentlich verkuendete.

Ich finde es ganz ausserordentlich bedauerlich, wenn das EGMR-Urteil Caroline von Monaco ./. Deutschland, welches doch im Grunde keinen familienrechtlichen Bezug besitzt, derartig schlimme Auswirkung auf die Beachtung von familienrechtlichen EGMR-Urteilen gegen Deutschland hat. Als einer der wenigen deutschen Anwaelte, welcher bereits in mehreren Beschwerdesachen (Elsholz, Haase, teilweise auch Görgülü) taetig gewesen und derzeit auch mit manch anderen noch nicht oeffentlich bekannt gewordenen Faellen beschaeftigt ist, weiss ich nur allzu gut, welchen teilweise unvorstellbaren psychischen Belastungen Vaeter oder auch in mir bekannten Faellen Muetter nach Unterliegen vor saemtlichen deutschen Familiengerichten einschließlich BVerfG ausgesetzt sind. Sie setzen ihre ganze letzte Hoffnung in ihre Beschwerde nach Strassburg..

Fuer alle diese schwerstbelasteten Elternteile war und ist bis zum heutigen Tage Strassburg die allerletzte Hoffnung, an die sie sich klammern. Jeder psychologisch geschulte oder auch nur allgemein gebildete Mensch muss wissen was passieren kann, wenn solche letzte Hoffnung genommen wird.

http://www.koeppel-kindschaftsrecht.de/neues.htm

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Verfahrensführend in dem Fall Görgülü soll der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Naumburg Dr. Deppe-Hilgenberg sein.

 

 


 

 

 

Der Wert der leiblichen Vaterschaft

Menschenrechtsverletzung durch das OLG Naumburg

Urteil EGHM vom 22.02.2004

 

08.04.2004 von 19.00 Uhr – 19.50 Uhr

auf Radio Corax 95,9 MHZ

http://www.vafk-sa-mitte.de/radio/html/aktuelle_sendung.html

 

 

Ein Vater heute ist nicht mehr das, was er mal war. Der Vaterbegriff ist in den letzten Jahrzehnten erheblich verwässert worden. Rechtlicher Vater, sozialer Vater, biologischer Vater, Ersatzvater, angemieteter Vater, Stiefvater und was es noch alles für Väter geben mag. Schon diese vielen Begriffe machen deutlich, dass die Vaterschaft auswechselbar erscheint und deren Wert nicht wirklich erkannt wird. Elternschaft ist ein menschliches Grundrecht sowohl im Grundgesetz, also auch in der Europäischen Menschenrechtekonvention. Laut Artikel 8 der Konvention ist jeder Staat dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, leibliche Eltern mit ihren Kindern zu vereinen Das Vaterrecht muss also staatlich geschützt werden und darf nicht wie ein Wanderpokal vergeben werden. Das ist aber geschehen, in Sachsen-Anhalt hat eine Mutter ihr Kind zur Adoption freigegeben. Der Vater erfuhr erst zwei Monate später dass die Mutter das Kind weggeben hat. Es war bereits in einer Pflegefamilie. Sein Weg führte durch die gerichtlichen Instanzen in Deutschland. Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg urteilte: Folgender Satz aus dem Urteil:

Das Gericht scheint insbesondere nicht überprüft zu haben, ob eine Vereinigung von Kind und Vater unter Umständen durchführbar ist, durch die die Belastung für das Kind minimiert werden könnte. Stattdessen hat sich das Berufungsgericht offensichtlich nur auf die unmittelbar bevorstehenden Auswirkungen konzentriert, die eine Trennung von den Adoptiveltern für das Kind zur Folge hat, und somit die langfristigen Auswirkungen, die eine dauerhafte Trennung von seinem leiblichen Vater auf das Kind haben könnte, unberücksichtigt gelassen.

Gäste:

Frau Celestina und Herr Kazim Görgülü Vater mit Frau, aber Kind bei Pflegeeltern

Frau Azime Zeycan engagierte Rechtsanwältin

Frau Lachs Pressesprecherin und Richterin am Landgericht Dessau

Herr Dr. Hans-Joachim Maaz Psychotherapeut in Halle

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Dietmar Nikolai Webel

www.vaeterradio.de

 

Bundesvorstand des Väteraufbruch für Kinder

Tel/ Fax 034602-48911

webel@vafk.de

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Bundesgeschäftsstelle

Palmental 3, 99817 Eisenach

Tel. 0700-Vaterruf (bzw. 0700 - 82 83 77 83)

Fax 0700-Vaterfax (bzw. 0700 - 82 83 73 29)

bgs@vafk.de

 

Beitrags- und Spendenkonto:

Sozialbank Hannover, BLZ 251 205 10, Kto. 8443 600

 

 

 

 


 

 

Sahin gegen Deutschland & Sommerfeld gegen Deutschland

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Große Kammer

Urteil vom 08.07.2003

 

 

 

Eltern gegen Deutschland

vor dem Europäischen Gerichtshof

 

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Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8.Juli 2003:

Urteile der Großen Kammer in den Fällen Sahin und Sommerfeld gegen Deutschland

 

erste Stellungnahme des Väteraufbruch:

"Eine schallende Ohrfeige für Deutschlands Familienrecht"

 

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Verfahren Sahin und Sommerfeld:

Besuchsverbot für Väter unehelicher Kinder ist rechtswidrig

Straßburg: Bundesregierung muss Entschädigung zahlen

Deutsche Gerichte haben zwei Vätern zu Unrecht den Kontakt mit ihren unehelichen Kindern verweigert. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am Dienstag in Straßburg. Die Richter sahen in dem Besuchsverbot einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Sie gaben den Klägern Recht, dass sie gegenüber geschiedenen Vätern nicht benachteiligt werden dürften. Die Bundesrepublik Deutschland muss nun eine Entschädigung von insgesamt 47 000 Euro zahlen.

Das Gericht warf den deutschen Behörden vor, sich in ihren Urteilen zu stark auf die Aussagen der Mütter gestützt zu haben. Dadurch seien die Väter unverhältnismäßig belastet und gegenüber geschiedenen Vätern zu Unrecht diskriminiert worden. Den beiden 1950 und 1953 geborenen Vätern wurde das Besuchsrecht vor der Reform des deutschen Familienrechts im Juli 1998 verweigert. Seither wird auch unverheirateten Eltern auch in Deutschland der Kontakt zu ihren Kindern erlaubt.

Recht auf "Achtung der Familie" verletzt

In ihren Klagen sahen beide Väter zudem ihr Recht auf Achtung der Familie verletzt. Diesen Punkt bestätigten die Straßburger Richter nicht. Damit nahmen sie ihre frühere Entscheidung aus dem Jahr 2001 zurück, gegen die die Bundesrepublik Einspruch eingelegt hatte. In der Urteilsbegründung vom Dienstag hieß es, das Gericht müsse zwischen den Interessen der Eltern und der Kinder abwägen. In den vorliegenden Fällen müsse "zum Wohle" der inzwischen 15 und 22 Jahre alten Kinder entschieden werden.

So sahen die Richter im Fall des Vaters aus Wiesbaden in den Streitigkeiten der Eltern eine Gefahr für die Entwicklung des Kindes. Im anderen Fall aus Rostock hatte das damals 13 Jahre alte Kind 1994 ausdrücklich ausgesagt, sie wolle ihren Vater (Jahrgang 1953) nicht sehen. Somit hätten die deutschen Gerichte nicht gegen das Recht auf Achtung der Familie verstoßen (Aktenzeichen: 30943/96 und 31871/96).

 

 

 

Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8.Juli 2003:

Urteile der Großen Kammer in den Fällen Sahin und Sommerfeld gegen Deutschland

Der Europäische Gerichtshof hat heute in einer öffentlichen Urteilsverkündung seine Urteile in den Fällen Sahin gegen Deutschland (Beschwerdenummer 30943/96) und Sommerfeld gegen Deutschland (Beschwerdenummer 31871/96) bekannt gegeben.

Im Fall Sahin gegen Deutschland entschied das Gericht

mit zwölf zu fünf Stimmen, dass keine Verletzung von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskommission stattgefunden hat,

und einstimmig, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 stattgefunden hat.

 

Im Fall Sommerfeld gegen Deutschland entschied das Gericht

mit vierzehn zu drei Stimmen, dass keine Verletzung von Artikel 8 stattgefunden hat,

mit zehn zu sieben Stimmen, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 stattgefunden hat,

einstimmig, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 stattgefunden hat, dadurch dass die weitere Beschwerde-/Berufungsmöglichkeit in den Umgangsverfahren unter einer früheren gesetzlich festgelegten Bestimmung ausgeschlossen wurde,

und einstimmig, dass es nicht notwendig war, die Beschwerde des Beschwerdeführers zur Verletzung von Artikel 6 als eigenständigen Artikel oder in Verbindung mit Artikel 14 separat zu überprüfen.

Unter Artikel 41 (Ansprüche auf angemessene Entschädigung) der Konvention hat das Gericht jedem Beschwerdeführer 20.000 EURO Entschädigung zugesprochen. Für Kosten und Auslagen wurden Herrn Sahin 4.500 EURO und Herrn Sommerfeld 2.500 EURO zugesprochen.

 

1. Grundlegende Sachverhalte

Asim Sahin, geboren 1950, hatte zum relevanten Zeitpunkt die türkische Staatsbürgerschaft. Er erwarb anschließend die deutsche Staatsbürgerschaft. Er ist der Vater eines nicht-ehelichen Kindes, geborenen im Juni 1988. Er erkannte die Vaterschaft an und holte seine Tochter regelmäßig zu Besuchen bis zum Oktober 1990 ab, als die Mutter weiteren Kontakt verbot. In Dezember 1990 beantragte er erfolglos beim Amtsgericht Wiesbaden das Umgangsrecht. Seine nachfolgenden Beschwerden wurden zurückgewiesen.

Manfred Sommerfeld, geboren 1953, hat die deutsche Staatsbürgerschaft. Er ist der Vater eines nicht-ehelichen Kindes, geborenen im Juni 1981. Er erkannte die Vaterschaft an und lebte mit der Kindesmutter bis zur Trennung in 1986 zusammen. Die Mutter verbot dann jeden Kontakt mit dem Kind. Am 2. Oktober 1990 beantragte Herr Sommerfeld beim Amtsgericht Rostock das Umgangsrecht, zog aber den Antrag am 1. Juli 1992 zurück, nachdem seine Tochter wiederholt ausgesagt hatte, dass sie keinen Kontakt mit ihm wolle. Er stellte einen zweiten Antrag im September 1993. Dieser wurde vom Amtsgericht im Juni 1994 abgelehnt und Herrn Sommerfelds nachfolgende Beschwerden wurden zurückgewiesen.

 

3. Zusammenfassung der Entscheidung

Beschwerden

Die Beschwerdeführer beklagten, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, ihre Anträge auf Umgang mit ihren nicht-ehelich geborenen Kindern zurückzuweisen, Artikel 8 (Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzen. Sie legten ebenfalls Beschwerde gegen diskriminierende Behandlung ein, die Artikel 14 (Verbot der Diskriminierung) in Verbindung mit Artikel 8 entgegensteht. Herr Sommerfeld legte weitere Beschwerde gegen die Verletzung von Artikel 6 § 1 (Recht auf faires Verfahren) als eigenständiger Artikel und in Verbindung mit Artikel 14 ein.

Entscheidung des Gerichts

Artikel 8 der Konvention

Das Gericht wiederholte, dass unter Artikel 8, den innerstaatlichen örtlichen Behörden aufgegeben war, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Kindes und dem Elterninteresse zu schaffen. In diesen Fällen hatte die deutschen Gerichte relevante Begründungen für ihre Entscheidungen angegeben, den Umgang abzulehnen: die starken Spannungen zwischen den Eltern und das Risiko, dass Besuche gefährliche Auswirkung auf die Entwicklung des Kindes hätten im Fall Sahin; und der zum Ausdruck gebrachte Wunsch des Kindes im Alter von 13 Jahren, seinen biologischen Vater nicht zu sehen und das Risiko einer schwerwiegenden Störung ihres emotionalen und psychologischen Gleichgewichts durch Erzwingen des Umgangs im Fall Sommerfeld.

Bei der Einschätzung, ob diese Gründe ausreichend seien, hatte das Gericht zu berücksichtigen, ob die zum Beschluss führenden Verfahren ordnungsgemäß den Schutz der Interessen der Antragsteller/Beschwerdeführer wahrten. Es stellte fest, dass die Antragsteller/Beschwerdeführer alle ihre Argumente zu Gunsten des Erhalts von Umgangsrecht vorbringen konnten und Zugang zu allen relevanten Informationen hatten, auf die sich die Gerichte stützten. Im Fall Sommerfeld sagte das Gericht aus, dass es übertrieben sei, davon auszugehen, dass die innerstaatlichen Gerichte immer einen psychologischen Gutachter zur Frage der Gewährung von Umgang für einen nicht sorgeberechtigten Elternteil hinzuziehen sollten. Basierend auf dem stattgefunden, direkten Umgang mit dem Kind, hatte das Amtsgericht eine gute Grundlage, ihre Aussagen zu überprüfen und festzustellen, ob sie eine eigene Entscheidung treffen konnte oder nicht. Im Fall Sahin sagte dass Gericht aus, dass es übertrieben sei, davon auszugehen, dass die innerstaatlichen Gerichte immer eine Beweisaufnahme durch eine gerichtliche Kindesanhörung zur Frage des Umgangs durchführen sollten. Da das Kind nur fünf Jahre alt zum relevanten Zeitpunkt war, war das Gericht berechtigt, sich auf die Ergebnisse eines Gutachters zu verlassen. Es gab keinen Grund ihre fachliche Kompetenz in Zweifel zu ziehen. Das Gericht hatte nicht zu kritisieren, dass die deutschen Gerichte angemessene Verfahren unter den Umständen beider Fälle führten und ausreichend Material hinsichtlich einer begründeten Entscheidungsfindung zur Frage des Umgangs bereit gestellt hatten. Die in Artikel 8 implizierten, verfahrenstechnischen Anforderungen sind somit erfüllt worden.

(Übersetzung: Bernd-Michael Uhl)

 

 

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erste Stellungnahme des VAfK:

"Eine schallende Ohrfeige für Deutschlands Familienrecht"

Diskriminierung in Deutschland

Erneut gab es für Deutschlands Familienrecht bei dem Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Korrektur. Deutsche Gerichte haben zwei Vätern zu Unrecht den Kontakt mit ihren unehelichen Kindern verweigert. So entschied der Gerichtshof für Menschenrechte am Dienstag in Straßburg. Bundesvorstandsmitglied Dietmar Nikolai Webel vom einzigen bundesweiten Väterverein „Väteraufbruch für Kinder“ sieht in dem Urteil die Position seines Verbandes bestätigt: „Gerade im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Januar 2003 zum Sorgerecht nichtehelicher Väter und den der Bundesregierung auferlegten Gesetzesänderungen müssen wesentliche Kernaussagen überdacht werden. Ein Ausschluss aus der elterlichen Verantwortung darf es nur geben, wenn es gewichtige Gründe gibt.“

Die Väter Sahin und Sommerfeld haben heute vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes nach vielen Jahren endlich ihr Recht bekommen. Es war kein Recht mehr für den persönlichen Weg, denn die Jahre des Unrechtes in Deutschland haben die Beziehungszeit der Kinder und Väter verschlungen. Deutsche Richter halfen dabei, selbst als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sein erstes Urteil verkündete ging die Bundesregierung sogar noch in Berufung.

Europa erweist sich als Korrektiv in der Rechtssprechung eines Mitgliedsstaates. Dietmar Nikolai Webel vom Väteraufbruch äußert hierzu: "Solche Diskriminierung der Väter in Deutschland muss nun auch im eigenen Land durch die Politik beendet werden. Es handelt sich nicht um Einzelfälle, sondern es gibt bei einem Drittel aller Scheidungen schon nach zwei Jahren keinen Vater-Kind-Kontakt mehr. Wenn die Vaterschaft als Wert begriffen wird, dann muss sie auch durch die Gesellschaft geschützt werden."

Es war nicht die erste Rüge gegen Deutschland. Den Kindern wurden die Väter per Rechtssprechung genommen. Die Rolle der Väter im Familienrecht wird in der Zukunft neu bestimmt werden müssen. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine gleichwertige Vaterschaft am 29.01.03 mit folgender Begründung abgewiesen. "Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine Mutter, gerade wenn sie mit dem Vater und dem Kind zusammenlebt, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden, dass sie also die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater missbraucht."

Es ist in Europa anders herum argumentiert worden. Es müssen schwerwiegende Gründe für eine Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder vorliegen. Deutschland befand als schwerwiegend, dass die Vaterschaft bei der Geburt häufig noch nicht festgestellt ist, die Mutter die naturgegebene Hauptverantwortung für die Kindererziehung hat und die Mutter die engere Bindung zum Kind habe.

Zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht besteht ein unmittelbarer Zusammenhang, wie die Begleitforschung zum neuen Kindschaftsrecht wissenschaftlich sicherstellte. Alleiniges Sorgerecht wird allzu oft als Machtposition eines Elternteils verstanden. Dem anderen Elternteil bleibt kaum eine Möglichkeit für faire Klärung. Selbst bei Missbrauch des alleinigen Sorgerechtes durch Umgangsverweigerung wird das Unrecht durch Familiengerichte zu Recht umgewandelt.

Am 11.07. wird dem Bundesrat eine Übergangsregelung vorgelegt werden für Väter, die vor 1998 noch nicht die gemeinsame Sorge erklären konnten. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil zur Rechtsstellung nichtehelicher Väter der Regierung diesen Auftrag erteilt. Liest man die Vorlage, so hat auch hier der Vater gegen den Willen der Mutter keine Möglichkeit einer gleichwertigen Elternschaft. Er muss mit der Mutter 6 Monate zusammengelebt haben und die Elterliche Verantwortung wahrgenommen haben. Davon können aber viele Väter nur träumen. Auch diese Väter möchten eine gleichwertige Beziehung wie die Mutter zum Kind aufbauen können.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte war offensichtlich anderer Meinung. Sahin und Sommerfeld haben ihr spätes Recht bekommen. Geld macht den erlittenen Schaden nicht wieder gut. Recht in Europa darf sich vom Recht in Deutschland nicht mehr unterscheiden. Die vielen Väter in Deutschland, denen es ähnlich geht, können nach dieser Rechtssprechung wieder hoffen.

 

Dietmar Nikolai Webel

Bundesvorstand, 08.07.2003

 

 

 


 

 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte zum Thema Schadensersatz

Elsholz, Hoffmann, Sahin, Sommerfeld sind Väter, Eheleute Kutzner Eltern, denen Schadensersatz wegen Umgangseinschränkung bzw. -ausschluss zugesprochen wurde.

Niederböster und Süß sind Väter, deren Klagen gegen Deutschland auf Schadensersatz wegen Umgangsreduktion durch Zulassungsbescheid angenommen sind und die laut Pressesprecher des EGMR noch in diesem Jahr entschieden werden sollen.

Stand 8.8.2002

 

Rechtsanwalt Ingo Alberti

Kiefernhalde 29

45133 Essen

Tel. 0178 79 87 802

Fax 089 1488 2280 74

Ingo.Alberti@gmx.de

 

 


 

 

 

Europäischer Gerichtshof verurteilt Bundesrepublik Deutschland

Zum wiederholten Male hat der Europäische Gerichthof für Menschenrechte die Bundesrepublik wegen der Verletzung der Grundrechte von Vätern beim Umgangsrecht verurteilt. Diesmal im Fall Sommerfeld gegen Bundesrepublik Deutschland, 4. Sektion, Urteil vom 11.10.2001 - Beschwerde Nr. 31871/96

veröffentlicht in "FamRZ", 6/2002, S. 381-386

 

Kommentar Väternotruf:

Insbesondere wurde auch der alte Paragraph § 1711 BGB gerügt. Auf Grund dieses jahrzehntelang gültigen Schandparagraphen, der sich in seiner Menschenverachtung nur noch mit der Teilung Deutschlands durch Stacheldraht und Mauer vergleichen läßt, und der ihn nutzenden Behörden und Professionellen haben Zehntausende von Kinder und ihre Väter den Kontakt für lange Zeit oder für immer verloren.

Dem vor dem Gerichtshof klagenden Vater, (vertreten durch Rechtsanwalt Rixe, Bielefeld?) wurden vom Gerichtshof für Menschenrechte Schadensersatz für die erlittenen immateriellen Schäden in Höhe von 50.000 DM zuerkannt

Würden nur 10.000 Väter, die auf gleiche Art von der Bundesrepublik geschädigt wurden Schadenersatz in dieser Höhe einklagen, müsste die Bundesrepublik 500.000.000 DM in Worten fünfhundertmillionen Mark Schadenersatz zahlen.

Wollen wir hoffen, dass noch viele Väter für ihr früher und heute erlittenes Unrecht wenigstens den Schadenersatz einklagen. Die ihnen und ihren Kinder verlorengegangen Zeit kann man auch mit Geld nicht ersetzen. Die Politiker/innen, die an maßgeblicher Stelle für das Unrecht verantwortlich waren und noch immer sind, werden wohl wie die Politbürokraten der DDR, ihre Hände in Unschuld waschen. Nur dass man den DDR-Bonzen wenigstens die hohen Pensionen  gestrichen hat.

 

 


 

 

 

Deutschen Väter zu Unrecht Umgang verboten = Straßburg (dpa) -

Deutsche Gerichte haben drei Vätern zu Unrecht den Umgang mit ihren unehelichen Kinder verweigert. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg am Donnerstag. Die Richter sahen in dem Entzug des Besuchsrechts einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Kläger hatten argumentiert, sie dürften als unverheiratete Väter nicht schlechter gestellt werden als geschiedene Väter. Die Bundesrepublik Deutschland muss den Beschwerdeführern nun eine Entschädigung von insgesamt 143 000 Mark zahlen.

Der Gerichtshof wies in seinem Urteil darauf hin, dass den Klägern das Besuchsrecht vor der Reform des Familienrechts im Juli 1998 verweigert worden war. Seitdem wird auch unverheirateten Eltern ein Besuchsrecht für die gemeinsamen Kinder zugestanden. Nach Auffassung der Richter hätten aber die deutschen Gerichte schon vor dieser Reform auf Grund der bestehenden Gesetze anders entscheiden müssen. Außerdem bemängelten die Richter, dass bei den drei Fällen die Kinder nicht direkt gehört oder nur oberflächliche Beobachtungen eines Psychologen bei der Verhandlung vorgelegt wurden.

dpa jl xx hi 111556 Okt 01

 

 

 

Faires Gerichtsverfahren, Schutz des Familienlebens, Verbot der Diskriminierung: Das sind die Menschenrechte, die sich in Deutschland häufig nur mit Hilfe des EGMR, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, durchsetzen lassen.

 

In Deutschland ist der EGMR in Familienrechtssachen die letzte Instanz. Binnen nur 15 Monaten hat dieser mit Entscheidungen vom 13.07.2000 und vom 11.10.2001 jetzt in vier Fällen in deutsche Familienrechtsverfahren zum Schutz der Menschenrechte korrigierend eingreifen müssen und vorausgegangene innerdeutsche Gerichtsentscheidungen zu Fall gebracht. - Eine schallende Ohrfeige für die Deutsche Justiz und den deutschen Gesetzgeber. DM 190.584 hat die Bundesrepublik Deutschland an Schadensersatz und Kostenerstattungen an die Beschwerdeführer zu bezahlen. Die Zeche zahlt allerdings der deutsche Steuerzahler.

http://www.echr.coe.int

http://www.echr.coe.int/Eng/Press/PressReleases.htm

 

http://www.echr.coe.int/Eng/Press/2001/Oct/Sahin+Sommerfeld+Hoffmannjud.htm

 

http://www.echr.coe.int/Eng/Press/2000/Jul_Aug/Elsholz%20jud%20epress.htm

 

http://www.vafk.de/news/bvgvb.htm

 

 


 

 

Europäischer Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu deutscher Familiengerichtspraxis

Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR vom 13.7.2000 Beschwerde Nr. 25735/94

Die Entscheidung im "Fall Elsholz" ist jetzt veröffentlicht und kommentiert. Das übersetzte Urteil ist erschienen in der Zeitschrift "Der Amtsvormund", Heft 8/2000. In einer aufsehenserregenden Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR - die Bundesrepublik Deutschland verurteilt die Rechte eines Vaters auf Umgang verletzt zu haben. Neben dem Urteil des EGMR sind in dem Heft abgedruckt eine Entscheidungsanmerkung von Prof. Dr. Stephan Liermann sowie einer Stellungnahme von RA Dr. Peter Koeppel, der den Beschwerdeführer Elsholz in dem Verfahren vor dem EGMR vertreten hatte. Umrahmt wird die Kommentierung von einem Aufsatz von RiOLG Franz Weisbrodt zur "Bindungsbeziehung des Kindes als Handlungsmaxime nach der Kindschaftsrechtsreform" und einer - für das Verständnis der Problematik, die der Entscheidung zugrunde lag, unverzichtbaren - Schilderung der "Auswirkungen des Vater-Kind-Kontaktverlusts" aus psychologischer Sicht durch Dipl. Psych. Ursula Kodjoe.

Der Sonderdruck aus dem Inhalt von Heft 8 umfasst darüber hinaus sieben weitere nationale Gerichtsentscheidungen zu Fragen des Sorgerechts, in denen der Bedeutung der Bindungsbeziehung des Kindes zu beiden Eltern breiter Raum gewidmet ist und in denen die jeweiligen gerichtlichen Entscheidungsgrundlagen hierzu herausgearbeitet sind.

Das Heft (solange der Vorrat reicht) oder ein Sonderdruck kann ab sofort beim

Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht

Sonderdruck Fall Elsholz"

Postfach 10 20 20, D-69010 Heidelberg

zu einem Preis von DM 15.00 (incl. MwSt. zzgl. Porto und Versand) bezogen werden. Die Bezahlung erfolgt auf Rechnung.

 

 

 

Wenn das Urteil in Deutschland umgesetzt wird, hieße das in der Konsequenz, das zukünftig der Umgang des Vaters (der Mutter) mit dem Kind nur ausgeschlossen werden darf, wenn das Gericht ein entsprechendes psychologisches Gutachten eingeholt hat und dieses eine Gefährdung des Kindeswohls im Falle der Wahrnehmung des Umganges darlegen würde.

Rechtsanwalt Dr. Peter Koeppel, der den klagenden Vater vertreten hat, ist zu erreichen über die Homepage: www.kindschaftsrecht2010.de

 

Dank an Herr Elsholz für sein Engagement und seine Ausdauer in der Sache.

 

 


 

 

 

http://www.welt.de/daten/2000/08/01/0801fo182945.htx

 

Besuchsrecht ist Menschenrecht

Noch immer wird Vätern in Deutschland der Zugang zu ihren Kindern verwehrt - Debatte

Von Christine Brinck

+

http://www.sueddeutsche.de/aktuell/?section=politik&myTM=full&id=965073637.88179&myTime

 

=965110393

 

 - SZ vom 01.08.2000 Politik

Vom Recht auf beide Eltern

Kinder und Scheidung: Europa - Gericht rügt deutsches Urteil

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Besuchsrecht ist Menschenrecht

Noch immer wird Vätern in Deutschland der Zugang zu ihren Kindern

verwehrt - Debatte

Von Christine Brinck

Der kleine Elián, der monatelang die allerhöchste Politik beschäftigte, hatte das Glück, in Amerika gestrandet zu sein. Denn der wütende Kampf um die Vereinigung mit seinem Vater wurde recht schnell zu Gunsten seines Erzeugers entschieden. Hieße Elián Hans und wäre von der deutschen Mutter nach oder in Deutschland entführt worden, hätte sein Vater eher eine lange Nase denn sein Kind gesehen. An der Gesetzeslage liegt es nicht. Das neue Kindschaftsrecht ist vorbildlich. Es legt nicht nur die Rechte beider Eltern nach Trennung und Scheidung fest, sondern unterstreicht auch das Recht des Kindes auf dauerhafte Beziehungen zu beiden. Wo ist also das Problem? Der gute Ansatz wird nur allzu oft vom betreuenden Elternteil, von Familienrichtern und Jugendämtern unterlaufen. Der amtlich sanktionierte Kindesraub trifft nicht nur ausländische Väter und Mütter, wie die jüngsten Auseinandersetzungen mit Amerikanern und Franzosen belegen, die vergebens um ihre Besuchsrechte in Deutschland kämpfen. Zu den Opfern gehören vor allem ausgegrenzte inländische Eltern, insbesondere Väter. Bis heute hat die Gesellschaft noch nicht akzeptiert, "dass ein Vater ebenso viel wert ist wie eine Mutter". Der Satz stammt von der früheren französischen Ministerin Elisabeth Badinter aus ihrem Buch "XY - Die Identität des Mannes" (1992). Daran hat sich gerade in Deutschland nicht viel geändert. Immer noch fällt es Müttern und Offiziellen schwer, Mutterschaft und Vaterschaft als gleichwertige Formen der Verantwortung zu begreifen. Mutterschaft ist gut und heilig; den Satz kann ein Christkonservativer genauso unterschreiben wie eine rabiate Feministin. Doch der Vater? Gut, ihn zu haben, aber lebensnotwendig sei er nicht.Täglich werden etwa 100 deutsche Kinder verschleppt, meistens von ihren Müttern. Das ist bei Ehelichkeit der Kinder absolut gesetzeswidrig, weil es die gemeinsame Sorge gibt, geschieht aber dennoch. Drei Jahre nach dem Abgang von Mutter und Kind haben 70 Prozent der Kinder keinen Kontakt mehr zu den Vätern, auch wenn die weder tot noch ganztägig betrunken sind. Ihre Hauptsünde? Sie passen den Müttern nicht mehr in die Lebensplanung. Und die Kleinen müssen - mitgehangen, mitgefangen - die neue Planung teilen. Mögen die Väter noch so sehr um Umgangsrecht betteln oder streiten, es wird ihnen verwehrt, wenn es die Mütter nicht wollen.

Damit könnte jetzt endlich Schluss sein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat unlängst einem klagenden deutschen Vater, vertreten durch den Kindschaftsanwalt Peter Koeppel, sein Besuchsrecht als Menschenrecht bestätigt und die deutsche Justiz zu Schadenersatz verurteilt. Was war geschehen? Der Hamburger hatte sich 1988 von seiner Partnerin getrennt. Zwei Jahre lang klappte es wunderbar mit den Besuchen bei dem kleinen Sohn, dann wurde dem Vater 1991 plötzlich auf Antrag der Mutter der Umgang verwehrt. Der Vater marschierte durch die Instanzen - vom Amtsgericht bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Vergebens. Unisono und mit immer der gleichen Begründung wurde er abgeschmettert. Warum? Man dürfe den Umgang nicht gegen den Willen der Mutter erzwingen, weil das Kind in schreckliche Konflikte geraten würde. Diese Begründung muss man sich auf der Zunge zergehen lassen: Der Umgang mit dem Vater ist schädlich für das Kind, nachgerade grundsätzlich. Weil das in diesem Falle "vollkommen klar" sei, musste man auch keine Psychologen befragen. Die Evaluation des Kindes fand nicht statt. Der Fünfjährige musste nur zu Protokoll geben: "Ich will den Papi nicht sehen." Das war's dann schon. Das Kind hatte gesprochen Dass dieser Kindeswille vermutlich nur der Mutterwille war, hätte ein mit der Forschung vertrauter Psychologe leicht etablieren können. Die selten in Psychologie bewanderten Richter wussten es besser - bis jetzt, leider neun Jahre zu spät, der Menschenrechtsgerichtshof anders entschied. Nicht nur wiesen die Straßburger ihren deutschen Kollegen die Verletzung des Artikels 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention - Recht auf einen fairen Prozess - nach, sondern auch den Verstoß gegen deren Artikel 8, der die Würdigung des Familienlebens anmahnt. Das Familienleben des Vaters ist zerstört, die seelische Verstümmelung des Kindes durch Muttermanipulation und Vaterentbehrung zementiert. Der um sein Menschenrecht auf Umgang betrogene Vater wird trotz der Straßburger Entscheidung sein Kind jetzt nicht sehen können. Dafür muss er erneut vor einem deutschen Gericht klagen. Die unendliche Dauer gerade von Umgangsregelungen ist in sich schon ein Gesetzesverstoß. Gerade bei jungen Kindern ist Zeit der alles entscheidende Faktor. Bei Elián erschienen sechs Monate schon unerträglich lange. Der amerikanische Vater Joseph Cooke kämpft indessen schon seit neun Jahren mit deutschen Gerichten darum, seine nach Deutschland verbrachten Kinder zu sehen. Dass er für die in seiner Heimat das Sorgerecht hat, hat die Ämter hier wenig gekümmert. Denn auch hier hatte die deutsche Justiz im Verein mit dem Jugendamt Vaterschaft als entbehrlich eingestuft. Inzwischen haben sich sogar Bill Clinton und Gerhard Schröder des Falles angenommen. Doch nichts überstürzen, scheint weiter die Devise zu sein. Jetzt aber hat Straßburg gesprochen: Besuchsrecht ist Menschenrecht.

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Vom Recht auf beide Eltern

Kinder und Scheidung: Europa- Gericht rügt deutsches Urteil

Deutsche Gerichte gehen zu leichtfertig mit dem Umgangsrecht um – so sieht es nun auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRG) in Straßburg. Dort hat ein 53-jähriger Hamburger mit Hilfe des Kindschaftsrechtsexperten Peter Koeppel im Kampf um das Besuchsrecht bei seinem Sohn einen Sieg errungen. Der EMRG verdonnerte die deutsche Justiz zu Schadensersatzzahlungen von 35 000 Mark sowie 12 700 Mark für seine Auslagen. Der Vater aus Hamburg hatte sich 1988 von seiner Partnerin getrennt. Zwei Jahre lang besuchte er seinen kleinen Sohn regelmäßig, dann wurde ihm 1991 auf Antrag der Mutter das Besuchsrecht verweigert. 1992 wies das Amtsgericht seinen Antrag auf eine Umgangsregelung ab. 1993 wurde sein Ersuchen vom nächsten Amtsgericht abgelehnt: Der Umgang mit dem Vater schade dem Kindeswohl. Das Gericht war der Meinung, dass man Umgang nicht gegen den Willen der Mutter erzwingen könne, da das Kind in Loyalitätskonflikte gestürzt würde. Einen Experten zu hören fand das Gericht unnötig. So ging der Streit durch alle Instanzen. Das Landgericht wies den Einspruch des Vaters ohne Anhörung ab; wenig später wies auch das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde zurück. Der Menschenrechts-Gerichtshof widersprach nun den deutschen Richtern – vor allem, weil sie sich geweigert hatten, psychologische Gutachten heranzuziehen. Die Richter sahen das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Recht auf Würdigung des Familienlebens verletzt, außerdem das Recht auf einen fairen Prozess. Neun Jahre ohne Kontakt. Schon lange wird gefordert, dass Familienrichter psychologisch besser ausgebildet werden. Manche Richter haben sich dieses Wissen mittlerweile angeeignet, viele jedoch ziehen sich schnell auf den schwammigen Begriff des Kindeswohls und des Kindeswillens zurück. Im vorliegenden Fall hatte der knapp fünfjährige Sohn gesagt, er wolle seinen Vater nicht mehr sehen. Dieser sogenannte Kindeswillen, das weiß man aus der Forschung, ist aber häufig auf Manipulation durch den betreuenden Elternteil zurückzuführen. Der englische Fachbegriff heißt seit 1984 Parental Alienation Syndrome (PAS): Ein Kind hat nach einer Trennung Angst, auch noch den zweiten Elternteil zu verlieren, wenn es gegen ihn aussagt. Der Vater konnte die berechtigte Hoffnung haben, dass ein mit der neuesten Forschung vertrauter Psychologe dies erkennen würde. Ein großes Unrecht ist auch die Dauer des Verfahrens. Das Kind hat seit 1991 seinen Vater nicht mehr gesehen. Mittlerweile ist der Junge13 Jahre alt. Mit 14 kann der Vater ihn gegen seinen Willen ohnehin nicht mehr sehen. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass endlose Verzögerungen von Entscheidungen bei sehr jungen Kindern nicht hinnehmbar seien, doch das änderte nichts. Ausgegrenzte Elternteile können davon ein traurig Lied singen. In den USA und Frankreich wird die „Umgangsvereitelung“ bisweilen sogar mit Gefängnis geahndet. In Deutschland geht es nach dem Motto: „Wenn die Mutter (der Vater) nicht will, kann man nichts machen.“ Im Vorfeld des Clinton-Besuches wurden Klagen aus den USA über die Behandlung des Umgangsbegehrens amerikanischer Elternteile an deutschenGerichten laut. Das wurde schnell als Wahlkampftheater abgetan. Zu Unrecht. Die Praxis der Gerichte trifft nicht nur die ausländischen Elternteile nach Deutschland entführter Kinder, sie trifft, wie die Straßburger Entscheidung zeigt, auch inländische Eltern mit gleicher Wucht. „Von Geburt an hat jedes Kind ein unveräußerliches Recht auf die gelebte Liebe zu beiden Eltern. Diese Eltern-Kind-Beziehung dauert ein Leben lang und hört nicht mit der Trennung der Eltern auf“, schrieb ein Richter am OLG München. Die Richter in Straßburg sehen es genauso.

Christine Brinck

 

 


 

 

Rechte der Väter gestärkt

Achtung des Familienlebens auch bei Ausweisungen zu beachten

gel. FRANKFURT, 25. Juli. Unverheiratete oder geschiedene Väter, die Kontakt zu ihren Kindern halten wollen, dabei jedoch am Widerstand der nationalen Behörden und Gerichte scheitern, erhalten Unterstützung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Die Straßburger Richter verkündeten vor kurzem zwei Urteile, in denen sie feststellten, die Niederlande und Deutschland hätten das Recht zweier Väter auf Achtung des Familienlebens verletzt und damit gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen.

Dem deutschen Vater, der nach der Trennung von der Mutter seines Sohnes vergeblich versucht hatte, eine Erlaubnis zum persönlichen Kontakt mit dem Kind zu bekommen, sprach der Straßburger Gerichtshof eine Entschädigung in Höhe von 35 000 Mark für den immateriellen Schaden zu, den er durch die Missachtung seiner Rechte erlitten habe (Urteil im Fall Elsholz vom 13. Juli). In dem niederländischen Fall wurde dem Kläger, einem türkischen Staatsangehörigen, dem die niederländischen Behörden ein Besuchsrecht verweigert hatten und der zudem aus den Niederlanden ausgewiesen worden war, eine Entschädigung für immaterielle Beeinträchtigungen in Höhe von 22 000 niederländischen Gulden zugesprochen (Urteil im Fall Ciliz vom 11. Juli).

Der deutsche Kläger, ein 53 Jahre alter Mann aus Hamburg, hatte vergeblich versucht, ein Recht auf persönlichen Umgang mit seinem Sohn zu erhalten. Dies wurde ihm von den Gerichten Anfang der neunziger Jahre mit dem Hinweis verwehrt, die Beziehung zwischen dem Kläger und der Mutter des Kindes sei so gespannt, dass es nicht dem Wohl des Kindes diene, wenn dem Vater ein Besuchsrecht zugesprochen werde. Nach den damals geltenden Vorschriften zur elterlichen Sorge für nicht eheliche Kinder hatten die Väter nur eine sehr schwache Stellung. Mit der Reform des Kindschaftsrechts 1997 wurden ihre Rechte gestärkt. Der ablehnenden Entscheidung des Amtsgerichts Mettmann waren zwei ausführliche Gespräche mit dem Kind vorausgegangen; ein psychologisches Gutachten wurde nicht eingeholt.

Das Landgericht Wuppertal bestätigte 1993 die Entscheidung des Amtsgerichts; die Eltern wurden dazu nicht angehört. Die Beschwerde des Vaters beim Bundesverfassungsgericht, dass sein Recht auf  Achtung des Familienlebens verletzt sei, blieb ohne Erfolg.

Strengere Maßstäbe als die deutschen Verfassungsrichter legten nunmehr die Richter am Straßburger Gerichtshof an. Sie rügten in ihrem Urteil, dass kein psychologisches Gutachten zu der Frage eingeholt worden sei, ob ein Besuchsrecht des Vaters dem Wohl des Kindes diene. Außerdem beanstandet der Straßburger Gerichtshof, dass das Landgericht Wuppertal die Eltern nicht angehört habe. Aufgrund dieser Versäumnisse sei das Recht des Vaters auf Achtung seines Familienlebens sowie sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden.

Im Fall des türkischen Klägers gegen die Niederlande wird, wie schon in früheren Entscheidungen aus Straßburg, deutlich, dass der Gerichtshof dem Recht auf Familienleben auch im Zusammenhang mit der Ausweisung von Ausländern große Bedeutung zumisst. Der türkische Vater, der vor dem Gerichtshof geklagt hatte, war 1995 aus den Niederlanden ausgewiesen worden, weil er keine Arbeit mehr hatte.

Nach Meinung der niederländischen Behörden und Gerichte war der Kontakt zwischen Vater und Sohn nicht so eng, als dass er einer Ausweisung entgegengestanden hätte. Die Pflicht zum Schutz des Familienlebens gehe nicht so weit, dass ein Staat gehalten wäre, einen Ausländer so lange im Land zu behalten, bis sich Familienbande entwickelt hätten, argumentierte die niederländische Regierung. Parallel zu den Gerichtsverfahren, die der Ausweisung des Vaters galten, liefen vor niederländischen Gerichten auch noch Verfahren, in denen der Vater ein Recht auf regelmäßigen Kontakt mit seinem Sohn beanspruchte. Dies war ihm bislang unter anderem mit dem Hinweis verweigert worden, er habe sich erst, als seine Ausweisung drohte, um regelmäßigen Kontakt mit seinem Sohn bemüht. Eine endgültige Entscheidung darüber, ob dem Vater ein Besuchsrecht zusteht, ist noch nicht getroffen. Der Gerichtshof rügte, die niederländischen Gerichte hätten es versäumt, die Verfahren zum Besuchsrecht und zur Ausweisung zu koordinieren. Mit der Ausweisung sei die Entscheidung über das Besuchsrecht vorweggenommen worden. Vor allem sei dem Kläger dadurch die Möglichkeit genommen worden, sich an den weiteren Verfahren zum Besuchsrecht zu beteiligen, obwohl dies offensichtlich erforderlich gewesen wäre. Wegen dieser Versäumnisse sei der Kläger in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt worden.

 

FAZ 26.7.2000, Seite 15

 

Kurzmitteilung in FamRZ 17/00

Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Eu GHMR vom 13.7.2000 Beschwerde Nr. 25735/94

veröffentlicht in englischer Sprache unter www.echr.coe.init

 

 

 


 

 

 

 

Urteile

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Vierte Sektion

Nichtamtliche Übersetzung

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

26/02/02 - Fall KUTZNER gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 46544/99)

Straßburg, 26. Februar 2002

Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es unterliegt noch der Schlussredaktion.

In der Rechtssache Kutzner . /. Deutschland

ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als Kammer durch die folgenden Richter:

Herrn A. PASTOR RIDRUEJO, Präsident,

Herrn G. RESS,

Herrn C. CAFLISCH,

Herrn J. MAKARCZYK,

Herrn I. CABRAL BARRETO,

Frau N. VAJIC,

Herrn M. PELLONPÄÄ,

sowie den Kanzler, Herrn V. BERGER,

nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 10. Juli 2001 und 30. Januar 2002 am letztgenannten Datum zu folgendem Urteil gelangt:

VERFAHREN

1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 46544/99) zugrunde, mit der die beiden deutschen Staatsangehörigen Herr Ingo Kutzner und Frau Annette Kutzner („die Beschwerdeführer“) die Europäische Kommission für Menschenrechte („die Kommission“) aufgrund des früheren Artikels 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 5. Juli 1998 befasst hatten.

2. Die Beschwerdeführer, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde, sind vor dem Gerichtshof von Rechtsanwalt H. Brückner aus Osnabrück und Herrn V. Laubert von dem Verein Aktion Rechte für Kinder e.V. vertreten worden. Die deutsche Regierung („die Regierung“) ist von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn K. Stoltenberg, Ministerialdirigent im Bundesministerium der Justiz, vertreten worden.

3. Die Beschwerdeführer behaupteten, die Entziehung des Sorgerechts über ihre beiden Töchter habe ihr Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8 der Konvention verletzt. Sie rügten ebenfalls, nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens gemäß Artikel 6 der Konvention gelangt zu sein.

4. Die Beschwerde ist dem Gerichtshof am 1. November 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention (Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 11), vorgelegt worden.

5. Die Beschwerde ist der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden (Artikel 52 Absatz 1 der Verfahrensordnung). Aus dieser Sektion ist die für die Prüfung der Rechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Absatz 1 der Konvention) gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verfahrensordnung gebildet worden.

6. Mit Entscheidung vom 10. Juli 2001 hat die Kammer die Beschwerde für zulässig erklärt.

7. Sowohl die Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche Stellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Absatz 1 der Verfahrensordnung).

8. Mit Schreiben vom 13. Juli 2001 hat der Gerichtshof die Parteien aufgefordert, ihm ergänzende Auskünfte (Artikel 59 Absatz 1) vorzulegen. Die Beschwerdeführer haben ihre Stellungnahmen am 31. August und 4. September 2001 und die Regierung hat ihre Stellungnahme am 5. September 2001 vorgelegt.

9. Am 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Absatz 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese Beschwerde ist allerdings weiterhin von der früheren IV. Sektion in der vor diesem Datum bestehenden Zusammensetzung geprüft worden.

SACHVERHALT

I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

10. Die 1966 bzw. 1968 geborenen Beschwerdeführer sind deutsche Staatsangehörige und in Badbergen (Deutschland) wohnhaft. Sie sind verheiratet und Eltern von zwei Töchtern, nämlich Corinna, geboren am 11. September 1991, und Nicola, geboren am 27. Februar 1993.

A. Die Entstehung der Sache

11. Die Beschwerdeführer und ihre beiden Kinder lebten seit der Geburt der Kinder mit den Eltern des Beschwerdeführers und einem nicht verheirateten Bruder zusammen in einem alten Bauernhaus. Der Beschwerdeführer arbeitet auf einer Hühnerfarm. Die Beschwerdeführerin hingegen hatte in einer Fabrik gearbeitet. Seitdem sie arbeitslos ist, bleibt sie zu Hause und kümmert sich um die Kinder und den Haushalt.

Die beiden Beschwerdeführer hatten die Sonderschule für Lernbehinderte besucht.

12. Aufgrund eines Rückstands in ihrer physischen und vor allem intellektuellen Entwicklung wurden die beiden Mädchen mehrfach ärztlich untersucht; auf den Rat eines der Ärzte hin wurden die beiden Mädchen bereits in frühester Kindheit pädagogisch unterstützt und gefördert. Seit 1994 wurde die ältere Tochter Corinna pädagogisch betreut (Frühförderung). Seit 1995 bzw. 1996 besuchten die beiden Mädchen ganztätig einen Heilpädagogischen Kindergarten.

13. Zwischen Oktober 1995 und Mai 1996 betreute Frau Klose, eine sozialpädagogische Familienhilfe, die Beschwerdeführer offiziell zehn Stunden pro Woche an ihrem Wohnsitz. Die Beschwerdeführer behaupten, dass es sich in Wirklichkeit nur um drei Stunden gehandelt habe, da ebenfalls die Zeit für die An- und Rückfahrt zu berücksichtigen sei. Das Verhältnis zwischen ihr und den Beschwerdeführern war rasch konfliktgeladen, was den Beschwerdeführern zufolge dazu führte, dass ein sehr negativer Bericht über sie verfasst wurde.

14. In der Tat fertigte Frau Klose einen Bericht für das Kreisjugendamt an, in dem sie die eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführer, die Konfliktbeziehungen zwischen den Mitgliedern der Familie sowie - zumindest am Anfang - eine gewisse ablehnende Haltung ihr gegenüber herausstellte.

15. Aufgrund dieses Berichts beantragte das Kreisjugendamt am 13. September 1996 beim Vormundschaftsgericht Bersenbrück, den Beschwerdeführern das Sorgerecht für ihre beiden Kinder zu entziehen.

B. Das Verfahren im Hinblick auf die Entziehung des Sorgerechts der Beschwerdeführer

1. Vor dem Vormundschaftsgericht Bersenbrück

16. Am 18. September 1996 bestellte das Vormundschaftsgericht Bersenbrück den Psychologen Waschke-Peter als Sachverständigen, der sein Gutachten am 20. November 1996 vorlegte.

17. Nach Anhörung der Beschwerdeführer und der Großeltern verfügte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 1997 im Wege der einstweiligen Anordnung, den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Bestimmung über ärztliche Maßnahmen zu entziehen, insbesondere mit der Begründung, dass „die Eltern [die Beschwerdeführer] intellektuell nicht in der Lage sind, ihre Kinder ordnungsgemäß zu erziehen“.

18. Zwischen Februar und Juli 1997 lebten die beiden Mädchen in einer Clearingstelle eines privaten Vereins in Meppen (Verein für familienorientierte Sozialpädagogik), der zur Gesellschaft für familienorientierte Sozialpädagogik gehört.

19. In zwei Berichten vom 18. und 24. April 1997 beantragte Frau Backhaus, Vorstandsvorsitzende dieser Gesellschaft, ebenfalls, den Beschwerdeführern das Sorgerecht zu entziehen, da „eine Verflachung des IQs vorprogrammiert sei, die Kinder eine Chance durch eine neue Beelterung hätten, in der über die Beziehung neue Impulse für die Sozial- und Intelligenzentwicklung gesetzt würden“.

20. Nach einer weiteren Anhörung der Beschwerdeführer und der Großeltern wurde den Beschwerdeführern mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 27. Mai 1997 das Sorgerecht für ihre beiden Kinder entzogen. Hierbei stützte sich das Gericht hauptsächlich auf das Gutachten, demzufolge die Beschwerdeführer unverschuldet, jedoch mangels intellektueller Fähigkeiten erziehungsunfähig sind.

Dem Vormundschaftsgericht zufolge fehlte es den Beschwerdeführern an der erforderlichen Sensibilität, um den Bedürfnissen ihrer Kinder gerecht zu werden. Im Übrigen hätten sie die Unterstützung durch die Sozialdienste abgelehnt und ihr derzeitiges Einverständnis mit den ergriffenen Maßnahmen, das bei weitem nicht glaubwürdig sei, wäre nur als Reaktion auf den Druck zu sehen, den sie im derzeitigen Verfahren empfunden hätten.

Das Vormundschaftsgericht fügte hinzu, dass bei den Kindern Entwicklungsdefizite vorlägen, die weder durch die Großeltern noch durch Betreuung seitens der Sozialdienste ausgeglichen werden könnten. Allein Pflegefamilien – im Falle Corinnas sollte es eine professionelle Pflegefamilie sein – könnten den beiden Kindern helfen, da weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichend seien.

21. Seit dem 15. Juli 1997 sind die beiden Mädchen in unterschiedlichen Pflegefamilien („Inkognito-Pflege“) untergebracht, die von der Gesellschaft für familienorientierte Sozialpädagogik abhängen, die am 18. und 24. April 1997 einen Bericht erstellt und die Entziehung des Sorgerechts der Beschwerdeführer über ihre Kinder beantragt hatte.

22. Mit Schreiben vom 24. Januar, 23. Juni und 2. Juli 1997 sprachen sich die Hausärzte der Familie der Beschwerdeführer für eine Rückkehr der Kinder zu den Beschwerdeführern aus.

2. Vor dem Landgericht Osnabrück

23. Im Juni 1997 legten die Beschwerdeführer beim Landgericht Osnabrück Beschwerde gegen den Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 27. Mai 1997 ein.

24. Vom 2. September bis zum 25. November 1997 besuchte die Beschwerdeführerin einen Qualifizierungskurs für Tagesmütter, den sie mit Zertifikat abschloss.

25. Am 29. August 1997 sprach sich ein psychologischer Sachverständiger des Deutschen Kinderschutzbundes, eine private Organisation, an die sich die Beschwerdeführer gewandt hatten, ebenfalls für eine Rückkehr der Kinder in ihre Familie und für ergänzende pädagogische Unterstützungsmaßnahmen durch die Sozialdienste aus.

26. Aufgrund dieser verschiedenen Stellungnahmen bestellte das Landgericht am 9. Oktober 1997 einen zweiten psychologischen Sachverständigen, Herrn Trennheuser, der sein Gutachten am 18. Dezember 1997 vorlegte. Im Übrigen hörte das Landgericht die Beschwerdeführer, die Großeltern, die zuständige Verwaltung und den Sachverständigen an.

27. Mit Beschluss vom 29. Januar 1998 wies das Landgericht die Beschwerde der Beschwerdeführer mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1666 und 1666a – siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht) zum Schutz des Kindeswohls vorlägen.

Das Landgericht nahm auf die beiden Gutachten Bezug.

Dem ersten zufolge – das am 20. November 1996 dem Vormundschaftsgericht Bersenbrück vorgelegt wurde – waren die Beschwerdeführer aufgrund ihrer eigenen Defizite und weil sie sich überfordert fühlten, nicht fähig, ihre Kinder zu erziehen. Die Hilfe externer Personen zur Unterstützung der Familie würde nur die Spannungen zwischen den Eltern und ihren Töchtern sowie die Unsicherheit der Beschwerdeführer verstärken. Da die Familie von den Großeltern beherrscht würde, könnten die Eltern für ihre Kinder keine gefestigten Autoritätspersonen darstellen. Außerdem seien die Großeltern, die nicht in der Lage seien, ihre eigenen Kinder (die Beschwerdeführer) zu unterstützen, auch nicht in der Lage, die sich bei ihren Enkeln abzeichnenden intellektuellen Defizite auszugleichen.

Dem zweiten Gutachten zufolge – das am 18. Dezember 1997 erstattet wurde – sind die beiden Mädchen in ihrer Gesamtentwicklung um ca. 1 Jahr zurück, was insbesondere in ihrer Sprache zum Ausdruck komme, die in Stammeln bestehe. Hätten die Kinder nicht jahrelang sozialpädagogische Hilfe erfahren, hätten sie wahrscheinlich eine Sonderschule für geistig Behinderte besuchen müssen, wodurch sie an einer normalen Entwicklung und einer normalen Lebensführung Erwachsener gehindert worden wären. Die Eltern seien nicht in der Lage, ihre Töchter bei der Entwicklung ihrer Persönlichkeit zu unterstützen, da sie nicht fähig seien, sie zu verstehen und entsprechend zu behandeln. Wissenschaftliche Untersuchungen belegten, dass ein solches Defizit seitens der Eltern die Entwicklung emotionaler Bindungen zwischen Eltern und ihren Kindern behindere. Die in der Schule erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten liefen insbesondere Gefahr, in der Familie erstickt zu werden. Allein die Grundversorgung der Kinder (Nahrung usw.) sei gewährleistet gewesen. In der Zukunft bestünde die Gefahr, dass die Eltern gegenüber ihren Kindern zunehmend aggressiv reagierten. Angesichts dieser Sachlage sei eine Herausnahme der Kinder aus ihrer Familie die einzige Möglichkeit, um einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen.

Das Landgericht kam zu der Schlussfolgerung, dass die beiden Sachverständigen nach ausführlichen Untersuchungen zum gleichen Ergebnis gelangt sind. Der zweite Sachverständige habe zu Recht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer Kontakt zu dem Kinderschutzbund aufgenommen hatten und dass die Beschwerdeführerin an einem Qualifizierungskurs zur Tagesmutter teilgenommen hatte. Dies reiche aber nicht aus, um eine Fehlentwicklung der Kinder oder die Gefahr einer solchen Entwicklung auszuschließen.

4. Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg

28. Am 20. März 1998 wies das Oberlandesgericht Oldenburg die Beschwerde der Beschwerdeführer mangels Gesetzesverletzung zurück. Die betroffenen Gerichte hatten nämlich die Parteien angehört, sich auf die beiden Gutachten gestützt und die bereits ergriffenen Maßnahmen zur pädagogischen Unterstützung sowie das vom Kinderschutzbund in Auftrag gegebene psychologische Gegengutachten und die Stellungnahmen der Ärzte der Familie berücksichtigt.

4. Vor dem Bundesverfassungsgericht

29. Am 26. Mai 1998 entschied das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer, die Beschwerde der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung anzunehmen.

5. Die im Auftrag des Vereins Aktion Rechte für Kinder e.V. vorgelegten Privatgutachten

30. Professor Riedl, Direktor des Erziehungswissenschaftlichen Instituts der Hochschule Schwäbisch-Gmünd, erstellte am 29. (sic!) Mai 1998 ein Privatgutachten, in dem er zu dem Schluss gelangte, dass das Kindeswohl nicht gefährdet sei und die Beschwerdeführer durchaus in der Lage seien, ihre Kinder sowohl in emotionaler als auch intellektueller Hinsicht zu erziehen. Er führte insbesondere aus, dass die Familie Kutzner „somit ein geglücktes Beispiel für das gewollte, geplante und wohlorganisierte Zusammenleben dreier Generationen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und unter positiven individuellen und sozialen Bedingungen“ biete. Er fügte hinzu, dass ergänzende pädagogische Fördermaßnahmen weitgehend die schulischen Defizite der Kinder kompensieren könnten.

31. Ebenfalls auf Ersuchen dieses Vereins erstellte Herr Dr. iur. Giese, Institut für Medizinschaden-Begutachtung in Tübingen, am 17. November 1999 ein zweites Privatgutachten, in dem er zu dem Schluss gelangte, dass im vorliegenden Fall das Verfahren vor den deutschen Gerichten Artikel 6 und 8 der europäischen Menschenrechtskonvention verletzt habe.

C. Die Einschränkungen des Besuchsrechts der Beschwerdeführer

32. Infolge der Unterbringung der Kinder in anonymen Pflegefamilien („Inkognito-Pflege“) konnten die Beschwerdeführer ihre Kinder in den ersten sechs Monaten nicht sehen.

33. Sie wandten sich daraufhin an das Landgericht Osnabrück, das ihnen mit Beschluss vom 4. Dezember 1997 trotz Einspruchs des Jugendamtes ein Besuchsrecht von einer Stunde pro Monat einräumte.

34. Bei diesen Besuchen waren entgegen dem Beschluss des Vormundschaftsgerichts acht weitere Personen verschiedener Sozialdienste und Vereinigungen anwesend. Später wurde deren Anzahl verringert, doch beharrte das Jugendamt auf einem „begleiteten Besuchsrecht“.

35. Zwischen Juli und November 1999 unternahmen die Beschwerdeführer zahlreiche Schritte, um ihre Kinder an Weihnachten oder bei der Einschulung ihrer ältesten Tochter zu sehen; dies lehnte das Jugendamt ab. Die Beschwerdeführer riefen das Vormundschaftsgericht an und ihnen wurde gestattet, an der Einschulung ihrer ältesten Tochter teilzunehmen.

36. Am 8. Dezember 1999 befassten die Beschwerdeführer erneut das Vormundschaftsgericht, um ein zweistündiges Besuchsrecht für ihre Kinder an Weihnachten zu erwirken.

37. Am 21. Dezember 1999 wies das Gericht ihren Antrag ab und bestellte einen neuen psychologischen Gutachter, Frau Sperschneider, zur Klärung, in welchem Umfang und welchen Personen ein Umgangsrecht eingeräumt werden sollte.

38. Aus den ergänzenden, von den Parteien im Anschluss an die Zulässigkeitsentscheidung des Gerichtshofs vorgelegten Informationen (s.o. Nr. 8) geht hervor, dass Frau Sperschneider in ihrem Bericht vom 12. Mai 2000 vorschlug, die Besuchzeit der Eltern auf zwei Stunden pro Monat auszuweiten und den Großeltern zu gestatten, einmal alle zwei Monate daran teilzunehmen.

39. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2000 bat das Vormundschaftsgericht die Parteien, zu dem Vorschlag der Psychologin Stellung zu nehmen.

40. Mit Schreiben vom 2. November 2000 teilte das Jugendamt mit, dass den Beschwerdeführern das Umgangsrecht entsprechend den von der Psychologin vorgeschlagenen Modalitäten gewährt worden sei.

41. Mit Schriftsatz vom 14. März 2001 haben die Beschwerdeführer beim Vormundschaftsgericht um eine Entscheidung in der Sache gebeten.

42. Mit Beschluss vom 16. März 2001 hat das Vormundschaftsgericht festgestellt, dass sich die Parteien über die Regelung des Besuchsrechts der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Kinder geeinigt hätten und kein weiterer Entscheidungsbedarf gegeben sei.

D. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Bestellung eines neuen Vormunds

43. Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 hat der Beschwerdeführer den Vormund der Kinder, Herrn Seifert als Vertreter des Jugendamts Osnabrück, um ein Gespräch ersucht, um mit ihm einige Punkte, wie beispielsweise die körperliche und seelische Entwicklung seiner Kinder, die Regelung des Umgangsrechts, die beabsichtigte Taufe in ihrer Heimatkirchengemeinde, usw. zu besprechen.

44. Mit Schreiben vom 22. Februar 2001 hat Herr Seifert ein solches Treffen mit der Begründung abgelehnt, dass sich die Beschwerdeführer bei ihren Besuchen selbst ein Bild von der Entwicklung ihrer Kinder machen könnten.

45. Mit Schreiben vom 4. März 2001 hat der Beschwerdeführer beim Vormundschaftsgericht Bersenbrück beantragt, das Jugendamt Osnabrück als Vormund zu entlassen und an dessen Stelle einen unabhängigen Sachverständigen zu bestellen.

46. Mit Schreiben vom 26. April 2001 wies Herr Seifert die von dem Beschwerdeführer gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurück.

47. Der Letztgenannte hat am 17. Mai 2001 geantwortet und angemerkt, dass das Jugendamt systematisch versucht habe, die Beschwerdeführer endgültig von ihren Kindern zu trennen, während nach Meinung der meisten Fachleute eine solche Trennung nur vorübergehend sein dürfe und die Kinder ihre Herkunftsfamilie brauchten. Er fügte hinzu, dass das Gutachten relativ wertlos sei, wenn Sachverständige glaubten, dass Kontakte von ein bis zwei Stunden pro Monat unter strenger Aufsicht genügen würden. Schließlich habe Frau Sperschneider alles in allem nur zwei Stunden bei den Beschwerdeführern verbracht, ohne sich für ihre tatsächlichen Beweggründe zu interessieren.

48. Mit Schreiben vom 12. Juli 2001 antwortete ein Rechtspfleger dem Beschwerdeführer, dass das Vormundschaftsgericht seinen Antrag abgelehnt habe.

II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT

49. § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sieht vor, dass das Vormundschaftsgericht bei Gefährdung des Kindeswohls verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

50. § 1666a bestimmt in Absatz 1, dass Maßnahmen, die eine Trennung des Kindes von der Familie vorsehen, nur zulässig sind, wenn es keine anderen Maßnahmen - auch nicht seitens der Behörden - gibt, die es ermöglichen, einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen.

51. § 1666a Absatz 2 lautet wie folgt:

„Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.“

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION

52. Die Beschwerdeführer behaupten, dass die Entscheidung der deutschen Gerichte, ihnen das Sorgerecht über ihre beiden Töchter zu entziehen, ihr in Artikel 8 der Konvention verankertes Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt habe. Dieser Artikel lautet wie folgt:

„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale und öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

53. Die Regierung behauptet, dass der streitige Eingriff seine Grundlage in den §§ 1666 und 1666a BGB finde und zum Schutz des geistigen und seelischen Wohls der Kinder notwendig gewesen sei. Sie stellt heraus, dass die innerstaatlichen Gerichte nach Anhörung der Parteien und Einholung der Gutachten zweier psychologischer Sachverständiger zu dem Ergebnis gelangt seien, dass das Interesse der Beschwerdeführer am Familienleben gegenüber dem Wohl der Kinder zurücktreten müsse. Die festgestellten Entwicklungsstörungen der Kinder seien nämlich so erheblich gewesen, dass weniger einschneidende Förderungs- und Betreuungsmaßnahmen sich in der Vergangenheit als nicht ausreichend erwiesen hätten, auch aufgrund der mangelnden Zusammenarbeit der Beschwerdeführer mit den Sozialdiensten. Die Sachverständigen seien im Übrigen zu übereinstimmenden Ergebnissen gekommen; sie hätten lediglich den Akzent auf unterschiedliche Aspekte gesetzt, was bei dieser Art von Gutachten nicht ungewöhnlich sei und sich auch durch die Tatsache erklären lasse, dass sie in verschiedenen Stadien des Verfahrens erstellt wurden. Ferner sei es nicht möglich gewesen, das Gegengutachten des Herrn Riedl zu berücksichtigen, da dieses erst am 28. Mai 1998, d.h. zwei Tage nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, erstellt worden sei. Es handele sich jedenfalls um ein privates Gegengutachten, das die Ergebnisse der beiden ersten Sachverständigen nicht in Frage stellen könne. Schließlich weist die Regierung darauf hin, dass die Beziehungen zwischen den Beschwerdeführern und ihren Kindern nicht völlig abgebrochen worden seien und auch Kontakt zwischen den Pflegefamilien bestünde. Sie gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die Streitigkeit in Bezug auf das Umgangsrecht der Beschwerdeführer jetzt geregelt sei, da diese die Vorschläge von Frau Sperschneider hierzu akzeptiert hätten und die Umgangskontakte mit ihren Kindern in der Praxis gemäß den vorgeschlagenen Modalitäten verliefen.

54. Die Beschwerdeführer bestreiten die Notwendigkeit des Eingriffs und stellen einige Aspekte der von den innerstaatlichen Gerichten in Auftrag gegebenen Gutachten in Abrede. Den Beschwerdeführern zufolge waren die beiden Gutachten weder begründet noch glaubhaft, da sie auf völlig unterschiedlichen Begründungen beruhten, um eine Gefährdung des Kindeswohls nachzuweisen: das erste nehme auf die emotionalen Defizite zwischen den Beschwerdeführern und ihren Töchtern Bezug, während das zweite den Akzent auf das intellektuelle Defizit der Eltern lege. Es sei für sie unerträglich, dass ihnen ihr niedriges intellektuelles Niveau vorgehalten worden sei, denn wenn diese Kriterien gelten würden, müsste ungefähr 30 % der Eltern in Deutschland das Sorgerecht über ihre Kinder entzogen werden. Die Beschwerdeführer rügen ferner, dass die Sachverständigen Alternativmaßnahmen, die den vollständigen Entzug der Personensorge, wie ihn die einschlägige Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches verlangt, verhindern können, beispielsweise die Unterstützung durch eine andere Sozialarbeiterin, die sich um die Familie kümmern würde, nicht eingehend geprüft hätten. Sie heben die dramatischen Folgen für die auf diese Weise von ihren Eltern getrennten Kinder hervor und verweisen auf das in der internationalen Fachöffentlichkeit bekannte „Parental Alienation Syndrome“, an dem diese Kinder leiden würden. Schließlich werfen sie dem Jugendamt Osnabrück vor, ihre Kinder in unterschiedlichen und anonymen Pflegefamilien untergebracht und alles daran gesetzt zu haben, um jeglichen Kontakt zwischen ihnen und ihren Kindern in größtmöglichem Umfang einzuschränken, ohne den Versuch zu unternehmen, die Herkunftsfamilie zu unterstützen, wie es das Kinder- und Jugendhilfegesetz verlange. Sie vertreten die Auffassung, dass die unbefriedigende Regelung ihres Umgangsrechts zu einer wachsenden Entfremdung führt und unter Umständen irreparable Schäden in der Eltern-Kind-Beziehung verursacht.

55. Die Beschwerdeführer rügen ebenfalls, nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens gelangt zu sein, weil sich die innerstaatlichen Gerichte ausschließlich auf die Feststellungen des Jugendamts, der Gesellschaft für familienorientierte Sozialpädagogik und der amtlichen Sachverständigen gestützt hätten, ohne die privaten Gegengutachten der Herren Riedl und Giese zu berücksichtigen. Sie berufen sich auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention, dessen einschlägige Textpassage wie folgt lautet:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht in einem fairen Verfahren (...) entschieden wird. (...)“

56. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass er die Umstände der Sache völlig frei rechtlich würdigen kann (vgl. Urteil vom 19. Februar 1998 in der Sache Guerra u.a. . /. Italien, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-I, S. 223, Nr. 44) und in der Vergangenheit entschieden hat, dass Artikel 8 zwar kein ausdrückliches Verfahrenserfordernis enthält, der Entscheidungsfindungsprozess, der zu Eingriffsmaßnamen führt, jedoch fair sein und die durch Artikel 8 geschützten Interessen gebührend wahren muss (siehe insbesondere Urteil vom 24. Februar 1995 in der Sache McMichael . /. Vereinigtes Königreich, Serie A, Band 307-B, S. 55, Nr. 87, und Urteil in der Sache Ignaccolo-Zenide . /. Rumänien, 31679/96, Nr. 99, CEDH 2000-I).

57. Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die von den Beschwerdeführern unter dem Blickwinkel des Artikels 6 vorgetragene Rüge eng mit der im Zusammenhang mit Artikel 8 vorgebrachten Rüge verknüpft ist und daher im Rahmen dieses letztgenannten Artikels geprüft werden kann.

A. Vorhandensein eines Eingriffs

58. Für einen Elternteil und sein Kind stellt das Zusammensein einen grundlegenden Bestandteil des Familienlebens dar (siehe beispielsweise Urteil vom 8. Juli 1987 in der Sache W., B. und R. . /. Vereinigtes Königreich, Serie A, Band 121, S. 27, Nr. 59, S. 71, Nr. 60 bzw. S. 117, Nr. 64, Urteil vom 24. März 1988 in der Sache Olsson . /. Schweden (Nr. 1), Serie A, Band 130, S. 29, Nr. 59, Urteil vom 22. Juni 1989 in der Sache Eriksson . /. Schweden, Serie A, Band 156, S. 24, Nr. 58, Urteil vom 20. Februar 1992 in der Sache Margarita und Roger Andersson . /. Schweden, Serie A, Band 226-A, S. 25, Nr. 72, Urteil vom 26. Mai 1994 in der Sache Keegan . /. Irland, Serie A, Band 290, S. 19, Nr. 50, vorerwähntes Urteil in der Sache McMichael, S. 55, Nr. 86, Urteil vom 7. August 1996 in der Sache Johansen . /. Norwegen, Sammlung 1996-III, S. 1001-1002, Nr. 52, Urteil vom 9. Juni 1998 in der Sache Bronda . /. Italien, Sammlung 1998-IV, S. 1489, Nr. 51, Buscemi . /. Italien (Nr. 29569/95), CEDH 1999-VI, Nr. 53, Gnahoré . /. Frankreich, Nr. 40031/98, Nr. 50, CEDH 2000-IX, und K. und T. . /. Finnland [GC], Nr. 25702/94, Nr. 151, CEDH 2001).

59. Es steht folglich außer Zweifel - und die Regierung bestreitet dies nicht - , dass die Maßnahmen, von denen hier die Rede ist (die dauerhafte Unterbringung der Kinder in Pflegefamilien und die Einschränkungen der Kontakte zwischen den Beschwerdeführern und ihren Kindern), als ein „Eingriff“ in die Ausübung des Rechts der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens zu sehen sind.

B. Rechtfertigung des Eingriffs

60. Ein solcher Eingriff verletzt Artikel 8, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“ verfolgt ein oder mehrere legitime Ziele im Hinblick auf Absatz 2 dieser Bestimmung und ist „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“, um diese zu erreichen. Der Begriff „Notwendigkeit“ impliziert einen Eingriff, der auf einem zwingenden gesellschaftlichen Bedürfnis beruht und vor allem in angemessenem Verhältnis zu dem angestrebten legitimen Ziel steht (siehe beispielsweise vorerwähntes Urteil in der Sache Gnahoré, Nr. 50 in fine).

61. Artikel 8 will zwar im Wesentlichen eine Person vor willkürlichen Eingriffen der Behörden schützen, doch erlegt er darüber hinaus dem Staat positive Verpflichtungen auf, die mit der tatsächlichen „Achtung“ des Familienlebens untrennbar verbunden sind. In den Fällen, in denen das Vorhandensein einer familiären Bindung feststeht, muss der Staat grundsätzlich so handeln, dass sich diese Bindung entwickeln kann, und die Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, den betroffenen Elternteil und das betroffene Kind zusammenzuführen (siehe beispielsweise vorerwähnte Urteile in der Sache Eriksson, S. 26-27, Nr. 71, in der Sache Margareta und Roger Andersson, S. 30, Nr. 91, Urteil vom 27. November 1992 in der Sache Olsson (Nr. 2), Serie A, Band 250, S. 35-36, Nr. 90, vorerwähnte Urteile in der Sache Ignaccolo-Zenide, Nr. 94, und Gnahoré, Nr. 51).

62. Die Grenze zwischen den positiven und negativen Verpflichtungen des Staates gemäß Artikel 8 lässt sich nicht genau definieren; die anzuwendenden Grundsätze sind dennoch vergleichbar. In beiden Fällen ist vor allem auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den konkurrierenden Interessen zu achten; ebenso verfügt der Staat in beiden Fällen über einen gewissen Ermessensspielraum (siehe beispielsweise vorerwähnte Urteile in der Sache W., B. und R. . /. Vereinigtes Königreich, S. 27, Nr. 60, S. 72, Nr. 61 bzw. S. 117, Nr. 65, und Gnahoré, Nr. 52).

1. „gesetzlich vorgesehen“

63. Der fragliche Eingriff findet unbestritten seine Grundlage in den §§ 1666 und 1666a BGB.

2. legitime Ziele

64. In den Augen des Gerichtshofs besteht keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die streitige Maßnahme darauf abzielte, „die Gesundheit und die Moral“ und die „Rechte und Freiheiten“ der Kinder zu schützen.

3. „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“

65. Zwecks Beurteilung, ob die streitigen Maßnahmen „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ waren, prüft der Gerichtshof im Lichte der Rechtssache als Ganzes, ob die zu ihrer Rechtfertigung angeführten Gründe gemäß Artikel 8 Absatz 2 zutreffend und ausreichend sind (siehe insbesondere die vorerwähnten Urteile in der Sache Olsson (Nr. 1), S. 32, Nr. 68, in der Sache Johansen, S. 1003, Nr. 64, in der Sache Olsson (Nr. 2), S. 34, Nr. 87, in der Sache Bronda, Nr. 59, Gnahoré, Nr. 54, und K. und T. . /. Finnland, Nr. 154). Er berücksichtigt ferner die grundsätzliche Verpflichtung des Staates, die Aufrechterhaltung der familiären Bindung zwischen Eltern und ihren Kindern zu ermöglichen.

66. Zu diesem Zweck trägt der Gerichtshof der Tatsache Rechnung, dass die Vorstellung, die man von der Zweckmäßigkeit eines Eingriffs der Behörden in die Betreuung hat, die einem Kind zuteil werden muss, in den verschiedenen Staaten unterschiedlich ist, je nachdem, welche Aspekte zum Tragen kommen, wie beispielsweise die Traditionen in Bezug auf die Rolle der Familie und das Einschreiten des Staates in familienrechtlichen Angelegenheiten, und berücksichtigt die Mittel, die für öffentliche Maßnahmen in diesem besonderen Bereich bereitgestellt werden können. Fest steht, dass dem Wohl des Kindes in jedem Fall eine entscheidende Bedeutung zukommt. Es darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die nationalen Behörden mit allen Betroffenen in unmittelbarem Kontakt stehen (vorerwähntes Urteil in der Sache Olsson (Nr. 2), Nr. 90), und zwar häufig seit dem Zeitpunkt, in dem Unterbringungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden oder unmittelbar nachdem sie durchgeführt worden sind. Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an die Stelle der nationalen Behörden zu treten, wenn diese ihre Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die Regelung der Fragen der Übernahme der Betreuung durch die Behörde und die Rechte der Eltern, deren Kinder auf diese Weise untergebracht wurden, wahrnehmen, sondern darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu kontrollieren, die von den Behörden in Ausübung ihrer Ermessenbefugnis getroffen wurden (siehe beispielsweise Urteil vom 23. September 1994 in der Sache Hokkanen, Serie A, Band 229-A, Nr. 55, vorerwähntes Urteil in der Sache Johansen, Nr. 64, und vorerwähntes Urteil in der Sache K. und T. . /. Finnland, Nr. 154).

67. Der somit den zuständigen nationalen Behörden eingeräumte Ermessensspielraum unterscheidet sich je nach Art der streitigen Fragen und Schwere der betroffenen Interessen, wie einerseits die Bedeutung, die dem Schutz eines Kindes in einer Situation zuzukommen hat, die seine Gesundheit oder seine Entwicklung ernsthaft gefährden könnte, und andererseits das Ziel, die Familie zusammenzuführen, sobald die Umstände dies erlauben. Wenn eine beachtliche Zeitspanne vergangen ist, seitdem das Kind zum ersten Mal zur Betreuung untergebracht wurde, kann das Interesse der Eltern an der Zusammenführung ihrer Familie gegenüber dem Interesse des Kindes, dass sich seine tatsächliche familiäre Situation nicht erneut ändert, zurücktreten. Infolgedessen räumt der Gerichtshof ein, dass die Behörden einen großen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Notwendigkeit, die Betreuung eines Kindes zu übernehmen, genießen; es ist jedoch eine strengere Kontrolle sowohl über die zusätzlichen Einschränkungen, wie die Einschränkungen der Behörden hinsichtlich der Rechte und Besuche der Eltern, als auch über die Maßnahmen, die den tatsächlichen Schutz des Rechts der Eltern und Kinder auf Achtung ihres Familienlebens sicherstellen sollen, auszuüben. Diese zusätzlichen Einschränkungen bergen die Gefahr, die Familienbeziehungen zwischen Eltern und einem jungen Kind zu beschneiden (vorerwähnte Urteile in der Sache Johansen, Nr. 64, und in der Sache K. und T. . /. Finnland, Nr. 154).

68. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das Vormundschaftsgericht Bersenbrück im vorliegenden Fall durch Urteil vom 27. Mai 1997 den Beschwerdeführern die elterliche Sorge für ihre beiden Töchter Corinna und Nicola, geboren 1991 bzw. 1993, entzogen und deren Unterbringung in Pflegefamilien angeordnet hat, insbesondere weil die Beschwerdeführer nicht die erforderlichen intellektuellen Fähigkeiten hätten, um ihre Kinder zu erziehen. Das Vormundschaftsgericht machte auch die erheblichen körperlichen und seelischen Entwicklungsverzögerungen der Kinder sowie die mangelnde Zusammenarbeit der Beschwerdeführer mit den Sozialdiensten geltend.

In seinem Urteil vom 29. Januar 1998 stützte sich das Landgericht Osnabrück auf die beiden Sachverständigengutachten - wobei das erste den Akzent auf das intellektuelle Defizit der Eltern legte und das zweite auf ihre emotionalen Defizite abstellte -, um die Entscheidung zur Unterbringung der Kinder durch das Vormundschaftsgericht zu bestätigen.

69. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Tatsache, dass ein Kind in einem für seine Erziehung günstigeren Umfeld untergebracht werden könnte, an sich nicht rechtfertigen kann, dass es der Betreuung seiner biologischen Eltern gewaltsam entzogen wird; ein solcher Eingriff nach Artikel 8 der Konvention in das Recht der Eltern, ein Familienleben mit ihrem Kind zu genießen, muss sich auch noch aufgrund anderer Umstände als „notwendig“ erweisen (siehe vorerwähntes Urteil in der Sache K. und T. . /. Finnland, Nr. 173).

70. Der Gerichtshof gesteht zu, dass die Behörden im vorliegenden Fall zu Recht Befürchtungen wegen der bei den Kindern von den verschiedenen Sozialdiensten und den psychologischen Sachverständigen festgestellten Entwicklungsverzögerungen hegten: er ist allerdings der Auffassung, dass die Unterbringungsmaßnahme als solche und vor allem deren Durchführung nicht angemessen gewesen sind.

71. Die Kinder haben nämlich offensichtlich seit ihrer frühesten Kindheit, im Übrigen auf Bitte der Beschwerdeführer hin, pädagogische Fördermaßnahmen erfahren, und die Situation scheint sich insbesondere wegen des konfliktgeladenen Verhältnisses zwischen den Beschwerdeführern und einer Sozialarbeiterin, Frau Klose, die bei dem Jugendamt Osnabrück einen sehr negativen Bericht erstattet hat, verschlimmert zu haben.

72. Außerdem widersprachen sich die in verschiedenen Stadien des Verfahrens von den innerstaatlichen Gerichten eingeholten psychologischen Sachverständigengutachten, wenn nicht in ihren Schlussfolgerungen, so doch zumindest in den angeführten Gründen (der eine: mangelnde intellektuelle Fähigkeit der Eltern, der andere: emotionales Defizit, das zur Unfähigkeit führt, zur Entwicklung der Persönlichkeit der Kinder beizutragen).

73. Ferner befürworteten weitere psychologische Sachverständige, die vom Deutschen Kinderschutzbund oder der Aktion Rechte für Kinder e.V. bestellt worden waren, sowie die Ärzte der Familie die Rückkehr der Kinder in ihre Herkunftsfamilie. Diese Sachverständigen stellten insbesondere heraus, dass das Wohl der Kinder nicht gefährdet sei und die Beschwerdeführer durchaus in der Lage seien, ihre Kinder sowohl in emotionaler als auch intellektueller Hinsicht zu erziehen und sprachen sich für ergänzende pädagogische Fördermaßnahmen für die Kinder aus. Die fraglichen Schlussfolgerungen können nicht einfach außer Acht gelassen werden, weil sich die Verfasser privat geäußert haben (s.o. Nr. 53).

74. Im Unterschied zu anderen gleichartigen Rechtssachen, in denen der Gerichtshof zu erkennen hatte, ist schließlich zu keinem Zeitpunkt vorgebracht worden, dass es den Kindern an Pflege seitens der Beschwerdeführer gefehlt habe oder sie von ihnen misshandelt worden seien.

75. Selbst wenn sich folglich die zu Beginn ergriffenen pädagogischen Fördermaßnahmen anschließend als unzureichend erwiesen haben, erhebt sich unter Umständen die Frage, ob die nationalen Behörden und Gerichte die Ergreifung ergänzender und alternativer Fördermaßnahmen zu der bei weitem radikalsten Maßnahme der Trennung der Kinder von ihren Eltern hinlänglich genug erwogen haben.

76. Der Gerichtshof macht anschließend darauf aufmerksam, dass eine Entscheidung zur Übernahme der Betreuung eines Kindes grundsätzlich als eine vorübergehende Maßnahme anzusehen ist, die aufzuheben ist, sobald die Umstände dies gebieten, und jede Durchführungshandlung ein letztes Ziel anstreben muss: die leiblichen Eltern und das Kind erneut vereinen (siehe insbesondere vorerwähntes Urteil in der Sache Olsson (Nr. 1), Nr. 81). Die positive Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, um die Zusammenführung der Familie zu erleichtern, sobald dies wirklich möglich ist, besteht für die zuständigen Behörden schon zu Beginn des Zeitraums der Betreuungsübernahme und gewinnt immer mehr an Gewicht, muss jedoch stets gegenüber der Verpflichtung, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen, abgewogen werden (siehe vorerwähntes Urteil in der Sache K. und T. . /. Finnland, Nr. 178).

77. Im vorliegenden Fall sind nun aber nicht nur die Kinder aus ihrer Herkunftsfamilie herausgenommen worden, sondern auch in getrennten Familien in Inkognitopflege untergebracht worden, wobei jeglicher Kontakt zu ihren Eltern im ersten halben Jahr unterbrochen worden war. Die Kinder selbst sind im Übrigen nie von den Richtern angehört worden.

78. Aus den Verfahrensunterlagen geht überdies hervor, dass den Beschwerdeführern erst nach einer von ihnen eingereichten gerichtlichen Klage ein Besuchsrecht gewährt wurde, dass es in der Praxis systematisch durch das Jugendamt Osnabrück behindert wurde, sich zunächst auf eine Stunde pro Monat beschränkte und in Anwesenheit von acht nicht zur Familie gehörenden Personen stattfand, bevor es durch Entscheidung des Vormundschaftsgerichts Osnabrück vom 9. Oktober 2000 auf zwei Stunden pro Monat ausgeweitet wurde, wobei den Großeltern gestattet wurde, ein Mal alle zwei Monate daran teilzunehmen.

79. Angesichts des sehr jungen Alters der Kinder mussten solche Kontaktunterbrechungen, dann solche Einschränkungen des Umgangsrechts nach Meinung des Gerichtshofs zwangsläufig zu einer wachsenden Entfremdung der Kinder in Bezug auf ihre Eltern, aber auch der Kinder untereinander führen.

80. Ebenso kann die diesbezügliche Streitigkeit nicht als erledigt angesehen werden, denn die Beschwerdeführer haben stets nicht nur die Unterbringung ihrer Kinder in Pflegefamilien, sondern auch die Einschränkungen ihres Umgangsrechts beanstandet, und es kann ihnen wirklich nicht zum Vorwurf gemacht werden, von den von den innerstaatlichen Gerichten vorgeschlagenen Modalitäten Gebrauch gemacht zu haben, um ihre Kinder zumindest sehen zu können.

81. Angesichts all dieser Aspekte ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die von den nationalen Behörden und Gerichten geltend gemachten Gründe zwar stichhaltig waren, jedoch nicht ausreichten, um diesen schweren Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer zu rechtfertigen. Trotz des Ermessensspielraums der nationalen Behörden stand der Eingriff folglich im Hinblick auf die verfolgten legitimen Ziele außer Verhältnis.

82. Artikel 8 der Konvention ist daher verletzt worden.

II. ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION

83. Artikel 41 der Konvention lautet:

„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“

A. Schaden

84. Die Beschwerdeführer behaupten, dass ihnen durch die Entziehung der elterlichen Sorge für ihre beiden Töchter ein materieller Schaden entstanden sei, der sich wie folgt zusammensetzt:

- 25.700 DM Kindergeld, das ihnen seit der Unterbringung der Kinder in Pflegefamilien nicht mehr gezahlt wurde;

- 1.488 DM für Beträge, die das Jugendamt von ihrem Konto als finanzielle Beteiligung für die Kinder in ihren neuen Familien beschlagnahmt haben soll; da der Beschwerdeführer jedoch Einspruch dagegen eingelegt habe, sei derzeit noch ein Verfahren anhängig;

- 18.000 DM wegen der beim Bau ihres Hauses aufgetretenen Verzögerungen;

- 110.448 DM für den Lohnausfall der Beschwerdeführerin, die aufgrund der dramatischen, durch die Trennung von ihren Kindern bedingten psychischen und physischen Folgen nicht in der Lage sei, einen Beruf auszuüben;

35.895 DM für den Lohnausfall der Mutter des Beschwerdeführers, die ebenfalls aufgrund der Folgen, welche die Familiensituation für ihre Gesundheit gehabt habe, nicht mehr in der Lage sei, einen Beruf auszuüben.

85. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, dass sie einen schweren immateriellen Schaden durch die Auswirkungen erlitten haben, die die Trennung von ihren Kindern sowie der Kinder voneinander und die Einschränkungen ihres Umgangsrechts auf ihre physische und psychische Gesundheit gehabt hätten, und überlassen dem Gerichtshof dessen Bewertung.

86. Die Regierung äußert sich nicht zu dieser Frage.

87. Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass der geltend gemachte materielle Schaden entweder nicht erwiesen ist, oder durch die festgestellte Verletzung nicht begründet ist. Er ist hingegen der Meinung, dass die Beschwerdeführer durch die Trennung von ihren beiden Töchtern und die Einschränkungen ihres Umgangsrechts unleugbar einen immateriellen Schaden erlitten haben. Angesichts der Umstände der Rechtssache und auf einer gerechten Grundlage gemäß Artikel 41 billigt er den Beschwerdeführern gemeinsam eine Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro zu.

Kosten und Auslagen

88. Der Antrag der Beschwerdeführer in Bezug auf die Kosten und Auslagen setzt sich wie folgt zusammen:

- 8.392 DM als Honorar für die anwaltliche Vertretung vor den innerstaatlichen Gerichten;

- 9.602,20 DM als Gutachterhonorar;

- 7.674,60 DM als Honorar für die Aktion für die Rechte des Kindes e.V., welche die Beschwerdeführer ebenfalls vor den innerstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof vertreten hat;

- 1.220 DM als Kosten dieses Vereins.

89. Die Regierung bringt keine Einwendungen gegen diese Anträge vor.

90. Nach seiner ständigen Rechtsprechung gewährt der Gerichtshof die Erstattung der Kosten und Auslagen nur, soweit diese sich auf die festgestellte Verletzung beziehen, tatsächlich angefallen sind und erforderlich waren, und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind (siehe unter vielen anderen das Urteil vom 1. Juli 1997 in der Sache Pammel . /. Deutschland, Sammlung 1997-IV, Nr. 82). In Bezug auf die Anwaltshonorare weist der Gerichtshof darauf hin, dass er nicht an innerstaatliche Tabellen und Praktiken gebunden ist, sich aber daran orientieren kann.

Auf einer gerechten Grundlage billigt der Gerichtshof den Beschwerdeführern gemeinsam den Betrag von 8.000 Euro zu, von denen die bereits als Prozesskostenhilfe erhaltenen 350,63 Euro abzuziehen sind.

C. Verzugszinsen

91. Nach den Informationen des Gerichtshofs beträgt der in Deutschland zum Zeitpunkt dieses Urteils geltende gesetzlich festgelegte Zinssatz 7,57% jährlich.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:

1. dass Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist;

2. dass,

a) der beklagte Staat den Beschwerdeführern innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig geworden ist, gemeinsam die folgenden Beträge zu zahlen hat:

- 15.000 (fünfzehntausend) Euro wegen des immateriellen Schadens;

- 8.000 (achttausend) Euro, abzüglich 350,63 Euro (dreihundertfünfzig Euro und dreiundsechzig Cent) für Kosten und Auslagen;

b) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen von 7,57% jährlich zu erhöhen sind;

3. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.

Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 26. Februar 2002 in öffentlicher Sitzung im Palast der Menschenrechte in Straßburg verkündet.

Vincent BERGER

Antonio PASTOR RIDRUEJO

 

Kanzle

Präsident

 

 

 

Gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Konvention und Artikel 74 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist dem Urteil die übereinstimmende Meinung von Herrn Pellonpää beigefügt.

A.P.R.

V.B.

ÜBEREINSTIMMENDE MEINUNG DES RICHTERS PELLONPÄÄ

Ich habe in dieser Rechtssache für eine Verletzung des Artikels 8 gestimmt. Ich bringe jedoch meine Missbilligung in Bezug auf die Gründe zum Ausdruck, die die Kammer veranlasst haben, eine Verletzung festzustellen. Die Kammer „ist (...) der Auffassung, dass die Unterbringungsmaßnahme als solche und vor allem deren Durchführung nicht angemessen gewesen sind“ (Nr. 70). Wenn mir auch die Kritik an der Durchführung dieser Maßnahme gerechtfertigt zu sein scheint, so stimme ich dennoch der Schlussfolgerung nicht zu, derzufolge die Unterbringungsmaßnahme an sich unter dem Blickwinkel des Artikels 8 nicht angemessen war.

Es trifft zwar zu, dass das Verfahren, das dazu geführt hat, den Beschwerdeführern die elterliche Sorge zu entziehen, mit dem „sehr negativen“ Bericht (Nr. 71) von Frau Klose begonnen hat, aber dennoch steht fest, dass die von dieser Sozialarbeiterin zum Ausdruck gebrachte Besorgnis weitgehend durch das folgende Verfahren erhärtet worden ist. Die beiden von den innerstaatlichen Gerichten beauftragten psychologischen Sachverständigen sind in Bezug auf die Unfähigkeit der Eltern, ihre Kinder zu erziehen, und die Notwendigkeit, sie in deren Interesse von den Eltern zu trennen oder später eine solche Trennung aufrechtzuerhalten, zu dem gleichen Ergebnis gelangt. Im Gegensatz zu den Darlegungen in Nr. 72 bin ich nicht der Meinung, dass zwischen den beiden Stellungnahmen Widersprüche aufgetreten sind, wodurch ihre Glaubwürdigkeit in Frage gestellt wird.

Unter Berücksichtigung des „großen Ermessensspielraums bei der Beurteilung der Notwendigkeit, die Betreuung eines Kindes zu übernehmen“ (Nr. 67), den die nationalen Behörden genießen, und des – meines Erachten tadellosen – Verfahrens, das in dieser Hinsicht geführt worden ist, ist für mich nicht ersichtlich, wie man den Behörden vorwerfen kann, „die Ergreifung ergänzender und alternativer Fördermaßnahmen zu der bei weitem radikalsten Maßnahme der Trennung der Kinder von ihren Eltern“ nicht „hinlänglich genug erwogen“ zu haben (Nr. 75).

Was hingegen meines Erachten als Verletzung des Artikels 8 angesehen werden kann, ist die Art und Weise, in der die Trennung durchgeführt worden ist. Die beiden Kinder sind in verschiedenen Pflegefamilien untergebracht worden, jeglicher Kontakt zu den Eltern ist im ersten halben Jahr unterbrochen worden und das Recht der Beschwerdeführer, ihre Kinder zu sehen, ist selbst nach diesem Zeitraum sehr eingeschränkt worden. Obgleich ich hinnehmen kann, dass die für diese Maßnahmen geltend gemachten Gründe auch ihrerseits stichhaltig waren, bin ich nicht davon überzeugt, dass es notwendig ist, in einer solch schroffen Weise vorzugehen.

Angesichts des zuvor Dargelegten komme ich zu dem Ergebnis, dass Artikel 8 durch die Art und Weise, in der die Entziehung der elterlichen Gewalt der Beschwerdeführer durchgeführt wurde, verletzt worden ist.

 

http://members.fortunecity.de/reno7/Kutzner.htm

 

 

siehe auch unter dem Link:

http://www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof/Dokumente_auf_Deutsch/Volltext/Urteile/20020226_Kutzner_U.asp

 

 

 

 


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