Väternotruf informiert zum Thema

Landgericht Köln


 

 

 

Internationalen Tag der genitalen Selbstbestimmung - Demo am 07. Mai 2018 vor dem Amts- und Landgericht Köln. 

Hier wurde Rechtsgeschichte geschrieben, die Ächtung sogenannter religiöser Beschneidungen an Jungen - Landgericht Köln - Urteil vom 07.05.2012 - 151 Ns 169/11

Im Bundestag wurde daraufhin im Eilverfahren die Körperverletzung an Jungen aus sogenannten religiösen Gründen erlaubt.

Nächstens erlaubt man dort auch noch die Steinigung von Frauen, oder das Auspeitschen von Menschen aus "religiösen" Gründen.

Schluss mit den staatlich organisierten Menschenrechtsverletzungen in Deutschland.

Jungen sind kein Freiwild - auch wenn das bedauerlich viele Bundestagsabgeordnete meinen.

Schluss mit der genitalen Verstümmelung von Mädchen und Jungen weltweit und in Deutschland.

 

 

 

Landgericht Köln

Luxemburger Str. 101

50939 Köln

 

Telefon: 0221 / 477-0

Fax: 0221 / 477-3333

 

E-Mail: poststelle@lg-koeln.nrw.de

Internet: www.lg-koeln.nrw.de

 

 

Internetauftritt des Landgerichts Köln (09/2023)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2023 - http://www.lg-koeln.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/index.php

 

 

Bundesland Nordrhein-Westfalen

Oberlandesgericht Köln

 

 

Präsident am Landgericht Köln: Roland Ketterle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln / Präsident am Landgericht Köln (ab 01.08.2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.09.1987 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 04.12.1990 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 18.02.1998 als Richter am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 06.12.2007 als Vizepräsident am Landgericht Bonn aufgeführt (Vorsitzender Richter / 8. Zivilkammer). Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.08.2014 als Präsident am Landgericht Köln aufgeführt.

Vizepräsidentin am Landgericht Köln: Dr. Simone Kreß (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln / Vizepräsidentin am Landgericht Köln (ab 01.08.2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 20.06.2000 als Richter am Landgericht Köln - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 28.10.2010 als Richterin am Oberlandesgericht Köln - 67/100 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.08.2014 als Vizepräsidentin am Landgericht Köln aufgeführt. Landgericht Köln - GVP 01.01.2021: Vizepräsidentin. Namensgleichheit mit: Dr. Manfred Kreß (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 23.03.2005, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab  23.03.2005 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt.

Vizepräsidentin am Landgericht Köln: Dr. Bettina Meincke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln / Vizepräsidentin am Landgericht Köln (ab 09.05.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 04.07.2002 als Richterin am Landgericht Bonn - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 19.03.2014 als Richterin am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 09.05.2019 als Vizepräsidentin am Landgericht Köln aufgeführt. Landgericht Köln - GVP 01.01.2020, 01.01.2021: Vizepräsidentin.

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen beschäftigen am Landgericht Köln eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

Der Landgerichtsbezirk Köln umfasst neben den Gebieten der Städte Köln und Leverkusen den Erftkreis, den Rheinisch-Bergischen Kreis sowie den nördlichen Teil des Oberbergischen Kreises mitsamt der zugehörigen Städte und Gemeinden.

Zum Landgerichtsbezirk Köln gehören die Amtsgerichte Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Kerpen, Leverkusen, Wermelskirchen und Wipperfürth. Das Amtsgericht Köln ist räumlich ebenfalls vom Landgerichtsbezirk Köln umfasst, untersteht als Präsidialgericht jedoch unmittelbar der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln.

 

 

Amtsgerichte:

Amtsgericht Bergheim

Amtsgericht Bergisch Gladbach

Amtsgericht Brühl

Amtsgericht Gummersbach

Amtsgericht Kerpen

Amtsgericht Köln

Amtsgericht Leverkusen

Amtsgericht Wermelskirchen

Amtsgericht Wipperfürth

 

 

Staatsanwaltschaft:

Staatsanwaltschaft Köln

 

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Landgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter:

Dr. Leonie Ackermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Landgericht Köln (ab 11.03.2013, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 08.03.2010 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 11.03.2013 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Ursula Ackermann-Trapp (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln (ab 22.05.1990, ..., 2012). Namensgleichheit mit: Herbert Ackermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1935) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 01.01.1978, ..., 1998).

Klaus Alscher (Jg. 1951) - Richter am Landgericht Köln (ab 13.04.1984, ..., 2010)

Turid Auweiler (Jg. 1964) - Richter am Landgericht Köln (ab 09.09.1999, ..., 2010)

Martin Baur (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 22.12.1999, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 21.06.1991 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 22.12.1999 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Kölner Müll-Skandal: taz-Bericht vom 07.05.2004, Opfer von Bespitzelung durch private Ermittler: «Von März 2003 an wurde nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Köln der Vorsitzende Richter im Müllprozess, Martin Baur, über mehrere Wochen bespitzelt. Als er dies bemerkte, habe er die Polizei informiert. Die ermittelte, dass zwei Ex-Polizisten aus Rheinland-Pfalz, die nun als Detektive arbeiten, den Richter ausspioniert hatten. Die Polizei stellte ein 16-seitiges Dossier mit Text und Fotos sicher, das über Baur angelegt worden war.» (wdr.de vom 16. 7. 2004.) 

Dr. Eva Bausch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Köln (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Eva Bruhns ab 02.11.2007 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 unter dem Namen Eva Bruhns ab 21.12.2009 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 unter dem Namen Eva Bausch ab 21.12.2009 als Richterin am Landgericht Köln - halbe Stelle - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 21.12.2009 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Namensgleichheit mit: Bausch (geb. ....) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2018, 2020 und 2022 unter dem Namen Bausch nicht aufgeführt. Amtsgericht Alzey - GVP 01.01.2021: Richterin auf Probe.

Thomas Beenken (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab , ..., 2001, 2012) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 13.08.1998 als Richter am Landgericht Aachen aufgeführt. Landgericht Aachen - GVP 01.01.2010. Landgericht Köln - GVP 01.01.2012: Vorsitzender Richter am Landgericht Köln - 1. kleine Strafkammer (Abt. 151). Az. 151 Ns 169/11 - 26.06.2012: "Die Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen ist nach Auffassung des Kölner Landgericht grundsätzlich strafbar. Sie müssten als "rechtswidrige Körperverletzung" betrachtet werden, urteilte das Gericht." - http://www.tagesschau.de/inland/beschneidung100.html. http://www.vaeternotruf.de/landgericht_koeln_151_Ns%20169-11.pdf. Kommentar Väternotruf: Die Bundesregierung hat sich seit Jahrzehnten darum gedrückt Körperverletzungen infolge von Beschneidungen an Jungen unter Strafe zu stellen. Da muss nun erst ein Richter klarstellen, dass dies strafbar ist. Ein Armutszeugnis für die deutsche Regierung.

Dr. Martin Blaschczoki (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Richter am Landgericht Köln (ab , ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Blaschczok ab 02.12.2013 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Blaschczok ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Landgericht Köln - GVP 01.01.2017: unter dem Namen Blaschczoki als Richter am Landgericht / Beisitzer 23. Zivilkammer. 05.09.2017: "In einem Rechtsstreit zwischen dem Ex-Entertainer Stefan Raab und einer Mieterin von ihm ist eine gütliche Einigung vor dem Landgericht Köln vorerst gescheitert. Richter Martin Blaschczok hatte in einer Verhandlung am Dienstag (05.09.2017) vor dem Landgericht Köln vorgeschlagen, die beiden Parteien sollten ihr Mietverhältnis beenden. Außerdem solle Raab der Mieterin gut 17.000 Euro zahlen." - http://www1.wdr.de/nachrichten/rheinland/mietstreit-stefan-raab-landgericht-koeln-100.html

Dr. Dinah Brecht (Jg. 1972) - Richterin am Landgericht Köln (ab 18.06.2007, ..., 2010)

Dr. Michaela Brunssen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln (ab , ..., 2019, 2020) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.2001 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 31.03.2006 als Richterin am Landgericht Verden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 30.10.2013 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Verden aufgeführt. 14.12.2010: Präsidiumsmitglied am Landgericht Verden. Landgericht Köln - GVP 01.01.2019, 01.01.2020: Vorsitzende Richterin - 31. Zivilkammer und 33. Zivilkammer. Tagesschau 17.08.2020: Missbrauchsfälle in Bergisch Gladbach.

Dr. Felix Burkei (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richter am Landgericht Köln (ab 08.11.2012, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.2009 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem wohl falsch geschriebenden Namen Felix Burkel ab 08.11.2012 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 08.11.2012 als Richter am Landgericht Köln - 3/4 Stelle - aufgeführt. Bis 30.09.2011: als Richter auf Probe am Amtsgericht Gummersbach. Landgericht Köln - GVP 01.10.2011, 14.01.2012: Richter auf Probe. Landgericht Köln - GVP 01.01.2015. Namensgleichheit mit: Dr. Sandra Burkei (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richterin am Amtsgericht Aachen (ab 05.05.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Sandra Seidl ab 30.11.2009 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem wohl falsch geschriebenen Namen Sandra Burkel ab 26.04.2013 als Richterin am Amtsgericht Aachen - beurlaubt - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem wohl falsch geschriebenen Namen Sandra Burkel ab 26.04.2013 als Richterin am Amtsgericht Aachen - 6/10 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 26.04.2013 als Richterin am Amtsgericht Aachen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 05.05.2021 als Richterin am Amtsgericht Köln - 7/10 Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Aachen - GVP 01.09.2011, 01.01.2013: ohne Angabe weiblich oder männlich oder ob Richter am Amtsgericht oder Richter auf Probe.

Hye-Won Chang-Herrmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richterin am Landgericht Köln (ab 22.03.2005, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.04.2000 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Köln - beurlaubt - aufgeführt. GVP 14.01.2012: Vorsitzender Richter - 31. Zivilkammer. 27.09.2012: "Die ARD verliert im App-Streit. Keine zufriedenstellende Lösung. Die Tagesschau“-App verstößt gegen den Rundfunkstaatsvertrag, entscheiden die Richter. Verbieten wollen sie das Angebot ausdrücklich nicht. ... Wir werden die ’Tagesschau‘-App nicht verbieten“, kündigte seinerzeit der Vorsitzende Richter Dieter Kehl an. Doch seine eindringlichen Appelle, sich doch lieber außergerichtlich zu einigen, verpufften." - http://taz.de/Die-ARD-verliert-im-App-Streit/!102517/

Martin Cremer (Jg. 1966) - Richter am Landgericht Köln (ab 23.02.1999, ..., 2010)

Dr. Frank Czaja (Jg. 1961) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab , ..., 2008, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 19.11.1996 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt.

Theo Dahl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 28.03.2003, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.10.1991 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 28.03.2003 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt.

Dr. Natascha Deuster (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richterin am Landgericht Köln (ab 01.02.2007, ..., 2012) - GVP 14.01.2012: stellvertretende Vorsitzende Richterin - 33. Zivilkammer. Störerhaftung - Landgericht Köln -  Zivilkammer - 33 O 353/1133 - Urteil vom 11.09.2012 - http://www.jm.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/33_O_353_11_Urteil_20120911.html. Endlich mal eine Kammer mit Durchblick. Man konnte bei dem deutschlandweit herrschenden richterlich verfügten Urheberechtsirrsinn schon den Eindruck gewinnen, in Deutschland wären die Narren nicht nur in die Rathäuser, sondern auch in die Gerichte bis hin nach Karlsruhe eingezogen.

Mathias Elsen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Köln (ab 13.02.2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 03.01.2011 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 13.02.2014 als Richter am Landgericht Köln abgeordnet, halbe Stelle - aufgeführt. Landgericht Köln - GVP 01.01.2013: 28. Zivilkammer.

Dr. Marcel Erkens (Jg. 1965) - Richter am Landgericht Köln (ab 01.03.1999, ..., 2010)

Dr. Dirk Eßer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 20.03.2008, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 03.03.1997 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.06.2000 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 20.03.2008 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt. 2009: Pressesprecher am Landgericht Köln. Landgericht Köln - GVP 01.01.2013: Vorsitzender Richter - 11. große Hilfsstrafkammer und 14. große Strafkammer und 1) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Landgerichts Köln, 2) Angelegenheiten des Internets und Intranets. GVP 01.01.2014, 01.01.2015: Vorsitzender Richter - 28. Zivilkammer. 2010: "Die Abmahn-Industrie. Wie mit dem Missbrauch des Urheberrechts Kasse gemacht wird. ... Die Folge: Das Landgericht Köln als zuständige Instanz für Auskunftsersuchen an diese beiden Zugangsanbieter wird mit Anträgen überschüttet. Dirk Eßer, Vorsitzender Richter am Gericht, bestätigte c’t, dass die Flut der Beschlussanträge permanent steigt. Bis Ende 2008 habe man 82 entgegengenommen, allein im laufenden Jahr 2009 bis einschließlich September seien 2824 Anträge eingegangen. Die Anzahl der von einem Antrag umfassten IPAdressen schwanke „von 15 bis zu 3500. Insgesamt dürfte die Anzahl der betroffenen IP-Adressen mittlerweile in die Millionen gehen.“ Fast alle Anträge wurden durchgewunken." - http://www.heise.de/artikel-archiv/ct/2010/1/154/@00000@/ct.10.01.154-157.pdf. 28.06.2015: "Wie Sex- und Flirtportale ihre Nutzer abzocken  ... Die "Welt am Sonntag hat nicht nur die Praktiken mit den dubiosen Angeboten untersucht, sondern auch zu den Hinterleuten der Seite recherchiert" - http://www.welt.de/wirtschaft/article143184617/Wie-Sex-und-Flirtportale-ihre-Nutzer-abzocken.html

Dr. Karina Feix (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richterin am Landgericht Köln (ab 12.10.2007, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 21.07.2004 als Richterin auf Probe im OLG Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 12.10.2007 als Richterin am Landgericht Köln - Elternteilzeit - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Anke Freudenstein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Landgericht Köln (ab 05.11.1997, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 05.11.1997 als Richterin am Landgericht Köln - halbe Stelle - aufgeführt. Landgericht Köln - GVP 14.01.2012.

Çigdem Görmez (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richterin am Landgericht Köln (ab 04.10.2011, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Çigdem Görmez nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 04.10.2011 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Ab 01.05.2010: Richterin auf Probe am Amtsgericht Bergisch Gladbach.

Iris Graf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richterin am Landgericht Köln (ab , ..., 2019, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2000 unter dem Namen Iris Port ab 01.10.1999 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Iris Graf ab 01.10.1999 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz - beurlaubt - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2004, 2006 und 2008 ab 01.10.1999 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010, 2012, 2014 und 2016 nicht aufgeführt. Landgericht Köln - GVP 01.01.2019: Beisitzerin 6. Zivilkammer und 9. Zivilkammer. Landgericht Köln - GVP 01.01.2021: Beisitzerin 4. große Strafkammer = 1. große Jugendkammer und 5. Strafvollstreckungskammer. 26.11.2003: "FDP stellt bunte Truppe für den Stadtrat auf. Während Bonns FDP-Chef Werner Hümmrich bei seiner Wahl sowohl zum Oberbürgermeister-Kandidaten als auch zum Spitzenkandidaten der Ratsliste ein überwältigendes Ergebnis erzielte, musste sich die von ihm ausdrücklich unterstützte Vorsitzende des Ortsverbandes Bonn und stellvertretende Bonner Bezirksvorsteherin Elisabeth Mauch abwatschen lassen: Zweimal, bei der Kandidatur um Platz vier und um Platz fünf, unterlag sie, und als sie bei Platz 6 ohne Gegenkandidaten, aber mit ausdrücklicher Empfehlung Hümmrichs antrat, kam sie immer noch auf 38 Nein-Stimmen. Bemerkenswert: Auf Platz 7 kandidiert die türkischstämmige Migrantin Zehiye Dörtlemez , auf Platz 8 die 34-jährige Richterin Iris Graf, Mutter von derzeit einem, demnächst zwei Kindern. Sie will den Interessen berufstätiger Mütter mehr Gehör verschaffen. 1994 hatte die FDP vier Ratsmandate erzielt." - https://www.rundschau-online.de/fdp-stellt-bunte-truppe-fuer-den-stadtrat-auf-11417990. 29.08.2008: "Gelbe Karte erspart den Gang zum Jugendrichter. Die Hemmschwellen bei Jugendlichen sinken, nicht nur untereinander, sondern "auch gegenüber den Personen, die mit ihnen umgehen, etwa Lehrer oder Richter", sagt Iris Graf. Die Richterin diskutierte in der Godesberger Stadthalle auf Einladung des Bonner Kreisverbands der FDP mit Kriminaldirektor Ralf Dittrich, Udo Stein, Leiter des Jugendamtes, Thomas Kuchem vom Schulamt und FDP-Mann Christos Katzidis über Jugendkriminalität." - https://ga.de/bonn/gelbe-karte-erspart-den-gang-zum-jugendrichter_aid-40319649. Namensgleichheit mit: Dr. Dennis Graf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richter am Amtsgericht Diez / Direktor am Amtsgericht Diez (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 04.01.2010 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 13.02.2015 als Richter am Amtsgericht Koblenz aufgeführt. 16.05.2014: Kinderpornografie verbreitet - 47-Jähriger vom Amtsgericht Koblenz verurteilt. ... "Heute gehe ich aber davon aus, dass Sie die Chance Ihres Lebens kriegen", ermahnte Staatsanwalt Lothar Schmidt den Angeklagten in seinem Plädoyer. ... "Durch ihren Konsum fördern Sie den sexuellen Missbrauch von Kindern", tadelte Richter Dennis Graf den Angeklagten bei der Urteilsverkündung. ..." -
http://www.rhein-zeitung.de/region/lokales/koblenz_artikel,-Kinderpornografie-verbreitet-47-Jaehriger-vom-Amtsgericht-Koblenz-verurteilt-_arid,1152401.html#.VnqXP1KRgr8

Sibylle Grassmann (Jg. 1960) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln (ab 19.10.2006, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.08.1993 als Richterin am Amtsgericht Köln aufgeführt.

Ulrike Grave-Herkenrath (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln (ab 18.01.2001, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 18.01.2001 als Vorsitzuende Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Landgericht Köln - GVP 01.01.2020:  4. große Strafkammer = 1. große Jugendkammer. 03.07.2020: "... Fast immer verbergen Angeklagte ihre Gesichter zum Prozess-Start vor den Kameras und Fotografen hinter Aktenordnern oder Mappen. In Zeiten von Corona-Schutz-Masken ist es eigentlich noch einfacher. Doch Clemens K. lässt am Freitagmorgen im Kölner Landgericht seinen Mundschutz einfach unter dem Kinn hängen und schaut offen in sämtliche Kameras. Er habe jede Menge zu sagen, lässt er die Vorsitzende Richterin Ulrike Grave-Herkenrath wissen. ... Clemens K. ist wegen Mordes und versuchten Mordes angeklagt. Der 60-Jährige soll am 13. Dezember vergangenen Jahres den städtischen Mitarbeiter Kurt B. und dessen Kollegin in Köln-Dünnwald mit einem Küchenmesser angegriffen haben. ..." - https://rp-online.de/nrw/staedte/koeln/koeln-prozess-um-getoeteten-stadt-mitarbeiter-in-koeln-gestartet_aid-52005011

Michael Greve (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab , ..., 2017, 2018) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 02.01.2003 als Richter auf Probe im OLG Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008, und 2016 ab 02.01.2003 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Landgericht Köln - GVP 01.01.2015: stellvertretender Vorsitzender Richter - 1. Große Strafkammer. Landgericht Köln - GVP 01.01.2016: nicht aufgeführt. Landgericht Köln - GVP 01.01.2017: Vorsitzender Richter - 10. Strafkammer. 13.10.2018: "Archiv Prozess Richter erklärte fast drei Stunden das Urteil – „Unglückliche Umstände“ ... Richter Michael Greve, der Vorsitzende der 10. Großen Strafkammer, weiß um die öffentliche Wirkung – nicht nur weil zwei Dutzend Fotografen, Kameraleute und Nachrichtenschreiber das Prozessende beobachten. „Die öffentliche Erwartung ist nicht der Maßstab unseres Entscheidens“, sagt Greve. ..." - https://www.rundschau-online.de/region/koeln/archiv-prozess-richter-erklaerte-fast-drei-stunden-das-urteil----unglueckliche-umstaende--31434782. Namensgleichheit mit: Katharina Greve (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm (ab 03.05.2010, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 03.05.2010 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Amtsgericht Bielefeld - GVP 01.01.2011: Richterin auf Probe am Amtsgericht Bielefeld. Amtsgericht Tecklenburg - GVP 06.05.2013: Richterin auf Probe - Familiengericht - bis 01.10.2013. 

Ariane Habel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richterin am Landgericht Köln (ab 26.02.2010, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 02.01.2008 als Richterin auf Probe im OLG Bezirk Köln aufgeführt. 2009, 2010: Richterin auf Probe am Amtsgericht Bergheim. Namensgleichheit mit: Linda-Marie Habel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf (ab 01.03.2011, ..., 2012)

Harald Helmes (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab , ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 22.12.2000 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. 23.12.2013: "Acht Jahre Haft für Kita-Geiselnehmer - Opfer zufrieden. Im April nahm ein Mann den Leiter einer Kölner Kita als Geisel und verlangte Millionen. Ein Gericht verurteilte ihn jetzt zu acht Jahren Haft. ... «Da könnte man auf den Gedanken kommen, das Folter zu nennen», sagte der Vorsitzende Richter Harald Helmes. ..." - http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/dpa_ticker/DPA_231214/index.php

Dr. Achim Hengstenberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 17.05.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 14.09.2010 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 17.05.2018 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Landgericht Köln - GVP 01.01.2015. 12.09.2022: Alles was Recht ist. Vergeltung oder Besserung? Film von Thomas G. Becker - TV-Sendung auf Phönix. Namensgleichheit mit: Dr. Meike Christina Hengstenberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richterin am Oberlandesgericht Köln (ab 20.02.2015, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Lepa ab 18.02.2008 als Richterin am Landgericht Köln - Elternteilzeit - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 18.02.2008 unter dem Namen Hengstenberg als Richterin am Landgericht Köln - beurlaubt, abgeordnet - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Hengstenberg ab 18.02.2008 als Richterin am Landgericht Köln - Elternteilzeit - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 20.02.2015 als Richterin am Oberlandesgericht Köln - Elternteilzeit - aufgeführt.

Norbert Honnen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 18.01.2001, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 26.10.1988 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 18.01.2001 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Landgericht Köln - GVP 01.01.2015: Vorsitzender Richter - 1. Zivilkammer.

Dr. Christian Hoppe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz"  1977) - Richter am Landgericht Köln (ab 08.12.2010, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 04.10.2007 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 08.12.2010 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. 2008, 2009: Richter auf Probe am Amtsgericht Leverkusen.

Mario Ibanez Ortiz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richter am Landgericht Köln (ab 25.07.2012, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.06.2009 jeweils als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 25.07.2012 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Namensgleichheit mit: Sarah Ibanez Ortiz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtsgericht Köln (ab 01.03.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Sarah Hellmann ab 08.06.2009 als Richterin auf Probe im OLG Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 unter dem Namen Sarah Ibanez Ortiz ab 11.04.2013 als Richterin am Amtsgericht Olpe aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.03.2018 als Richterin am Amtsgericht Köln - halbe Stelle - aufgeführt. 2010: Richterin auf Probe am Amtsgericht Bad Oeynhausen / Familiensachen. Ab 01.06.2010: Richterin auf Probe am Amtsgericht Rahden. Amtsgericht Olpe - GVP 01.01.2011: Richterin auf Probe.

Dr. Kerstin Jung-Walpert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln (ab 01.12.2003, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.12.2003 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln aufgeführt.

 

 

Christoph Kaufmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 25.03.2008, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 25.03.2008 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt. 25.02.2022: "Das Landgericht Köln hat einen katholischen Priester wegen sexuellen Kindesmissbrauchs zu zwölf Jahren Haft verurteilt. Dem heute 70-Jährigen werden über 110 Übergriffe zur Last gelegt, sein jüngstes Opfer war erst neun Jahre alt. Dass die Kirche offenbar wegsah, irritierte nicht nur den Richter. ... Der Vorsitzende Richter Christoph Kaufmann hatte im Verfahren seine Irritation über die Haltung der katholischen Verantwortungsträger teils offen gezeigt. So fragte er den ebenfalls als Zeuge geladenen ehemaligen Kirchenrichter Günter Assenmacher, warum dieser keine eigene Recherche unternommen habe, um dem Fall auf den Grund zu gehen. Man könne einen Missbrauchsfall schwerlich durch Herumblättern in der Personalakte aufdecken, hielt er ihm vor. Assenmacher antwortete, weitergehende Untersuchungen seien nicht seine Aufgabe gewesen." - https://www.welt.de/vermischtes/article237137939/Erzbistum-Koeln-Zwoelf-Jahre-Haft-fuer-Priester-wegen-Kindesmissbrauchs.html?source=puerto-reco-2_ABC-V1.2.C_quality_ordered

Roland Ketterle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln / Präsident am Landgericht Köln (ab 01.08.2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.09.1987 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 04.12.1990 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 18.02.1998 als Richter am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 06.12.2007 als Vizepräsident am Landgericht Bonn aufgeführt (Vorsitzender Richter / 8. Zivilkammer). Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.08.2014 als Präsident am Landgericht Köln aufgeführt.

Dr. Sabine Keuter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richterin am Landgericht Aachen (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Sabine Stuhlert ab 03.04.2000 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 unter dem Namen Sabine Keuter ab 08.04.2004 als Richterin am Landgericht Aachen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 08.04.2004 als Richterin am Landgericht Köln - beurlaubt, halbe Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Dr. Anke Kirschbaum (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln (ab 20.09.1999, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 20.09.1999 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. 

Dr. Martin Koepsel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 14.06.2010, ..., 2019) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 14.06.2010 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt. 27.04.2017: "Landgericht Köln spricht Kohl Rekordentschädigung von einer Million Euro zu ... Das Landgericht befand nun, einige der umstrittenen Kohl-Zitate in dem Buch seien "so nicht gefallen" oder aber "völlig aus dem Zusammenhang gerissen". Die Beklagten hätten sich die "Deutungshoheit" schon zu Lebzeiten des schwer erkrankten Kohl angemaßt, sagte der Vorsitzende Richter Martin Koepsel. Erwartungsgemäß untersagte das Kölner Landgericht zudem die Verwendung von insgesamt 116 Zitaten aus dem Buch.". 21.10.2020: "Zensurheberrecht: BfR versucht erfolglos, Glyphosat-Gutachten geheimzuhalten. Als die EU-Kommission im Sommer 2016 das Pflanzenschutzmittel Glyphosat zulassen wollte, entfachte eine breite gesellschaftliche Diskussion um das Pestizid, das in Verdacht steht, Krebs zu verursachen. Der Bundesregierung wurde vorgeworfen, einseitig die Interessen der Agrarkonzerne zu vertreten. Entsprechend groß war das öffentliche Interesse an der Einschätzung der Bundesbehörden zu den Risiken des Mittels. Unser Mandant Arne Semsrott von FragDenStaat erhielt Unterlagen vom Bundesinstitut für Risikobewertung, aber mit dem Hinweis, dass er diese nicht öffentlich machen dürfe. ..." - https://aktentaucherin.de/glyphosat-und-urheberrecht-frag-den-staat 

Landgericht Köln 14 O  86/19 - Urteil vom 04.07.2019: "In dem Einstweiligen Verfügungsverfahren des Bundesinstituts für Risikobewertung ... gegen Herr Arne Semsrott, geschäftsansässig bei der Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstr. 109, 10179 Berlin ... wegen Urheberrechtsverletzung ..." - https://fragdenstaat.de/dokumente/3212-das-urteil-des-landgerichts-koln/ 

Nina Kowalewski (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richterin am Landgericht Köln (ab 21.01.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 03.12.2012 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 21.01.2015 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Amtsgericht Gummersbach - GVP 01.01.2018.

Dr. Marcel Kremer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richter am Landgericht Köln (ab 20.10.2014, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 20.10.2014 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Landgericht Köln - GVP 01.01.2017. Namensgleichheit mit: Wilhelm Kremer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 21.07.2000, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 21.07.2000 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Landgericht Köln - GVP 01.01.2016: Vorsitzender Richter - 10. Strafkammer.

Dr. Manfred Kreß (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 23.03.2005, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 23.03.2005 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Simone Kreß (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln / Vizepräsidentin am Landgericht Köln (ab 01.08.2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 20.06.2000 als Richter am Landgericht Köln - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 28.10.2010 als Richterin am Oberlandesgericht Köln - 67/100 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.08.2014 als Vizepräsidentin am Landgericht Köln aufgeführt.  Landgericht Köln - GVP 01.01.2021: Vizepräsidentin.

Dr. Simone Kreß (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln / Vizepräsidentin am Landgericht Köln (ab 01.08.2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 20.06.2000 als Richter am Landgericht Köln - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 28.10.2010 als Richterin am Oberlandesgericht Köln - 67/100 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.08.2014 als Vizepräsidentin am Landgericht Köln aufgeführt. Landgericht Köln - GVP 01.01.2021: Vizepräsidentin. Namensgleichheit mit: Dr. Manfred Kreß (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 23.03.2005, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 23.03.2005 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt.

Sabine Kretzschmar (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln (ab 18.01.2001, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 18.01.2001 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. 

Georg Lauber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 18.06.2002, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 18.06.2002 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt.

Dr. Bettina Meincke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln / Vizepräsidentin am Landgericht Köln (ab 09.05.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 04.07.2002 als Richterin am Landgericht Bonn - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 19.03.2014 als Richterin am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 09.05.2019 als Vizepräsidentin am Landgericht Köln aufgeführt. Landgericht Köln - GVP 01.01.2020, 01.01.2021: Vizepräsidentin.

Michael Meurer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln / 27. Zivilkammer (ab , ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.05.2000 als Vorsitzender Richter am Landgericht Düsseldorf aufgeführt.

Christina Morell (geb. - geheim) - Richterin am Landgericht Köln (ab , ..., 2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt (Dienstantritt ca. 2011). Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt (Dienstantritt ca. 2013).

Michael Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richter am Landgericht Köln (ab 27.05.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 15.03.2010 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Köln - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.05.2013 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. 2011, 2012: Richter auf Probe am Amtsgericht Brühl. Namensgleichheit mit: Miriam Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Richterin am Landgericht Köln (ab 17.10.2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.09.2011 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 17.10.2014 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Amtsgericht Bergheim - GVP 15.02.2012: Richterin auf Probe.

Miriam Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Richterin am Landgericht Köln (ab 17.10.2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.09.2011 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 17.10.2014 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Amtsgericht Bergheim - GVP 15.02.2012: Richterin auf Probe. Namensgleichheit mit: Michael Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richter am Landgericht Köln (ab 27.05.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 15.03.2010 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Köln - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.05.2013 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. 2011, 2012: Richter auf Probe am Amtsgericht Brühl. 

Prof. Dr. Jan Orth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 15.04.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.01.2007 - ohne Professorentitel - als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 15.04.2016 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Landgericht Köln - GVP 01.01.2022. 12.09.2022: Alles was Recht ist. Vergeltung oder Besserung? Film von Thomas G. Becker - TV-Sendung auf Phönix.

Simone Oymann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Landgericht Köln (ab 06.06.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Simone Klein ab 17.05.2010 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Köln - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 unter dem Namen Simone Klein ab 06.06.2013 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Simone Oymann ab 06.06.2013 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt.... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Simone Oymann ab 06.06.2013 als Richterin am Landgericht Köln - halbe Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Gummersbach - GVP 01.01.2011, 10.01.2011: Richterin auf Probe. Landgericht Köln - GVP 01.01.2016. Namensgleichheit mit: Dr. Jürgen Klein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1985) - Richter am Amtsgericht Brühl (ab 02.06.2015, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.06.2012 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 02.06.2015 als Richter am Amtsgericht Brühl - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 unter dem Namen Jürgen Klein nicht aufgeführt. Amtsgericht Bergheim - GVP 06.11.2012: Richter auf Probe. Amtsgericht Brühl - GVP 01.01.2016: nicht aufgeführt. 2016: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss Hürth?

Dr. Nicole Prinz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Landgericht Köln (ab 11.03.2015, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.02.2013 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 11.03.2015 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Amtsgericht Gummersbach - GVP 01.01.2014: Richterin auf Probe. Namensgleichheit mit: Dr. Alexander Prinz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Köln (ab , ..., 2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 29.09.1993 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 14.08.2007 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Köln - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 14.08.2007 als Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft Köln aufgeführt. Namensgleichheit mit: Jan Michael Prinz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1990) - Richter am Amtsgericht Bottrop (ab 23.09.2019, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 13.06.2016 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 23.09.2019 als Richter am Amtsgericht Bottrop aufgeführt. Amtsgericht Bottrop - GVP 01.01.2018: Richter auf Probe / Familiensachen. Amtsgericht Bottrop - GVP 01.01.2020, 01.03.2024: Familiensachen - Abteilung 13. 2024: stellvertretendes Beratendes Mitglied im Jugendhilfaausschus der Stadt Bottrop.

Dr. Stefan Queng (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 31.01.2011, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 12.05.1997 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Köln - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 20.06.2000 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Stefan Queng nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 09.08.1996 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2022 ab 20.06.2000 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Dietmar Reiprich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 18.06.2002, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 19.11.1991 als Richter am Landgericht Aachen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 18.06.2002 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Landgericht Köln 91 O 79/12 - unaufgeforderte Werbemail.

Jürgen Reiner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 28.03.2003, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 28.03.2003 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt.

Dr. Michael Robertz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richter am Landgericht Köln / 28. Zivilkammer (ab 10.08.2009, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.05.2007 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. 2008: Richter auf Probe am Amtsgericht Bergisch Gladbach. 

Ulrike Schmitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln (ab 21.06.2007, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 25.04.1997 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Ulrike Schmitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf (ab 20.03.2001, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.03.2001 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004, 2006 und 2008 unter dem Namen Ulrike Schmitz nicht aufgeführt. Namensgleichheit mit: Christian Schmitz-Justen (geb. 21.08.1956 in Bonn - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln / Vizepräsident am Oberlandesgericht Köln (ab 22.09.2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1988 als Richter auf Probe im OLG Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 28.07.1997 als Richter am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.2008 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln aufgeführt (17. Zivilsenat). Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.02.2008 als Vizepräsident am Landgericht Köln aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 22.09.2014 als Vizepräsident am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. Namensgleichheit mit: Albert Schmitz (Jg. 1938) - Richter am Oberlandesgericht Köln (ab 30.04.1980, ..., 2002) Namensgleichheit mit: Dr. Elke Schmitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Köln / 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab , ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Elke Schmitz ab 11.12.1990 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 unter dem Namen Elke Schmitz-Oeser ab 10.03.2003 als Richterin am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden.

Benjamin Schulte-Hengesbach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Richter am Landgericht Köln (ab 25.11.2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 21.11.2011 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 25.11.2014 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Amtsgericht Brühl - GVP 01.06.2012: Richter auf Probe. Amtsgericht Bergheim - GVP 10.10.2012: Richter auf Probe.

Theodor Schwingeler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 16.12.2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 13.12.2000 als Richter am Amtsgericht Wuppertal aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 26.06.2009 als Richter am Amtsgericht Euskirchen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.12.2014 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt. 2009, 2010: Richter am Amtsgericht Euskirchen / Familiensachen.

Dr. Nadja Semmler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richterin am Landgericht Köln (ab , ..., 2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.07.2008 als Richterin auf Probe im OLG Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.07.2008 als Richterin am Landgericht Köln - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.07.2008 als Richterin am Landgericht Köln - Elternteilzeit, 73/100 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2008 als Richterin am Landgericht Köln - Mutterschutz - aufgeführt. 2009: Richterin auf Probe am Amtsgericht Leverkusen.

Dr. Sonja Seulen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Landgericht Köln (ab 28.05.2004, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Sonja Stommel ab 02.04.2001 als Richterin auf Probe im OLG Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 unter dem Namen Sonja Seulen ab 02.04.2001 als Richterin auf Probe im OLG Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 28.05.2004 als Richterin am Landgericht Köln - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 28.05.2004 als Richterin am Landgericht Köln - halbe Selle - aufgeführt.

Matthias Sturhan (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 22.01.2010, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 22.01.2010 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Landgericht Köln - GVP 01.01.2017. Namensgleichheit mit: Dr. Andrea Sturhahn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Bonn (ab , ..., 2016, 2017) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 02.08.2000 als Richterin am Amtsgericht Köln - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 02.08.2000 als Richterin am Amtsgericht Bonn und zugleich am Amtsgericht Köln - abgeordnet, halbe Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Bonn - GVP 01.01.2016, 01.01.2017.

Dr. Dominik Theisen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richter am Landgericht Köln (ab 27.08.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 06.08.2012 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.08.2015 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Amtsgericht Gummersbach - GVP 01.01.2014: Richter auf Probe.

Arne Winter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Richter am Landgericht Köln (ab 23.01.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 23.01.2012 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 23.01.2015 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Amtsgericht Wipperfürth - GVP 01.01.2013: Richter auf Probe am Amtsgericht Wipperfürth.

 

 

Dr. Schneider (geb. ....)  Richter am Landgericht (ab , ..., 2018) - Amtsgericht Brühl - GVP 01.01.2018: Richter am Landgericht

 

# Kerstin Falkenhof

# Susanne Faust

# Dietrich Franz

# Dr. Norbert Falkenstein

# Dr. Alarich Richter

# Wilfried Huthmacher

# Franzjosef Ploenes

# Edgar Schlüter

# Gerhard Mainz

# Dr. Bruno Terhorst

# Dr. Karlheinz Wohnseifer

# Achim Vollmer

# Helmut Söntgerath

# Prisca Vielhaber

# Heinz Kaiser

# Dr. Herbert Schäfer

# Dr. Helmut Möller

# Dr. Hannsgeorg Hoch

# Josef Siehoff

# Klaus Rissenbeck

# Wolf Quitmann

# Klemens Röske

# Karola Wolff

# Ulrike Henning

# Dr. Eckhard Lohmann

# Wolfgang Werner

# Knut Wiebe

# Fritz Röttenbacher

# Dr. Richard Gies

# Dr. Witold Peuster

# Marianne Neveling-Paßage

# Ute Klinger

# Barbara Linke-Scheut

# Gabriele Winkler

# Dieter Ley

# Heinz Hemmers

# Henny Schwartzkopff-Wiek

# Ludwig Lüders

# Elke Mücher

# Susanne Reuter-Jaschik

# Georg Juffern

# Anne Sebbel-Mörtenkötter

# Dr. Susanne Peters-Lange

# Stefan Knechtel

# Gisa Hübeler

# Holger Schweda

# Georg Rehbein

# Bernd Paltzer

# Dr. Irmela Stolzenberger

# Dr. Sabine Grobecker

# Dr. Ralf-Peter Sossna

# Barbara Jansen

# Peter Koerfers

# Thomas Quast

# Dr. Martin Hohlweck

# Annette Wille

# Claudia Krüger

# Dr. Stefan Queng

# Dr. Johannes Hogenschurz

# Alexandra Poling-Fleuß

# Stefan Singbartl

# Susanne Hildebrabdt

# Dr. Reinhard Lieber

# Dr. Martin Kessen

# Anja Vollmer

# Sylvia Sella-Geusen

# Dr. Elke Marczak

# Dr. Ingo Weustenfeld

# Jürgen Kapischke

 

 

Richter auf Probe:

 

 

 

 

Nicht mehr als Richter am Landgericht Köln tätig:

Herbert Ackermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1935) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 01.01.1978, ..., 1998). Namensgleichheit mit: Dr. Ursula Ackermann-Trapp (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln (ab 22.05.1990, ..., 2012). Namensgleichheit mit: Dr. Leonie Ackermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Landgericht Köln (ab 11.03.2013, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 08.03.2010 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 11.03.2013 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt.

Dr. Ursula Ackermann-Trapp (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln (ab 22.05.1990, ..., 2012). Namensgleichheit mit: Herbert Ackermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1935) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 01.01.1978, ..., 1998). Namensgleichheit mit: Dr. Leonie Ackermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Landgericht Köln (ab 11.03.2013, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 08.03.2010 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 11.03.2013 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt.

Angelika Aengenvoort (Jg. 1942) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln (ab 15.12.1981, ..., 2002)

Jürgen Anspach (Jg. 1942) - Richter am Landgericht Köln (ab 12.05.1977, ..., 2002)

Dr. Bettina Baumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Landgericht Köln (ab 18.11.1994, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 18.11.1994 als Richterin am Landgericht Köln - halbe Stelle - aufgeführt.

Reinhold Becker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 14.08.2000, ..., 2015) - GVP 01.01.2015: Vorsitzender Richter - 5. Zivilkammer. 17.11.2009: Kölner Stadt-Archiv: Experten fanden Risse harmlos - http://www.wz-newsline.de/?redid=681505

Hans-Joachim Becks (Jg. 1967) - Richter am Landgericht Köln (ab 20.06.2000, ..., 2008)

Klaus Berghaus (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Oberlandesgericht Köln (ab 18.01.2008, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1994 unter dem Namen Klaus-Josef Berghaus ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Klaus Berghaus ab 20.06.1991 als Richter am Amtsgericht Bergisch Gladbach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.12.1994 als Richter am Amtsgericht Bergisch Gladbach aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2011, ..., 2013: Präsidiumsmitglied am Oberlandesgericht Köln. 2011: Präsidiumsmitglied am Oberlandesgericht Köln. Oberlandesgericht Köln - GVP 01.01.2010, 01.01.2012: Richter am 27. Zivilsenat - Senat für Familiensachen. GVP 01.01.2013: stellvertretender Vorsitzender Richter am 17. Zivilsenat.

Rüdiger Beitzel (Jg. 1965) - Richter am Landgericht Köln (ab 01.09.2000, ..., 2009)

Dr. Jörg Bernd (Jg. 1962) - Richter am Landgericht Köln (ab 19.11.1996, ..., 2008)

Karin Bieber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richterin am Landgericht Köln (ab 04.06.1982, ..., 2010) - Namensgleichheit mit: Klaus-Dieter Bieber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 17.02.1987, ..., 2010). 

Klaus-Dieter Bieber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 17.02.1987, ..., 2010) - Namensgleichheit mit: Karin Bieber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richterin am Landgericht Köln (ab 04.06.1982, ..., 2010)

Gisela Boie (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dresden (ab 01.11.1994, ..., 2010)  - im Handbuch der Justiz 1988 ab 12.01.1979 als Richterin am Landgericht Köln - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.09.1992 als Richterin am Oberlandesgericht Dresden aufgeführt. 2009: Präsidiumsmitglied am Oberlandesgericht Dresden. Oberlandesgericht Dresden - GVP 01.01.2011 nicht aufgeführt.

Michael Bormann (Jg. 1942) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 18.07.1991, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.07.1991 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 nicht mehr eingetragen.

Werner Borzutzki (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln (ab 03.07.2000, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 13.03.1985 unter dem Namen Werner Borzutzki-Pasing als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 03.07.2000 unter dem Namen Werner Borzutzki-Pasing als Richter am Oberlandesgericht Köln aufgeführt.

Wiebke Brünker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Kerpen (ab 21.12.2009, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 09.05.1995 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 29.04.2003 als Richterin am Landgericht Köln - 1/2 Stelle, beurlaubt - aufgeführt.

Dietrich Caliebe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln / Vizepräsident am Landgericht Köln (ab 07.05.1997, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1974 ab 16.03.1973 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 08.07.1983 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt.

No Name - Richterin am Bundesgerichtshof Karlsruhe - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

No Name - Richter am Landessozialgericht in Essen - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 - http://www.zeit.de/1987/19/Ach-die-alten-Zeiten

Dr. Klaus-Stephan von Danwitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Amtsgericht Bergheim (ab , ..., 2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 20.10.1995 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 20.10.1995 als Richter am Landgericht Köln - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ab 20.10.1995 als Richter am Amtsgericht Bergheim aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft oder unvollständig. 2010, ..., 2012: Abordnung an das Amtsgericht Bergheim / Familiensachen - Abteilung 62 und Strafsachen - Abteilung 44. GVP 01.01.2012: Abordnung an das Amtsgericht Bergheim / Strafsachen. 2013: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Bergheim. Amtsgericht Bergheim - GVP 01.01.2014: Vorsitzender Richterrat. Amtsgericht Bergheim - GVP 01.01.2015: Präsidiumsmitglied.  

Dr. Walter Demmer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 22.03.1989, ..., 2010)

Dr. Dietmar Dumke (geb. 21.09.1962 in Wuppertal - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richter am Amtsgericht Köln / Präsident am Amtsgericht Köln (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 28.04.1997 als Richter am Landgericht Aachen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 23.04.2004 als Richter am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 07.11.2008 als Vizepräsident am Landgericht Köln - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 07.11.2008 als Vizepräsident am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 21.12.2018 als Präsident am Landgericht Krefeld aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 nicht aufgeführt. Landgericht Köln - GVP 01.01.2019. Landgericht Krefeld - GVP 01.01.2020, 01.01.2022: Präsident. 21.12.2018: "Dietmar Dumke ist der neue Präsident des Landgerichts Krefeld. Werner Richter (Präsident des Oberlandesgerichts) hat dem 56-jährigen promovierten Juristen am Freitag in Krefeld die Ernennungsurkunde ausgehändigt. Dumke ist Nachfolger von Christiane Fleischer, die seit Februar 2018 das Landgericht Aachen leitet. ... ." - https://rp-online.de/nrw/staedte/krefeld/dietmar-dumke-ist-neuer-praesident-des-landgerichts-krefeld_aid-35277349. 01.02.2022: "Dr. Dietmar Dumke ist der neue Präsident des Amtsgerichts Köln. Minister der Justiz Peter Biesenbach hat dem 59-jährigen Juristen gestern (31. Januar 2022) in Köln die Ernennungsurkunde ausgehändigt. Herr Dr. Dumke ist Nachfolger von Henning Banke, der Ende Oktober 2021 in den Ruhestand getreten ist. Herr Dr. Dumke begann seine Laufbahn im richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 1994 und wurde im April 1997 zum Richter am Landgericht in Aachen ernannt. Von 2001 bis 2003 leitete er das Referat für Liegenschaftsangelegenheiten und das Vergabewesen im nordrhein-westfälischen Justizministerium. Nach seiner Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht im April 2004 war er neben seinen Aufgaben in der Rechtsprechung mit der Leitung des Dezernats für Liegenschaften und Finanzen in der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Köln betraut. Ab November 2008 war er einer von zwei Vizepräsidenten des Landgerichts Köln. Seit Dezember 2018 leitete er das Landgericht Krefeld. Neben seinen Aufgaben in der Gerichtsverwaltung führte er dort den Vorsitz in einer zweitinstanzlichen Zivilkammer." - https://www.land.nrw/pressemitteilung/dr-dietmar-dumke-ist-der-neue-praesident-des-amtsgerichts-koeln

Dr. Corinna Dylla-Krebs (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Oberlandesgericht Köln (ab 26.02.2003, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.10.1995 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt.

Dr. Bernd Eckardt (Jg. 1959) - Richter am Landgericht Köln (ab 20.06.1991, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.06.1991 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 nicht mehr eingetragen.

Ernst Eggeling (Jg. 1937) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 19.12.1977, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 19.12.1977 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt.

Hans Walter Ehrenstein (Jg. 1939) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 25.05.1981, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 25.05.1981 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt.

Katharina Eichhorn (Jg. 1948) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln (ab 05.10.2001, ..., 2010) 

Hartmut Engmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 17.02.1987, ..., 2008)

Hans-Günter Ernst (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf (ab 02.05.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.05.1992 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 31.03.2003 als Richter am Oberlandgericht Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 02.05.2016 als Vorsitzender Richter am Oberlandgericht Düsseldorf aufgeführt. Oberlandesgericht Düsseldorf - 2010: 1. Zivilsenat.

Heinz H. Faßbender (geb. 18.01.1936) - Präsident am Landgericht Bonn (ab 22.12.1992 , ..., 2000) - ab 01.05.1968 Richter am Landgericht Köln. Danach Vorsitzender Richter am Landgericht Köln - Schwurgericht. Ab 08.10.1984 Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln. 20.05.2010: Verwaltungsgericht Köln: "Justiz im Krieg" - Tagung und Anbringung einer Gedenktafel zum Lischka-Prozess im Appellhof am 28. Mai 2010 - siehe unten.

Oliver Fröhlich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Amtsgericht Leverkusen (ab 12.12.2003, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 12.04.2001 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt.

Michael Frohn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Oberlandesgericht Köln (ab 16.10.2006, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 21.01.1992 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt.

Dr. Burkhard Gehle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln (ab 01.02.2008, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.05.1994 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 20.06.2005 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. 2009: 12. Zivilsenat - Senat für Familiensachen. Anders, Monika / Gehle, Burkhard: Das Recht der freien Dienste. Vertrag und Haftung. Arzt-, Geschäftsleiter-, Rechtsanwalts- und Steuerberatervertrag sowie rund 100 weitere Dienstverträge in systematischer Darstellung; Verlag : de Gruyter; 1. Aufl. 20.09.2001.

Heinz Gottschalk (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 07.07.1997, ..., 2012)

Rüdiger Gurba (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Oberlandesgericht Köln (ab 05.09.2003, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab19.11.1996 als Richter am Landgericht Köln - abgeordnet - aufgeführt.

Rainer Hahn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 23.01.1998, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 23.01.1998 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt.  

Wolfgang Hansel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 31.10.1991, ..., 2008) - 12.07.2007: Wermelskirchen Missbrauchsprozess: Angeklagter in Haft. ... Gestern plätscherte die Verhandlung zunächst vor sich hin. Das Gericht hörte Polizeibeamte, eine Schulkameradin des noch minderjährigen mutmaßlichen Opfers, einen ehemaligen Freund des Angeklagten, frühere Lebensgefährten von dessen Tochter, die den Vater schwerer sexueller Übergriffe beschuldigt, und eine Therapeutin, die vor mehr als zwei Jahren kurz eines der Opfer betreut hat. Bemerkenswerter als ihre Aussage war die Tatsache, dass die in Remscheid niedergelassene Therapeutin nur widerstrebend vor Gericht erscheinen wollte. Auf jeden Fall ließ der Vorsitzende Richter Wolfgang Hansel die Frau gestern von der Polizei vorführen. ... http://www.rp-online.de/bergisches-land/wermelskirchen/nachrichten/missbrauchsprozess-angeklagter-in-haft-1.397953

Pascal Philippe Hase (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richter am Amtsgericht Bremerhaven (ab , ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 23.01.2012 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Köln - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 19.03.3015 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.02.2012 als Richter am Amtsgericht Bremerhaven aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Landgericht Köln - GVP 01.01.2015: mit 0,9 Stelle Richter auf Probe Beisitzer - 5. Zivilkammer.

Dr. Meike Christina Hengstenberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richterin am Oberlandesgericht Köln (ab 20.02.2015, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Lepa ab 18.02.2008 als Richterin am Landgericht Köln - Elternteilzeit - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 18.02.2008 unter dem Namen Hengstenberg als Richterin am Landgericht Köln - beurlaubt, abgeordnet - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Hengstenberg ab 18.02.2008 als Richterin am Landgericht Köln - Elternteilzeit - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 20.02.2015 als Richterin am Oberlandesgericht Köln - Elternteilzeit - aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Achim Hengstenberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richter am Landgericht Köln (ab 14.09.2010, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 14.09.2010 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt.

Dr. Hannsgeorg Hoch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 07.12.1992, ..., 2010) - GVP 14.01.2012: nicht aufgeführt.

Ulrich Höppner (Jg. 1944) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 27.11.1987, ..., 2005)

Dr. Friedrich (Fritz) Horstmann (geb. 25.02.1913) - Vizepräsident am Landgericht Essen (ab 01.01.1964, ..., 1974) - im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.04.1955 als Landgerichtsdirektor am Landgericht Köln aufgeführt. Über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War zum Kriegsende 1945 33 Jahre alt. Seine Tätigkeit während der Zeit des Nationalsozialismus und während des Krieges ist uns derzeit nicht bekannt. Nähere Auskünfte sind möglicherweise bei der Deutschen Dienststelle einzuholen. Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig. Dr. Martin Horstmann - ein früher Verhinderer von Vater-Kind-Beziehungen?

Mathias Humml (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 30.04.1986, ..., 2008)

Petra Hütte (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 15.10.2010, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 08.13.1990 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 03.11.1992 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 15.10.1997 als Richterin am Landgericht Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.11.1992 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 03.03.2003 als Richterin am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 03.11.1992 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 03.11.1992 als Richterin am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.10.2010 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.08.2014: Beisitzerin / 2. Familiensenat.

Sophia Jacoby (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Brühl (ab 15.08.2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.02.1998 als Richterin am Landgericht Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.02.1998 als Richterin am Landgericht Köln - beurlaubt, abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.02.1998 als Richterin am Amtsgericht Bergheim - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 02.02.1998 als Richterin am Amtsgericht Bergheim - abgeordnet, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 15.08.2014 als Richterin am Amtsgericht Brühl - abgeordnet, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ab 15.08.2014 als Richterin am Amtsgericht Brühl - 3/5 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 15.08.2014 als Richterin am Amtsgericht Brühl - 7/10 Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Bergheim - GVP 01.01.2009: als Richterin am Landgericht abgeordnet an das Amtsgericht Bergheim. GVP 01.01.2010, ..., 01.01.2012: Amtsgericht Bergheim / Familiensachen - Abteilung 65. Amtsgericht Brühl - GVP 01.01.2014: Familiensachen - Abteilung 39. Namensgleichheit mit:  Dorothee Jacoby (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richterin am Amtsgericht Köln (ab 22.06.2001, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 22.06.2001 als Richterin am Amtsgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 22.06.2001 als Richterin am Amtsgericht Köln - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 22.06.2001 als Richterin am Amtsgericht Köln aufgeführt.  

Dr. Kai Jaspersen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Landgericht Rostock / Präsident am Landgericht Rostock (ab , ..., 2015, ...,, 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 09.11.1987 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1992 ab 20.06.1991 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1996 ab 20.06.1991 als Richter am Landgericht Köln - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.05.1997 als Richter am Oberlandesgericht Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.11.2004 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.03.2010 als Präsident am Landgericht Stralsund aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ab 01.03.2010 als Präsident am Landgericht Rostock aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. "Nach  Ernennung zum Richter am Landgericht im Jahr 1991 war er am Landgericht Köln tätig. Ab August 1992 für drei Jahre an die Fachhochschule für Rechtspflege in Nordrhein-Westfalen nach Bad Münstereifel abgeordnet. Kurz nach Beendigung der Abordnung zunächst im Abordnungsweg, in Mecklenburg-Vorpommern, wo er ab dem 1. Mai 1997 als nach hier versetzter Richter am Oberlandesgericht Rostock wirkte. Neben seinen richterlichen Aufgaben hat er bereits dort einen Teil seiner Arbeitskraft für Verwaltungsaufgaben eingesetzt und führte rund 3 Jahre lang das IT-Dezernat des Oberlandesgerichts. Nach seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht am 16. November 2004 Rückkehr zum 1. Januar 2005 an das Oberlandesgericht Rostock. Dort Vorsitz in einem Zivilsenat und im Kartellsenat, und  Stellvertretender Vorsitzender des Senats für Baulandsachen, Stellvertretender Vorsitzender des Notarsenats und weiterer Vertreter des Präsidenten des Oberlandesgerichts." 2011: offenbar kommissarischer Leiter des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten. 17.09.2015: "Justizministerin Kuder hat neuen Präsidenten des Landgerichts Rostock ernannt. ... Dr. Kai Jaspersen wurde 1958 in Bonn geboren. 1996 wechselte er nach Mecklenburg-Vorpommern, er war an das Oberlandesgericht Rostock (OLG) abgeordnet. Ein Jahr später promovierte er mit dem Ergebnis „cum laude“ (Doktor der Rechte) und wurde zum Richter am OLG ernannt. Nach einer vierjährigen Abordnung an das Justizministerium wurde Dr. Kai Jaspersen im Jahr 2004 zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ernannt. Vom 1. März 2010 an war er Präsident des Landgerichts Stralsund." - http://www.regierung-mv.de/Landesregierung/jm/Aktuell/?id=106363&processor=processor.sa.pressemitteilung

Dr. Sebastian Jeckel (Jg. 1967) - Regierungsdirektor beim Bundesministerium der Justiz Berlin (ab 22.12.2006, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.2001 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt.

Wolfgang Keller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 16.09.1988, ..., 2010)

Dieter Kehl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 28.07.1992, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 04.06.1982 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 28.07.1992 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt. GVP 14.01.2012: Vorsitzender Richter - 31. Zivilkammer. 27.09.2012: "Die ARD verliert im App-Streit. Keine zufriedenstellende Lösung. Die Tagesschau“-App verstößt gegen den Rundfunkstaatsvertrag, entscheiden die Richter. Verbieten wollen sie das Angebot ausdrücklich nicht. ... Wir werden die ’Tagesschau‘-App nicht verbieten“, kündigte seinerzeit der Vorsitzende Richter Dieter Kehl an. Doch seine eindringlichen Appelle, sich doch lieber außergerichtlich zu einigen, verpufften." - http://taz.de/Die-ARD-verliert-im-App-Streit/!102517/

Dr. Rudolf Kemmerling (geb. 03.02.1929) - Richter am Landgericht Köln (ab 01.10.1969, ..., 1988) - Namensgleichheit mit: Hans-Josef Kemmerling (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richter am Amtsgericht Bergheim / Familiengericht - Abteilung 60 / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bergheim (ab 12.08.2002, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 20.05.1986 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.09.1989 als Richter am Amtsgericht Bergheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 12.08.2002 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bergheim aufgeführt.

Roland Ketterle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Landgericht Bonn / 8. Zivilkammer / Vizepräsident am Landgericht Bonn (ab 06.12.2007, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.09.1987 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 04.12.1990 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 18.02.1998 als Richter am Oberlandesgericht Köln aufgeführt.

Rolf Kleine (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln (ab 22.05.2015, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 1986 und 1988 unter dem Namen Rolf Kleine nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 26.03.1985 als Richter am Landgericht Köln - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 19.08.1996 als Richter am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. FPR 1996. Oberlandesgericht Köln - GVP 01.01.2010, 01.01.2013: stellvertretender Vorsitzender Richter am 27. Zivilsenat - Senat für Familiensachen. GVP 01.01.2016, 01.01.2017: Vorsitzender Richter / 26. Zivilsenat - Senat für Familiensachen.

Jutta Klinge (Jg. 1970) - Richterin am Landgericht Köln (ab 19.02.2001, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 19.02.2001 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 nicht mehr eingetragen.

Alexandra Kosyra (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Potsdam / Vizepräsidentin am Landgericht Potsdam (ab 01.08.2010, ..., 2016) - ab 02.07.1984 Richterin auf Probe am Landgericht Flensburg, dann am Amtsgericht Niebüll. Abordnung an das Bundesministerium der Justiz. März 1990 Richterin am Landgericht Lübeck. Abordnung und - drei Jahre später - Versetzung an das Landgericht Köln. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 02.07.1984 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 30.03.1990 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 30.03.1990 als Richterin am Landgericht Köln - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.1999 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.05.2007 als Direktorin am Amtsgericht Rathenow aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.01.1999 als Direktorin am Amtsgericht Königs Wusterhausen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.08.2010 als Vizepräsidentin am Landgericht Potsdam aufgeführt. Dienstantritt als Direktorin am Amtsgericht Königs Wusterhausen offenbar ab 15.08.2008. 03/2009, ... mit der Wahrnehmung der Geschäfte als Direktorin am Amtsgericht Rathenow beauftragt. Landgericht Potsdam - GVP 01.01.2013: Vorsitzende Richterin / 7. Zivilkammer.

Wilhelm Kremer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 21.07.2000, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 21.07.2000 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Landgericht Köln - GVP 01.01.2016: Vorsitzender Richter - 10. Strafkammer. 27.10.2011: "Bis zu sechs Jahre Haft für Kunstbetrüger" - http://www.focus.de/panorama/vermischtes/kunstfaelscher-prozess-bis-zu-sechs-jahre-haft-fuer-kunstbetrueger_aid_678807.html. Namensgleichheit mit: Dr. Marcel Kremer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richter am Landgericht Köln (ab 20.10.2014, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 20.10.2014 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Landgericht Köln - GVP 01.01.2017.

Claudia Krieger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Gummersbach / Direktorin am Amtsgericht Gummersbach (ab 22.11.2013, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 24.09.1999 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 25.05.2007 als Richterin am Amtsgericht Gummersbach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 22.11.2013 als Direktorin am Amtsgericht Gummersbach aufgeführt. Amtsgericht Gummersbach - GVP 01.01.2011: nicht aufgeführt - abgeordnet an das Landgericht Köln. GVP 01.10.2011: wieder zurück am Amtsgericht Gummersbach. Amtsgericht Gummersbach - GVP 01.10.2011: Familiengericht - Abteilung 20. GVP 01.01.2014: Direkorin am Amtsgericht / Familiengericht - Abteilung 24.  

Dr. Hans-Willi Laumen (geb. 14.01.1948) - Richter am Amtsgericht Köln / Präsident am Amtsgericht Köln (ab 31.08.2009, ..., 2009) - begann nach mehrjähriger Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität zu Köln seine richterliche Laufbahn beim Landgericht Köln. Anschließend viele Jahre beim Oberlandesgericht Köln - zuletzt als Vorsitzender Richter - tätig. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 07.05.1986 als Richter am Amtsgericht Köln aufgeführt. Ab 13.11.2000 Vizepräsident am Amtsgericht Köln.

Jürgen Mannebeck (Jg. 1944) - Richter am Landgericht Köln (ab , ..., ) - ab 24.01.1997 Richter am Amtsgericht Köln.   www.rga-online.de/lokales/wermelskirchen.php?userid=&publikation=2&template=phparttext&ausgabe=43750&redaktion=2&artikel=108677702

Elisabeth Marnett-Höderath (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln (ab 22.12.1999, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 22.12.1999 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Werner Menzel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Amtsgericht Bergheim (ab , ..., 2010, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 21.06.1990 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 21.06.1990 als Richter am Landgericht Köln - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 21.06.1990 als Richter am Amtsgericht Bergheim - halbe Stelle - aufgeführt.

Eleonore Michel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Köln (ab , ..., 2008, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.10.1997 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 13.10.1997 als Richterin am Amtsgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 26.09.2008 als Richterin am Amtsgericht Köln aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft oder unvollständig.

Dr. Helmut Möller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 29.10.1991, ..., 2012)

Bruno Mörsch (Jg. 1951) - Richter am Landgericht Köln (ab 24.06.1982, ..., 2002) - gewechselt zum Amtsgericht Solingen?  

Irmgard Mostardt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richterin am Landgericht Köln (ab 05.09.1985, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 05.09.1985 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Landgericht Köln - GVP 14.01.2012: Beisitzerin.

Hubertus Nolte (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Köln (ab 30.08.2010, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 21.12.1999 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 21.12.1999 als Richter am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2009: Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit am Oberlandesgericht Köln.

Bernhard Offermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 19.07.1996, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 19.07.1996 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt.

Dr. Dietmar Onusseit (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dresden (ab 15.07.2000, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 10.12.1990 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.08.1995 als Richter am Oberlandesgericht Dresden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 15.07.2000 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dresden aufgeführt. 2009: Präsidiumsmitglied am Oberlandesgericht Dresden.

Dorothee Osterhagen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Richterin am Landgericht Köln (ab 17.02.1987, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 17.02.1987 als Richterin am Landgericht Köln - beurlaubt - aufgeführt.

Anna Elisabeth Oswald (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln (ab 09.08.1996, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 09.08.1996 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln aufgeführt.

Klaus-Dieter Paßage (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 30.03.1992, ..., 2010)

Paufler (geb. ....) - Richterin am Amtsgericht Gummersbach (ab , ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010, 2012, 2014 und 2016 unter dem Namen Paufler nicht aufgeführt. Landgericht Köln - GVP 14.01.2012: Beisitzerin 5. Große Strafkammer. Landgericht Köln - GVP 01.01.2013: Beisitzerin 34. Zivilkammmer. Amtsgericht Gummersbach - GVP 01.01.2016: Richterin am Landgericht. Amtsgericht Gummersbach - GVP 01.01.2018: Richterin am Amtsgericht.

Dr. Andrea Potthoff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Oberlandesgericht Düsseldorf (ab 20.05.2008, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 19.11.1996 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Namensgleichheit mit: Hans Gerhard Potthoff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Oberlandesgericht Köln / 11. Zivilsenat (ab 30.06.2000, ..., 2012) 

Werner Prestien (geb. 15.09.1927) - Richter am Landgericht Köln (ab 08.08.1972, ..., 1988) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 08.08.1972 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Namensgleichheit mit: Hans-Christian Prestien (geb. 22.06.1944 in Grabow/Mecklenburg) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 44 (ab 22.11.1996, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 19.08.1974 als Richter am Amtsgericht Bielefeld aufgeführt.

Ralf Redemske (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Oberlandesgericht Köln (ab 18.03.2014, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 22.07.2002 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 18.03.2014 als Richter am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. Oberlandesgericht Köln - GVP 01.01.2017: stellvertretender Vorsitzender Richter am 25. Zivilsenat - Senat für Familiensachen.

Dr. Ruth Reimann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Leverkusen / Direktorin am Amtsgericht Leverkusen (ab 01.12.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.10.1997 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 24.10.2006 als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Brühl aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 30.06.2009 als Richterin am Oberlandesgericht Köln - 65/100 Stelle - aufgeführt.Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.12.2015 als Direktorin am Amtsgericht Leverkusen aufgeführt. Oberlandesgericht Köln - 2010: 26. Zivilsenat - Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Köln - GVP 01.01.2011: 14. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - halbe Stelle.

Dr. Andreas Remmert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Bundesgerichtshof (ab 02.05.2012, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 25.04.1997 als Richter am Landgericht Köln - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 28.02.2003 als Richter am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.2007 als Ministerialrat am Justizministerium Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Ab 02.05.2012 Richter am Bundesgerichtshof - III. Zivilsenat: Staats- und Amtshaftungsrecht.

Margarete Reske (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richterin am Oberlandesgericht Köln (ab , ..., 2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 23.01.1998 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 23.01.1998 als Richterin am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Landgericht Köln - GVP 01.01.2013: Vorsitzende Richterin - 28. Zivilkammer. OLG Köln Beschluss vom 24.03.2011, Az. 6W 42/11: in dem Rechtsstreit pp. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat am 24.3.2011 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Nolte, von Hellfeld und Dr. Kessen b e s c h l o s s e n : Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.1.2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen die Klage versagt werden darf." - http://www.wbs-law.de/pressemeldungen-wilde-beuger-solmecke/hoffnung-fur-abgemahnte-olg-koln-entscharft-vermutungswirkung-in-filesharing-verfahren-6962/ / Die 28. Zivilkammer am Landgericht Köln wird vom Väternotruf nicht empfohlen. Oberlandesgericht Köln - GVP 01.01.2014: stellvertretende Vorsitzende Richterin / 7. Zivilenat. Süddeutsche Zeitung 29.04.2016: "Im Berufungsprozess gegen "Bild" zeichnet sich für Jörg Kachelmann eine geringere Entschädigung ab. ... Die Vorsitzende Richterin Margarete Reske erläuterte mit großer Detailfreude, wie sich die Summe zusammensetzt."  

Brigitte Richter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Köln (ab 01.09.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 17.11.1994 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 16.10.2006 als Richterin am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2020 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Werner Richter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf / Präsident am Oberlandesgericht Düsseldorf (ab 12.10.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.02.1998 als Richter am Oberlandgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.01.2008 als Leitender Ministerialrat im Justizministerium Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.03.2012 als Ministerialdirigent im Justizministerium Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 12.10.2018 als Präsident am Oberlandesgericht Düsseldorf aufgeführt.

Johannes Riedel (geb. 11.08.1949 in Rosenheim - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln / Präsident am Oberlandesgericht Köln (ab 24.05.2005, ..., 2010) - 1976 bis 1983 Richter am Landgericht Bonn. 1983 bis 1986 Abordnung an das Landesjustizprüfungsamt NRW. 1985 bis 1994 Richter am Oberlandesgericht Köln. 1994 bis 1996 Vizepräsident des Landgerichts Köln. 1997 bis 2000 Leitender Ministerialrat, Geschäftsführender Vertreter des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes NRW. 2000 bis 2005 Präsident des Landesjustizprüfungsamts und Leitung der Abteilung V des Justizministeriums NRW. Ab Mai 2005 Präsident des Oberlandesgerichts Köln. Ab Mai 2005 Mitglied des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen.

Marita Riehl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Neuss (ab , ..., 2008, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 13.10.1997 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2012 ab 13.10.1997 als Richterin am Amtsgericht Neuss aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Neuss - GVP 15.10.2010: Abteilung 90. 2010 längerfristig erkrankt. GVP 01.01.2010: aufgeführt. GVP 01.01.2012: nicht aufgeführt.

Dr. Werner Ruppert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1933) - Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt / Direktor am Amtsgericht Eisenhüttenstadt (ab 01.12.1996, ..., 1998) - im Handbuch der Justiz 1974 ab 01.09.1963 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 24.09.1975 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 24.09.1975 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1996 als Direktor am Amtsgericht Eisenhüttenstadt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz 2002 über das Amt als Direktor am Amtsgericht Eisenhüttenstadt offenbar fehlerhaft, denn zu diesem Zeitpunkt war Herr Ruppert schon im Rentenalter. "Blühende Landschaften" - Bundesgerichtshof: Urteil vom 30. 11.2011 - I ZR 212/10. Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 11.01.2010 - 2 O 266/09. OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.11.2010 - 6 U 14/10 - http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2011-11&nr=60496&pos=8&anz=313

Dr. Amr Sarhan (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Amtsgericht Köln (ab , ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.06.1999 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Sarhan Amr ab 11.07.2002 als Richter am Landgericht Köln - abgeordnet - aufgeführt. Landgericht Köln - GVP 2004 bis 2008 unter den Familiennamen Sarhan als männlicher Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 11.07.2002 als Richter am Amtsgericht Köln - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft oder unvollständig. Offenbar Vorname und Familienname verwechselt. Juristen Zeitung Heft 6/2008, 21.03.2008: "Der Stellenwert der Mediation im Recht und in der Justiz.

Kirsten Sauter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richter am Amtsgericht Gummersbach (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Sauter nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 03.08.2009 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Landgericht Köln - GVP 14.01.2012: 27. Zivilkammer. Ab 01.03.2012: abgeordnet an das Amtsgericht Gummersbach. Namensgleichheit mit: Harald Sauter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richter am Amtsgericht Remscheid (ab 30.11.1982, ..., 2010) - Namensgleichheit mit: Andrea Hubertine Sauter-Glücklich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Wuppertal (ab , ..., 2008, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2012 ohne ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Wuppertal aufgeführt.

Dr. Werner Schade (geb. 1939) - Richter am Landgericht Köln (ab 28.04.1972, ..., 1998) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 28.04.1972 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt.

Dr. Uwe Schmidt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln (ab 04.09.2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 17.10.1991 als Richter am Landgericht Köln - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 21.03.2002 als Richter am Oberlandesgericht Köln - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 21.03.2002 als Richter am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 04.09.2012 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln aufgeführt.

Christian Schmitz-Justen (geb. 21.08.1956 in Bonn - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln / Vizepräsident am Oberlandesgericht Köln (ab 22.09.2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1988 als Richter auf Probe im OLG Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 28.07.1997 als Richter am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.2008 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln aufgeführt (17. Zivilsenat). Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.02.2008 als Vizepräsident am Landgericht Köln aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 22.09.2014 als Vizepräsident am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. Namensgleichheit mit: Albert Schmitz (Jg. 1938) - Richter am Oberlandesgericht Köln (ab 30.04.1980, ..., 2002) Namensgleichheit mit: Ulrike Schmitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln (ab 21.06.2007, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 25.04.1997 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Elke Schmitz-Oeser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Köln (ab 02.08.2013, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Elke Schmitz ab 11.12.1990 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 unter dem Namen Elke Schmitz-Oeser ab 10.03.2003 als Richterin am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 02.08.2013 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. Oberlandesgericht Köln - GVP 01.01.2017: stellvertretede Vorsitzende Richterin. Oberlandesgericht Köln - GVP 01.01.2017: Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Köln / 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Köln - GVP 01.01.2021: nicht aufgeführt.

 

 

Dr. Elke Schmitz-Oeser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Köln (ab 02.08.2013, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Elke Schmitz ab 11.12.1990 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 unter dem Namen Elke Schmitz-Oeser ab 10.03.2003 als Richterin am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 02.08.2013 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. Oberlandesgericht Köln - GVP 01.01.2017: stellvertretede Vorsitzende Richterin. Oberlandesgericht Köln - GVP 01.01.2017: Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Köln / 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Köln - GVP 01.01.2021: nicht aufgeführt. Namensgleichheit mit: Christian Schmitz-Justen (geb. 21.08.1956 in Bonn - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln / Vizepräsident am Oberlandesgericht Köln (ab 22.09.2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1988 als Richter auf Probe im OLG Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 28.07.1997 als Richter am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.2008 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln aufgeführt (17. Zivilsenat). Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.02.2008 als Vizepräsident am Landgericht Köln aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 22.09.2014 als Vizepräsident am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. Namensgleichheit mit:Ulrike Schmitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln (ab 21.06.2007, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 25.04.1997 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt.

Wolfgang Schmitz-Justen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Landgericht Bonn (ab 27.05.2004, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 17.10.1991 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Katja Schmitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richterin am Landgericht Bonn (ab , ..., 2010, 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 30.07.2007 als Richterin am Amtsgericht Bonn aufgeführt. Namensgleichheit mit: Ulrike Schmitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln (ab 21.06.2007, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 25.04.1997 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Elke Schmitz-Oeser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Köln (ab 02.08.2013, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Elke Schmitz ab 11.12.1990 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 unter dem Namen Elke Schmitz-Oeser ab 10.03.2003 als Richterin am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 02.08.2013 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. Oberlandesgericht Köln - GVP 01.01.2017: stellvertretede Vorsitzende Richterin. Oberlandesgericht Köln - GVP 01.01.2017: Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Köln / 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Köln - GVP 01.01.2021: nicht aufgeführt. Namensgleichheit mit: Christian Schmitz-Justen (geb. 21.08.1956 in Bonn - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln / Vizepräsident am Oberlandesgericht Köln (ab 22.09.2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1988 als Richter auf Probe im OLG Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 28.07.1997 als Richter am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.2008 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln aufgeführt (17. Zivilsenat). Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.02.2008 als Vizepräsident am Landgericht Köln aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 22.09.2014 als Vizepräsident am Oberlandesgericht Köln aufgeführt.

Sabine Schneider (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln (ab 31.03.2003, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 31.03.2003 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln aufgeführt.

Sylvia Schöllmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Gummersbach (ab , ..., 2008, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1998 und 2004 ab 27.11.1997 als Richterin am Amtsgericht Halle-Saalkreis aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.08.1994 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.08.1994 als Richterin am Amtsgericht Gummersbach aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz anscheinend fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.08.1994 als Richterin am Amtsgericht Gummersbach - 7/10 Stelle - aufgeführt. Bis 30.09.2011 Familiengericht - Abteilung 20.

Ferdinand Schütz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Oberlandesgericht Köln (ab 18.09.2003, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.06.1991 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt.

Karl-Heinz Schumacher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln (ab 17.09.1985, ..., 2010)

Paul Schwellenbach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 19.07.1996, ..., 2010)

Dr. Heinrich Georg Schwitanski (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 03.12.1997, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 03.12.1997 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Störerhaftung - Landgericht Köln -  Zivilkammer - 33 O 353/1133 - Urteil vom 11.09.2012 - http://www.jm.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/33_O_353_11_Urteil_20120911.html. Endlich mal eine Kammer mit Durchblick. Man konnte bei dem deutschlandweit herrschenden richterlich verfügten Urheberechtsirrsinn schon den Eindruck gewinnen, in Deutschland wären die Narren nicht nur in die Rathäuser, sondern auch in die Gerichte bis hin nach Karlsruhe eingezogen. 

Maria Theresia Shahab-Haag (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln (ab 06.02.1985, ..., 2008)

Egbert Simons (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzender Richter am Landgericht Neuruppin / Präsident am Landgericht Neuruppin (ab 01.04.2004, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.05.1985 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 09.06.1988 als Richter am Landgericht Köln - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.04.1995 als Vorsitzender Richter am Landgericht Neuruppin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.2000 als Ministerialrat beim Ministerium der Justiz Potsdam aufgeführt.

Bernd Sutorius (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 24.07.2000, ..., 2011)

Katharina Thaysen-Bender (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Oberlandesgericht Köln (ab 25.03.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 17.03.2002 als Staatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 17.03.2002 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Lüneburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 21.06.2010 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 25.03.2013 als Richterin am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. Namensgleichheit mit: Ulf-Thomas Bender (geb. 30.04.1960 in Duisburg - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Landgericht Duisburg / Vizepräsident am Landgericht Duisburg (ab , ..., 2016) - 1989 bis 1995 Richter am Landgericht Duisburg. 1995 bis 2000 Abordnung an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. 1998 bis 2006 Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.02.1998 als Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 28.04.2006 als Vizepräsident am Landgericht Kleve aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 31.03.2011 als Vizepräsident am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. http://www.olg-koeln.nrw.de/001_wir_ueber_uns/001_praesident_vize/zwtext_vizepraesident_bender/vize_bender/index.php.

Sabine Vaaßen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Oberlandesgericht Köln (ab , ..., 2017, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 22.06.2007 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Köln - 6/10 Stelle - aufgeführt. Landgericht Köln - GVP 01.01.2016. Oberlandesgericht Köln - GVP 01.01.2021: Beisitzerin - 14. Zivilsenat - Senat für Familiensachen. Namensgleichheit mit: Marion Vaaßen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Düren (ab 31.05.1996, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 31.05.1996 als Richterin am Amtsgericht Düren aufgeführt. Amtsgericht Düren - GVP 01.01.2012: Verhinderung. GVP 30.04.2012: Familiensachen - Abteilung 24. GVP 01.01.2016, 01.09.2017: Familiensachen - Abteilung 25. 

Joachim Wacker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab 08.10.1998, ..., 2010) - im GVP 01.01.2011: nicht aufgeführt.

Käthe Will (Jg. 1939) - Richterin am Landgericht Dortmund (ab , ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 1980 unter dem Namen Käthe Faulhaber ab 11.04.1994 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1984, 1986 und 1988 unter dem Namen Käthe Will ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang.  Im Handbuch der Justiz 2002 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Landgericht Dortmund aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 nicht aufgeführt. Namensgleichheit mit: Hermann Faulhaber (Jg. 1939) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Aachen (ab , ..., 1994) - im Handbuch der Justiz 1984 ab 05.12.1974 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 05.12.1974 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Aachen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft oder unvollständig. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. Im Handbuch der Justiz 2000 nicht aufgeführt.

Christoph Wurm (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Oberlandesgericht Köln (ab 18.09.2002, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 22.01.1992 als Richter am Landgericht Köln - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 22.01.1992 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt.

Helmut Zerbes (geb. 03.03.1951 in Wittenberg - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln / Präsident am Landgericht Köln (ab 01.11.2002, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.10.1982 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 16.07.1991 als Richter am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 28.05.1998 als Vizepräsident am Landgericht Aachen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 30.03.2001 als Vizepräsident am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. http://www.lg-koeln.nrw.de/wir_ueber_uns/Praesident_und_Vizepraesidenten/index.php

 

 

 

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Andreas Klug

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Gutachter:

 

Ingeborg Grieshaber-Sotiopoulos

Diplom-Psychologin

verbandelt mit dem sogenannten "Institut für Gerichtspsychologie Bochum" - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"

Beauftragung am Landgericht Köln (2007)

 

 

Sonstige:

 

 


 

 

 

 

CDU und FDP peitschen Körperverletzungsgesetz durch den Bundestag. SPD leistet Schützenhilfe.

 

Ruck, zuck, Resolution Der Bundestag will Beschneidung weiter zulassen

19:55 Uhr

von Matthias Meisner und Rainer Woratschka

Der Bundestag will religiöse Riten weiter zulassen. Doch viele Abgeordnete hätten gern mehr Bedenkzeit gehabt. Die Resolution sei im "Hauruckverfahren" durchgesetzt worden, kritisieren die Grünen.

Berlin - Mit einer fraktionsübergreifenden Resolution gegen ein Verbot religiös motivierter Beschneidungen in Deutschland hatten die Parlamentarier den Juden und Muslimen ein starkes Signal“ geben wollen. Doch nach der Linkspartei, die dabei von Anfang an nicht mitgegangen war, scherten am Donnerstag auch die Grünen aus. Der Antrag an die Bundesregierung, bis zum Herbst einen Gesetzentwurf zur Zulässigkeit einer medizinisch fachgerechten Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen“ vorzulegen, wurde am späten Nachmittag lediglich von den Koalitionsfraktionen und der SPD im Bundestag eingebracht. Eine überwältigende Mehrheit stimmte dann für die Resolution, nach der die rituelle Entfernung der Vorhaut bei Jungen grundsätzlich für zulässig erklärt werden soll.

...

Die Resolution ist eine Reaktion auf das Urteil des Kölner Landgerichts, das die Beschneidung von Minderjährigen aus religiösen Gründen vor kurzem als Körperverletzung gewertet hatte. Juden und Muslime, bei denen dieses Ritual zur religiösen Praxis gehört, hatten dagegen aufs Heftigste protestiert. Initiiert worden war der Bundestags-Vorstoß von Unionsfraktionschef Volker Kauder .

...

http://www.tagesspiegel.de/politik/ruck-zuck-resolution-der-bundestag-will-beschneidung-weiter-zulassen/6898718.html

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf

Mehr als 60 Jahre nahm sich der Deutsche Bundestag Zeit, die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder aufrecht zu erhalten. Jahrzehntelange politische Sabotage im Deutschen Bundestag, um die sorgerechtliche Diskriminierung möglichst lange aufrecht zu erhalten. Dann. um die Sache weiter aufzuhalten und gleichzeitig politische Geschäftigkeit vorzutäuschen wurde vom Bundesministerium der Justiz eine teure Studie in Auftrag gegeben, die Kosten der Studie wurden den Steuerzahlern auf gebürdet:

 

Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“

Dr. Karin Jurczyk1 & Prof. Dr. Sabine Walper2

1Deutsches Jugendinstitut e.V.; 2Ludwig-Maximilians-Universität München

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Endbericht_Sorgerecht_final.pdf;jsessionid=0913E41A743045BC24639BF84A24385C.1_cid093?__blob=publicationFile

 

Ganz anders die politische Oberkaste im Bundestag, wenn es gilt, Körperverletzungen an Jungen aus "religiösen Gründen" zu legalisieren. Dann reichen wenige Wochen und die Sache wird von CDU, FDP und SPD durch den Bundestag gepeitscht.

 

 

 

Urteil des Landgerichts Köln

Religiöse Beschneidungen sind strafbar

Die Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen ist nach Auffassung des Kölner Landgericht grundsätzlich strafbar. Sie müssten als "rechtswidrige Körperverletzung" betrachtet werden, urteilte das Gericht.

Landgericht und Amtsgericht in Köln (Foto: picture alliance / dpa) Großansicht des Bildes Das Landgericht Köln hat entschieden: Eine Beschneidung gilt als Körperverletzung. In der Entscheidung verwiesen die Richter unter anderem darauf, dass "der Körper des Kindes durch die Beschneidung dauerhaft und irreparabel verändert" werde. "Diese Veränderung läuft dem Interesse des Kindes, später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden, zuwider."

Zustimmung der Eltern schützt nicht vor Strafe

Weiter heißt es in dem Urteil, auch sei das Erziehungsrecht der Eltern "nicht unzumutbar beeinträchtigt", wenn sie abwarten müssten, ob sich das Kind später für eine Beschneidung als "sichtbares Zeichen der Zugehörigkeit zum Islam" entscheide. Beschneidungen sind deshalb auch dann als strafbar zu gelten, wenn die Eltern dem Eingriff zugestimmt haben.

In dem Kölner Fall hatte ein Arzt einen vier Jahre alten Jungen auf Wunsch der muslimischen Eltern beschnitten. Zwei Tage später kam es zu Nachblutungen, die Mutter brachte den Jungen in die Notaufnahme. Davon erfuhr die Kölner Staatsanwaltschaft und erhob Anklage gegen den Arzt. Das Amtsgericht Köln sprach den Mediziner in erster Instanz frei, weil eine Einwilligung der Eltern vorgelegen habe.

Bislang unklare Rechtssituation

Auch das Landgericht sprach den Arzt nun frei. Der Mediziner habe sich in einem sogenannten Verbotsirrtum befunden. Dies bedeutet, dass ein Angeklagter ohne Schuld handelt, wenn ihm bei Tatbegehung die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Dies sei bei dem Arzt aufgrund der bisher unklaren Rechtssituation glaubhaft gewesen.

Das Landgericht bestätigte, dass die Beschneidung in dem vorliegenden Fall medizinisch fachgerecht vorgenommen worden sei. Es wies außerdem darauf hin, dass Beschneidungen weiterhin legal seien, sofern sie medizinisch geboten seien, etwa aufgrund einer Vorhautverengung.

Kritik vom Zentralrat der Juden

Der Zentralrat der Juden in Deutschland kritisierte das Urteil als einen "beispiellosen und dramatischen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften". Das Gremium forderte den Bundestag als Gesetzgeber auf, "die Religionsfreiheit vor Angriffen zu schützen". Zentralratspräsident Dieter Graumann teilte mit: "Diese Rechtsprechung ist ein unerhörter und unsensibler Akt. Die Beschneidung von neugeborenen Jungen ist fester Bestandteil der jüdischen Religion und wird seit Jahrtausenden weltweit praktiziert." Der Zentralrat der Muslime lehnte eine Stellungnahme zunächst ab.

Az. 151 Ns 169/11

http://www.tagesschau.de/inland/beschneidung100.html

 

 

 

Thomas Beenken (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab , ..., 2001, 2012) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 13.08.1998 als Richter am Landgericht Aachen aufgeführt. Landgericht Aachen - GVP 01.01.2010. Landgericht Köln - GVP 01.01.2012: Vorsitzender Richter am Landgericht Köln - 1. kleine Strafkammer (Abt. 151). Az. 151 Ns 169/11 - 26.06.2012: "Die Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen ist nach Auffassung des Kölner Landgericht grundsätzlich strafbar. Sie müssten als "rechtswidrige Körperverletzung" betrachtet werden, urteilte das Gericht." - http://www.tagesschau.de/inland/beschneidung100.html

 

Kommentar Väternotruf: 

Die Bundesregierung hat sich seit Jahrzehnten darum gedrückt Körperverletzungen infolge von Beschneidungen an Jungen unter Strafe zu stellen. Da muss nun erst ein Gericht klarstellen, dass dies strafbar ist. Ein Armutszeugnis für die deutsche Regierung.

 

Landgericht Köln Urteil vom 07.05.2012 - 151 Ns 169/11

 

 

LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Wa.
151 Ns 169/11
In der Strafsache
g e g e n Dr. K.,
geboren am…..,
wohnhaft: ……..,
….
w e g e n Ärztesachen und Straftaten nach dem Heilpraktikergesetz
- 2 -
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Richters in Köln vom 21.09.2011 hat die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln in der Hauptverhandlung vom 07.05.2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht
Beenken
als Vorsitzender,
Bernd Boettcher, Postdienst,
Hans-Jürgen Neuenfeldt, Postbeamter
als Schöffen,
Staatsanwältin Müller
als Beamtin der Staatsanwaltschaft,
Justizbeschäftigte Kuhlemann
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 21.09.2011 wird verworfen.
- 3 -
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Aus-lagen.
G r ü n d e :
I.
Die Staatsanwaltschaft Köln wirft dem Angeklagten vor, am 04.11.2010 in Köln eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Alternative 2 StGB):
Am 04.11.2010 führte der Angeklagte in seiner Praxis in der ……… in Köln unter örtlicher Betäubung die Beschneidung des zum Tatzeitpunkt vierjähri-gen ……. J. mittels eines Skalpells auf Wunsch von dessen Eltern durch, ohne dass für die Operation eine medizinische Indikation vorlag. Er vernähte die Wunden des Kindes mit vier Stichen und versorgte ihn bei einem Haus-besuch am Abend desselben Tages weiter. Am 06.11.2010 wurde das Kind von seiner Mutter in die Kindernotaufnahme der Universitätsklinik in Köln ge-bracht, um Nachblutungen zu behandeln. Die Blutungen wurden dort gestillt.
- 4 -
Das Amtsgericht Köln hat den Angeklagten mit Urteil vom 21.09.2011 (528 Ds 30/11) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Köln form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel hatte im Ergebnis keinen Erfolg.
II.
Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft hat sich in tatsächlicher Hinsicht in der Hauptverhandlung bestätigt. Der Angeklagte hat das äußere Geschehen in vollem Umfange eingeräumt. Ergänzend hat die Kammer festgestellt, dass die Familie des Kindes dem islamischen Glauben angehört. Der Angeklagte führte die Beschneidung aus religiösen Gründen auf Wunsch der Eltern durch. Aufgrund des von der Kammer eingeholten Sachverständigengutach-tens steht fest, dass der Angeklagte fachlich einwandfrei gearbeitet hat. Ein Behandlungsfehler liegt nicht vor. Außerdem besteht – so der Sachverstän-dige – jedenfalls in Mitteleuropa keine Notwendigkeit Beschneidungen vor-beugend zur Gesundheitsvorsorge vorzunehmen.
III.
Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
- 5 -
Der äußere Tatbestand von § 223 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Nicht erfüllt sind die Voraussetzungen von § 224 Abs. 1 Nr. 2, Alternative 2 StGB. Das Skalpell ist kein gefährliches Werkzeug im Sinne der Bestimmung, wenn es - wie hier - durch einen Arzt bestimmungsgemäß verwendet wird (vgl. BGH NJW 1978, 1206; NStZ 1987, 174).
Die aufgrund elterlicher Einwilligung aus religiösen Gründen von einem Arzt ordnungsgemäß durchgeführte Beschneidung eines nicht einwilligungsfähi-gen Knaben ist nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten "Sozialadäquanz" vom Tatbestand ausgeschlossen. Die Entwicklung der ge-genteiligen Auffassung durch Exner (Sozialadäquanz im Strafrecht - Zur Knabenbeschneidung, Berlin 2011, insbesondere Bl. 189 f.) überzeugt nicht. Die Eltern bzw. der Beschneider sollen demnach nicht über § 17 StGB ent-schuldigt sein. Der Veranlassung der Beschneidung durch die Eltern soll auch keine rechtfertigende Wirkung zukommen, da dem Recht der Eltern auf religiöse Kindererziehung in Abwägung zum Recht des Kindes auf körperli-che Unversehrtheit und auf Selbstbestimmung kein Vorrang zukomme, so dass mit der Einwilligung in die Beschneidung ein Widerspruch zum Kindes-wohl festzustellen sei. Gleichwohl soll der gegen das Kindeswohl verstoßen-de und nicht entschuldigte Vorgang sozial unauffällig, allgemein gebilligt und geschichtlich üblich und daher dem formellen Strafbarkeitsverdikt entzogen sein.
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Nach richtiger Auffassung kommt der Sozialadäquanz neben dem Erforder-nis tatbestandspezifischer Verhaltensmissbilligung keine selbstständige Be-deutung zu. Die Sozialadäquanz eines Verhaltens ist vielmehr lediglich die Kehrseite dessen, dass ein rechtliches Missbilligungsurteil nicht gefällt wer-den kann. Ihr kommt nicht die Funktion zu, ein vorhandenes Missbilligungsur-teil aufzuheben (vgl. Freund in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., vor §§ 13 ff. Rn. 159; im Ergebnis ebenso: Fischer, StGB, 59. Aufl., § 223 Rn. 6 c, anders noch bis zur 55. Aufl., § 223 Rnr. 6 b; wie hier ferner: Herz-berg, JZ 2009, 332 ff.; derselbe Medizinrecht 2012, 169 ff.; Putzke NJW 2008, 1568 ff.; Jerouschek NStZ 2008, 313 ff.; a.A. auch: Rohe JZ 2007, 801, 802 und Schwarz JZ 2008, 1125 ff.).
Die Handlung des Angeklagten war auch nicht durch Einwilligung gerechtfer-tigt. Eine Einwilligung des seinerzeit vierjährigen Kindes lag nicht vor und kam mangels hinreichender Verstandesreife auch nicht in Betracht. Eine Einwilligung der Eltern lag vor, vermochte indes die tatbestandsmäßige Kör-perverletzung nicht zu rechtfertigen.
Gemäß § 1627 Satz 1 BGB sind vom Sorgerecht nur Erziehungsmaßnahmen gedeckt, die dem Wohl des Kindes dienen. Nach wohl herrschender Auffas-sung in der Literatur (vgl. Schlehofer in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., vor §§ 32 ff. Rn. 43; Lenckner/Sternberg-Lieben in: Schön-ke/Schröder, StGB, 28. Aufl., vor §§ 32 ff. Rn. 41; Jerouschek NStZ 2008,
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313, 319; wohl auch Exner a.a.O.; Herzberg a.a.O.; Putzke a.a.O.) entspricht die Beschneidung des nicht einwilligungsfähigen Knaben weder unter dem Blickwinkel der Vermeidung einer Ausgrenzung innerhalb des jeweiligen reli-giös gesellschaftlichen Umfeldes noch unter dem des elterlichen Erziehungs-rechts dem Wohl des Kindes. Die Grundrechte der Eltern aus Artikel 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 GG werden ihrerseits durch das Grundrecht des Kindes auf kör-perliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Abs.1 und 2 Satz 1 GG begrenzt. Das Ergebnis folgt möglicherweise bereits aus Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 136 Abs. 1 WRV, wonach die staatsbürgerlichen Rech-te durch die Ausübung der Religionsfreiheit nicht beschränkt werden (so: Herzberg JZ 2009, 332, 337; derselbe Medizinrecht 2012, 169, 173). Jeden-falls zieht Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG selbst den Grundrechten der Eltern eine verfassungsimmanente Grenze. Bei der Abstimmung der betroffenen Grund-rechte ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die in der Be-schneidung zur religiösen Erziehung liegende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist, wenn sie denn erforderlich sein sollte, jedenfalls unange-messen. Das folgt aus der Wertung des § 1631 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zudem wird der Körper des Kindes durch die Beschneidung dauerhaft und irrepara-bel verändert. Diese Veränderung läuft dem Interesse des Kindes später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können zuwider. Umgekehrt wird das Erziehungsrecht der Eltern nicht unzumutbar beeinträch-tigt, wenn sie gehalten sind abzuwarten, ob sich der Knabe später, wenn er
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mündig ist, selbst für die Beschneidung als sichtbares Zeichen der Zugehö-rigkeit zum Islam entscheidet (zu den Einzelheiten vgl.: Schlehofer a.a.O.; a.A. im Ergebnis Fischer, 59. Aufl., § 223 Rn. 6 c; inzident wohl auch: OLG Frankfurt NJW 2007, 3580; OVG Lüneburg NJW 2003, 3290; LG Frankenthal Medizinrecht 2005, 243, 244; ferner Rohe JZ 2007, 801, 802 jeweils ohne nähere Erörterung der Frage). Schwarz (JZ 2008, 1125, 1128) bewertet die Einwilligung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Kriterien als rechtfertigend, er geht jedoch nur auf die Elternrechte aus Artikel 4 und 6 GG, nicht hingegen – was notwendig wäre - auf die eigenen Rechte des Kin-des aus Artikel 2 GG ein. Seine Auffassung kann schon aus diesem Grunde nicht überzeugen.
Der Angeklagte handelte jedoch in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum und damit ohne Schuld (§ 17 Satz 1 StGB).
Der Angeklagte hat, das hat er in der Hauptverhandlung glaubhaft geschil-dert, subjektiv guten Gewissens gehandelt. Er ging fest davon aus, als from-mem Muslim und fachkundigem Arzt sei ihm die Beschneidung des Knaben auf Wunsch der Eltern aus religiösen Gründen gestattet. Er nahm auch si-cher an sein Handeln sei rechtmäßig.
Der Verbotsirrtum des Angeklagten war unvermeidbar. Zwar hat sich der An-geklagte nicht nach der Rechtslage erkundigt, das kann ihm hier indes nicht zum Nachteil gereichen. Die Einholung kundigen Rechtsrates hätte nämlich
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zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum wird bei ungeklärten Rechtsfragen angenommen, die in der Literatur nicht einheitlich beantwortet werden, insbesondere wenn die Rechtslage insge-samt sehr unklar ist (vgl. Joecks in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 17 Rn. 58; Vogel in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 17 Rn. 75; BGH NJW 1976, 1949, 1950 zum gewohnheitsrechtlichen Züchti-gungsrecht des Lehrers bezogen auf den Zeitraum 1971/1972). So liegt der Fall hier. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Knabenbeschneidungen auf-grund Einwilligung der Eltern wird in Rechtsprechung und Literatur unter-schiedlich beantwortet. Es liegen, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, Gerichtsentscheidungen vor, die, wenn auch ohne nähere Erörterung der wesentlichen Fragen, inzident von der Zulässigkeit fachgerechter, von einem Arzt ausgeführter Beschneidungen ausgehen, ferner Literaturstimmen, die sicher nicht unvertretbar die Frage anders als die Kammer beantworten.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Beenken
Vorsitzender Richter am Landgericht

 

 

 


 

 

 

Angeklagte entschuldigt sich bei den Opfern

von Anne Wolf

Die 39-Jährige soll auf Stiefmutter und Vater eingestochen haben. Am Dienstag äußerte sie sich zu den Vorwürfen.

Burscheid. Die Antworten kommen zögernd und unter Tränen. An vieles, was am 1. September 2009 geschah, kann sich Petra S. (Name geändert) nicht erinnern. Damals soll die 39-Jährige während einer schizophrenen Psychose auf Vater und Stiefmutter, die in Burscheid leben, eingestochen haben. Am Dienstag äußerte sich die Angeklagte vor dem Kölner Landgericht zu den Vorwürfen und bestätigte weitestgehend die Anklage.

Petra S. spricht leise, ihre Erzählungen sind oft verworren und gespickt mit Daten. Sich zu ihren Gefühlen zu äußern, fällt der 39-Jährigen aus Leverkusen schwer.

Petra S. berichtet vom frühen Tod der Mutter, der zweiten Heirat des Vaters und der eigenen Hochzeit im Juli 2003. Drei Monate später sei ihr Sohn zur Welt gekommen. Der Vater habe das Kind nicht gewollt und die Ehe habe nicht lange gehalten. Im April 2007 ließ sich das Paar scheiden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Streit um das Sorgerecht begonnen. Sie habe dem Ex-Mann den Sohn nicht überlassen wollen.

Im Juli 2009 das Sorgerecht für den Sohn verloren

Ihre Mitmenschen, so wird es aus dem Bericht deutlich, betrachtete Petra S. zunehmend als Feinde: Den Ex-Mann, den Mitarbeiter des Jugendamtes, den Mann der Schwester. Im Juli 2009 schließlich verlor sie das Sorgerecht für den Sohn. „Danach wurde es immer schlimmer“, sagt sie. Petra S. verbringt einen Monat in einer psychiatrischen Klinik. „Ich hatte das Gefühl, dass alle gegen mich sind.“

Als sie nach einem zweitägigen Berlinaufenthalt am 1. September erst eine Burscheider Kneipe und danach die Eltern aufgesucht habe, sei sie auf der Suche nach Hilfe gewesen. Stattdessen habe man sich gestritten.

Petra S. beschuldigte ihre Eltern, mit für den Verlust des Sorgerechtes verantwortlich zu sein. Als die Stiefmutter sie daraufhin mit einer Nachbarin verglichen habe, sei sie wütend geworden. Ja, sie wisse noch, dass sie zugestochen habe – mit einem Klappmesser, das sie in der Tasche getragen habe. Erinnern könne sie sich allerdings nur an den ersten Stich. „Ich bin einfach durchgedreht.“

Vor Gericht entschuldigt sich die 39-Jährige bei Vater und Stiefmutter für die Tat. Der Vater verweigert, sichtlich mitgenommen, die Aussage. Die Stiefmutter berichtet von Schlafstörungen und Ängsten, den Garten aufzusuchen, in dem die Stieftochter auf sie einstach – angeblich mit den Worten: „Du hast meine Kinder getötet, jetzt töte ich dich.“ Nachtragend allerdings sei sie nicht: „Entschuldigung angenommen“, sagt sie auf die Bitte der Stieftochter, ihr zu verzeihen.

Der Prozess wird am 18. Februar fortgesetzt.

9. Februar 2010 - 18:37 Uhr

http://www.wz-newsline.de/index.php?redid=752357

 

 


 

 

Prozess um «Mord ohne Leiche»: lebenslange Haft

Freitag, 11. Dezember 2009 14.36 Uhr

Köln (dpa/lnw) - Im Prozess um das ungeklärte Schicksal einer 2007 verschwundenen 33-Jährigen hat das Kölner Landgericht drei Angeklagte zu lebenslanger Haft verurteilt. Der Ehemann (46) der Verschwundenen, seine Schwester und ihr Ehemann (48) wurden am Freitag wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilt. Der Autobauer habe seine Frau im April 2007 in ihrer Wohnung nach einem gemeinsamen Plan des Trios getötet. Motiv sei gewesen, jeglichen Einfluss der Mutter auf ihren fünfjährigen Sohn auszuschließen. Der 46-jährige Ehemann lebte getrennt von seiner Frau. Schwester und Schwager, kinderlos, wollten den Jungen um jeden Preis bei sich aufwachsen lassen.

In dem 16 Monate andauernden Prozess hatten die drei Angeklagten beharrlich geschwiegen und ihre Verteidiger erklären lassen, sie seien unschuldig. Die Leiche der Frau war nie gefunden worden. Dennoch hatten die Richter wegen vieler Indizien «keine vernünftigen Zweifel» an der Täterschaft der Angeklagten. 120 Zeugen waren im Prozessverlauf gehört worden. Die Richter mussten auch 20 Befangenheitsanträge über sich ergehen lassen, die alle abgelehnt worden waren.

Am Ende folgten die Richter in vollem Umfang der Forderung des Staatsanwalts nach lebenslanger Haft. «Ein ziemlich genaues Zeitraster» von Telefondaten hätten den Ehemann der Ermordeten überführt. Zudem habe der 46-Jährige in - von der Polizei abgehörten - Selbstgesprächen in seinem Auto gesagt, er habe seine Frau «tot gemacht». Aber auch die Tatsache, dass er den gemeinsamen Sohn kurz nach der Tat auf seine eigene Adresse umgemeldet habe, spreche für sich, erklärte das Gericht. Die beiden anderen Verurteilten hätten aus «purer Eigensucht, kaschiert durch den Mantel der Kinderliebe» gehandelt. Alle drei wollen gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen.

[Gericht]: Luxemburger Straße 101, Köln

http://www.justiz.nrw.de/Presse/dpa_ticker/DPA_11127/index.php

 

 


 

 

 

Kölner Stadt-Archiv: Experten fanden Risse harmlos

von Christoph Driessen

Prozess: Leihgeber des eingestürzten Kölner Stadtarchivs werfen der Stadt vor, Alarmzeichen ignoriert zu haben.

Schon im November 2008 zeigten sich in der Kellerdecke des Stadtarchivs verdächtig breite Risse. (Archiv-Foto: Kölner Stadt-Anzeiger/Hennes)

Köln. Acht Monate nach dem Einsturz des Kölner Stadtarchivs ist die Katastrophe erstmals vor Gericht aufgerollt worden. Mehrere Leihgeber, die dem Archiv Unterlagen anvertraut hatten, warfen der Stadt eine grobe Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht vor. Ein Urteil wurde gestern noch nicht verkündet. Der Vorsitzende Richter Reinhold Becker zeigte jedoch Verständnis für die Stadt Köln. Als einige Monate vor dem Einsturz Risse im Gebäude aufgetreten seien, habe die Stadt mehrere Experten zurate gezogen. Diese hätten alle gesagt, dass keine Gefahr bestehe. „Viel mehr kann man als Laie doch nicht tun“, so der Richter.

Das Historische Stadtarchiv Köln galt bis zu seinem Einsturz am 3. März als eines der größten Kommunalarchive Europas. Es umfasste 30 Regalkilometer an Dokumenten, darunter 65 000 Urkunden ab dem Jahr 922, 1800 mittelalterliche Handschriften und Evangeliare, 10000Testamente und die Protokolle des Kölner Stadtrates seit 1320. Außerdem lagerten in dem bunkerähnlichen Gebäude 800 Sammlungen und Nachlässe, darunter die des Komponisten Jacques Offenbach und des Schriftstellers Heinrich Böll.

Zu den wertvollsten Stücken zählen die Verbundbriefe von 1396, eine Art Verfassung der Stadt Köln, die 400 Jahre lang gültig blieb. Sie sind inzwischen ebenso geborgen wie zwei Handschriften des Kirchenlehrers und Universalgelehrten Albertus Magnus (1200-1280).

Louis Peters, Anwalt der Leihgeber

Das Historische Archiv war am 3.März eingestürzt, zwei Menschen starben. Es galt als eines der bedeutendsten Kommunalarchive Europas. In dem Zivilverfahren vor dem Landgericht Köln geht es nicht um die Frage, wer für den Einsturz verantwortlich war. Die Staatsanwaltschaft ermittelt hier noch. Als sicher gilt nur, dass der Ausbau der U-Bahn dazu beigetragen hatte. Das jetzt begonnene Verfahren soll klären, ob die Stadt den Einsturz hätte voraussehen können und folglich verpflichtet gewesen wäre, die Archivschätze auszulagern.

Der Anwalt der Leihgeber, Louis Peters, verwies auf ein Interview der Archivleiterin Bettina Schmidt-Czaia kurz nach dem Einsturz. Auf die Frage, ob sie mit dem Schlimmsten gerechnet habe, antwortete sie: „Wir im Archiv schon.“ Peters sagte, damit sei das Verfahren eigentlich schon zu Ende, er müsse recht bekommen. Richter Becker maß dem Interview jedoch wenig Bedeutung bei.

In dem Verfahren klagen drei Leihgeber: Einmal Dorothea von Wittgenstein, die dem Archiv ihre Familienchronik als Leihgabe zur Verfügung gestellt hatte – es ging darin zum Beispiel um den ersten Präsidenten des Festkomitees Kölner Karneval, Heinrich von Wittgenstein. Dann die Brüder Oliver und Mario König, die zahlreiche Dokumente zu ihrem Vater René König (1906-1992) – einem bedeutenden Soziologen – in die Obhut des Archivs gegeben hatten. Und schließlich der Regisseur Franz-Josef Heumannskämper, der dem Archiv den Nachlass seines 1995 gestorbenen Lebensgefährten, des Baritons William Pearson, verkauft hatte.

Die Leihgeber wollen ihre Dokumente, Briefe, Fotos oder Tonbänder wiederhaben. Peters: „Wir sagen: Zeug zurück!“ Falls die Sachen beschädigt sind, soll die Stadt sie bis Ende nächsten Jahres restaurieren. Sollten sie verloren sein, fordern die Leihgeber Schadenersatz.

Mittlerweile sind 85 Prozent der Archivbestände geborgen, doch praktisch jedes Stück muss restauriert werden. Wo sich welches Dokument befindet und in welchem Zustand es ist, kann die Stadt in den meisten Fällen gar nicht sagen. Die geretteten Unterlagen lagern zurzeit in anderen Archiven in unterschiedlichen Städten. Auch das ist laut Peters inakzeptabel. „Die waren nicht nur vor dem Einsturz schlecht organisiert, die waren es auch nachher“, sagte er.

Nachdem sich das Gericht vertagt hatte, war sich Kläger Heumannskämper ganz sicher, dass der Richter die Klagen abschmettern wird: „Ein abgekartetes Spiel.“

17. November 2009 - 19:02 Uhr

http://www.wz-newsline.de/?redid=681505

 

 


 

 

 

100 000 Euro Schmerzensgeld im «Zwitterprozess»

Mittwoch, 12. August 2009 11.48 Uhr

Köln (dpa/lnw) - Im «Zwitterprozess» muss ein Chirurg 100 000 Euro Schmerzensgeld an eine Klägerin zahlen, die er vor gut 30 Jahren in einer Operation biologisch unumkehrbar zum Mann machte. Das entschied das Kölner Landgericht am Mittwoch (Az: 25 O 179/07). Der Arzt war bereits vor anderthalb Jahren in einem Grundsatzurteil wegen des rechtswidrigen Eingriffs zu Schmerzensgeld verurteilt worden, über die Höhe musste aber ein zweites Verfahren entscheiden. Er hatte im Jahr 1977 der damals 18-Jährigen - sie war mit uneindeutigen Geschlechtsmerkmalen zur Welt gekommen - ohne vorige Aufklärung die inneren weiblichen Geschlechtsorgane entnommen. Klägerin Christiane V. fühlt sich als Frau, war aber als Junge großgezogen worden.

Eine Sachverständige sagte im Schmerzensgeld-Prozess, für die intersexuelle Klägerin wäre auch nach dem damaligen medizinischen Stand das gewünschte Leben als Frau möglich gewesen. Dies hätte man mit Medikamenten und möglicherweise operativen Eingriffen erreichen können, zitierte ein Gerichtssprecher die Gutachterin. Der nun zum dritten Mal vor Gericht unterlegene Arzt kann in Berufung gehen.

Der Mediziner war im Februar 2008 vom Landgericht Köln verurteilt worden, aber in Berufung gegangen. Auch das Oberlandesgericht (OLG) bestätigte im September 2008, der Chirurg habe die Klägerin mit der OP «schuldhaft in ihrer Gesundheit und ihrem Selbstbestimmungsrecht verletzt». Die heute 50-jährige Klägerin hatte zu Prozessbeginn 2007 über ihren langen Leidensweg nach der OP berichtet, von körperlichen Beeinträchtigungen, Schmerzen und schweren psychischen Problemen. Sie wurde als Zwitter geboren und war von der Hebamme als Junge registriert worden.

Erst bei einer Blinddarm-OP beim jugendlichen «Thomas» waren innere weibliche Geschlechtsorgane entdeckt worden. Während man vor dem folgenschweren Eingriff von einem gemischt weiblich-männlichen Geschlecht und verkümmerten weiblichen Geschlechtsorganen ausgegangen war, zeigte sich mit OP-Beginn 1977 eine normale weibliche Anatomie mit intakter Gebärmutter und Eierstöcken. Den Richtern zufolge hätte der Chirurg daher den Eingriff sofort abbrechen müssen.

In dem aufsehenerregenden Verfahren, das bundesweit als Präzedenzfall und Musterprozess bewertet wird, hatte Christiane V. «mindestens» 100 000 Euro Schmerzensgeld verlangt, weil sie gegen ihrem Willen zum Mann gemacht worden sei. Zugleich hatte sie aber betont, es gehe ihr vor allem um «moralische Wiedergutmachung».

[Landgericht]: Luxemburger Straße 101, Köln

 

http://www.justiz.nrw.de/Presse/dpa_ticker/DPA_12082/index.php

 

 

 

 

 

Landgericht Köln, 25 O 179/07

Datum:

06.02.2008

Gericht:

Landgericht Köln

Spruchkörper:

25. Zivilkammer

Entscheidungsart:

Grundurteil

Aktenzeichen:

25 O 179/07

 

Tenor:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

 

1

T A T B E S T A N D:

2

Der am 17.4.1959 geborene Kläger nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit einer von diesem als Chirurg durchgeführten Operation am 12.8.1977, bei der dem Kläger weibliche Geschlechtsorgane, u.a. Uterus, Tube und Ovar entfernt wurden, wegen des Vorwurfs einer unzureichenden präoperativen Aufklärung über Art und Umfang des Eingriffs sowie fehlender Indikation auf Schmerzensgeld in Anspruch.

3

Der Kläger, bei dem eine ausgeprägte Hypospadie vorlag, wuchs als Junge auf. Bei Heranreifen stellte sich eine maskuline Behaarung einschließlich Bartwuchs ein. Am 25.2.1976 unterzog er sich einer Appendektomie. Dabei ergaben sich Hinweise auf das Vorliegen weiblicher intraabdomineller Geschlechtsorgane. Zur Abklärung und wegen der (Verdachts-) Diagnose beidseitigen Kryptorchismus wurde er am 8.4.1976 im St. Antonius-Hospital L aufgenommen. Bei Eröffnung der Leistengegend und des Bauchraums bis zur Blase und Freilegung des rechten Leistenkanals konnten weder Hoden noch ein Samenstrang aufgefunden werden. Daraufhin wurde die Bauchhöhle rechtsseitig eröffnet. Dabei fand sich ein ovarförmiges Gebilde mit Fimbrien, makroskopisch jedoch kein Hinweis auf Hoden. Es wurde eine Gewebeprobe entnommen, deren histologische Untersuchung zu der Diagnose von Tube, Ovar und Nebenhoden führte. Hodengewebe ließ sich nicht nachweisen. Unter dem 10.4.1976 wurde der histologische Befund weiter dahin spezifiziert, dass neben dem Ovar ein Kanälchensystem aufgefunden worden sei, das einem Nebenhoden entspreche. Dies wurde jedoch nicht als ausreichend erachtet für die Diagnose eines Hermaphroditismus. Jedenfalls der Befund der Eierstöcke wurde dem Kläger mitgeteilt.

4

Mit Schreiben vom 22.10.1976 wandte sich die Schwester des Klägers, Frau T2, an Prof. X, Oberarzt an der Medizinischen Klinik des Krankenhauses N, und teilte mit, dass sich der Kläger auf Grund der Mitteilung, zu 60% Frau zu sein, mit konkreten Selbstmordgedanken trage, und bat um Hilfe.

5

Am 1.12.1976 holte die Medizinische Klinik ein urologisches Konsil bezüglich der Behandlung der Hypospadie ein. Darin wurde festgehalten, dass sich der Kläger seinerzeit weder männlich noch weiblich fühle, und für den Fall einer Tendenz zum einen oder anderen Geschlecht aus urologischer Sicht eine entsprechende Operation als Möglichkeit vorgeschlagen.

6

Am 15.12.1976 wurde eine Chromosomenanalyse durchgeführt, die eine normale weibliche Chromosomenkonstitution 46,XX ergab, was dem Kläger zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt wurde. Mit Schreiben vom 28.3.1977 teilte die Schwester des Klägers Prof. X mit, dass der Kläger sehr verunsichert sei. Weiterhin fragte sie an, ob es möglich sei, aus dem Kläger entweder einen Mann "zu machen" oder auch eine Frau. Am 21.7.1977 überwies der Hausarzt des Klägers diesen in das Krankenhaus L3-N mit der Diagnose "Hermaphroditismus" zur "hormonellen Untersuchung und op. Beseitigung".

7

Der Kläger wurde aufgenommen und u.a. die Diagnosen "Verdacht auf Pseudohermaphroditismus feminismus bei NNR-Überfunktion" und "Hypospadie III. Grades" gestellt. Mit Schreiben vom 2.8.1977 wandte sich Prof. X an Dr. W/Psychosomatische Abteilung des Universitätsklinikums L3. In diesem Schreiben wurde mitgeteilt, dass eine normale weibliche chromosomale Konstitution von 46,XX vorliege und "der Patient 1976 über die vorliegende Störung partiell informiert worden" sei. Zu klären sei, ob sich der Kläger vollständig mit seiner übernommenen männlichen Rolle identifiziert habe. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass die Angaben der Schwester Hinweise auf zwischenzeitlich entstandene Zweifel bezüglich der subjektiven Geschlechtsidentifikation enthielten. Dr. W teilte als Ergebnis der Exploration mit Schreiben vom 3.8.1977 mit, dass der Kläger in psychischer Sicht wieder weitgehend stabilisiert sei, was auf die vorangegangenen sachlich-ärztlichen Beratungen und die in Aussicht gestellten operativen Korrekturen zurückzuführen sei. Belangvolle Zweifel an seinem männlichen Geschlechtsbewusstsein, seiner männlichen Geschlechtsrolle und seiner männlichen sexuellen Orientierung seien nicht festzustellen gewesen. Über die mit dem Schreiben vom 2.8.1977 mitgeteilte normale weibliche Chromosomenkonstitution sei mit dem Kläger nicht gesprochen worden, weil ihn dieses nur eingeschränkt interpretierbare Ergebnis möglicherweise erneut verwirren könnte.

8

Die streitgegenständliche Operation erfolgte am 12.8.1977. Hiervon liegt nur ein Anästhesiebericht vor, der als Gegenstand des Eingriffs eine "Testovarektomie" ausweist und aus dem sich ergibt, dass der Beklagte an dem Eingriff beteiligt war. Ausweislich des Eintrags des Oberarztes der Medizinischen Klinik Dr. I vom 14.8.1977 wurde bei Eröffnung des Bauchraums "eine normale weibliche Anatomie mit präpuberalem Uterus, normal großen Ovarien, Vagina endet blind ..." aufgefunden. Alle intraabdominellen Genitalorgane wurden entfernt. Der Eintrag schließt mit der Diagnose, dass kein Hermaphroditismus vorliege. Ursache der Virilisierung sei entweder ein Adrenogenitales Syndrom (AGS) oder ein Nebennierentumor (NNR-Tumor).

9

Der histologische Befund des Exstirpats vom 16.8.1977 endet mit der Beurteilung: "Rudimentärer atrophischer Uterus mit flachem regelrechtem Myometrium und spärlichen Anteilen eines Portioepithels. Ovarialgewebe mit zystischen Follikeln, Primär- und Sekundärfollikeln sowie einzelnen Corpora albicantia. Männliches Keimdrüsengewebe in Form eines Testovars kann nicht nachgewiesen werden".

10

Am 24.8.1978 erfolgte auf massives Drängen des Klägers eine Operation zur Penisaufrichtung in den städtischen Krankenanstalten M am Rhein. Im Mai 1979 legte der Kläger das Abitur ab. Er ergriff den Beruf des Krankenpflegers.

11

Der Kläger wirft dem Beklagten vor, dass ihm die weiblichen Geschlechtsorgane ohne Grund entfernt worden seien. Er behauptet, diese seien normal ausgebildet und voll funktionsfähig gewesen und dies sei bereits intraoperativ zu erkennen gewesen. Weiter behauptet er, bei angemessener therapeutischer Behandlung des androgenitalen Syndroms hätte er das Leben einer Frau einschließlich einer erfüllten weiblichen Sexualität führen und sich fortpflanzen können. Der Beklagte habe als Chirurg für den Eingriff einzustehen. Über das Ergebnis der Operation sei er, der Kläger, niemals unterrichtet worden, sondern in dem Glauben gelassen worden, es sei entartetes gonadales Gewebe oder eine Art Tumor entfernt worden.

12

Zu den Folgen behauptet der Kläger neben dem Leben im "falschen Geschlecht" , dass er infolge der Harnröhrenrekonstruktion unter einer chronischen, nahezu antibiotikaresistenten Harnwegsinfektion mit Nierenbeteiligung gelitten habe sowie chronischen, krampfhaften Blasenentleerungstörungen mit Restharnbildung. Weiterhin habe sich am Körper "Kastratenfett" gebildet, der Körper habe sich durch die Gabe von Testosteron vermännlicht.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die ihm zugefügte Verletzung vom 12.8.1977 ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch € 100.000 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 8.5.2007 zu zahlen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er weist die erhobenen Vorwürfe zurück. Er beruft sich darauf, dass er sich als Chirurg auf die Diagnose der vorbehandelnden Fachärzte der Medizinischen Klinik habe verlassen dürfen. Dies gelte insbesondere für die Frage der Indikation, weil diese ausschließlich in deren Fachbereich gelegen habe. Der Eingriff sei im Beisein des Oberarztes der internistischen Abteilung, Herrn Dr. I, erfolgt, dem der intraoperative Befund demonstriert worden sei. Auf dessen konkrete Anweisung sei die Organentfernung erfolgt. Seine, des Beklagten, Aufgabe sei allein auf die Ausführung beschränkt gewesen.

18

Im Übrigen habe kein "von Natur aus weiblicher Körper" vorgelegen, was sich bereits aus der dokumentierten Behaarung ergebe. Die bei dem Kläger vorgefundenen Organe seien "hochgradig verkümmert" gewesen. Damit habe sich intraoperativ bereits der von dem vorbehandelnden Krankenhaus in L vermutete Befund bestätigt. Der Eingriff habe dem dringenden und umfassend überprüften Wunsch des Klägers entsprochen. Eine Angleichung an das weibliche Geschlecht sei in Anbetracht der eindeutig maskulinen Identifikation des Klägers nicht in Betracht gekommen. Die Mitteilung des genotypischen Erscheinungsbildes sei in nicht zu beanstandender Weise aus therapeutischen Gründen im Hinblick auf die Suizidgedanken und die psychische Betroffenheit des Klägers unterblieben. Zudem sei dieser Aspekt im Rahmen der Aufklärung zu vernachlässigen gewesen.

19

Es sei davon auszugehen, jedoch wegen der Lückenhaftigkeit der Behandlungsunterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nicht mehr belegbar, dass mit dem Kläger die medizinische Ausgangssituation des pseudohermaphroditismus femininus bei kongenitalem adrenogenitalem Syndrom sowie die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten eingehend erörtert worden seien. Hilfsweise beruft sich der Beklagte auf eine hypothetische Einwilligung des Klägers bei zutreffender Aufklärung über seine Chromosomenkonstitution.

20

Schließlich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Er macht geltend, der Kläger habe von seiner Disposition für das weibliche Geschlecht bereits gewusst, als er 1976 Kenntnis von dem Vorliegen weiblicher Geschlechtsorgane erlangt habe.

21

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die zur Gerichtsakte gereichten Behandlungsunterlagen Bezug genommen.

22

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

23

Die Klage ist dem Grunde nach begründet.

24

Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB in der gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB bis zum 31.7.2002 geltenden Fassung den Ersatz der ihm durch den Eingriff vom 12.8.1977 entstandenen immateriellen Schäden verlangen, weil der Beklagte den Kläger rechtswidrig in vorsätzlicher und schuldhafter Weise in seiner Gesundheit verletzt hat, indem er ihm weibliche Geschlechtsorgane entnommen hat.

25

Der Kläger hat in die Operation durch den Beklagten nicht wirksam eingewilligt. Bereits nach dem Vortrag des Beklagten ergibt sich nicht, dass der Kläger über Art, Inhalt und Umfang des sodann am 12.8.1977 durchgeführten chirurgischen Eingriffs zutreffend aufgeklärt war.

26

Der Beklagte hat in der Klageerwiderung vortragen lassen, dass dem Kläger die medizinische Situation hinreichend bekannt gewesen sei. Denn er habe ausweislich eines Schreibens seiner Schwester gewusst, dass er medizinisch zu 60% eine Frau sei und damit eine organische Disposition für das weibliche Geschlecht bestanden habe. Ergänzend hat sich der Beklagte darauf berufen, dass sich intraoperativ der Befund bestätigt habe, der bereits im vorbehandelnden Krankenhaus L vermutet worden sei, nämlich dass intraabdominell lediglich hochgradig verkümmerte weibliche Geschlechtsorgane vorlagen. Deshalb habe es nach Eröffnung des Bauchraums am 12.8.1977 keiner weiteren Information des Klägers bedurft.

27

Aus beiden Gesichtspunkten lässt sich nicht schlussfolgern, dass der Kläger zutreffend aufgeklärt war. Nach dem in der Behandlungsdokumentation enthaltenen, von dem Oberarzt Dr. I gefertigten Verlaufsbericht betreffend den intraoperativen Befund sowie nach dem pathologischen Befund vom 16.8.1977 bestand nicht lediglich eine organische "Disposition" für das weibliche Geschlecht, sondern es lagen ausschließlich weibliche Geschlechtsorgane vor. Damit entsprach der Befund vom 12.8.1977 gerade nicht der von dem vorbehandelnden Krankenhaus L auf Grund der histologischen Untersuchung entnommener Gewebeproben aufgestellten Vermutung, dass Anzeichen für Tube, Ovar und Nebenhoden bestanden, also sowohl für weibliche als auch für männliche Geschlechtsorgane.

28

Es gibt danach keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger vor dem Eingriff Kenntnis davon hatte, dass ihm wie es im Verlaufsbericht heißt eine "normale weibliche Anatomie mit präpuberalem Uterus, normal großen Ovarien" und Vagina entfernt werden würde.

29

Dafür dass dies gerade nicht der Fall war, spricht vielmehr die Dokumentation der behandelnden Ärzte im Übrigen. Der streitgegenständliche Eingriff ist im Anästhesieprotokoll nämlich als "Testovarektomie", also als Entfernung eines Testovars, der Keimdrüse eines Zwitters, die männliches und weibliches Keimdrüsengewebe enthält, beschrieben. Dies impliziert, dass die an dem Eingriff beteiligten Ärzte selbst davon ausgingen, es handele sich um einen Eingriff zur Entfernung gemischtgeschlechtlicher Organe und nicht zur Entfernung rein weiblicher Geschlechtsorgane. Dass den Operateuren, insbesondere also auch dem Beklagten die Fehlerhaftigkeit dieser Annahme im Verlauf der Operation klar wurde, ergibt sich aus dem Verlaufsbericht vom 14.8.1977. Hier wird auf Grund des intraoperativen Befunds die Schlussfolgerung gezogen, dass "damit kein Hermaphroditismus" vorliege, sondern die Virilisierung des Klägers auf ein adrenogenitales Syndrom oder einen Nebennierentumor zurückzuführen sein müsse. Dem ist zu entnehmen, dass der präoperative diagnostische Ausgangspunkt des Eingriffs, nämlich eine organische Gemischtgeschlechtlichkeit, erst auf Grund des intraoperativen Befunds revidiert wurde. Die veränderte Tatsachenlage wurde dem Kläger jedoch nicht mitgeteilt, sondern der Eingriff fortgesetzt. Dafür dass dieses Handeln von einer zuvor erklärten Einwilligung gedeckt war, gibt es keinen Anhaltspunkt. Denn der Beklagte behauptet selbst nicht, dass die Möglichkeit eines solchen Verlaufs bereits vor dem Eingriff in Betracht gezogen und mit dem Kläger besprochen worden sei.

30

Dabei besteht kein Anlass zu der Annahme, dass intraoperativ nicht wie im Verlaufsbericht beschrieben eine "normale weibliche Anatomie" vorlag, mögen die einzelnen Geschlechtsorgane auch nicht voll entwickelt gewesen sein. Denn die Beschreibung des intraoperativen Befundes im Verlaufsbogen ist am 14.8.1997 gerade auf Grund des Eindrucks während des zwei Tage zuvor vorgenommenen Eingriffs erstellt worden und nicht auf der Grundlage der Erkenntnisse aus dem Befundbericht der Pathologie. Letzterer, der ebenfalls ausschließlich weibliche Geschlechtsorgane beschreibt, datiert erst vom 16.8.1997 und kann deshalb bei Abfassung der Beschreibung im Verlaufsbogen nicht vorgelegen haben.

31

Wie sich aus dem Vortrag des Beklagten, wonach der intraoperative Befund Herrn Dr. I demonstriert worden sei, sowie aus dem bereits zitierten Verlaufsbericht vom 14.8.1977 ergibt, wurde dieser Befund vom Beklagten intraoperativ auch konkret wahrgenommen. Auf Grund dessen hätte der Beklagte den Eingriff nicht weiter fortsetzen dürfen, sondern abbrechen müssen. Dass er schuldlos davon ausging, auch die Entfernung einer "normalen weiblichen Anatomie" sei von einer etwaigen präoperativen Einwilligung des Kläger gedeckt, hat der Beklagte, wie bereits ausgeführt, so schon nicht vorgetragen und ist angesichts des dargestellten diagnostischen Ausgangspunkts für den Eingriff ("Testovarektomie") auch nicht anzunehmen.

32

Der Umstand, dass nunmehr eindeutig weibliche und nicht gemischtgeschlechtliche Organe entfernt werden sollten, war vor dem Hintergrund der unstreitigen psychischen Irritation des Klägers schon wegen der Vorstellung, "organische weibliche Anteile" zu haben, von ganz wesentlicher Bedeutung und damit aufklärungspflichtig. Hierdurch erlangte der Eingriff nämlich eine andere Qualität, weil es sich nicht mehr um eine korrigierende Angleichung zur Erhaltung eines von zwei angelegten Geschlechtern handelte, sondern um eine vollständige Entfernung der Organe des einzigen organisch angelegten Geschlechts.

33

Die Aufklärungspflichtigkeit entfiel auch nicht aus therapeutischen Gründen. Dies macht der Beklagte im Hinblick auf die Aufklärung betreffend die Art und den Umfang des chirurgischen Eingriffs zum einen konkret selbst nicht geltend, sondern lediglich bezogen auf das Verschweigen der eindeutig weiblichen Chromosomenkonstitution des Klägers. Zum anderen hat er schon nicht substantiiert eine ernste und nicht behebbare Gesundheitsbeschädigung dargelegt, die bei dem Kläger im Fall einer vollständigen Aufklärung über die genetische Disposition zu besorgen gewesen wäre. Für die Aufklärung über die Entfernung einer rein weiblichen Anatomie gilt dies erst recht. Dessen bedarf es jedoch, will der Beklagte nunmehr für sich in Anspruch nehmen, dass eine medizinische Kontraindikation für die Aufklärung bestand und diese deshalb entbehrlich war (BGH, NJW 1959, 814, Rdn. 20; 811, Rdn. 26; BGHZ 90, 103 ff. Rdn. 24; Rdn. jeweils zitiert nach JURIS). Es war danach Sache des Beklagten, triftige Gründe für das Unterlassen der Aufklärung darzulegen. Dies ist ihm schon im Hinblick auf die chromosomale Konstitution nicht gelungen. Die vom Beklagten behauptete, nicht näher konkretisierte "Gefahr einer erneuten Verwirrung" reicht nicht aus. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die Aufklärung bezüglich der weiblichen genitalen Anatomie. Ebenso ergibt sich aus den Behandlungsunterlagen kein Anhaltspunkt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestand, die derart erheblich und akut war, dass sie das Selbstbestimmungsrecht des Klägers bezogen auf den anstehenden weitreichenden und vor allem irreversiblen Eingriff überwog.

34

Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass er nur ausführender Chirurg gewesen sei. Denn der aufzuklärende Umstand betraf gerade den Kernbereich seiner Tätigkeit, in dem er eigenverantwortlich handelte, nämlich den Umfang des Eingriffs und die Art des zu Resezierenden. Dass sich dies intraoperativ gegenüber dem präoperativen Ausgangspunkt erheblich anders darstellte, konnte er ohne weiteres und insbesondere ohne den Behandlungsverlauf und die Indikationsstellung nachzuvollziehen, beurteilen.

35

Gleichfalls lässt sich aus dem Einwand einer hypothetischen Einwilligung des Klägers bei zutreffender Aufklärung nichts zu Gunsten des Beklagten herleiten. Schon auf Grund der unstreitigen äußeren Umstände vermag die Kammer mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich der Kläger bei zutreffender Information, dass bei ihm eine ausschließliche und normale weibliche intraabdominelle Anatomie vorlag, jedenfalls in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Angesichts der sich hierdurch grundlegend ändernden Qualität des Eingriffs liegt dies auf der Hand. Zudem ergibt sich aus dem Konsilsbericht der Psychosomatischen Klinik des Universitätsklinikums L3, dass der Kläger angegeben habe, er sei sehr erleichtert gewesen, als man ihm gesagt habe, dass er keine "richtigen" Eierstöcke habe. Dies belegt, dass die nach Vorstellung des Klägers zumindest nicht eindeutig weibliche organische Disposition ihn in dem Wunsch bestärkt hat, die weiblichen "Anteile" entfernen zu lassen. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass der intraoperativ erhobene gegenteilige Befund seine Meinungsbildung ebenfalls maßgeblich beeinflusst hätte.

36

Hinzu kommt, dass nach Feststellung der weiblichen genitalen Anatomie erst recht Anlass zur Mitteilung der weiblichen Chromosomenkonstitution bestanden hätte, weil nunmehr bekannt war, dass der Kläger sowohl genetisch als auch organisch weiblich war.

37

Nach dem Vorgesagten kommt es nicht mehr darauf an, ob sich der Eingriff auch deshalb als unerlaubte Handlung des Beklagten darstellte, weil der Kläger unstreitig nicht über seine Chromosomenkonstellation aufgeklärt wurde. Wie bereits ausgeführt, ist die Entbehrlichkeit der Aufklärung hierüber aus therapeutischen Gründen nicht ansatzweise dargelegt. Auch insofern überwiegt die Tragweite und Irreversibilität des Eingriffs. Allein fraglich ist, inwieweit dem Beklagten als Operateur insoweit ein Vorwurf zu machen ist. Denn das Verschweigen der Chromosomenkonstellation erfolgte unstreitig aus therapeutischen Erwägungen, wobei die Indikationsstellung und Therapieplanung Aufgabe der Medizinischen Klink war. Dafür dass der Beklagte als Operateur die Aufklärung aber zumindest im Wesentlichen nachvollziehen und überprüfen musste, spricht einiges. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.

38

Der Einwand der Verjährung ist unbegründet. Der Kläger hat von den anspruchsbegründenden Tatsachen der Beteiligung des Beklagten an dem Eingriff, der Entfernung ausschließlich weiblicher Geschlechtsorgane entgegen der diagnostischen Ausgangssituation sowie dem absichtlichen Verschweigen seiner tatsächlichen Chromosomenkonstitution nach seinem unwiderlegten Vortrag erst durch Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen im Jahr 2006 erfahren. Zur Geltendmachung der nunmehr streitgegenständlichen Ansprüche reichte die Kenntnis der "überwiegend weiblichen Anatomie der Geschlechtsorgane" ebenso wenig aus wie der jahrelang gehegte Wunsch, ein Leben als Frau zu führen.

39

Der Rechtsstreit ist bezüglich der Höhe noch nicht zur Entscheidung reif.

40

Hierzu bedarf es noch einer umfassenden Beweisaufnahme zu den Folgen des Eingriffs, weshalb es angezeigt erscheint, gem. § 304 Abs.1 ZPO über den Grund des mit der Klage geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs vorab zu entscheiden.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2008/25_O_179_07grundurteil20080206.html

 

 

 

Oberlandesgericht Köln, 5 U 51/08

Datum:

03.09.2008

Gericht:

Oberlandesgericht Köln

Spruchkörper:

5. Zivilsenat

Entscheidungsart:

Beschluss

Aktenzeichen:

5 U 51/08

 

Vorinstanz:

Landgericht Köln, 25 O 179/07

 

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.02.2008 - 25 O 179/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

 

1

G r ü n d e :

2

Die im April 1959 geborene Klägerin, die entsprechend ihrem damaligen phänotypischen Erscheinungsbild als Junge aufwuchs, begab sich ab Ende des Jahres 1976 in die Medizinische Klinik des Krankenhauses N. zur Behandlung. Zuvor war im Zusammenhang mit einer im Krankenhaus L. durchgeführte Operation ein Kryptorchismus diagnostiziert worden. Bei der anschließenden klinischen Untersuchung waren jedoch weder im Hodensack noch in der Leistengegend Hoden tastbar. Auch bei der operativen Exploration fanden sich rechts weder Samenstrang noch Hoden, statt dessen ein ovarförmiges Gebilde mit Fimbrien. Auf der linken Seite des Unterbauchs wurde der gleiche Tastbefund erhoben. Die histologische Untersuchung einer Probeentnahme ergab Tube, Ovar und Nebenhoden bzw. ein Kanälchensystem, das einem Nebenhoden entspreche. Nebenbefundlich erfolgte die Diagnose einer Hypospadie. Der Klägerin wurde daraufhin der Befund der Eierstöcke mitgeteilt mit der Einschätzung, dass sie "zu 60 %" eine Frau sei. Eine im Krankenhaus N. im Dezember 1976 erstellte Chromosomenanalyse ergab indessen eine normal weibliche Chromosomenkonstitution (46,XX). Davon erfuhr die Klägerin nichts. Nach weiterer Behandlung und Betreuung in der Medizinischen Klinik des Krankenhauses N. und nachdem die Klägerin, die durch die Befunde stark verunsichert war und sich mit Suizidgedanken trug, wieder weitgehend psychisch stabilisiert war und sich für eine operative Anpassung an ihr phänotypisch männliches Erscheinungsbild entschieden hatte, erfolgte am 12.08.1977 durch den Beklagten, der Facharzt für Urologie und Chirurgie ist und seinerzeit leitender Oberarzt der Chirurgischen Abteilung im Krankenhaus N. war, im Beisein des Oberarztes der Medizinischen Klinik Dr. I. der laparaskopische Eingriff zur laut Anästhesieprotokoll "Testovarektomie". Ausweislich der histologischen Untersuchung des entfernten Gewebes wurde ein 6 x 3 x 2 cm großer rudimentärer atrophischer Uterus mit einem flachen Endometrium, regelrechtem Myometrium und spärlichen Anteilen eines Portioepitels, Ovarialgewebe mit zystischen Follikeln, Primär- und Sekundärfollikeln sowie einzelnen Corpora albicantia entfernt. Männliches Keimdrüsengewebe in Form eines Testovars konnte nicht nachgewiesen werden.

3

Das Landgericht hat die im Jahre 2007 erhobene Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 100.000 € für den nach Auffassung der Klägerin nicht indizierten und mangels Einwilligung rechtwidrigen Eingriff dem Grunde nach stattgegeben, weil der Beklagte die Klägerin mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig in vorsätzlicher und schuldhafter Weise durch die Entnahme der weiblichen Geschlechtsorgane in ihrer Gesundheit verletzt habe.

4

Mit Verfügung vom 02.07.2008 hat der Senat den Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, seine gegen das landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt:

5

"Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsvorbringen nötigt nicht zu weiterer Sachaufklärung oder ergänzender Beweiserhebung.

6

a) Nach den Angaben in der Behandlungsdokumentation der Medizinischen Klinik über die der Klägerin zuteil gewordene Aufklärung bedarf es keiner näheren Erörterung, dass das Selbstbestimmungsrecht der Klägerin in ganz erheblichem Maße verletzt worden ist. Damit fehlte es an einer wirksamen Einwilligung der Klägerin in die Operation, so dass sie ohne Zweifel rechtswidrig war.

7

Das führt jedoch noch nicht ohne weiteres zu einer Haftung des Beklagten. Im Ansatz weist der Beklagte nämlich zu Recht darauf hin, dass er sich als letztlich nur für die Durchführung der Operation hinzugezogener Chirurg auf die Indikation und auch eine ausreichende und ordnungsgemäße Aufklärung seitens der überweisenden Ärzte, die die Operation erbeten hatten, verlassen darf (vgl. nur Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Auflage, 2006, Rn. 236; Geiss/Greiner, Arzthaftungsrecht, 5. Auflage, 2006, Rn. 128, jeweils m.w.N.). Er ist lediglich für die Aufklärung über die seinen Eingriff unmittelbar betreffenden spezifischen Risiken verantwortlich. Dazu hat die Klägerin indes nichts gerügt.

8

Für eine Haftung des Beklagten kommt es daher nicht darauf an, ob der Klägerin alle Umstände des Falles, wie es zur Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts erforderlich gewesen wäre, mitgeteilt worden waren. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte gewusst hatte oder hätte wissen müssen, dass die Klägerin nach der Chromosomenanalyse vom Genotyp her weiblich war und dass dies der Klägerin nicht mitgeteilt worden war, ergeben sich weder aus den Krankenunterlagen noch kann die Klägerin dies beweisen.

9

Für eine Pflicht des Beklagten, sich selbst im Vorfeld der Operation noch zu vergewissern, dass eine hinreichende Aufklärung vorlag (vgl. Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 3. Auflage, Rn. 196), ist im konkreten Fall in Anbetracht der durchaus sorgfältigen und intensiven Behandlung der Klägerin in der Medizinischen Klinik nichts ersichtlich. Es spricht nichts dafür, dass er sich "ohne näheren Anhalt" auf die Erfüllung der Aufklärungspflicht verlassen hätte (vgl. dazu BGH NJW 1980, 633).

10

b) Der Grundsatz, dass der Arzt sich im Rahmen der horizontalen Arbeitsteilung auf die Indikation und ordnungsgemäße Aufklärung des zuweisenden Arztes verlassen darf, findet jedoch dort seine Grenze, wo gewichtige Bedenken gegen das diagnostische oder therapeutische Vorgehen des überweisenden Arztes bestehen. Anhaltspunkten für Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Behandlung und Aufklärung hat demnach auch der hinzugezogene Arzt nachzugehen. Denn liegen solche Zweifel vor, bleibt kein Raum für ein etwaiges Vertrauen. Er beteiligt sich dann schuldhaft an einem rechtswidrigen Eingriff.

11

Die hier entscheidende Frage ist demzufolge, ob intraoperativ Umstände aufgetreten waren, die dem Beklagten Anlass geben mussten, an der Richtigkeit der Indikation und/oder an einer ordnungsgemäßen Aufklärung der Klägerin zu zweifeln. Derartige Umstände waren vorliegend gegeben.

12

Nach den Ausführungen des bei der Operation anwesenden Internisten Dr. I. vom 14.08.1977 zeigte sich intraoperativ eine "normale weibliche Anatomie mit präpuberalem Uterus normal großen Ovarien ...". Ob dieser Befund im Detail dem späteren pathologischen Befund entsprach, kann dahin stehen. Denn jedenfalls zeigte sich ein erheblich anderes Bild als nach den Vorbefunden erwartet worden war. Auch ein "Testovar", weswegen die Operation nach dem Anästhesiebericht durchgeführt wurde und das der Beklagte entfernen sollte, wurde nicht gefunden (vgl. den pathologischen Bericht vom 16.08.1977). Dabei kommt es auf eine genaue Definition wiederum nicht entscheidend an. Der Beklagte selbst behauptet nicht, dass das, was sich intraoperativ darstellte, als "Testovar" hätte angesehen werden können und als solches entfernt worden wäre. Zudem war ihm im Zusammenhang mit der konsiliarischen Untersuchung vom Dezember 1976 bekannt, dass histologisch Ovarialgewebe und Nebenhoden gefunden worden waren. Es musste auch ihm also klar sein, dass das Vorgefundene sich essentiell von dem unterschied, zumindest über das hinausging, worauf offenbar die Indikation gründete. Für eine zwischenzeitliche Änderung der Indikation spricht nichts, dafür, dass es dabei geblieben ist, vielmehr die Bezeichnung der Operation als "Testovarektomie". Die Unterschiede liegen indes aufgrund des von Dr. I. dokumentierten intraoperativen Befunds auf der Hand und bedürfen keiner weiteren sachverständigen Aufklärung. Von der Richtigkeit der Ausführungen Dr. I.'s ist ebenfalls auszugehen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Klägerin die Beweislast für das Vorliegen eines anderen bzw. weitergehenden Befundes trägt. Für die Richtigkeit des Befundes sprechen aber bereits die Feststellungen des Dr. I. nach seinem unmittelbaren Eindruck bei der Operation und offenbar darauf und auf dem pathologischen Bericht beruhend die mehrfachen Angaben in den Behandlungsunterlagen der Medizinischen Klinik, nach denen der Klägerin bei der Operation ein "normales inneres weibliches Genitale" (vgl. etwa den Arztbrief von Dr. Winkelmann vom 29.06.1978) entfernt worden sei. Hier gilt der in diesem Fall zugunsten der Klägerin anwendbare - Grundsatz, dass einer ordnungsgemäßen und ersichtlich nicht fehlerhaften Dokumentation Glauben zu schenken ist. Außerdem hat der Beklagte selbst vorgetragen, dass "der intraoperative Befund aus Sicht des Zeugen Dr. I. am 14.08.1977 im Verlaufsbogen niedergelegt" wurde und es sich dabei "um das übliche Vorgehen im Falle des Hinzutretens zu einer Operation im benachbarten Fachgebiet" handele (vgl. den Schriftsatz des Beklagten vom 09.01.2008, Bl. 54, 57 GA). In Abrede gestellt hat er die Richtigkeit der Feststellungen Dr. I's aus dessen Sicht mithin nicht. Diese sich aus den Behandlungsunterlagen der Medizinischen Klinik ergebenden Indizien, die ohne Zweifel für einen anderen als den erwarteten Befund sprechen, reichen nach der Einschätzung des Senats für eine Beweisführung gemäß § 286 ZPO aus. Ob sich aus dem Operationsbericht etwas anderes ergibt, kann nicht mehr festgestellt werden. Weder für noch gegen den Beklagten lässt sich deshalb daraus etwas herleiten. Ausgehend somit allein von den Feststellungen in den Behandlungsunterlagen der Medizinischen Klinik, die der Klägerin die Beweisführung durch die sich daraus ergebenden Indizien ermöglichen, wäre es jedoch die Sache des Beklagten diese Indizien zu entkräften. Dazu hat der Beklagte indessen nicht ausreichend vorgetragen. Soweit er den intraoperativen Befund im Hinblick auf die Vorbefunde in Zweifel zieht, ergibt sich aus den späteren Feststellungen in den Behandlungsunterlagen der Medizinischen Klinik mit Deutlichkeit, dass sich diese Vorbefunde so eben nicht bestätigten. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, dass sich ihm als Urologen und Chirurgen, der sich einen solchen Eingriff zutraute und dem damit die anatomischen Verhältnisse der jeweiligen Geschlechter vertraut sein mussten, bei der Operation nicht ein wesentlich anderes, im Wesentlichen pathologisch bestätigtes Bild gezeigt haben sollte als das, was die Vorbefunde auswiesen.

13

c) Musste der Beklagte demzufolge ebenso wie Dr. I. erkennen, dass der intraoperative Befund sich essentiell anders darstellte als angenommen, musste er auch Zweifel daran haben, dass die von der Klägerin erteilte Einwilligung in die Operation die Entfernung sämtlicher und ausschließlich vorhandener weiblicher Genitalien deckte. Insoweit entlastet ihn auch nicht sein Einwand, er habe im Ganzen nur auf Anweisung und nach Vorgabe der Internisten gehandelt. Denn betroffen ist die Rechtmäßigkeit der von ihm durchgeführten Operation. Ihm kann nach den Grundsätzen der horizontalen Arbeitsteilung der Einwand der Rechtswidrigkeit nicht entgegengehalten werden, wenn er auf eine ordnungsgemäße Aufklärung vertrauen durfte. Ist dieses Vertrauen wie hier durch den intraoperativen Befund - erschüttert, trägt er wie auch sonst - die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seines Eingriffes. Daher spielt auch allein die Anwesenheit des Internisten Dr. I. bei der Operation sowie der Umstand, dass dieser nicht den Abbruch der Operation veranlasste, keine Rolle. Dafür, dass der Beklagte sich etwa bei Dr. I. vergewissert hätte, dass die Einwilligung der Klägerin auch den weitergehenden Eingriff deckte, ist nichts ersichtlich, wird vom Beklagten auch nicht vorgetragen.

14

d) Schließlich bedarf es zur Ermittlung des berufsfachlichen Sorgfaltsmaßstabs und zur Klärung der Frage, wer der behandelnden Ärzte worüber aufklärungspflichtig war, nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Denn es geht weder darum, welcher Behandler aufklärungspflichtig war, noch um die Frage eines Behandlungsfehlers, sondern um die Frage, ob der Beklagte schuldhaft gehandelt hat. Dafür ist maßgeblich, ob er an der Indikation und einer ordnungsgemäßen Aufklärung Zweifel haben musste und sich daher auf ein ordnungsgemäßes Vorgehen der überweisenden Internisten nicht (mehr) verlassen konnte. Das sind rechtliche Wertungsfragen, die der Senat aufgrund der hier festgestellten Tatsachen selbst und ohne sachverständige Hilfe entscheiden kann.

15

e) Letztlich greift auch die mit der Berufung aufrecht erhaltene Einrede der Verjährung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die insoweit verwiesen wird, nicht durch."

16

Die Stellungnahme des Beklagten vom 15.08.2008 zu diesem Hinweis gibt zu einer abweichenden und ihm günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Sie gibt insbesondere keine Veranlassung zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht oder zu einer weitergehenden Aufklärung durch den Senat.

17

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht liegen nicht vor. Die Anwendung der Grundsätze der horizontalen Arbeitsteilung im Arzthaftungsrecht ist eine Frage der materiellen Rechtsanwendung. Ihr Unterlassen ist kein Verfahrensmangel, wie ihn die Vorschrift des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Aufhebung und Zurückverweisung erfordert. Die übrigen Gründe des § 538 Abs. 2 ZPO für eine Aufhebung und Zurückverweisung sind ebenfalls nicht gegeben.

18

In der Sache ist der Senat weiterhin aufgrund der vorliegenden Indizien gemäß § 286 ZPO davon überzeugt, dass sich der bei der Operation vorgefundene Befund derart von dem unterschied, was durch die Operation entfernt werden sollte, dass der Beklagte Anlass hatte, in haftungsrechtlich relevanter Weise an einer ordnungsgemäßen Aufklärung durch die behandelnden Internisten zu zweifeln. Mit seinen gegen die entsprechenden Ausführungen in der Hinweisverfügung gerichteten Einwänden setzt der Beklagte lediglich seine eigene Würdigung der vorhandenen Indizien an die Stelle des erkennenden Gerichts. Damit sind jedoch Fehler in der Wertung des Senats nicht aufgezeigt. Der Senat hat nicht verkannt, sondern in der Hinweisverfügung ausdrücklich herausgestellt, dass die in dem Vermerk vom 14.08.1977 niedergelegten Feststellungen Dr. I's seinem unmittelbaren Eindruck bei der Operation entsprachen. Dass dieser Eindruck zunächst nur subjektiv sein kann, liegt auf der Hand. Dieser dokumentierte subjektive Eindruck ist von dem Beklagten indes nicht in Abrede gestellt worden, so dass keine Veranlassung besteht Dr. I. zu seiner schriftlich niedergelegten Einschätzung zu vernehmen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auch nicht darauf an, ob Dr. I. die chirurgische Situation entsprechend dem Facharztstandard eines Chirurgen einzuschätzen vermochte. Denn seine Einschätzung ist objektiviert worden durch den histologischen Befund, der im Wesentlichen mit der Einschätzung Dr. I's übereinstimmte. Wie in der Hinweisverfügung ausgeführt, liegt es unter diesen Umständen an dem Beklagten darzulegen, dass sich die Situation nach dem Facharztstandard eines Chirurgen gleichwohl anders darstellte. Entgegen der Meinung des Beklagten führt das nicht systemwidrig zu einer Umkehr der Beweislast, sondern entspricht allgemeinen zivilprozessualen Beweisregeln, nach denen es dem Beweisgegner obliegt, Indizien, die wie hier den logischen Rückschluss auf eine zu beweisende Tatsache zulassen, zu entkräften. Das ist dem Beklagten jedoch auch mit seinen weiteren Einwänden nicht gelungen. Unerheblich ist hierzu der Hinweis auf die Dokumentation des vorbehandelnden Krankenhauses L.. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass sich durch die histologische Untersuchung des am 12.08.1977 entnommenen Gewebes gerade gezeigt hatte, dass der im Krankenhaus L. festgestellte Befund, so wie er seinerzeit anhand die Probenentnahme erstellt worden war, nicht richtig und unvollständig war. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Bauchraum der Klägerin im Krankenhaus in L. nicht vollständig geöffnet worden war, sondern nur die rechte Bauchhöhle, wo ein ovarförmiges Gebilde mit Fimbrien gefunden und gleichermaßen links ertastet wurde; der Uterus ist dabei ganz offensichtlich nicht gesehen oder übersehen worden. Im Übrigen hat der Beklagte an keiner Stelle behauptet, dass sich das intraoperative Bild, so wie es sich ihm darbot, dem entsprochen haben soll, was durch die behandelnden Ärzte in L. beschrieben worden war. Der Beklagte selbst vermag sich nunmehr daran zu erinnern, dass sich ihm Ansätze von verkümmerten Organen darstellten. Wie in der Hinweisverfügung ausgeführt, kann freilich davon ausgegangen werden, dass diese Organe sich bei bekannten Ovarien und Tuben und mit einem immerhin 6 cm langen Uterus auch dem Beklagten nach dem Facharztstandard eines Chirurgen, ebenso wie dem Internisten Dr. I., als weibliche darstellten. Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, ob sich dem Beklagten vollständige "unversehrte" weibliche Geschlechtsorgane zeigten. Entscheidend ist, dass jedenfalls mehr an weiblichen Geschlechtsorganen vorhanden war als angenommen, nämlich alle, dagegen wider Erwarten keine Anzeichen für männliche Geschlechtsorgane, für ein Testovar vorlagen. Keine Rolle spielt weiter, dass der vorgefundene Uterus "rudimentär athrophisch" war. Dass dieser "verkümmerte" Uterus für den Beklagten, anders als für Dr. I., nicht mehr als solcher erkennbar gewesen wäre, hat der Beklagte nicht behauptet so dass es einer weiteren Aufklärung dieses Befundes durch Sachverständigengutachten nicht bedarf.

19

Es bleibt schließlich dabei, dass der Beklagte in Anbetracht der intraoperativ vorgefundenen Situation gewichtige Zweifel an einer ordnungsgemäße Aufklärung der Klägerin haben musste, so dass der Einwand der Rechtswidrigkeit des Eingriffs mangels ordnungsgemäßer Aufklärung auch gegenüber ihm als Operateur durchgreift. Der Beklagte sollte eine "Testovarektomie" durchführen, d.h. ein Testovar entfernen. Statt eines Testovars zeigten sind indessen komplette weibliche Geschlechtsorgane. Ob gleichwohl die Indikation zur Operation bestand oder der Beklagte davon ausgehen durfte, berührt nicht die Frage, ob die Klägerin insoweit ordnungsgemäß aufgeklärt war. Das war nicht der Fall und davon konnte auch der Beklagte unter Berücksichtigung der ihm bekannten Vorbefunde nicht ausgehen. Die Ausführungen des Beklagten in der Stellungnahme vom 15.08.2008 betreffen im Übrigen die Frage einer hypothetischen Einwilligung. Dafür spricht aber nichts, zumal wenn, wie der Beklagte selbst anführt, präoperativ sowohl eine männliche als auch eine weibliche Anpassung in Betracht gezogen worden war.

20

Die Berufung des Beklagten war nach alledem gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

22

Berufungsstreitwert: 100.000 €

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2008/5_U_51_08beschluss20080903.html

 

 

 


 

 

 

Pressemitteilung 4/09

Landgericht Köln

Pressestelle

Köln, den 16.6.2009

Facebook scheitert mit Unterlassungsklage gegen StudiVZ

Die für Wettbewerbssachen zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat heute die Klage von

Facebook gegen den Konkurrenten StudiVZ abgewiesen.

...

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats Berufung

zum Oberlandesgericht Köln einlegen.

Der Volltext der Entscheidung wird in etwa einer Woche in der NRW - Rechtsprechungsdatenbank NRWE unter www.nrwe.de zur Verfügung gestellt werden. Von entsprechenden Anfragen bitte ich solange abzusehen.

Geschäftszeichen des Landgerichts Köln: 33 O 374/08

(Dr. Dirk Eßer)

Pressesprecher

 

Pressemitteilung des Landgerichts Köln vom 16. Juni 2009

 

 


 

 

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 137/2009

Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet (www.spickmich.de)

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen" und "guter Unterricht". Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen.

Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.

Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08

LG Köln – 28 O 319/07 – Urteil vom 30. Januar 2008

OLG Köln – 15 U 43/08 – Urteil vom 3. Juli 2008

Karlsruhe, den 23. Juni 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=781b3d6c44e23bcf12967d4019fbb7e2&nr=48373&linked=pm&Blank=1

 

 


 

 

Sechs Jahre Haft für 22-jährige Mutter

Sechs Jahre Haft für 22-jährige Mutter Grund: Sie hat Ihr Kind totgeschüttelt. Zu sechs Jahren Haft hat das Kölner Landgericht gestern eine 22-jährige Kölnerin verurteilt, die im Mai ihren sechs Monate alten Säugling totgeschüttelt hatte. Die Richter verurteilten die Mutter wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Nach eigenem Geständnis hatte die Mutter ihr Kind aus Wut mißhandelt, weil es wie am "Spieß" geschrien habe. Das Baby hatte den brutalen Übergriff der Mutter zwar zunächst überlebt, war jedoch acht Tage nach der Tat in einem Kölner an einem sogenannten Schütteltrauma gestorben. Das Gericht ging davon aus, daß die Mutter dem Kind auch einen Schädelbasisbruch durch einen Schlag auf den Kopf zugefügt hatte. Die 22-jährige hatte eingestanden, den Säugling auch geschlagen zu haben. Erheblich strafverschärfend wertete die Strafkammer, daß es sich um eine Wiederholungstat gehandelt hatte. Der Säugling war kurz vor der Tat in einem Kölner Krankenhaus wegen dringendem Verdacht auf ein Schütteltrauma zehn Wochen lang stationär versorgt worden. Dennoch hatte das Kölner Jugendamt entschieden, den Säugling bei den Eltern zu lassen. Die Richter attestierten der Mutter eine "erhebliche Neigung zu Aggressionen". Für die Tat sei sie allerdings strafrechtlich im vollen Umfang verantwortlich. Das Urteil entsprach dem Antrag der Staatsanwaltschaft. (Zitat Ende)

aus: 

Recklinghäuser Zeitung vom 25.11.2000

 

 


 

 

Verwaltungsgericht Köln: "Justiz im Krieg" - Tagung und Anbringung einer Gedenktafel zum Lischka-Prozess im Appellhof am 28. Mai 2010

20.05.2010

„Justiz im Krieg“: Unter diesem Titel werden am 28. Mai 2010 von 9.30 Uhr bis 17.45 Uhr im Gerichtsgebäude am Appellhofplatz Juristen und Historiker die Ergebnisse des Forschungsprojektes „Kölner Justiz im Krieg“ vorstellen. Das Forschungsprojekt dient der Aufarbeitung der Justizgeschichte im Raum Köln-Bonn-Aachen in der Zeit von 1939 bis 1945. Es wurde vom Kuratorium „Kölner Justiz in der NS-Zeit“ und dem Forschungsverbund „Justiz im Krieg – Der Oberlandesgerichtsbezirk Köln von 1939 bis 1945“ der Universitäten Köln und Bonn ins Leben gerufen. Das Kuratorium, dem die Präsidenten aller Gerichte, die Leiter der Staatsanwaltschaften sowie die Repräsentanten von Rechtsanwälten und Notaren aus dieser Region angehören, sieht in der Aufarbeitung auch eine eigene Aufgabe der Justiz.

Um 14.00 Uhr wird im Rahmen der Veranstaltung im Gerichtsgebäude am Appellhofplatz zur Erinnerung an den dort vor dreißig Jahren abgeschlossenen Lischka-Prozess eine Gedenktafel enthüllt. Zu der Feierstunde (von 14.00 - 15.00 Uhr) werden die Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfalen, Roswitha Müller-Piepenkötter, der Oberbürgermeister der Stadt Köln, Jürgen Roters, sowie aus Frankreich Beate Klarsfeld und zahlreiche Nachkommen bzw. Verwandte der jüdischen Opfer erwartet. Der damalige Vorsitzende des Schwurgerichts des Landgerichts Köln und spätere Präsident des Landgerichts Bonn, Dr. Heinz H. Faßbender, wird eine Ansprache halten.

Kurt Lischka, im besetzten Frankreich u.a. Polizeichef von Paris, war an den Deportationen von Juden aus Frankreich in die Konzentrationslager des Ostens beteiligt. Nach dem Krieg lebte er zunächst unbehelligt in Köln. Am 11. Februar 1980 verurteilte ihn das Schwurgericht des Landgerichts Köln wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren.

Nähere Informationen unter www.vg-koeln.nrw.de, dort unter "Termine".

http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseOVG/20_05_2010/index.php

 

 

Heinz H. Faßbender (geb. 18.01.1936) - Präsident am Landgericht Bonn (ab , ..., ) - ab 01.05.1968 Richter am Landgericht Köln. Danach Vorsitzender Richter am Landgericht Köln - Schwurgericht. Ab 08.10.1984 Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln.

 

 

Kurt Lischka (* 16. August 1909 in Breslau; † 16. Mai 1989 in Brühl) war ein SS-Obersturmbannführer und Gestapo-Chef, der sich in der Zeit des Nationalsozialismus als Täter aktiv an der Judenverfolgung beteiligte.

Lischka wuchs als Sohn eines Bankangestellten in Breslau auf und legte dort 1927 sein Abitur ab. Anschließend studierte er in Berlin Jura und Politikwissenschaft und war an verschiedenen Amts- und Landgerichten tätig. Er trat am 1. Juni 1933 der SS bei (SS Nr. 195 590). Am 1. September 1935 wurde er für die Gestapo tätig, zunächst als Referent für Kirchenangelegenheiten. 1938 wurde er als promovierter Jurist Leiter des Gestaporeferats II B (Konfessionen, Juden, Freimaurer, Emigranten, Pazifisten). In dieser Funktion war er verantwortlich für die nach der „Reichskristallnacht“ erfolgten Massenverhaftungen deutscher Juden. Allein im Jahr 1938 wurde er dreimal befördert, zuletzt am 11. September 1938 zum SS-Sturmbannführer.

...

http://de.wikipedia.org/wiki/Kurt_Lischka

 

 

Herbert Martin Hagen

Herbert Martin Hagen (* 20. September 1913 in Neumünster; † 7. August 1999 in Rüthen) war ein deutscher SS-Sturmbannführer und 1937 als Leiter der Abteilung II/112: Juden im SD-Hauptamt der Vorgesetzte von Adolf Eichmann, und ab 1939 im RSHA-Amt VI (Auslandsnachrichtendienst) tätig. Wegen seiner Beteiligung an der Deportation von Juden aus Frankreich wurde Hagen 1955 in Abwesenheit von einem Pariser Militärgericht zu lebenslangem Arbeitslager verurteilt, aber in Frankreich nie inhaftiert.

...

Im Juli 1978 erhob die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Köln Anklage gegen Hagen, Kurt Lischka und Ernst Heinrichsohn. Nach 15 Monaten Verhandlungsdauer verkündete die 15. Große Strafkammer des Kölner Landgerichts am 11. Februar 1980 das Urteil. Wegen Beihilfe zum Mord an 73.000 Menschen wurde Hagen unter Anrechnung der Internierungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts sei Hagen nicht nur über das Programm der „Endlösung“ informiert gewesen, sondern habe selbst im Zentrum der Judenpolitik des Dritten Reiches gestanden. Von den drei Angeklagten habe Hagen – aus niedrigen Beweggründen handelnd – die längste Zeit an den Deportationsmaßnahmen aus Frankreich mitgewirkt. Für das Kölner Landgericht stand außer Zweifel, dass Hagen „einverständlich“ an den Deportationsmaßnahmen mitgewirkt habe, „weil er sich den antijüdischen Rassenhaß der NS-Führung zu eigen gemacht hatte und ihn teilte. Überdies war er bestrebt, die ihm innerhalb dieser Maßnahmen zugeteilte Rolle [...] nach besten Kräften auszufüllen. Aus diesen Gründen nahm er die Tötung zumindest eines Teils der jüdischen Menschen billigend in Kauf. In der Zeit, in der er als persönlicher Referent des HSSPF der Sachbearbeiter der "Judenfragen" dieser Dienststelle war, gingen 70 Transporte mit 70.790 jüdischen Menschen in die Konzentrationslager im Osten, von denen mindestens 35.000 in den Gaskammern getötet wurden“.

Nach Angaben des Arbeitskreises zur Erforschung des Nationalsozialismus in Schleswig-Holstein e.V. (Akens) kam Hagen bereits nach vier Jahren Haft wieder auf freien Fuß. 1997 lebte er in einem Seniorenwohnheim bei Warstein.[5]

https://de.wikipedia.org/wiki/Herbert_Hagen

 

 


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