Väternotruf informiert zum Thema

Landgericht Münster


 

 

Landgericht Münster

Am Stadtgraben 10

48143 Münster

 

Telefon: 0251 / 494-0

Fax: 0251 / 494-2499

 

E-Mail: poststelle@lg-muenster.nrw.de

Internet: www.lg-muenster.nrw.de

 

 

Internetauftritt des Landgerichts Münster (05/2022)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - vorbildlich mit laufender Aktualisierung - Stand 31.03.2022 - http://www.lg-muenster.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/index.php

 

 

Bundesland Nordrhein-Westfalen

Oberlandesgericht Hamm

 

 

Präsident am Landgericht Münster: Ulrich Schambert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster / Präsident am Landgericht Münster (ab 05.11.2013, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 26.07.1990 als Richter am Landgericht Dortmund aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.12.1995 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.07.2006 als Präsident am Landgericht Kleve aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 05.11.2013 als Präsident am Landgericht Münster aufgeführt. 

Vizepräsident am Landgericht Münster:

 

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen beschäftigen am Landgericht Münster eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

 

Amtsgerichte:

Amtsgericht Ahaus

Amtsgericht Ahlen

Amtsgericht Beckum

Amtsgericht Bocholt

Amtsgericht Borken

Amtsgericht Coesfeld

Amtsgericht Dülmen

Amtsgericht Gronau

Amtsgericht Ibbenbüren

Amtsgericht Lüdinghausen

Amtsgericht Münster

Amtsgericht Rheine

Amtsgericht Steinfurt

Amtsgericht Tecklenburg

Amtsgericht Warendorf

 

 

Staatsanwaltschaft: 

Staatsanwaltschaft Münster

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Landgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Richard Ademmer (Jg. 1972) - Richter am Landgericht Münster (ab 03.11.2005, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.01.2001 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt.

Henning Barton (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Richter am Landgericht Münster (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 ab  15.09.2014 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Amtsgericht Rheine - GVP 01.01.2016: Richter auf Probe. Landgericht Münster - GVP 01.01.2020: Richter auf Probe. Landgericht Münster - GVP 01.01.2021: Richter am Landgericht. Landgericht Münster - 2021: Pressesprecher. Namensgleichheit mit: Katharina Barton (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1985) - Richterin am Landgericht Münster (ab , ..., 2020, 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 15.09.2014 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Landgericht Münster - GVP 01.01.2020, 01.01.2021: Richterin am Landgericht.

Katharina Barton (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1985) - Richterin am Landgericht Münster (ab , ..., 2020, 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 15.09.2014 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Landgericht Münster - GVP 01.01.2020, 01.01.2021: Richterin am Landgericht. Namensgleichheit mit: Henning Barton (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Richter am Landgericht Münster (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 ab  15.09.2014 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Amtsgericht Rheine - GVP 01.01.2016: Richter auf Probe. Landgericht Münster - GVP 01.01.2020: Richter auf Probe. Landgericht Münster - GVP 01.01.2021: Richter am Landgericht.

Dr. Mattias Bäumer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richter am Landgericht Münster (ab 25.05.2009, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.01.2006 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. 2013: Pressedezernent am Landgericht Münster.

Michael Beier  (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 27.11.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 31.07.2001 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt.Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.11.2013 als Vorsitzender Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Im Geschäftsverteilungsplan des Landgericht Münster 2009 nicht aufgeführt. 

Dr. Maximilian Beyer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Richter am Landgericht Münster (ab 04.01.2018, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 17.02.2014 als Richter auf Probe im OLG Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 04.01.2018 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Namensgleichheit mit: Sabine Beyer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Richterin am Amtsgericht Aachen (ab 15.06.2018, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Sabine Haas ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.02.2016 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 unter dem Namen Sabine Beyer ab 15.06.2018 als Richterin am Amtsgericht Aachen aufgeführt. Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.07.2016: "Richterinnen/Richter auf Probe Ernannt: Assessor/in Sabine Haas ...". Amtsgericht Heinsberg - GVP 01.07.2018: Richterin am Amtsgericht. 

Dr. Georg Bischoff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 15.06.2005, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.12.1991 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt.

Dr. Rainer Brackhane (Jg. 1959) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 01.02.2005, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 27.07.1995 als Richter am Amtsgericht Bocholt aufgeführt.

Andreas Bringemeier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 02.12.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 29.11.2001 als Richter am Amtsgericht Lüdinghausen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 02.12.2013 als Vorsitzender Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Amtsgericht Lüdinghausen - GVP 01.01.2010: nicht aufgeführt. 07.03.2011: Rückkehr von Richter Bringemeier an das Amtsgericht Lüdinghausen.

Jürgen Brocki (Jg. 1956) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 28.02.2001, ..., 2010)

Dr. Jochen Dyhr (Jg. 1967) - Richter am Landgericht Münster (ab 25.07.2001, ..., 2010) - 2009: Pressereferent am Landgericht Münster. 

Johannes Eienbröker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Richter am Landgericht Münster (ab 26.10.2015, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 18.04.2011 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 26.10.2015 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Landgericht Münster - GVP 01.01.2021. Namensgleichheit mit: Diana Dejanowic (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1985) - Richterin am Amtsgericht Herford (ab 09.06.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Diana Kopf ab 18.04.2011 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Diana Eienbröker ab 18.04.2011 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Diana Dejanovic ab 09.06.2015 als Richterin am Amtsgericht Herford aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. 

Dr. Wolfhard Fahl (Jg. 1955) - Richter am Landgericht Münster (ab 17.01.1989, ..., 2010) 

Dr. Robert Fischer (Jg. 1967) - Richter am Landgericht Münster (ab 02.08.2002, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt.

No Name - Richterin am Landgericht Münster - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

Dr. Cornelia Hansen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richterin am Landgericht Münster (ab , ..., 2019, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2015 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg, Lausanne, Münster; LL.M. in Barcelona; Promotion in Göttingen; Referendariat in NRW; von August 2010-September 2015 Rechtsanwältin bei „Baumeister Rechtsanwälte“ in Münster, seit Oktober 2015 Richterin der ordentlichen Gerichtsbarkeit, OLG Hamm Bezirk, seit Januar 2019 Richterin am Landgericht Münster. Sie ist Lehrbeauftragte für Wirtschaftsrecht an der Fachhochschule - https://www.kaiserseminare.com/referenten/info/Cornelia-Hansen/11/. Landgericht Münster - 2021: Pressesprecherin.

Manfred Hartmann (Jg. 1966) - Richter am Landgericht Münster (ab 21.09.2000, ..., 2010)

Rolf Herbener (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 31.01.2002, ..., 2016) -  Namensgleichheit mit: Jürgen Herbener (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Amtsgericht Offenbach (ab 16.10.2009, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 04.12.2000 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 und 2008 unter dem Namen Jürgen Herbener nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 16.10.2009 als Richter am Amtsgericht Offenbach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 unter dem Namen Jürgen Herbener nicht aufgeführt.

Dr. Daniel Hunecke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richter am Landgericht Münster (ab 01.08.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 10.12.2012 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.08.2019 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Namensgleichheit mit: Irene Jung (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richterin am Landgericht Dortmund (ab, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014  unter dem Namen Irene Hunecke ab 03.01.2011 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 unter dem Namen Irene Hunecke ab 13.02.2015 als Richterin am Amtsgericht Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 unter dem Namen Irene Jung ab 13.02.2015 als Richterin am Amtsgericht Hamm aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Irene Jung ab 13.02.2015 als Richterin am Landgericht Dortmund aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Hamm - GVP 01.01.2013: Richterin auf Probe / ab 11.02.2013, 01.01.2016: Familiensachen.

Dr. Christina Jansen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Münster (ab 21.12.2007, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 02.02.1998 als Richterin am Landgericht Münster aufgeführt. 2009: stellvertretende Pressereferentin am Landgericht Münster. 2010: Präsidialrichterin. Namensgleichheit mit: Hans-Jörg Jansen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Dortmund (ab 29.98.2009, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 07.05.1992 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Dortmund aufgeführt. 

Frau Dr. Jansen ist seit 1993 im richterlichen Dienst, zunächst am Landgericht Münster, sodann an den Amtsgerichten in Coesfeld und Ahaus sowie beim Oberlandesgericht in Hamm. Ihre Planstelle erhielt Frau Dr. Jansen im Jahre 1998 beim Landgericht in Münster. Hier war sie als Beisitzerin und stellvertretende Vorsitzende in erst- und zweitinstanzlichen Zivilkammern sowie in einer Großen Strafkammer tätig. Zudem war und ist sie als Präsidialrichterin mit Aufgaben der Justizverwaltung betraut. Frau Dr. Jansen ist nunmehr Vorsitzende der 6. (Berufungs-)Zivilkammer. (Meldung vom 21.01.2008 - www.lg-muenster.nrw.de/presse/pressemitteilung/080121_3Richter/index.php

Dr. Alexander Klenk (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 16.03.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.2003 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 25.05.2009 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.03.2017 als Vorsitzender Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Namensgleichheit mit: Anne Klenk (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richterin am Oberlandesgericht Hamm (ab 15.10.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Anne Erfmann ab 19.11.2001 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Anne Klenk ab 02.11.2005 Richterin am Landgericht Münster aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 15.10.2021 als Richterin am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt.

Dr. Ralf Bodo Kremer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richter am Landgericht Münster (ab 25.11.2013, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.06.2008 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 25.11.2013 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Amtsgericht Ibbenbüren - GVP 01.07.2011: Richter auf Probe. Namensgleichheit mit: Katrin Kremer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richterin am Amtsgericht Warendorf (ab 03.03.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.06.2007 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 03.03.2015 als Richterin am Amtsgericht Warendorf aufgeführt. Amtsgericht Münster - GVP 01.01.2012: Richterin. Amtsgericht Lüdinghausen - GVP 01.01.2014: Richterin auf Probe. Namensgleichheit mit: Ralf Kremer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Oberlandesgericht Köln (ab 30.06.2009, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 24.05.1994 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 10.07.1996 als Richter am Amtsgericht Bergheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 30.06.2009 als Richter am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. 

Verena Marzinkewitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richterin am Landgericht Münster (ab , ..., 2010) - ab 10.02.2003 Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm.

Gerti Naendorf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Münster (ab 30.04.2009, ..., 2014) - tätig als Richterin ab 24.12.1991. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 24.12.1991 als Richterin am Amtsgericht Dülmen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.2000 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Steinfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 24.12.1991 als Richterin am Landgericht Münster aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.  Im Handbuch der Justiz 2012 ab 30.04.2009 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Münster aufgeführt. Landgericht Münster - GVP 01.01.2014: Vorsitzende Richterin - Zivilkammer 5. Landgericht Münster - 05 T 126/14 (Amtsgericht Tecklenburg 5 C 46/14) Beschluss vom 11.03.2014: In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Herrn C. B. gegen Gerald Emmermann.

Hans-Georg Pfeiffer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 21.12.2007, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 28.09.1998 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. In Pressemitteilung 2008 offenbar mit dem Vornamen Hannes angegeben.

Herr Hannes Pfeiffer begann seine richterliche Tätigkeit im Jahre 1995 und war bei den Landgerichten in Dortmund, Paderborn sowie am Amtsgericht in Lippstadt eingesetzt. Seine Planstelle erhielt er im Jahre 1998 beim Landgericht in Paderborn, bei dem er Mitglied einer Berufungszivilkammer war und zudem Aufgaben der Justizverwaltung wahrgenommen hat. Nach seiner Versetzung zum Landgericht in Münster war Herr Pfeiffer in erst- und zweitinstanzlichen Zivilkammern sowie als stellvertretender Vorsitzender einer Großen Strafkammer tätig. Darüber hinaus war er auch mit Aufgaben der Justizverwaltung betraut. Herr Pfeiffer ist nunmehr Vorsitzender der 4. und 16. Strafkammer. (Meldung vom 21.01.2008 - www.lg-muenster.nrw.de/presse/pressemitteilung/080121_3Richter/index.php 

Werner Richter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 02.05.2000, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 02.05.2000 als Vorsitzender Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Werner Richter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf / Präsident am Oberlandesgericht Düsseldorf (ab 12.10.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.02.1998 als Richter am Oberlandgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.01.2008 als Leitender Ministerialrat im Justizministerium Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.03.2012 als Ministerialdirigent im Justizministerium Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 12.10.2018 als Präsident am Oberlandesgericht Düsseldorf aufgeführt.

Ewald Rocznik (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 09.01.1997, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 09.01.1997 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Namensgleichheit mit: Marie Albers (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984 - Richterin am Amtsgericht Ahaus (ab , ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Marie Rocznik ab 15.03.2012 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Marie Albers ab 15.03.2012 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Amtsgericht Ahaus - GVP 01.01.2013: unter dem Namen Rocznik als Richterin auf Probe aufgeführt. Amtsgericht Ahaus - GVP 17.05.2017: Familiensachen. GVP 01.01.2019: nicht aufgeführt. 2020: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Ahhaus.

Joachim Schäfer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 28.11.1995, ..., 2020) 

 

 

Ulrich Schambert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster / Präsident am Landgericht Münster (ab 05.11.2013, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 26.07.1990 als Richter am Landgericht Dortmund aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.12.1995 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.07.2006 als Präsident am Landgericht Kleve aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 05.11.2013 als Präsident am Landgericht Münster aufgeführt.  

Edeltraut Schulte (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Münster (ab 28.02.2001, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 28.02.2001 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Münster aufgeführt.

Dr. Christoph Spielmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richter am Landgericht Münster (ab 01.10.2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2012 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Amtsgericht Iserlohn - GVP 07.06.2010: Richter auf Probe. Namensgleichheit mit: Claudia Spielmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richterin am Amtsgericht Hamm (ab 19.07.2011, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 05.05.2008 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Claudia Sechi ab 19.07.2011 als Richterin am Amtsgericht Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 unter dem Namen Claudia Spielmann ab 19.07.2011 als Richterin am Amtsgericht Hamm aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. 2009: Richterin auf Probe am Amtsgericht Hamm. 2009, 2010: Richterin auf Probe am Amtsgericht Iserlohn. Amtsgericht Hamm - GVP 01.01.2012, 01.01.2013: unter dem Namen Sechi - Familiensachen. Amtsgericht Hamm - GVP 01.01.2014: nicht aufgeführt.

Daniel Stenner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richter am Landgericht Münster (ab 21.06.2010, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 15.05.2007 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 21.06.2010 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Namensgleichheit mit: Ann-Catrin Stenner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richterin am Amtsgericht Münster (ab 08.03.2012, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.01.2003 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 08.03.2012 als Richterin am Amtsgericht Münster aufgeführt. 2009: Richterin auf Probe am Amtsgericht Münster.

Larissa Vahrenbrink (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richterin am Landgericht Münster (ab 02.03.2012, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.01.2006 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 02.03.2012 als Richterin am Landgericht Münster aufgeführt. 01.01.2011: Richterin auf Probe am Amtsgericht Münster.

 

 

* Dr. Jan-Kristof Hübner

* Elisabeth Hülsmann

* Bertram Janusch

* Claudia Karreh

* Klaus Wilhelm Kaub

* Ulrich-Alfred Kleinert

* Dietrich Kluge

* Dr. Max Krefft

* Hubert Kreipe

* Diethard Lange

* Elmar Lemken

* Lambert Heinrich Michels

* Barbara Neumann

* Heinrich Neurath

* Thomas Niebaum

* Michael Pantke

* Johanna Katharina Reichert

* Michael Reichert

* Thomas Schiereck

* Dr. Gernot Schmalz-Brüggemann

* Dr. Eberhard Struensee

* Dr. Christoph Terharn

* Winfried Theele

* Hans Peter Trumm

* Dr. Marion Weißen

* Uta Wellmann

 

 

 

Richter auf Probe:

Dr. Kochmann (geb. ....) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Hamm (ab , ..., 2012) - 2012: als Richter auf Probe abgeordnet an das Amtsgericht Lüdinghausen. Ab 01.09.2012: als Richter auf Probe abgeordnet an das Landgericht Münster.

 

Dr. Hanewinkel - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Hamm (ab , ..., 2009, ..., 2012) - 2009: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht  Bünde. GVP 01.07.2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Ibbenbüren. Amtsgericht Warendorf - GVP 01.01.2012: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Warendorf. Ab 01.05.2012: abgeordnet als Richter auf Probe an das Landgericht Münster.

 

Oliver Pleus (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Hamm (ab 02.01.2006, ..., 2011) - 2009: 2010: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Rheine / Familiengericht. 2010: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Lüdinghausen. Ab 01.08.2010: abgeordnet als Richter auf Probe an das Amtsgericht Warendorf. Ab 01.02.2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Landgericht Münster.

 

 

 

Nicht mehr als Richter am Landgericht Münster tätig:

Ulrich Becker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Oberlandesgericht Hamm / 3. Senat für Familiensachen (ab 15.10.2004, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 22.09.1998 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. 2012: stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm - 3. Senat für Familiensachen.

Jan Behrens (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 17.02.1987, ..., 2009)

Franz Berding (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 18.09.1996, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1998, 2000, 2008, 2010 und 2012 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzender Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.09.1996 als Vorsitzender Richter am Landgericht Münster aufgeführt.

Klaus Bierbaum (Jg. 1951) - Richter am Landgericht Münster (ab 14.04.1986, ..., 2010)

Gabriele Klara Maria Böhner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Münster (ab 21.01.1998, ..., 2016)

Heinz-Hermann Böske (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 20.03.1992, ..., 2012)

Michael Braun (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Naumburg / Vizepräsident am Oberlandesgericht Naumburg (ab 04.12.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 14.04.1986 am Landgericht Münster aufgeführt. im Handbuch der Justiz 2016 ab 23.06.1993 als Vizepräsident am Landgericht Stendal aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 29.03.1999 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Naumburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 04.12.2017 als Vizepräsident am Oberlandesgericht Naumburg aufgeführt. Oberlandesgericht Naumburg - GVP 01.03.2021.

Joachim Brenzen (geb. ....) - Richter am Landgericht Münster (ab , ..., 2002, ..., 2008) - im Geschäftsverteilungsplan des Landgericht Münster 2009 nicht aufgeführt.

Ernst Brors (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 09.11.1984, ..., 2009)

Dr. Friedrich Dencker (Jg. 1942) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm (ab 20.03.1992, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.03.1992 als Vorsitzender Richter am Landgericht Münster aufgeführt.

Holger Dirks (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richter am Oberlandesgericht Hamm (ab 26.10.2012, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 19.08.2004 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 26.10.2012 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Oberlandesgericht Hamm - GVP 01.01.2013: Beisitzerin - 8. Senat für Familiensachen.

Jens Dreßel (Jg. 1971) - Richter am Landgericht Münster (ab 19.08.2004, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 23.09.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt.

Ulrich Drouven (geb. ....) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab , ..., 1988, ..., 2009) - Sohn von Herrn Drouven ? (geb. Juni 1908) - Erster Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg (ab 01.01.1956, ..., 1958) - im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.01.1956 als Erster Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg aufgeführt. Kriegsteilnahme auf deutscher Seite im 2. Weltkrieg ist uns bisher nicht bekannt, erscheint aber nicht unwahrscheinlich. Auskünfte erteilt die Deutsche Dienststelle / Vater von Ulrich Drouven (geb. ) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab , ..., 1988, ..., 2008)? 

Manfred Ellermann (Jg. 1941) - Richter am Landgericht Münster (ab , ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 14.09.1973 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt.

Wolfgang Fahlbusch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Richter am Landgericht Münster (ab 27.05.1977, ..., 2006) - im Handbuch der Justiz 2007 ab 27.05.1977 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 nicht aufgeführt. Namensgleichheit mit: Marie Theres Fahlbusch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1989) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Duisburg (ab , ..., 2019, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 02.01.2018 als Richterin/Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Marie Theres Fahlbusch nicht aufgeführt. 2019, ..., 2021: Pressesprecherin bei der Staatsanwaltschaft Duisburg.

Dr. Claudia Fischer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richterin am Oberlandesgericht Hamm (ab 28.03.2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.04.2000 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 19.08.2004 als Richterin am Landgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 28.03.2012 als Richterin am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt.

Dirk Frenking (Jg. 1962) - Richter am Oberlandesgericht Hamm / 8. Senat für Familiensachen (ab , ..., 2009) - ab 20.09.2000 Richter am Landgericht Münster.

Jürgen Freter (Jg. 1941) - Richter am Landgericht Münster (ab 29.11.1976, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.11.1976 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt.

Eberhard Groesdonk (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 28.05.1997, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 28.05.1997 als Vorsitzender Richter am Landgericht Münster aufgeführt.  

Dr. Michael Haas (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzender Richter am Landgericht Paderborn / Präsident am Landgericht Paderborn (ab 07.10.2019, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 04.02.1993 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.07.1996 als Richter am Landgericht Dortmund aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 26.02.2003 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.08.2010 als Vizepräsident am Landgericht Bielefeld aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 30.07.2010 als Vizepräsident am Landgericht Münster aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 07.10.2019 als Präsident am Landgericht Paderborn aufgeführt. 07.10.2019: "Dr. Michael Haas ist zum Präsidenten des Landgerichts Paderborn ernannt worden. Minister der Justiz Peter Biesenbach hat dem 56-jährigen Juristen am 7. Oktober 2019 in Düsseldorf die Ernennungsurkunde ausgehändigt. Dr. Michael Haas ist Nachfolger von Klemens Thiemann, der im Dezember 2018 zum Präsidenten des Landgerichts Dortmund ernannt worden ist. Die feierliche Amtseinführung, in deren Rahmen Minister der Justiz Peter Biesenbach Herrn Dr. Haas in sein neues Amt einführen wird, findet am 9. Dezember 2019 in Paderborn statt. Dr. Michael Haas trat 1993 in den richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und wurde im Juli 1996 zum Richter auf Lebenszeit am Landgericht in Dortmund ernannt, wo er neben seiner richterlichen Tätigkeit mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung betraut war. Ab August 2000 war er für mehr als drei Jahre an das nordrhein-westfälische Justizministerium abgeordnet und im Landesjustizprüfungsamt mit Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten befasst. Nach seiner Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht war er ab 2004 bei dem Oberlandesgericht Hamm in einem Zivilsenat tätig, bevor er in der Verwaltungsabteilung die Leitung des für die Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten und des höheren und gehobenen Dienstes einschließlich des ambulanten Sozialen Dienstes befassten Dezernats übernahm. Im Juli 2010 wurde er zum Vizepräsidenten des Landgerichts Bielefeld ernannt. Im Dezember 2013 wechselte er als Vizepräsident an das Landgericht Münster, wo er seither neben seinen Aufgaben in der Gerichtsverwaltung den Vorsitz in einer zweitinstanzlichen Zivilkammer führte. ..." -  https://www.land.nrw/pressemitteilung/dr-michael-haas-ist-neuer-praesident-des-landgerichts-paderborn  

Christian Haase (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richter am Landgericht Münster (ab 03.05.1985, ..., 2014) 

Dr. Wolfgang Hagemeister (Jg. 1942) - Richter am Landgericht Münster (ab , ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 09.11.1984 als Vorsitzender Richter am Landgericht Münster aufgeführt.

Johannes Harker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 23.06.1993, ..., 2016)

Thomas Helmkamp (geb. 09.04.1960 - gest. 08.10.2021 - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm / Vizepräsident am Oberlandesgericht Hamm (ab 12.09.2013, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 05.04.1988 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.09.1997 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 20.11.2006 als Vizepräsident am Landgericht Bielefeld aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 12.12.2008 als Vizepräsident am Landgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 12.09.2013 als Vizepräsident am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Oberlandesgericht Hamm - GVP 01.01.2021: als Vizepräsident Vorsitzender Richter 14. Zivilsenat. Nachruf: "Die Angehörigen der nordrhein-westfälischen Justiz im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm trauern um den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Thomas Helmkamp * 9. April 1960 † 8. Oktober 2021. Thomas Helmkamp begann seinen Berufsweg in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen 1988 bei dem Landgericht Münster. Nach verschiedenen Stationen bei unterschiedlichen Gerichten und in der Justizverwaltung wurde er im Oktober 2006 zum Vizepräsidenten des Landgerichts Bielefeld und im Dezember 2008 zum Vizepräsidenten des Landgerichts Münster ernannt. Seit September 2013 war er Vizepräsident des Oberlandesgerichts Hamm. Durch seine kluge, fachlich brillante und zugleich menschliche Art war er nicht nur in all seinen Funktionen präsent, sondern auch in den Herzen der Menschen.
Seine Menschlichkeit hat alle, die ihn beruflich kennenlernen durften, tief berührt. Trotz seiner schweren Erkrankung war er von unermüdlicher und beeindruckender Tatkraft. ..." -
https://www.trauer.ms/MEDIASERVER/content/LH126/obi_new/2021_10/6dd29f27-bb6d-4f33-b770-40a806029307.pdf. Sein Leben war Kampf, nun ruhe sanft.

Marion Jöhren (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Oberlandesgericht Hamm (ab 31.07.2006, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 08.01.1998 als Richterin am Landgericht Münster aufgeführt. Oberlandesgericht Hamm - GVP 01.01.2010: Beisitzerin / 11. Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Hamm - GVP 01.01.2013: Beisitzerin / 4. Zivilsenat.

Sabine Kellndorfer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.12.2011, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 28.02.2001 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 und 2010 ab 28.02.2001 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Sabine Schwesig ab 01.12.2011 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 unter dem Namen Sabine Kellndorfer ab 01.12.2011 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden.

Ulrich-Alfred Kleinert (Jg. 1948) - Richter am Landgericht Münster (ab 23.08.1984, ..., Betrifft: Justiz 12/2007)

Franz-Joseph Kliegel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 27.06.1990, ..., 2012)

Manfred Wilhelm Knemeyer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 25.11.1985, ..., 2008)

Norbert Koster (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Oberlandesgericht Hamm (ab 02.04.2012, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.01.1992 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 02.04.2012 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt.

Winfried Kröger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 15.02.1994, ..., 2016)

Irmhild Moenikes (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Münster (ab 04.01.1995, ..., 2014)

Frau Moenikes ist seit 1987 als Richterin tätig. Nach Stationen bei den Landgerichten Bielefeld und Münster sowie den Amtsgerichten Dortmund, Rheda-Wiedenbrück und Münster und einem Laufbahnwechsel bei der Staatsanwaltschaft Münster erhielt Frau Moenikes ihre planmäßige Anstellung im Jahre 1995. Seitdem war sie beim Landgericht in Münster als Beisitzerin und stellvertretende Vorsitzende in einer Großen Strafkammer und in erst- und zweitinstanzlichen Zivilkammern tätig. Zudem ist Frau Moenikes die Vorsitzende des Richterrates des Landgerichts Münster. Nunmehr nimmt Frau Moenikes die Aufgabe als Vorsitzende der 4. Zivilkammer wahr. (Meldung vom 21.01.2008 - www.lg-muenster.nrw.de/presse/pressemitteilung/080121_3Richter/index.php

Horst Luthin (geb. 12.01.1935 in Osnabrück) -  Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm (ab 30.11.1991, ..., 1999) - im Handbuch der Justiz 1974 ab 01,10.1971 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1982 und 1988 ab 24.01.1978 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1992 ab 30.11.1991 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Mitherausgeber der "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" - FamRZ (siehe auch FamRZ 6/1991)

Thomas Mattonet (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 26.10.1989, ..., 2012) - siehe Pressemeldung unten.

Udilia Sabine Mauro (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richterin am Landgericht Münster (ab 14.04.1986, ..., 2014)

Dr. Rolf Meyer (Jg. 1959) - Richter am Oberlandesgericht Hamm (ab 28.02.2003, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 21.09.1999 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt.

Alfred Friedrich-Ernst Raberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm (ab , ..., 2004, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1980 ab 24.03.1977 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1984 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1986, 1990 und 1992 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2012 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. 

Klaus Schelp (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster / Präsident am Landgericht Münster (ab 01.05.1998, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 24.09.1980 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 18.07.1985 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 30.06.1993 als Vizepräsident am Landgericht Dortmund aufgeführt.

Michael Skawran (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 21.12.1989, ..., 2014) 

Dr. Burkhardt Spannhorst (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 25.02.1986, ..., 2008)

Klemens Thiemann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Landgericht Dortmund / Präsident am Landgericht Dortmund (ab 18.12.2018, ..., 2023) - war Richter an den Landgerichten Dortmund und Münster, später Richter am Oberlandesgericht Hamm. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.2002 als Vizepräsident am Landgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 25.08.2008 als Präsident am Landgericht Paderborn aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 18.12.2018 als Präsident am Landgericht Dortmund aufgeführt. 04.05.2023: "Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach hat Arnim Sabrowsky am 3. Mai 2023 in Düsseldorf die Ernennungsurkunde als neuer Präsident des Landgerichts Dortmund ausgehändigt. Der 52-jährige Jurist folgt damit auf Klemens Thiemann, der Ende Januar 2023 in den Ruhestand getreten ist. ..." - https://www.land.nrw/pressemitteilung/arnim-sabrowsky-ist-neuer-praesident-des-landgerichts-dortmund. Namensgleichheit mit: Karl-Georg Thiemann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz"  1948) - Richter am Amtsgericht Bielefeld (ab 16.02.1979, ..., 2012)

Martin Tinkl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 25.11.1985, ..., 2008)

Prof. Dr. Klaus Tolksdorf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Präsident des Bundesgerichtshofs (ab 01.02.2008, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1980 ab 05.04.1978 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt (ab 1978 am Landgericht Bonn). Im Handbuch der Justiz 1988 ab 30.10.1981 als Richter am Landgericht Münster - abgeordnet - aufgeführt. Anschließend am Oberlandesgericht Hamm. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 21.01.1992 Richter am Bundesgerichtshof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 20.09.2001 als Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof aufgeführt. Ab 1992 Richter am Bundesgerichtshof, zunächst 4. Strafsenat, seit 1995 auch Großer Senat für Strafsachen. 1997 zugleich Präsidialrichter. Ab 20.09.2001 Vorsitzender Richter am 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes. Ab 01.02.2008 Präsidenten des Bundesgerichtshofs.

Benedikt Vieth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richter am Amtsgericht Ahaus / Direktor am Amtsgericht Ahaus (ab 23.07.2012, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 03.04.2000 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 19.08.2004 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 23.11.2011 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Ahaus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 23.07.2012 als Direktor am Amtsgericht Ahaus aufgeführt.

Thomas Vogt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Landgericht Hagen / Präsident am Landgericht Hagen (ab 26.04.2013, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1990 ab 14.10.1983 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 14.12.1990 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 16.11.2001 als Vizepräsident am Landgericht Essen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 06.11.2006 als Vizepräsident am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt.

Klaus-Dieter Walden (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Landgericht Münster (ab 28.09.1992, ..., 2012)  

Wentrup (geb. ...., gest. ...) - Landgerichtsdirektor in Münster (ab 1919, ..., 1937) - Zwischen Boschewismus und Bergpredigt. Ludwig Bitter (1908-1942). Norbert Ortgies, 2020. www.tredition.de.  "Am 1. Februar 1932 postierte sich Ludwig Bitter ... auf dem Domplatz mit einem Plakat ... , das, wie er selbst zugestand, Propaganda für den Pazifismus machte. ... Bitters Auftritt missfiel Augen und Ohren des Gesetzes. ... Niggemann forderte die sofortige Entferung des nicht genehmigten Plakates. ... Bitters Ablehnung trug ihm eine polizeiliche Anzeige wegen des Verstoßes gegen eine Verordnung des Reichspräsidenten zur "Bekämpunfg politischer Ausschreitungen" ein, gefolgt von einem Strafbefehl des Amtsgerichtes Münster: Zahlung von 50 Reichsmark Strafe oder ersatzweise 10 Tage Gefängnis. ... Ihre Folge war aber eine Mitteilung des Amtsgerichtes an die Universitätsleitung über Bitters Verurteilung. Nun traten Rektor Herrmann und Landgerichtsdirektor Wentrup, der zugleich als Universitätsrat fungierte, auf den Plan. ... ." 

Dr Jürgen Wrobel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Amtsgericht Münster / Direktor am Amtsgericht Münster (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 15.08.1995 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 20.09.2000 als Richter am Amtsgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2016 ab 30.04.2009 als Vorsitzender Richter am Landgericht Münster aufgeführt.

Annette Zurhove (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Oberlandesgericht Hamm / 10. Senat für Familiensachen (ab 23.06.2003, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 22.09.1998 als Richterin am Landgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 23.06.2003 als Richterin am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Oberlandesgericht Hamm - GVP 01.01.2013: stellvertretende Vorsitzende Richterin / 10. Senat für Familiensachen.

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Bezirksrevisor:

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Ahaus

überregionale Beratung

http://familienberatung-ahaus.de

 

 

Familienberatung Ahlen

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Familienberatung Beckum

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Familienberatung Münster

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Familienberatung Rheine

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http://familienberatung-rheine.de

 

 

Rechtsanwälte:

 

Silke Bartels

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Enscheder Str. 19

48599 Gronau

Telefon: 02562 / 975 21

E-Mail: rs-bartels@versanet.de

 

 

Gutachter:

 

  

Sonstige:

 

 


 

 

 

Verzeichnis der Richter und Staatsanwälte der Gerichte des Münsterlandes seit 1815

Von Karl Oppfenheim

...

Ober-Landesgericht Münster

Chefpräsidenten:

Sethe (1815 - 1820)

v. Müntz (1820 - 1824)

...

Personenregister

...

Wentrup LG Münster, AG Vreden - Landgerichtsdirektor 1919 bis 1937

...

https://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/txt/wz-1292.pdf

 

Quelle: Westfälische Zeitschrift 109, 1959 / Internet-Portal "Westfälische Geschichte"

URL: http://www.westfaelische-zeitschrift.lwl.org

 

 

 

Zwischen Boschewismus und Bergpredigt

Ludwig Bitter (1908-1942)

Norbert Ortgies, 2020

www.tredition.de

 

 

"Am 1. Februar 1932 postierte sich Ludwig Bitter ... auf dem Domplatz mit einem Plakat ... , das, wie er selbst zugestand, Propaganda für den Pazifismus machte. ...

Bitters Auftritt missfiel Augen und Ohren des Gesetzes. ...

Niggemann forderte die sofortige Entferung des nicht genehmigten Plakates. ... Bitters Ablehnung trug ihm eine polizeiliche Anzeige wegen des Verstoßes gegen eine Verordnung des Reichspräsidenten zur "Bekämpunfg politischer Ausschreitungen" ein, gefolgt von einem Strafbefehl des Amtsgerichtes Münster: Zahlung von 50 Reichsmark Strafe oder ersatzweise 10 Tage Gefängnis.

... Ihre Folge war aber eine Mitteilung des Amtsgerichtes an die Universitätsleitung über Bitters Verurteilung. Nun traten Rektor Herrmann und Landgerichtsdirektor Wentrup, der zugleich als Universitätsrat fungierte, auf den Plan. ... ."

 

  

 


 

 

 

Blutiges Familiendrama - neun Jahre Haft

Dienstag, 04. Mai 2010 16.30 Uhr

Münster/Greven (dpa/lnw) - Es ging um das Sorgerecht für die kleine Tochter, dann gab es tödliche Stiche: Nach einem blutigen Familiendrama im münsterländischen Greven ist der Kindsvater am Dienstag zu neun Jahren Haft wegen Totschlags verurteilt worden. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der ehemalige Lokführer (44) im vergangenen September den 65 Jahre alten Vater seiner Ex-Freundin mit mehreren Messerstichen getötet hatte. Hintergrund für die Tat war der Sorgerechtsstreit um die damals 18 Monate alte Tochter mit der 39-jährigen Ex-Freundin. Der Staatsanwalt hatte 13 Jahre beantragt, der Verteidiger wegen Notwehr auf Freispruch plädiert.

Der 44-Jährige hatte das Kleinkind nach der Trennung in sein Haus in Greven entführt. Weil die Versuche des Jugendamtes, es zur Mutter zurückzubringen, scheiterten, wollte die 39-Jährige gemeinsam mit ihrem Vater es selbst zurückholen. Unter einem Vorwand lockten sie den Kindsvater in den Keller. Während die Mutter versuchte, ihre Tochter aus einem oberen Stockwerk zu holen, kam es im Keller zum Streit zwischen den beiden Männern. Dabei stach der 44-Jährige nach Überzeugung der Richter fünfmal mit einem Taschenmesser auf den Großvater des Kindes ein. Die Stiche in den Oberkörper trafen die Lunge, das Opfer verblutete noch am Tatort.

# dpa-Notizblock

## Orte - [Landgericht](Gerichtsstraße 2, 48149 Münster)

 

http://www.justiz.nrw.de/Presse/dpa_ticker/DPA_04057/index.php

 

 

 


 

 

Panorama

Mittwoch, 21. April 2010

Blutbad auf Campingplatz

Höchststrafe für Dreifachmord

Der Angeklagte argumentierte mit einer Notwehrsituation.

(Foto: dpa)

Für den Mord an drei Menschen auf einem Campingplatz im Münsterland ist ein 34-jähriger Lackierer zur Höchststrafe verurteilt worden. Das Landgericht Münster verhängte eine lebenslange Freiheitsstrafe und stellte auch die "besondere Schwere der Schuld" fest. Damit kann der Mann nach den regulären 15 Jahren hinter Gittern nicht einfach entlassen werden.

Dem Urteil zufolge hat der Mann seine Ex-Freundin und deren Eltern mit einem Samuraischwert und zwei Dolchen regelrecht abgeschlachtet. Nur die gemeinsame Tochter überlebte das entsetzliche Blutbad. Von einer "Familientragödie" sprach der Vorsitzende Richter bei der Urteilsverkündung. Er sagte mit Blick zum Angeklagten: "Eine ganze Familie wurde von ihnen ausgelöscht."

Haus als Todesfalle

Der Mann war dem Urteil zufolge im August 2009 mitten in der Nacht in die Campinghütte der Familie in Coesfeld eingedrungen. Er sei schwer bewaffnet und in Kampfmontur gewesen. "Die Opfer waren völlig arglos und wehrlos", heißt es im Urteil. Der Lackierer soll fast 90 Mal auf die Opfer eingestochen haben. "Er wollte sichergehen, dass sie sterben." Nur eine angestaute tiefe Kränkung könne das erklären, meint Leygraf. Der Mann sei zu Gefühlsregungen kaum fähig. Bekannte des Paares haben ausgesagt, dass die Ex-Freundin dominant gewesen sei.

Einzig und allein die damals zehn Monate alte Tochter, die der Angeklagte mit der getöteten Ex-Freundin hatte, wurde später ohne jede Schramme auf einem Bett gefunden. Die Gräueltat war offensichtlich vor ihren Augen geschehen. "Die Hütte hatte nur eine einzige Tür. Sie war für die Familie eine Todesfalle."

Motiv bleibt unklar

Der 34-Jährige nahm das Urteil ohne erkennbare Regung auf. Der Kölner hatte die Tat im Gespräch mit einem Gerichtspsychiater zugegeben. Er gilt einem Gutachten zufolge als voll zurechnungsfähig. Er trinkt nicht, nahm keine Drogen und ist in seinem Bekanntenkreis auch nie gewalttätig aufgefallen. "Das Motiv ist letztlich im Dunkeln geblieben", sagte der Richter. Möglicherweise habe sich der Angeklagte um Unterhalt für Mutter und Kind drücken wollen. Denkbar sei auch, dass er das Sorgerecht allein für sich haben wollte. Vielleicht sei auch schierer Hass auf die beiden Frauen das Motiv gewesen. Dann wäre der Vater als Augenzeuge gestorben.

Der Lackierer hatte bei einem Psychiater behauptet, er habe in einer Art Notwehr-Situation gehandelt. Er sei beim nächtlichen Psychoterror gegen die Familie erwischt und mit dem Samuraischwert bedroht worden. Der Richter bezeichnete diese Version als "Verhöhnung der Opfer", die durch objektive Spuren klar widerlegt sei.

http://www.n-tv.de/panorama/Hoechststrafe-fuer-Dreifachmord-article835531.html

 

 

 


 

 

Sorgerechtsstreit eskalierte - 44-Jähriger vor Gericht

Mittwoch, 17. März 2010 15.45 Uhr

Münster/Greven (dpa/lnw) - Wegen Totschlags muss sich ein 44 Jahre alter Mann aus Greven seit Mittwoch vor dem Landgericht Münster verantworten. Der Angeklagte soll im vergangenen September den 65 Jahre alten Vater seiner früheren Lebensgefährtin mit mehreren Messerstichen in Rücken und Brust getötet haben. Hintergrund soll ein Sorgerechtsstreit um die gemeinsame Tochter gewesen sein. Zum Prozessbeginn wollte sich der Angeklagte zu den Tatvorwürfen nicht äußern. Er fühle sich «derzeit der Situation nicht gewachsen», sagte er. Bei der richterlichen Vernehmung hatte er zwar den Streit eingeräumt und auch den Kampf mit dem 65-Jährigen zugegeben. Warum der Mann am Ende tot war, wisse er aber nicht.

Der 44-Jährige hatte nach der Trennung von seiner Freundin das Kind entführt. Weil die Versuche des Jugendamtes, das Kind zur Mutter zurückzubringen, gescheitert waren, wollte die 39-Jährige mit Hilfe ihres Vaters die 18 Monate alte Tochter selbst abholen. Unter einem Vorwand lockten sie den Vater des Kindes in den Keller.

Während die Mutter versuchte, die Tochter aus einem der oberen Stockwerke zu holen, kam es im Keller zum Streit zwischen den beiden Männern. Dabei soll der Jüngere mit einem Taschenmesser fünf Mal auf den Älteren eingestochen haben. Der Großvater konnte sich noch in den Garten schleppen, wo er jedoch starb. Für den Prozess sind sechs Verhandlungstage angesetzt. Das Urteil wird Mitte Mai erwartet.

[Landgericht]: Gerichtsstraße 2, 48149 Münster

http://www.justiz.nrw.de/Presse/dpa_ticker/DPA_170310/index.php

 

 

 


 

 

 

Fünfeinhalb Jahre Haft wegen sexuellen Missbrauchs

Donnerstag, 20. August 2009 18.09 Uhr

Münster (dpa/lnw) - Zu fünfeinhalb Jahren Haft wegen sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter hat das Landgericht Münster einen 44- Jährigen verurteilt. Außerdem ordnete das Gericht am Donnerstag die Unterbringung des alkoholabhängigen Mannes in einer Entziehungsanstalt an. Der Angeklagte hatte die acht ihm zur Last gelegten Taten gestanden. Es seien massive sexuelle Übergriffe gewesen, die der 44-Jährige an seiner damals 13 Jahre alten Stieftochter bei Spaziergängen im Wald und zu Hause in der gemeinsamen Wohnung vorgenommen habe, hieß es in der

Urteilsbegründung. Mehrmals sei es auch zum Geschlechtsverkehr gekommen. Der Mann habe sich der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen schuldig gemacht.

http://www.justiz.nrw.de/Presse/dpa_ticker/DPA_2108/index.php

 

 


 

 

 

Urteil im Misshandlungsprozess:

Elf Jahre Haft für Peiniger

Der Angeklagte und sein Anwalt am Tag der Urteilsverkündung.

(Fotos: Jürgen Peperhowe)

Münster - Im Misshandlungsprozess gegen einen 40-jährigen Familienvater aus Münster-Kinderhaus ist am Montag vor dem münsterschen Landgericht das Urteil verkündet worden. Die Kammer verurteilte Shemsedin R. wegen schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu elf Jahren Haft, anschließender Sicherungsverwahrung und dazu, seiner früheren Lebensgefährtin ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro zu zahlen.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass R. die Frau unter anderem mit brennenden Zigaretten in Dekolleté und im Schambereich verbrannt, sie auf die Augen geschlagen, mit einem glühenden Schraubenzieher geblendet und mit einem Messer ins Gesicht und im Genitalbereich geschnitten hat. Ferner hat er die heute 31-Jährige mit einem brennenden Moskitospray verbrannt, sie mit Telefonkabeln geschlagen, ihr mit dem Schraubenzieher in die Beine gestochen und mit einer Rohrzange so aufs Knie geschlagen, dass es bewegungsunfähig wurde.

Auch hat Shemsedin R. seine Lebensgefährtin mit heißem Öl großflächig verbrannt, sie mit kochendem Wasser verbrüht und ihr mit dem Finger ins rechte Auge gestochen. Das und die Schläge auf die Augen haben nach Ansicht des Vorsitzenden Thomas Mattonet dazu geführt, dass Lidija V. heute links ein Glasauge trägt und rechts nur noch über eine Sehkraft von zehn Prozent verfügt.

Einzig den Vorwurf, Shemsedin R. habe seiner Lebensgefährtin mit einer glühenden Nadel ins Auge gestochen, konnte die Kammer nicht erhärten. In diesem Punkt sprach sie den Angeklagten frei. Auch konnte nicht bewiesen werden, dass R. die Tochter seiner Lebensgefährtin sexuell missbraucht habe.

Oberstaatsanwalt Wolfgang Schweer begrüßte das Urteil als „Erfolg für die Ermittlungsbehörden“. Auch die Sicherungsverwahrung sah er als gerechtfertigt an, da von dem Verurteilten eine „erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit“ ausgehe. Verteidiger Volker Hacke hat nun eine Woche Zeit, Revision einzulegen. Er hält „die Ergebnisse der Beweisaufnahme für nicht ausreichend, um den Angeklagten zu verurteilen“.

Tatsächlich hatte auch Richter Mattonet während der Urteilsbegründung betont, Lidija V. sei als Nebenklägerin keine zuverlässige Zeugin gewesen. „In Teilbereichen hat sie objektiv etwas Falsches gesagt“, so der Richter. Unter anderem hatte sie berichtet, R. habe ihr mit einer glühenden Nadel in den Augapfel gestochen – was eine ärztliche Untersuchung jedoch widerlegte. So habe man nur diejenigen ihrer Aussagen für die Urteilsfindung herangezogen, die anderweitig, etwa durch ärztliche Befunde, belegt waren. Gewiss sei: Bei der Schmerzhaftigkeit vieler ihrer Wunden könne eine Selbstverletzung ausgeschlossen werden. Und dass Dritte Lidija V. derart misshandelt hätten, sei unwahrscheinlich: „Jeder Lebensgefährte, der so etwas annimmt, geht sofort zur Polizei. Das hat der Angeklagte nicht getan“, sagte Mattonet.

Dessen fehlende Einsicht habe unterm Strich ebenso zur Höhe des Urteils beigetragen wie seine Vorstrafen. „Herr R. setzt sich über Frauen hinweg. Wenn er sich ärgert, dann prügelt er sie“, betonte der Richter abschließend. „Das ist ein Wesenszug, der sich in seinem Alter nicht mehr ändert.“ Er habe noch nie einen Angeklagten gesehen, der sich mit solchem Interesse die Fotos von den Opfer-Verletzungen angesehen habe – jedoch ohne eine Gefühlsregung. Und als R. sein Schlusswort gehalten habe, habe er gesagt: „Es tut mir leid.“ Aber nicht um das Opfer. Sondern, weil er hier angeklagt sei.

 

JULIA GOTTSCHICK

13.10.2008

http://www.ahlener-zeitung.de/lokales/muenster/nachrichten/?em_cnt=719092&

 

 

 


 

 

Auskunftsanspruch des Kindes zur Klärung der Identität des Vaters gegen die Mutter

1. Ein auf Auskunft über die Identität des Vaters klagendes Kind ist dafür beweispflichtig, daß die beklagte Mutter den Namen des Kindesvaters kennt.

2. Eine Mutter, die nicht sicher weiß, wer der Vater ihres Kindes ist, muß zumindest Auskunft über die Namen und Anschriften der Männer erteilen, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich beigewohnt haben.

Landgericht Münster, Urteil vom 26.8.1998 - 1 S411/89

in "Neue Juristische Wochenschrift", NJW, 1999, S. 726

 

 

 


 

 

OLG Hamm - Meinungsfreiheit kontra Forenhaftung

Das Oberlandesgericht Hamm zeigt sich in einem aktuellen Urteil tolerant bei der Frage, inwieweit der Forenbetreiber für Inhalte seines Forums haftet, von denen die anspruchstellende Partei meinte, es handele sich um eine Aufforderung, Straftaten zu begehen (Urteil vom 03.05.2009, Az.: 3 U 9/09).

Klägerin ist eine Modefirma, die unter anderem Artikel vertreibt, in denen Pelze verarbeitet sind. Der Beklagte betreibt ein Forum der Tierrechtsbewegung, in dem er über die diversen Aktionen in der gesamten Szene der Tierrechtsbewegung berichtet und sich grundsätzlich zum Kampf für Tierrechte bekennt. Thema im Forum war auch die Klägerin, die in einer Anti-Pelz-Kampagne angegangen wird. Der Beklagte veröffentlichte zumindest in der Vergangenheit im Forum Termine zu teilweise strafrechtlich relevanten Aktionen; er unterstützt auch so genannte autonome Tierrechtler, etwa durch die Übernahme von Rechtshilfekosten. Die Anspruchstellerin meinte, letztendlich fordere der Forumsbetreiber zu Straftaten auf. Mit einer einstweiligen Verfügung gegen den Forumsbetreiber hatte die Klägerin zunächst vollumfänglich Erfolg.

Im Widerspruchsverfahren schränkte das Landgericht Münster (Urteil vom 26.11.2008, Az.: 11 O 405/07) die Verfügung etwas ein, untersagte dem Forenbetreiber aber nichtsdestotrotz die Berichterstattung. Der Forenbetreiber ging in Berufung.

Das zuständige OLG Hamm hob die einstweilige Verfügung vom 18. 12.2007 des LG Münster insgesamt auf und wies den Antrag auf ihren Erlass gänzlich ab (Urteil vom 03.05.2009, Az.: 3 U 9/09).

Zunächst sei der Tenor der Entscheidung des LG Münster nicht hinreichend konkret, da nicht erkennbar sei, was der Forenbetreiber im Rahmen seiner Meinungsfreiheit nun berichten dürfe und was nicht. Aber auch der Antrag der Klägerin sei in der vorliegenden Form nicht zulässig. Aber auch Inhaltlich war das OLG Hamm mit der Vorentscheidung nicht einverstanden: Das OLG Hamm konnte wie das LG Münster dem Gesamtkontext der Berichterstattung keine rechtlich erhebliche öffentliche Aufforderung zu Straftaten entnehmen. Der Beklagte missbillige das Vorgehen der Klägerin und sympathisiere mit Tierschützern und deren teilweise strafrelevanten Handeln, dies aber sei kein unmittelbarer Aufruf zu einer konkret eingrenzbaren Straftat. Auch eine rechtlich relevante mittelbare Aufforderung zum Boykott ergab sich aus Sicht des Gerichts nicht, da der Beklagte keine wirtschaftlichen Eigeninteressen verfolge. Das OLG Hamm nahm eine umfassende Abwägung der Interessen beider Parteien vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Meinungsfreiheit des Beklagten als Tierschützer Vorrang habe, da lediglich ein bloßer Aufruf zum Boykott mit legalen Mitteln in Rede stehe; irgendwelchen Druck auf die Besucher der Internetpräsenz, sich an den Boykottmaßnahmen zu beteiligen, übe der Beklagte nicht aus. Auch die Berichterstattung und sonstige Darstellung seitens des Beklagten, die sich gerade nicht einer konkreten und speziell angreifbaren Aufforderung zu bestimmten Taten bedient, stelle sich nicht als so massiv und nachhaltig gegen die Belange der Verfügungsklägerin gerichtet dar, als dass dies eine Einschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertigte.

 

Oberlandesgericht Hamm, 3 U 9/09

Datum: 13.05.2009

Gericht: Oberlandesgericht Hamm

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Entscheidungsart: Urteil

Aktenzeichen: 3 U 9/09

Vorinstanz: Landgericht Münster, 11 O 405/07

 

Das Urteil des OLG Hamm findet man auch unter:

http://www.domain-recht.de/verweis/159

 

 

 

Oberlandesgericht Hamm, 3 U 9/09

Datum: 13.05.2009

Gericht: Oberlandesgericht Hamm

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Entscheidungsart: Urteil

Aktenzeichen: 3 U 9/09

Vorinstanz: Landgericht Münster, 11 O 405/07

Tenor:

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 26.11.2008 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die einstweilige Verfügung vom 18.12.2007 wird insgesamt aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass gänzlich abgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e

 

1

I.

 

2

Die Verfügungsklägerin ist eine Modefirma, die unter verschiedenen Markenbezeichnungen ihre Artikel vertreibt und u. a. auch echte Tierpelze dabei benutzt. Seit dem Jahre 2007 steht die Verfügungsklägerin im Mittelpunkt einer sogenannten Kampagne von Tierschützern und Tierrechtsorganisationen, wobei von radikalen Aktivisten auch strafbare Übergriffe und Gewaltanwendungen gegen Einrichtungen der Verfügungsklägerin ausgehen. Ziel aller dieser Maßnahmen ist die Herbeiführung eines völligen Verzichts auf die Verwendung von Pelzen durch die Firma F. Entsprechende "Kampagnen" sind bereits gegenüber anderen Firmen der Modebranche durchgeführt worden.

 

3

Der Verfügungsbeklagte ist ein Forum der Tierrechtsbewegung und gibt neben seinem Internetauftritt (www.tierbefreier.de) auch eine Zeitung in diesem Bereich heraus. Der Verfügungsbeklagte berichtet über die diversen Aktionen in der gesamten Szene der Tierrechtsbewegung und bekennt sich grundsätzlich zum Kampf für Tierrechte. Neben den Berichten über Maßnahmen wurden zumindest in der Vergangenheit auch sogenannte Bekennerschreiben seitens des Beklagten in seinem Internet-Auftritt ohne Kommentar veröffentlicht und eine Vielzahl von Terminen verbreitet. Die sogenannten autonomen Tierrechtler, die auch nach der Darstellung des Verfügungsbeklagten teilweise strafrechtlich relevante Aktionen vornehmen, werden von Seiten des Beklagten unterstützt, etwa durch die Übernahme von Rechtshilfekosten.

 

4

Im vorliegenden Verfahren hat die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten zunächst mit Antrag vom 13.12.2007 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel eines völligen Berichtsverbots des Beklagten über rechtswidrige Handlungen und Straftaten im Rahmen einer gegen die Klägerin gerichteten Anti-Pelz-Kampagne in Anspruch genommen. Eine entsprechende einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht unter dem 18.12.2007 erlassen (vgl. Bl. 77,78 GA).

 

5

Wegen einer Pressemitteilung des Verfügungsbeklagten vom 31.12.2007 (Bl. 92 GA) erfolgte ein Bestrafungsantrag und am 09.05.2008 ein Ordnungsgeldbeschluss. Im Juni 2008 hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt und einen Antrag gem. § 926 ZPO gestellt. Die Hauptsacheklage ist inzwischen bei der 2. Zivilkammer des LG Münster anhängig (2 O 447/08).

 

6

Das Landgericht hat die ursprüngliche einstweilige Verfügung in der angefochtenen Entscheidung vom 26.11.2008 teilweise aufgehoben – soweit es um die Untersagung jeglicher Berichterstattung ging – und teilweise mit einem abgeänderten Unterlassungsausspruch als sogen. Minus gegenüber dem geltend gemachten Antrag insofern aufrechterhalten, als dem Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere auf seiner Webseite unmittelbar oder konkludent zu rechtswidrigen Handlungen und/oder Straftaten aufzufordern, die im Rahmen einer gegen die Antragstellerin gerichteten Anti-Pelz-Kampagne erfolgen.

 

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil – insbesondere die dort umfangreich zitierten Internet-Auszüge – Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

 

8

Mit der gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 26.11.2008 gerichteten Berufung, gerichtet auf eine vollständige Beseitigung der einstweiligen Verfügung, macht der Verfügungsbeklagte – der den zurückweisenden Teil der landgerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf Art. 5 GG für zutreffend und richtig hält – geltend, dass seine Verurteilung wegen angeblich konkludenter Aufforderungen zu rechtswidrigen Handlungen und/oder Straftaten unberechtigt sei. Denn eine konkrete Aufforderung zu Straftaten gegenüber der Verfügungsklägerin sei nicht erfolgt und werde auch zukünftig nicht erfolgen. Ohnehin sei der angefochtene Unterlassungstenor viel zu unbestimmt. Für die Annahme einer konkludenten Aufforderung sei es erforderlich, dass dies anhand eines konkreten Textes festgemacht würde, nicht aber an dem gesamten Internet-Auftritt des Verfügungsbeklagten und einer darauf basierenden subjektiven Bewertung. Die bloße Berichterstattung über etwaige Aktionen sowie die aus Sympathie und Solidarität wegen der gleichen Zielsetzung erfolgende Unterstützung von Maßnahmen als Teil der Tierrechtsbewegung reiche als Begründung für eine Unterlassungsverfügung der vorliegenden Art nicht aus. Auch ein eventueller Boykottaufruf sei nach den Grundsätzen der Meinungs- und Pressefreiheit zulässig, da es nicht um wirtschaftliche Interessen beim Verfügungsbeklagten gehe, sondern um die T2 in einer allgemein bedeutsamen Frage des Tierschutzes. Insoweit bestehe das Recht zur kritischen Darstellung und Auseinandersetzung mit dem Verhalten der Verfügungsklägerin. Ergänzend beruft sich der Verfügungsbeklagte unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung darauf, dass isolierte Bekennerschreiben nicht mehr abrufbar seien und seit Oktober 2008 eingehende Bekennerschreiben nicht mehr ohne Einbindung in einen redaktionellen Text veröffentlicht würden. Der vom Landgericht in der Urteilsbegründung besonders herangezogene Link "heißer Herbst.tk" sei nicht mehr über die Internet-Seiten des Verfügungsbeklagten erreichbar und auch nicht bewusst von dem Verein gesetzt worden, sondern offensichtlich in einem veröffentlichten Artikel enthalten gewesen. In der mündlichen Senatsverhandlung hat das angehörte Vorstandsmitglied Kroemmer hierzu angegeben, dass durch eine Überprüfung von Artikeln auf etwaige Links für die Zukunft sichergestellt würde, dass dieser Link auch nicht mehr über den Verfügungsbeklagten erreichbar wäre.

 

9

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

 

10

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 26.11.2008 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster v om 18.12.2007 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gänzlich zurückzuweisen.

 

11

Die Verfügungsklägerin beantragt,

 

12

die Berufung zurückzuweisen.

 

13

Die Verfügungsklägerin verteidigt das angefochtene Urteil mit weitergehendem Vorbringen zum Internet-Auftritt des Verfügungsbeklagten sowie dem Verhalten der Vorstandsmitglieder hinsichtlich der Firma F und auch im Übrigen. Hierbei wird insbesondere darauf verwiesen, dass die Vorstandsmitglieder des Verfügungsbeklagten bereits in zahlreiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren involviert gewesen seien und es mit anderen Beteiligten schon zu diversen zivilrechtlichen Verfahren gekommen sei. Die allgemeine Einstellung des Beklagten und seiner Verantwortlichen in dem Internet-Auftritt des Vereins, das grundsätzliche Selbstverständnis des Vereins zum Tierschutz und das in vielen Artikeln und Berichten zum Ausdruck kommende Verhältnis zur Frage der Gewalt und strafbarer Handlungen könne insgesamt nur als konkludente Aufforderung verstanden werden, die gegen die Verfügungsklägerin gerichteten Aktionen im Rahmen der Anti-Pelz-Kampagne nachzuahmen und mit zu begehen. Daher sei es erforderlich, dass der Verfügungsbeklagte letztlich gar nicht mehr über irgendwelche gegen die Verfügungsklägerin gerichteten Aktionen und Maßnahmen im Rahmen dieser Kampagne berichten dürfe.

 

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

15

II.

 

16

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts auf Unterlassung von unmittelbaren oder konkludenten Aufforderungen zu rechtswidrigen Handlungen und/oder Straftaten im Rahmen einer gegen die Firma F gerichteten Anti-Pelz-Kampagne ist im Ergebnis begründet. Danach ist die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene einstweilige Verfügung aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten gänzlich abzuweisen.

 

17

Nachdem das Landgericht die ursprünglich auf eine Untersagung einer Berichterstattung gerichtete einstweilige Verfügung in dem Urteil vom 18.11.2008 abgeändert und als Minus in der Form der angefochtenen Entscheidung als Unterlassungsverfügung zu der genannten Aufforderung aufrechterhalten hat, richtet sich das Berufungsverfahren allein gegen die ergangene Verurteilung. Allerdings hält die Verfügungsklägerin nach ihren Ausführungen – speziell im Senatstermin – weiterhin im Ergebnis ein vollständiges Berichtsverbot über Aktionen gegen die Firma F im Rahmen der Anti-Pelz-Kampagne für notwendig und wegen der allgemeinen Einstellungen und Ziele des Verfügungsbeklagten und seiner Beteiligung an der Kampagne für berechtigt. Die nach Auffassung der Verfügungsklägerin aus dem Gesamteindruck und Gesamtzusammenhang der Berichterstattung folgende konkludente Aufforderung zur Nachahmung entsprechender Handlungen erfordere letztlich ein allgemeines Berichtsverbot.

 

18

1.

 

19

Die Unterlassungsverfügung in Form des Tenors der angefochtenen Entscheidung ist bereits deshalb aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer solchen Verfügung abzuweisen, da es sich um keinen ausreichend konkreten Antrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO handelt. Voraussetzung für einen zulässigen Unterlassungsantrag und eine darauf basierende Verurteilung ist, dass der Verfügungsbeklagte konkret wissen und erkennen kann, durch welche Punkte er gegen ein Unterlassungsverbot verstoßen hat und was er daher zukünftig unterlassen muss. Für die Rechtsverteidigung und Vollstreckung muss klar sein, worauf sich das ausgesprochene Verbot erstreckt. Auch wenn ein Unterlassungsgebot eine gewisse Generalisierung der zu unterlassenden Verhaltensweisen erlaubt, muss die Untersagung so präzise sein, dass im Rahmen der Vollstreckung ausreichende Klarheit besteht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Bei einem Unterlassungsantrag, wonach es dem anderen untersagt sein soll, unmittelbar oder konkludent zu rechtswidrigen Handlungen und/oder Straftaten aufzufordern und einer daraufhin ergangenen Unterlassungsverfügung mit der hier vorliegenden Begründung des Landgerichts mit einem Gesamteindruck und einer Gesamtbetrachtung unter Verwendung allgemeiner Begriffe wie Straftat oder rechtswidriger Handlung bleibt unklar, was der Verfügungsbeklagte im Rahmen seiner grundgesetzlich gewährleisteten Meinungsfreiheit noch berichten und an eigener Meinung äußern darf und was nicht.

 

20

Bei der angefochtenen, derart stark generalisierenden Unterlassungsverfügung würde da sowohl nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung wie auch den Angaben der Verfügungsklägerin keine unmittelbare und konkrete Aufforderung vorliegt – für jedes Vollstreckungsverfahren systemwidrig erforderlich, ein erneutes Erkenntnisverfahren mit einer umfassenden – subjektiven – Gesamtabwägung aller Umstände unter Berücksichtigung der kollidierenden Grundrechtspositionen durchzuführen. Daher ist der im vorliegenden Berufungsverfahren noch im Streit befindliche Unterlassungsantrag in vorliegender Form nicht zulässig.

 

21

Dieser Mangel des Antrages ist auch nicht durch eine Ergänzung oder Konkretisierung zu beheben. Nach der Erörterung im Senatstermin reicht es selbst aus Sicht der Verfügungsklägerin nicht aus, einzelne Stellen des Internet-Auftritts des Beklagten in einem überschaubaren Umfang zur Antragskonkretisierung aufzunehmen, da der – aus Sicht der Verfügungsklägerin vorhandene – konkludente Aufforderungscharakter zur Nachahmung nicht aus einer einzelnen oder wenigen Aussagen, sondern aus dem Gesamtzusammenhang und der Gesamtbewertung des Internet-Auftritts und der dort enthaltenen Aussagen und Darstellungen abzuleiten ist. Vor diesem Hintergrund ist eine geeignete Antragskonkretisierung nicht möglich und seitens der Verfügungsklägerin auch nicht vorgebracht.

 

22

2.

 

23

Neben diesem Bedenken gegen die Zulässigkeit der Antragstellung in der tenorierten Fassung ist der Ausspruch des Landgerichts aber auch inhaltlich in der Sache nicht begründet.

 

24

a)

 

25

Eine rechtlich erhebliche öffentliche Aufforderung zu Straftaten ist vorliegend nicht gegeben. § 111 StGB enthält eine Vorschrift darüber, wann eine solche Aufforderung anzunehmen ist. Nach dem Gebot der Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist die insoweit auf dem Gebiet des StGB geltende Auslegung und Bewertung über das Vorliegen einer relevanten Tathandlung auch für die zivilrechtliche Unterlassungsproblematik maßgeblich, da es keine vom Strafrecht abweichende zivilrechtliche Aufforderung zu Straftaten geben kann. Danach ist eine bestimmte, über eine bloße Befürwortung hinausgehende Aufforderung zu einem bestimmten Tun erforderlich (Fischer, StGB, 56. Aufl. (2009); § 111 Rdnr. 2 – 4 b; BGH st 32, 310). Das bloße Gutheißen von Straftaten ist noch kein Auffordern. Eine befürwortende Erklärung, in der die Begehung einer Straftat als begrüßenswert, notwendig oder unvermeidbar bejaht wird, schafft zwar u. U. ein psychisches Klima, in dem Straftaten gedeihen können, es fehlt jedoch das der Aufforderung wesenseigene Element einer offenen Einflussnahme auf die Willensentschließung Dritter. Ein Anreiz zum Handeln durch psychologisch berechnete Stimmungsmache kann grundsätzlich nicht genügen (Fischer, a.a.O., Rdn. 2 bis 4 b); Bosch in MK, § 111 StGB Rdn. 6 bis 10; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 52. Kap. Rdn. 2 bis 5; OLG Stuttgart NStZ 2008, 36 ff.).

 

26

Gemessen an diesen Anforderungen ist vorliegend eine Aufforderung des Verfügungsbeklagten zu bestimmten Straftaten nicht gegeben und nach dem Vorbringen des Beklagten auch nicht konkret für die Zukunft zu erwarten. Auch das Landgericht, das in dem Gesamtkontext von Berichterstattung und sonstigen Aussagen bereits eine über die bloße moralische Rechtfertigung hinausgehende Motivation zu nicht näher spezifizierten Taten gesehen hat, hat einen unmittelbaren Aufruf zu einer konkret eingrenzbaren Straftat nicht feststellen können.

 

27

Die Ausführungen zum Selbstverständnis und zur Zielsetzung des Verfügungsbeklagten und auch die in einzelnen Passagen zum Ausdruck gebrachte Sympathie sowie der Hinweis auf mögliche Solidarität stellen jedenfalls keine Aufforderung zu einem bestimmten strafbaren Tun zum Nachteil der Verfügungsklägerin dar. Die im Internet-Auftritt des Beklagten möglicherweise zu erkennende Billigung gewisser strafrelevanter Verhaltensweisen, etwa in Bezug auf Tierversuchslabore, Hochsitze u. a. sowie der allgemeine Hinweis, wonach es unumgänglich sei, dass engagierte Menschen hin und wieder über legale Grenzen hinaus Zeichen setzen, beziehen sich jedenfalls nicht auf konkrete Maßnahmen gegenüber der Verfügungsklägerin und lassen sich nicht als offene Einflussnahme auf die Willensentschließung der möglichen Leser bewerten.

 

28

b)

 

29

Auch eine – mittelbare/konkludente – Aufforderung zu sonstigen rechtswidrigen Handlungen sieht der Senat nicht als gegeben an.

 

30

Es kann allerdings in den Aussagen auf den Internet-Seiten des Beklagten zumindest mittelbar der Aufruf an die Leser zum Boykott des Kaufs von Pelzkleidung bei der Verfügungsklägerin gesehen werden, wobei im Rahmen des im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Links "heißer Herbst" sogar ausdrücklich davon die Rede war, an möglichst vielen Orten den Kundinnen von einem Einkauf bei F-Todesprofiten abzuraten. Die Aussagen in Bezug auf die Verfügungsklägerin sind eindeutig dahin zu verstehen, dass nicht nur der eigene Kauf von Pelzprodukten seitens der Leser unterlassen, sondern auch der Einkauf durch potenzielle Drittkunden behindert und möglichst gestoppt und vereitelt werden soll. Der Boykott sämtlicher Pelzprodukte der Verfügungsklägerin bis zu deren vollständigen Verzicht entspricht dem Ziel und dem Selbstverständnis des beklagten Vereins,ohne dass dieser ein wirtschaftliches Eigentinteresse an dem Boykott der Klägerin hätte.

 

31

Ein Boykott-Aufruf, der nicht aus eigenen wirtschaftlichen Interessen erfolgt, sondern aus Sorge und unter Bezugnahme auf Belange der Allgemeinheit, ist jedoch nicht ohne Weiteres unzulässig. Vielmehr ist eine umfassende Abwägung der wechselseitigen Interessen und Grundrechtspositionen erforderlich, wobei die Meinungsfreiheit des Verfügungsbeklagten von erheblichem Gewicht im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit ist (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 200 ff.; BGH VI ZR 36/07, Urteil vom 03.02.2009).

 

32

Danach ist grundsätzlich von einem Vorrang der Meinungsfreiheit der Tierschützer und Tierrechtsaktivisten auszugehen, soweit lediglich ein bloßer Aufruf zum Boykott von Tierpelzen aus Tierschutzgesichtspunkten mit legalen Mitteln in Rede steht. Selbst ein Aufruf zu "kreativen Maßnahmen" bezüglicher potenzieller Kunden ist nicht ohne weiteres als rechtswidrig zu bewerten, soweit im Rahmen legaler Aktionen auf die Einstellung und Meinung solcher Kunden Einfluß genommen und bei ihnen ein Nachdenken über die Anliegen des Tierschutzes herbeigeführt und aktiviert werden soll.

 

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Die Grenze eines aus Art. 5 GG noch zulässigen Boykottaufrufes ist erst dann überschritten, wenn nach den konkreten Umständen nicht mehr von einer berechtigten Vorgehensweise im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung gesprochen werden kann. Die Grenze für die Verfolgung grundsätzlich berechtigter Ziele sind dabei unangemessene Mittel zur Durchsetzung des Boykottaufrufes sowie unangemessene Einwirkungen auf die Gegenseite.

 

34

Um eine unangemessene und von Verfassungs wegen nicht mehr zu billigende Einwirkung auf die Besucher und Leser des Internetauftritts des Verfügungsbeklagten geht es vorliegend nicht. Auf sie wird keinerlei Form von Druck ausgeübt, da ihnen keine Sanktionen oder sonstige Nachteile in Aussicht gestellt werden und mangels Identifikation auch gar nicht in Aussicht gestellt werden können, sofern sie sich nicht an den Boykottmaßnahmen beteiligen.

 

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Ein unangemessenes Mittel zur Durchsetzung ihres Boykottaufrufes im Verhältnis zur Verfügungsklägerin kann auch nicht in der allgemeinen Darstellung des Selbstverständnisses des Verfügungsbeklagten gesehen werden, wenngleich dort eine gewisse Billigung von Gewalt und Straftaten gegeben ist. Diese allgemeinen Ausführungen zum Selbstverständnis des Vereins die Tierbefreier und die vom Verein grundsätzlich verfolge Zielsetzung können im Verhältnis zur Firma der Verfügungsklägerin noch nicht als Überschreitung zulässiger Grenzen einer geistigen Auseinandersetzung gesehen werden. Das wiedergegebene Selbstverständnis stellt zunächst lediglich die allgemeine Einstellung und Plattform des Vereins ohne Bezug zu konkreten Dritten oder Geschehnissen dar. Erst im Rahmen von etwaigen Konkretisierungen vermag der allgemeinen Selbstdarstellung eine konkrete Relevanz zuzukommen.

 

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Bedenklich könnte es eventuell bewertet werden, dass der Verfügungsbeklagte in der Vergangenheit auch unkommentierte Einstellungen sogenannter Bekennerschreiben veröffentlicht hat, insbesondere in solchen Fällen, in denen ohne jede Kommentierung eine Ankündigung von weiteren Taten enthalten war. Durch eine solche unkommentierte Einstellung eines Bekennerschreibens konnte bei flüchtigem Betrachten u. U. der Eindruck entstehen, dass der Inhalt dieser Schreiben die Ansicht des Vereins darstellt und damit zu weiteren (Straf-) Taten aufgefordert werden sollte. Der Verfügungsbeklagte hat die Problematik einer derartigen Veröffentlichung von Bekennerschreiben selbst erkannt und sein Vorgehen insoweit bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils geändert. Durch die eidesstattliche Versicherung ist glaubhaft gemacht, dass seit Oktober 2008 keine isolierten Bekennerschreiben mehr veröffentlicht werden und dies auch für die Zukunft sichergestellt wird.

 

37

Eine redaktionelle Wiedergabe von Bekennerschreiben oder Auszügen aus solchen im Rahmen eines Artikels oder einer Pressemitteilung kann dem Verfügungsbeklagten jedoch nicht ohne weiteres untersagt oder als unzulässige Maßnahme angelastet werden. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn es sich um erfundene Bekennerschreiben handeln würde oder wenn der Beklagte sich den Inhalt solcher Schreiben in dem redaktionellen Kontext erkennbar zu eigen machen würde. Dies kann bislang jedoch nicht festgestellt werden. Selbst wenn man die ursprüngliche Verfahrensweise als bedenklich bewerten wollte, so wäre nach der geänderten Praxis des Beklagten jedenfalls kein Anhalt für eine Wiederholungsgefahr mehr gegeben.

 

38

Auch der vom Landgericht von Amts wegen im Urteil eingeführte Link "heißer Herbst", den das Landgericht offensichtlich als besonders bedenklich angesehen hat, da der Inhalt jenes Links ein nachhaltiges Anheizen eines aggressiven Klimas gegenüber der Klägerin darstellen könnte, lässt sich nicht als unangemessenes Mittel zur Boykottdurchsetzung bewerten. Nach den eigenen Angaben der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin im Senatstermin handelte es sich bei den in jenem Link angeprochenen Maßnahmen aber gerade nicht um strafrechtlich relevante Veranstaltungen und Aktionen, sondern um normale und verfassungsrechtlich gewährleistete Demonstrationen, die selbst aus Sicht der Verfügungsklägerin nicht verhindert werden sollten.

 

39

Da es sich bei den Formulierungen dieses Links, der nach den glaubhaft gemachten Angaben des Verfügungsbeklagten ohnehin nicht mehr unter den Internet-Auftritt des Vereins erreichbar ist und auch nicht bewusst von dem Verein gesetzt worden war, um eine recht drastische und sogar martialische Sprache vor dem Hintergund der Berichte über bereits erfolgte Straftaten gegenüber der Verfügungsklägerin handelte, hätte man ein Beharren des Beklagten auf der Wiedergabe dieses Links ggfls. bereits als unzulässiges und missverständliches Mittel im Rahmen der Durchsetzung des Boykottaufrufes ansehen können.

 

40

Da dieser – aus der Sicht sogar der Verfügungsklägerin ohnehin nicht so maßgebliche – Link aus dem Internet-Auftritt des Beklagten entfernt ist, lässt sich eine Unterlassungsverfügung auch nicht auf diesen Punkt stützen.

 

41

Neben dem aus dem Selbstverständnis des Verfügungsbeklagten und dem generellen Vereinsziel folgenden Aufruf zum allgemeinen Boykott von Pelzprodukten, der als Ausfluss der grundsätzlichen Meinungsfreiheit nicht zu verbieten ist, fehlt es an konkreten Aufforderungen zu rechtswidrigen Handlungen oder Maßnahmen gegenüber der Firma F. Die grundsätzlich unterschiedliche Positionierung der Parteien in der Frage einer Zulässigkeit der Verwendung von echten Tierfellen zu Modezwecken rechtfertigt für sich keine Unterlassungsverfügung gegen den Verfügungsbeklagten.

 

42

Die – auch durchaus deutliche – Äußerung seiner Meinung in einer Frage des Umgangs mit Tieren und zum generellen Umfang von Tierrechten steht unter dem Schutz des Art. 5 GG und genießt grundsätzlich den Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Verfügungsklägerin.

 

43

3.

 

44

Eine andere Bewertung im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen und eine eventuelle Untersagung womöglich der gesamten Berichterstattung zu einem bestimmten Bereich – hier den Aktionen in der Anti-Pelz-Kampagne gegen die Verfügungsklägerin, wie mit dem ursprünglichen Hauptantrag begehrt – könnte lediglich dann in Betracht kommen, wenn die Berichterstattung und sonstige Darstellung seitens des Beklagten auch ohne Äußerung einer konkreten und speziell angreifbaren Aufforderung zu bestimmten Taten so massiv und nachhaltig gegen die Belange der Verfügungsklägerin gerichtet wäre, dass der hochrangige Gesichtspunkt des Meinungskampfes das Verhalten nicht mehr rechtfertigen würde und die innere Freiheit der Meinungsbildung bedroht wäre. Eine derartige, dem verfassungsrechtlich verankerten und für eine freie und demokratische Gesellschaft wesentlichen Aspekt der Meinungsfreiheit zuwiderlaufende Entwicklung wäre möglicherweise dann anzunehmen, wenn die Darstellung des Verfügungsbeklagten lediglich als Schaffung eines solchen psychischen Klimas verstanden werden könnte und müsste, in dem die Begehung von Straftaten gedeihen könnte und die Schaffung eines solchen Klimas den Zweck der Darstellung ausmachen würde.

 

45

Diese Anforderungen sind jedoch hier noch nicht gegeben durch den bisherigen Inhalt des Internet-Auftritts des Verfügungsbeklagten. Die Darstellung des Selbstverständnisses des Vereins, der Solidarität und Sympathie auch mit teilweise strafbaren Verhaltensweisen im Rahmen der Tierrechtsbewegung sowie die Wiedergabe der Richtlinien der TBF sowie von Aussagen, wonach es "unumgänglich sei, dass engagierte Menschen hin und wieder über legale Grenzen hinaus Zeichen setzen", sind zwar durchaus Äußerungen, die im Zusammenhang mit dem Begriff der sogenannten Anti-Pelz-Kampagne gegen die Verfügungsklägerin nicht mehr als lediglich harmlos oder/und zeitgemäß angesehen werden können. Angesichts des erheblich breiteren Internet-Auftritts des Verfügungsbeklagten kann jedoch die Aussage des Verfügungsbeklagten nicht allein auf die Anheizung eines Gewaltklimas reduziert werden.

 

46

Im Mittelpunkt der Darstellung und des Verhaltens des Vereins steht eine Verbreitung des Tierrechts- und Tierschutzgedankens sowie die Sensibilisierung der Interessenten des Vereins für die vielfältigen Problematiken des Tierschutzes im Rahmen einer modernen Gesellschaft. Eine nachhaltige Schaffung eines solchen Klimas, in dem Straftaten besonders gedeihen können, ist kein vorrangig erkennbares Ziel des Vereins.

 

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Gerade der – von der Verfügungsklägerin - im Berufungsverfahren vorgelegte und mit Schriftsatz vom 11.05.2009 kommentierte Internet-Auszug zur Frage "direkte Aktionen – richtig oder falsch?" von Y2, der sich durchaus in kritischer Weise zu den verschiedenen Formen des Protestes verhält und ein differenziertes Bild aufzeigt, belegt, dass es dem Verein nicht um eine bloß einseitige Schaffung eines Klimas der Gewaltbereitschaft geht. Wegen des Beitrags von Y2 wird auf Bl. 368 ff. d. A. Bezug genommen.

 

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Auch das Verhalten des Beklagten im Umgang mit den Bekennerschreiben spricht dafür, dass es dem Verein nicht um die Schaffung eines gewaltbereiten Grundklimas geht, sondern die Sache des Tierschutzes gefördert werden soll und die geistige Auseinandersetzung mit dieser Problematik im Vordergrund steht.

 

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Da unter Berücksichtigung aller Umstände ein erhebliches oder gar prägend im Vordergrund stehendes Maß an Nachhaltigkeit und Förderung eines konkreten Klimas von Gewaltbereitschaft nicht erkennbar ist, ist vor dem Hintergrund der hohen Wertigkeit des Rechts auf Meinungsfreiheit eine vorsorgliche generelle Einschränkung der Berichterstattung im letztlich wirtschaftlichen Interesse der Verfügungsklägerin statt eines Vorgehens gegen einzelne und konkrete Vorgänge rechtlich nicht möglich und nicht veranlasst.

 

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 542 Abs. 2 ZPO.

 

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2009/3_U_9_09urteil20090513.html

 

 

 


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