Väterdiskriminierung


 

 

 

Bis heute haben die maßgeblichen Instanzen der westlichen Gesellschaft noch nicht akzeptiert, daß eine Frau genau soviel wert ist wie ein Mann, und noch weniger, daß ein Vater ebensoviel wert ist, wie eine Mutter. 

Elisabeth Badinter, 1992 (XY - Die Identität des Mannes, S. 216) 

 

 

Der Bundesgerichtshof

"... zumal die Mutter naturgegeben mit der Geburt die Hauptverantwortung für das Wohl des Kindes trägt."

XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem skandalösen männer- und kinderfeindlichen Urteil vom 4.April 2001

 

 

Der Spitzbart

"Niemand hat die Absicht eine Mauer zu errichten"

Walter Ulbricht, 15. Juni 1961

 

 

 

Der Dachdecker Erich Honecker:

"Die Mauer wird noch in 100 Jahren stehen, wenn die Bedingungen, die zu ihrem Bau führten, bestehen bleiben."

 

Erich Honecker, Dachdecker, Vater von zwei Töchtern (wer hätte das gedacht?) und SED-Chef, 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts. Genau so ein sturer und bornierter Betonkopf wie die für die anhaltende Diskriminierung von Vätern und ihren Kindern Verantwortlichen in Politik und Justiz der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2008.

 

 

 

 

 

Die Ministerin

"Es ist an der Zeit, dass sich ein modernes Männerbild in den Köpfen durchsetzt: Es ist normal, dass sich Väter und Mütter gleichberechtigt um ihre Kinder kümmern und für sie sorgen."

Ex-Bundesfamilienministerin Dr. Christine Bergmann (SPD) in einer sicher nicht ernst gemeinten Erklärung zum Vatertag 2002. Hätte Frau Bergmann einfach mal bei sich angefangen ihr eigenes Männer- und Väterbild kritisch zu hinterfragen und ernsthafte Schritte unternommen die menschenverachtende staatliche Väterdiskriminierung in Deutschland politisch zu beseitigen, statt mit albernen und infantilen Pappväterkampagnen das Geld der Steuerzahler/innen zum Fenster rauszuwerfen. 

 

 

"Da war ich auch enttäuscht (vom Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 29.01.03, Anm. Väternotruf). Ich halte eine gleichberechtigte Sorgerechtsregelung auch für nichtverheiratete Väter für notwendig. ..."

Bundesfamilienministerin Renate Schmidt (SPD), in: Zeitschrift für Väterthemen "Paps", Juli 2003 (S. 9) - www.paps.de

Anstatt wie das Kaninchen (Renate Schmidt) auf die Schlange (Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof) zu starren, hätte Frau Schmidt einfach mal das machen können, was Politiker/innen eigentlich tun sollten, handeln, anstatt weitgehend untätig bei verbaler Aufgeschlossenheit in selbstgewählter Verhaltensstarre zu verharren und auf das in ebenso große Verhaltensstarre verfallene Bundesverfassungsgericht in der verschlafenen Beamtenstadt Karlsruhe zu warten. Nun ist die gute Dame nicht mehr Ministerin, die Trennungsväter werden ihr sicher keine Träne nachweinen.

 

 

 

"Einen Schlussstrich unter das begangene Unrecht kann und wird es nicht geben."

Kulturstaatsminister Bernd Neumann, 09.01.2013

"Kulturstaatsminister Bernd Neumann legte den Bericht heute dem Bundeskabinett vor. Es bleibe auch mehr als 20 Jahre nach der Wiedervereinigung eine zentrale gesellschaftliche Aufgabe, sich mit der SED-Diktatur und ihren Folgen auseinanderzusetzen, erklärte Neumann."

http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2013/01/2013-01-09-bericht-aufarbeitung-sed-diktatur.html

Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen. Was für die SED gilt, dass sollte auch für das Familienunrecht der Bundesrepublik Deutschland gelten, unter dessen Deckmantel von Staats wegen und mit Billigung durch den Deutschen Bundestag und das Bundesverfassungsgericht schwere Menschenrechtsverletzungen praktiziert wurden und mit dem seit 1949 bis heute Millionen Eltern, insbesondere aber nichtverheiratete Väter und ihrer Kinder entrechtet und voneinander getrennt wurden.

Schadensersatzforderungen und eine Entschuldigung bei den Opfern des Unrechts sind bis heute durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder den Deutschen Bundestag nicht geleistet worden. 

 

 


 

 

Dr. Stephanie Wahsner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richterin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht - Abteilung 133 (ab 30.10.2011 , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 30.10.2011 als Richterin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Stephanie Trieglaff ab 30.10.2011 als Richterin auf Probe im Kammergerichtbezirk Berlin aufgeführt. Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 12/2010: als Richterin auf Probe am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht - Abteilung 133. GVP 01.06.2012, 01.09.2012: Richterin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht - Abteilung 133. Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 01.11.2012, 01.01.2014: nicht aufgeführt. Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 01.05.2014: unter dem Namen Wahsner aufgeführt / Familiengericht - Abteilung 133. Stephanie Trieglaff: Der würdevolle Umgang mit dem menschlichen Leichnam. 362 Seiten, Dissertation Universität Potsdam (2010) - Euro 84,00 - http://www.dr.hut-verlag.de/titelRechtswissenschaften.html. Antrag von Herrn B. nichtverheirateter Vater von L. auf Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß Grundgesetz Artikel 6 durch Richterin Trieglaff  mit Beschluss vom 26.01.2011 - 133 F 16582/10 - unter Bestellung des Verfahrensbeistandes Diplom-Pädagogin Gerhild Wolf - mitwirkende Jugendamtsmitarbeiterin Frau Schreiter - Charlottenburg-Wilmersdorf - abgewiesen. Kosten in Höhe von 1080 € wurden dem Vater auferlegt. Die Würde des Menschen ist unantastbar, Artikel 1 des Grundgesetzes gilt in Deutschland wohl nur Leichnamen, nicht aber nichtverheirateten Vätern, deren Würde von Staats wegen missachtet werden darf. Zurückweisung der Erinnerung des Vaters gegen den Kostenansatz aus der Kostenrechnung vom 06.04.2011 durch Richter Stabenow. Herrn B ist in der Kostensache zu empfehlen, Beschwerde vor dem Berliner Kammergericht einzulegen. Irgendwann muss doch in Deutschland endlich mal der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ein Ende gemacht werden. Richterin Trieglaff (Wahsner) wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

Wiebke Hückstädt-Sourial (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richterin am Landgericht Berlin (ab 11.02.2002, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 11.02.2002 als Richterin am Landgericht Berlin aufgeführt. Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 28.02.2013, 01.09.2013 bis 01.02.2014: abgeordnet an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht - Abteilung 133. Landgericht Berlin - ab 01.02.2014: Beisitzerin - Zivilkammer 35 - na ein Glück, da werden von ihr nichtverheiratete Väter wenigstens nicht für die Geltendmachung des Grundrechtes auf elterliche Sorge zur Kasse gebeten. Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - Familiensache 133 F 9352/13: Richterin Hückstädt-Sourial weist mit Schreiben vom 06.06.2013 darauf hin, dass der nichtverheiratete Vater Geld dafür bezahlen soll, wenn er die gemeinsame elterliche Sorge vom Gericht beurkundet haben will. Dabei steht die elterliche Sorge dem Vater nach Artikel 6 Grundgesetz bereits zu, muss also nur noch kostenfrei vom Amtsgericht beurkundet werden, wenn die Mutter so wie hier eine außergerichtliche Beurkundung verweigert. Denn die Mutter muss für die elterliche Sorge auch nicht bezahlen, eine diesbezügliche Diskriminierung des Vaters verbietet sich von daher. Aber in Deutschland gelten nichtverheiratete Väter von Staats wegen als Asoziale, die sogenannte "Rechtsprechung" in Deutschland sicherte jahrzehntelang diese unerhörte Diskriminierung. Das Bundesverfassungsgericht drückte jahrzehntelang beide Augen zu, wenn es galt, nichtverheiratete Väter und ihre Kinder grundlegender Rechte zu berauben.

 

Hans-Peter Hartmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Richter am Amtsgericht Waldshut-Tiengen / Familiengericht - Abteilung 4: Buchstaben A - L / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Waldshut-Tiengen (ab 02.09.1977, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1982 und 1988 ab 02.09.1977 als Richter am Amtsgericht Waldshut-Tiengen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 nicht aufgeführt - dafür aber vom Väternotruf ausgezeichnet mit dem Ehrentitel "Die Nacht am Rhein" - (Väter) Die Ihr hier - bei Richter Hartmann - eingeht, laßt alle Hoffnung fahren!" (Dante "Die Göttliche Komödie. Die Hölle."). Der Väternotruf kann Richter Hartmann hilfesuchenden Vätern absolut nicht empfehlen. Glücklicherweise ist Richter Hartmann im Jahr 2010 in Rente gegangen. Richter Hartmann engagierte sich in seiner mütterrechtlichen "Rechtsprechung" für die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder. Die Kosten für die sorgerechtliche Diskriminierung eines Vaters bürdete Richter Hartmann dann auch noch diesem Vater auf. Pfui Deibel Deutschland. Mehr dazu siehe unter Vätervertreibung Sankt Blasien und Vätervertreibung Sulzburg. Für seine Verdienste bei der sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder widmen wir Richter Hartmann das Lied "Die Mauer muss weg". Buchtipp vom Väternotruf: http://www.amazon.de/Im-Namen-Volkes-Vaters-ebook/dp/B009CEYHF4/ref=sr_1_2?s=digital-text&ie=UTF8&qid=1

 

 


 

 

 

"Mütterrente" der Antiväterparteien CDU/CSU und SPD diskriminiert Väter

 

 

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)


§ 56 Kindererziehungszeiten


(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas anderes ergibt.
(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund

a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)

den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.


http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__56.html

 

 

 

 



Kommentar Väternotruf:

 

Das Problem mit den Gesetzen ist oft, dass die normalen Bürgerinnen und Bürger sie nicht verstehen und dadurch oftmals schamlos von Staat und diesen dirigierenden Parteien, wie hier den Antiväterparteien CDU, CSU und SPD bestohlen werden, ohne dass sie es merken. so auch bei der mit Recht als "Mütterrente" bezeichneten Rente, bei der so getan wird, als ob diese beide Elternteile erhielten, dabei bekommt im Streitfall die Mutter alles und der Vater nichts. Der Gipfel der staatlichen Unverschämtheit ist aber damit noch nicht erreicht. Einerseits wird der Gesetzgeber nicht müde, die Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung zu betonen, nur bei der Rente bekommen die Eltern (in der Regel die Väter) keine rentenrechtliche Ankerkennung der angeblich gleichwertigen Unterhaltsleistung, die sie oft auch noch neben nicht unerheblichen Betreuungszeiten und zusätzlichen Kosten für die Betreuung des Kindes viele Jahre, oft auch 18 Jahre lang geleistet haben.

 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Samstag, 23. April 2016 15:10

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Mütterente für Väter

 

Sehr geehrte Damen und Herren, habe von der Rentenstelle einen Bescheid erhalten wonach mir die Mütterente verweigert wurde.

 

Wir haben beide die Kinder als Langzeitarbeitslose erzogen.

 

 

Die Rentenstelle Berlin beruft sich auf  § 56 Abs. 2 Satz 9 u. 8 SGB VI.

 

 

Warum wird mir als Vater die Leistung verweigert ??? hatte drauf hingewiesen das ich diese Regelung für verfassungswidrig halte Art 3 und 6 GG

 

 

Klage bei dem SG ist eingelegt worden

 

 

Gibt es da schon was aus Karlsruhe oder Straßburg ??

 

 

 

mit freundlichen Grüßen

 

 

...

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Auf das Bundesverfassungsgericht darf man hier ganz sicher nicht hoffen, hat doch das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit immer wieder gezeigt, dass es die Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder als eine Art Naturgesetz ansieht. Nicht anders beim Bundesgerichtshof.

 

Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dem in mehreren Fällen einen Riegel vorgeschoben, zu Schadensersatz ist keiner der am Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht involvierten Richter herangezogen worden, natürlich auch kein Minister oder Ministerialbeamter bei der Bundesregierung. Statt dessen mussten die deutschen Steuerzahler/innen für die vom Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht verzapfte "Rechtsprechung" und die Väter- und kinderfeindliche Gesetzgebung durch den deutschen Bundestag und die Bundesregierung grade stehen.

 

Was das für ein Licht auf den vermeintlich existierenden Rechtsstaat Deutschland wirft, kann sich jeder klar denkende Mensch zusammenreimen.

 

 

 


 

 

 

Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern: Gegen das Votum der SPD bei Enthaltung der Linksfraktion hat der Bundestag am 31. Januar dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (17/11048) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (17/12198) zugestimmt. Damit wird dem Vater die Möglichkeit eingeräumt, die elterliche Mitsorge auch dann zu erlangen, wenn die Mutter nicht erklärt, diese gemeinsam mit ihm übernehmen zu wollen. Die gemeinsame Sorge soll auch entstehen, wenn das Familiengericht sie den Eltern auf Antrag eines Elternteils überträgt. Dabei soll das Gericht regelmäßig die Übertragung der gemeinsamen Sorge beschließen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Schweigt der andere Elternteil oder trägt er keine relevanten Gründe vor und sind solche Gründe nicht ersichtlich, besteht künftig eine "gesetzliche Vermutung", dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht wiederspricht. Bisher steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu, wenn sie übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben oder einander heiraten. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge allein (Paragraf 1626a Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte darin einen Verstoß gegen die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten erkannt. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass die Paragrafen 1626a und 1672 mit Artikel 6 Absatz des Grundgesetzes (Ehe-Familie-Kinder) nicht vereinbar sind. Bei Enthaltung der Linksfraktion lehnte der Bundestag einen SPD-Antrag (17/8601) ab, der die gemeinsame elterliche Sorge für nicht miteinander verheiratete grundsätzlich als Ziel anstrebt. Gegen das Votum der Linken fand auch deren Antrag zur Neuregelung des Sorgerechts für nicht miteinander verheiratete Eltern (17/9402) keine Mehrheit. Unverheiratete und verheiratete Väter sollten danach weitgehend gleichgestellt und beiden Elternteilen "unbürokratisch" das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht ermöglicht werden. Schließlich scheiterten auch die Grünen bei Enthaltung der Linken mit einem Antrag (17/3219), wonach nicht mit der Mutter des gemeinsamen Kindes verheiratete Väter, die die Vaterschaft anerkannt haben oder die gerichtlich festgestellt wurde, beim Jugendamt die gemeinsame elterliche Sorge beantragen können sollten. Ein Entschließungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen (17/12224) fand keine Mehrheit. Die Koalition lehnte ihn ab, Die Linke enthielt sich, die SPD stimmte mit den Grünen dafür.

31.01.2013

http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/42726396_kw05_angenommen_abgelehnt/index.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Die SPD, jahrzehntelang Hardliner bei der sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder hat in ihren letzten Zuckungen noch einmal versucht, eine Verbesserung der Situation nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder, zu verhindern. Wer diese reaktionäre Partei noch wählt, ist selber schuld.

Aber auch die Grünen und Die Linke / PDS haben sich mit ihrer jahrzehntelangen Billigung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder kein Ruhmesblatt erworben.

Dass nun ausgerechnet die konservative Parteien CDU/CSU und FDP für einen gewissen Fortschritt verantwortlich zeichnen, kann man nur erstaunt zur Kenntnis nehmen.

Aber auch mit der neuen rechtlichen Regelung werden viele nichtverheiratete Väter weiterhin aus der elterlichen Verantwortung ausgesperrt bleiben, bzw. mehrere tausend Euro an Kosten für Gerichtsverfahren, Verfahrensbeistände und Gutachter und dafür zahlen müssen, gleichberechtigt mit der Mutter die elterliche Sorge auszuüben. Es gibt also weiterhin viel zu tun, packen wir es an.

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. §1671 BGB abschaffen.

 

 

 


 

 

 

Donnerstag, 31. Januar 2013 Rainer Sonnenberger

Mit Sorge-Rap und Seifenblasen

Väteraufbruch protestierte mit dem Regisseur Douglas Wolfsperger gegen das Sorgerechtsreförmchen

Unter dem Motto Diskriminierung Made in Germany“ hat der Väteraufbruch für Kinder (VafK) gestern vor dem Brandenburger Tor in Berlin gegen die Verabschiedung des neuen Sorgerecht protestiert.

Neben Aktiven aus ganz Deutschland nahm u.a. auch Regisseur Douglas Wolfsperger an der Protestaktion teil. Die Protestaktion wurde von dem stellvertretenden Bundesvorsitzende des VafK, Dietmar Nikolai Webel, moderiert. Er umriss die Grundzüge des neuen Sorgerechts und monierte, dass die Neufassung nichtehelichen Vätern keinen Rechtsweg eröffnet, um bereits ab Geburt ihres Kindes das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter auszuüben. Stattdessen blieben Väter in den ersten sechs Wochen - meist noch viel länger - von wichtigen Mitentscheidungen für ihr Kind ausgeschlossen, wie z.B. bei der Namensgebung, der Wahl der Religion, einem Umzug des Kindes, der Gestaltung der Kinderbetreuung und bei medizinischen Eingriffen.

Rainer Sonnenberger, Bundesvorsitzender des VafK, bekräftigte diese Kritik. Es sei völlig inakzeptabel, dass nichteheliche Väter künftig die elterliche Sorge gerichtlich erstreiten müssen. In der Hälfte der Staaten der Europäischen Union erhielten nichteheliche Väter das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter, sobald ihre Vaterschaft anerkannt ist und zwar ohne jegliche Prüfung durch Behörden oder Familiengerichte. Gemessen an diesen europäischen Standards sei die deutsche Sorgerechtsreform bereits veraltet, noch bevor sie überhaupt verabschiedet worden ist.

In einem Sorge-Rap zählten die Teilnehmer der Protestaktion die Nachbarländer auf, in denen das Sorgerecht bereits jetzt modern geregelt ist, und symbolisierten mit vielen Seifenblasen die zerplatzen Hoffnungen auf eine faire Reform.

Die Stimmung unter den Teilnehmer war sehr gut: Bereits Tage zuvor hatten Berliner VafK-Mitglieder nach einem Väterfrühstück das Transparent mit dem Motto der Demo erstellt. Andere Vereinsmitglieder hatten erstmalig in der Vereinsgeschichte - die Pressemitteilung des Väteraufbruch für Kinder auf Englisch, Französisch, Polnisch, Russisch und Spanisch übersetzt, um den Protest über die Grenzen Deutschlands hinaus bekannt zu machen.

Unter den Medienvertretern, die von der Protestaktion berichteten, befanden sich Journalisten des Tagesspiegels und des Berliner Kuriers, eine Radioreporterin von Voice of Russia“, sowie mehrere Fotografen und Kamerateams von ZDF und NTV, die insbesondere bei der Seifenblasenaktion aus allen Rohren“ filmten.

 

Sorge-Rap:

Estland, Lettland und Litau'n,

schenken Vätern ihr Vertrau'n,

Malta, Monaco, Zypern, Ukraine,

Mütter sorgen nicht alleine,

in Belgien und Frankreich ist es guter Brauch,

und die Russen lieben ihre Kinder auch,

in Rumänien, Slowenien, der Slowakei,

sind Väter von Anfang an dabei.

in Bulgarien, Ungarn und in Polen,

brauchen Väter ihr Sorgerecht nicht abzuholen,

nur in Deutschland bleibt es schlicht:

Väter schickt man zum Gericht!

 

Links:

Ausschnitt der Moderation von Dietmar Nikolai Webel mit Rap von Rainer Sonnenberger hier: www.vafk.de/medien/Radio/Masterband/20130131_Webel.mp3

 

Auszug aus der Rede des Bundesvorsitzenden Rainer Sonnenberger hier: www.vafk.de/medien/Radio/Masterband/20130131_Sonnenberger.mp3

 

 

http://www.vaeteraufbruch.de/index.php?id=42&tx_ttnews[tt_news]=16047&cHash=88bea6fd2c706469afd548b071254730

 

 


 

 

 

Diskriminierung - Made in Germany

Väter protestieren gegen Sorgerechtsreform am 31. Januar 2013 in Berlin

Protestaktion am 31.1.13 um 12:00 in Berlin

Trotz der Reform des deutschen Sorgerechts bleiben unverheiratete Väter Eltern zweiter Klasse. Gegen diese Diskriminierung Made in Germany“ ruft der Väteraufbruch für Kinder e.V. (VAfK) zu einer Protestaktion am 31. Januar 2013 auf dem Tag, an dem der Bundestag die Pseudoreform verabschieden will. Angesichts der europäischen Dimension des Skandals lädt der VafK außer den nationalen auch Pressevertreter aus ganz Europa ein, über die Kundgebung zu berichten. Der Väteraufbruch vermittelt vor Ort interessierten Medien Gesprächspartner für Interviews in Deutsch, Englisch, Französisch und Russisch.

Die Protestaktion beginnt um 12 Uhr in Berlin auf dem Pariser Platz und endet gegen 12.30 Uhr mit Seifenblasen, um die zerplatzten Hoffnungen vieler Väter auf eine faire Sorgerechtsregelung zu symbolisieren. Anschließend stehen Vertreter des VAfK den Medien Rede und Antwort.

Am 3. Dezember 2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, eine Einrichtung des Europarats, die deutsche Sorgerechtsregelung für unverheiratete Väter als menschenrechtswidrig verurteilt. Begründung der Richter: Sie diskriminiert nichteheliche Väter und verletzt das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Recht auf ein Familienleben. Nach über drei Jahren allein schon das ein Skandal wollen die Regierungsparteien des Bundestags eine Neuregelung verabschieden, die diese Diskriminierung in zentralen Teilen aufrecht erhält.

Sofern die Mutter nicht einer gemeinsamen Sorge zustimmt, erhalten unverheiratete Väter nun ein Klagerecht. Ein Gericht soll ihnen das Sorgerecht gewähren, wenn dieses dem Kindeswohl nicht widerspricht“. Somit müssen die Väter weiter die Familiengerichte bemühen. Zudem können sie das Sorgerecht frühestens sechs Wochen nach der Geburt ihres Kindes erlangen. Bis dahin bleiben sie von wichtigen, identitätsstiftenden Entscheidungen ausgeschlossen, wie Namensgebung, Konfession, Beschneidung, Umzug, Elternzeit, sowie medizinische Eingriffe.

Mit dieser Reform“ bleibt Deutschland weiter Schlusslicht in Europa. Viele Staaten des Europarats haben längst eine weit modernere Sorgerechtspraxis: In Belgien, Bulgarien, Estland, Frankreich, Lettland, Litauen, Malta, Monaco, Polen, Rumänien, Russland, Slowakei, Slowenien, Ukraine, Ungarn und Zypern erhalten nichteheliche Väter mit der Anerkennung ihrer Vaterschaft ohne weitere Prüfung das gemeinsame Sorgerecht. Die Regelung bewirkte etwa in Belgien, dass gerichtliche Auseinandersetzungen getrennter Eltern um ihre Kinder spürbar zurückgegangen sind.

Deutschland sollte beim Sorgerecht von den positiven Erfahrungen seiner Nachbarn lernen, statt sie zu ignorieren“, fordert der Bundesvorsitzende des Väteraufbruch für Kinder, Rainer Sonnenberger. Nur eine echte Gleichstellung der Eltern wird die Diskriminierung unverheirateter Väter beenden. Diese Reform wird erneut vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg landen“, so Sonnenberger.

 

Ansprechpartner:

Rainer Sonnenberger - Bundesvorsitzender

Mobil: +49-172 - 2 81 24 07

E-Mail: sonnenberger@vafk.de

 

Dietmar Nikolai Webel - Stellv. Bundesvorsitzender

Tel.: +49-34602 - 4 89 11

Mobil: +49-151 41 41 69 26

E-Mail: webel@vafk.de

 

Rüdiger Meyer-Spelbrink - Bundesgeschäftsführer

Tel.: 06627 - 91 50 434

Mobil: +49-162 83 99 123

E-Mail: meyer-spelbrink@vafk.de

 

http://www.vaeteraufbruch.de/index.php?id=42&tx_ttnews[tt_news]=16032

 

 

 


 

 

 

Saarbrücken

Saarbrücker kostet Sorgerecht für Tochter tausende Euro

Vor Gericht um das Sorgerecht zu streiten, kostet Geld: Zu viel, beklagt Peter Weinmann, lediger Vater aus Saarbrücken, der nach einem Rechtsstreit mit der Kindesmutter 3500 Euro zahlen muss. Die Justiz weist Kritik zurück.

Saarbrücken. Für Peter Weinmann klafft eine Lücke zwischen Recht und Gerechtigkeit. Mehr als zwei Jahre dauerte es, bis der ledige Vater aus Saarbrücken per Gerichtsbeschluss das gemeinsame Sorgerecht für seine heute vierjährige Tochter erstritten hatte. Unverheiratete Väter können nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von August 2010 auch ohne Zustimmung der Mutter ein Mitsorgerecht für gemeinsame Kinder beantragen. Trotz mehrerer Beschwerden musste Weinmann die Hälfte der Gerichtskosten zahlen. Alles in allem beläuft sich sein Anteil auf 3546,73 Euro für die Verfahrenskosten am Saarbrücker Amtsgericht.

Darin enthalten sind die Honorare für den Verfahrensbeistand von Weinmanns Tochter, ein vom Amtsgericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern und das Honorar seines eigenen Anwalts, berichtet Weinmann. Für die arbeitslose Kindsmutter übernahm der Steuerzahler die andere Hälfte der Gerichtskosten, so Weinmann. Allerdings findet der Vater es ungerecht, dass ihm für den Verfahrensbeistand seiner minderjährigen Tochter gleich drei Mal ein Honorar in Höhe von jeweils 550 Euro in Rechnung gestellt wurde. Zumal der Verfahrensbeistand, sagt Weinmann, seiner Aufgabe nicht nachgekommen ist, die Interessen des Kindes zu vertreten und eine gütliche Einigung herbeizuführen“.

Wegen der unangemessen hohen Kosten“ komme jetzt nach Weinmanns Worten die Erziehung, Bildung und Förderung der Potenziale seiner Tochter zu kurz. Von dem eigens für seine Tochter angelegtem Geld müsse er nun die Gerichtskosten zahlen. Das Amtsgericht Saarbrücken begründete das drei Mal angefallene Honorar für den Verfahrensbeistand mit drei anhängigen Verfahrensgegenständen. Dadurch seien zwangsläufig drei unterschiedliche Verfahren angelegt worden“, erklärte der Abteilungsleiter des Familiengerichts Saarbrücken, Peter Hellenthal, auf SZ-Anfrage. Für jedes dieser Verfahren habe die zuständige Richterin einen Verfahrensbeistand für das Kind von Weinmann bestellt. Laut Hellenthal gehört es zu seinen Aufgaben, nicht nur Gespräche mit den Eltern des Kindes zu führen, sondern auch am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung mitzuwirken. Allerdings müsse es ihm nicht gelingen, eine einvernehmliche Reglung herbeizuführen.

Zu den Gerichtskosten sagte der Sprecher der Regionalgruppe Saar-Pfalz des Vereins Väteraufbruch für Kinder, Egon Pohl: Das ist starker Tobak“. Verglichen mit ihm bekannten Sorgerechtsverfahren seien dem Vater aus Saarbrücken erheblich mehr Gerichtskosten in Rechnung gestellt worden. Nach Einschätzung der Fachanwältin für Familienrecht aus Saarbrücken, Eva Vogelgesang, entsprechen die Gerichtskosten für das streitige Verfahren indes ihren Erfahrungen und geltenden Vorschriften. Es gebe auch bei den einzelnen Rechnungsposten keine Ausreißer nach oben“. Demnach sei zum Beispiel im Paragrafen 45 des Familiengerichtskostengesetzes festgelegt, den Verfahrenswert bei Sorgerechtsstreitigkeiten auf 3000 Euro festzusetzen.

Mehrere Male legte Weinmann unter anderem wegen der seiner Ansicht nach immensen Kosten für den Verfahrensbeistand seiner Tochter beim Amtsgericht und beim Oberlandesgericht Beschwerde ein. Doch jedes Mal sei seine Beschwerde zurückgewiesen worden. In Ausnahmefällen könne das Gericht davon absehen, solche Kosten zu erheben, so Hellenthal weiter. Etwa, wenn aufgrund einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls das Jugendamt ein Sorgerechtsverfahren angestrengt habe, der Sachverhalt sich jedoch nicht bestätige. bera

HINTERGRUND

Nach Angaben des saarländischen Justizministeriums führten seit dem Urteil aus Karlsruhe vier Verfahren zu einer gemeinsamen Sorge (Stand: September 2011). In zwei Verfahren wurde die alleinige Sorge auf den Vater übertragen und in drei Verfahren wurden die Anträge der Väter zurückgewiesen. Nicht erfasst sind laut Ministerium jene Verfahren, die mit einem Vergleich, also mit einer Einigung der Parteien, endeten. Bera

28.12.2012

http://www.saarbruecker-zeitung.de/aufmacher/lokalnews/Sorgerecht;art27857,4573173#.UORXN3d9THh

 

 

Kommentar Väternotruf:

"Die Justiz weist Kritik zurück.", das kennt man ja schon aus der Bibel, "Ich wasche meine Hände in Unschuld", so der römische Statthalter in Judäa, Pontius Pilatus. Die Justiz ist wie immer unschuldig, denn was als schuldig gilt, legt die Justiz selbst fest (sogenannte Selbstjustiz), so kann die Justiz niemals schuldig werden, wenn sie es nicht will. 

Der Vater des nichtehelichen Kindes soll also 3546,73 Euro dafür zahlen, dass er es ernst meint mit Grundgesetz Artikel 6.

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Ein Staat der Grundgesetz Artikel 6 tagtäglich verletzt ist mit Sicherheit kein Rechtsstaat, sondern ein Unrechtsstaat. Pfui Deibel kann man da nur sagen. 

 

 

 


 

 

Dienstag, 27. November 2012

Sorgerecht: Väterverbände nur Zuschauer

Bedarf es noch eines Beweises, dass Väter wirklich Eltern zweiter Klasse sind, dann liefert diesen ausgerechnet der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages morgen bei seiner Anhörung zur Reform des Sorgerechts:

Die Reform zielt darauf ab, eine Diskriminierung von Vätern abzustellen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vor fast genau 3 Jahren gerügt hatte: Bis dato hatten ledige Väter keine Möglichkeit, das Sorgerecht gegen den Willen der Mutter des gemeinsamen Kindes zu erhalten. Nun soll diesen Vätern ein Klagerecht eingeräumt werden, über dessen Details morgen diskutiert wird.

Dafür hat der Rechtsausschuss Sachverständige geladen, und mit dem Verein Alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) wird auch eine von Müttern dominierte Interessengruppe vertreten sein, die der Reform kritisch gegenüber steht. Väterverbände hingegen finden vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages kein Gehör: Sie wurden schlichtweg nicht eingeladen.

Das ist ein echter Skandal“, so der Bundesvorsitzende des Väteraufbruch für Kinder e.V. (VafK), Rainer Sonnenberger. Kaum vorstellbar, dass der Rechtsausschuss über eine Frauenquote beriete, ohne Frauenverbände einzuladen. Oder dass eine Regelung für religiöse Beschneidungen nur unter Christen und Atheisten diskutiert würde, während jüdische und muslimische Verbände draußen bleiben müssten. Gleichstellung von Vätern mit Müttern davon sind wir sowohl beim Sorgerecht als auch in der parteipolitisch praktizierten Realität noch weit entfernt.“

Als Protest gegen ihre Diskriminierung werden Väter des VafK morgen als Gäste an der Anhörung teilnehmen. Sie treffen sich um 11.30 Uhr am Haupteingang zum Paul-Löbe-Haus zum gemeinsamen demonstrativen Seifenblasen, und stehen dort gerne für Gespräche mit der Presse zur Verfügung.

Ansprechpartner:

Rainer Sonnenberger, 0172 / 28 12 407

Bundesvorsitzender "Väteraufbruch für Kinder"

Dietmar Nikolai Webel

Stellv. Bundesvorsitzender "Väteraufbruch für Kinder"

http://www.vaeteraufbruch.de/index.php?id=42&tx_ttnews[tt_news]=15953

 

 

 


 

 

 

Pressemitteilung: Stärkung der Rechte von Vätern durch vereinfachten Zugang zur gemeinsamen Sorge

Erscheinungsdatum

04.07.2012

Zu dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Der Gesetzentwurf implementiert ein neues gesellschaftliches Leitbild der elterlichen Sorge. In den letzten Jahren haben sich die Formen des Zusammenlebens von Familien rasant geändert. Der Anteil der nicht ehelich geborenen Kinder hat sich von 15% im Jahr 1995 auf etwa 33% im Jahr 2010 mehr als verdoppelt. Die Zahlen zeigen, dass ein modernes Sorgerecht erforderlich ist, das die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt.

 

Durch die Neuregelung wird unverheirateten Vätern der Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder vereinfacht. Der Vater kann nunmehr die Mitsorge auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Für ein Kind sind grundsätzlich beide Eltern wichtig. Ein Kind soll nach Möglichkeit in seinem persönlichen Leben beide Elternteile als gleichberechtigt erleben. Nach dem neuen Leitbild des Entwurfs sollen daher grundsätzlich beide Eltern die Sorge gemeinsam tragen, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Dies ist ein wesentliches Element der Neuregelung, um die wir lange gerungen haben.

Das neue Sorgerechtsverfahren funktioniert schnell und unbürokratisch. Der Vater kann mit einem Antrag beim Familiengericht die Mitsorge beantragen. Äußert sich die Mutter zu dem Antrag nicht oder trägt sie lediglich Gründe vor, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, wird die Mitsorge in einem vereinfachten Verfahren rasch gewährt, wenn dem Gericht auch sonst keine der gemeinsamen Sorge entgegenstehenden Gründe bekannt sind. Unbeachtlich kann zum Beispiel der pauschale Einwand der Mutter sein, sie wolle alleine entscheiden können, weil sie nur eine kurze Beziehung zum Kindsvater gehabt habe oder keinen Kontakt mehr mit ihm haben wolle.

Die gemeinsame Sorge ist nur dann zu versagen, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht. Mit diesem Prüfungsmaßstab trägt die Neuregelung der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung und appelliert auch an nicht miteinander verheiratete Eltern, die gemeinsame Verantwortungsübernahme im Interesse ihres Kindes möglichst im Wege der einvernehmlichen gemeinsamen Sorge zu ermöglichen.

Zum Hintergrund:

Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 festgestellt, dass der Gesetzgeber dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes eingreift, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.“

Die geplante Neuregelung ermöglicht die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:

Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Wahl: Er kann zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Der Gang zum Jugendamt ist aber nicht verpflichtend. Wenn der Vater diesen Weg nicht oder nicht mehr für erfolgversprechend hält, kann er auch jederzeit das Familiengericht anrufen.

Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. Durch diese Frist soll sichergestellt werden, dass die Mutter nicht noch unter dem Eindruck der Geburt eine Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.

Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und überdies vereinfachten Verfahren, bei dem eine Anhörung des Jugendamts und eine persönliche Anhörung der Eltern entbehrlich sind, sofern die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, wobei die Gründe, die sie gegen die gemeinsame Sorge vorträgt, aber solche sind, die mit dem Kindeswohl nicht im Zusammenhang stehen. Derartige kindeswohlrelevante Gründe dürfen dem Gericht auch sonst nicht bekannt sein. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist mithin nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes wirklich erforderlich ist. Der Entwurf trägt damit gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach es in vielen Sorgerechtsstreitigkeiten weniger um das Kindeswohl geht. Es kann nämlich auch eine nachgeholte Beziehungsauseinandersetzung Quelle für den Rechtsstreit sein.

Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Gegenüber dem Referentenentwurf haben sich noch gewisse Änderungen ergeben. Die Änderungen betreffen zum einen den einvernehmlichen Wechsel der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater. Der Regierungsentwurf entscheidet sich nunmehr dafür, die gegenwärtige rechtliche Regelung beizubehalten, wonach bei Einvernehmen der Eltern über den Wechsel der Alleinsorge eine gerichtliche Kontrolle des Kindeswohls zu erfolgen hat. An der insoweit anders lautenden Fassung des Referentenentwurfs wurde nicht festgehalten. Das Bedürfnis für eine gerichtliche Kontrolle ergibt sich aus dem Umstand, dass es zu einem vollständigen Austausch des Sorgeberechtigten kommt. Der bisher an der Sorge nicht beteiligte Vater übernimmt alleine die Sorgeverantwortung; die bisher allein sorgeberechtigte Mutter scheidet vollständig aus der Sorgeverantwortung aus. Dies wird für das Kind regelmäßig mit größeren Veränderungen verbunden sein, als dies lediglich beim Ausscheiden eines von zwei bisher gemeinsam Sorgeberechtigten der Fall ist.

Anders als nach der bisher geltenden Regelung des § 1672 BGB soll künftig aber lediglich eine negative Kindeswohlprüfung stattfinden; es soll nicht mehr erforderlich sein, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater dem Kindeswohl dient. Dies entspricht dem neuen gesetzlichen Leitbild, wonach der nicht mit der Mutter verheiratete Vater dort, wo es dem Kindeswohl nicht widerspricht, an der elterlichen Sorge teilhaben soll.

Außerdem sieht der Entwurf nunmehr vor, dass der Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge dem anderen Elternteil zuzustellen ist. Weiter wurde die Pflicht des Antragstellers zur Angabe des Geburtsorts des Kindes aufgenommen. Dies erleichtert der mitteilungspflichtigen Stelle die Ermittlung des Geburtsjugendamts.

Schließlich soll im normalen, nicht vereinfachten Verfahren nunmehr grundsätzlich auf Einvernehmen hingewirkt werden. .

Den Gesetzentwurf finden Sie hier:

 

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (PDF, 242 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

 

http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/20120704_Elterliche_Sorge.html?nn=1468940

 

 

 

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/GE_Elterliche_Sorge.pdf;jsessionid=5A83267DC8D0909B1B13830FF59259BA.1_cid102?__blob=publicationFile

 

 

Kommentar Väternotruf:

Die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter soll gelockert aber nicht beendet werden. Widerspricht die Mutter der gemeinsamen elterlichen Sorge, so wie sie in Grundgesetz Artikel 6 als Pflichtrecht definiert ist, muss der Vater zum Familiengericht gehen und einen Antrag stellen, während die Mutter ohne Prüfung ihrer elterlichen Kompetenz die elterliche Sorge automatisch mit der Geburt des Kindes erhält.

 

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die für nicht verheiratete Eltern nunmehr eröffnete Möglichkeit, bei Gericht die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beantragen, kann für die Beteiligten Kosten verursachen. Deren Höhe dürfte sich regelmäßig jedoch in überschaubarem Rahmen halten. Ausgehend von dem für die Übertragung der elterlichen Sorge im Regelfall anzusetzenden Verfahrenswert in Höhe von 3 000 Euro (vgl. § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen [FamGKG], Ausnahmen vgl. § 45 Absatz 3 FamGKG) dürfte grundsätzlich eine halbe Verfahrensgebühr in Höhe von 44,50 Euro anfallen (vgl. Nummer 1310 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG). Gemäß § 81 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) besteht für das Familiengericht zudem die Möglichkeit, von der Erhebung von Kosten abzusehen. Die Stellung eines Antrags nach § 1626a Absatz 2 BGB-E unterliegt keinen besonderen Anforderungen. In Verfahren vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht besteht kein Anwaltszwang. Höhere Kosten für die Beteiligten können im Einzelfall entstehen, wenn Anwälte am Verfahren beteiligt sind oder Sachverständigengutachten eingeholt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass auch im Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Beteiligten die Möglichkeit besteht, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

...

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/GE_Elterliche_Sorge.pdf;jsessionid=5A83267DC8D0909B1B13830FF59259BA.1_cid102?__blob=publicationFile

 

 

Die Bundesregierung scheut sich nicht vor Demagogie zurück, wenn sie behauptet, dem Vater entstünden bei seinem Antrag nur unwesentliche Kosten in Höhe von 44,50 Euro. Man schaue sich nur die schlimmen Erfahrungen der Vergangenheit an, Richter Hartmann am Amtsgericht Waldshut-Tiengen, lieferte ein frühes Beispiel unrühmlicher "Recht"-Sprechung.

Da zum Zeitpunkt der Geburt die Mutter sehr häufig wenig Einkommen hat, bekommt sie ihren Rechtsstreit über Verfahrenskostenhilfe finanziert. Der Vater, häufig im Beruf stehend, muss dagegen für alle Kosten selbst aufkommen, dies sind mitunter mehrere Tausend Euro, die etwa durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstehen. Kann der Vater auch nicht zahlen, bezahlen die Steuerzahler/innen, die kann man ja beliebig schröpfen, so offenbar die Auffassung der Bundesregierung (CDU/FDP).

 

§ 81 Grundsatz der Kostenpflicht

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.

der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;

2.

der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;

3.

der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;

4.

der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;

5.

der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Abs. 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__81.html

 

 

Sollte der Gesetzentwurf der amtierenden Bundesregierung so wie vorgelegt Wirklichkeit werden, werden viele Väter für den entwürdigenden und Antrag auf elterliche Sorge mehrere Hundert oder sogar Tausende von Euro zahlen müssen, für den Einsatz von Anwälten, Verfahrensbeiständen und Gutachtern, nur um dann womöglich vom Gericht weiterhin aus der elterliche Sorge ausgegrenzt zu werden.

 

 


 

 

 

Rudolf Bahro

Rudolf Bahro (* 18. November 1935 in Bad Flinsberg; † 5. Dezember 1997 in Berlin) war ein deutscher Philosoph und Politiker. Er gehörte zu den profiliertesten Dissidenten der DDR und wurde durch sein Buch Die Alternative (1977) bekannt.

...

Am 22. August 1977 veröffentlichte das westdeutsche Magazin Der Spiegel einen Auszug[4] aus dem schon länger angekündigten Buch und ein Interview mit Bahro, wodurch er erstmals öffentlich als Autor dieses Buchs bekannt wurde. Am Tag darauf wurde Bahro verhaftet und in das Untersuchungsgefängnis Berlin-Hohenschönhausen gebracht.[5] Am selben Abend strahlten die westdeutschen Fernsehanstalten ARD und ZDF Bahro-Interviews aus, die einige Tage zuvor – von der Stasi heimlich mitgehört, aber nicht behindert – aufgezeichnet worden waren. Diese Vorgänge fanden große Aufmerksamkeit in den westlichen Medien.

Anfang September kam das Buch in den Handel. Die erste Auflage war schon vor der Auslieferung vergriffen, und bald erschienen auch Übersetzungen in andere Sprachen. Die Alternative löste eine intensive Diskussion in der westeuropäischen Linken über den Realsozialismus und das Verhältnis zu diesem aus. Für Herbert Marcuse war Bahros Buch „der wichtigste Beitrag zur marxistischen Theorie und Praxis, der in den letzten Jahrzehnten erschienen ist.“[6] Ganz ähnlich äußerte sich der von Bahro hoch geschätzte Trotzkist Ernest Mandel. Lawrence Krader bezeichnete Bahro als „Gewissen der Revolution, dessen Stärke die Wahrheit“ sei. Eher kritisch äußerte sich Rudi Dutschke, der Bahro ein Verhaftetsein im Leninismus und eine zu geringe Beachtung der Menschenrechte vorwarf und seine Lösungsvorschläge als „völlig unrealistisch“ einstufte.

Diese inhaltliche Auseinandersetzung wurde begleitet von einer breiten Welle öffentlich bekundeter Solidarität mit Bahro. Deren vorläufiger Höhepunkt war ein von Heinrich Böll und Günter Grass initiierter Aufruf in der Londoner Times vom 1. Februar 1978, den auch Arthur Miller, Graham Greene, Carola Stern, Mikis Theodorakis und viele weitere Prominente unterschrieben hatten. In der DDR dagegen wurde die ganze Affäre totgeschwiegen, und auch der inhaftierte Bahro erfuhr nichts von den Reaktionen auf sein Buch und auf seine Festnahme. Selbst von den Kopien, die Bahro noch kurz vor seiner Verhaftung innerhalb der DDR verschickt hatte und die nicht bereits auf dem Postweg abgefangen worden waren, wurde etwa die Hälfte den Behörden übergeben.

Ein Buch wie Die Alternative zu schreiben und zu veröffentlichen war an sich in der DDR nicht strafbar. Daher konstruierte die Staatsanwaltschaft den Tatbestand, Bahro habe aus „Geldgier“ Informationen (und frei erfundene Falschinformationen) für den westdeutschen Verfassungsschutz zusammengetragen und diesem durch die Veröffentlichung des Buches „übermittelt“. Am 30. Juni 1978 wurde Bahro unter Ausschluss der Öffentlichkeit[7] wegen „landesverräterischer Sammlung von Nachrichten“ und „Geheimnisverrats“ zu acht Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Aus den Akten geht hervor, dass das Strafmaß bereits im Vorfeld der Verhandlung feststand, und auch die Bekanntgabe des Urteils für die Presse war schon vorab fertig formuliert. Der Prozess, in dem Bahro von Gregor Gysi verteidigt wurde, war demnach nur noch eine Formalität. Die daraufhin von Gysi vor dem Obersten Gericht der DDR eingereichte Berufung wurde umgehend als „offensichtlich unbegründet“ zurückgewiesen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Rudolf_Bahro

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

"Die daraufhin von Gysi vor dem Obersten Gericht der DDR eingereichte Berufung wurde umgehend als „offensichtlich unbegründet“ zurückgewiesen." Das kommt doch den jahrzehntelang sorgerechtlich diskriminierten Vätern in der Bundesrepublik Deutschlands merkwürdig bekannt vor. Nur dass es hier nicht das Oberste Gericht der DDR war, sondern das Bundesverfassungsgericht, das jahrzehntelang Verfassungsbeschwerden nichtverheiratete Väter wegen angeblicher Unbegründetheit abschmetterte. Erst als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Entscheidung Zaunegger gegen Deutschland die Bundesrepublik wegen der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter verurteilte, gab das Bundesverfassungsgericht - inzwischen glücklicherweise von den meisten der bis dato für die sorgerechtliche Diskriminierung mitverantwortlichen Richter einschließlich seines Präsidenten Hans-Jürgen Papier verlassen - seine rigide Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder auf.

Die jahrzehntelang in der Bundesrepublik Deutschland um ihre Menschenrechte betrogenen Väter warten bis heute auf eine Entschuldigung der Bundesregierung und angemessene Wiedergutmachungsleistungen.

 

 


 

 

 

Schriftsteller Thomas Hettche

"Die Ohrfeige ist Ausdruck der Verzweiflung"

Herlinde Koelbl/ KiWi

Thomas Hettche: Beim Müttertalk außen vor

Er schreibt über "Die Liebe der Väter" und den Schmerz, der Männer ohne Sorgerecht erfasst, wenn ihnen ihre Kinder entgleiten. Im SPIEGEL-ONLINE-Interview spricht der Schriftsteller Thomas Hettche über Familie, Schuld und die Bedeutung, die ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts für ihn hat.

 

SPIEGEL ONLINE: Die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" schrieb, das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Grundsatzurteil, in dem es das Sorgerecht unverheirateter Väter stärkte, ihrem neuen Buch "Die Liebe der Väter" ungeahnte Aktualität verliehen. Die "Süddeutsche Zeitung" meinte, das Urteil habe Ihren Roman überflüssig gemacht. Was gilt denn nun?

Thomas Hettche: "Die Liebe der Väter" ist kein Pamphlet, das man weglegt, wenn es nicht mehr dem Stand der Debatte entspricht, sondern ein Roman, der von Menschen erzählt. Die Erfahrung, die mein Held macht - die des Vaters, der kein Sorgerecht hat -, ist eine von Versagen und Ohnmacht, und insofern zeitlos gültig. Überraschend war für mich bei der Recherche aber, wie sehr sich die Geschichten lediger Väter gleichen, weil die Rechtslage ähnliche Schicksale hervorgebracht hat. Und insofern ist das Schicksal meines Helden auch wiederum mehr als ein einzelnes.

 

SPIEGEL ONLINE: Im Roman ist an einer Stelle vom "Krüppelblick der verlassenen Väter" die Rede. Wer verkrüppelt da wen und wie?

Hettche: Getrennt lebende Väter erzählen immer wieder von dem Misstrauen, mit dem man ihnen begegnet. Das fängt mit den Müttern auf den Spielplätzen an, betrifft Kindergärtnerinnen und Lehrerinnen und die Jugendämter. Es gibt einen recht beherrschenden Müttertalk, bei dem man als Vater immer außen vor ist. Man spürt das Vorurteil, man habe die Familie im Stich gelassen. Dieser Verdacht verkrüppelt, schlägt sich nieder als Gefühl von Minderwertigkeit.

 

 

SPIEGEL ONLINE: "Man wird die Schuld nicht los, soviel man davon auch auf sich nimmt", sagt die männliche Hauptfigur über die kaputte Beziehung und das eigene Fehlen in der Familie. Geht es denn darum: Schuld los zu werden?

Hettche: Nein, natürlich nicht. Aber die Frage, die das Kind in meinem Roman seinem Vater immer wieder stellt: "Wann vertragt ihr euch wieder?", hat etwas unausweichliches. Man kann das Leben als getrenntes Paar noch so gut einrichten - dieser Wunsch, dieser Schmerz des Kindes vergeht nicht. Und dieser Schmerz des Kindes ist die Schuld, der man nie mehr entkommt.

 

 

SPIEGEL ONLINE: Am Ende sagt der Erzähler zur Tochter: "Du warst mir irgendwann nicht so wichtig wie ich mir selbst. Das ist die Schuld." Es gibt nun aber ganze therapeutische Schulen, die sagen: Das ist Integrität. Sich erst mal ehrlich um die eigenen Bedürfnisse kümmern und versuchen, glücklich zu werden.

Hettche: Vielleicht gibt es da ja einen unaufhebbaren Widerspruch? Vielleicht geht es Kindern ja gar nicht primär darum, dass ihre Eltern ihr Leben erfüllt leben. Zumal, wenn diese Erfüllung die Trennung bedeutet.

 

 

SPIEGEL ONLINE: Sie würden den von Streit und Konflikten belasteten Paaren also zurufen: Reißt euch mal am Riemen?

Hettche: Das ist sicher keine Lösung. Aber auch wenn wir in unseren Lebensentwürfen nicht wissen, was wir tun sollen, wenn ein vitales Bedürfnis des Kindes möglicherweise konträr zu unseren Vorstellungen von Verwirklichung steht, ändert das ja nichts an der Analyse. Mit geht es auch gar nicht um Antworten. Ich wollte mit "Die Liebe der Väter" den Vater-Erfahrungen von Versagen und Ohnmacht einen Ausdruck geben, weil ich den Eindruck habe, dass diese Erfahrungen bisher keinen Raum hatten.

 

SPIEGEL ONLINE: "Man sieht den Söhnen und Töchtern an, dass sie wissen, sie werden niemals mehr erreichen, wofür sie doch vorgesehen waren", schreiben Sie einmal über die Generation der Hauptfigur. Was waren das für Pläne?

Hettche: Die Geschichte spielt ja auf Sylt, und Sylt ist ein wunderbarer Mikrokosmos, weil dort die westdeutschen Eliten über Jahrzehnte hinweg in Kontakt miteinander standen. Zugleich ist es heute ein ungeheuer spießiger Ort. Diese Träume der gehobenen Mittelschicht von Reichtum, die man dort ausgeführt sieht im Lifestyle, in den Restaurants und Hotels, sind heute auf eine seltsame Weise passé. Ich hatte den Eindruck, als sähe man den dortigen Söhnen und Töchtern die Zukunftsangst deutlich an. Und das gehört, wie ich finde, zu einem Roman über einen Vater dazu, der in den Sechzigern geboren und groß wurde mit dem Vertrauen auf staatliche Systeme. Denn unser Nachdenken über Familie geschieht ja heute unter einem äußeren, ökonomischen Druck, es sind ja nicht zuletzt unsere Konzepte von Selbstverwirklichung, die an Grenzen stoßen.

 

 

SPIEGEL ONLINE: Ein Kritiker sprach mit Blick auf die im Buch dargestellten Familien vom "dusseligen Dreingequatsche", das in der "verquatschten Mittelstandsgesellschaft" allgegenwärtig sei. Wie entkommt man denn dem Malstrom des Geredes? Mit Ohrfeigen, wie sie der Vater in Ihrem Buch der Tochter verpasst, ja wohl nicht.

Hettche: Ich habe den Eindruck, dass es, wenn Familien zusammen kommen, eigentlich immer darum geht, sich gegenseitig seine Modelle zu erzählen, um sie bestätigt zu bekommen. Familie ist für uns heute etwas so Unsicheres, Fragliches, dass sie immer wieder neu hergestellt werden muss. Für den ledigen Vater meines Romans, der in diesen Gesprächen keine Gelingensgeschichte beisteuern kann und eigentlich den Mund halten müsste, ist das furchtbar. Das ist Raum, in dem die Geschichte sich entwickelt. Die Ohrfeige ist keine Antwort, sie ist der Ausdruck der Verzweiflung.

Das Interview führte Daniel Haas

 

ZUR PERSON

Der 1964 geborene Thomas Hettche zählt zu den profiliertesten deutschsprachigen Schriftstellern seiner Generation. Bekannt wurde er 1995 mit "Nox", dem äußerst explizit erzählten Roman der Berliner Nacht des 9. November 1989. Später erschienen "Der Fall Arbogast", ein Kriminalroman über einen Lustmord, und 2006 "Woraus wir gemacht sind", Hettches erzählerisches Bild der USA zwischen 11. September und Irak-Krieg. Im Zentrum seines neuen Romans "Die Liebe der Väter" steht ein lediger Mann, der mit seiner 13-jährigen Tochter ein Wochenende auf Sylt verbringt. Da er kein Sorgerecht hat, muss er schmerzhaft feststellen, wie wenig Einfluss er auf die Entwicklung seines Kindes hat. Mitte August bekam der Text zusätzliche Aktualität: Das Bundesverfassungsgericht entschied, ledigen Vätern ein Sorgerecht für Kinder auf Antrag auch ohne Einverständnis der Mutter zuzugestehen.

03.09.2010

http://www.spiegel.de/kultur/literatur/0,1518,715293,00.html

 

 


 

 

03. Juli 2009 - Pressemitteilung 04/09

Gegen Menschenverachtung Widerstand geleistet

Vertreter der Bamberger Justizbehörden und der Rechtsanwaltschaft sowie zahlreiche Gäste fanden sich am Freitag, 03.07.2009, zu einer Feierstunde im Justizgebäude am Wilhelmsplatz ein, um des 65. Todestages des von den Nationalsozialisten ermordeten Rechtsanwalts Hans Wölfel zu gedenken. In seiner Begrüßung hob OLG-Präsident Michael Meisenberg hervor, wie wichtig es sei, angesichts zahlreicher sich in aller Welt breit machender Diktaturen immer wieder aufs Neue an mutige Persönlichkeiten zu erinnern, die gegen Diktatur und Menschenverachtung Widerstand geleistet haben.

Stellvertretend für die Bamberger Anwaltschaft ging der Vorsitzende des Anwaltsvereins Bamberg, Rechtsanwalt Hans-Jörg Lemke, in einer kurzen Ansprache auf das Schicksal von Hans Wölfel ein und würdigte dessen Lebensleistung.

Im Haupttreppenhaus des Justizgebäudes ist zu Ehren von Hans Wölfel eine Gedenktafel angebracht.

 

gez.

Truppei

Richter am Oberlandesgericht

Leiter der Justizpressestelle

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/ba/presse/archiv/2009/02115/index.php

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wozu in die Ferne schweifen, sieh, das üble liegt so nah. Schwere Menschenrechtsverletzung gibt es nicht nur in fernen Diktaturen, sondern auch in Deutschland, verübt von der Bundesregierung, dem deutschen Bundestag und diversen deutschen Gerichten, die wir hier nicht nennen, da wir sonst Strafverfolgungen seitens der ach so demokratischen Staatsgewalt befürchten müssen. Ja wir dürfen in diesem Land noch nicht einmal sagen, dass Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht mit ihrer "Rechtsprechung" die Menschenrechte verletzen, wollen wir nicht riskieren, dass uns übereifrige deutsche Staatsanwälte in der Tradition der Nationalsozialisten die freie Rede verbieten,

Konkret geht es um die seit 1949 bis heute anhaltende sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder nach dem verfassungswidrigen BGB Schandparagraphen 1626a, bis 1998 konnten den nichtverheirateten Vätern in Deutschland sogar die eigenen Kinder wegadoptiert werden. Hunderttausende Väter haben seit 1949 bis heute auf Grund der staatlichen Unrechtspraxis den Kontakt zu ihren Kinder verloren. Pfui Deibel Deutschland.

 

 


 

 

 

Information für Mütter die bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind

Sorgerecht

Das Sorgerecht für ein Kind steht der Mutter zunächst gemäß § 1626a BGB allein zu. Wenn die Mutter jedoch wünscht, dass der Vater des Kindes ebenfalls am Sorgerecht beteiligt werden soll, so können die Mutter und der Vater des Kindes erklären, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen (Sorgeerklärung). Die Abgabe dieser gemeinsamen Erklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung und kann kostenlos im Jugendamt erfolgen.

 

Vaterschaftsfeststellung

Die Vaterschaft zum Kind sollte entweder durch ein freiwilliges Vaterschaftsanerkenntnis oder durch ein gerichtliches Verfahren festgestellt werden. Ohne eine wirksame Vaterschaftsfeststellung werden weder verwandtschaftliche Beziehungen, noch Unterhalts- oder Erbansprüche des Kindes gegenüber dem Vater begründet. Dies bedeutet, dass ohne eine wirksame Vaterschaftsfeststellung keine Unterhaltsansprüche gegen den Vater geltend gemacht werden können und im Falles seines Todes dem Kind auch keine Erbansprüche zustehen. Es ist daher äußerst wichtig, dass die Vaterschaft zu einem Kind festgestellt wird. Hierzu kann man beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen.

 

Freiwillige Vaterschaftsanerkennung

Die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft durch den Vater des Kindes erfolgt in Form einer öffentlichen Urkunde und kann aufgenommen werden:

 

bei jedem Jugendamt

bei jedem Amtsgericht

bei jedem Notar

beim Standesamt

und im Ausland bei deutschen Auslandsvertretungen.

 

Die Beurkundung beim Notar ist im Gegensatz zu allen anderen Stellen gebührenpflichtig.

 

Zu einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung ist neben der Erklärung des Vaters auch die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich. Die Zustimmungserklärung ist ebenfalls in urkundlicher Form abzugeben und kann auch gleichzeitig mit der Vaterschaftsanerkennung erfolgen.

 

Beistandschaft des Jugendamtes

Sollten man die Feststellung der Vaterschaft oder Geltendmachung der Unterhaltsansprüche nicht selbst durchführen wollen, so können man beim Jugendamt eine Beistandschaft nach § 1712 BGB beantragen.

Der Antrag ist schriftlich beim Jugendamt zu stellen. Er kann nur vom personensorgeberechtigten Elternteil gestellt werden. Die Beistandschaft umfasst

 

die Feststellung der Vaterschaft

die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich einer anstelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung.

 

Die Beistandschaft kann sich sowohl auf alle vorgenannten Angelegenheiten als auch auf Einzelne beschränken.

 

Unterhalt des Kindes

Das Kind hat ab Geburt gegenüber dem Vater gemäß § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 1615a BGB einen monatlichen Unterhaltsanspruch, der unter besonderen Umständen auch für die Zukunft abgefunden werden kann. Die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlung bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Vaters. Das Jugendamt kann darüber beraten.

Der Unterhaltsanspruch besteht auch umgekehrt im Verhältnis des Kindes zum Vater.

 

Umgangsrecht

Grundsätzlich hat der Vater des Kindes ein Umgangsrecht. Die Mutter bestimmt Art und Umfang, aufgrund des zustehenden Sorgerechts, zunächst allein. Bei Schwierigkeiten kann das Jugendamt vermitteln.

 

Krankenversicherung

Der Kindsvater ist verpflichtet dem Kind die notwendigen Krankenkosten zu ersetzen oder die Krankenversicherungskosten zu übernehmen bzw. das Kind in seiner Krankenversicherung mitzuversichern. Soweit das Kind bei der Mutter kostenfrei mitversichert ist, hat die Mutter darauf zu achten, dass sie den Vater von einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses rechtzeitig informiert, damit dieser die Möglichkeit hat, das Kind in seiner Versicherung rechtzeitig aufnehmen zu lassen.

 

Steuerliche Zuordnung des Kindes

Auskunft hierzu erteilt die Stadtverwaltung und das zuständige Finanzamt.

 

Erbanspruch des Kindes

Das Kind hat gegenüber dem Vater und dessen Verwandten ein uneingeschränktes Erbrecht. Der Erbanspruch besteht auch umgekehrt im Verhältnis des Kindes zum Vater.

 

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Falls der Vater seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, besteht die Möglichkeit Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch zu nehmen. Hierzu ist ein entsprechender schriftlicher Antrag bei dem Jugendamt zu stellen.

 

Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz / Landeserziehungsgeldgesetz

Auf die Ansprüche nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bzw. Landeserziehungsgeldgesetz wird hingewiesen. Der gesonderte Antrag ist rechtzeitig beim Amt für Versorgung und Familienförderung Regensburg, Landshuter Straße 55, 93053 Regensburg, zu stellen.

Sollten noch Fragen bestehen, so können diese jederzeit an das

Stadtjugendamt Amberg, Spitalgraben 3, 92224 Amberg, Telefon (09621) 10-363 gerichtet werden.

 

www.amberg.de/index.php?id=1846

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wieso im Jugendamt der Stadt Amberg, wie auch bei allen anderen deutschen Jugendämtern nur "Information für Mütter die bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind" gibt und nicht auch "Information für Väter die bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind", bleibt ein sexistisches männer- und väterfeindliches Rätsel. 

Wieso die solcherart diskriminierten Vätern nicht längst einen unbefristeten Sitzstreik im örtlichen Jugendamt aufgenommen haben, um diese unhaltbaren einer demokratischen Gesellschaft unwürdigen Verhältnisse abzuschaffen, ist das zweite Rätsel, was wohl nur mit der großen Leidensbereitschaft und der fehlenden Selbstachtung vieler Väter zu tun hat.

08.04.2008

 

 

 


 

 

Pappa ante portas

 

13 UF 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht

53 F 86/07 Amtsgericht Neuruppin

 

Beschluss vom 06.02.2008

 

S. Surkau - Stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (2001, ..., 2008) 

Dr. Gerschner - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (2008)

Rieger - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (2008)

 

 

Kommentar Väternotruf:

Mit dem Beschluss tragen die Richter/innen des Oberlandesgerichtes unter Bezugnahme auf die väterdiskriminierende Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 vor, dass es statthaft wäre, wenn das Kind auf Grund von Defiziten der Mutter in eine Pflegefamilie käme und der Vater des Kindes kein Recht habe, die Betreuung des Kindes selbst durchzuführen.

In welchem undemokratischen und sexistischem Land leben wir eigentlich, wo so etwas möglich ist.

www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/13%20UF%20002-08.pdf

 

 


 

 

 

Christian Gampert - der Michael Kohlhaas von Tübingen, Stuttgart und Karlsruhe

 

Am Amtsgericht Tübingen hatte Christian Gampert nichtverheirateter Vater geklagt, um die Gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind, die ihm nach Grundgesetz Artikel 6 bereits zusteht, auch formaljuristisch herzustellen. Der zuständige Richter am Amtsgericht Tübingen wies den Antrag des Vaters ab. (Beschluss vom 19.5.1999 - 6 F 60/99).

Der Vater ging daraufhin in die Beschwerde an das zuständige Oberlandesgericht Stuttgart. Dies wies seine Beschwerde gegen die Vorgabe des Grundgesetzes Artikel 6 ab (2.12. 1999 - 18 UF 259/99). 

Der Vater reicht daraufhin Beschwerde beim Bundesgerichthof ein, das ebenfalls das Anliegen des Vaters abwiese (4.4.2001 - XII ZB 3/00).

Der Vater reicht daraufhin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, das am 29.1.2003 einen Beschluss traf:

Der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 4.4.2001 - XII ZB 3/00 und die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 2.12. 1999 - 18 UF 259/99 und des Amtsgerichts Tübingen vom 19.5.1999 - 6 F 60/99 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6.

 

Die Sache wurde an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen. Dort ging das Richterspiel "Du - böser Vater! Wir gute Richter, die wissen was richtig ist" offenbar weiter.

Jedenfalls trifft der Bundesgerichthof unter Richterin Dr. Hahne, Richter Sprick, Richter Weber-Monecke, Richter Dr. Ahlt, und Richter Dose im Jahr 2007 einen weiteren Beschluss: 

XII. Zivilsenat 15.11.2007 XII ZB 136/04 Leitsatzentscheidung

unter Bezugnahme auf

Amtsgericht Tübingen, Entscheidung vom 19.05.1999 - 6 F 60/99

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom 20.04.2004 -18 UF 30/03

 

Die Richter/innen des XII. Zivilsenates Bundesgerichtshofes  Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt, und Dose tragen in ihrer Entscheidung vom 15.11.2007 alte abgestandene Argumentationsmuster vor, die vom Gleichheitsgedanken des Grundgesetzes meilenweit entfernt sind. In arabesken logischen Sprüngen versuchen die urteilenden Richter die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter hier im Einzelfall und damit aber auch allgemein juristisch zu legitimieren. 

Besser, sie hätten einfach noch mal im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gelesen, in dem es unmissverständlich heißt:

 

 

Artikel 1 Satz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

 

Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

 

Rechtliche Diskriminierungen hat auch Dauer noch niemand halten können. Auch die Rassendiskriminierung in Südafrika und in den USA ging trotz hartnäckiger Verteidigung der Nutznießer dieses Systems eines Tages zu Ende. 

"Wir sind die, auf die wir gewartet haben" - erklärt der Bewerber für das Präsidentenamt in den USA, Barack Hussein Obama in einer Wahlkampfrede am 05.02.2008

Mit Barack Obama und Condoleezza Rice präsentiert die USA zwei Afroamerikaner an vorderster Spitze, der eine ist aussichtsreicher Bewerber für das Präsidentenamt der USA (Demokratische Partei), die andere Außenministerin der USA (Republikaner).

 

Barack Hussein Obama, Jr. (* 4. August 1961 in Honolulu, Hawaii) ist ein US-amerikanischer Senator (Demokratische Partei), Jurist und Präsidentschaftskandidat.

2004 wurde Obama für Illinois in den Senat gewählt und ist damit der fünfte afroamerikanische Senator in der US-Geschichte und als derzeit einziger im Amt.[1]

Am 10. Februar 2007 gab er in Springfield (Illinois) seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahl 2008 bekannt. Obama gehört zu den führenden Kandidaten im demokratischen Rennen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Barack_Obama

 

 

Condoleezza Rice (* 14. November 1954 in Birmingham, Alabama) ist eine US-amerikanische Politikerin. Sie war ab 22. Januar 2001 Nationale Sicherheitsberaterin der Vereinigten Staaten. Am 16. November 2004 wurde sie zur Außenministerin für die zweite Amtszeit von George W. Bush bestellt. Das Amt trat sie am 28. Januar 2005 als Nachfolgerin des zurückgetretenen Colin Powell an.

 

Rice wurde als Tochter eines Pastors und einer Musiklehrerin in Birmingham (Alabama) geboren, als dort noch die Rassengesetze galten. Der Name „Condoleezza” ist von der musikalischen Anweisung „con dolcezza” abgeleitet (italienisch, „mit lieblichem Vortrag”). Hier wuchs Condoleezza Rice auf und lernte Eiskunstlauf und Klavierspielen. Sie konnte nach eigener Aussage eher Noten lesen als Schrift und wurde mit zehn Jahren eine der ersten afro-amerikanischen Schülerinnen des Birmingham Southern Conservatory of Music in Birmingham. Familie Rice war auch mit der Familie Colin Powells befreundet.

Am 15. September 1963 zündeten weiße Rassisten vom Ku-Klux-Klan in der Baptistenkirche der 16. Straße Dynamitstangen. Vier Mädchen, darunter zwei Freundinnen von Rice starben.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Condoleezza_Rice

 

Nicht anders wird es eines Tages auch beim Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht sein. An die alte väterdiskriminierende Richtergarde wird dann das Justizmuseum in seiner Abteilung "Juristische Diskriminierungen in der Geschichte Deutschland erinnern und an den beiden Bundesgerichten werden Bundesrichter urteilen, die ein zeitgemäßes Denken haben und für die Väter und Mütter gleichwertige Menschen sind. 

Über die alte Richtergarde, die heute noch erbittert das mutterrechtliche Sorgerechtsmonopol gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verteidigt, wird man dann im Juristischen Museum erfahren können, wie sie vergeblich versucht hat, die Geschichte aufzuhalten. 

Das weiche Wasser bricht den harten Stein.

 

  

 


 

 

 

Deutschlands nichtverheiratete Väter können neue Hoffnung schöpfen - vorausgesetzt, die sogenannte Antidiskriminierungsstelle des Bundes erweist sich nicht als billiger Propagandatrick der Regierung.

Das Bundesministerium für Familie hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes eröffnet. Von nun an können sich alle nichtverheirateten Väter, die bekanntlich bezüglich des Sorgerechtes für ihre Kinder staatlich diskriminiert werden, mit ihrer Beschwerde an die eigenes zur Unterbindung von Diskriminierung geschaffene zentrale Stelle wenden. Dort wird den diskriminierten Väter unbürokratisch geholfen und Unterstützung gewährt, auf eine schnellstmögliche Weise die konkrete Diskriminierung zu beenden.

Auch viele andere Männer können nun auf die überfälligen Veränderungen zum Abbau bestehender Diskriminierungen hoffen. so zum Beispiel Zehntausende junge Männer die zum Wehr- oder Zivildienst verpflichtet werden und dadurch gegenüber Frauen diskriminiert werden.

Stand 04.09.2006

 

 

 

 

http://www.bmfsfj.de/Kategorien/Ministerium/antidiskriminierungsstelle,did=80804.html

 

 

Inhalt

Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gemäß § 25 Abs. 1 AGG die Antidiskriminierungsstelle des Bundes eingerichtet.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist wie folgt erreichbar:

Hausadresse:

Alexanderstraße 3

10178 Berlin

Postadresse:

11018 Berlin

Telefon:

03018/ 555 - 1865

Telefax:

03018/ 555 - 41865

E-Mail:

ads@bmfsfj.bund.de

 

 

 

 

© Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

 

http://www.bmfsfj.de/Kategorien/Ministerium/antidiskriminierungsstelle,did=80804,render=renderPrint.html

 

 

Internetabruf am 05.09.2006

 

 

 


 

 

 

Viel geplant und viel vertan - Tiefschlaf in der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

 

Do 24.02.2005

Die geplante Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Das Antidiskriminierungsgesetz (ADG) verbessert nicht nur die Rechtsstellung der von Benachteiligungen betroffenen Menschen, sondern auch deren Möglichkeiten, sich wirksam dagegen zu wehren. Der Gesetzentwurf sieht vor, beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine unabhängig arbeitende bundesweite Antidiskriminierungsstelle einzurichten. Sie soll Anlaufstelle für alle Menschen sein, die sich im Sinne des ADG benachteiligt fühlen.

Die Einbeziehung aller Diskriminierungsmerkmale geht über die Vorgaben der EU-Richtlinien hinaus, da diese lediglich Antidiskriminierungsstellen für die Merkmale ethnische Herkunft und Geschlecht vorschreiben. Diese Erweiterung ist sinnvoll, da allen geschützten Gruppen eine Unterstützung zustehen muss. Es kann nicht sein, dass z.B. älteren Menschen, die sich benachteiligt fühlen, eine Beratung verweigert wird. Es ist ferner wichtig, alle Diskriminierungen, also auch die Benachteiligungen und Belästigungen wegen des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung oder wegen der Religion oder Weltanschauung, zu beobachten und für den Deutschen Bundestag auszuwerten.

Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle sind

Information, Beratung und auf Wunsch Unterstützung bei einer gütlichen Beilegung, ggf. Vermittlung ortsnaher Unterstützungsangebote,

Öffentlichkeitsarbeit,

Anregung und Durchführung von vorbeugenden Maßnahmen,

Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen,

Regelmäßige Vorlage eines Berichtes an den Deutschen Bundestag verbunden mit Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung der dokumentierten Benachteiligungsmuster.

Eine Zusammenarbeit ist vorgeschrieben mit

der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (entsprechende Eingaben und Anfragen werden an diese weitergeleitet),

dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen (entsprechende Eingaben und Anfragen werden an diesen weitergeleitet),

dem Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten (entsprechende Eingaben und Anfragen werden an diesen weitergeleitet),

je nach Lage des Einzelfalls mit anderen Beauftragten der Bundesregierung,

den Bundesländern, soweit Landeszuständigkeiten berührt sind,

Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen tätig sind,

Tarifpartnern, Verbänden und anderen Nichtregierungsorganisationen.

Die Antidiskriminierungsstelle wird zur Erfüllung dieser Pflichten den Aufbau eines bundesweiten Netzwerkes betreiben, das auch Beratungsstellen auf lokaler Ebene einbezieht.

Sie wird in ihrer Arbeit durch einen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzten Beirat unterstützt, in dem gesellschaftliche Gruppen und Organisationen (z.B. die Tarifpartner) vertreten sind.

Alle Bundesbehörden sind der Stelle auskunftspflichtig.

Eine solche Antidiskriminierungsstelle ist eine wichtige Ergänzung zu den Rechtsansprüchen, die das ADG gewährt, denn die Erfahrungen der anderen EU-Länder zeigen: Wenn es eine gute Schlichtung im Vorfeld gibt, werden Gerichtsverfahren überflüssig. Die deutsche Stelle soll genau diese Schlichtungsfunktion erhalten: Sie kann auf Wunsch der Betroffenen entweder selbst eine Einigung zwischen den Beteiligten herbeiführen, oder aber eine Konfliktschlichtung (z. B. Mediation) vermitteln.

Die Antidiskriminierungsstelle wird ein niedrigschwelliges Informations- und Beratungsangebot bereithalten, so dass sich Menschen, die sich zurückgesetzt und benachteiligt fühlen, unabhängigen Rat holen können. Die wenigsten Betroffenen kennen sich mit Gesetzen aus und viele wollen auch gar keinen Rechtsstreit anstrengen, sondern würden ihr Ziel lieber auf außergerichtlichen Weg erreichen.

Die öffentliche Diskussion um das ADG hat gezeigt, dass es viele Unsicherheiten und Ängste gibt, wie sich das ADG im Einzelfall auswirken wird und welche Anforderungen es an Arbeitgeber, Vermieter, Versicherer, Banken und Gaststättenbetreiber stellt. Die Antidiskriminierungsstelle wird diese berechtigten Fragen aufgreifen und zielgruppenorientierte praktische Anleitungen entwickeln.

Im Rahmen ihrer Präventionsarbeit wird sie die Vielzahl der positiven Gestaltungsmöglichkeiten, die das Gesetz bietet, aufzeigen, insbesondere den Ansatz des Diversity Managements - das ist die produktive und positive Gestaltung und Nutzung der vorhandenen personalen Vielfalt (Männer und Frauen, Alte und Junge, Menschen verschiedener Herkunft, Menschen mit und ohne Behinderungen etc.). Viele deutsche Firmen haben bereits aus eigenem - auch betriebswirtschaftlichem - Interesse damit begonnen, die personale Vielfalt ihrer Belegschaft zu fördern und durch betriebsinterne Maßnahmen zu unterstützen. Die Stelle wird aufzeigen, dass ein solches Diversity Management eine zielführende unternehmerische Antwort auf das Antidiskriminierungsgesetz sein kann.

Die Antidiskriminierungsstelle wird selbst keine Rechtsberatung durchführen und auch keine Klagen erheben. Dies wird aber durch das geplante Gesetz den Antidiskriminierungsverbänden gestattet werden. Sie können die Betroffenen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Antidiskriminierungsstelle + Antidiskriminierungsverbände zusammen sind ein wirksames Unterstützungsangebot für die Betroffenen.

Grundlage vieler Ungleichbehandlungen von Menschen, die als "anders" empfunden werden, sind Vorurteile. Wie Untersuchungen belegen, gibt es in Deutschland leider immer noch Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, Sexismus, Angst vor Angehörigen nicht christlicher Religionen oder Vorurteile hinsichtlich der sexuellen Orientierung anderer Menschen. Dies kann man nicht allein mit Gesetzen bekämpfen, sondern hier sind umfassende und längerfristige Sensibilisierungsmaßnahmen erforderlich. Auch dies ist ein Aufgabenbereich der Stelle und dient zur Vorbeugung von Abwertungen und Ungleichbehandlungen anderer. Ziel ist, eine Kultur des gegenseitigen Respekts in Deutschland zu befördern.

http://www.bmfsfj.de/Politikbereiche/gleichstellung,did=12350.html

 

 

 


 

 

Frankfurter Allgemeine Zeitung

25. September 2004

Väter oder nur Erzeuger?

VON ESTHER CASPARY

Es war leichter, hier rauf zu kommen, als meinen Sohn zu sehen", soll der als Batman verkleidete Vater bei seiner Festnahme erklärt haben, der vor einigen Tagen an allen Sicherheitsvorkehrungen vorbei den Buckingham Palace bestiegen hat. Die Tat eines durchgeknallten einzelnen, wie sie nur unter skurrilen Engländern denkbar ist? Oder hätten deutsche Väter auch Anlaß, mit derartigen Aktionen auf ihre Situation aufmerksam zu machen?

Leider ja, wenn sie nicht mit der Mutter ihres Kindes verheiratet sind und diese in guten Zeiten auch nicht davon überzeugen konnten, zwecks Erlangung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Sorgeerklärung abzugeben. Trennt sich ein solches Paar und können sich die Eltern nicht einigen, wo das Kind in Zukunft leben soll, können diese Väter im Unterschied zu verheirateten oder geschiedenen Vätern nicht beim Familiengericht beantragen, daß ihnen die alleinige elterliche Sorge und damit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind übertragen wird.

Und zwar können sie es auch dann nicht, wenn dies nach den von den Gerichten für eheliche Kinder entwickelten Kriterien dem Kindeswohl eher entsprechen würde und auch das Kind selbst viel lieber beim Papa leben möchte. Denn derartige Väter - oder sollte man sagen "Erzeuger"? - haben kein Sorgerecht und können es auch nicht bekommen, außer die Mutter des Kindes stimmt zu oder das Kindeswohl ist bei der Mutter massiv gefährdet oder die Mutter stirbt. Hat also der unverheiratete Hausmann über Jahre hinweg das Kind liebevoll betreut, während die unverheiratete Mutter Karriere machte - gewiß ein Ausnahmefall, aber auch den gibt es - kann die Mutter im Trennungsfall das Kind ohne weiteres zu sich nehmen, auch wenn das sowohl seinem Wohl wie seinem Willen widerspricht.

Unerklärlicherweise hat das Bundesverfassungsgericht 2003 diesem Zustand seinen vorläufigen Segen gegeben. Die Begründung: Jedenfalls in den Fällen, in denen unverheiratete Eltern mit dem Kind zusammenleben und tatsächlich gemeinsam für ihr Kind sorgen, sei davon auszugehen, daß die Mutter sich nicht willkürlich weigert, eine Sorgeerklärung abzugeben. Aus Sicht der Praxis kann diese Annahme bezweifelt werden. Allerdings scheinen auch die Verfassungsrichter ihrer eigenen These nicht ganz zu trauen, denn sie haben gleichzeitig dem Gesetzgeber mit auf den Weg gegeben, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat.

Sollte sich herausstellen, daß dies nicht der Fall ist, muß der Gesetzgeber zumindest auch den unverheirateten Vätern, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben oder zusammengelebt haben, einen Zugang zur gemeinsamen elterlichen Sorge eröffnen - notfalls auch gegen den Willen der Mutter. Im Interesse der Sicherheit öffentlicher Gebäude kann man nur hoffen, daß es bis dahin nicht allzu viel Zeit braucht. Der jetzige Zustand wird jedenfalls weder den betroffenen Kindern und Vätern noch der gestiegenen Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften und dem neuen erwünschten Väterbild gerecht.

Die Autorin ist Fachanwältin für Familienrecht in Berlin.

 

09/2004

 

 


 

 

"Ist es auch Wahnsinn, so hat es doch Methode"

Das gesamte Gesetzeswerk des Familien- bzw. Kindschaftsrechts ist durchdrungen vom Geist der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder. Dem geht eine jahrhundertelange unheilvolle Tradition voraus.

Betroffen sind Zehntausende Väter (Männer) aus allen sozialen Schichten, Lehrer, Sozialarbeiter, Mauerer, Sozialpädagogen, Tischler, Bundeswehrangehörige, Kriminalisten, Polizisten, Schlagersänger, Mitarbeiter von Bundesministerien, Geschäftsmänner, Millionäre, Sozialhilfeempfänger, Müllfahrer, Mitarbeiter von Bundesverwaltungen und Ministerien, Arbeitslose, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Politiker, Psychologen und Familienberater, Hausmeister und Journalisten, ja selbst nichtverheiratete männliche Familienrichter oder auch Bundestagsabgeordnete, benötigten nach dem Willen der Bundesregierung aus SPD und Grünen die Zustimmung der Mutter des gemeinsamen Kindes, wenn sie den Rechtstitel der Elterlichen Sorge erhalten wollen. 

Diesen vielen Vätern gegenüber stehen eine Handvoll Politiker/innen in den Entscheidungsgremien von Bundesregierung und Bundestag, die sich als Lobbyisten "alleinsorgebeanspruchender" Mütter und Frauen verstehen. Eine ähnliche Arroganz und Selbstherrlichkeit gegenüber Männern ist wohl in keinem anderen Politikbereich anzutreffen. Dabei getraut sich bis auf Frau Schenk von der PDS-Fraktion und dem Bundesgerichtshof (vermutlich einer Riege alter Männer, die in Hausfrauenehe leben, deshalb soll vermutlich auch das Ehegattensplitting nicht angerührt werden), kaum noch jemand in der Öffentlichkeit die Diskriminierung der Väter zu rechtfertigen. 

Die Diskriminierung trifft die Väter ungeachtet ihrer parteipolitischen Präferenzen, wobei es insbesondere die "neuen Väter" sind, die real von den ihnen politisch nahestehenden Parteien diskriminiert werden. Die betroffenen Väter, häufig gestandene und lebenserfahrene Männer,  schauen, sofern sie sich ein wenig kundig gemacht haben, wie gebannt auf die Vorlagen zweier Amtsgerichte an das Bundesverfassungsgericht, dass irgendwann einmal darüber befinden wird, ob die Herren und Damen, die diesem Gremium angehören, den Schandparagraphen 1626 a BGB für verfassungswidrig halten oder nicht. Wenn ja, dann werden bei der derzeitigen Reformunwilligkeit der Bundesregierung eventuell noch mal 16 Jahre vergehen, wie 1982 bei der Entscheidung des BVerG zur Gemeinsamen Elterlichen Sorge, bevor die politisch Verantwortlichen im Deutschen Bundestag und der Bundesregierung, den skandalösen Paragraphen 1626a endlich ersatzlos streichen. 

Angesprochen auf ihr politisches Versagen, zeigen die verantwortlichen Bundestagspolitiker/innen, Beschwörungsformeln sprechend zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe, als wenn der Gesetzgeber dort sitzen würde und sie nicht selbst es sind, die die Gesetze in ihrem eigenem Haus im Bundestag machen.  

Dass es auch anders geht zeigt die "Kampfhundproblematik" und "BSE". Auch wenn mal so nebenbei den unterhaltspflichtigen Eltern (Vätern) die Anrechnung des Kindergeldes entzogen wird, geht es plötzlich ganz schnell und in einer Nacht- und Nebelaktion, vorbei an der Öffentlichkeit, wird das entsprechende Gesetz durch den Bundestag geschmuggelt.

Wenn die Damen und Herren Volksvertreter/innen merken, dass Druck aus der Bevölkerung, insbesondere von den betroffenen Vätern kommt, geht alles plötzlich ganz schnell. Dann brauchen wir auch kein jonglierendes, nach Berlin und auf die "Alleinerziehende-Mütter-Fraktion" schielendes und auf Spitzfindigkeiten balancierendes Bundesverfassungsgericht. 

 

Die Hauptverantwortlichen für den anhaltenden  gesellschaftspolitischen Skandal seien hier benannt: 

 

Ministerin Frau Christine Bergmann (SPD), Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen, Männer und Jugend,  Glinkastr.18-24, 10117 Berlin

 

Ministerin Frau Herta Däubler-Gmelin (SPD), Bundesministerium der Justiz, Jerusalemer Str.24-28, 10117 Berlin

 

Christel Hanewinckel (SPD),  Vorsitzende des Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen, Männer und Jugend des Deutschen Bundestages

 

Rolf Stöckel, Mitglied des Deutschen Bundestages. Kinderbeauftragter der SPD Fraktion im Deutschen Bundestag

 

Ekin Deligöz - Mitglied des Deutschen Bundestages Vorsitzende der Kinderkommission des Deutschen Bundestages, Bundestagsfraktion Bündnis90/Grüne,  

 

Maria Eichhorn,  familienpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion

 

 

Klaus Haupt, Mitglied des Deutschen Bundestages, Kinderbeauftragter der FDP

 

Ingrid Fischbach, Mitglied des Deutschen Bundestages, kinderpolitische Sprecherin der CDU/CSU

 

 

Adresse: Kinderkommission Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin

Tel: (030) 227 3 29 48

Fax: (030) 227 3 60 55

E-mail: Kinderkommission@bundestag.de

 

 

Das von den konservativen auf die Ehe fixierten Parteien CDU und CSU kein Engagement gegen die Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder kommt, verwundert nicht. 

Dass aber die sogenannten "progressiven" Parteien den "Schwarzen" in nichts nachstehen, verwundert schon. Als nichtverheirateter Vater ohne Sorgerecht kann man unter diesem Gesichtspunkt keiner der Bundestagsparteien seine Stimme geben, denn von allen werden nichtverheiratete Väter weiterhin diskriminiert und damit als Mensch zweiter Klasse behandelt.

 

Fragt sich nur noch, wann machen die vielen betroffenen Väter endlich den nötigen Druck, den unsere Politiker/innen augenscheinlich so dringend bedürfen. Ohne diesen Druck werden die Väter vergeblich auf Veränderungen reformunwilliger Politikerinnen und Politiker warten.

Oder, um die "Internationale" zu zitieren:

Es rettet uns kein höhres Wesen,

kein Gott, kein Kaiser, noch Tribun,

uns aus dem Elend zu erlösen,

können wir nur selber tun.

 

 

Wer dafür etwas tun möchte, ist hier gut aufgehoben: 

Väteraufbruch für Kinder e.V. (Bundesverein) www.vafk.de

 

12.02.2002

 


 

 


 

 

 

Krönung Mariens, Altarbild in der Friedhofskapelle Sankt Blasien, um 1600

Zufällige Ähnlichkeiten des Bildes mit den Ansichten von Richter/innen des Bundesgerichtshofes zur sorgerechtlichen Diskriminierung von Vätern sind laut unzutreffenden Äußerungen unmaßgeblicher unzuverlässiger und mutterrechtliche Prinzipien in ungehöriger und unangenehmer Weise in Frage stellender unzurechnungsfähiger Unpersonen unzutreffend. 

gezeichnet: Baron von Münchhausen, Pressesprecher am Bundesmuttermilchhof

 

 

Der Führer

Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind"

zitiert nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703,704

 

Krönung Mariens, Altarbild in der Friedhofskapelle Sankt Blasien, um 1600

Zufällige Ähnlichkeiten des Bildes mit den Ansichten von Richter/innen des Bundesgerichtshofes zur sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter sind laut unzutreffenden Äußerungen unmaßgeblicher unzuverlässiger und mutterrechtliche Prinzipien in ungehöriger und unangenehmer Weise in Frage stellender unzurechnungsfähiger Unpersonen unzutreffend. 

gezeichnet: Baron von Münchhausen, Pressesprecher am Bundesmuttermilchhof

 

 

Der Führer

Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind"

zitiert nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703,704

 

 

"... zumal die Mutter naturgegeben mit der Geburt die Hauptverantwortung für das Wohl des Kindes trägt."

XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, 4.April 2001

 

Beteiligte Richter: 

Dr. Friedrich Blumenröhr (geb. 24.10.1936) - Richter am Bundesgerichtshof / XII. Zivilsenat - Familiensachen - sogenannter Väterentsorgungssenat (ab 19.09.1978, ..., 2001) - war beteiligter Richter am Väterdiskriminierungsurteil vom 04.04.2001

Dr. Christine Krohn (geb. 17.06.1936) - Richterin am Bundesgerichtshof / XII. Zivilsenat - Familiensachen - sogenannter Väterentsorgungssenat (ab 12.06.1980, ..., 2001) - beteiligte Richterin am Väterdiskriminierungsurteil vom 04.04.2001

 Wolfgang Gerber (geb. 03.11.1938) - Richter am Bundesgerichtshof / XII. Zivilsenat - Familiensachen - sogenannter Väterentsorgungssenat (ab 03.03.1992, ..., 2001) - war im Handbuch der Justiz ab 01.08.1983 als Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. Anschließend Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe. Ab 03.03.1992 Richter am Bundesgerichtshof. Beteiligter Richter am Väterdiskriminierungsurteil vom 04.04.2001

Wolfgang Gerber (geb. 03.11.1938) - Richter am Bundesgerichtshof / XII. Zivilsenat - Familiensachen - sogenannter Väterentsorgungssenat (ab 03.03.1992, ..., 2001) - war im Handbuch der Justiz ab 01.08.1983 als Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken aufgeführt. Anschließend Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe. Ab 03.03.1992 Richter am Bundesgerichtshof. Beteiligter Richter am Väterdiskriminierungsurteil vom 04.04.2001

Claus Sprick (geb. 03.06.1946) - Richter am Bundesgerichtshof / XII. Zivilsenat - Familiensachen - sogenannter Väterentsorgungssenat (ab 04.03.1994, ..., 2008) - ab 14.09.1987 Vorsitzender Richter am Landgericht Essen. Beteiligter Richter am Väterdiskriminierungsurteil vom 04.04.2001. Im Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshof 2009 nicht mehr aufgeführt. Offenbar nicht mehr im Dienst - und das ist sicher auch gut so. 

Beatrix Weber-Monecke (geb. 14.12.1950) - Richterin am Bundesgerichtshof / XII. Zivilsenat - Familiensachen - sogenannter Väterentsorgungssenat (ab 02.06.1995, ..., 2009) - war im Handbuch der Justiz 1998 ab 24.07.1987 als Richterin am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt. Einzig verbliebene beteiligte Richterin am Väterdiskriminierungsurteil vom 04.04.2001. Gott schenke ihr im Namen der nichtverheirateten sorgerechtlich diskriminierten Väter einen baldigen Ruhestand. Der Väternotruf wird diesen Tag mit einer Flasche Sekt gebührend feiern. 

 


 

"Der entmachtete Vater"

Christian Gampert

 

Auszug aus Kursbuch 140 "Väter", Rowohlt, Juni 2000, Seite 161-169 

Leseprobe

 


 

Jahresbericht der Bundesregierung

"Unabhängig davon, ob es sich um eine traditionelle Familie, um eine Stieffamilie, um eine Familie mit einem alleinerziehenden Elternteil, eine Pflegefamilie oder um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Kindern handelt, gilt deshalb, dass sie alle Anspruch auf Schutz und Rechtssicherheit haben."

aus: "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 1999", Presse- und Informationsamt der Bundesregierung.

 

Anmerkung Väternotruf: Elternteile, die getrennt von ihren Kindern leben, in der Regel Väter, sind nicht in die Schutz- und Rechtsgemeinschaft der Bundesregierung aufgenommen.

Auch der in der nichtehelichen Partnerschaft lebende Vater genießt diese Schutz- und Rechtssicherheit nicht automatisch, da er nur mit Zustimmung der Mutter das Sorgerecht für seine Kinder erlangen soll.

 


 

Väterdiskriminierung

Das aktuelle Antragsformular (2000) der Berliner Unterhaltsvorschusskassen enthält zwar die Frage nach dem Namen und der Anschrift des "Kindesvaters", nicht aber nach der "Kindesmutter" (Abgesehen davon, dass der Begriff "Kindesvater" und "Kindesmutter" in die Mottenkiste gehört). Ein antragstellender nichtverheirateter Vater hat damit formularmässig gar nicht die Möglichkeit den Namen und die Adresse der unterhaltspflichtigen Mutter zu benennen. Vielleicht ist das ja auch gar nicht gewollt, eine unterhaltzahlende Mutter, welche/r Sachbearbeiter/in kann das wollen?

 

Mehr zum Thema Väterdiskriminierung im Sorgerecht hier.


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