Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Cottbus

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Amtsgericht Cottbus

Gerichtsplatz 2

03046 Cottbus

 

Telefon: 0355 / 6372-0

Fax: 0355 / 6372-200

 

Haus 2 (Familiengericht, Register)

Magazinstraße 28

03046 Cottbus

Telefon: 0355 / 6372-0

Fax: 0355 / 6372 399

 

E-Mail: verwaltung@agcb.brandenburg.de

Internet: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/amtsgericht-cottbus/

 

Amtsgericht Cottbus - Zweigstelle Guben - 

Alte Poststraße 66

03172 Guben

Telefon 0361 / 408-0

Fax: 03561 / 408-200

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Cottbus (11/2023)

Informationsgehalt: mangelhaft

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.10.2023 - https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/amtsgericht-cottbus/aufgaben-und-geschaeftsverteilung/

 

 

Bundesland Brandenburg

Landgericht Cottbus

Oberlandesgericht Brandenburg

9. Zivilsenat - zugleich 1. Senat für Familiensachen

1. Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Bernau bei Berlin, Cottbus, Eberswalde, Königs Wusterhausen, Oranienburg, Prenzlau (auch soweit vor dem 1. Januar 2023 eingegangen) und Bad Freienwalde (Oder) sowie Bad Liebenwerda

 

 

Direktor am Amtsgericht Cottbus: Michael Höhr (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Cottbus / Direktor am Amtsgericht Cottbus (ab , ..., 2016, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.05.1998 als Richter am Amtsgericht Cottbus - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 01.07.2003 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ab 01.07.2003 als Direktor am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.07.2003 als Direktor am Amtsgericht Cottbus - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Cottbus - GVP 15.02.2016, 01.07.2021: Direktor. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.10.2023: 95%. Amtsgericht Bad Liebenwerda - GVP 01.01.2021, 01.01.2023 - Güterichtersachen.

Stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Cottbus: Margarita Kellner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richterin am Amtsgericht Cottbus / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Cottbus (ab 01.01.1996, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1992 unter dem Namen Margit Kellner ab 16.01.1991 als Richterin auf Probe beim Bezirksgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.12.1993 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.01.1996 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.01.1996 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Cottbus - Altersteilzeit, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.1996 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Cottbus - halbe Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.01.2019.

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Brandenburg beschäftigen am Amtsgericht Cottbus eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

Der Bezirk des Amtsgerichts Cottbus besteht aus folgenden Städten und Gemeinden

* der kreisfreien Stadt Cottbus

* den Gemeinden: Bärenbrück, Bagenz., Bloischdorf, Bohsdorf, Briesen (03096), Burg/Spreewald, Casel, Dissen, Döbern, Domsdorf (03116), Drachhausen Drebkau, Drehnow, Drieschnitz-Kahsel, Fehrow, Forst (Lausitz), Frauendorf (03058), Friedrichshain, Gablenz, Gahry, Gosda (03149), Graustein, Greifenhain, Grötsch, Groß Döbbern, Groß Kölzig, Groß Luja, Groß Oßnig, Groß Schacksdorf, Guhrow, Haasow, Haidemühl, Heinersbrück, Hornow, Jämlitz, Jehserig, Jerischke, Jethe, Jocksdorf, Kathlow, Kiekebusch (03058), Klein Döbbern, Klein Düben, Klein Kölzig, Klein Loitz, Kolkwitz, Komptendorf, Koppatz, Laubsdorf, Laubst, Leuthen, Lieskau (03130), Mattendorf, Maust, Müschen, Neuendorf (03185), Neuhausen, Peitz, Preilack, Preschen, Proschim, Reuthen, Roggosen, Schmogrow, Schorbus, Schwarze Pumpe, Sellessen, Sergen, Siewisch, Simmersdorf, Spremberg, Striesow, Tauer, Trebendorf, Tschernitz, Türkendorf, Turnow, Wadelsdorf, Welzow, Werben, Wolfshain

 

 

Jugendämter in Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Cottbus - Kreisfreie Stadt

Jugendamt Landkreis Spree-Neiße 

 

 

Väternotruf Cottbus

Jürgen Wirth

Schillerstr. 5

03046 Cottbus

Telefon: 0355 / 791226 oder 727513

E-Mail: ZA.JuergenWirth@t-online.de

Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? Dann können Sie uns darüber gerne informieren.

Teilen Sie uns bitte auch das Aktenzeichen mit, unter dem das Verfahren beim Gericht geführt wird. Gibt es Beschlüsse des Gerichts? Dann können Sie uns diese gerne zusenden. Der Datenschutz wird von uns beachtet.

Möchten Sie hier auf dieser Seite von uns als regionaler Ansprechpartner genannt werden? Dann melden Sie sich bei uns und teilen uns Ihre Kontaktdaten mit, unter denen wir Sie aufführen können.

Post bitte an: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter:         

Heike Adam (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 02.03.2004, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.05.2000 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 02.03.2004 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Amtsgericht Cottbus - GVP 15.02.2016, 01.01.2017: Familiensachen - Abteilung 52. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.07.2020, 01.07.2021.

Gabriele Brinkmann-Schönfeld (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 26.08.1999, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 26.08.1999 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Amtsgericht Cottbus - GVP 15.02.2016, 01.04.2023.

Ninette Eichberger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 29.09.1996, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 26.09.1996 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.04.2023.

 

 

Kerstin Fellmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 26.09.1994, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 26.09.1994 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Amtsgericht Cottbus - GVP 15.02.2016, 01.07.2021. 

Christian Grauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Landgericht Cottbus (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.1997 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2020 ab 29.04.2002 als Richter am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 29.04.2002 als Richter am Landgericht Cottbus aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Zeitweilig offenbar abgeordnet an das Amtsgericht Königs Wusterhausen - GVP 01.12.2014, 01.01.2015: aufgeführt. Amtsgericht Cottbus - GVP 15.02.2016. 

Grit Heinrich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab , ..., 2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.09.2003 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 28.07.2009 als Richterin am Amtsgericht Lübben aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Grit Heinrich nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2022 ab 28.07.2009 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.08.2013, 01.07.2021: Familiensachen - Abteilung 97.

Michael Höhr (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Cottbus / Direktor am Amtsgericht Cottbus (ab , ..., 2016, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.05.1998 als Richter am Amtsgericht Cottbus - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 01.07.2003 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ab 01.07.2003 als Direktor am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.07.2003 als Direktor am Amtsgericht Cottbus - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Cottbus - GVP 15.02.2016, 01.07.2021: Direktor. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.10.2023: 95%. Amtsgericht Bad Liebenwerda - GVP 01.01.2021, 01.01.2023 - Güterichtersachen.

Donald Horn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Amtsgericht Cottbus (ab 23.06.1998, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 23.06.1998 als Richter am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.08.2013, 01.07.2021: Zweigstelle Guben / Familiensachen - Abteilung 230.

Peter Jentsch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Cottbus (ab 26.09.1994, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 26.09.1994 als Richter am Amtsgericht Cottbus aufgeführt.

Georg Kapplinghaus (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Cottbus (ab , ..., 2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 26.09.1994 als Richter am Landgericht Cottbus - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2022 ab 26.09.1994 als Richter am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.07.2021.

Margarita Kellner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richterin am Amtsgericht Cottbus / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Cottbus (ab 01.01.1996, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1992 unter dem Namen Margit Kellner ab 16.01.1991 als Richterin auf Probe beim Bezirksgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.12.1993 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.01.1996 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.01.1996 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Cottbus - Altersteilzeit, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.1996 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Cottbus - halbe Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.01.2019.

Gudrun Kirsch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 23.10.1995, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 und 2022 ab 23.10.1995 als Richterin am Amtsgericht Cottbus - halbe Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.08.2013: Zweigstelle Guben. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.07.2021: mit halber Stelle Zweigstelle Guben.

Marcel Küster (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Cottbus (ab 01.01.2005, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1995 als Richter am Amtsgericht Cottbus - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2005 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. 2009, ..., 2012: Internetredakteur am Amtsgericht Cottbus. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.07.2021: weiterer aufsichtführender Richter.

Petra Malek (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 17.10.1995, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 17.10.1995 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt.

Peter Merz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Cottbus (ab 01.09.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2000 und 2002 ab 26.09.1994 als Richter am Landgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004, 2008, 2010, 2014 und 2016 ab 26.09.1994 als Richter am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 26.09.1994 als Richter am Amtsgericht Cottbus - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 26.09.1994 als Richter am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2020 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Amtsgericht Cottbus - 73 DS 1410 Js 36443/13 (487/14) - Staatsanwaltschaft Cottbus 1410 Js 36443/13 - 03.11.2014: Beschluss in der Strafsache M.B. - "Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen abgelehnt. ... Die Äußerungen des Angeschuldigten sind auch unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit, die durchaus querulatorisch ist, noch nicht geeignet, den Grundsatz der Meinungsfreiheit zu verlassen. ..."

Angela Mette (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 20.12.2004, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Angela Heerhorst ab 01.06.2001 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 unter dem Namen Angela Heerhorst ab 20.12.2004 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Angela Mette ab 20.12.2004 als Richterin am Amtsgericht Cottbus - beurlaubt - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 20.12.2004 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 20.12.2004 als Richterin am Amtsgericht Cottbus - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 20.12.2004 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 20.12.2004 als Richterin am Amtsgericht Cottbus - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 20.12.2004 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt.  

Katrin Milewski (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 29.09.1994, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 29.09.1994 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.08.2013, 01.07.2021: Zweigstelle Guben.

Christiane Partzsch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 24.06.2004, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.2001 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Prestien ab 24.06.2004 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2022 unter dem Namen Christiane Partzsch ab 24.06.2004 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.08.2013, 01.01.2020: Familiensachen - Abteilung 54. Namensgleichheit mit: Hans-Christian Prestien (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944 in Grabow/Mecklenburg) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 44 (ab 22.11.1996, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 19.08.1974 als Richter am Amtsgericht Bielefeld aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 nicht aufgeführt. GVP 11.12.2007. http://www.v-a-k.de/index.php?id=5856. Namensgleichheit mit: Werner Prestien (geb. 15.09.1927) - Richter am Landgericht Köln (ab 08.08.1972, ..., 1988) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 08.08.1972 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt.

Alwin Pirsing (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Cottbus (ab 17.10.1995, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 17.10.1995 als Richter am Amtsgericht Cottbus aufgeführt.

Martina Rachow (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 26.09.1994, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 26.09.1994 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt.

Doris Röttger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 30.12.1997, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 30.12.1997 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt.

Kerstin Sahlmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 13.05.1998, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 13.05.1998 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt.

Petra Schuppenies (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 01.12.1993, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.12.1993 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.08.2013: Familiensachen - Abteilung 53.

Christa Schwerdfeger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 17.10.1995, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 17.10.1995 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Christa Schwerdfeger nicht aufgeführt.

Anja Zabel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 01.10.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008, 2010 und 2012 ab 21.09.2006 als Richterin am Amtsgericht Lübben - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 ab 21.09.2006 als Richterin am Amtsgericht Lübben aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2018 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Amtsgericht Lübben - GVP 01.01.2017.

 

 

 

Richter auf Probe:

Andrea Kleinhans (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 15.09.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 15.09.2019 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.07.2020, 01.07.2021: Richterin auf Probe.

 

 

Abteilungen am Familiengericht Cottbus:

51 F - 

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, 12.08.2010, 9 UF 140/09 - http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/e6p/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE100069394%3Ajuris-r00&documentnumber=23&numberofresults=1202&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

52 F - 

53 F - Petra Schuppenies (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 01.12.1993, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.12.1993 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.08.2013: Familiensachen - Abteilung 53.

54 F - Christiane Partzsch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 24.06.2004, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.2001 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Prestien ab 24.06.2004 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2022 unter dem Namen Christiane Partzsch ab 24.06.2004 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.08.2013, 01.01.2020: Familiensachen - Abteilung 54. Namensgleichheit mit: Hans-Christian Prestien (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944 in Grabow/Mecklenburg) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 44 (ab 22.11.1996, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 19.08.1974 als Richter am Amtsgericht Bielefeld aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 nicht aufgeführt. GVP 11.12.2007. http://www.v-a-k.de/index.php?id=5856. Namensgleichheit mit: Werner Prestien (geb. 15.09.1927) - Richter am Landgericht Köln (ab 08.08.1972, ..., 1988) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 08.08.1972 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt.

97 F - Grit Heinrich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab , ..., 2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.09.2003 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 28.07.2009 als Richterin am Amtsgericht Lübben aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Grit Heinrich nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2022 ab 28.07.2009 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.08.2013, 01.07.2021: Familiensachen - Abteilung 97.

97 F 183/09 - Amtsgericht Cottbus - Beschluss vom 09.04.2010. 9 UF 45/10  - Oberlandesgericht Brandenburg - 21.10.2010 - ausführlich siehe unten.

230 F - Donald Horn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Amtsgericht Cottbus (ab 23.06.1998, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 23.06.1998 als Richter am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.08.2013, 01.07.2021: Zweigstelle Guben / Familiensachen - Abteilung 230.

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Cottbus tätig:

Christian Eicke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Landgericht Cottbus (ab  , ..., 2020, 2021) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 20.12.1999 als Richter am Landgericht Cottbus - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 ab 20.12.1999 als Richter am Landgericht Cottbus aufgeführt. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.09.2019, 01.01.2020: weiterer aufsichtführender Richter mit 20 %. Arbeitskräfteanteil. Landgericht Cottbus - GVP 01.05.2020, 01.09,.2021: Vorsitzender Richter. 2013: tätig beim Gesamtrichterrat Brandenburg - http://www.mdj.brandenburg.de/cms/detail.php/lbm1.c.331300.de. 2021: Vorsitzender des Gesamtrichterrat bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht.

Wolfgang Endemann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Landgericht Cottbus (ab , ..., 2010, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.02.1996 als Richter am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2018 ab 15.02.1996 als Richter am Landgericht Cottbus aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Christian Grauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Landgericht Cottbus (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.1997 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2020 ab 29.04.2002 als Richter am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 29.04.2002 als Richter am Landgericht Cottbus aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Zeitweilig offenbar abgeordnet an das Amtsgericht Königs Wusterhausen - GVP 01.12.2014, 01.01.2015: aufgeführt. Amtsgericht Cottbus - GVP 15.02.2016.   

Dieter Hansmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Amtsgericht Cottbus (ab 28.06.1995, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 28.06.1995 als Richter am Amtsgericht Cottbus - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 28.06.1995 als Richter am Amtsgericht Cottbus - abgeordnet, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 28.06.1995 als Richter am Amtsgericht Cottbus - abgeordnet, 7/10 Stelle - aufgeführt. Richter Hansmann hat für die berechtigten Belange nichtverheirateter Väter viel Verständnis und bemüht sich - so gut oder schlecht er es eben kann - Artikel 3 und 6 Grundgesetz in seiner Arbeit zu respektieren. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.08.2013: Familiensachen - Abteilung 52. Amtsgericht Cottbus - GVP 15.02.2016, 01.01.2017: nicht aufgeführt.

Angela Heerhorst (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 20.12.2004, ..., 2006) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Angela Heerhorst ab 01.06.2001 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 unter dem Namen Angela Heerhorst ab 20.12.2004 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008, 2010 und 2016 unter dem Namen Heerhhorst nicht aufgeführt. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.08.2013. nicht aufgeführt.

Eckhard Hölscher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Amtsgericht Cottbus (ab 01.12.1993, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 01.12.1993 als Richter am Amtsgericht Cottbus - abgeordnet - aufgeführt.

Henriette Jaeckel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab , ..., 2006, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Henriette Firnhaber ab 13.03.2000 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 unter dem Namen Henriette Firnhaber ab 13.03.2000 als Richterin am Amtsgericht Cottbus - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 unter dem Namen Henriette Firnhaber ab 13.03.2000 als Richterin am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Henriette Jaeckel als Richterin am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Potsdam - GVP 12.12.2006 nicht aufgeführt. GVP 11.12.2007, GVP 16.12.2008: aufgeführt.

Kirsten Kühl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 26.04.1994, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 26.04.1994 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.08.2013: Familiensachen - Abteilung 51.

Hannelore Kunze (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 14.11.1994, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 14.11.1994 als Richterin am Amtsgericht Cottbus - Altersteilzeit - aufgeführt.  Amtsgericht Cottbus - GVP 01.08.2013: nicht aufgeführt.

Burkhard Kurths (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Amtsgericht Cottbus / Direktor am Amtsgericht Cottbus (ab 01.04.2013, ..., 30.09.2013) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.2001 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Dresden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 20.02.2004 als Richter am Sozialgericht Chemnitz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.03.2008 als Regierungsdirektor am Sächsischen Staatsministerium der Justiz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.05.2010 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden aufgeführt. Anschließend ab 01.04.2013 Direktor am Amtsgericht Cottbus. Siehe auch Pressemitteilung unten. Zum 30.09.2013 Tätigkeit als Direktor am Amtsgericht Cottbus beendet wegen "beruflicher Umorientierung" - Märkische Oderzeitung - 02.10.2013.

Marlies Kurzmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 28.06.1995, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Marlies Kurzmann nicht aufgeführt.

Magarethe Elisabeth Linke (Jg. 1939) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 10.08.1994, ...,2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.08.1994 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt.

Dr. Michael Macioszek (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richter am Amtsgericht Bergisch Gladbach / Direktor am Amtsgericht Bergisch Gladbach (ab 01.07.2008, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 09.01.1984 als Richter am Amtsgericht Bergisch Gladbach- abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.06.1993 als Direktor am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2000 als Direktor am Amtsgericht Bergheim aufgeführt.

Anita Mende (Jg. 1941) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 05.04.1995, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 05.04.1995 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt.

Frank Mittag (geb. ....) - Richter am Amtsgericht Cottbus (ab , ...,DER SPIEGEL 43/1990 vom 22.10.1990) - im Handbuch der Justiz 1994 unter dem Namen Frank Mittag nicht aufgeführt. "Viele der rund 1000 Richter und 800 Staatsanwälte, die an ihrem Arbeitsplatz ausharrten, bis sie von der Bundesrepublik vorläufig übernommen wurden, haben offenbar kein Interesse, für den Rechtsstaat zu büffeln, der sie früher oder später feuern wird: "Nackte Existenzangst", sagt der Kieler Justiz-Ministeriale Dirk Stojan, habe sich seit der Vereinigung beim Ost-Personal breitgemacht. Und das Personal begehrt auf: "Wie unabhängig ist ein Richter, der unter Existenzangst richten muß?" empört sich der Cottbuser Richter Frank Mittag in einem offenen Brief an seine westdeutschen Kollegen. Er und die anderen Richter seien nun "Anfeindungen, Beeinflussungsversuchen, Denunziationen unmittelbar ausgeliefert"". - DER SPIEGEL 43/1990 vom 22.10.1990 - http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument.html?id=13502591&top=Spiegel

Dr. Marion Rauch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab 08.12.1994, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 08.12.1994 als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. 2012: Ansprechpartnerin Mediationsgericht Cottbus - http://www.ag-cottbus.brandenburg.de/sixcms/detail.php?&query=allgemein_zentral&sv[relation_zentral.gsid]=bb1.c.189409.de&template=seite_cb

Wolfgang Rupieper (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Amtsgericht Cottbus / Direktor am Amtsgericht Cottbus (ab 01.06.1993, ..., Februar 2012) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 08.05.1981 als Richter am Amtsgericht Bochum aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.06.1993 als Direktor am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. 2009 mit der Wahrnehmung der Geschäfte als Direktor am Amtsgericht Guben beauftragt. Im Februar 2012 in den Ruhestand.

Dr. Beatrix Suffa (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Landgericht Cottbus (ab 19.09.2006, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 19.09.2006 als Richterin am Amtsgericht Cottbus - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 19.09.2006 als Richterin am Landgericht Cottbus - 2/3 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft oder unvollständig.

Brigitte Werner (geb. ....) - Richterin am Amtsgericht Cottbus (ab , ..., 2000, ..., 2006) - im Handbuch der Justiz 1998 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Dienstantritt offenbar um August 1994. Im Handbuch der Justiz 2000, 2002 und 2006 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Dienstantritt offenbar um 2000. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 unter dem Namen Brigitte Werner nicht aufgeführt.

Klaus Westerberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Sozialgericht Cottbus (ab 01.07.2010, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 13.05.1998 als Richter am Amtsgericht Cottbus - abgeordnet - aufgeführt.

 

 

 

Rechtspfleger:

Kühnel - Rechtspflegerin am Amtsgericht Cottbus (ab , ..., 2009) - 2009: Vereinsregister

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Beeskow

überregionale Beratung

http://familienberatung-beeskow.de

 

 

Familienberatung Cottbus

überregionale Beratung

www.familienberatung-cottbus.de

 

 

Familienberatung Eisenhüttenstadt

überregionale Beratung

http://familienberatung-eisenhuettenstadt.de

 

 

Familienberatung Lübben

überregionale Beratung

http://familienberatung-luebben.de

 

 

Familienberatung Lübbenau

überregionale Beratung

http://familienberatung-luebbenau.de

 

 

Familienberatung Weißwasser

überregionale Beratung

http://familienberatung-weisswasser.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Väterzentrum Cottbus

Dostojewskistr. 10 

03050 Cottbus 

Telefon: 0355 / 5291215

E-Mail: info@vaeterinitiative.org

Internet: http://www.vaeterinitiative.org

Träger: Berlin-Brandenburger Värerinitiative e.V.

Angebote: Krisenintervention, Lebensberatung, Gruppenarbeit, Ber. b. Trennung, Scheidung

 

 

Beratungsstelle für Familienplanung, Sexualität und Schwangerschaft, Schwangerschaftskonfliktberatung

Wehrpromenade 2

03042 Cottbus

Telefon: 0355 / 427771

E-Mail: brigitte.geppert@drk-cottbus.de

Internet: http://www.drk-cottbus.de

Träger: Deutsches Rotes Kreuz

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienplanungsberatung, Gruppenarbeit, Krisenintervention, Partnerberatung, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sexualberatung, Sozialberatung, Telefonische Beratung

 

 

Caritas-Schwangerschaftsberatung Cottbus

Südstr. 1 

03046 Cottbus

Telefon: 0355 / 25064

E-Mail: schmalhofer.c@caritas-cottbus.de

Internet: http://www.caritas-cottbus.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Gruppenarbeit, Krisenintervention, Schwangerenberatung, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind"

 

 

Sozialpsychologische Beratungsstelle für Schwangere und Familien

Am Turm 14 

03046 Cottbus

Telefon: 0355 / 4947991

E-Mail: dfb.bst.cb@web.de

Internet:

Träger: Demokratischer Frauenbund e.V.

Angebote: Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienplanungsberatung, Sozialberatung, Sexualberatung

 

 

SOS-Beratungszentrum Cottbus

Poznaner Str. 1 

03048 Cottbus

Telefon: 0355 / 525700

E-Mail: beratung.bz-cottbus@sos-kinderdorf.de

Internet: http://www.sos-kinderdorf.de

Träger: SOS-Kinderdorf e.V.

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Gruppenarbeit, Jugendberatung, Krisenintervention, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Telefonische Beratung, Familienberatung, Sexualberatung

Mitarbeiter/innen: Alexander Hoestermann - Diplom-Psychologe (2008), Frau Jäckel (2012)

 

 

Erziehungs- und Familienberatungsstelle

Thiemstr. 41 

03050 Cottbus

Telefon: 0355 / 5296731

E-Mail: erziehungsberatung@jugendhilfe-cottbus.de

Internet: http://www.jugendhilfe-cottbus.de

Träger: Jugendhilfe Cottbus gGmbH

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Partnerberatung, Gruppenarbeit, Familienberatung, Sozialberatung

 

 

Erziehungs- und Familienberatungsstelle Forst

Frankfurter Straße 21

03149 Forst

Telefon: 03562 99422

E-Mail: efb-forst@naemi-wilke-stift.de

Internet: http://www.naemi-wilke-stift.de

Träger: Naemi-Wilke-StiftKirchliche Stiftung

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Gruppenarbeit, Jugendberatung, Krisenintervention

 

 

Evangelische Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstelle

Dr. Ayrer-Str. 1-4 

03172 Guben

Telefon: 03561 / 403219

E-Mail: beratungsstelle@naemi-wilke-stift.de

Internet: http://www.naemi-wilke-stift.de

Träger: Naemi-Wilke-Stift

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Partnerberatung, Jugendberatung, Krisenintervention, Gruppenarbeit

 

 

Erziehungs- und Familienberatungsstelle

ASF Familienzentrum

Bergstraße 18

03130 Spremberg

Telefon: 03563 / 59 41 92

E-Mail: efb@asf-brandenburg.de

Internet: http://www.asf-brandenburg.de/erziehung.htm

Träger: Albert-Schweitzer-Familienwerk Brandenburg e.V.

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Gruppenarbeit, Jugendberatung, Krisenintervention

Mitarbeiter/innen: Simone Hauff (Diplom-Sozialpädagogin) Leiterin der EFB, Andrea Nitschke (Diplom-Sozialpädagogin), Sandy Reinsch (Psychologin) - leider keine Männer im Team.

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen 

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Erziehungsberatungsstelle Cottbus

Erziehungs- und Familienberatungsstelle

Hopfengarten 57 

03044 Cottbus

Telefon: 0355/861785

E-Mail: erziehungsberatung.cb@gmx.de

Internet: http://www.cottbus.de

Träger: Stadt

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Jugendberatung, Beratung bei sexuellem Missbrauch

Mitarbeiter/innen: Frau Hofner (2022), Britta Horn - Diplom-Psychologin (2008)

 

 

Allgemeiner Sozialer Dienst Jugendamt

Karl-Marx-Str. 67 

03044 Cottbus

Telefon: 0355 / 612-3515

E-Mail: jugendamt@cottbus.de

Internet: http://www.cottbus.de

Träger: Stadt

Angebote: Jugendberatung, Beratung für Kinder und Jugendliche, Krisenintervention, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienberatung, Sozialberatung

 

 

Landkreis Spree-Neiße FB Kinder, Jugend und Familie Sozialer Dienst-Regionalteam Forst

Heinrich-Heine-Str. 1

03149 Forst

Telefon: 03562 / 986151-31, -48

E-Mail: jugendamt@lkspn.de

Internet: http://www.lkspn.de

Träger: Landkreis

Angebote: gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienberatung, Kinder und Jugendliche


 

Landkreis Spree-Neiße Jugendamt - Außenstelle -

Gasstr. 4 

03172 Guben

Telefon: 03561 / 68713305

E-Mail: jugendamt@lkspn.de

Internet: http://www.lkspn.de

Träger:

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Familienberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Sozialberatung

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Cottbus (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Cottbus für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Cottbus (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Jörn-Matthias Lehmann

Rechtsanwalt

Sandower Straße 45

 03046 Cottbus

Telefon: 0355 / 23075

E-Mail: ralehmann@gmx.net

Internet: https://www.ra-jmlehmann.de

 

 

Anja Redlow

Rechtsanwältin

Leipziger Str. 46

03048 Cottbus

Bestellung am Amtsgericht Cottbus, Amtsgericht Senftenberg

 

 

Peter Wagner

Diplom-Sozialpädagoge

12163 Berlin

Bestellung am Amtsgericht Cottbus, Amtsgericht Senftenberg

Bestellung am Amtsgericht Cottbus - Zweigstelle Guben - durch Richter Horn (2013)

 

 

Rechtsanwälte:

 

 

Gutachter:

 

Olaf Apel

Diplom-Psychologe

Verbandelt mit der sogenannten "Institut Gericht & Familie Service GbR" - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"

Stephanstr. 25

10559 Berlin

Internet: http://igf-berlin.de 

Beauftragung am Amtsgericht Cottbus, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

 

Konstanze Görlitz

Diplom Psychologin

Juno - Institut für fachspezifische Psychologie - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"

Haydnstraße 20

01309 Dresden

Telefon: 0351 / 652 867 47

Internet: http://institut-juno.de

Standort Dresden: Tannenstr. 2, 01099 Dresden
Standort Münster: im Hause Gothaer, Ludgeriplatz 10, 48151 Münster
Standort Halle/Saale: Kleine Marktstraße 3, 06108 Halle/Saale

Institut für fachspezifische Psychologie - Büro Dresden: Konstanze Görlitz, Diplom-Psychologin, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin i.A.

Heiko Kawczynski, Diplom Kommunikationspsychologe

Alexandra Eger - B.A. Wirtschaftspsychologie

Sabine Grimme - Diplom Pädagogin

Beauftragung am Amtsgericht Aue, Amtsgericht Cottbus, Amtsgericht Dippoldiswalde, Amtgericht Döbeln, Amtsgericht Weißwasser

 

 

Julia Sohr

Psychologische Psychotherapeutin

Frankenstraße 15

10781 Berlin-Schöneberg

Telefon: 030 / 60 05 20 83

Funk: 0176 - 32 47 03 05

Verbandelt mit dem sogenannten "Institut für Gericht und Familie" - IGF - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"

Beauftragung am Amtsgericht Cottbus

Beauftragung am Amtsgericht Cottbus durch Richterin Partzsch (2019)

 

 

Maja von Strempel

Kaiserdamm 98

14057 Berlin

ehemals verbandelt mit der sogennanten Institut Gericht & Familie Service GbR, Stephanstr. 25, 10559 Berlin, Internet: http://igf-berlin.de - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"

Beauftragung am Amtsgericht Cottbus, Amtsgericht Dresden, Amtsgericht Königs Wusterhausen, Amtsgericht Pankow/Weißensee

 

 

Betreuer:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus Cottbus

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es in Cottbus noch nicht, da die politisch und fachlich Verantwortlichen der Stadt an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch die Stadt einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus Cottbus

03000 Cottbus

Telefon: 0355 / 712150

E-Mail: frauenhaus_cottbus@web.de

Internet:

Träger: Frauen helfen Frauen e.V.

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention

 

 

Deutscher Kinderschutzbund e.V.

Sielower Str. 10 

03044 Cottbus

Telefon: 0355 / 4304740

E-Mail: kinderschutzbund.cottbus@web.de

Internet: http://www.kinderschutzbund-cottbus.de

Träger:

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Familienberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Gruppenarbeit, Jugendberatung

 

 

Praxis für seelische Gesundheit im Kindes- und Jugendalter

Ewald-Haase-Str. 12

03044 Cottbus

Fon (0355) 784 06 60

Mail info@psg-kj.de

Internet: https://www.psg-kj.de/team

Zweigpraxis
Ernst-Thälmann-Str.38 (alter Straßenname)
Jüttendorfer Anger 2
01968 Senftenberg

Fon (03573) 810 70 29

Berufsausübungsgemeinschaft
(GbR)

Dipl. med. Silke Felgentreff
Dr. med. Arnfried Heine
Fachärzte für
Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie

Team - 2023:

Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

Verhaltenstherapie, medizinische Hypnose: Dipl. med. Silke Felgentreff

Verhaltenstherapie, medizinische Hypnose, Traumatherapie: Dr. med. Arnfried Heine


Therapeutinnen

Systemische und Familientherapie: Antje Wegener (Dipl. Päd.)

Lerntherapie, Zaubertherapie (i.A.): Petra Rettinghaus (Dipl. Ing.)

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie: Natalie Weiß (Dipl.-Psych. Univ.)

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie: Hanna Klockgeter (M.A. Therapeutische Soziale Arbeit)

Kunsttherapie: Kerstin Heinze

Kinder- und Jugendlichentherapeutin i.A.: Carolin John (B.A. Soziale Arbeit; Examin. Gesundheits- und Krankenpflegerin)

Kinder- und Jugendlichentherapeutin i.A.: Laila Essa (B.A. Soziale Arbeit)

Fachkraft für Autismus, Supervision, Coach: Tanja Rempe (Sonderpädagogin)

 

 


 

 

Aktivistin ohne Namen muss zwei Monate in Haft

Die Staatsanwaltschaft führt die Angeklagte als "weibliche Person Y". Ihr Name ist der Anklagebehörde nicht bekannt. Und auch das Amtsgericht Cottbus weiß bis zum Schluss nicht, mit wem es da eigentlich zu tun hat. Die junge Frau will ihre Identität nicht preisgeben. Richter Michael Höhr kann ihr zwar das Alter entlocken - sie ist 19 -, aber er muss am Donnerstag gezwungenermaßen gegen unbekannt verhandeln.

09. Juni 2016

Die Braunkohle-Gegnerin muss sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung verantworten. Sie räumt ein, am Pfingstwochenende bei der Protest-Aktion im Lausitzer Kohlerevier dabei gewesen zu sein und sich eines Nachts in der Nähe von Roggosen (Spree-Neiße) auf ein Tagebau-Gleis gelegt zu haben. Als die Polizei einschritt, soll sich die zierliche Frau mit Händen und Füßen gegen zwei Einsatzkräfte gewehrt haben. Ein Beamter habe einen Tritt gegen die Kniescheibe abbekommen und einen blauen Fleck davongetragen, sagt Staatsanwalt Ruprecht Pfeffer. ...

 Staatsanwalt Pfeffer vermutet, "dass sie auch in Zukunft Straftaten begeht, aber einer Strafverfolgung entgehen will".

https://www.moz.de/nachrichten/brandenburg/aktivistin-ohne-namen-muss-zwei-monate-in-haft-48837796.html

 

 


 

 

Amtseinführung des DAG Amtsgericht Cottbus

Zum 1. April 2013 hat Burkhard Kurths als neuer Direktor des Amtsgerichts Cottbus seinen Dienst angetreten. Auf den im beliebten Badeort Kühlungsborn geborenen und inzwischen 39 Jahre alten Juristen wartet in Cottbus eine Vielzahl von Aufgaben, demnächst vor allem der Umzug eines Teils des Gerichtes in das Gebäude in der Thiemstraße. Burkhard Kurths ist im Landkreis Teltow Fläming aufgewachsen und hat in Potsdam Jura studiert. Anschließend war er im Freistaat Sachsen in verschiedensten Funktionen, so u.a. als Richter, Staatsanwalt und über mehrere Jahre im sächsischen Justizministerium tätig. Er selbst sagt dazu: Mir haben die verschiedenen Funktionen, also bei der Strafjustiz, dem Sozialgericht und auch innerhalb der Verwaltung viel Freude gemacht. Ich bin mir sicher, dass ich die vielen dort gemachten Erfahrungen jetzt an meiner neuen Wirkungsstätte nutzen kann.“ Burkhard Kurths, der im Landkreis Teltow-Fläming wohnt, freut sich besonders, in Brandenburg arbeiten und wirken zu können. Ich kenne Cottbus schon lange und speziell aus der Zeit meiner juristischen Ausbildung. Es ist schön, jetzt hier selbst tätig werden zu können.“, so Kurths begeistert. Es wird ihm sicherlich auch in seiner Freizeit entgegenkommen. Für seine Hobbies, Lesen und Motorradfahren, bietet Südbrandenburg Platz, Ruhe und Strecke. Auch die Belegschaft des Gerichts ist von ihrem neuen Direktor angetan. Der Pressesprecher des Gerichts dazu: Wir freuen uns, dass wir einen jungen, trotzdem sehr erfahrenen und sehr engagierten Kollegen als Behördenleiter bekommen haben.“

Der neue Direktor des Amtsgerichts Cottbus wird am 26. April 2013, 10:00 Uhr, im Saal des Stadthauses Cottbus feierlich in sein Amt eingeführt.

 

Michael Höhr

weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht

-Pressesprecher-

Amtsgericht Cottbus

http://www.ag-cottbus.brandenburg.de/sixcms/list.php?template=content_list_cb_pressemit&query=allgemein_cb&sv[relation_cb.gsid]=5lbm1.c.178756.de

 

 


 

 

Gesetz zur Neuordnung von Land-, Amts- und Arbeitsgerichtsbezirken

Das Gesetz zur Neuordnung von Land-, Amts- und Arbeitsgerichtsbezirken und zur Änderung von Vorschriften der Gerichtsorganisation vom 19.12.2011 tritt am 01.04.2012 in Kraft.

Gemäß Artikel 4 des Gesetzes wird in Guben ab 01.04.2012 eine Zweigstelle des Amtsgerichts Cottbus bestehen. Die Zweigstelle nimmt für die Stadt Guben, die Gemeinden Schenkendöbern und Jänschwalde die Geschäfte der streitigen und freiwilligen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit wahr.

Die bis 31.03.2012 am Amtsgericht Guben anhängigen Verfahren gehen in der Regel auf die Zweigestelle in Guben über.

Die amtsgerichtliche Zuständigkeit für die Stadt Lieberose, die Gemeinden Jamlitz und Schwielochsee liegt ab dem 01.04.2012 bei dem Amtsgericht Lübben, Gerichtsstraße 2-3, 15907 Lübben (Spreewald).

 

http://www.ag-cottbus.brandenburg.de/sixcms/detail.php?query=allgemein_cb&sv[relation_cb.gsid]=5lbm1.c.178782.de&template=seite_cb_start

 

 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Freitag, 16. September 2011 16:19

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Ergänzung: geteiltes Sorgerechtantrag ans Familiengericht Cottbus kostet Gerichtsgebühren

 

Ergänzung: Der zuständige Richter ist Herr Hansmann. Hat jemand Erfahrungen mit ihm?

 

 

 

 

Anfang der weitergeleiteten E-Mail:

 

Von: ...

Datum: 15. September 2011 20:04:11 MESZ

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: geteiltes Sorgerechtantrag ans Familiengericht Cottbus kostet Gerichtsgebühren

 

 

Hallo,

ich möchte euch darüber informieren das ich euren Vordruck genutzt habe das geteilte Sorgerecht beim Familiengericht Cottbus gestellt da die Kindesmutter mir dieses verwehrt!

Der zuständige Richter (der auch das von mir leider einzuklagende Umgangsrecht verhandelt) fordert von mir 178 Euro Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Die Kindesmutter ist fein raus - Prozesskostenhilfe.

Beste Grüße

...

 

 

 

Hallo Herr ...,

 

fragen Sie mal Herrn Wirt, wegen Richter Hansmann.

 

Väternotruf Cottbus

Jürgen Wirth

Schillerstr. 5

03046 Cottbus

Telefon: 0355 / 791226 oder 727513

E-Mail: ZA.JuergenWirth@t-online.de

 

 

 

Dieter Hansmann (Jg. 1955) - Richter am Amtsgericht Cottbus / Familiengericht (ab 28.06.1995, ..., 2011)

 

 

Bitte uns mal das Aktenzeichen mitteilen.

 

Die Erhebung von Gerichtsgebühren gegenüber dem antragstellenden Vater verstößt gegen das Grundgesetz, das können Sie dem Gericht mitteilen.

Siehe hier:

www.vaeternotruf.de/sorgerecht-antrag.htm

 

 

Schlimm genug, dass Sie als Vater überhaupt beim Gericht einen Antrag stellen müssen, um das ihnen verfassungsrechtlich zugesichertes Elternrecht wahrnehmen zu können. Für diese staatliche Sauerei, sollten Sie nicht auch noch bezahlen müssen. Die Mutter des nichtehelichen Kindes musste ja auch nicht dafür bezahlen, dass sie die elterliche Sorge gemäß Grundgesetz Artikel 6 hat.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wird sich in absehbarer Zeit mit diesem Thema beschäftigen, wenn sich die deutsche Richterschaft, das Bundesjustizministerium und der Deutsche Bundestag nicht ganz schnell die Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder in Deutschland beendet.

dann wird die Bundesrepublik Deutschland wie im Fall Zaunegger gegen Deutschland wieder wegen Verletzung der Menschrechte verurteilt. Einziger Weg das zu verhindern, ist die konsequente Durchsetzung des Grundgesetzes Artikel 1, 3 und 6.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Anton, Väternotruf

 

 


 

 

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum: 22.06.2010

Aktenzeichen: 9 WF 4/10

Dokumenttyp: Beschluss

 

Quelle: juris Logo

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2009 - Az.: 51 F 301/09 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die am 28. Dezember 2009 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr am 21. Dezember 2009 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2009 ist nach § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

2

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss der Antragsgegnerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.

3

Im Streitfall handelt es sich um eine Kindschaftssache betreffend das Umgangsrecht gemäß § 151 Nr. 2 FamFG, für die Anwaltszwang nicht besteht (§§ 10, 114 FamFG). Demnach richtet sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts ausschließlich nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Auf die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten oder die Frage, ob der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kommt es dagegen nicht an (vgl. BT-Drucksache 16/6308, Seite 214; Horndasch/Viefhues/Götsche, Kommentar zum Familienverfahrensrecht, § 78 Rdnr. 28 ff.; Schulte-Bunert/Keske, FamFG, § 78 Rdnr. 4). Allerdings ist zu beachten, dass das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit und die Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) verlangen, dass die Situation bemittelter und unbemittelter Parteien angeglichen wird. Deshalb kommt es auch nach der Neuregelung der Verfahrenskostenhilfe im FamFG wie schon im Rahmen des § 121 Abs. 2 ZPO darauf an, im Einzelfall festzustellen, ob die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mit Blick auf die besondere Lage des Betroffenen geboten ist. Eine pauschale Versagung oder Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe allein im Hinblick auf das betreffende Rechtsgebiet (z.B. Sorgerecht oder Umgangsverfahren) oder einen bestehenden Amtsermittlungsgrundsatz kommt nicht in Betracht. Vielmehr müssen im Einzelfall die objektiven und subjektiven Gegebenheiten überprüft werden (BVerfG, NJW-RR 2007, 1713; FamRZ 2002, 447; BGH, FamRZ 2009, 857; 2006, 481; 2003, 3136; erkennender Senat, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009, Az. 9 WF 376/09, und vom 2. Juni 2010, Az. 9 WF 404/09).

4

Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG ist in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, dem Beteiligten ein Rechtsanwalt im Wege der Verfahrenskostenhilfe nur beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint.

5

Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gebietet im Streitfall die erstrebte Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht. Dabei kann dahin stehen, ob es - gegen den ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift - ausreichend ist, wenn die Sach- oder die Rechtslage schwierig ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 580), denn vorliegend ist nach Aktenlage sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage objektiv einfach.

6

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Kindeseltern wurde durch Auszug des Antragstellers im März 2009 beendet. Die Tochter blieb im Haushalt der Kindesmutter. Weder im Rahmen eines Elterngesprächs im Jugendamt im Mai 2009 noch im Ergebnis einer vorgerichtlichen weiteren Aufforderung an die Kindesmutter konnte für die vom Antragsteller erstrebte Umgangsregelung Einvernehmen erzielt werden. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2009 wurde deshalb das Familiengericht zur Regelung des Umgangs zwischen Tochter und Vater angerufen. Die Kindesmutter hat das Recht des Antragstellers auf Umgang mit der Tochter nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, sondern ihr Hauptaugenmerk mit Blick auf das Alter des Kindes und den mehrmonatigen Kontaktabbruch auf eine aus ihrer Sicht erforderliche behutsamere Kontaktanbahnung gerichtet. Der Streit konzentrierte sich demnach auf die Frage der Umgangsmodalitäten. Eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zeichnete sich damit aus Sicht des Senates nicht ab; tatsächlich zeigt auch die Beschwerde konkrete besondere Schwierigkeiten rechtlicher und/oder tatsächlicher Art nicht auf.

7

Dass der Streitfall vorliegend eher einfach gelagert war, bestätigt schließlich der weitere Verfahrensgang. Bereits im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am 27. November 2009 zeichnete sich eine einvernehmliche Lösung ab, ohne dass vorgetragen oder sonst ersichtlich wäre, dass dafür besondere tatsächliche oder rechtliche Hürden zu nehmen gewesen wären. Mit weiterer Stellungnahme vom 1. Juni 2010 berichtet das Jugendamt, dass die Kindeseltern anknüpfend an den ersten im Anhörungstermin vereinbarten Umgangskontakt in der Folgezeit ein Umgangsregelung getroffen hätten, mit der beide Kindeseltern gut leben können.

8

Es wird auch weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die persönlichen Fähigkeiten der Antragsgegnerin, ihre Interessen und diejenigen des Kindes in dem hier angestrengten Umgangsverfahren ohne anwaltlichen Beistand sachgerecht wahrzunehmen, in irgendeiner Weise eingeschränkt sein könnten. Auch hier streitet der Verfahrensgang eher deutlich dafür, dass die Kindeseltern zu einer vernünftigen Wahrnehmung ihrer und des Kindes Interessen durchaus in der Lage sind.

9

Im konkreten Fall ist danach lediglich festzustellen, dass es den Kindeseltern offenbar nicht gelungen ist, sich ohne Anrufung des Gerichts über eine allen Beteiligten entgegenkommende Umgangsgestaltung zwischen Vater und Tochter verständigen konnten. Allein die Notwendigkeit der Anrufung des Gerichts ist aber für den Gesetzgeber ersichtlich noch kein hinreichend tragfähiger Anlass, zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts für erforderlich zu erachten, die in diesen Verfahren eben nicht kraft Gesetzes vorzunehmen ist, sondern nur unter besonderen Voraussetzungen, die im Streitfall allerdings nicht festzustellen sind.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1912 der Anlage 1 zum FamGKG und § 127 Abs. 4 ZPO.

11

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Zwar sind die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG inzwischen durchaus umstritten; die ablehnende Entscheidung ist hier aber nicht darauf gestützt, dass besonders strenge Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Beiordnung gestellt werden, wie etwa die Forderung nach Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder die generelle Nichtberücksichtigung besonderer in der Person des Antragstellers liegender Gründe, sondern darauf, dass bei Würdigung der bekannt gewordenen Umstände des Einzelfalls schon die unumstrittenen Mindestvoraussetzungen jedenfalls nicht vorliegen.

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1sa6/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE100064886%3Ajuris-r03&documentnumber=30&numberofresults=6715&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

 

 


 

 

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum: 21.10.2010

Aktenzeichen: 9 UF 45/10

Dokumenttyp: Beschluss

 

Quelle:

Normen: § 1671 Abs 1 BGB, § 1671 Abs 2 Nr 2 BGB

Elterliche Sorge: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei bestehender Körperbehinderung der Kindesmutter

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 9. April 2010 (97 F 183/09) wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kindeseltern haben 1995 geheiratet, nachdem sie zuvor bereits zwei Jahre zusammengelebt haben. Am …. Januar 2004 wurden die Zwillinge S… und D… H… geboren. Im Mai 2009 haben sich die Kindeseltern getrennt; das Verfahren auf Scheidung ihrer Ehe ist beim Amtsgericht Cottbus anhängig.

2

Die Kindesmutter leidet von Geburt an einer neuralen Muskelatrophie, einer Erbkrankheit, unter der auch bereits ihre Mutter litt. Diese Krankheit führt zu einer Bewegungseinschränkung der Arme und Beine. Als die Kindeseltern sich etwa 1990 kennenlernten, konnte die Beschwerdeführerin noch selbständig gehen und ihren erlernten Beruf als Bürokauffrau ausüben. Inzwischen ist sie auf einen Rollstuhl angewiesen, weil die Feinmotorik ihrer Hände und Füße eingeschränkt ist. Sie bedarf bei vielfachen Verrichtungen des Alltags, wie etwa dem An- und Auskleiden, dem Wechsel zwischen Rollstuhl und Bett und der Körperhygiene fremder Hilfe. Diese Pflege hat, neben der Versorgung der beiden gemeinsamen Kinder, bis zur Trennung der Ehemann allein geleistet. Eine Erwerbstätigkeit kann die Kindesmutter nicht mehr ausüben; sie bezieht Erwerbsunfähigkeitsrente. Für die nächsten 15 Jahre erwartet sie keine Änderung ihres Gesundheitszustandes.

3

Im Jahre 2001 haben die Kindeseltern ein behindertengerechtes Einfamilienhaus errichtet, dessen Belastung sich auf monatlich rund 600 € beläuft. Bezüglich dieses Familienheims ist/war parallel ein gerichtliches Verfahren auf Wohnungszuweisung anhängig.

4

In Kenntnis der Erkrankung der Ehefrau haben sich die Eheleute H… nach reiflicher Überlegung ihren Kinderwunsch erfüllt. An der Erkrankung der Mutter leiden die Zwillinge S… und D… nicht. Bei dem Sohn wurde jedoch Mukoviszidose, eine gleichfalls erblich bedingte Erkrankung, die insbesondere die Atemwege und den Verdauungsapparat befällt, festgestellt. Bislang hat D… nur leichte Symptome dieser Erkrankung, was täglich mehrfaches Inhalieren erfordert. S… ist ein gesundes und altersgerecht entwickeltes Mädchen. Nach der Geburt der Zwillinge hat der Vater eine dreijährige Erziehungszeit genommen. Aufgrund der Körperbehinderung der Mutter wurden die beiden Kleinkinder vorrangig durch den Vater versorgt, wobei die Eheleute in Übereinstimmung jedoch bemüht waren, die Kindesmutter, etwa durch auf den Schoß nehmen eines Babys, soweit als möglich einzubeziehen.

5

Nach der Erziehungszeit absolvierte der Kindesvater zunächst eine Umschulung zum Informationselektroniker. Die Zwillinge besuchten seinerzeit einen Ganztagskindergarten, derzeit - nach ihrer Einschulung - einen Kinderhort. Trotz dieser schwierigen Familienkonstellation hat der Kindesvater stets Hilfen Dritter abgelehnt und sowohl die Versorgung der Kinder wie auch die Pflege seiner Frau grundsätzlich allein bewerkstelligt. Mit Zunahme der ohnehin schon bestehenden Belastungen durch Hinzutreten der Berufstätigkeit stieg jedoch seine Unzufriedenheit mit seiner Lebenssituation. Im März 2009 erklärte er der Kindesmutter, die häusliche Situation wie in der Vergangenheit nicht mehr aufrechterhalten zu können und sich trennen zu wollen. Die bevorstehende Trennung stürzte beide Ehepartner in eine tiefe Krise. Die Ehefrau war zutiefst verletzt und verunsichert hinsichtlich ihres weiteren Lebensweges; der Ehemann fühlte sich moralisch in der Pflicht, gleichzeitig aber physisch und psychisch nicht mehr in der Lage, weiterhin die bisherigen Belastungen zu tragen. In dieser Situation kam es anlässlich von Besuchen der Frau bei ihrer Familie in B… zu zwei Versuchen, sie dort in einer stationären Pflegeeinrichtung unterzubringen. Ob dies nach Absprache mit ihr oder gegen ihren Willen erfolgte, ist zwischen den Kindeseltern umstritten. Das erste Mal holte der Mann sie noch am Abend desselben Tages nach Hause zurück; beim zweiten Mal ließ sie sich selbständig nach F… zurückbringen, das ausgetauschte Schloss der Haustür öffnen und verschaffte sich so wieder Zutritt zu dem Familienheim.

6

Zu diesem Zeitpunkt hatte der Ehemann mit den Kindern bereits das Haus verlassen und weigerte sich anfangs, den Aufenthaltsort zu nennen. In der Folgezeit organisierte die Kindesmutter über Pflegedienste, die sie täglich morgens und abends für jeweils etwa eine Stunde aufsuchen und versorgen, die ihr nötige Pflege. Gleichzeitig wandte sie sich an das Jugendamt und leitete mit Antragschrift vom 15. Juni 2009 das vorliegende Verfahren ein, mit dem sie sowohl in der Hauptsache wie auch im Wege einstweiliger Anordnung die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Zwillinge auf sich allein begehrte.

7

Das angerufene Amtsgericht Cottbus bestimmte zunächst Frau M… R… zur Verfahrenspflegerin für die Kinder und holte sodann eine Stellungnahme des Jugendamtes ein, das sich mit Schreiben vom 5. Juli 2009 für eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Kindesmutter mit der Begründung aussprach, der Vater verhindere den Umgang und befände sich im Übrigen in einer depressiven und suizidalen Stimmung. In welchem Umfang die Zwillinge in dieser Zeit Umgangskontakte mit der Mutter hatten, ist zwischen den Eltern umstritten. In einer ersten Anhörung vor dem Amtsgericht am 8. Juli 2009 erklärten die Zwillinge, augenblicklich bei den nur wenige Häuser entfernt vom Familienheim wohnenden Großeltern väterlicherseits zu leben und die Mutter nur selten zu sehen. Auf Drängen des Gerichts schlossen die Kindeseltern sodann eine vorläufige Vereinbarung, mit der sie sich zum einen verpflichteten, die Beratung des Paul-Gerhardt-Werkes in Anspruch zu nehmen, zeitlich festgelegte Umgänge zu realisieren und darauf verständigten, dass die Kinder ab 24. Juli 2009 zunächst wieder im elterlichen Haus bei der Mutter leben.

8

Am 6. August 2009 trat der Kindesvater eine neue Arbeitsstelle an, die gewöhnlich bis gegen 17:00 Uhr, freitags bis 14:00 Uhr, seine Anwesenheit erfordert. Die Kinder werden morgens in der Regel von der Mutter zu Schule begleitet; bei schlechtem Wetter fährt sie der Großvater väterlicherseits oder gegebenenfalls ein Taxi dorthin. Spätestens gegen 15:00 Uhr holt sie die Kindesmutter aus dem Hort ab und begleitet sie nach Hause, wo gegen 18:00 Uhr mit Hilfe eines Pflegedienstes, der die Zubereitung übernimmt, gemeinsam zu Abend gegessen wird. Nachts besteht eine telefonische Notfallschaltung, mit der die Mutter gegebenenfalls Hilfe herbeiholen kann.

9

In einem weiteren Verhandlungstermin am 14. August 2009 schlossen die Kindeseltern einen weitergehenden Vergleich dahingehend, dass in Erledigung des einstweiligen Anordnungsverfahrens Einigkeit dahingehend bestand, dass die Kinder bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei der Mutter im elterlichen Haus leben. Die Beratung beim Paul-Gerhardt-Werk sollte fortgesetzt und die Umgänge zwischen Kindern und Vater im üblichen Zwei-Wochen-Rhythmus erfolgen.

10

Im weiteren Verfahrensverlauf beschloss das Amtsgericht die Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Diplom-Psychologin K… L…, das diese schließlich nach einem gescheiterten Einigungsversuch mit Datum vom 19. Dezember 2009 schriftlich vorlegte. Darin stellt die Sachverständige zunächst einmal eine „vollkommen desolate elterliche Kommunikation“ fest. Der Kindesvater habe die ihm eingeräumten Umgangskontakte in den vergangenen Monaten nur unregelmäßig wahrgenommen. S… schildert die Sachverständige als ein altersgemäß entwickeltes, sehr lebenspraktisches Kind, das allerdings durch die Trennung der Eltern in ein trotziges Kleinkindverhalten zurückgefallen sei. Sie besitze eine starke Bindung an den Vater, bei dem sie geäußert habe leben zu wollen. Da dieser in der Vergangenheit alle notwendigen Verrichtungen selbst erledigt habe, lehne sie die nun von der Mutter organisierte Hilfe durch Dritte ab. Demgegenüber sei D…, ebenfalls altersgerecht entwickelt, aber weniger robust, in seinem Willen ambivalent, habe aber wohl die stärkere Beziehung zur Mutter. Letztlich empfahl die Sachverständige den dauerhaften Aufenthalt der Kinder beim Vater im bisherigen Familienheim. Die Betreuungskompetenz der Mutter sei unverschuldet infolge ihrer Behinderung eingeschränkt, weshalb sie nicht in der Lage sei, die Bedürfnisse der beiden fünfjährigen Zwillinge insbesondere nach Sicherheit und spontaner auch körperlicher Reaktion uneingeschränkt zu befriedigen. Da die Mutter ihr eigenes Schicksal mit dem der Kinder verknüpfe, sei sie nicht in der Lage, eine kindorientierte Entscheidung zu treffen. Demgegenüber sei der jahrelang extrem überforderte Kindesvater, der stets die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter verweigert habe, in seiner Bindungstoleranz eingeschränkt, weshalb die Sachverständige die Bestellung eines Ergänzungspflegers für den Bereich der Umgangsregelung und im Übrigen eine ausreichende Übergangsfrist für die Umgestaltung der familiären Verhältnisse empfahl.

11

Vor dem Hintergrund dieses Gutachtens hat das Jugendamt in seinem Schreiben vom 11. Februar 2010 nun eine gegenläufige Stellungnahme zu Gunsten des Kindesvaters abgegeben, die es, nach Kritik an ihm wegen seiner zögerlichen Mitwirkung an der Weiterbewilligung von Hilfen im Kern damit begründete, dass Maßnahmen seitens der Behörde bei einer Versorgung der Kinder durch den Vater nicht erforderlich seien. Die Kindesmutter hat ihrerseits das Gutachten für nicht verwertbar und einzig ihrer Diskriminierung als Behinderter dienend bezeichnet. Die Interaktionsbeobachtungen der Sachverständigen seien oberflächlich erfolgt, Tests und Gespräche mit Dritten, wie etwa der Kita oder der Kinderärztin, unterlassen worden.

12

Nach einem Dezernentenwechsel wurden die Kinder in einem weiteren Verhandlungstermin am 15. Februar 2010 durch die Amtsrichterin erneut angehört, wobei sich S… ausdrücklich für einen Verbleib beim Vater, D… unentschlossen äußerte. Eine von der Kindesmutter vorgelegte Stellungnahme der Kita beschreibt die Zwillinge nun seit dem Aufenthalt bei der Mutter als ausgeglichener; eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden …-Klinikums nennt die Beeinträchtigungen D…s durch die Mucoviszidoseerkrankung nur gering. Im Hinblick auf diese Erkrankung des Jungen sah das Amtsgericht weiteren Klärungsbedarf und bat die Sachverständige um eine ergänzende Stellungnahme. Diese legte daraufhin mit Datum vom 17. März 2010 ein weiteres Schreiben der Mucoviszidose-Ambulanz der Klinik vor, aus der sich ergibt, dass derzeit bei D… - abgesehen von einer notwendigen dreimal täglichen Inhalation von drei bis fünf Minuten - kein zusätzlicher Betreuungsaufwand besteht.

13

Schließlich nahm auch die Verfahrenspflegerin nochmals am 26. März 2010 zu Gunsten des Kindesvaters Stellung, was sie damit begründete, dass die Kindesmutter ihr eigenes Wohl mit dem der Kinder verknüpfe.

14

Am 9. April 2010 verkündete das Amtsgericht Cottbus daraufhin einen Beschluss, mit dem es das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder S… und D… mit Ausnahme des Rechts zur Regelung des Umgangs, für das das Jugendamt als Pfleger bestellt wurde, auf den Kindesvater übertrug. Die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts hinsichtlich des Teilbereichs Aufenthaltsbestimmung begründete das Amtsgericht insoweit mit der ersichtlich stark gestörten Kommunikation der Eltern, die es beide für erziehungsgeeignet erachtete. Allerdings seien die krankheitsbedingt eingeschränkten motorischen Fähigkeiten der Mutter zur Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Insbesondere bei unvorhersehbaren Ereignissen könne diese nur telefonisch Hilfe herbeirufen, die sie auch für die notwendigen Verrichtungen im Zusammenhang mit der Mucoviszidoseerkrankung D…s benötige. Obgleich wegen der fortdauernden Trennungskrise die Erziehungskompetenz in Gestalt der Bindungstoleranz des Vaters ebenfalls eingeschränkt sei, spreche für diesen jedoch der Kontinuitätsgrundsatz aufgrund der vorrangig von ihm geleisteten Versorgung der Kinder in deren ersten fünf Lebensjahren. Außerdem sei beachtlich, dass S… sich eindeutig für den Vater ausgesprochen habe.

15

Gegen diese ihr am 15. April 2010 zugestellte Entscheidung wendet sich die Kindesmutter mit der am 7. Mai 2010 eingegangenen Beschwerde, mit der sie weiterhin die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder auf sich begehrt. Zur Begründung lässt sie vortragen, die angefochtene Entscheidung stelle einen Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention dar. Die Wertung des Amtsgerichts im Hinblick auf den Kontinuitätsgrundsatz sei unzutreffend; nach ihren Kräften hätte sie die Zwillinge stets gemeinsam mit dem Vater versorgt. Im Übrigen sei sie nun bereits seit mehr als 10 Monaten für deren Versorgung allein verantwortlich. Der Kindesvater habe seit der Rückkehr aus einer Vater-Kind-Kur Anfang Mai 2010 keinen Umgang mehr mit den Zwillingen gepflegt. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er sich - möglicherweise aufgrund eines Burnout-Syndroms - in der letzten Zeit von der Familie völlig zurückgezogen habe und im Übrigen grundsätzlich fremde Hilfe ablehne.

16

Die Kindesmutter beantragt,

17

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung ihr das (alleinige) Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder S… und D… H… zu übertragen.

18

Der Kindesvater beantragt,

19

die Beschwerde zurückzuweisen.

20

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung und betont insbesondere, dass das Amtsgericht richtigerweise auf die vorrangigen Interessen der Kinder abgestellt habe. Außerdem sei der Kindesmutter eine Betreuung der Kinder in den letzten Monaten nur unter intensiver Inanspruchnahme der Hilfen Dritter möglich gewesen.

21

Mit einer Aufrechterhaltung der gegenwärtigen Wohnsituation bis zu einer abschließenden Entscheidung im vorliegenden Sorgerechtsstreit hat sich der Kindesvater trotz einer inzwischen zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidung im Verfahren auf Wohnungszuweisung einverstanden erklärt.

22

Der Senat hat die Kinder und die übrigen Verfahrensbeteiligten am 30. September 2010 ausführlich angehört.

II.

23

Das Rechtsmittel der Kindesmutter, das sich infolge der Überleitungsvorschrift des Artikel 111 FGG-RG aufgrund des Zeitpunktes der Einleitung des Verfahrens nach bis zum 31. August 2009 geltendem Recht richtet, ist als befristete Beschwerde nach §§ 621 e Abs. 1 und 3, 517, 520 ZPO zulässig. Es bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass es dem Wohl der Kinder am besten entspricht, das gemeinsame Sorgerecht der Kindeseltern für den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben und dieses auf den Kindesvater allein zu übertragen.

24

Nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB kann einem Elternteil die elterliche Sorge allein übertragen werden, wenn die Kindeseltern nicht nur vorübergehend getrennt voneinander leben und zu erwarten ist, dass die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts oder Teilen hiervon und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist demgegenüber ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten zwischen den Kindeseltern (BGH, FamRZ 1982, 1179; 2008, 592). Angesichts des inzwischen beim Amtsgericht Cottbus anhängigen Ehescheidungsverfahrens der Kindeseltern und ihrer seit nun mehr als einem Jahr fortdauernden Auseinandersetzung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht der Zwillinge sowie mehrfacher Versuche sowohl des Amtsgerichts wie auch der gerichtlichen Sachverständigen zur Erzielung einer Übereinkunft erscheint eine einvernehmliche Regelung schon angesichts der nahezu unmöglichen Kommunikation der Eltern unrealistisch. Sowohl nach dem Inhalt des wechselseitigen schriftsätzlichen Vorbringens wie auch nach dem Eindruck, den die Kindeseltern dem Senat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 30. September 2010 vermittelt haben, ist deutlich geworden, dass sie nicht willens und/oder in der Lage sind, zum Wohl ihrer beiden Kinder hinsichtlich der Bestimmung ihres dauerhaften Aufenthalts zusammenzuwirken oder eine gemeinsam getragene Entscheidung zu finden. Ihre Kooperationsfähigkeit erscheint als derart gering und ihre persönlichen Probleme als so massiv, dass die Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teilbereich der elterlichen Sorge hier geboten ist.

25

Bei der Frage, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, ist derjenigen Regelung der Vorzug zu geben, von der zu erwarten ist, dass sie im Sinne des Kindeswohls die bessere Lösung darstellt (BVerfG 31, 194; FamRZ 2009, 189). Bei dieser prognostischen Beurteilung sind die Gesichtspunkte der Erziehungseignung und Bindungstoleranz der Eltern, der Bindungen der Kinder, des Kontinuitätsgrundsatzes, des Förderungsprinzips und schließlich auch der Kindeswillen von Bedeutung (BGH, FamRZ 1985, 169), wobei die Gewichtung im konkreten Einzelfall dem Gericht überlassen ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2003, 1953).

26

Der Grundsatz der Kontinuität, wonach es auf die Frage ankommt, welcher Elternteil in der Vergangenheit die größeren Erziehungsanteile inne gehabt hat, und der auf der Erfahrung beruht, dass die Fortdauer familiärer und sozialer Bindungen wichtig für eine stabile und gesunde psychosoziale Entwicklung eines heranwachsenden Menschen ist, spricht vorliegend immer noch für den Kindesvater.

27

Zwar konnten sich beide Elternteile während der ersten drei Lebensjahre der Zwillinge ganztägig um die Kleinkinder kümmern, der Vater, weil er sich in Erziehungszeit befand, die Mutter, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu diesem Zeitpunkt bereits keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging. Dennoch lag die Hauptlast der rein praktischen Versorgung der Zwillinge aufgrund der Körperbehinderung der Mutter, die insbesondere in Händen und Beinen in ihrer Motorik stark eingeschränkt ist, eindeutig beim Vater. Mag es damals durchaus noch der Intention der Eltern entsprochen haben, die Mutter nach ihren Möglichkeiten in die Betreuung der Kinder einzubeziehen, indem der Vater ihr etwa eines auf den Schoß setzte oder sie es mittels eines Tragetuches mit sich im Rollstuhl herumfuhr, so kann dabei doch nicht übersehen werden, dass der Vater für die Essenszubereitung, die Körperhygiene und alle sonstigen für die Kinderbetreuung erforderlichen Verrichtungen allein zuständig war. Auch wenn S… und D… relativ früh zusätzlich in einer Kindertagesstätte betreut wurden, so war der Vater jedenfalls zu Hause für alle Verrichtungen des Alltags zuständig. Dies galt neben der Fremdbetreuung tagsüber in der Kita auch für die nachfolgenden mehr als zwei Jahre, als der Vater nach der Erziehungszeit eine berufliche Umschulung absolvierte.

28

Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass die Zwillinge nun seit Ende Juli 2009, also seit mehr als einem Jahr, mit der Mutter allein zusammenleben und von dieser - mit Hilfe Dritter - versorgt werden. Soweit es dabei, wie etwa bei der Essenszubereitung und der Körperhygiene, auf feinmotorische Fähigkeiten ankommt, ist die Kindesmutter allein aus unverschuldeten krankheitsbedingten Umständen zu diesen Tätigkeiten nicht in der Lage, sondern muss sich in Gestalt der von ihr organisatorisch perfekt eingeschalteten Pflegedienste beispielsweise bei der Zubereitung der Mahlzeiten der Hilfe Dritter bedienen. Insoweit ist nach ihren eigenen Angaben bezüglich des Gesundheitszustandes der Mutter auch keine Veränderung zu erwarten. Ihr Hinweis auf die aus ihrer Sicht bereits bestehende und zukünftig fortschreitende Selbständigkeit der Kinder mag zutreffen, wirft aber die Frage einer zumindest teilweisen Überforderung der Kinder auf. Die gerichtliche Sachverständige hat S… bereits jetzt, mit zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht einmal sechs Jahren, als ein Mädchen beschrieben, das sich in starkem Maße für den weniger lebenspraktischen Bruder verantwortlich fühlt. D… sorge sich demgegenüber sehr um den Gesundheitszustand der Mutter. Beide Verhaltensweisen erscheinen nicht unbedingt typisch für kleinere Kinder, sind zweifellos der besonderen Familienkonstellation geschuldet und deuten auf das Risiko möglicher Fehlentwicklungen, zumindest aber auf eine nicht gänzlich unbeschwerte Kindheit hin.

29

An dieser Stelle - und im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen - sieht sich der Senat veranlasst zu betonen, dass die Berücksichtigung der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Kindesmutter, nicht ihrer Behinderung als solcher, im Rahmen der Abwägungen für die zu treffende gerichtliche Entscheidung keineswegs der Diskriminierung der Beschwerdeführerin dient, sondern vielmehr bei der Ermittlung der dem Kindeswohl am besten entsprechenden Lösung als Teilaspekte der bestehenden Realität Beachtung finden muss. Es geht insoweit also weder um die Zuweisung eines Verschuldens, das sich angesichts einer schicksalhaften Erkrankung ohnehin verbietet, noch um die Darstellung von Defiziten ohne sachliche Notwendigkeit, sondern einzig um eine möglichst alle für die Entscheidung erheblichen Facetten im Leben der betroffenen Familie erfassende Ermittlung des Kindeswohls, an der nach der Überzeugung des Senats beiden Elternteilen in hohem Maße gelegen ist.

30

Die weitergehende Frage der räumlichen Kontinuität spielt für die Beurteilung des vorliegenden Falles deshalb keine Rolle, weil beide Eltern - insoweit erfreulicherweise in Übereinstimmung - davon ausgehen, dass die Zwillinge auch zukünftig im bisherigen Familienheim ihren Lebensmittelpunkt haben sollen und der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht erlangende Erwachsene dort mit ihnen leben wird.

31

Das sogenannte Förderungsprinzip, bei dem die Frage im Mittelpunkt steht, von wem die Kinder für den Aufbau ihrer Persönlichkeit die meiste Unterstützung erwarten können, führt nach der Überzeugung des Senats nicht zu einem deutlichen Übergewicht auf Seiten eines der Elternteile.

32

Geistig und verbal vermögen sicherlich sowohl Vater wie auch Mutter den Zwillingen gleichermaßen Hilfestellungen zu leisten, motorisch vermag dies die in ihrer Bewegungsfähigkeit krankheitsbedingt eingeschränkte Mutter jedoch nicht in gleicher Weise wie der Vater. Im Hinblick auf die grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Essen und Hygiene mögen die hinzugezogenen Hilfsdienste, deren wechselnde Mitarbeiter allerdings täglich morgens und abends nur zeitlich beschränkt zur Verfügung stehen, für einen Ausgleich sorgen. Damit sind allerdings nicht sämtliche Bedürfnisse sechs- bis siebenjähriger Kinder befriedigt, die darüber hinaus regelmäßig auch spielen und toben wollen und sollen. Werktags stehen S… und D… hierfür in begrenztem zeitlichen Umfang die Kita und deren Mitarbeiter zur Verfügung. Im häuslichen Umfeld erscheint dieser Bereich körperlicher Auslastung im Haushalt der Mutter unter deren Beteiligung nicht abgedeckt; aufgrund ihres Gesundheitszustandes ist es ihr nicht möglich, etwa mit den Zwillingen Fahrrad zu fahren, schwimmen zu gehen oder sportlich-spielerische Tätigkeiten auszuüben. Derartige für eine gesunde körperliche Entwicklung von Kindern nicht unwesentliche Möglichkeiten bestanden im familiären Kreis nur bei Mitwirkung des Vaters. Auch die feinmotorische Entwicklung der Kinder, etwa beim Schreiben und bei handwerklicher Betätigung kann die Mutter nicht aktiv selbst fördern.

33

Im Rahmen des Förderungsprinzips kommt auch der sogenannten Bindungstoleranz, d. h. der Bereitschaft und Fähigkeit, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu unterstützen, eine bedeutsame Rolle zu. In dieser Hinsicht sind beim Kindesvater - wie bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung angesprochen - erhebliche Defizite festzustellen. Nicht nur dass er in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung der Eltern die Kinder unberechtigt von der Mutter ferngehalten hat, ist im weiteren Verlauf des Verfahrens der Eindruck entstanden, dass er auch zukünftig eine strikte Trennung zwischen beiden Elternteilen in ihrem Auftreten den Kindern gegenüber umsetzen will, was den notwendigen Kontakten der Zwillinge zu beiden Elternteilen nicht förderlich erscheint. Ein derartiges Verhalten, das bereits die Sachverständige in ihrem erstinstanzlich eingeholten Gutachten feststellte, hat er etwa in jüngster Zeit dadurch dokumentiert, dass er sich trotz bestehender Umgangsregelung zurückgenommen und die ihm möglichen Kontakte zu den Kindern zu Vermeidung eines Zusammentreffens mit der Kindesmutter nicht ausgeschöpft hat. Die überschwängliche Freude, mit der die Kinder nach wochenlanger Abwesenheit auf sein Erscheinen beim Anhörungstermin vor dem Senat reagierten - und die ein Ausmaß erreichte, die eine Kindesanhörung durch das Gericht nahezu unmöglich machte - sollte den Vater nicht darüber hinwegtäuschen, dass er S… und D… in der Zwischenzeit erheblichen Sorgen und Befürchtungen im Hinblick auf seine Präsenz ausgesetzt und damit ihnen einen erheblichen Schaden zugefügt hat. Selbst unter Berücksichtigung seiner möglicherweise jahrelangen Überlastung und des heftigen Trennungskonfliktes sollte er nunmehr nach nahezu anderthalb Jahren vollzogener Trennung sein Verhalten insoweit auch emotional unter Kontrolle halten können, dass ihm eine Unterscheidung zwischen dem Paarkonflikt einerseits und den Interessen der gemeinsamen Kinder andererseits möglich ist. Jedenfalls muss ihm bewusst sein oder werden, dass er die Zwillinge in einen Loyalitätskonflikt stürzt, wenn er ihren Kontakt zu beiden Elternteilen nicht möglichst umfangreich zulässt oder seine eigene Ablehnung eines Kontaktes mit der Mutter den Kindern gegenüber zum Ausdruck bringt. Im Hinblick auf eine im Interesse der Kinder wünschenswerte Umgangsregelung erschien es dem Senat angesichts der Vorbehalte des Vaters angezeigt, es in diesem Punkt bei der Bestellung des Jugendamtes zum Ergänzungspfleger zu belassen, was gleichwohl die Verpflichtung beider Elternteile nicht aufhebt, sich zukünftig um eine wenigstens die Kindesinteressen wahrende Kommunikation zu bemühen.

34

Was die gefühlsmäßigen Bindungen der Kinder angeht, hat die Sachverständige, deren Gutachten dem Senat im Übrigen stringent, durchaus nachvollziehbar und für die zu treffende Entscheidung verwertbar erscheint, enge Beziehungen beider Kinder zu beiden Elternteilen festgestellt. Diejenige S…s scheint zum Vater etwas enger, diejenige D…s zur Mutter. Diesen Einschätzungen schießt sich der Senat nach den im Verlauf des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen an. Eigene Feststellungen zur Geschwisterbindung, die erfahrungsgemäß bei Zwillingen besonders eng ist, konnten durch das Gericht zwar nicht getroffen werden, angesichts der Tatsache, dass aber auch die im Übrigen streitenden Elternteile bislang - insoweit erfreulicherweise übereinstimmend - Überlegungen zu einer Geschwistertrennung nicht in Betracht gezogen haben, kann hier eine Trennung von S… und D… als dem Kindeswohl mit Sicherheit nicht dienlich ausgeschlossen werden.

35

Dem Willen der erst sechs Jahre und neun Monate alten Zwillinge - soweit er überhaupt erkennbar wurde - kann für die zu treffende Entscheidung naturgemäß keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Dennoch ist festzuhalten, dass sich S… offenbar dezidiert für einen Verbleib beim Vater ausgesprochen hat, während D… sich eher kindgemäß wünschte, die Eltern mögen wieder zusammenfinden.

36

Der Senat geht in Übereinstimmung mit den Einschätzungen der weiteren Verfahrensbeteiligten und auch der gerichtlich beauftragten Sachverständigen davon aus, dass im Grundsatz sowohl die Kindesmutter wie auch der Kindesvater erziehungsgeeignet und in der Lage sind, die Kinder nach ihren Möglichkeiten angemessen zu fördern. Anhaltspunkte dafür, dass der Kindesvater, wie von der Mutter behauptet, aufgrund eigner psychischer Probleme nicht fähig sei, auf die Kinder hinreichend einzugehen, haben sich für den Senat nach den in der Anhörung gewonnenen Erkenntnissen nicht bestätigt. Wie zu beobachten war, konnte er sich beim gemeinsamen Spielen/Malen vor dem Sitzungssaal auf die Bedürfnisse beider Kinder einlassen und sich ihnen emotional zuwenden. Seine zweifelsohne feststellbaren Defizite im Bereich der Bindungstoleranz, auf die bereits eingegangen wurde, sind hiervon unberührt und sollen als Risiko für die zukünftige Entwicklung der Zwillinge keineswegs außer Betracht bleiben. Insoweit geht der Senat jedoch davon aus, dass der Kindesvater mit fortschreitender Zeit und in Anbetracht der bevorstehenden Scheidung den derzeit noch bestehenden Trennungskonflikt verarbeitet und mit Hilfe des Jugendamtes, das im Interesse des Kindeswohls die Gesamtsituation der Familie weiterhin im Blick haben wird, zu einer angemessenen Kommunikation mit der Kindesmutter zurückfindet.

37

Demgegenüber erscheinen die aus ihrer körperlichen Beeinträchtigung resultierenden Einschränkungen der Mutter selbst bei bestmöglicher Organisation der Hilfe Dritter nicht ohne weiteres auszugleichen und zukünftig insoweit eine Verbesserung nicht zu erwarten zu sein. Mag sie auch durch die Einschaltung von Pflegediensten sichergestellt haben, dass alle grundlegenden Bedürfnisse des Alltags der Kinder hinreichend befriedigt werden, so kann dennoch nicht außer Betracht bleiben, dass es insbesondere bei kleineren Kindern weitere Bedürfnisse etwa nach Körperkontakt gibt, die sie nicht in vollem Umfang oder nur schwerlich befriedigen kann. Auch der natürliche und unter gesundheitlichen Gesichtspunkten wichtige mit zunehmendem Alter eher steigende Bewegungsdrang beziehungsweise Wunsch nach sportlicher Betätigung der Kinder muss unter den gegebenen Umständen zu kurz kommen. Gleichfalls nicht ohne Belang erscheint die problematische Situation in der Nacht, wenn die Mutter gegenwärtig mit den Kindern alleine ist und lediglich über ein Notfalltelefon die Hilfe Dritter hinzuholen kann. Mag ein derartiger Notfall nach ihrem Bekunden bislang nicht eingetreten und hilfsbereite Dritte, deren Anwesenheit kurzfristig möglich wäre, in der Nachbarschaft durchaus vorhanden sein, so birgt diese Situation dennoch grundsätzlich Risiken für die Kinder, die bei Anwesenheit des weitaus eher handlungsfähigen Vaters nicht zu befürchten wären. Ganz abgesehen davon sind unterhalb der Schwelle tatsächlicher Notfälle Umstände denkbar und wahrscheinlich, wie etwa, dass Kinder solchen Alters schlecht schlafen und weinend aufwachen, sich vor einem Gewitter fürchten oder im Grundsatz undramatische Bauschmerzen bekommen, in denen die Mutter aus eigener Kraft ihnen nicht beistehen kann, weil sie ohne fremde Hilfe an das Bett gefesselt ist. Auch bei solchen weitaus weniger schwerwiegenden Vorfällen erscheint eine umfassende Versorgung und Betreuung der Kinder bei Anwesenheit des Vaters besser gewährleistet.

38

Zusammenfassend spricht die Abwägung aller Belange des Kindeswohls mit deutlichem Gewicht dafür, das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Kindesvater allein zu übertragen, ohne dabei die in seiner Person festzustellenden Defizite zu übersehen. Der Senat verkennt auch keineswegs, dass mit dieser Entscheidung für die Kindesmutter noch weitergehende Konsequenzen verbunden sind, wie etwa die Aufgabe ihres bisherigen Wohnumfeldes. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass der Kindesvater die Umsetzung dieser Entscheidung mit Rücksicht auf die Belange der Kindesmutter nicht kurzfristig betreiben, sondern ihr eine angemessene Zeitspanne zur Suche nach einer neuen, behindertengerechten Wohnung in möglichst kurzer Entfernung zu dem bisherigen Familienheim gewähren bzw. sie bei ihrer Suche nach einer solchen Unterkunft unterstützen wird, wie er es bei seiner Anhörung vor dem Senat angedeutet und während der Dauer des Beschwerdeverfahrens angesichts der parallel ergangenen Entscheidung zur Wohnungszuweisung bewiesen hat.

39

Im Übrigen bleibt zu hoffen, dass die Eltern sich in Zukunft - gegebenenfalls unter Wahrnehmung aller sich ihnen bietenden Beratungsmöglichkeiten, zu deren Ausschöpfung ihnen dringend geraten wird - auf eine großzügige Ausgestaltung des Umgangsrechtes der Kindesmutter verständigen können, die erforderlich ist, um S… und D… auch weiterhin den für ihre Entwicklung dringend notwendigen Kontakt zur Mutter und das Aufrechterhalten einer intensiven Beziehung zu ihr zu ermöglichen.

III.

40

Eine Kostenentscheidung nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG ist nicht veranlasst. Im Übrigen beruht die Kostenfolge auf § 131 Abs. 3 KostO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 30 Abs. 2 KostO.

41

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert - § 543 Abs. 2 ZPO.

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1qhj/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE100073142%3Ajuris-r02&documentnumber=48&numberofresults=154&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

 

 


 

UNFÄLLE: Tödliche Hunde-Attacke

Baby stirbt in Cottbus nach Hundebiss

COTTBUS - Ein Hund hat ein acht Wochen altes Baby in Cottbus totgebissen. „Es war eine schreckliche Tragödie. Das Tier gehört zur Familie“, sagte der Cottbuser Polizeisprecher Berndt Fleischer. Die Eltern stehen unter Schock und können vorerst nicht vernommen werden.

Der Husky-Schäferhund-Mischling hatte am Samstagabend den Kinderwagen mit dem Mädchen umgestoßen und sich dann auf das Kind gestürzt, das herausgefallen war. Ein eilig herbeigerufener Notarzt konnte nicht mehr helfen. Das kleine Mädchen starb wenig später im Klinikum an den schweren Bissverletzungen.

Die Staatsanwaltschaft Cottbus leitete Ermittlungen gegen die Eltern wegen Verdachts auf fahrlässige Tötung ein. „Wir prüfen, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben“, sagte Sprecher Horst Nothbaum. Dazu wolle man herausfinden, ob es schon früher Anzeichen für ein aggressives Verhalten des Tieres gab. Die Leiche soll am Montag obduziert werden.

Warum der Hund den Säugling angriff, können sich die Ermittler nicht erklären. „Vielleicht war das Tier eifersüchtig, weil es nach der Geburt des Kindes nicht mehr so viel Aufmerksamkeit von der Familie bekam“, vermutete Polizeisprecher Fleischer.

Nichts hatte nach bisherigen Erkenntnissen auf das Familiendrama an dem sonnigen, warmen Frühlingstag hingedeutet. Der 38 Jahre alte Vater und seine 37-jährige Frau saßen mit ihren größeren Kindern bis spätabends im Hof beim Grillen. Gegen 22 Uhr stand die Familie auf, räumte den Tisch ab und brachte das Geschirr ins Haus. Das Baby blieb in der kurzen Zeit draußen auf der Terrasse im Kinderwagen. In diesem Moment kam der Hund angerannt und fiel über den Säugling her. Ein Augenblick der Unaufmerksamkeit reichte aus, um das neue Lebensglück der Familie zu zerstören. Der Husky kam in ein Tierheim. Er müsse aber nicht zwangsläufig eingeschläfert werden, sagte Amtsgerichtsdirektor Wolfgang Rupieper.

Die Tragödie im Cottbuser Stadtteil Saspow ist kein Einzelfall. Bereits einige Male passierten ähnliche Unglücke, bei denen Hunde kleine Kinder tödlich verletzten. So wurde im November 2002 ein sechs Wochen alter Säugling im sachsen-anhaltischen Hobeck Opfer eines Angriffs durch einen Rottweiler. Auch dieses Baby lag im Kinderwagen, als der Hund angriff. Der Vater reagierte sofort und erschoss das Tier mit einem Jagdgewehr. (Von Peter Jähnel, dpa)

26.04.2010

http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/11785006/62249/

 

 

 


 

 

 

Neue Wege zur Konfliktvermeidung zwischen Eltern

Unterstützung für Scheidungskinder in der Region

Von Andrea Hilscher

Sonntagabend, irgendwo in der Lausitz. Ein kleiner Tim oder eine kleine Lisa werden, erschöpft von einem erlebnisreichen Wochenende, bei ihrer Mutter abgeliefert. Der Vater, frisch geschieden, verabschiedet sich für die nächsten 14 Tage.

Scheidungsalltag für Tausende Kinder in der Region – der oft bedeutet, dass Tim und Lisa jetzt nicht einfach glücklich in Mamas Arme sinken: Die Kinder weinen, klagen über Bauchschmerzen, haben Alpträume, machen nach dem «Papa-Wochenende» plötzlich wieder ins Bett. «Und dann stehen die wütenden Mütter montags bei uns in der Kanzlei und fordern, dass wir dem Vater das Umgangsrecht einschränken» , sagt Sylvia Mittag, Rechtsanwältin in Cottbus.

Seit fünf Jahren ist sie Mitglied im regionalen «Arbeitskreis Trennung/Scheidung» und sucht gemeinsam mit Sozialarbeitern, Familienrichtern, Jugendamtsmitarbeitern und Pädagogen nach Wegen, den Trennungsprozess der Eltern für Kinder erträglicher zu machen. Jetzt berieten die Experten auf einem Kongress, wie vor allem die juristischen Verfahren so vereinfacht werden können, dass Kinder nicht zum Spielball ihrer Eltern werden. Britta Horn, Diplom-Psychologin der Erziehungsberatungsstelle der Jugendhilfe Cottbus: «In der Krise einer Trennung sind Eltern wütend, verletzt, gekränkt, wollen Rache – und sollen gleichzeitig Rücksicht nehmen und an das Wohl ihrer Kinder denken.» Eine schwierige Situation, in der Juristen und Berater die Wogen glätten müssen.

Alexander Hoestermann, Psychologe im SOS-Beratungszentrum Cottbus: «Oft ist es schon ein großer Erfolg, wenn wir es schaffen, dass die früheren Partner kühl und distanziert miteinander reden. In einer solchen emotionsfreien Atmosphäre können Lösungen gefunden werden, die dem Kind gut tun.»

Atmosphäre ohne Emotionen

Oft aber sitzen die Konflikte so tief, dass auch die beste Beratung scheitert. Jana Rakel, ausgebildete Mediatorin, sitzt in ihrer Praxis oft vor früheren Partnern, die vom Gericht oder Jugendamt zur Streitschlichtung geschickt werden. «Doch manchmal sind Konflikte schon zu verhärtet. Da ist der einstige Partner nur noch der Feind. Die frühere Frau wird für verrückt erklärt, der Mann des Missbrauchs bezichtigt und das Kind benutzt, um den Gegner zu verletzen.» Was in der Praxis heißt, dass per Gericht der Umgang gekürzt oder verhindert werden soll, dass Kinder über die Lebensverhältnisse des Ex-Partners ausspioniert werden oder immer wieder Partei ergreifen müssen in den Kämpfen der Erwachsenen.

Verpflichtet und berechtigt

«Solche Eskalation müssen wir nach Möglichkeit verhindern» , so Rechtsanwältin Mittag. Denn oft sei der Anwalt erster Ansprechpartner beim Entschluss zur Trennung, hier würden wichtige Weichen für die Zukunft gestellt. «Schicke ich einen Klienten gleich zu Beginn in eine – im Übrigen kostenlose Beratung – besteht die Chance auf Einsicht.» Einsicht in die Tatsache, dass man sich nur von Partnern trennen kann, niemals aber von der Vater- und Mutterrolle. «Im Gesetz ist festgeschrieben, dass Eltern zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt sind» , so Sylvia Mittag. «Genau in dieser Reihenfolge. Und bei allem, was wir als Anwälte tun, sollten wir immer den dritten Mandanten jedes Verfahrens im Blick haben – das Kind.»

Konkret hieße das: Schon beim Abfassen von Schriftsätzen auf scharfe Formulierungen verzichten und einen möglichst zurückhaltenden Ton anschlagen, weniger schreiben und mehr in der mündlichen Verhandlung klären, um Missverständnisse sofort ausräumen zu können. Psychologin Horn: «Kinder wollen sowieso Eltern, die ihre Angelegenheit selbst regeln und dafür keine Hilfe vom Gericht brauchen.» Schaffen die Erwachsenen es, dieses Vorbild zu liefern, kommen die Kinder auch ohne Bauchweh und Alpträume vom «Papa-Wochenende» heim.

«Aber die Familien, die ihre Trennung gut hinkriegen, sehen wir hier nicht» , sagt Claudia Trojan, Leiterin des SOS-Beratungszentrums. «Wir haben nur die Paare, die mit ihrer Situation überfordert sind. Und eben häufig auch solche, die gar keinen Kontakt mehr zum Nachwuchs wollen.» Sie erzählt von einem Kind, dass gerade die Trennung seiner Eltern verkraften muss – und die Tatsache, dass weder Vater noch Mutter das Sorgerecht wollen.

www.lr-online.de/nachrichten/LR-Themen;art1065,2006411

 

Posteingang 27.04.2008

 

 


 

 

 


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