Väternotruf informiert zum Thema

Oberlandesgericht Brandenburg

Brandenburgisches Oberlandesgericht

OLG Brandenburg

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Oberlandesgericht Brandenburg

Gertrud-Pieter Platz 11

14770 Brandenburg

 

Telefon: 03381 / 399-0

Fax: 03381 / 399-350

 

E-Mail: Verwaltung@olg.brandenburg.de

Internet: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/oberlandesgericht/

 

 

Internetauftritt des Oberlandesgerichtes Brandenburg (01/2024)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - Stand vom 01.11.2023 - https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/oberlandesgericht/aufbau-und-organisation/

 

 

Entscheidungen der Gerichte im Land Brandenburg

https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/suche

 

 

Bundesland Brandenburg

www.brandenburg.de

 

 

 

Präsident am Oberlandesgericht Brandenburg: Klaus-Christoph Clavée (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / Präsident am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.08.2015, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 19.03.1992 als Richter am Landgericht Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.06.1996 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.04.2006 als Vizepräsident am Landgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.02.2010 als Präsident am Landgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.08.2015 als Präsident am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.02.2020: Vorsitzender Richter - 1. Zivilsenat. 28.02.2016: "Ich habe Verständnis für Emotionen" - http://www.maz-online.de/Lokales/Brandenburg-Havel/OLG-.Praesident-Clavee 

Vizepräsident am Oberlandesgericht Brandenburg: Gerhard Berger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / Vizepräsident am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 27.04.2020, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1998 als Vorsitzender Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 19.08.2004 als Vizepräsident am Landgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2020 ab 9.08.2004 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 27.04.2020 als Vizepräsident am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.08.2020: als Vizepräsident am OLG Vorsitzender Richter - 2. Zivilsenat. Namensgleichheit mit: Ursula Berger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.12.2011, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 11.11.1983 als Richterin am Amtsgericht Schöneberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 11.11.1983 als Richterin am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.10.1994 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.12.2011 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt.

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des sozialistisch regierten Bundeslandes Brandenburg beschäftigen am Oberlandesgericht Brandenburg 63 Berufsrichter/innen, 3 ehrenamtliche Richter/innen als Landwirtschaftsrichter und 137 nichtrichterliche Mitarbeiter.

Das Gericht verfügt über fünfzehn Zivilsenate, darunter vier Senate zugleich als Familiensenate und ein Senat zugleich als Landwirtschaftssenat, zwei Strafsenate sowie einen Senat für Baulandsachen, einen Kartellsenat, einen Vergabesenat, einen Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen und das Disziplinargericht für Notare. Außerdem hat der Brandenburgische Anwaltsgerichtshof im Hause des Oberlandesgerichts seinen Sitz. (Stand 01/2008).

Das Oberlandesgericht Brandenburg ist für das gesamte Land Brandenburg zuständig.

 

 

Gerichte im Oberlandesgerichtsbezirk:

 

Landgericht Cottbus

 

Amtsgericht Bad Liebenwerda

Amtsgericht Cottbus

Amtsgericht Guben

Amtsgericht Lübben

Amtsgericht Senftenberg

 

 

Landgericht Frankfurt (Oder)

 

Amtsgericht Bad Freienwalde

Amtsgericht Bernau

Amtsgericht Eberswalde

Amtsgericht Eisenhüttenstadt

Amtsgericht Frankfurt (Oder)

Amtsgericht Fürstenwalde

Amtsgericht Strausberg

 

 

Landgericht Neuruppin

 

Amtsgericht Neuruppin

Amtsgericht Oranienburg

Amtsgericht Perleberg

Amtsgericht Potsdam

Amtsgericht Prenzlau

Amtsgericht Schwedt - auf Grund des Gerichtsneuordnungsgesetzes vom 19. Dezember 2011 ist das Amtsgericht Schwedt/Oder mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in den Bezirk des Landgerichts Neuruppin übergegangen.

Amtsgericht Zehdenick

 

 

Landgericht Potsdam

 

Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel

Amtsgericht Königs Wusterhausen

Amtsgericht Luckenwalde

Amtsgericht Nauen

Amtsgericht Potsdam

Amtsgericht Rathenow

Amtsgericht Zossen

 

 

Generalstaatsanwaltschaft im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichtes Brandenburg:

Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter am Oberlandesgericht Brandenburg: 

3. Zivilsenat

vormals zugleich 5. Senat für Familiensachen - GVP 01.01.2015: Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Fürstenwalde/Spree, Luckenwalde, Lübben (Spreewald), Prenzlau, Rathenow und Königs-Wusterhausen

 

 

9. Zivilsenat - zugleich 1. Senat für Familiensachen

Als Familiensenat zuständig für Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Bernau bei Berlin, Cottbus, Eberswalde, Königs Wusterhausen, Oranienburg, Prenzlau (auch soweit vor dem 1. Januar 2023 eingegangen) und Bad Freienwalde (Oder) sowie Bad Liebenwerda

GVP 01.01.2023:

Vorsitzende: VRinOLG Rohrbach-Rödding
Beisitzer: ROLG Götsche (stellvertretender Vorsitzender)
RinOLG Gieseke
RinOLG Hückel

Gesine Rohrbach-Rödding (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.08.2008, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 14.09.1989 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 02.11.1994 als Richterin am Landgericht Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.01.1996 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.08.2008 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. 2008: 9 UF 213 /07. 2010: Präsidiumsmitglied am Oberlandesgericht Brandenburg. GVP 01.04.2010, 01.09.2012, 01.03.2014, 01.01.2015: Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen. 9 UF 158/12 - Beschluss vom 30.10.2012. Der 9. Zivilsenat - zugleich 1. Senat für Familiensachen unter der Vorsitzenden Richterin Rohrbach-Rödding, Richterin Gieseke und Richterin Kaesbach wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Frank Götsche (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 13.05.2002, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 07.10.1998 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. FamRZ 17/2005, FamRZ 10/2007, JA 10/2007, 2008: 9 UF 213 /07, FamRZ 23/2008, FamRZ 5/2009. Fachkonferenz Köln: "Reformen im Familienrecht - Rückblick und Ausblick 21.- 22. November 2008 - http://www.deubner-rechtsportal.de/famrkongress/index.html. GVP 01.04.2010: Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen. GVP 01.01.2011, 01.09.2012, 01.08.2020: stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen. 9 UF 158/12 - Beschluss vom 30.10.2012. Namensgleichheit mit: Susanne Götsche (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 09.03.1998 als Richterin am Amtsgericht Zossen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008, 2010 und 2012 ab 09.03.1998 als Richterin am Amtsgericht Zossen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 09.03.1998 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012. 01.09.2013: aufgeführt.

Simra Gieseke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.12.2005, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.10.1995 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 31.03.1999 als Richterin am Landgericht Neuruppin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.12.2005 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.04.2010, 01.09.2012, 01.03.2014: 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen. 9 UF 158/12 - Beschluss vom 30.10.2012. Der 9. Zivilsenat - zugleich 1. Senat für Familiensachen unter der Vorsitzenden Richterin Rohrbach-Rödding, Richterin Gieseke und Richterin Kaesbach wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Ulrike Kaesbach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1956) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.12.2011, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Ulrike Peters ab 11.06.1996 als Richterin am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Ulrike Kaesbach ab 11.06.1996 als Richterin am Landgericht Frankfurt (Oder) - abgeordnet - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 11.06.1996 als Richterin am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.12.2011 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 2009: als Beisitzerin am 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.01.2011, 01.07.2011: als Richterin am Landgericht abgeordnet an das Oberlandesgericht Brandenburg / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.12.2011: 01.09.2012, 01.03.2014, 01.01.2015: Beisitzerin / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen. Der 9. Zivilsenat - zugleich 1. Senat für Familiensachen unter der Vorsitzenden Richterin Rohrbach-Rödding, Richterin Gieseke und Richterin Kaesbach wird vom Väternotruf nicht empfohlen. 

 

 

10. Zivilsenat

Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.01.2023 - keine Zuständigkeit für Familiensachen

vormals zugleich 2. Senat für Familiensachen (Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.12.2022)

Amtsgericht Bernau, 31.01.2013 - 6 F 877/12 - OLG Brandenburg, 06.10.2015 - 10 UF 57/13 - FamRZ 2018, 1757 - Umgangsausschluss für eineinhalb Jahre - http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE216642018&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Wir sind so klug in Brandenburg und dennoch spukt's in Tegel. Für die Vermeidung von Schäden durch die Rechtsprechung des 2. Senat für Familiensachen - 10. Zivilsenat empfiehlt sich der vorherige Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Soll später keiner sagen, wir hätten ihn oder sie nicht vorher gewarnt. Aber wo viel Schatten ist, da gibt`s auch mal Licht: 10 UF 119/07 - Beschluss vom 22.05.2008 - FamRZ 2/2009. Es geht doch, wenn Richter/in nur will.

 

 

13. Zivilsenat - zugleich 4. Senat für Familiensachen

Als Familiensenat zuständig für Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Nauen, Neuruppin, Schwedt/Oder, Senftenberg, Strausberg, Zehdenick, Zossen, Eisenhüttenstadt und Lübben

GVP 01.01.2023:

VROLG Prof. Dr. Wendtland
Beisitzer: RinOLG Krüger-Velthusen (stellvertretende Vorsitzende) (0,75)
- zugleich Verwaltung und Güterichterin -
RinOLG Dr. von Bülow (0,75) - zugleich Verwaltung -
RinOLG Meier-Ewert
VVROLG Prof. Dr. Wendtland
Beisitzer: RinOLG Krüger-Velthusen (stellvertretende Vorsitzende) (0,75)
- zugleich Verwaltung und Güterichterin -
RinOLG Dr. von Bülow (0,75) - zugleich Verwaltung -
RinOLG Meier-Ewert

Prof. Dr. Holger Wendtland (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab , ..., 2013, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.1995 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 01.10.2006 als Vizepräsident am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2022 ab 01.10.2006 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 12/2010: als amtierender ständiger Vertreters des Direktors des Amtsgerichts Eberswalde aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.03.2014, 01.01.2023: Vorsitzender Richter / 13. Zivilsenat - 4. Familiensenat. Der Titel der Doktorarbeit ist dem Väternotruf nicht bekannt. sollte aber beim Bundesbildungsministerium erfragbar sein, wozu ist ein solches Ministerium sonst gut?

Dr. Axel Burghart (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.10.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.06.1998 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.06.2000 als Richter am Landgericht Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004, 2006, 2008, 2010 und 2012 ab 02.06.2000 als Richter am Landgericht Hamburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2013 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Landgericht Hamburg - GVP 2010, 2011, 2012 nicht aufgeführt. 2012: möglicherweise abgeordnet an das Oberlandesgericht Brandenburg / 13. Zivilsenat, zugleich 4. Senat für Familiensachen. GVP 01.08.2014: stellvertretender Vorsitztender Richter / 13. Zivilsenat, zugleich 4. Senat für Familiensachen. Der Titel der Doktorarbeit ist dem Väternotruf nicht bekannt. sollte aber beim Bundesbildungsministerium erfragbar sein, wozu ist ein solches Ministerium sonst gut?

Vera Krüger-Velthusen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab , ..., 2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 und 2004 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.12.2000 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ohne Angabe Geburtsdatum ab 08.07.2005 als Richterin am Amtsgericht Villingen-Schwenningen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ohne Nennung Geburtsdatum ab 08.07.2005 als Richterin am Amtsgericht Singen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2013 ohne Nennung Geburtsdatum ab 08.07.2005 als Richterin am Amtsgericht Singen - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 ab 08.07.2005 als Richterin am Amtsgericht Potsdam - abgeordnet - aufgeführt. 2014: Oberlandesgericht Brandenburg / als Richterin am Amtsgericht Beisitzerin - 13. Zivilsenat - zugleich 4. Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.08.2018: als Richterin am Amtsgericht Beisitzerin - 13. Zivilsenat - zugleich 4. Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.02.2020: stellvertretende Vorsitzende 13. Zivilsenat - zugleich 4. Senat für Familiensachen. 2022: Pressesprecherin des Oberlandesgerichtes Brandenburg.

Oberlandesgericht Brandenburg 13. Zivilsenat - 4. Familiensenat setzt sich für die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ein - 13 UF 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht - Beschluss vom 06.02.2008 zu 53 F 86/07 Amtsgericht Neuruppin - Pfui, pfui, schäm dich, alle Leute sehen dich - ausführlich siehe unten

Brandenburgisches Oberlandesgericht - 13 UF 175/13 - Beschluss vom 17.02.2014 - ausführlich unter Amtsgericht Schwedt


 

15. Zivilsenat - zugleich 3. Senat für Familiensachen

zuständig in Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Frankfurt (Oder), Luckenwalde, Perleberg, Potsdam, Fürstenwalde/Spree, Rathenow (auch soweit vor dem 1. Januar 2023 eingegangen) und Brandenburg an der Havel (auch soweit vor dem 1. Januar 2023 eingegangen)

Jens Gutjahr (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab , ..., 2023, 2024) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.07.1995 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 27.07.1999 als Richter am Landgericht Potsdam - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.03.2001 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. 01.12.2004: Mitglied der Expertenkommission des BMJ Familiengerichtsverfahren. FamRZ 22/2008, FamRZ 20/2009: Beschluss vom 09.03.2009 - 10 UF 204/08: Entzug des Sorgerechtes nach §1671 BGB weil Vater die Betreuung des Kindes in einer Kinderkrippe ablehnt und das Kind statt dessen selbst betreuen will. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.01.2011: stellvertretender Vorsitzender Richter / 10. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012: stellvertretender Vorsitzender Richter / 3. Zivilsenat - 5. Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012, 01.08.2018: stellvertretender Vorsitzender Richter / 10. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.08.2020: Beisitzer 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.01.2022: stellvertretender Vorsitzender Richter - 10. Zivilsenat - 2. Familiensenat. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.01.2023: stellvertretender Vorsitzender Richter - 15. Zivilsenat, zugleich 3. Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.10.2023, 01.01.2024: Vorsitzender Richter - 15. Zivilsenat, zugleich 3. Senat für Familiensachen.

Nevin Bekiş (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.07.2003, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.07.1992 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1996 ab 01.12.1994 als Richterin am Landgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.12.1994 als Richterin am Landgericht Potsdam - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1994 als Richterin am Landgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.2003 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2003 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.07.2003 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Bekis wird mit s-Sonderzeichen geschrieben. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.08.2014: Beisitzerin 13. Zivilsenat - 4. Familiensenat. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.07.2018: Beisitzerin 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.02.2020, 01.01.2022: stellvertretende Vorsitzende Richterin 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat. Richterin Bekiş wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Michael Neumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.10.2008, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 und 2008 ab 22.11.1996 als Richter am Amtsgericht Luckenwalde - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Michael Neumann nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2008 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012, 01.01.2022: Beisitzer 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat.

Susanne Jungermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.06.2005, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 28.11.1996 als Richterin am Landgericht Cottbus - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.06.2005 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.12.2011: Beisitzerin am 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat. GVP 01.09.2012, 01.01.2013: stellvertretende Vorsitzende Richterin 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.03.2020, 01.01.2022: Beisitzerin 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat.

15 WF 259/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht - 42 F 113/02 Amtsgericht Brandenburg an der Havel - Zweigstelle Belzig - Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluß. In dem Prozeßkostenhilfeverfahren ... hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gottwaldt, den Richter am Oberlandesgericht Langer und die Richterin am Landgericht Bekis am 14. November 2002 b e s c h l o s s e n : Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familien- gerichts - Brandenburg an der Havel - Zweigstelle Belzig - vom 16.09.2002 - 42 F 113/02 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : ...Zu all dem hat die Antragsgegnerin bislang nichts vorgetragen. Die knappen Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 25.07.2002 erschöpfen sich im wesentlichen in der Behauptung, es sei "illusorisch, anzunehmen, daß sie als Floristin ein Nettoeinkommen von € 1.606,-- erzielen könnte". Warum die erst 37 Jahre alte Antragsgegnerin, die gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft, bei gehöriger Anstrengung nicht in einem anderen Beruf und/oder durch Aushilfstätigkeiten ein zur Abdeckung des Mindestunterhaltsbedarfs ihrer Kinder hinreichendes Einkommen erzielen könnte, ist nicht zu erkennen. ..." - https://www.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/15%20WF%20259-02.pdf

Bundesverfassungsgericht - 1.4.2008 - 1 BvR 1620/04: Regelmäßig keine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht - Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.4.2008 - 1 BvR 1620/04 - siehe unten. Sehr witzig das ganze. Man stelle sich nur einmal vor, das Bundesverfassungsgericht hätte geurteilt: keine zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht. Aber so sind sie nun einmal die Herren und Damen in Karlsruhe, urteilen wie es ihnen grad passt. "Verfassungsbeschwerde des Herrn B..., 1. unmittelbar gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2004 - 15 UF 233/00 -, 2. mittelbar gegen § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FGG hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat– unter Mitwirkung der Richterin und Richter Präsident Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Kirchhof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2007 ..." - https://www.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/15%20WF%20259-02.pdf

 

 

Richter am Oberlandesgericht Brandenburg - alphabetisch:

Dr. Uwe Bachnick (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab , ..., 2012, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.06.1995 als Richter am Amtsgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.05.2002 als Vorsitzender Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.05.2002 als Vorsitzender Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2022 ab 01.05.2002 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012: beisitzender Richter / 3. Zivilsenat - 5. Senat für Familiensachen. Der Titel der Doktorarbeit ist dem Väternotruf nicht bekannt. sollte aber beim Bundesbildungsministerium erfragbar sein, wozu ist ein solches Ministerium sonst gut? 

 

 

Frank Beckmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.09.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.06.2000 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2017 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. FamRZ 24/2006. 2010: Präsidiumsmitglied am Oberlandesgericht Brandenburg. 

Claudia Behnert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.09.2001 als Richterin am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.05.2005 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.05.2020 als Direktorin am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01..2023: Vorsitzende Richterin. 21.09.2023: "Claudia Behnert war ab 1. Mai 2020 Direktorin des Amtsgerichtes Fürstenwalde/Spree. Zum 1. September 2023 ist sie ans Oberlandesgericht gewechselt. Nach etwas mehr als drei Jahren hat die Direktorin des Amtsgerichts Fürstenwalde, Claudia Behnert, das Haus wieder verlassen. Wann ihre Stelle wieder besetzt wird, ist offen. ..." - https://www.moz.de/lokales/fuerstenwalde/amtsgericht-fuerstenwalde-direktorin-claudia-behnert-geht-_-wer-jetzt-uebernimmt-71761331.html

Nevin Bekiş (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.07.2003, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.07.1992 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1996 ab 01.12.1994 als Richterin am Landgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.12.1994 als Richterin am Landgericht Potsdam - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1994 als Richterin am Landgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.2003 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2003 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.07.2003 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Bekis wird mit s-Sonderzeichen geschrieben. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.08.2014: Beisitzerin 13. Zivilsenat - 4. Familiensenat. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.07.2018: Beisitzerin 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.02.2020, 01.01.2022: stellvertretende Vorsitzende Richterin 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat. Richterin Bekiş wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Gerhard Berger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / Vizepräsident am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 27.04.2020, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1998 als Vorsitzender Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 19.08.2004 als Vizepräsident am Landgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2020 ab 9.08.2004 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 27.04.2020 als Vizepräsident am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.08.2020: als Vizepräsident am OLG Vorsitzender Richter - 2. Zivilsenat. Namensgleichheit mit: Ursula Berger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.12.2011, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 11.11.1983 als Richterin am Amtsgericht Schöneberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 11.11.1983 als Richterin am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.10.1994 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.12.2011 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt.

Heiko van den Bosch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.07.2003, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 04.11.1999 als Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Namensgleichheit mit: Anke van den Bosch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Koblenz (ab 24.10.2016, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 1998 und 2000 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt (Dienstantritt wohl um 1997). Im Handbuch der Justiz 2002 und 2008 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Landgericht Mönchengladbach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Anke van den Bosch nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ab 19.06.2000 als Richterin am Amtsgericht Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 24.10.2016 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Koblenz aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Koblenz - GVP 01.01.2013. Amtsgericht Koblenz - 2019: weitere aufsichtführende Richterin.

Dr. Axel Burghart (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.10.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.06.1998 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.06.2000 als Richter am Landgericht Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004, 2006, 2008, 2010 und 2012 ab 02.06.2000 als Richter am Landgericht Hamburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2013 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Landgericht Hamburg - GVP 2010, 2011, 2012 nicht aufgeführt. 2012: möglicherweise abgeordnet an das Oberlandesgericht Brandenburg / 13. Zivilsenat, zugleich 4. Senat für Familiensachen. GVP 01.08.2014: stellvertretender Vorsitztender Richter / 13. Zivilsenat, zugleich 4. Senat für Familiensachen. Der Titel der Doktorarbeit ist dem Väternotruf nicht bekannt. sollte aber beim Bundesbildungsministerium erfragbar sein, wozu ist ein solches Ministerium sonst gut?

Hans-Dieter Cablitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 14.04.1994 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 und 2002 ab 14.04.1998 als Richter am Amtsgericht Bergen / Rügen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 14.04.1994 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 14.04.1994 als Richter am Amtsgericht Potsdam - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 11.08.2011 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Potsdam - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.08.2011 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Potsdam - GVP 12.12.2006. Amtsgericht Potsdam - GVP 11.12.2007: nicht aufgeführt. Namensgleichheit mit: Kathrin Cablitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Kathrin Krämer ab 02.12.1999 als Richterin am Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Kathrin Cablitz ab 02.12.1999 als Richterin am Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen - beurlaubt - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.12.1999 als Richterin am Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014  ab 02.12.1999 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg - abgeordnet, 3/4 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Klaus-Christoph Clavée (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / Präsident am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.08.2015, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 19.03.1992 als Richter am Landgericht Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.06.1996 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.04.2006 als Vizepräsident am Landgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.02.2010 als Präsident am Landgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.08.2015 als Präsident am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.02.2020: Vorsitzender Richter - 1. Zivilsenat. 28.02.2016: "Ich habe Verständnis für Emotionen" - http://www.maz-online.de/Lokales/Brandenburg-Havel/OLG-.Praesident-Clavee

Andreas Jörg Dielitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.04.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.2000 als Vorsitzender Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.11.2000 als Vorsitzender Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.11.2000 als Vorsitzender Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2020 ab 01.11.2000 als Vorsitzender Richter am Landgericht Potsdam aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2021 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Landgericht Potsdam - GVP 01.01.2010. 2009, ..., 2013: auf Vorschlag der CDU ehrenamtlicher Richter am Verfassungsgericht des Landes Brandenburg - http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.176778.de

Ursula Fladée (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.05.2021, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2000 unter dem Namen Ursula Fladee ab 10.03.1998 als Richterin am Landgericht Cottbus - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Ursula Fladee ab 01.05.2000 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 unter dem Namen Ursula Feles ab 01.05.2000 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Ursula Feles ab 01.05.2000 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Ursula Fladée ab 01.05.2000 als Direktorin am Amtsgericht Rathenow aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.10.2014 als Direktorin am Amtsgericht Zossen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.05.2021 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.04.2010: stellvertretende Vorsitzende / 1. Zivilsenat. 2011: mit der weiteren Führung der Geschäfte des Direktors am Amtsgericht Bad Freienwalde beauftragt. 24.07.2014: "Ursula Fladée hat sich um Leitung des Amtsgerichts Zossen beworben Gerichtsdirektorin orientiert sich neu" - http://www.maz-online.de/Lokales/Havelland/Gerichtsdirektorin-Ursula-Fladee-hat-sich-um-Leitung-des-Amtsgerichts-Zossen-beworben. Amtsgericht Zossen - GVP 01.05.2021: "Aufgrund der Versetzung von Frau Dir’in AG Fladée an das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Wirkung zum 1. Mai 2021 ist das ihr zugewiesene Dezernat aufzulösen und zur gleichmäßigen Verteilung der richterlichen Geschäfte der Besondere Teil des Geschäftsverteilungsplanes zu ändern.". Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.09.2021, 01.01.2022: Vorsitzende Richterin - 10. Zivilsenat - 2. Familiensenat. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.01.2023: Vorsitzende Richterin - 10.Zivilsenat. Namensgleichheit mit: Harald Feles (geb. (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Oberstaatsanwalt bei Staatsanwaltschaft Potsdam (ab , ..., 2008, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 03.02.1998 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Cottbus - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 31.01.2002 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 31.01.2002 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ud 2010 ab 31.01.2002 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Potsdam - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2018 ab 31.01.2002 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Potsdam aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 unter dem Namen Harald Feles nicht aufgeführt.

Carsten Funder (Jg. 1962) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.07.2003, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 als Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt.

Simra Gieseke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.12.2005, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.10.1995 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 31.03.1999 als Richterin am Landgericht Neuruppin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.12.2005 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.04.2010, 01.09.2012, 01.03.2014: 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen. 9 UF 158/12 - Beschluss vom 30.10.2012. Der 9. Zivilsenat - zugleich 1. Senat für Familiensachen unter der Vorsitzenden Richterin Rohrbach-Rödding, Richterin Gieseke und Richterin Kaesbach wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Frank Götsche (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 13.05.2002, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 07.10.1998 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. FamRZ 17/2005, FamRZ 10/2007, JA 10/2007, 2008: 9 UF 213 /07, FamRZ 23/2008, FamRZ 5/2009. Fachkonferenz Köln: "Reformen im Familienrecht - Rückblick und Ausblick 21.- 22. November 2008 - http://www.deubner-rechtsportal.de/famrkongress/index.html. GVP 01.04.2010: Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen. GVP 01.01.2011, 01.09.2012, 01.08.2020: stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen. 9 UF 158/12 - Beschluss vom 30.10.2012. Namensgleichheit mit: Susanne Götsche (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 09.03.1998 als Richterin am Amtsgericht Zossen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008, 2010 und 2012 ab 09.03.1998 als Richterin am Amtsgericht Zossen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 09.03.1998 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012. 01.09.2013: aufgeführt.

Wolfram Grepel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.05.2002, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 23.12.1997 als Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.05.2002 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.11.2010 als Richter am 13. Zivilsenat - 4. Familiensenat aufgeführt. GVP 01.04.2011: als stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 13. Zivilsenat - 4. Familiensenat aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012, 01.01.2013: Beisitzer / 13. Zivilsenat, zugleich 4. Senat für Familiensachen. GVP 01.03.2014: nicht aufgeführt. 2013: Gesamtrichterrat bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht - http://www.mdj.brandenburg.de/cms/detail.php/lbm1.c.331300.de. 2014: Referatsleiter: Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Insolvenzrecht, Familienrecht, Schutz Minderjähriger, Rechtshilfe in Zivil- und Verwaltungssachen, Legalisation, Schiedswesen). GVP 01.01.2018, 01.08.2020: nicht aufgeführt.

Jens Gutjahr (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab , ..., 2023, 2024) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.07.1995 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 27.07.1999 als Richter am Landgericht Potsdam - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.03.2001 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. 01.12.2004: Mitglied der Expertenkommission des BMJ Familiengerichtsverfahren. FamRZ 22/2008, FamRZ 20/2009: Beschluss vom 09.03.2009 - 10 UF 204/08: Entzug des Sorgerechtes nach §1671 BGB weil Vater die Betreuung des Kindes in einer Kinderkrippe ablehnt und das Kind statt dessen selbst betreuen will. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.01.2011: stellvertretender Vorsitzender Richter / 10. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012: stellvertretender Vorsitzender Richter / 3. Zivilsenat - 5. Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012, 01.08.2018: stellvertretender Vorsitzender Richter / 10. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.08.2020: Beisitzer 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.01.2022: stellvertretender Vorsitzender Richter - 10. Zivilsenat - 2. Familiensenat. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.01.2023: stellvertretender Vorsitzender Richter - 15. Zivilsenat, zugleich 3. Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.10.2023, 01.01.2024: Vorsitzender Richter - 15. Zivilsenat, zugleich 3. Senat für Familiensachen.

Lutz Hänisch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.09.2001, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 21.07.1999 als Richter am Landgericht Potsdam - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.09.2001 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 01.09.2001 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2018 ab 01.09.2001 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 06.06.2018 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt.

Martin Heck (Jg. 1966) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.10.2006, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab11.01.2000 als Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt.

Dr. Lars Hein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.09.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.09.2002 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 21.07.2006 als Richter am Landgericht Neuruppin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 21.07.2006 als Richter am Landgericht Neuruppin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2017 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Namensgleichheit mit: Ulrike Hein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Landgericht Potsdam (ab 26.06.2006, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.09.2002 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 26.06.2006 als Richterin am Landgericht Potsdam - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2022 ab 26.06.2006 als Richterin am Landgericht Potsdam - abgeordnet, 6/10 Stelle - aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.03.2017, 01.01.2023: aufgeführt als Richterin am Landgericht.

Ulrike Hein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Landgericht Potsdam (ab 26.06.2006, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.09.2002 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 26.06.2006 als Richterin am Landgericht Potsdam - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2022 ab 26.06.2006 als Richterin am Landgericht Potsdam - abgeordnet, 6/10 Stelle - aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.03.2017, 01.01.2023: aufgeführt als Richterin am Landgericht. Namensgleichheit mit: Dr. Lars Hein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.09.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.09.2002 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 21.07.2006 als Richter am Landgericht Neuruppin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 21.07.2006 als Richter am Landgericht Neuruppin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2017 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt.

Sven Hering (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 10.08.2011, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.08.2000 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 11.08.2000 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 10.08.2011 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Amtsgericht Potsdam - GVP 12.12.2006, GVP 11.12.2007, GVP 16.12.2008. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.01.2013, 01.08.2014: abgeordnet als Beisitzer am 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.01.2015: 5. Zivilsenat - Landwirtschaftsenat und Notarsenat.

Dr. Rainer Huth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.03.2002, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.03.2002 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Der Titel der Doktorarbeit ist dem Väternotruf nicht bekannt. sollte aber beim Bundesbildungsministerium erfragbar sein, wozu ist ein solches Ministerium sonst gut? Namensgleichheit mit: Patricia Flender-Huth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Potsdam (ab , ..., 2017, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 1996 ab 01.11.1993 als Richterin/Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.02.1997 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 22.02.1997 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Potsdam - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.11.1993 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Potsdam - halbe Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Patricia Flender-Huth nicht aufgeführt.

Joachim Hütter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 07.11.2011, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 27.11.1991 als Richter am Landgericht Hagen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.04.1995 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 07.07.2011 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.01.2013: Vorsitzender Richter - 11. Zivilsenat.

Judith Janik (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 11.08.2011, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.08.2000 als Richterin am Amtsgericht Königs Wusterhausen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 10.08.2000 als Richterin am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 10.08.2000 als Richterin am Amtsgericht Potsdam - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 11.08.2011 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Potsdam - GVP 12.12.2006, GVP 11.12.2007, GVP 16.12.2008. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.11.2010: abgeordnet an den 13. Zivilsenat - 4. Familiensenat am Oberlandesgericht Brandenburg. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.04.2011, 01.01.2013: Beisitzerin / 2. Zivilsenat. GVP 01.03.2014: Beisitzerin / 10. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.01.2022: stellvertretende Vorsitzende - 7. Zivilsenat und Präsidiumsmitglied. 2019, ..., 2021: Pressesprecherin. 2023: Datenschutzbeauftragte.

Susanne Jungermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.06.2005, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 28.11.1996 als Richterin am Landgericht Cottbus - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.06.2005 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.12.2011: Beisitzerin am 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat. GVP 01.09.2012, 01.01.2013: stellvertretende Vorsitzende Richterin 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.03.2020, 01.01.2022: Beisitzerin 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat. 

Ulrike Kaesbach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1956) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.12.2011, ..., 2022) -im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Ulrike Peters ab 11.06.1996 als Richterin am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Ulrike Kaesbach ab 11.06.1996 als Richterin am Landgericht Frankfurt (Oder) - abgeordnet - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 11.06.1996 als Richterin am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.12.2011 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 2009: als Beisitzerin am 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.01.2011, 01.07.2011: als Richterin am Landgericht abgeordnet an das Oberlandesgericht Brandenburg / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.12.2011: 01.09.2012, 01.03.2014, 01.01.2015: Beisitzerin / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen. Der 9. Zivilsenat - zugleich 1. Senat für Familiensachen unter der Vorsitzenden Richterin Rohrbach-Rödding, Richterin Gieseke und Richterin Kaesbach wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Helmut Krah (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.10.2011, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 13.01.1988 unter den Namen Krah-Hülsen als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 unter den Namen Krah-Hülsen ab 13.11.1992 als Richter am Landgericht Stralsund - abgeordnet - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. Im Handbuch der Justiz 1998 und 2002 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzender Richter am Landgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.03.2003 als Vizepräsident am Landgericht Neuruppin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2011 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.12.2011, 01.01.2015: Vorsitzender Richter 2. Zivilsenat und Vorsitzender Richter 3. Zivilsenat - 5. Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.03.2017, 01.01.2023: Vorsitzender Richter 3. Zivilsenat. Namensgleichheit mit: Karin Hülsen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Duisburg (ab 30.12.1996, ..., 2010). Namensgleichheit mit: Julia Hülsen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1986) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Köln (ab 01.03.2013, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.03.2013 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt.

Vera Krüger-Velthusen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab , ..., 2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 und 2004 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.12.2000 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ohne Angabe Geburtsdatum ab 08.07.2005 als Richterin am Amtsgericht Villingen-Schwenningen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ohne Nennung Geburtsdatum ab 08.07.2005 als Richterin am Amtsgericht Singen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2013 ohne Nennung Geburtsdatum ab 08.07.2005 als Richterin am Amtsgericht Singen - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 ab 08.07.2005 als Richterin am Amtsgericht Potsdam - abgeordnet - aufgeführt. 2014: Oberlandesgericht Brandenburg / als Richterin am Amtsgericht Beisitzerin - 13. Zivilsenat - zugleich 4. Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.08.2018: als Richterin am Amtsgericht Beisitzerin - 13. Zivilsenat - zugleich 4. Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.02.2020: stellvertretende Vorsitzende 13. Zivilsenat - zugleich 4. Senat für Familiensachen. 2022, 2023: Pressesprecherin des Oberlandesgerichtes Brandenburg.

Volkmar Kuhlig (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.11.1995, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.11.1995 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.11.1995 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 01.11.1995 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. 

Eva Marquardt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab , ..., 2008, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 und 2006 ab 01.12.1996 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 01.12.1996 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 01.12.1996 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt.Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.12.1996 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg - Leerstelle - aufgeführt.  2010: wohl tätig als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Eberswalde. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.01.2013: aufgeführt. Namensgleichheit mit: Christoph Marquardt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Landgericht Frankfurt an der Oder (ab 07.12.2005, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.03.2000 als Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 07.12.2005 als Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. 

Cornelia Michalski (Jg. 1960) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / 1. Strafsenat (ab 01.10.2006, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 08.07.1997 als Richterin am Landgericht Potsdam aufgeführt.

Renate Morath (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / 3. Zivilsenat - 5. Senat für Familiensachen (ab , ..., 2012, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 18.09.2002 als Richterin am Landgericht Potsdam - abgeordnet, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 18.09.2002 als Richterin am Landgericht Potsdam - halbe Stelle - aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012, 01.03.2014: Beisitzerin / 3. Zivilsenat - 5. Senat für Familiensachen.

Michael Neumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.10.2008, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 und 2008 ab 22.11.1996 als Richter am Amtsgericht Luckenwalde - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Michael Neumann nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2008 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012, 01.01.2022: Beisitzer 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat.

René Nowitzki (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 17.06.2010, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 31.05.2001 als Richter am Landgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2008 ab 12.12.2004 als Richter am Landgericht Potsdam - abgeordnet aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 12.12.2004 als Richter am Landgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 17.06.2010 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.12.2012: beisitzender Richter / 10. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen. GVP 01.03.2014: Beisitzer / 2. Zivilsenat.

Christian Odenbreit (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 06.06.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 08.07.1997 als Richter am Landgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.04.2007 als Vorsitzender Richter am Landgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 06.06.2018 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Namensgleichheit mit: Claudia Cerreto (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Neuruppin / Vizepräsidentin am Landgericht Neuruppin (ab 01.06.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Odenbreit ab 01.11.1999 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.06.2003 als Richterin am Amtsgericht Nauen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 02.10.2008 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Nauen - abgeordnet mit halber Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 02.10.2008 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Nauen - abgeordnet mit 0,85 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 02.10.2008 unter dem Namen Claudia Odenbreit 02.10.2008 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Nauen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 unter dem Namen Claudia Cerreto ab 01.12.2018 als Direktorin am Amtsgericht Nauen aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.06.2021 unter dem Namen Claudia Cerreto ab 01.06.2021 als Vizepräsidentin am Landgericht Neuruppin aufgeführt. Amtsgericht Nauen - GVP 01.01.2019: unter dem Namen Cerreto aufgeführt. Amtsgericht Nauen - GVP 01.01.2020, 01.01.2021: Direktorin. 26.11.2018: "Neue Direktorin am Amtsgericht ernannt. Claudia Cerreto übernimmt den Vorsitz im Amtsgericht Nauen von Dieter Neumann, der in Ruhestand geht. Die 46-Jährige war viele Jahre schon als Stellvertreterin tätig. Die offizielle Einführung ins Amt ist am 6. Dezember. ..." - http://www.maz-online.de/Lokales/Havelland/Neue-Direktorin-am-Amtsgericht-Nauen. 2018, 2019: Vorsitzende Deutscher Richterbund - Landesverband Brandenburg e. V. 17.01.2021: "Im Beruf urteilt er über die Einhaltung von Recht und Gesetz. Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie hält er für nicht rechtens, Impfen für zu gefährlich. Nun hat der promovierte Strafrichter Pieter Schleiter, der in Brandenburg wohnt und am Berliner Landgericht arbeitet, in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, die Sars-CoV-2-Eindämmungsverordnung und die Sars-CoV-2-Quarantäneverordnung des Bundeslands Brandenburg, die Sars-CoV-2-Verordnung Berlin sowie gegen das Handeln der Bundeskanzlerin und der 16 Ministerpräsidenten seit Beginn der Pandemie eingelegt. ... „Der Richterbund Brandenburg teilt die Auffassung des Kollegen nicht“, sagt die Landesvorsitzende Claudia Cerreto am Sonntag auf Anfrage. „Corona zu verleugnen, ist in diesen Zeiten nicht nur gefährlich, sondern angesichts der fast täglich steigenden Todesfällen auch ein Hohn für die Opfer der Pandemie“, sagt sie. Das Tragen einer Maske sei auch einem Richter sowohl privat als auch dienstlich zumutbar. „Pflegekräfte und medizinisches Personal, um nur ein Beispiel zu nennen, müssen dies in einem viel belastenderen Ausmaß", sagt Cerreto, Direktorin des Amtsgerichts Nauen (Havelland). ..." - https://www.pnn.de/brandenburg/protest-gegen-corona-regeln-richter-aus-brandenburg-legt-verfassungsbeschwerde-in-karlsruhe-ein/26824584.html. 28.06.2021: "Claudia Cerreto wollte eigentlich Lehrerin für Latein und Religion werden, doch dann studierte sie Jura und leitete zuletzt das Amtsgericht Nauen. Cerreto ist seit 2015 ehrenamtliche Chefin des Richterbundes in Brandenburg – und seit Juni 2021 Vizepräsidentin am Landgericht in Neuruppin." - https://www.maz-online.de/Lokales/Ostprignitz-Ruppin/Neuruppin/Das-Landgericht-Neuruppin-hat-eine-Vizepraesidentin.

Rembert Pliester (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 05.01.1998, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 05.01.1998 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 05.01.1998 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. 

Gesine Rohrbach-Rödding (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.08.2008, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 14.09.1989 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 02.11.1994 als Richterin am Landgericht Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.01.1996 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.08.2008 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. 2008: 9 UF 213 /07. 2010: Präsidiumsmitglied am Oberlandesgericht Brandenburg. GVP 01.04.2010, 01.09.2012, 01.03.2014, 01.01.2015: Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen. 9 UF 158/12 - Beschluss vom 30.10.2012. Der 9. Zivilsenat - zugleich 1. Senat für Familiensachen unter der Vorsitzenden Richterin Rohrbach-Rödding, Richterin Gieseke und Richterin Kaesbach wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Dr. Ingrid Schäfer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.09.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1992 unter dem Namen Ingrid Schäfer nicht aufgeführt und wohl auch nicht unter dem Vornamen Ingrid im Gerichtsbezirk des Bundeslandes Brandenburg. Im Handbuch der Justiz 1996 und 1998 ab 14.11.1995 als Richterin am Landgericht Potsdam - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 01.08.1999 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2017 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.01.2018: mit je 0,5 Stelle - Vorsitzende Richterin / 4. Zivilsenat - zugleich Entschädigungssenat / 7. Zivilsenat. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.07.2018: Vorsitzende Richterin / 4. Zivilsenat - zugleich Entschädigungssenat. Der Titel der Doktorarbeit ist dem Väternotruf nicht bekannt. sollte aber beim Bundesbildungsministerium erfragbar sein, wozu ist ein solches Ministerium sonst gut? Namensgleichheit mit: Ingrid Schäfer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richterin am Arbeitsgericht Wesel (ab 01.07.1993, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.07.1993 als Richterin am Arbeitsgericht Wesel aufgeführt.

Dr. Martina Schwonke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.08.1999, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.08.1999 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Der Titel der Doktorarbeit ist dem Väternotruf nicht bekannt. sollte aber beim Bundesbildungsministerium erfragbar sein, wozu ist ein solches Ministerium sonst gut? Beschluss vom 16.04.2008: 6 W 167/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht / 12 O 492/05 Landgericht Frankfurt (Oder) - "Die sofortige Beschwerde ist begründet, soweit sich die Klägerin gegen die Festsetzung von Gebühren für zwei Rechtsanwälte wendet." - http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/6%20W%20167-07.pdf

Dr. Dirk von Selle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 08/2008, ..., 2010, ..., 2016) - ab 30.12.1999 Richter am Amtsgericht Bernau. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 01.06.2005 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Ab 01.06.2005 stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bernau? Dr. Dirk von Selle ist stellvertretender Amtsgerichtsdirektor und Beauftragter für den Haushalt des Brandenburgischen OLG mit Haushaltsverantwortung für die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Sozialen Dienste der Justiz des Landes Brandenburg (Juristen Zeitung Heft 4, 15.02.2008) / Dirk von Selle: Gerechte Geldstrafe. Eine Konkretisierung des Grundsatzes der Opfergleichheit; Berliner Juristische Universitätsschriften. Strafrecht, Bd. 3; Berliner Wissenschafts-Verlag (BWV 1997) / Dr. Dirk von Selle, Berlin und Dr. Bernhard Kretschmer, Bielefeld: „Drei unten, drei oben“: 6 Treffer an der Torwand? Grenzen der Rechtlosstellung beim privaten Spielvertrag.; Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht, 294 – 301. Der Titel der Doktorarbeit ist dem Väternotruf nicht bekannt. sollte aber beim Bundesbildungsministerium erfragbar sein, wozu ist ein solches Ministerium sonst gut?

Dr. Gerhard Weckbecker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg  (ab , ..., 2008, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1996 unter dem Namen Weckbecker nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 11.01.2000 als Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002, 2010, 2012 und 2014 unter dem Namen Weckbecker nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 nur im Inhaltsverzeichnis aufgeführt, der gute Mann hat womöglich eine der preiswerten Tarnkappen bei Aldi erworben. 2010: Datenschutzbeauftragter für den OLG-Bezirk Brandenburg. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.04.2010, ..., 01.01.2015: stellvertretender Vorsitzender Richter - 1. Strafsenat. Der Titel der Doktorarbeit ist dem Väternotruf nicht bekannt. sollte aber beim Bundesbildungsministerium erfragbar sein, wozu ist ein solches Ministerium sonst gut? 2020, ..., 2022: Datenschutzbeauftragter am  Oberlandesgericht Brandenburg.

Prof. Dr. Holger Wendtland (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab , ..., 2013, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.1995 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 01.10.2006 als Vizepräsident am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2022 ab 01.10.2006 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 12/2010: als amtierender ständiger Vertreters des Direktors des Amtsgerichts Eberswalde aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.03.2014, 01.01.2023: Vorsitzender Richter / 13. Zivilsenat - 4. Familiensenat. Der Titel der Doktorarbeit ist dem Väternotruf nicht bekannt. sollte aber beim Bundesbildungsministerium erfragbar sein, wozu ist ein solches Ministerium sonst gut?

Peter Werth (Jg. 1961) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.07.2003, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.2000 als Richter am Amtsgericht Königs Wusterhausen aufgeführt. 

Heike Woerner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.04.2004, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.03.1996 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.01.2001 als Richterin am Landgericht Frankfurt Oder - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und  2018 ab 01.04.2004 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.04.2004 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - 2021: Gleichstellungsbeauftragte. 

Ulrich Zwick (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab , ..., 2014, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.08.2001 als Richter am Landgericht Neuruppin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 19.05.2008 als Vorsitzender Richter am Landgericht Neuruppin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 ab 19.05.2008 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2015: Pressesprecher am Oberlandesgericht Brandenburg. 2019, ..., 2023: stellvertretender Pressesprecher.

 

 

Im Handbuch der Justiz 2012 ist eine Richterstelle wegen fehlender Mitteilung namentlich nicht aufgeführt.

 

 

Ulricke Kruse - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Peter Kühnholz - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Silke Kampowski - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Anette Lange - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Mandy Liersch - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Ulf Lappe - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Dr. Peter Macke - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Christian Schäfer - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Jürgen Röper - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Dr. Roland Wittmann - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Dr. Freidrich Zoller - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Thomas Seifert - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Günter Paul - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Manfred Pormann - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Christel Schulz - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Katharina Rhein - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Dr. Nils Sternberg - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Karsten Seider - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Katrin Otto - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Julie Schellack - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Uwe Oldenburg - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Claudia Odenbreit - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Uta Werner - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Dr. Sigmund Martin - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Dr. Robert Olizeg - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Pia Ottmar - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Katrin Viertel - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Roland Stuhr - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Nicole Well - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

Tanja Nafz - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2003)

 

 

Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg

Alvermann (geb. ....) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Alvermann als Richterin auf Probe nicht aufgeführt. Amtsgericht Neuruppin - GVP 01.07.2023: Richterin auf Probe.

Katrin Baumgart (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.11.2006, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.11.2006 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg - 8/10 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016, 2018, 2020 und 2022 unter dem Namen Katrin Baumgart nicht aufgeführt. 09/2010: Amtsgericht Neuruppin - GVP 01.01.2011. GVP 01.09.2011: Richterin auf Probe. Amtsgericht Rathenow - GVP 01.01.2015: Richterin auf Probe.

Dr. Ines Ben Miled (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1987) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.10.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2020 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Zehdenick - GVP 01.04.2023: Richterin auf Probe / Familiensachen.

Dr. Julia Berdin (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1986) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 10.09.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 10.09.2020 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Landgericht Potsdam - GVP 23.11.2022: ... 3. Frau Richterin (auf Probe) Dr. Berdin wird der 4. Zivilkammer ab dem 12.12.2022 mit einem Arbeitskraftanteil von 60 % zugewiesen.

Biro (geb. ....) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Biro nicht aufgeführt. Amtsgericht Nauen - GVP 01.01.2023, 01.05.2023: Richterin auf Probe.

Brinkema (geb. ....) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Brinkema nicht aufgeführt. Amtsgericht Schwedt - GVP 01.05.2023: Richterin auf Probe.

Colmer (geb. ...) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Colmer als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg nicht aufgeführt. Amtsgericht Perleberg - GVP 01.09.2023: Richterin auf Probe. Namensgleichheit mit: Lena Colmer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1985) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm (ab 01.09.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2016 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Amtsgericht Beckum - GVP 01.02.2018: Richterin auf Probe.

 

Frank Draxler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.11.2010, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.11.2010 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.11.2010 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Frankfurt an der Oder - GVP 15.06.2013: aufgeführt ohne Angabe ob Richter am Amtsgericht oder Richter auf Probe.

Johannes Elliesen (geb. ....) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt (ab , ..., 2021, 2022) - im Handbuch der Justiz 2018 unter dem Namen Johannes Elliesen als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg nicht aufgeführt. Landgericht Cottbus - GVP 07.12.2020, 19.01.2022: Richter auf Probe. Landgericht Cottbus - 2022: Pressesprecher. 

Karolin Eulitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1989) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.10.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2021 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Landgericht Potsdam - Präsidiumsbeschluss vom 10.01.2023: "Frau Richterin (auf Probe) Eulitz ist seit über fünf Wochen dienstunfähig erkrankt, ohne dass ein Ende ihrer Dienstunfähigkeit absehbar ist. Der der 8. Zivilkammer zugewiesene Arbeitskraftanteil der Richterin soll deshalb bis zu ihrer Rückkehr in den Dienst bei der Turnuslängenberechnung unberücksichtigt bleiben ...". Namensgleichheit mit: Astrid Eulitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda (ab 22.12.1998, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 22.12.1998 als Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda aufgeführt.

Juliane Fitzke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1990) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.10.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2020 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Zehdenick - GVP 01.04.2021: Richterin auf Probe.

Melanie Grupe-Wenk (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1992) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.04.2021, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2021 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Neuruppin - GVP 01.01.2021, 01.07.2023: Richterin auf Probe.

Claudia Gutsche (geb. ....) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt (ab , ..., 2021, 2022) - im Handbuch der Justiz 2018 unter dem Namen Claudia Gutsche als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg nicht aufgeführt. Landgericht Cottbus - GVP 01.06.2021, 19.01.2022: Richterin auf Probe. 2022: stellvertretende Pressesprecherin. Namensgleichheit mit: Stefanie Gutsche (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richterin am Sozialgericht Frankfurt (Oder) (ab 14.03.2014, ..., 2016)

Johanna Lilly Haspel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1990) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.10.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2018 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2018 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Amtsgericht Senftenberg - GVP 01.01.2020: Richterin auf Probe.

Grit Heinrich (Jg. 1970) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.09.2003, ..., 2008)

Hinz (geb. ...) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Hinz und Hinze als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg nicht aufgeführt. Amtsgericht Perleberg - GVP 01.04.2023: Mit dem 01. April 2023 wird den Richterinnen Nguyen und Hinze ein Dienstleistungsauftrag bei dem Amtsgericht Perleberg erteilt. Amtsgericht Perleberg - GVP 01.04.2023: Erst seit dem 01.04.2023 sind neben dem Direktor des Amtsgerichts Schippers und Richter Leppich auch die Richterinnen Hinz und Nguyen mit Strafsachen befasst.

Jörn Hökendorf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 30.10.2006, ..., 2011) - 2010, 2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Sozialgericht Potsdam. 2010: Richterrat am Sozialgericht Potsdam.

Hußmann (geb.. ...) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab , ..., 2021, 2022) - im Handbuch der Justiz 2018 unter dem Namen Hußmann als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg nicht aufgeführt. Amtsgericht Luckenwalde - GVP 01.03.2021: Richterin auf Probe. Amtsgericht Luckenwalde - GVP 01.02.2022: "Der Geschäftsverteilungsplan vom 1. Januar 2022 wurde aufgrund der Beendigung des Dienstleistungsauftrages von Frau Richterin Hußmann und der Erteilung eines Dienstleistungsauftrages an Frau Richterin Weckbecker für das Amtsgericht Luckenwalde wie nachfolgend geändert: ..."

Stephanie von Jutrzenka (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1986) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 14.08.2015, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 14.08.2015 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Landgericht Neuruppin - GVP 01.04.2017: Richterin auf Probe.

Jörn Christian Kattenstroth  (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.11.2016, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.11.2016 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Prenzlau - GVP 01.01.2019: Richter auf Probe. Amtsgericht Neuruppin Prenzlau - GVP 11.05.2020: Richter auf Probe - 50 % Arbeitskraftanteil.30.10.2018: "Prozessauftakt. Was passierte auf der „Wodka-Party“? Ein Mann aus Pasewalk soll in Prenzlau mit weiteren Männern Flüchtlinge verprügelt haben. Am ersten Verhandlungstag offenbarten sich aber Unklarheiten. ... Der in seiner iranischen Heimat zuletzt als Tattoomeister tätige Flüchtling sagte aus, unvermittelt einen heftigen Schlag an der linken Schläfe gespürt zu haben. Als Täter könne er zweifelsfrei den ihm auf der Anklagebank gegenübersitzenden Tim F. identifizieren, erklärte Majid T. dem Vorsitzenden Richter, Jörn Christian Kattenstroth. ..." - https://www.nordkurier.de/prenzlau/was-passierte-auf-der-wodka-party-3033582810.html

Fabienne Klass (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1989) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.04.2021, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2021 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Bad Freienwalde - GVP 19.04.2022: Richterin auf Probe. "Die richterlichen Geschäfte beim Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder) werden aufgrund der Abordnung der Richterin Osterland ab dem 19.04.2022, des Ausscheidens der Richterin Kühne-Schubert und der Abordnung der Richterin Klass ab dem 01.05.2022 wie folgt verteilt: ..." Amtsgericht Bad Freienwalde - GVP 01.07.2022, 01.01.2023: Richterin auf Probe.

Andrea Kleinhans (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 15.09.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 15.09.2019 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.07.2020, 01.07.2021: Richterin auf Probe.

Sebastian Klinge (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.12.2008, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.12.2008 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Bis 30.06.2009 Richter auf Probe am Landgericht Neuruppin. Ab 01.07.2009 Richter auf Probe am Amtgericht Neuruppin. Amtgericht Neuruppin - GVP 01.01.2012, 10.01.2014: Richter auf Probe.

Dr. Sarah Kress (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Staatsanwältin / Staatsanwaltschaft Potsdam (ab , ..., 2013, 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.12.2010 als Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. 2013, 2014: Pressesprecherin bei der Staatsanwaltschaft Potsdam. 27.06.2013: "Beziehungsdrama Bei lebendigem Leib angezündet." - http://www.berliner-zeitung.de/brandenburg/beziehungsdrama-bei-lebendigem-leib-angezuendet,10809312,23526308.html

Jonas Kroschewski (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1987) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.06.2021, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.06.2021 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Neuruppin - GVP 01.07.2023: Richter auf Probe.

Kühne-Schubert (geb. ....) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab , ..., 2021, 2022) - im Handbuch der Justiz 2020 unter dem Namen Kühne-Schubert als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg nicht aufgeführt. Amtsgericht Bad Freienwalde - GVP 01.09.2021: Richterin auf Probe. Amtsgericht Bad Freienwalde - GVP 19.04.2022: Richterin auf Probe. Die richterlichen Geschäfte beim Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder) werden aufgrund der Abordnung der Richterin Osterland ab dem 19.04.2022, des Ausscheidens der Richterin Kühne-Schubert und der Abordnung der Richterin Klass ab dem 01.05.2022 wie folgt verteilt: ...

Marlene Kunz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1988) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.07.2019, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.07.2019 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Prenzlau - GVP 01,03.2020, 01.01.2021: Richterin auf Probe. Amtsgericht Perleberg - GVP 05.12.2022: Richterin auf Probe - "Eine Änderung ist auch notwendig, weil Richterin Kunz weiter erkrankt und derzeit nicht absehbar ist, wann sie den Dienst wieder aufnehmen wird." Amtsgericht Perleberg - GVP 01.04.2023: Richterin auf Probe - Richterin Kunz ist weiter erkrankt. Amtsgericht Perleberg - GVP 01.09.2023:Der Dienstleistungsauftrag von Richterin Kunz ab dem 01.05.2022 vermochte wegen deren dauerhafter Abwesenheit keine Wirkung entfalten.

Jan Erik Leppich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1990) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.01.2021, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2021 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Perleberg - GVP 05.12.2022, 01.04.2023: Richter auf Probe. Amtsgericht Perleberg - GVP 01.09.2023: Der Dienstleistungsauftrag von Richter Leppich endet am 31. August 2023.

Dr. Matusch - Richterin/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab , ..., 2011) - 2011: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Sozialgericht Potsdam.

Angelika Metze (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1991) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.05.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.05.2020 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Nauen - GVP 01.06.2021: Richterin auf Probe.

Änne Neumeyer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.08.2009, ..., 2012) - Amtgericht Neuruppin - GVP 01.01.2011, 01.09.2011: Richterin auf Probe.

Nguyen (geb. ...) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Hinze als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg nicht aufgeführt. Amtsgericht Perleberg - GVP 01.04.2023: Mit dem 01. April 2023 wird den Richterinnen Nguyen und Hinze ein Dienstleistungsauftrag bei dem Amtsgericht Perleberg erteilt.

Nora Osterland (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1989) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.09.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2020 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Bad Freienwalde - GVP 19.04.2022: Richterin auf Probe. "Die richterlichen Geschäfte beim Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder) werden aufgrund der Abordnung der Richterin Osterland ab dem 19.04.2022, des Ausscheidens der Richterin Kühne-Schubert und der Abordnung der Richterin Klass ab dem 01.05.2022 wie folgt verteilt: ..." Amtsgericht Bad Freienwalde - GVP 01.07.2022: Richterin auf Probe. Amtsgericht Bad Freienwalde - GVP 01.01.2023: "Die richterlichen Geschäfte beim Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder) werden – auch im Hinblick auf die nunmehr 100%ige Abordnung der Richterin Osterland – ab dem 01.01.2023 wie folgt verteilt ...". Amtsgericht Bad Freienwalde - GVP 15.03.2023, 01.07.2023: Richterin auf Probe.

Esther Pauckert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1988) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.04.2021, ... 2024) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2021 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Oranienburg - GVP 01.01.2024: Richterin auf Probe. 

Lisa Pfützner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1988) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.08.2019, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.08.2019 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Nauen - GVP 01.01.2020, 15.09.2020: Richterin auf Probe. Amtsgericht Nauen - GVP 01.05.2023: Richterin auf Probe / Famliensachen. Namensgleichheit mit: Jörg-Ulrich Pfützner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Potsdam (ab  17.07.1995, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 17.07.1995 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Potsdam aufgeführt.

Dr. Marietta Pietrek (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1987) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.11.2016, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.11.2016 als Richterin im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Perleberg - GVP 01.01.2017: Richterin auf Probe für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 28.02.2018. 

Anja Reichelt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 14.08.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 14.08.2015 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Eisenhüttenstadt - GVP 01.01.2016: Richterin auf Probe.

Dr. Jaqueline Rolle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 02.01.2018, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 02.01.2018 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Jaqueline Rolle nicht aufgeführt. Amtsgericht Neuruppin - GVP 01.08.2019: Richterin auf Probe.

Dr. Heide Schönherr (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.11.2010, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.11.2010 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Amtgericht Neuruppin - GVP 11.06.2012, 10.01.2015: Richterin auf Probe. Amtsgericht Oranienburg - GVP 01.06.2013: offenbar fehlerhaft aufgeführt als Richterin am Landgericht - abgeordnet an das Amtsgericht Oranienburg / Abteilungen 38: Versorgungsausgleichsverfahren nach § 50 VersAusglG. Amtsgericht Oranienburg - GVP 01.01.2014: Richterin auf Probe.

Schreiber - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab , ..., 2010) - 2010: Richterin auf Probe am Amtgericht Neuruppin.

Schröder (geb.. ...) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 unter dem Namen Schröder als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg nicht aufgeführt. Amtsgericht Luckenwalde - GVP 01.03.2021: Richterin auf Probe. 

Schumacher (geb. ....) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab , ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Müller als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg offenbar nicht aufgeführt. Landgericht Neuruppin - GVP 01.01.2017: unter dem Namen Müller - Richterin auf Probe. Landgericht Neuruppin - GVP 01.09.2018: Richterin Schumacher, vormals Müller - Richterin auf Probe / bis 27.10.2018 Beschäftigungsverbot, ab 28.10.2018 Mutterschutz. 

Songür (geb. ....) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Songür nicht aufgeführt. Amtsgericht Bad Freienwalde - GVP 15.03.2023, 01.07.2023: Richter auf Probe. 

Dr. Marcus Sonnenberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1985) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 03.08.2015, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 03.08.2015 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Neuruppin - GVP 01.12.2017: Beendigung des Dienstleistungsauftrages. Namensgleichheit mit: Kerstin Sonnenberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 11.01.2000, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 11.01.2000 als Richterin am Amtsgericht Potsdam aufgeführt.

Wagner - Richterin/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab , ..., 2011) - 2011: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Sozialgericht Potsdam.

Weckbecker (geb.. ...) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 unter dem Namen Weckbecker als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg nicht aufgeführt. Amtsgericht Luckenwalde - GVP 01.02.2022: Richterin auf Probe - "Der Geschäftsverteilungsplan vom 1. Januar 2022 wurde aufgrund der Beendigung des Dienstleistungsauftrages von Frau Richterin Hußmann und der Erteilung eines Dienstleistungsauftrages an Frau Richterin Weckbecker für das Amtsgericht Luckenwalde wie nachfolgend geändert: ..."

Wegg (geb. ...) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Wegg nicht aufgeführt. Landgericht Potsdam - GVP 23.11.2022: 1. Herr Richter (auf Probe) Wegg wird der 1. Zivilkammer ab dem 01.12.2022 mit einem Arbeitskraftanteil von 75 % zugewiesen. ...

Wolfgang Wirsching (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.01.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2020 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Neuruppin - GVP 01.01.2021, 01.01.2022: Richter auf Probe.

Adrienn Zsakay (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1991) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.10.2021, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2021 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Neuruppin - GVP 01.07.2023: Richterin auf Probe / Beendigung der Abordnung an das Amstsgericht Neuruppin.

 

 

Nicht mehr als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg tätig:

Susanne Beck (Jg. 1968) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.10.2001, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.2001 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg - Richterin kraft Auftrags - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004, 2008 und 2010 unter dem Namen Susanne Beck nicht aufgeführt.

Bernhard Beilich (Jg. 1939) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.12.1993, ..., 2002)

Ursula Berger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.12.2011, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 11.11.1983 als Richterin am Amtsgericht Schöneberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 11.11.1983 als Richterin am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.10.1994 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.12.2011 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.11.2010: stellvertretende Vorsitzende Richter / 10. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.07.2011: beisitzende Richterin am 10. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.12.2012, 01.08.2018: Vorsitzende Richterin / 10. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen. Namensgleichheit mit: Gerhard Berger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / Vizepräsident am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 27.04.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1998 als Vorsitzender Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 19.08.2004 als Vizepräsident am Landgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2020 ab 9.08.2004 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 27.04.2020 als Vizepräsident am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.08.2020: als Vizepräsident am OLG Vorsitzender Richter - 2. Zivilsenat.

Hermann Bietz (Jg. 1938) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.12.1993, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1993 als Vorsitzender Richter am Brandenburgischen Oberlandesgericht aufgeführt.

Jan Boecker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Amtsgericht Nauen / Direktor am Amtsgericht Nauen (ab , ..., 2022, 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 19.06.2002 als Richter am Landgericht Potsdam - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 14.06.2010 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 14.06.2010 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 13.05.2019 als Vorsitzender Richter am Landgericht Potsdam aufgeführt. Landgericht Potsdam - GVP 22.02.2022: Herr Vorsitzender Richter am Landgericht Boecker scheidet zum 01.03.2022 aus der 1. Kammer für Handelssachen aus. Amtsgericht Nauen - GVP 15.03.2022, 01.05.2023: Direktor - Familiensachen - Abteilung 24.

Michael Boiczenko (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.07.2003, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.06.1996 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2003 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. 

Thomas Braunsdorf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Landgericht Cottbus (ab 06.04.2004, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.1999 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Namensgleichheit mit: Susanne Braunsdorf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Finanzgericht Brandenburg (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.2002 als Richterin kraft Auftrags am Finanzgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2006 ab 01.05.2003 als Richterin am Finanzgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Susanne Braunsdorf nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 01.05.2003 als Richterin am Finanzgericht Berlin- Brandenburg aufgeführt. 

Ottmar Breidling (Jg. 1947) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf / Staatsschutz-Senat (ab 07.11.1996, ..., 2008) - von 1976 bis 1978 Richter auf Probe. 1979/80 Amtsgericht Neuss und Landgericht Düsseldorf,  1987 bis 1994 Oberlandesgericht Düsseldorf (3. und 5. Strafsenat), 1994/95 Brandenburgisches Oberlandesgericht.

Bettina Bunge (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.12.1993, ..., 2010) - 2010: Präsidiumsmitglied am Oberlandesgericht Brandenburg. GVP 01.04.2011: nicht mehr aufgeführt.

Sandra Burmann (Jg. 1973) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.12.2000, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.2000 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 nicht mehr eingetragen.

Dr. Ellen Chwolik-Lanfermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzende Richterin am Brandenburgischen Oberlandesgericht (ab 01.05.2002, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 28.09.1990 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.05.2002 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2017 als Präsidentin am Landgericht Potsdam aufgeführt. Der Titel der Doktorarbeit ist dem Väternotruf nicht bekannt. sollte aber beim Bundesbildungsministerium erfragbar sein, wozu ist ein solches Ministerium sonst gut?

Matthias Deller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Zentralabteilungsleiter im Ministerium der Justiz Brandenburg (ab , ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.08.2000 als Richter am Amtsgericht Nauen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.12.2005 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt (zeitweilig am 10. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen). Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.12.2005 als Direktor am Amtsgericht Rathenow aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.07.2011 als Direktor am Amtsgericht Königs Wusterhausen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 nicht aufgeführt. 2012: beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Dahme-Spreewald. 2015: Vorsitzender Deutscher Richterbund - Landesverband Brandenburg e.V. - http://www.drb.de/cms/index.php?id=49. 20.05.2020: "Der Direktor des Amtsgerichts Königs Wusterhausen und ehemalige Vorsitzende des Deutschen Richterbundes – Landesverband Brandenburg, Matthias Deller, ist am Dienstag, 19. Mai 2020, vom Kabinett zum Leiter der Zentralabteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg ernannt worden. ..., sagte Justizministerin Susanne Hoffmann. In seiner langjährigen Tätigkeit in verschiedensten Bereichen des Justiz- und Gerichtswesens hat er sehr erfolgreich unter Beweis gestellt, dass er nahezu sämtliche Bereiche der Justiz- und Gerichtsverwaltung beherrscht. „Mit seinen ungewöhnlich breitgefächerten und intensiven Erfahrungen bringt Herr Deller die besten Voraussetzungen mit, um als Zentralabteilungsleiter möglichst optimale Bedingungen für die Arbeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften und damit für eine bürgernahe Rechtsprechung und effektive Strafverfolgung in Brandenburg zu schaffen“, sagte Ministerin Hoffmann. Seine Richterlaufbahn im Land Brandenburg begann Herr Deller 1995 am Landgericht Potsdam. Es folgten Stationen am Amtsgericht Nauen, an den Landgerichten Frankfurt (Oder) und Potsdam, im Ministerium der Justiz sowie am Brandenburgischen Oberlandesgericht. Im Jahr 2009 wurde Herr Deller zum Direktor des Amtsgerichts Rathenow ernannt. Bereits zwei Jahre später übernahm Herr Deller die Leitung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen und damit eines der großen Amtsgerichte des Landes. ..." - https://mdj.brandenburg.de/mdj/de/presse/pressemitteilungen/ansicht/~20-05-2020-ehemaliger-richterbundchef-leitet-kuenftig-die-zentralabteilung-des-justizministeriums#

Jutta Eberhard (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.10.2009, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.1994 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.10.2009 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt.

Wilhard Ebling (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab , ..., 1998, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 12.07.1982 als Richter am Landgericht Duisburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998, 2008, 2012 und 2014 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt.

Prof. Dr. Wolfgang Farke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 2. Zivilsenat / Präsident am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 20.05.2005, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 17.05.1982 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.12.1999 als Vizepräsident am Brandenburgischen Oberlandesgericht aufgeführt.

Hans Albrecht Fischer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.11.1995, ..., 2010)

Monika Förg (Jg. 1968) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.10.1997, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1997 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 nicht mehr eingetragen.

Michael Friedrichs (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Königs Wusterhausen (ab 03.08.2016, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.1999 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.11.2005 als Direktor am Amtsgericht Zossen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.11.2005 als Direktor am Amtsgericht Zossen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 01.01.1999 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 03.08.2016 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Königs Wusterhausen aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg GVP 01.12.2011, 01.09.2011: als Direktor am Amtsgericht Beisitzer in der 1. Zivilkammer. Amtsgericht Königs Wusterhausen - GVP 01.01.2013, 01.08.2013, 01.01.2015: als Richter am Oberlandesgericht abgeordnet an das Amtsgericht Königs Wusterhausen: Betreuungs- und Unterbringungssachen.

Susanne Gelmroth (Jg. 1972) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.01.2000, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.2000 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 nicht mehr eingetragen.

Ulf Gemeinhardt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.06.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1993 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt.

Dr. Gunter Gerschner (Jg. 1961) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 13. Zivilsenat - 4. Familiensenat (ab 01.08.2003, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1995 als Richter am Landgericht Neuruppin aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.04.2010: 13. Zivilsenat - 4. Familiensenat am Oberlandesgericht Brandenburg. Im GVP 01.11.2010 nicht aufgeführt.

Hermann-Josef Goebel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.12.1993, ..., 2010)

Klaus Jürgen Gottwaldt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat (ab 01.05.2000, ..., 2011) - bis GVP 01.04.2011 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat aufgeführt.

Martin Groß (Jg. 1959) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.11.1995, ..., 1997) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 15.06.1990 als Richter am Amtsgericht Euskirchen aufgeführt. Ab 1987 Richter. Juli 1993 Abordnung vom Amtsgericht Euskirchen an das Amtsgericht Rathenow, wenig später an das Brandenburgische Oberlandesgericht, 1995 zum Richter am OLG ernannt. Von 1997 bis 2000 Abordnung an das Justizministerium nach Potsdam abgeordnet, Vertreter des Präsidenten des brandenburgischen Justizprüfungsamtes. Ab 25.03.2009 zum Präsident des Justizprüfungsamtes Berlin-Brandenburg ernannt - http://www.berlin.de/sen/justiz/presse/archiv/20090325.1550.123983.html

Dr. Wolfram Hein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab , ..., 1998, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.12.1993 als Richter am Landgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 im Inhaltsverzeichnis mit Seite 136 (Oberlandesgericht Brandenburg) angegeben, dort aber nicht zu finden. Im Handbuch der Justiz 2000, 2002, 2008, 2010, 2012, 2014, 2018 und 2020 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 nicht aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.12.2022: Beisitzer - 11. Zivilsenat. Namensgleichheit mit: Claudia Hein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Neuruppin (ab 02.10.1997, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.12.1993 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 02.10.1997 als Richterin am Amtsgericht Neuruppin aufgeführt. Amtsgericht Neuruppin - GVP 11.06.2012: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Neuruppin. Amtsgericht Neuruppin - GVP 01.07.2023.

Günter Paul Hüsgen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.09.2001, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 20.08.1992 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 27.09.1994 als Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.09.2001 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. FamRZ 16/2007. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.04.2011: Richter am Oberlandesgericht Brandenburg - 13. Zivilsenat, zugleich 4. Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012: stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg - 13. Zivilsenat, zugleich 4. Senat für Familiensachen. GVP 01.08.2014, 01.08.2020: Beisitzer / 13. Zivilsenat - 4. Familiensenat.

Dietmar Jalaß (geb. - geheim) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2000, ...., 2018) - im Handbuch der Justiz 1990 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1992 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter auf Probe am Kreisgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000, 2002, 2008, 2012, 2014 und 2018 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Vermutlich kein Westimport, sondern Made in GDR. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.03.2014: Beisitzer 11. Zivilsenat.

Wolf Kahl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / Präsident am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 24.02.2011, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 21.11.1980 als Richter am Amtsgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.12.1993 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.1997 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 19.06.2006 als Vizepräsident am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 24.02.2011 als Präsident am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. 

Sabine Kellndorfer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.12.2011, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 28.02.2001 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 und 2010 ab 28.02.2001 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Sabine Schwesig ab 01.12.2011 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 unter dem Namen Sabine Kellndorfer ab 01.12.2011 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden.

Ellen Kiepe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab ..., 2008, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 14.01.1982 als Richterin am Amtsgericht Langenfeld aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Langenfeld aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 und 2008 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt aufgeführt.

Dr. Dagny Liceni-Kierstein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab , ..., 2008, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.02.1996 als Richterin am Oberlandesgericht Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2018 ab 01.02.1996 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.12.2012, 01.01.2013: stellvertretende Vorsitzende Richterin / 10. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen. GVP 01.03.2014: stellvertretende Vorsitzende Richterin / 3. Zivilsenat - 5. Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.01.2018: stellvertretende Vorsitzende Richterin - 3. Zivilsenat. Nachfolgend  tätig als Rechtsanwältin.

Andreas Kleingünther (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.07.2007, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1996 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.2007 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 2010 und 2011: nicht aufgeführt.

No Name - Richter am Amtsgericht Tiergarten - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

unklar um welchen Richter Namens Kleingünther es sich handelt: Kleingünther (geb. ....) - Richter am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht - Abteilung 146 (ab , ..., 2010) - Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 20.05.2011: nicht mehr aufgeführt.

Dr. Hartmut König (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.11.2000, ..., 2006) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 26.05.1977 als Richter am Amtsgericht Dortmund aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Dortmund aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.12.1993 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Hartmut König: Rechtsberatungsgesetz in Gefahr, Zeitschrift für Rechtspolitik 2001, S. 409 ff. - ein Plädoyer für das im Nationalsozialismus 1935 geschaffene Rechtsberatungsgesetz von 1935 über das wir an anderer Stelle lesen können: "Dem Führer und Reichskanzler gilt der unauslöschliche Dank der deutschen Anwaltschaft für das Rechtsberatungsgesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung: Ein Gesetzgebungswerk, dass im marxistisch-liberalistischen Parteienstaat eine völlige Unmöglichkeit gewesen wäre, das nur auf dem festen Boden nationalistischer und berufsständiger Weltanschauung entstehen konnte und in jahrelanger Arbeit vorbereitet wurde von dem Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen. Soweit jüdische Anwälte noch praktizieren, verdanken sie das dem Großmut des Führers und müssen sich ihm würdig erweisen. Die große Staatsprüfung ist ein Ausleseverfahren, bei dem es nicht auf die häufig nur zufälligen Noten ankommt, sondern vor allem auf den Nachweis nationalsozialistischer Weltanschauung und nationalsozialistischem Rechtsdenkens." (Raeke, Mitverfasser des Rechtsberatungsgesetzes, in Juristische Wochenschrift 1933, S. 1844, zitiert nach Dr. Egon Schneider, Monatsschrift für deutsches Recht (MDR), 30. Jg., Heft 1/1976, S. 1). Gott bewahre uns vor dem nationalsozialistischen "Rechtsberatungsgesetz" und seinen neuzeitlichen Apologeten. Namensgleichheit mit: Elisabeth Hilsmann-König (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richterin am Amtsgericht Dortmund / Familiengericht - Abteilung 113 (ab , ..., 1986, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 02.11.1979 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1984 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1986 und 2012 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Dortmund aufgeführt.

Alexandra Kosyra (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Potsdam / Vizepräsidentin am Landgericht Potsdam (ab 01.08.2010, ..., 2016) - ab 02.07.1984 Richterin auf Probe am Landgericht Flensburg, dann am Amtsgericht Niebüll. Abordnung an das Bundesministerium der Justiz. März 1990 Richterin am Landgericht Lübeck. Abordnung und - drei Jahre später - Versetzung an das Landgericht Köln. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 02.07.1984 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 30.03.1990 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 30.03.1990 als Richterin am Landgericht Köln - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.1999 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.05.2007 als Direktorin am Amtsgericht Rathenow aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.01.1999 als Direktorin am Amtsgericht Königs Wusterhausen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.08.2010 als Vizepräsidentin am Landgericht Potsdam aufgeführt. Dienstantritt als Direktorin am Amtsgericht Königs Wusterhausen offenbar ab 15.08.2008. 03/2009, ... mit der Wahrnehmung der Geschäfte als Direktorin am Amtsgericht Rathenow beauftragt. Landgericht Potsdam - GVP 01.01.2013: Vorsitzende Richterin / 7. Zivilkammer.

Dr. Jörn Kühl (Jg. 1946) - Vorsitzender Richter am Landgericht Frankfurt an der Oder (ab 01.03.2001, ..., 2005) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.2001 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt.

Sophie Kyrieleis (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz 1969) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Frankfurt (Oder) / Vizepräsidentin am Landgericht Frankfurt (Oder) (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 07.06.2000 als Richterin am Landgericht Frankfurt (Oder) - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 17.06.2010 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Frankfurt (Oder) - GVP 03.11.2014: aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 02.06.2000 als Direktorin am Amtsgericht Frankfurt an der Oder aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Frankfurt (Oder) - GVP 01.08.2020. 03.11.2014: "Neue Direktorin am Amtsgericht Frankfurt (Oder) ..." -http://www.welt.de/regionales/berlin/article133931852/Neue-Direktorin-am-Amtsgericht-Frankfurt-Oder.html  

Michael Langer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 10.04.2012, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 14.12.1987 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.01.1994 als Richter am Landgericht Potsdam - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1996 ab 01.01.1994 als Richter am Landgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.06.1996 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 10.04.2012 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.12.2011: stellvertretender Vorsitzender Richter am 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat. GVP 01.09.2012, 01.01.2023: Vorsitzender Richter / 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat.

Dr. Holger Matthiessen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin / Präsident am Landgericht Berlin (ab , ..., 2019, 2020) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 30.05.1997 als Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.09.2001 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.09.2001 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.01.2007 als Vizepräsident am Landgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.12.2013 als Präsident am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Landgericht Berlin - GVP 21.01.2013: bis 31.01.2013 Vorsitzender Richter / Zivilkammer 1 / Vizepräsident am Landgericht Berlin (Dienstgebäude Tegeler Weg). Landgericht Berlin - GVP 25.05.2020: Präsident am Landgericht Berlin.

Erich Pastewski (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 02.05.1995, ..., 2013) - GVP 01.01.2013: Vorsitzender Richter / 12. Zivilsenat.

Ramona Pisal (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Potsdam / Präsidentin am Landgericht Potsdam (ab 01.03.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 15.04.1991 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1996 ab 17.01.1994 als Richterin am Amtsgericht Mönchengladbach - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.06.1997 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.2006 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 13.12.2016 als Präsidentin am Landgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.03.2020 als Präsidentin am Landgericht Potsdam aufgeführt. 2011-2015: Deutscher Juristinnenbund e.V. - Präsidentin - http://www.djb.de/verein/Bundesvorstand/buvo-11-13-mitglieder/Personalien2007Pisal/

Susanne Rieckhof (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Eberswalde / Direktorin am Amtsgericht Eberswalde (ab 21.02.2011, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 08.12.1998 als Richterin am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.08.2003 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Frankfurt (Oder) - abgeordnet - aufgeführt. 2011 offenbar zeitweilig Direktorin am Amtsgericht Bad Freienwalde. 2011: Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg. Ab 21.02.2011 Direktorin am Amtsgericht Eberswalde.

Angelika Rieger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab , ..., 2006, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.10.1993 als Richterin auf Probe im Kammergerichtbezirk Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 und 2004 ab 13.10.1995 als Richterin am Landgericht Potsdam - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008, 2010 und 2012 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.04.2010: 13. Zivilsenat - 4. Familiensenat am Oberlandesgericht Brandenburg. Im GVP 01.11.2010 als Richterin am 1. Zivilsenat aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.04.2011, 01.01.2013: 13. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen. Amtsgericht Potsdam - GVP  01.01.2014: als Richterin am Oberlandesgericht / Zivilprozesssachen. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.01.2015: Beisitzerin 15. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen.

Veronika Sander (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - weitere aufsichtsführende Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab , ..., 2014, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2000 unter dem Namen Veronika Sander-Frank ab 11.01.2000 als Richterin am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Veronika Sander-Frank ab 11.01.2000 als Richterin am Landgericht Frankfurt (Oder) - 1/2 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 unter dem Namen Veronika Sander-Frank ab 11.01.2000 als Richterin am Landgericht Frankfurt (Oder) - 1/2 Stelle, abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Veronika Sander ab 01.12.2005 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg - 1/2 Stelle, abgeordnet - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz"In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.12.2005 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 ab 01.12.2005 als weitere aufsichtsführende Richterin am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.04.2010: stellvertretende Vorsitzende Richterin / 2. Zivilsenat. GVP 01.04.2011, 01.12.2011: Beisitzerin / 1. Zivilsenat. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012, 01.08.2014: nicht aufgeführt. 2014: offenbar als weitere aufsichtsführende Richterin am Amtsgericht mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Vizepräsidenten beauftragt. Amtsgericht Potsdam / Familiensachen - Abteilung 43/1.

Prof. Wolfgang Schael (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 10. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen (ab 01.05.1995, ..., 2011) - GVP 01.07.2011: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 10. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen. GVP 01.12.2011: nicht aufgeführt.

Gernot Seidel (geb. 11.12.1942) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 1. Senat für Familiensachen - 9. Zivilsenat (ab 01.08.1999, ..., 2004)

Astrid Siegmund (Jg. 1963) - Richterin am Amtsgericht Charlottenburg (ab 05.04.2004, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.2000 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt.

Frank Stark (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzender Richter am Landgericht Neuruppin / Präsident am Landgericht Neuruppin (ab 20.05.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 10.11.1999 als Vorsitzender Richter am Landgericht Neuruppin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 10.11.1999 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 19.09.2012 als Vizepräsident am Landgericht Neuruppin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 20.05.2020 als Präsident am Landgericht Neuruppin aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg 2011: 1. Zivilsenat. 2014: stellvertretender Pressesprecher am Landgericht Neuruppin. Landgericht Neuruppin - GVP 01.01.2020: Vizepräsident. Landgericht Neuruppin - GVP 01.01.2021: Präsident. Namensgleichheit mit: Sascha Stark (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Oranienburg (ab 03.03.1995, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 03.03.1995 als Richter am Amtsgericht Oranienburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Oranienburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002, 2010, 2012, 2014 und 2016 nicht aufgeführt - doch nicht etwa als Agent 007 in geheimer Mission im Namen Ihrer Majestät der Köngin unterwegs?

Sigrid Surkau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 15.07.1997, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 19.11.1982 als Richterin am Landgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.07.1997 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg - Altersteilzeit, Leerstelle - aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.11.2010: stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / 13. Zivilsenat - 4. Familiensenat. GVP 01.04.2011, 01.12.2011: 3. Zivilsenat. GVP 01.09.2012: nicht aufgeführt.

Gisela Thaeren-Daig (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 04.03.2003, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 17.04.1986 als Richterin am Landgericht Bonn aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.1995 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 04.03.2003 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.07.2011, 01.09.2012, 01.01.2013, 01.03.2014, 01.01.2015: mit der Führung der Geschäfte der Vizepräsidentin am Oberlandesgericht Brandenburg beauftragt. GVP 01.09.2012: 1. Strafsenat und Notarsenat.

Gisela Thaeren-Daig (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / Vizepräsidentin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 04.09.2017, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 17.04.1986 als Richterin am Landgericht Bonn aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.1995 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 04.03.2003 als Vorsitzende Richterin am  Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 04.09.2017 als Vizepräsidentin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.07.2011, 01.09.2012, 01.01.2013, 01.03.2014, 01.01.2015: mit der Führung der Geschäfte der Vizepräsidentin am Oberlandesgericht Brandenburg beauftragt. GVP 01.09.2012: 1. Strafsenat und Notarsenat. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.08.2020: Vorsitzende Richterin - 2. Zivilsenat. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.02.2020: nicht aufgeführt.

Frank Tscheslog (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Landgericht Frankfurt an der Oder (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1993 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.05.2003 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.05.2003 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.05.2003 als Richter am Landgericht Frankfurt an der Oder aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.07.2011, 01.09.2012: Beisitzer am 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat. 25.05.2012: "Tiere waren seine Mädchen-Köder. Platkow/Frankfurt (MOZ) Er hat extra ein Pferd angeschafft, um die Mädchen an sich zu binden. Und er drohte, das Pony an die Hunde zu verfüttern, wenn die Kinder erzählen würden, was er mit ihnen macht. Herausgekommen ist es trotzdem. Gestern wurde die Verhandlung gegen den Platkower Fritz O. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern am Landgericht Frankfurt (Oder) fortgesetzt. ..." - http://www.moz.de/artikel-ansicht/dg/0/1/1022394

Christian Tombrink (Jg. 1963) - Richter am Bundesgerichtshof (ab 14.05.2009, ..., ) - ab 01.04.1996 Richter am Oberlandesgericht Brandenburg.

Dr. Herbert Trimbach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 13. Zivilsenat - 4. Familiensenat (ab 01.05.2007, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.05.1988 als Richter am Landgericht Schweinfurt aufgeführt. 1992 Richter am Bezirksgericht Potsdam. 1993 Referatsleiter beim Justizministerium Brandenburg. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.06.1993 als Ministerialrat beim Ministerium der Justiz Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.05.1997 als Ministerialrat beim Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten Brandenburg aufgeführt. 2007 wurde er zum Vorsitzenden Richter des 13. Zivilsenats und 4. Familiensenats am Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) berufen. 12.08.2010 Vorstandsmitglied Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer JuristInnen Berlin - siehe Pressemitteilung zur Gemeinsamen Sorgerecht nichtverheirateter Eltern. Ab 01.02.2012: Chef der Polizeiabteilung im Innenministerium Brandenburg. Siehe auch Pressemitteilung unten.

Frank Tscheslog (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Landgericht Frankfurt an der Oder (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1993 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.05.2003 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.07.2011, 01.09.2012: Beisitzer am 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat.

Simon Welten (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Vorsitzender Richter am Landgericht Cottbus / Präsident am Landgericht Cottbus (ab 01.08.2020, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 04.08.2000 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.12.2005 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.04.2015 als Vizepräsident am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Amtsgericht Potsdam - GVP 01.01.2015, 01.01.2016: Vizepräsident am Amtsgericht Potsdam.  

Dr. Cornelia Werr (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen (ab 01.01.1998, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.01.1998 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg - Altersteilzeit, Leerstelle - aufgeführt. Im GVP 2008 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen eingetragen. 9 UF 213 /07. GVP 01.11.2010: stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen. Danach nicht mehr im GVP verzeichnet.

 

 

 

Rechtspfleger:

 

 

 

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Umgangspfleger:

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No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Oberlandesgericht Brandenburg für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.09.2009, ..., ) 

 

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Dieter Aumüller-Weimar

Diplom-Sozialpädagoge

Begasstr. 6

12157 Berlin

Mitarbeiter bei der Jugendgerichtshilfe Berlin (Schöneberg-Nord)

http://www.berlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg/organisationseinheit/jugend-familie/jugendgerichtshilfe.html

Bestellung am Oberlandesgericht Brandenburg - 3. Senat für Familiensachen (ab , ..., 2012, 2013)

 

 

Phyllis Renée Boldt

Diplom-Psychologin 

10115 Berlin

Bestellung als Verfahrensbeistand am Amtsgericht Nauen, Amtsgericht Neuruppin, Amtsgericht Oranienburg, Amtsgericht Schöneberg, Oberlandesgericht Brandenburg

Beauftragung auch als Gutachterin am Amtsgericht Fürstenwalde, Oberlandesgericht Brandenburg

Tätigkeit bei Kompaxx e.V., 13597 Berlin Spandau - http://www.kompaxx.de

(ab , ..., 2009, ..., 2011)

 

 

Frau H… 

Bestellung als Verfahrenspflegerin am 30.4.2009 - siehe unten

 

 

Susanne Johnson

Diplom-Psychologin

12105 Berlin

Mitarbeit bei "Starke Familien e.V." - http://www.starkefamilie.com/infobroschuere_09.pdf

Bestellung am Amtsgericht Pankow/Weißensee, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Amtsgericht Zehdenick, Oberlandesgericht Brandenburg

Beauftragung als Gutachterin am Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Prenzlau

2009: Bestellung als Verfahrenspflegerin am Oberlandesgericht Brandenburg durch Gesine Rohrbach-Rödding (Jg. 1960) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen

 

 

 

Rechtsanwälte:

 

 

 

Gutachter:

 

Dr. Rainer Balloff

Jahrgang 1944

Rentner (seit 01.06.2009)

vorher tätig gewesen an der Freien Universität Berlin, FB Erziehungswissenschaft, Psychologie und Sportwissenschaft (FB 12), Habelschwerdter Allee 45, 14195 Berlin

Praxis: 10629 Berlin Charlottenburg - 2009 aufgelöst

Gesellschafter der sogenannten "Institut Gericht & Familie Service GbR"

Stephanstr. 25

10559 Berlin

http://igf-berlin.de/igf_gbr/index_service.html

Beauftragung am Amtsgericht Detmold, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Kammergericht Berlin - 13. Zivilsenat, Oberlandesgericht Brandenburg

Beauftragung am Oberlandesgericht Brandenburg - 9. Zivilsenat - zugleich 1. Senat für Familiensachen (ab , ..., 2009)

 

 

Phyllis Renée Boldt

Diplom-Psychologin 

10115 Berlin

Beauftragung am Amtsgericht Fürstenwalde, Oberlandesgericht Brandenburg

Bestellung als Verfahrensbeistand am Amtsgericht Nauen, Amtsgericht Neuruppin, Amtsgericht Oranienburg, Amtsgericht Schöneberg, Oberlandesgericht Brandenburg 

Tätigkeit bei Kompaxx e.V., 13597 Berlin Spandau - http://www.kompaxx.de

(ab , ..., 2007, ..., 2011)

 

 

Dr. Andrea Bressel

Diplom-Psychologin

Neu-Fahrland

Beauftragung am Amtsgericht Potsdam, Oberlandesgericht Brandenburg

(ab , ..., 2005, ..., 2011)

Frau Andrea Bressel wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 

M… D… 

Diplom-Psychologe 

Beauftragung am Oberlandesgericht Brandenburg am 18.6.2009 - siehe unten

Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig. Dr. Michael Dacken

 

 

Kristina Lurse

Diplom-Psychologin

Benkertstr. 16, 14476 Potsdam

Internet: http://kristina-lurse.de

oder: Geltower Chaussee 3, 14548 Schwielowsee

Internet: http://www.loesungsorientierte-arbeit.de/index.php?Link=3&Linksvk=10000&Linksvg=19999

Beauftragung am Amtsgericht Bautzen, Amtsgericht Brandenburg, Amtsgericht Potsdam, Oberlandesgericht Brandenburg

 

 

Dr. rer. medic. Dr. phil. Franklin A. Oberlaender 

Klinischer Psychologe (BDP)

Systemischer Familientherapeut (Zertifizierung hier nicht bekannt)

Am Grünen Hof 7

13465 Berlin

oder: Witzlebenstr. 12a, 14057 Berlin

oder: Edenstr. 2, 30161 Hannover

Internet: http://www.psychologisches-gutachten.com

"Mitarbeiterin" des Herrn Oberlaender: Frau Kindermann, Frau Levy

Beauftragung am Amtsgericht Braunschweig, Amtsgericht Hannover, Amtsgericht Köthen, Amtsgericht Neubrandenburg, Amtsgericht Oranienburg, Amtsgericht Parchim, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Amtsgericht Zittau, Oberlandesgericht Brandenburg, Oberlandesgericht Rostock

 

 

Ulrich Waschke-Peter

Diplom-Psychologe 

10555 Berlin

und

49205 Hasbergen

Beauftragung am Amtsgericht Zehdenick durch Richter Wolfs.

Ulrich Waschke-Peter soll sich in den 90-er Jahren in der psychologischen Praxis Arndt und Rebber in Münster engagiert haben, so wie auch Frau Thole-Bachg.

Beauftragung am Amtsgericht Bad Liebenwerda, Amtsgericht Bad Oeynhausen, Amtsgericht Bersenbrück (1996), Amtsgericht Fürstenwalde, Amtsgericht Halle (Westfalen), Amtsgericht Minden, Amtsgericht NauenAmtsgericht Oranienburg, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Prenzlau, Amtsgericht Salzwedel, Amtsgericht Zehdenick, Oberlandesgericht Brandenburg

Sorgerechtsentzug nach Waschke-Peter-Einsatz nicht unwahrscheinlich. Von einer Beauftragung des Ulrich Waschke-Peter rät der Väternotruf dringend ab.

Urteile

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Vierte Sektion

Nichtamtliche Übersetzung

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

26/02/02 - Fall KUTZNER gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 46544/99)

Straßburg, 26. Februar 2002

...

16. Am 18. September 1996 bestellte das Vormundschaftsgericht Bersenbrück den Psychologen Waschke-Peter als Sachverständigen, der sein Gutachten am 20. November 1996 vorlegte.

17. Nach Anhörung der Beschwerdeführer und der Großeltern verfügte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 1997 im Wege der einstweiligen Anordnung, den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Bestimmung über ärztliche Maßnahmen zu entziehen, insbesondere mit der Begründung, dass „die Eltern [die Beschwerdeführer] intellektuell nicht in der Lage sind, ihre Kinder ordnungsgemäß zu erziehen“.

...

20. Nach einer weiteren Anhörung der Beschwerdeführer und der Großeltern wurde den Beschwerdeführern mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 27. Mai 1997 das Sorgerecht für ihre beiden Kinder entzogen. Hierbei stützte sich das Gericht hauptsächlich auf das Gutachten, demzufolge die Beschwerdeführer unverschuldet, jedoch mangels intellektueller Fähigkeiten erziehungsunfähig sind.

Dem Vormundschaftsgericht zufolge fehlte es den Beschwerdeführern an der erforderlichen Sensibilität, um den Bedürfnissen ihrer Kinder gerecht zu werden. Im Übrigen hätten sie die Unterstützung durch die Sozialdienste abgelehnt und ihr derzeitiges Einverständnis mit den ergriffenen Maßnahmen, das bei weitem nicht glaubwürdig sei, wäre nur als Reaktion auf den Druck zu sehen, den sie im derzeitigen Verfahren empfunden hätten.

Das Vormundschaftsgericht fügte hinzu, dass bei den Kindern Entwicklungsdefizite vorlägen, die weder durch die Großeltern noch durch Betreuung seitens der Sozialdienste ausgeglichen werden könnten. Allein Pflegefamilien – im Falle Corinnas sollte es eine professionelle Pflegefamilie sein – könnten den beiden Kindern helfen, da weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichend seien.

21. Seit dem 15. Juli 1997 sind die beiden Mädchen in unterschiedlichen Pflegefamilien („Inkognito-Pflege“) untergebracht, die von der Gesellschaft für familienorientierte Sozialpädagogik abhängen, die am 18. und 24. April 1997 einen Bericht erstellt und die Entziehung des Sorgerechts der Beschwerdeführer über ihre Kinder beantragt hatte.

22. Mit Schreiben vom 24. Januar, 23. Juni und 2. Juli 1997 sprachen sich die Hausärzte der Familie der Beschwerdeführer für eine Rückkehr der Kinder zu den Beschwerdeführern aus.

...

26. Aufgrund dieser verschiedenen Stellungnahmen bestellte das Landgericht am 9. Oktober 1997 einen zweiten psychologischen Sachverständigen, Herrn Trennheuser, der sein Gutachten am 18. Dezember 1997 vorlegte. Im Übrigen hörte das Landgericht die Beschwerdeführer, die Großeltern, die zuständige Verwaltung und den Sachverständigen an.

27. Mit Beschluss vom 29. Januar 1998 wies das Landgericht die Beschwerde der Beschwerdeführer mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1666 und 1666a – siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht) zum Schutz des Kindeswohls vorlägen.

Das Landgericht nahm auf die beiden Gutachten Bezug.

...

ausführlich unter:

http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/urteile/20020226_K.asp#TopOfPage

 

 

Dr. Michael Wiedemann

"Fachpsychologe für Rechtspsychologie"

Psychotherapeut

10827 Berlin

Beauftragung am Amtsgericht Bad Liebenwerda, Amtsgericht Bernau, Amtsgericht Königs Wusterhausen, Amtsgericht Nauen, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Oberlandesgericht Brandenburg - 3. Familiensenat

(2002, ..., 2008)

Herr Wiedemann wurde am Oberlandesgericht Brandenburg - 3. Familiensenat als Gutachter beauftragt. Der selbe Senat soll u.a. Entscheidungen des Amtsgerichtes Königs Wusterhausen überprüfen, von dem wiederum Herr Wiedemann als Gutachter beauftragt wird. Die Richter/innen des 3. Familiensenates und Herr Wiedemann kennen sich also bereits schon aus vorheriger Zusammenarbeit - da kann man sich an drei Fingern abzählen, was mit Beschwerden gegen Beschlüsse des Amtsgerichtes Königs Wusterhausen passiert, an denen Herr Wiedemann als Gutachter mitgewirkt hat.

Herr Michael Wiedemann wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Beauftragung am Oberlandesgericht Brandenburg 15 UF 214/05.

Märkische Allgemeine 20.10.2007: "Nur eine kleine Entfernung. Wie ein Mädchen, das zur Mutter wollte, gegen ihren Willen zum Vater kam. - http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/11046385/62249/

 

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Oberlandesgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus Berlin-Brandenburg

Das Männerhaus Berlin-Brandenburg, in dem auch von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder aus dem Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Brandenburg, Schutz und Aufnahme finden können, arbeitet derzeit ehrenamtlich und ohne staatliche oder kommunale Unterstützung. Die politisch und fachlich Verantwortlichen des Bundeslandes Brandenburg, der Stadt Berlin und der Landkreise des Bundeslandes Brandenburg wissen aber über die Sorgen und Nöte von Männer und ihren Kindern, die sich in einer schwierigen Krisensituation befinden oder von Gewalt betroffen sind und denen durch die Aufnahme im Männerhaus wirksam geholfen werden kann, bestens Bescheid und möchten gerne helfen. Daher erscheint eine angemessene Unterstützung des Männerhaus Berlin-Brandenburg durch das Bundesland Brandenburg, die Stadt Berlin und die Landkreise des Bundeslandes Brandenburg in naher Zukunft sehr wahrscheinlich.

Männer und Frauen, die sich für den weiteren Aufbau des Männerhauses Berlin-Brandenburg einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

 


 

 

Voraussetzungen für die gemeinsame Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Brandenburgisches Oberlandesgericht - 4. Senat für Familiensachen - 13 UF 50/15 - Beschluss vom 03.08.2015 - Voraussetzungen für die gemeinsame Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern nach der Gesetzesänderung. "Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 25. Februar 2015 abgeändert. Die elterliche Sorge für ihr Kind L… H…, geb. am … 2009, wird dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gemeinsam übertragen. ... Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Die gemeinsame Sorge sei mit dem Wohl des Kindes unvereinbar. Die erforderliche Kooperationsfähigkeit der Eltern fehle. Es könne dahinstehen, welcher
Elternteil dafür verantwortlich sei. Künftiger Konfliktstoff sei jedenfalls vorprogrammiert und würde zu erheblichen Belastungen des Kindes führen. ..." - Vorinstanz Amtsgericht Perleberg - 16.1 F 13/13 - Beschluss vom 25.Februar 2015.

 

16.1 F - Heike Neumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richterin am Amtsgericht Perleberg (ab 21.12.1994, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 21.12.1994 als Richterin am Amtsgericht Perleberg aufgeführt. Amtsgericht Perleberg - GVP 01.01.2016, 01.01.2017: Familiensachen - Abteilung 16.1 und 19. GVP 01.07.2017: Familiensachen - Abteilung 16.1 und 16.2. und 19. 

 

 


 

 

 

27.01.2012

Dr. Herbert Trimbach neuer Chef der Polizeiabteilung im Innenministerium | Nr. 006/2012

Innenminister Dietmar Woidke überreicht an Herbert Trimbach die Ernennungsurkunde zum neuen Abteilungsleiter im Innenministerium 

Potsdam Die für Fragen der inneren Sicherheit zuständige Polizeiabteilung im Innenministerium bekommt zum 1. Februar dieses Jahres mit dem 57-jährigen Juristen Dr. Herbert Trimbach einen neuen Chef.

Der bisherige Vorsitzende Richter am Brandenburgischen Oberlandesgericht erhielt heute in Potsdam von Innenminister Dietmar Woidke in Potsdam seine Ernennungsurkunde. Er leitet nach dem altersbedingten Ausscheiden von Amtsvorgänger Jürgen Storbeck künftig die rund 100 Mitarbeiter starke ‚Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Polizei, Ordnungsrecht, Brand- und Katastrophenschutz“ im Innenministerium. Trimbach hatte sich nach bundesweiter Ausschreibung der Position im anschließenden Auswahlverfahren erfolgreich durchgesetzt.

Für Woidke ist der erfahrene promovierte Jurist eine rundum überzeugende Wahl“ für die anstehende Neubesetzung. Trimbach ist der richtige Mann für ein Spitzenamt voller Herausforderungen. Er hat bereits an vielen Stellen Führungsverantwortung getragen, ausgezeichnete Kompetenzen nachgewiesen und die Aufgaben mit Bravour gemeistert“, erklärte der Innenminister bei der feierlichen Ernennung.

Es sei im Übrigen ein gutes Signal für die Landesverwaltung, wenn sich ein erfahrener Mann der Justiz an einer solch maßgeblichen Stelle für die Arbeit von Polizei, Feuerwehr und Katastrophenschutz engagiere. Brandenburg steht in allen diesen Bereichen vor großen Herausforderungen und sehr schwierigen Aufgaben. Es wartet viel Arbeit auf Sie“, gab Woidke dem neuen Chef der Polizeiabteilung mit auf den Weg.

Der aus Bayern stammende Jurist war unter anderem im Bundesjustizministerium und als Richter und Staatsanwalt am Landgericht Schweinfurt tätig, bevor er 1992 an das damalige Bezirksgericht Potsdam und 1993 als Referatsleiter zum Justizministerium Brandenburg wechselte. Dort war er seit 1997 auch stellvertretender Abteilungsleiter. 2007 wurde er zum Vorsitzenden Richter des 13. Zivilsenats und 4. Familiensenats am Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) berufen.

http://www.mi.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.278662.de

 

 

Berufsvita Dr. Herbert Trimbach (PDF-Datei)

http://www.mi.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.278665.de

 

 


 

 

 

XII. Zivilsenat16.3.20111.4.2011XII ZB 407/10

Leitsatzentscheidung

siehe auch: Pressemitteilung Nr. 53/11 vom 1.4.2011

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 53/2011

Sorgerecht - Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von Deutschland nach Frankreich)

Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben, mit der dieses das alleinige Sorgerecht für das bisher bei seiner Mutter in Deutschland lebende Kind auf den in Frankreich lebenden Vater übertragen hat.

Die nicht miteinander verheirateten Eltern streiten um das alleinige Sorgerecht für ihre im Oktober 2002 geborene, jetzt achtjährige Tochter. Die Mutter besitzt die deutsche, der Vater die französische Staatsangehörigkeit. Zur Zeit der Geburt des Kindes lebten die Eltern in Frankreich. Kurz nach der Geburt trennten sie sich, und die Mutter kehrte mit dem Kind nach Deutschland zurück, wo das Kind seither lebt und zur Schule geht. Beide Elternteile übten die elterliche Sorge zunächst einverständlich gemeinsam aus.

In der Folge kam es zum Streit um das Umgangsrecht, das Recht, wer das Kind einschulen darf, und schließlich um das Sorgerecht.

Das Amtsgericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen. Das Oberlandesgericht hat nach Austausch des Verfahrenspflegers und ohne Anhörung des Kindes dem Vater das alleinige Sorgerecht übertragen und in seinem - der Mutter am 26. August 2010 zugestellten Beschluss - angeordnet, dass sie das Kind bis zum 29. August 2010 an den in Frankreich lebenden Vater herauszugeben habe.

Die von der Mutter hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an einen anderen Spruchkörper.

Der Senat hat - nach Aussetzung der vom Oberlandesgericht angeordneten sofortigen Vollziehung der Entscheidung - u.a. beanstandet, dass das Oberlandesgericht die vermeintlich bessere Erziehungseignung des Vaters, auf die es seine Entscheidung maßgeblich gestützt hat, nicht nachvollziehbar begründet hat.

Rechtsfehlerhaft ist auch, dass das Oberlandesgericht das Kind nicht angehört hat. Die alleinige Zuweisung der elterlichen Sorge an den Vater hat für das Kind erhebliche Auswirkungen, weil sie mit einem Umzug des Kindes nach Frankreich und damit mit einem gravierenden Wechsel seiner bisherigen Lebensumstände einhergeht. Daher ist es unverzichtbar, dass das nach seinem Entwicklungsstand schon verständige Kind durch das erkennende Gericht selbst angehört wird. Hinzu kommt, dass alle mit dem Kind in diesem Verfahren befassten Personen, die das Kind selbst angehört haben, also der Amtsrichter, die Verfahrenspfleger und der Sachverständige übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt sind, dass das Kind bei der Mutter bleiben sollte.

Auf verfahrensrechtliche Bedenken stieß auch, dass das Oberlandesgericht die Verfahrenspflegerin, die das Kind seit längerer Zeit auch aus dem Beschulungs- und Umgangsrechtsverfahren kannte und in das umfangreiche Verfahren eingearbeitet war, kurz vor Abschluss des Verfahrens durch einen anderen Verfahrenspfleger ersetzt hat.

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

§ 1671 BGB

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. …

2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

§ 50 b FGG (in der bis Ende August 2009 geltenden Fassung)

(1) Das Gericht hört in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge betrifft, das Kind persönlich an, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, dass sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft.

§ 50 FGG (in der bis Ende August 2009 geltenden Fassung)

(1) Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,

Beschluss vom 16. März 2011 - XII ZB 407/10

AG Potsdam - 43 F 106/09 - Beschluss vom 4. Juni 2010

OLG Brandenburg - 15 UF 77/10 - Beschluss vom 23. August 2010

Karlsruhe, den 1. April 2011

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

 

 


 

 

Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

Die Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2008, gelten über den 1.1.2010 hinaus unverändert fort. Soweit darin auf die Tabelle in Anlage I verwiesen wird, handelt es sich um die ab 1.1.2010 veränderte Tabelle, deren Tabellensätze identisch sind mit den ab 1.1.2010 geltenden Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle.

In Abweichung von Nr. 11.2 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erfassen die Tabellensätze ab 1.1.2010 nicht mehr Fälle, in denen eine Unterhaltspflicht gegenüber drei Unterhaltsberechtigten besteht, sondern weisen den monatlichen Unterhaltsbedarf, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, aus.

Die Zahlbetragstabelle in Anlage II ist für die Zeit ab 1.1.2010 an die geänderten Tabellensätze und das erhöhte Kindergeld angepasst. Anlage III bleibt unverändert, weil sie allein dazu dient, die Umrechnung dynamischer Titel des bis zum 31.12.2007 geltenden Rechts zu verdeutlichen. Darauf, anhand welcher Tabellensätze das geschieht, kommt es nicht an.

Anlagen

I. Unterhaltstabelle

II. Zahlbetragstabelle

 

Download:

Unterhaltsleitlinien 2010 (application/pdf 94.9 KB)

 

http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/list.php?template=content_list_olg_unterh&query=allgemein_olg&sv[relation_olg.gsid]=5lbm1.c.86255.de&sort=lfdnr,online_date&order=desc

 

 


 

 

Brandenburgisches Oberlandesgericht 2. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum: 20.08.2010

Aktenzeichen: 10 WF 187/10

Dokumenttyp: Beschluss

 

Quelle: juris Logo

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 27. Juli 2010 abgeändert.

Dem Vater wird einstweilen das Recht übertragen zu bestimmen, welche Schule bzw. welchen Kindergarten die Kinder K… A… T… und A… T… besuchen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €

Gründe

1

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.7.2010 ist zulässig. Der Beteiligte zu 1. ist insbesondere beschwerdeberechtigt, § 59 Abs. 1 FamFG. Denn auch als Vater der nicht in einer Ehe geborenen Kinder hat er das Recht, die Übertragung der elterlichen Sorge bzw. eines Teils der elterlichen Sorge für diese Kinder auf sich zu beantragen (BVerfG, Beschluss vom 21.7.2010, 1 BvR 420/09).

2

Die Beschwerde ist auch begründet. Die aus der Beschlussformel ersichtliche einstweilige Anordnung zugunsten des Vaters ist zu erlassen.

3

Da die Mutter gegen den Willen des Vaters beabsichtigt, die Kinder aus der bisher besuchten Schule bzw. aus dem gewohnten Kindergarten herauszunehmen und zu Beginn des Schuljahrs am Montag, dem 23.8.2010, in eine andere Schule bzw. einen anderen Kindergarten in der Nähe ihrer Wohnung wechseln zu lassen, besteht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Eingreifen, § 49 FamFG (s.a. Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 49, Rz. 13).

4

Aufgrund der im Anordnungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung (vgl. dazu Keidel/Giers, a.a.O., § 49, Rz. 10) ist dem Vater, entsprechend seinem erstinstanzlichen Begehren, das Recht zu übertragen, vorläufig Schule bzw. Kindergarten für die Kinder zu bestimmen.

5

Der Erlass der einstweiligen Anordnung zugunsten des Vaters ist außerhalb der Eingriffsschwelle von § 1666 BGB möglich, nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 21.7.2010 (1 BvR 420/09) ausgesprochen hat, dass die Regelungen in §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB, die den Vater eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge ausschließen, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert, mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung darf nun auch dem Vater nicht in einer Ehe geborener Kinder in Anlehnung an die Regelung des § 1671 BGB die elterliche Sorge oder ein Teil davon übertragen werden, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

6

Somit ist dem Vater vorläufig die Befugnis zu übertragen, Schule bzw. Kindergarten für die Kinder zu bestimmen. Denn dies entspricht dem Wohl der Kinder am besten. Durch diese einstweilige Anordnung wird sichergestellt, dass den Kindern, die seit der Trennung ihrer Eltern im Sommer 2009 im Haushalt des Vaters leben und mit denen die Mutter erst seit Mai 2010 regelmäßigen Umgang pflegt, vorerst die bisherige Schule bzw. der gewohnte Kindergarten erhalten und ein Wechsel in die von der Mutter ausgewählten Einrichtungen erspart bleibt. In einem Hauptsacheverfahren – insoweit hat der Vater in der Beschwerdeschrift bereits Anträge angekündigt – mag geklärt werden, ob der von der Mutter gewünschte Umzug der Kinder in ihren Haushalt und damit einhergehend der Schul- bzw. Kindergartenwechsel deren Wohl am besten entspricht.

7

Von der Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Amtsgericht diese bereits vor etwa zwei Wochen durchgeführt hat und von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

 

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/e3f/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE100068731%3Ajuris-r00&documentnumber=11&numberofresults=1202&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

 

 

 

 


 

 

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht 2. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum: 20.05.2010

Aktenzeichen: 10 UF 46/09

Dokumenttyp: Beschluss

 

Quelle: juris Logo

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €

Gründe

I.

1

Die beteiligten Eltern streiten über den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Sohn G… B…, geb. am ….8.1995.

2

Die Eltern lebten mit G… und der Tochter der Antragsgegnerin aus erster Ehe, M… B…, geboren am ….6.1986, in ihrem Einfamilienhaus in S…. Nach der Trennung zog der Vater am 24.10.2008 aus, lebte zunächst in einer Wohngemeinschaft und bewohnt jetzt eine Wohnung in B…. Er ist Sozialpädagoge und arbeitet in einem Behindertenheim. Die Mutter ist Lehramtsanwärterin und nebenbei als Segeltrainerin tätig.

3

G… besucht das Gymnasium in E…. Vor seiner Einschulung wurde bei ihm eine Entwicklungsverzögerung festgestellt, weshalb in der Zeit von September 2001 bis August 2002 verschiedene therapeutische Behandlungen stattfanden.

4

Durch Schriftsatz vom 26.2.2009 hat der Vater das vorliegende Verfahren eingeleitet und vorgetragen, dass die Mutter ihm keinen Umgang mit dem Sohn gewähre, sie plane G…s Freizeit so, dass für Besuche bei ihm kaum Zeit bleibe. Er hat Umgang an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 15 Uhr, sowie eine Ferienregelung verlangt.

5

Die Mutter ist dem entgegengetreten und hat behauptet, G… lasse sich nicht vorschreiben, wann er seinen Vater besuche. Da er schulische Verpflichtungen habe und segle, sei eine Festlegung von Umgangsterminen nicht möglich.

6

Das Amtsgericht hat die Eltern und G… angehört. Durch Beschluss vom 11.3.2009 hat es dem Vater Umgang wie folgt eingeräumt:

7

- an jedem 1. und 3.Samstag im Monat ab 10 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag 18 Uhr,

8

- am Oster- und Pfingstmontag sowie am 26.12. eines jeden Jahres von 10 bis 18 Uhr,

9

- während der ersten zwei Wochen der brandenburgischen Sommerferien vom ersten Freitag, 17 Uhr, bis zum Freitag der abgelaufenen zweiten Ferienwoche, 17 Uhr.

10

Gegen diese Umgangsregelung wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie trägt vor:

11

Die angefochtene Entscheidung entspreche dem Kindeswohl nicht. G…, dessen Vorstellungen im Hinblick auf sein Alter berücksichtigt werden müssten, wolle seine Freizeit mit Freunden und dem Segelsport verbringen. Er wünsche keine festen Umgangstermine. Er sei durch die „Brechung seines Willens“ psychisch stark belastet, seine positive Entwicklung werde gestört, sein Leistungsvermögen eingeschränkt.

12

G… lehne es insbesondere ab, beim Vater zu übernachten. Er leide unter einer Hausstaub- und Gräserallergie, die Wohnung müsse daher frei von Teppichen und Vorhängen sein, das Bett benötige spezielle Überzüge.

13

Die Mutter beantragt,

14

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Umgang so zu regeln, dass er alle vier Wochen am Samstag von 10 bis 18 Uhr stattfindet.

15

Der Vater beantragt Beschwerdezurückweisung und trägt vor:

16

Durch das intensive Segeltraining habe sich G… immer mehr von ihm entfernt. Die Mutter habe die Ferien des Sohnes, u. a. mit Segelreisen und -training, so organisiert, dass für einen Urlaub mit ihm keine Zeit bleibe. Sie habe G… das Umgangsverfahren betreffende Schriftsätze zum Lesen gegeben und schließlich die Gewährung von Umgang auch von finanziellen Zugeständnissen abhängig gemacht.

17

Er bezweifle, dass G… schon so selbständig sei, dass er im Hinblick auf den Umgang seinen eigenen Willen formulieren und vertreten könne, zumal er von der Mutter nachhaltig beeinflusst werde. Soweit er mit G… allein sei, erlebe er ihn entspannt und psychisch unbeeinträchtigt.

18

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten zu 1. und 2. wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

19

Der Senat hat durch Beschluss vom 30.4.2009 Frau H… zur Verfahrenspflegerin bestellt. Am 18.6.2009 hat er die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.- Psych. M… D… beschlossen. Durch einstweilige Anordnung vom selben Tag hat der Senat die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt und Umgang an jedem ersten und dritten Samstag und Sonntag eines Monats, jeweils von 10 bis 18 Uhr, also ohne Übernachtung, geregelt.

20

Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen D… vom 7.12.2009, die Berichte des Jugendamts des Landkreises … vom 21.8.2008 und 2.6.2009 sowie die Stellungnahmen der Verfahrenspflegerin vom 9.6.2009 und 19.4.2010 wird Bezug genommen.

21

Der Senat hat ferner die beteiligten Eltern, ihren Sohn G… und die Verfahrenspflegerin angehört, der Sachverständige hat sein Gutachten im Termin vom 29.4.2010 erläutert und ergänzt. Auf den Berichterstattervermerk vom 16.6.2009 und den Anhörungsvermerk vom 29.4.2010 wird verwiesen.

II.

22

Das vorliegende Verfahren ist vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden, sodass das bis dahin geltende Verfahrensrecht anzuwenden ist, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist somit gemäß § 621 e ZPO a. F. zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Es verbleibt bei der vom Amtsgericht getroffenen Umgangsregelung. Denn sie ist angemessen und entspricht dem Wohl von G….

23

Nach § 1684 BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht soll es dem Elternteil ermöglichen, sich vom Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen, die nähere Beziehung zu seinem Kind aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, auch dem Liebesbedürfnis beider Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 845, 849; 1995, 86, 87; BGH, FamRZ 1984, 778, 779; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 1684, Rz. 3). Dem Kind soll das Umgangsrecht ermöglichen, die Beziehungen zu dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil aufrechtzuerhalten und sie durch Begegnungen sowie gegenseitige Aussprache zu pflegen (BVerfG, FamRZ 2008, 845, 849). Denn für die Entwicklung des Kindes und seine Verarbeitung der durch die Elterntrennung erfolgten Familienauflösung ist es sehr bedeutsam, nicht nur einen sorgenden Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen als Elternteil nicht faktisch zu verlieren, vielmehr die Beziehungen zu ihm so gut wie möglich aufrechtzuerhalten (vgl. Johannsen/ Henrich/Jaeger, a.a.O, Rz. 3 a.E.).

24

Für die Ausgestaltung des Umgangs sind in erster Linie die Eltern zuständig (vgl. Johannsen/ Henrich/Jaeger, a.a.O, Rz. 10). Können sie sich jedoch nicht einigen, so regelt das Gericht den Umgang, wobei das Wohl des Kindes oberster, entscheidender Maßstab ist (vgl. BVerfG, FamRZ 1995, 86, 87). Dem Willen des Kindes kommt maßgebliche Bedeutung zu, jedenfalls dann, wenn es selbst vernunftbestimmte Entscheidungen treffen kann und für eine etwa ablehnende Haltung subjektiv verständliche Beweggründe vorbringt (vgl. dazu Johannsen/ Henrich/Jaeger, a. a. O., § 1684, Rz. 39).

25

Unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte hat es bei der vom Amtsgericht getroffenen Umgangsregelung, deren Ausdehnung der Vater nicht verlangt hat, zu verbleiben. Denn sie entspricht dem Wohl von G….

26

Der zeitliche Umfang des Umgangs an jedem ersten und dritten Wochenende im Monat von Samstag, 10 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, ist angemessen und geeignet, den Umgang als feste Gewohnheit im Leben von G… zu verankern. Umgang in vergleichbarem Umfang, allerdings ohne Übernachtung, hat auch bereits seit einem knappen Jahr aufgrund der einstweiligen Anordnung des Senats vom 18.6.2009 stattgefunden. G… hat seinen Vater regelmäßig besucht, obwohl er ihm weiterhin, wie die Verfahrenspflegerin ausgeführt hat und was bei der Anhörung durch den Senat deutlich wurde, eher ablehnend und misstrauisch gegenübersteht. So hat er etwa den Zustand seiner Wohnung – mit den vom Sachverständigen in seinem Gutachten gewählten Formulierungen – kritisiert und zu den ihm geschenkten Gutscheinen sofort darauf hingewesen, dass der Vater das zugesagte Fahrrad noch immer nicht gekauft habe. Insgesamt hat sich der Umgangsrhythmus jedoch eingespielt, G… hat beim Vater entsprechend seinen Wünschen Hausaufgaben erledigt, ihm stehen, wie der Vater im Hinblick auf die gegenteilige Äußerung der Mutter klargestellt hat, sowohl ein Internetanschluss als auch ein Drucker zur Verfügung.

27

Gründe, die diesem regelmäßigen Umgang am Wochenende entgegenständen, sind nicht zu Tage getreten. Die beteiligten Eltern haben, insoweit übereinstimmend, bei ihrer Anhörung durch den Senat die Wochenendumgänge bestätigt und über Schwierigkeiten, wie es sie in der Vergangenheit beim Abholen gegeben hat, nicht berichtet. Es hat insbesondere auch keine Kollisionen mehr im Zusammenhang mit Segelregatten und –reisen gegeben. Denn G… segelt seit dem vergangenen Sommer nicht mehr, weil er, wie er dem Senat gegenüber erklärt hat, nicht so gerne Sport treibe.

28

Dass G… durch den regelmäßigen Umgang mit seinem Vater am Wochenende etwa psychisch in unangemessenem Maße belastet werde, ist zu verneinen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vielmehr dargestellt, dass G… zu Zeiten des Zusammenlebens keine autonome Abwehrhaltung gegen den Vater entwickelt habe und auf die jetzige Situation verunsichert und mit Loyalitätskonflikten belastet reagiere, jedoch nicht formulieren könne, dass er den Vater ablehne, was wahrscheinlich auch so nicht der Fall sei (Bl. 190). G… habe vielmehr Wünsche an den Vater, nämlich dass dieser als Vorbild fungiere und Dinge zeige bzw. erkläre, was einen latenten Wunsch nach mehr Präsenz des Vaters erkennbar mache. Daher entspricht nach Ansicht des Sachverständigen ein Umgang im festgelegten Umfang an jedem ersten und dritten Wochenende dem Wohl von G…, perspektivisch sei eher eine Ausdehnung anzustreben. Der Senat schießt sich dieser Beurteilung an und ist überzeugt, dass sie uneingeschränkt zutrifft. Denn der Sachverständige hat seine Einschätzung verständlich und nachvollziehbar dargelegt und im Senatstermin überzeugend erläutert. Dabei ist insbesondere deutlich geworden, dass er G… und sein Verhältnis zu beiden Elternteilen angemessen und einfühlsam ermittelt hat.

29

Der Umgang an den Wochenenden ist auch mit einer Übernachtung von Samstag zu Sonntag anzuordnen. Ein Kind in G…s Alter ist ohne weiteres in der Lage, zwei Nächte im Monat außerhalb des mütterlichen Haushalts zu verbringen. Auch die Mutter hat bei ihrer Anhörung durch den Senat keine sachlichen Gründe genannt, die dagegen sprächen, sie hat nach eigenen Angaben auch keine Angst (mehr), wenn G… beim Vater ist. Sonstige Gründe, die der Anordnung einer Übernachtung entgegenstehen, liegen nicht vor. Der von G… insoweit geäußerten Ablehnung kommt kein entscheidungserhebliches Gewicht zu.

30

G… hat sich zwar wiederholt, auch gegenüber der Verfahrenspflegerin, dahin geäußert, nicht beim Vater übernachten zu wollen. Diese Äußerungen nimmt der Senat ernst, er würdigt sie aber auch vor dem Hintergrund, dass sich in ihnen, wie der Sachverständige im Senatstermin unter Bezugnahme auf sein schriftliches Gutachten erläutert hat, die mütterliche Haltung ausdrückt. G… ist nach Ansicht des Sachverständigen so befangen, dass er den Gedanken, von sich aus zum Vater zu gehen, nicht zulassen kann. Bei der Mutter schwinge, so der Sachverständige, stets eine Abwehr mit, selbst wenn sie ihrem Sohn sage, er dürfe zum Vater gehen. Die Äußerungen von G… geben also keinen autonomen Willen wieder und beruhen im Übrigen nicht auf subjektiv verständlichen Beweggründen.

31

Diese Einschätzung belegen auch die Briefe, die der jetzt fast 15 Jahre alte G… dem Senat geschrieben hat. Sie tragen erkennbar, wie auch der Sachverständigen ausgeführt hat, die Handschrift der Mutter, die selbst bei ihrer Anhörung durch den Senat eingeräumt hat, G… zum Schreiben der Briefe angeregt zu haben. Nur G… selbst hat dem Senat gegenüber behauptet, die Briefe von sich aus verfasst zu haben. Dies zeigt, wie sehr G… von seiner Mutter abhängig ist und seine Äußerungen im Wesentlichen auf ihren Vorgaben beruhen.

32

Angesichts dessen kann die Entscheidung nicht auf den geäußerten Willen von G… gestützt werden. Es liegt vielmehr in seinem wohlverstandenen Interesse, dass er seinen Vater regelmäßig besucht und dort auch übernachtet. Denn dadurch erhalten Vater und Sohn die Möglichkeit, nicht nur einige Stunden ohne Einflussnahme Dritter miteinander umzugehen, sondern es wird auch mehr Raum für eine Wochenendgestaltung, die sowohl die Erledigung der Hausaufgaben als auch gemeinsame Unternehmungen ermöglicht, geschaffen. Möglicherweise kann sich G… dann auch dazu entschließen, die Gutscheine des Vaters zum Besuch von abendlichen Veranstaltungen einzulösen und gewinnt Abstand von der einem Jungen in seinem Alter nicht entsprechenden Einstellung, dass Abende nur dann gemütlich seien, wenn man sie vor dem Fernseher verbringe.

33

Durch die Anordnung einer Übernachtung im Haushalt des Vaters wird das psychische Wohl von G… nicht gefährdet. Dies hat der Sachverständige in seinem sehr einfühlsamen und wohlbegründeten Gutachten, dem sich der Senat auch in diesem Punkt anschließt, verneint und ausgeführt, dass G…s Zurückhaltung auch insoweit durch die Haltung der Mutter geprägt sei. Diese neige dazu, G… vor vermeintlicher bzw. zu erwartender Unterversorgung durch den Vater schützen zu wollen und nehme ihm damit die Möglichkeit, eine autonome, von ihr nicht beeinflusste Beziehung zum Vater weiterzuentwickeln. Der Sachverständige schließt zwar nicht aus, dass es negative Auswirkungen gibt und G… den Vater weiter abwertet, wenn er zu Übernachtungen bei ihm gezwungen wird. Er hält es aber auch für möglich, dass eine gerichtliche Anordnung G… Erleichterung verschafft, da diese ihm eine eigene Entscheidung abnimmt. Im Hinblick darauf, dass der Vater, wie er bei seiner Anhörung durch den Senat wiederholt hat, eine Übernachtung weiterhin nicht erzwingen wird, was auch die Verfahrenspflegerin für angebracht hält, sind Übernachtungen anzuordnen, um G… den Weg zu einer Übernachtung beim Vater frei zu machen. Die Anordnung von Übernachtungen bietet ihm jedenfalls die Möglichkeit, ihr ohne jegliche Begründung zu folgen.

34

Einer Übernachtung beim Vater stehen die von der Mutter angeführten Allergien nicht entgegen. Denn der Vater ist, wie sich seinen Erklärungen dem Senat gegenüber entnehmen lässt und was der Sachverständige in seinem Gutachten dargestellt hat, sehr am Wohlergehen seines Sohnes interessiert. Daher kann ohne weiteres angenommen werden, dass er vor einer Übernachtung entsprechend den ihm mitgeteilten Bedürfnissen Vorsorge treffen wird, damit G… ohne Bedenken in seiner Wohnung schlafen kann.

35

Dem Begehren der Mutter, keine feste Regelung zu schaffen und Umgang nach Häufigkeit, zeitlicher Lage und Dauer ausschließlich in das Belieben des Sohnes zu stellen, kann nicht entsprochen werden. Ungeachtet der Frage, ob G… überhaupt einen Besuchswunsch äußern würde, weil er nach der im Senatstermin geäußerten Einschätzung des Sachverständigen sehr ambivalent und eng an seine, den Umgang eher ablehnende Mutter gebunden ist, muss eine feste Regelung getroffen werden, weil der Kontakt des Sohnes zum Vater, worauf auch der Sachverständige in seinem Gutachten hinweist (Bl. 189), zur Gewohnheit werden soll und dies nur bei regelmäßigen Besuchen möglich ist. Nur wenn der Umgang zu einer gewissen Alltagsroutine wird, besteht die Chance, dass G… zu seinem Vater wieder Vertrauen fasst und ihn als den verlässlichen Partner erlebt, der sein Vater für ihn ist. Dieser steht, wie sich aus seinen Äußerungen dem Senat gegenüber ergibt und was der Sachverständige in seinem Gutachten bestätigt hat, seinem Sohn vorbehaltlos positiv gegenüber, kümmert sich um ihn und geht verständnisvoll mit ihm um. Ihn aus dem Leben von G… auszublenden, widerspräche erkennbar dem Wohl von G…. Im Übrigen schafft eine feste Regelung Klarheit für alle Beteiligten und erleichtert deren Planung für das Wochenende.

36

Schließlich ist anzuordnen, dass G… zwei Wochen in den Sommerferien mit seinem Vater verbringt, was ohnehin einer sehr eingeschränkten Ferienregelung entspricht (vgl. zur Bedeutung der Ferienregelung BVerfG, FamRZ 2007, 1078). Gründe, die gegen eine solche Ferienregelung sprechen, liegen nicht vor. Es liegt vielmehr auch insoweit im wohlverstandenen Interesse von G…, dass er zumindest zwei Freienwochen, in denen keine Verpflichtungen wie etwa die Erledigung von Hausaufgaben bestehen, zusammen mit seinem Vater verbringt. Wie die Verfahrenspflegerin berichtet hat, kann sich G… einen Urlaub in einem Hotel auch vorstellen, am liebsten im Land Brandenburg. Sein bei seiner Anhörung durch den Senat geäußerter Wunsch, er wolle sich spontan entscheiden, der Vater solle aber vorher die Reise fest buchen, kann allerdings nicht berücksichtigt werden. Denn es kann dem Vater nicht zugemutet werden, eine feste und damit kostenverursachende Buchung vorzunehmen, um anschließend von seinem Sohn die Mitteilung zu erhalten, dass er nicht mitkommen wolle.

37

Der Verstimmung, die es anlässlich der Osterferien gegeben hat, ist keine entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen. Der Vorfall zeigt lediglich, wie notwendig eine konkrete Umgangsregelung ist. Wie sich dem von der Mutter vorgelegten Schreiben des Vaters vom Donnerstag vor Ostern entnehmen lässt, ist dieser auf G…s Wunsch, die Osterferien ganz ohne Treffen mit ihm verbringen zu wollen, eingegangen und hat seinem Sohn eine schöne Zeit gewünscht. Gleichwohl hat die Mutter, wie sie bei ihrer Anhörung behauptet hat, am Ostermontag mit G… auf den Vater gewartet, was angesichts des bereits vor den Feiertagen eingegangenen Briefs zumindest schwer nachvollziehbar ist.

38

Nach alledem ist die Umgangsregelung so, wie vom Amtsgericht getroffen, zu bestätigen. Die Mutter ist gehalten, G… zum Umgang zu ermuntern und ihm ihre innere Ablehnung nicht zu zeigen. Entsprechend der Empfehlung der Verfahrenspflegerin sollte sie ihren Sohn „in die Welt entlassen“. Denn nur dann kann sich G… frei entfalten und Eigenständigkeit sowie Eigenverantwortung entwickeln. Beiden Elternteilen wird anheimgestellt, sich ggf. entsprechend den Empfehlungen des Sachverständigen und der Verfahrenspflegerin fachkundiger Hilfe zu bedienen.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG a. F.

 

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1xsh/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE100063230%3Ajuris-r02&documentnumber=73&numberofresults=6715&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

 

 


 

 

 

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 2236/09 vom 15.2.2010, Absatz-Nr. (1 - 25), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100215_1bvr223609.html

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2236/09 -

Bundesadler

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn K...,

 

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwältin Heike Hase

in Sozietät Rechtsanwälte Hase & Manczak,

Nicolaiplatz 18, 14770 Brandenburg -

 

gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2009 - 13 UF 61/08

 

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Hohmann-Dennhardt

und die Richter Gaier,

Kirchhof

 

am 15. Februar 2010 einstimmig beschlossen:

Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2009 - 13 UF 61/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2009 - 13 UF 61/08 - wird aufgehoben und die Sache an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

...

Gründe:

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung fiktiver Einkünfte in einem Kindesunterhaltsverfahren.

...

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100215_1bvr223609.html

 

 

 


 

 

 

Entscheidungsvorblatt

VfGBbg: 34/09 Beschluss vom: 17.09.2009 S-Nr.: 2089

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde

Hauptsache

 

entscheidungserhebliche

Vorschriften: - LV, Art. 27 Abs. 2; LV, Art, 52 Abs. 3

- FGG, § 50

 

Schlagworte: - Verfahrenspfleger

- Kindeswohl

- Elternrecht

- Rechtliches Gehör

 

kein Leitsatz

 

Fundstellen:

 

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17.09.2009 - VfGBbg 34/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT

DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 34/09

 

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: H.-Z. Rechtsanwälte,

gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 09. Juni 2009

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel, Schmidt und Dr. Schöneburg

am 17. September 2009

b e s c h l o s s e n :

1. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 09. Juni 2009 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 27 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an einen anderen Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

2. Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin die entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4000 € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass das Recht, die von ihrer Tochter J. zu besuchende Schule zu bestimmen, vorläufig auf den Kindesvater übertragen worden ist.

1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der am 12. Oktober 2002 geborenen J. C./S. Sie streitet mit dem in Frankreich lebenden Vater, F. C., darüber, welche Art von Schule ihre Tochter besuchen soll.

a. ) Die Eltern trafen in einem familiengerichtlichen Verfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht am 6. Juni 2005 eine Vereinbarung, nach der sie das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam ausüben. Sie legten fest, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Tochter bei der Mutter ist. Ferner vereinbarten sie Folgendes:

„Wir sind darüber einig, dass J., wenn irgend möglich, bereits im Kindergarten und/oder in der Schule zweisprachig, das heißt deutsch/französisch erzogen werden soll. Die Kindesmutter wird alle Möglichkeiten, die in ihrem Wohnbereich im engeren und im weiteren bestehen, hierzu eruieren und sich hierüber mit dem Vater abstimmen“.

b. ) Durch einstweilige Anordnung vom 22. August 2008 - übertrug das Amtsgericht Potsdam die Entscheidung über die von J. zu besuchende Grundschule vorläufig der Beschwerdeführerin und bestätigte seine Entscheidung – nachdem der Vater zuvor gemäß § 620 b Abs. 2 BGB mündliche Verhandlung beantragt hatte - durch Beschluss vom 08. Oktober 2008. Zur Begründung führte es aus, für die von der Beschwerdeführerin ausgewählte Schule spreche die unmittelbare Nähe zum Wohnort des Kindes. Zwar sei eine zweisprachige Erziehung im Sinn der am 06. Juni 2005 geschlossenen Vereinbarung nur eingeschränkt gewährleistet. Jedoch werde auch in der von der Beschwerdeführerin ausgewählten Schule ab der 3. Klasse Französisch unterrichtet. Der Besuch der vom Vater favorisierten Schule in Berlin-Schmargendorf sei demgegenüber mit einem langen Fahrweg und entsprechenden Belastungen für die Beschwerdeführerin und das Kind verbunden.

c.) Auf die sofortige Beschwerde des Vaters änderte das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 09. Juni 2009 den Beschluss des Amtsgerichts ab und fasste ihn dahingehend neu, dass das Recht, über den weiteren Schulbesuch zu entscheiden, vorläufig auf den Vater übertragen werde.

Der Senat hat die Eltern, das Jugendamt sowie das Kind angehört und dann im Wesentlichen zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Kind intensive und gelebte Bezüge auch zu Frankreich und zu seinen dortigen Verwandten habe. Dieser Tatsache hätten die Eltern in ihrer Vereinbarung vom 6. Juni 2005 dadurch Rechnung getragen, dass das Kind, wenn irgend möglich, in der Schule deutsch/französisch erzogen werden solle. Eine solche Bestimmung des Kindeswohls sei zulässig und für die Eltern verbindlich, solange nicht übereinstimmend etwas anderes vereinbart werde oder gemäß § 1696 Abs. 1 BGB aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen eine Änderung angezeigt sei. Solche Gründe seien nicht ersichtlich, wie auch in der Anhörung des Kindes hinreichend deutlich geworden sei. Das Amtsgericht habe weiterhin verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin um die Umsetzung der vereinbarten „binationalen“ Erziehung nicht einmal bemühe. Das Angebot „Französisch als Fremdsprache“ ab der 3. Klasse in der Grundschule in M. sei für ein Kind, das bereits jetzt fließend Französisch spreche, keine Perspektive im Sinne der von den Eltern gemeinsam getroffenen Grundentscheidung. Gemessen an dem gemeinsam formulierten Erziehungsziel sei auch die vermeintliche „Stabilität der Lebensumstände“ durch die Integration in die dörfliche Gemeinschaft nachrangig, da das Kind in einem Alter sei, in dem typischerweise noch keine verfestigten Freundschaften entstanden seien.

Gemäß § 1697 a BGB zu berücksichtigende überwiegende Interessen der Beschwerdeführerin stünden einer Übertragung des Rechts auf den Vater nicht entgegen. Zwar sei es für die Beschwerdeführerin mit nicht unerheblichen Unannehmlichkeiten verbunden, wenn sie das Kind nicht mehr in die Nachbarschaft in die Schule schicken könne, sondern regelmäßig nach Berlin bringen müsse. Unzumutbar sei dies jedoch nicht. Im Großraum Berlin-Brandenburg seien Fahrtzeiten bis zu anderthalb Stunden, etwa um den Arbeitsplatz oder auch eine bestimmte, eine für die individuelle Förderung eines Kindes besonders geeignete Schule zu erreichen, nicht ungewöhnlich und würde von Vielen auf sich genommen.

d. ) Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2009 hat die Beschwerdeführerin gemäß § 29 a FGG die Gehörsrüge erhoben, die das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13. August 2009 zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Anhörung des Kindes nicht ersichtlich sei. Beide Eltern seien beim Anhörungstermin zugegen gewesen; der Senat habe sie im Anschluss an die Anhörung über das wesentliche Ergebnis der Anhörung informiert; sie hätten Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äußern. Auch sei die Bestellung eines Verfahrenspflegers in dem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nicht geboten. Es gebe keinen im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FGG „erheblichen Interessengegensatz“ zwischen den Eltern und dem Kind. Es gebe lediglich eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Eltern, wie perspektivisch eine am Kindeswohl orientierte Schulausbildung angelegt sein müsse und ob das von ihnen gemeinsam umrissene Ziel einer „binationalen“ Erziehung bei der Entscheidung für eine bestimmte Art und Weise der Schulausbildung noch Verbindlichkeit beanspruche.

2. Mit ihrer am 10. August 2009 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 27 Abs. 2 sowie Art. 12 und Art. 52 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV).

3. Das Brandenburgische Oberlandesgericht sowie der Beteiligte des Ausgangsverfahrens – der Kindesvater - haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Verfahrensakten sind beigezogen worden.

4. Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat mit Beschluss vom 26. August 2009 – VfGBbg 7/09 – die Wirksamkeit des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Juni 2009 einstweilen ausgesetzt.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.

1. Sie ist zulässig.

a. ) Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt (§ 45 Abs. 1 VerfGGBbg). Die Verletzung eigener Rechte ist möglich, weil das Elternrecht aus Art. 27 Abs. 2 LV verletzt sein kann. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat möglicherweise das Kindeswohl ohne das gebotene rechtliche Gehör bestimmt. Ein Verstoß gegen das Kindeswohl kann zugleich einen Verstoß gegen das Elternrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 27 Abs. 2 LV begründen, da nur das Kindeswohl einen Eingriff in das Elternrecht zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 99, 145, 164).

b. ) Der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass mit ihr die Verletzung von Landesgrundrechten im Rahmen eines bundesrechtlich - durch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) - geordneten Verfahrens gerügt wird (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 282/03 -, LVerfGE 16, 149, 153 f. und vom 16. April 1998 – VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f.). Die Beschwer der Beschwerdeführerin beruht auf der Entscheidung eines Gerichts des Landes Brandenburg zu Art. 27 Abs. 2 LV, der mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes inhaltsgleich ist. Die Anwendung dieser Vorschrift des Grundgesetzes würde zu demselben Ergebnis führen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 27 Abs. 2 LV. Die unterbliebene Bestellung eines Verfahrenspflegers stellt eine Beeinträchtigung des verfassungsrechtlich geschützten Kindeswohls und infolge dessen auch eine Beeinträchtigung des Elternrechts der Beschwerdeführerin dar.

Aus der verfassungsrechtlichen Verankerung des Kindeswohls in Art. 27 Abs. 1 und 2 LV in Verbindung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 52 Abs. 3 LV kann sich die Pflicht ergeben, das Kindeswohl verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dem Kind im familiengerichtlichen Verfahren ein Pfleger zur Wahrung seiner Interessen zur Seite gestellt wird. Der Grundrechtsschutz bestimmt insoweit die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. dazu BVerfGE 53, 30, 65; 55, 171, 182; 79, 51, 66; 99, 145, 162). Der Grundrechtsschutz des Kindes und sein Anspruch auf rechtliches Gehör fordern eine Verfahrensgestaltung, die eine von Verfälschungen von Seiten Dritter unbeeinflusste Wahrnehmung der Kindesbelange sicherstellt. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Eltern zu erkennen gegeben haben, dass sie vornehmlich auch eigene Interessen durchsetzen wollen und dadurch in einen Konflikt zu den Interessen ihres Kindes geraten könnten. In einem solchen Fall muss dem Kind die Möglichkeit eingeräumt werden, sein eigenes Interesse, das möglicherweise weder von den Eltern noch von dem Gericht zutreffend erkannt wird, in einer den Anforderungen des rechtlichen Gehörs entsprechenden Eigenständigkeit im Verfahren geltend zu machen. Dies geschieht bei einem Kind, dessen Alter und Reife eine eigene Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte nicht erlaubt, durch einen Vertreter, den § 50 FGG in der hier noch anzuwendenden Fassung (vgl. Art.111 FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008, BGBl I, 2586 <2743>) in dem Verfahrenspfleger sieht. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht einem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Ob und wann die Bestellung eines selbständigen Interessenvertreters erforderlich ist, hat das Gericht aufgrund aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Maßgeblich für die Erforderlichkeit einer eigenen Interessenvertretung für das Kind wird die aus konkreten Einzelumständen abzuleitende Gefahr sein, dass die Eltern des Kindes wegen eigener Interessen nicht in der Lage sind, die berechtigten Interessen des Kindes hinreichend wahrzunehmen, dass es aber wegen der Bedeutung des Verfahrens für das Kind einer solchen, auch nicht anderweitig – etwa durch Anhörung des Kindes und des Jugendamtes – sichergestellten Interessenwahrnehmung bedarf (vgl. BT-Drucksache 13/4899, S. 131). Nach all dem hätte das Brandenburgische Oberlandesgericht in dem zu entscheidenden Fall einen Verfahrenspfleger bestellen müssen.

Die Übertragung der Befugnis auf einen Elternteil, über die von J. zu besuchende Schule zu entscheiden, bedeutet in diesem Fall der Sache nach, dass letztlich über die Schule, die J. ab dem Schuljahr 2009/2010 besuchen wird, entschieden wird. Denn jeder der beiden Elternteile ist auf eine bestimmte Schule festgelegt. Die Wahl der Schule ist für das Wohl eines Kindes von erheblicher Bedeutung, denn sie bestimmt seine persönliche Entwicklung entscheidend. Dass die Eltern J.’s, die gemeinsam Inhaber des Sorgerechts sind, aufgrund ihres unübersehbaren Interessenkonfliktes, der bis zum Vorwurf der Misshandlung des Kindes reicht, auch in der Frage der Schulwahl nicht nur die Interessen des Kindes, sondern auch eigene Interessen verfolgen, drängt sich geradezu auf. Wie sich die Belange J.’s in der konkreten Situation des Sommers 2009 darstellten, hätte das Oberlandesgericht mit der Hilfe eines Verfahrenspflegers ermitteln müssen. Die Anhörung des Kindes allein war dagegen nicht ausreichend, denn die mit dem Schulwechsel verbundenen Auswirkungen auf die alltäglichen Lebensumstände können von einem sechsjährigen Kind in der Regel kaum abgeschätzt werden. Sie sind nur zum Teil in die Entscheidung des Oberlandesgerichts eingeflossen.

Die Sache wird zur Entscheidung an einen anderen Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückverwiesen (§ 13 Abs.1 VerfGGBbg, § 563 Abs.1 Satz 2 ZPO).

III.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg.

IV.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

 

Postier Prof. Dawin

 

Dielitz Dr. Fuchsloch

 

Möller Nitsche

 

Partikel Schmidt

 

Dr. Schöneburg

 

 

http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=bb1.c.174179.de&template=bbo_mandant_verfassungsgericht_d

 

 

 


 

 

 

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1868/08 vom 30.6.2009, Absatz-Nr. (1 - 22), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090630_1bvr186808.html

Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1868/08 -

Bundesadler

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn G...,

 

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Markus Behnke,

in Sozietät Rechtsanwälte Behnke, Hochgrebe & Kollegen,

Nürnberger Straße 20, 10789 Berlin -

 

gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Juni 2008 - 15 UF 95/07 -

 

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Hohmann-Dennhardt

und die Richter Gaier,

Kirchhof

 

am 30. Juni 2009 einstimmig beschlossen:

 

Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Juni 2008 - 15 UF 95/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

 

Gründe:

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Übertragung der Alleinsorge für die am 12. Juli 2000 und am 17. Mai 2002 geborenen Söhne auf die Kindesmutter.

2

1. Die Kinder sind aus der nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern hervorgegangen. Seit der Trennung leben die Eltern in der gleichen Straße in B. Der Beschwerdeführer ist selbständig. Die Kindesmutter ist im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen bei einem Rundfunksender in B. tätig. Die Kinder verfügen bei beiden Elternteilen über ein Kinderzimmer mit entsprechender Ausstattung. Vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel wurde zwischen den Eltern am 7. März 2006 eine befristete Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Kinder abwechselnd von montags bis sonntags bei jeweils einem Elternteil wohnen.

3

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2006 regelte das Amtsgericht den Umgang einstweilig dahingehend, dass die Kinder Donnerstagabend von der Kindesmutter beim Beschwerdeführer abgeholt werden, bei ihr das Wochenende verbringen und montags früh zur Schule beziehungsweise in den Kindergarten gebracht werden, von wo sie der Beschwerdeführer abholt, der die Kinder wiederum bis Donnerstagabend 19.00 Uhr bei sich behält.

4

Sowohl die vergleichsweise als auch die amtsgerichtliche Umgangsregelung wurde von den Eltern in der Folgezeit umgesetzt.

5

Den Antrag der Kindesmutter, die elterliche Sorge, jedenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht, auf sie allein zu übertragen, wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2007 - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - zurück und regelte den Umgang der Kindesmutter und des Beschwerdeführers mit den Kindern insoweit, als die Kinder von Donnerstag 18.00 Uhr bis Montag früh bei der Kindesmutter und die Zeit bis einschließlich Donnerstag 18.00 Uhr beim Beschwerdeführer sind. Darüber hinaus berechtigte es den Beschwerdeführer, jedes 4. Wochenende mit den Kindern zu verbringen, und traf eine Ferien- und Feiertagsregelung. Das Gericht sei - unter teilweiser Berücksichtigung des Gutachtens - nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung - auch nur von Teilbereichen - der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter dem Kindeswohl am besten entsprechen würde. Die Eltern seien trotz Abstimmungsschwierigkeiten und Konflikten dennoch im Ergebnis zu tragfähigen Absprachen über Belange der Kinder gekommen. Dies zeige sich in den grundsätzlichen Entscheidungen über die Frage, ob die Kinder Fußball oder ein Musikinstrument spielten oder die Entscheidung über die Schule, die eines der Kinder besuchen solle. Diese Fragen hätten zur Zufriedenheit beider Eltern gelöst werden können. Auch hätten die Eltern im Anschluss an die letzte mündliche Verhandlung einvernehmlich eine Ferienregelung treffen können. Die Neigungen der Kinder gingen eindeutig in die Richtung, eine Aufteilung der Lebensmittelpunkte wie bisher beizubehalten. Das praktizierte Wechselmodell entspreche dem Willen der Kinder. Tragfähige Gründe, warum der Kindesmutter das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden solle, ergäben sich nicht aus dem Gutachten. Der Beschwerdeführer habe über Jahre einen erheblichen Anteil an der Betreuung der Kinder übernommen. Eine Reduktion seiner Betreuung und Erziehung sei auf dieser Grundlage nicht gerechtfertigt. Seine von der Kindesmutter problematisierten Verhaltensweisen gegenüber den Kindern seien nicht durch eine Sorgerechtsregelung zu kontrollieren. Vor diesem Hintergrund folge das Gericht nicht der Würdigung der Sachverständigen, der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Wieso die Kindesmutter vergleichsweise kompetenter einzuschätzen sei, erschließe sich dem Gericht nicht. Die Kindesmutter moniere zwar, dass der Beschwerdeführer maßgebliche Dinge allein entscheide und sie im Ergebnis stets vor vollendete Tatsachen stelle. Dies gelte jedoch in gleicher Weise für die Kindesmutter, die ihrerseits wesentlichere Entscheidungen im Leben der Kinder, insbesondere die Einschulung und die Teilnahme am Musikunterricht, eigenständig entschieden habe. Da das Gericht in Übereinstimmung mit der Sachverständigen und der Verfahrenspflegerin der Auffassung sei, dass das Wechselmodell dem Kindeswohl am besten entspreche, könne das Gericht nur den Umgang regeln. Denkbar sei zwar auch eine zeitliche Aufteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Dieser Weg erscheine aber nicht praktikabel. Es liege daher näher, auf eine Sorgerechtsregelung zu verzichten und die Aufenthaltswechsel der Kinder im Rahmen der Umgangsregelung wie erfolgt zu treffen. Die Konflikte zwischen den Eltern seien zwar noch erheblich. Das Gericht sei aber der Auffassung, durch die zwischenzeitlich einvernehmlichen getroffenen Entscheidungen und unter Zuhilfenahme von professioneller Mediation sei auf Dauer eine Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern auf der Elternebene möglich.

6

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde änderte das Brandenburgische Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts - die elterliche Sorge betreffend - ab, übertrug das Sorgerecht auf die Kindesmutter allein und wies die weitergehende Beschwerde der Kindesmutter zurück. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts könne es angesichts des erheblichen Konfliktpotenzials zwischen den Eltern nicht beim gemeinsamen Sorgerecht bleiben. Es bestünde keine Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kooperation in den die Kinder betreffenden Belangen. Nach den überzeugenden Feststellungen des in erster Instanz erstatteten Sachverständigengutachtens seien die Eltern gegenwärtig nicht in der Lage, die aus der Paardynamik und dem Trennungsprozess resultierenden Konflikte konstruktiv anzugehen und eine Elternebene wieder herzustellen, in der lösungsorientiert miteinander umgegangen werden könne. Die Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch seine hochgradig widersprüchliche Haltung, einerseits kooperieren zu wollen, andererseits bei Divergenzen den Prozess der Entscheidungsfindung zu umgehen und allein zu entscheiden, eingeschränkt. Dies äußere sich in diktatorisch anmutenden, egozentrischen und wenig partnerschaftlichen Verhaltensweisen, denen die Kindesmutter wenig entgegenzusetzen habe und auf die sie mit Rückzug und Vermeidungsstrategien reagiere. Nach der Einschätzung der Sachverständigen könne unter diesen Umständen eine Elternkooperation erst dann gelingen, wenn die grundlegende Konfliktdynamik („Machtkampf“ auf Paarebene) von den Eltern reflektiert und Dritte nicht mehr als „Bündnispartner“ instrumentalisiert, sondern als konstruktiver Beistand erlebt würden. Davon seien die Eltern jedenfalls zurzeit weit entfernt. Die Feststellungen des Sachverständigengutachtens würden auch den Beobachtungen entsprechen, die der Senat selbst während der (mehrstündigen) Verhandlungen in den Sitzungen vom 13. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 in Bezug auf das Interaktionsverhalten der Eltern gemacht habe. Diese Einschätzung werde im Kern auch vom Jugendamt und von der Verfahrenspflegerin geteilt. Der Elternkonflikt wirke sich zunehmend nachteilig auf das Kindeswohl aus. Die Kinder würden in die Auseinandersetzung einbezogen. Das Sorgerecht sei deshalb, auch um Konfliktpotential aus der Elternbeziehung zu nehmen, einem der beiden Elternteile zu übertragen. Dabei stehe für den Senat außer Zweifel, dass beide Eltern - sehe man davon ab, dass es ihnen nicht gelinge, die Kinder aus ihrem Konflikt herauszuhalten - uneingeschränkt erziehungsgeeignet und in der Lage seien, die Kinder in ihrer Entwicklung zu fördern. Die Bindungen der Kinder seien zu beiden Eltern sicher und tragfähig. Ausschlaggebend für die Entscheidung könne deshalb nur der Gesichtspunkt sein, der Dominanz des Beschwerdeführers in der Elternbeziehung ein rechtliches Gegengewicht gegenüber zu stellen, indem die rechtliche Position der Kindesmutter im Elternkonflikt verstärkt werde. Jede andere Entscheidung würde angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers dazu führen, die Kindesmutter von allen die Belange der Kinder betreffenden Entscheidung faktisch auszugrenzen. Soweit sich die Beschwerde gegen die getroffene Umgangsregelung wende, habe sie keinen Erfolg. Die Eltern praktizierten seit eineinhalb Jahren ein „Wechselmodell“. Für eine Änderung sehe der Senat keine hinreichende Veranlassung.

7

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Rüge der Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 und Art. 6 GG. Die elterliche Sorge werde der Kindesmutter nicht zum Wohl der gemeinsamen Kinder, sondern deshalb übertragen, um der vom Gericht in den Vordergrund gestellten Dominanz des Beschwerdeführers in der Elternbeziehung ein rechtliches „Gegengewicht“ gegenüber zu stellen. Zudem werde die Umgangsregelung von beiden Elternteilen seit über eineinhalb Jahren ohne Probleme umgesetzt. Dies zeige, dass die Eltern in der Lage seien, gemeinsam zum Wohl ihrer Kinder zu handeln, und sie das Recht der Kinder auf Umgang mit dem anderen Elternteil achteten. Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge diene nicht der Stärkung der Rolle eines Elternteils, sondern allein dem Kindeswohl. Hierzu treffe das Oberlandesgericht keine Feststellungen. Beide Kinder hätten aber ausdrücklich erklärt, dass sie eine überwiegende Betreuung durch einen Elternteil nicht wünschten. Die Sorgerechtsentscheidung habe sich nach Empfehlungen der Sachverständigen ganz besonders eng an den diesbezüglichen Wünschen und Vorstellungen der Kinder orientieren und gewährleisten sollen, dass diese vorrangig umgesetzt würden. Dementsprechend habe die Empfehlung der Gutachterin auch dahingehend gelautet, allenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindesmutter zu übertragen. Zudem weise das Gutachten ausdrücklich darauf hin, dass der Kindesmutter nicht mit dem „Instrument“ der alleinigen elterlichen Sorge die Lösung ihrer persönlichen Bedürfnisse in der Beziehung zum Beschwerdeführer in die Hand gegeben werden dürfe. Bei einer Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge hätte die Kindesmutter keinen Anlass für Elterngespräche mehr; sie könne sich vielmehr dem Beschwerdeführer vollständig entziehen, was nicht im Interesse der Kinder wäre.

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3. Mit Beschluss vom 14. April 2009 hat das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt.

9

4. Den Beteiligten des Ausgangsverfahrens und der Landesregierung Brandenburg wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

10

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG).

11

Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrecht.

12

1. a) Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358 <371 f.>; 75, 201 <218 f.>). Der Schutz des Elternrechts, der dem Vater und der Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; 107, 150 <169 f.>). Dabei setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten. Fehlen die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen. Dem dient § 1671 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei haben die Gerichte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen (BVerfGE 107, 150 <169 f.>).

13

Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).

14

b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.

15

(1) Das Oberlandesgericht hat nicht nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen die Auflösung der elterlichen Sorge zum Wohl der Kinder erforderlich ist. Sofern das Gericht maßgeblich auf das Konfliktverhalten der Eltern und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers abgestellt hat, hat es weder das Ergebnis des Sachverständigengutachtens, noch die tatsächliche Betreuungs- und Lebenssituation der Kinder, noch deren bekundeten Willen auf Fortbestand der bestehenden Betreuungs- und Lebenssituation hinreichend berücksichtigt.

16

Das Oberlandesgericht hat nicht hinreichend in seine Erwägungen einbezogen, dass die Eltern die gerichtlich festgelegte beziehungsweise bestätigte Umgangsregelung mit den Kindern und deren Betreuung im Sinne eines sogenannten Wechselmodells offenbar zur Zufriedenheit der Beteiligten praktizieren. Es hat zwar die vom Amtsgericht ermittelte Neigung der Kinder bestätigt, die Aufteilung der Lebensmittelpunkte wie bisher beizubehalten, und ebenfalls eine Änderung der Umgangsregelung nicht für erforderlich gehalten, doch diesem Faktum einer jedenfalls beim Umgang funktionierenden Kooperation der Eltern im Interesse der Kinder bei seiner Entscheidung über die elterliche Sorge keine Bedeutung beigemessen.

17

Darüber hinaus hat sich das Oberlandesgericht allein auf die negativen Aussagen im Sachverständigengutachten zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers bezogen, ohne die dort auch enthaltenen positiven Aussagen zu berücksichtigen. Ebenso wenig hat es die Aussagen über die Persönlichkeit der Kindesmutter gewürdigt und in den Gesamtzusammenhang einbezogen, in den diese Aussagen gestellt wurden. Laut Sachverständigengutachten haben beide Elternteile in der Vergangenheit über Kindesbelange ohne Absprache entschieden. Andererseits konnten Einzelfragen, wie Sport- und Musikunterricht der Kinder, zwischen den Eltern auch ohne die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geklärt werden.

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(2) Soweit das Oberlandesgericht die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge für erforderlich gehalten hat, um Konfliktpotential aus der Elternbeziehung zu nehmen und es für ausschlaggebend erachtet hat, der Dominanz des Beschwerdeführers in der Elternbeziehung ein rechtliches Gegengewicht gegenüber zu stellen, indem es die Rechtsposition der Kindesmutter durch Übertragung der Alleinsorge hat stärken wollen, hat es die Bedeutung und Tragweite des mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Elternrechts des Beschwerdeführers verkannt. Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, sondern allein das Kindeswohl.

19

Mit der Frage, ob es dem Kindeswohl vorliegend abträglich wäre, die gemeinsame elterliche Sorge aufzulösen, hat sich das Oberlandesgericht indes nicht hinreichend auseinandergesetzt. Dabei hatte das Sachverständigengutachten gerade auf die negativen Folgen der Übertragung der Alleinsorge auf die Kindesmutter hingewiesen und im Interesse der Kinder empfohlen, der Mutter nicht das Instrument der Alleinsorge zur Lösung ihrer persönlichen Probleme in der Beziehung zum ehemaligen Partner und zur Befriedigung ihres Bedürfnisses nach Abgrenzung in die Hand zu geben. Es gebe für sie dann keinen Anlass mehr für Elterngespräche. Sie könnte sich dem Kindesvater vollständig entziehen, was nicht im Interesse der Kinder wäre. Dies hat das Oberlandesgericht nicht entsprechend gewürdigt.

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2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie wird aufgehoben; die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG).

21

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

22

4. Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen würden.

 

Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof

 

 


 

 

 

Bundesverfassungsgericht: Regelmäßig keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht 

Ein Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen.

Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift des § 33 FGG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltpunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.

Damit war die Verfassungsbeschwerde eines umgangsunwilligen Vaters, der durch Androhung eines Zwangsgeldes zum Umgang mit seinem Kind gezwungen werden sollte, erfolgreich. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

I. Die Androhung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Pflicht des Beschwerdeführers, mit seinem Kind gegen seinen Willen Umgang zu pflegen, greift in sein Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ein. Entgegen seiner eigenen Einstellung wird er gezwungen, seinem Kind zu begegnen. Dies nimmt Einfluss auf sein persönliches Verhältnis zum Kind und setzt ihn unter Druck, sich seinem Kind gegenüber so zu verhalten, wie er es selbst nicht will. Gesetzliche Grundlage für die Zwangsgeldandrohung ist § 33 FGG. In die Prüfung, ob der durch die Androhung von Zwangsgeld erfolgte Grundrechtseingriff zu rechtfertigen ist, ist § 1684 Abs. 1 BGB, der die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet, mit einzubeziehen.

II. Mit der Möglichkeit der Zwangsgeldandrohung gegenüber einem umgangsunwilligen Elternteil verfolgt der Gesetzgeber einen legitimen Zweck. (1) Die in § 1684 BGB gesetzlich statuierte Pflicht eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind ist eine zulässige Konkretisierung der den Eltern grundrechtlich zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind. Art. 6 Abs. 2 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes, macht diese Aufgabe aber zugleich auch zu einer ihnen zuvörderst obliegenden Pflicht. Die Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein gegenüber dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber näher auszugestalten. Da ein Umgang zwischen Eltern und Kind dem Wohl des Kindes und seiner Entwicklung grundsätzlich zugute kommt, hat der Gesetzgeber in § 1684 BGB die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet und damit angemahnt, dass sie ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind nachkommen. (2) Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ist wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Wägt man das Interesse des Kindes an einem gedeihlichen Umgang mit seinen beiden Elternteilen mit dem Interesse eines Elternteils ab, mit dem Kind nicht in persönlichen Kontakt treten zu wollen, dann ist dem kindlichen Anliegen gegenüber dem elterlichen Wunsch ein erheblich größeres Gewicht beizumessen. Denn als gewichtige Basis für den Aufbau und Erhalt einer persönlichen familiären Beziehung ebenso wie für das Empfangen elterlicher Unterstützung und Erziehung ist der Umgang eines Kindes mit seinen Eltern für seine Persönlichkeitsentwicklung von maßgeblicher Bedeutung und trägt grundsätzlich zu seinem Wohle bei. Es ist einem Elternteil deshalb zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.

III. Die Androhung der zwangweisen Durchsetzung der Umgangspflicht eines Elternteils gegen dessen erklärten Willen ist jedoch regelmäßig nicht geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Insoweit ist der mit der gerichtlichen Zwangsmittelandrohung erfolgende Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit des Elternteils nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. (1) Die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs, bei der von dem Elternteil nicht nur bloße Anwesenheit, sondern eine emotionale Zuwendung zum Kind erwartet wird, widerstrebt seinen Gefühlen, die er gegenüber dem Kind hegt. Ein solcher an den Tag gelegter Widerwille, verbunden mit einer ablehnenden Haltung zum Kind, kann bei einem erzwungenen Umgang mit dem Kind nicht ohne Auswirkungen auf das Kind bleiben. Das Kind gerät in eine Situation, in der es nicht die mit dem Umgang bezweckte elterliche Zuwendung erfährt, sondern spüren muss, wie es als Person abgelehnt wird, und dies nicht von irgendjemandem, sondern gerade von seinem Elternteil. Dies birgt die große Gefahr, dass das Selbstwertgefühl des Kindes Schaden nimmt. (2) Bei der Eignung des Einsatzes von Zwangsmitteln gegen einen Elternteil zur Durchsetzung eines von diesem nicht gewollten Umgangs mit seinem Kind kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Umgang das Kindeswohl gefährden könnte, sondern ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dient. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern für seine Entwicklung von herausragender Bedeutung ist und seinem Wohl dient. Dies rechtfertigt den mit der Inpflichtnahme der Eltern bewirkten Eingriff in ihr Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit. Allerdings gilt das nur soweit und solange, wie der Umgang dem Kindeswohl auch tatsächlich dienlich sein kann. Wird dieser Zweck durch das gesetzliche Mittel, das ihn erreichen soll, verfehlt, ist es nicht geeignet, den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils zu rechtfertigen. Dies gilt auch für die gesetzlich eröffnete Möglichkeit, die Umgangspflicht mittels Androhung von Zwangsmitteln durchzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass § 1684 Abs. 4 BGB die Einschränkung und den Ausschluss des Umgangsrechts nur zulässt, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Diese Regelung hat die Grenzen des elterlichen Umgangsrechts zum Gegenstand, nicht die Durchsetzung der Umgangspflicht. (3) Allerdings ist nicht auszuschließen, dass es Fälle gibt, in denen eine reale Chance besteht, dass das Kind in der Lage ist, durch sein Verhalten den Widerstand des den Kontakt zu ihm meidenden Elternteils aufzulösen, so dass ein zunächst erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen kann. Dies ist gegebenenfalls mithilfe von Sachverständigen zu klären. Je älter und je gefestigter ein Kind in seiner Persönlichkeitsentwicklung ist, umso eher wird davon auszugehen sein, dass auch eine zwangsweise Durchsetzung seines eigenen, nachdrücklich geäußerten Wunsches, Kontakt mit seinem Elternteil zu erhalten, seinem Wohl dienlich ist. In einem solchen Fall ist es einem Elternteil zumutbar, zu einem Umgang mit seinem Kind notfalls auch mit Zwangsmitteln angehalten zu werden.

IV. § 33 FGG ist daher verfassungsgemäß dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es sei denn, es gibt im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass dies dem Kindeswohl dienen wird.

V. Bei erneuter Verhandlung und Entscheidung der Sache hat das Gericht auch den Anspruch des Kindes auf rechtliches Gehör zu beachten und zu prüfen, ob dem Kind in dem streitigen Umgangsverfahren ein Verfahrenspfleger zur Seite zu stellen ist. Der Fall gibt Anlass für Zweifel, ob der von der Mutter des betroffenen Kindes für dieses gestellte Antrag, den Beschwerdeführer auch gegen seinen deutlich erkennbaren Willen zum Umgang mit dem Kind zu verpflichten und dies notfalls auch mit Zwangsmitteln durchzusetzen, wirklich den Interessen des Kindes entspricht oder nicht eher zuwiderläuft.

Die Entscheidung ist zu III-IV mit 7:1 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen (1 BvR 1620/04).

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.4.2008

 

 



L e i t s ä t z e

zum Urteil des Ersten Senats vom 1. April 2008

- 1 BvR 1620/04 -

Die den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegte Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber auszugestalten.
Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Es ist einem Elternteil zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.
Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Der durch die Zwangsmittelandrohung bewirkte Eingriff in das Grundrecht des Elternteils auf Schutz der Persönlichkeit ist insoweit nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1620/04 -
Verkündet
am 1. April 2008
Andrick
Regierungshauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde



des Herrn B...,


- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hase & Manczak,
Nicolaiplatz 18, 14770 Brandenburg -


1. unmittelbar gegen
den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2004 - 15 UF 233/00 -, hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung der Richterin und Richter

Präsident Papier,
Hohmann-Dennhardt,
Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof

...

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/04/rs20080401_1bvr162004.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Regelmäßig keine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht, so die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.4.2008. Sehr witzig das ganze. Man stelle sich nur einmal vor, das Bundesverfassungsgericht hätte geurteilt: Regelmäßig keine zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht. Das wäre wenigstens mal was revolutionäres, die Zwangsarbeit für Kinder abzuschaffen und statt dessen ein von Kindern einklagbares Recht auf eine gute schulische Bildung zu etablieren.

Doch so kennen und lieben wir sie, die Herren und Damen in Karlsruhe, urteilen wie es ihnen grad passt. Heute so und morgen so, je nach dem welche Ideologieschallplatte oder Holzschnittmuster grad aufgelegt wird. Oft stockkonservativ und rückwärtsgewandt, so dass man sich oft fragt, wozu man dieses teure Gericht eigentlich braucht. Man kann doch auch gleich das CDU-Programm zum Grundgesetz erheben und Angela Merkel zur obersten Verfassungsrichterin ernennen.

 

 


 

 

 

Besuchszwang für Väter

Nur Verlierer vor Gericht

erstellt 21.11.2007, 15:10h

*Karlsruhe/dpa.* In diesem Prozess kann es nur Verlierer geben. Der Vater, der seinen eigenen Sohn nicht sehen will und dafür sogar vor das Bundesverfassungsgericht zieht. Die Mutter, die ihren früheren Geliebten zu den Besuchen mit dem Jungen zwingen will. Und vor allem den inzwischen Achtjährigen, der nach Ansicht von Experten sowohl von seinem Vater wie auch von der Mutter verstoßen oder benutzt wird. Im Saal des Bundesverfassungsgerichts ist am Mittwoch die Betroffenheit in der mündlichen Verhandlung deutlich zu spüren. In den kommenden Monaten muss das höchste deutsche Gericht nun darüber urteilen, ob ein Elternteil gegen den deutlichen eigenen Willen sein Kind besuchen muss.

Der Fall hat auch für die Verfassungsrichter Seltenheitswert. Meist tun Väter auch nach einem folgenreichen Seitensprung alles, um wenigstens einige Stunden mit ihren unehelichen Kindern verbringen zu dürfen. Der 42-jährige Mann aus Brandenburg unternimmt dagegen alles, um seinen außerehelichen Sohn nicht sehen zu müssen. Er befürchtet, dass sich seine Ehefrau sonst von ihm trennen würde. Seine Argumente: Das im Grundgesetz garantierte Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit werde durch einen sogenannten Umgangszwang ebenso verletzt wie seine gesetzlich geschützte eheliche Familie gefährdet. Er will «Zahlvater» sein, mehr nicht. Ihr Mandant habe den inzwischen in einem Heim wohnenden Jungen noch nie gesehen und von Anfang an jede persönliche Beziehung abgelehnt, betont Anwältin Heike Hase.

Mit offenem Verständnis für seine Verfassungsbeschwerde kann der 42-Jährige bei den Karlsruher Richtern nicht rechnen. Juristen, Jugendschützer und Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) betonen allerdings in der mündlichen Verhandlung, es müsse das Wohl des Kindes im Mittelpunkt stehen. Dies wird nach Überzeugung der Ministerin in der zur Prüfung vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg nicht deutlich genug gewichtet. Die Richter hatten vor drei Jahren entschieden, dass der Junge einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch hat, seinen Vater zu sehen. Weigere sich dieser, müsse er ein Zwangsgeld von bis zu 25 000 Euro zahlen.

«Ob zwischen dem Wohl des Kindes und dem Zwang zur Vollstreckung in diesem Fall richtig abgewogen wurde, daran habe ich meine Zweifel», kritisiert Zypries. Ein Verfahrenspfleger könnte ihrer Ansicht nach als «Anwalt des Kindes» eingesetzt werden. Die bestehende Rechtslage gebe den Richtern bereits «hinreichend Spielraum» für eine Entscheidung.

Kommendes Jahr will die Bundesregierung das Gesetz sogar noch verschärfen: Kann bisher nur Zwangsgeld vor einem Treffen ausgesprochen werden, so sollen verpasste Termine mit dem Kind künftig mit einem Bußgeld bestraft werden.

Der Bundesvorsitzende des Vereins «Väteraufbruch für Kinder» setzt sich gegen die Verfassungsbeschwerde ein: «Vom Vater werden bei einem solchen Treffen keine Gefühle von unauslotbarer Tiefe verlangt», meint Ulrich Mueller. Einem Vater sei der Umgang mit seinem Kind zuzumuten, diese Tür zum Zwang dürfe nicht durch das Gericht geschlossen werden. Dagegen warnt der Verband alleinerziehender Mütter und Väter vor den Zwangsbesuchen. «Es ist unwahrscheinlich, dass es gelingt, durch gerichtlichen Zwang eine positive Vater-Kind-Beziehung herzustellen», heißt es in der Stellungnahme des Verbands zu dem Fall.

Eher unklar sind nach wie vor die Beweggründe der Mutter, die den Stein ins Rollen gebracht hatte. Nach Auffassung des Ex-Liebhabers geht es seiner früheren Geliebten lediglich darum, die einstige Beziehung zu ihm wiederzubeleben.

Eine Mitarbeiterin der Stadt Brandenburg vermochte schließlich, ein wenig Licht in die Gefühlslage des Jungen zu bringen: Der Kleine lebe seit einiger Zeit in einem Heim, sagte die Sozialpsychiaterin. «Es ist aber nach unserer Ansicht nicht sein ausgesprochener Wille, Kontakt zu seinem Vater zu haben», betonte sie. «Er hat keine Idee, wer oder wie sein Vater ist.» Ein erzwungenes Treffen könne entwicklungsstörend wirken. Die Mutter selbst verteidigte ihre Position zumindest nicht öffentlich: Sie hat ihre Geschichte exklusiv einem Internet-TV-Sender verkauft.

http://www.mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1195490432612&openMenu=987490165154&calledPageId=987490165154&listid=994342720546

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wie im Märchen von des Fischers Frau, den alleinerziehenden (Mütter)Verband VAMV, kann es niemand recht machen. Erst klagen die Jammerdamen von diesem Verband, dass Väter keinen Umgang wahrnehmen und wenn dann mal das Oberlandesgericht Brandenburg aus der Reihe der konservativen Oberlandesgerichtes heraustanzt und einen trägen Vater zu Kontakten mit seinem Sohn verpflichtet, dann ist es denn Alleinvertretungsdamen des VAMV`s auch wieder nicht recht.

Am besten man entzieht diesem Verband die staatliche Alimentierung, dann klappt das ganze Gebilde sicher recht schnell in sich zusammen.

21.11.2007

 

 


 

 

 

Pappa ante portas

Oberlandesgericht Brandenburg setzt sich für die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ein

 

13 UF 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht

53 F 86/07 Amtsgericht Neuruppin

 

Beschluss vom 06.02.2008

 

S. Surkau - Stellvertretende Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (2001, ..., 2008) 

Dr. Gerschner - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (2008)

Rieger - Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (2008)

 

 

Kommentar Väternotruf:

Mit dem Beschluss tragen die Richter/innen des Oberlandesgerichtes unter Bezugnahme auf die väterdiskriminierende Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 vor, dass es statthaft wäre, wenn das Kind auf Grund von Defiziten der Mutter in eine Pflegefamilie käme und der Vater des Kindes kein Recht habe, die Betreuung des Kindes selbst durchzuführen. 

In welchem undemokratischen und sexistischem Land leben wir eigentlich, wo so etwas möglich ist.

www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/13%20UF%20002-08.pdf

 

 


 

 

 

 

 

Besuchszwang für Väter

 

Nur Verlierer vor Gericht

 

erstellt 21.11.07, 15:10h

*Karlsruhe/dpa.* In diesem Prozess kann es nur Verlierer geben. Der

Vater, der seinen eigenen Sohn nicht sehen will und dafür sogar vor das

Bundesverfassungsgericht zieht. Die Mutter, die ihren früheren Geliebten

zu den Besuchen mit dem Jungen zwingen will. Und vor allem den

inzwischen Achtjährigen, der nach Ansicht von Experten sowohl von seinem

Vater wie auch von der Mutter verstoßen oder benutzt wird. Im Saal des

Bundesverfassungsgerichts ist am Mittwoch die Betroffenheit in der

mündlichen Verhandlung deutlich zu spüren. In den kommenden Monaten muss

das höchste deutsche Gericht nun darüber urteilen, ob ein Elternteil

gegen den deutlichen eigenen Willen sein Kind besuchen muss.

Der Fall hat auch für die Verfassungsrichter Seltenheitswert. Meist tun

Väter auch nach einem folgenreichen Seitensprung alles, um wenigstens

einige Stunden mit ihren unehelichen Kindern verbringen zu dürfen. Der

42-jährige Mann aus Brandenburg unternimmt dagegen alles, um seinen

außerehelichen Sohn nicht sehen zu müssen. Er befürchtet, dass sich

seine Ehefrau sonst von ihm trennen würde. Seine Argumente: Das im

Grundgesetz garantierte Grundrecht auf freie Entfaltung der

Persönlichkeit werde durch einen sogenannten Umgangszwang ebenso

verletzt wie seine gesetzlich geschützte eheliche Familie gefährdet. Er

will «Zahlvater» sein, mehr nicht. Ihr Mandant habe den inzwischen in

einem Heim wohnenden Jungen noch nie gesehen und von Anfang an jede

persönliche Beziehung abgelehnt, betont Anwältin Heike Hase.

Mit offenem Verständnis für seine Verfassungsbeschwerde kann der

42-Jährige bei den Karlsruher Richtern nicht rechnen. Juristen,

Jugendschützer und Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) betonen

allerdings in der mündlichen Verhandlung, es müsse das Wohl des Kindes

im Mittelpunkt stehen. Dies wird nach Überzeugung der Ministerin in der

zur Prüfung vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG)

Brandenburg nicht deutlich genug gewichtet. Die Richter hatten vor drei

Jahren entschieden, dass der Junge einen rechtlich durchsetzbaren

Anspruch hat, seinen Vater zu sehen. Weigere sich dieser, müsse er ein

Zwangsgeld von bis zu 25 000 Euro zahlen.

«Ob zwischen dem Wohl des Kindes und dem Zwang zur Vollstreckung in

diesem Fall richtig abgewogen wurde, daran habe ich meine Zweifel»,

kritisiert Zypries. Ein Verfahrenspfleger könnte ihrer Ansicht nach als

«Anwalt des Kindes» eingesetzt werden. Die bestehende Rechtslage gebe

den Richtern bereits «hinreichend Spielraum» für eine Entscheidung.

Kommendes Jahr will die Bundesregierung das Gesetz sogar noch

verschärfen: Kann bisher nur Zwangsgeld vor einem Treffen ausgesprochen

werden, so sollen verpasste Termine mit dem Kind künftig mit einem

Bußgeld bestraft werden.

Der Bundesvorsitzende des Vereins «Väteraufbruch für Kinder» setzt sich

gegen die Verfassungsbeschwerde ein: «Vom Vater werden bei einem solchen

Treffen keine Gefühle von unauslotbarer Tiefe verlangt», meint Ulrich

Mueller. Einem Vater sei der Umgang mit seinem Kind zuzumuten, diese Tür

zum Zwang dürfe nicht durch das Gericht geschlossen werden. Dagegen

warnt der Verband alleinerziehender Mütter und Väter vor den

Zwangsbesuchen. «Es ist unwahrscheinlich, dass es gelingt, durch

gerichtlichen Zwang eine positive Vater-Kind-Beziehung herzustellen»,

heißt es in der Stellungnahme des Verbands zu dem Fall.

Eher unklar sind nach wie vor die Beweggründe der Mutter, die den Stein

ins Rollen gebracht hatte. Nach Auffassung des Ex-Liebhabers geht es

seiner früheren Geliebten lediglich darum, die einstige Beziehung zu ihm

wiederzubeleben.

Eine Mitarbeiterin der Stadt Brandenburg vermochte schließlich, ein

wenig Licht in die Gefühlslage des Jungen zu bringen: Der Kleine lebe

seit einiger Zeit in einem Heim, sagte die Sozialpsychiaterin. «Es ist

aber nach unserer Ansicht nicht sein ausgesprochener Wille, Kontakt zu

seinem Vater zu haben», betonte sie. «Er hat keine Idee, wer oder wie

sein Vater ist.» Ein erzwungenes Treffen könne entwicklungsstörend

wirken. Die Mutter selbst verteidigte ihre Position zumindest nicht

öffentlich: Sie hat ihre Geschichte exklusiv einem Internet-TV-Sender

verkauft.

http://www.mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1195490432612&openMenu=987490165154&calledPageId=987490165154&listid=994342720546

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wie im Märchen von des Fischers Frau, den alleinerziehenden (Mütter)Verband VAMV, kann es niemand recht machen. Erst klagen die Jammerdamen von diesem Verband, dass Väter keinen Umgang wahrnehmen und wenn dann mal das Oberlandesgericht Brandenburg aus der Reihe der konservativen Oberlandesgerichtes heraustanzt und einen trägen Vater zu Kontakten mit seinem Sohn verpflichtet, dann ist es denn Alleinvertretungsdamen des VAMV`s auch wieder nicht recht.

Am besten man entzieht diesem Verband die staatliche Alimentierung, dann klappt das ganze Gebilde sicher recht schnell in sich zusammen.

21.11.2007

 

 


 

 

 

Umgang gegen den Willen des umgangsverpflichteten Elternteil

 

Dirk F., Camilla P. und Sohn Fernando

 

November 2000 - Beschluss des Amtsgerichts ? - Abweisung des Antrages der Mutter auf Regelung des Umganges, bzw. Androhung  von Zwangsmaßnahmen zum Kontakt zwischen Kind und Vater

21.01.2004 Beschluss des Oberlandesgerichtes Brandenburg: "Das subjektive Recht des Kindes auf Umgang besteht auch dann, wenn der (nichteheliche) Vater den Kontakt nachhaltig ablehnt.

Bundesverfassungsgericht Verhandlung am 21.11.2007

 

"Die Welt" 18.11.2007

 

 

 


 

 

Umgangsrecht: Arbeitslosengeld II lässt für zusätzliche Fahrkosten nichts übrig

/12.11.2007/

 

Holt ein nichtehelicher arbeitsloser Vater sein Kind zu bestimmten

Zeiten vom Bahnhof ab, muss er dann aber wegziehen und aus finanziellen

Gründen auch noch seinen Pkw verkaufen, so dass er die Fahrkosten nicht

mehr aus seinem Arbeitslosengeld II bestreiten kann, so hat das

Familiengericht, um ihm das Umgangsrecht mit seinem Kind weiterhin zu

ermöglichen, eine andere "Übergaberegelung" zu beschließen. Hier reichte

sein S-Bahn-Sozialticket nur bis zu einem bestimmten Bahnhof, von wo er

sein Kind - solange er noch nicht wieder arbeiten und Geld verdienen

könne - abholen und wieder hinbringen wolle. Das Brandenburgische

Oberlandesgericht sah für das entsprechende Verfahren eine "hinreichende

Erfolgsaussicht", so dass dem Mann dafür Prozesskostenhilfe bewilligt

wurde. (AZ: 10 WF 49/07)

 

 

 

Kommentar:

 

Hallo, ihr alle,

ich frage mich, warum diese Zeitungsmeldung so unkommentiert veröffentlicht

wird, und dies nun schon wiederholt. Liegt es daran, daß hier wieder über

die ach so ungerechte deutsche Welt (und sie ist es ja tatsächlich) geklagt

werden soll? Oder ist es nur die der individuellen Lästigkeit - sich

ansonsten mit der tatsächlichen Rechtslage auseinander setzen zu müssen -

geschuldete Unkenntnis?

Letztendlich ist es jedoch egal. Jede/r muß die Folgen dafür tragen, was er

tut oder unterlässt. Und wer es in diesem Gemeinwesen Deutschland es

unterlässt, sich selber schlau zu machen, der wird halt von diesem

Gemeinwesen dafür dergestalt betraft, daß man ihn nach Strich und Faden

verarscht.

Ich kenne die zitierte Entscheidung schon eine Weile (sie wurde in

juristischen Zeitschriften veröffentlicht), aber ich kann für den

betroffenen Vater (obwohl er ja einen Teilerfolg erzielt hat) auch kein

bedauerndes Mitgefühl empfinden. Denn er hat den Kardinalfehler gemacht

(s.o., den übrigens viel zu viele machen): ER hat es unterlassen, sich

selbst schlau zu machen!

Hätte jener Vater sich schlau gemacht (und die Info ging ja nicht nur durch

diese Liste, sondern auch über die allgemeinen Medien), dann wüsste er, daß

(nach der Entscheidung des BSG vom 6.11.2006) das Sozialamt gem. SGB XII ihm

die vollen Fahrtkosten für die Ermöglichung des Umgangs (neben weiteren

Leistungen wie zeitanteilige Bedarfssätze des Kindes für Lebensmittel etc.,

Kosten für eine Wohnung für die Bedarfsgemeinschaft inklusive Kind)

finanzieren muß. So aber reiben sich die (noch nicht betroffenen) Bürokraten

bei Papa Staat lustvoll die Hände, weil sie wieder jemand nach Strich und

Faden verarscht haben.

Also, Aufgabe wäre es doch für alle Schreiber dieser Liste,

Aufklärungsarbeit zu leisten, und dazu ermuntern, sich nicht ständig

verarschen zu lassen, statt über das ach große Unrecht zu jammern.

 

Gruß

Manfred Herrmann

Eltern für Kinder im Revier e.V.

 


 

 

 

Seifenoper in der Märkischen Allgemeinen

 

 

"Nur eine kleine Entfernung

 

Wie ein Mädchen, das zur Mutter wollte, gegen ihren Willen zum Vater kam

FRANK SCHAUKA

POTSDAM Was wird denn passieren, Ronja, wenn ich entscheide, dass du zum Papa gehen sollst? Der Richter des Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandeslandesgerichts fragte, wie ein Teilnehmer der Verhandlung im August sich erinnert, das Mädchen "sehr mitfühlend". Ich werde weglaufen, antwortete die Zehnjährige. Wohin? Zur Mama. Und wenn ich für die Mama entscheide, wollte der Richter da wissen. Dann freue sie sich, sagte Ronja und strahlte. Ich werde mich bemühen, für dich die richtige Entscheidung zu treffen, erklärte darauf der Richter in dem Streit um das Sorgerecht, das Ronjas Vater, Peter B., für sich allein beansprucht hatte. 

Die "richtige Entscheidung" erlebte Ronja knapp sechs Wochen später im Klassenraum ihrer Grundschule in einem Brandenburger Dorf am Südostrand von Berlin. Es war der Dienstag vor den Herbstferien, der 9. Oktober. Eine Freundin, die auf dem Flur nach der Klassenlehrerin der 5c Ausschau hielt, rief Ronja plötzlich zu: Da kommt dein Vater! Ronja wollte sich noch hinter dem Schrank verstecken. Doch die Schulleiterin, die den Vater begleitet hatte, holte sie hervor. Warum sie mitkommen solle? fragte Ronja. "Das wirst du gleich sehen", sagte die Direktorin, schob das Mädchen vor sich her und drängte es gegen seinen Willen, wie Mitschüler berichten, zur Klassentür hinaus. Dort ergriff der Vater die Tochter, hob sie auf den Arm, verließ das Schulgebäude und fuhr fort mit ihr. Im Klassenraum zurück blieben Ronjas Schuhe, ihre Zahnspange, ihr Ranzen. Es sei ein ganz normales Abholen durch den Vater gewesen, habe die Schulleiterin ihr gesagt, berichtet Ronjas Mutter, Anka B.

Die 40-Jährige sitzt am Küchentisch. Das Telefon ist immer griffbereit. "Ich weiß bis heute nicht, wo Ronja ist", sagt sie. Seit zehn Tagen fehlt jeder Kontakt. Die Polizei hat die Fahndung nach wenigen Tagen eingestellt. Es gebe keine Hinweise, dass das Kind in Gefahr sei, heißt es. Strafrechtlich ist dem Vater nichts vorzuwerfen. Er hat das alleinige Sorgerecht für sich erklagt. Er ist im Recht – das heißt im Besitz des Beschlusses des Familiensenats des Oberlandesgerichts.

Das räumt auch Psychologin Beate Redeker ein – wenngleich verständnislos.

Ronja wurde "quasi juristisch erlaubt ,entführt’", sagt die Verfahrenspflegerin, die Ronjas Interessen vor Gericht vertritt. "Wenn man nach der Menschlichkeit handelte, würde man anders entscheiden. Es ist unglaublich, wie mit Ronja verfahren wurde. Das Selbstbestimmungsrecht eines Kindes wurde mit Füßen getreten."

Die drei Senatsrichter und die beiden Männer, die das Mädchen psychiatrisch begutachtet hatten, hatten offenkundig andere Wahrnehmungen. Das Protokoll der Gerichtsverhandlung beschreibt folgende Situation: "Ronja machte einen sichtlich angespannten Eindruck. Wenn das Gespräch auf den Vater kam, wiederholte sich das aus den Akten bereits bekannte Verhaltensmuster, das heißt, Ronja schwieg und wich diesen Fragen aus." Dann wurde der Vater hereingebeten. Peter B. gab "dem Kind gegenüber Erklärungen" ab. Darauf "wandte sich Ronja ab und reagierte nicht auf diese Anfrage; sie begann still zu weinen". 

Anschließend verließ der Vater, wenig später Ronja den Raum. Zurück blieben die Sachverständigen, die folgendes kundtaten: "Es sei erkennbar geworden (das Weinen von Ronja zeige dies ausdrücklich), dass eine emotionale Beziehung zwischen Vater und Tochter bestehe. Eine besondere Belastung, die die Begegnung zwischen Vater und Tochter als bedenklich erscheinen lasse, sei für sie nicht erkennbar geworden."

Die Richter des Familiensenats setzten schließlich den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen außer Kraft. Noch im Mai 2007 hatte eine Amtsrichterin Anka B. das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter zuerkannt.

Nun befanden die Oberrichter, "dass die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater Ronjas Wohl am besten entspricht". Dabei, so der Senat, sei er sich "bewusst", dass diese Entscheidung "mit einem Umzug von Ronja heraus aus ihrer gewohnten Umgebung in den Haushalt des Vaters verbunden ist und damit naturgemäß zu Belastungen führt. Die Kontinuität ihrer bisherigen Entwicklung erleidet also einen ,Bruch’." Allerdings müsse dieser Bruch "hingenommen werden", so der Familiensenat.

Und bist du nicht willig, so brauch’ ich Gewalt

Die Schülerinnen und Schüler der 5c, die nach dem "normalen Abholen" weinten, vermissen Ronja offensichtlich. Nachdem sich die Kinder ein wenig von dem Schock erholt hatten, ließ die Klassenlehrerin zwei Tage später die Kinder Briefe an Ronja schreiben, die sie irgendwann erhalten sollte. Paula und Hannah: "Alle sind traurig, weil wir uns so gerne wünschen, dass du wieder in die Schule kommst." Ein anderer Brief: "Wir geben uns Mühe, dass du wieder in unsere Klasse kommst." Maximilian ("Schade, dass du nicht mehr da bist") zitiert für Ronja ein Gedicht: "Ich liebe dich, mich reizt deine schöne Gestalt, und bist du nicht willig, so brauch ich Gewalt. Mein Vater, mein Vater jetzt fasst er mich an! Erlkönig hat mir ein Leids getan! Dem Vater grauselt’s, er reitet geschwind. Er hält in den Armen das ächzende Kind, erreicht den Hof mit Mühe und Not; in seinen Armen das Kind war tot."

Auch ein Sorgerechtsinhaber dürfe "sich nicht seines Kindes gewaltsam bemächtigen, es isolieren, in seiner Freiheit beschränken und jeden Kontakt mit der Mutter, mit der Bindungsperson verhindern", erklärt Karin Mühlich, Ronjas zweite Verfahrenspflegerin. Das Kind werde sich wehren. "Zudem besteht die Gefahr, dass sie die nächste Fluchtmöglichkeit nutzt und sich an Leib und Leben gefährdet. Das ist neben der seelischen Misshandlung eine körperliche Gefährdung!"

Der Senat hat, um diese Gefahr zu mindern – Herr und Frau B. wohnen nur zwei Kilometer entfernt –, folgendes verfügt: Es dürfte "geboten sein, in den ersten Wochen nach dem Wechsel zum Vater keinen Umgang mit der Mutter stattfinden zu lassen". So sei "dem Kind das Sich-Einleben in den Haushalt des Vaters und die Bewältigung des Loyalitätskonfliktes zu erleichtern".

Ronja hatte nie Zweifel aufkommen lassen, dass sie zur Mutter hält. Seitdem sich die Eltern Ende 2004 auseinandergelebt hatten, kam es immer wieder vor, dass sie die ihr von Ämtern vorgeschriebenen Besuche beim Vater widerwillig wahrnahm. Die Mutter protokollierte aus einem 30minütigen Gespräch Ronjas mit einer Mitarbeiterin des Jugendamts: "Warum muss ich denn zu ihm?

Antwort: Weil es ein Gesetz gibt! Was passiert, wenn ich nicht gehe? Dann muss ich eine neue Familie für dich suchen, das will ich doch nicht, also überleg es dir noch einmal!" Anka B. erzählte einmal: "Wenn das Wochenende mit dem Vater naht, heult Ronja, sie bekommt Durchfall, isst nicht, sie zieht sich nicht an. Einmal schrie sie mich an: Warum muss ich da hin, warum nicht du? Du hast den schließlich geheiratet." 

Am 6. November 2006 kam es zum Eklat: Der Vater holte Ronja vom Klavierunterricht ab. Doch da sie ihm nicht folgen mochte, hockte sie sich in Blockadehaltung auf den Boden. Deshalb trug Peter B. die Tochter zum Auto. "Sie schlug und trat um sich, wollte wieder aus dem Auto aussteigen", beschreibt die Rechtsanwältin des Vaters die Situation. Um dies zu verhindern, musste sich B.s neue Partnerin "neben Ronja auf die Rückbank setzen".

 

Amtsgericht erteilte der Mutter das Sorgerecht

Ronjas Klavierlehrerin beobachtete das Geschehen vom Fenster aus. Wenige Stunden später erstattete Anka B. Anzeige bei der Polizei gegen den Vater wegen Kindeswohlgefährdung. Am nächsten Tag war Ronja wieder bei der Mutter. Etwa in dieser Zeit schrieb Ronja einer Mitschülerin ins Freundebuch: "Mein allergrößter Wunsch: das ich nicht mehr zu Peter muß." Zu Peter – ihrem Vater.

Wie real Ronjas Weigerung, den Vater zu besuchen, war, dokumentiert der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom Mai 2007: "Die Haltung des Kindes ist derart verfestigt, dass es auch dem –fachlich geschulten – Ergänzungspfleger nicht gelungen ist, den Umgang (mit dem Vater, Anm. d. Red.) stattfinden zu lassen. Der Ergänzungspfleger teilte zuletzt mit, dass er hätte Gewalt anwenden müssen, um den Umgang durchzusetzen." Doch darauf sei verzichtet worden, weil dies "nicht dem Wohl des Kindes dienlich" gewesen wäre.

Die Richterin entschied, allein der Mutter das Sorgerecht zuzuerkennen – auch wenn Ronjas Ablehnung des Vaters, zumindest unbewusst, durch die negative Haltung der Mutter gegenüber ihrem Ex-Partner beeinflusst sei. Doch eine Trennung von der Mutter, so die Amtsrichterin, würde dem Kind vermitteln, "dass sein, wie es meint, tatsächlicher Wunsch keine Rolle spielt und es dafür, dass es diesen geäußert hat, bestraft wird." Zudem sei "nicht davon auszugehen, dass Ronja ohne die Beeinflussung den Wunsch hätte, beim Vater zu leben". Dabei ist Ronja alles andere als geistig stumpf. "Sie ist sehr intelligent und weiß, was sie will", sagt Verfahrenspflegerin Mühlich. Entsprechend sind Ronjas Schulnoten. Ihre Hobbys sind segeln, lesen und Klavier. Später will sie "irgend etwas mit Kunst" machen.

Dass Peter B. mit seinem Widerspruch gegen den Amtsgerichtsbeschluss letztlich Erfolg vor dem Familiensenat des Oberlandesgerichts hatte, hat wesentlich, auch wenn es paradox klingt, mit der hartnäckigen Weigerung seiner Tochter zu tun, beim ihm zu leben. Hätte Ronja einen weniger starken Ablehnungswillen gehabt – den sogar der professionelle Ergänzungspfleger nur mit Gewalt hätte brechen können –, hätte der Familiensenat der Mutter das Sorgerecht nicht mit folgender Argumentation aberkennen können: Dass Anka B. erziehungsunfähig ist, zeige sich darin, dass es ihr nicht gelinge, ihre Tochter auch gegen deren Willen für Besuche beim Vater zu motivieren.

Dagegen sei Peter B.s "Fähigkeit zur Ausübung der elterlichen Sorge nur ,im üblichen Ausmaß’ der Normalbevölkerung eingeschränkt". Nach der Logik des Familiensenats ist der Vater deutlich erziehungsfähiger. Der Beweis: Lebt das Kind beim Vater, den es ablehnt, wird er es wahrscheinlich relativ problemlos für Besuche bei der Mutter begeistern können.

Der Familiensenat ist dem Bundesverfassungsgericht schon einmal mit einer sehr pointierten Entscheidung aufgefallen. Vor wenigen Jahren erkannten die Richter aus Brandenburg einem Ehemann, der seine Frau misshandelt und versucht hatte, sie zu vergewaltigen, das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind zu. Auch in dem Fall stellte der Familiensenat die Erziehungsfähigkeit der Frau in Frage. Die Verfassungsrichter reagierten mit Unverständnis: "Nicht nachvollziehbar ist zudem die Erwägung des Senats, dass die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (der Frau, Anm. d. Red.) in Frage gestellt wäre, sollte sie aufgrund der Misshandlungen ihre Fähigkeit, mit dem Antragsteller (dem Ex-Partner, Anm. d. Red.) zu kommunizieren, eingebüßt haben." Letztlich hoben die Karlsruher Richter die Entscheidung des Familiensenats mit dem Hinweis auf, dass deren Entscheidung auf einem Grundgesetzverstoß beruhe.

Anka B.s Rechtsanwalt hat in dieser Woche ebenfalls Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sollte sie – vielleicht in einigen Monaten – erfolgreich sein, zahlt die Staatskasse das Verfahren. Falls jedoch Anka B. in Karlsruhe unterliegt, ist sie finanziell ruiniert. Schon jetzt haben die Streitigkeiten um ihre Tochter Ronja etwa 30 000 Euro gekostet."

Märkische Allgemeine 20.10.2007

http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/11046385/62249/

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Da können einem schon die Tränen kommen, wenn man den Aufsatz von Herrn Schauka in der "Märkischen Allgemeinen" liest und alles für bare Münze nimmt, was der Autor da den Lesern und Leserinnen verklickern will.

Mal ganz abgesehen davon, dass er schlecht recherchiert hat, den die Verfahrenspflegerin Beate Redeker ist keine Psychologin, aber möglicherweise denkt Herr Schauka, man müsse wenigstens Psychologe sein, damit die Leser glauben, es wäre genau so. wie von dieser Person gesagt.

Unsinnig ist die Behauptung, die Mutter könnte durch eine Verfassungsbeschwerde verarmen. Zum einen nimmt das Bundesverfassungsgericht überhaupt nur cirka 3 Prozent aller eingegangen Verfassungsbeschwerden, die anderen 97 Prozent fliegen ohne weitere Begründung praktisch in den Papierkorb. Was das über das rechtsstaatliche Verständnis der Richter am Bundesverfassungsgericht aussagt, kann sich jeder selbst ausdenken.

Zum anderen bekommt jeder, der sich die relativ niedrig ausfallenden Kosten beim Bundesverfassungsgericht nicht selbst leisten kann, Prozesskostenhilfe. Hat die Mutter dagegen ausreichendes Einkommen, muss sie die Kosten selber tragen. Das gilt aber auch in allen anderen 100.000 Familienrechtsfälle, die jedes Jahr die Gerichte beschäftigen, ohne dass deshalb jemand im Bundesjustizministerium auf die Idee käme, die Verfahren zukünftig generell kostenfrei zu halten.

 

 

 

 

"Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde. Wie man das Unwahrscheinliche wahrscheinlicher macht."

Prof. Dr. Gertrude Lübbe-Wolff, Richterin am Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat, Professorin für Öffentliches Recht an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld

 in: "Anwaltsblatt",  August/September 2005, S. 509-517

 

“Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde aus Anwaltssicht. Eine Ergänzung zu Lübbe-Wolff, AnwBl 2005, 509“

Rüdiger Zack in: „Anwaltsblatt 2/2006, S. 95-98

 

 


 

 

 

 

 

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2006 (9 WF 67/06)

In: FamRZ 2006, 1777 ff.

Stehen dem Verfahrenspfleger Büroräume für die Anhörung zur Verfügung, so ist es aus Kostengründen regelmäßig geboten, das Kind in den eigenen Büroräumen anzuhören. Eine vergütungsfähige Anhörung im elterlichen Haushalt kommt nur in besonders gelagerten, durch den Verfahrenspfleger substantiiert darzulegenden Fällen in Betracht.

http://verfahrensbeistand-bag.de/bag/cms/front_content.php?idcat=114

 

 


 

 

"Antrag und gerichtliche Umgangsverfügung als Voraussetzung eines Vermittlungsverfahren gemäß §52a FGG"

Wolfgang Schael, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Brandenburg

 

in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2005, Heft 21, S. 1796-1799

 

 

 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Juergen Wirth [mailto:goodwill130@yahoo.de]

Gesendet: Freitag, 21. Januar 2005 20:18

An: info@vaeternotruf.de

Betreff:

 

Hatte wegen eines Antrags auf gemeinsames Sorgerecht ( Altfall ) Verhandlung vor dem OLG Brbg 1.Familiensenat Vorsitzender Seidel

Diese war eine ... . Das Interesse an Sachaufklärung war ... , die Meinung des Gerichtes stand ... und der antragstellende Vater wurde als ...

. Dies gipfelte in dem Vorschlag, doch unseren Antrag zurückzuziehen, " um dem Kind die Anhörung zu ersparen"

Diese geschah dann ... .

Wir bestanden auf dem Beschluß, der demnächst kommen wird.

Von diesem Senat kann ich nur abraten.

 

 

 


 

 

 

OLG Brandenburg - BGB § 1684 I; GG Art. 2, Art. 6

(3. FamS, Beschluss v. 21.1.2004 - 15 UF 233/00)

1. Das Kind hat gemäß § 1684 I BGB ein subjektives Recht auf Umgang mit dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil; dieser ist verpflichtet, den Umgang wahrzunehmen.

2. Die gerichtliche Regelung des Umgangs gegen den Willen dieses Elternteils und die Androhung eines Zwangsgeldes verstoßen nicht gegen die Verfassung.

(Leitsätze des Einsenders)

 

Aus den Gründen:

I.

Der rund fünf Jahre alte ASt. ist das nichteheliche [ne.] Kind des AGg.; dieser hat die Vaterschaft anerkannt. Der ASt. entstammt einer langjährigen außerehel. Beziehung des anderweitig verheirateten AGg. mit der Kindesmutter, die er wegen der Schwangerschaft mit dem ASt. beendet hat. Der AGg. hat sich nach der Geburt des ASt. bis heute geweigert, mit ihm irgendeinen Umgang zu haben oder ihn auch nur zu sehen.

Im Mai 2000 hat der ASt., vertreten durch seine Mutter, beim AmtsG unter Berufung auf § 1684 BGB ein Umgangsrecht mit dem AGg. geltend gemacht. Der AGg. hat sich hiergegen mit der Begründung gewehrt, der Umgangswunsch könne angesichts des damaligen Alters des Kindes nicht dessen Willen entsprechen, er sei vielmehr allein Ausdruck des Wunsches der Kindesmutter, die außerehel. Beziehung wiederzubeleben. Im Übrigen sehe er seine Ehe, aus der zwei ehel. Kinder abstammen, durch jeglichen Umgang mit dem ASt. gefährdet. Seine Ehefrau habe nur mit Mühe akzeptiert, dass er ein außerehel. Kind habe; sie regle für ihn zwar die finanziellen Folgen, nämlich den Unterhalt für den ASt., habe jedoch gedroht, ihn zu verlassen, wenn er den ASt. sehe und Umgang mit ihm habe.

Das AmtsG hat den Antrag des Kindes auf Umgang zurückgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, ein Umgang zwischen Kind und Vater entspreche angesichts der nachhaltig ablehnenden Haltung des AGg. nicht dem Kindeswohl. Der ASt. sei im Alter von (damals) knapp zwei Jahren noch nicht in der Lage, einen solchen Wunsch zu äußern, zumal er seinen Vater nicht kenne und keine emotionalen Bindungen zu ihm habe. Auch sehe der AGg. zu Recht seine Ehe durch Umgangskontakte mit dem ne. Kind gefährdet.

Gegen diesen Beschluss hat der ASt. Beschwerde eingelegt, mit der er nach wie vor Umgang mit dem Vater anstrebt; den Umfang des Umgangs hat er in das Ermessen des Gerichts gestellt.

Der AGg. verweigert weiterhin jeglichen Umgang mit dem Kind.

Im Beschwerdeverfahren hat der Senat die Kindesmutter, den AGg., das Jugendamt [JA] sowie mit Zustimmung aller Beteiligten die Ehefrau des AGg. angehört. Letztere hat den Vortrag des AGg. bestätigt und erklärt, sie werde ihn verlassen, wenn er - sei es auch aufgrund einer gerichtlichen Anordnung „gezwungenermaßen" - Umgang mit seinem ne. Sohn, dem ASt., wahrnehme. Der beauftragte Sachverständige [SV], Rechtspsychologe und Psychotherapeut, hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

- Es bestünden bei der Kindesmutter, mit der der ASt. allein aufwächst, deutliche Erziehungsmängel;

- im Interesse des Kindeswohls sei es angezeigt, dem Kind eine Vorstellung von seinem Vater zu verschaffen;

- sollte der AGg. sich wie angekündigt verhalten, nämlich seinen Sohn anlässlich der Umgangskontakte zu ignorieren, könne ein Schaden für das Kind dadurch vermieden werden, dass der Umgang, etwa durch einen Familienhelfer oder einen sachkundigen Mitarbeiter des JA, begleitet werde;

- auch wenn nur seltene Umgangskontakte zwischen ASt. und AGg. stattfänden und diese nicht ausreichten, eine stabile und sichere Vater-Sohn-Bindung aufzubauen, würden sie zumindest eine Grundlage für einen evtl. späteren Bindungsaufbau darstellen können.

Mit Ergänzungsgutachten v. 21. 8. 2003 hat der SV nach erneuter Exploration und Untersuchung des Kindes die im Erstgutachten dargestellten Erkenntnisse bekräftigt und ausgeführt, Schäden für das Kind seien auch jetzt nicht zu erwarten, weil Kinder vor der Einschulung bzw. unter sechs Jahren nach dem Stand ihrer kognitiven Entwicklung eine rationale und schlüssige Begründung für die Anwesenheit Dritter

FamRZ 2005 - Seite 294

nicht benötigten und das Kind keine innere Repräsentanz des Vaters habe, sodass negative Voreinstellungen nicht bestünden. Beiden Begutachtungen hat der AGg. sich verweigert. Für eine zwangsweise Einbeziehung des AGg. in die Untersuchungen des SV fehlt es, wie das BVerfG auf vom AGg. erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss v. 20. 5. 2003 [FamRZ 2004, 523] festgestellt hat, an den rechtlichen Voraussetzungen.

Am 4. 12. 2003 hat der Senat die Eltern und das JA erneut angehört. Alle sind bei ihren früheren Auffassungen geblieben. . . .

II.

Die Beschwerde hat Erfolg.

1. Nach § 1684 I BGB hat der ASt. das Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Vater. Nach derselben Vorschrift (§ 1684 I Hs. 2 BGB) ist der Vater verpflichtet, den Umgang wahrzunehmen.

Der Gesetzgeber hat durch diese mit dem KindRG 1998 eingefügte Regelung (Art. 1 Nr. 24) das Umgangsrecht des Kindes bewusst als dessen subjektives Recht ausgestaltet, mit dem zugleich eine Pflicht der Eltern zum Umgang mit dem Kind korrespondiert (BT-Drucks. 13/8511, S. 74). Die Entscheidung des Gesetzgebers beruht auf der Erkenntnis, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern, gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes von herausragender Bedeutung ist. So heißt es in der Begründung des Rechtsausschusses zu dem Gesetz gewordenen Entwurf wie folgt:

„Der Rechtsausschuss ist einhellig der Auffassung, dass das Reformziel, die Rechte des Kindes zu fördern und seine Belange in den Vordergrund zu stellen, besonderen Ausdruck finden muss im Bereich des Umgangsrechts . . . (Er) empfiehlt . . . einstimmig, noch stärker zu betonen, dass das Kind nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs ist, sondern dass der Umgang der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis dient, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufzubauen und erhalten zu können . . ."

Weiter heißt es dort:

„Die Bedeutung des Umgangs für das Kind soll darüber hinaus dadurch betont werden, dass der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend ausdrücklich im Gesetz geregelt wird, dass die Entscheidung, das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einzuschränken oder auszuschließen, nur ergehen kann, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre."

Sodann hat der Rechtsausschuss begründet, warum der - ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehene - Ausschluss einer Vollstreckbarkeit in den Gesetzesentwurf nicht übernommen werde; entsprechend hat der Bundestag das Gesetz beschlossen.

Vor diesem Hintergrund entspricht die Wertung des FamG, ein „erzwungener" Umgang, d. h. ein ausschließlich durch gerichtliche Entscheidung vorgegebener Umgang zwischen Kind und Vater entspreche nicht dem Kindeswohl, der Rechtslage nicht. Das AmtsG hat verkannt, dass angesichts des subjektiven Rechts des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen eine Einschränkung des Umgangsrechts oder dessen Ausschluss nur in Betracht kommt, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 IV S. 1 BGB), bzw. dass „eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt", nur ergehen kann, wenn „anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre" (§ 1684 IV S. 2 BGB). Diese Bestimmung korrespondiert mit der Verpflichtung beider Eltern, mithin auch des Vaters eines ne. Kindes, aus Abs. II der Bestimmung, wonach Eltern alles zu unterlassen haben, was „die Erziehung erschwert".

Vor diesem Hintergrund ist der Einwand des AGg. unbeachtlich, er habe keine Beziehung zu seinem Sohn und wolle diese auch nicht aufbauen. Er verkennt, dass das Umgangsrecht des Kindes nicht allein dem Erhalt bestehender Beziehungen zwischen Eltern(teil) und Kind dient, sondern auch dem im Interesse des Kindeswohls erforderlichen Neuaufbau einer solchen Beziehung, und dies u. a. auch unter dem Gesichtspunkt, den weiteren Elternteil als „Reserve-Elternteil" zu erhalten. Dieser kann nämlich unabhängig davon, ob er nur eingeschränkte, teilweise oder überhaupt keine sorgerechtlichen Befugnisse hat, jederzeit in die volle sorgerechtliche Position einrücken (§§ 1672, 1678, 1680, 1681, 1696 BGB; vgl. BGH, FamRZ 1999, 651 f.).

2. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken stehen einer Umgangspflicht des Vaters nach § 1684 BGB nicht entgegen.

a) Art. 2 GG, der das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gewährleistet, stellt dieses Recht unter den Vorbehalt, dass hierdurch die Rechte anderer nicht verletzt werden oder gegen das Sittengesetz verstoßen wird. Solche Einschränkungen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick auf rechtlich geschützte Interessen Dritter unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden, hat der Einzelne hinzunehmen, soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird (BVerfGE 65, 1, 44). Gemessen hieran muss der Vater die Einschränkungen hinnehmen, die ihm der Gesetzgeber mit der Umgangspflicht in § 1684 BGB auferlegt hat. Die Abwägung des Gesetzgebers, nach der insoweit die Interessen des minderjährigen Kindes Vorrang vor dem Recht des Vaters auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit genießen, ist angesichts der - auch in Art. 6 GG zum Ausdruck kommenden - besonderen Schutzbedürftigkeit des Kindes, das für seine Existenz nicht verantwortlich ist, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ebenso wenig zu beanstanden wie sonstige aus der Vaterschaft folgende Pflichten, etwa die Unterhaltspflicht.

b) Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen Art. 6 GG (Schutz von Ehe, Familie und ne. Kindern) ersichtlich.

aa) Nach Art. 6 I GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Hierauf zielt der Einwand des AGg., seine (bestehende) Ehe sei gefährdet, wenn er seinen ne. Sohn auch nur stundenweise sehen müsse. Dieser Einwand berührt das Verhältnis von Art. 6 V GG zu dessen Abs. I. Das BVerfG hat hierzu ausgeführt, dass kein Gegensatz zwischen diesen beiden Verfassungsnormen besteht, auch soweit Art. 6 I GG den Schutz der Ehe zum Gegenstand hat: Die Gewährleistung von Ehe und Familie als verfassungmäßige Institution wird durch den verfassungsmäßigen Auftrag, den ne. Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern (so der Wortlaut von Abs. V), nicht beeinträchtigt. Bereits i. J. 1969 hat das BVerfG festgestellt:

„Gerade weil das uneheliche Kind durch das Fehlen der nur in der Ehe verwirklichten vollständigen Familiengemeinschaft mit Vater und Mutter von vornherein benachteiligt ist, will der Verfassungsgeber mit den Mitteln der Rechtsordnung und sonstiger staatlicher Vorsorge einen gewissen Ausgleich für diesen Mangel schaffen: Das Kind soll so wenig wie möglich unter dem Verhalten seiner Erzeuger . . . leiden." (BVerfGE 25, 195).

De facto ergibt sich aus der von Verfassungs wegen geforderten Gleichstellung des ne. und des ehel. Kindes ein Vorrang der Abstammung vor der rechtlichen Lebensgemeinschaft in der Ehe; Art. 6 V GG schränkt die Institutionsgarantie der Ehe ein (Maunz/Dürig/Badura, GG, Art. 6 Rz. 26). Die Frage, ob der

FamRZ 2005 - Seite 295

Begriff der „Familie" in Art. 6 I GG entgegen früher verbreiteter Meinung unmittelbar das ne. Kind auch dann erfasst, wenn es nicht in einer Gemeinschaft mit seinem Erzeuger lebt, bedarf daher in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.

Der Gesetzgeber hat sich mit den Regelungen in § 1684 BGB, Einschränkungen des Umgangs ausschließlich im Interesse des Kindeswohls zuzulassen, im Rahmen des verfassungsmäßigen Auftrages gehalten und die verfassungsmäßigen Beschränkungen aus Art. 6 I GG grundsätzlich nicht verletzt.

bb) Bei verfassungsgemäßer Auslegung und Anwendung von § 1684 BGB ist im konkreten Einzelfall eine Verletzung des Grundrechtsschutzes für Ehe und Familie auch dann nicht ersichtlich, wenn der Begriff der „Familie" in Art. 6 I GG im engeren Sinne zugrunde gelegt und auf die bestehende ehel. Lebensgemeinschaft des AGg. mit seiner Ehefrau und den ehel. Kindern bezogen wird. Der tatsächliche Eingriff, den der AGg. und seine - so verstandene - Familie durch die Umgangsverpflichtung mit seinem ne. Kind hinnehmen muss, ist nämlich jedenfalls eher geringfügig und nicht unverhältnismäßig (vgl. hierzu BVerfGE 31, 194, 208 = FamRZ 1971, 421). Durch die tenorierte Anordnung bleibt der räumliche Bereich des Familienlebens unangetastet. Auch der Zeitaufwand, den der AGg. aufwenden muss, wenn er seiner Familie einmal im Vierteljahr während weniger Stunden nicht zur Verfügung steht, stellt keinen verfassungsrechtlich relevanten Eingriff in den grundsätzlich geschützten Bereich der Familie dar. Die Drohung der Ehefrau des AGg., ihn im Falle einer - auch gerichtlich angeordneten - Umgangsanbahnung mit dem ASt. zu verlassen, kann ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Unbeschadet dessen, dass diese Androhung wenig verständlich ist - der Ehefrau ist die Existenz des ne. ASt. bekannt, und sie nimmt es auch hin und verkraftet es, monatlich erneut damit konfrontiert zu werden, wenn sie die Unterhaltsüberweisung vornimmt -, kann sie die Durchsetzung der Rechtsordnung nicht in Frage stellen. Niemand käme ernsthaft etwa auf den Gedanken, z. B. Unterhaltsforderungen von Kindern, die nicht dem engeren Familienverband angehören, oder - weitergehend noch - sonstige zivilrechtliche Forderungen unter Hinweis auf Art. 6 I GG für verfassungswidrig zu halten, wenn nur der Ehegatte damit droht, für den Fall deren gerichtlicher Durchsetzung die Ehe aufzukündigen.

cc) Nichts anderes kann im Verhältnis zu den ehel. Kindern des AGg. gelten. Deren mögliche Beeinträchtigung ist zum einen nur geringfügig, zum anderen aus Art. 6 V gerechtfertigt und von ihnen hinzunehmen.

3. Die Anordnungen des Senats folgen den Empfehlungen des SV-Gutachtens, das keine der Parteien inhaltlich angegriffen hat. Die Ausführungen des SV sind nachvollziehbar und überzeugend, auch was Art und Umfang des anzubahnenden Umgangs zwischen ASt. und AGg. betrifft. Der SV verfügt, wie dem Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, über umfassende Sachkunde.

4. Die Androhung eines Zwangsgeldes folgt aus § 33 FGG. Indem der Gesetzgeber die Durchsetzung der Umgangsbefugnis des Kindes von der Vollstreckbarkeit nicht ausgenommen hat (vgl. BT-Drucks., a. a. O.), ergibt sich die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Geltendmachung und Erzwingung unmittelbar aus dem Gesetz (so auch OLG Köln, FamRZ 2001, 1023). Die Androhung ist gerechtfertigt, nachdem der AGg. sich wiederholt - auch in der letzten mündlichen Verhandlung - strikt geweigert hat, Kontakt zu seinem Sohn aufzunehmen.

(Mitgeteilt von RA G. Rixe, Bielefeld)

 

Fundstelle:

FamRZ 2005, 293

 

Schlagworte:

Sorgerecht, elterliche Sorge Umgangsrecht, Umgangsanspruch, Umgangsverpflichtung, Umgangsausschluss, Sorgerechtigter, Zwangsgeld, Zwangsmittel, Beeinflussung, Umgangsvereitelung

DokNr:

20050293001

 


 

 

Beschluss des OLG Brandenburg vom 03.02.2003 - 9 UF 171/02

Anordnung von Umgangskontakten trotz entgegenstehenden Willens eines 13-Jährigen

in: 

"Das Jugendamt", 5/2003, S. 261-263

"Zentralblatt für Jugendrecht", 11/2003, S. 445-446

 

Inhaltsangabe: Ein entgegenstehender Wille des Kindes kann nur dann ausnahmsweise den Ausschluss des Umgangsrechts rechtfertigen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Widerstand des Kindes überwunden werden kann. Der Einräumung des Umgangsrechts stehen zu erwartende Schwierigkeiten bei seiner künftigen Umsetzung nicht entgegen und können daher keinen Ausschlussgrund bilden.

 

 

 


 

 

Nationalsozialistisches Rechtsberatungsgesetz

"Dem Führer und Reichskanzler gilt der unauslöschliche Dank der deutschen Anwaltschaft für das Rechtsberatungsgesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung: Ein Gesetzgebungswerk, dass im marxistisch-liberalistischen Parteienstaat eine völlige Unmöglichkeit gewesen wäre, das nur auf dem festen Boden nationalistischer und berufsständiger Weltanschauung entstehen konnte und in jahrelanger Arbeit vorbereitet wurde von dem Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen. Soweit jüdische Anwälte noch praktizieren, verdanken sie das dem Großmut des Führers und müssen sich ihm würdig erweisen. Die große Staatsprüfung ist ein Ausleseverfahren, bei dem es nicht auf die häufig nur zufälligen Noten ankommt, sondern vor allem auf den Nachweis nationalsozialistischer Weltanschauung und nationalsozialistischem Rechtsdenkens." (Raeke, Mitverfasser des Rechtsberatungsgesetzes, in Juristische Wochenschrift 1933, S. 1844, zitiert nach Dr. Egon Schneider, Monatsschrift für deutsches Recht (MDR), 30. Jg., Heft 1/1976, S. 1)

 

 

Dr. Hartmut König (Jg. 1945) - Vorsitzender Richter am Brandenburgischen Oberlandesgericht (01.11.2000, ..., 2003)

Hartmut König: Rechtsberatungsgesetz in Gefahr, Zeitschrift für Rechtspolitik 2001, S. 409 ff

 

 


 

15 UF 25/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

44 F 288/99 Amtsgericht Potsdam

 

Anlage zum Protokoll

vom 04.07.2002

Verkündet am 04.07.2002

 

G., Justizangestellte

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

 

In der Familiensache betreffend das Recht auf Umgang mit dem Kind T. (5 Jahre),

 

an der beteiligt sind:

1. die Mutter: G. B.,

XXXXXXXXXXXXX Potsdam,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin H. H.-B.,

XXXXXXXXXXXXX Berlin -

 

2. der Vater: R. P.,

XXXXXXXXXXXXX Potsdam,

Antragsgegner und Beschwerdeführer,

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Z.,

XXXXXXXXXXXXX Potsdam -

 

 

 

 

2

 

3. der Verfahrenspfleger P.,

XXXXXXXXXXXXXX Berlin,

Beschwerdeführer,

4. das Jugendamt der Landeshauptstadt Potsdam,

XXXXXXXXXXXXXX Potsdam,

 

hat der 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2002

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G.,

den Richter am Oberlandesgericht L. und

die Richterin am Landgericht B.

b e s c h l o s s e n:

Auf die Beschwerde der Mutter, des Vaters sowie des Verfahrenspflegers wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2001 - 44 F 288/99 wie folgt abgeändert:

1. Der Vater hat das Recht, seinen Sohn T. an jedem zweiten

Wochenende zu sich zu nehmen. Das Wochenendumgangsrecht beginnt jeweils freitags um 8.00 Uhr und endet montags um 9.00 Uhr. Besucht T. freitags den Kindergarten, beginnt es mit dem Ende des

Kindergartenbesuchs, regelmäßig um 14.00 Uhr.

Der Vater hat - soweit T. den Kindergarten besucht - den Sohn dort abzuholen und ihn dort (montags früh) wieder hinzubringen. Andernfalls hat die Mutter T. an den Vater zu Beginn des Besuchswochenendes an ihrer Wohnung zu übergeben und der Vater ihn nach dem Wochenende dort wieder abzugeben.

Die Mutter ist verpflichtet, den Vater rechtzeitig zu unterrichten, wenn T. den Kindergarten nicht besucht oder freitags nicht bis 14.00 Uhr besuchen soll oder kann.

Das erste Besuchswochenende beginnt am 5. Juli 2002.

2. Das Wochenendumgangsrecht besteht grundsätzlich auch, wenn T. erkrankt ist, es sei denn, er ist transportunfähig erkrankt. In letzterem Falle ist es am folgenden Wochenende nachzuholen.

 

Eine Erkrankung des Sohnes mit Transportunfähigkeit hat die Mutter unverzüglich nach deren Eintritt dem Vater schriftlich - und nötigenfalls vorab telefonisch - unter Angabe aller behandelnden Ärzte und sonstiger behandelnder oder Pflegepersonen bekannt zu geben und außerdem mit ärztlichem Attest nachzuweisen.

Der Vater ist berechtigt, sich mit den behandelnden oder Pflegepersonen in Verbindung zu setzen und umfassende Auskünfte zu verlangen.

Sollte das Kind - ausweislich eines ärztlichen Attestes - auch am Folgewochenende aufgrund der Erkrankung transportunfähig sein, ist der Vater berechtigt, den Sohn an diesem Wochenende - ebenso wie ggfs. an ,regulären' weiteren Umgangswochenenden - jeweils Freitag, Samstag und Sonntag täglich 4 Stunden lang dort zu besuchen, wo das Kind sich befindet, und mit ihm in Abwesenheit der Mutter zusammenzusein.

Sollte sich T. in stationärer Behandlung befinden, ist der Vater berechtigt, ihn täglich vier Stunden zu besuchen.

 

3. Der Vater ist berechtigt, T. jeweils mittwochs in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. Er hat ihn bei der Mutter abzuholen und ihr zurückzubringen. Dieses Umgangsrecht beginnt jedoch, falls T. den Kindergarten besucht, mit dem Ende des Kindergartenbesuchs, regelmäßig um 14.00 Uhr. In diesem Falle hat der Vater ihn dort abzuholen.

4. Der Vater ist berechtigt, 15 Tage der Schulsommerferien des Bundeslandes, in dem T. wohnt oder - falls abweichend - die Schule besucht, mit dem Sohn zu verbringen und auch mit ihm zu verreisen, und zwar jeweils in den ersten beiden Wochen der Sommerferien.

Außerdem ist er berechtigt, mit T. 2 mal im Jahr jeweils 8 Tage in jedem Kalenderhalbjahr im Zusammenhang zu verbringen und auch mit ihm zu verreisen; er hat die Termine der Mutter jeweils 6 Wochen vorher mitzuteilen.

Für sämtliche Reisen gilt, dass die Mutter über das Reiseziel zu unterrichten ist.

Der Ferienumgang geht von Samstag zu Beginn der Ferien um 8.00 bis Sonntag (Ferienumgangsende) 18.00 Uhr. Fällt der Beginn oder das Ende des Ferienumgangsrechts mit einem Umgangswochenende zusammen, gilt Ziff. 1 ergänzend.

Die Mutter ist verpflichtet, dem Vater bei Übergabe des Kindes für die Dauer des Ferienumgangs die notwendigen Reisepapiere (z.B. Kinderausweis / -pass etc.) sowie die Unterlagen für die Krankenversicherung zur Verfügung zu stellen.

5. Der Vater ist berechtigt, mit T. den 25. Dezember und 26. Dezember eines jeden Jahres zu verbringen. Er holt ihn am 25. Dezember um 15.00 Uhr bei der Mutter ab und bringt ihn am 26. Dezember um 20.00 Uhr wieder zu ihr zurück.

Den 24. Dezember verbringt T. - auch wenn es sich um ein Umgangswochenende handeln sollte - bei der Mutter.

6. Sollte T. erkranken, während er sich beim Vater aufhält, ist dieser berechtigt, alle unaufschiebbaren Maßnahmen eigenständig zu veranlassen. Er hat die Mutter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen.

7. Der Vater ist berechtigt, an T.s Geburtstag zwei Stunden, und zwar von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr, allein mit dem Sohn zu verbringen. An seinem eigenen Geburtstag ist der Vaters berechtigt, vier Stunden, und zwar von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, allein mit T. zu verbringen

8. Die Eltern sind verpflichtet, bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres eine Übersicht über die Umgangsregelungen für das Folgejahr zu erstellen.

9. Der Vater ist berechtigt, an sozialen Aktivitäten wie (beispielsweise und insbesondere) Kindergartenfesten, Schulfesten oder der Einschulung von T. teilzunehmen.

10. Der Vater ist berechtigt, T. in seinen Reisepass eintragen zu lassen. Die Mutter ist verpflichtet, daran mitzuwirken und die behördlicherseits erforderlichen Erklärungen in der nötigen Form abzugeben.

11. Es bleibt den Eltern unbenommen, die vorgenannten Regelungen im gegenseitigem Einverständnis zu ändern. Dies ist schriftlich durch beide Eltern niederzulegen und durch Unterschrift zu bestätigen. Die Eltern können im gegenseitigem Einvernehmen auf die Schriftform verzichten. Im Zweifel bleibt es bei der oben getroffenen Umgangsregelung.

12. Die Mutter ist berechtigt, unbeschadet von Umgangsrechten des Vaters mit T. Ferienreisen wie folgt zu unternehmen oder ihn verreisen zu

lassen:

 

 

a. während der Schulsommerferien des Bundeslandes, in dem T. wohnt oder - falls abweichend - die Schule besucht, für die Dauer von längstens 3 Wochen in der zweiten Ferienhälfte;

b. im Winter oder Frühjahr und Herbst eines Jahres jeweils längstens eine Woche, in der Summe nicht mehr als insgesamt 2 Wochen;

c. insgesamt jedoch nicht mehr als kalenderjährlich 4 Wochen.

Die Mutter hat die Reisetermine dem Vater spätestens 6 Wochen vor Reiseantritt schriftlich bekannt zu geben.

Kommt sie dieser Verpflichtung fristgemäß nach, entfallen die in die Reisezeiten fallenden Umgangsrechte des Vaters, soweit Tilman tatsächlich verreist ist.

13. Der Vater ist berechtigt, den Sohn Tilman jeweils am 2. Oster- und Pfingstfeiertag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. Er hat ihn bei der Mutter abzuholen und dorthin zurückzubringen. Fallen die Doppelfeiertage mit einem Wochenend- oder Ferienumgangsrecht des Vaters zusammen, verlängert sich dieses bis zum Abend des jeweiligen 2. Feiertages, 18.00 Uhr.

Silvester und Neujahr verbringt Tilman von 9.00 Uhr am Silvestertag bis

20.00 Uhr am 1. Januar des Neuen Jahres im jährlichen Wechsel bei einem der Elternteile, beginnend mit Jahreswende 2002 / 2003 beim Vater. Der Vater hat ihn bei der Mutter abzuholen und ihr wieder zurückzubringen. Endet ein sonstiges Umgangsrecht des Vaters am 30. Dezember eines Jahres und schließt sich daran für ihn ein Jahreswechselumgangsrecht an, verlängert sich ersteres bis zum 1. Januar, 20.00 Uhr.

14. Nach der Einschulung T.s gelten die vorstehenden Regelungen mit folgenden Änderungen:

a. T. ist nicht vom Kindergarten, sondern von der Schule abzuholen.

b. Der Vater hat T. nach den Umgangswochenenden bereits sonntags um 18.00 Uhr zur Mutter zurückzubringen.

c. Das Ferienumgangsrecht des Vaters außerhalb der Sommerferien findet jeweils in der ersten Woche Oster- und Herbstferien statt.

15. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Regelungen wird den Eltern ein Zwangsgeld von bis zu 25.000,- EUR angedroht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe:

Die gemäß § 621 e ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden fuhren zu einer teilweisen Modifikation des Umgangsrechts zwischen dem Vater und T.. Der Senat ist dabei im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sondern hat im Rahmen des Verfahrensgegenstandes von Amts wegen die Regelung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am Besten entspricht.

Das Kind hat nach § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Zweck und Inhalt des Umgangsrechts ist es, dem berechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen Ihnen bestehenden Bande zu pflegen, das heißt einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, NJW 2002, 1863 f = Forum Familien-und Erbrecht, 2002, 92; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1684 Rdnr. 2 m.w.N.). Bei der Umsetzung des Umgangsrechts haben beide Eltern gemäß § 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB die Verpflichtung zu wechselseitiger Loyalität. Dabei sind zwischen ihnen bestehende Schwierigkeiten kein Grund, den Umgang eines Elternteils mit dem Kind einzuschränken oder gar auszuschließen, sondern vielmehr Anlass, Anstrengungen zu unternehmen, diese Schwierigkeiten im Interesse des Kindes zu überwinden.

Der Senat hat diese Grundsätze bei der Entscheidung über das Umgangsrecht und seine Ausgestaltung im Einzelnen zu berücksichtigen. Dies führt zu der im Tenor getroffenen Regelung. Der Senat verkennt dabei nicht, dass grundsätzlich eine Regelung wünschenswert ist, die den Eltern eine flexible Gestaltung des Umgangsrechts ermöglicht und ihnen damit eine weitgehende Elternverantwortung belässt. Allerdings hat sich im Verfahren gezeigt, dass die Eltern offenbar - auch unter Zuhilfenahme Dritter - nicht in der Lage sind, eine einvernehmliche Umgangsregelung unter Berücksichtigung des Kindeswohls (und unter Zurückstellung der eigenen Bedürfnisse) zu treffen.

Bei der Umgangsregelung hat sich der Senat - auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen - von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:

T. hat zu beiden Eltern eine sehr enge emotionale Bindung, auch eine außerordentlich enge zum Vater, die sich u.a. darin ausdrückt, dass er viel Zeit auch mit ihm verbracht hat und verbringen will. Daher ist es angezeigt, dass er neben den 14tägigen Umgangswochenenden einmal wöchentlich einen Tag gemeinsam mit dem Vater verbringt. Allerdings soll dieser Umgang innerhalb der Woche nicht - wie vom Vater erstrebt - verbunden sein mit einer zusätzlichen Übernachtung. Vielmehr erscheint es im Interesse der Gleichmäßigkeit des Wochen- und Tagesablaufs sinnvoll, dass das erst fünfjährige Kind die Wochentage innerhalb der Woche regelmäßig von seinem Lebensmittelpunkt aus, der bei der Mutter ist, beginnt.

Eine Erkrankung T.s steht dem Umgang mit dem Vater nicht entgegen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Vater nicht in der Lage ist, sich im Krankheitsfall angemessen um T. zu kümmern. Nur in den Fällen, in denen das Kind derart schwer erkrankt, dass es stationär behandelt werden muss oder aber - ärztlich bestätigt - nicht transportfähig ist, muss ein Umgang mit dem Vater verlegt oder sachgerecht modifiziert werden. Eine solche Erkrankung hat die Mutter durch ärztliches Attest nachzuweisen. Dies ist ihr auch zumutbar.

Der Senat hat im übrigen keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Vater in einem Krankheitsfall das Kind angemessen ärztlich betreuen lassen wird.

Eine Eintragung T.s in den Reisepass des - mitsorgeberechtigten - Vaters ist angesichts dessen, dass beide unterschiedliche Nachnamen tragen, bei eventuellen Auslandsreisen angezeigt. Sie ist - auch wenn das Kind zugleich im Reisepass der Mutter eingetragen sein sollte - möglich. Die Mutter hat dafür lediglich eine schriftliche Einverständniserklärung gegenüber der Meldebehörde abzugeben und dort ihren Personalausweis vorzulegen oder dem Vater zur dortigen Vorlage zur Verfügung zu stellen. Ein solches Mitwirken ist ihr ohne weiteres zumutbar.

Die Zwangsgeldandrohung beruht auf § 33 FGG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.

Beschwerdewert: 10.000,- EUR.

 

 

 

G.      L.     B.

 

 


 

 

Unterhaltstitelanpassungsgesetzes

Beschluß vom 15. Nobvember 2001, AZ.: 15 UF 228/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht.

Beschluß

In dem auf Abänderung eines Unterhaltstitels gemäß Art. 4 § 2 des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes gerichteten Verfahrens M./.A wird das Beschwerdeverfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage des Amtsgerichtes Kamenz vom 30.Januar 2001 - 1 F 210/00 in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO
ausgesetzt.

Brandenburg an der Havel, den 15. November 2001
Brandenburgisches Oberlandesgericht


- 3. Senat für Familiensachen -

Gottwaldt Bekis Langer

 

 


 

 

 

 

Beiordnung eines Rechtsanwaltes

Das OLG Oldenburg hat in einem Beschluss vom 20.8.2001 - 12 WF 126/01 und 127/01 entschieden, dass entsprechend § 121 Abs. 2 ZPO in Kindschaftssachen im Allgemeinen keine Beiordnung eines Rechtsanwaltes von Nöten ist. (veröffentlicht in "Das Jugendamt", 3/2002)

Für die Praxis hat das den Effekt, dass umgangsvereitelnden Müttern (aber auch den Väter) in Allgemeinen keine Prozesskostenhilfe zur Finanzierung eines Rechtsanwaltes zu gewähren sein sollte. Wenn sich die Gerichte konsequent an diesen Grundsatz halten würden, hätte das zur Folge, dass der Staat jährlich Einsparungen in Millionenhöhe machen würde. Dieses Geld könnte die Justiz sinnvoller Weise für eine stärkere Bestellung von Verfahrenspflegern (Anwalt des Kindes) ausgeben, eine Bestellung, die wirklich dem Kind zu Gute kommt und nicht den Rachebedürfnissen frustrierter Mütter (und Väter) und den Bedürfnissen von Rechtsanwälten nach Alimentierung ihrer Kanzlei aus der Staatskasse.

 

 


 

Zwangsvollstreckungsrecht; Umgangsrecht

Festsetzung und Verhältnismäßigkeit von Zwangsmaßnahmen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Durchsetzung eines Umgangsrechts

§ 1632 Abs. 1 BGB, § 33 FGG

1. Die Festsetzung von Zwangsmaßnahmen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit setzt stets eine gerichtliche Verfügung voraus; es genügt nicht, wenn die Verpflichtung unmittelbar auf dem Gesetz - hier: § 1632 Abs. 1 BGB -  beruht.

2. Ein geschlossener Vergleich kann im FGG-Verfahren nur dann Grundlage einer Vollstreckung sein, wenn das Gericht ihn durch eine eigene Entscheidung gebilligt und ihm damit eindeutig den Charakter einer Verfügung i. S. d. § 33 FGG verliehen hat.

3. Auch im FGG-Verfahren ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei der Vollstreckung nach § 33 FGG ist daher zunächst ein Zwangsgeld, in besonderen Fällen daneben auch Zwangshaft anzuordnen; erst wenn diese Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder keinen Erfolg versprechen, kommt die Gewaltanwendung nach § 33 Abs. 2 FGG in Betracht.

4. Entscheidungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind zu begründen, sofern sie in Rechte der am Verfahren Beteiligten eingreifen; bei sorgerechtlichen Entscheidungen ist dies in aller Regel der Fall.

OLG Brandenburg, Beschl. vom 11.10.2000 - 9 WF 178/00

veröffentlicht in:

Heft 4 April 2001 JAmt (DAVorin)

 

 


 

 

Umgangsrecht


"1. Die Ausübung des Umgangsrecht durch den leiblichen Vater hat Vorrang vor einer von der Kindesmutter beabsichtigten ´störungsfreien´Eingliederung des Kindes in die neue Familiengemeinschaft.


2. Bedeutsam für einen Ausschluss des UmgangsR eines Elternteils ist stets, ob die ablehnende Einstellung des Kindes auf subjektiv beachtlichen oder verständlichen Beweggründen beruht.


3. Der Gewährung eines Auskunftsanspruchs über die Entwicklung des Kindes neben einem eingeschränktem UmgangsR steht die grundsätzliche Ersatzfunktion des Auskunftsanspruchs nicht entgegen."

OLG Brandenburg v. 23.6.1999 - 9 UF 122/99
in "DAVorm 1/2000, S.72-75, mitgeteilt v. RiOLG Surkan und RiAG Götsche, Brandenburg/Havel

veröffentlicht in "FamRZ", 2000, Heft 17, S.1106-1107

 

 


 

 

 

Das Orakel von Brandenburg  - oder wie sich Richter irren können, wenn sie sich als Wirtschaftsweise versuchen

Schwerbehinderte sollen endlich mobiler werden 

 

"... Hiernach sind die Erwerbsbemühungen, sofern sie im Bereich des näheren Wohnumfeldes keinerlei Erfolg hatten, jedenfalls nach einiger Zeit auf das großräumige Umfeld, das gesamte Bundesland und schließlich auch auf Erfolg versprechende Bereiche im übrigen Bundesgebiet zu erstrecken ...

... Ein Erfahrungssatz, wonach schlecht oder gar nicht qualifizierte Kräfte in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit keine wie auch immer gearteten Beschäftigungschancen haben, besteht nicht.

...Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Arbeitsmarktlage - zumindest im westlichen Teil Deutschlands - mittlerweile wieder zu entspannen beginnt. 

... Nichts anderes gilt auch, soweit sich der Beklagte auf seine 30-prozentige Schwerbehinderung berufen hat. Zwar ist nicht zu verkennen, dass er hierdurch gewissen Einschränkungen bei den Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, unterliegt. Andererseits erscheint es nicht ausgeschlossen, eine höher dotierte Stellung zu finden, zumal der Beklagte trotz der Monate der Winterarbeitslosigkeit stets eine Anstellung gefunden hat.

..."

 

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 29.6.2000 - 9 UF 309/99, in: NJWE-FER 2001, Heft 3, S. 70-72 (mitgeteilt von Richterin Am OLG S. Surkau und Richter am Amtsgericht F. Götsche, Brandenburg)

 

 

 


 

 

Unterhalt verwirkt wegen "untergeschobenen" Kind

 

Eine Frau, die ihrem Ehemann vorspiegelt, er sei der Vater ihres Kindes, hat im Scheidungsfall keinen Unterhaltsanspruch, entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht. Wegen schwerwiegender Verfehlung gegenüber dem Gatten sei ihr Recht verwirkt, begründete das OLG (AZ: 9WF 38/00 - Beschluss vom 8.3.2000)

 

 


 

 

 

 

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

 

Präambel:

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deute Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

...

Von welchem Gott wird hier gesprochen, von Mammon?

 

Artikel 1 Satz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

 

Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Satz 4: Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

 

Warum nicht auch jeder Vater? Grundgesetz Artikel 6 Satz 4 verstößt gegen Grundgesetz Artikel 3 Satz 2.  Da hat man offenbar schon bei der Abfassung des Grundgesetzes geschlafen.

 

 

Maunz, Dürig, Herzog

Kommentar zum Grundgesetz

C. H. Beck, München, 34. Ergänzung vom Juni 1998

 

 

 

 

 


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