Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Fürstenwalde

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.

 Das Amtsgericht Fürstgenwalde wurde vom Väternotruf mit der Roten Laterne für Informationsunfreiheit ausgezeichnet.


 

 

 

 

 

Amtsgericht Fürstenwalde

Eisenbahnstraße 8

15517 Fürstenwalde

 

Telefon: 03361 / 509-6

Fax: 03361 / 509-830 

 

E-Mail: verwaltung@agfw.brandenburg.de

Internet: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/amtsgericht-fuerstenwaldespree/

 

www.ag-fuerstenwalde.brandenburg.de

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Fürstenwalde (12/2023)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt. Wozu zahlen die Leute im Bundesland Brandenburg eigentlich Steuern, wenn die Brandenburgische Staatsbürokratie nicht einmal ihrer Informationspflicht nachkommt. 

26.04.2012: Steuern. Abgabenlast in Deutschland am zweithöchsten. 49,8 Prozent des Gehalts sind für den Staat - http://www.morgenpost.de/printarchiv/wirtschaft/article106228352/Spitze-in-der-Steuerwelt.html

Kein richterlicher Geschäftsverteilungsplan im Internet, aber namentliche Angabe der Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk. Offenbar sind die Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk wichtiger als die Richter. Armes Deutschland.

 

 

Amtsgericht  Fürstenwalde - Geschäftsverteilungsplan

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

wir informieren im Internet u.a. auch über das Amtsgericht Fürstenwalde

http://www.vaeternotruf.de/amtsgericht-fuerstenwalde.htm

Zur weiteren Verbesserung unseres Informationsangebotes für die Bürgerinnen und Bürger bitten wir Sie um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplanes. Diesen konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden.

Bitte teilen Sie uns auch mit, wer an Ihrem Gericht als Datenschutzbeauftragter zuständig ist, auch hierzu konnten wir Ihrer Internetseite keine Information entnehmen. Gibt es an Ihrem Gericht auch einen Informationsfreiheitsbeauftragten? 

Mit freundlichen Grüßen

Anton

www.vaeternotruf.de

15.12.2017

 

Bundesland Brandenburg

Landgericht Frankfurt (Oder)

Oberlandesgericht Brandenburg

15. Zivilsenat - zugleich 3. Senat für Familiensachen

 

Direktorin am Amtsgericht Fürstenwalde: 

 - Richterin am Amtsgericht Fürstenwalde / Direktorin am Amtsgericht Fürstenwalde (ab , ..., 2023) 

Stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Fürstenwalde: Sabine Stavorinus (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Fürstenwalde / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Fürstenwalde (ab 01.10.1996, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 07.11.1991 als Richterin auf Probe am Kreisgericht Fürstenwalde aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 07.11.1991 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1996 ab 09.11.1994 als Richterin am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.1996 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. Amtsgericht Fürstenwalde - GVP 01.01.2015, 01.03.2016: Familiensachen. Namensgleichheit mit: Ulrike Stavorinus-Hohenstein - Rechtsanwältin, Mitglied im Netzwerk Arbeitskreis „Gegen häusliche Gewalt“, Mitglied im Verein „Frauen helfen Frauen e.V. in Fürstenwalde“. Namensgleichheit mit: Notar Hagen Stavorinus - http://stavorinus-huettinger.notar.de/Impressum_Notariat_Stavorinus_Huettinger

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Brandenburg beschäftigen am Amtsgericht Fürstenwalde 14 Richter/innen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree erstreckt sich im wesentlichen auf folgende Ämter, Städte, Gemeinden bzw. Ortsteile:

Ahrensorf, Alt Golm, Alt Madlitz, Alt Stahnsdorf, Arensdorf, Bad Saarow, Beerfelde, Beeskow, Behrensdorf, Berkenbrück, Biegen, Birkholz, Bornow, Braunsdorf, Briescht, Briesen, Buchholz, Buckow, Bugk, Chossewitz, Dahmsdorf, Demnitz, Diensdorf, Drahendorf, Erkner, Falkenberg bei Beeskow, Falkenberg bei Fürstenwalde, Friedland, Fürstenwalde, Giesensdorf, Glienicke, Gosen, Görsdorf bei Beekow, Görsdorf bei Storkow, Görzig, Groß Briesen, Groß Eichholz, Goß Muckrow, Groß Rietz, Groß Schauen, Grünheide, Günthersdorf, Hangelsberg, Hartmannsdorf, Hasenfelde, Heinersdorf, Herzberg, Jacobsdorf, Jänickendorf, Kohlsdorf, Kagel, Karras, Kehrigk, Kienbaum, Klein Muckrow, Klein Schauen, Kolpin, Kossenblatt, Krügersdorf, Kummerow, Kummersdorf, Langewahl, Leißnitz, Limsdorf, Lindenberg, Lindow, Markrafpieske, Mittweide, Mönchwinkel, Neubrück, Neuendorf im Sande, Neu Golm, Neu Zittau, Niewisch, Oegeln, Oelsen, Pfaffendorf, Petersdorf bei Briesen, Petersdorf bei Fürstenwalde, Philadelphia, Pieskow, Pillgram, Radinkendorf, Radlow, Ranzig, Rauen, Reichenwalde, Reudnitz, Rieplos, Sauen, Sabrodt, Sawall, Schadow, Schneeberg, Schöneiche, Schönfelde, Schwenow, Schwerin, Selchow, Sieversdorf, Spreeau, Spreenhagen, Steinhöfel, Stremmen, Storkow, Tauche, Tempelberg, Trebatsch, Trebus, Wendisch-Rietz, Weichensdorf, Werder, Wilmersdorf bei Beeskow, Wilmersdorf bei Fürstenwalde, Wochowsee, Woltersdorf, Wulfersdorf, Zeust

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Landkreis Oder-Spree

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Dr. Meinolf Brüser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Fürstenwalde (ab , ..., 2000, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.11.1995 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000, 2002, 2010, 2012, 2014, 2016, 2018 und 2020 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 nicht aufgeführt.Dienstantritt am Amtsgericht Fürstenwalde offenbar um 1998/99. Amtsgericht Fürstenwalde - GVP 01.01.2015, 01.03.2016. 10.09.2020: "Einbrecher reißen 400-Kilo-Tresor aus Tankstelle in Fürstenwalde. ... Zwei Jahre und drei Monate Haft ohne Bewährung, lautet das Urteil das Richter Meinolf Brüser am Montag gegen Limon M- gesprochen hat. ..." - https://www.moz.de/lokales/fuerstenwalde/verurteilt-einbrecher-reissen-400-kilo-tresor-aus-tankstelle-in-fuerstenwalde-51288510.html. 10.01.2020: "Der Jurist und Musikwissenschaftler Dr. iur. Meinolf Brüser erhält den Jürgen-Prölss-Preis, der jährlich am Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin ausgeschrieben wird. Der Wissenschaftler und Absolvent der Universität zu Köln wird ausgezeichnet für seine Arbeit auf dem Gebiet der Forschung über das Werk von Johann Sebastian Bach. Mit dem mit 15.000 Euro dotierten Preis gewürdigt werden wissenschaftliche Abhandlungen einer Rechtswissenschaftlerin oder eines Rechtswissenschaftlers in deutscher Sprache über ein nichtjuristisches Thema. ..." - https://www.fu-berlin.de/presse/informationen/fup/2020/fup_20_008-juergen-proelss-preis/index.html. "Wir trauern um Frau ..."

Holger Eckhardt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Fürstenwalde (ab 27.09.1994, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 27.09.1994 als Richter am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. Amtsgericht Fürstenwalde - GVP 01.01.2015, 01.03.2016.

Dr. Markus Fritsch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Amtsgericht Fürstenwalde (ab 08.04.2005, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 und 2004 ab 17.04.2000 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008, 2010 und 2012 ab 08.04.2005 als Richter am Amtsgericht Fürstenwalde - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 08.04.2005 als Richter am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 08.04.2005 als Richter am Amtsgericht Fürstenwalde - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 08.04.2005 als Richter am Amtsgericht Fürstenwalde - abgeordnet, 6,5/10 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 08.04.2005 als Richter am Amtsgericht Fürstenwalde - abgeordnet, 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 08.04.2005 als Richter am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. Amtsgericht Fürstenwalde - GVP 01.01.2015, 01.03.2016. 2020: Familiensachen.

Ralf-Udo Gernhard (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richter am Amtsgericht Fürstenwalde (ab 04.04.1997, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 04.04.1997 als Richter am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. 2012: Familiensachen - Abteilung 9. Amtsgericht Fürstenwalde - GVP 01.01.2015, 01.03.2016: Familiensachen.

Klaus Haenicke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Amtsgericht Fürstenwalde (ab 01.12.1995, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.12.1995 als Richter am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. 2012: Familiensachen. Amtsgericht Fürstenwalde - GVP 01.01.2015, 01.03.2016: Familiensachen.

Wolfgang Kapteina (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Fürstenwalde (ab 27.09.1994, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 27.09.1994 als Richter am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. Amtsgericht Fürstenwalde - GVP 01.01.2015, 01.03.2016.

Christiane Räckers (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Amtsgericht Fürstenwalde (ab 01.07.2015, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 06.10.1997 als Richterin am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2022 ab 06.10.1997 als Richterin am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Fürstenwalde - 2009, ..., 2014: Familiensachen - Abteilung 10. Amtsgericht Fürstenwalde - GVP 01.01.2015. Amtsgericht Eisenhüttenstadt - GVP 01.07.2015. Amtsgericht Eisenhüttenstadt - GVP 01.01.2016: als Präsidiumsmitglied aufgeführt, aber ohne zugewiesene Abteilung. Amtsgericht Fürstenwalde - GVP 01.03.2016: Strafsachen, Bewährungsaufsichten, Unterbringungssachen.

Dr. Claudia Raupach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin am Amtsgericht Fürstenwalde (ab 21.12.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.09.2015 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 21.12.2020 als Richterin am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. Amtsgericht Fürstenwalde - GVP 01.03.2016: Richterin auf Probe. Amtsgericht Bad Freienwalde - GVP 01.08.2016, 01.11.2016: Richterin auf Probe. Namensgleichheit mit: Jörg Raupach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Berlin (ab 01.11.2017, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 02.11.1992 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 22.12.1999 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 26.04.2004 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 01.02.2009 als Oberstaatsanwalt als Hauptabteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.11.2017 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Berlin aufgeführt.

Elke Reiner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Fürstenwalde (ab , ..., 2004, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 11.04.1996 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 und 2002 ab 28.09.1999 als Richterin am Amtsgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 28.09.1999 als Richterin am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2010, 2012, 2014, 2016 und 2018 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 nicht aufgeführt. Amtsgericht Fürstenwalde - GVP 01.01.2015, 01.03.2016. 17.06.2008: "Der Pressesprecher der NPD, Klaus Beier, ist laut einem Bericht der Märkischen Oder Zeitung am 16. Juni 2008 vom Amtsgericht Fürstenwalde (Oder-Spree) wegen Hausfriedensbruch zu einer Geldstrafe von 1.500 Euro verurteilt worden. ... Richterin Elke Reiner ging mit dem Urteil über den Antrag von Staatsanwalt Frank Riedel hinaus. Er hatte eine Strafe in Höhe von 1.000 Euro in seinem Plädoyer gefordert. Beiers Verteidiger, der Hamburger NPD-Anwalt Jürgen Rieger, hatte hingegen einen Freispruch für seinen Mandanten verlangt. ..." - https://www.endstation-rechts.de/news/brandenburg-geldstrafe-fur-npd-pressesprecher-beier. 19.02.2019: "Der Ex-Vize-Landrat von Dahme-Spreewald, Chris Halecker, ist am Gericht in Fürstenwalde wegen Untreue verurteilt worden. ... Halecker selbst äußerte sich vor Gericht zu den Vorwürfen nicht; in einer von Richterin Elke Reiner verlesenen E-Mail an den Vereinsvorstand räumt er sein „Fehlverhalten“ ein. Das Geld habe er gebraucht, so ist es in der Akte zu dem Verfahren vermerkt, weil der Fürstenwalder sich in Berlin mit einer „Schrottimmobilie“ verspekuliert habe. ..." - https://www.moz.de/lokales/fuerstenwalde/vor-gericht-geldstrafe-wegen-untreue-fuer-ex-vize-landrat-49230814.html. 31.12.2020: "Amtsgericht Fürstenwalde verurteilt Online-Betrüger zu Gefängnisstrafe. ... Das Amtsgericht Fürstenwalde hat den 44-jährigen Angeklagten wegen mehrfachen Betruges zu einem Jahr und sechs Monaten Haft verurteilt. ... Doch Richterin Reiner ließ sich nicht erweichen. Sie verurteilte ihn zu einem Jahr und sechs Monaten Haft ohne Bewährung. ..." - https://www.moz.de/lokales/fuerstenwalde/justiz-amtsgericht-fuerstenwalde-verurteilt-online-betrueger-zu-gefaengnisstrafe-54126497.html

Peter Schlenker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Fürstenwalde (ab 21.12.1998, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 21.12.1998 als Richter am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. Amtsgericht Fürstenwalde - GVP 01.01.2015, 01.03.2016.

Arite Schumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Fürstenwalde (ab 04.08.1999, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 04.08.1999 als Richter am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 04.08.1999 als Richter am Amtsgericht Fürstenwalde - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2022 ab 04.08.1999 als Richter am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. Amtsgericht Fürstenwalde - GVP 01.01.2015: Familiensachen. GVP 01.03.2016: Jugendschöffengericht u.a.

Sylke Schwalbe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Fürstenwalde (ab 25.08.1998, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 25.08.1998 als Richterin am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. 2009, ..., 2009: Familiensachen - Abteilung 9. Amtsgericht Fürstenwalde - GVP 01.01.2015, 01.03.2016.

Sabine Stavorinus (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Fürstenwalde / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Fürstenwalde (ab 01.10.1996, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 07.11.1991 als Richterin auf Probe am Kreisgericht Fürstenwalde aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 07.11.1991 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1996 ab 09.11.1994 als Richterin am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.1996 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. Amtsgericht Fürstenwalde - GVP 01.01.2015, 01.03.2016: Familiensachen. Namensgleichheit mit: Ulrike Stavorinus-Hohenstein - Rechtsanwältin, Mitglied im Netzwerk Arbeitskreis „Gegen häusliche Gewalt“, Mitglied im Verein „Frauen helfen Frauen e.V. in Fürstenwalde“. Namensgleichheit mit: Notar Hagen Stavorinus - http://stavorinus-huettinger.notar.de/Impressum_Notariat_Stavorinus_Huettinger

 

 

 

Richter auf Probe:

 

 


Abteilungen am Familiengericht Fürstenwalde:

9 F - Ralf-Udo Gernhard (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richter am Amtsgericht Fürstenwalde (ab 04.04.1997, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 04.04.1997 als Richter am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. 2012: Familiensachen - Abteilung 9. Amtsgericht Fürstenwalde - GVP 01.01.2015, 01.03.2016: Familiensachen.

10 F -

Brandenburgisches Oberlandesgericht 2. Senat für Familiensachen, 10.08.2010, 10 UF 69/10 - http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/e6p/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE100069386%3Ajuris-r01&documentnumber=26&numberofresults=1202&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

 

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Fürstenwalde tätig:

Claudia Behnert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.09.2001 als Richterin am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.05.2005 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.05.2020 als Direktorin am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01..2023: Vorsitzende Richterin. 21.09.2023: "Claudia Behnert war ab 1. Mai 2020 Direktorin des Amtsgerichtes Fürstenwalde/Spree. Zum 1. September 2023 ist sie ans Oberlandesgericht gewechselt. Nach etwas mehr als drei Jahren hat die Direktorin des Amtsgerichts Fürstenwalde, Claudia Behnert, das Haus wieder verlassen. Wann ihre Stelle wieder besetzt wird, ist offen. ..." - https://www.moz.de/lokales/fuerstenwalde/amtsgericht-fuerstenwalde-direktorin-claudia-behnert-geht-_-wer-jetzt-uebernimmt-71761331.html

Ralf-Udo Gernhard (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richter am Amtsgericht Fürstenwalde (ab 04.04.1997, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 04.04.1997 als Richter am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. 2012: Familiensachen - Abteilung 9. Amtsgericht Fürstenwalde - GVP 01.01.2015, 01.03.2016: Familiensachen.

Wolfgang Helling (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richter am Amtsgericht Fürstenwalde / Direktor am Amtsgericht Fürstenwalde (ab 30.06.1993, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 24.06.1980 als Richter am Amtsgericht Bochum aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 30.06.1993 als Direktor am Amtsgericht Fürstenwalde - Altersteilzeit - aufgeführt.

Birgit Hohrmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richterin am  Verwaltungsgericht Frankfurt an der Oder (ab 01.10.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.01.2001 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.01.2001 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg - abgeordnet, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 28.03.2013 als Richterin am Amtsgericht Fürstenwalde - abgeordnet, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ab 28.03.2013 als Richterin am Amtsgericht Fürstenwalde - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.10.2020 als Richterin am Verwaltungsgericht Frankfurt an der Oder aufgeführt. Amtsgericht Fürstenwalde - GVP 01.01.2015, 01.03.2016.

Reinhard Krug (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richter am Amtsgericht Fürstenwalde (ab 01.12.1993, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 01.12.1993 als Richter am Amtsgericht Fürstenwalde - Altersteilzeit - aufgeführt.

Neumann (geb. ....) - Richter am Amtsgericht Fürstenwalde (ab , ..., 2013) - Namensgleichheit mit: Klaus Neumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Amtsgericht Eberswalde / Familiengericht - Abteilung 3 (ab 22.12.1999, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 22.12.1999 als Richter am Amtsgericht Eberswalde - abgeordnet - aufgeführt. Namensgleichheit mit: Jochen Neumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Amtsgericht Luckenwalde (ab 10.07.2006, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 10.07.2006 als Richter am Amtsgericht Luckenwalde aufgeführt.

Richard Radloff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richter am Amtsgericht Fürstenwalde (ab 30.06.1995, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 30.06.1995 als Richter am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 30.06.1995 als Richter am Amtsgericht Fürstenwalde - Altersteilzeit - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 30.06.1995 als Richter am Amtsgericht Fürstenwalde - Leerstelle - aufgeführt.

Dr. Sylvio Seidel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Präsident am Amtsgericht Potsdam (ab , ..., 2019, ..., 2021) - ab 01.06.1990 Richterassistent am Kreisgericht Bad Freienwalde. Zweieinhalb Jahre später Richter am Amtsgericht Bad Freienwalde. Ab 01.12.1994 amtierender Direktor, nach Erprobung beim Brandenburgischen Oberlandesgericht und im Justizministerium. Im Handbuch der Justiz 1992 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Kreisgericht Bad Freienwalde aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 06.01.1992 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 27.09.1994 als Richter am Amtsgericht Bad Freienwalde - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.12.1998 als Direktor am Amtsgericht Bad Freienwalde aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.01.2009 als Direktor am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. 2012: Familiensachen - Abteilung 10. Amtsgericht Fürstenwalde - GVP 01.01.2015, 01.03.2016: Familiensachen. 2020: anscheinend kommissarisch vertreten durch Richterin Stavorinus. FamRZ Heft 11/2007. 27.05.2019: "Justizminister Stefan Ludwig hat heute Herrn Richter des Amtsgerichts Sylvio Seidel feierlich die Ernennungsurkunde für das Amt des Präsidenten des Amtsgerichts Potsdam überreicht. Damit ist es gelungen, die Präsidentenstelle des größten Amtsgerichts im Land Brandenburg zum 1. Juni 2019 neu zu besetzen und die lange Vakanz dieser Stelle zu beenden. ... Von 1984 bis 1988 studierte Herr Seidel Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin. Seine Abschlussprüfung als Richterassistent erfolgte im Juni 1991. Herr Seidel steht seit Januar 1992 im richterlichen Dienst des Landes Brandenburg und war zunächst als Referent im Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg eingesetzt. Daran anschließend war er bei den Amtsgerichten Bad Freienwalde und Eberswalde beschäftigt. Wenige Monate nachdem er im September 1994 zum Richter am Amtsgericht bei dem Amtsgericht Bad Freienwalde ernannt wurde, erfolgte seine Beauftragung mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Direktors des Amtsgericht bei diesem Amtsgericht. Dem folgte bis Ende April 1997 eine neunmonatige Erprobungsabordnung an das Brandenburgische Oberlandesgericht, nach deren Abschluss er an das Amtsgericht Bad Freienwalde zurückkehrte. Ende des Jahres 1997 wurde Herr Seidel für anderthalb Jahre an das Ministerium der Justiz abgeordnet. In den folgenden Jahren war er wieder bei dem Amtsgericht Bad Freienwalde tätig, zu dessen Direktor er im Dezember 1998 ernannt wurde. Im Januar 2009 erfolgte seine Ernennung zum Direktor des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree. Er unterstütze in den Jahren 2009 und 2010 mit einem Teil seiner Arbeitskraft das Sozialgericht Frankfurt (Oder). Im Jahre 2013 war er mit der Hälfte seiner Arbeitskraft an das Landgericht Frankfurt (Oder) abgeordnet und dort mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Vizepräsidenten beauftragt. ..." - https://cityreport.pnr24-online.de/neuer-praesident-des-amtsgerichts-potsdam-ernannt/. Namensgleichheit mit: Solveig Seidel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Frankfurt an der Oder (ab 01.01.2005, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.11.1994 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 30.04.1998 als Richterin am Landgericht Frankfurt an der Oder aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.01.2005 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Frankfurt an der Oder aufgeführt. 2013: mit der weiteren Führung der Geschäfte beauftragt. 

Dietmar Tiffert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richter am Amtsgericht Strausberg / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Strausberg (ab 01.08.2002, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 28.11.1983 als Richter am Amtsgericht Fürstenwalde aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.2002 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Strausberg aufgeführt. 

Andreas Welzenbacher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Frankfurt an der Oder (ab , ..., 2010, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1999 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 04.08.1999 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Fürstenwalde - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 01.10.1998 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Frankfurt an der Oder aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Frankfurt an der Oder - GVP 01.01.2011. GVP 01.04.2012: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Frankfurt an der Oder.

 

 

Rechtspfleger:

Fritsch - Rechtspfleger/in am Amtsgericht Fürstenwalde (ab , ..., 2007)

Gasa - Rechtspfleger/in am Amtsgericht Fürstenwalde / Nachlasssachen (ab , ..., 1999, ..., 2021)

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Beeskow

überregionale Beratung

http://familienberatung-beeskow.de

 

 

Familienberatung Eisenhüttenstadt

überregionale Beratung

http://familienberatung-eisenhuettenstadt.de

 

 

Familienberatung Erkner

überregionale Beratung

http://familienberatung-erkner.de

 

 

Familienberatung Frankfurt (Oder)

überregionale Beratung

http://familienberatung-frankfurt-oder.de

 

 

Familienberatung Fürstenwalde

überregionale Beratung

http://familienberatung-fuerstenwalde.de

 

 

Familienberatung Königs Wusterhausen

überregionale Beratung

http://familienberatung-koenigs-wusterhausen.de

 

 

Familienberatung Köpenick

überregionale Beratung

http://familienberatung-koepenick.de

 

 

Familienberatung Seelow

überregionale Beratung

http://familienberatung-seelow.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Erziehungs- und Familienberatungsstelle Erkner

Einrichtung der Arbeiterwohlfahrt (AWO)

Hessenwinklerstraße 1

15537 Erkner

Telefon: 03362 / 4715

E-Mail: awo.erziehungsberatung.erkner@ewetel.net

Internet: http://awo-fuerstenwalde.de/web/unser_angebot/kinder_und_jugend/erziehungsberatungsstellen.html

Mitarbeiter/innen: Dagmar Brönstrup-Häuser (Diplom-Psychologin), Volker Kaminiski (Diplom-Psychologe)

 

 

Erziehungs- und Familienberatungsstelle Fürstenwalde 

Eisenbahnstr. 140 

15517 Fürstenwalde 

Telefon: 03361 / 3403-76,-77

E-Mail: erziehungsberatung.steffen@awo-fuerstenwalde.de

Internet: http://awo-fuerstenwalde.de/web/unser_angebot/kinder_und_jugend/erziehungsberatungsstellen.html

Träger: Arbeiterwohlfahrt

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Krisenintervention, Gruppenarbeit

Mitarbeiter/innen: Eva Steffen - Dipl.- Psychologin, Psychologische Psychotherapeutin, Familientherapeutin, Dorothea Franke - Dipl.-Sozialpädagogin, Mediatorin, Elternkursleiterin

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) Jugendamt

Breitscheidstr. 7

15848 Beeskow

Telefon: 03366 / 35-2511

E-Mail: jugendamt@l-os.de

Internet: http://www.landkreis-oder-spree.de

Träger: Landkreis

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Familienberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Sozialberatung

 

 

Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) Jugendamt - Nebenstelle von Beeskow

Am Bahnhof 1

15517 Fürstenwalde 

Telefon: 03361 / 599-2540

E-Mail: jugendamt@l-os.de

Internet: http://www.landkreis-oder-spree.de

Träger: Landkreis

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Familienberatung, Jugendberatung, Sozialberatung, Krisenintervention, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Fürstenwalde (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Fürstenwalde für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Fürstenwalde (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Katharina Beeking

Rechtsanwältin

15517 Fürstenwalde

E-Mail: kanzlei@beeking-gestewitz.de

Internet: http:/beeking-gestewitz.de

 

 

Kerstin Henschel

Diplom-Rehabilitationspädagogin, Diplom-Sozialpädagogin

Mahlsdorfer Str. 61 B

15366 Hönow

Telefon: 030 / 35125369

Funk: 0173-9930238 

Bestellung am Amtsgericht Bernau, Amtsgericht Fürstenwalde, Amtsgericht Prenzlau, Amtsgericht Strausberg

Bestellung am Amtsgericht Fürstenwalde durch Richterin Stavorinus.

 

 

Sonja Weber

Diplom-Psychologin

Alboin-Str. 26

12309 Berlin

10827 Berlin oder 14057 Berlin

Bestellungen am Amtsgericht Fürstenwalde, Amtsgericht Pankow/Weißensee, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Frau Weber wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 

 

Rechtsanwälte:

 

Mitteilungen über empfehlenswerte Anwälte im Gerichtsbezirk liegen uns derzeit nicht vor. Gerne können Sie uns über empfehlenswerte Anwälte im Gerichtsbezirk informieren.

 

 

Gutachter:

 

Phyllis Renée Boldt

Diplom-Psychologin 

10115 Berlin

Beauftragung am Amtsgericht Fürstenwalde, Oberlandesgericht Brandenburg

Bestellung als Verfahrensbeistand am Amtsgericht Nauen, Amtsgericht Neuruppin, Amtsgericht Oranienburg, Amtsgericht Schöneberg, Oberlandesgericht Brandenburg

Tätigkeit bei Kompaxx e.V., 13597 Berlin Spandau - http://www.kompaxx.de

 

 

Gabriele Erlenmeyer

Diplom-Psychologin

Mediatorin BAFM

Rhinower Str. 10

10437 Berlin

Telefon: 030 / 854 96 06

Internet: http://www.bafm-mediation.de/mediatorensuche/suche-nach-alphabet/?nachname=e

Beauftragung am Amtsgericht Fürstenwalde

 

 

Gerhard Hennig

Diplom-Psychologe

14057 Berlin

Beauftragung am Amtsgericht Fürstenwalde, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Amtsgericht Zossen

Tätigkeit auch als Verfahrenspfleger.

Elternentsorgung nach Hennigeinsatz nicht unwahrscheinlich.

Herr Hennig wird vom Väternotruf nicht empfohlen, da es sonst passieren kann, dass auf Empfehlung des Herrn Hennig an das Familiengericht einem Elternteil das Sorgerecht nach §1671 BGB entzogen wird. Und das kann ja kein anständiger Mensch wollen, der mit beiden Beinen fest auf dem Boden des Grundgesetzes Artikel 6 Satz 2 steht.

 

 

Dr. Klaus Schneider

Diplom-Psychologe

IGF - sogenanntes Institut für Gericht und Familie - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"

Berlin

Beauftragung am Amtsgericht Eberswalde, Amtsgericht Frankfurt/Oder, Amtsgericht Fürstenwalde, Amtsgericht Königs Wusterhausen, Amtsgericht Oranienburg, Amtsgericht Pankow/Weißensee, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Prenzlau, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Herr Klaus Schneider wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Wenn die Zahl der Gerichte die Herrn Schneider als Gutachter beauftragen ein Qualitätszeichen wäre, könnte man meinen Herr Schneider wäre unbedingt als Gutachter zu empfehlen. Doch machen Sie unabhängig von irgendwelchen Zahlen und unserer fehlenden Empfehlung getrost Ihre eigenen Erfahrungen.

Beauftragung am Amtsgericht Fürstenwalde 2003

 

 

Elke Stock

Diplom-Psychologin

Berlin

Verbandelt mit dem IGF - sogenanntes Institut für Gericht und Familie - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"

Beauftragung am Amtsgericht Fürstenwalde, Amtsgericht Pankow/Weißensee, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

 

 

Ulrich Waschke-Peter

Diplom-Psychologe 

10555 Berlin

und

49205 Hasbergen

Ulrich Waschke-Peter soll sich in den 90-er Jahren in der psychologischen Praxis Arndt und Rebber in Münster engagiert haben, so wie auch Frau Thole-Bachg.

Beauftragung am Amtsgericht Bad Liebenwerda, Amtsgericht Bad Oeynhausen, Amtsgericht Bersenbrück (1996), Amtsgericht Fürstenwalde, Amtsgericht Halle (Westfalen), Amtsgericht Minden, Amtsgericht NauenAmtsgericht Oranienburg, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Prenzlau, Amtsgericht Salzwedel, Amtsgericht Zehdenick, Oberlandesgericht Brandenburg

Sorgerechtsentzug nach Waschke-Peter-Einsatz nicht unwahrscheinlich. Von einer Beauftragung des Ulrich Waschke-Peter rät der Väternotruf dringend ab.

Urteile

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Vierte Sektion

Nichtamtliche Übersetzung

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

26/02/02 - Fall KUTZNER gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 46544/99)

Straßburg, 26. Februar 2002

...

16. Am 18. September 1996 bestellte das Vormundschaftsgericht Bersenbrück den Psychologen Waschke-Peter als Sachverständigen, der sein Gutachten am 20. November 1996 vorlegte.

17. Nach Anhörung der Beschwerdeführer und der Großeltern verfügte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 1997 im Wege der einstweiligen Anordnung, den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Bestimmung über ärztliche Maßnahmen zu entziehen, insbesondere mit der Begründung, dass „die Eltern [die Beschwerdeführer] intellektuell nicht in der Lage sind, ihre Kinder ordnungsgemäß zu erziehen“.

...

20. Nach einer weiteren Anhörung der Beschwerdeführer und der Großeltern wurde den Beschwerdeführern mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 27. Mai 1997 das Sorgerecht für ihre beiden Kinder entzogen. Hierbei stützte sich das Gericht hauptsächlich auf das Gutachten, demzufolge die Beschwerdeführer unverschuldet, jedoch mangels intellektueller Fähigkeiten erziehungsunfähig sind.

Dem Vormundschaftsgericht zufolge fehlte es den Beschwerdeführern an der erforderlichen Sensibilität, um den Bedürfnissen ihrer Kinder gerecht zu werden. Im Übrigen hätten sie die Unterstützung durch die Sozialdienste abgelehnt und ihr derzeitiges Einverständnis mit den ergriffenen Maßnahmen, das bei weitem nicht glaubwürdig sei, wäre nur als Reaktion auf den Druck zu sehen, den sie im derzeitigen Verfahren empfunden hätten.

Das Vormundschaftsgericht fügte hinzu, dass bei den Kindern Entwicklungsdefizite vorlägen, die weder durch die Großeltern noch durch Betreuung seitens der Sozialdienste ausgeglichen werden könnten. Allein Pflegefamilien – im Falle Corinnas sollte es eine professionelle Pflegefamilie sein – könnten den beiden Kindern helfen, da weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichend seien.

21. Seit dem 15. Juli 1997 sind die beiden Mädchen in unterschiedlichen Pflegefamilien („Inkognito-Pflege“) untergebracht, die von der Gesellschaft für familienorientierte Sozialpädagogik abhängen, die am 18. und 24. April 1997 einen Bericht erstellt und die Entziehung des Sorgerechts der Beschwerdeführer über ihre Kinder beantragt hatte.

22. Mit Schreiben vom 24. Januar, 23. Juni und 2. Juli 1997 sprachen sich die Hausärzte der Familie der Beschwerdeführer für eine Rückkehr der Kinder zu den Beschwerdeführern aus.

...

26. Aufgrund dieser verschiedenen Stellungnahmen bestellte das Landgericht am 9. Oktober 1997 einen zweiten psychologischen Sachverständigen, Herrn Trennheuser, der sein Gutachten am 18. Dezember 1997 vorlegte. Im Übrigen hörte das Landgericht die Beschwerdeführer, die Großeltern, die zuständige Verwaltung und den Sachverständigen an.

27. Mit Beschluss vom 29. Januar 1998 wies das Landgericht die Beschwerde der Beschwerdeführer mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1666 und 1666a – siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht) zum Schutz des Kindeswohls vorlägen.

Das Landgericht nahm auf die beiden Gutachten Bezug.

...

ausführlich unter:

http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/urteile/20020226_K.asp#TopOfPage

 

 

 

Betreuer:

Rechtsanwalt Melegari (ab , ..., 2010)

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Landkreis Oder-Spree

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus im Landkreis Oder-Spree

 

Frauen helfen Frauen e.V. Kontakt- und Beratungsstelle mit Frauenzufluchtswohnung

Gartenstr. 14g

15517 Fürstenwalde

Telefon: 03361 / 57481

E-Mail: verein-frauen-helfen-frauen@web.de

Internet: http://www.fif-fuerstenwalde.de

Träger:

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt also auch für männliche Opfer von weiblicher Gewalt, prima.

 

 

 

 


 

 

 

Brandenburgisches Oberlandesgericht 2. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum: 12.08.2010

Aktenzeichen: 10 UF 109/10

Dokumenttyp: Beschluss

 

Quelle: juris Logo

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1

Die 1972 und 1975 geborenen Beteiligten zu 1. und 2. sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des im Jahr 2007 geborenen Kindes „K“ Der Beteiligte zu 1. hat durch Urkunde vom 21.6.2007 die Vaterschaft anerkannt, übereinstimmende Sorgeerklärungen hat es nicht gegeben. Die Beteiligte zu 2. hat ein weiteres Kind, jetzt 11 Jahre alt. Eltern und Kinder lebten zunächst in einer gemeinsamen Wohnung. Aufgrund der von der Mutter gewünschten Trennung im Oktober 2008zog der Vater aus.

2

Etwa drei Monate nach der Geburt von „K“, erkrankte die Mutter an einer psychischen Erkrankung und wurde wiederholt stationär behandelt. Ihr wurde ein Betreuer zur Seite gestellt, bis zum 8.5.2008 war dies der Beteiligte zu 1. Danach hatte sie verschiedene Betreuer, zuletzt ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigen. Die schließlich nur noch für den Bereich der familienrechtlichen Angelegenheiten bestehende Betreuung hob das Amtsgericht Fürstenwalde durch Beschluss vom 29.7.2010 auf. Während der Krankenhausaufenthalte der Mutter versorgte der Vater jeweils den gemeinsamen Sohn „K“, die Mutter war damit einverstanden und erteilte ihm zunächst auch eine Vollmacht.

3

Seit 2.12.2008, also rund zwei Monate nach der Trennung, verschlimmerte sich die Krankheit der Mutter. In dem vom Vater am 6.2.2009 angeregten Verfahren, in dem die Entziehung der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung geprüft wurde (10 F 81/09 Amtsgericht Fürstenwalde), fand mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand eine gerichtliche Anhörung der Mutter nicht statt. Sie erteilte jedoch ihre Zustimmung zu dem vom Amtsgericht gefassten Beschluss vom 25.3.2009, durch den dem Vater das Personen- und Vermögenssorgerecht für „K“ als Ergänzungspfleger mit den Rechten und Pflichten aus § 1630 Abs. 3 Satz 2 BGB für die Dauer eines Jahres bis zum 31.3.2010 übertragen wurde.

4

Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus am 6.4.2009 wünschte die Mutter die Rückkehr von „K“ in ihren Haushalt. Ein Einvernehmen der Eltern konnte nicht erzielt werden, „K“ blieb im Haushalt des Vaters und hatte mit der Mutter Umgang. Im Herbst 2009 begehrte der Vater den Ausschluss des Umgangs, weil das Kind nach dem Umgangswochenende vom 18./20.9.2009 mit blauen Flecken auf der linken Pobacke zu ihm zurückgekehrt sei und erklärt habe, von der Mutter gehauen worden zu sein (10 F 721/09 Amtsgericht Fürstenwalde). Am 6.10.2009 schlossen die Eltern dann doch eine vom Amtsgericht übernommene Umgangsvereinbarung, wonach die Mutter das Kind in geraden Wochen von Freitag, 15:30 Uhr, bis Montag, 8 Uhr, und in den ungeraden Wochen von Donnerstag, 15:30 Uhr, bis Freitag, 17:30 Uhr, sowie am zweiten Weihnachtsfeiertag zu sich nehmen durfte.

5

Im Frühjahr 2010 leitete die Mutter ein weiteres Verfahren mit dem Ziel der Ausdehnung ihres Umgangs ein (10 F 111/10 Amtsgericht Fürstenwalde), um den Wechsel des Aufenthalts von „K“ in ihren Haushalt vorzubereiten. Es kam zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern. Nach dem Umgangswochenende vom 14./16.5.2010 behielt die Mutter das Kind in ihrem Haushalt und brachte es am Montag, dem 17.5.2010, nicht mehr zu seiner Tagesmutter. Sie kündigte vielmehr das Tagespflegeverhältnis. Während ihrer berufsbedingten Abwesenheit übernahm ihre Mutter, also die Großmutter von „K“, das Kind.

6

Am 18.6.2010 schlossen die Eltern eine Umgangsvereinbarung zugunsten des Vaters, die seither praktiziert wird.

7

Der Vater hat die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich, hilfsweise die Anordnung der gemeinsamen elterliche Sorge bei gleichzeitiger Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich begehrt, weiter hilfsweise hat er beantragt, seine Bestellung zum Ergänzungspfleger aufgrund des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 25.3.2009 zu verlängern.

8

Die Mutter ist sämtlichen Anträgen entgegengetreten und hat als alleinige Sorgerechtsinhaberin den dauernden Aufenthalt des Kindes in ihrem Haushalt begehrt.

9

Durch den angefochtenen Beschluss vom 19.6.2010 hat das Amtsgericht sämtliche Anträge des Vaters zurückgewiesen. Es hat eine Gefährdung des Kindeswohls im Haushalt der Mutter verneint und ausgeführt, dass auch im Falle zunächst bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge diese nunmehr allein auf die Mutter zu übertragen wäre. Daher komme es auf die vom Vater aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen, wonach der Vater eines nichtehelich geborenen Kindes die (Mit-)Sorge nur mit Zustimmung der Mutter erhalten könne, nicht an.

10

Gegen diese Entscheidungen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er trägt vor:

11

Die Mutter sei aus gesundheitlichen Gründen gehindert, das Kind ordnungsgemäß zu versorgen. Sie sei zudem aggressiv und unberechenbar. „K“ wolle nicht mit ihr mitgehen und nicht bei ihr bleiben, er weigere sich und habe Angst. Die Mutter habe sich als erziehungsungeeignet erwiesen, weil sie das Kind aus dem gewohnten Umfeld in seinem Haushalt und der Kindertagesstätte herausgenommen habe. Damit seien seine sozialen Kontakte abgeschnitten worden. Auch der Kontakt zu ihm sei unterbrochen worden.

12

Er, der Vater, sei der stabilere und zuverlässigere Partner des Kindes. Er habe es in dem Montessori-Kindergarten, in dem eine besonders gute Betreuung und Förderung des Kindes möglich sei, angemeldet. „K“ müsse daher in seinen Haushalt zurückkehren.

13

Ihm sei die elterliche Sorge zu übertragen, was aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 über die gesetzliche Regelung der elterlichen Sorge nicht in einer Ehe geborener Kinder möglich und geboten sei. Da eine Kooperation zwischen der Mutter und ihm nicht mehr möglich, er hierzu auch nicht mehr bereit sei, komme in erster Linie die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge in Betracht.

14

Der Vater beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts vom 19.6.2010 und verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter.

15

Die Mutter beantragt Beschwerdezurückweisung und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie weist insbesondere darauf hin, dass es seit ihrer Entlassung aus stationärer Krankenhausbehandlung im April 2009 keinen weiteren Krankenhausaufenthalt mehr gegeben habe. Ihr Gesundheitszustand sei stabil und hindere sie nicht an der zuverlässigen Versorgung ihrer Kinder.

16

„K“ habe zu ihr eine gesunde und tragfähige Beziehung. Es gehe ihm bei ihr gut, sie sperre ihn ebenso wenig ein wie ihre Mutter. „K“ zeige auch keinen Widerstand, wenn er mit ihr mitgehen solle. Gelegentliches Weinen bei der Übergabe beruhe darauf, dass er den Konflikt der Eltern spüre. In letzter Zeit sei die Übergabe aber stets völlig normal und ohne Auftreten eines äußeren Konflikts erfolgt. Sie habe bisher mit Geduld und Bereitschaft zur Flexibilität versucht, Kompromisse zu finden. Dagegen habe der Vater das Kind auf das Auslaufen seiner Pflegschaft nicht vorbereitet und keine Bindungstoleranz gezeigt.

17

„K“ sei normal entwickelt, eine Entwicklungsverzögerung habe auch die Kinderärztin nicht festgestellt. Die allergische Erkrankung habe sie, die Mutter, sofort bemerkt und behandeln lassen. Durch die Medikamente habe sich der Zustand verbessert, im Herbst, zu einer Zeit, die dafür aus medizinischer Sicht in Frage komme, seien weitere Untersuchungen bzw. Tests geplant.

18

Auf die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, den Anhörungsvermerk vom Senatstermin am 10.8.2010 sowie die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten und des Jugendamts nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

II.

19

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist zulässig. Der Beteiligte zu 1. ist insbesondere beschwerdeberechtigt, § 59 Abs. 1 FamFG. Denn auch als Vater eines nichtehelich geborenen Kindes hat er das Recht, die Übertragung der elterlichen Sorge für dieses Kind auf sich zu beantragen (BVerfG, Beschluss vom 21.7.2010, 1 BvR 420/09).

20

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die elterliche Sorge für „K“, geboren am …2007, ist der Mutter allein zu belassen.

21

Allerdings kommt die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater nicht nur dann in Betracht, wenn der Mutter als alleiniger Sorgerechtsinhaberin nach § 1626 a Abs. 2 BGB die elterliche Sorge gemäß § 1666, 1666 a BGB entzogen werden muss und die Voraussetzungen für die Übertragung auf den Vater nach § 1680 Abs. 3 i. V. m. § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB vorliegen. Vielmehr ist die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater eines nichtehelichen Kindes bereits unterhalb dieser hohen Eingriffsschwelle möglich. Denn die Regelungen in §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB, die den Vater eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge ausschließen, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert, sind, wie das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 21.7.2010 (1 BvR 420/09) ausgesprochen hat, mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung sind nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die genannten Vorschriften daher mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils über die elterliche Sorge zu entscheiden hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Eröffnung einer gerichtlichen Übertragung der Alleinsorge auf den Vater schwerwiegend in das Elternrecht der Mutter eingreift, wenn dem väterlichen Antrag im Einzelfall stattgegeben wird (BVerfG, a.a.O.).

22

Im Rahmen der gerichtlichen Prüfung ist nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Übergangsregelungen von dem bisherigen Regelungskonzept des Gesetzgebers, das die Begründung der gemeinsamen Sorge von Eltern nichtehelich geborener Kinder von der Abgabe gemeinsamer Sorgeerklärungen abhängig macht, auszugehen. Ergänzend zu dieser Regelung des § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB hat das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam zu übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Bei der Übertragung der Alleinsorge gemäß § 1672 BGB auf den Vater ist in Anlehnung an die Regelung des § 1671 BGB zu entscheiden. Da auch nach dieser Norm die Übertragung der Alleinsorge nur dann vorzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Sorge der Eltern nicht mehr bestehen, und zugleich die Begründung einer gemeinsamen Sorge bei bisher bestehender Alleinsorge der Mutter deren Elternrecht weniger beeinträchtigt als der vollständige Wechsel des Sorgerechts von ihr auf den Vater, darf die elterliche Sorge oder ein Teil davon dem Vater auf Antrag nur übertragen werden, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

23

Die nach den dargestellten Grundsätzen vorzunehmende Prüfung der Frage, ob eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern als weniger einschneidende Regelung in Betracht kommt, führt hier zu einem negativen Ergebnis. Denn es fehlt an der dazu erforderlichen Kooperationsfähigkeit und -willigkeit der Eltern. Dies zeigen nicht nur die anhaltenden – gerichtlichen – Auseinandersetzungen der beteiligten Eltern und die Ereignisse der letzten Wochen, sondern auch ihre in diesem Verfahren abgegebenen Erklärungen. Beide Elternteile haben – insoweit übereinstimmend – die alleinige elterliche Sorge für sich reklamiert und sich darauf berufen, mit dem jeweils anderen Elternteil in den das Kind betreffenden Angelegenheiten nicht mehr kommunizieren zu können bzw. zu wollen. Auch der Vater hat ausdrücklich erklärt, nicht (mehr) bereit zu sein, zusammen mit der Mutter die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben.

24

Daher kann nur ein Elternteil die elterliche Sorge allein ausüben. Nach Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falls, die sich vorrangig am Kindeswohl und nicht an der Sanktion eines Fehlverhaltens eines Elternteils zu orientieren hat (vgl. BVerfG, FamRZ 2009, 1389; ZFE 2009, 270; FamRZ 2007, 1797), ist das die Mutter.

25

Allerdings bestehen keine Bedenken an der grundsätzlich bei beiden Elternteilen vorhandenen Fähigkeit und Bereitschaft, die elterliche Sorge für „K“ auszuüben. Dies hat der Vater in der Vergangenheit überzeugend gezeigt. Er ist bei akuter Erkrankung der Mutter wiederholt spontan eingesprungen und hat die Versorgung des Kindes auch für längere Zeiträume übernommen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass „K“bei ihm gut aufgehoben ist und sich wohlfühlt. Dies wird auch durch den Bericht der Verfahrensbeiständin bestätigt, die bei ihrer Anhörung durch den Senat wiederholt hat, dass „K“ im Haushalt des Vaters in einer kindgerechten Umgebung mit Musikinstrumenten lebe und sich dort sichtlich zu Hause fühle.

26

Die Mutter steht dem allerdings nicht nach. Auch sie ist uneingeschränkt geeignet, „K“ zu versorgen und zu erziehen. Einschränkungen ergeben sich insbesondere nicht aus ihrer Erkrankung. Denn Anhaltspunkte für einen weiterhin bestehenden, akuten Krankheitszustand liegen nicht vor. Vielmehr lässt sich der Stellungnahme der Klinik vom 23.7.2010 entnehmen, dass der Zustand der Mutter stabilisiert sei. Sie halte auch zuverlässig Termine ein, eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Krankheit beherrscht wird und beherrschbar bleibt. Dass die Mutter, wie sie bei ihrer Anhörung durch den Senat bestätigt hat, weiterhin Medikamente einnehmen muss und regelmäßig ärztlich betreut sowie psychologisch behandelt wird, gibt keine Veranlassung zu Bedenken. Denn dadurch wird lediglich der bestehende positive Gesundheitszustand abgesichert. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, dass ein Ausbruch der Krankheit der Mutter nicht auszuschließen ist. Denn ungeachtet solcher Dispositionen ist kein Elternteil vor einer etwaigen Erkrankung sicher. Allein die Tatsache, dass es eine solche bereits gegeben hat, steht der Ausübung der elterlichen Sorge nicht entgegen.

27

Im Haushalt der Mutter ist das Kind auch gut aufgehoben, die vom Vater erhobenen Zweifel sind nicht berechtigt. Das Jugendamt hat insoweit keinerlei Bedenken erhoben, sein Vertreter hat dem Senat gegenüber ergänzend erklärt, dass die Mutter ohne weiteres in der Lage sei, alles Erforderliche für das Kind zu veranlassen. So hat sie „K“auch, nachdem sich bei ihm Ausschlag gezeigt hatte, einem Arzt vorgestellt und für eine Behandlung gesorgt. Der Vater selbst hat bei seiner Anhörung durch den Senat erklärt, dass er dem Kind während des anschließenden Umgangswochenendes die verordneten Medikamente verabreicht habe, der Ausschlag sei schon nach wenigen Tagen deutlich zurückgegangen.

28

„K“ fühlt sich im Haushalt der Mutter erkennbar wohl. Wie die Verfahrensbeiständin berichtet hat, bewegt er sich dort unbefangen und frei. Bei ihren Besuchen spielte er, sprach schön und reagierte adäquat, wiederholt suchte er auch Kontakt zu Mutter und Schwester. Anhaltspunkte für eine etwaige Unbeherrschtheit der Mutter liegen nicht vor. Dass sich die Mutter im Verlauf von Auseinandersetzungen der Eltern im Einzelfall ungeduldig oder ungehalten gezeigt hat, besagt nicht, dass sie dem Kind gegenüber nicht die notwendige Geduld und Fürsorge aufbringt.

29

Dass „K“etwa Angst vor seiner Mutter hätte, wie der Vater behauptet hat, ließ sich ebenfalls nicht feststellen. Dies hat weder die Verfahrensbeiständin noch der Vertreter des Jugendamts bestätigt. „K“ hinterließ auch beim Senat keinen verängstigten Eindruck. Zu Beginn des Senatstermins betrat er an der Hand seiner Mutter den Saal und tappte sichtlich gelassen neben ihr her. Bei seiner Anhörung durch den Senat saß er entspannt auf dem Boden des Spielzimmers des Oberlandesgerichts und spielte mit Bauklötzen. Auf Ansprache reagierte er freundlich, auch wenn, entsprechend seinem Alter, ein Gespräch nicht möglich war. Das gesamte Verhalten des Kindes, das nun schon seit rund zehn Wochen bei seiner Mutter lebt, zeigte keinerlei Verängstigung, sondern Ausgeglichenheit und Fröhlichkeit.

30

Aus alledem wird deutlich, dass „K“ den Wechsel in den Haushalt der Mutter gut verkraftet hat und mit seinem Leben zufrieden ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich das eigenmächtige Verhalten der Mutter, die „K“ nach dem Besuchswochenende vom 14./16.5.2010 nicht zum Vater zurückgebracht hat, als nicht so schwerwiegend dar, dass es ihre Erziehungseignung in Frage stellen könnte. „K“ hat zwar, was der Vater hervorhebt, durch den Umzug zur Mutter einen Wechsel in der Tagesbetreuung erlebt, was besonders im Hinblick auf die lange und positive Bindung an die Tagesmutter einen Einschnitt in die sozialen Beziehungen des Kindes darstellt, der grundsätzlich zu vermeiden bzw. behutsam vorzunehmen ist. Die Mutter hat aber für einen Ausgleich gesorgt und gewährleistet, dass „K“ jedenfalls weiterhin mit Kindern in Kontakt blieb. Die Großmutter mütterlicherseits, die „K“ während der berufsbedingten Abwesenheit der Mutter betreut hat, hat mit ihm regelmäßig einen Kindergarten besucht, in dem „K“ mit anderen Kindern spielen konnte und gespielt hat. Hinzu kommt, dass auch der Vater für den Herbst dieses Jahres den Wechsel des Kindes in einen Kindergarten geplant hat, sodass eine Änderung der Tagebetreuung ohnehin eingetreten wäre. Die Frage, welchen Kindergarten das Kind besucht, mögen die Eltern nach ihren Bedürfnissen und jeweiligen Lebensanschauung unterschiedlich beantworten. Einem nach den reformpädagogischen Bildungsangeboten geführten Montessori-Kindergarten ist jedoch nicht generell der Vorzug vor einem städtischen Kindergarten zu geben, wie ihn die Mutter ausgesucht hat.

31

„K“ befindet sich auch entgegen der vom Vater geäußerten Ansicht nicht in einer „entwurzelten“ Lebenssituation. Vielmehr findet der Umgang mit dem Vater, was die Eltern übereinstimmend berichtet haben, nun wieder regelmäßig statt. Der Vater ist aufgrund der Umgangsvereinbarung vom 18.6.2010 jede Woche in unterschiedlichem Umfang mit dem Kind zusammen. „K“ hat bei seinem Aufenthalt beim Vater Gelegenheit, seine Freunde aus dessen Umfeld und aus der Kindertagesstätte weiterhin zu treffen und mit ihnen zu spielen. Der Vater hat sogar, wie er bei seiner Anhörung durch den Senat berichtet hat, für „K“ eine sog. Wiedersehensparty veranstaltet, an der seine Freunde und die Tagesmutter teilgenommen hätten. „K“ habe das Zusammensein genossen. Darüber hinaus hat bereits eine Urlaubswoche mit dem Vater stattgefunden, wodurch die Beziehung zum Vater und auch diejenige zu seinem Umfeld gewahrt wird. Ein Grund, aus dem der Vater nicht weiterhin die Möglichkeit haben sollte, zusammen mit dem Kind bestehende Bindungen zu pflegen, ist nicht ersichtlich.

32

Die Bindungstoleranz, d.h. die Bereitschaft, den Kontakt mit dem jeweils anderen Elternteil zu pflegen, ist bei beiden Elternteilen gleichermaßen vorhanden. Der Vater hat mit „K“, als dieser sich in seinem Haushalt aufgehalten hat, die Mutter im Krankenhaus besucht. Später hat er mit der Mutter eine Vereinbarung geschlossen, die Umgang in jeder Woche in unterschiedlichem zeitlichem Umfang vorsah. Diese Vereinbarung wurde auch umgesetzt. Die Mutter ihrerseits hat nun mit dem Vater ebenfalls eine Umgangsvereinbarung geschlossen, aufgrund derer gleichermaßen regelmäßiger und umfangreicher Umgang des Kindes mit dem Vater stattfindet. Gelegentliche Unstimmigkeiten über Ereignisse im jeweiligen Haushalt und Pünktlichkeit sind zwar auf beiden Seiten Anlass zu Beanstandungen gewesen. Die gleichwohl grundsätzlich bestehende Bereitschaft beider Elternteile, dem Kind den Kontakt mit dem jeweils anderen zu gewährleisten, ist jedoch erhalten geblieben.

33

Der Kontinuitätsgedanke wirkt sich bei der zu treffenden Abwägung nicht maßgeblich aus. Denn nach der Trennung der Eltern im Oktober 2008 hat das Kind während der Krankenhausaufenthalte der Mutter beim Vater, in der übrigen Zeit bei der Mutter gelebt. Dass „K“ im April 2009 nach der Entlassung der Mutter aus dem Krankenhaus zunächst nicht in ihren Haushalt zurückgekehrt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Mutter hatte auch in dieser Zeit regelmäßigen und umfangreichen Kontakt mit dem Kind. „K“ hat sie jede Woche in zeitlich unterschiedlichem Umfang besucht und sich, zusammen mit seiner Schwester, in ihrem Haushalt aufgehalten. Insoweit ist auch zu bedenken, dass sich die Mutter, was der Vater nicht in Abrede gestellt hat, um die Rückkehr des Kindes in ihren Haushalt bemüht hat. Dies ist lediglich im Hinblick darauf, dass der Vater sich dem widersetzt und die Mutter, wie ihr Verfahrensbevollmächtigter bestätigt hat, eine einvernehmliche Regelung angestrebt hat, nicht gelungen.

34

Ein Wille des Kindes „K“, selbst wenn er geäußert worden wäre, kann schon im Hinblick auf sein Alter von jetzt gerade drei Jahren nicht maßgeblich berücksichtigt werden. Die Bindungen des Kindes an seine Eltern sind als gleichwertig anzusehen und geben für die zu treffende Entscheidung keinen Ausschlag. Dass „K“ mit dem Vater sehr verbunden ist, hat auch die Mutter nicht in Zweifel gezogen. Dies ergibt sich zudem aus den vom Vater vorgelegten Stellungnahmen der ehemaligen Tagesmutter und der befreundeten Frau S… vom 19.7.2010. Dem steht die Mutter allerdings nicht nach. Wie oben dargestellt, zeigt „K“ zur Mutter eine ruhige und selbstverständliche Zuneigung. Die Verfahrensbeiständin hat berichtet und bei ihrer Anhörung vor dem Senat wiederholt, dass „K“ sich bei ihrem Besuch wiederholt an die Mutter gewendet und sich sehr anhänglich gezeigt haben. Soweit der Vater behauptet hat, „K“ habe mit der Mutter nicht mitgehen wollen, kann daraus nicht entnommen werden, dass er etwa weniger oder nicht an sie gebunden sei. Denn dass ein Kind in „K“ Alter eine auf dem Umgang beruhende Veränderung gelegentlich ablehnt, besagt nicht, dass es den jeweiligen Elternteil ablehnt. Auch ein Weinen des Kindes bei der Übergabe bedeutet nicht, wie der Vater meint, Ablehnung gegenüber dem übernehmenden Elternteil. Es kann vielmehr auf verschiedenen Gründen zurückzuführen sein. Dabei spricht einiges für die von der Mutter geäußerte Vermutung, „K“ spüre den Konflikt der Eltern, der, wie bei der Anhörung durch den Senat deutlich wurde, nicht nur auf das Kind bezogen besteht, sondern auch die elterliche Beziehung umfasst.

35

Auf Seiten der Mutter ist jedoch zu beachten, dass „K“ in ihrem Haushalt mit seiner Schwester zusammen sein kann. Zu ihr hat „K“, was die Mutter angegeben und die Verfahrensbeiständin bestätigt hat, ein sehr gutes Verhältnis, sodass die Geschwisterbindung für einen Verbleib von „K“ im Haushalt der Mutter spricht.

36

Nach alledem ist der Mutter im Hinblick auf die Geschwisterbindung ein Vorrang einzuräumen. Jedenfalls liegen keine Gründe vor, aus denen es dem Kindeswohl besser entspräche, dem Vater die elterliche Sorge zu übertragen. Sie ist daher bei der Mutter zu belassen.

37

Der vom Vater hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB ist zurückzuweisen.

38

Voraussetzung für den Erlass einer solchen Anordnung ist, dass das Kindeswohl durch die Wegnahme aus dem Haushalt des Vaters, der – befristet bis 31.3.2010 – zum Pfleger bestellt worden war, gefährdet wäre. Dabei kommt es zwar nicht darauf an, ob das Kind bereits aus der Pflegestelle herausgenommen wurde (vgl. Palandt/Diedersichsen, BGB, 69. Aufl., § 1632, Rz. 10). Eine Kindeswohlgefährdung, die derjenigen nach § 1666 BGB entspricht und nur dann gegeben ist, wenn nicht unerhebliche körperliche oder seelische Schäden zu befürchten sind (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1632, Rz. 13), ist aber zu verneinen. Denn dem Kind geht es im Haushalt der Mutter, wie oben ausgeführt, gut.

39

Im Hinblick darauf, dass das Bundesverfassungsgericht über die vom Beteiligten zu 1. aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit der die elterliche Sorge von nicht in einer Ehe geborenen Kindern durch den Beschluss vom 21.7.2010 (1 BvR 420/09) entschieden hat, sind die insoweit aufgestellten Übergangsregelungen Grundlage der Senatsentscheidung, sodass es der angeregten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht bedarf. Eine vom Beteiligten zu 1. begehrte Verbindung kommt ungeachtet dessen mangels entsprechender gesetzlicher Vorschriften ohnehin nicht in Betracht.

40

Die hilfsweise vom Beteiligten zu 1. begehrten einstweiligen Anordnungen sind nicht zu erlassen, weil eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen worden ist, sodass für eine vorläufige Regelung kein Raum mehr besteht.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

42

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

 

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/e6p/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE100068729%3Ajuris-r01&documentnumber=21&numberofresults=1202&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

 

 


 

 

 

Brandenburgisches Oberlandesgericht 2. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum: 03.08.2010

Aktenzeichen: 10 UF 32/10

Dokumenttyp: Beschluss

 

Quelle: juris Logo

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 18. Januar 2010 unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1. zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

- insgesamt 1.501,68 € für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29. Dezember 2009,

- monatlich 84,28 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2010,

- monatlich 48,4 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind ab dem 1. August 2010 und

- monatlich 48,4 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind ab dem 1. März 2013.

Ferner wird der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2. zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

- insgesamt 555,88 € für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29. Dezember 2009,

- monatlich 84,28 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2010,

- monatlich 48,4 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind ab dem 1. August 2010 und

- monatlich 48,4 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind ab dem 1. August 2014.

Der rückständige Unterhalt ist sofort zahlbar, der zukünftige monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats.

Der Antragsgegner wird weiterhin verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin 272,87 € als Ersatz ihrer vorprozessualen Anwaltskosten zu zahlen.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Antragsteller

74 % und der Antragsgegner 26 % zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellern zu 10 % und dem Antragsgegner zu 90 % auferlegt.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

Beschwerdewert: 5.072,10 €

Gründe

...

 

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/emf/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE100069388%3Ajuris-r03&documentnumber=35&numberofresults=1202&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

 

 

 


 

 

Brandenburgisches Oberlandesgericht 2. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum: 22.07.2010

Aktenzeichen: 10 UF 63/10

Dokumenttyp: Beschluss

 

Quelle:

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 8. März 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. März 2010 wird auf ihre Kosten verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.870,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Ehe der beteiligten Eheleute wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 2.3.2009 (10 F 268/08) geschieden. Zugleich wurde die Folgesache über den Versorgungsausgleich gemäß § 628 ZPO a. F. abgetrennt. Mit Verfügung vom 14.9.2009 hat das Amtsgericht das Verfahren auf der Grundlage des VersAusglG fortgeführt und neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Wegen der Entscheidung im Einzelnen und der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. Auf Veranlassung des erkennenden Richters des Amtsgerichts ist der Beschluss den beteiligten Eheleuten persönlich und den Versorgungsträgern zugestellt worden.

...

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/r97/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE100069702%3Ajuris-r02&documentnumber=27&numberofresults=110&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

 

 

 


 

 

Wahlvorschlag "Ständige/Nichtständige Mitglieder“ des Richterwahlausschusses

Der Richterbund Landesverband Brandenburg spricht sich hinsichtlich der Wahl für die Vorschlagslisten zur Wahl der „Ständigen Mitglieder" des Richterwahlausschusses für folgende Kollegen aus:

1. Seidel, Sylvio

Direktor des Amtsgerichts Fürstenwalde, 47 Jahre, verheiratet, zwei Kinder

Seit 01.06.1990 war er in Bad Freienwalde damals noch als Richterassistent am

Kreisgericht und wurde zweieinhalb Jahre später Richter. Am 01.12.1994 übernahm er amtierend die Geschäfte vom damaligen Direktor und nach Erprobung beim Brandenburgischen Oberlandesgericht und im Justizministerium erhielt er am 01.12.1998 offiziell seine Urkunde als Amtsgerichtsdirektor in Bad Freienwalde. Seit Anfang 2009 ist er Direktor beim Amtsgericht Fürstenwalde. Sylvio Seidel erfüllt seine Aufgaben mit Herz, Fleiß und Akribie und engagiert sich besonders für das Familien- und auch das Strafrecht. Seit vielen Jahren gehört er dem Landespräventionsrat und auch dem Richterwahlausschuss an.

Sylvio Seidel

2. Leetz, Bettina

Richterin am Amtsgericht Potsdam, 50 Jahre, ein Kind

Gleich nach der Wiedervereinigung war sie lange mit der Leitung des Amtsgerichts Potsdam betraut und war zudem

Gründungsmitglied und Vorsitzende des Landesverbandes Brandenburg des Deutschen Richterbundes. Im Bundesvorstand und anschließend in den vielen Jahren ihrer Tätigkeit im Bundespräsidium des Deutschen Richterbundes hat sie sich stets mit großem Engagement und zugewandt für die Belange der Assessoren einsetzt. Bereits in der vergangenen Legislaturperiode gehörte sie dem Richterwahlausschuss als nichtständiges Mitglied an. Bettina Leetz

3. Pisal, Ramona

Vorsitzende Richterin am Brandenburgischen Oberlandesgericht, 52 Jahre, verheiratet, ein Kind

Geboren und aufgewachsen im Rheinland blieb sie nach Studium und Referendariat zunächst für zwei Jahre als

Rechtsanwältin in Köln. Danach ist sie in den richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingetreten. Mitte der 90er Jahre folgte die Abordnung an das Amtsgericht Potsdam und schließlich mit dem Dienstantritt beim Brandenburgischen Oberlandesgericht die Versetzung ins Land Brandenburg. Sie war viele Jahre Pressesprecherin

und ist seit 2002 Gleichstellungsbeauftragte des Oberlandesgerichts. Seit Dezember 2006 ist sie Vorsitzende des Landesverbandes Brandenburg des Deutschen Juristinnenbundes und seit September 2007 dessen Vizepräsidentin. Ramona Pisal

 

Hinsichtlich der Wahl für die Vorschlagslisten zur Wahl der „Nichtständigen Mitglieder" des Richterwahlausschusses spricht sich der Deutsche Richterbund Landesverband Brandenburg für folgende Kollegen aus:

1. Adamus, Olaf

Direktor des Amtsgerichts Oranienburg, 48 Jahre, zwei Kinder

1994 trat er in den richterlichen Dienst des Landes Brandenburg ein und wechselte nach Arbeitsstationen am Landgericht

Dortmund und dem Amtsgericht Perleberg 1995 an das Amtsgericht Oranienburg. Von 1998 bis 2003 war er an das

Justizministerium u. a. als Leiter des Referats für Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten abgeordnet. Am 24.04.2009 wurde er zum Direktor des Amtsgerichts Oranienburg ernannt. Mit Geduld, Fleiß und einer gehörigen Portion Engagement brachte er nicht nur den sich über Jahre hinziehenden Bau des Amtsgerichts Oranienburg zu einem guten Ende, sondern kümmerte sich auch als Vorsitzender der Bezirksgruppe Neuruppin des Richterbundes und als Mitglied im Präsidialrat um die Belange der Kolleginnen und Kollegen. Olaf Adamus

2. Tiemann, Dr. Frank

Vorsitzender Richter am Landgericht Potsdam, 47 Jahre

Er stammt aus Bielefeld und war seit 1992 zunächst Richter in Paderborn. Von dort aus ist er 1994 als „Aufbauhelfer" nach Brandenburg gekommen. Nach seiner Erprobung beim Brandenburgischen Oberlandesgericht ist er ans Landgericht Potsdam zurückgekehrt und dort nun Vorsitzender des Schwurgerichts. Bei den Kollegen genießt er großes Vertrauen und ist daher seit vielen Jahren nicht nur Mitglied im Präsidium des Landgerichts, sondern auch stellvertretender Vorsitzender der Bezirksgruppe Potsdam. Frank Tiemann

3. Kosyra, Alexandra

Direktorin des Amtsgerichts Königs Wusterhausen, 56 Jahre, verheiratet

Die geborene Hamburgerin verfügt über langjährige Berufserfahrung in Schleswig-Holstein,Nordrhein-Westfalen und Brandenburg sowie am Bundesjustizministerium. Sie war lange auch in der Verwaltung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und nach einem „Gastspiel" als amtierende Vizepräsidentin des Landgerichts Potsdam seit dem 01.05.2007 Direktorin des Amtsgerichts Rathenow. Im August 2008 wurde sie zur Direktorin des Amtsgerichts Königs Wusterhausen ernannt. Frau Kosyra hat sich - und tut dies noch - mit großem Sachverstand, Herz und Verstand viele Jahre im Vorstand der Bezirksgruppe Brandenburg a.d. Havel und des Landesverbandes engagiert. Alexandra Kosyra

 

Was tat und tut der Richterwahlausschuss?

Dem Richterwahlausschuss, einem Ausschuss des Landtages, gehören nach § 13 BbgRiG auch Richter an, darunter zwei Richter als ständige Mitglieder und ein Richter des jeweiligen Gerichtszweigs als nichtständiges Mitglied. Auch die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses werden vom Landtag gewählt. Dazu wählen zuvor die Richter des Landes aus ihrer Mitte Kollegen, die dem Landtag dann auf einer Liste für die Wahl der richterlichen Mitglieder für den Richterwahlausschuss vorgeschlagen werden. Nach § 12 BbgRiG entscheidet der zuständige Minister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss über jede Einstellung, Anstellung, Beförderung und Versetzung eines Richters. Sinn der Beteiligung eines Richterwahlausschusses

bei der Ernennung von Richtern ist die Stärkung der demokratischen Legitimation der dritten Gewalt. Diesen Zweck erfüllt die Beteiligung des Richterwahlausschusses vor allem und in erster Linie dann, wenn sie bei der erstmaligen Verleihung eines Richteramtes auf Lebenszeit, nämlich bei der Anstellung erfolgt. Aus diesem Grunde sieht Artikel 98 Abs. 4 GG, der den Ländern die Beteiligung eines Richterwahlausschusses freistellt, ausdrücklich auch nur eine Beteiligung bei der Anstellung vor. Einstellung und „Beförderung" erwähnt Artikel 98 Abs. 4 GG nicht. Eine weitergehende Beteiligung des Richterwahlausschusses, eine über die Fälle der Anstellung hinausgehende Beteiligung also auch in den Fällen der Einstellung, „Beförderung" und Versetzung erfolgende Beteiligung, ist trotz des Wortlauts des Artikel 98 Abs. 4 GG nicht nur zulässig und in § 12 BbgRiG geregelt, sondern auch wünschenswert. Aufgrund der hervorgehobenen Bedeutung des Richterwahlausschusses für die Besetzung von Richterämtern ist es herausragend wichtig, dass dem Landtag zur Wahl der richterlichen Mitglieder Kollegen mit besonderen Kenntnissen in Fragen der Personalentwicklung und einer langjährigen Erfahrung in der Justiz vorgeschlagen werden.

(Sabine Werner)

 

http://www.drb-brandenburg.de/aktuell/wahlvorschlag-stendige-nichtstaendige-mitglieder-des-richterwahlausschusses/

 

 


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