Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Bad Liebenwerda

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Amtsgericht Bad Liebenwerda

Dresdener Straße 10

04924 Bad Liebenwerda

 

Familiengericht 

Burgplatz 4

04924 Bad Liebenwerda

 

Telefon: 035341 / 604-0

Fax.: (Rechtssachen) 035341 / 12129

Fax.: (Verwaltungssachen) 035341 / 604-111

 

E-Mail: poststelle@aglib.brandenburg.de

Internet: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/amtsgericht-bad-liebenwerda/

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Bad Liebenwerda (11/2023)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2023 - https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/amtsgericht-bad-liebenwerda/aufgaben-und-geschaeftsverteilung/

 

 

Bundesland Brandenburg

Landgericht Cottbus

Oberlandesgericht Brandenburg

9. Zivilsenat - zugleich 1. Senat für Familiensachen

1. Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Bernau bei Berlin, Cottbus, Eberswalde, Königs Wusterhausen, Oranienburg, Prenzlau (auch soweit vor dem 1. Januar 2023 eingegangen) und Bad Freienwalde (Oder) sowie Bad Liebenwerda

 

 

Direktor am Amtsgericht Bad Liebenwerda: Uwe Oldenburg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Bad Liebenwerda / Direktor am Amtsgericht Bad Liebenwerda (ab , ..., 2010, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.11.2007 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Senftenberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 01.11.2007 als Direktor am Amtsgericht Bad Liebenwerda aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.11.2007 als Direktor am Amtsgericht Bad Liebenwerda - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.11.2007 und 2022 als Direktor am Amtsgericht Bad Liebenwerda aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Bad Liebenwerda - GVP 01.01.2010, 01.01.2023.

Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bad Liebenwerda: Egon Schaeuble (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Bad Liebenwerda / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bad Liebenwerda (ab 01.06.2008, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 26.09.1994 als Richter am Amtsgericht Bad Liebenwerda aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.06.2008 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bad Liebenwerda aufgeführt. 2013: stellvertretender Pressesprecher. Amtsgericht Bad Liebenwerda - GVP 01.10.2016, 01.01.2023.

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Brandenburg beschäftigen am Amtsgericht Bad Liebenwerda eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

Das Amtsgericht Bad Liebenwerda ist zuständig für die für die Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Landkreis Elbe-Elster mit den Gemeinden Bad Liebenwerda, Doberlug-Kirchhain, Elsterwerda, Falkenberg (Elster), Finsterwalde, Herzberg (Elster), Mühlberg (Elbe), Schönewalde, Sonnewalde, Uebigau-Wahrenbrück, Röderland, Amt Elsterland, Amt Kleine Elster (Niederlausitz), Amt Plessa, Amt Schlieben, Amt Schradenland

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Landkreis Elbe-Elster

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? Dann können Sie uns darüber gerne informieren.

Teilen Sie uns bitte auch das Aktenzeichen mit, unter dem das Verfahren beim Gericht geführt wird. Gibt es Beschlüsse des Gerichts? Dann können Sie uns diese gerne zusenden. Der Datenschutz wird von uns beachtet.

Möchten Sie hier auf dieser Seite von uns als regionaler Ansprechpartner genannt werden? Dann melden Sie sich bei uns und teilen uns Ihre Kontaktdaten mit, unter denen wir Sie aufführen können.

Post bitte an: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter:

Irina Blanke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda (ab 01.12.1993, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.12.1993 als Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda aufgeführt. 2013: Strafsachen - Abteilung 36. Amtsgericht Bad Liebenwerda - GVP 01.10.2016, 01.01.2023.

Astrid Eulitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda (ab 22.12.1998, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 22.12.1998 als Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda aufgeführt. 2012: Familiensachen - Abteilung 22 / Vormundschaftssachen - Abteilung 60. Amtsgericht Bad Liebenwerda - GVP 01.10.2016, 01.01.2023: Familiensachen - Abteilung 22 sowie Vormundschafts- und Adoptionssachen. 2017: offenbar am Amtsgericht Lübben / Familiensachen. Namensgleichheit mit: Karolin Eulitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1989) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.10.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2021 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Landgericht Potsdam - Präsidiumsbeschluss vom 10.01.2023: "Frau Richterin (auf Probe) Eulitz ist seit über fünf Wochen dienstunfähig erkrankt, ohne dass ein Ende ihrer Dienstunfähigkeit absehbar ist. Der der 8. Zivilkammer zugewiesene Arbeitskraftanteil der Richterin soll deshalb bis zu ihrer Rückkehr in den Dienst bei der Turnuslängenberechnung unberücksichtigt bleiben ...".

Katja Gehre (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda (ab 23.10.1995, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 23.10.1995 als Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda aufgeführt. 2013: Zivilsachen - Abteilung 12 / Strafsachen - Abteilung 35. Amtsgericht Bad Liebenwerda - GVP 01.10.2016, 01.01.2023.

Cornelia Heider (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda (ab 08.05.2000, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 08.05.2000 als Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda aufgeführt. 2012: Familiensachen - Abteilung 20 / Zivilsachen - Abteilung 14, 15, 23 und 25 / Betreuungssachen - Abteilung 53. Amtsgericht Bad Liebenwerda - GVP 01.10.2016, 01.01.2023: Familiensachen - Abteilung 20 und 21. Siehe auch Leserbrief unten.

Martina Kappert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda (ab 01.12.1993, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.12.1993 als Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda aufgeführt. "... wegen des Urteils vom 2. Februar 2011 (37 Cs 4180 Js 17476/10 (171/10)) und Beschlusses vom 22. Februar 2011 (11 C 131/10) des Amtsgerichts Bad Liebenwerda sowie gegen Richter und Behörden hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt am 15. April 2011 beschlossen ..." - VerfGBbg, Beschluss vom 15.04.2011 - VfGBbg 2/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de. 2013: Familiensachen - Abteilung 26 / Zivilsachen - Abteilung 11 / Strafsachen - Abteilung 37. Amtsgericht Bad Liebenwerda - GVP 01.10.2016, 01.01.2023.

Uwe Oldenburg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Bad Liebenwerda / Direktor am Amtsgericht Bad Liebenwerda (ab , ..., 2010, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.11.2007 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Senftenberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 01.11.2007 als Direktor am Amtsgericht Bad Liebenwerda aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.11.2007 als Direktor am Amtsgericht Bad Liebenwerda - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.11.2007 und 2022 als Direktor am Amtsgericht Bad Liebenwerda aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Bad Liebenwerda - GVP 01.01.2010, 01.01.2023.

Daniela Reiche (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda (ab 02.02.2006, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 02.02.2006 als Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 02.02.2006 als Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda - abgeordnet, 6/10 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 02.02.2006 als Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda - abgeordnet, 3/5 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 unter dem Namen Daniela Reiche nicht aufgeführt. 2013: Familiensachen - Abteilung 21. Amtsgericht Bad Liebenwerda - GVP 01.10.2016, 01.01.2021, 01.01.2023: unter dem Namen Reiche nicht aufgeführt.

Egon Schaeuble (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Bad Liebenwerda / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bad Liebenwerda (ab 01.06.2008, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 26.09.1994 als Richter am Amtsgericht Bad Liebenwerda aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.06.2008 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bad Liebenwerda aufgeführt. 2013: stellvertretender Pressesprecher. Amtsgericht Bad Liebenwerda - GVP 01.10.2016, 01.01.2023.

Heike Stahn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Lübben / Direktorin am Amtsgericht Lübben (ab , ..., 202, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 26.09.1995 als Richterin am Amtsgericht Lübben aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 26.09.1995 als Richterin am Amtsgericht Lübben - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ab 26.09.1995 als Richterin am Amtsgericht Lübben aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 26.09.1994 als Richterin am Amtsgericht Lübben - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Amtsgericht Lübben - 2012. Familiensachen - Abteilung 30. 2012: Ansprechpartnerin Mediationsgericht Cottbus - http://www.ag-cottbus.brandenburg.de/sixcms/detail.php?&query=allgemein_zentral&sv[relation_zentral.gsid]=bb1.c.189409.de&template=seite_cb. Oberlandesgericht Brandenburg - GVP 01.01.2013: abgeordnet als Beisitzerin am 15. Zivilsenat - 3. Familiensenat. Amtsgericht Lübben - GVP 01.01.2016, 28.09.2022: Familiensachen. Amtsgericht Lübben - GVP 01.01.2023: Direktorin. Amtsgericht Bad Liebenwerda - GVP 01.01.2021, 01.10.2023 - Güterichtersachen. Pressemitteilung 12/2022: Seit dem 20.10.2022 hat das Amtsgericht Lübben (Spreewald) eine neue Direktorin. Frau Direktorin des Amtsgerichts Heike Stahn folgt damit dem langjährigen Direktor Stephan Lehmann im Amt nach, der im März letzten Jahres in dieser Funktion an das Amtsgericht Königs Wusterhausen wechselte. ... Ihre Laufbahn begann sie 1989 am Kreisgericht Luckau, gefolgt von weiteren Stationen am Kreisgericht Bad Liebenwerda und am Bezirksgericht Cottbus. Seit 1993 ist Frau Stahn, unterbrochen von Abordnungen an das Brandenburgische Oberlandesgericht und in diesem Jahr an das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, nahezu durchgängig bei dem in der Kreisstadt Lübben ansässigen Amtsgericht tätig. Dort war sie wiederholt und auch zuletzt mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Direktors des Amtsgerichts beauftragt

 

 

Michael Höhr (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Cottbus / Direktor am Amtsgericht Cottbus (ab , ..., 2016, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.05.1998 als Richter am Amtsgericht Cottbus - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 01.07.2003 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ab 01.07.2003 als Direktor am Amtsgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.07.2003 als Direktor am Amtsgericht Cottbus - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Cottbus - GVP 15.02.2016, 01.07.2021: Direktor. Amtsgericht Cottbus - GVP 01.10.2023: 95%. Amtsgericht Bad Liebenwerda - GVP 01.01.2021, 01.01.2023 - Güterichtersachen.

Dr. Nicole Weise (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Richterin am Landgericht Cottbus (ab 19.02.2020 , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.12.2015 als Richterin auf Probe im Bezirk des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg - LL.M.oec - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.12.2015 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 19.02.2020 als Richterin am Landgericht Cottbus - Elternzeit - aufgeführt. Landgericht Cottbus - GVP 01.01.2023: nicht aufgeführt. Amtsgericht Bad Liebenwerda - GVP 01.01.2023: Richterin am Landgericht / Abteilung 15: Immobiliarzwangsvollstreckung, Abteilung 23: sonstige Vollstreckungssachen.

 

 

Abteilungen am Familiengericht Bad Liebenwerda:

20 F - Cornelia Heider (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda (ab 08.05.2000, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 08.05.2000 als Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda aufgeführt. 2012: Familiensachen - Abteilung 20 / Zivilsachen - Abteilung 14, 15, 23 und 25 / Betreuungssachen - Abteilung 53. Amtsgericht Bad Liebenwerda - GVP 01.10.2016, 01.01.2023: Familiensachen - Abteilung 20 und 21. Siehe auch Leserbrief unten.

21 F - Cornelia Heider (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda (ab 08.05.2000, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 08.05.2000 als Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda aufgeführt. 2012: Familiensachen - Abteilung 20 / Zivilsachen - Abteilung 14, 15, 23 und 25 / Betreuungssachen - Abteilung 53. Amtsgericht Bad Liebenwerda - GVP 01.10.2016, 01.01.2023: Familiensachen - Abteilung 20 und 21. Siehe auch Leserbrief unten.

22 F - Astrid Eulitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda (ab 22.12.1998, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 22.12.1998 als Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda aufgeführt. 2012: Familiensachen - Abteilung 22 / Vormundschaftssachen - Abteilung 60. Amtsgericht Bad Liebenwerda - GVP 01.10.2016, 01.01.2023: Familiensachen - Abteilung 22 sowie Vormundschafts- und Adoptionssachen. 2017: offenbar am Amtsgericht Lübben / Familiensachen. Namensgleichheit mit: Karolin Eulitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1989) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 01.10.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2021 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Landgericht Potsdam - Präsidiumsbeschluss vom 10.01.2023: "Frau Richterin (auf Probe) Eulitz ist seit über fünf Wochen dienstunfähig erkrankt, ohne dass ein Ende ihrer Dienstunfähigkeit absehbar ist. Der der 8. Zivilkammer zugewiesene Arbeitskraftanteil der Richterin soll deshalb bis zu ihrer Rückkehr in den Dienst bei der Turnuslängenberechnung unberücksichtigt bleiben ...".

...

26 F - im GVP 01.10.2016 nicht aufgeführt

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Bad Liebenwerda tätig:

Martin Freundlich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Amtsgericht Senftenberg (ab , ..., 2008, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 30.04.1998 als Richter am Amtsgericht Bad Liebenwerda aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2016 ab 30.04.1998 als Richter am Amtsgericht Senftenberg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 01.01.2011: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Senftenberg.

Dr. Hans-Josef Maas (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Richter am Amtsgericht Bad Liebenwerda / Direktor am Amtsgericht Bad Liebenwerda (ab 01.03.1996, ..., 2008)

Marion Seidel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda (ab 26.09.1994, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 28.10.1991 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 26.09.1994 als Richterin am Amtsgericht Bad Liebenwerda aufgeführt. Ab 16.02.2009 beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Elbe Elster - http://www.ratsinfo-online.net/lkee-bi/au020.asp?AULFDNR=10&options=4&altoption=. 2012: Strafsachen - Abteilung 30, 32, 38 und 39 / Betreuungssachen - Abteilung 5. Amtsgericht Bad Liebenwerda - GVP 01.10.2016, 01.01.2021.

 

 

Rechtspfleger:

 

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Herzberg

überregionale Beratung

http://familienberatung-herzberg.de

 

 

Familienberatung Riesa

überregionale Beratung

http://familienberatung-riesa.de

 

 

Familienberatung Torgau

überregionale Beratung

http://familienberatung-torgau.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Erziehungs- und Familienberatungsstelle

Hauptstr. 45

04910 Elsterwerda

Telefon: 03533 / 489548, 489549

E-Mail: ebs-elsterwerda@gmx.de

Internet: http://www.diakonie-elbe-elster.de

Träger: Diakonisches Werk

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Lebensberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Krisenintervention

 

 

Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern

Lange Str. 73 

03238 Finsterwalde

Telefon: 03531 / 700489

E-Mail: jhv@asbee.de

Internet: http://www.asb-elbe-elster-kreis.de

Träger: Arbeiter-Samariter-Bund

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Jugendberatung

Mitarbeiter/innen: Frau Schilling (2007)

 

Familienhilfe e.V. Finsterwalde

Schlossstr. 6b 

03238 Finsterwalde

Telefon: 03531 / 703104

E-Mail: familienhilfe-finsterwalde@t-online.de

Internet: http://www.familienhilfe-fiwa.de

Träger: Familienhilfe e.V.

Angebote: Familienberatung, Jugendberatung, Beratung für Kinder und Jugendliche

 

 

Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern - Außenstelle von Finsterwalde -

Falkenberger Str. 10 

04916 Herzberg (Elster)

Telefon: 03535 / 6192

E-Mail: info@asbee.de

Internet: http://www.asbee.de

Träger: Arbeiter-Samariter-Bund

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung)

 

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Landkreis Elbe-Elster Jugendamt Herzberg - Außenstelle -

Riesaer Str. 14 

04924 Bad Liebenwerda 

Telefon: 035341 / 97-8706

E-Mail: jugendamt@lkee.de

Internet: http://www.lkee.de

Träger:

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienberatung, Sozialberatung

 

 

Landkreis Elbe-Elster Jugendamt Herzberg - Außenstelle -

Kirchhainer Str. 38a 

03238 Finsterwalde

Telefon: 03531 / 502-6300

E-Mail: jugendamt@lkee.de

Internet: http://www.lkee.de

Träger:

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienberatung, Sozialberatung

 

 

Beratungsstelle für Schwangere und Familien - Außenstelle -

Kirchhainer Str. 38a 

03238 Finsterwalde

Telefon: 03531 / 502-6461

E-Mail: anke.mertzig@lkee.de

Internet: http://www.lkee.de

Träger: Landkreis

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle dringend abraten, Krisenintervention, Partnerberatung, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sozialberatung

 

 

Sozialpädagogische Dienste Jugendamt Elbe-Elster

Grochwitzer Str. 20 

04916 Herzberg (Elster) 

Telefon: 03535 / 46-3543

E-Mail: jugendamt@lkee.de

Internet: http://www.lkee.de

Träger: Landkreis

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienberatung, Sozialberatung

 

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Bad Liebenwerda (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Bad Liebenwerda für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

  

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Bad Liebenwerda (ab 01.09.2009, ..., ) 

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Matthias Kiekbusch

Betreuungsverein Lebenshilfe Brandenburg e.V.

Wilhelm-Liebknecht Str. 6

03238 Finsterwalde

alt: Betreuungsverein Lebenshilfe e.V., Friedensstraße 13, 03238 Finsterwalde

Bestellung am Amtsgericht Bad Liebenwerda, Amtsgericht Lübben, Amtsgericht Königs Wusterhausen 

2010: Bestellung als Verfahrensbeistand. Bestellung als Verfahrenspfleger am 04.11.2008 - siehe unten.

Bestellung am Amtsgericht Bad Liebennwerda durch Richterin Heider.

 

 

Heidi Lehmann

04895 Falkenberg

Bestellung am Amtsgericht Bad Liebenwerda

 

 

Rechtsanwälte:

 

 

Gutachter:

 

Lenore Spieß

IGF Berlin - "Institut für Gericht und Familie Berlin" - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"

Beauftragung am Amtsgericht Bad Liebenwerda, Amtsgericht Königs Wusterhausen

 

 

Dr. Christina Stühler

"Institut für Gericht und Familie" - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"

Beauftragung am Amtsgericht Bad Liebenwerda, Amtsgericht Pankow/Weißensee

Beauftragung am Amtsgericht Bad Liebenwerda durch Richterin Heider (2010).

 

 

Herr W... - "Sachverständige W… hat in seinem unter dem 26. März 2009 erstellten psychiatrischen Gutachten eine histrionische Persönlichkeitsstörung bei der Kindesmutter diagnostiziert." - siehe unten

 

 

Ulrich Waschke-Peter

Diplom-Psychologe

10555 Berlin 

und 

49205 Hasbergen

Ulrich Waschke-Peter soll sich in den 90-er Jahren in der psychologischen Praxis Arndt und Rebber in Münster engagiert haben, so wie auch Frau Thole-Bachg.

Beauftragung am Amtsgericht Bad Liebenwerda, Amtsgericht Bad Oeynhausen, Amtsgericht Bersenbrück (1996), Amtsgericht Fürstenwalde, Amtsgericht Halle (Westfalen), Amtsgericht Minden, Amtsgericht NauenAmtsgericht Oranienburg, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Prenzlau, Amtsgericht Salzwedel, Amtsgericht Zehdenick, Oberlandesgericht Brandenburg

Sorgerechtsentzug nach Waschke-Peter-Einsatz nicht unwahrscheinlich. Von einer Beauftragung des Ulrich Waschke-Peter rät der Väternotruf dringend ab.

Urteile

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Vierte Sektion

Nichtamtliche Übersetzung

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

26/02/02 - Fall KUTZNER gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 46544/99)

Straßburg, 26. Februar 2002

...

16. Am 18. September 1996 bestellte das Vormundschaftsgericht Bersenbrück den Psychologen Waschke-Peter als Sachverständigen, der sein Gutachten am 20. November 1996 vorlegte.

17. Nach Anhörung der Beschwerdeführer und der Großeltern verfügte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 1997 im Wege der einstweiligen Anordnung, den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Bestimmung über ärztliche Maßnahmen zu entziehen, insbesondere mit der Begründung, dass „die Eltern [die Beschwerdeführer] intellektuell nicht in der Lage sind, ihre Kinder ordnungsgemäß zu erziehen“.

...

20. Nach einer weiteren Anhörung der Beschwerdeführer und der Großeltern wurde den Beschwerdeführern mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 27. Mai 1997 das Sorgerecht für ihre beiden Kinder entzogen. Hierbei stützte sich das Gericht hauptsächlich auf das Gutachten, demzufolge die Beschwerdeführer unverschuldet, jedoch mangels intellektueller Fähigkeiten erziehungsunfähig sind.

Dem Vormundschaftsgericht zufolge fehlte es den Beschwerdeführern an der erforderlichen Sensibilität, um den Bedürfnissen ihrer Kinder gerecht zu werden. Im Übrigen hätten sie die Unterstützung durch die Sozialdienste abgelehnt und ihr derzeitiges Einverständnis mit den ergriffenen Maßnahmen, das bei weitem nicht glaubwürdig sei, wäre nur als Reaktion auf den Druck zu sehen, den sie im derzeitigen Verfahren empfunden hätten.

Das Vormundschaftsgericht fügte hinzu, dass bei den Kindern Entwicklungsdefizite vorlägen, die weder durch die Großeltern noch durch Betreuung seitens der Sozialdienste ausgeglichen werden könnten. Allein Pflegefamilien – im Falle Corinnas sollte es eine professionelle Pflegefamilie sein – könnten den beiden Kindern helfen, da weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichend seien.

21. Seit dem 15. Juli 1997 sind die beiden Mädchen in unterschiedlichen Pflegefamilien („Inkognito-Pflege“) untergebracht, die von der Gesellschaft für familienorientierte Sozialpädagogik abhängen, die am 18. und 24. April 1997 einen Bericht erstellt und die Entziehung des Sorgerechts der Beschwerdeführer über ihre Kinder beantragt hatte.

22. Mit Schreiben vom 24. Januar, 23. Juni und 2. Juli 1997 sprachen sich die Hausärzte der Familie der Beschwerdeführer für eine Rückkehr der Kinder zu den Beschwerdeführern aus.

...

26. Aufgrund dieser verschiedenen Stellungnahmen bestellte das Landgericht am 9. Oktober 1997 einen zweiten psychologischen Sachverständigen, Herrn Trennheuser, der sein Gutachten am 18. Dezember 1997 vorlegte. Im Übrigen hörte das Landgericht die Beschwerdeführer, die Großeltern, die zuständige Verwaltung und den Sachverständigen an.

27. Mit Beschluss vom 29. Januar 1998 wies das Landgericht die Beschwerde der Beschwerdeführer mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1666 und 1666a – siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht) zum Schutz des Kindeswohls vorlägen.

Das Landgericht nahm auf die beiden Gutachten Bezug.

...

ausführlich unter:

http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/urteile/20020226_K.asp#TopOfPage

 

 

 

Dr. Michael Wiedemann

"Fachpsychologe für Rechtspsychologie"

Psychotherapeut

10827 Berlin

Beauftragung am Amtsgericht Bad Liebenwerda, Amtsgericht Bernau, Amtsgericht Königs Wusterhausen, Amtsgericht Nauen, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Oberlandesgericht Brandenburg - 3. Familiensenat

Herr Michael Wiedemann wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Beauftragung am Amtsgericht Bad Liebenwerda durch Richterin Kappert (2002)

 

 

Thomas Busse

Diplom-Psychologe

Herr Thomas Busse wird vom Väternotruf nicht empfohlen. Ein Sorgerechtsentzug nach Busseeinsatz ist nicht unwahrscheinlich.

Herr Thomas Busse scheint eine Art bundesdeutscher Hans Dampf in allen Gassen oder eine Art Don Juan in Sachen Sachverständigengutachten zu sein. Wo Don Juan Frauen auf seiner Liste sammelt, sammelt Herr Busse auf seiner Auftragsliste diverse Amtsgerichte und Familienrichter. Herr Busse offeriert den verschiedensten Amtsgerichten in Deutschland unter diversen Postanschriften seine wie auch immer gearteten und segensreichen Dienste. Man könnte meinen, Herr Busse habe in seiner Studentenzeit einen Versandhandel betrieben oder er wäre früher fahrender Geselle gewesen, der sich bei dem einen oder anderen Meister für eine gewisse Zeit in Lohn und Brot begeben hat, um dann später wieder auf Walze zu gehen. Aber offenbar ist Herr Busse noch nicht an allen deutschen Amtsgerichten bekannt, sonst würde es vielleicht nicht passieren, dass er immer mal wieder als Auftragnehmer eines bisher noch nicht bussebeglückten Amtsgerichtes bekannt wird.

Wo Herr Busse angesichts der Vielzahl der Postadressen von denen aus er operiert, eigentlich wohnt und ob er es tatsächlich ist, der höchstpersönlich Gespräche mit den Eltern führt, bzw. bei Ladung durch das Gericht zur Erörterung seines Gutachtens erscheint, ist uns nicht bekannt.

Heute hier, morgen dort, bin kaum da, muss ich fort, heißt es in einem Lied von Hannes Wader. Möglicherweise ein Lieblingslied von Herrn Thomas Busse. Ob Herr Busse jedoch auch so ausdruckstark singen kann wie Hannes Wader, ist uns leider nicht bekannt.

In Essen agierte Herr Busse unter der Adresse: 

Thomas Busse, Weidkamp 180, 45356 Essen. 

Herr Busse lässt hier einen Teil seiner Arbeit durch eine Frau Goretzki erledigen. Wollen wir hoffen, dass er das Gericht hierfür um Erlaubnis gefragt hat.

In Karlsruhe agiert Herr Busse unter der Adresse:

Kriegsstr. 142

76133 Karlsruhe

Telefon: 0721 / 855037, 357976

Telefax: 0721 / 855031

E-Mail: kontakt@praxisbusse.de

Internet: www.schlichtwelt.de/praxisbusse/

Oder zur Abwechslung auch unter www.praxisbusse.de

In Saarbrücken agierte Herr Busse unter der Adresse: 

Dipl. Psych. Thomas Busse

St. Johanner Str. 41-43

66111 Saarbrücken

Tel.: 0681- 9456429 ( Saarbrücken )

Tel.: 0721 - 85 50 37 oder 35 7976 (Karlsruhe)

für das Oberlandesgericht Zweibrücken. Dort ließ er einen Teil seiner Arbeit,  für die er vom Gericht höchstpersönlich beauftragt wurde von einer Diplom-Psychologin Heilig erledigen.

In Stuttgart firmierte Herr Busse unter der Adresse: 

Leinfeldener Str. 66

70597 Stuttgart

Unter der Stuttgarter Adresse ist er für das Amtsgericht Göppingen und das Amtsgericht Nürtingen (2004, 2006) tätig gewesen. Unter dieser Adresse lässt er auch eine Diplom-Psychologin Dörrwächter und eine Diplom-Psychologin Röck (2004) einen Teil seiner Arbeit machen, für die er vom Gericht höchstpersönlich beauftragt wurde. 

In Wiesbaden firmierte Herr Busse unter der Adresse: 

Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden

Unter der Wiesbadener Adresse ist er für das Amtsgericht Bonn tätig geworden.

Für das Amtsgericht Bamberg und das Amtsgericht Gera (2005), arbeitet Herr Busse unter der Adresse: Jakobstraße 6-8, 99423 Weimar. Eine Diplom-Psychologin Mauerer übernimmt dabei einen Teil der Arbeit, für die Herr Busse vom Gericht höchstpersönlich beauftragt wurde.

Für das Amtsgericht Magdeburg arbeitet Herr Busse anscheinend unter der Adresse: Thomas Busse, Schreiberstraße 37, 06110 Halle (Saale)

Am Amtsgericht Lahr soll Herr Busse unter folgender Adresse beauftragt worden sein: Basler Straße 115, 79115 Freiburg/Breisgau.

Für das Amtsgericht Celle scheint Herr Busse gleich unter zwei verschiedenen Adressen tätig zu sein. Erste Adresse im Beschluss des Amtsgerichtes Celle angegeben: Thomas Busse, Praxis Hannover, Karlsruher Straße 2c, 30519 Hannover. Zweite Adresse unter der Herr Busse sein Gutachten dann tatsächlich bei Gericht einreicht: Thomas Busse, Hildesheimer Straße 265-267, 30519 Hannover. Herr Busse lässt hier einen Teil seiner Arbeit unzulässigerweise durch eine Diplom-Psychologin Blum erledigen (2006). 

Für das Amtsgericht Kirchheim unter Teck firmiert Herr Busse unter Karlsruher Adresse:

Für das Amtsgericht Karlsruhe firmierte Herr Busse unter der Anschrift:

Praxis Busse

Kriegsstr. 142

76133 Karslruhe

Telefon 0721 / 855037, 357976

Telefax 0721 / 855031

kontakt@praxisbusse.de

http://www.praxisbusse.de/

(25.02.2007 - vn.de)

Unter der Karlsruher Adresse findet man auch noch die Internetadresse 

http://www.ipe-karlsruhe.de

die derzeit allerdings nur mit der Meldung "Zugriff nicht erlaubt - die angeforderte Seite darf nicht angezeigt werden" zu besichtigen ist (25.02.2007 - vn.de) 

IPE Karlsruhe das klingt schon mal spannend. Vielleicht ist das eine Abkürzung für Institut für Psychologie und Entwicklung Karlsruhe, das würde dann schon bedeutungsvoller klingen als das schnöde Wort Praxis. Möglicherweise versteckt sich hinter der Abkürzung auch die Bezeichnung "Institut für Personalentwicklung".

Dann fanden wir am 21.06.2007 und 13.04.2008 den folgenden Eintrag im Internet:

T. Busse ( Hrsg.): Kann es gelingen, innerhalb eines Systems aus Raum und Zeit zu einer `Gesamtschau der Dinge´ zu gelangen?

Über dieses Buch: In dem vorliegenden Eröffnungsband einer “Anthologie zum Thema Meta-Wissen” nehmen 44 Autoren, ausschließlich emeritierte Professoren aus den Bereichen sämtlicher Wissenschaften fundiert Stellung zu den Grundfragen der menschlichen Existenz. - Entstanden ist dabei neben einem wissenschaftshistorisch interessanten und mitunter wissenschaftskritischen Werk auch ein Kompendium des Allgemeinwissens.

Herausgeber: Thomas Busse studierte Psychologie und Betriebswirtschaftslehre an der Universität Mannheim und ist heute als Psychotherapeut und Supervisor im Rahmen einer Lehrpraxis sowie als Gerichtsgutachter tätig. Er ist darüber hinaus Begründer eines Instituts für Forensische Ethnologie.

1. Aufl. 2005, 503 S., Rethra-Verlag, Neubrandenburg. ISBN: 3-937394-16-8, Softcover, LVP 35,80 €

www.rethra-hobby.de/favorite.htm

Das klingt ja mächtig spannend, da möchte man Herrn Busse unbedingt einmal persönlich kennen lernen.

Thomas Busse wurde auch von folgenden Gerichten bestellt: 

Amtsgericht Bad Liebenwerda - Gutachtenerstellung unter der Adresse: Diplom-Psychologe Thomas Busse, Weißeritzstr. 3, 01067 Dresden

Amtsgericht Böblingen

Amtsgericht Brandenburg an der Havel

Amtsgericht Erfurt - Gutachtenerstellung unter der Adresse: Jakobstraße 6-8, 99423 Weimar, Herr Busse lässt hier einen Teil seiner Arbeit durch eine Frau Dr. Gemeinhardt erledigen. (2007)

Amtsgericht Eschweiler - Gutachtenerstellung unter der Adresse: Kriegstraße 142, 76133 Karlsruhe. Herr Busse lässt hier einen Teil seiner Arbeit durch die Diplom-Psychologin Brit Sesemann (Praxis Busse in Karlsruhe) und eine Frau Diplom-Psychologin Goretzky (Praxis Busse in Essen) erledigen. (2008)

Amtsgericht Essen

Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Germersheim (2005)

Amtsgericht Hattingen - Herr Busse lässt hier einen Teil seiner Arbeit durch eine Frau Goretzki erledigen. Wollen wir hoffen, dass er das Gericht hierfür um Erlaubnis gefragt hat.

Amtsgericht Heilbronn - Gutachtenerstellung unter der Adresse: Kriegstraße 142, 76133 Karlsruhe, Herr Busse lässt hier einen Teil seiner Arbeit durch eine Diplom-Psychologin Dietl erledigen. (2007)

Amtsgericht Helmstedt - hier operiert Herr Busse offenbar von seinem Stützpunkt in Karlsruhe, Entfernung Karlsruhe-Helmstedt über 400 Kilometer (2007, 2008)

Amtsgericht Homburg

Amtsgericht Ilmenau (2005, 2006)

Amtsgericht Kandel/Pfalz

Amtsgericht Karlsruhe-Durlach

Amtsgericht Krefeld

Amtsgericht Landau in der Pfalz (2007)

Amtsgericht Ludwigshafen (2006)

Amtsgericht Offenburg (2005?)

Amtsgericht Papenburg (2010: dort lässt Herr Busse eine Frau Goretzki für sich arbeiten)

Amtsgericht Pforzheim (2011)

Amtsgericht Pößneck - Zweigstelle Lobenstein

Amtsgericht Saarbrücken (ab , ..., 2007, ..., 2010) 

Amtsgericht Saarlouis

Amtsgericht Sankt Goar

Amtsgericht Soest - Gutachtenerstellung unter Adresse in Essen.

Amtsgericht Stadtroda

Amtsgericht Waiblingen - Gutachtenerstellung unter der Adresse: Diplom-Psychologe Thomas Busse, Esslinger Straße 40, 70182 Stuttgart, aber auch Briefkopf mit der Adresse: Kriegstraße 142, 76133 Karlsruhe. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Waiblingen - Richter Anderl -  vom 05.02.2007 von der Verpflichtung als Gutachter entbunden worden.

Amtsgericht Walsrode (2008) - Gutachtenerstellung unter der Adresse: Diplom-Psychologe Thomas Busse, Vahrenwalder Straße 269 A, 0179 Hannover. Aufgabendelegation an eine Frau Diplom-Psychologin Blum.

Amtsgericht Wittenberg (2008)

Oberlandesgericht Saarbrücken (2011)

Wenn Quantität ein Zeichen von Qualität wäre, würden wir Herrn Busse als den besten Gutachter Deutschlands empfehlen. Wofür andere geschäftstüchtige "Experten" ein ganzes "Institut" oder eine "GWG" mit zahlreichen Francaising-Mitarbeiterinnen brauchen, um deutschlandweit möglichst flächendeckend im Geschäft zu sein, da ist es für Herrn Busse offenbar eine Sache der Ehre, auf solche umständlichen Konstruktionen zu verzichten und lieber jeweils vor Ort eine eigene Dependance zu unterhalten. Wenn Sie also mal ein Auto mit hoher Geschwindigkeit von Stuttgart nach Ilmenau sausen sehen, ist es vielleicht Herr Busse, der gerade zu seiner nächsten anstehenden Begutachtung düst. Ja, so wünscht man sich den deutschen Arbeitnehmer, enorm flexibel und ortsungebunden. Demnächst vielleicht sogar in China oder Südafrika? 

Möglicherweise leistet Herr Busse aber auch Aufbauarbeit in der ehemaligen Sowjetzone? Das wäre sehr lobenswert, wenn er den dortigen deutsch sprechenden Eingeborenen mal beibringt, was ein Psychologe aus dem Westen so alles auf dem Kasten hat. Denn wie ist es sonst zu erklären, dass sein Erscheinen, das jeden, der schon von ihm gehört hat, wohl nur entzücken kann, in letzter Zeit verstärkt aus den sogenannten neuen Bundesländern vermeldet wird. Vielleicht will man ihn aber auch im Westen nicht mehr. Das wäre aber sehr schade. Doch die Natur ist manchmal grausam. Wenn die Weidegründe abgegrast sind, zieht die Schafherde bekanntlich weiter.

Vielleicht ist Herr Busse aber auch ein so toller Gutachter, so dass es sich alle deutschen Familienrichter zur höchsten Ehre anrechnen ihn bestellen zu dürfen?. Wir dürften in diesem Fall gespannt sein, wann er in Mecklenburg-Vorpommern beim Amtsgericht Pasewalk bestellt wird.

Möglicherweise hat Herr Busse aber auch mehrere Doppelgänger oder einen Zwillingsbruder. Vielleicht ist er auch einer der seltenen eineiigen Drillinge und seine beiden Drillingsbrüder helfen ihm bei der Abarbeitung der Aufträge. Vielleicht wohnt er aber auch im Wohnwagen und schlägt jeden Tag sein Lager in einer anderen Stadt und in einer anderen Straße auf. So jemanden würde man dann als "Nichtseßhaften" bezeichnen. 

Über Herrn Busse liegen dem Väternotruf zahlreiche Beschwerden von Betroffenen vor. Dessen ungeachtet scheint er bei einer Reihe von Familienrichtern mehr oder weniger beliebt zu sein, anders könnte man sich die Vielzahl der Beauftragungen des Herrn Busse quer durch Deutschland wohl nicht erklären. Möglicher Weise spielt aber auch eine gewisse Unbedarftheit der Familienrichter bei der Auswahl eines Gutachters eine Rolle.

Bei so vielen verschiedenen Anschriften die Herr Busse anscheinend hat, könnte man fast annehmen an den Beschwerden müsste irgend was dran sein und es bedürfte vieler Adressen, um den vielen unangemeldeten Demonstrationen vor seinem Haus rechtzeitig aus dem Weg zu gehen.

 

 

Betreuer: 

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

 

Männerhaus im Landkreis Elbe-Elster

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus im Landkreis Elbe-Elster

Frauenhaus Finsterwalde

Straße: 

03230 Finsterwalde

Telefon: 03531 / 703678, 0173-8588197

E-Mail:

Internet: http://www.diakonie-elbe-elster.de

Träger: Diakonisches Werk

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention

 

 


 

 

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum:  03.04.2014

Aktenzeichen:    9 UF 160/13

Dokumenttyp: Beschluss

   

Quelle: juris Logo

Norm:   § 1671 Abs 1 Nr 2 BGB

Tenor

 

    I. Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … in … bewilligt.

 

    II. Der Senat beabsichtigt, das - aus den nachstehend angeführten Gründen keinen Erfolg versprechende - Rechtsmittel im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zurückzuweisen.

 

    Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Der Beschwerdeführer mag innerhalb der genannten Frist ggf. auch eine Rücknahme des Rechtsmittels erklären.

 

Gründe

 

1

 

    Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen die sorgerechtliche Entscheidung in dem (Scheidungsverbund-)Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 10. September 2013 ist unbegründet.

 

2

 

    Das Amtsgericht hat auf den entsprechenden Antrag der Antragstellerin hin mit der Ehe zugleich auch das gemeinsame Sorgerecht der Beteiligten zu 1. und 2. für ihre am …. August 2003 geborene V… R… aufgelöst und auf die Antragstellerin allein übertragen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht tatsächlich aus Gründen des Kindeswohls kein Raum für die Aufrechterhaltung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts.

 

3

 

    Nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

4

 

    Eine das Kindeswohl wahrende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt neben einem Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge insbesondere eine insgesamt tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (BVerfG FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592), die eine Kommunikationsfähigkeit beider Eltern und damit zugleich auch eine objektive und subjektive Kooperationsbereitschaft erfordert. Zwar ist davon auszugehen, dass es für das Wohl eines Kindes grundsätzlich am besten ist, wenn sich die Eltern auch nach Trennung und Scheidung einvernehmlich um sie kümmern und sie in dem sicheren Gefühl aufwachsen können, weiter zwei verlässliche Eltern zu haben, die nicht um sie konkurrieren und sie nicht in Loyalitätskonflikte stürzen. Wenn aber Eltern im Zusammenhang mit oder infolge ihrer Trennung zerstritten sind, emotionale Konflikte offensichtlich nicht lösen können und ihrer Pflicht, eine Einigung zu suchen, nicht mit Erfolg nachkommen können oder wollen, entspricht es dem Kindeswohl selbstverständlich nicht, durch Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge die Eltern in ständige, von ihnen in angemessener oder zumutbarer Weise nicht zu bewältigende Konfliktsituationen zu zwingen, die zwangsläufig nachteilige Auswirkungen mindestens auf die seelisch-emotionale Entwicklung des Kindes haben würden. Vielmehr müssen dann die Konfliktmöglichkeiten, also die Abstimmungserfordernisse so gering wie möglich gehalten werden. Es kann Kindern nicht zugemutet werden, erhebliche emotionale Konflikte der Eltern ertragen zu müssen, die diese schon als Erwachsene nicht lösen können und in die ein Kind zwangsläufig einbezogen wird (vgl. dazu OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317; KG FamRZ 2000, 504; erkennender Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2013, Az. 9 UF 75/13).

 

5

 

    Im Streitfall hat das Amtsgericht zu Recht festgestellt werden, dass die Eltern zerstritten sind und prognostisch nicht erwartet werden kann, dass die Eltern in absehbarer Zeit willens und in der Lage sind, eine Gesprächs- und Kooperationsbasis finden zu können, die erwarten ließe, dass sich V… ohne Beeinträchtigungen durch den Elternstreit entwickeln könnte. Im vorliegenden Fall ist deshalb der Alleinsorge der Kindesmutter gegenüber dem Fortbestand der gemeinsamen Sorge der Vorzug zu geben.

 

6

 

    Der Antragsgegner hat sowohl bei dem Elterngespräch im Jugendamt als auch insbesondere gelegentlich des Anhörungstermins vor dem Amtsgericht am 2. September 2013 (auch zum Umgangsverfahren 22 F 142/13) eindrucksvoll unter Beweis gestellt, dass er - acht Jahre nach der räumlichen Trennung der Eltern - nicht willens und in der Lage ist, eigene Befindlichkeiten zurückzustellen und im Wege einer sachorientierten und am Wohl der heute rund 10 ½-jährigen V… orientierten Kommunikation, die für abweichende Vorstellungen und insbesondere auch Kompromisslösungen Raum lässt, zu einvernehmlichen Regelungen in wichtigen das Kind betreffenden Angelegenheiten zu gelangen. Der Antragsgegner war kaum in der Lage, die anderen Verfahrensbeteiligten zu Wort kommen zu lassen, hat diese immer wieder unterbrochen und zwischenzeitlich sogar den Sitzungssaal verlassen. Dieses Verhalten belegt eindrucksvoll, dass der Antragsgegner sich auf eine sachliche Auseinandersetzung nicht einzulassen vermag. Soweit in der Beschwerdeschrift betont wird, dass der Antragsgegner bei/nach anwaltlicher Beratung besonnener aufgetreten wäre, führt dies nicht zu einer günstigeren Entscheidung. Die Eltern müssen nämlich für die Wahrnehmung gemeinsamer elterlicher Verantwortung in der Lage sein, ohne Inanspruchnahme der Hilfe Dritter einen sach- und Kindeswohlorientierten Diskurs zu führen, dabei gegenläufige Argumente auszutauschen und zuzulassen und im Zuge einer umfassenden Abwägung zu gemeinsam getragenen Lösungen zu gelangen. Dazu sind die Eltern im Streitfall ersichtlich nicht in der Lage.

 

7

 

    Im Übrigen war auch zu berücksichtigen, dass die Eltern schon seit Jahren die elterliche Verantwortung für die Tochter nicht gemeinsam wahrgenommen haben. Nach der Trennung im Jahre 2005 hat es schon keinen Austausch über wichtige Belange des Kindes - mindestens die Entscheidung zum Schulbesuch von V… hat in dieser Zeit angestanden - zwischen den Eltern gegeben. Es mag sein, dass die Mutter hier eigenmächtig agiert hat; es finden sich indes auch keinerlei tragfähige Anknüpfungstatsachen für die Annahme, dass der Vater aktiv und im Interesse einer gedeihlichen Entwicklung der Tochter um Einbeziehung in die Kindesangelegenheiten nachgesucht hätte. Der Vater hat auch über Jahre keinen regelmäßigen persönlichen Umgang mit V… gesucht und praktiziert; erst mit der kund gegebenen Scheidungsabsicht der Mutter hat der Vater eine Annäherung und einen regelmäßigen Umgang mit V… gesucht, die darauf durchaus mit Freude reagiert hat. Allerdings bestätigt der im jüngsten Jugendamtsbericht angeführte Vorfall Ende letzten Jahres, dass der Vater aus nichtigem Anlass (Betreuung der Tochter durch eine gute Bekannte, während die Mutter Zeit mit Freunden/Bekannten verbracht hat) in eine massive Vorwurfshaltung gegenüber der Erziehungseignung der Mutter verfällt und diese mittels Anrufen und persönlichen Nachstellungen in Anwesenheit der Tochter (und eines weiteren Sohnes der Antragstellerin) „auslebt“ und es dabei mindestens zu Rangeleien mit dem Sohn der Antragstellerin gekommen ist. Dieses Auftreten hat V… eigenen Bekundungen gegenüber der Jugendamtsmitarbeiterin zufolge als bedrohlich erlebt; sie hat Ängste vor dem Kindesvater gefühlt.

 

8

 

    Danach muss festgestellt werden, dass die Eltern nicht in der Lage sind, im Interesse ihrer Tochter gemeinsam Elternverantwortung zu übernehmen; sie reden entweder überhaupt nicht oder geraten sehr schnell in einen heftigen Streit, der keinen Raum mehr lässt, zentriert auf die Bedürfnisse und Befindlichkeiten der Tochter Einvernehmen herzustellen. Die Eltern bringen sich keine Wertschätzung entgegen; V… leidet inzwischen erkennbar unter dem Elternstreit.

 

9

 

    Bei dieser Sachlage führt kein Weg an einer Auflösung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts vorbei.  

 

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1q0z/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE525832014&documentnumber=13&numberofresults=17&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

 

 

 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Sonntag, 8. Mai 2011 14:53

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Information zu Richterin am AG Bad Liebenwerda und Jugendamtsmitarbeiterin Bad Liebenwerda

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich versuche seit zweieinhalb Jahren ein vernünftiges Umgangsrecht für meine Kinder zu bekommen. Im Februar letzten Jahres wurde eine Vereinbarung vor dem AG ... getroffen, woran sich die Mutter wieder nicht gehalten hat. Seit April 2010 sind mehrer Verfahren beim AG Bad Liebenwerda anhängig. Durch die Vorsitzende Richterin Heider wurde mir mehrfach die VKH versagt und auch mein Antrag auf gemeinsames Sorgerecht (war nie verheiratet mit der KM) wurde mir durch die Richterin versagt. Gerne stelle ich Ihnen die Unterlagen zur Verfügung. Weiterhin ist die Jugendamtsmitarbeiterin des JA Bad Liebenwerda Frau Geissler ... tätig, ... . Auch hier stelle ich Ihnen gerne die Unterlagen zur Verfügung.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

...

 

 

 


 

 

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum: 10.06.2010

Aktenzeichen: 9 UF 169/09

Dokumenttyp: Beschluss

 

Quelle: juris Logo

 

Tenor

1. Die befristete Beschwerden der Kindeseltern vom 21. Dezember 2009 (Kindesmutter) bzw. vom 08. Februar 2010 (Kindesvater) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 26. November 2009 werden zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1

Die Kindeseltern leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Aus ihrer Beziehung ist der Sohn T… J…, geboren am ... September 2003, hervorgegangen. Unter dem 21. Oktober 2003 hat die Kindesmutter zugunsten des Kindesvaters eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626 a BGB abgegeben.

2

Die Kindesmutter war nach ihrer Ausbildung zur Kinderkrankenschwester als Krankenpflegerin, der Kindesvater in der Landwirtschaft als Landwirt tätig. Die Familie ist dem Jugendamt etwa seit dem Jahr 2006 bekannt. Es kam innerhalb der Familie zu – vor allem seitens der Kindesmutter geführten – brüllenden und tobenden Auseinandersetzungen, die z.T. in Handgreiflichkeiten gegenüber dem Kindesvater (u.a. Werfen mit Stein- und Dachziegeln nach ihm) übergingen und polizeiliche Einsätze nach sich zogen. Kontakte des Jugendamtes mit den Kindeseltern gestalteten sich dabei durchgängig als schwierig.

3

Durch die Leitung der …-Kindertagesstätte S… , die T… besuchte, wurden in 2008 Verhaltensauffälligkeiten des Kindes bemerkt. T… kotete und nässte verstärkt ein. Nachfolgend begab sich T… in ärztliche Behandlung wegen des Verdachts auf Drangsymptomatik bei eingeschränkter Blasenkapazität. Diesbezüglich verordnete Medikamente wurden seitens der Kindeseltern lediglich unregelmäßig verabreicht. Die aufgegebene Protokollierung von Trink- und Urinmenge bei dem Sohn wurde nicht ordnungsgemäß vermerkt.

4

T… entwickelte zudem ein hundeähnliches Verhalten (Schnüffeln auf dem Boden, Trinken wie ein Hund). Ferner wurden bei T… über übliche Verletzungen hinausgehende Verletzungen (ein bis in den Genitalbereich hineinreichender Sonnenbrand, blaue Flecken, eine Schramme an der Nase, abgeschürfte Hände und ein angeschwollener Zeigefinger der rechten Hand) festgestellt. Entsprechende Hinweise der Kindertagesstätte gegenüber der Kindesmutter fanden überwiegend kein Gehör oder führten gar zu Wutausbrüchen der Kindesmutter. Nach Einschaltung des Jugendamtes erklärte die Kindesmutter, es habe sich stets um kleinere Verletzungen gehandelt, die sie als gelernte Kinderkrankenschwester selbst behandelt habe.

5

Erst mit Verzögerungen kam es zu einer durch das Jugendamt angeregten Therapie der Kindeseltern. Bereits bei ersten Gesprächen mit der sozialpädagogischen Familienhilfe kam es zu weiteren verbal/körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Kindeseltern. Bei einem Termin schloss sich die Kindesmutter in der Familienwohnung mit T… ein, ohne eine Zugangsmöglichkeit zuzulassen. Die von der Familienhilfe und dem Kindesvater herbeigerufene Polizei verschaffte sich gewaltsam Zutritt zum Haus. Mit Zustimmung beider Eltern wurde T… sodann unter dem 16. September 2008 in die Obhut des Jugendamtes genommen und in eine Pflegefamilie geführt. Die Kindesmutter wurde in das Krankenhaus F… in die psychiatrische Abteilung eingewiesen. Am 9. Oktober 2008 erfolgte ihre Entlassung. Nachfolgend kehrte T… wieder in das Elternhaus zurück. Jedoch kam es weiterhin zu Wutausbrüchen der Kindesmutter und Streitigkeiten der Eltern. Da entgegen den mit dem Jugendamt getroffenen Absprachen auch nach Wochen durch die Kindeseltern keine Paartherapie aufgenommen worden war, leitete das Jugendamt das hiesige Verfahren ein.

6

Unter dem 4. November 2008 hat das Amtsgericht Herrn K… als Verfahrenspfleger zugunsten des betroffenen Kindes bestellt. Nachfolgend hat das Amtsgericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich des Vorhandenseins einer psychischen Krankheit bei der Kindesmutter, der Erziehungsfähigkeit der Eltern und Verhaltensauffälligkeiten beim Kind. Der Sachverständige W… hat in seinem unter dem 26. März 2009 erstellten psychiatrischen Gutachten eine histrionische Persönlichkeitsstörung bei der Kindesmutter diagnostiziert. Zum Entwicklungsstand von T… konnte der Sachverständige zunächst keine bedenklichen Auffälligkeiten feststellen; er beschrieb ihn als altersentsprechend entwickelt, Anzeichen für eine körperliche Vernachlässigung fand er nicht, weshalb er die Kindeseltern zunächst als voll erziehungsfähig einschätzte. Lediglich eine Partnertherapie riet er an. Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen.

7

Bereits kurz nach Erstellung des Gutachtens wurden dem Jugendamt seitens der Kindestagesstätte sich steigernde Merkwürdigkeiten im Verhalten von T… mitgeteilt. T… holte sich Windeln aus dem Krippenbereich und legte diese selbst an. Er kramte im Eimer nach beschmutzten Windeln kleinerer Kinder und roch daran, was ihn in Erregung versetze. Er blieb unruhig, bis er sich selbst eine Windel umgelegt hat. Auch fuhr er mit der Hand mehrfach in seine Windel und roch dann an der Hand. Darüber hinaus zeigte T… Aggressionen gegenüber anderen Kindern, sagte Sätze wie ich bringe dich um oder erzählte von einem Abhacken der Arme . Darüber hinaus verstärkte sich das Einkoten und Einnässen. T… selbst gab dazu an, er möchte wieder ein Baby sein, da dies so eine schöne Zeit gewesen sei.

8

Der hierzu ergänzend befragte Gutachter W… stellte eine Gefährdung des Kindeswohls fest, vor allem auf Grund von Anpassungsschwierigkeiten im Kontakt mit anderen Kindern sowie von Defiziten in der Frustrationstoleranz. T… habe ein Problem im Sinne eines Windelfetischismus. Für die Zukunft prognostizierte der Sachverständige bei unveränderter Sachlage einhergehend mit der bevorstehenden Einschulung von T… eine Verschärfung der Verhaltensauffälligkeiten. Die Ursache für die Verhaltensauffälligkeiten lastete er den Kindeseltern an, seitens der Kindesmutter durch ihr heftig agierendes Verhalten mit einem größeren, seitens des Kindesvaters durch seine passiv-abwartende Einstellung mit einem geringeren Anteil. Insoweit hat der Sachverständige vorgeschlagen, T… zunächst in der Kinder- und Jugendpsychiatrie vorzustellen und eine etwa zwei- bis vierwöchige stationäre diagnostische Phase vorzunehmen; zudem müssten sich beide Eltern in psychotherapeutische Behandlung begeben und ihre Beziehungsproblematik erarbeiten.

9

Mit Beschluss vom 26. November 2009 hat das Amtsgericht den Kindeseltern die elterliche Sorge für T… entzogen und den Landkreis … als Vormund bestellt. Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden beider Kindeseltern, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung verfolgen. Die Kindesmutter hat seit September 2009 eine Einzeltherapie begonnen; die gemeinsame Paartherapie läuft seit Januar 2010, wie die psychologische Psychotherapeutin Frau B… in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 19. Mai 2010 mitgeteilt hat. Vor allem auf diese Umstände stützen sich die Kindeseltern mit der Begründung, es habe insoweit eine Verbesserung ihrer persönlichen Verhältnisse zu Gunsten des betroffenen Sohnes stattgefunden.

10

Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Kindeseltern, die Vertreterinnen des beteiligten Jugendamtes und das betroffene Kind T… angehört. Der bestellte Verfahrenspfleger des Kindes, M… K…, hat schriftlich Stellung genommen. Vor dem Senat hat zudem der Sachverständige W… sein Gutachten ergänzt.

II.

11

Die gemäß § 621 e ZPO a. F. statthafte und in zulässiger Weise eingelegte befristete Beschwerde der Kindeseltern bleibt in der Sache ohne Erfolg. Den Kindeseltern ist zutreffend die elterliche Sorge für das betroffene Kind T… gemäß §§ 1666, 1666 a BGB entzogen worden. Daran ist auch weiterhin festzuhalten.

12

1. Gemäß § 1666 BGB ist eine körperliche, geistige oder seelische Kindeswohlgefährdung, die abzuwenden die Kindeseltern nicht willens oder nicht in der Lage sind, Voraussetzung für einen Entzug elterlicher Sorge. Eine Gefahr für das Kindeswohl ist eine gegenwärtige, in solchem Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, FamRZ 1996, 1031; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 146; OLG Naumburg, OLGReport 2007, 543; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359) und die nicht anders als durch den Entzug der elterlichen Sorge abwendbar ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

13

2. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend den Entzug der elterlichen Sorge zu Lasten der Kindeseltern angeordnet und sodann das Jugendamt als Vormund für das Kind bestellt. Bei T… sind starke, sich ohne weiteres als Ausdruck einer Gefährdung des Kindeswohls darstellende Verhaltensauffälligkeiten festzustellen, wie zuvor im Einzelnen ausgeführt. Diesen Auffälligkeiten haben die Kindeseltern sich nicht in ausreichendem Maße in der Vergangenheit gewidmet. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung und insbesondere den erstinstanzlichen gutachterlichen Feststellungen Bezug genommen werden.

14

Dem haben sich die Kindeseltern nachfolgend im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen auch nicht mehr widersetzt. Bei ihren Anhörungen vor dem Senat haben sie vielmehr übereinstimmend erklärt, dass sie die aufgetretenen Probleme nunmehr – gerade unter Berücksichtigung der aufgenommenen Therapien - erkennen würden und verstärkt daran arbeiten wollen, diesen zu begegnen. Auch haben sie übereinstimmend vor dem Senat erklärt, sie sähen nunmehr ein, dass sich ihre Streitigkeiten stark auf die Entwicklung des Kindes ausgewirkt hätten, weshalb das Einschreiten des Jugendamtes bzw. der Kindertagesstätte in der Vergangenheit in Ordnung gewesen sei. Insbesondere die Kindesmutter hat dabei eigene Fehler bei der Versorgung des betroffenen Sohnes eingeräumt.

15

3. Trotz der beginnenden positiven Entwicklung der Kindeseltern in den letzten Monaten ist aber derzeit weiterhin an dem Entzug der elterlichen Sorge festzuhalten. Es besteht weiterhin die begründete Gefahr, dass bei einer Rückkehr von T… in den elterlichen Haushalt eine erhebliche Schädigung in der weiteren Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit eintreten würde.

16

So haben beide Kindeseltern zwar erklärt, dass ihnen die begonnenen Therapien sehr hilfreich seien. Insbesondere seien die Wutausbrüche der Kindesmutter deutlich geringer zu verzeichnen. Gleichwohl haben beide Kindeseltern eingeräumt, dass es weiterhin zu Streitigkeiten zwischen ihnen komme. Da gerade aber diese Streitigkeiten der Kindeseltern nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen eine wesentliche Ursache der kindlichen Probleme ist, ergeben sich schon hieraus erhebliche Bedenken an einer Rückführung des Sohnes in den elterlichen Haushalt, wie auch der Sachverständige vor dem Senat ausgeführt hat.

17

Darüber hinaus bleibt zweifelhaft, ob die Kindeseltern die volle Tragweite ihres früheren Fehlverhaltens erkannt haben. So haben sie weiterhin vor dem Senat Schuldzuweisungen gegenüber Dritten erhoben. Nachdem die Kindeseltern anfangs ihr Versagen in der Vergangenheit einräumten und Akzeptanz für die Maßnahmen der staatlichen Institutionen zeigten, haben sie dies im weiteren Verlauf ihrer Anhörung nachfolgend dahingehend relativiert, dass sie dem Jugendamt erneut ein übereiltes Handeln vorwarfen; sie hätten gar nicht so schnell reagieren können, wie das Kind ihnen entzogen worden sei . Ferner haben beide erklärt, die Ärzte und insbesondere der Urologe hätten sie viel früher darauf hinweisen müssen, dass T… zur Beobachtung in die Klinik kommen müsse. Vergleichbare Vorwürfe wurden auch gegenüber der Kindertagesstätte, deren Erkenntnisse sie erneut in Zweifel zogen, erhoben. Dem widerspricht aber, dass bereits seit 2006 ein in der Intensität zunehmender Kontakt zwischen Jugendamt bzw. sonstigen Institutionen und der Familie bestand. Insoweit kann eine mangelnde Information seitens der staatlichen Institutionen nicht feststellgestellt werden.

18

Ferner bleibt die Tendenz der Kindeseltern zu einer Bagatellisierung der mittlerweile zwar verminderten, aber nach wie vor fortbestehenden Verhaltensauffälligkeiten von T… erkennbar. So haben sie trotz der nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen dazu, dass Kinder sich gerade in konfliktträchtigen Elternhäusern anders als außerhalb ihres Elternhauses verhalten, nicht akzeptieren wollen. Die von mehreren Seiten bestätigten Aggressionen im Verhalten des Kindes haben sie – wenn überhaupt – nur schwerlich akzeptiert; sie haben insoweit vielmehr erklärt, dass sich Kinder nun einmal streiten würden und dass bei Anlegung eines wie hier erfolgenden Maßstabes dann ja alle Kinder gewalttätig sein müssten.

19

Insoweit ist es bislang noch zu früh, um von einer derartigen Verbesserung in der familiären Situation der Kindeseltern auszugehen, dass eine Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt in Frage kommt. Der Senat folgt dabei insbesondere den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen W…, der an seinen bereits zuvor getroffenen Feststellungen festhält. Bei der Kindesmutter hat er das Fortbestehen der histrionische Persönlichkeitsstruktur diagnostiziert, weshalb die Kindesmutter nach wie vor nur sehr eingeschränkt in der Lage ist, auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen. Eine situationsangepasste Beherrschung ihrer Gefühle konnte er bei ihr noch nicht in ausreichendem Maße feststellen. Sie sei weiterhin zu extrovertiert, was heftige Streitigkeiten weiterhin befürchten lasse. Die Kindesmutter stelle sich nach wie vor als Mittelpunkt der Familie dar; auch bei dem Senat hat sich dieser Eindruck angesichts ihrer persönlichen Anhörung eingestellt.

20

Die insoweit begonnene Einzel-/Paartherapie allein genügt nach den überzeugenden sachverständlichen Feststellungen jedenfalls derzeit noch nicht, da die gebotenen Therapien zum einen erst unter dem mittels des Verfahrens ausgeübten Zwang und der erfolgten Sorgerechtsentziehung begonnen worden seien und zudem erst ab etwa 50 Stunden Therapie ein Erfolg bei der Bekämpfung der histrionischen Persönlichkeitsstruktur der Kindesmutter zu erwarten ist. Vergleichbares konnte der Sachverständige auch für den Kindesvater ausführen, der sich noch immer zu stark der Persönlichkeit der Kindesmutter unterordne und nicht verinnerlicht habe, dass seine Passivität und sein mangelndes Durchsetzungsvermögen gegenüber der Kindesmutter zur Gefährdung des Kindeswohls beigetragen haben. Die Kindeseltern müssten vielmehr verinnerlichen, dass die Ursachen in dem Verhalten des Kindes sie bei sich selbst und nicht stets bei Dritten suchen dürfen.

21

Eine Herausnahme des betroffenen Kindes T… aus der derzeitigen Pflegefamilie und seine Rückführung in die Familie der Kindeseltern würde nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen der Senat folgt, zu einer Verstärkung der noch immer bestehenden Probleme betreffend des Einnässens, Kotens und der Aggressionen führen. Diese aus der Vergangenheit herrührenden Auffälligkeiten seien deutliche Anzeichen dafür, dass es dem Kind bei der Herausnahme aus der Familie sehr schlecht gegangen sei.

22

Für den derzeitigen Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie und die noch nicht gebotene Rückführung spricht im Übrigen auch der Inhalt der schriftlichen Stellungnahme des Verfahrenspflegers vom 24. März 2010, der sich ebenfalls für den derzeitigen Verbleib von T… in der Pflegefamilie ausgesprochen hat. Zuletzt spricht hierfür auch der bei der Anhörung durch den Senat zu Tage getretene Wille des betroffenen Kindes T…. Zwar hat T… insoweit geäußert, er vermisse die Eltern. In einer für sein Alter erstaunlichen Deutlichkeit hat T… jedoch auf die Frage, wo es ihm seiner Einschätzung nach besser gehe, spontan geäußert bei H… und auf Nachfrage des Senates zu seiner Pflegemutter, Frau H… Kz…, geschaut. Weiter erklärte T…, bei den Eltern habe ihn der häufige Streit seiner Eltern gestört, weshalb er sich dort oft (außerhalb der Wohnung) versteckt habe; ferner hat er Schläge durch die Kindesmutter kritisiert, dabei zugleich erklärt, er traue sich nicht, dies den Eltern zu sagen. All dies deutet erkennbar daraufhin, dass das Kind zumindest derzeit noch einen Ruhepunkt außerhalb der Familie benötigt.

23

Nach alledem hat es derzeit bei dem Entzug der elterlichen Sorge zu verbleiben. Ob in der Zukunft bei zu erhoffender fortschreitender Verbesserung in der familiären Situation eine Rückführung des Kindes möglich ist, bleibt abzuwarten. Allerdings wird angeregt, dass eine Ausweitung des derzeit nur eingeschränkt stattfindenden Umganges des Sohnes T… mit den Kindeseltern erfolgt. Dafür haben sich vor dem Senat sämtliche Beteiligte ausgesprochen.

III.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert folgt aus §§ 30 Abs. 2, Abs. 3, 131 Abs. 2 KostO. Gründe, die Rechtsbeschwerde gem. § 621e Abs. 2 ZPO a.F. zuzulassen, liegen nicht vor.

 

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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum: 01.06.2010

Aktenzeichen: 9 UF 92/09

Dokumenttyp: Beschluss

 

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Tenor

Auf die befristete Beschwerde des Kindesvaters wird die Umgangsregelung zu Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 22. Juni 2009 – Az. 22 F 330/07 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt ergänzt:

Kann ein Umgangstermin vom Kindesvater aus triftigen Gründen nicht wahrgenommen werden, so wird der Umgangskontakt innerhalb von sechs Wochen nach diesem ausgefallenen Termin nachgeholt. Der Kindesvater ist verpflichtet, die SOS Erziehungs- und Familienberatungsstelle … unverzüglich (fernmündlich vorab) über die die Umgangsausübung hindernden Gründe zu unterrichten und diese sodann durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen.

Auch Umgangstermine, die aus im Verantwortungsbereich der Familienberatungsstelle … liegenden Gründen nicht zur Durchführung gelangen können, sind innerhalb von sechs Wochen nachzuholen.

Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den zur näheren Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird, hat das Amtsgericht den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts der Eltern mit ihren oben genannten minderjährigen Kindern, die in einem SOS-Kinderdorf in … leben, gemäß §§ 1684 Abs. 3 und 4 BGB geregelt: Wie im Tenor des Beschlusses im Einzelnen ausgeführt, sind die jeweils vorzubereitenden und anschließend auszuwertenden Besuchskontakte in Abständen von drei Monaten für jeweils insgesamt zwei Stunden unter Aufsicht von Mitarbeitern der SOS Erziehungs- und Familienberatungsstelle in … durchzuführen. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt (allein) der Kindesvater eine Regelung, die einen häufigeren, nach seinen Vorstellungen monatlichen, Umgang mit den Kindern ermöglicht. Er hält die – ansonsten nicht angegriffene - Regelung für nicht zufrieden stellend, weil zu befürchten sei, dass die Kinder ihm dadurch entfremdet würden, zumal eine Nachholung ausgefallener Umgangstermine ausgeschlossen sei. Demgegenüber verteidigt das Jugendamt des Landkreises … als Sorgerechtsinhaber für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Beantragung von Hilfen nach dem KJHG und Umgangsregelung mit Dritten die angefochtene Entscheidung.

II.

2

Die befristete Beschwerde des Kindesvaters ist gemäß §§ 621e, 621 Abs. 1 Nr. 2, 517 ff. ZPO zulässig. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch nur teilweise Erfolg.

3

Dem Kindesvater ist zuzugeben, dass sein grundsätzlich bestehendes Umgangsrecht (§ 1684 Abs. 1 BGB) durch die in der angefochtenen Entscheidung geregelten Modalitäten der Umgangsausübung erheblich eingeschränkt ist. Entgegen der Auffassung des Kindesvaters gebietet jedoch das Kindeswohl, das einziger Maßstab für den Ausschluss oder etwaige Beschränkungen in der persönlichen Umgangsausübung ist, die § 1684 Abs. 4 BGB für den Fall einer sonst drohenden Gefährdung des Wohls der Kinder ausdrücklich vorsieht, die hier im Einzelnen angeordneten Einschränkungen. Im Ergebnis der sorgfältigen Ermittlungen des Amtsgerichts und im Lichte der in tatsächlicher Hinsicht letztlich unstreitigen weiteren Entwicklungen seit Erlass der angefochtenen Entscheidung stellt sich die vom Amtsgericht gefundene Regelung, insbesondere zur Häufigkeit und näheren Ausgestaltung der einzelnen Umgangskontakte, als die im Grundsatz zurzeit beste Lösung dar (a), die deshalb nur zu modifizieren war, soweit die Nachholung ausgefallener Umgangskontakte überhaupt nicht vorgesehen war (b).

a)

4

Der Senat folgt zunächst den zutreffenden und vom Kindesvater selbst auch nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Amtsgerichts, dass das Umgangsrecht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zum Schutz der Kinder vor Situationen, die einen Loyalitätskonflikt hervorrufen, in beaufsichtigter Form und verbunden mit einer fachlich begleiteten Vor- und Nachbereitung auszuüben ist. Die zeitliche Ausdehnung von 30 Minuten für jedes Kind entspricht den elterlichen Fähigkeiten und mit Blick auf die – durch den Umzug von H… nach D… im Laufe des Beschwerdeverfahrens zudem noch gewachsene Entfernung zum Wohnort des Kindesvaters - letztlich auch dessen organisatorischen Möglichkeiten. Der Senat teilt im Übrigen die Einschätzung des Amtsgerichts, dass trotz anderweitiger Äußerungen des Vaters auch er im Grunde weiterhin der Auffassung ist, dass die Fremdunterbringung der Kinder nicht gerechtfertigt sei, was nicht nur der dringend erforderlichen kooperativen Einstellung zu den Mitarbeitern des Kinderdorfes entgegensteht, sondern insbesondere auch die Kinder in Loyalitätskonflikte stürzt, weil beide Eltern – entgegen der aus § 1684 Abs. 2 BGB erwachsenden Verpflichtung dahin, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zu ihren Hauptbezugspersonen im Kinderdorf beeinträchtigt und deren Erziehung erschwert - in Konkurrenz zu den Erziehern elterliche Autorität auszuleben versuchten. Bei dieser Sachlage kann das Umgangsrecht nur die Funktion haben, einen völligen Kontaktabbruch zu verhindern. Auf die diese Einschätzung – auch und gerade in Bezug auf den Kindesvater - tragende nähere Begründung in der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.

5

Richtig ist, dass ein nur einmal im Quartal stattfindender persönlicher Umgangskontakt an der unteren Grenze dessen angesiedelt ist, was zur Vermeidung einer nachhaltigen Entfremdung zwischen Elternteil und Kind erforderlich ist. Im konkreten Fall ist aber nicht nur den vom Amtsgericht überzeugend beschriebenen Loyalitätskonflikten durch eine entsprechende Reglementierung der Umgangsausübung wirksam zu begegnen. Besondere Bedeutung für die konkrete Ausgestaltung des Umgangsrechtes unter Kindeswohlgesichtspunkten ist daneben dem Umstand beizumessen, dass ein regelmäßiger persönlicher Umgang tatsächlich sichergestellt werden kann/muss. Die Kinder und hier an erster Stelle St…, der in der mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht ausdrücklich mehr Kontakte gewünscht und insbesondere mehr Aufmerksamkeit (der Eltern) gerade auch für seine Person eingefordert hat, haben für den jeweils anstehenden Umgangstermin naturgemäß die konkrete Erwartung, dass dieser stattfindet und sie sich mit Mutter bzw. Vater über ihre Erlebnisse austauschen, auch Probleme ansprechen oder einfach nur spielerisch das Zusammensein mit dem jeweiligen Elternteil genießen und Zuwendung erfahren können. Das Ausfallen eines oder gar mehrerer der ohnehin wenigen Umgangskontakte geht naturgemäß mit einer Enttäuschung einher, die umso größer ist, wenn für – zumal kurzfristige – Absagen eines Elternteils nicht einmal plausible Gründe vorliegen. Es liegt nahe, dass Kinder ein solches Verhalten der Eltern letztlich dahin interpretieren, dass die Eltern kein Interesse mehr an ihnen haben mit der Folge, dass ihr Selbstwertgefühl negativ beeinflusst wird und sie in ihrer – ohnehin durch die begründete Inobhutnahme und mehrere erlebte Beziehungsabbrüche – gestörten seelischen Entwicklung weiter erheblich beeinträchtigt werden. Die Kinder benötigen weiterhin dringend Stabilität und sind darauf angewiesen, dass die Bezugspersonen in ihrem persönlichen Umfeld sich als verlässlich erweisen. Die Kinder erleben ihre Eltern bzw. hier konkret den Kindesvater als unzuverlässig und nehmen Absagen von Umgangsterminen aus nichtigen Gründen – ohne Weiteres nachvollziehbar - als Gleichgültigkeit ihnen gegenüber wahr. Es liegt auf der Hand, dass sie durch solche – zumal wiederholte - Erlebnisse emotional tief verletzt und psychisch destabilisiert werden. Die Umgangsgestaltung zwischen Eltern und in der Obhut Dritter lebender Kinder ist aber zwingend so auszugestalten, dass die Kinder dadurch keinen Schaden in ihrer weiteren Entwicklung nehmen. Im Streitfall heißt das, dass persönlicher Umgang zwischen Kindern und Vater nur dann dem Kindeswohl dienlich sein kann, wenn die Durchführung verlässlich sichergestellt wird. Es mag schon zweifelhaft erscheinen, ob nicht aufgrund der Ereignisse der letzten Monate an eine weitergehende Beschränkung des Umgangsrechtes zu denken ist; jedenfalls ist eine Verkürzung der Besuchsintervalle zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus Gründen des Kindeswohls nicht vertretbar. Erst wenn über einen längeren Zeitraum eine konsequente Umsetzung der hier getroffenen Regelung festgestellt werden kann, kann eine Ausdehnung der Umgangskontakte in Betracht zu ziehen sein.

6

Hier ist zuallererst der Kindesvater gefordert, der seiner besonderen Verantwortung insoweit tatsächlich nicht gerecht geworden ist. Die Ereignisse um die Umgangsausübung seit Verkündung der angefochtenen Entscheidung zeigen ganz deutlich, dass der mit der Beschwerdebegründung erhobene Vorwurf, ihm sei „überhaupt keine Chance gegeben (worden), (…) zu beweisen, dass ein ordnungsgemäßer Umgang möglich ist“, einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage entbehrt. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung finden sich – über die durch überzeugende sachverständige Feststellungen getragenen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtsgericht hinaus – weitere greifbare tatsächliche Anhaltspunkte, die nachhaltige Zweifel an der behaupteten Veränderungsbereitschaft und –fähigkeit des Kindesvaters einerseits begründen und andererseits insbesondere Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Kindesvaters „in Wort und Tat“ rechtfertigen. In der Konsequenz wird der Kindesvater tatsächlich zunächst zu beweisen haben, dass er ernstlich und nachhaltig an der Aufrechterhaltung von Kontakten zu seinen Kindern interessiert ist und alles ihm Mögliche und Zumutbare hierfür tun wird. Diesen „Beweis“ ist der Kindesvater bislang schuldig geblieben. Im Einzelnen:

7

Der Kindesvater ist in Bezug auf die von ihm so herausgestellte Veränderungsbereitschaft über „Lippenbekenntnisse“ bisher nicht erkennbar hinausgekommen. Es liegt auf der Hand, dass jemand, der selbst noch keine familiäre und/oder beruflich gefestigte Lebenssituation gefunden hat, Schwierigkeiten hat, sich seinerseits als uneingeschränkt verlässlich zu erweisen. Schon die in der Beschwerdebegründung so besonders hervorgehobene positive Sozialprognose im Zusammenhang mit seiner vorzeitigen Haftentlassung mag zwar in Bezug auf eine etwaige neuerliche Straffälligkeit des Kindesvaters sachlich zutreffend sein. Die hierfür in dem – antragsgemäß beigezogenen - Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 29. April 2009 (Bl. 664 ff. GA) angegebenen Anknüpfungspunkte, nämlich die sich abzeichnende berufliche Perspektive einerseits („aller Wahrscheinlichkeit nach in Form einer Fortbildungsmaßnahme als Flugzeuglackierer“) und die „glaubhaft vermittelte Verantwortungsbereitschaft für das Wohl seiner Kinder“ waren – dies zeigt die weitere Entwicklung – jedenfalls nicht tragfähig. Der Kindesvater hat entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung ersichtlich nicht „an einer 2-jährigen Umschulungsmaßnahme zum Facharbeiter für Lager und Logistik bei der D… teilgenommen“; er hat tatsächlich bisher beruflich nicht Tritt gefasst, was das von ihm eingeforderte Vertrauen in seine „sicheren“ Ankündigungen nicht nur in diesem Zusammenhang erheblich reduziert. Außerdem wurde noch mit Schriftsatz vom 27. Mai 2009 die seinerzeitige Lebenspartnerin M… K… als stabilisierender Faktor im persönlichen Bereich und möglicher Umgangsbegleiter vorgestellt; inzwischen – man weiß nicht genau, wann – hat der Kindesvater eine Frau W… geheiratet, mutmaßlich Frau B… W…, die Mutter des aus dieser Beziehung schon im Jahre 2004 hervorgegangenen gemeinsamen Kindes L… W…. Er hat zudem das in seinem Alleineigentum stehende Hausgrundstück verlassen und ist nach D… verzogen; Näheres ist nicht bekannt. Die Annahme gewachsener und dauerhaft stabiler Lebensverhältnisse, aus der Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Kindesvaters geschöpft werden könnte, ist bei dieser Sachlage jedenfalls noch nicht gerechtfertigt.

8

Der Senat vermag auch nicht die Auffassung des Kindesvaters zu teilen, dass das Amtsgericht Meißen ihm (und wohl seiner jetzigen Frau) in dem dortigen Sorgerechtsverfahren betreffend den auch in Obhut Dritter befindlichen L… W… bescheinigt habe, dass „ein Entzug der elterlichen Sorge (…) aufgrund der Kooperationsbereitschaft (des Kindesvaters) nicht zu rechtfertigen ist“. In dem von ihm in Bezug genommenen Beschluss vom 25. Juli 2008 (Bl. 619 ff. GA) ist vielmehr ausgeführt, dass sich hinsichtlich der Kooperationsbereitschaft des – ausdrücklich erziehungsunfähigen – Kindesvaters keine gegenteiligen Feststellungen treffen ließen und sich nicht widerlegen ließe, dass er bei Kenntnis den vom Jugendamt vorgeschlagenen Maßnahmen „seine Zustimmung unverzüglich erteilt und im entsprechenden Umfang mitgewirkt haben würde“. Uneingeschränkt positive Feststellungen über eine (auch aktive) Mitwirkungsbereitschaft werden anders formuliert. All das sind zwar nur Anhaltspunkte, denen allerdings im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung von Person und Verhalten des Kindesvaters in der Summe schon einiges Gewicht beizumessen ist.

9

Ganz entscheidend ist hier der Umstand, dass der Kindesvater aus – nach Überzeugung des Senates - fadenscheinigen Gründen die ihm mit der angefochtenen Entscheidung eingeräumten Umgangstermine ganz überwiegend nicht wahrgenommen und damit gezeigt hat, dass es an der – aus Gründen des Kindeswohls dringend erforderlichen - Zuverlässigkeit bisher jedenfalls fehlt.

10

So hat der Kindesvater, der vor dem Amtsgericht die dringende Wiederaufnahme der am 5. März 2009 zunächst abgebrochenen persönlicher Umgangskontakte angemahnt hatte, den vom Jugendamt kurzfristig für den 10. Juli 2009 angebotenen Termin für ein Hilfeplangespräch, das nach dem angefochtenen Beschluss zwingende Voraussetzung für die Durchführung der im Übrigen festgelegten Umgangstermine sein sollte, am 7. Juli 2009 fernmündlich („aus Zeitgründen bzw. aus finanziellen Gründen“) abgesagt, obwohl im ein neuer Termin erst für September 2009 in Aussicht gestellt werden konnte, was den Wegfall des an sich im August vorgesehenen Umgangstermins zur Folge hatte. Nachdem sodann das Hilfeplangespräch am 18. September 2009 durchgeführt worden ist, der erste persönliche Kontakt am 6. November 2009 also hätte stattfinden können und sollen, hat der Kindesvater diesen nach den – auf entsprechenden Informationen der Familienberatungsstelle fußenden - Angaben des Jugendamtes im Bericht vom 9. November 2009 abgesagt, da er kein Geld habe (vgl. Bl. 677 GA).

11

Eine solche Begründung ist für sich betrachtet schon kein nachvollziehbarer Grund für eine Absage eines von nur vier Besuchsterminen im Jahr. Die Termine stehen lange im Voraus fest, so dass sich der Kindesvater auch bei beengten finanziellen Möglichkeiten darauf einstellen und entsprechende Mittel vorhalten kann. Im Übrigen müsste sich der Kindesvater fragen lassen, wie er ernstlich die Wahrnehmung monatlicher Umgangstermine fordern kann, wenn er schon nicht in der Lage ist, vier Termine jährlich sicherzustellen.

12

Soweit der Kindesvater in Schriftsatz vom 7. Mai 2010 als Grund für den „plötzlichen“ finanziellen Engpass ausführt, die ARGE habe „aufgrund der Arbeitsaufnahme am 15.11.2009 für den Monat November keine Zahlungen mehr“ geleistet, ist dies schlicht unglaubhaft. Eine ordnungsgemäße Zusammenarbeit mit der ARGE unterstellt, hätte diese selbstverständlich taggenau bis zur Arbeitsaufnahme die dem Kindesvater zustehenden Leistungen erbracht. Der Senat weiß im Übrigen aus einer Vielzahl von Unterhaltsverfahren, dass Leistungsbescheide regelmäßig einen längeren Zeitraum erfassen und im Falle der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in aller Regel nachträglich abgeändert werden. Die Ausführungen des Kindesvaters sind deshalb schon nicht plausibel. Es kommt hinzu, dass die Vertreter des Jugendamtes im Anhörungstermin am 19. Mai 2008 darauf hingewiesen hatten, dass die Eltern möglicherweise beim Jugendamt um Fahrtkostenerstattung nachsuchen könnten für den hier vorliegenden Fall, dass die Kinder nicht in den elterlichen Haushalt beurlaubt werden können (Bl. 218 GA). Mag diese Möglichkeit auch heute aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr bestehen, so ist jedenfalls festzustellen, dass der Kindesvater ernstliche Bemühungen um die Realisierung dieses ersten – auch für die Kinder entsprechend wichtigen - Umgangstermins nach längerer Zeit nicht unternommen, jedenfalls nicht glaubhaft gemacht hat. Im Übrigen bestand danach schon überhaupt kein Grund, den Besuch erst unmittelbar am festgelegten Umgangstag abzusagen.

13

Nach der – insoweit unwidersprochen gebliebenen - Darstellung des Jugendamtes in dem Bericht vom 25. März 2010 hat der Kindesvater sodann am 1. Februar 2010 fernmündlich den „heutigen“ Umgangstermin abgesagt. Es ist – bezogen auf das behauptete nachhaltige Interesse an der Durchführung und hier erstrebten Intensivierung der Umgangskontakte - schon sehr befremdlich, wenn der Kindesvater in diesem Telefonat sachlich zutreffend darauf aufmerksam gemacht werden musste, dass nicht etwa „heute“, sondern erst am 5. Februar 2010 der nächste Umgang stattfinden solle. Nachdem der Kindesvater sodann am 1. Februar 2010 sein Kommen für den 5. Februar 2010 ausdrücklich angekündigt hatte, hat er gleichwohl und erst am Morgen des vorgesehenen Umgangstages diesen Termin unter Hinweis darauf, dass ihm sein Chef nicht frei gegeben habe, abgesagt, so die – glaubhaften – Angaben des Jugendamtes (Bl. 693 GA).

14

Soweit der Kindesvater in der Erwiderung vom 7. Mai 2010 demgegenüber anführt, er habe diesen Termin „aus finanziellen Gründen“ abgesagt, ist dies zum einen unglaubhaft und zum anderen nicht überzeugend. Es ist kein Grund vorgetragen oder sonst ersichtlich, weshalb das Jugendamt bzw. das vom Kindesvater kontaktierte Kinderdorf sich mit „arbeitsbedingt nicht möglich“ einen „Entschuldigungsgrund“ ausdenken sollte, obwohl der Kindesvater selbst (erneut) finanzielle Gründe für sein Nichterscheinen angeführt haben soll/will. Dann aber ist es – im Zusammenhang mit der Frage nach der Zuverlässigkeit des Kindesvaters – wiederum bedenklich, wenn dieser mit dem Hinweis auf die Arbeitsstelle einen Grund angegeben hat, der objektiv nicht vorlag, weil das Arbeitsverhältnis seinen eigenen Angaben in dem Schriftsatz vom 7. Mai 2010 zufolge bereits im Januar 2010 beendet worden war.

15

Selbst wenn es hier aber ein Missverständnis gegeben und der Kindesvater den Termin am 5. Februar 2010 tatsächlich aus finanziellen Gründen abgesagt haben sollte, liegt darin jedenfalls kein überzeugender Entschuldigungsgrund. Da der Kindesvater seinen – insoweit nachvollziehbaren und glaubhaften - Angaben zufolge das Arbeitsentgelt jeweils zum Monatsende für den abgelaufenen Monat erhalten hat, drängt sich die Frage auf, woraus Anfang Februar 2010 und zudem so plötzlich, dass erneut erst am Morgen des vorgesehenen Umgangstages der Besuch abgesagt werden konnte, ein nicht zu überbrückender finanzieller Engpass erwachsen sein soll.

16

Aus alledem ergibt sich, dass der Kindesvater von den für ihn vermeintlich so wichtigen vier potenziellen Umgangsterminen seit Verkündung der angefochtenen Entscheidung die ersten drei Besuchskontakte mit wenig plausiblen Gründen - nach Ansicht des Senates schlicht fadenscheinigen Ausreden – ganz kurzfristig hat ausfallen lassen, ohne sich darum zu kümmern, wie die Kinder mit dieser Enttäuschung zurechtkommen. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kindesvater sich im Kinderdorf etwa telefonisch nach dem Befinden seiner Kinder erkundigt oder durch briefliche Kontakte den Zeitraum zum nächsten Besuch verkürzt und mit diesen leicht zu realisierenden Maßnahmen seiner Befürchtung einer drohenden Entfremdung entgegengewirkt hätte. Tatsächlich ergibt sich aus der Stellungnahme des Kinderdorfes vom 27. August 2009 (Bl. 646 ff. GA), dass nach dem 11. März 2009 keine Anrufe des Kindesvaters zu verzeichnen waren. Bei dieser Sachlage kann der Senat das vom Kindesvater so betonte Bemühen um Einhaltung schon der nur wenigen Besuchstermine nicht erkennen. Es erscheint danach immerhin nicht ganz fern liegend, dass die – auf Nachfrage des Senates vom Jugendamt fernmündlich bestätigte – Wahrnehmung des jüngsten Umgangstermins am 7. Mai 2010 weniger einem nachhaltigen Sinneswandel des Kindesvaters als dem Druck dieses Verfahrens, in dem der Senat mit Verfügung vom 29. März 2010 (Bl. 692 GA) seine vorläufige Auffassung dahin, dass das Rechtsmittel keine Erfolgsaussichten (mehr) genießen dürfte, deutlich zu erkennen gegeben hatte. Jedenfalls kann die einmalige – nach Mitteilung des Jugendamtes ohne besondere Vorkommnisse, mit anderen Worten durchaus gewinnbringend für die Kinder verlaufene - Durchführung eines Umgangstermins die vorstehend im Einzelnen angeführten Bedenken gegen eine derzeitige Ausweitung der Umgangskontakte nicht ausräumen.

b)

17

Der Senat teilt allerdings die Auffassung des Kindesvaters, dass der generelle Ausschluss von Ersatzterminen den berechtigten Interessen der Kinder nicht gerecht wird.

18

Das – den bindenden Maßstab für die Ausgestaltung der Umgangsregelung setzende – Kindeswohl gebietet es im Streitfall vielmehr geradezu, Ersatztermine zu realisieren, wenn einzelne Besuchskontakte aus nicht im Verantwortungsbereich des Kindesvaters liegenden Gründen nicht stattfinden können. So wenig aus den oben genannten Gründen etwa der pauschale Hinweis auf finanzielle Engpässe oder der ebenso pauschale wie vage Verweis auf „den Chef“ – tatsächlich wird sich der Kindesvater bei bestehendem Arbeitsverhältnis um die Gewährung von Urlaub zur Realisierung der Umgangstermine bemühen müssen - ein hinreichender Entschuldigungsgrund sein können, so wenig ist es aber auch gerechtfertigt, einen etwa wegen einer erheblichen Erkrankung oder vergleichbar schwer wiegenden, vom Kindesvater nicht zu beeinflussenden Umständen, abgesagten Besuchskontakt ersatzlos in Wegfall geraten zu lassen. Dies gilt umso mehr, wenn ein Termin etwa aus im Bereich der die Aufsicht und Vor- und Nachbereitung der Besuche verantwortenden Mitarbeiter der Familienberatungsstelle liegenden Gründen abgesagt werden muss.

19

Es gilt im Interesse der Kinder vielmehr, die – auch nach den Ausführungen des Sachverständigen im Anhörungstermin am 22. Juni 2009 gerade noch erträglich großen - Abstände zwischen einzelnen persönlichen Kontakten nicht dadurch zu vergrößern, dass ohne Rücksicht auf den Grund der Absage einzelne Termine ersatzlos wegfallen. Um der angesichts der ohnehin geringen Häufigkeit bei Wegfall einzelner Termine natürlich latent vorhandenen Gefahr einer nachhaltigen Entfremdung zwischen Vater und Kindern wirksam zu begegnen, war daher die im Tenor angeführte Ersatzregelung zu treffen. Diese Regelung stellt vor dem Hintergrund des bisher nur unzureichend bemühten Verhaltens des Kindesvaters sicher, dass nur in begründeten und durch geeignete Belege (ärztliches Attest; schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, dass aus betrieblichen Gründen kein Urlaub gewährt werden konnte o.ä.) zu untermauernden Fällen eine Nachholung in Betracht kommt, und dies auch nur, wenn die Absage jeweils ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Auf der anderen Seite wird mit der weiträumigen Frist von sechs Wochen sichergestellt, dass das „Hindernis“ in dieser Zeit beseitigt ist. Zudem bleibt den Mitarbeitern der Familienberatungsstelle hinreichend Zeit, den Ersatztermin zu organisieren.

III.

20

Eine Kostenentscheidung nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG ist nicht veranlasst. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 131 Abs. 3 KostO.

21

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 30 Abs. 2 KostO.

22

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

 

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1ut3/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE100063237%3Ajuris-r03&documentnumber=54&numberofresults=6715&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

 

 

 

 


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