Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Offenburg

Familiengericht

In Familiensachen ist das Amtsgericht Offenburg auch zuständig auch für die Bezirke der Amtsgerichte Gengenbach, Oberkirch und Wolfach.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.  


 

 

Amtsgericht Offenburg

Hindenburgstraße 5

77654 Offenburg

 

Telefon: 0781 / 933-0

Fax: 0781 / 933-1089

 

E-Mail: poststelle@agoffenburg.justiz.bwl.de

Internet: www.amtsgericht-offenburg.de

 

 

Das Familiengericht befindet sich in der Grabenallee 24, 2. OG

Postanschrift: Hindenburgstraße 5, 77654 Offenburg

Faxanschluss des Familiengerichtes: 0781 / 933-1020

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Offenburg (06/2023)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2023 - http://www.amtsgericht-offenburg.de/pb/,Lde/Geschaeftsverteilung

 

 

Bundesland Baden-Württemberg

Landgericht Offenburg

Oberlandesgericht Karlsruhe

 

 

Direktor am Amtsgericht Offenburg: Dietmar Hollederer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Amtsgericht Offenburg / Direktor am Amtsgericht Offenburg (ab , ..., 2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 04.08.1997 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 19.03.2001 als Richter am Amtsgericht Kehl aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2018 ab 16.12.2009 als Direktor am Amtsgericht Kehl aufgeführt. 17.10.2018: "Nicolas Gethmann ist am Montag in einer Feierstunde im Gemeindezentrum St. Johannes Nepomuk in sein Amt als Direktor des Amtsgerichts Kehl eingeführt worden. Zugleich ist sein Vorgänger Dietmar Hollederer offiziell verabschiedet worden. ... Sein Vorgänger Dietmar Hollederer, inzwischen Direktor des Offenburger Amtsgerichts, hat insgesamt 15 Jahre am Kehler Amtsgericht verbracht." - https://www.bo.de/lokales/kehl/nicolas-gethmann-ist-neuer-direktor-des-amtsgerichts-kehl#

Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Offenburg: Per Seidensticker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Offenburg / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Offenburg (ab , ..., 2014, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.03.1993 als Richter am Amtsgericht Freiburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 19.03.2007 als Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 05.02.2014 als Richter am Amtsgericht Offenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Karlsruhe - GVP 01.01.2013: stellvertretender Vorsitzender Richter / 5. Zivilsenat - Familiensenat in Freiburg. http://www.olg-karlsruhe.de/pb/,Lde/Richterrat. Amtsgericht Offenburg - GVP 01.01.2017: stellvertretender Direktor am Amtsgericht Offenburg / Familiensachen. 29.03.2014: "Seit Februar ist Per Seidensticker (54) als Familienrichter am Offenburger Amtsgericht: Der Jurist, der zuletzt am Oberlandesgericht (OLG) in Freiburg tätig war, ist Stellvertreter von Direktor Rolf-Dieter Sigg. Nach längerer Vakanz konnte mit Seidensticker die Stelle von Familienrichter Konrad Mayer besetzt werden. Mayer, der das Familiengericht 1977 aufgebaut hatte, war im November 2013 aus Altersgründen ausgeschieden." - https://www.bo.de/lokales/offenburg/neuer-familienrichter-ist-da

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Baden-Württemberg beschäftigen am Amtsgericht Offenburg 13 Richter/innen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Ortenaukreis

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Christina Braun (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richterin am Amtsgericht Offenburg (ab 24.07.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 02.06.2009 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 24.07.2015 als Richterin am Amtsgericht Offenburg - beurlaubt, halbe Stelle - aufgeführt.

Eva Buck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Offenburg (ab 07.02.1995, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 07.02.1995 als Richterin am Amtsgericht Offenburg aufgeführt. Amtsgericht Offenburg - GVP 01.01.2017.

Susanne Fratzky (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richterin am Amtsgericht Offenburg (ab , ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 02.06.2009 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.01.2016 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Offenburg - abgeordnet - und ab 01.10.2015 als Richterin kraft Auftrags am Landgericht Offenburg aufgeführt.

Holger Fritsch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Amtsgericht Offenburg (ab 09.10.1992, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 09.10.1992 als Richter am Amtsgericht Offenburg aufgeführt. Amtsgericht Offenburg - GVP 01.01.2017. 

 

 

Dietmar Hollederer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Amtsgericht Offenburg / Direktor am Amtsgericht Offenburg (ab , ..., 2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 04.08.1997 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 19.03.2001 als Richter am Amtsgericht Kehl aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2018 ab 16.12.2009 als Direktor am Amtsgericht Kehl aufgeführt. 17.10.2018: "Nicolas Gethmann ist am Montag in einer Feierstunde im Gemeindezentrum St. Johannes Nepomuk in sein Amt als Direktor des Amtsgerichts Kehl eingeführt worden. Zugleich ist sein Vorgänger Dietmar Hollederer offiziell verabschiedet worden. ... Sein Vorgänger Dietmar Hollederer, inzwischen Direktor des Offenburger Amtsgerichts, hat insgesamt 15 Jahre am Kehler Amtsgericht verbracht." - https://www.bo.de/lokales/kehl/nicolas-gethmann-ist-neuer-direktor-des-amtsgerichts-kehl#

Ute Körner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Offenburg (ab 30.01.2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 10.08.1994 als Richterin am Amtsgericht Offenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 30.01.2014 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Offenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 30.01.2014 als Richterin am Amtsgericht Offenburg aufgeführt. Amtsgericht Offenburg - GVP 01.01.2017, 01.01.2022: weitere aufsichtführende Richterin. 29.03.2014: "Am Offenburger Amtsgericht gibt es Verstärkung: Direktor Rolf-Dieter Sigg stehen nun Per Seidensticker und Ute Körner zur Seite. ... Dritte im Führungsteam ist Ute Körner, die zur »aufsichtsführenden Richterin« ernannt wurde. Neben der Verwaltungsarbeit ist ihr auch die Pressestelle und die Veranstaltungsorganisation übertragen worden." -  https://www.bo.de/lokales/offenburg/neuer-familienrichter-ist-da

Stefanie Lander (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Offenburg (ab 01.10.2004, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 16.07.2001 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Offenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2016 ab 01.10.2004 als Richterin am Amtsgericht Offenburg - halbe Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Offenburg - GVP 01.01.2014: Alle Familiensachen nach § 111 Nummer 2 und 11 in Verbindung mit § 269 Absatz 1 Nummer 3 FamFG, jeweils soweit Anträge nach § 8a Abs. 3 SGB VIII oder Maßnahmen nach § 1666 BGB oder deren Abänderung oder Überprüfung gemäß § 166 FamFG betroffen sind, und § 111 Nummer 3, 4, 6 und 8 (nur soweit Verfahren gem. § 237 FamFG betroffen sind) und § 111 Nummer 11 in Verbindung mit § 269 Absatz 1 Nummer 4 FamFG, sowie Familiensachen nach § 111 Nummern 2, 3 und 8 FamFG und § 111 Nummer 10 in Verbindung mit § 266 Nummern 3 bis 5 FamFG betreffend Kinder mit Nachnamen mit dem Anfangsbuchstaben K ( bei Geschwistern unterschiedlichen Nachnamens ist der des jüngsten maßgebend), die anderen Familiensachen und Verfahren nach dem Auslandsunterhaltsgesetz mit dem Anfangsbuchstaben des maßgebenden Familiennamens K und Rechtshilfe in vorbezeichneten Sachen, mit Ausnahme der anhängigen Verfahren 2 F 43/12 Triller, 2 F 47/13 da Silva Lima, 2 F 221/13 Ouanfouf-Beck, 2 F 268/13 Huguel/Zimmermann, sowie die anhängigen Verfahren 4 F 21/13 Maier, 4 F 26/13 Mayer und 4 F 34/13 Markus. Amtsgericht Offenburg - GVP 01.01.2017: Familiensachen.

Patrick Lehmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richter am Amtsgericht Offenburg (ab 30.09.2014, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 03.05.2010 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe aufgeführt.  Im Handbuch der Justiz 2016 ab 30.09.2014 als Richter am Amtsgericht Offenburg aufgeführt. 2014: Richter auf Probe am Amtsgericht Offenburg. Amtsgericht Offenburg - GVP 01.01.2017.

Karin Reck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richterin am Amtsgericht Offenburg (ab , ..., 2016, 2017) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 15.05.2003 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 31.07.2007 als Richterin am Amtsgericht Kehl aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Katrin Reck ab 31.07.2007 als Richterin am Amtsgericht Kehl - beurlaubt, abgeordnet, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 31.07.2007 als Richterin am Amtsgericht Kehl - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Katrin Reck ab 31.07.2007 als Richterin am Amtsgericht Kehl - beurlaubt, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Karin Reck ab 31.07.2007 als Richterin am Amtsgericht Offenburg - halbe Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Offenburg - GVP 01.01.2017: Familiensachen. 

Per Seidensticker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Offenburg / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Offenburg (ab , ..., 2014, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.03.1993 als Richter am Amtsgericht Freiburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 19.03.2007 als Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 05.02.2014 als Richter am Amtsgericht Offenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Karlsruhe - GVP 01.01.2013: stellvertretender Vorsitzender Richter / 5. Zivilsenat - Familiensenat in Freiburg. http://www.olg-karlsruhe.de/pb/,Lde/Richterrat. Amtsgericht Offenburg - GVP 01.01.2017: stellvertretender Direktor am Amtsgericht Offenburg / Familiensachen. 29.03.2014: "Seit Februar ist Per Seidensticker (54) als Familienrichter am Offenburger Amtsgericht: Der Jurist, der zuletzt am Oberlandesgericht (OLG) in Freiburg tätig war, ist Stellvertreter von Direktor Rolf-Dieter Sigg. Nach längerer Vakanz konnte mit Seidensticker die Stelle von Familienrichter Konrad Mayer besetzt werden. Mayer, der das Familiengericht 1977 aufgebaut hatte, war im November 2013 aus Altersgründen ausgeschieden." - https://www.bo.de/lokales/offenburg/neuer-familienrichter-ist-da

Daniel Walter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Offenburg (ab 09.09.1994, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 09.09.1994 als Richter am Amtsgericht Offenburg aufgeführt. Amtsgericht Offenburg - GVP 01.01.2014: Familiensachen - Abteilung 5. Familiensachen, soweit nicht der Abteilung X zugewiesen, nach § 111 Nummern 2, 3 und 8 FamFG und § 111 Nummer 11 in Verbindung mit § 269 Abs. I Nummer 3 FamFG und § 111 Nummer 10 in Verbindung mit § 266 Nummern 3 bis 5 FamFG betreffend Kinder mit Nachnamen mit den Anfangsbuchstaben M - Z (bei Geschwistern unterschiedlichen Nachnamens ist der des jüngsten maßgebend), die anderen Familiensachen und Verfahren nach dem Auslandsunterhaltsgesetz mit den Anfangsbuchstaben des maßgebenden Familiennamens von M - Z und Rechtshilfe in vorbezeichneten Sachen, mit Ausnahme der anhängigen Verfahren 4 F 21/13 Maier, 4 F 26713 Mayer und 4 F 34/13 Markus, sowie die anhängigen Verfahren 2 F 43/12 Triller, 2 F 47/13 da Silva Lima, 2 F 221/13 Ouanfouf-Beck, 2 F 268/13 Huguel/Zimmermann. Amtsgericht Offenburg - GVP 01.01.2017: Familiensachen - Abteilung 2. Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB bei Richter Walter nicht unwahrscheinlich - Richter Walter wird daher vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 

 

Abteilungen am Familiengericht Offenburg:

2 F - Daniel Walter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Offenburg (ab 09.09.1994, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 09.09.1994 als Richter am Amtsgericht Offenburg aufgeführt. Amtsgericht Offenburg - GVP 01.01.2014: Familiensachen - Abteilung 5. Familiensachen, soweit nicht der Abteilung X zugewiesen, nach § 111 Nummern 2, 3 und 8 FamFG und § 111 Nummer 11 in Verbindung mit § 269 Abs. I Nummer 3 FamFG und § 111 Nummer 10 in Verbindung mit § 266 Nummern 3 bis 5 FamFG betreffend Kinder mit Nachnamen mit den Anfangsbuchstaben M - Z (bei Geschwistern unterschiedlichen Nachnamens ist der des jüngsten maßgebend), die anderen Familiensachen und Verfahren nach dem Auslandsunterhaltsgesetz mit den Anfangsbuchstaben des maßgebenden Familiennamens von M - Z und Rechtshilfe in vorbezeichneten Sachen, mit Ausnahme der anhängigen Verfahren 4 F 21/13 Maier, 4 F 26713 Mayer und 4 F 34/13 Markus, sowie die anhängigen Verfahren 2 F 43/12 Triller, 2 F 47/13 da Silva Lima, 2 F 221/13 Ouanfouf-Beck, 2 F 268/13 Huguel/Zimmermann. Amtsgericht Offenburg - GVP 01.01.2017: Familiensachen - Abteilung 2. Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB bei Richter Walter nicht unwahrscheinlich - Richter Walter wird daher vom Väternotruf nicht empfohlen.

4 F - Stefanie Lander (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Offenburg (ab 01.10.2004, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 16.07.2001 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Offenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2016 ab 01.10.2004 als Richterin am Amtsgericht Offenburg - halbe Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Offenburg - GVP 01.01.2014: Alle Familiensachen nach § 111 Nummer 2 und 11 in Verbindung mit § 269 Absatz 1 Nummer 3 FamFG, jeweils soweit Anträge nach § 8a Abs. 3 SGB VIII oder Maßnahmen nach § 1666 BGB oder deren Abänderung oder Überprüfung gemäß § 166 FamFG betroffen sind, und § 111 Nummer 3, 4, 6 und 8 (nur soweit Verfahren gem. § 237 FamFG betroffen sind) und § 111 Nummer 11 in Verbindung mit § 269 Absatz 1 Nummer 4 FamFG, sowie Familiensachen nach § 111 Nummern 2, 3 und 8 FamFG und § 111 Nummer 10 in Verbindung mit § 266 Nummern 3 bis 5 FamFG betreffend Kinder mit Nachnamen mit dem Anfangsbuchstaben K ( bei Geschwistern unterschiedlichen Nachnamens ist der des jüngsten maßgebend), die anderen Familiensachen und Verfahren nach dem Auslandsunterhaltsgesetz mit dem Anfangsbuchstaben des maßgebenden Familiennamens K und Rechtshilfe in vorbezeichneten Sachen, mit Ausnahme der anhängigen Verfahren 2 F 43/12 Triller, 2 F 47/13 da Silva Lima, 2 F 221/13 Ouanfouf-Beck, 2 F 268/13 Huguel/Zimmermann, sowie die anhängigen Verfahren 4 F 21/13 Maier, 4 F 26/13 Mayer und 4 F 34/13 Markus. Amtsgericht Offenburg - GVP 01.01.2017: Familiensachen. 

5 F - Daniel Walter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Offenburg (ab 09.09.1994, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 09.09.1994 als Richter am Amtsgericht Offenburg aufgeführt. Amtsgericht Offenburg - GVP 01.01.2014: Familiensachen - Abteilung 5. Familiensachen, soweit nicht der Abteilung X zugewiesen, nach § 111 Nummern 2, 3 und 8 FamFG und § 111 Nummer 11 in Verbindung mit § 269 Abs. I Nummer 3 FamFG und § 111 Nummer 10 in Verbindung mit § 266 Nummern 3 bis 5 FamFG betreffend Kinder mit Nachnamen mit den Anfangsbuchstaben M - Z (bei Geschwistern unterschiedlichen Nachnamens ist der des jüngsten maßgebend), die anderen Familiensachen und Verfahren nach dem Auslandsunterhaltsgesetz mit den Anfangsbuchstaben des maßgebenden Familiennamens von M - Z und Rechtshilfe in vorbezeichneten Sachen, mit Ausnahme der anhängigen Verfahren 4 F 21/13 Maier, 4 F 26713 Mayer und 4 F 34/13 Markus, sowie die anhängigen Verfahren 2 F 43/12 Triller, 2 F 47/13 da Silva Lima, 2 F 221/13 Ouanfouf-Beck, 2 F 268/13 Huguel/Zimmermann. Amtsgericht Offenburg - GVP 01.01.2017: Familiensachen - Abteilung 2. Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB bei Richter Walter nicht unwahrscheinlich - Richter Walter wird daher vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 

Richter auf Probe: 

Anna-Sophia Peuckert (geb. ....) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe (ab 01.09.2015, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2016 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.09.2015 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe aufgeführt. Amtsgericht Offenburg - GVP 01.01.2017: Richterin auf Probe.

Weckert (geb. ....) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe (ab , ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Weckert nicht aufgeführt. Amtsgericht Offenburg - GVP 01.01.2017: Richterin auf Probe.

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Offenburg tätig:

Christiane Abel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Kreuzberg / Präsidentin am Amtsgericht Kreuzberg (ab 01.04.2023, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 12.07.1995 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 05.10.2000 als Richterin am Amtsgericht Offenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 05.10.2000 als Richterin am Amtsgericht Offenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 05.10.2000 als Richterin am Amtsgericht Berlin Neukölln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 26.10.2007 als Richterin am Kammergericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 26.10.2007 als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Mitte aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 26.10.2007 als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 05.07.2013 als Vizepräsidentin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 21.03.2018 als Präsidentin am Amtsgericht Pankow-Weißensee aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 28.03.2018 als Präsidentin am Amtsgericht Pankow aufgeführt. Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - GVP 01.11.2011, 04.06.2013: Familiensachen - Abteilung 161. GVP 01.09.2013, 03.07.2015, 01.01.2018: Vizepräsidentin / mit 0,25 Stelle am Familiensachen - Abteilung 161. Amtsgericht Pankow - GVP 01.01.2019, 01.01.2020: Familiensachen - Abteilung 15 mit 0,2 Arbeitszeitanteil.

Holger Fritsch (Jg. 1958) - Richter am Amtsgericht Offenburg (ab 09.10.1992, ..., 2002)

Rupert Hauser (Jg. 1943) - Richter am Amtsgericht Offenburg / Direktor am Amtsgericht Offenburg (ab 27.03.2001, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 14.04.1994 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Offenburg aufgeführt.

Michael Heitz (geb. 25.12.1942) - Richter am Amtsgericht Lahr (ab , ..., 1980, ..., 1988) - im Handbuch der Justiz 1974 ab 08.02.1974 als Richter am Amtsgericht Offenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1980 und 1988 ab 08.02.1974 als Richter am Amtsgericht Lahr aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 1994, 2000 und 2002 unter dem Namen Michael Heitz nicht aufgeführt. 02.01.2013: "ERSTE WAHLEN IN NEURIED. ... Die ersten Wahlen in der jungen Gesamtgemeinde brachten am Sonntag, 28. Februar 1973, eine überragende Wahlbeteiligung von 74,6 Prozent. Die Zahl der Wahlberechtigten betrug 4694, es wurden 3502 Stimmzettel abgegeben. Die Freien Wähler errangen im damals noch 20-sitzigen Gemeinderat elf Sitze (30 036 Stimmen), die CDU sieben (20 391 Stimmen) und die SPD zwei (8901). Stimmenkönig wurde Herbert Adam, der spätere Ortsvorsteher. Aber auch die Stimmenanzahl für Hans Mild aus dem kleinen Dundenheim ist bemerkenswert (siehe Infobox). MILD WIRD BÜRGERMEISTER. In der ersten Bürgermeisterwahl nach der Reform wurde am Sonntag, 25. März 1973, Hermann Mild bei einer Wahlbeteiligung von 81,9 Prozent zum Bürgermeister gewählt. Mild erhielt 2222 Stimmen (58,1 Prozent), sein Mitbewerber Michael Heitz Richter am Amtsgericht Lahr mit Wohnsitz in Müllen 1599 Stimmen (41,9 Prozent). Heitz errang zwar in Ichenheim, Dundenheim und Müllen die Mehrheit der Stimmen. Doch den Ausschlag gab das überragende Abschneiden von Mild in Altenheim. Dort gewann Mild mit 88,7 Prozent gegenüber 11,3 Prozent von Heitz. ..." - http://www.badische-zeitung.de/neuried/seit-40-jahren-gibt-es-die-gemeinde-neuried--67725702.html. Namensgleichheit mit: Susanne Wörner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Mannheim (ab 19.10.2004, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Susanne Heitz ab 02.01.2001 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 19.10.2004 unter dem Namen Susanne Wörner ab 19.10.2004 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Mannheim aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. 

Jörg Heller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richter am Landgericht Offenburg (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 16.02.2004 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 07.11.2007 als Richter am Amtsgericht Offenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 07.11.2007 als Richter am Amtsgericht Offenburg - abgeordnet - aufgeführt. 2010, 2011: abgeordnet an das Landgericht Offenburg. 2012: Richter am Landgericht Offenburg.

Michael Jacobs (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richter am Amtsgericht Freiburg (ab 02.01.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.03.2005 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.04.2009 als Justizrat am Notariat Lörrach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.06.2011 als Oberjustizrat am Notariat Waldkirch aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.06.2014 als Richter kraft Auftrags am Amtsgericht Offenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 02.01.2015 als Richter am Amtsgericht Freiburg aufgeführt.

Wolfgang Knopf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Amtsgericht Offenburg (ab 14.08.1978, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 14.08.1978 als Richter am Amtsgericht Offenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000, 2002, 2006, 2006, 2008, 2010 und 2012 unter dem Namen Wolfgang Knopf nicht aufgeführt (offenbar systematisches Vergessen der Namensmeldung). Organigramm 2010: Richter / Amtsgericht Offenburg. GVP 20.11.2009, 01.01.2012: Richter am Amtsgericht Offenburg. Mittelbadische Presse - 04.04.2013: "Wenn die Uniform nicht hilft. 30-Jähriger wegen Gewalt gegen Polizisten vor Gericht". Namensgleichheit mit: Petra Scheck  (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (ab 28.02.2005, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1992 unter dem Namen Petra Knopf ab 02.05.1990 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 unter dem Namen Petra Knopf ab 01.03.1993 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Petra Scheck ab 01.03.1993 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Namensgleichheit mit: Werner Knopf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1940) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Bonn (ab 10.11.1971, ..., 2004) 

Stefan Lennig (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Amtsgericht Emmendingen / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Emmendingen (ab , ..., 2022, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.02.1998 als Richter am Landgericht Waldshut-Tiengen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.02.1998 als Richter am Amtsgericht Offenburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 15.02.1998 als Richter am Amtsgericht Offenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.02.1998 als Richter am Amtsgericht Offenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.09.2002 als Richter am Amtsgericht Freiburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ab 27.09.2002 als Richter am Amtsgericht Freiburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 07.01.2021 als Richter am Amtsgericht Emmendingen aufgeführt. 2010: abgeordnet an das Landgericht Offenburg. Amtsgericht Freiburg - GVP 01.04.2010, 01.01.2013: Freiwillige Gerichtsbarkeit. Amtsgericht Emmendingen - GVP 01.01.2022, 01.01.2024: stellvertretender Direktor. Badische Zeitung 09.08.2014: "Schalke-Fan wird für Prügelei nicht verurteilt."   

Konrad Mayer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richter am Amtsgericht Offenburg / Familiengericht / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Offenburg (ab 23.03.1979, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 23.03.1979 als Richter am Amtsgericht Offenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000, 2002, 2006, 2006, 2008, 2010, 2012 und 2014 unter dem Namen Konrad Mayer nicht aufgeführt (offenbar systematisches Vergessen der Namensmeldung). 2012: Familiensachen. 29.03.2014: "Seit Februar ist Per Seidensticker (54) als Familienrichter am Offenburger Amtsgericht: Der Jurist, der zuletzt am Oberlandesgericht (OLG) in Freiburg tätig war, ist Stellvertreter von Direktor Rolf-Dieter Sigg. Nach längerer Vakanz konnte mit Seidensticker die Stelle von Familienrichter Konrad Mayer besetzt werden. Mayer, der das Familiengericht 1977 aufgebaut hatte, war im November 2013 aus Altersgründen ausgeschieden." - https://www.bo.de/lokales/offenburg/neuer-familienrichter-ist-da

Heidy von Péterffy (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richterin am Amtsgericht Lahr / Direktorin am Amtsgericht Lahr (ab 03.07.2001, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 14.02.1984 als Direktorin am Amtsgericht Wolfach aufgeführt. Ab 27.03.2001 stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Offenburg.

Rolf-Dieter Sigg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richter am Amtsgericht Offenburg / Direktor am Amtsgericht Offenburg (ab 31.08.2007, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.05.2000 als Direktor am Amtsgericht Kehl aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 31.08.2007 als Direktor am Amtsgericht Offenburg aufgeführt. Amtsgericht Offenburg - GVP 01.01.2017.

Petra Will (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richterin am Amtsgericht Offenburg (ab 07.02.1983, .., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 07.02.1983 als Richterin am Amtsgericht Offenburg aufgeführt.

 

 

 

Rechtspfleger:

 

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Baden-Baden

überregionale Beratung

http://familienberatung-baden-baden.de

 

 

Familienberatung Bühl

überregionale Beratung 

http://familienberatung-buehl.de

 

 

Familienberatung Freudenstadt

überregionale Beratung

http://familienberatung-freudenstadt.de

 

 

Familienberatung Kehl

überregionale Beratung

http://familienberatung-kehl.de

 

 

Familienberatung Lahr

überregionale Beratung

http://familienberatung-lahr.de

 

 

Familienberatung Offenburg

überregionale Beratung

http://familienberatung-offenburg.de

 

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen 

 

Caritasbezirksverband Offenburg e.V.

Okenstr. 26 

77652 Offenburg

Telefon: 0781 / 7901-0

E-Mail: info@caritas-offenburg.de

Internet:

Träger:

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienberatung, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Gruppenarbeit, Krisenintervention, Beratung für Kinder und Jugendliche, Beratung für Migranten und Spätaussiedler, Beratung für psychisch Kranke und solche, die sich dafür halten, es werden wollen oder zu solchen abgestempelt werden, Schuldner- und Insolvenzberatung, Sozialberatung, Telefonische Beratung

 

 

Diakonisches Werk im Ortenaukreis Dienststelle Offenburg

Okenstr. 8 

77652 Offenburg 

Telefon: 0781 / 9222-0

E-Mail: offenburg@diakonie-ortenau.de

Internet:

Träger:

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Gruppenarbeit, Krisenintervention, Beratung für Kinder und Jugendliche, Beratung für psychisch Kranke und solche, die sich dafür halten, es werden wollen oder zu solchen abgestempelt werden, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Sozialberatung, Telefonische Beratung

 

 

Psychologische Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen

Straßburger Str. 39 

77652 Offenburg

Telefon: 0781 / 9250-60

E-Mail: og@efl-ortenau.de

Internet: http://www.efl-ortenau.de

Träger: Katholische Kirche

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Gruppenarbeit, Krisenintervention, Partnerberatung, Sexualberatung, Telefonische Beratung, Suchtberatung

 

 

Sozialdienst katholischer Frauen e.V.

Zeller Str. 11 

77654 Offenburg

Telefon: 0781 / 932290

E-Mail: czibulinski@aol.com

Internet: http://www.skf-offenburg.de

Träger:

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Beratung für psychisch Kranke und solche, die sich dafür halten, es werden wollen oder zu solchen abgestempelt werden, Telefonische Beratung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Gruppenarbeit

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen 

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die vom Landkreis bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Psychologische Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche

Rheinstr. 33

77694 Kehl

Telefon: 07851 / 89974-0

E-Mail: pb.kehl@ortenaukreis.de

Internet: http://www.ortenaukreis.de

Träger: Landkreis

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Familienberatung

 

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Offenburg (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Offenburg für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Offenburg (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Anja Graf

Laubenbergstr. 9

77652 Offenburg

Bestellung am Amtsgericht Offenburg durch Richter Walter (2017).

Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB bei Anja Graf Einsatz nicht unwahrscheinlich - Anja Graf wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 

 

Rechtsanwälte:

 

Dr. Detlef Großfuß-Bürk 

Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht

Gerberstr. 24

77652 Offenburg

Telefon: 0781 / 9381 - 0

E-Mail post@grossfuss-buerk.de

 

 

Ulf Wollenzin 

Rechtsanwalt

Bertha-von-Suttner-Str. 11 a 

77654 Offenburg

E-Mail info@mildenberger-lusch.de

 

 

 

Gutachter:

 

Brigitte Lohse-Busch

Diplom-Psychologin

Thürachstr. 10

79189 Bad Krozingen

Beauftragung am Amtsgericht Bad Säckingen, Amtsgericht Freiburg i. Breisgau, Amtsgericht Offenburg, Amtsgericht Waldshut-Tiengen, Oberlandesgericht Karlsruhe

Frau Lohse-Busch wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Beauftragung am Amtsgericht Offenburg (2007)

 

 

Thomas Busse

Diplom-Psychologe 

Beauftragung am Amtsgericht Offenburg durch Richter Walter (ab , ..., 2011, ..., 2017)

Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB bei Thomas Busse Einsatz nicht unwahrscheinlich - Thomas Busse wird daher vom Väternotruf nicht empfohlen.

Herr Busse soll nach einer Darstellung auf:

http://www.rethra-verlag.de/veroeffentlichungen/raum-und-zeit/index.html

Psychologie und Betriebswirtschaftslehre an der Universität Mannheim studiert haben.

T. Busse ( Hrsg.): Kann es gelingen, innerhalb eines Systems aus Raum und Zeit zu einer `Gesamtschau der Dinge´ zu gelangen?

Über dieses Buch: In dem vorliegenden Eröffnungsband einer “Anthologie zum Thema Meta-Wissen” nehmen 44 Autoren, ausschließlich emeritierte Professoren aus den Bereichen sämtlicher Wissenschaften fundiert Stellung zu den Grundfragen der menschlichen Existenz. - Entstanden ist dabei neben einem wissenschaftshistorisch interessanten und mitunter wissenschaftskritischen Werk auch ein Kompendium des Allgemeinwissens.

Herausgeber: Thomas Busse studierte Psychologie und Betriebswirtschaftslehre an der Universität Mannheim und ist heute als Psychotherapeut und Supervisor im Rahmen einer Lehrpraxis sowie als Gerichtsgutachter tätig. Er ist darüber hinaus Begründer eines Instituts für Forensische Ethnologie.

1. Aufl. 2005, 503 S., Rethra-Verlag, Neubrandenburg. ISBN: 3-937394-16-8, Softcover, LVP 35,80 €

http://www.rethra-publishing.de/veroeffentlichungen/raum-und-zeit/index.html

Mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"

Die Universität Mannheim verweigert allerdings die Auskunft, ob Herr Busse dort einen gültigen Abschluss als Diplom-Psychologe erworben hat. Immerhin gibt es einen Nachweis einer an der Universität Mannheim vorhandenen Diplomarbeit:

Darstellung und Kritik der Wirtschaftspsychologie von Edmund Lysinski

Autor: Thomas Busse ;

Matthias Klumpp

Walter Bungard

Beschreibung: Betreuer: Bungard, Walter

Mannheim, Univ., Diplomarb., 1990

Erscheinungsjahr: 1990

Format: 184 Bl. : graph. Darst.

Weiterer Bezug: 139827676 Matthias Klumpp

171996097

115629815 Walter Bungard

http://primo.bib.uni-mannheim.de/primo_library/libweb/action/display.do?dscnt=1&elementId=2&recIdxs=2&frbrVersion=&displayMode=full&dstmp=1387405819542&ct=display&indx=3&recIds=MAN_ALEPH000324076&renderMode=poppedOut&doc=MAN_ALEPH000324076&vl%28freeText0%29=Thomas%20Busse&vid=MAN_UB&fn=search&tabs=detailsTab&fromLogin=true

 

Das Vorhandensein einer Diplomarbeit ersetzt allerdings nicht den Nachweis eines gültigen Abschlusses als  Diplom-Psychologe.

Sollten Sie mit Herr Busse als Gutachter zu tun haben, lassen Sie sich von ihm sein Zertifikat als Diplom-Psychologe vorlegen. Verweigert er Ihnen die Vorlage, so wenden Sie sich an das beauftragende Gericht und verlangen Sie, dass das Gericht Ihnen das Zertifikat "Diplom-Psychologe" des Herrn Busse zur Verfügung stellt. Beginnen Sie keine Zusammenarbeit mit Herrn Busse, bevor Sie das das Zertifikat "Diplom-Psychologe" des Herrn Busse einsehen konnte. 

Verweigern Sie eine Zusammenarbeit mit Personen, die von Herrn Busse ohne Auftrag des Gerichtes zur Begutachtung hinzugezogen werden.

Bitte teilen Sie uns diesbezüglich Ihre Erfahrungen mit. Mail bitte an: info@vaeternotruf.de

(ab , ..., 2003, ..., 2014)

"Der Krug geht so lange zu Wasser bis er bricht."

Herr Thomas Busse wird vom Väternotruf nicht empfohlen. Sorgerechtsentzug nach Busseeinsatz ist nicht unwahrscheinlich.

Herr Thomas Busse scheint eine Art bundesdeutscher Hans Dampf in allen Gassen oder eine Art Don Juan in Sachen Sachverständigengutachten zu sein. Wo Don Juan Frauen auf seiner Liste sammelt, sammelt Herr Busse auf seiner Auftragsliste diverse Amtsgerichte, Oberlandesgerichte und Familienrichter. 

Herr Busse offeriert den verschiedensten Gerichten in Deutschland unter diversen Postanschriften seine wie auch immer gearteten und segensreichen Dienste. 

Sehr beliebt bei ihm die "Einmietung" in einem der deutschlandweit zu findenden ecos office center. 

Diese werben z.B. für Hannover:

"Virtuelles Büro in Hannover - günstige Konditionen für Ihren professionellen Auftritt

Moderne Bürotechnik ermöglicht neue, mobile Formen der Arbeitsgestaltung. Sie benötigen aber trotzdem einen Firmensitz oder eine offizielle Niederlassung in der Nähe Ihrer Kunden. Nutzen Sie hierfür unser Virtual Office Angebot. Gründen Sie eine Niederlassung ohne festen Büroraum, und Sie erhalten eine Postadresse und lokale Rufnummer in unserem ecos office ..."

http://www.ecos-office.com/de/hannover-sued/virtuelles-buero.cfm

So kriegt Herr Busse eine örtliche Telefonnummer und Postanschrift, ohne selbst vor Ort zu sein. Sehr praktisch. Das könnte man bei den deutschen Gerichten auch einführen, die Richter sitzen alle auf den Bahamas, spielen Golf und kommen nur zum Gerichtstermin in die jeweilige Stadt. Da spart die bundesdeutsche Justiz bundesweit Millionen für Gerichtsgebäude und Richterbüros. Neben bei setzen die Richter dann noch so wie Herr Busse Hilfskräfte ein, dann sparen die Richter sich auch gleich noch viel Arbeit und verdienen trotzdem das gleich Geld als wenn sie selber arbeiten würden. 

Wer da noch glaubt, wird würden in einem Rechtsstaat leben, der kriegt einen Arschtritt geschenkt.

Man könnte meinen, Herr Busse habe in seiner Studentenzeit einen Versandhandel betrieben oder er wäre in einem seiner früheren Leben fahrender Geselle gewesen, der sich bei dem einen oder anderen Meister für eine gewisse Zeit in Lohn und Brot begeben hat, um dann später wieder auf Walze zu gehen. Aber offenbar ist Herr Busse noch nicht an allen deutschen Amts- und Oberlandesgerichten als Handlungsreisender bekannt, sonst würde es vielleicht nicht passieren, dass er immer mal wieder als Auftragnehmer eines bisher noch nicht bussebeglückten Gerichtes bekannt wird.

Wo Herr Busse angesichts der Vielzahl der Postadressen von denen aus er operiert, eigentlich wohnt und ob er es tatsächlich ist, der höchstpersönlich Gespräche mit den Eltern führt, bzw. bei Ladung durch das Gericht zur Erörterung seines Gutachtens erscheint, ist uns nicht bekannt. Auch wissen wir nicht, wo Herr Busse sein Studium absolviert hat, das er seiner Eigendarstellung nach als Diplom-Psychologe abgeschlossen haben müsste. Lassen Sie sich vor Beginn einer von Herrn Busse durchzuführenden Begutachtung, seinen Abschluss als Diplom-Psychologe vorlegen. Das dürfte ja dem Herrn Busse hoffentlich kein Problem sein, eine entsprechende Urkunde vorzulegen.

Heute hier, morgen dort, bin kaum da, muss ich fort, heißt es in einem Lied von Hannes Wader. Möglicherweise ein Lieblingslied von Herrn Thomas Busse. Ob Herr Busse jedoch auch so ausdruckstark singen kann wie Hannes Wader, ist uns nicht bekannt.

In Karlsruhe agiert Herr Busse unter der Adresse:

Kriegsstr. 142

76133 Karlsruhe

Telefon: 0721 / 855037, 357976

Telefax: 0721 / 855031

E-Mail: kontakt@praxisbusse.de

Internet: www.schlichtwelt.de/praxisbusse/

Oder zur Abwechslung auch unter www.praxisbusse.de

In Saarbrücken agierte Herr Busse unter der Adresse: 

Dipl. Psych. Thomas Busse

St. Johanner Str. 41-43

66111 Saarbrücken

Tel.: 0681- 9456429 (Saarbrücken)

Tel.: 0721 - 85 50 37 oder 35 7976 (Karlsruhe)

für das Oberlandesgericht Zweibrücken. In einer Familiensache am Oberlandesgericht Saarbrücken ließ er einen Teil seiner Arbeit,  für die er vom Gericht höchstpersönlich beauftragt wurde von einer Diplom-Psychologin Heilig erledigen.

Herr Busse residiert hier offenbar mit einem Briefkasten bei

ecos office center saarbrücken

Trend Office GmbH

St. Johanner Strasse 41-43

D-66111 Saarbrücken

Tel: +49 (0)681 / 94 56-456

http://www.ecos-office.com/de/saarbruecken/index.cfm

 

In Stuttgart firmierte Herr Busse unter der Adresse: 

Leinfeldener Str. 66

70597 Stuttgart

Unter der Stuttgarter Adresse ist er für das Amtsgericht Göppingen und das Amtsgericht Nürtingen (2004, 2006) tätig gewesen. Unter dieser Adresse lässt er auch eine Diplom-Psychologin Dörrwächter und eine Diplom-Psychologin Röck (2004) einen Teil seiner Arbeit machen, für die er vom Gericht höchstpersönlich beauftragt wurde. 

In Wiesbaden firmierte Herr Busse unter der Adresse: 

Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden

Herr Busse residiert hier offenbar mit einem Briefkasten bei

ecos office center wiesbaden

BBS Büro- & Business Service GmbH

Gustav-Stresemann-Ring 1

D-65189 Wiesbaden

Tel: +49 (0)611 / 977 74-0

http://www.ecos-office.com/de/wiesbaden/index.cfm?gclid=CLPnstW3prsCFRMRtAodrFcACQ

Unter der Telefonnummer 0611 / 97774-339 kann mit ein bisschen Glück die "Praxis Busse" erreicht werden. Wo die Bürodame von Herrn Busse - die ihren Namen nicht nennt - jedoch den Hörer abnimmt ist unklar. Vielleicht in Weimar oder in Karlsruhe oder auf den Bahamas, denkbar ist alles mögliche.

Unter der Wiesbadener Adresse hat sich Herr Busse vom Amtsgericht Bonn und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main beauftragen lassen.

Für das Amtsgericht Bamberg und das Amtsgericht Gera (2005), arbeitet Herr Busse unter der Adresse: Jakobstraße 6-8, 99423 Weimar. Offenbar hat sich Herr Busse dort bei folgendem Anbieter "eingemietet":

Copyshop - Büro vor Ort

Jakobstrasse 6 - 8

99423 Weimar

http://www.buero-vor-ort.de

Herr Busse lässt dort eine Diplom-Psychologin Mauerer einen Teil der Arbeit erledigen, für die Herr Busse vom Gericht höchstpersönlich beauftragt wurde.

Für das Amtsgericht Magdeburg arbeitet Herr Busse anscheinend unter der Adresse: Thomas Busse, Schreiberstraße 37, 06110 Halle (Saale)

Am Amtsgericht Lahr soll Herr Busse unter folgender Adresse beauftragt worden sein: 

Basler Straße 115, 79115 Freiburg/Breisgau.

Herr Busse residiert hier offenbar mit einem Briefkasten bei

ecos office center freiburg

BCF GmbH

Basler Straße 115

D-79115 Freiburg i.Breisgau

Tel: +49 (0)761 / 47 87-0

http://www.ecos-office.com/de/freiburg/index.cfm

 

Für das Amtsgericht Celle scheint Herr Busse gleich unter zwei verschiedenen Adressen tätig zu sein. Erste Adresse im Beschluss des Amtsgerichtes Celle angegeben: Thomas Busse, Praxis Hannover, Karlsruher Straße 2c, 30519 Hannover. Zweite Adresse unter der Herr Busse sein Gutachten dann tatsächlich bei Gericht einreicht: Thomas Busse, Hildesheimer Straße 265-267, 30519 Hannover.

Herr Busse residiert hier offenbar mit einem Briefkasten bei

ecos office center hannover-süd

BBC Business- und Bürodienstleistungs Center GmbH

Hildesheimer Straße 265 - 267

D-30519 Hannover

Tel: +49 (0)511 / 87 59-233

http://www.ecos-office.com/de/hannover-sued/index.cfm

Herr Busse lässt in der Familiensache am Amtsgericht Celle einen Teil seiner Arbeit unzulässigerweise durch eine Diplom-Psychologin Blum erledigen (2006). 

Für das Amtsgericht Kirchheim unter Teck firmiert Herr Busse unter Karlsruher Adresse.

Für das Amtsgericht Karlsruhe firmierte Herr Busse unter der Anschrift:

Praxis Busse

Kriegsstr. 142

76133 Karlsruhe

Telefon 0721 / 855037, 357976

Telefax 0721 / 855031

kontakt@praxisbusse.de

http://www.praxisbusse.de/

(25.02.2007 - vn.de)

Unter der Karlsruher Adresse findet man auch noch die Internetadresse 

http://www.ipe-karlsruhe.de

die derzeit allerdings nur mit der Meldung "Zugriff nicht erlaubt - die angeforderte Seite darf nicht angezeigt werden" zu besichtigen ist (25.02.2007 - vn.de) 

IPE Karlsruhe das klingt schon mal spannend. Vielleicht ist das eine Abkürzung für Institut für Psychologie und Entwicklung Karlsruhe, das würde dann schon bedeutungsvoller klingen als das schnöde Wort Praxis. Möglicherweise versteckt sich hinter der Abkürzung auch die Bezeichnung "Institut für Personalentwicklung".

Dann fanden wir am 21.06.2007 und 13.04.2008 den folgenden Eintrag im Internet:

T. Busse ( Hrsg.): Kann es gelingen, innerhalb eines Systems aus Raum und Zeit zu einer `Gesamtschau der Dinge´ zu gelangen?

Über dieses Buch: In dem vorliegenden Eröffnungsband einer “Anthologie zum Thema Meta-Wissen” nehmen 44 Autoren, ausschließlich emeritierte Professoren aus den Bereichen sämtlicher Wissenschaften fundiert Stellung zu den Grundfragen der menschlichen Existenz. - Entstanden ist dabei neben einem wissenschaftshistorisch interessanten und mitunter wissenschaftskritischen Werk auch ein Kompendium des Allgemeinwissens.

Herausgeber: Thomas Busse studierte Psychologie und Betriebswirtschaftslehre an der Universität Mannheim und ist heute als Psychotherapeut und Supervisor im Rahmen einer Lehrpraxis sowie als Gerichtsgutachter tätig. Er ist darüber hinaus Begründer eines Instituts für Forensische Ethnologie.

1. Aufl. 2005, 503 S., Rethra-Verlag, Neubrandenburg. ISBN: 3-937394-16-8, Softcover, LVP 35,80 €

www.rethra-hobby.de/favorite.htm

Zu finden auch unter: 

http://www.rethra-publishing.de/veroeffentlichungen/raum-und-zeit/index.html

Das klingt ja mächtig spannend "ausschließlich emeritierte Professoren", die anderen hatten wohl keine Zeit, da möchte man Herrn Busse unbedingt einmal persönlich kennen lernen.

Thomas Busse wurde auch von den folgenden Gerichten beauftragt:

Amtsgericht Arnstadt - Zweigstelle Ilmenau (2005, 2006)

Amtsgericht Bad Liebenwerda - Gutachtenerstellung unter der Adresse: Diplom-Psychologe Thomas Busse, Weißeritzstr. 3, 01067 Dresden - "zunächst nur eine Geschäftsadresse oder einfach einen Telefonanschluss, Gästebüros und Sekretariate nutzen." - Raum- und Briefkastenbuchung vermutlich bei "Bürodienstleistungen Dresden" - http://www.wtbc.de

Amtsgericht Zittau - Gutachtenerstellung unter der Adresse: Diplom-Psychologe Thomas Busse, Weißeritzstr. 3, 01067 Dresden - "zunächst nur eine Geschäftsadresse oder einfach einen Telefonanschluss, Gästebüros und Sekretariate nutzen." - Raum- und Briefkastenbuchung vermutlich bei "Bürodienstleistungen Dresden" - http://www.wtbc.de

Amtsgericht Böblingen

Amtsgericht Brandenburg an der Havel

Amtsgericht Erfurt - Gutachtenerstellung unter der Adresse: Jakobstraße 6-8, 99423 Weimar, Herr Busse lässt hier einen Teil seiner Arbeit durch eine Frau Dr. Gemeinhardt erledigen. (2007)

Amtsgericht Eschweiler - Gutachtenerstellung unter der Adresse: Kriegstraße 142, 76133 Karlsruhe. Herr Busse lässt hier einen Teil seiner Arbeit durch die Diplom-Psychologin Brit Sesemann - http://www.igst.org/tabellen/tliste99.html (Praxis Busse in Karlsruhe) und eine Frau Diplom-Psychologin Goretzky (Praxis Busse in Essen) erledigen. (2008)

Amtsgericht Essen

Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Germersheim (2005)

Amtsgericht Hattingen - Herr Busse agiert hier unter der Adresse: Thomas Busse, Weidkamp 180, 45356 Essen.

Herr Busse residiert hier offenbar mit einem Briefkasten bei

ecos office center essen

Büro & Service Anne Hermanski e.K.

Weidkamp 180

D-45356 Essen

Tel: +49 201 8619-0

http://www.ecos-office.com/de/essen/index.cfm

Herr Busse lässt in der ihm vom Amtsgericht Hattingen als Gutachter erfolgten Beauftragung einen Teil seiner Arbeit durch eine Frau Goretzki erledigen. Wollen wir hoffen, dass er das Gericht hierfür um Erlaubnis gefragt hat.

Amtsgericht Heilbronn - Gutachtenerstellung unter der Adresse: Kriegstraße 142, 76133 Karlsruhe, Herr Busse lässt hier einen Teil seiner Arbeit durch eine Diplom-Psychologin Dietl erledigen. (2007)

Amtsgericht Helmstedt - hier operiert Herr Busse offenbar von seinem Stützpunkt in Karlsruhe, Entfernung Karlsruhe-Helmstedt über 400 Kilometer (2007, 2008)

Amtsgericht Homburg

Amtsgericht Ilmenau (2005, 2006)

Amtsgericht Kandel/Pfalz

Amtsgericht Karlsruhe-Durlach

Amtsgericht Krefeld

Vom Amtsgericht Krefeld wurde Herr Busse beauftragt unter der Adresse: 

Thomas Busse, Weidkamp 180, 45356 Essen

Herr Busse residiert hier offenbar mit einem Briefkasten bei

ecos office center essen

Büro & Service Anne Hermanski e.K.

Weidkamp 180

D-45356 Essen

Tel: +49 201 8619-0

http://www.ecos-office.com/de/essen/index.cfm

Herr Busse ließ einen Teil seiner Arbeit mit der ihn das Amtsgericht Krefeld höchstpersönlich beauftragt hat, durch eine Frau Goretzki erledigen. 

Amtsgericht Landau in der Pfalz (2007)

Amtsgericht Ludwigsburg - unter Karlsruher Adresse

Amtsgericht Ludwigshafen (2006)

Amtsgericht Offenburg - (ab , ..., 2005, ..., 2013)

Herr Busse residiert hier offenbar mit einem Briefkasten bei

ecos office center freiburg

BCF GmbH

Basler Straße 115

D-79115 Freiburg i.Breisgau

Tel: +49 (0)761 / 47 87-0

http://www.ecos-office.com/de/freiburg/index.cfm

Amtsgericht Papenburg (2010: dort lässt Herr Busse eine Frau Goretzki für sich arbeiten)

Amtsgericht Pforzheim (2011)

Amtsgericht Pößneck - Zweigstelle Lobenstein

Amtsgericht Saarbrücken (ab , ..., 2007, ..., 2010) 

Amtsgericht Saarlouis

Amtsgericht Sankt Goar

Amtsgericht Soest - Gutachtenerstellung unter Adresse in Essen.

Amtsgericht Stadtroda

Amtsgericht Waiblingen - Gutachtenerstellung unter der Adresse: 

1. Briefkopf unter der Adresse: Kriegstraße 142, 76133 Karlsruhe. 

2. Diplom-Psychologe Thomas Busse, Esslinger Straße 40, 70182 Stuttgart

Mit Beschluss des Amtsgerichtes Waiblingen - Richter Anderl vom 05.02.2007 wurde Herr Busse von der Verpflichtung als Gutachter entbunden.

Amtsgericht Walsrode (2008) - Gutachtenerstellung unter der Adresse: 

1. Diplom-Psychologe Thomas Busse, Vahrenwalder Straße 269 A, 0179 Hannover. 

2. Hildesheimer Str. 265 - 267, 30519 Hannover (2008)

Herr Busse residiert hier offenbar mit einem Briefkasten bei

ecos office center hannover-süd

BBC Business- und Bürodienstleistungs Center GmbH

Hildesheimer Straße 265 - 267

D-30519 Hannover

Tel: +49 (0)511 / 87 59-233

http://www.ecos-office.com/de/hannover-sued/index.cfm

Aufgabendelegation an eine Frau Diplom-Psychologin Blum.

Amtsgericht Wernigerode - Gutachtenerstellung unter der Adresse: Thomas Busse, Schreiberstraße 37, 06110 Halle (Saale) - 2014

Amtsgericht Wittenberg (2008)

Amtsgericht Zittau - Gutachtenerstellung unter der Adresse: Diplom-Psychologe Thomas Busse, Weißeritzstr. 3, 01067 Dresden - "zunächst nur eine Geschäftsadresse oder einfach einen Telefonanschluss, Gästebüros und Sekretariate nutzen." - Raum- und Briefkastenbuchung vermutlich bei "Bürodienstleistungen Dresden" - http://www.wtbc.de

Oberlandesgericht Saarbrücken (2011)

 

Wenn Quantität ein Zeichen von Qualität wäre, würden wir Herrn Busse als den besten Gutachter Deutschlands empfehlen. Wofür andere geschäftstüchtige "Experten" ein ganzes "Institut" oder eine "GWG" mit zahlreichen Francaising-Mitarbeiterinnen brauchen, um deutschlandweit möglichst flächendeckend im Geschäft zu sein, da ist es für Herrn Busse offenbar eine Sache der Ehre, auf solche umständlichen Konstruktionen zu verzichten und lieber jeweils vor Ort eine eigene Dependance zu unterhalten. Wenn Sie also mal ein Auto mit hoher Geschwindigkeit von Stuttgart nach Ilmenau sausen sehen, ist es vielleicht Herr Busse, der gerade zu seiner nächsten anstehenden Begutachtung düst. Ja, so wünscht man sich den deutschen Arbeitnehmer, enorm flexibel und ortsungebunden. Demnächst vielleicht sogar in China oder Südafrika? 

Möglicherweise leistet Herr Busse aber auch Aufbauarbeit in der ehemaligen Sowjetzone? Das wäre sehr lobenswert, wenn er den dortigen deutsch sprechenden Eingeborenen mal beibringt, was ein Psychologe aus dem Westen so alles auf dem Kasten hat. Denn wie ist es sonst zu erklären, dass sein Erscheinen, das jeden, der schon von ihm gehört hat, wohl nur entzücken kann, in letzter Zeit verstärkt aus den sogenannten neuen Bundesländern vermeldet wird. Vielleicht will man ihn aber auch im Westen nicht mehr. Das wäre aber sehr schade. Doch die Natur ist manchmal grausam. Wenn die Weidegründe abgegrast sind, zieht die Schafherde bekanntlich weiter.

Vielleicht ist Herr Busse aber auch ein so toller Gutachter, so dass es sich alle deutschen Familienrichter zur höchsten Ehre anrechnen ihn bestellen zu dürfen?. Wir dürften in diesem Fall gespannt sein, wann er in Mecklenburg-Vorpommern beim Amtsgericht Pasewalk bestellt wird.

Möglicherweise hat Herr Busse aber auch mehrere Doppelgänger oder einen Zwillingsbruder. Vielleicht ist er auch einer der seltenen eineiigen Drillinge und seine beiden Drillingsbrüder helfen ihm bei der Abarbeitung der Aufträge. Vielleicht wohnt er aber auch im Wohnwagen und schlägt jeden Tag sein Lager in einer anderen Stadt und in einer anderen Straße auf. So jemanden würde man dann als "Nichtseßhaften" bezeichnen. 

Herr Busse offeriert auf seiner Internetseite http://www.praxisbusse.de/ifek.html auch noch ein angebliches "Institut für Forensische Ethnologie Karlsruhe (IFEK)". Dieses "Institut" ist offenbar ein reines Phantasiegebilde des Herrn Busse, siehe hierzu: 

OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 27.04.2001 - 20 W 84/01

Beim privatrechtlichen Zusammenschluss von lediglich drei Fachärzten ist die Bezeichnung „Institut“ als Gesellschaftsname irreführend

Der Namensbestandteil „Institut“ erweckt den Eindruck, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende wissenschaftliche Einrichtung. Handelt es sich tatsächlich nur um einen… 

http://datenbank.jurion.de/?s%3Aq=20%20W%2084%2F01

 Man darf wohl davon ausgehen, dass Herr Busse noch nicht einmal mit zwei anderen in ethnologischen Fragen einschlägig qualifizierten Personen kooperiert, was zwar nicht den Namen "Institut" rechtfertigen würde, so doch aber immerhin "Zusammenschluss".

Über Herrn Busse liegen dem Väternotruf zahlreiche Beschwerden von Betroffenen vor. Dessen ungeachtet scheint er bei einer Reihe von Familienrichtern mehr oder weniger beliebt zu sein, anders könnte man sich die Vielzahl der Beauftragungen des Herrn Busse quer durch Deutschland wohl nicht erklären. Möglicher Weise spielt aber auch eine gewisse Unbedarftheit der Familienrichter bei der Auswahl eines Gutachters eine Rolle.

Bei so vielen verschiedenen Anschriften die Herr Busse anscheinend hat, könnte man fast annehmen, an den Beschwerden müsste irgend was dran sein und es bedürfte vieler Adressen, um den vielen unangemeldeten Demonstrationen vor seinem Haus rechtzeitig aus dem Weg zu gehen.

 

 

Betreuer:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

Kreisgruppe des mittelbadischen Väteraufbruchs (Kehl-Offenburg) 

Ansprechpartner:

Rainer Gast, Brüderstr. 1, 77694 Kehl,

Tel. 078 51 - 757 68

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Ortenaukreis

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus im Ortenaukreis 

Frauen helfen Frauen Ortenau e. V. 

 Ortenberger Straße 2

77654 Offenburg

Telefon: 0781 / 343 11

E-Mail: info@fhf-ortenau.de

Internet: https://www.fhf-ortenau.de

Geschäftsführender Vorstand: Petra Fränzen (2022)

Anfsichtsrat - 2022: Katja Buss, Anette Butz, Evelyn Krümmel, Ingrid Kunde, Elisabeth Svoboda

 

 

Deutscher Kinderschutzbund e.V. Kreisverband Ortenau

Hindenburgstraße 28

77654 Offenburg

Telefon: 0781 43338

E-Mail: kinderschutzbund-og@t-online.de

Internet: http://www.kinderschutzbund-offenburg.de

Träger: DKSB

Angebote: Kinder und Jugendliche, Krisenintervention, gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Gewalt (Opfer jeglicher Gewalt), Telefonische Beratung

 

 

 


 

 

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.08.2022 - 5 UFH 3/22

Fundstelle openJur 2022, 18430 Rkr: È AmtlSlg: È

Familien- und Betreuungsrecht Zivilrecht

Bei einer Weigerung der Eltern, das Kind eine Schule besuchen zu lassen, kommt eine Kindeswohlgefährdung
in Betracht, auch wenn die Eltern auf andere Weise für eine hinreichende Wissensvermittlung und sonstige
Entwicklung des Kindes sorgen.

Tenor

1 I. Im Wege der einstweiligen Anordnung werden ergänzend zu Ziffer 1 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts -
Familiengericht - Offenburg vom 18.05.2022 (1 F 334/21) vorläufig folgende weitere Maßnahmen getroffen:
2 1. Die elterliche Sorge für das Kind T. J., geboren 2014, wird hinsichtlich der schulischen Angelegenheiten und
hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts an Schultagen für die Dauer der Unterrichtszeiten vorläufig den Eltern
entzogen.
3 2. Insoweit wird Ergänzungspflegschaft angeordnet.
4 3. Zum Ergänzungspfleger wird bestimmt: Jugendamt, Landratsamt Ortenaukreis, Badstr. 20, 77652 Offenburg.
5 4. Die Eltern werden verpflichtet, das Kind jeweils an den Schultagen an den Ergänzungspfleger auf Verlangen
herauszugeben.
6 5. Zur Vollstreckung der jeweiligen Herausgabe des Kindes darf unmittelbarer Zwang ausgeübt werden. Der
Gerichtsvollzieher ist befugt, um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
7 6. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt zur gewaltsamen Öffnung der Wohnung der Eltern sowie zur Durchsuchung
der Wohnung zum Zwecke des Auffindens des Kindes.
8 7. Für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung der Herausgabe des Kindes
kann das Gericht gegenüber den Eltern ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die
Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, kann das Gericht sofort Ordnungshaft anordnen.
9 II.
10 Die Gerichtskosten im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung tragen die Eltern je zur Hälfte.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
11 III.
12 Der Wert des Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
13 I.
14 Beim Senat ist ein Hauptsacheverfahren anhängig, in dem sich die Eltern mit ihrer Beschwerde gegen die Erteilung
einer Weisung zum Schulbesuch im Rahmen des § 1666 BGB wenden.
15 Die verheirateten Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt für ihren Sohn T., geb. 2014 (7 Jahre).
16 Außerdem leben im Haushalt noch die 3 Geschwister:
17
- N., geb. 2017 (5 Jahre),- A., geb. 2019 (2 Jahre) und- J., geb. 2021 (1 Jahr).
18 Die Mutter betreut die vier Kinder, der Vater war als Altenpflegehelfer berufstätig, ist mittlerweile arbeitslos.
19 Das Kind T. wurde mit 6 Jahren und 10 Monaten im September 2021 als Erstklässler in die S.schule eingeschult, ist
aber bisher zu keinem einzigen Schultag erschienen.
20 Den fehlenden Schulbesuch erklärten die Eltern
21
- mit der Testpflicht (insb.: die Tests würden Krebs verursachen),- mit der Maskenpflicht (angebliche Erstickungsanfälle;
Attest eines rechtskräftig wegen falscher Atteste verurteilten Zahnarztes) sowie- mit der Gefahr einer Zwangsimpfung
durch die Schule (Stichwort: Impfbus; die Eltern verlangten insoweit eine eidesstattliche Versicherung des Schulleiters).
Die Kinder sind nicht gegen Masern geimpft, weshalb das nächstjüngere Kind N. auch keinen Kindergarten besucht. T.22 Die Kinder sind nicht gegen Masern geimpft, weshalb das nächstjüngere Kind N. auch keinen Kindergarten besucht. T.
geht nach Mitteilung der Eltern regelmäßig zu den R. (einem Jugendverband einer Freikirche pfingstkirchlicher
Prägung).
23 Wegen des fehlenden Schulbesuches wandte sich die Schule an das Jugendamt, das mit Schreiben vom 22.12.2021
ein Verfahren nach § 1666 BGB anregte (1 F 334/21). Die vom Familiengericht bestellte Verfahrensbeiständin durfte im
Beisein der Eltern ein einziges Gespräch mit dem Kind führen. Ein Vermittlungsversuch zwischen Eltern und Schule
scheiterte. Nach der schriftlichen Stellungnahme des Verfahrensbeistands wurde von den Eltern weiterer Kontakt zum
Kind verweigert. Die Eltern stellten gegen die Verfahrensbeiständin einen Befangenheitsantrag, in dem sie die
Vorgehensweise der Verfahrensbeiständin, das Kind zum Schulbesuch und zu einem Spaziergang mit ihr alleine zu
bewegen, rügten. Dieser Antrag wurde abgelehnt.
24 Mit Datum vom 12.03.2022 ging ein "Zeugenbericht" von Angehörigen der Initiative "Ortenauer Eltern und Menschen mit
Herz" (Vereinigung von Gegnern der Corona-Maßnahmen in Kooperation mit "aufrecht:freidenken") ein.
25 Das Kind wurde für die Kindesanhörung vom 15.03.2022 krank gemeldet (Attest Dr. W.), für den Folgetermin vom
06.04.2022 erneut (Attest Dr. V.).
26 Im einem parallelen einstweiligen Anordnungsverfahren (1 F 74/22) erteilte das Familiengericht den Eltern das
vorläufige Gebot, für eine regelmäßige Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen. Der Beschluss mit Datum vom
07.04.2022, ausgefertigt am nächsten Tag, konnte trotz Monierung vom 09.05.2022 zunächst nicht an den Rechtsanwalt
der Eltern zugestellt werden. Die Zustellung erfolgte daraufhin mit Zustellungsurkunde am 15.06.2022, d.h. nach dem
Beschluss im Hauptsacheverfahren (1 F 334/21). Die Beschwerde der Eltern vom 21.06.2022 gegen die einstweilige
Anordnung wurde vom Senat mit Beschluss vom 08.08.2022 als unzulässig verworfen (5 UF 127/22).
27 Am 21.04.2022 wurden die erwachsenen Beteiligten im Hauptsacheverfahren vom Familiengericht angehört. Die Eltern
erklärten, sie würden das Kind nach den Osterferien in die Schule schicken (also ab 25.04.2022), da die CoronaMaßnahmen aufgehoben seien. Sie würden aber überlegen, das Kind zukünftig in der Grundschule in Nesselried
anzumelden.
28 Auch im Folgenden besuchte das Kind bis zu den Sommerferien keine Schule.
29 Die Eltern erklärten, sie würden keine Kindesanhörung im Beisein des Verfahrensbeistands akzeptieren. Daraufhin hob
das Familiengericht den Termin zur Kindesanhörung im Hauptsacheverfahren auf.
30 Mit Beschluss vom 18.05.2022 erteilte das Familiengericht den Eltern das Gebot, für eine regelmäßige Einhaltung der
Schulpflicht des Kindes zu sorgen. Der Beschluss wurde den Eltern am 20.05.2022 zugestellt.
31 Gegen den Beschluss haben die Eltern Beschwerde eingelegt (5 UF 120/22). Darin wird auf die
gesundheitsschädigende Maskenpflicht von Kindern verwiesen.
32 Verfahrensbeistand und Jugendamt treten der Beschwerde entgegen.
33 Im Anhörungstermin vom 10.08.2022, zu dem die Eltern über ihren Rechtsanwalt durch Zustellung am 30.07.2022
geladen wurden, erschienen sie nicht, auch wurde das Kind nicht zur Anhörung gebracht. Im Anschluss erklärten sie,
die Ladung wegen Umzugs und Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten nicht erhalten zu haben.
34 Im Termin wurde erörtert, den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung Teile der elterlichen Sorge zu entziehen, um
den Schulbesuch zu sichern. Jugendamt und Verfahrensbeiständin treten dem bei.
35 Inzwischen ist die Familie nach A. verzogen. Den fehlenden Schulbesuch erklären sie nunmehr damit, dass T. sich
durch das "Freilernen im Homeschooling" "toll" entfalten könne; das Kind wolle dies so weiterführen. Sein Bildungsstand
könne jederzeit überprüft werden; er sei in den erstinstanzlichen Verfahren jedoch nicht abgefragt worden. Sowohl der
Schulleiter der S.schule als auch das Jugendamt als auch die Verfahrensbeiständin seien so kompromisslos
vorgegangen, dass die Eltern das Vertrauen in diese Personen verloren hätten. Sie seien weiterhin an einer Lösung
interessiert mit einfühlsamen Beteiligten, damit T. langsam den Weg zur Schule finde. Die Eltern beabsichtigten, ihn an
der Gemeinschaftsschule am neuen Ort in A. anzumelden, was ferienbedingt zur Zeit nicht möglich sei.
36 Die angekündigte ausführliche Begründung des Verfahrensbevollmächtigten ist nicht eingegangen.
37 Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
38 II.
39 Die einstweilige Anordnung ist von Amts wegen zu erlassen.
1. Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme getroffen werden, soweit40 1. Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme getroffen werden, soweit
dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für
ein sofortiges Tätigwerden besteht. Ein derartiges Regelungsbedürfnis ist anzunehmen, wenn ein Abwarten bis zur
endgültigen Entscheidung nicht möglich ist, weil diese zu spät kommen würde, um die zu schützenden Interessen zu
wahren, bzw. wenn ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht ohne Eintritt erheblicher Nachteile
möglich wäre (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 20. Auflage 2020, § 49 Rn. 13). Bei einstweiligen Regelungen im
Beschwerdeverfahren sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels summarisch und vorläufig zu betrachten und mit
den drohenden Nachteilen für alle Beteiligten gegeneinander abzuwägen (vgl. Keidel/Sternal, a.a.O., § 64 Rn. 59).
41 2. In der Sache hat gemäß §1666 Abs. 1 BGB das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das
körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage
sind, die Gefahr abzuwenden. Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche
Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes zu erwarten ist, wobei an die Wahrscheinlichkeit des
Schadenseinritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH FamRZ
2019, 598, juris Rn. 18). Die - auch teilweise - Entziehung der elterlichen Sorge als besonders schwerer Eingriff kann
daher nur bei einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes mit einer höheren - einer ebenfalls im Einzelfall durch
Abwägung aller Umstände zu bestimmenden ziemlichen - Sicherheit eines Schadenseintritts verhältnismäßig sein (BGH
FamRZ 2019, 598, juris Rn. 33). Da in das nach Art.6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern gewährleistete Recht auf Erziehung
nur unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden darf (BVerfG FamRZ 2021,
104, juris Rn. 30 m.w.N.), dürfen den Eltern nicht mehr Rechte entzogen werden, als es zur Abwehr der Gefahr
erforderlich ist. Die getroffenen Maßnahmen müssen zur Beseitigung der dem Kind drohenden Gefahren geeignet sein
und müssen zu Art und Umfang der Gefahren in einem angemessenen Verhältnis stehen. Das gilt insbesondere für eine
räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen, da diese den stärksten Eingriff in das
Elterngrundrecht darstellt. So dürfen etwa die Folgen einer Fremdunterbringung des Kindes nicht gravierender sein als
die eines Verbleibs in der Herkunftsfamilie (BVerfG FamRZ 2015, 208, juris Rn. 15 f.; OLG Dresden FamRZ 2015, 676,
juris Rn. 3). Auch gehört es nicht zum staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), für eine dem Kindeswohl
bestmögliche Förderung zu sorgen (BVerfG FamRZ 2012, 1127, juris Rn. 15; BVerfGFamRZ 2010, 713, juris Rn. 33 f.).
Die Eingriffsbefugnisse des § 1666 BGB bezwecken auch nicht, dem Kind eine optimale oder auch nur durchschnittliche
Erziehung und Entwicklung zu ermöglichen, sondern lediglich, nicht mehr vertretbare Gefahren und Schäden von ihm
abzuwenden. Begrenzte persönliche und wirtschaftliche Möglichkeiten und Verhältnisse muss das Kind in gewissem
Umfang als Schicksal und Lebensrisiko tragen (BVerfG FamRZ 2015, 112, juris Rn. 38; Staudinger/Coester, BGB,
Neubearbeitung 2020, § 1666 Rn. 84 m.w.N.), denn vorrangig kommt den Eltern die Aufgabe und das Recht zu,
Gefahren für die Entwicklung der Kinder abzuwehren. Eltern und Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch darauf,
mit und in der eigenen Familie zu leben und aufzuwachsen. Erst dann, wenn für das Kind bestehende Gefahren die
oben genannte Schwelle überschreiten, dürfen zum Schutz des Kindes im Rahmen von §§ 1666, 1666a BGB
gerichtliche Maßnahmen getroffen werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Staat nach
Möglichkeit versuchen muss, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines
verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (BVerfG FamRZ
2010, 713, juris Rn. 35 m.w.N.).
42 Konkret für den Fall der Schulverweigerung gilt, dass das verfassungsrechtlich geschützte Erziehungsrecht der Eltern
durch die allgemeine Schulpflicht beschränkt ist. Zu dieser Beschränkung ist der Gesetzgeber befugt. Diese dient als
geeignetes und erforderliches Instrument dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags.
Dieser Auftrag richtet sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen und die Erziehung zu einer selbstverantwortlichen
Persönlichkeit. Er richtet sich auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und
verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben. Soziale
Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung
einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der
Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil
einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind (BVerfG vom 31.05.2006 – 2 BvR
1693/04, juris Rn. 15 f.)
Zur Sicherung der Schulpflicht kommt daher grundsätzlich der teilweise Entzug des Sorgerechts und die Anordnung43 Zur Sicherung der Schulpflicht kommt daher grundsätzlich der teilweise Entzug des Sorgerechts und die Anordnung
einer Pflegschaft in Betracht. Diese Maßnahmen sind im Grundsatz geeignet, dem Missbrauch der elterlichen Sorge
durch die schulverweigernden Eltern entgegenzuwirken. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts
zur Regelung von Schulangelegenheiten schafft in Verbindung mit der Anordnung der Pflegschaft die Voraussetzungen
dafür, dass ein Kind durch geeignete Maßnahmen eines Pflegers zum Besuch einer öffentlichen Schule oder einer
anerkannten Ersatzschule in Deutschland angehalten wird und Schaden vom Kind, wie er von einem ausschließlichen
Hausunterricht zu besorgen ist, abgewendet wird. Dabei kann ein solcher Pfleger ermächtigt werden, die Herausgabe
des Kindes notfalls unter Einsatz von Gewalt und mittels Betreten und Durchsuchung der elterlichen Wohnung sowie
unter Inanspruchnahme der Hilfe des Gerichtsvollziehers oder der Polizei zu erzwingen. Dies gilt, wenn mildere Mittel,
das Kind vor dem Missbrauch der elterlichen Sorge wirksam zu schützen und den staatlichen Erziehungsauftrag im
wohlverstandenen Kindesinteresse durchzusetzen, nicht mehr zur Verfügung stehen. Der teilweise Sorgerechtsentzug
und die Anordnung der Pflegschaft stehen zu dem mit diesen Maßnahmen verfolgten Kindesinteresse auch nicht außer
Verhältnis; sie sind in Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes geboten (BGH vom 17.10.2007 – XII ZB 42/07, juris
Rn. 15; OLG Celle vom 02.06.2021 – 21 UF 205/20, juris Rn. 22 m.w.N.; OLG Nürnberg vom 15.09.2015 -9 UF 542/15,
juris Rn. 13; OLG Köln vom 02.12.2014 - 4 UF 97/13, juris Rn. 4; OLG Frankfurt a.M. vom 15.08.2014 -6 UF 30/14, juris
Rn. 14).
44 Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen und
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass bei hinreichender Wissensvermittlung und
hinreichender Sorge für die körperliche, kognitive, sprachliche, emotionale und soziale Entwicklung des Kindes im
Einzelfall durch Einholen eines Sachverständigengutachtens oder durch einen positiven Eindruck von dem Kind bei der
gerichtlichen Anhörung eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB ausgeschlossen werden könne (in
diese Richtung OLG Bamberg vom 22.11.2021 – 2 UF 220/20, juris Rn. 30; OLG Hamm vom 11.10.2019 -3 UF 116/19,
juris Rn. 7; OLG Düsseldorf vom 25.07.2018 – 2 UF 18/17, juris Rn. 7), überzeugt dies nicht. Denn nach den oben
dargelegten verfassungsrechtlichen Grundlagen kann der Gesetzgeber insoweit in das Elternrecht eingreifen. Die
allgemeine Schulpflicht dient nicht nur der Vermittlung von Wissen und sozialen Fertigkeiten, die möglicherweise auch
im familiären Rahmen erlernt werden können. Vielmehr dient die Schulpflicht auch dem staatlichen Erziehungsauftrag
und den dahinter stehenden Gemeinwohlinteressen. Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der
Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten "Parallelgesellschaften" entgegenzuwirken und Minderheiten
zu integrieren. Integration setzt dabei nicht nur voraus, dass die Mehrheit der Bevölkerung religiöse oder
weltanschauliche Minderheiten nicht ausgrenzt; sie verlangt auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzen und sich
einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen nicht verschließen. Für eine offene pluralistische Gesellschaft
bedeutet der Dialog mit solchen Minderheiten eine Bereicherung. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu
praktizieren, ist eine wichtige Aufgabe der öffentlichen Schule. Das Vorhandensein eines breiten Spektrums von
Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft kann die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog als einer
Grundvoraussetzung demokratischer Willensbildungsprozesse nachhaltig fördern (BVerfG vom 31.05.2006 – 2 BvR
1693/04, juris Rn. 17 ff.).
45 3. Nach diesen Grundsätzen, auf der dargestellten tatsächlichen Grundlage und unter Ausschöpfung der im
summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten ist unter
Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände erforderlich, vorläufige Maßnahmen zu treffen, um zumindest zu
Beginn des zweiten Schuljahres dem Kind den Schulbesuch zu ermöglichen.
a. Nach den oben dargelegten Grundlagen bestehen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine erhebliche46 a. Nach den oben dargelegten Grundlagen bestehen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine erhebliche
Gefährdung des Kindeswohls. Die Eltern haben über ein vollständiges Schuljahr hinweg nicht für einen Schulbesuch
des Kindes gesorgt, obwohl die von ihnen selbst formulierten Hinderungsgründe spätestens seit den Osterferien im April
2022 weggefallen sind. Damit gefährden sie die oben dargestellte Entwicklung des Kindes zu einer
selbstverantwortlichen Persönlichkeit und die gleichberechtigte Teilhabe des Kindes an der Gesellschaft. Es besteht die
konkrete Gefahr, dass die Eltern auch weiterhin nicht für den Schulbesuch des Kindes sorgen. Dies gilt umso mehr, als
sich die Eltern mittlerweile auf keinerlei inhaltliche Gründe mehr für den fehlenden Schulbesuch berufen. Die Eltern
berufen sich in ihrer Stellungnahme vom 15.08.2022 darauf, sie hätten gemerkt, wie toll sich das Kind durch das
Freilernen im Homeschooling entfalten könne; diese Erklärung hat keine inhaltliche Substanz. Damit setzen die Eltern
ihre Einschätzung einfach an die Stelle der gesetzgeberischen Entscheidung über die Bedeutung der Schulpflicht. Nach
den oben dargestellten rechtlichen Grundsätzen ist der Gesetzgeber berechtigt, insoweit die elterliche Einschätzung aus
übergeordneten Gesichtspunkten des Kindeswohls einzuschränken. Soweit die Eltern darauf hinweisen, es entspreche
T.
s Willen, im Homeschooling beschult zu werden, spielt dies für die Entscheidung keine Rolle. Denn eine so
weitreichende und weichenstellende Entscheidung wie die Frage der Beschulung kann nicht dem Willen eines 7jährigen
Kindes anvertraut werden, das die damit zusammenhängenden Implikationen nicht annähernd überschauen kann. Dass
die Eltern diese Frage der Entscheidung des Kindes überlassen wollen, spricht umgekehrt gegen ihre Eignung, in dieser
Frage die elterliche Sorge verantwortungsbewusst ausüben zu können. In ihrem Schreiben vom 15.08.2022 haben die
Eltern noch einmal Unterlagen zu den Coronamaßnahmen des Jahres 2021 vorgelegt; dies ändert ebenfalls nichts, da
die Corona-Pandemie schon längst nicht mehr der Grund für T.s fehlenden Schulbesuch ist. Weitere Gesichtspunkte,
weshalb T. nicht die Schule besuchen kann und mit denen eine inhaltliche Auseinandersetzung stattfinden könnte,
tragen die Eltern nicht vor. In ihrem Schreiben vom 19.08.2022 schildern die Eltern zunächst die chronologischen
Abläufe und erklären, dass sie sich gewünscht hätten, dass Schule, Jugendamt und Verfahrenbeiständin
kompromissbereiter mit ihnen umgehen. Angesichts der Bedeutung der Schulpflicht einerseits und der mit dem
fehlenden Schulbesuch einhergehenden Gefährdung des Kindeswohls verkennen die Eltern hierbei jedoch ihren und
den Spielraum der Beteiligten. Sämtliche Beteiligte haben versucht, mit den Eltern das Ziel zu erreichen, das schlicht zu
erreichen ist: dass das Kind die Schule besucht. Bei einem solchen Vorgang müssen Eltern mit dem Kommunikationsstil
der anderen Beteiligten umgehen, sofern diese nicht ihre Befugnisse überschreiten, was aus dem eigenen Vortrag der
Eltern bei keinem der benannten Beteiligten der Fall gewesen ist. Alle Beteiligte haben eingefordert, was ihre Aufgabe
ist. Dies gilt namentlich auch für die Verfahrensbeiständin, die den gesetzlichen Auftrag hat, grundsätzlich mit dem Kind
alleine zu sprechen, d.h. ohne die Eltern. Es liegt im Kinderschutzverfahren grundsätzlich nicht in der
Entscheidungsmacht der Eltern, dies abzulehnen, sondern das Kind in geeigneter erzieherischer Weise darauf
vorzubereiten. Mit der Erklärung im Schreiben vom 19.08.2022, das Kind nunmehr in der Gemeinschaftsschule in
Achern anmelden zu wollen, setzen die Eltern sich schließlich in Widerspruch zu ihrem Schreiben vom 15.08.2022, in
dem sie noch angekündigt haben, T. auch zukünftig im Homeschooling unterrichten zu wollen. Wenn zutrifft, dass die
Eltern das Kind in Achern einschulen wollen, werden die Eltern und der bestellte vorläufige Ergänzungspfleger
einvernehmlich auf das gleiche Ziel hinarbeiten. Die o.g. widersprüchlichen Angaben der Eltern und die nicht
eingehaltene Zusage der Eltern zum Schulbesuch nach den Osterferien lassen dies jedoch so unsicher erscheinen,
dass von der Bestellung des vorläufigen Ergänzungspflegers nicht abgesehen werden kann.
47 Fragen der gesundheitsgefährdenden Schimmelbildung in der bisherigen Wohnung der Eltern spielen für die
vorliegende Entscheidung keine Rolle. Auch geht der Senat davon aus, dass die Eltern das Kind unabhängig vom
Schulbesuch grundsätzlich gut betreuen.
Im vorliegenden Fall sind im Übrigen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern auch ohne Schulbesuch für48 Im vorliegenden Fall sind im Übrigen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern auch ohne Schulbesuch für
eine umfassende Bildung des Kindes sowohl hinsichtlich kognitiver wie sozialer Kompetenzen sorgen wollten und
könnten, nicht ersichtlich. Die Angabe der Eltern gegenüber dem Verfahrensbeistand, sie würden im Kontakt mit einer
Lehrerin der Schwarzwaldschule stehen, konnte von dort nicht bestätigt werden. Die Eltern räumen selbst ein, die
Unterlagen der Grundschule nicht zurückgeleitet zu haben; dies nur aus Beweisgründen unterlassen zu haben, ist nicht
plausibel, denn hierfür hätten einfach Kopien gefertigt werden können. Das gleiche gilt für die Angabe, der Lernstand
des Kindes sei erhoben worden; es ist unklar, wer diese Erhebung durchgeführt hat und welcher Maßstab dabei
zugrunde gelegt wurde. Ob tatsächlich die Mutter über ein Schuljahr hinweg mit dem Kind den Lernstoff bearbeitet hat,
konnte nicht geklärt werden. Soweit die Eltern behauptet haben, das Kind sei von Montag bis Freitag jeden Schultag im
Umfang von zwei Unterrichtsstunden von einer Online-Lehrerin beschult worden, konnte dies ebenfalls nicht geklärt
werden. Es bleibt auch offen, welche fachliche Qualifikation diese Person hat und welche Inhalte sie vermittelt. Auch in
ihren Stellungnahmen vom 15.08.2022 und vom 19.08.2022 tragen die Eltern insoweit keine konkreten Einzelheiten vor,
obwohl diese Fragen ausweislich des direkt den Eltern am 12.08.2022 zugestellten Protokolls im Termin vom
10.08.2022 ausdrücklich erörtert wurden und ihre Relevanz den Eltern daher bekannt sein konnte.
49 b. Die angeordneten Maßnahmen sind geeignet und erforderlich.
50 Das mildere Mittel einer Weisung an die Eltern ist bereits seit Anfang Mai 2022 wirksam ausgesprochen, ohne dass dies
zu einer Änderung der Haltung der Eltern geführt hätte.
51 Mildere andere Mittel, um den Schulbesuch des Kindes zu sichern, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind helfende
und unterstützende Angebote an die Eltern an deren Abwehrhaltung gescheitert.
52 Schulrechtliche Maßnahmen stehen neben den familiengerichtlichen Maßnahmen. Allein deren bestehende Möglichkeit
beseitigt nicht die Kindeswohlgefährdung.
53 Nach den oben dargestellten rechtlichen Grundsätzen sind auch die zur Sicherung der Durchsetzung und Vollstreckung
erforderlichen Begleitmaßnahmen von der rechtlichen Grundlage der §§ 1666, 1666a BGB in diesen Fällen gedeckt.
54 Die Maßnahmen sind auch verhältnismäßig.
55 Dies gilt nach dem oben dargestellten rechtlichen Maßstab zunächst für die teilweise Entziehung des Sorgerechts, aber
auch für die Begleitmaßnahmen. Zwar kann die gewaltsame Herausnahme des Kindes für den Schulbesuch zu einer
erheblichen Traumatisierung des möglicherweise ohnehin bereits geschädigten Kindes führen. Diese Folge ist allerdings
im Hinblick auf die oben dargelegte Kindeswohlgefährdung verhältnismäßig. Ohnehin geht der Senat davon aus, dass
sich eine tägliche gewaltsame Herausnahme nicht über mehrere Wochen des Schulbesuches erstrecken wird, da
entweder die Eltern nunmehr den Schulbesuch des Kindes akzeptieren und umsetzen werden, oder aber eine
vollständige Herausnahme des Kindes aus der Betreuung durch die Eltern zu erwägen sein wird.
56 c. Es besteht ein dringendes Bedürfnis für die getroffenen Maßnahmen, da das neue Schuljahr in wenigen Wochen
beginnt und eine Einschulung des Kindes zumindest in diesem Schuljahr noch fristgerecht und mit den neuen
Mitschülern gemeinsam erfolgen sollte.
57 4. Ein dringendes Bedürfnis für weitere Maßnahmen, insbesondere einem vollständigen Entzug der elterlichen Sorge
und Herausnahme des Kindes aus der Betreuung durch die Eltern, besteht derzeit nicht. Die vorliegende vorläufige
Entscheidung beruht auf der Erwartung, dass mit den angeordneten Maßnahmen nunmehr ein Schulbesuch möglich
sein wird.
58 III.
59 Von einer vorherigen persönlichen Anhörung der Beteiligten sieht der Senat wegen Dringlichkeit ab. Zu dem im
Hauptsacheverfahren angesetzten Termin sind die Eltern trotz ordnungsgemäßer Ladung über den von ihnen bestellten
Rechtsanwalt nicht gekommen und haben auch nicht das Kind zur Anhörung gebracht. Der neue Termin im
Hauptsacheverfahren findet erst nach dem Schulbeginn statt.
60 Die Kostenentscheidung beruht auf §81 Abs. 1 FamFG; sie entspricht der Billigkeit. Die Festsetzung des
Verfahrenswerts ergibt sich aus §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
61 Soweit die Eltern eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen die Verfahrensbeiständin
ansprechen, geht der Senat davon aus, dass sie diese Beschwerde wie angekündigt ggfs. direkt bei dem
Familiengericht anbringen werden, wobei das Familiengericht hierzu ausgeführt hat, dass ein Befangenheitsantrag
gegen einen Verfahrensbeistand rechtlich nicht möglich ist.
62 Soweit die Eltern sich gegen das im Hauptsacheverfahren erkannte Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens im dortigen
Termin wenden, wird der Senat hierüber im Hauptsacheverfahren entscheiden.

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