Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Brandenburg

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Amtsgericht Brandenburg

Magdeburger Straße 47

14770 Brandenburg an der Havel

 

Telefon: 03381 / 3985-00

Fax: 03381 / 3985-55

 

E-Mail: verwaltung@agbrb.brandenburg.de

Internet: http://www.ag-brandenburg.brandenburg.de

 

 

Amtsgericht Brandenburg an der Havel

Zweigstelle Belzig 

Ernst-Thälmann-Straße 6

14806 Belzig 

Telefon: 033841 / 42575

Fax: 033841 / 42402

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Brandenburg (06/2023)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2023 - https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/amtsgericht-brandenburg-an-der-havel/aufgaben-und-geschaeftsverteilung/

 

 

Bundesland Brandenburg

Landgericht Potsdam

Oberlandesgericht Brandenburg

15. Zivilsenat - zugleich 3. Senat für Familiensachen

 

 

Direktorin am Amtsgericht Brandenburg: Adelheid van Lessen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg / Direktorin am Amtsgericht Brandenburg (ab 01.01.2006, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 21.02.1992 als Richterin am Amtsgericht Hamburg - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 08.10.1999 als Direktorin am Amtsgericht Rathenow aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2006 als Direktorin am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012. 2012: beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschüssen der Stadt Brandenburg und des Landkreis Potsdam-Mittelmark - wer viel zu tun hat, kriegt leicht noch mehr dazu. Namensgleichheit mit: Gudrun van Lessen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richterin am Amtsgericht Stadthagen / Direktorin am Amtsgericht Stadthagen (ab 02.06.1999, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1994 unter dem Namen Gudrun van Lessen-Renners ab 12.08.1985 als Richterin am Amtsgericht Hannover aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 unter dem Namen Gudrun van Lessen ab 12.08.1985 als Richterin am Amtsgericht Hannover aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 02.06.1999 als Direktorin am Amtsgericht Stadthagen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen  Gudrun van Lessen nicht aufgeführt.

Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Brandenburg:

 No Name - Richter am Amtsgericht Brandenburg / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Brandenburg (ab , ..., 2018, ..., 2020) -

 

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Brandenburg beschäftigen am Amtsgericht Brandenburg 17 Richter/innen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

Ab dem 01.04.2012 ist das Amtsgericht Brandenburg an der Havel für die gesamte Gemeinde Groß Kreutz einschließlich der Ortsteile Groß Kreutz, Bochow, Deetz, Schmergow, Krielow, Götz, Jeserig und Schenkenberg zuständig.

 

 

Jugendämter im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Brandenburg - Kreisfreie Stadt

Jugendamt Landkreis Potsdam-Mittelmark

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? Dann können Sie uns darüber gerne informieren.

Teilen Sie uns bitte auch das Aktenzeichen mit, unter dem das Verfahren beim Gericht geführt wird. Gibt es Beschlüsse des Gerichts? Dann können Sie uns diese gerne zusenden. Der Datenschutz wird von uns beachtet.

Möchten Sie hier auf dieser Seite von uns als regionaler Ansprechpartner genannt werden? Dann melden Sie sich bei uns und teilen uns Ihre Kontaktdaten mit, unter denen wir Sie aufführen können.

Post bitte an: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter:

Torsten Bönig (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Amtsgericht Brandenburg (ab 23.10.1995, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 23.10.1995 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012: Familiensachen - Abteilung 42. Amtsgericht Brandenburg - GVP 17.01.2018: Befangenheitsanträge in Strafsachen. 

Hans von Bülow (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Amtsgericht Brandenburg (ab , ..., 2006, ..., 2019) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.08.2000 als Richter am Amtsgericht Luckenwalde aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 11.08.2000 als Richter am Amtsgericht Luckenwalde - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 11.08.2000 als Richter am Amtsgericht Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2018 ab 11.08.2000 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012, 17.01.2018: Familiensachen - Abteilung 40. 19.06.2014.: Teammitglied des "Institut für Lösungsorientierung und Familienrecht" - http://ilf-berlin.de/team.html. 2015: http://trennung-gestalten.kjs-pm.de/index.php/fachtag. 2019: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Potsdam-Mittelmark. Namensgleichheit mit: Dr. Birgit von Bülow (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 26.04.2002, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1995 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Cornelia Broy-Bülow (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin (ab 28.08.1992, ..., 2011). Namensgleichheit mit: No Name - Fridolin der freche Dachs - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 

Kathrin Cablitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab , ..., 2014, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Kathrin Krämer ab 02.12.1999 als Richterin am Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Kathrin Cablitz ab 02.12.1999 als Richterin am Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen - beurlaubt - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.12.1999 als Richterin am Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 02.12.1999 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg - abgeordnet, 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 02.12.1999 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Brandenburg - GVP 17.01.2018: Familiensachen - Abteilung 44 und 45. Namensgleichheit mit: Hans-Dieter Cablitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 14.04.1994 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 und 2002 ab 14.04.1998 als Richter am Amtsgericht Bergen / Rügen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 14.04.1994 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 14.04.1994 als Richter am Amtsgericht Potsdam - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 11.08.2011 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Potsdam - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.08.2011 als Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Potsdam - GVP 12.12.2006. Amtsgericht Potsdam - GVP 11.12.2007: nicht aufgeführt. 

Karin Eichmann-Hoormann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab 01.12.1993, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 1998 unter dem Namen Karin Eichmann ab 01.12.1993 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2018 unter dem Namen Karin Eichmann-Hoormann ab 01.12.1993 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012.

Susanne Götsche (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab , ..., 2014, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 09.03.1998 als Richterin am Amtsgericht Zossen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2012 ab 09.03.1998 als Richterin am Amtsgericht Zossen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 ab 09.03.1998 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012. 01.09.2016. Amtsgericht Brandenburg - GVP 17.01.2018: Befangenheitsanträge in Familiensachen. Namensgleichheit mit: Frank Götsche (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen (ab 13.05.2002, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 07.10.1998 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. FamRZ 17/2005, FamRZ 10/2007, JA 10/2007, 2008: 9 UF 213 /07, FamRZ 23/2008, FamRZ 5/2009. Fachkonferenz Köln: "Reformen im Familienrecht - Rückblick und Ausblick 21.- 22. November 2008 - http://www.deubner-rechtsportal.de/famrkongress/index.html. Ab GVP 01.01.2011: stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg / 9. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen. 

Ellen Hofmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab 27.05.2005, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Ellen Meyer ab 01.12.1993 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Ellen Meyer ab 27.05.2005 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Ellen Hofmann ab 27.05.2005 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 ab 27.05.2005 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. 2009: Familiensachen - Abteilung 43. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012.

Andreas Jung (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Brandenburg (ab 01.03.2001, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.03.2001 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.06.2017: Familiensachen - Abteilung 44 und Befangenheitsanträge in Strafsachen. Amtsgericht Brandenburg - GVP 17.01.2018: Zivilsachen.

Jana Kadegis (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab , ..., 2014, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.2001 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.12.2004 als Richterin am Landgericht Potsdam - abgeordnet, 1/2 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 16.12.2004 Richterin am Landgericht Potsdam - berlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 ab 16.12.2004 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg - abgeordnet, 3/4 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2008: abgeordnet an das Amtsgericht Brandenburg. Amtsgericht Rathenow - GVP 01.06.2011: abgeordnet.

Martina Klaes (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab 07.11.1994, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 07.11.1994 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012.

Adelheid van Lessen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg / Direktorin am Amtsgericht Brandenburg (ab 01.01.2006, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 21.02.1992 als Richterin am Amtsgericht Hamburg - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 08.10.1999 als Direktorin am Amtsgericht Rathenow aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2006 als Direktorin am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012. 2012: beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschüssen der Stadt Brandenburg und des Landkreis Potsdam-Mittelmark - wer viel zu tun hat, kriegt leicht noch mehr dazu. Namensgleichheit mit: Gudrun van Lessen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richterin am Amtsgericht Stadthagen / Direktorin am Amtsgericht Stadthagen (ab 02.06.1999, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1994 unter dem Namen Gudrun van Lessen-Renners ab 12.08.1985 als Richterin am Amtsgericht Hannover aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 unter dem Namen Gudrun van Lessen ab 12.08.1985 als Richterin am Amtsgericht Hannover aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 02.06.1999 als Direktorin am Amtsgericht Stadthagen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen  Gudrun van Lessen nicht aufgeführt. 

Henriette Meier-Ewert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab , ..., 2008, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 und 2008 ab 13.01.2000 als Richterin am Amtsgericht Neuruppin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2018 ab 13.01.2000 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Angaben zum Dienstantritt im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012: Familiensachen - Abteilung 43, 44 und 45. GVP 01.09.2016, 01.06.2017: Abteilung 42. 

Frank Moch-Tietze (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Brandenburg (ab 07.11.1994, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 07.11.1994 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012.

Ingrid Pelzer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab 01.12.1993, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.12.1993 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.09.2016. Namensgleichheit mit: Dr. Andreas Pelzer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin (ab 08.03.2011, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 15.09.2000 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 08.03.2011 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin aufgeführt. 2020: stellvertretender Pressesprecher für die Bereiche Kapitalkriminalität und Betäubungsmittelkriminalität).

 

 

Katrin Ryl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab 28.03.2007, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 28.03.2007 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 28.03.2007 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 28.03.2007 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.04.2015: Adoptionen - Abteilung 47. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.09.2011: Präsidiumsmitglied.

Christian Schack (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Brandenburg (ab 29.10.1999, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 29.10.1999 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 29.10.1999 als Richter am Amtsgericht Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Ab 01.09.2012: abgeordnet an das Landgericht Potsdam.

Dr. Michael Strauß (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Brandenburg (ab 27.05.2003, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 19.07.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 27.05.2003 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 27.05.2003 als Richter am Amtsgericht Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 ab 27.05.2003 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.01.2011: abgeordnet an das Landgericht. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012. 2021: Vizepräsident am Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.

Christian Tschöpe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Amtsgericht Brandenburg (ab , ..., 2011, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.05.2003 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 10.08.2009 als Richter am Amtsgericht Nauen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 10.08.2009 als Richter am Amtsgericht Nauen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 ab 10.08.2009 als Richter am Amtsgericht Brandenburg - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.09.2011: Familiensachen - Abteilung 41, 46 und 47. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.01.2021: Familiensachen - Abteilung 41, 43 und 47. Namensgleichheit mit: Christian Tschöpe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richter am Amtsgericht Lemgo (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 12.10.2009 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Amtsgericht Lemgo - GVP 01.01.2011, 01.01.2012: Richter auf Probe. GVP 01.01.2014: Richter am Amtsgericht. 

Caroline du Vinage (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab 11.08.2000, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 11.08.2000 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012. 2012: stellvertretendes beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Brandenburg.

 

 

 

Abteilungen am Familiengericht Brandenburg:

40 F - Hans von Bülow (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Amtsgericht Brandenburg (ab , ..., 2006, ..., 2019) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.08.2000 als Richter am Amtsgericht Luckenwalde aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 11.08.2000 als Richter am Amtsgericht Luckenwalde - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 11.08.2000 als Richter am Amtsgericht Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2016 ab 11.08.2000 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012, 17.01.2018: Familiensachen - Abteilung 40. 19.06.2014.: Teammitglied des "Institut für Lösungsorientierung und Familienrecht" - http://ilf-berlin.de/team.html. 2015: http://trennung-gestalten.kjs-pm.de/index.php/fachtag. 2019: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Potsdam-Mittelmark. Namensgleichheit mit: Dr. Birgit von Bülow (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab 26.04.2002, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1995 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Cornelia Broy-Bülow (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin (ab 28.08.1992, ..., 2011). Namensgleichheit mit: No Name - Fridolin der freche Dachs - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 

41 F - Christian Tschöpe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Amtsgericht Brandenburg (ab , ..., 2011, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.05.2003 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 10.08.2009 als Richter am Amtsgericht Nauen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 10.08.2009 als Richter am Amtsgericht Nauen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 ab 10.08.2009 als Richter am Amtsgericht Brandenburg - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.09.2011: Familiensachen - Abteilung 41, 46 und 47. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.01.2021: Familiensachen - Abteilung 41, 43 und 47. Namensgleichheit mit: Christian Tschöpe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richter am Amtsgericht Lemgo (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 12.10.2009 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Amtsgericht Lemgo - GVP 01.01.2011, 01.01.2012: Richter auf Probe. GVP 01.01.2014: Richter am Amtsgericht. 

42 F - Henriette Meier-Ewert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab , ..., 2008, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 und 2008 ab 13.01.2000 als Richterin am Amtsgericht Neuruppin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2018 ab 13.01.2000 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Angaben zum Dienstantritt im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.09.2012: Familiensachen - Abteilung 43, 44 und 45. GVP 01.09.2016, 01.06.2017: Abteilung 42. 

43 F - Christian Tschöpe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Amtsgericht Brandenburg (ab , ..., 2011, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.05.2003 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 10.08.2009 als Richter am Amtsgericht Nauen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 10.08.2009 als Richter am Amtsgericht Nauen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 ab 10.08.2009 als Richter am Amtsgericht Brandenburg - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.09.2011: Familiensachen - Abteilung 41, 46 und 47. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.01.2021: Familiensachen - Abteilung 41, 43 und 47. Namensgleichheit mit: Christian Tschöpe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richter am Amtsgericht Lemgo (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 12.10.2009 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Amtsgericht Lemgo - GVP 01.01.2011, 01.01.2012: Richter auf Probe. GVP 01.01.2014: Richter am Amtsgericht.  

44 F - Kathrin Cablitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab , ..., 2014, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Kathrin Krämer ab 02.12.1999 als Richterin am Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Kathrin Cablitz ab 02.12.1999 als Richterin am Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen - beurlaubt - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.12.1999 als Richterin am Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 02.12.1999 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg - abgeordnet, 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 02.12.1999 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Brandenburg - GVP 17.01.2018: Familiensachen - Abteilung 44 und 45.

45 F - Kathrin Cablitz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab , ..., 2014, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Kathrin Krämer ab 02.12.1999 als Richterin am Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Kathrin Cablitz ab 02.12.1999 als Richterin am Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen - beurlaubt - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.12.1999 als Richterin am Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 02.12.1999 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg - abgeordnet, 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 02.12.1999 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Brandenburg - GVP 17.01.2018: Familiensachen - Abteilung 44 und 45.

46 F - 

47 F - Katrin Ryl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab 28.03.2007, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 28.03.2007 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 28.03.2007 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 28.03.2007 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.04.2015: Adoptionen - Abteilung 47. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.09.2011: Präsidiumsmitglied.

47 F - Christian Tschöpe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Amtsgericht Brandenburg (ab , ..., 2011, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.05.2003 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 10.08.2009 als Richter am Amtsgericht Nauen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 10.08.2009 als Richter am Amtsgericht Nauen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 ab 10.08.2009 als Richter am Amtsgericht Brandenburg - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.09.2011: Familiensachen - Abteilung 41, 46 und 47. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.01.2021: Familiensachen - Abteilung 41, 43 und 47. Namensgleichheit mit: Christian Tschöpe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richter am Amtsgericht Lemgo (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 12.10.2009 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Amtsgericht Lemgo - GVP 01.01.2011, 01.01.2012: Richter auf Probe. GVP 01.01.2014: Richter am Amtsgericht. 

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Brandenburg tätig:

Reinhilde Ahle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Potsdam (ab , ..., 2008, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 23.10.1995 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 23.10.1995 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 23.10.1995 als Richterin am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Potsdam - GVP 12.12.2006, GVP 11.12.2007, GVP 16.12.2008. http://www.ag-potsdam.brandenburg.de/sixcms/media.php/5369/Pressespiegel-Oktober2011.pdf

Lore Becker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg / Familiengericht - Abteilung 40 (ab 01.01.1994, ..., 2008)

Claudia Beissenhirtz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richterin am Amtsgericht Luckenwalde (ab 30.07.2009, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Claudia Zernicke ab 01.04.2004 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010, 2012 und 2014 unter dem Namen Claudia Beissenhirtz ab 30.07.2009 als Richterin am Amtsgericht Luckenwalde - abgeordnet - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.01.2011, ..., 01.04.2013.

Dr. Hendrik Buck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richter am Amtsgericht Mitte / Vizepräsident am Amtsgericht Mitte (ab 01.11.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.2000 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.12.2004 als Richter am Amtsgericht Königs Wusterhausen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 27.04.2009 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012, 2014 und 2016 ab 27.04.2009 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Brandenburg - abgeordnet - aufgeführt. 

H. Franke (Jg. 1960) - Richter am Amtsgericht Brandenburg (ab 06.01.1998, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.07.1992 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2008 nicht mehr aufgeführt. Fridolin der freche Dachs.

Sven Hering (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Amtsgericht Potsdam (ab 11.08.2000, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.08.2000 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 11.08.2000 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Potsdam - GVP 12.12.2006, GVP 11.12.2007, GVP 16.12.2008.

Lothar Kreyssig (geb. 30.10.1898 in Flöha) - Vormundschaftsrichter in Brandenburg (ab 1937, ..., 12/1940) - Kreyssig wurde als Sohn eines Kaufmanns und Getreidegroßhändlers geboren. Nach der Grundschule besuchte er ein Gymnasium in Chemnitz. Er legte das Notabitur ab und meldete sich 1916 während des Ersten Weltkrieges freiwillig zum Dienst in der deutschen Armee. Zwei Jahre im Kriegsdienst führten ihn nach Frankreich, ins Baltikum und nach Serbien. Nach Kriegsende studierte er zwischen 1919 und 1922 Rechtswissenschaft in Leipzig, wo er sich der Landsmannschaft Grimenisa anschloss.[1] 1923 wurde Kreyssig promoviert und nahm ab 1926 eine Tätigkeit am Landgericht Chemnitz auf. Ab 1928 war er dort als Richter tätig. ...Als einziger deutscher Richter prangerte er die Euthanasiemorde der Nationalsozialisten an. Als Vormundschaftsrichter hatte er bemerkt, dass sich Nachrichten über den Tod seiner behinderten Mündel häuften. In einem Schreiben vom 8. Juli 1940 meldete er seinen Verdacht, dass die Kranken massenhaft ermordet würden, dem Reichsjustizminister Franz Gürtner, wandte sich aber auch gegen die Entrechtung der Häftlinge in den Konzentrationslagern: ... https://de.wikipedia.org/wiki/Lothar_Kreyssig

Dr. Heinrich Leiwesmeyer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Potsdam / Familiengericht - Abteilung 43 (ab 28.10.1999, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.08.2000 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 28.10.1999 als Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Das im Handbuch der Justiz 2008 unten genannte Datum zum neuen Antritt im veränderten Amt entspricht offensichtlich nicht dem wirklichen Datum des Stellenwechsels, sondern bezieht sich auf den Erstantritt in den Justizdienst.

Pia Patricia Mahlstedt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Bernau (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 22.06.2004 als Richterin am Landgericht Potsdam - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.09.2016 als weitere aufsichtführende Richterin am Landgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 10.12.2019 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Bernau - GVP01.05.2022: "Das Präsidium des Amtsgerichts Bernau bei Berlin hat die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Bernau bei Berlin wegen des Auslaufens der Abordnung der stellvertretenden Direktorin des Amtsgerichts Frau Mahlstedt und zugleich deren zeitlich unbestimmter Dienstabwesenheit mit Wirkung vom 1. Mai 2022 wie folgt neu verteilt: ..."

Andreas Rose (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Amtsgericht Neuruppin / Direktor am Amtsgericht Neuruppin (ab 30.11.2005, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.10.1980 als Richter am Amtsgericht Memmingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.08.1999 als Direktor am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Neuruppin - GVP 01.06.2012.

Jörn Sanftleben (Jg. 1942) - Richter am Amtsgericht Brandenburg (ab 01.01.1994, ..., 2002)

Anja Sina (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richterin am Amtsgericht Nauen / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Nauen (ab , ..., 2021, 2022) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 15.06.1998 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2008 ab 15.06.2001 als Richterin am Landgericht Frankfurt am Main - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 15.06.2001 als Richterin am Landgericht Frankfurt am Main - abgeordnet, 6/10 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 15.06.2001 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg - abgeordnet, 6/10 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 ab 15.06.2001 als Richterin am Landgericht Potsdam - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.12.2019 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Nauen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.12.2019 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Nauen aufgeführt. Amtsgericht Nauen - GVP 01.06.2021, 15.03.2022: stellvertretende Direktorin. Amtsgericht Nauen - GVP 25.06.2022, 01.01.2023: nicht aufgeführt. 19.12.2019: "Nachdem die stellvertretende Direktorin bereits im vergangenen Jahr zur Direktorin aufgestiegen ist, ist nunmehr Frau Richterin am Landgericht Anja Sina, die derzeitige Personaldezernentin des Landgerichts Potsdam, zur stellvertretenden Direktorin des Amtsgerichts Nauen ernannt worden. ... Vor ihrem Wechsel nach Brandenburg war sie nicht nur an hessischen Gerichten tätig, sondern auch etwa vier Jahre lang im Bundesministerium der Justiz. Frau Sina verfügt über einen reichen Erfahrungshintergrund an Rechtsprechungseinsätzen in Zivil- und Strafkammern des Landgerichts Potsdam sowie einem der für Strafsachen zuständigen Senate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Für den Einsatz in der Leitungsebene des großen Amtsgerichts Nauen ist sie überdies durch ihre Verwaltungserfahrung bei dem Landgericht Potsdam in verschiedenen Bereichen bestens vorbereitet. Seit Anfang November 2018 leitet sie dort das Personaldezernat ..." - https://unserhavelland.de/2019/12/19/leitung-des-amtsgerichts-nauen-verstaerkt/. "Justizministerialblatt für das Land Brandenburg - 17.02.2020: "Ernannt: ... zur Richterin am Amtsgericht (ständige Vertreterin einer Direktorin): Richterin am Landgericht Anja Sina in Nauen; ..." - https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/JMBl_02_2020.pdf 

Ralf Weller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Amtsgericht Rathenow / Direktor am Amtsgericht Rathenow (ab , ..., 2015, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.02.1999 als Richter am Amtsgericht Rathenow aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.06.2007 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 11.02.1999 als Direktor am Amtsgericht Rathenow - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 11.02.1999 als Direktor am Amtsgericht Rathenow aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.06.2010: nicht aufgeführt. GVP 01.09.2012: aufgeführt. Amtsgericht Rathenow - GVP 01.01.2015, 01.01.2016.

Ralf Weller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Amtsgericht Rathenow / Direktor am Amtsgericht Rathenow (ab 23.04.2015, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 11.02.1999 als Richter am Amtsgericht Rathenow aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.06.2007 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 11.02.1999 als Direktor am Amtsgericht Rathenow - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 11.02.1999 als Direktor am Amtsgericht Rathenow aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 23.04.2015 als Direktor am Amtsgericht Rathenow - teilweise abgeordnet - aufgeführt. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.06.2010: nicht aufgeführt. GVP 01.09.2012: aufgeführt. Amtsgericht Rathenow - GVP 01.01.2015, 01.01.2022. Amtsgericht Nauen - GVP 01.01.2019, 01.01.2021: als Direktor am Amtsgericht abgeordnet an das Amtsgericht Nauen - Zentrales Vollstreckungsgericht. Amtsgericht Nauen - GVP 01.06.2021: Direktor.

Ingeburg Wendt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richterin am Amtsgericht Brandenburg (ab 01.12.1993, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 01.12.1993 als Richterin am Amtsgericht Brandenburg - Altersteilzeit - aufgeführt. Amtsgericht Brandenburg - GVP 01.01.2011 nicht aufgeführt.

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Bad Belzig

überregionale Beratung

http://familienberatung-bad-belzig.de

 

 

Familienberatung Brandenburg

überregionale Beratung

http://familienberatung-brandenburg.de

 

 

Familienberatung Nauen

überregionale Beratung

http://familienberatung-nauen.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Lichtblick - Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern sowie andere Bezugspersonen

Am Bahnhof 11 

14806 Bad Belzig 

Telefon: 033841 / 449522

E-Mail: lichtblick.badbelzig@gfb-potsdam.de

Internet: http://www.beratungsstelle-lichtblick.de

Träger: GFB-gem. Ges. z. Förderung Brandenb. Kinder u. Jugend mbH

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Beratung für Kinder und Jugendliche, Familienberatung, Jugendberatung, Partnerberatung, Online-Beratung.

Mitarbeiter/-innen:

Holger Robbers (Leitung; Dipl.-Sozialpädagoge und Systemischer Einzel-, Paar- und Familientherapeut)

Maren Skaljin (Dipl.-Sozialpädagogin, Mediatorin, in Ausbildung zur Systemischen Familientherapeutin)

Grit Harre (Erziehungswissenschaften M.A., in Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin)

Inga Thomsen (Dipl.-Pädagogin, Systemische Therapeutin)

Julia Tomanek (Dipl.-Psychologin, in Ausbildung zur Systemischen Therapeutin)

Mira Wittland (Dipl.-Psychologin, in Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin)

 

 

pro familia

Bahnhofstr. 51 

14806 Bad Belzig

Telefon: 033841 / 32724

E-Mail: belzig@profamilia.de

Internet: http://www.profamilia.de

Träger:

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienplanungsberatung, Gruppenarbeit, Partnerberatung, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Sexualberatung, Sozialberatung, Telefonische Beratung

 

 

Beratungsstelle für Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Lebensfragen und im Schwangerschaftskonflikt

Parduin 9 

14770 Brandenburg 

Telefon: 03381 / 2122890

E-Mail: parduin@ejf.de

Internet: http://www.ejf-lazarus.de

Träger: EJF-Lazarus gAG

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienplanungsberatung, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Gruppenarbeit, Krisenintervention, Partnerberatung, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sexualberatung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Sozialberatung

 

 

Beratungsstelle f. Schwangerschaft, Schwangerschaftskonflikt und Familienplanung

Magdeburger Str. 1 

14770 Brandenburg

Telefon: 03381 / 794480

E-Mail: brandenburg-havel@donumvitae.org

Internet: http://www.donumvitae.org

Träger: donum vitae e.V.

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienplanungsberatung, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sexualberatung, Sozialberatung, Telefonische Beratung, Partnerberatung

 

 

pro familia Beratungsstelle Brandenburg

Steinstr. 8 

14776 Brandenburg 

Telefon: 03381 / 211720

E-Mail: brandenburg@profamilia.de

Internet: http://www.profamilia.de

Träger:

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienplanungsberatung, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Gruppenarbeit, Jugendberatung, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sexualberatung, Sozialberatung, Partnerberatung

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen 

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Stadt Brandenburg an der Havel Amt für Jugend, Soziales und Wohnen

Wiener Str. 1

14772 Brandenburg

Telefon: 03381 / 58-5001

E-Mail: sozialamt@stadt-brandenburg.de

Internet: http://www.stadt-brandenburg.de

Träger:

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung für Kinder und Jugendliche, Notunterkunft für Kinder und Jugendliche, Schuldner- und Insolvenzberatung, Sozialberatung, Telefonische Beratung

 

 

Landkreis Potsdam-Mittelmark Fachdienst Kinder/Jugend/Familie

Potsdamer Str. 18 

14776 Brandenburg

Telefon: 03381 / 533-0

E-Mail: jugendamt@potsdam-mittelmark.de

Internet: http://www.potsdam-mittelmark.de

Träger:

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Familienberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Sozialberatung

 

 

Erziehungs- und Familienberatung Landkreis Potsdam-Mittelmark

Ernst-Thälmann-Str. 4 

14806 Bad Belzig

Telefon: 033841 / 91-425

E-Mail:

Internet: http://www.potsdam-mittelmark.de

Träger:

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung

 

 

Landkreis Potsdam-Mittelmark Fachdienst Kinder/Jugend/Familie

Papendorfer Weg 1 

14806 Bad Belzig

Telefon: 033841 / 91-308,-462,-463

E-Mail: jugendamt@potsdam-mittelmark.de

Internet: http://www.potsdam-mittelmark.de

Träger:

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienberatung, Sozialberatung

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Brandenburg (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Brandenburg für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Brandenburg (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Juliane Abraham 

Seit dem 1.02.2007 bietet Frau Dipl. Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin Juliane Abraham Verfahrenspflegschaften in familienrechtlichen Verfahren nach FGG § 50 an. Zusätzlich wird die Übernahme von Vormundschaften und Pflegschaften, insbesondere Umgangspflegschaften angeboten.

Nachfragen bitte unter der Tel.0331/714046.

Übernahme von Aufträgen in den Gerichtsbezirken Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Brandenburg

 

 

Susanne Faust

Rechtsanwältin

Ziegelstraße 5

14770 Brandenburg

Internet: http://www.faust-faust.de

(ab , ..., 2013, ..., 2016)

 

 

Gerhard Henning

Diplom-Psychologe

Trendelburgstr. 11

14057 Berlin

Bestellung am Amtsgericht Brandenburg, Amtsgericht Pankow/Weißensee, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Kammergericht Berlin - 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen

Tätig auch als Gutachter.

Über Herrn Gerhard Hennig liegen dem Väternotruf widersprüchliche Rückmeldungen von betroffenen Vätern vor.

 

 

Maria Hillebrandt

Schwalbenbergweg 27

14542 Werder (Havel)

 

 

Diana Konopka-Körner

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Betreuerin

Brücker Str. 129

14547 Beelitz

Telefon: 033204 616-383

Telefax: 033204 616-384

E-Mail: konopka-koerner@t-online.de

Internet: https://www.fachanwalt-familienrecht-potsdam.de

Bestellung am Amtsgericht Brandenburg durch Richter Tschöpe (2020)

 

 

Katrin Rückert

Mühlenweg 6

14778 Beetzsee OT Brielow

Bestellung am Amtsgericht Brandenburg, Amtsgericht Nauen

 

 

 

Rechtsanwälte:

 

 

Gutachter:

 

Sarah Fuchs

Diplom-Psychologin

Carmerstr. 1

10623 Berlin

Arbeitet(e) mit Horst F. U. Ihloff - Facharzt für Neurologie und Psychiatrie -  unter der selben Praxisadresse.

Gardes-du-Corps-Str. 6, 14059 Berlin

Internet: www.psychiatrische-gutachter.de

Beauftragung am Amtsgericht Brandenburg, Amtsgericht Pankow/Weißensee, Amtsgericht Rathenow, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

 

 

Kerstin von Gehlen

Diplom-Pädagogin, FA Päd.Psychologie

Max-Josef-Metzger-Straße 3

39104 Magdeburg

Telefon: 0391 / 621 99 77

Internet: http://www.kerstinvongehlen.de

Beauftragung am Oberlandesgericht Naumburg, 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen (beauftragt im Fall Kazim Görgülü am 13.12.2005), Amtsgericht Brandenburg, Amtsgericht Gardelegen, Amtsgericht Halberstadt, Amtsgericht Osterburg

Beauftragung am Amtsgericht Brandenburg durch Richterin Henriette Meier-Evert.

 

 

Susan Helbig

Diplom-Psychologin

Kooperiert mit dem IGF - sogenanntes Institut für Gericht und Familie - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"

Institut für Gericht und Familie GbR

Stephanstr. 25

10559 Berlin 

Beauftragung am Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Amtsgericht Königs Wusterhausen

 

 

Birgit Ute Heyer

Diplom-Psychologin

Kaiserdamm 100

14057 Berlin

Internet: http://www.praxisheyer.de - 2016 abgeschaltet

Internet: http://www.birgitheyer.de - 2013 abgeschaltet

früher: 35578 Wetzlar, nur 20 Kilometer von Linden entfernt - http://de.wikipedia.org/wiki/Linden_%28Hessen%29

aktuelle Wohnanschrift: unbekannt, könnte Berlin sein, aber auch Hannover oder sonst ein Ort in Deutschland wäre denkbar.  Aber selbst wenn wir die Wohnanschrift wüssten, würden wir diese natürlich hier nicht veröffentlichen, denn Frau Heyer hat das Recht in ihrer Privatspäte nicht erkannt zu werden. Ausnahmen gelten nur da, wo - nach Maßgabe der 27. Zivilkammer am Landgericht Berlin oder des Kammergerichts Berlin - veröffentlichungsfähige Fragen aus der sozialen Sphäre mit der privaten Spähre so verbunden sind, das man nicht umhinkommt, bei einer Information aus der sozialen Sphäre zwangsläufig auch die private Sphäre zu berühren. So etwa zu der Frage, ob Birgit Heyer eine Frau oder ein Mann ist. Dem Namen nach ist Birgit Heyer eine Frau und das darf hier sicher festgestellt werden, ohne dass die 27. Zivilkammer am Landgericht Berlin dem Väternotruf einen Maulkorb verpasst, mit der absurden Begründung, die Frage, ob eine Frau Heyer ein Mann oder eine Frau ist, wäre eine vor der Öffentlichkeit geheimzuhaltende Tatsache. 

Lehramtsstudium an der Technischen Universität Berlin (1. Staatsexamen) und Diplomstudiengang der Psychologie an der Freien Universität Berlin. Nachweise über das 1. Staatsexamen und einen Abschluss als Diplom-Psychologin liegen dem Väternotruf nicht vor.

Frau Heyer trug von sich vor:

"Psychotherapeutin (Institut für Gestalttherapie Berlin)"

Nun muss man allerdings wissen, dass das Institut für Gestalttherapie Berlin keine Psychotherapeuten ausbildet, sondern "Gestalttherapeuten". Psychotherapeut ist ein gesetzlich geschützter Begriff, eine missbräuchliche Benutzung dieser Berufsbezeichnung kann strafrechtlich verfolgt werden. Wollen wir mal hoffen, dass hier niemand eine Strafanzeige gegen Frau Heyer gestellt hat, das könnte ja sonst echt Stress verursachen. 

http://www.gesetze-im-internet.de/psychthg/__1.html

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html

Frau Heyer hat zwischenzeitlich den geschützten Begriff "Psychotherapeutin" auf ihrer Webseite durch den Begriff "Therapeutin" ausgetauscht (Stand vom 05.11.2014). 

Beauftragung der Frau Heyer am Amtsgericht Brandenburg, Amtsgericht Braunschweig, Amtsgericht Goslar, Amtsgericht Helmstedt, Amtsgericht Königs WusterhausenAmtsgericht Pankow/Weißensee, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Wernigerode

Heyer-Betroffene Väter und Mütter können sich an folgende Anwälte wenden, die mit der Vertretung von Heyer-Betroffenen vertraut sind:

- Dirk Maschke - Fachanwalt für Familienrecht in Berlin - http://dirkmaschke.de

- Heidrun Stocker - Fachanwältin  für  Familienrecht, Oldenburger Str. 6, 10551 Berlin - www.ra-stocker.de

Erfolgreicher Befangenheitsantrag gegen Birgit Ute Heyer am Oberlandesgericht Braunschweig - 1 WF 160/12 - Beschluss vom 09.01.2013. Voristanz Amtsgericht Goslar.

(ab , ..., 2010, ..., 2012)

Die Diplom-Psychologin Birgit Heyer wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 

Annett Kaminski 

Institut für Gericht und Familie (IGF) Berlin

 

 

Kristina Lurse

Diplom-Psychologin

Benkertstr. 16, 14476 Potsdam

Internet: http://kristina-lurse.de

oder: Geltower Chaussee 3, 14548 Schwielowsee

Internet: http://www.loesungsorientierte-arbeit.de/index.php?Link=3&Linksvk=10000&Linksvg=19999

Beauftragung am Amtsgericht Bautzen, Amtsgericht Brandenburg, Amtsgericht Potsdam, Oberlandesgericht Brandenburg

 

 

Andrea Nowka-Landwehr

Diplom-Sozialpädagogin

Berlin

Telefon: 030 / 671 97 052

mobil: 0177 - 154 34 07

E-Mail: a.nowka.landwehr@googlemail.com

Internet: http://www.ak-los.de/sachverstaendige/andrea-nowka-landwehr.html

Beauftragung am Amtsgericht Brandenburg

Bestellung auch als Verfahrensbeistand am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

 

 

Michael Riedlberger

Diplom-Psychologe

Beauftragung unter der Adresse Stephanstraße 25, 10559 Berlin - sogenanntes  Institut für Gericht und Familie - IGF Berlin - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"

gelegentlich auch zu finden: Gethsemanestr. 6, 10437 Berlin

Dort ebenfalls gelegentlich vorfindbar Professor Dr. Harry Dettenborn, emeritiert, ehemals Lehrstuhl für Pädagogische Psychologie, Abteilung Lern- und Verhaltensstörungen, in der Philosophischen Fakultät IV an der Humboldt-Universität zu Berlin

 

 

Sabine Thal

Diplom-Psychologin

Beauftragung am Amtsgericht Brandenburg, Amtsgericht Potsdam

 

 

Katja Traue

Diplom-Psychologin

psychologische Patienten- und Angehörigenbetreuung im stationären und ambulanten Bereich der Kinderkardiologie

Tätig im Rahmen des vom Steinbeis-Transfer-Institut Medical Psychology angebotenen Masterstudium der Psychologie

Internet: http://www.master-psychologie.de/team.html

Verbandelt mit dem sogenannten IGF Institut für Gericht und Familie - https://www.igf-berlin.de - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"

Beauftragung am Amtsgericht Brandenburg durch Richter Tschöpe (2020)

 

 

Thomas Busse

Diplom-Psychologe

Herr Thomas Busse wird vom Väternotruf nicht empfohlen. Ein Sorgerechtsentzug nach Busseeinsatz ist nicht unwahrscheinlich.

Herr Thomas Busse scheint eine Art bundesdeutscher Hans Dampf in allen Gassen oder eine Art Don Juan in Sachen Sachverständigengutachten zu sein. Wo Don Juan Frauen auf seiner Liste sammelt, sammelt Herr Busse auf seiner Auftragsliste diverse Amtsgerichte und Familienrichter. Herr Busse offeriert den verschiedensten Amtsgerichten in Deutschland unter diversen Postanschriften seine wie auch immer gearteten und segensreichen Dienste. Man könnte meinen, Herr Busse habe in seiner Studentenzeit einen Versandhandel betrieben oder er wäre früher fahrender Geselle gewesen, der sich bei dem einen oder anderen Meister für eine gewisse Zeit in Lohn und Brot begeben hat, um dann später wieder auf Walze zu gehen. Aber offenbar ist Herr Busse noch nicht an allen deutschen Amtsgerichten bekannt, sonst würde es vielleicht nicht passieren, dass er immer mal wieder als Auftragnehmer eines bisher noch nicht bussebeglückten Amtsgerichtes bekannt wird.

Wo Herr Busse angesichts der Vielzahl der Postadressen von denen aus er operiert, eigentlich wohnt und ob er es tatsächlich ist, der höchstpersönlich Gespräche mit den Eltern führt, bzw. bei Ladung durch das Gericht zur Erörterung seines Gutachtens erscheint, ist uns nicht bekannt.

Heute hier, morgen dort, bin kaum da, muss ich fort, heißt es in einem Lied von Hannes Wader. Möglicherweise ein Lieblingslied von Herrn Thomas Busse. Ob Herr Busse jedoch auch so ausdruckstark singen kann wie Hannes Wader, ist uns leider nicht bekannt.

In Essen agierte Herr Busse unter der Adresse: 

Thomas Busse, Weidkamp 180, 45356 Essen. 

Herr Busse lässt hier einen Teil seiner Arbeit durch eine Frau Goretzki erledigen. Wollen wir hoffen, dass er das Gericht hierfür um Erlaubnis gefragt hat.

In Karlsruhe agiert Herr Busse unter der Adresse:

Kriegsstr. 142

76133 Karlsruhe

Telefon: 0721 / 855037, 357976

Telefax: 0721 / 855031

E-Mail: kontakt@praxisbusse.de

Internet: www.schlichtwelt.de/praxisbusse/

Oder zur Abwechslung auch unter www.praxisbusse.de

In Saarbrücken agierte Herr Busse unter der Adresse: 

Dipl. Psych. Thomas Busse

St. Johanner Str. 41-43

66111 Saarbrücken

Tel.: 0681- 9456429 ( Saarbrücken )

Tel.: 0721 - 85 50 37 oder 35 7976 (Karlsruhe)

für das Oberlandesgericht Zweibrücken. Dort ließ er einen Teil seiner Arbeit,  für die er vom Gericht höchstpersönlich beauftragt wurde von einer Diplom-Psychologin Heilig erledigen.

In Stuttgart firmierte Herr Busse unter der Adresse: 

Leinfeldener Str. 66

70597 Stuttgart

Unter der Stuttgarter Adresse ist er für das Amtsgericht Göppingen und das Amtsgericht Nürtingen (2004, 2006) tätig gewesen. Unter dieser Adresse lässt er auch eine Diplom-Psychologin Dörrwächter und eine Diplom-Psychologin Röck (2004) einen Teil seiner Arbeit machen, für die er vom Gericht höchstpersönlich beauftragt wurde. 

In Wiesbaden firmierte Herr Busse unter der Adresse: 

Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden

Unter der Wiesbadener Adresse ist er für das Amtsgericht Bonn tätig geworden.

Für das Amtsgericht Bamberg und das Amtsgericht Gera (2005), arbeitet Herr Busse unter der Adresse: Jakobstraße 6-8, 99423 Weimar. Eine Diplom-Psychologin Mauerer übernimmt dabei einen Teil der Arbeit, für die Herr Busse vom Gericht höchstpersönlich beauftragt wurde.

Für das Amtsgericht Magdeburg arbeitet Herr Busse anscheinend unter der Adresse: Thomas Busse, Schreiberstraße 37, 06110 Halle (Saale)

Am Amtsgericht Lahr soll Herr Busse unter folgender Adresse beauftragt worden sein: Basler Straße 115, 79115 Freiburg/Breisgau.

Für das Amtsgericht Celle scheint Herr Busse gleich unter zwei verschiedenen Adressen tätig zu sein. Erste Adresse im Beschluss des Amtsgerichtes Celle angegeben: Thomas Busse, Praxis Hannover, Karlsruher Straße 2c, 30519 Hannover. Zweite Adresse unter der Herr Busse sein Gutachten dann tatsächlich bei Gericht einreicht: Thomas Busse, Hildesheimer Straße 265-267, 30519 Hannover. Herr Busse lässt hier einen Teil seiner Arbeit unzulässigerweise durch eine Diplom-Psychologin Blum erledigen (2006). 

Für das Amtsgericht Kirchheim unter Teck firmiert Herr Busse unter Karlsruher Adresse:

Für das Amtsgericht Karlsruhe firmierte Herr Busse unter der Anschrift:

Praxis Busse

Kriegsstr. 142

76133 Karslruhe

Telefon 0721 / 855037, 357976

Telefax 0721 / 855031

kontakt@praxisbusse.de

http://www.praxisbusse.de/

(25.02.2007 - vn.de)

Unter der Karlsruher Adresse findet man auch noch die Internetadresse 

http://www.ipe-karlsruhe.de

die derzeit allerdings nur mit der Meldung "Zugriff nicht erlaubt - die angeforderte Seite darf nicht angezeigt werden" zu besichtigen ist (25.02.2007 - vn.de) 

IPE Karlsruhe das klingt schon mal spannend. Vielleicht ist das eine Abkürzung für Institut für Psychologie und Entwicklung Karlsruhe, das würde dann schon bedeutungsvoller klingen als das schnöde Wort Praxis. Möglicherweise versteckt sich hinter der Abkürzung auch die Bezeichnung "Institut für Personalentwicklung".

Dann fanden wir am 21.06.2007 und 13.04.2008 den folgenden Eintrag im Internet:

T. Busse ( Hrsg.): Kann es gelingen, innerhalb eines Systems aus Raum und Zeit zu einer `Gesamtschau der Dinge´ zu gelangen?

Über dieses Buch: In dem vorliegenden Eröffnungsband einer “Anthologie zum Thema Meta-Wissen” nehmen 44 Autoren, ausschließlich emeritierte Professoren aus den Bereichen sämtlicher Wissenschaften fundiert Stellung zu den Grundfragen der menschlichen Existenz. - Entstanden ist dabei neben einem wissenschaftshistorisch interessanten und mitunter wissenschaftskritischen Werk auch ein Kompendium des Allgemeinwissens.

Herausgeber: Thomas Busse studierte Psychologie und Betriebswirtschaftslehre an der Universität Mannheim und ist heute als Psychotherapeut und Supervisor im Rahmen einer Lehrpraxis sowie als Gerichtsgutachter tätig. Er ist darüber hinaus Begründer eines Instituts für Forensische Ethnologie.

1. Aufl. 2005, 503 S., Rethra-Verlag, Neubrandenburg. ISBN: 3-937394-16-8, Softcover, LVP 35,80 €

www.rethra-hobby.de/favorite.htm

Das klingt ja mächtig spannend, da möchte man Herrn Busse unbedingt einmal persönlich kennen lernen.

Thomas Busse wurde auch von folgenden Gerichten bestellt: 

Amtsgericht Bad Liebenwerda - Gutachtenerstellung unter der Adresse: Diplom-Psychologe Thomas Busse, Weißeritzstr. 3, 01067 Dresden

Amtsgericht Böblingen

Amtsgericht Brandenburg an der Havel

Amtsgericht Erfurt - Gutachtenerstellung unter der Adresse: Jakobstraße 6-8, 99423 Weimar, Herr Busse lässt hier einen Teil seiner Arbeit durch eine Frau Dr. Gemeinhardt erledigen. (2007)

Amtsgericht Eschweiler - Gutachtenerstellung unter der Adresse: Kriegstraße 142, 76133 Karlsruhe. Herr Busse lässt hier einen Teil seiner Arbeit durch die Diplom-Psychologin Brit Sesemann - http://www.igst.org/tabellen/tliste99.html (Praxis Busse in Karlsruhe) und eine Frau Diplom-Psychologin Goretzky (Praxis Busse in Essen) erledigen. (2008)

Amtsgericht Essen

Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Germersheim (2005)

Amtsgericht Hattingen - Herr Busse lässt hier einen Teil seiner Arbeit durch eine Frau Goretzki erledigen. Wollen wir hoffen, dass er das Gericht hierfür um Erlaubnis gefragt hat.

Amtsgericht Heilbronn - Gutachtenerstellung unter der Adresse: Kriegstraße 142, 76133 Karlsruhe, Herr Busse lässt hier einen Teil seiner Arbeit durch eine Diplom-Psychologin Dietl erledigen. (2007)

Amtsgericht Helmstedt - hier operiert Herr Busse offenbar von seinem Stützpunkt in Karlsruhe, Entfernung Karlsruhe-Helmstedt über 400 Kilometer (2007, 2008)

Amtsgericht Homburg

Amtsgericht Ilmenau (2005, 2006)

Amtsgericht Kandel/Pfalz

Amtsgericht Karlsruhe-Durlach

Amtsgericht Krefeld

Amtsgericht Landau in der Pfalz (2007)

Amtsgericht Ludwigshafen (2006)

Amtsgericht Offenburg (2005?)

Amtsgericht Papenburg (2010: dort lässt Herr Busse eine Frau Goretzki für sich arbeiten)

Amtsgericht Pforzheim (2011)

Amtsgericht Pößneck - Zweigstelle Lobenstein

Amtsgericht Saarbrücken (ab , ..., 2007, ..., 2010) 

Amtsgericht Saarlouis

Amtsgericht Sankt Goar

Amtsgericht Soest - Gutachtenerstellung unter Adresse in Essen.

Amtsgericht Stadtroda

Amtsgericht Waiblingen - Gutachtenerstellung unter der Adresse: Diplom-Psychologe Thomas Busse, Esslinger Straße 40, 70182 Stuttgart, aber auch Briefkopf mit der Adresse: Kriegstraße 142, 76133 Karlsruhe. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Waiblingen - Richter Anderl -  vom 05.02.2007 von der Verpflichtung als Gutachter entbunden worden.

Amtsgericht Walsrode (2008) - Gutachtenerstellung unter der Adresse: Diplom-Psychologe Thomas Busse, Vahrenwalder Straße 269 A, 0179 Hannover. Aufgabendelegation an eine Frau Diplom-Psychologin Blum.

Amtsgericht Wittenberg (2008)

Oberlandesgericht Saarbrücken (2011)

Wenn Quantität ein Zeichen von Qualität wäre, würden wir Herrn Busse als den besten Gutachter Deutschlands empfehlen. Wofür andere geschäftstüchtige "Experten" ein ganzes "Institut" oder eine "GWG" mit zahlreichen Francaising-Mitarbeiterinnen brauchen, um deutschlandweit möglichst flächendeckend im Geschäft zu sein, da ist es für Herrn Busse offenbar eine Sache der Ehre, auf solche umständlichen Konstruktionen zu verzichten und lieber jeweils vor Ort eine eigene Dependance zu unterhalten. Wenn Sie also mal ein Auto mit hoher Geschwindigkeit von Stuttgart nach Ilmenau sausen sehen, ist es vielleicht Herr Busse, der gerade zu seiner nächsten anstehenden Begutachtung düst. Ja, so wünscht man sich den deutschen Arbeitnehmer, enorm flexibel und ortsungebunden. Demnächst vielleicht sogar in China oder Südafrika? 

Möglicherweise leistet Herr Busse aber auch Aufbauarbeit in der ehemaligen Sowjetzone? Das wäre sehr lobenswert, wenn er den dortigen deutsch sprechenden Eingeborenen mal beibringt, was ein Psychologe aus dem Westen so alles auf dem Kasten hat. Denn wie ist es sonst zu erklären, dass sein Erscheinen, das jeden, der schon von ihm gehört hat, wohl nur entzücken kann, in letzter Zeit verstärkt aus den sogenannten neuen Bundesländern vermeldet wird. Vielleicht will man ihn aber auch im Westen nicht mehr. Das wäre aber sehr schade. Doch die Natur ist manchmal grausam. Wenn die Weidegründe abgegrast sind, zieht die Schafherde bekanntlich weiter.

Vielleicht ist Herr Busse aber auch ein so toller Gutachter, so dass es sich alle deutschen Familienrichter zur höchsten Ehre anrechnen ihn bestellen zu dürfen?. Wir dürften in diesem Fall gespannt sein, wann er in Mecklenburg-Vorpommern beim Amtsgericht Pasewalk bestellt wird.

Möglicherweise hat Herr Busse aber auch mehrere Doppelgänger oder einen Zwillingsbruder. Vielleicht ist er auch einer der seltenen eineiigen Drillinge und seine beiden Drillingsbrüder helfen ihm bei der Abarbeitung der Aufträge. Vielleicht wohnt er aber auch im Wohnwagen und schlägt jeden Tag sein Lager in einer anderen Stadt und in einer anderen Straße auf. So jemanden würde man dann als "Nichtseßhaften" bezeichnen. 

Über Herrn Busse liegen dem Väternotruf zahlreiche Beschwerden von Betroffenen vor. Dessen ungeachtet scheint er bei einer Reihe von Familienrichtern mehr oder weniger beliebt zu sein, anders könnte man sich die Vielzahl der Beauftragungen des Herrn Busse quer durch Deutschland wohl nicht erklären. Möglicher Weise spielt aber auch eine gewisse Unbedarftheit der Familienrichter bei der Auswahl eines Gutachters eine Rolle.

Bei so vielen verschiedenen Anschriften die Herr Busse anscheinend hat, könnte man fast annehmen an den Beschwerden müsste irgend was dran sein und es bedürfte vieler Adressen, um den vielen unangemeldeten Demonstrationen vor seinem Haus rechtzeitig aus dem Weg zu gehen.

 

 

 

Betreuer: 

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus Brandenburg

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es in Brandenburg noch nicht, da die politisch und fachlich Verantwortlichen der Stadt an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch die Stadt einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus Brandenburg

Autonomes Frauen- und Kinderschutzhaus

14770 Brandenburg 

Telefon: 03381 / 301327

E-Mail: info@frauenhaus-brandenburg.de

Internet:

Träger: Unabhängiger Frauenverband Brandenburg e.V.

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Krisenintervention, Jugendberatung, Zufluchtswohnungen

 

 


 

 

 

Maskenball am Amtsgericht

"... Am Amtsgericht Brandenburg/Havel sind am Dienstag gleich zwei Prozesstermine aufgehoben worden, weil ein Potsdamer Staatsanwalt sich weigerte, eine Maske zu tragen. Das teilte das Gericht am Mittwoch mit. Das Tragen des Mund-Nasenschutzes wegen der Corona-Pandemie war zuvor von der Vorsitzenden Richterin angeordnet worden. Eine generelle Maskenpflicht gebe es an dem Gericht aber nicht. „Jeder Richter hat im Sitzungssaal das Hausrecht“, sagte die Direktorin des Amtsgerichtes, Adelheid van Lessen. Eine solche Anordnung sei dort eher die Ausnahme. Warum der Staatsanwalt sich weigerte, die Maske anzulegen, konnte die Potsdamer Staatsanwaltschaft am Mittwoch nicht beantworten. „Wir konnten noch nicht mit ihm sprechen“, sagte der Leitende Oberstaatsanwalt Wilfried Lehmann. Grundsätzlich seien sitzungspolizeiliche Anordnung wie die der Richterin zu befolgen, sagte er. Es sei jedoch auch nicht verboten, sie kritisch zu hinterfragen. „Ich würde im Prozess schon gerne das Gesicht eines Zeugen sehen“, merkte Lehmann an. ..."

22.04.2020

https://www.lr-online.de/nachrichten/brandenburg/prozesstermin-geplatzt_-staatsanwalt-will-keine-maske-tragen-45669331.html

 

 


 

 

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1868/08 vom 30.6.2009, Absatz-Nr. (1 - 22), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090630_1bvr186808.html

Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1868/08 -

Bundesadler

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn G...,

 

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Markus Behnke,

in Sozietät Rechtsanwälte Behnke, Hochgrebe & Kollegen,

Nürnberger Straße 20, 10789 Berlin -

 

gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Juni 2008 - 15 UF 95/07 -

 

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Hohmann-Dennhardt

und die Richter Gaier,

Kirchhof

 

am 30. Juni 2009 einstimmig beschlossen:

 

Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Juni 2008 - 15 UF 95/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

 

Gründe:

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Übertragung der Alleinsorge für die am 12. Juli 2000 und am 17. Mai 2002 geborenen Söhne auf die Kindesmutter.

2

1. Die Kinder sind aus der nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern hervorgegangen. Seit der Trennung leben die Eltern in der gleichen Straße in B. Der Beschwerdeführer ist selbständig. Die Kindesmutter ist im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen bei einem Rundfunksender in B. tätig. Die Kinder verfügen bei beiden Elternteilen über ein Kinderzimmer mit entsprechender Ausstattung. Vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel wurde zwischen den Eltern am 7. März 2006 eine befristete Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Kinder abwechselnd von montags bis sonntags bei jeweils einem Elternteil wohnen.

3

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2006 regelte das Amtsgericht den Umgang einstweilig dahingehend, dass die Kinder Donnerstagabend von der Kindesmutter beim Beschwerdeführer abgeholt werden, bei ihr das Wochenende verbringen und montags früh zur Schule beziehungsweise in den Kindergarten gebracht werden, von wo sie der Beschwerdeführer abholt, der die Kinder wiederum bis Donnerstagabend 19.00 Uhr bei sich behält.

4

Sowohl die vergleichsweise als auch die amtsgerichtliche Umgangsregelung wurde von den Eltern in der Folgezeit umgesetzt.

5

Den Antrag der Kindesmutter, die elterliche Sorge, jedenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht, auf sie allein zu übertragen, wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2007 - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - zurück und regelte den Umgang der Kindesmutter und des Beschwerdeführers mit den Kindern insoweit, als die Kinder von Donnerstag 18.00 Uhr bis Montag früh bei der Kindesmutter und die Zeit bis einschließlich Donnerstag 18.00 Uhr beim Beschwerdeführer sind. Darüber hinaus berechtigte es den Beschwerdeführer, jedes 4. Wochenende mit den Kindern zu verbringen, und traf eine Ferien- und Feiertagsregelung. Das Gericht sei - unter teilweiser Berücksichtigung des Gutachtens - nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung - auch nur von Teilbereichen - der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter dem Kindeswohl am besten entsprechen würde. Die Eltern seien trotz Abstimmungsschwierigkeiten und Konflikten dennoch im Ergebnis zu tragfähigen Absprachen über Belange der Kinder gekommen. Dies zeige sich in den grundsätzlichen Entscheidungen über die Frage, ob die Kinder Fußball oder ein Musikinstrument spielten oder die Entscheidung über die Schule, die eines der Kinder besuchen solle. Diese Fragen hätten zur Zufriedenheit beider Eltern gelöst werden können. Auch hätten die Eltern im Anschluss an die letzte mündliche Verhandlung einvernehmlich eine Ferienregelung treffen können. Die Neigungen der Kinder gingen eindeutig in die Richtung, eine Aufteilung der Lebensmittelpunkte wie bisher beizubehalten. Das praktizierte Wechselmodell entspreche dem Willen der Kinder. Tragfähige Gründe, warum der Kindesmutter das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden solle, ergäben sich nicht aus dem Gutachten. Der Beschwerdeführer habe über Jahre einen erheblichen Anteil an der Betreuung der Kinder übernommen. Eine Reduktion seiner Betreuung und Erziehung sei auf dieser Grundlage nicht gerechtfertigt. Seine von der Kindesmutter problematisierten Verhaltensweisen gegenüber den Kindern seien nicht durch eine Sorgerechtsregelung zu kontrollieren. Vor diesem Hintergrund folge das Gericht nicht der Würdigung der Sachverständigen, der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Wieso die Kindesmutter vergleichsweise kompetenter einzuschätzen sei, erschließe sich dem Gericht nicht. Die Kindesmutter moniere zwar, dass der Beschwerdeführer maßgebliche Dinge allein entscheide und sie im Ergebnis stets vor vollendete Tatsachen stelle. Dies gelte jedoch in gleicher Weise für die Kindesmutter, die ihrerseits wesentlichere Entscheidungen im Leben der Kinder, insbesondere die Einschulung und die Teilnahme am Musikunterricht, eigenständig entschieden habe. Da das Gericht in Übereinstimmung mit der Sachverständigen und der Verfahrenspflegerin der Auffassung sei, dass das Wechselmodell dem Kindeswohl am besten entspreche, könne das Gericht nur den Umgang regeln. Denkbar sei zwar auch eine zeitliche Aufteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Dieser Weg erscheine aber nicht praktikabel. Es liege daher näher, auf eine Sorgerechtsregelung zu verzichten und die Aufenthaltswechsel der Kinder im Rahmen der Umgangsregelung wie erfolgt zu treffen. Die Konflikte zwischen den Eltern seien zwar noch erheblich. Das Gericht sei aber der Auffassung, durch die zwischenzeitlich einvernehmlichen getroffenen Entscheidungen und unter Zuhilfenahme von professioneller Mediation sei auf Dauer eine Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern auf der Elternebene möglich.

6

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde änderte das Brandenburgische Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts - die elterliche Sorge betreffend - ab, übertrug das Sorgerecht auf die Kindesmutter allein und wies die weitergehende Beschwerde der Kindesmutter zurück. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts könne es angesichts des erheblichen Konfliktpotenzials zwischen den Eltern nicht beim gemeinsamen Sorgerecht bleiben. Es bestünde keine Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kooperation in den die Kinder betreffenden Belangen. Nach den überzeugenden Feststellungen des in erster Instanz erstatteten Sachverständigengutachtens seien die Eltern gegenwärtig nicht in der Lage, die aus der Paardynamik und dem Trennungsprozess resultierenden Konflikte konstruktiv anzugehen und eine Elternebene wieder herzustellen, in der lösungsorientiert miteinander umgegangen werden könne. Die Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch seine hochgradig widersprüchliche Haltung, einerseits kooperieren zu wollen, andererseits bei Divergenzen den Prozess der Entscheidungsfindung zu umgehen und allein zu entscheiden, eingeschränkt. Dies äußere sich in diktatorisch anmutenden, egozentrischen und wenig partnerschaftlichen Verhaltensweisen, denen die Kindesmutter wenig entgegenzusetzen habe und auf die sie mit Rückzug und Vermeidungsstrategien reagiere. Nach der Einschätzung der Sachverständigen könne unter diesen Umständen eine Elternkooperation erst dann gelingen, wenn die grundlegende Konfliktdynamik („Machtkampf“ auf Paarebene) von den Eltern reflektiert und Dritte nicht mehr als „Bündnispartner“ instrumentalisiert, sondern als konstruktiver Beistand erlebt würden. Davon seien die Eltern jedenfalls zurzeit weit entfernt. Die Feststellungen des Sachverständigengutachtens würden auch den Beobachtungen entsprechen, die der Senat selbst während der (mehrstündigen) Verhandlungen in den Sitzungen vom 13. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 in Bezug auf das Interaktionsverhalten der Eltern gemacht habe. Diese Einschätzung werde im Kern auch vom Jugendamt und von der Verfahrenspflegerin geteilt. Der Elternkonflikt wirke sich zunehmend nachteilig auf das Kindeswohl aus. Die Kinder würden in die Auseinandersetzung einbezogen. Das Sorgerecht sei deshalb, auch um Konfliktpotential aus der Elternbeziehung zu nehmen, einem der beiden Elternteile zu übertragen. Dabei stehe für den Senat außer Zweifel, dass beide Eltern - sehe man davon ab, dass es ihnen nicht gelinge, die Kinder aus ihrem Konflikt herauszuhalten - uneingeschränkt erziehungsgeeignet und in der Lage seien, die Kinder in ihrer Entwicklung zu fördern. Die Bindungen der Kinder seien zu beiden Eltern sicher und tragfähig. Ausschlaggebend für die Entscheidung könne deshalb nur der Gesichtspunkt sein, der Dominanz des Beschwerdeführers in der Elternbeziehung ein rechtliches Gegengewicht gegenüber zu stellen, indem die rechtliche Position der Kindesmutter im Elternkonflikt verstärkt werde. Jede andere Entscheidung würde angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers dazu führen, die Kindesmutter von allen die Belange der Kinder betreffenden Entscheidung faktisch auszugrenzen. Soweit sich die Beschwerde gegen die getroffene Umgangsregelung wende, habe sie keinen Erfolg. Die Eltern praktizierten seit eineinhalb Jahren ein „Wechselmodell“. Für eine Änderung sehe der Senat keine hinreichende Veranlassung.

7

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Rüge der Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 und Art. 6 GG. Die elterliche Sorge werde der Kindesmutter nicht zum Wohl der gemeinsamen Kinder, sondern deshalb übertragen, um der vom Gericht in den Vordergrund gestellten Dominanz des Beschwerdeführers in der Elternbeziehung ein rechtliches „Gegengewicht“ gegenüber zu stellen. Zudem werde die Umgangsregelung von beiden Elternteilen seit über eineinhalb Jahren ohne Probleme umgesetzt. Dies zeige, dass die Eltern in der Lage seien, gemeinsam zum Wohl ihrer Kinder zu handeln, und sie das Recht der Kinder auf Umgang mit dem anderen Elternteil achteten. Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge diene nicht der Stärkung der Rolle eines Elternteils, sondern allein dem Kindeswohl. Hierzu treffe das Oberlandesgericht keine Feststellungen. Beide Kinder hätten aber ausdrücklich erklärt, dass sie eine überwiegende Betreuung durch einen Elternteil nicht wünschten. Die Sorgerechtsentscheidung habe sich nach Empfehlungen der Sachverständigen ganz besonders eng an den diesbezüglichen Wünschen und Vorstellungen der Kinder orientieren und gewährleisten sollen, dass diese vorrangig umgesetzt würden. Dementsprechend habe die Empfehlung der Gutachterin auch dahingehend gelautet, allenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindesmutter zu übertragen. Zudem weise das Gutachten ausdrücklich darauf hin, dass der Kindesmutter nicht mit dem „Instrument“ der alleinigen elterlichen Sorge die Lösung ihrer persönlichen Bedürfnisse in der Beziehung zum Beschwerdeführer in die Hand gegeben werden dürfe. Bei einer Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge hätte die Kindesmutter keinen Anlass für Elterngespräche mehr; sie könne sich vielmehr dem Beschwerdeführer vollständig entziehen, was nicht im Interesse der Kinder wäre.

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3. Mit Beschluss vom 14. April 2009 hat das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt.

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4. Den Beteiligten des Ausgangsverfahrens und der Landesregierung Brandenburg wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG).

11

Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrecht.

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1. a) Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358 <371 f.>; 75, 201 <218 f.>). Der Schutz des Elternrechts, der dem Vater und der Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; 107, 150 <169 f.>). Dabei setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten. Fehlen die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen. Dem dient § 1671 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei haben die Gerichte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen (BVerfGE 107, 150 <169 f.>).

13

Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).

14

b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.

15

(1) Das Oberlandesgericht hat nicht nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen die Auflösung der elterlichen Sorge zum Wohl der Kinder erforderlich ist. Sofern das Gericht maßgeblich auf das Konfliktverhalten der Eltern und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers abgestellt hat, hat es weder das Ergebnis des Sachverständigengutachtens, noch die tatsächliche Betreuungs- und Lebenssituation der Kinder, noch deren bekundeten Willen auf Fortbestand der bestehenden Betreuungs- und Lebenssituation hinreichend berücksichtigt.

16

Das Oberlandesgericht hat nicht hinreichend in seine Erwägungen einbezogen, dass die Eltern die gerichtlich festgelegte beziehungsweise bestätigte Umgangsregelung mit den Kindern und deren Betreuung im Sinne eines sogenannten Wechselmodells offenbar zur Zufriedenheit der Beteiligten praktizieren. Es hat zwar die vom Amtsgericht ermittelte Neigung der Kinder bestätigt, die Aufteilung der Lebensmittelpunkte wie bisher beizubehalten, und ebenfalls eine Änderung der Umgangsregelung nicht für erforderlich gehalten, doch diesem Faktum einer jedenfalls beim Umgang funktionierenden Kooperation der Eltern im Interesse der Kinder bei seiner Entscheidung über die elterliche Sorge keine Bedeutung beigemessen.

17

Darüber hinaus hat sich das Oberlandesgericht allein auf die negativen Aussagen im Sachverständigengutachten zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers bezogen, ohne die dort auch enthaltenen positiven Aussagen zu berücksichtigen. Ebenso wenig hat es die Aussagen über die Persönlichkeit der Kindesmutter gewürdigt und in den Gesamtzusammenhang einbezogen, in den diese Aussagen gestellt wurden. Laut Sachverständigengutachten haben beide Elternteile in der Vergangenheit über Kindesbelange ohne Absprache entschieden. Andererseits konnten Einzelfragen, wie Sport- und Musikunterricht der Kinder, zwischen den Eltern auch ohne die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geklärt werden.

18

(2) Soweit das Oberlandesgericht die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge für erforderlich gehalten hat, um Konfliktpotential aus der Elternbeziehung zu nehmen und es für ausschlaggebend erachtet hat, der Dominanz des Beschwerdeführers in der Elternbeziehung ein rechtliches Gegengewicht gegenüber zu stellen, indem es die Rechtsposition der Kindesmutter durch Übertragung der Alleinsorge hat stärken wollen, hat es die Bedeutung und Tragweite des mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Elternrechts des Beschwerdeführers verkannt. Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, sondern allein das Kindeswohl.

19

Mit der Frage, ob es dem Kindeswohl vorliegend abträglich wäre, die gemeinsame elterliche Sorge aufzulösen, hat sich das Oberlandesgericht indes nicht hinreichend auseinandergesetzt. Dabei hatte das Sachverständigengutachten gerade auf die negativen Folgen der Übertragung der Alleinsorge auf die Kindesmutter hingewiesen und im Interesse der Kinder empfohlen, der Mutter nicht das Instrument der Alleinsorge zur Lösung ihrer persönlichen Probleme in der Beziehung zum ehemaligen Partner und zur Befriedigung ihres Bedürfnisses nach Abgrenzung in die Hand zu geben. Es gebe für sie dann keinen Anlass mehr für Elterngespräche. Sie könnte sich dem Kindesvater vollständig entziehen, was nicht im Interesse der Kinder wäre. Dies hat das Oberlandesgericht nicht entsprechend gewürdigt.

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2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie wird aufgehoben; die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG).

21

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

22

4. Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen würden.

 

Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof

 

 

 


 

 

Bundesverfassungsgericht: Regelmäßig keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht 

Ein Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen.

Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift des § 33 FGG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltpunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.

Damit war die Verfassungsbeschwerde eines umgangsunwilligen Vaters, der durch Androhung eines Zwangsgeldes zum Umgang mit seinem Kind gezwungen werden sollte, erfolgreich. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

I. Die Androhung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Pflicht des Beschwerdeführers, mit seinem Kind gegen seinen Willen Umgang zu pflegen, greift in sein Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ein. Entgegen seiner eigenen Einstellung wird er gezwungen, seinem Kind zu begegnen. Dies nimmt Einfluss auf sein persönliches Verhältnis zum Kind und setzt ihn unter Druck, sich seinem Kind gegenüber so zu verhalten, wie er es selbst nicht will. Gesetzliche Grundlage für die Zwangsgeldandrohung ist § 33 FGG. In die Prüfung, ob der durch die Androhung von Zwangsgeld erfolgte Grundrechtseingriff zu rechtfertigen ist, ist § 1684 Abs. 1 BGB, der die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet, mit einzubeziehen.

II. Mit der Möglichkeit der Zwangsgeldandrohung gegenüber einem umgangsunwilligen Elternteil verfolgt der Gesetzgeber einen legitimen Zweck. (1) Die in § 1684 BGB gesetzlich statuierte Pflicht eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind ist eine zulässige Konkretisierung der den Eltern grundrechtlich zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind. Art. 6 Abs. 2 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes, macht diese Aufgabe aber zugleich auch zu einer ihnen zuvörderst obliegenden Pflicht. Die Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein gegenüber dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber näher auszugestalten. Da ein Umgang zwischen Eltern und Kind dem Wohl des Kindes und seiner Entwicklung grundsätzlich zugute kommt, hat der Gesetzgeber in § 1684 BGB die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet und damit angemahnt, dass sie ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind nachkommen. (2) Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ist wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Wägt man das Interesse des Kindes an einem gedeihlichen Umgang mit seinen beiden Elternteilen mit dem Interesse eines Elternteils ab, mit dem Kind nicht in persönlichen Kontakt treten zu wollen, dann ist dem kindlichen Anliegen gegenüber dem elterlichen Wunsch ein erheblich größeres Gewicht beizumessen. Denn als gewichtige Basis für den Aufbau und Erhalt einer persönlichen familiären Beziehung ebenso wie für das Empfangen elterlicher Unterstützung und Erziehung ist der Umgang eines Kindes mit seinen Eltern für seine Persönlichkeitsentwicklung von maßgeblicher Bedeutung und trägt grundsätzlich zu seinem Wohle bei. Es ist einem Elternteil deshalb zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.

III. Die Androhung der zwangweisen Durchsetzung der Umgangspflicht eines Elternteils gegen dessen erklärten Willen ist jedoch regelmäßig nicht geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Insoweit ist der mit der gerichtlichen Zwangsmittelandrohung erfolgende Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit des Elternteils nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. (1) Die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs, bei der von dem Elternteil nicht nur bloße Anwesenheit, sondern eine emotionale Zuwendung zum Kind erwartet wird, widerstrebt seinen Gefühlen, die er gegenüber dem Kind hegt. Ein solcher an den Tag gelegter Widerwille, verbunden mit einer ablehnenden Haltung zum Kind, kann bei einem erzwungenen Umgang mit dem Kind nicht ohne Auswirkungen auf das Kind bleiben. Das Kind gerät in eine Situation, in der es nicht die mit dem Umgang bezweckte elterliche Zuwendung erfährt, sondern spüren muss, wie es als Person abgelehnt wird, und dies nicht von irgendjemandem, sondern gerade von seinem Elternteil. Dies birgt die große Gefahr, dass das Selbstwertgefühl des Kindes Schaden nimmt. (2) Bei der Eignung des Einsatzes von Zwangsmitteln gegen einen Elternteil zur Durchsetzung eines von diesem nicht gewollten Umgangs mit seinem Kind kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Umgang das Kindeswohl gefährden könnte, sondern ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dient. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern für seine Entwicklung von herausragender Bedeutung ist und seinem Wohl dient. Dies rechtfertigt den mit der Inpflichtnahme der Eltern bewirkten Eingriff in ihr Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit. Allerdings gilt das nur soweit und solange, wie der Umgang dem Kindeswohl auch tatsächlich dienlich sein kann. Wird dieser Zweck durch das gesetzliche Mittel, das ihn erreichen soll, verfehlt, ist es nicht geeignet, den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils zu rechtfertigen. Dies gilt auch für die gesetzlich eröffnete Möglichkeit, die Umgangspflicht mittels Androhung von Zwangsmitteln durchzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass § 1684 Abs. 4 BGB die Einschränkung und den Ausschluss des Umgangsrechts nur zulässt, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Diese Regelung hat die Grenzen des elterlichen Umgangsrechts zum Gegenstand, nicht die Durchsetzung der Umgangspflicht. (3) Allerdings ist nicht auszuschließen, dass es Fälle gibt, in denen eine reale Chance besteht, dass das Kind in der Lage ist, durch sein Verhalten den Widerstand des den Kontakt zu ihm meidenden Elternteils aufzulösen, so dass ein zunächst erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen kann. Dies ist gegebenenfalls mithilfe von Sachverständigen zu klären. Je älter und je gefestigter ein Kind in seiner Persönlichkeitsentwicklung ist, umso eher wird davon auszugehen sein, dass auch eine zwangsweise Durchsetzung seines eigenen, nachdrücklich geäußerten Wunsches, Kontakt mit seinem Elternteil zu erhalten, seinem Wohl dienlich ist. In einem solchen Fall ist es einem Elternteil zumutbar, zu einem Umgang mit seinem Kind notfalls auch mit Zwangsmitteln angehalten zu werden.

IV. § 33 FGG ist daher verfassungsgemäß dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es sei denn, es gibt im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass dies dem Kindeswohl dienen wird.

V. Bei erneuter Verhandlung und Entscheidung der Sache hat das Gericht auch den Anspruch des Kindes auf rechtliches Gehör zu beachten und zu prüfen, ob dem Kind in dem streitigen Umgangsverfahren ein Verfahrenspfleger zur Seite zu stellen ist. Der Fall gibt Anlass für Zweifel, ob der von der Mutter des betroffenen Kindes für dieses gestellte Antrag, den Beschwerdeführer auch gegen seinen deutlich erkennbaren Willen zum Umgang mit dem Kind zu verpflichten und dies notfalls auch mit Zwangsmitteln durchzusetzen, wirklich den Interessen des Kindes entspricht oder nicht eher zuwiderläuft.

Die Entscheidung ist zu III-IV mit 7:1 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen (1 BvR 1620/04).

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.4.2008

 

 


 

 

Besuchszwang für Väter

Nur Verlierer vor Gericht

erstellt 21.11.2007, 15:10h

*Karlsruhe/dpa.* In diesem Prozess kann es nur Verlierer geben. Der Vater, der seinen eigenen Sohn nicht sehen will und dafür sogar vor das Bundesverfassungsgericht zieht. Die Mutter, die ihren früheren Geliebten zu den Besuchen mit dem Jungen zwingen will. Und vor allem den inzwischen Achtjährigen, der nach Ansicht von Experten sowohl von seinem Vater wie auch von der Mutter verstoßen oder benutzt wird. Im Saal des Bundesverfassungsgerichts ist am Mittwoch die Betroffenheit in der mündlichen Verhandlung deutlich zu spüren. In den kommenden Monaten muss das höchste deutsche Gericht nun darüber urteilen, ob ein Elternteil gegen den deutlichen eigenen Willen sein Kind besuchen muss.

Der Fall hat auch für die Verfassungsrichter Seltenheitswert. Meist tun Väter auch nach einem folgenreichen Seitensprung alles, um wenigstens einige Stunden mit ihren unehelichen Kindern verbringen zu dürfen. Der 42-jährige Mann aus Brandenburg unternimmt dagegen alles, um seinen außerehelichen Sohn nicht sehen zu müssen. Er befürchtet, dass sich seine Ehefrau sonst von ihm trennen würde. Seine Argumente: Das im Grundgesetz garantierte Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit werde durch einen sogenannten Umgangszwang ebenso verletzt wie seine gesetzlich geschützte eheliche Familie gefährdet. Er will «Zahlvater» sein, mehr nicht. Ihr Mandant habe den inzwischen in einem Heim wohnenden Jungen noch nie gesehen und von Anfang an jede persönliche Beziehung abgelehnt, betont Anwältin Heike Hase.

Mit offenem Verständnis für seine Verfassungsbeschwerde kann der 42-Jährige bei den Karlsruher Richtern nicht rechnen. Juristen, Jugendschützer und Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) betonen allerdings in der mündlichen Verhandlung, es müsse das Wohl des Kindes im Mittelpunkt stehen. Dies wird nach Überzeugung der Ministerin in der zur Prüfung vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg nicht deutlich genug gewichtet. Die Richter hatten vor drei Jahren entschieden, dass der Junge einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch hat, seinen Vater zu sehen. Weigere sich dieser, müsse er ein Zwangsgeld von bis zu 25 000 Euro zahlen.

«Ob zwischen dem Wohl des Kindes und dem Zwang zur Vollstreckung in diesem Fall richtig abgewogen wurde, daran habe ich meine Zweifel», kritisiert Zypries. Ein Verfahrenspfleger könnte ihrer Ansicht nach als «Anwalt des Kindes» eingesetzt werden. Die bestehende Rechtslage gebe den Richtern bereits «hinreichend Spielraum» für eine Entscheidung.

Kommendes Jahr will die Bundesregierung das Gesetz sogar noch verschärfen: Kann bisher nur Zwangsgeld vor einem Treffen ausgesprochen werden, so sollen verpasste Termine mit dem Kind künftig mit einem Bußgeld bestraft werden.

Der Bundesvorsitzende des Vereins «Väteraufbruch für Kinder» setzt sich gegen die Verfassungsbeschwerde ein: «Vom Vater werden bei einem solchen Treffen keine Gefühle von unauslotbarer Tiefe verlangt», meint Ulrich Mueller. Einem Vater sei der Umgang mit seinem Kind zuzumuten, diese Tür zum Zwang dürfe nicht durch das Gericht geschlossen werden. Dagegen warnt der Verband alleinerziehender Mütter und Väter vor den Zwangsbesuchen. «Es ist unwahrscheinlich, dass es gelingt, durch gerichtlichen Zwang eine positive Vater-Kind-Beziehung herzustellen», heißt es in der Stellungnahme des Verbands zu dem Fall.

Eher unklar sind nach wie vor die Beweggründe der Mutter, die den Stein ins Rollen gebracht hatte. Nach Auffassung des Ex-Liebhabers geht es seiner früheren Geliebten lediglich darum, die einstige Beziehung zu ihm wiederzubeleben.

Eine Mitarbeiterin der Stadt Brandenburg vermochte schließlich, ein wenig Licht in die Gefühlslage des Jungen zu bringen: Der Kleine lebe seit einiger Zeit in einem Heim, sagte die Sozialpsychiaterin. «Es ist aber nach unserer Ansicht nicht sein ausgesprochener Wille, Kontakt zu seinem Vater zu haben», betonte sie. «Er hat keine Idee, wer oder wie sein Vater ist.» Ein erzwungenes Treffen könne entwicklungsstörend wirken. Die Mutter selbst verteidigte ihre Position zumindest nicht öffentlich: Sie hat ihre Geschichte exklusiv einem Internet-TV-Sender verkauft.

http://www.mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1195490432612&openMenu=987490165154&calledPageId=987490165154&listid=994342720546

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wie im Märchen von des Fischers Frau, den alleinerziehenden (Mütter)Verband VAMV, kann es niemand recht machen. Erst klagen die Jammerdamen von diesem Verband, dass Väter keinen Umgang wahrnehmen und wenn dann mal das Oberlandesgericht Brandenburg aus der Reihe der konservativen Oberlandesgerichtes heraustanzt und einen trägen Vater zu Kontakten mit seinem Sohn verpflichtet, dann ist es denn Alleinvertretungsdamen des VAMV`s auch wieder nicht recht.

Am besten man entzieht diesem Verband die staatliche Alimentierung, dann klappt das ganze Gebilde sicher recht schnell in sich zusammen.

21.11.2007

 

 


 

 

Lothar Kreyssig

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Lothar Kreyssig (* 30. Oktober 1898 in Flöha, Sachsen; † 5. Juli 1986 in Bergisch Gladbach) war Richter und Gründer der Aktion Sühnezeichen und der Aktionsgemeinschaft Solidarische Welt.

Kreyssig wurde als Sohn eines Kaufmanns und Getreidegroßhändlers geboren. Nach der Grundschule besuchte er ein Gymnasium in Chemnitz. Er legte das Notabitur ab und meldete sich 1916, während des Ersten Weltkrieges freiwillig zum Dienst in der deutschen Armee. Zwei Jahre im Kriegsdienst führten ihn nach Frankreich, ins Baltikum und nach Serbien. Nach Kriegsende studierte er zwischen 1919 und 1922 Rechtswissenschaft in Leipzig. 1923 wurde Kreyssig promoviert und nahm ab 1926 eine Tätigkeit am Landgericht Chemnitz auf. Ab 1928 war er dort als Richter tätig.

Zeit des Nationalsozialismus [Bearbeiten]

Vor der „Machtergreifung“ der Nationalsozialisten hatte Kreyssig die NSDAP gewählt. Nach der „Machtergreifung“ verhielt er sich anfangs systemkonform und trat der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt bei.[1] 1934 wurde er auch Mitglied im Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen (BNSDJ) und im Reichsbund der Deutschen Beamten.[1] Mit Verweis auf seine richterliche Unabhängigkeit weigerte er sich jedoch bereits 1933, der NSDAP beizutreten. Kreyssig war evangelischer Christ und trat 1934 der Bekennenden Kirche bei. 1935 wurde er zum Präses der Synode der Bekennenden Kirche in Sachsen gewählt.

Beruflich konnte er weiterhin als Richter arbeiten. 1937 erfolgte seine Versetzung als Vormundschaftsrichter nach Brandenburg an der Havel. In dem in der Nähe gelegenen Ort Hohenferchesar erwarb er einen Gutshof, auf dem er biologisch-dynamische Landwirtschaft betrieb. Gegen Kreyssig bestanden wiederholt folgenlose Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit seinen kirchlichen Aktivitäten.

Als einziger deutscher Richter prangerte er die Euthanasiemorde der Nationalsozialisten an. Als Vormundschaftsrichter hatte er bemerkt, dass sich Nachrichten über den Tod seiner behinderten Mündel häuften. In einem Schreiben vom 8. Juli 1940 meldete er seinen Verdacht, dass die Kranken massenhaft ermordet würden, dem Reichsjustizminister Franz Gürtner, wandte sich aber auch gegen die Entrechtung der Häftlinge in den Konzentrationslagern:[2]

„Recht ist, was dem Volke nützt. Im Namen dieser furchtbaren, von allen Hütern des Rechtes in Deutschland noch immer unwidersprochenen Lehre sind ganze Gebiete des Gemeinschaftslebens vom Rechte ausgenommen, vollkommen z. B. die Konzentrationslager, vollkommen nun auch die Heil- und Pflegeanstalten.“

Daraufhin wurde ihm bedeutet, dass die Euthanasie-Aktion von Hitler selbst veranlasst worden sei und in Verantwortung der Kanzlei des Führers ausgeführt werde. Daraufhin erstattete Kreyssig gegen Reichsleiter Philipp Bouhler Anzeige wegen Mordes. Den Anstalten, in denen Mündel von ihm untergebracht waren, untersagte er, diese ohne seine Zustimmung zu verlegen. Am 13. November 1940 wurde Kreyssig vom Reichsjustizminister vorgeladen. Gürtner legte ihm das Handschreiben Hitlers vor, mit dem dieser die Mordaktion ausgelöst hatte, und das deren alleinige Rechtsgrundlage darstelle. Mit den Worten „Ein Führerwort schafft kein Recht“, machte Kreyssig deutlich, dass er dieses nicht anerkenne. Der Justizminister stellte fest, dass er dann nicht länger Richter sein könne. Im Dezember 1940 wurde Kreyssig zwangsbeurlaubt.[1] Versuche der Gestapo, ihn ins Konzentrationslager zu bringen, scheiterten. Zwei Jahre später, im März 1942, wurde Kreyssig durch Erlass Hitlers in den Ruhestand versetzt.

Kreyssig widmete sich dann verstärkt der ökologischen Landwirtschaft und der Arbeit in der Kirche. Auf seinem Hof versteckte er bis zum Kriegsende zwei jüdische Frauen.

Nach 1945 [Bearbeiten]

Nach dem Ende des Nationalsozialismus erfolgte zwar eine Würdigung als Widerstandskämpfer. Als vermeintlicher Junker verlor er jedoch Teile seines Grundbesitzes.

Wegen der nicht hinreichenden Rechtsstaatlichkeit der in der Sowjetischen Besatzungszone arbeitenden Justiz entschied sich Kreyssig gegen die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit. Stattdessen folgte er einem Angebot des Bischofs Otto Dibelius und wurde 1945 Konsistorialpräsident der Kirchenprovinz Sachsen in Magdeburg. 1947 wurde er Präses der Synode der Kirchenprovinz. Dieses Amt hatte er bis 1964 inne. 1952 leitete er kurzzeitig die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union. Noch im gleichen Jahr wurde er deren Präses. Dieses Amt hatte er bis 1970 inne.

Zwischen 1949 und 1961 war er Mitglied im Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland. Von 1949 bis 1958 war er auch Vizepräsident Ost des Deutschen Evangelischen Kirchentags. Geistlich war er in der Evangelischen Michaelsbruderschaft beheimatet. Kreyssigs Ansichten waren bereits zu seiner Zeit umstritten. So trat er für eine Ökumene der Christen ein, die jedoch auch die jüdische Religion umfassen sollte. Kreyssig wandte sich gegen die deutsche Wiederbewaffnung und lehnte die Deutsche Teilung ab.

Auf Kreyssig gehen viele gesamtdeutsche kirchliche Einrichtungen und Ideen zurück. Er gründete die Evangelische Akademie der Kirchenprovinz Sachsen und regte die Telefonseelsorge an. Die von ihm gegründete Aktionsgemeinschaft für die Hungernden war eine Vorstufe der späteren Aktionsgemeinschaft Solidarische Welt sowie der Organisation Brot für die Welt.

Sein bedeutendstes Werk war jedoch die Gründung der Aktion Sühnezeichen. 1958 rief Lothar Kreyssig zur Gründung der Aktion Sühnezeichen auf. Junge Deutsche sollten in die ehemaligen Feindländer und nach Israel gehen, um dort um Vergebung und Frieden zu bitten. Durch praktische Arbeit sollten sie ein Zeichen der Versöhnung setzen. Aus der anfangs unmöglich erscheinenden Idee wurde ein Dienst, der bis heute lebendig ist und viele Deutsche geprägt hat. Erste Einsatzgebiete waren Norwegen, die Niederlande, Großbritannien, Frankreich und Griechenland. Mit dem Bau der so genannten Berliner Mauer war Kreyssig von den internationalen Aktivitäten seiner Organisation abgeschnitten. Er gab daher 1962 die Leitung ab und widmete sich dem Aufbau der Aktion Sühnezeichen in der DDR. Einer der ersten Einsätze dieser Initiative war die Enttrümmerung der zerstörten Magdeburger Kirchengebäude Sankt Petri und Wallonerkirche.

Im Jahr 1971 übersiedelte Kreyssig mit seiner Frau nach Westberlin. Seit 1977 lebte er in einem Altersheim in Bergisch Gladbach, wo er 1986 verstarb.

Ehrungen [Bearbeiten]

Die Städte Flöha, Brandenburg, Magdeburg (siehe Magdeburger Straßenliste L), Karlsruhe und Bergisch Gladbach haben je eine Straße nach ihm benannt. In Flöha trägt eine Förderschule, in Lehnin ein Altenhilfezentrum seinen Namen. Der Lothar-Kreyssig-Friedenspreis wird von der gleichnamigen, in Magdeburg ansässigen Stiftung seit 1999 alle zwei Jahre verliehen.

An seinem 100. Geburtstag wurde im Brandenburgischen Oberlandesgericht in Brandenburg an der Havel eine Gedenktafel enthüllt. Vor dem dortigen Gebäude des früheren Amtsgerichts, heute Sitz der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, Steinstraße 61, erinnern zwei Stelen an Lothar Kreyssig, im Gebäudeinneren eine Tafel mit einem von seinem Biographen Konrad Weiß verfassten Text. Die Enthüllung dieser Gedenktafel erfolgte am 11. Juli 2007 durch seine Söhne Jochen und Uwe Kreyssig. Beide waren auch anwesend, als am 5. Mai 2008 vor dem Gebäude der Generalstaatsanwaltschaft eine von der Brandenburger Juristischen Gesellschaft gestiftete Gedenkstele erhüllt wurde, die an den 50. Jahrestag des Aufrufs von Lothar Kreyssig zur Gründung der Aktion Sühnezeichen erinnert. Am 22. Oktober 2006 fand im Bundesministerium der Justiz unter der Schirmherrschaft der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries eine Gedenkveranstaltung anlässlich des 20. Todestages von Lothar Kreyssig unter großer Anteilnahme mit der Aktion Sühnezeichen Friedensdienste statt. Am 5. Juli 2008 wurde in Hohenferchesar, seinem Wohnort von 1937 bis 1972, ein Gedenkstein enthüllt.

Werke [Bearbeiten]

* Gerechtigkeit für David. Gottes Gericht und Gnade über dem Ahnen Jesu Christi. Nach dem 2. Buch Samuelis, 1949

* Aufruf zur Aktion Sühnezeichen 1958

Literatur [Bearbeiten]

* Konrad Weiß , Lothar Kreyssig. Prophet der Versöhnung Bleicher Verlag, Gerlingen 1998, ISBN 3-88350-659-1

* Susanne Willems, Lothar Kreyssig - Vom eigenen verantwortlichen Handeln, Aktion Sühnezeichen/Friedensdienste, Berlin, 1995, ISBN 3-89246-032-9

* Susanne Willems, in: Verfolgung, Alltag, Widerstand - Brandenburg in der NS-Zeit, Verlag Volk & Welt Berlin, 1993, S. 383 - 410, ISBN 3-353-00991-4

* Unrecht beim Namen genannt. Gedenken an Lothar Kreyssig am 30. Oktober 1998, hrsg. vom Brandenburgischen Oberlandesgericht, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden, 1998, ISBN 3-7890-5878-5

* Martin Kramer, Magdeburger Biographisches Lexikon, Scriptum Verlag Magdeburg, 2002, ISBN 3-933046-49-1

* Karl-Klaus Rabe, Umkehr in die Zukunft - Die Arbeit der Aktion Sühnezeichen/Friedensdienste, Lamuv Verlag, Göttingen, 1983, ISBN 3-921521-90-4

* Helmut Kramer, Lothar Kreyssig (1898 bis 1986), Richter und Christ im Widerstand in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.): Streitbare Juristen. Baden-Baden: Nomos 1989, S. 342-354, ISBN 3-7890-1580-6

* Wolf Kahl, Lothar Kreyssig - Amtsrichter im Widerstand und Prophet der Versöhnung, Deutsche Richterzeitung 2008, S. 299 - 302

* Anke Silomon, Widerstand von Protestanten im NS und in der DDR, Aus Politik und Zeitgeschichte, 14/2009 30. März 2009, S. 33 - 38

Weblinks [Bearbeiten]

* Literatur von und über Lothar Kreyssig im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek (Datensatz zu Lothar Kreyssig • PICA-Datensatz • Apper-Personensuche)

* Konrad Weiß: Lothar Kreyssig. In: Biographisch-Bibliographisches Kirchenlexikon (BBKL). Band 23, Nordhausen 2004, ISBN 3-88309-155-3, Sp. 872–884.

Einzelnachweise [Bearbeiten]

1. ↑ a b c Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945. Fischer Taschenbuch Verlag, Zweite aktualisierte Auflage, Frankfurt am Main 2005, S. 340.

2. ↑ Zitat bei Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich, Fischer Taschenbuch 2005, S. 340.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Lothar_Kreyssig

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wenn Lothar Kreyssig der einzige Vormundschaftsrichter war, der offen gegen die Ermordung behinderter Menschen aufgetreten ist, dann weiß man, wie viele andere Vormundschaftsrichter nichts getan und damit Beihilfe zum Mord geleistet haben. Angeklagt worden ist deswegen sicher kein einziger dieser Richter. Viele haben nach 1945 ungeniert und unbehelligt weiter in der westdeutschen Justiz arbeiten dürfen oder wurden mit üppigen Beamtenpensionen versorgt. Pfui Deibel Deutschland..

 

 


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