Väternotruf informiert zum Thema

Oberlandesgericht Jena

OLG Jena

Thüringer Oberlandesgericht - Oberlandesgericht Thüringen

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Thüringer Oberlandesgericht

Rathenaustraße 13

07745 Jena

 

Telefon: 03641 / 307-0

Fax: 03641 / 307-200 oder 03641 / 307-500

 

E-Mail: 

poststelle@tholg.thueringen.de

pressestelle@tholg.thueringen.de

Internet: https://gerichte.thueringen.de

 

 

Internetauftritt des Oberlandesgerichts Jena (02/2024)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit fortlaufender Aktualisierung - Stand vom 19.02.2024 - https://gerichte.thueringen.de/ueber-uns/geschaeftsverteilung-fuer-den-richterlichen-dienst

 

Im Handbuch der Justiz 2022 offenbar viele fehlerhafte Eintragungen - statt Richter am Oberlandesgericht muss es heißen Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena.

 

 

Bundesland Thüringen

 

Präsident am Oberlandesgericht Jena: Thomas Schneider (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / Präsident am Oberlandesgericht Jena (ab 01.05.2023, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 27.01.1995 als Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2008 als Vizepräsident des Landgerichts Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2008 als Vizepräsident des Landgerichts Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 24.03.2018 als Ministerialdirigent im Justizministerium Thüringen aufgeführt. 06.07.2011: "Das Landgericht Erfurt verurteilte den früheren Kika-Herstellungsleiter Marco Kirchhof zu fünf Jahren und drei Monaten Haft. ... Die 7. Große Strafkammer des Erfurter Landgerichts sieht es als erwiesen an, dass er von 2005 bis 2010 in 48 Fällen Scheinrechnungen in Höhe von 4,6 Millionen Euro zur Zahlung angewiesen hat, ohne dass der Sender eine Gegenleistung erhielt. Die Kika-Affäre gilt als größter Betrugsfall in der Geschichte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Richter blieben im Urteil unter dem Antrag der Anklage. Die hatte sechs Jahre und acht Monate Haft gefordert. Doch das Geständnis und die Spielsucht des Angeklagten hätten strafmildernd gewirkt, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Schneider in der Begründung. ..." - https://www.saechsische.de/die-gebuehren-millionen-verzockt-871700.html. 28.04.2023: "Thomas Schneider tritt am Montag sein Amt als Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) an. Er war bereits am 14. April ernannt worden und folgt auf die Präsidentin des OLG a.D. Astrid Baumann, die Ende Januar 2023 in den Ruhestand getreten war. ... Thomas Schneider, 1963 geboren, studierte von 1983 bis 1988 Rechtswissenschaften an den Universitäten Freiburg und des Saarlandes. Das 2. juristische Staatsexamen legte er 1991 ab. Von 1991 bis 2000 war er Richter am Landgericht Erfurt, zunächst auf Probe, 1995 folgte die Ernennung auf Lebenszeit. In dieser Zeit war er von Dezember 1992 bis Dezember 1993 an das Thüringer Justizministerium als Referatsleiter sowie von März bis November 1996 an das OLG als richterlicher Beisitzer abgeordnet. Von April 2000 bis September 2001 war er Richter am OLG. Die nächste Station in Schneiders Werdegang war das Landgericht Erfurt von Oktober 2001 bis März 2018, zunächst als Vorsitzender Richter und ab 2008 als Vizepräsident. Von Januar bis September 2012 nahm er eine Teilabordnung an das Amtsgericht Sömmerda als ständiger Vertreter des Direktors wahr. Im Februar 2018 folgte der Wechsel an das TMMJV, zunächst in Form einer Abordnung zur Vakanzvertretung des Abteilungsleiters Strafvollzug, ab März 2018 dann im Rang eines Ministerialdirigenten als Leiter der Abteilung Justizvollzug. Am 1. Mai 2023 wird er Präsident des OLG." - https://justiz.thueringen.de/aktuelles/medieninformationen/detailseite/16-2023

Vizepräsident am Oberlandesgericht Jena: Philip Redeker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / Vizepräsident am Oberlandesgericht Jena (ab , ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 13.05.1998 als Richter am Landgericht Gera aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2010 als Vorsitzender Richter am Landgericht Gera aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 15.10.2018 als Vorsitzender Richter am  Oberlandesgericht Jena aufgeführt. 2009: Pressesprecher am Landgericht Gera. 2016: gewählt als Präsidiumsmitglied bis 31.12.2017.

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Thüringen beschäftigen am Oberlandesgericht Jena über 40 Richterinnen und Richtern und ine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten. (28.04.2023)

28.04.2023: " ... Schneider wird das OLG in Jena mit über 300 Mitarbeitenden, darunter über 40 Richterinnen und Richtern leiten. Zum OLG-Bezirk gehören vier Landgerichte und 23 Amtsgerichte. Insgesamt sind circa 2000 Menschen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Thüringen beschäftigt, dazu zählen 400 Richterinnen und Richter, fast 450 Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, etwa 900 Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte auf den Geschäftsstellen, rund 200 Wachtmeister, fast 70 Sozialarbeiterinnen und Bewährungshelfer sowie rund 100 Gerichtsvollzieher. In den Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts fällt auch die Personal- und Ausbildungsverantwortung für die Servicekräfte, Wachtmeister, Gerichtsvollzieher, Rechtspfleger und Bezirksnotare im Gerichtsbezirk sowie die Einführung der eAkte an den Gerichten." - https://justiz.thueringen.de/aktuelles/medieninformationen/detailseite/16-2023

 

Gerichte im Oberlandesgerichtsbezirk:

 

Landgericht Erfurt

 

Amtsgericht Apolda

Amtsgericht Arnstadt

Amtsgericht Ilmenau - Zweigstelle des Amtsgerichts Arnstadt

Amtsgericht Erfurt

Amtsgericht Gotha

Amtsgericht Sömmerda

Amtsgericht Weimar

 

 

Landgericht Gera

 

Amtsgericht Altenburg

Amtsgericht Gera

Amtsgericht Greiz

Amtsgericht Jena

Amtsgericht Pößneck

Amtsgericht Bad Lobenstein - Zweigstelle des Amtsgerichts Pößneck

Amtsgericht Rudolstadt

Amtsgericht Saalfeld  - Zweigstelle des Amtsgerichts Rudolstadt

Amtsgericht Stadtroda

 

 

Landgericht Meiningen

 

Amtsgericht Bad Salzungen

Amtsgericht Hildburghausen

Amtsgericht Eisenach

Amtsgericht Meiningen

Amtsgericht Sonneberg

Amtsgericht Suhl

Amtsgericht Schmalkalden  - wurde mit dem Amtsgericht Meiningen am Standort Meiningen zusammengelegt (12/2007)

 

 

Landgericht Mühlhausen

 

Amtsgericht Mühlhausen

Amtsgericht Bad Langensalza - Zweigstelle des Amtsgerichts Mühlhausen

Amtsgericht Heiligenstadt

Amtsgericht Nordhausen

Amtsgericht Sondershausen

Amtsgericht Artern - Zweigstellestelle des Amtsgerichts Sondershausen

Amtsgericht Worbis

 

 

Generalstaatsanwaltschaft im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichtes Jena:

Generalstaatsanwaltschaft Jena

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 

Informationen zu allen Amtsgerichten / Familiengerichten in Deutschland erhalten Sie über unsere Startseite.

 


 

Fachkräfte

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter am Oberlandesgericht Jena: 

 

1. Familiensenat - "Mondscheinsenat"

Zuständigkeit für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Familiengerichte: Altenburg, Erfurt, Gera, Heilbad Heiligenstadt, Sömmerda, ...

Dr. Holger Fibich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2002, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.05.1996 als Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2002 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Oberlandesgericht Jena - 2013: Referatsleiter - Allgemeine Justizverwaltung, Gerichtsorganisation. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.05.2022: stellvertretender Vorsitzender Richter - 1. Familiensenat. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.06.2022, 19.04.2024: Vorsitzender Richter - 1. Familiensenat. Namensgleichheit mit: Lydia Fibich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Sömmerda (ab 01.09.1996, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.09.1996 als Richterin am Amtsgericht Sömmerda - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.09.1996 als Richterin am Amtsgericht Sömmerda aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.09.1996 als Richterin am Amtsgericht Sömmerda - 3/4 Stelle - aufgeführt.

FamRZ 13/2007, FamRZ 16/2007. 2010: Beisitzerin 1. Familiensenat. OLG Thüringen - ZPO §§ 42, 406 - 1. FamS, Beschluss v. 2.8.2007 - 1 WF 203/07): 

a) Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen [zum Umgangsrecht] über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, kann dies einen Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.

b) Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem verfahrensführenden Richter) unzulässigerweise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.

Amtsgericht Pößneck FH 3/12 - 02.11.2012 / Oberlandesgericht Jena - 1 WF 662/12 - 04.03.2013 / Bundesgerichtshof - XII ZB 165/13 - 19.02.2014: Zur Frage eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt Saale-Orla-Kreis / Abteilung Amtsvormundschaften wegen Verletzung der Fürsorgepflicht.

 

 

2. Familiensenat - "Traumtänzerinnensenat"

Zuständigkeit für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Familiengerichte: Altenburg, ...

Andrea Zoller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2000, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 13.05.1996 als Richterin am Amtsgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2000 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.01.2013, ..., 01.07.2015: stellvertretende Vorsitzende Richterin / 2. Familiensenat. Namensgleichheit mit: Roland Zoller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960 in Fulda - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.12.2012, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.1998 als Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.12.2012 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Thüringen aufgeführt.

Petra Hütte (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 15.10.2010, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 08.13.1990 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 03.11.1992 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 15.10.1997 als Richterin am Landgericht Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.11.1992 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 03.03.2003 als Richterin am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 03.11.1992 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 03.11.1992 als Richterin am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.10.2010 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.08.2014: Beisitzerin / 2. Familiensenat. Namensgleichheit mit: Dr. Rüdiger Hütte (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm (ab 29.09.2011 , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 09.04.1990 als Richter am Landgericht Bielefeld aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 02.09.1997 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 29.09.2011 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt.

 

3. Familiensenat

Zuständigkeit für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Familiengerichte: ...

Ingolf Bettin (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.10.2004, ..., 2022) - ab 01.04.1998 Richter am Oberlandesgericht Jena. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.1999 als Richter am Anwaltsgerichtshof Thüringen Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2004 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Vor 2008: Richter am 2. Familiensenat. 2010, GVP 01.07.2016: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / 3. Familiensenat. 2011: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / Senat für Landwirtschaftssachen - muh, muh, was frisst denn da die Kuh.

Burkhard Timmer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2002, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 28.11.1996 als Richter am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2002 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. 2009: Pressesprecher am Oberlandesgericht Jena. 2012: 2. Familiensenat. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.09.2013, 01.07.2016: stellvertretender Vorsitzender Richter / 3. Familiensenat. 

 

 

4. Familiensenat

Zuständigkeit: Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Familiengerichte, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Senats gegeben ist, gemäß Verteilungsturnus (vgl. II), an dem der 4. Familiensenat mit 2,6 Arbeitskraftanteilen teilnimmt. 

Martin Giebel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.08.2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.10.2001 als Richter am Amtsgericht Gera aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2004 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 02.01.2001 als Vorsitzender Richter am Landgericht Gera aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.08.2014 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.07.2016: Vorsitzender Richter - 4. Familiensenat.

Detlef Knöchel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 08.12.2005, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 30.08.1996 als Richter am Amtsgericht Arnstadt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 08.12.2005 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 08.12.2005 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. FamRZ 14/2005. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.09.2013: stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena - 1. Familiensenat. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.07.2016: stellvertretender Vorsitzender Richter - 4. Familiensenat. 

Armin Bandorf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 12.09.2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 19.09.1996 als Richter am Amtsgericht Lobenstein aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 19.09.1996 als Richter am Amtsgericht Bad Lobenstein - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2014 ab 19.09.1996 als Richter am Amtsgericht Pößneck aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 12.09.2014 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. 2009, ..., 2012: Amtsgericht Pößneck - Zweigstelle Bad Lobenstein / Familiensachen - Abteilung 2.  Oberlandesgericht Jena - GVP 01.07.2016: Beisitzer - 4. Familiensenat. Amtsgericht Pößneck FH 3/12 - 02.11.2012 / Oberlandesgericht Jena - 1 WF 662/12 - 04.03.2013 / Bundesgerichtshof - XII ZB 165/13 - 19.02.2014: Zur Frage eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt Saale-Orla-Kreis / Abteilung Amtsvormundschaften wegen Verletzung der Fürsorgepflicht.

 

 

Richter am Oberlandesgericht Jena - alphabetisch:

Dr. Susanne Arend (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.07.2006, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.11.1997 als Richterin am Amtsgericht Gotha aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.2006 als Richterin am Oberlandesgericht Jena - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2006 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt.

Armin Bandorf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 12.09.2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 19.09.1996 als Richter am Amtsgericht Lobenstein aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 19.09.1996 als Richter am Amtsgericht Bad Lobenstein - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2014 ab 19.09.1996 als Richter am Amtsgericht Pößneck aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 12.09.2014 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. 2009, ..., 2012: Amtsgericht Pößneck - Zweigstelle Bad Lobenstein / Familiensachen - Abteilung 2.  Oberlandesgericht Jena - GVP 01.07.2016: Beisitzer - 4. Familiensenat. Amtsgericht Pößneck FH 3/12 - 02.11.2012 / Oberlandesgericht Jena - 1 WF 662/12 - 04.03.2013 / Bundesgerichtshof - XII ZB 165/13 - 19.02.2014: Zur Frage eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt Saale-Orla-Kreis / Abteilung Amtsvormundschaften wegen Verletzung der Fürsorgepflicht.

Susan Karin Beer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 16.07.2018, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.04.1999 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2006 ab 03.03.2003 als Richterin am Amtsgericht Gera - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 03.03.2003 als Richterin am Landgericht Gera - beurlaubt - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 03.03.2003 als Richterin am Landgericht Gera - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 03.03.2003 als Richterin am Landgericht Gera - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 03.03.2003 als Richterin am Landgericht Gera abgeordnet aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 16.07.2018 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. 

Ingolf Bettin (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.10.2004, ..., 2022) - ab 01.04.1998 Richter am Oberlandesgericht Jena. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.1999 als Richter am Anwaltsgerichtshof Thüringen Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2004 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Vor 2008: Richter am 2. Familiensenat. 2010, GVP 01.07.2016: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / 3. Familiensenat. 2011: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / Senat für Landwirtschaftssachen - muh, muh, was frisst denn da die Kuh.

Dr. Gunther Biewald (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.02.2017, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 11.04.2006 als Richter am Landgericht Gera aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.02.2017 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Oberlandesgericht Jena - 2024: Datenschutzbeauftragter.

Matthias Blaszczak (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.10.2008, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 22.01.1998 als Richter am Landgericht Mühlhausen aufgeführt. 2013: Referatsleiter - Prozessvertretungen - am Oberlandesgericht Jena.

Dr. Martin Borowsky (Jg. 1960) - Richter am Landgericht Erfurt (ab 20.02.1998, ..., 2002) 

Ulrike Bötzl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.02.2002, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.11.1995 als Richterin am Landgericht Gera aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.02.2002 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Oberlandesgericht Jena - 2010, GVP 01.07.2016: Beisitzerin - 3. Familiensenat. GVP 01.02.2017: Beisitzerin - 1. Familiensenat. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.05.2022: Beisitzerin - 4. Familiensenat.

Dr. Ute Brenneisen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.10.2004, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 06.10.1994 als Richterin am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2004 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. 

Ulrich Drews (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab , ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 24.01.2000 als Richter am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.07.2015: Beisitzer / 1. Zivilsenat.

Dr. Holger Fibich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2002, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.05.1996 als Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2002 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Oberlandesgericht Jena - 2013: Referatsleiter - Allgemeine Justizverwaltung, Gerichtsorganisation. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.05.2022: stellvertretender Vorsitzender Richter - 1. Familiensenat. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.06.2022, 19.04.2024: Vorsitzender Richter - 1. Familiensenat.Namensgleichheit mit: Lydia Fibich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Sömmerda (ab 01.09.1996, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.09.1996 als Richterin am Amtsgericht Sömmerda - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.09.1996 als Richterin am Amtsgericht Sömmerda aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.09.1996 als Richterin am Amtsgericht Sömmerda - 3/4 Stelle - aufgeführt.

Martin Giebel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.08.2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.10.2001 als Richter am Amtsgericht Gera aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2004 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 02.01.2001 als Vorsitzender Richter am Landgericht Gera aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.08.2014 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.07.2016: Vorsitzender Richter - 4. Familiensenat.

Andreas Grüneberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab , ..., 2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 18.11.1997 als Richter am Landgericht Gera aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.10.2004 als Vorsitzender Richter am Landgericht Gera aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.2004 als Vorsitzender Richter am Landgericht Gera - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 01.10.2004 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Petra Hütte (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 15.10.2010, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 08.13.1990 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 03.11.1992 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 15.10.1997 als Richterin am Landgericht Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.11.1992 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 03.03.2003 als Richterin am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 03.11.1992 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 03.11.1992 als Richterin am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.10.2010 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.08.2014: Beisitzerin / 2. Familiensenat. Namensgleichheit mit: Dr. Rüdiger Hütte (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm (ab 29.09.2011 , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 09.04.1990 als Richter am Landgericht Bielefeld aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 02.09.1997 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 29.09.2011 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt.

Volker Jänich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 08.01.2007, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 08.01.2007 als Richter am Oberlandesgericht Jena - Universitätsprofessor, 2. Hauptamt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 08.01.2007 als Richter am Oberlandesgericht Jena - Universitätsprofessor, 2. Hauptamt, beurlaubt - aufgeführt.

Gerhard Jahn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2003, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.07.1995 als Richter am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2003 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Oberlandesgericht Jena - 2013: Referatsleiter - Landesforderungen und Regresse sowie Gesetzgebung, Angelegenheiten der Rechtsreferendare und Notare, Befreiungen und Anerkennung auf dem Gebiet des Familienrechts.

 

 

Detlef Knöchel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 08.12.2005, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 30.08.1996 als Richter am Amtsgericht Arnstadt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 08.12.2005 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 08.12.2005 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. FamRZ 14/2005. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.09.2013: stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena - 1. Familiensenat. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.07.2016: stellvertretender Vorsitzender Richter - 4. Familiensenat.

Christine Lindemann-Proetel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.1998, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1994 unter dem Namen Christine Lindemann ab 01.12.1988 als Richterin am Amtsgericht Freyung - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Christine Lindemann-Proetel ab 01.04.1998 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 10.02.2005 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2008 außerdem ab 14.02.2005 als Beisitzerin am Thüringer Anwaltsgerichtshof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 10.02.2005 als Richterin am Oberlandesgericht Jena - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 10.02.2005 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 10.02.2005 als Richterin am Oberlandesgericht Jena - beurlaubt - aufgeführt.  Namensgleichheit mit: Dr. Horst Proetel (geb. 27.02.1937) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 22.12.1993, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 25.11.1974 als Richter am Landgericht Kassel aufgeführt.

Gerhard Linsmeier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2001, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2001 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt.

Sigrid Martin (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955 in Marburg/Lahn - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.12.2012, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.04.1993 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 19.07.1995 als Richterin am Amtsgericht Jena - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.1999 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.12.2012 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Juristische Laufbahn: Im Landgerichtsbezirk Essen als Rechtsanwältin tätig. Im Frühjahr 1993 Wechsel in den Richterberuf. Am 01.04.1993 am Kreisgericht Jena (seit dem 01.09.1993 Amtsgericht Jena) zur Richterin auf Probe ernannt. Am 10.07.1995 Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit als Richterin am Amtsgericht. 1996 viermonatige Abordnung an das Landgericht Gera, ab 01.05.1996 Abordnung an das Thüringer Oberlandesgericht.  Seit dem 12.05.1999 Mitglied des Thüringer Anwaltsgerichtshofes. Ab 01.12.2012 Vorsitzende Richterin / 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts. GVP 01.02.2017: Vorsitzende Richterin / 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts. Deutscher Anwaltsverein - 19.02.2018: Vortrag in Jena.

Prof. Dr. Hartmut Oetker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 31.07.1996, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 31.07.1996 als Richter am Oberlandesgericht Jena - Universitätsprofessor, 2. Hauptamt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 31.07.1996 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt.

Marlies Orth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Thüringen (ab 01.04.2008, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 22.12.1993 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2008 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Thüringen aufgeführt.

Rita Pesta (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Oberlandesgericht Thüringen (ab 01.04.2004, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.05.1999 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weimar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.04.2004 als Richterin am Oberlandesgericht Thüringen aufgeführt. Oberlandesgericht Thüringen - GVP 01.01.2013: Beisitzerin / 3. Strafsenat. Oberlandesgericht Thüringen - GVP 01.01.2014, 01.01.2015, 01.01.2016, 01.01.2017, 01.01.2018: nicht aufgeführt. 23.11.2018: Landgericht Erfurt / Strafsache Claudia May wegen „Beleidigung“ der Richterin Rita Pesta - 5 Ns 501 Js 31517/11.

Philip Redeker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / Vizepräsident am Oberlandesgericht Jena (ab , ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 13.05.1998 als Richter am Landgericht Gera aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2010 als Vorsitzender Richter am Landgericht Gera aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 15.10.2018 als Vorsitzender Richter am  Oberlandesgericht Jena aufgeführt. 2009: Pressesprecher am Landgericht Gera. 2016: gewählt als Präsidiumsmitglied bis 31.12.2017.

Birgit Rothe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Oberlandesgericht Thüringen (ab 01.04.2002, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 22.04.1996 als Richterin am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2002 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt.

Prof. Dr. Jochen Schlingloff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Thüringen (ab 16.03.2020, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.04.2001 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.03.2020 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. 2013: stellvertretender Vorsitzender des Kartell- und zweiten Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts. Oberlandesgericht Thüringen - GVP 10.02.2021, 19.02.2024: Vorsitzender Richter - 1. Zivilsenat. 2016: Pressesprecher am Oberlandesgericht Thüringen.

Dr. Lars Schmidt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.01.2010, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 13.07.2001 als Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. 2010: Richter am Oberlandesgericht Jena / 3. Familiensenat.

Thomas Schneider (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / Präsident am Oberlandesgericht Jena(ab 01.05.2023, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 27.01.1995 als Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2008 als Vizepräsident des Landgerichts Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2008 als Vizepräsident des Landgerichts Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 24.03.2018 als Ministerialdirigent im Justizministerium Thüringen aufgeführt. 06.07.2011: "Das Landgericht Erfurt verurteilte den früheren Kika-Herstellungsleiter Marco Kirchhof zu fünf Jahren und drei Monaten Haft. ... Die 7. Große Strafkammer des Erfurter Landgerichts sieht es als erwiesen an, dass er von 2005 bis 2010 in 48 Fällen Scheinrechnungen in Höhe von 4,6 Millionen Euro zur Zahlung angewiesen hat, ohne dass der Sender eine Gegenleistung erhielt. Die Kika-Affäre gilt als größter Betrugsfall in der Geschichte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Richter blieben im Urteil unter dem Antrag der Anklage. Die hatte sechs Jahre und acht Monate Haft gefordert. Doch das Geständnis und die Spielsucht des Angeklagten hätten strafmildernd gewirkt, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Schneider in der Begründung. ..." - https://www.saechsische.de/die-gebuehren-millionen-verzockt-871700.html. 28.04.2023: "Thomas Schneider tritt am Montag sein Amt als Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) an. Er war bereits am 14. April ernannt worden und folgt auf die Präsidentin des OLG a.D. Astrid Baumann, die Ende Januar 2023 in den Ruhestand getreten war. ... Thomas Schneider, 1963 geboren, studierte von 1983 bis 1988 Rechtswissenschaften an den Universitäten Freiburg und des Saarlandes. Das 2. juristische Staatsexamen legte er 1991 ab. Von 1991 bis 2000 war er Richter am Landgericht Erfurt, zunächst auf Probe, 1995 folgte die Ernennung auf Lebenszeit. In dieser Zeit war er von Dezember 1992 bis Dezember 1993 an das Thüringer Justizministerium als Referatsleiter sowie von März bis November 1996 an das OLG als richterlicher Beisitzer abgeordnet. Von April 2000 bis September 2001 war er Richter am OLG. Die nächste Station in Schneiders Werdegang war das Landgericht Erfurt von Oktober 2001 bis März 2018, zunächst als Vorsitzender Richter und ab 2008 als Vizepräsident. Von Januar bis September 2012 nahm er eine Teilabordnung an das Amtsgericht Sömmerda als ständiger Vertreter des Direktors wahr. Im Februar 2018 folgte der Wechsel an das TMMJV, zunächst in Form einer Abordnung zur Vakanzvertretung des Abteilungsleiters Strafvollzug, ab März 2018 dann im Rang eines Ministerialdirigenten als Leiter der Abteilung Justizvollzug. Am 1. Mai 2023 wird er Präsident des OLG." - https://justiz.thueringen.de/aktuelles/medieninformationen/detailseite/16-2023

Dr. Dirk Schwerdtfeger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.07.2005, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.07.2005 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt.

Dr. Stephanie Steinle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 03.11.2020, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 01.09.2006 als Regierungsdirektorin im Justizministerium Bayern - abgeordnet, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 unter dem Namen Steinle nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 03.11.2020 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.10.2016, 01.02.2020: als Richterin am Landgericht Beisitzerin am 4. Zivilsenat. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.01.2021: als Richterin am Oberlandesgericht Beisitzerin am 4. Zivilsenat und stellvertretende Vorsitzende Richter am 9. Zivilsenat. Oberlandesgericht Jena - 2022, ..., 2024: Pressesprecherin - https://gerichte.thueringen.de/ueber-uns/behoerden-und-geschaeftsleitung

Burkhard Timmer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2002, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 28.11.1996 als Richter am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2002 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. 2009: Pressesprecher am Oberlandesgericht Jena. 2012: 2. Familiensenat. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.09.2013, 01.07.2016: stellvertretender Vorsitzender Richter / 3. Familiensenat. 

Christiane Wienroeder (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.07.2007, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 09.07.1997 als Richterin am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt.

Andrea Zoller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2000, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 13.05.1996 als Richterin am Amtsgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2000 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.01.2013, ..., 01.07.2015: stellvertretende Vorsitzende Richterin / 2. Familiensenat. Namensgleichheit mit: Roland Zoller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960 in Fulda - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.12.2012, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.1998 als Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.12.2012 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Thüringen aufgeführt.

Roland Zoller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960 in Fulda - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.12.2012, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.1998 als Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.12.2012 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Thüringen aufgeführt. 1991 zweites juristisches Staatsexamen und Ernennung zum Richter auf Probe am Amtsgericht Friedberg. Am 03.06.1994 zum Richter am Landgericht (in Gießen) ernannt. Bereits seit dem 01.11.1993 nach Thüringen abgeordnet. Hier zunächst am Landgericht Erfurt - als kommissarischer Vorsitzender einer mit Berufungen und Beschwerden sowie Strafvollstreckungssachen befassten Strafkammer - und seit dem 01.01.1995 dann im Wege der weiteren Abordnung beim Thüringer Oberlandesgericht im 3. Zivilsenat - zuletzt als Stellvertretender Vorsitzender - tätig. Am 31.12.1995 Versetzung vom hessischen in den Thüringer Landesdienst; am 01.04.1998 die Beförderung und Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht in Jena. Herbst 2001 als Vorsitzender Richter an das Landgericht Erfurt. Zunächst Leitung einer Zivil- und Beschwerdekammer, dann mit Strafsachen befasst. Zuletzt fünf Jahre lang Vorsitz einer erstinstanzlichen (großen) Strafkammer. Am Thüringer Oberlandesgericht mit der Beförderung zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht zum 01.12.2012 Vorsitz des ersten Strafsenats (zugleich Senat für Bußgeldsachen) und des Senats für Rehabilitierungssachen übernommen. Namensgleichheit mit: Andrea Zoller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2000, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 13.05.1996 als Richterin am Amtsgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2000 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt.

 

 

 

 

# Daniela Vogel

# Lydia Spiekermann

# Steffi Wiesenberg

# Silvia Labusch

# Jan Munsche

# Jana Oechel

# Bozena Lindemann

# Frank Riemann

# Andreas Wohlfart

# Sven Mann

 

 

Richter auf Probe:

Berkholz (geb. ....) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Berkholz nicht aufgeführt. Amtsgericht Arnstadt - GVP 23.08.2022: ab 03.01.2022 Richterin auf Probe.

Carolin Böhm (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1986) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 28.02.2013, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 28.02.2013 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Carolin Böhm nicht aufgeführt. Sozialgericht Nordhausen - 18.03.2013: Richterin auf Probe - 24. Kammer. S 24 AS 1089/13 ER - Beschluss vom 08.05.2013 Frau G ./. Jobcenter Landkreis Nordhausen. S 24 AS 1492/13/ER: Darlehen zur Reparatur eines Kraftfahrzeuges für eine berufstätige Mutter (alleinerziehend mit vier Kindern im Alter von 2, 5, 8 und 9 Jahren).

Susanne Böhme (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1982) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.11.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.11.2020 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Amtsgericht Apolda - GVP 01.01.2023: Richter auf Probe / Familiensachen.

Dr. Braune (geb. ....) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab , ..., 2013) - 18.03.2013: als Richterin auf Probe abgeordnet an das Sozialgericht Nordhausen. GVP 18.03.2013: 30. Sozialkammer.

Marion Braungardt (Jg. 1971) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 15.04.1999, ..., 2002)

Nicole Brüsewitz (Jg. 1974) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 17.04.2001, ..., 2002)

Barbara Burkert (Jg. 1974) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.04.2001, ..., 2002)

Johannes Daners (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.03.2021, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2016, 2018 und 2020 unter dem Namen Johanes Danners nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 fehlerhaft ab 01.03.2021 als Richter am Oberlandesgericht Thüringen aufgeführt (korrekt ist wohl Richter auf Probe). Landgericht Mühlhausen - 12/2022, ..., 02/2024: Richter auf Probe - Vertreter der Mediensprechers.

Karola Glöck (Jg. 1972) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.05.2000, ..., 2002)

Guhl (geb. ....) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Guhl als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena nicht aufgeführt. Amtsgericht Meiningen - GVP 24.01.2023: Richterin auf Probe.

Dr. Tilmann Haase (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.08.2019, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.08.2019 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Amtsgericht Bad Salzungen - GVP 01.01.2023: Richter auf Probe.

Judith Hain (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.03.2010, ..., 2012) 

Dr. Hammon (geb. ....) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab , ..., 2011) - 2011: als Richterin auf Probe abgeordnet an das Sozialgericht Nordhausen.

Sabine Harz (Jg. 1974) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.10.2001, ..., 2002) 

Philipp Hein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1993) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.09.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2020 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Amtsgericht Apolda - GVP 01.01.2023: Richter auf Probe. Namensgleichheit mit: Philipp Hein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1991) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf (ab 03.07.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 03.07.2019 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt.

Dr. Heinelt (geb. ....) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Heinelt nicht aufgeführt. Amtsgericht Bad Salzungen - GVP 01.01.2023: Richterin auf Probe.

Hildebrandt (geb. ....) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab , ..., 2011, ..., 2013) - 2011, ..., 2013: als Richter auf Probe abgeordnet an das Sozialgericht Nordhausen. GVP 18.03.2013: 29. und 35. Sozialkammer.

Diana Hildesheim (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1990) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 14.09.2016, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 14.09.2016 als Richterin im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. 2017: Richterin auf Probe am Landgericht Erfurt. 3 O 33/15 - Beschluss vom 08.02.2017 - Verhängung von 1.000 € Ordnungsgeld, ersatzweise 2 Tage Ordnungshaft wegen Zuwiderhandlung gegen Säumnisurteil.

Homann (geb. ....) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Homann als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena nicht aufgeführt. Amtsgericht Meiningen - GVP 24.01.2023: Richter auf Probe.

Dr. Ute Jung (Jg. 1970) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.09.2000, ..., 2002)

Dr. Christian Kijewski (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.08.2009, ..., 2011) - 2011: als Richter auf Probe abgeordnet an das Sozialgericht Nordhausen.

Kerstin Kobow (Jg. 1961) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 03.02.1992, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 1994 und 1996 unter dem Namen Kerstin Matthias ab 03.02.1992 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 unter dem Namen Kerstin Matthias ab 03.02.1992 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 unter dem Namen Kerstin Kobow ab 03.02.1992 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena - beurlaubt - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.02.1992 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004, 2006, 2008 und 2010 unter dem Namen Kerstin Kobow nicht aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. jur. Oliver Matthias (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Bundesgerichtshof (ab 02.06.2008, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 14.02.1995 als Richter am Landgericht Meiningen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.04.2001 als Vorsitzender Richter am Landgericht Meiningen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 02.06.2008 als Richter am Bundesgerichtshof aufgeführt.

Maximilian Kubis (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1989) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.03.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.03.2019 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Amtsgericht Arnstadt - GVP 23.08.2022: Richter auf Probe.

Daniel Lentfort (geb. ....) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab , ..., 2022) - 2022: Vertreter der Gemeinsamen behördlichen Datenschutzbeauftragten für den Landgerichtsbezirk Gera.

Franziska Lötsch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1993) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.04.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2020 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2020 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Namensgleichheit mit: Julius Lötsch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1993) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2020 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 - offenbar fehlerhaft - ab 01.04.2020 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Staatsanwaltschaft Erfurt - 2023: stellvertretender Pressesprecher.  

Ludwig (geb. ....) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab , ..., 2011, ..., 2013) - 2011, ..., 2013: als Richterin auf Probe abgeordnet an das Sozialgericht Nordhausen.  GVP 18.03.2013: 33. Sozialkammer.

Madlen Mai (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1985) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 16.01,2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.01,2012 als Richterin/Staatsanwältin im OLG-Bezirk Jena aufgeführt.

Carolin Mittelsdorf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1990) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.11.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.11.2015 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Kathleen Mittelsdorf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Wiesbaden (ab , ..., 2019) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 04.10.2005 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 21.06.2000 als Richterin am Landgericht Wiesbaden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012, 2014 und 2016 nicht aufgeführt. Landgericht Wiesbaden - GVP 01.01.2015: Richterin am Landgericht - 2. Zivilkammer. Amtsgericht Idstein - GVP 01.01.2019: aufgeführt als Vorsitzende Richterin am LG (abg.).

Isabel Möller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1985) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 02.01.2018, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 02.01.2018 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena - Elternzeit - aufgeführt. Amtsgericht Meiningen - GVP 24.01.2023: Richterin auf Probe.

Schmitt (geb. ....) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Schmitt als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena nicht aufgeführt. Amtsgericht Meiningen - GVP 24.01.2023: Richter auf Probe. 

Christian Schneider (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.08,2003, ..., 2011) - 2011: Richter auf Probe am Sozialgericht Nordhausen.

Heike Schneider (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - .... (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.06.2007 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. 2012: bei der Staatsanwaltschaft Gera.

Karl Schrötter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1989) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 03.04.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 03.04.2018 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Namensgleichheit mit: Elfi Schroetter (geb. ....) - Richterin am Landgericht Meiningen (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Schroetter nicht aufgeführt. Landgericht Meiningen - 2023: stellvertretende Antikorruptionsbeauftragte.  

Stadler (geb. ....) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Stadler nicht aufgeführt. Amtsgericht Arnstadt - GVP 19.05.2023: ab 02.01.2023 Richterin auf Probe. 

Sabrina Tamme-Graeser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.06.2007, ..., 2011) - 2011: Richterin auf Probe am Sozialgericht Nordhausen.

Isabel Warmuth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.09.2021, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 206, 2018 und 2020 unter dem Namen Isabel Warmuth nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2021 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft, gemeint ist vermutlich Richterin auf Probe. Amtsgericht Sömmerda - GVP 01.01.2023: "Das Präsidium des Amtsgerichts Sömmerda nimmt zur Kenntnis, dass Frau Richterin Warmuth noch mit 20 % ihrer Arbeitskraft dem Amtsgericht Sömmerda zur Verfügung steht und absehbar gar nicht mehr zur Verfügung stehen wird - die Zuweisung einer neuen richterlichen Arbeitskraft wird angekündigt spätestens zum 15.01.2023."

Dr. Barbara Brandner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.12.2000, ..., 2003) - 2000 bis 2003 Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Gera. Seit 2003 Rechtsanwältin, seit 2007 Fachanwältin für Erbrecht - http://www.drbrandner.de/index.php?option=com_content&task=view&id=24&Itemid=29

 

 

Nicht mehr als Richter am Oberlandesgericht Jena tätig:

Otto Bayer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.10.1998, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 02.12.1993 als Richter am Amtsgericht Sonneberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.10.1998 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.09.2013, ..., 01.07.2015: Beisitzer - 2. Familiensenat.

Dr. Hans-Joachim Bauer (Jg. 1941) - Richter am Oberlandesgericht Jena / Präsident am Oberlandesgericht Jena (ab 18.10.1993, ..., 30.06.2006) - Festschrift zur Wiedererrichtung des Oberlandesgerichts in Jena, hersg. von Hans Joachim Bauer; Olaf Werner. - München: Beck, 1994, ISBN 3-406-37968-0.

Astrid Baumann (geb. 09.02.1957 in Fulda - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Jena / Präsidentin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.09.2020, ..., 2023) - 1986 Ernennung zur Richterin auf Probe beim Landgericht Fulda. Von dort während der dreijährigen „Probezeit“ an das Amtsgericht Bad Hersfeld und zum Schluss an das Amtsgericht Frankfurt am Main. 1989 beim Amtsgericht Frankfurt am Main zur Richterin auf Lebenszeit ernannt. 1992 an das Bezirksgericht Gera abgeordnet; im Jahr 1993 an das Bezirks- und jetzige Landgericht Erfurt. Dort 1994 zur Vorsitzenden Richterin am Landgericht ernannt. 1996 zunächst kommissarisch, ab 1997 auch als ernannte Vizepräsidentin des Amtsgericht Erfurt. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.08.1986 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 07.01.1994 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.1997 als Vizepräsidentin am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 06.02.2004 als Direktorin am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 - fehlerhaft - ab 01.02.1997 als Direktorin am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2012 als Vizepräsidentin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.10.2012 als Präsidentin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2020 als Präsidentin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.10.2012, 01.04.2017: Vorsitzende Richterin - 2. Familiensenat. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.01.2021, 08.02.2022: Vorsitzende Richterin - 6. Zivilsenat. http://www.thueringen.de/de/olg/pressemitteilungen/data/67482/content.html. https://de.wikipedia.org/wiki/Astrid_Baumann. Namensgleichheit mit: Ludger Baumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Erfurt (ab 02.01.1997, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 02.01.1997 als Richter am Amtsgericht Erfurt aufgeführt.

Prof. Dr. Walter Bayer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 31.07.1996, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 31.07.1996 als Richter am Oberlandesgericht Jena - Universitätsprofessor, 2. Hauptamt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 als Richter am Thüringer Verfassungsgerichtshof aufgeführt.

Carola Billig (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.02.1997, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.02.1997 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. 

Jan Boller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Amtsgericht Erfurt / Direktor am Amtsgericht Erfurt (ab 14.06.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 04.12.2001 als Richter am Amtsgericht Gotha aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 04.12.2001 als Richter am Amtsgericht Gotha - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.02.2017 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 14.06.2021 als Direktor am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.02.2017: als Richter am OLG Beisitzer 3. Zivilsenat und 1. Familiensenat. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.01.2020: stellvertretender Vorsitzender Richter 4. und Beisitzer 9. Zivilsenat. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.04.2021: Beisitzer 6. Zivilsenat. Oberlandesgericht Jena - 2021: Pressesprecher.   

Sonja Friebertshäuser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Meiningen / Präsidentin am Landgericht Meiningen (ab , ..., 2022, 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 10.03.2000 als Richterin am Landgericht Gera aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 10.03.2000 als Richterin am Amtsgericht Rudolstadt aufgeführt. Angaben zum Dienstantritt im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.04.2008 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 15.10.2018 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. 2009, ..., 2013: Pressesprecherin am Oberlandesgericht Jena. 2013: Referatsleiterin Präsidialreferat - Personalangelegenheiten der Richter und der Beamten des höheren Dienstes; Angelegenheiten der Dienstgerichte; Verteilung der richterlichen Geschäfte. 29.06.2022: "Am 1. Juli treten gleich zwei Frauen ihren Dienst in juristischen Spitzenämtern in Thüringen an. Frau Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Sonja Friebertshäuser wird neue Präsidentin des Landgerichts Meiningen und Frau Leitende Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin bei der Generalstaatsanwaltschaft und Vertreterin des Generalstaatsanwalts Marlies Lindner neue Thüringer Generalstaatsanwältin." - https://justiz.thueringen.de/aktuelles/medieninformationen/detailseite/31-2022

Peter Germann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Amtsgericht Arnstadt / Direktor am Amtsgericht Arnstadt (ab , ..., 2010, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.06.1992 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 04.02.1995 als Richter am Thüringer Oberlandesgericht - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000, 2002, 2006 und 2008 ab 01.10.1998 als Direktor am Amtsgericht Arnstadt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.04.2006 als Direktor am Amtsgericht Arnstadt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Norbert Hükelheim (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mühlhausen / Präsident am Landgericht Mühlhausen (ab 01.08.2012, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 06.03.1986 als Richter am Amtsgericht Mainz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.01.2000 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2002 als Vizepräsident am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.04.2008 als Vizepräsident am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. 2011: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / 2. Familiensenat und 3. Familiensenat.

Roland Jacob (geb. 1963 in Marl/Westfalen - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richter am Amtsgericht Stadtroda / Direktor am Amtsgericht Stadtroda (ab 01.10.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 23.03.2000 als Richter am Landgericht Gera - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2007 als Direktor am Amtsgericht Greiz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2016 als Direktor am Amtsgericht Stadtroda aufgeführt. Zeitweilig wohl Richter am Amtsgericht Gera. Von 2001 bis 2004 Thüringer Justizministerium. Danach etwa einjährige Tätigkeit am Thüringer Oberlandesgericht in Jena. Dann Wechsel zum Amtsgericht in Greiz. Namensgleichheit mit: Silke Jacob (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 27.04.2006, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.01.2001 als Richterin/Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 27.04.2006 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt - abgeordnet - aufgeführt.

Stefan Kaufmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / Präsident am Oberlandesgericht Jena (ab 14.10.2006, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 1988, 1994, 2002 und 2004 unter dem Namen Stefan Kaufmann nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.07.2005 als Ministerialdirigent am Thüringer Justizministerium aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 14.10.2006 als Präsident am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Oberlandesgericht Jena - 2012: Vorsitzender Richter - 6. Zivilsenat. 21.06.2018: " ... Justitia ist in Thüringen männlich und heißt Stefan Kaufmann. Der bisherige Präsident des Oberlandesgerichts wurde am Nachmittag zum Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs gewählt. Kaufmann erhielt am Donnerstag im Landtag 72 Stimmen im Landtag und damit die nötige Zweidrittel-Mehrheit. Damit setzte die oppositionelle CDU ihren Kandidaten für das Amt durch. Sie beharrte bis zuletzt auf ein angebliches Vorschlagsrecht, das sie seinerzeit im Regierungsbündnis mit der SPD ausgehandelt haben will. Kaufmann war früher selbst CDU-Mitglied. Die Regierung wollte ursprünglich die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Weimar, Elke Heßelmann, zur obersten Richterin machen. ..." https://www.mdr.de/nachrichten/politik/regional/wahl-praesident-verfassungsgericht-thueringen-100.html  

Susanne Kodalle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2001, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.04.2001 als Richterin am Oberlandesgericht Jena - beurlaubt- aufgeführt. 2012: 2. Familiensenat und 3. Familiensenat. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.09.2013: nicht aufgeführt.

Karl Kotzian-Marggraf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Thüringen / Präsident am Landesarbeitsgericht Thüringen (ab 17.07.2007, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.11.2001 als Vizepräsident am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 17.07.2007 als Präsident am Landesarbeitsgericht Thüringen aufgeführt.

Stefan Kramer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzender Richter am Landgericht Gera (ab 01.04.2004, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.2000 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. I Handbuch der Justiz 2004 und 2012 ab 01.04.2004 als Vorsitzender Richter am Landgericht Gera aufgeführt. 01.09.2010: Beisitzer am Richterdienstgerichtshof.

Ulrich Krueger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2000, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2008 ab  01.04.2000 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena - beurlaubt - aufgeführt.

Sabine Langer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Erfurt (ab 01.09.2012, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.02.1996 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.2008 als Richterin am Oberlandesgericht Thüringen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 01.04.2008 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.09.2012 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. 

Kerstin Lossin-Weimer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Erfurt / Vizepräsidentin am Landgericht Erfurt (ab 01.06.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 und 2000 ab 04.10.1994 als Richterin am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 04.10.1994 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 04.10.1994 als Richterin am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.07.2007 als Richterin am Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.11.2013 als Direktorin am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.06.2020 als Vizepräsidentin am Landgericht Erfurt aufgeführt. 2001: Tätig an der Deutschen Richterakademie. 2013: Referatsleiterin Präsidialrat am Oberlandesgericht Jena.

Sigrid Martin (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955 in Marburg/Lahn - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.12.2012, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.04.1993 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 19.07.1995 als Richterin am Amtsgericht Jena - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.1999 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.12.2012 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Juristische Laufbahn: Im Landgerichtsbezirk Essen als Rechtsanwältin tätig. Im Frühjahr 1993 Wechsel in den Richterberuf. Am 01.04.1993 am Kreisgericht Jena (seit dem 01.09.1993 Amtsgericht Jena) zur Richterin auf Probe ernannt. Am 10.07.1995 Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit als Richterin am Amtsgericht. 1996 viermonatige Abordnung an das Landgericht Gera, ab 01.05.1996 Abordnung an das Thüringer Oberlandesgericht.  Seit dem 12.05.1999 Mitglied des Thüringer Anwaltsgerichtshofes. Ab 01.12.2012 Vorsitzende Richterin / 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts. GVP 01.02.2017: Vorsitzende Richterin / 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts. Deutscher Anwaltsverein - 19.02.2018: Vortrag in Jena.

Wolf Philipp Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2002, ..., 2012)

Bernd Michael Mummert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2000, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.04.2000 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. FamRZ 17/2005. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.07.2016, 01.02.2017: stellvertretender Vorsitzender Richter - 1. Familiensenat.

Alexander Parteina (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Thüringen (ab 01.01.2007, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.02.1993 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.10.1998 als Vorsitzender Richter am Landgericht Gera aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.01.2007 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. 2010: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Thüringen - 1. Familiensenat. Oberlandesgericht Thüringen - GVP 01.09.2013: Vorsitzender Richter / 4. Zivilsenat.

Hans-Otto Pfalzer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.10.1997, ..., 2012)

Wilhelm- Friedrich Pieper (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Vorsitzender Richter am Landgericht Gera (ab , ..., 2004, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.2000 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2012 ab 01.04.2000 als Vorsitzender Richter am  Landgericht Gera aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Jörg Pippert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Arnstadt / Direktor am Amtsgericht Arnstadt (ab 01.04.2016, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.07.1993 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.07.1996 als Richter am Amtsgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2002 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 01.04.2002 als Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.04.2016 als Direktor am Amtsgericht Arnstadt aufgeführt. Namensgleichheit mit: Jeanette Dietrich-Pippert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Landgericht Erfurt (ab 02.02.2000, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.09.1992 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 26.09.1995 als Richterin kraft Auftrags am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ohne Angabe Dienstantritt als Richterin am Landgericht Erfurt - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ohne Angabe Dienstantritt als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.02.2000 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2020 ab 26.09.1995 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.  

Dr. Horst Proetel (geb. 27.02.1937) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 22.12.1993, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 25.11.1974 als Richter am Landgericht Kassel aufgeführt. Namensgleichheit mit: Christine Lindemann-Proetel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.1998, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1994 unter dem Namen Christine Lindemann ab 01.12.1988 als Richterin am Amtsgericht Freyung - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Christine Lindemann-Proetel ab 01.04.1998 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 10.02.2005 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2008 außerdem ab 14.02.2005 als Beisitzerin am Thüringer Anwaltsgerichtshof aufgeführt. 

Erich Rachor (geb. 09.04.1940) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.10.1997, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2004 nicht aufgeführt.

Mechthild Maria Reichsgräfin von Schmettau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Bundesgerichtshof (ab 15.02.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 15.06.1993 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 16.01.1997 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 16.01.1997 als Richterin am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.05.2013 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ab 01.05.2013 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Erfurt - 3/4 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 15.02.2020 als Richterin am Bundesgerichtshof aufgeführt. Oberlandesgericht Jena - 2013: 1. Familiensenat. GVP 01.01.2016: Beisitzerin 1. Familiensenat. GVP 01.01.2016: nicht aufgeführt. 10.03.2017: "... Weihbischof Reinhard Hauke (Vorsitzender), Andrea Stützer, Propst Hartmut Gremler, Mechthild von Schmettau, Martin Webers, Anne Rademacher (stellv. Vorsitzende), Jürgen Wehlisch, Benno Pickel, Pater Wilhelm Steenken (von rechts). ... Anfang März fand in Erfurt die konstituierende Vertreterversammlung des Caritasverbandes für das Bistum Erfurt statt. Im Mittelpunkt stand die Vorstellung der Vertreter, die Zuwahl weiterer Personen und die Wahl des neuen Caritasrates, ..." - Familiensenat. http://eichsfeld.thueringer-allgemeine.de/web/eichsfeld/startseite/detail/-/specific/Vier-Eichsfelder-im-neuen-Caritasrat-43822693. BUNDESGERICHTSHOF - BESCHLUSS - 6 StR 212/23 vom 30. Mai 2023 in der Strafsache gegen ..." - https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&anz=1133&pos=5. Namensgleichheit mit: eorg von Schmettau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Erfurt / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Erfurt (ab 01.07.2006, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 15.06.1993 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 16.07.1996 als Richter am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2022 ab 01.07.2006 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. 2010, ..., 2024: Familiensachen - Abteilung 36 Versorgungsausgleich - 36 F 1195/08 VA - FamRZ 2010, Heft 19. Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils - 36 F 141/11 - Beschluss vom 14.09.2012 - veröffentlicht in ZKJ Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 01/2013.

Robert Retzer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mühlhausen (ab 01.10.2002, ..., 2016) - ab 01.04.1999 Richter am Thüringer Oberlandesgericht Jena. 

Regina Ross (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.10.2001, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2001 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt.

Stefan Schulze (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.02.1997, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.02.1997 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. 2009: Thüringer Richterbund - http://www.thueringer-richterbund.de/22.html

Renate Schwarz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Erfurt / Präsidentin am Landgericht Erfurt (ab 27.08.2001, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 02.07.1990 als Richterin am Landgericht Kaiserslautern - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 15.12.1993 als Richterin am Oberlandesgericht Thüringen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 27.08.2001 als Präsidentin am Landgericht Erfurt aufgeführt.Liselotte (Lilo) Schweikhardt (geb. 09.08.1934) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab , ..., ) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 05.01.1987 als Richterin am Oberlandesgericht Frankfurt am Main aufgeführt. 2009: Vorstandsmitglied Thüringer Richterbund - http://www.thueringer-richterbund.de/22.html

Peter Stolte (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Amtsgericht Gotha / Direktor am Amtsgericht Gotha (ab 01.04.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 13.07.2001 als Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 04.04.2014 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2016 als Direktor am Amtsgericht Gotha aufgeführt.

Michael Weber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.10.1998, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.1998 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. 

Dr. Olaf Werner (Jg. 1939) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 31.07.1996, ..., 2002) - Festschrift zur Wiedererrichtung des Oberlandesgerichts in Jena, hersg. von Hans Joachim Bauer; Olaf Werner. - München: Beck, 1994, ISBN 3-406-37968-0

Ralf Helmut Wilms (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Mühlhausen / Direktor am Amtsgericht Mühlhausen (ab 01.04.2002, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.1999 als Richter am Thüringer Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2002 als Direktor am Amtsgericht Mühlhausen - abgeordnet - aufgeführt.

Jutta Zimmermann-Spring (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.02.1997, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 17.02.2002 am Thüringer Anwaltsgerichtshof aufgeführt.

 

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Oberlandesgericht Jena (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Oberlandesgericht Jena für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Oberlandesgericht Jena (ab 01.09.2009, ..., ) 

 

 

 

Rechtsanwälte:

 

 

Verfahrensbeistände:

 

 

Gutachter:

 

Dr. Jörg Fichtner

Diplom-Psychologe, Psychologischer Psychotherapeut

Pestalozzistr. 46

80469 München

ehemals verbandelt mit der "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie (GWG) - http://www.gwg-institut.com - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"

Internet: www.joerg-fichtner.de

Beauftragung am Amtsgericht Augsburg, Amtsgericht Eggenfelden, Amtsgericht München, Amtsgericht Pfaffenhofen, Oberlandesgericht Jena - Thüringer Oberlandesgericht

Beauftragung am Thüringer Oberlandesgericht - 1. Familiensenat (ab , ..., 2009)

 

 

Olaf Weckel

Diplom-Psychologe

Große Klausstraße 15, 06108 Halle (Saale)

oder auch: Vahrenwalder Str. 195a, 30165 Hannover

oder auch: Hauptstr. 27, 06242 Krumpa

Beauftragung am Amtsgericht Altenburg, Amtsgericht Bitterfeld, Amtsgericht Haldensleben, Amtsgericht Halle (Saale), Amtsgericht Jena, Amtsgericht Leipzig, Amtsgericht Pößneck, Amtgericht Verden, Amtsgericht Wernigerode, Amtsgericht Zeitz, Oberlandesgericht Jena

Sorgerechtsentzug nach Weckeleinsatz ist nicht unwahrscheinlich. Olaf Weckel wird vom Väternotruf nicht empfohlen!

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Oberlandesgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

 

 


 

 


Keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen


24.01.2022

Erstellt von Thüringer Oberlandesgericht

Der Bundesgerichtshof weist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14.05.2021 (1 UF 136/21) zurück

Mit Beschluss vom 03. November 2021 (XII ZB 289/21) hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde von zwei minderjährigen Schülern und ihrer Eltern gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14.05.2021 (1 UF 136/21) zurückgewiesen.

Dem Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Eltern von zwei Kindern, die in Weimar zur Schule gehen, hatten beim Familiengericht Weimar angeregt, von Amts wegen zu deren Schutz ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einzuleiten. Sie vertreten die Ansicht, das körperliche, seelische und geistige Wohl der Kinder und aller weiteren Kinder, die die gleichen Schulen wie ihre Söhne besuchen, sei aufgrund der Anordnungen zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes und zur Wahrung räumlicher Distanz gefährdet. Deshalb haben sie eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften, insbesondere der Dritten Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, gültig ab 15.12.2020, zuletzt geändert am 12.3.2021, in den Raum gestellt.

In dem daraufhin eingeleiteten Eilverfahren hat das Familiengericht den Lehrern, den Schulleitungen sowie deren Vorgesetzten einstweilen untersagt, das Maskentragen, die Einhaltung von Mindestabständen und die Teilnahme an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV- 2 anzuordnen oder vorzuschreiben. Weiter gebot es den Leitungen und den Lehrern der von den beteiligten Kindern besuchten Schulen, den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten.
Das Familiengericht ist bei seiner Entscheidung von der eigenen Zuständigkeit ausgegangen und hat seine Anordnungen mit einer gegenwärtigen Kindeswohlgefährdung durch die von den Eltern kritisierten Maßnahmen und dem Unvermögen der Eltern, diese Gefahr von den Kindern abzuwenden, begründet.

Auf die sofortige Beschwerde des Freistaats Thüringen hat das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14.05.2021 den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Weimar vom 09.04.2021 aufgehoben, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren eingestellt.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass das Amtsgericht vor einer Sachentscheidung gehalten gewesen wäre, vorab über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Für das mit der Anregung der Eltern verfolgte Ziel, zum Schutz der Kinder schulinterne Maßnahmen, wie die Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und die Abstandsregeln, außer Kraft zu setzen und die Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften zu überprüfen, fehle es an einer Regelungskompetenz des Familiengerichtes. Im Rahmen des schulrechtlichen Sonderstatusverhältnisses seien die zuständigen Behörden an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns - auch hinsichtlich von Gesundheitsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen - obliege allein den Verwaltungsgerichten.

Eine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden bzw. Beamten dieser Behörden folge insbesondere nicht aus § 1666 Abs. 4 BGB. Behörden, Regierungen und sonstige Träger staatlicher Gewalt seien nämlich keine „Dritte“ im Sinne der Vorschrift, gegen die in Angelegenheiten der Personensorge Maßnahmen getroffen werden könnten.

Da eine Verweisung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht kam, war die Entscheidung nach Ansicht des Thüringer Oberlandesgerichts aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen hatte, musste sich der Bundesgerichtshof mit der in der Folge eingelegten Rechtsbeschwerde befassen.

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts, dass die Beschwerde des Freistaats Thüringen zulässig sei, bestätigt. Auch hat das Thüringer Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu Recht für unzulässig erklärt, weil über die Unterlassungsansprüche der Schüler gegen die Schule die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03. November 2021, Az. XII ZB 289/21

Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.05.2021, Az. 1 UF 136/21
AG Weimar, Beschluss vom 09.04.2021, Az. 9 F 148/21


Jena, 24.01.2022

Verfasserin der Pressemitteilung:
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Steinle
-Pressesprecherin-


https://gerichte.thueringen.de/aktuelles/presseinformationen/detailseite/keine-zustaendigkeit-der-familiengerichte-zur-ueberpruefung-von-corona-schutzmassnahmen-an-schulen

 

 


 

 


Keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen

19.05.2021
Erstellt von Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht hebt Entscheidung des Amtsgerichts Weimar vom 09.04.2021 (9 F 148/21) auf

Das Thüringer Oberlandesgericht hatte sich mit einer Beschwerde des Freistaates Thüringen gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Weimar zu befassen.

Die Eltern von zwei Kindern, die in Weimar zur Schule gehen, hatten beim Familiengericht Weimar angeregt, von Amts wegen zu deren Schutz ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einzuleiten. Sie vertreten die Ansicht, das körperliche, seelische und geistige Wohl der Kinder und aller weiteren Kinder, die die gleichen Schulen wie ihre Söhne besuchen, sei aufgrund der Anordnungen zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes und zur Wahrung räumlicher Distanz gefährdet. Deshalb haben sie eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften, insbesondere der Dritten Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, gültig ab 15.12.2020, zuletzt geändert am 12.3.2021, angeregt.

In dem daraufhin eingeleiteten Eilverfahren hat das Familiengericht den Lehrern, den Schulleitungen sowie deren Vorgesetzten einstweilen untersagt, das Maskentragen, die Einhaltung von Mindestabständen und die Teilnahme an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV- 2 anzuordnen oder vorzuschreiben. Weiter gebot es den Leitungen und den Lehrern der von den beteiligten Kindern besuchten Schulen, den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten.
Das Familiengericht ist bei seiner Entscheidung von der eigenen Zuständigkeit ausgegangen und hat seine Anordnungen mit einer gegenwärtigen Kindeswohlgefährdung durch die von den Eltern kritisierten Maßnahmen und dem Unvermögen der Eltern, diese Gefahr von den Kindern abzuwenden, begründet.

Auf die sofortige Beschwerde des Freistaates Thüringen hat das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14.05.2021 den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Weimar vom 09.04.2021 aufgehoben, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren eingestellt.

Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass das Amtsgericht vor einer Sachentscheidung gehalten gewesen wäre, vorab über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Für das mit der Anregung der Eltern verfolgte Ziel, zum Schutz der Kinder schulinterne Maßnahmen, wie die Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und die Abstandsregeln, außer Kraft zu setzen und die Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften zu überprüfen, fehle es an einer Regelungskompetenz des Familiengerichtes. Im Rahmen des schulrechtlichen Sonderstatusverhältnisses seien die zuständigen Behörden an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns - auch hinsichtlich von Gesundheitsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen - obliege allein den Verwaltungsgerichten.

Eine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden bzw. Beamten dieser Behörden folge insbesondere nicht aus § 1666 Abs. 4 BGB. Behörden, Regierungen und sonstige Träger staatlicher Gewalt seien nämlich keine „Dritte“ im Sinne der Vorschrift, gegen die in Angelegenheiten der Personensorge Maßnahmen getroffen werden könnten.

Da eine Verweisung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht kam, war die Entscheidung nach Ansicht des Thüringer Oberlandesgerichts aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.05.2021, Az. 1 UF 136/21
AG Weimar, Beschluss vom 09.04.2021, Az. 9 F 148/21

Jena, den 18.05.2021

Verfasser der Pressemitteilung:

Richter am Oberlandesgericht Boller
-Pressesprecher-

https://gerichte.thueringen.de/aktuelles/presseinformationen/detailseite/keine-zustaendigkeit-der-familiengerichte-zur-ueberprue-fung-von-corona-schutzmassnahmen-an-schulen

 

 

Kommentar:

Anders als das Oberlandesgericht Karlsruhe meint man am Oberlandesgericht Jena, es bestünde keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen. Das scheint nun etwas abwegig. Nehmen wir mal an, das Thüringer Bildungsministerium beschließt, dass an den Schulen des Bundeslandes Kinder gefoltert werden sollen. Dann wäre nach der Logik des OLG Jena für die Überprüfung einer solcher Folterpraxis nicht das Familiengericht zuständig, sondern das Verwaltungsgericht.

Dabei bestimmt doch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
...

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1666.html


und in einem solchen Fall wären die Eltern "nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden", da sie ja keinen Durchgriff auf die Schule haben, mithin müsste nach dem Wortlaut des 1666 BGB dann doch das Amtsgericht (Familiengericht) zuständig sein.

Nun, schauen wir mal, was der Bundesgerichtshof dazu sagt.

 

 


 

 

15.01.2013

Medieninformation Nr. 02/2013

Zwei neue Vorsitzende beim Thüringer Oberlandesgericht

Nachdem im Oktober und November des vergangenen Jahres mit Wolf-Philipp Müller und Hans-Otto Pfalzer zwei Senatsvorsitzende in den Ruhestand getreten sind, freuen sich die Mitarbeiter/innen des Thüringer Oberlandesgerichts, dass es gelungen ist, die beiden Stellen (fast) nahtlos wieder zu besetzen. Seit dem 01.12.2012 hat das Oberlandesgericht in Jena mit Sigrid Martin eine neue Vorsitzende Richterin und mit Roland Zoller einen neuen Vorsitzenden Richter.

Sigrid Martin wurde in Marburg/Lahn (Hessen) geboren. Nach dem Abitur im Jahr 1973 studierte sie Rechtswissenschaften an der Philipps Universität Marburg. Dort legte sie 1979 das erste und 1981 das zweite juristische Staatsexamen ab. Anschließend war sie im Landgerichtsbezirk Essen 11 Jahre lang als Rechtsanwältin tätig. Im Frühjahr 1993 wechselte Frau Martin in den Richterberuf. Am 01.04.1993 wurde sie am Kreisgericht Jena (seit dem 01.09.1993 Amtsgericht Jena) zur Richterin auf Probe ernannt. Am 10.07.1995 folgte die Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit; und zwar als Richterin am Amtsgericht. 1996 schloss sich an eine viermonatige Abordnung an das Landgericht Gera am 01.05.1996 eine weitere Abordnung an, nun an das Thüringer Oberlandesgericht. Seit diesem Tag ist Frau Martin am Oberlandesgericht als Familienrichterin tätig. Zunächst (von Mai 1996 bis März 1999) als abgeordnete Amtsrichterin, vom 01.04.1999 bis zum 30.11.2012 als Richterin am Oberlandesgericht und nun seit dem 01.12.2012 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht. Neben ihrer langjährigen Tätigkeit im Familienrecht ist Frau Martin seit dem 12.05.1999 auch Mitglied des Thüringer Anwaltsgerichtshofes. Mit ihrer Beförderung hat sie am 01.12.2012 den Vorsitz im ersten Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts übernommen, dessen Stellvertretende Vorsitzende sie zuvor schon lange Jahre war.

Auch Roland Zoller wurde in Hessen (in Fulda) geboren. Nach dem Abitur im Jahr 1980 nahm er an der Justus Liebig Universität in Gießen das Studium der Rechtswissenschaften auf, das er 1986 mit dem ersten Staatsexamen abschloss. Nach dem Rechtsreferendariat und einer Assistententätigkeit an der Justus Liebig Universität folgten 1991 das zweite juristische Staatsexamen und die Ernennung zum Richter auf Probe beim Amtsgericht Friedberg. Am 03.06.1994 wurde Herr Zoller zum Richter am Landgericht (in Gießen) ernannt. Allerdings war er bereits seit dem 01.11.1993 nach Thüringen abgeordnet. Hier war er zunächst am Landgericht Erfurt - als kommissarischer Vorsitzender einer mit Berufungen und Beschwerden sowie Strafvollstreckungssachen befassten Strafkammer - und seit dem 01.01.1995 dann im Wege der weiteren Abordnung beim Thüringer Oberlandesgericht im 3. Zivilsenat - zuletzt als Stellvertretender Vorsitzender - tätig. Am 31.12.1995 erfolgte die Versetzung vom hessischen in den Thüringer Landesdienst; am 01.04.1998 die Beförderung und Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht in Jena. Im Herbst 2001 kehrte Herr Zoller als Vorsitzender Richter am Landgericht nach Erfurt zurück. Nachdem er dort zunächst eine Zivil- und Beschwerdekammer geleitet hatte, war er in den vergangenen sieben Jahren wieder mit Strafsachen befasst. Zuletzt hatte er fünf Jahre lang den Vorsitz einer erstinstanzlichen (großen) Strafkammer inne. Am Thüringer Oberlandesgericht hat er mit der Beförderung zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht zum 01.12.2012 den Vorsitz des ersten Strafsenats (zugleich Senat für Bußgeldsachen) und des Senats für Rehabilitierungssachen übernommen.

Sonja Friebertshäuser

Richterin am Oberlandesgericht

-Mediensprecherin-

http://www.thueringen.de/de/olg/pressemitteilungen/data/69247/content.html

 

 


 

 

Medieninformation Nr. 06/2012

Das Thüringer Oberlandesgericht hat eine neue Vizepräsidentin

Seit der Ernennung von Norbert Hükelheim zum Präsidenten des Landgerichts Mühlhausen am 01.08.2012 war die Stelle des/der Vizepräsidenten/in des Thüringer Oberlandesgerichts vakant. Diese Lücke konnte zur Freude aller Mitarbeiter/innen des Oberlandesgerichts schnell, nämlich zum 01.10.2012 geschlossen werden. Seitdem hat das Oberlandesgericht mit Astrid Baumann eine neue Vizepräsidentin.

Astrid Baumann wurde am 09.02.1957 in Fulda (Hessen) geboren. Nach dem Abitur im Jahr 1976 studierte sie Rechtswissenschaften, daneben Volkswissenschaft und politische Wissenschaften in Würzburg und später in Marburg/Lahn. 1982 legte sie das erste juristische Staatsexamen ab. Nach dem Rechtsreferendariat folgten 1986 das zweite juristische Staatsexamen und die Ernennung zur Richterin auf Probe beim Landgericht Fulda. Von dort wechselte sie während ihrer dreijährigen Probezeit“ an das Amtsgericht Bad Hersfeld und zum Schluss an das Amtsgericht Frankfurt am Main. 1989 wurde sie beim Amtsgericht Frankfurt am Main zur Richterin auf Lebenszeit ernannt.

Anfang des Jahres 1992 wurde Astrid Baumann an das Bezirksgericht Gera abgeordnet; im Jahr 1993 dann an das damalige Bezirks- und jetzige Landgericht Erfurt. Dort wurde sie 1994 zur Vorsitzenden Richterin am Landgericht ernannt. Im Jahr 1996 übernahm sie zunächst kommissarisch, ab 1997 auch formal als ernannte Vizepräsidentin des größten Thüringer Amtsgerichts in Erfurt Führungsaufgaben in der Justizverwaltung. 2004 wurde sie zur Direktorin des Erfurter Amtsgerichts ernannt.

Im Dezember 2011 stellte sie sich einer besonderen Herausforderung und unterstützte rund fünf Monate lang als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Rahmen einer Abordnung an das Thüringer Justizministerium die vom Thüringer Innenministerium eingesetzte sog. Schäfer-Kommission“, die im Mai 2012 ihr Gutachten zum Verhalten der Thüringer Behörden und Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung des Zwickauer“ NSU-Trios vorstellte.

Zum 01.10.2012 wurde Astrid Baumann nun als Vizepräsidentin an das Thüringer Oberlandesgericht befördert, wo sie den Vorsitz des zweiten Familiensenats übernommen hat und zugleich den Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts Stefan Kaufmann (als dessen Vertreterin) an der Spitze der Justizverwaltung unterstützt.

 

Hintergrund:

Das in Jena ansässige Thüringer Oberlandesgericht ist als höchstes Gericht der Ordentlichen Gerichtsbarkeit im Freistaat, zu der vier Landgerichte (in Erfurt, Gera, Mühlhausen und Meiningen) und 23 Amtsgerichte (in Erfurt, Apolda, Gotha, Sömmerda, Weimar, Gera, Altenburg, Greiz, Jena, Pößneck, Rudolstadt, Stadtroda, Mühlhausen, Heilbad Heiligenstadt, Nordhausen, Sondershausen, Meiningen, Bad Salzungen, Hildburghausen, Eisenach, Sonneberg und Suhl) gehören, für ganz Thüringen zuständig. In seinem Zuständigkeitsbereich arbeiten rund 400 Richterinnen und Richter, mehr als 460 Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, etwa 800 Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte auf den Geschäftsstellen, rund 160 Wachtmeisterinnen und Wachtmeister, 65 Sozialarbeiterinnen und Bewährungshelfer sowie rund 125 Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher an - zählt man die Außenstellen mit - insgesamt 36 Standorten. Das Oberlandesgericht selbst wird zumeist als zweite, unter bestimmten Voraussetzungen auch als dritte Instanz nach den Land- und Amtsgerichten tätig. Neben der Rechtsprechung in acht Zivil-, drei Familien- und zwei Strafsenaten, je 1 Senat für Landwirtschafts- und Baulandsachen etc. nimmt das Oberlandesgericht als Mittelbehörde für die nachgeordneten Land- und Amtsgerichte (oberste Justizverwaltungsbehörde ist das Thüringer Justizministerium) auch eine Vielzahl von Verwaltungsaufgaben wahr. Die Schwerpunkte in der Justizverwaltung liegen im Personal- und Haushaltswesen, in der Aus- und Fortbildung sowie in der Gerichtsorganisation und der Koordination der Verwaltungen der nachgeordneten Gerichte.

 

09.10.2012

Sonja Friebertshäuser Richterin am Oberlandesgericht

-Mediensprecherin-

http://www.thueringen.de/de/olg/pressemitteilungen/data/67482/content.html

 

 


 

 

Medieninformation Nr. 15/2010, Jena, 28.07.2010

Zu den Voraussetzungen eines Rückführungsanspruchs nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ)

Die zunehmende Globalisierung der Gesellschaft stellt auch die Familiengerichte vor andere (neue) Herausforderungen. So mussten sich die Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts in letzter zeit wiederholt mit Anträgen zur Herausgabe von Kindern zur Rückführung von Kindern ins Ausland nach dem HKÜ befassen; zuletzt der zweite Familiensenat erst vor wenigen Wochen.

In dem Fall stritten die miteinander verheirateten Eltern (eine Deutsche und ein US- Amerikaner) eines kleinen Mädchens um dessen Rückführung in die USA zu dem dort lebenden Vater.

Von seiner Geburt in Deutschland im März 2006 bis zur Entscheidung des zweiten Familiensenats im Juni 2010 - und damit von insgesamt 50 Monaten - war das Kind in mehreren Etappen nur 18 Monate in den USA, davon nie ununterbrochen (an einem Stück) sechs Monate oder länger.

Wegen dieser unstreitigen Tatsache hat der Senat die den Rückführungsantrag des Vaters zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt.

Die Mutter habe das Kind nicht widerrechtlich mit dem Ziel des dauerhaften Aufenthalts nach Deutschland gebracht, wie es das HKÜ für eine Rückführung in die USA verlange. Sie habe das gemeinsame Sorgerecht (beider Elternteile) mit ihrer Weigerung, die Tochter in die USA zurückzuführen, nicht verletzt. Das Kind werde von ihr nicht widerrechtlich zurückgehalten, denn der Daseinsmittelpunkt in Deutschland beruhe auf einer gemeinsamen Absprache der Eltern. Das Kind habe seit der Geburt seinen weit überwiegenden (gleichbleibenden) Aufenthalt am Wohnort der Mutter in Deutschland gehabt; seit Dezember 2008 sei es nur noch zweimal kurz besuchsweise in den USA gewesen. Bei dieser Sachlage sei von einer einvernehmlichen Entscheidung der Eltern zum dauerhaften Aufenthalt des Kindes in Deutschland auszugehen, von der sich der Vater nicht nachträglich einseitig lösen könne.

(Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 04.06.2010, Az.: 2 UF 197/10)

Hintergrund:

das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) findet in den Vereinigten Staaten von Amerika seit dem 01.07.1988 und in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.12.1990 Anwendung.

Das Übereinkommen sieht vor, dass die sofortige Rückgabe eines Kindes anzuordnen ist, wenn es widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten wird. Die Gerichte haben also zu entscheiden, ob durch das Verbringen oder Zurückhalten des Kindes das nach dem Recht des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts bestehende und tatsächlich ausgeübte Sorgerecht verletzt wird (und deshalb ein widerrechtliches Handeln - eine Kindesentführung - vorliegt).

Hier waren die Eltern (nach deutschem wie us- amerikanischem Recht) gemeinsam sorgeberechtigt, weshalb der Senat geprüft hat, ob sich die Eltern auf den dauerhaften Aufenthalt des Kindes in Deutschland geeinigt und dieses Vorhaben auch in die Tat umgesetzt haben.

 

 

(Verfasserin der Pressemitteilung:

Richterin am Oberlandesgericht Sonja Friebertshäuser - Pressesprecherin -

Thüringer Oberlandesgericht

Rathenaustraße 13, 07745 Jena

Telefon: 03641/307-352

Telefax: 03641/307-500

E-Mail:sonja.friebertshaeuser@tholg.thueringen.de

 

 


 


Umgangspfleger und Ergänzungspflegschaft – Einschaltung bzw. Anordnung

Oberlandesgericht Thüringen

Az: 1 UF 183/05

Beschluss vom 03.04.2006

In der Familiensache hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die befristeten Beschwerden des Antragsgegners vom 12.05.2005 gegen Ziffer 3 und des Jugendamtes Sömmerda vom 06.01.2005, eingegangen am 10.01.2006, gegen Ziffer 1 und 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Sömmerda vom 23.03.2005, zugestellt dem Antragsgegner am 15.04.2005 und dem Jugendamt am 14.04.2005 am 03.04.2006 beschlossen:

1. Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Sömmerda wird insoweit abgeändert, als die Umgangskontakte zwischen K. und dem Kindesvater weiterhin, zunächst in begleiteter Form, erfolgen, d.h. alle zwei Wochen jeweils freitags in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr in den Räumen der Erziehungsberatungsstelle Sömmerda, beginnend mit dem 21.04.2006.

Sofern eine Partei verhindert ist, hat sie die Verhinderung unverzüglich nach Auftreten der Erziehungsberatungsstelle telefonisch oder schriftlich mitzuteilen.

Ein ausgefallener Umgangskontakt ist am folgenden Samstag nachzuholen, ohne dass sich die Umgangstermine im übrigen verschieben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Jugendamtes als unzulässig verworfen und die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 FGG).

4. Der Beschwerdewert wird auf 3000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe:

Der Antragsgegner ist der Vater des Kindes K. B., geboren am 03.06.1997. Die Kindeseltern waren nicht verheiratet. Das Amtsgericht Sömmerda hat mit Beschluss vom 21.12.2001 festgelegt, dass der Kindesvater berechtigt ist, Umgang mit K. an jedem ersten Samstag eines Vierteljahres in der Zeit von 9 Uhr bis 19 Uhr auszuüben (Az. 2 F 339/00). Die Umgangsregelung ist nicht praktiziert worden.

Die Kindesmutter hat beantragt, in Abänderung des Beschlusses vom 21.12.2001 festzulegen, dass ein begleiteter Umgang mindestens einmal im Vierteljahr stattfinde. Im Rahmen der familientherapeutischen Beratung ist es zu Umgangskontakten zwischen K. und seinem Vater am 25.07.2003, 17.10.2003, 14.11.2003, 07.05.2004, 08.07.2004, 15.11.2004, 16.12.2004, 14.01.2005 und 08.07.2005 gekommen.

Die Erziehungsberatungsstelle hat gegenüber dem Amtsgericht am 16.02.2005 berichtet, dass K. zu den Umgangsterminen komme, weil er hierzu gezwungen werde. In dem mehrere Stunden andauernden Zusammensein mit zwei Erwachsenen, die alles daran setzen, dass die Treffen einen gewissen Verlauf nehmen, könne er seine Ablehnung nur eine begrenzte Zeit aufrechterhalten und lasse sich schließlich auf eine Annäherung ein. Der Schutzraum der Erziehungsberatungsstelle sei für K. immer noch sehr wichtig; dies zeigten auch seine Aussagen, dass er mit Herrn W. nicht alleine weggehen wolle. Mit Sicherheit stelle die äußerst konflikthafte Situation für K. eine große Belastung dar. Daher sei es angeraten, den Umgang wie bisher in begleiteter Form weiterzuführen.

Bei ihrer Anhörung am 22.03.2005 vor dem Amtsgericht hat Frau G. ergänzt, dass ein begleiteter Umgang für K. nach wie vor unumgänglich nötig sei. Für K. sei es wichtig, dass er den Schutz der Beratungsstelle habe. K. habe sich während der einzelnen Umgangskontakte geöffnet. Er sei am Anfang aggressiv und abweisend, werde aber am Ende zutraulich und habe das Zusammensein und das Spielen mit Herrn W. genossen.

K. hat sich bei der Kindesanhörung am 23.03.2005 damit einverstanden erklärt, seinen Vater in der Erziehungsberatungsstelle zu sehen.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss der Kindesmutter das Recht zur Regelung der Umgangskontakte entzogen, das Jugendamt Sömmerda als Ergänzungspfleger für das Kind bestellt und angeordnet, dass Umgangskontakte zwischen K. und dem Kindesvater weiterhin, zunächst in begleiteter Form, alle sechs Wochen jeweils freitags in der Zeit von 13 bis 17 Uhr in den Räumen der Erziehungsberatungsstelle Sömmerda, nach konkreter Vereinbarung, stattfinden. Zur Begründung wird ausgeführt, die vom Gericht getroffene Entscheidung sei mit den Verfahrensbeteiligten, insbesondere den betroffenen Kindeseltern im Anhörungstermin vom 23.03.2005 im einzelnen besprochen worden und habe deren Zustimmung gefunden.

Die befristete Beschwerde des Kindesvaters richtet sich gegen Ziffer 3, die des Jugendamtes gegen Ziffer 1 und 2 der Entscheidung.

Der Antragsgegner trägt vor, der letzte begleitete Umgang habe am 08.07.2005 planmäßig in Sömmerda stattgefunden. Dieser Umgangskontakt sei aus seiner Sicht uneingeschränkt positiv verlaufen. K. habe seine zum Teil ablehnende Haltung gegenüber ihm und den Umgangskontakten teilweise aufgegeben, denn er verhalte sich gegenüber seinem Vater normal und aufgeschlossen. Es sei nicht mehr zu negativen Äußerungen und Beleidigungen wie in der Vergangenheit gekommen.

Die Umgangskontakte seien in eine neue Phase gegangen, die es erlaubten, die bisherigen Umgangsregelungen zu überdenken. Es gebe keine Notwendigkeit mehr, die Umgangskontakte als begleiteten Umgang durchzuführen. Zum anderen wünsche er eine zeitliche Ausweitung der Umgangskontakte dahingehend, dass er den Umgang mit K. alle zwei Wochen in der Zeit von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 19 Uhr wahrnehmen könne.

Der Antragsgegner beantragt,

der Beschluss des Amtsgerichts Sömmerda vom 23.03.2005 (Az. 1 F 424/04) wird in Ziffer 3 dahingehend abgeändert, dass die Umgangskontakte zukünftig unbegleitet alle zwei Wochen in der Zeit von Samstag, 9 Uhr bis Sonntag, 19 Uhr, stattfinden. Der Beschwerdeführer wird ermächtigt, den minderjährigen K. B. in dieser Zeit zu sich zu nehmen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den Beschluss I. Instanz. Sie führt an, unstreitig bestehe zwischen den Parteien noch ein erheblicher Paarkonflikt. Auch das Verhalten des Kindesvaters in der Vergangenheit habe nicht dazu beigetragen, den Konflikt zu entkrampfen. Bis zum 29.07.2005 habe nach Beschlussfassung lediglich ein Umgangskontakt stattgefunden.

Das Jugendamt beantragt mit Schriftsatz vom 06.01.2006, der Kindesmutter das vorläufig entzogene Recht zur Regelung der Umgangskontakte für das minderjährige Kind K. zurückzuübertragen und das Jugendamt S. als Ergänzungspfleger für das Kind zu entlassen.

Zur Begründung wird ausgeführt, nach den Feststellungen des Sachverständigen bedürfe es keiner Ergänzungspflegschaft zur Regelung der Umgangskontakte. Entscheidungen eines ergänzend bestellten Sorgerechtsinhabers seien nicht zu treffen.

Das Jugendamt hat mit Schriftsatz vom 30.05.2005 mitgeteilt, dass es der Kindesmutter möglich sei, ihre Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche so zu gestalten, dass sie K. alle sechs Wochen fristgerecht zu den Umgangskontakten in die Erziehungsberatungsstelle bringen könne, ohne Urlaub zu nehmen und ohne Verdienstausfall zu haben. Aufgrund der Unterhaltszahlungen des Kindsvaters könne sie auch ein Taxi zur Hinfahrt in die Erziehungsberatungsstelle nehmen, sofern sie weder öffentliche Verkehrsmittel noch das Auto ihres Vaters oder ihrer Schwester nützen könne.

Die Kindesmutter lasse Beschimpfungen des Kindesvaters durch K. zu, ohne dagegen einzuschreiten. So habe die Kindesmutter keinerlei Reaktion gezeigt, als der 7 - jährige K. am 28.04.2005 geäußert habe, "zu diesem Wichser gehe ich nicht".

Der Senat hat die Kindeseltern und K. am 02.09.2005 angehört. Die Kindeseltern konnten sich vorstellen, dass Umgangskontakte zwischen K. und dem Kindesvater samstags in der Zeit von 10 bis 19 Uhr beginnend mit dem 10.09.2005 stattfinden. Der Kindesmutter hat hierzu erklärt, sie habe damit kein Problem, sofern K. mitgehe. Das Gericht hat den Parteien vorgeschlagen, dass K. noch am gleichen Tage etwas mit dem Vater unternehme.

Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat K. erklärt, er könne mit seinem Vater weiter auf einen Spielplatz zu gehen. Auf die Frage, ob er andere Sachen unternehmen werde, wenn seine Mutter einverstanden sei, konnte K. sich nicht vorstellen, dass seine Mutter das gut fände.

Der Senat hat Beweis erhoben zu den Fragen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Umgang des Antragsgegners mit seinem Sohn K. dem Wohl des Kindes zuwiderläuft, ob ein weiterer Eingriff in die elterliche Sorge (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) oder ein Ausschluss des Umgangs erforderlich seien und ob durch einen begleiteten oder unterstützten Umgang im Rahmen der Erziehungsberatungsstelle die Beeinträchtigung des Kindeswohls vermieden werden könne durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen B. . Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 13.12.2005 und die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 22.01.2006 Bezug genommen (Bl. 210 a ff., 244 d A).

 

II.

Die befristete Beschwerde des Jugendamtes ist unzulässig.

Das Jugendamt hat erstmals im Zuge des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 06.01.2006 beantragt, die Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Sömmerda vom 23.03.2005 abzuändern.

Eine Anschließung des Jugendamtes nach Ablauf der Beschwerdefrist ist im vorliegenden Verfahren nicht zulässig. In § 621 e ZPO nicht geregelt, aber allgemein anerkannt ist, dass sich der Beschwerdegegner nach Verstreichen der Beschwerdefrist der Beschwerde anschließen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. FamRZ 1985, 59,60). Dennoch enthalten die § 524 und § 567 Abs. 3 ZPO einen allgemeinen Rechtsgedanken, der sinngemäß auch auf die Beschwerde nach § 621 e anzuwenden ist. Die Anschließung ist demnach zulässig in Ehewohnungs-, Hausrats- und Versorgungsausgleichssachen (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 621 e, Rdnr. 54). Die Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs gehören aber im Gegensatz zu den vorgenannten Verfahren nicht zu den echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Keidel/Kuntze/Winkler/ Schmidt, FGG, 15. Auflage, § 12, Rdnr. 227).

In der Sache ist die Einschaltung eines Umgangspflegers auch gerechtfertigt. Um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Umgangsregelung künftig nicht immer wieder an den zwischen den Parteien sich ergebenden Konflikten scheitert, hat das Amtsgericht die verantwortliche Zuständigkeit bei dem Umgangspfleger belassen; insoweit ist der amtsgerichtliche Beschluss von dem Antragsgegner nicht angegriffen worden.

Der Senat hält es auch für erforderlich, die verantwortliche Zuständigkeit entsprechend dem amtsrichterlichen Beschluss bei dem Umgangspfleger zu belassen (§ 1666 BGB). Da ohne Hilfe Dritter zu erwarten ist, dass eine Kooperation zwischen den Eltern an den Konflikten miteinander scheitert, kann die erforderliche Hilfe ihnen am besten geleistet werden, wenn ein Umgangspfleger mit Entscheidungsbefugnissen bestellt ist für den Fall, dass einem Elternteil keine Kooperation gelingt (OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 1311, 1312). Die Einschaltung eines Umgangspflegers dient der Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes (BVerfG, NJW - RR 2006, 1, 2).

Die Unfähigkeit, den unbeschwerten und angstfreien Umgang des Kindes mit dem Vater zuzulassen und zu fördern, stellt ein, wenn auch möglicherweise unverschuldetes, Versagen der Mutter dar, das zu einer schwer wiegenden Beeinträchtigung des Kindeswohls führt, womit eine Gefährdung i. S. des § 1666 BGB gegeben ist. Um diese Gefahr abzuwenden, ist es erforderlich, die elterliche Sorge der Mutter einzuschränken, soweit es den Umgang des Kindes mit dem Vater betrifft. Insoweit ist es geboten, eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen (§ 1909 BGB). Auch hat es bei der Bestellung des Jugendamtes zu verbleiben.

Die befristete Beschwerde des Kindesvaters gegen Ziffer 3 des Beschlusses betreffend die Regelung des Umgangsrechts ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, § 621 e ZPO. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Dem Antragsgegner steht gemäß § 1684 Abs. 1 2 HS BGB ein Recht auf Umgang mit K. zu, nachdem in der Vergangenheit wiederholte Umgangskontakte in der Erziehungsberatungsstelle stattgefunden haben.

Aufgrund der Stellungnahmen der Parteien, des Kindes, des Jugendamtes und der Erziehungsberatungsstelle und dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholtem Sachverständigengutachten geht der Senat davon aus, dass der Umgang K. mit seinem Vater dem Wohle des Kindes nicht schadet, sondern nützt.

Dem Kind soll der Vater als leibliche Bezugsperson erhalten bleiben, falls der Mutter etwas zustößt. Das nicht mit beiden Elternteilen zusammenlebende Kind hat nach § 1684 Abs. 1 1. HS BGB ein Recht zum Umgang mit dem von der Ausübung der persönlichen Sorge ausgeschlossenen Elternteil. Dieses Recht besteht vorrangig im Kindesinteresse, denn dem Kind soll ermöglicht werden, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten. Auch trägt der Umgang seinem Liebesbedürfnis Rechnung (OLG Bamberg, FamRZ 1984, 507, 508). Das Kind benötigt zum Aufbau einer gesunden Entwicklung beide Elternteile als Identifikationspersonen, auch den Vater als männliche Bezugsperson, wenn es im übrigen bei der Mutter aufwächst und von ihr das mütterliche Identifikationsbild erhält (OLG Braunschweig, FamRZ 1999, 185).

Der Sachverständige (S. 19 des Gutachtens) hat hierzu ausgeführt, dass Kontakte zwischen Vater und Kind, sofern sie im Rahmen eines betreuten Settings stattfinden, dem Kindeswohl nicht schaden. Kontakte des Kindes außerhalb des betreuten Settings müssten im vorliegenden Fall gegen den Willen des Kindes durchgeführt werden. Unter dem Aspekt des Kindeswohls bestehe aus psychologischer Sicht hierzu im vorliegenden Fall insofern keine Notwendigkeit, als eine signifikante Bindung des Kindes an den Vater nicht vorhanden sei, da eine Vater - Kind - Dyade bisher noch nicht aufgebaut werden konnte und K. im Zusammenhang mit einer derartigen Vorgehensweise an einer Aufarbeitung seiner Entwicklungsdefizite gehindert werde.

Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB kann das Umgangsrecht eingeschränkt werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Anordnung setzt eine anders nicht abwendbare Gefährdung des Kindeswohls voraus. Insbesondere gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (OLG München, FamRZ 2003, 551), d. h., es müssen triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne einen Ausschluss des Umgangsrechts eine ungünstige Entwicklung des Kindes eintritt (OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 184). Umgangskontakte K. mit seinem Vater im Wege des betreuten Settings schaden nach den Feststellungen des Sachverständigen, wie vorstehend ausgeführt, dem Kindeswohl nicht.

Der Umgang hat begleitet, im vorliegenden Fall unterstützt, stattzufinden. Das Umgangsrecht gibt dem Berechtigten in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Zeitabständen zu sehen und zu sprechen (OLG Braunschweig, FamRZ 2002, 414; Erman-Michalski, BGB, 10. Aufl. 2000 § 1684 Rn. 8). Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder sonstiger Dritter Personen oder an sogenannten "neutralen Orten" stattzufinden hat (BGHZ 51, 219, 224; Erman-Michalski a. a. O. Rn. 24). Das Familiengericht kann das Umgangsrecht aber einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist; eine auf längere Zeit oder Dauer angelegte Einschränkung oder Ausschließung kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB). Einschränkungen des Umganges dergestalt, dass dieser lediglich unter Begleitung weiterer Personen oder nur an einem neutralen Ort stattzufinden habe, stellen nach den vorgenannten Grundsätzen eine einschneidende Beschränkung für den Umgangsberechtigten dar, weshalb zu diesen Maßnahmen nur dann gegriffen werden darf, wenn ohne sie eine Gefährdung des Kindeswohls konkret zu befürchten ist (MünchKomm-Hinz, BGB, 3. Aufl. 1992 § 1634 Rn. 26; Oelkers, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl. 2001 S. 368).

Die Voraussetzungen eines begleiteten Umgangs im engeren Sinne, der eine flankierende Beratung aller Familienmitglieder mit dem Ziel voraussetzt, die familiäre Beziehungssituation für das Kind zu verbessern, liegen angesichts des Konfliktpotentials der Kindeseltern nicht vor ("Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten Umgang, nachlesbar: www.ifp-bayern.de auf der Seite "Projekte", Ziffer II. 3.2, S. 10).

Es kommt daher nur ein unterstützter Umgang (Umgang in einer bestimmten Erziehungs- und Familienberatung) in Betracht, dessen Ziel es ist, eine Optimierung der Eltern - Kind - Kontakte in dysfunktionalen Situationen zu erreichen (Standards, a.a.O., Ziffer II 3.1., S. 9).

Zwar verkennt der Senat nicht, dass der Sachverständige auch die Möglichkeit aufgezeigt hat, Vater - Kind - Kontakte nur indirekt stattfinden zu lassen, bis K. die 4. Grundschulklasse abgeschlossen hat.

Das Kind hat jedoch im Verfahren - wenn auch ganz verhalten - ein eigenes Interesse an dem Vater bekundet. K. hat bei seiner Anhörung erklärt, er könne sich vorstellen, weiter mit seinem Vater auf einen Spielplatz zu gehen. Die Mutter versucht offenkundig, gegen ihre in § 1684 Abs. 2 BGB normierte Pflicht zu verstoßen, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Dies folgt aus dem Ergebnis der Kindesanhörung. Auf die Frage, ob er andere Sachen als "Spielplatz" mit seinem Vater unternehmen werde, wenn seine Mutter einverstanden sei, konnte sich K. nicht vorstellen, dass seine Mutter das gut fände. Dies spricht dafür, sich zunächst über den nur vordergründig geäußerten Willen des Kindes hinwegzusetzen.

Auch haben die "unterstützen" Umgangskontakte in der Vergangenheit eine positive Entwicklung genommen.

Das Jugendamt hat mit Schreiben vom 28.06.2005 vorgeschlagen, dass der Kindesvater K. zukünftig von der Schule abholt und im Anschluss nach Hause zurückbringt und die folgende Einschätzung abgegeben:

"Die Verantwortung für einen konfliktfreien Umgang miteinander liegt bei den Eltern, die dafür Sorge zu tragen haben, dass K. nicht weiter durch die Streitigkeiten belastet wird. Die nunmehr festgelegte Umgangsregelung erscheint als unnatürliche Situation für das Kind. Erneut treten Differenzen wegen scheinbarer terminlicher Probleme auf. Es sollte beschlossen werden, dass Herr W. K. zukünftig von der Schule abholt und im Anschluss nach Hause bringt. Bereits im Zuge der Anhörung vom 01.11.2004 konnte sich K`s Mutter vorstellen, dass Herr W. mit seinem Sohn "einen Tag allein verbringen könne" (s. Protokoll, S. 3). Die psychologische Begleitung sollte weiterhin genutzt werden, um die Belastungen des Kindes zu minimieren und das Bild des Kindes vom Vater zu korrigieren" (Bl. 128, 129 d A).

Der Senat hat einen Bericht der Erziehungsberatungsstelle S. vom 15.08.2005 eingeholt, der im wesentlichen die Einschätzung vom 16.02.2005 wiederholt. Die Erziehungsberatungsstelle geht davon aus, dass die konflikthafte Situation für K. eine große Belastung darstelle. Daher sei es angeraten, den Umgang wie bisher in begleiteter Form stattfinden zu lassen.

Ein unbegleiteter und nicht unterstützter Umgang kommt derzeit nicht in Betracht, nachdem K. im Anschluss an den Termin nur in Begleitung einer Richterin bereit gewesen ist, mit seinem Vater in die Kantine zu gehen, um ein Eis zu essen. Der am 02.09.2005 anlässlich der Anhörung vor dem Senat vereinbarte "unbegleitete" Termin hat im Ergebnis nicht stattgefunden, da K. sich geweigert hat, mit diesem Vater zu gehen, als dieser ihn bei seiner Mutter abholen wollte.

Das verhalten geäußerte Interesse des Kindes an weiteren Umgangskontakten und die positive Einschätzung des Jugendamtes zu den unterstützen Umgangskontakten, die in der Vergangenheit stattgefunden haben, rechtfertigt es aber, auch für die Zukunft einen unterstützten Umgang anzuordnen und K. regelmäßig die Gelegenheit zu geben, durch einen gerichtlich angeordneten Umgang den anderen Elternteil kennen zu lernen, um so die Möglichkeit zu bekommen, zu diesem eine Beziehung aufzubauen und sein Recht auf Umgang wahrzunehmen, § 1684 Abs. 1 BGB.

Bei der Häufigkeit der Kontakte folgt der Senat der Empfehlung des Sachverständigen vom 22.01.2006, die Vater - Kind - Kontakte sollten grundsätzlich im vierzehntägigen Rhythmus stattfinden, da der Aufbau einer Vater - Kind - Dyade sonst kaum möglich sei.

Eine zeitliche Begrenzung des unterstützten Umgangs ist derzeit nicht angezeigt. Sollte der unterstützte Umgang nach Einschätzung der Beteiligten, insbesondere der Erziehungsberatungsstelle, eine positive Entwicklung nehmen, wird zu prüfen sein, ob ein unbegleiteter/nicht unterstützter Umgang in Betracht kommt, nicht aber vor Ablauf eines Jahres.

Das Verdachtsmoment des von der Antragstellerin behaupteten Missbrauchs ihrer Tochter A. - K., die nicht von dem Antragsgegner abstammt, ist für die vorliegende Entscheidung der Anordnung des unterstützten Umgangs ohne Belang.

Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers hat der Senat abgesehen. Der Regelfall des § 50 Abs. 2 Nr. 2 FGG liegt nicht vor. Der Senat geht im Rahmen des § 50 Abs. 2 Nr. 1 FGG davon aus, dass die Interessen des Kindes über die Ausübung des Umgangsrechts nicht zu beiden Elternteilen in erheblichem Gegensatz stehen und die Anhörung des Kindes, des Jugendamtes, die Bestellung eines Amtsvormundes und das von dem Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ausreichen, um seine Interessen in das Verfahren einzufügen (Bäumel/Bienwald/Maurer, FamRefK, § 50 FGG, Rdnr. 20, 23 f.).

Der Beschwerdewert war auf 3000,- EUR für das Hauptsacheverfahren festzusetzen (§§ 94 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO).

 

 


 

 

 

1 WF 203/07

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT

Beschluss

1 WF 203/07


ZPO § 42, § 406
1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.*)
2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise auf den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.*)
OLG Jena, Beschluss vom 02.08.2007 - 1 WF 203/07


In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 23.05.2007 gegen den Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 25.04.2007, zugestellt am 09.05.2007, durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Parteina, Richterin am Oberlandesgericht Martin und Richter am Oberlandesgericht Mummert

am 02.08.2007

beschlossen:

1. Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 25.04.2007 wird die Ablehnung des Sachverständigen R... auf Kosten der Antragstellerin für begründet erklärt.

2. Der Beschwerdewert beträgt 1000,- €.


Gründe:


I.

Die Parteien, die am 06.12.1997 die Ehe geschlossen haben, leben seit dem 02.12.2004 räumlich voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe sind die Kinder M., geboren am 19.01.2001 und C., geboren am 02.03.1998, hervorgegangen. Die Kindesmutter hat bei ihrem Auszug die gemeinsamen Kinder mitgenommen.

Die Kinder sind am Ende der Osterferien 2005 bei dem Vater verblieben. 

Nachdem die Mutter in der Folgezeit versucht hat, die Kinder zu sich zurückzuholen, haben die Parteien wechselseitig mit Schriftsatz v. 7.4.2005 im einstweiligen Anordnungsverfahren beantragt, ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen.

Das AmtsG hat am 8.4.2005 — ohne mündliche Verhandlung — auf den Antrag der Mutter entschieden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf die ASt. übertragen wird, und dem AGg. aufgegeben, die Kinder an die ASt. herauszugeben. Das AmtsG hat seine Entscheidung damit begründet, die Mutter habe glaubhaft gemacht, der AGg. übe das Sorgerecht missbräuchlich aus und gefährde dadurch das Kindeswohl.

Die Kinder würden vom AGg. geschlagen, die Mutter im Beisein der Kinder auf das übelste beschimpft und die Kinder gegen deren Willen beim Vater festgehalten.

Gegen den Beschluss v. 8.4.2005 hat der Vater Beschwerde eingelegt.

Das AmtsG hat im Termin v. 11.5.2005 darauf hingewiesen, dass beide Parteien schildern, dass hier körperliche Übergriffe auf die Kinder vorgenommen worden sind, ohne dass der jeweils andere Elternteil eingeschritten ist, sodass nicht auszuschließen ist, dass sowohl der eine als auch der andere Ehepartner diese körperlichen Übergriffe vorgenommen hat, ggf. auch beide Parteien die Kinder geschlagen haben. Das AmtsG hat zugunsten der Mutter ein Umgangsrecht angeordnet und Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 22.6.2005 bestimmt.

In dem Hauptsacheverfahren hat die Mutter beantragt, ihr das Sorgerecht, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Der Vater hat beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen.

Im Termin v. 22.6.2005 haben die Parteivertreter erklärt, die beiden ersten Umgangskontakte seien gut gelaufen. Probleme seien erst am Ende des 2. Besuchswochenendes aufgetreten, nachdem der AGg. ein blaues Auge davon getragen habe und behauptet habe, der Vater der ASt. habe ihn geschlagen. 

Das AmtsG hat mit Beschluss v. 22.6.2005 ein Sachverständigen[SV)-Gutachten zu der Frage in Auftrag gegeben, bei welchem Elternteil die Kinder ihren Aufenthalt unter Berücksichtigung des Kindeswohls am ehesten nehmen sollten und den SV R. mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt.

Die Mutter hat sich während der Erstellung des Gutachtens mit drei Schreiben an den SV gewandt, die sich bei der Gerichtsakte befinden und von denen die Gegenseite keine Abschriften erhalten hat.

Das AmtsG hat am 9.112006 Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Sorgerechtsverfahren für den 13.12.2006 anberaumt.

Der SV R. hat der Richterin am 23.11.2006 telefonisch mitgeteilt, er empfehle, die Kinder unmittelbar nach der Verhandlung der Mutter zu übergeben. Eine Begleitung durch das Jugendamt [JA] für zwei bis drei Stunden erscheine angebracht, um die Kinder zu beruhigen. Am 28.11.2006 ist das SV-Gutachten mit einem Umfang von 291 Seiten bei Gericht eingegangen. Das Gutachten wurde am 8.12.2006 an die Beteiligten [Bet.] weitergeleitet und ist am 11.12.2006 bei dem Bevollmächtigten des Vaters eingegangen.

Das Gericht hat am 23.11.2006 das JA gebeten, eine organisatorische Begleitung von 2-3 Stunden nach dem Termin sicherzustellen.

Der Vertreter des Vaters hat am 12.12.2006 beantragt, den Verhandlungstermin zu verlegen, da er das umfangreiche Gutachten, das ihm am 11.12.2006 zugestellt worden sei, bis zum Termin nicht durcharbeiten könne.

Mit Schriftsatz v. 12.12.2006 hat die ASt. erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts der Gesundheitsfürsorge, des schulischen Bereichs und des sozialrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Bereichs für die gemeinsamen Kinder der Parteien auf sich sowie die Herausgabe der gemeinsamen minderjährigen Kinder beantragt.

Die Schriftsätze wurden dem AGg. im Termin am 13.12.2006 übergeben; ihm wurde antragsgemäß eine Schriftsatzfrist von einer Woche bewilligt.

Das AmtsG hat die Bet. im Termin angehört. C., 8 Jahre alt, hat erklärt: „Er wohnt beim Vater. Er möchte beim Vater bleiben. Wenn ich zur Mama muss, hau ich wieder ab. Ich geh da nicht hin.”, und M., 5 Jahre alt: „Wohnt beim Vater. Soll so bleiben. Möchte auch nicht bei der Mutter wohnen.”

Der AGg.-Vertreter hat mit dem im Termin überreichten Schriftsatz v. 13.12.2006 den SV R. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Mutter während der Erstellung des SV-Gutachtens dem SV drei Schreiben übersandt habe, von denen er keine Abschrift erhalten habe. Auch falle auf, dass der gesamte Vortrag der ASt.-Seite im Wesentlichen ungeprüft übernommen werde. Das ungeprüfte Sichzueigenmachen rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit.

Der SV habe zur Erstellung des Gutachtens zwei Hilfspersonen eingesetzt. Die Hilfspersonen hätten die Hausbesuche durchgeführt und teilweise Explorationen der Bet. realisiert. Der Umfang der den Gehilfen durch den Gutachter übertragenen Aufgaben rechtfertige die Annahme, dass eine intensive Befassung des Stoffes durch den Gutachter nicht erfolgte.

Das AmtsG hat noch im Termin den angefochtenen Beschluss verkündet und diesen mit dem Ergebnis der Kindesanhörung und den Angaben des SV begründet:

„Aus den Äußerungen der Kinder, die die Mutter abwertend behandeln und sich über diese auch abwertend äußern, ist zu schließen, dass die Kinder in ihrer Wahrnehmung gestört werden. Sie können keine ungestörte Beziehung zur Mutter aufnehmen. Dies führt auch nach Angaben des SV zu einer schwerwiegenden seelischen Schädigung der Kinder.” ...

Das AmtsG hat mit Beschluss v. 25.4.2007 den Antrag auf Ablehnung des SV wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, auch wenn der SV die Spielsituation überwertet habe, sei hierin noch keine Kränkung des SV in seiner Person zu sehen.

Das AmtsG hat mit weiterem Beschluss v. 25.4.2007 eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen und der ASt. das Recht der Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge, der Sorge für den schulischen, sozialversicherungs- und sozialrechtlichen Bereich übertragen. Zur Begründung wird ausgeführt, eine mangelnde Neutralität folge auch nicht daraus, dass der SV die Briefe in seine Beurteilung einbezogen habe. Der SV habe die Übersendung der Briefe dem Gericht angezeigt. Das Gericht habe die Briefe als Äußerungen im Rahmen der Exploration angesehen und daher von einer Weiterleitung an die Prozessbevollmächtigten abgesehen. Der SV habe die Briefe im Rahmen des Gutachtens offen gelegt. Dass dadurch eine andere Gewichtung - zugunsten der ASt. - erfolgt sei, sei nicht ersichtlich.

Der SV habe die Stellungnahmen von Schule und Kindergarten in seinem Gutachten verwertet.

Eine mangelnde Neutralität der Bewertung der Auskunftspersonen sei für das Gericht nicht erkennbar. Der SV bewerte die Aussagen der Auskunftspersonen objektiv nach ihrer Form und ihrem Inhalt.

Das Gutachten sei für das Gericht nachvollziehbar und klar gegliedert. Die Ergebnisse seien eindeutig dargestellt. Es sei eine objektive Bewertung erfolgt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des AGg., der anführt, der SV habe mehrfach mit der ASt. korrespondiert und deren Briefe bei der Begutachtung ohne vorherige Anhörung des AGg. verwandt.

Darüber hinaus habe er ausschließlich fünf Auskunftspersonen aus dem Einflussbereich der Mutter in die Befragung einbezogen. Von Seiten des Vaters seien lediglich die Cousine, D. V. und die Mutter vernommen worden.

Die von dem AGg. weiter benannte Bekannte und ehemalige Freundin der Mutter, Frau R. K., sowie der Vater, Herr K. G., seien ohne seine Zustimmung nicht in das Verfahren einbezogen worden.

Darüber hinaus habe der SV auch nach dem Wechsel in das Kinderheim mit den Kindern nicht nochmals gesprochen. Die Situation der notwendigen, durch die Übergriffe der Mutter verursachten Einweisung in ein Kinderheim sei ebenfalls nicht im Gutachten heraus gearbeitet worden. 

Da der SV befangen sei, werde angeregt, ein weiteres Gutachten einzuholen.

 

II.

Die sofortige Beschwerde des AGg. ist begründet. Der angefochtene Beschluss war daher abzuändern und dem Befangenheitsantrag stattzugeben.

Aus der Sicht des Vaters ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass der SV R. voreingenommen verfahren und gutachterlich Stellung nehmen werde.

Der AGg. kann aus dem Gutachten des SV die Besorgnis herleiten, dass dieser gegenüber ihm bei der Erstellung seines familienpsychologischen Gutachtens nicht die gebotene Neutralität gewahrt und ihm nicht unvereingenommen gegenüber steht (KG, FamRZ 2006, 1214).

Der SV führt aus: „Es ist davon auszugehen, dass Herr G. eigene aggressive Impulse gegen die Elternobjekte abgewehrt hat und vordergründig zu einer Tendenz zur Harmonisierung neigt. Eine ausreichende Autonomieentwicklung des Herrn G. hat nicht stattgefunden. Daher konnte er auch die Konflikte mit den Partnerinnen nicht adäquat verarbeiten und er neigt zur Externalisierung. Muster in seinen Partnerschaftsbeziehungen vermag er nicht zu erkennen.”

Die bei dem Vater fixierte Haltung lässt sich auch durch die Inanspruchnahme fachlicher Hilfen derzeit nicht durchbrechen. Er hat einen starken Krankheitsgewinn und er funktionalisiert die Kinder für seine eigenen Bedürfnisse um. Insgesamt liegt eine missbräuchliche Anwendung der elterl. Sorge für die Zukunft vor.

Nach einer Unterbringung der Kinder bei der Mutter, die umgehend erfolgen sollte, sollte der Vater für mehrere Monate nur begleitet Umgangskontakte unter Kontrolle und Überwachung erhalten. Es muss verhindert werden, dass der Vater seine Kontakte manipulativ missbraucht. .. .

Der SV befasst sich damit bei der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens zu der Fragestellung, bei welchem Elternteil die Kinder ihren Aufenthalt unter Berücksichtigung des Kindeswohls am ehesten nehmen sollten, in einer Art und Weise, dass er eine eindeutig negative psychologische Begutachtung des Vaters durchführt.

Demgegenüber folgt er den Angaben der Mutter als nachvollziehbar ohne nähere Erläuterung und ohne Auseinandersetzung mit ihrer bisherigen Lebensgeschichte. Damit hat der SV die Grenzen gebotener Neutralität verlassen.

Der SV hat zunächst das Gutachten für Mitte November 2006 angekündigt, worauf das AmtsG am 9.11.2006 Termin für den 13.12.2006 bestimmt hat. Der SV hat weiter - nachdem sich der Eingang des Gutachtens bis zum 28.11.2006 verzögert hat - der Richterin am 23.11.2006 telefonisch mitgeteilt, er empfehle, die Kinder unmittelbar nach der Verhandlung v. 13.12.2006 der Mutter zu übergeben. Eine Begleitung durch das JA für zwei bis drei Stunden erscheine angebracht, um die Kinder zu beruhigen. Die Richterin hat daraufhin das JA entsprechend informiert. Am 28.11.2006 ist das SV-Gutachten mit einem Umfang von 291 Seiten bei Gericht eingegangen. Das Gutachten wurde am 8.12.2006 an die Bet. weitergeleitet und ist am 11.12.2006 bei dem Bevollmächtigten des Vaters eingegangen, der das Gutachten vor dem Termin nicht mehr durcharbeiten konnte.

Der Antrag des Vertreters des AGg. auf Terminsverlegung wurde nicht beschieden.

Mit dieser „Anweisung” hat der SV unzulässigerweise dem Gericht vorbehaltene Aufgaben wahrgenommen (vgl. OLG Celle, VersR 2003, 1593, m. w. N.) und dem AmtsG am 23.11.2006 den von ihm für richtig gehaltenen Weg gewiesen, auf dem das AmtsG ihm gefolgt ist, ohne das Gutachten des SV zu kennen und ohne den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren.

Indem der SV sich so verhalten hat, hat er seinen Gutachterauftrag eigenmächtig ausgedehnt. Dies gilt auch für die von ihm getroffenen Feststellungen zum begleiteten Umgang.

Das Umgangsrecht gibt dem Berechtigten in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Zeitabständen zu sehen und zu sprechen (OLG Braunschweig, Fam.RZ 2002, 414; Erman/Michalski, BGB, 10. Aufl. 2000, § 1684 Rz. 8). Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder sonstiger Dritter Personen oder an sog. „neutralen Orten” stattzufinden hat (BGHZ 51, 219, 224 = FamRZ 1969, 148; Erman/ Michalski, a. a. 0., Rz. 24). Das FamG kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist; eine auf längere Zeit oder Dauer angelegte Einschränkung oder Ausschließung kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 IV S. 1 und 2 BGB). Einschränkungen des Umganges dergestalt, dass dieser lediglich unter Begleitung weiterer Personen oder nur an einem neutralen Ort stattzufinden habe, stellen nach den vorgenannten Grundsätzen eine einschneidende Beschränkung für den Umgangsberechtigten dar, weshalb zu dieser Maßnahme nur dann gegriffen werden darf, wenn ohne sie eine Gefährdung des Kindeswohls konkret zu befürchten ist (Münch-Komm/Hinz, BGB, 3. Aufl. 1992, 5 1634 Rz. 26; Oelkers, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl. 2001, S. 368).

Mit seiner Vorgehensweise hat der SV Misstrauen in seiner Unparteilichkeit als Gehilfe des Gerichts mit der Folge hervorgerufen, dass der Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist und die sofortige Beschwerde daher Erfolg hat.

(veröffentlicht in FamRZ 3/08 - mitgeteilt von Richterin am OLG S. Martin, Jena)

 

 

 

 

Anmerkung von Joseph Salzgeber:

 

OLG Thüringen – ZPO § 42, 406

(1 FamS , Beschluss v. 2.8.2007 – 1 WF 203/07)

1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen [zum Umgangsrecht] über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.

2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung ist veröffentlicht in FamRZ 2008, 284

 

Anmerkung:

Das OLG entschied, dass die Besorgnis der Befangenheit seitens des Vaters gerechtfertigt sei und darüber hinaus, dass der Sachverständige [SV] voreingenommen verfahren habe. Er habe die notwendige gebotene Neutralität nicht gewahrt.

Diese Bewertung erschließt sich dem Verfasser aus den schriftlich angeführten Gründen des OLG nicht.

 

...

 

Aus dem Verhalten des gerichtlich beauftragten SV lässt sich - jedenfalls in den benannten Kritikpunkten -  aus Sicht des Verfassers keine Besorgnis der Befangenheit ableiten.

Dipl.-Psych. Dr. Dr. Joseph Salzgeber, München

 

 

 

 


 

 

Grundsatzurteil: Heimliche Vaterschaftstests vor Gericht nicht verwertbar

Heimliche Vaterschaftstests sind vor Gericht als Beweismittel unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschieden. Nach dem Grundsatzurteil verletzt ein Gentest, der ohne Einwilligung der Betroffenen zustande gekommen ist, das Persönlichkeitsrecht des Kindes. Damit können Männer ihre Vaterschaft nicht unter Berufung auf solche Tests anfechten, sondern müssen andere konkrete Verdachtsmomente nennen, die Zweifel an ihrer Vaterschaft wecken. (Aktenzeichen: XII ZR 60/03 u. 227/03 vom 12. Januar 2005)

Das Karlsruher Gericht bestätigte zwei Urteile der Oberlandesgerichte Celle und Jena, in denen es um die Abstammung eines 1994 geborenen Mädchens beziehungsweise eines 1986 geborenen Sohnes ging. In beiden Fällen hatten die Gerichte die Tests - wonach die vermeintlichen Väter nicht als Erzeuger in Betracht kamen - nicht als Beweismittel zugelassen. Der Thüringer Kläger kündigte heute den Gang zum Bundesverfassungsgericht an.

Die Männer - beide waren nicht mit den Müttern verheiratet - hatten ihre Vaterschaft zunächst anerkannt, sie aber Jahre nach der Geburt der Kinder mit Hilfe der Privatgutachten gerichtlich angefochten. Dazu hatten sie in einem Fall ein Kaugummi mit Speichelresten, im anderen Fall ein ausgerissenes Haar des Kindes ins Labor gebracht. Beide Mütter hatten das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder und verweigerten in deren Namen die Zustimmung zu den Tests.

Nach den Worten des BGH-Familiensenats verstößt die Untersuchung des genetischen Materials eines anderen Menschen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung gegen das Grundrecht auf «informationelle Selbstbestimmung», also die Befugnis, selbst über die Verwendung persönlicher Daten zu verfügen. Das Interesse des Mannes, Gewissheit über seine biologische Vaterschaft zu erlangen, sei nicht vorrangig. Damit seien heimliche Tests rechtswidrig und dürften vor Gericht nicht verwendet werden. Dies gelte unabhängig vom Ausgang des aktuellen Gesetzgebungsvorhabens, mit dem Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) heimliche Gentests unter Strafe stellen will.

Die CDU-Bundestagsabgeordnete Ute Granold begrüßte das Urteil. Es zeige den gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Zugleich bedeute es aber keinen Automatismus, die Tests grundsätzlich zu verbieten. Entscheidend sei vielmehr, den Missbrauch im Umgang mit Gendaten auszuschließen.

Die Karlsruher Richter stellten zugleich klar, dass heimliche Tests auch nicht dazu genutzt werden können, um ein Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft überhaupt erst in Gang zu bringen. Dazu müsse der angebliche Vater «konkrete Umstände» nennen, die seine Zweifel an der Vaterschaft als «nicht ganz fern liegend» erscheinen ließen. Auch die verweigerte Zustimmung der Mutter zu einem Test könne einen solchen «Anfangsverdacht» nicht begründen.

Die Gerichte lassen dafür normalerweise den bloßen Hinweis auf mangelnde Ähnlichkeit nicht genügen. Kann der Mann dagegen belegen, dass die Frau in der fraglichen Zeit mit anderen Männern intim war, ist eine Anfechtung möglich. In solchen Prozessen holen die Gerichte selbst Abstammungsgutachten ein. Granold plädierte dafür, die Hürden für eine Vaterschaftsanfechtung zu senken.

hg/dpa

19.01.2005

 

http://www.lawchannel.de/index2_full.php?feed=12323

 

 

 


 

 

Der Hauptmann von Köpenick und das Oberlandesgericht Jena

Es grenzt schon an Unverschämtheit, wenn das Oberlandesgericht Jena in seinem Urteil vom 6.3.2003 - 1 UF 358/02 (nicht rechtskräftig), veröffentlicht in "Familie, Partnerschaft, Recht", 7/2003, S. 374-376, einem rechtlichen Vater de facto untersagen will, die Vaterschaft seines rechtlichen Kindes per modernen Abstammungstest überprüfen zu lassen.

Das Gericht behauptet, das private Abstammungsgutachten, das der vermeintliche Vater hat anfertigen lassen und dass seine Vaterschaft ausschloss, sei rechtswidrig zu Stande gekommen. Begründet wird dies vom OLG damit, das die Mutter die alleinige elterliche Sorge hat.

So viel Hauptmann von Köpenick kann man gar nicht lesen, um zu wissen, dass dieser auf alle Fälle auch in Jena so miserabel behandelt worden wäre, wie in Berlin.

 

Ohne Arbeit keine Wohnung und ohne Wohnung keine Arbeit, das war das Dilemma des Schusters Voigt, der daraufhin mit einer geklauten Uniform und einer Truppe autoritätshöriger Soldaten die Kasse im Rathaus Köpenick beschlagnahmte. So etwas wünscht man auch der Justizkasse des Oberlandesgericht Jenas, und dazu noch 12 Monate Gehaltssperre für die Richter, die dieses männerfeindliche Urteil verzapft haben.

 

Ohne Sorgerecht kein Recht die Vaterschaft klären zu lassen. Und das Sorgerecht wird dem Vater nach dem männerfeindlichen Diskriminierungsparagrafen §1626 BGB vorenthalten.

Wenn die Richter vom OLG Jena ein wenig Anstand hätten, hätten sie wegen diesem Skandal schon längst einen Sitzstreik beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gemacht. Doch dafür reicht es nicht. Statt dessen üben sie sich in Mütterideologie und Heilige-Familie-Ideologie.

 

 

Man kann gar nicht so viel essen, wie man kotzen möchte, hat Tucholsky mal gesagt.

Oder:

Denk ich an Deutschland in der Nacht (und im speziellen an Jena)

bin ich um meinen Schlaf gebracht.

 

Um mit Heinrich Heine zu sprechen.

 

Der betroffene Mann ist jetzt in die Revision an den Bundesgerichtshof gegangen.

Bleibt zu hoffen, dass dort mehr Verstand  anzutreffen ist, woran man nach dem männerfeindlichen Urteil des BGH vom 4.4.2001 berechtigte Zweifel haben kann.

 

Anton, Väternotruf - 14.09.2003

 

 

 

 

Leserbrief wegen: Oberlandesgericht Jena in seinem Urteil vom 6.3.2003 - 1 UF 358/02 (nicht rechtskräftig)

 

Hallo Jungs,

wegen dem Urteil aus Jena zum unrechtmässig durchgeführten Nachweis der genetischen Vaterschaft will ich Euch heute als Advocatus Diaboli auf etwas aufmerksam machen:

Das Urteil ist nicht gänzlich ohne Logik.

Bei einem Vaterschaftstest handelt es sich um eine medizinische Untersuchung und somit um einen Eingriff auf das Kind und ein Eingriff ist zu Recht von der Zustimmung des/der Sorgeberechtigten abhängig. Es sei daran erinnert was wäre wenn medizinische Untersuchungen im allgemeinen, von beliebigen Menschen an anderen Menschen durchgeführt oder veranlasst werden könnten.

So käme beispielsweise eine per medizinische Untersuchung festgestellte geistige Unzurechnungsfähigkeit von einem unliebsam erscheinenden Buchautor sicher dem einem oder der anderen recht gelegen in einem kontrovers geführten gesellschaftlichen Diskurs.

Im speziellen wäre es auch nicht hinnehmbar wenn ein Vaterschaftstest von den Nachbarn durchgeführt werden könnte, die schon immer auf der Suche nach Belegen für den unmoralischen Lebenswandel ihrer zugezogenen Nachbarin waren.

Oder es sei an die Brisanz erinnert die Abstammungsfragen im Ausländerrecht entwickeln können.

Diese Beispiele sollen illustrieren, dass medizinische Untersuchungen im allgemeinen und die Feststellung der genetischen Abstammung im besonderen, ein substantieller Bestandteil der Persönlichkeitsrechte darstellen und somit zu Recht unter einem besondern Schutz stehen.

Ja das zählt alles nicht, höre ich euch jetzt schreien, denn was ist mit den Schutzrechten des Vaters der unter Umständen fälschlicherweise zum Unterhalt verpflichte wurde.

Güterabwegung, Jungs, Güterabwegung.

Und mir erscheint es in der Tat lohnenswerter, statt grundsätzlich an dem Verstand der jenaer Justiz zu zweifeln, auf die Persönlichkeitsrechte der Zahlväter ohne Sorgeberechtigung hinzuweisen. Das mag zwar abgegriffen klingen ist aber gerade um Gesetzesinitiativen wie die zur grundsätzlichen Zustimmungspflicht der Mutter zu Vaterschaftstests zu verhindern, wesentlich effizienter.

Es handelt sich nämlich bei unterhaltspflichtigen Vätern gerade nicht um eine willkürliche Personengruppe. Aber was trag ich Eulen nach Athen.

Ich prognostiziere allerdings, dass der Umgang mit genetischen Abstammungstests sehr bald gesetzlich geregelt werden wird. Und wer dann für die beliebige Zulässigkeit votiert wird Schiffbruch erleiden. Stattdessen hielte ich eine gerichtlich anordbare Abstammungsprüfung bei exakt festzulegenden Streitfällen und unter Abwägung der Interessen der Beteiligten für durchsetzbar. Selbst dann ist das Missbrauchpotential noch beträchtlich und am Ende werden wir wieder ein Rechtsvorschrift mehr haben von denen ich eigentlich immer weniger haben wollte.

 

Diabolische Grüße

von Volker Handke

23.09.2003

PS: Veröffentlichungsfähig mit vollem Namen und nur vollständig

 

 

 

Kommentar vaeternotruf.de: Zum Thema Datenschutz kann man Volker nur zustimmen. Aber es ist ja gerade der springende Punkt, dass dem rechtlichen nichtsorgeberechtigten Vater vom "demokratischen Rechts-" Staat das Recht verweigert wird, selbst zu prüfen, ob er auch der biologische Vater ist. Denn er ist ja nicht sorgeberechtigt, verletzt also formaljuristisch die Persönlichkeitsrechte des Kindes.

Das ist so ähnlich als wenn man Männern verweigern würde Strafanzeigen zu stellen und wenn sie es dennoch täten, sie wegen Nötigung der Staatsgewalt abzuurteilen.

Oder in der DDR einen Ausreiseantrag in die BRD zu stellen, dieses staatlicherseits dem Antragsteller zu versagen und ihn dann nach einer erfolglosen "Republikflucht" wegen dieser "Republikflucht" abzuurteilen und einzusperren.

 

Anton, 23.09.03

 

 

 


 

 

Umgangsauschluss abgelehnt

 

"Zum (hier abgelehnten) befristeten Ausschluss der Umgangsbefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem (hier: knapp neun Jahre alten) Kind bei eindeutig ablehnender Haltung des sorgeberechtigten Elternteils."

OLG Thüringen, 1.FamS, Beschluß v. 17.6.99, 1 UF128/99; 
veröffentlicht in FamRZ 2000, Heft 1, S.46-47

 

 

 

 


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